{"id":"bgbl1-1969-132-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":132,"date":"1969-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/132#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-132-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_132.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1969-12-16T00:00:00Z","page":2347,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 132 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1969                       2347\nVerordnung\nzur Durchführung des Stellenvorbehalts\nnach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 16. Dezember 1969\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldaten-        2. die mit Angestellten zu besetzenden freien, frei-\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-               werdenden und neugeschaffenen Stellen, die nicht\nmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I               einem vorübergehenden Bedarf dienen, getrennt\nS. 201), zuletzt geändert durch das Eingliederungs-           nach den Vergütungsgruppen\ngesetz für Soldaten auf Zeit vom 25. August 1969                IX bis X, Kr. I des Bundes-Angestel_ltentarif-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1347), wird im Einvernehmen                vertrages,\nmit dem Bundesminister der Verteidigung und mit                  V c bis VIII, Kr. II bis Kr. VI des Bundes-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                            Angestelltentarifvertrages,\nIII bis V a/b, Kr. VII bis Kr. X des Bundes-\nAngestellten tarifvertr ages.\n1. Abschnitt\nBei Arbeitgebern, die nicht den Bundes-Angestell-\nErfassung der vorbehaltenen Stellen                   tentarifvertrag anwenden, sind an Stelle der Ver-\ngütungsgruppen des Bundes-Angestelltentarif-\n§ 1                                vertrages di~ entsprechenden Vergütungsgruppen\nZuständigkeit                            anderer Tarifverträge zu setzen.\nFür die Erfassung (Berechnung und Bestimmung)             (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt bei der Einstellung von\nder nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den In-          Angestellten, die bei den Trägern der Sozialver-\nhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs-      sicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung\nscheins vorbehaltenen Stellen sind zuständig             ausgebildet werden, entsprechend.\n1. beim Bund                                                 (3) Die vorbehaltenen Stellen sind aus den nach\nAbsatz 1 und 2 zusammengefaßten Stellen gemäß\ndie obersten Bundesbehörden für ihren Geschäfts-\n§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu berechnen. Den\nbereich,\nvorbehaltenen Stellen sind in den Jahren 1971 und\ndie Körperschaften sowie die rechtsfähigen An-        1972 die nach § 15 freigegebenen Stellen bei der\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für    Ermittlung hinzuzurechnen. Hat eine Behörde über\nihren Bereich,                                       die vorbehaltenen Stellen hinaus Inhaber eines Ein-\ndas Bundesversicherungsamt für die seiner Auf-       gliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder\nsicht unterstehenden Körperschaften und Anstal-      einer Bestätigung über den bei Ablauf der Ver-\nten des öffentlichen Rechts,                         pflichtungszeit bestehenden Anspruch eingestellt, so\nder Vorstand der Deutschen Bundesbahn für sei-       können diese Stellen bei der nächsten Ermittlung\nnen Bereich,                                         von den vorbehaltenen Stellen abgesetzt werden.\n2. bei den Ländern und für die Gemeinden (Ge-                (4) Wird in einem Kalenderjahr keine vorbehal-\nmeindeverbände) sowie für die der Aufsicht des        tene Stelle errechnet, so sind die der Berechnung\nLandes unterstehenden anderen Körperschaften,         zugrunde gelegten Stellen jeweils in das nächste\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts      Kalenderjahr zu übertragen, bis eine vorbehaltene\ndie von den Ländern bestimmten Behörden.             Stelle errechnet wird. Gleiches gilt, wenn bei der\nBerechnung ein Rest an Stellen verbleibt.\n§ 2\nBerechnung                                                     § 3\n(1) Für die Berechnung der vorbehaltenen Stellen                Bestimmung der vorbehaltenen Stellen\nsind innerhalb des Geschäftsbereichs jeder obersten          (1) Die für die Erfassung zuständigen Behörden,\nBundesbehörde, jeder obersten Landesbehörde, jeder       Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\nGemeinde, jedes Gemeindeverbandes sowie jeder            lichen Rechts bestimmen die mit Inhabern eines\nanderen Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öf-       Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins zu\nfentlichen Rechts, bei denen Stellen in den Vorbehalt     besetzenden Stellen. Sie sollen spätestens vier\neinbezogen sind, zusammenzufassen                        Monate vor der Besetzung der Stellen folgende\n1. die bei den Einstellungsbehörden zu besetzenden       Angaben der zuständigen Vormerkstelle zuleiten:\nStellen für Beamte im Vorbereitungsdienst, ge-        1. Bezeichnung und Zahl der Stellen,\ntrennt nach den Laufbahngruppen                      2. Laufbahngruppe oder Vergütungsgruppe und Ta-\ndes einfachen Dienstes,                                rifvertrag,\ndes mittleren Dienstes,                            3. Verwaltungszweig,\ndes gehobenen Dienstes,                           4. Dienstherr oder Arbeitgeber,","2348                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1\n5. Behörde, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des       3. die Einleitung der Feststellung nach § 9 Abs. 3\nöffentlichen Rechts, welcher Bewerber zugewiesen          Satz 2 des Gesetzes durch Mitteilung der hierfür\nwerden sollen,                                            vorliegenden Gründe an die Vormerkstelle des\n6. Zeitpunkt der Besetzung der Stellen,                       Bundes,\n7. Eins t:ell tmgsvo ra ussetzungen.                      4. die umgehende Mitteilung der Zahl der vorbe-\nhaltenen Stellen an die Vormerkstelle des Bun-\n(2) Bei der. Bestimmung der vorbehaltenen Stellen          des, getrennt nach Laufbahngruppen und Ver-\nsind Stellen des nichttechnischen und des technischen         gütungsgruppen des nichttechnischen und tech-\nDienstes entsprechend ihrem Anteil an der Berech-             nischen Dienstes,\nnungsgrundla~Je zu berücksichtigen.\n5. die Abgabe der Bewerbungen, die über die vor-\nbehaltec.en Stellen hinaus vorhanden sind, und\ndie Mitteilung der Zahl der im Kalenderjahr\n2. Abschnitt                          nicht benötigten vorbehaltenen Stellen an die\nVormerkstelle des Bundes.\nVormerkstellen\n§ 7\n§ 4\nBekanntgabe der Stellen\nEinrichtung\n(1) Die Vormerkstelle des Bundes erstellt ein\n(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Auf-            Verzeichnis der Behörden des Bundes und der Län-\ngaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.                  der, der Gemeinden und der Gemeindeverbände so-\n(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in          wie der anderen Körperschaften, Anstalten und\neigener Zuständigkeit ein.                                Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen Inhaber\neines Eingliederungsscheins, eines Zulassungs-\nscheins oder einer Bestätigung über den bei Ablauf\n§ 5                          der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch auf\nAufgaben der Vormerkstelle des Bundes             vorbehaltene Stellen eingestellt werden können,\naufgegliedert nach den Zuständigkeitsbereichen der\nDer Vormerkstelle des Bundes obliegen\nVormerkstellen.\n1. die Bearbeitung der Bewerbungen von Inhabern\n(2) Das Verzeichnis ist beim Berufsförderungs-\neines Eingliederungsscheins, eines Zulassungs-\ndienst der Bundeswehr und bei den Bundeswehrfach-\nscheins oder einer Bestätigung über den bei Ab-\nschulen zur Einsichtnahme für die Soldaten und ehe-\nlauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch,\nmaligen Soldaten bereitzuhalten.\n2. die Zuweisung des Bewerbers an eine Einstel-\nlungsbehörde oder einen Arbeitgeber nach Eig-\n§ 8\nnung und Neigung (§ 12),\n3. die Auswertung der Mitteilungen über die vorbe-                                Ausgleich\nhaltenen Stellen und über die einzugliedernden           (1) Die Vormerkstelle des Bundes führt den Aus-\nBewerber,                                             gleich im Einvernehmen mit den zuständigen Vor-\n4. die Bekanntgabe der Einstellungsbehörden und           merkstellen der Länder durch.\nArbeitgeber, bei denen Stellen vorbehalten sind          (2) Der Ausgleich ist herbeizuführen durch\n(§ 7 Abs. 1),\n1. zahlenmäßige Verteilung der Bewerber auf die\n5. der Ausgleich von Bewerbern unter den Vor-                 Vormerkstellen des Bundes und der Länder, wenn\nmerkstellen des Bundes und der Länder (§ 8),               bei einer Vormerkstelle mehr Bewerbungen vor-\n6. die Uberleitung von Bewerbern zu einer anderen             liegen als Stellen vorbehalten sind,\nVormerkstelle (§§ 8, 13 Abs. 3),                      2. Uberleitung einzelner Bewerber zu einer ande-\n7. die Freigabe vorbehaltener Stellen für eine an-            ren Vormerkstelle, wenn nach dem Ergebnis des\nderweitige Besetzung (§ 15),                              Eignungsfeststellungsverfahrens die Einstellung\n8. die Feststellung des Erlöschens des Rechts aus             im Bereich der als erster mit der Bewerbung be-\ndem Eingliederungsschein nach § 9 Abs. 3 Satz 2           faßten Vormerkstelle abgelehnt wurde und zu er-\ndes Gesetzes (§ 16).                                      warten ist, daß der Bewerber die Eignung für\neinen anderen Verwaltungszweig oder für eine\n§ 6                              andere Laufbahngruppe besitzt.\nAufgaben der Vormerkstellen der Länder\nDen Vormerkstellen der Länder obliegen                                       3. Abschnitt\n1. die Bearbeitung der Bewerbungen von Inhabern\nErfassung und Bewerbung\neines Eingliederungsscheins, eines Zulassungs-\nscheins oder einer Bestätigung über den bei Ab-\n§ 9\nlauf der Verpflichtungszeit bestehenden An-\nspruch,                                                                      Zuständigkeit\n2. die Zuweisung des Bewerbers an eine Einstel-              (1) Für die Erfassung der Inhaber eines Einglie-\nlungsbehörde oder einen Arbeitgeber nach Eig-         derungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer\nnung und Neigung (§ 12),                               Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungs-","Nr.132 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1969                        2349\nzeit bestehenden Anspruch ist der Berufsförderungs-            (3) Inhaber eines Eingliederungsscheins haben\ndienst der Bundeswehr zustiindig. Die bei der Er-         ihre Bewerbung unverzüglich nach Erteilung des Ein-\nfassung ermittelten Angaben sind durch die Wehr-          gliederungsscheins einzureichen.\nbereichsverwaltungen der Vormerkstelle des Bundes\nzuzuleiten.\n(2) Die Vormerkstelle des Bundes sammelt die                                  4. Abschnitt\nAngaben und wertet sie aus.                                              Zuweisung und Einstellung\n§ 10                                                    § 12\nErfassung                                               Zuweisung\n(1) Zur Erfassung gehört die zahlenmäßige Er-              (1) Ist der Bewerber nach den Bewerbungsunter-\nmittlung der Inhaber eines Eingliederungsscheins,          lagen voraussichtlich für die angestrebte Verwen-\neines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über       dung geeignet, so weist ihn die Vormerkstelle der\nden bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden          Einstellungsbehörde oder dem Arbeitgeber zur Ein-\nAnspruch, aufgegliedert nach der erstrebten Ver-           stellung zu.\nwendung als Beamter oder dienstordnungsmäßig\nAngestellter in der Laufbahngruppe                             (2) Der Bewerber ist in den Fällen des § 13 Abs. 3\nnach Zustimmung erneut zuzuweisen.\ndes einfachen Dienstes,\ndes mittleren Dienstes,                                                           § 13\ndes gehobenen Dienstes,\nEinstellung und Änderung der Bewerbung\nals Angestellter in den Vergütungsgruppen\n(1) Erfüllt der Bewerber die für die angestrebte\nIX bis X, Kr. I des Bundes-Angestelltentarifver-       Verwendung bei der Einstellungsbehörde geltenden\ntrages,\nEinstellungsvoraussetzungen, so ist er auf eine vor-\nV c bis VIII, Kr. II bis Kr. VI des Bundes-Ange-       behaltene Stelle einzustellen. Bei der Entscheidung\nstelltentarifvertrages,                                über die Eignung des Bewerbers sollen, auch wenn\nIII bis V a/b, Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Ange-      hierfür ein Eignungsf eststellungsverfahren vorge-\nstell ten tarifvertr ages.                             schrieben ist, das Lebensalter und die Dienstzeit in\nBei Arbeitgebern, die nicht den Bundes-Angestell-          der Bundeswehr angemessen berücksichtigt werden.\ntentarifvertrag anwenden, sind an Stelle der Ver-             (2) Ergibt die Prüfung der Einstellungsvorausset-\ngütungsgruppen des Bundes-Angestelltentarifvertra-        zungen bei der Eignungsbehörde, daß der Bewer-\nges die entsprechenden Vergütungsgruppen anderer          ber nicht eingestellt werden kann, so ist die Bewer-\nTarifverträge zu setzen.                                   bung an die zuständige Vormerkstelle zurückzu-\ngeben.\n(2) Erfaßt werden jeweils bis 1. Oktober eines\nJahres die Inhaber eines Eingliederungsscheins,               (3) Kann ein Bewerber im Bereich der Vormerk-\neines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über        stelle, bei der er seine erste Bewerbung eingereicht\nden bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden          hat, nicht auf eine seiner Neigung entsprechende\nAnspruch, die im folgenden Kalenderjahr eine Ein-          vorbehaltene Stelle eingestellt werden, so hat die\ngliederung in den öffentlichen Dienst nach § 9 Abs. 3      Vormerkstelle zu prüfen, ob eine Einstellung bei\nSatz 1 des Gesetzes anstreben.                             einer Behörde eines anderen Verwaltungszweiges\noder bei einem anderen Arbeitgeber als in der Be-\n§ 11                         werbung angegeben innerhalb ihres Bereichs ermög-\nBewerbung                      licht werden kann. Ist die Einstellung bei keiner\n(1) Der Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines\nBehörde oder bei keinem Arbeitgeber möglich, so\nist die Bewerbung an die Vormerkstelle des Bundes\nZulassungsscheins oder einer Bestätigung über den\nzur Uberleitung des Bewerbers an eine andere Vor-\nbei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden An-\nmerkstelle im Rahmen des Ausgleichs abzugeben, es\nspruch bewirbt sich bei der Vormerkstelle, zu deren\nsei denn, der Bewerber verzichtet auf eine Einstel-\nBereich die Einstellungsbehörde gehört, bei der er\nlung. Die Uberleitung zu einer anderen Vormerk-\ndie Einstellung anstrebt. In der Bewerbung sind der\nstelle soll auch auf Antrag des Bewerbers durchge-\nVerwaltungszweig sowie die Laufbahngruppe oder\nführt werden.\ndie Vergütungsgruppe anzugeben, die dem Verwen-\ndungswunsch des Bewerbers entsprechen.                        (4) Ist die Zuweisung zu einer Behörde eines an-\nderen Verwaltungszweiges oder zu einem anderen\n(2) Der Bewerbung sind beizufügen\nArbeitgeber als in der Bewerbung angegeben beab-\n1.   beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über die       sichtigt, so ist der Bewerber vorher zu hören. Glei-\nerworbene Vorbildung,                                ches gilt bei Uberleitung zu einer anderen Vormerk-\n2.   ein handgeschriebener Lebenslauf,                    stelle im Rahmen des Ausgleichs.\n3.  der Eingliederungsschein, der Zulassungsschein            (5) Geht bei der Anhörung nach Absatz 4 eine\noder die Bestätigung über den bei Ablauf der          Äußerung des Bewerbers innerhalb von vier Wo-\nVerpflichtungszeit bestehenden Anspruch,              chen nach der Mitteilung, daß seiner Bewerbung\n4.  eine Erklärung über das Einverständnis mit der        nicht stattgegeben werden kann, bei der Vormerk-\nEinsichtnahme in die bei der Bundeswehr geführ-       stelle nicht ein, so ist das Verfahren zur Feststel-\nten Personalakten.                                    lung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes einzuleiten.","2350                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 14                                                 6. Abschnitt\nAbbrechen des Vorbereitungsdienstes                                Schlußvorschriiten\n(1) Soll der Inhaber eines Eingliederungsscheins\n§ 17\nvor Ablegen der Laufbahnprüfung aus dem Be-\namtenverhällnis entlassen werden, so hat die Er-                   Verbleib des Eingliederungsscheins\nnennungsbchörde dies unter Angabe des Entlas-                              oder Zulassungsscheins\nsungsgrundes der zuständigen Vormerkstelle mög-              Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-\nlichst frühzeitig, spätestens zu dem Zeitpunkt mitzu-     schein ist bei der Einstellung zu den Personalakten\nteilen, in dem die Entlassungsverfügung erteilt           zu nehmen. Er ist in den Fällen, in denen die Ein-\nwird. Dies gilt entsprechend bei der Entlassung des       stellung nicht zur Anstellung, zur dienstordnungs-\nInhabers eines Zulassungsscheins.                         mäßigen Anstellung oder zur Ubernahme als Ange-\n(2) Die Vormerkstelle hat weitere Eingliederungs-      stellter in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit\nmöglichkeiten des ehemaligen Soldaten, dessen Ent-        führt, an das für den ehemaligen Soldaten zustän-\nlassung nach Absatz 1 beabsichtigt ist, zu prüfen         dige Wehrbereichsgebührnisamt abzugeben.\nund ihn gegebenenfalls unverzüglich aufzufordern,\nihr innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen, welche Ver-                                  § 18\nwendung er nunmehr anstrebt; eine Abschrift der\nAufforderung ist dem Berufsförderungsdienst der                       Zustellungen, Fristversäumnisse,\nBundeswehr zuzuleiten. Geht innerhalb dieser Frist                           Wiedereinsetzungen\nkeine Außerung des ehemaligen Soldaten ein, so ist            (1) Mitteilungen nach § 13 Abs. 5, Aufforderungen\ndas Verfahren zur Feststellung nach§ 9 Abs. 3 Satz 2      nach § 14 Abs. 2 und Bescheide nach § 16 sind zuzu-\ndes Gesetzes einzuleiten.                                 stellen.\n(2) Der Bewerber ist in den Fällen des § 13 Abs. 5\nund § 14 Abs. 2 auf die Rechtsfolgen der Fristver-\n§ 15\nsäumnis hinzuweisen.\nFreigabe von Stellen\n(3) Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfah-\nVorbehaltene Stellen, die für Inhaber eines Ein-       rensgesetzes des Bundes gelten für die Wiederein-\ngliederungsscheins oder Zulassungsscheins nicht be-       setzung in den vorigen Stand in den Fällen des Ab-\nnötigt werden, sind von der Vormerkstelle des Bun-        satzes J die Vorschriften der Verwaltungsgerichts-\ndes so früh wie möglich für eine anderweitige Beset-      ordnung entsprechend. Uber den Wiedereinsetzungs-\nzung freizugeben.                                         antrag entscheidet die Vormerkstelle des Bundes.\n§ 19\n5. Abschnitt                                          Uberleitungsvorschrift\n(1) Die Berechnung der vorbehaltenen Stellen be-\nErlöschen des Rechts                     ginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.\naus dem Eingliederungsschein\n(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser\nVerordnung vorhandenen Inhaber eines Zulassungs-\n§ 16                           scheins nehmen an dem Eingliederungsverfahren\nFeststellung                       ~ach dieser Verordnung teil, wenn sie noch nicht\neingegliedert worden sind.\nDas Verfahren zur Feststellung des Erlöschens des\nRechts aus dem Eingliederungsschein wird auf Grund\nder Mitteilung einer Vormerkstelle nach § 6 Nr. 3                                   § 20\neingeleitet, sofern nicht die Vormerkstelle des Bun-\nInkrafttreten\ndes den Bewerber zugewiesen hat. Die Vormerk-\nstelle des Bundes trifft die Feststellung nach § 9         . Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft;\nAbs. 3 Satz 2 des Gesetzes im Einvernehmen mit der       gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung\nVormerkstelle, welche den Bewerber zuletzt einer         des § 10 Abs. 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsge-\nEinstellungsbehörde zugewiesen hat, und erteilt          setzes vom 20. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 689)\nhierüber einen Bescheid.                                 außer Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1969\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Schäfer"]}