{"id":"bgbl1-1969-133-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":133,"date":"1969-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/133#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-133-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_133.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land Berlin","law_date":"1969-12-19T00:00:00Z","page":2357,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2357\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1969                                                                                                                     Nr.133\nTag                                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n19. 12. 69 Zweites Gesetz zur Änderung des Sdllußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirt-\nsdlaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisredlts im Land Berlin                                                                                   2357\nBundesgesetzbl. III 402-24 (Artikel 1), 402-12, 402-19, 402-18\n22. 12. 69 Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   2360\n19. 12.69  Verordnung über das Sdlornsteinfegerwesen ......................................... .. .                                                                               2363\n19. 12. 69 Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vor-\nschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • •  2368\nBundesgesetzbl. III 7841-4-3\n19. 12. 69 Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Umsatz-\nsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - Durchschnittsatz-Verordnung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          2369\n19. 12. 69 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Ein-\ntragung in die Handwerksrolle (VO Handwerk EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                2372\n20. 12. 69 Dreizehnte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten\nin den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaft-\nlichen Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2373\nBundesgesetzbl. III 820-1, 821-1, 822-1, 824-2, 821-2, 8250-1\n20. 12. 69 Dreizehnte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über das Verfahren bei Anwendung\ndes § 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes                                                                           2378\n20. 12. 69 Dritte Verordnung über die Bestimmung der Beitragsk1assen in den Rentenversicherungen der\nArbeiter und der Angestellten (Dritte Beitragsklassen-Verordnung - 3. BKlV) . . . . . . . . . . . .                                                                    2380\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Schlußtermins\nfür den Abbau der W ohnungszwangswirtschait\nund über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts\nim Land Berlin\nVom 19. Dezember 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                               2. § 17 wird aufgehoben.\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n3. § 18 erhält folgende Fassung:\nArtikel I                                                                                                                .§ 18\nÄnderung des Schlußtermins                                                                 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-\nzember 1972 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer\n§ 1                                                                  Kraft:\nÄnderung des zweiten Bundesmietengesetzes                                                       1. das Erste Bundesmietengesetz;\nDas Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960                                                  2. das Dritte Bundesmietengesetz und das Sechste\n(Bundesgesetzbl. I S. 389) in der im Land Berlin                                                          Bundesmietengesetz;\ngeltenden Fassung, zuletzt geändert durch § 2 des                                                   3. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des Ersten\nGesetzes zur Änderung des Schlußtermins für den                                                           und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit\nAbbau der Wohnungszwangswirtschaft und über                                                               Ausnahme der §§ 87 a, 88 b und 111 des Zwei-\nweitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet-                                                               ten Wohnungsbaugesetzes;\npreisrechts im Land Berlin vom 3. April 1967                                                        4. die Altbaumietenverordnung Berlin-AMVOB\n(Bundesgesetzbl. I S. 393), wird wie folgt geändert:                                                      -       vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 230), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes\n1. § 15 erhält folgende Fassung:\nzur Änderung des Schlußtermins für den Ab-\n,,§ 15                                                                    bau der Wohnungszwangswirtschaft und über\nDie Mietpreise für preisgebundenen Wohnraum                                                         weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des\nwerden mit Wirkung vom 1. Januar 1973 frei-                                                            Mietpreisrechts im Land Berlin vom 3. April\ngegeben.\"                                                                                              1967 (Bundesgesetzbl. I S. 393);","2358                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n5. die Neubaumietenverordnung 1962 (NMVO                 6. Mieterhöhungen für Wertverbesserungen nach\n1962) vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetz-               § 11 der Altbaumietenverordnung Berlin.\nblatt I S. 753), zuletzt geändert durch Artikel II   Die in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der\nder Verordnung zur Anderung der Zweiten              nach Absatz 1 erhöhten Grundmiete erhoben werden.\nBerechnungsverordnung vom 20. Dezember\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1298);                       (3) Die in Absatz 1 genannten Ausstattungen sind\nnur zu berücksichtigen, wenn sie am 31. Dezember\n6. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften, so-\n1969 vorhanden sind. Als Bad ist eine betriebsfähige\nweit sie bis zu dem nach Satz 1 maßgebenden\nBadeeinrichtung mit Wanne oder Dusche in einem\nZeitpunkt noch gelten.\nbesonderen Raum innerhalb der Wohnung und mit\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung      zentralem oder besonderem Warmwasserbereiter\nder Zweckbestimmung von Sozialwohnungen                  anzusehen.\n(Wohnungsbindungsgesetz 1965                WoBindG\n(4) Eine Badeeinrichtung oder eine Toilette in der\n1965) in der Fassung der Bekanntmachung vom\nWohnung, die ganz oder überwiegend auf Kosten\n1. August 1968 (Bundesgc_~sctzbl. I S. 889) bleiben\ndes Mieters geschaffen ist, bleibt bei der Anwen-\nunberührt.\"\ndung des Absatzes 1 außer Betracht.\n§ 2\nÄnderung des Mieterschutzgesetzes                                            § 2\n§ 54 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung vom                       Ausschluß von Mieterhöhungen\n15. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712) in der\n§ 1 gilt nicht\nim_ Land Berlin geltenden Fassung, zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Anderung des Schlußtermins              1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit\nfür den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und                    den allgemeinen Anforderungen an gesunde·\nüber weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet-                  Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, ins-\npreisrechts im Land Berlin, .erhält die folgende Fas-             besondere wegen ungenügender Licht- und Luft-\nsung:                                                             zufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit, wegen\n,,§ 54\nhygienisch nicht einwandfreier oder unzureichen-\nder sanitärer Einrichtungen;\nDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember       2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-\n1972 außer Kraft.\"\nken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten\nArtikel II                             und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie für\nWohnraum, dessen weitere Benutzung aus bau-\nSechstes Bundesmietengesetz                       ordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von\n_ Anordnungen der Wohnungsaufsicht und Woh'-\n§ 1\nnungspflege wegen baulicher oder sonstiger\nMieterhöhung                             Mängel untersagt ist.\n(1) Im Land Berlin darf bei preisgebundenem                                         § 3\nWohnraum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig\ngeworden ist, und bei preisgebundenem Wohnraum,                              Entsprechende Anwendung\nder in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezem-             Die §§ 8 bis 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten\nber 1949 bezugsfertig geworden und ohne öffentliche          Bundesmietengesetzes vom 24. August 1965 (Bundes-\nMittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbau-              gesetzbl. I S. 969, 971) in der im Land Berlin gelten-\ngesetzes geschaffen worden ist, die am 31. Dezember          den Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz zur\n1969 preisrechtlich zulässige Grundmiete vom 1. Ja-          Fortführung des sozialen Wohnungsbaues (Woh-\nnuar 1970 an erhöht werden                                   nungsbauänderungsgesetz 1968 -           WoBauAndG\na) bei Wohnraum mit Toilette innerhalb der Woh-              1968) vom 17: Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821,\nnung und mit Bad um 10 vom Hundert;                     828), gelten entsprechend.\nb) bei Wohnraum ohne Bad aber mit Toilette inner-\nhalb der Wohnung um 5 vom Hundert.                                              Artikel III\nDer Vermieter kann die auf die Mieterhöhung ge-                           .Änderung sonstiger Vorschriften\nrichtete Erklärung vom 1. Januar 1970 an abgeben.\n(2) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die                                       § 1\npreisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande vom                 Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes\n31. Dezember 1969 abzüglich folgender in ihr enthal-\ntener Beträge:                                                   Das Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955\n(Bundesgesetzbl. I S. 458) in der im Land Berlin gel-\n1. Umlagen für den Wasserverbrauch,                          tenden Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz\n2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und          zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der\nWarmwasserversorgungsanlagen,                            Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maß-\n3. Umlagen oder Zuschläge für lauf ende Mehrbe-              nahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im\nlastungen seit dem 1. Juli 1953,                         Land Berlin, wird wie folgt geändert:\n4. Untermietzuschläge,                                       1. In § 23 Abs. 1 Satz 2 wird das Datum „31. Dezem-\n5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu an-                   ber 1969\" durch das Datum „31. Dezember 1972\"\nderen als Wohnzwecken,                                       ersetzt;","Nr. 133     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969                       2359\n2. § 23 a erhi:ill die folgende Fassung:                     einer Ertragsberechnung errechneten Miete bleibt,\nso hat die Preisbeh'örde eine entsprechende Miet-\n,,§ 23 a                         erhöhung zu genehmigen.\nBei Mietverhällnissen über bis zum 31. De-                (2) Der Antrag kann in der Zeit vom 1. Januar\nzember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum              1970 bis zum 31. Dezember 1971 gestellt werden.\"\nin Einfamilienhäusern mit einem Einheitswert von\nmehr als 30 000 Deutsche Mark gelten die §§ 18\n§ 3\nbis 20 entsprechend mit der Maßgabe, daß an\nStelle der preisrechtlich zulässigen Miete die               Änderung des Geschäftsraummietengesetzes\nKostenmiete im Sinne der §§ 6 und 7 der Anord-            Nach § 3 a des Gesetzes zur Einführung des Ge-\nnung über Höchstpreise bei der Vermietung von           schäftsraummietengesetzes im Land Berlin vom\nWohnräumen und gewerblichen Räumen vom                  10. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 13), eingefügt\n12. Juni 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I      durch das Gesetz zur Anderung des Schlußtermins\nS. 216) in der Fassung vom 26. Juni 1951 (Gesetz-       für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und\nund Verordnungsblatt für Berlin S. 492) zuzüglich       über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet-\nder Mieterhöhungen, die nach den §§ 5, 7, nach          preisrechts im Land Berlin, wird der folgende § 3 b\ndem Zweiten, nach dem Dritten und nach dem              eingefügt:\nSechsten Bundesmietengesetz preisrechtlich zu-\n,,§ 3 b\nlässig sind, tritt. Maßgeblich ist der Einheitswert\nim Sinne des Bewertungsgesetzes vom 16. Okto-                Die Mieten für Geschäftsräume, die nach § 3\nber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) nach den Wert-       Abs. 1 den Preisvorschriften unterliegen, dürfen\nverhältnissen vom 1. Januar 1935.\"                        vom 1. Januar 1970 an um 10 vom Hundert der\npreisrechtlich zulässigen Miete nach dem Stande\nvom 31. Dezember 1969 erhöht werden. Der Ver-\n§ 2                             mieter kann die auf die Mieterhöhung gerichtete\nÄnderung des Dritten Bundesmietengesetzes               Erklärung vom 1. Januar 1970 an abgeben.\"\n§ 4 a   des Dritten Bundesmietengesetzes vom\n24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 969) in der im\nLand Berlin geltenden Fassung, eingefügt durch § 4                                Artikel IV\nNr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Schlußtermins\nSchlußvorschriften\nfür den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und\nüber weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet-\n§ 1\npreisrechts im Land Berlin, erhält die folgende Fas-\nsung:                                                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n,,§ 4 a                       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Weist der Vermieter nach, daß die nach§ 2\nAbs. 1 Satz 1, 2 und § 3 erhöhte Grundmiete zu-\n§ 2\nzüglich der Mieterhöhung nach § 1 des Sechsten\nBundesmietengesetzes wesentlich unter der nach             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}