{"id":"bgbl1-1969-132-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":132,"date":"1969-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/132#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-132-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_132.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung","law_date":"1969-12-16T00:00:00Z","page":2341,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2341\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1969                 Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1969                                                                                                                     Nr. 132\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n16. 12.69  Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung                                                                                                               2341\nBundesgesetzbl. III 612-7-1\n16. 12. 69 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             2343\nBun<les9csetzbl. III 613-1-1\n16. 12. 69 Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldaten-\nversorgungsgesetzes ..........................•........ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              2347\n17. 12. 69 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Rechnungsjahr 1970 . . . . . . . .                                                                       2351\n17. 12. 69 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienst-\ngerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2352\nBun<lesgesetzbl. III 52-2-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 89 und Nr. 90 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2353\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             2353\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         2354\nVerordnung\nzur Änderung der Branntweinverwertungsordnung\nVom 16. Dezember 1969\nAuf Grund des § 47 Abs. 1 und der §§ 105 und 178                                                 b) Absatz 2 wird gestrichen.\ndes Gesetzes über das Branntweinmonopol vom                                                         c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt\ngeändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung                                                 3. Hinter § 164 wird folgender § 164 a eingefügt:\ndes Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 879), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1                                                                                            ,,§ 164 a\ndes Grundgesetzes wird verordnet:\nGemeinschaftliches Versandverfahren\n(1) Wird unverarbeiteter Branntwein oder wer-\nArtikel 1                                                                den in § 135 Abs. 1 bezeichnete Erzeugnisse im\nDie Anlage 2 der Grundbestimmungen zum Ge-                                                       gemeinschaftlichen Versandverfahren (Verord-\nsetz über das Branntweinmonopol vom 12. Septem-                                                     nung [EWG] Nr. 542/69 des Rates der Europä-\nber 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 707)                                               ischen Gemeinschaften über das gemeinschaftliche\n- die Branntweinverwertungsordnung - , zuletzt                                                      Versandverfahren vom 18. März 1969 - Amts-\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung der                                                      blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77\nBranntweinverwertungsordnung vom 21. März 1967                                                      vom 29. März 1969) aus dem Monopolgebiet aus-\n(Bundesgesetzbl. I S. 356), wird wie folgt geändert:                                                geführt, so gelten die besonderen Bestimmungen\nfür die Ausfuhr von Branntwein und Branntwein-\n1. § 111 wird gestrichen.                                                                           erzeugnissen (Viertes Buch, 2. Abschnitt), soweit\ndie Vorschriften über das gemeinschaftliche Ver-\n2. § 136 wird wie folgt geändert:                                                                   sandverfahren sowie die Absätze 2 bis 4 nichts\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Zoll-                                                  anderes bestimmen.\ngutlager\" durch das Wort „Zollager\" und 'im\n(2) Der Versandanmeldung ist eine Anmel-\nKlammerzusatz die Zahl „43\" durch die Zahl\n„42\" ersetzt. Ferner werden die Worte „oder                                                  dung nach§ 139 beizufügen.\nals anderes Freigut im Sinne des § 46 Abs. 1                                                      (3) Der Anspruch auf Ausfuhrvergütung oder\nSatz 2 des Zollgesetzes in ein Zollaufschub-                                                 auf Belassung eines Ausfuhrpreises entsteht mit\nlager aufgenommen\" gestrichen.                                                               dem Eingang des Rückscheins bei der Abgangs-","2342                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nzollstelle. Hat die Bestimmungszollstelle festge-      Branntwein oder die aus ihm hergestellten Er-\nstellt, daß die zum Versand abgefertigte Wein-         zeugnisse vor Ablauf der Frist zum gemeinschaft-\ngeistmcnge nicht vollständig gestellt worden ist,      lichen Versandverfahren abgefertigt werden.\"\nso entsteht der Anspruch für die nicht gestellte\nWeingeistmenge nur, wenn der Anspruchsberech-                              Artikel 2\ntigte nachweist, daß auch sie das Monopolgebiet        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nverlassen hat.                                      leitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(4) Maßgebend für die Berechnung der Aus-        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\nfuhrvergütung sind der Ausfuhrpreis und die         zes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-\nVerkaufpreise, die am Tage der Abfertigung          weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nzum gemeinschaftlichen Versandverfahren gelten.     S. 224) auch im Land Berlin.\nBei Branntwein, der zum Ausfuhrpreis bezogen\nArtikel 3\nund für dessen Ausfuhr eine Frist gesetzt wird\n(§ 138), gilt die Frist als gewahrt, wenn der          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}