{"id":"bgbl1-1969-132-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":132,"date":"1969-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/132#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-132-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_132.pdf#page=3","order":2,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1969-12-16T00:00:00Z","page":2343,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr.132 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember-1969                         2343\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 16. Dezember 1969\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und             die zollsichere Herrichtung der Beförderungs-\nNr. 2, des § 34 Abs. 3, des § 40, des § 78 Abs. 1 und          mittel und Behälter geprüft worden ist, kann\ndes § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961             ein Verschlußanerkenntnis erteilt werden.\n(Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch             Das Führen eines Zollverschlußbuches kann\ndas Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes               vorgeschrieben werden.\"\nvom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 879), des § 21\nAbs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)        4. In § 48 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Schiffen\"\nvom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545), zuletzt       durch folgende Worte ersetzt: ,,Land-, Luft- oder\ngeändert durch die Verordnung zur Anpassung des            Wasserfahrzeugen\".\nUmsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den Zoll-      5. In § 57\ntarif vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I             a) werden in Absatz 1 Satz 2\nS. 1374), und des § 17 des Tabaksteuergesetzes vom\naa) in Nummer 3 die Angabe „Abs. 4\" durch\n6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt ge-\nändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung straf-                    die Angabe „Abs. 5\" und der Beistrich\ndurch einen Punkt ersetzt,\nrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nund anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundes-               bb) die Nummer 4 gestrichen,\ngesetzbl. I S. 953), wird verordnet:                       b). erhält in Absatz 2 der Satz 1 folgende Fas-\nsung:\n§ 1                                „Auf die Zollfreiheit ist ohne Einfluß\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November                 1. eine Bearbeitung oder Verarbeitung der\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert                  Waren, wenn sich dabei ergeben hat, daß\ndurch die Achtzehnte Verordnung zur Änderung der                    die Wa.ren für den vorgesehenen Verwen-\nAllgemeinen Zollordnung vom 19. September 1969                      dungszweck nicht geeignet sind, und sie\n(Bundesgesetzbl. I S. 1727), wird wie folgt geändert:               deshalb wieder eingeführt werden,\n1. In§ 1 Abs. 2 wird                                          2. eine Ausbesserung der Waren, die außer-\nhalb des Zollgebiets notwendig geworden\na) in Nummer 2 der Punkt durch einen Beistrich                 ist.\",\nersetzt,\nc) werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte „bei\nb) folgende Nummer 3 angefügt:                             notwendigen Instandsetzungen\" durch die\n,,3. sie im Versandverfahren im unmittel-             Worte „bei Ausbesserungen\" ersetzt und die\nbaren Verkehr zwischen Orten des Zoll-           Worte „zu solchen Instandsetzungen\" ge-\ngebiets ohne Halt durch einen Freihafen          strichen,\nbefördert und dabei Waren weder zu-          d) wird dem Absatz 8 folgender Satz angefügt:\ngeladen noch entladen werden.\"\n,,Ist Nachholgut noch nicht eingeführt wor-\n2. In § 14 Abs. 1 werden gestrichen                           den, so bleiben die Waren zollfrei, wenn der\na) in Satz 1 der Klammerzusatz,                           Nachholschein (§ 110 Abs. 5) zurückgegeben\nwird.\"\nb) in Satz 2 die Worte „nach § 41 des Gesetzes\".\n3. In § 27                                             6. In § 76 wird\na) wird in Absatz 1                                    a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:\naa) nach dem Wort „Beförderungsmittel\" ein               ,,(1) Als Umschließungen, die zum Roh-\nBeistrich gesetzt und eingefügt „Behäl-         gewicht gehören, gelten innere und äußere\nter\",                                           Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen\nbb) in Nummer 4 das Wort „geeigneten\"                  und Unterlagen.\",\ndurch das Wort „vorgesehenen\" ersetzt,      b) in Absatz 3\nb) erhält Absatz 2 folgende Fassung:                       aa) im Klammerzusatz der Nummer 1 die Be-\n„Beförderungsmittel und Behälter, die nach                    zeichnung ;,Abs. 1 Satz 3\" durch die Be-\nAbsatz 1 zollsicher sind, können zur Beför-                   zeichnung „Abs. 2\" ersetzt,\nderung von Waren unter Zollverschluß zu-               bb) der Klammerzusatz in Nummer 2 ge-\ngelassen werden. Zum Nachweis dafür, daß                      strichen.","2344                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n7. In § 80                                                  b) erhält Absatz 4 Satz 1 folgende Fassung:\na) erhält Absatz 3 folgende Fassung:                           „Wird Zollversandgut der zollamtlichen\n,,(3) Werden nur Teile einer Ware ausge-                 Uberwachung entzogen oder unzulässig ver-\nführt, vernichtet oder zerstört, so wird der               ändert, so ist für die Maßnahmen nach § 57\nZoll insoweit erlassen oder erstattet, als er              Abs. 4 des Gesetzes und die Inanspruchnahme\nden Zoll für den Teil der Ware übersteigt,                 der Haftenden zuständig\nder nicht ausgeführt, vernichtet oder zerstört\n1. die Zollstelle, die das Zollgut zum Zollgut-\nwird.\",\nversand abgefertigt hat, wenn diese im\nb) werden in Absatz 4 die beiden letzten Sätze                     Geltungsbereich des Gesetzes liegt,\ngestrichen,\n2. sonst die Zollstelle, die zuerst mit der\nc) wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:                         Sache befaßt wird.\"\n,,(5) Waren, die ausgeführt werden sollen,\nsind zu gestellen\n14. § 148 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n1. einer nach § 10 zuständigen Zollstelle, falls\nnicht ihre Beförderung im gemeinschaft-           ,, (2) Es gelten folgende pauschalierte Eingangs-\nlichen Versandverfahren vorgeschrieben          abgabensätze:\nist,                                                                              Waren aus\n2. sonst einer für die Abfertigung zum ge-                                             dem freien\nmeinschaftlichen Versandverfahren zu-                                             ei~::t~b- andere Waren\nMitglied-\nständigen Zollstelle;                                                               staates\nim Falle der Nummer 1 können die Waren\nDM je Kilogramm\nvorweg einer anderen Zollstelle zur Prüfung\ndes Antrags und der Anmeldung sowie zur               1. Kaffee,      auch entkoffe-\nSicherung der Nämlichkeit vorgeführt wer-                   iniert, nicht geröstet        4,-          4,80\nsoweit im\nden. Waren, die vernichtet oder zerstört wer-                                                     Reiseverkehr ,\nzollfrei\nden sollen, können jeder Zollstelle gestellt                                                           4,-\nwerden.\",\n2. Kaffee,       auch entkoffe-\nd) wird Absatz 5 Absatz 6.\niniert,    geröstet,   und\nKaffeemittel                  5,-          6,-\n8. Die Uberschrift vor § 81 erhält folgende Fassung:                                                      soweit im\nReiseverkehr\n,,Versand\".                                                                                              zollfrei\n5,-\n3. Auszüge oder Essenzen\n9. Dem § 81 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\naus Kaffee, Zubereitun=\n,,Die Zollanmeldung ist in drei Stücken abzu-                   gen auf der Grundlage\ngeben; die Zollstelle kann auf das dritte Stück                 solcher Auszüge oder Es-\nverzichten, wenn es für die zollamtliche Uber-                  senzen                      14,60        17,80\nwachung nicht benötigt wird.\"                                                                          soweit im\nReiseverkehr\nzollfrei\n10. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Der                                                               14,60\nGestellungspflichtige (§ 41 Abs. 2 und 3 des Ge-\n4. Tee                              4,40         6,-\nsetzes)\" durch die Worte „Der Beförderer\" er-                                                          soweit im\nsetzt.                                                                                                Reiseverkehr\nzollfrei\n4,40\n11. In § 83 Satz 1 wird nach dem Wort „Beförde-                5. Auszüge oder Essenzen\nrungsmitteln\" ein Beistrich gesetzt und einge-                  aus Tee, Zubereitungen\nfügt „Behältern\".                                               auf der Grundlage sol-\ncher Auszüge oder Es-\n12. In § 84                                                          senzen                      12,-         15,-\nsoweit im\na) erhält die Uberschrift folgende Fassung:                                                           Reiseverkehr\nzollfrei\n,,Zuladung, Entladung, Umladung\",                                                                    12,-\nb) werden in Absatz 1\nDM je 1/i Flasche\naa) die Worte „ Umladung oder Zuladung\"\n6. Schaumwein aus frischen\ndurch die Worte „Zuladung, Entladung\nWeintrauben, in Fla-\noder Umladung\" ersetzt,\nschen mit einem Inhalt\nbb) die Sätze 2 und 3 gestrichen.                           bis zu 0,750 Liter\n(1/i Flasche)                 1,80        2,30\n13. In § 87\na) wird in Absatz 2 die Angabe „Abs. 4\" durch                                                   DM je Liter\ndie Angabe „Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 Satz 1\"          7. Wermutwein und ande-\nersetzt,                                                    rer aromatisierter Wein       1,-          1,30","Nr.132--Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1969                                 2345\nW,uen aus                     3. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2, des\neiern fn,ien                      § 98 Abs. 1 Satz 3 oder des § 132 Abs. 3 Satz 4\nei~~/~~~-     andere Waren         über das Aufbewahren, des § 13 Abs. 1 Satz 1\nMitglied-\ns1.iwtes                       über die Abgabe oder des § 22 Abs. 4 über\ndie Vorlage von Unterlagen zuwiderh~ndelt,\nDM je Liter\n4. entgegen § 12 Abs. 5 gestellte Waren ohne\n8. Branntwein, Likör und\nEinverständnis der Zollstelle vom Platz der\nandere alkoholische Ge-\nGestellung entfernt,\ntränke,     ausgenommen\nWein aus frischen Wein-                                    5. entgegen § 86 Abs. 2, § 94 Abs. 2 Satz 2 oder\ntrauben                          6,-           6,80            Abs. 3 Satz 2 oder § 120 Abs. 1 Satz 2 Zollgut\nnicht vorführt,\nDM je Stück\n9. a) Zigaretten, bis zu 600                                  6. als Niederlagehalter oder Lagerinhaber ent-\nStück                        0,06          0,09            gegen § 89 Abs. 4 Satz 1 bauliche Änderungen\nder Lagerstätten oder Änderungen der zoll-\nb) Zigarren mit einem\nsicheren Einrichtung von Zollniederlagen oder\nGewicht\nZollverschlußlagern ohne vorherige Zustim-\nbis zu 3 Gramm,\nmung des Hauptzollamts vornimmt,\nbis zu 300 Stück             0,06         0,20\nc) Zigarren mit einem                                      7. als Niederlagehalter oder Lagerinhaber der\nGewicht von mehr                                           Vorschrift des § 98 Abs. 1 Satz 1 oder als Ver-\nals 3 Gramm,                                               edeler der Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 1\nbis zu 200 Stück             0,10         0,40             oder des § 116 Abs. 2 über Aufzeichnungen\noder als Veredeler der Vorschrift des § 115\nDM je Kilogramm                   Abs. 6 Satz 1 oder als Verwender der Vor-\nd) Rauchtabak                                                  schrift des § 132 Abs. 3 Satz 1 über Anschrei-\nbis zu 1 Kilogramm        12,-           47,-              bungen zuwiderhandelt.\nDM je volle 5 Liter               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1\n10. a) Vergaserkraftstoff             1,85          1,95        Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nb) Dieselkraftstoff              1,70          1,80        vorsätzlich oder fahrlässig\nc) Schmieröl                     2,-          2,50         1. einer Vorschrift des § 135 Abs. 3, 5, 6 Satz 2\nv. H. des Wertes                oder Abs. 7 über den Handel mit Schiffs- oder\nReisebedarf in einem Freihafen oder des\n11. andere Waren, ausge-\n§ 145 Abs. 3 oder 4 über den Handel mit un-\nnommen       Äthylalkohol\nverzolltem Schiffs- oder Reisebedarf im Zoll-\n(auch vergällt), Sprit\ngrenzbezirk oder im Zollbinnenland zuwider-\n(auch vergällt), Bier und\nhandelt,\nbierähnliche Getränke               5           15\n2. entgegen § 136 in einem Freihafen ohne Zu-\nAlle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen                       lassung 9der Genehmigung des Hauptzoll-\nsich auf das Eigengewicht.\"                                         amts Waren im Reisegewerbe oder in Woh-\nnungen feilbietet oder ankauft oder Waren-\nbestellungen auf Schiffen aufsucht oder\n15. Hinter § 148 wird folgender § 148 a eingefügt:                      Waren in kleinen Mengen verbotswidrig er-\nwirbt oder abgibt,\n,,§ 148 a                                3. entgegen § 137 in einem Freihafen Waren\nZollordnungswidrigkeiten                              ohne vorgeschriebene Belege befördert,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1                 4. als Buchführungspflichtiger in einem Frei-\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer                         hafen entgegen § 140 Abs. 2 den Zeitpunkt\nvorsätzlich oder fahrlässig                                         einer Inventur der zuständigen Zollstelle\nnicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,\n1. eine Anzeige- oder Meldepflicht nach § 2\nAbs. 4, § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2,               5. entgegen§ 141 Abs. 5 in einem Freihafen ohne\n§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 79 Abs. 2 Satz 1,                   Zustimmung des Hauptzollamts Waren inner-\n§ 82 Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 6 Satz 2, § 90                    halb einer Entfernung von drei Metern vom\nAbs. 2 Satz 3, § 91 Abs. 2, § 93 Abs. 1 Satz 1, 2               Zollzaun lagert oder abstellt,\noder 4 oder Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 97, § 98                 6. entgegen § 142 die Freihafengrenze außerhalb\nAbs. 2, § 107 Abs. 8 Satz 1, § 122 Abs. 3, § 125,               zugelassener Ubergänge oder Zeiten über-\n§ 130 Abs. 1 oder § 132 Abs. 1 oder 4 nicht,                    schreitet oder den Grenzpfad ohne Erlaubnis\nnicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig                 des Hauptzollamts betritt.\"\nerfüllt,\n2. als Schiffsführer einer Vorschrift des § 8               16. In der Anlage 5 Teil B werden bei „aus 24.01\"\nAbs. 3, des § 11 Abs. 1 Satz 1 oder des § 82                Absatz „andere Umschließungen\" Unterabsatz\nAbs. 1 Satz 2 über das Führen von Zoll-                     „aus einfachen leichten Geweben, innen mit\nzeichen zuwiderhandelt,                                     Bindfaden verschnürt und an den Rändern mit","2346                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBindfaden vernäht, mit Tabak aus Griechenland                                               § 2\noder der Türkei\" die Gewichts- und Tarasatz-                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nangaben durch folgende Angaben ersetzt:                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n„ von 22 kg bis 25 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nvon mehr als 25 kg bis 35 kg . . . . . . . . . .          1,8   auch im Land Berlin.\nvon mehr als 35 kg bis weniger als 50 kg                  1,6                             § 3\nvon 50 kg bis 60 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2\".   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}