{"id":"bgbl1-1969-130-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":130,"date":"1969-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/130#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-130-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_130.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1969-12-12T00:00:00Z","page":2265,"pdf_page":1,"num_pages":49,"content":["2265\n-Bundesgesetzblatt\nTeill                                                                      Z1997A\n1969                Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1969                                                                             Nr.130\nTag                                                    Inhalt                                                                         Seite\n12. 12. 69 Neufassung des Einkommensteuergesetzes                                                                                        2265\nBundcsucsctzbl. III 611-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2314\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 12. Dezember 1969\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145) wird\nnachstehend der Wortlaut des Einkommensteuer-\ngesetzes unter Berücksichtigung\na) des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und\ndes Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 582),\nb) des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des\ndeutschen Steinkohlenbergbaus und der deut-\nschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365),\nc) des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105),\nd) des Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Fe-\nbruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141),\ne) des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer-\ngesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 421),\nf) des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549),\ng) des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 582),\nh) des Gesetzes zur Änderung des Körperschaft-\nsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 15. Au-\ngust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182) und\ni)   des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 12. Dezember 1969\nDer Bundesminister qer Finanzen\nMöller","2266                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nEinkommensteuergesetz\nin der Fassung vom 12. Dezember 1969\n(EStG 1969)\nInhaltsübersicht\nI. Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 1            6.   Vereinnahmung und Verausgabung . . . . . § 11\nII. Einkommen                                                                                  7.   Nicht abzugsfähige Ausgaben                                                 § 12\n1.   Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen . . § 2                                          8.   Die einzelnen Einkunftsarten\na) Land- und Forstwirtschaft\n2.   Steuerfreie Einnahmen\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13\nSteuerfreie Einnahmen                                                  § 3\nVeräußerung des Betriebs ........... § 14\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen ..... .                              § 3a\nSteuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile                               § 3b                b) Gewerbebetrieb\nAnteilige Abzüge ..................... .                               § 3c                    Einkünfte aus Gewerbebetrieb . . . . . . . § 15\nVeräußerung des Betriebs ........... § 16\n3.   Gewinn\nVeräußerung von Anteilen an Kapital-\nGewinnbegriff im allgemeinen . . . . . . . . . .                       § 4                     gesellschaften bei wesentlicher Betei-\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei be-                                                          ligung .............................. § 17\nstimmten anderen Gewerbetreibenden . . .                               § 5                 c) Selbständige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . § 18\nBewertung .............................                                § 6\nd) Nichtselbständige Arbeit . . . . . . . . . . . . § 19\nPensionsrückstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             § 6a\ne) Kapitalvermögen .................... § 20\nGewinn aus der Veräußerung bestimmter\nAnlagegüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      § 6b                f)  Vermietung und Verpachtung                                              § 21\nGewinn aus der Veräußerung von Gebäu-                                                      g) Sonstige Einkünfte\nden sowie von Aufwuchs auf oder Anla-\nArten der sonstigen Einkünfte                                           § 22\ngen im Grund und Boden bei der Ermitt-\nlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder                                                          Spekulationsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . § 23\nnach Durchschnittsätzen ................                               § 6c                h) Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . . . § 24\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanz-\nverringerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       § 7\nIII. Veranlagung\nBewertungsfreiheit für bewegliche Wirt-\nschaftsgüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     § 7a           Veranlagungszeitraum .....................                                       § 25\nErhöhte Absetzungen für Einfamilien-                                                  Veranlagung von Ehegatten ................                                       § 26\nhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-                                                 Getrennte Veranlagung von Ehegatten . . . . . .                                  § 26 a\ntumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            § 7b           Zusammenveranlagung von Ehegatten . . . . . . .                                  § 26 b\nFörderung des Wohnungsbaues .........                                  § 7c           Besondere Veranlagung für den Veranla-\n(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   § 7d           gungszeitraum der Eheschließung ............                                     § 26 c\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,                                                 (entfällt) ...................................                                   § 27\nLagerhäuser und landwirtschaftliche Be-                                               Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemein-\ntriebsgebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      § 7e           schaft .....................................                                     § 28\n4.   Uberschuß der Einnahmen über die Wer-                                                 Durchschnittsätze ..........................                                     § 29\nbungskosten                                                                           (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     § 30\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8                 Pauschbesteuerung .........................                                      § 31\nWerbungskosten ....................... § 9\nPauschbeträge für Werbungskosten ..... § 9 a                                    IV. Tarif\n4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug                                 § 9b           Zu versteuernder Einkommensbetrag, Frei-\nbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  § 32\n5.   Sonderausgaben                                                                        Tarif ......................................                                     § 32 a\nSonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           § 10           Außergewöhnliche Belastungen . . . . . . . . . . . . .                           § 33\nSteuerbegünstigung des nicht entnomme-                                                Außergewöhnliche Belastung in besonderen\nnen Gewinns ...........................                                § 10 a         Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 33 a\nSteuerbegünstigte Zwecke ..............                                § 10b          Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften                                     § 34\nPauschbeträge für Sonderausgaben ......                                § 10 c         Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum\nVerlustabzug ..........................                                § 10d          Arbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      § 34 a","Nr. 130              Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                                                                         2267\nSleuersütze lwi außerordentlichen Einkünften                                                4. Veranlagung von Steuerpflichtigen                                     mit\naus Forstwirtschaft ......................... § 34 b                                           steuerabzugspflichtigen Einkünften\nSteuercrmi.ißigung bei ausländischen Einkünften § 34 c\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus\nKapitc1l,rnlagen in Entwicklungsländern ...... § 34d                                           nichtselbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . § 46\nV. Entrichtung der Steuer                                                                          Besondere Behandlung von Einkünften aus\nLand- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb\n1. Vorauszahlungen                                                                             oder Kapitalvermögen im Sinne des § 43\nAbs. 1 Ziff. 3 bis 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 46 a\nBemessung      und Entrichtung der Voraus-\nzahlungen     .............................. § 35\n5. Abschlußzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 47\n(gestrichen)   ............................. § 36\n(gestrichen)   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 37\nVI. Besteuerung nach dem Verbrauch . . . . . . . . . . . § 48\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\n(Lohnsteuer)\nVII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\nErhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte,\nHaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   § 38          Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte                                          § 49\nJahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer, Jahres-\nSondervorschriften für beschränkt Steuer-\nlohnsteuertc1belle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        § 39\npflichtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50\nVom Arbeilslohn abzuziehende Beträge ...                                  § 40\nSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 a\nEinbehaltung der Lohnsteuer durch den\nArbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      § 41\nLohnsteuer-Jahresausgleich ..............                                  § 42    VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\nBemessung der Lohnsteuer nach Vomhun-\ndertsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     § 42 a        Ermächtigung         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 51\nSchlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 52\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\n(Kapitalertrags teuer)                                                                   Schlußvorschriften für die bisherige Zusammen-\nveranlagung mit Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 52 a\nSteuerabzugspflichlige Kapitalerträge                                      § 43\nBemessung und Entrichtung der Kapital-                                                   Schlußvorschriften\nertragsteucr in den Fällen des § 43 Abs. 1                                               (Sondervorschriften für Berlin) . . . . . . . . . . . . . . § 53\nZiff. 1 bis 5 ............................. § 44                                         Schlußvorschriften             (Sondervorschriften                       für\nBemessung und Entrichtung der Kapital-                                                   Wohngebäude, bei denen der Antrag auf Bau-\nertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1                                               genehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und\nZiff. 6 .................................. § 45                                          vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist) . § 54\nI. Steuerpflicht                                                                            II. Einkommen\n§ 1                                                         1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohn-\nsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,                                                                                      § 2\nsind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt ein-\n(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem\nkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkom-\nEinkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines\nmensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Ein-\nkünfte.                                                                                      Kalenderjahrs bezogen hat.\n(2) Natürliche Personen, die im Inland weder                                                 (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein-\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt                                            künfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts-\nhaben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig                                              arten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus\nmit inländischen Einkünften im Sinne des § 49.                                               einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug\nder Sonderausgaben (§§ 10 bis 10 d). Bei der Ermitt-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per-\nsonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-                                               lung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeich-\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des                                                 neten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden\nGrundgesetzes und in Berlin (West), aber einen                                               Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in                                               gesetzes und von Berlin (West) bezogen worden\neinem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem                                             sind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Per-\nPersonen mit ·w ohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-                                            sonen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in                                            enthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\nBerlin (West) als beschränkt einkommensteuer-                                                in Berlin (West) haben, als beschränkt einkommen-\npflichtig behandelt werden.                                                                  steuerpflichtig behandelt werden.","2268                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur                                   2. Steuerfreie Einnahmen\n1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,                                                  § 3\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\nSteuerfrei sind\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,                      1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,                           und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,                                b) Sachleistungen aus den gesetzlichen Renten-\nversicherungen einschließlich der Sachlei-\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,                          stungen nach dem Gesetz über eine Alters-\n7. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22.                               hilfe für Landwirte sowie\nZu welcher Einkunftsarl die Einkünfte im einzelnen               c) Geldleistungen nach § 1241 der Reichsver-\nFall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.                    sicherungsordnung, § 18 des Angestellten-\nversicherungsgesetzes, § 40 des Reichsknapp-\n(4) Einkünfte im Sinne dc~s Absatzes 3 sind                        schaftsgesetzes und § 7 des Gesetzes über\n1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb                      eine Altershilfe für Landwirte;\nund selbständiger Arbeit der Gewinn(§§ 4 bis 7 e),     2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das\n2. bei den anderen Einkunftsmten der Uberschuß                   Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und\nder Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9               das Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen\nund 9a).                                                     nach dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie\nArbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur\n(5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-                Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der\ntreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschafts-                  Empfänger gewährt werden 1);\njahr zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen\n1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom                    Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-\n1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung             stellten, aus der Knappschaftsversicherung und\nkann für einzelne Gruppen von Land- und Forst-               auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;\nwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden,\nwenn düs aus wirtschaftlichen Gründen erforder-         4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-\ngrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län-\nlich ist;\nder und der Vollzugspolizei der Länder und Ge-\n2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-                meinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminal-\nregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie          polizei des Bundes, der Länder und Gemeinden\nregelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung                 a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen\ndes Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalender-                      überlassenen Dienstkleidung,\njahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-\nwirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem\nschädigungen für die Dienstkleidung der zum\nFinanzamt vorgenommen wird;\nTragen oder Bereithalten von Dienstkleidung\n3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalender-                        Verpflichteten und für dienstlich notwendige\njahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und                Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der\nForstwirte, so können sie mit Zustimmung des                      Kriminalpolizei,\nFinanzamts den nach Ziffer 1 maßgebenden Zeit-                c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse\nraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb                   und der Geldwert der im Einsatz unentgelt-\nbestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb                        lich abgegebenen Verpflegung,\nBücher führen und für diesen Zeitraum regel-\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-\nmäßig Abschlüsse machen.\nlung, der freien Krankenhauspflege, des\n(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-                     freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln\ntreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr                    und der freien ärztlichen Behandlung er-\nabweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-                     krankter Ehefrauen und unterhaltsberechtig-\nschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung                     ter Kinder;\ndes Einkommens in folgender Weise zu berücksich-            5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-\ntigen:                                                            sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1\n1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des                  Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-\nWirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem                 leistende auf Grund des § 35 des Gesetzes über\ndas Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalen-               den zivilen Ersatzdienst erhalten;\nderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, ent-         6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften\nsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei              aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an\nder Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im                   Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä-\nSinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn                   digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-\ndes Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie\n1) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 ist vom 1. Juli 1969 an anzuwenden\nentstanden sind;                                          (§ 52 Abs. 3). Bis zum 30. Juni 1969 ist die Vorschrift in der fol-\ngenden Fassung anzuwenden:\n2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des                  ,.2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwetter-\nWirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr be-                   geld und die Stillegungsvergütung aus der gesetzlichen Ar~eits-\nlosenversicherung sowie die Unterstützung aus der gesetzllchen\nzogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.                       Arbeitslosenhilfe;\".","Nr.1:30  Tilq der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                       2269\ndigtc, Krieushir::.U\\rhliebcnC' und ihnen glcich-          13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-\ngcsLelll.e Per'.,01Hin ~J(:Zcilill. werden, soweit es         kostenvergütungen und Umzugskostenvergütun-\nsich n ich I um ßc'. ✓.Ü\\J('. lwndeH, die auf Grund der         gen;\nDiensl:~eil. ~Jciwührt wenkn;                             14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die\n7. Ausgleichsleistungen nc1ch dem. Lastenausgleichs-              Ablösung öffentlicher Anleihen;\ngesetz, Leistungen nüch dem Gesetz über Hilf3-            15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an\nmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen                    Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt wer-\nBesatzungszone Deutschlands und dem sowje-                     den. Dbersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag\ntisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli                 von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den\n1965 (Bundesgesc~tzbl. I S. 612) und Leistungen                Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der über-\nnach dem Rcpara.tionsschädengesetz;                            steigende Betrag steuerpflichtig;\n16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-\n8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\nstellten Personen für Reisekosten und für dienst-\nstungcm im Heilverfahren, die auf Grund ge-\nlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden,\nsetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung\nsoweit sie die durch die Reise oder den Umzug\nnationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-\nentstandenen Mehraufwendungen nicht über-\nden. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem\nsteigen;\naus Wiedergutmachungsgründen neu begründe-\nten oder wieder begründeten Dienstverhältnis              17. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,\nsowie von Bezügen aus einem früheren Dienst-                   die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-\nverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen                   nis -     bei mehreren Dienstverhältnissen aus\nneu gewährt oder wieder gewährt werden,                        dem ersten Dienstverhältnis - im Monat De-\nbleibt unberührt;                                              zember zufließen (Weihnachts-Freibetrag). Der\nWeihnachts-Freibetrag ist bei einer Veranlagung\n9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienst-                 zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-\nverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des Kün-                   Jahresausgleich zu berücksichtigen;\ndigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Be-               18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene\ntriebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für                und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugun-\nAbfindungen wegen Entlassung aus einem                         sten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus-\nDienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie                 gleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das\nin einem Interessenausgleich, einer Einigung                   Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in der Fas-\noder einem Einigungsvorsch]ag (§§ 72, 73 des                   sung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nBetriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden                 S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsaus-\nsind, wenn die Abfindung unter Berücksichti-                   gabe abzugsfähig war;\ngung der bezeichneten Vorschriften dem Grunde\n19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über\nnach berechtigt ist und 12 Monatsverdienste\ndie Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-\nnicht übersteigt;\ngefangener;\n10. Dbergangsgelder und Dbergangsbeihilfen auf                20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-                  denten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge-\nsung aus einem Dienstverhältnis;                               währten Zuwendungen an besonders verdiente\nPersonen oder ihre Hinterbliebenen;\n11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-\nteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfs-        21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des\nbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck                   § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfol9engeset-\nbewilligt werden, die Erziehung oder Ausbil-                   zes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I\ndung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar                  s. 1747);\nzu fördern. Darunter fallen nicht Kmderzu-                22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über\nschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der                 Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957\nBesoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähn-                 (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;\nlicher Vorschriften gewährt werden;                       23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in\nder Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetz-\n12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-\nblatt I S. 578);\nzahlte Bezüge, die in einem: Bundesgesetz oder\nLandesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher            24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-\noder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhen-                  geldgesetzes oder nachträglich auf Grund der\nden Bestimmung oder von der Bundesregierung                    durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobe-\noder einer Landesregierung als Aufwandsent-                    nen Kindergeldgesetze gewährt werden;\nschädigung festgesetzt sind und als Aufwands-             25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche\nentschüdigung im Haushaltsplan ausgewiesen                     Mark nicht übersteigen, aus der Verpachtung\nwerden. Das gleiche gilt für andere Bez.üge, die               eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,\nals Aufwcmdsentschädigung aus öffentlichen                     Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer\nKassen an öffentliche Dienste leistende Personen               bei der Veräußerung derartiger Vermögens-\ngezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird,                gegenstände vorbehaltenen Versorgung mit\ndaß sie für Vcrdienstc:msfall oder Zeitverlust                 Wohnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) nach\ngewährt werden oder den Aufwand, der dem                       Maßgabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundesver-\nEmpfänger erwächst, offenbar übersteigen;                      triebenengesetzes;","2270                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n26. Dividenden und Zinsen aus den von dem Inter-            sonen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be-\nnationalen Währungsfonds ausgegebenen Schuld-           sitzen (Gesetz über den Beitritt der Bundes-\nverschreibungen und Wertpapieren nach dem               republik Deutschland zu den in den Ziffern 26\nGesetz über den Beitritt der Bundesrepublik             und 27 bezeichneten Abkommen);\nDeutschland zu dem nach der Bekanntmachung          32. das Gehalt und die Bezüge, die von einer Son-\nvom 26. August 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 728)         derorganisation der Vereinten Nationen an ihre\nam 14. August 1952 in Kraft getretenen Abkom-           Beamten gezahlt werden, ohne Rücksicht auf die\nmen über den Internationalen Währungsfonds              Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die\nvom 28. Juli 1952 in dem aus Artikel IX Ab-             Bundesrepublik Mitgliedstaat der Sonderorga-\nschnitt 9 des Abkommens über den Internatio-            nisation ist und Steuerbefreiung nach Artikel VI\nnalen Währungsfonds ersichtlichen Umfang                des Abkommens über die Vorrechte und Befrei-\n(Bundesgesetzbl. II S. 637, 638);                       ungen der Sonderorganisationen der Vereinten\n27. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-            Nationen vom 21. November 1947 zu gewähren\nnationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-           ist (Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt\nlung ausgegebenen oder garantierten Schuld-             der Bundesrepublik Deutschland zum Abkom-\nverschreibungen und Wertpapieren nach dem               men über die Vorrechte und Befreiungen der\nGesetz vom 28. Juli 1952 über den Beitritt der          Sonderorganisationen der Vereinten Nationen\nBundesrepublik Deutschland zu dem nach der              vom 21. November 1947 und über die Gewäh-\nBekanntmachung vom 26. August 1952 (Bundes-             rung von Vorrechten und Befreiungen an andere\ngesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft        zwischenstaatlidle Organisationen - Bundes-\ngetretenen Abkommen über die Internationale             r esetzbl. 1954 II S. 639);\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung in dem        33. dr s Gehalt und die Bezüge, die von dem Europa-\naus Artikel VII Abschnitt 9 des bezeichneten            rat an bestimmte Beamte gezahlt werden (Ge-\nAbkommens ersichtlichen Umfang (Bundesge-               setz vom 30. April 1954 über den Beitritt der\nsetzbl. 1952 II S. 637, 664):                           Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen\nAbkommen vom 2. September 1949 über die Vor-\n28. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-\nrechte und Befreiungen des Europarates und zu\nnationalen Finanz-Corporation ausgegebenen\ndem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu\noder garantierten Schuldverschreibungen und\ndiesem Abkommen - Bundesgesetzbl. 1954 II\nWertpapieren nach dem Gesetz vom 12. Juli\n1956 betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft\ns. 493);\ngetretene Abkommen über die Internationale          34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mitglieder\nFinanz-Corporation und betreffend Gouverneure           der Hohen Behörde und die Beamten der Euro-\nund Direktoren in der Internationalen Bank für          päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ge-\nWiederaufbau und Entwicklung, in der Inter-             zahlt werden, ohne daß es auf die Staatsange-\nnationalen Finanz-Corporation und im Interna-           hörigkeit dieser Personen ankommt (Gesetz\nnationalen Währungsfonds in dem aus Artikel VI          betreffend den nach der Bekanntmachung vom\nAbschnitt 9 des bezeichneten Abkommens er-              14. Oktober 1952 - Bundesgesetzbl. II S. 978 -\nsichtlichen Umfang (Bundesgesetzbl. 1956 II             am 23. Juli 1952 in Kraft getretenen Vertrag\ns. 747, 749, 901);                                      vom 18. April 1951 über die Gründung der Euro-\npäischen Gemeinsdlaft für Kohle und Stahl vom\n29. das Gehalt und die Bezüge, die die diploma-             29. April 1952 in Verbindung mit Kapitel V Arti-\ntischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen zu-         kel 11 des Protokolls über die Vorrechte und\ngewiesenen Beamten und die in ihren Diensten            Immunitäten der Gemeinschaft - Bundesgesetz-\nstehenden Personen erhalten, soweit sie nicht           blatt II S. 445, 479). Steuerfrei sind außerdem\ndie deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie        nach dem bezeichneten Vertrag in Verbindung\ndas Gehalt und die Bezüge der Berufskonsuln,            mit den Artikeln 3 und 16 des Protokolls über\nder Konsulatsangehörigen und deren Personal,            die Satzung des Gerichtshofs das Gehalt und\nsoweit sie Angehörige des Entsendestaates sind          die Bezüge, die der Geridltshof an seine Richter\nund in der Bundesrepublik Deutschland ein-              und bestimmte seiner Bediensteten zahlt (Bun-\nschließlich Berlin (West) außerhalb ihres Amtes         desgesetzbl. 1952 II S. 482);\noder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und        35. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der Isra-\nkeine andere gewinnbringende Tätigkeit aus-             elischen Mission und ihrer ständigen Beamten\nüben;                                                   israelisdler Staatsangehörigkeit, soweit das Ge-\n30. das Gehalt und die Bezüge, die von der OECD             halt und die Bezüge für ihre Tätigkeit als Mit-\nan ihre Bediensteten gezahlt werden nach Maß-           glieder der Israelisdlen Mission gezahlt werden\ngabe des Artikels 19 des Ubereinkommens vom             (Gesetz vom 20. März 1953 betreffend das nach\n14. Dezember 1960 über die Organisation für             der Bekanntmadlung vom 30. April 1953 - Bun-\nWirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-             desgesetzbl. II S. 128 - am 27. März 1953 in\nlung (OECD) (Gesetz vom 16. August 1961 -               Kraft getretene Abkommen vom 10. September\nBundesgesetzbl. II S. 1150, 1663):                      1952 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland\n31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Inter-           und dem Staat Israel - Bundesgesetzbl. 1953 II\nnationalen Währungsfonds und der Internatio-            s. 35);\nnalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung         36. das Gehalt und die Bezüge der Mitglieder einer\nan ihre Direktoren, Stellvertreter, Beamten oder        Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maß-\nAngestellten gezahlt werden, wenn diese Per-            gabe des Artikels X des Abkommens vom","Nr. 130 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                         2271\n19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nord-               berichterstatter des Gerichtshofs nach Maß-\natlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer              gabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Proto-\nTruppen -- NATO-Truppenstatut - sowie das                   kolls über die Vorrechte und Befreiungen\nGehalt und die Bezüge der Angestellten be-                 der Europäischen Atomgemeinschaft vom\nstimmter Unternehmen und der technischen                    17. April 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1212),\nFachkräfte, die wie Mitglieder eines zivilen            (Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur\nGefolges angesehen und behandelt werden, nach           Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nMaßgabe der Artikel 71 bis 73 des. Zusatzab-            schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft\nkommens vom 3. August 1959 zu dem NATO-                 vom 27. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. II S. 753,\nTruppenstatut (Gesetz vom 18. August 1961 -             1678);\nBundesgesctzbl. II S. 1183, 1963 II S. 745);\n41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, als\n37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-           ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den\nnationalen Finanz-Corporation an ihre Direk-            Doppelbesteuerungsabkommen zusteht (§ 9 des\ntoren, Stellvertreter, Beamten oder Angestellten        Steueranpassungsgesetzes);\ngezahlt werden, wenn diese Personen nicht die\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Gesetz       42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-\nbetreffend das in Ziffer 28 bezeichnete Abkom-          Abkommens gezahlt werden;\nmen);                                               43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen\n38. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-           aus Mitteln ·der Deutschen Künstlerhilfe, wenn\nnationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre          es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han-\nBeamten gezahlt werden, nach Maßgabe des in             delt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers\nZiffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz vom            gezahlt werden;\n7. April 1956 über den Beitritt der Bundesrepu-     44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit-\nblik Deutschland zu dem am 8. Juni 1956 in Kraft        teln oder von zwischenstaatlichen oder über-\ngetretenen Abkommen vom 7. Dezember 1944                staatlichen Einrichtungen, denen die Bundes-\nüber die Internationale Zivilluftfahrt und die          republik Deutschland als Mitglied angehört, zur\nAnnahme der Vereinbarung vom 7. Dezember                Förderung der Forschung oder zur Förderung\n1944 über den Durchflug im Internationalen              der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus-\nFluglinienverkehr in Verbindung mit Teil II             bildung oder Fortbildung gewährt werden. Das\nKapitel XI Artikel 60 des Abkommens über die            gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1\nInternationale Zivilluftfahrt - Bundesgesetzbl.         bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die\n1956 II S. 411, 412, 934);                              von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts\n39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkom-               errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer\nmens vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundes-             Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Staa-          mögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 6\nten von Amerika über gegenseitige Verteidi-             des Körperschaftsteuergesetzes gegeben wer-\ngungshilfe das Gehalt und die Bezüge, die das           den. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß\nPersonal der Regierung der Vereinigten Staaten          a) die Stipendien einen für die Erfüllung der\nvon Amerika erhfüt (Gesetz vom 21. Dezember                 Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung\n1955 über das am 27. Dezember 1955 in Kraft                 des Lebensunterhalts und die Deckung des\ngetretene Abkommen vom 30. Juni 1955 - Bun-                 Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag\ndesgesetzbl. 1955 II S. 1049, 1956 II S. 377);              nicht übersteigen und nach den von dem\n40. a) die von der Europäischen Wirtschaftsgemein-              Geber erlassenen Richtlinien vergeben wer-\nschaft gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge             den,\nder vom Rat bestimmten Beamten und son-             b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem\nstigen Bediensteten der Gemeinschaft, der               Stipendium nicht zu einer bestimmten wis-\nMitglieder der Kommission sowie der Richter,            senschaftlichen oder künstlerischen Gegen-\nGeneralanwälte, des Kanzlers und der Hilfs-             leistung oder zu. einer Arbeitnehmertätigkeit\nberichterstatter des Gerichtshofs nach Maß-             verpflichtet ist,\ngabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Proto-       c) bei Stipendien zur Förderung der wissen-\nkolls über die Vorrechte und Befreiungen der            schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom                im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung\n17. April 1957 (Bundesgcsetzbl. II S. 1182);            eines solchen Stipendiums der Abschluß der\ndie Befreiung gilt auch für die Mitglieder der          Berufsausbildung des Empfängers nicht län-\nOrgane der Europföschen Investitionsbank,               ger als zehn Jahre zurückliegt;\nihr Personal und für die Vertreter der Mit-\ngliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilneh-    45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschreibun-\nmen (Artikel 21 des bezeichneten Protokolls),       gen, die zur Erfüllung der Entschädigungsan-\nsprüche für Altsparanlagen im Sinne des Alt-\nb) die von der Europäischen Atomgemeinschaft            sparergesetzes ausgegeben worden sind;\ngezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge der\nvom Rat bestimmten Beamten und sonstigen        46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\nBediensteten der Gemeinschaft, der Mit-             mannsprämien;\nglieder der Kommission sowie der Richter,       47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schweize-\nGeneralanwälte, des Kanzlers und der Hilfs-         rischen Abkommens vom 16. Juli 1956 gezahlt","2272                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nwerden (Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April          57. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von\n1957 zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeich-          der Internationalen Entwicklungs-Organisation\nneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik                 an ihre Direktoren, Stellvertreter und Bedien-\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenos-              steten gezahlt werden, wenn diese Personen\nsenschaft über die Liquidation des früheren                nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,\ndeutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs               nach Artikel VIII Abschnitt 9 des in Ziffer 56\n- Bundesgesetzbl. 1957 II S. 66);                          bezeichneten Abkommens;\n48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,      58. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der\nsoweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2            Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nsteuerpflichtig sind;                                      s.  177);\n49. lauf ende Zuwendungen eines früheren alliierten      59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds\nBesatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich             nach dem Dritten Abschnitt des Wertpapier-\ndes Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie            bereinigungsschlußgesetzes vom 28. Januar 1964\nauf diese Zuwendungen angewiesen ist;                       (Bundesgesetzbl. I S. 45), soweit sie für Zinsen\ngeleistet werden, die nach Ziffer 45 und § 3 a\n50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-\ngeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-            steuerfrei sind;\nlaufende Gelder), und die Beträge, durch die         60. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun-\nAuslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-                 gen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer\ngeber ersetzt werden (Auslagenersatz);                     des Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß von\nStillegungs-, Einschränkungs- oder Umstellungs-\n51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten\nmaßnahmen;\ngezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch\ndarauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark         61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10\nim Kalenderjahr nicht übersteigen;                         Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Ge-\nsetzes.\n52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an\nden Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer\nRechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grün-                                   § 3a\nden oder zur Vereinfachung des Besteuerungs-\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen\nverfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen\nganz oder teilweise steuerfrei zu belassen;              (1) Steuerfrei sind\n53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobli-            1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes\ngationen, die von der Landesbank und Giro-                oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen\nzentrale Saar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben             und Kommunalschuldverschreibungen, wenn die\nworden sind. § 3 a Abs. 2 gilt entsprechend;             Erlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu\n54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-             90 vom Hundert zur Finanzierung des sozialen\nsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54             Wohnungsbaues und der durch ihn bedingten\ndes Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands-          Kosten der Aufschließungsmaßnahmen und Ge-\nbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I             meinschaftseinrichtungen bestimmt sind;\nS. 553), soweit sich die Entschädigungsansprüche     2. Zinsen. aus\ngegen den Bund oder die Länder richten. Das               a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des\ngleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschrei-              Bundes und aus Schatzanweisungen des Bun-\nbungen und Schuldbuchforderungen, die nach                    des mit einer Laufzeit von mindestens drei\nden §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren                  Jahren,\nRegelung der Entschädigungsansprüche für Aus-             b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der\nlandsbonds vom 10. März 1960 (Bundesgesetz-                   Länder und aus Schatzanweisungen der Länder\nblatt I S. 177) vom Bund oder von den Ländern\nmit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,\nfür Entschädigungsansprüche erteilt oder ein-\nwenn der Ausschuß für Kapitalverkehr (§ 6\ngetragen werden;\ndes Gesetzes über den Kapitalverkehr vom\n55. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von                  2. September 1949 - WiGBl. S. 305) festgestellt\ndem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet                 hat, daß die vorgesehenen Ausgabebedingun-\ndes Zollwesens an seine Beamten gezahlt wer-                  gen das Kurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt\nden (Artikel VI Abschnitt 17 der Anlage zu dem                nicht stören;\nAbkommen über die Gründung eines Rates für\n3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zoll-\n(West) vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungs-\nwesens - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 19);\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\n56. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-            · ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren\nnationalen Entwicklungs-Organisation ausgege-             (ausgenommen Namenschuldverschreibungen) und\nbenen oder garantierten Schuldverschreibungen             aus festverzinslichen Wertpapieren, die in der\nund Wertpapieren nach Artikel VIII Abschnitt 9           Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)\ndes Abkommens vom 26. Januar 1960 über die               nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. Dezember\nInternationale Entwicklungs-Organisation in dem           1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\nin dieser Bestimmung vorgeschriebenen Umfang             in Berlin (West) ausgegeben und nach dem Ge-\n(Bundesgesetzbl. II S. 2137, 2138, 2363);                setz über den Kapitalverkehr vom 2. September","Nr. 130 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                       2273\n1949 (WiGBl. S. 305) genehmigt worden sind. Die     satzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955\nSleuerfreihcil bcziehl sich auch auf Zinsen aus      ausgegeben worden sind.\nvor dem 21. Juni 1948 -- in Berlin (West) vor\ndem 25. Juni 1948 - außerhalb des Geltungs-                                    § 3b\nbereichs des Grundqesetzes und von Berlin (West)\nausgegebenen fest verzinslichen Wert papieren             Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile\na) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch-     Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1962 fällig\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz         gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge\n(Offentlichcr Anzeiger Nr. 83 vom 13. Septem-    aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange\nber 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als ver-     diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit\nlagert anerkannt worden sind oder vor dem        im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-\n21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich  gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzenden\ndes Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948     Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.\nnach Berlin (West) verlegt haben,\nb) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in                                  § 3C\nden Geltungsbereich des Grundgesetzes oder                          Anteilige Abzüge\nnach Berlin (West) verlegt haben und auf            Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in\nderen Emissionen § 1 des Gesetzes zur Berei-     unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nnigung des Wertpapierwesens (Wertpapier-         hen, dürfen. sie nicht als Betriebsausgaben oder\nbereinigungsgesetz) vom 19. August 1949\nWerbungskosten abgezogen werden.\n(WiGBl. S. 295) - in Berlin (West) § 1 des\nGesetzes zur Bereinigung des Wertpapier-\nwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom\n26. September 1949 (Verordnungsblatt für                                3. Gewinn\nGroß-Berlin Teil I S. 346) - anzuwenden ist.\n§ 4\nDie Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-\nstrieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 -                  Gewinnbegriff im allgemeinen\nim Saarland nach dem 19. November 1947 und in           (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen\nBerlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - ausge-        dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-\ngeben worden sind, und nicht für Zinsen aus          jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des\nWandelanleihen und Gewinnobligationen. Sie gilt      vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um\njedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952         den Wert der Entnahmen und vermindert um den\nausgegebenen Industrieobligationen (ausgenom-        Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschafts-\nmen Wandelanleihen und Gewinnobligationen),          güter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzun-\nsoweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom          gen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem\nHundert ermäßigt worden ist;                         Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin         betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschafts-\n(West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungs-         jahrs entnommen hat. Einlagen sind alle Wirt-\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)      schaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirt-\nausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren,         schaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb\nwenn der Verwendungszweck des Erlöses nach           im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei\nAnhörung des Ausschusses für Kapitalverkehr          der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften\n(§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom        über die Betriebsausgaben (Absätze 4 bis 7), über\n2. September 1949 - WiGBl. S. 305) durch Rechts-     die Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung\nverordnung als besonders förderungswürdig an-        für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) zu\nerkannt worden ist. Eine Anerkennung darf nur        befolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum\nerfolgen, wenn eine Ausgabe für den vorgesehe-       Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.\nnen Verwendungszweck zu den üblichen Bedin-             (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-\ngungen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und         sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim\nwenn der Kapitalverkehrsausschuß festgestellt        Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen\nhat, daß durch die Ausgabe das Kurs- und Zins-       ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der\ngefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird.           Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-\n(2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als     über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-\nausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der           sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts\nAnleihe veräußert worden ist.                            zulässig.\n(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-\n(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Ab-\nlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-\nsatz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine Ände-\nren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die\nrung des Ausgabekurses der Anleihe nicht berührt,\nauch keine Bücher führen und keine Abschlüsse\nwenn der Bundesminister für Wirtschaft im Einver-\nmachen, können als Gewinn den Uberschuß der\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die\nBetriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Ab-\nÄnderung genehmigt hat.\nsätze 4 bis 7) ansetzen. Hierbei scheiden Betriebs-\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4  einnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Na-\ngelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab-          men und für Rechnung eines anderen vereinnahmt","2274                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nund verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die           (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlage-\nVorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder       vermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn\nSubstanzverringenmg (§ 7) sind zu befolgen.              sie entgeltlich erworben wurden.\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die          (3) Als Rechnungsabgrenzungsposten         sind  nur\ndurch den Betrieb veranlaßt sind.                        anzusetzen\n(5) Aufwendungen                                     1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß-\nl. für Geschenke an Personen, die nicht Arbeit-              stichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte\nnehmer des Steuerpflichtigen sind und nicht in          Zeit nach diesem Tag darstellen;\nständiger Gcsdiüftsbeziehung zu dem Steuerpflich-   2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluß-\ntigen auf Crnnd eines Werkvertrags oder eines           stichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit\nI-fondelsvcrtrelcrvertraqs stehen, mit Ausnahme          nach diesem Tag darstellen.\nvon Gcschcnkc~n, die bei einem Empfänger im\nWirtschclflsjahr den Wert von insgesamt 100            (4) Die Vorschriften über die Entnahmen und die\nDeutsche Mark nicht übersteigen,                    Einlagen (§ 4 Abs. l), über die Zu.1ä.ssigkeit der\nBilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über die Betriebsaus-\n2. für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit\ngaben (§ 4 Abs. 4 bis 7), über die Bewertung (§§ 6,\nsie der Bcwirtllng oder der Beherbergung von\n6 a) und über die Absetzung für Abnutzung oder\nPersonen, die nicht Arbeitnehmer des Steuer-\nSubstanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen.\npflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich\naußerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuer-\npflichtigen befinden,                                                           § 6\n3. für die Pacht oder die Ausübung einer Jagd oder                              Bewertung\neiner Fischerei, für die Haltung oder Benutzung\nvon Segeljachten oder Motorjachten sowie für            (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-\nähnliche Zwecke und für die hiermit zusammen-       güter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebs-\nhängenden Bewirtungen                                vermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:\nscheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit nicht      1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der\ndie Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeichneten Ein-           Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-\nrichtungen oder die in Ziffer 3 bezeichneten Tätig-          fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um\nkeiten Gegenstand einer mit Gewinnabsicht aus-               die Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzu-\ngeübten Betiitigung des Steuerpflichtigen sind. An-          setzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser\ndere Aufwendungen als die in den Ziffern l bis 3             angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den\nbezeichneten, die die Lebensführung des Steuer-              ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des\npflichtigen oder anderer Personen berühren, schei-           Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschafts-\nden bei der Gewinnermitllung insoweit aus, als sie           gut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen,\nnach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unan-            daß der Erwerber den E.etrieb fortführt. Bei Wirt-\ngemessen anzusehen sind. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5            schaftsgütern, die L:reits am Schluß des voran-\nund Abs. 2 gellen entsprechend. § 12 Ziff. 1 bleibt          gegangenen Wh LSchaftsjahrs zum Anlagevermö-\nunberührt.                                                   gen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der\nBilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz\n(6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz l\nhinausgehen.\nund 2 sind einzeln und getrennt von den sonstigen\nBetriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Auf-        2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirt-\nwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug              schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden,\nausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinn-              Beteiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Um-\nermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach          laufsvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder\nSatz 1 besonders aufgezeichnet sind.                         Herstellungskosten anzusetzen. Statt der An-\nschaffungs- oder Herstellungskosten kann der\n(7) Ausgleichszahlungen, die in den Fällen des\nniedrigere Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt\n§ 7 a des Körperschaftsteuergesetzes an außen-\nwerden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am\nstehende Anteilseigner geleistet werden, scheiden\nSchluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\nbei der Gewinnermittlung aus.\nzum Betriebsvermögen gehört haben, kann der\nSteuerpflichtige in den folgenden Wirtschafts-\n§ 5                               jahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten             er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen\nanderen Gewerbetreibenden                     jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten angesetzt werden. Bei land- und\n(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund ge-              forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der An-\nsetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu         satz des höheren Teilwerts zulässig, wenn das\nführen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder            den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung\ndie ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen             entspricht.\nund regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den\nSchluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen         3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An-\nanzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handels-       wendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzusetzen.\nrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-         4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für\nrung auszuweisen ist.                                       seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde","Nr.130    Ti..lg der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                      2275\nZwecke sind mjt dem Teilwert anzusetzen. Wird           tung gilt nicht als vertragliche Verpflichtung im\nein \\!Virlsdwft.squt im unmit.tclbarcn Anschluß an      Sinne des Satzes 1.\nseine EntT1c1hmc\na) einer ncich § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaft-        (2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-\nste1wr~Jesetzcs von der Körperschaftsteuer be-      schaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis\nfreiten Kiirperschaft, Personenvereinigung oder      zur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirt-\nVermögensmasse, die ausschließlich und un-          schaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung nach ver-\nmittelbar der Förderung wissenschaftlicher           sicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig\nZwecke oder der Förderung der Erziehung,             auf die Zeit von der Entstehung der Pensionsver-\nVolks- und Berufsbildung dient, oder                pflichtung (Pensionszusage) bis zu dem vertraglich\nvorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt\nb) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\nwird. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Versor-\nöffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-\ngungsfall eintritt oder die aus der Pensionszusage\nmittelbar der Förderung wissenschaftlicher\nberechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-\nZwecke oder der Förderung der Erziehung,\npflichtigen unter Beibehaltung des Versorgungs-\nVolks- und Berufsbildung dient,\nanspruchs beendet, darf die Rückstellung den Ge-\nunentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme          winn bis zu dem Betrag mindern, der sich als Unter-\nmit dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt          schied zwischen dem versicherungsmathematischen\nnicht für die Entnahme von Nutzungen und                Barwert der künftigen Pensionsleistungen und einer\nLeistungen.                                             nach den Grundsätzen des Satzes 1 für den Bilanz-\n5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt         stichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs be-\nder Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höch-         rechneten Rückstellung ergibt. Bei der Anwendung\nstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-          der Sätze 1 und 2 ist ein Rechnungszinsfuß von\nkosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirt-            mindestens 5½ vom Hundert zugrunde zu legen.\nschaftsgut\n(3) Ist in der Steuerbilanz zum Schluß des letzten\na) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem\nWirtschaftsjahrs, das vor dem 16. Dezember 1960\nZeitpunkt der Zuführung angeschafft oder\nendet, eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-\nhergestellt worden ist oder\nschaft ausgewiesen, die unter Zugrundelegung eines\nb) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und      niedrigeren Rechnungszinsfußes als 5½ vom Hun-\nder Steuerpflichtige an der Gesellschaft im          dert gebildet worden ist, so sind in den folgenden\nSinne des § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 1i Abs. 2     Wirtschaftsjahren die nach den Absätzen 1 und 2\nSatz 2 gilt entsprechend.                            zulässigen Zuführungen zu der Rückstellung ver-\n6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5 ent-           sicherungsmathematisch gleichmäßig so zu kürzen,\nsprechend anzuwenden.                                   daß die Rückstellung im Zeitpunkt des vertraglich\nvorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls den sich\n7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die\nunter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von\nWirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je-\n5½ vom Hundert ergebenden versicherungsmathe-\ndoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nmatischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen\nkosten anzusetzen.\nnicht übersteigt.\n(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die              (4) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten von beweg-            eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung in\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die           jedem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe des Be-\nder Abnutzung unterliegen und die einer selbstän-           trags gewinnerhöhend aufzulösen, der sich unter\ndigen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr             Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5½\nder Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe             vom Hundert als Unterschied des versicherungs-\nals Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaf-            mathematischen Barwerts der künftigen Pensions-\nfungs- oder Herstellungskosten, vermindert um               leistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am\neinen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b              Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ergibt.\nAbs. 1), für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche       Ist nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine in\nMark nicht übersteigen.                                     der Steuerbilanz des vorangegangenen Wirtschafts-\njahrs ausgewiesene Rückstellung für eine Pensions-\nverpflichtung höher als der unter Zugrundelegung\n§ 6a                             eines Rechnungszinsfußes von 5½ vom Hundert er-\nrechnete versicherungsmathematische Barwert der\nPensionsrückstellung\nkünftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirt-\n(1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-           schaftsjahrs, so ist insoweit die Rückstellung ge-\nschaft (Versorgungsanspruch einer Person, bei der           winnerhöhend aufzulösen. Der Steuerpflichtige kann\nder Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) kann        in Höhe von vier Fünftein eines nach Satz 2 ent-\nnur gebildet werden, wenn die Pensionsanwartschaft          stehenden Gewinns eine den steuerlichen Gewinn\nauf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung beruht        mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den\noder sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem             auf die Bildung folgenden vier Wirtschaftsjahren\nTarifvertrag oder einer Besoldungsordnung ergibt.           mit mindestens je einem Viertel, spätestens jedoch\nEine auf betrieblicher Ubung oder dem Grundsatz             bei Wegfall der Pensionsverpflichtung gewinn-\nder Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflich-           erhöhend aufzulösen.","2276                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 6b                            Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden\nGewinn aus der Veräußerung                   oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau\nbestimmter Anlagegüter                    oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall\nnur von dem Aufwand für die Erweiterung, den\n(1) Steuerpflichtige, die                             Ausbau oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe\nGrund und Boden,                                        zulässig.\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden                 (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der\nmit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der          Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\nAufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und            der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt,\nforstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören,          mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt\nGebäude,                                                 der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buch-\nabnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer         wert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach\nbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von minde-            § 6 anzusetzen ist.\nstens 25 Jahren,\n(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Ab-\nSchiffe,                                                 satz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im\nAnteile an Kapitalgesellschaften oder                    Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuer-\nlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis zur\nim Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung             Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaf-\nlebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher        fungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1\nBetriebe                                                 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den fol-\nveräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräuße-        genden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder\nrung von den Anschaffungs- oder Herstellungs-            hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer\nkosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter,      Anschaffung oder Herstellung einen Betrag abzie-\ndie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft       hen; bei dem Abzug gelten die Einschränkungen des\noder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur       Absatzes 1 Satz 2 Ziff. 2 bis 5 sowie Absatz 1 Sätze 3\nHöhe des bei der Veräußerung entstandenen G~-            und 4 entsprechend. Die Frist von zwei Jahren ver-\nwinns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den           längert sich bei neu hergestellten Gebäuden und\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten von                Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung\nvor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der\n1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,\nRücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen wor-\n2. Grund und Boden,                                      den ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von          Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rück-\nGrund und Boden entstanden ist,                    lage am Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgen-\nden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in\n3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden\ndiesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, so-\nmit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn\nweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten\nder Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-\nvon Gebäuden oder Schiffen in Betracht kommt, mit\nund forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-\nderen Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begon-\nhören,\nnen worden ist; ist die Rücklage am Schluß des\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von          vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und             noch vorha:rrlPn, so ist sie in dieEem Zeitpunkt ge-\nBoden mit dem dazugehörigen Grund und              winnerhöhend auizulösen. Eine Rücklage ist nur zu-\nBoden entstanden ist,                              lässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahresbilanz\n4. Gebäuden,                                             ein entsprechender Passivposten in mindestens glei-\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von          cher Höhe ausgewiesen wird.\nGrund und Boden, von Aufwuchs auf oder An-\n(4) Voraussetzung für die Anwendung der Ab-\nlagen im Grund und Boden mit dem dazu-\nsätze 1 und 3 ist, daß\ngehörigen Grund und Boden, von Gebäuden\noder von Anteilen an Kapitalgesellschaften         1. der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nentstanden ist, oder                                   führung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt wird,\n5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,                    2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von              der Veräußerung mindestens sechs Jahre un-\nAnteilen an Kapitalgesellschaften entstanden           unterbrochen zum Anlagevermögen einer inlän-\nist und der Bundesminister für Wirtschaft im           dischen Betriebstätte gehört haben; die Frist von\nBenehmen mit dem Bundesminister der Finan-             sechs Jahren entfällt für lebendes Inventar land-\nzen und der von der Landesregierung bestimm-           und forstwirtschaftlicher Betriebe,\nten Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der\n3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-\nAnteile unter Berücksichtigung der Veräuße-\ngüter zum Anlagevermögen einer inländischen\nrung der Anteile volkswirtschaftlich besonders\nBetriebstätte gehören und\nförderungswürdig und geeignet ist, die Unter-\nnehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu         4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei\nverbessern oder einer breiten Eigentums-               der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen\nstreuung zu dienen.                                    Gewinns nicht außer Ansatz bleibt.","Nr. 1:rn \"fdg der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                        2277\nDer Abzug n,wh den Absi.ilzcn 1 und 3 ist bei Wirt-     setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).\nschaftsrJütern, die zu einem l,ind- und forstwirt-      Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebs-\nschaftlichc:m Betrieb gehören oder der selbständigen    gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.\nArbeit dienen, nicht zulässi~J, wenn der Gewinn bei     Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nder Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Ge-         mögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist,\nwerbebetriebs entstanden ist.                           die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der\nLeistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann\n(5) Ist von den /\\nsd1t1ffungs- oder Hf~rstellungs-\nder Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Ab-\nkosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Ab-\nsetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen\nsatz 1 oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt\nanwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr ent-\nder verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Her-\nfallenden Umfang der Leistung nachweist. Abset-\nstellungskosten des Wirtschc1 lts9uts.\nzungen für außergewöhnliche technische oder wirt-\nschaftliche Abnutzung sind zulässig.\n§ 6C\n(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nGewinn aus der VerJußerung von Gebäuden sowie\nlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der\nvon Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und\nAbsetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-\nBoden bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4\ngen die Absetzung für Abnutzung in fallenden J ah-\nAbs. 3 oder nach Durchschnittsätzen\nresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnut-\n(1) § 6b mit .Ausnahme des§ 6b Abs.4 Ziff.1 ist      zung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem\nmit der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwen-         unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-\nden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Ein-      wert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei\nkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-        anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Zwei-\nschnittsätzen ermittelt werden:                         fache des bei der Absetzung für Abnutzung in\n1. Der Abzug nach § 6 b Abs. l und 3 ist nur zuläs-     gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden\nsig, soweit der Gewinn entstanden ist bei der       Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht\nVeräußerung von                                     übersteigen. Durch Rechtsverordnung kann die\nAnwendung anderer Verfahren der Absetzung für\nGebäuden oder                                       Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden        werden, wenn sich danach für das erste Jahr der\nmit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn         Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung\nder Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-        insgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung\nund forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-      als bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren erge-\nhören.                                              ben. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung\n2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet      für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen\nwerden kann, ist füre Bildung als Betriebsausgabe   wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche tech-\n(Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme     nische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.\n(Zuschlag) zu behandeln.                            Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 4\nist, daß über die Wirtschaftsgüter, bei denen die Ab-\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-       setzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Ab-  bemessen wird, durch Rechtsverordnung zu bestim-\nzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten       mende Aufzeichnungen geführt werden.\nvorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu\nführende Verzeichnisse aufgenommen werden. In               (3) Der Ubergang von der Absetzung für Abnut-\nden Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung         zung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für\noder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstel-       Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.\nlungskosten, der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 in       In diesem Fall bemißt sich die Absetzung für Abnut-\nVerbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Ab-        zung vom Zeitpunkt des Ubergangs an nach dem\nnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge           dann noch vorhandenen Restwert und der Restnut-\nnachzuweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Verbindung       zungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Uber-\nmit Absatz 1 Ziff. 2 als Betriebsausgaben (Abzug)       gang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen\noder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt wor-        Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in\nden sind.                                               fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.\n(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1\n§ 7                           als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge\nbis zur vollen Absetzung abzuziehen:\nAbsetzung für Abnutzung\noder Substanzverringerung                  1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924\nfertiggestellt worden sind,\n(1) Bei Wirtschaftsgüforn, deren Verwendung oder                                     jährlich 2 vom Hundert,\nNutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung\nvon Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeit-      2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig-\nraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils          gestellt worden sind,\nfür ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Her-                                      jährlich 2,5 vom Hundert\nstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger        der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt\nVerteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der         die tatsächliche Nutzungsdauer eines Geöäudes in\nVerwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Ab-       den Fällen der Ziffer .1 weniger als 50 Jahre, in den\n2","2278                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nPi.illcn du Ziff<·r 2 wcni~J<:1        40 Jahre, so können     schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-\nan su,11(~ dPr /1                 nilch Sat:1. 1 die der tat-  nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958 an-\nsJcb l idwn Nu 11.11n1Jsd<1 ucI <'I1 I sprechenden Abset-      geschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-\nzungen für A bn 1.1 l:tlln~J vorqc)nommen werden. Die          schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit\nVorschrift des /\\b.•;i.Jlzcs 1 l<!IZl('r Satz bleibt unbe-     nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die\nrührt.                                                         Absetzungen für Abnutzung nach § 1 in gleichen\n(5) Bei Cebüud1'.n, die niH'h <km 31. Dezember 1964        Jahresbeträgen vorzunehmen.\nfertirJgestellt worclc>n sind, kilnn der Bauherr abwei-\nchend von Absatz 4 als Ahsdzung für Abnutzung                                           § 7b\ndie folgenden Bclrüqe abzid1cn:                                      Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nim Jahr der ferli9sll)llunq und in den folgenden                    Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\n11 Ji:.lhren\n(1) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern\njeweils ],5 vom Hundert,\nund Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf\nin den darauffolrwnden 20 Jithren                              Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1964 ge-\njeweils 2 vom Hundert,      stellt worden ist und die zu mehr als 66 2/s vom Hun-\nin den cl<lrauffolg<'nden 1H Jahren                            dert Wohnzwecken dienen, können abweichend von\njeweils 1 vom Hundert      § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in\nder Hcrstellu ngskosten. Bei Cebäuden und Eigen-               den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom\ntumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge-                 Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden.\nnehmigung nach dem 9. Oktober 1962 gestellt wor-                Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung\nden ist und die zu mehr als 66:!/:i vom Hundert Wohn-           für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich\nzwecken dienen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß                2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7\nan die Stelle des 31. Dezcrnbcr 1964 der 9. Oktober             Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ubersteigen die\n1962 Lritt, wenn für die Gcbdude oder Eigentums-               Herstellungskosten bei einem Einfamilienhaus oder\nwohnungen erhöhte Abselzungen nach § 7 b oder                   einer Eigentumswohnung die Grenze von 150 000\n§ 54 nicht zulässig sind.                                       Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die\nGrenze von 200 000 Deutsche Mark, so sind auf den\n(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und\nübersteigenden Teil der Herstellungskosten die Vor-\nanderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-\nschriften des § 7 Abs. 4 anzuwenden.\nstanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend an-\nzuwcmden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe                      (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-\ndes Substanzverzehrs zulüssig (Absetzung für Sub-              chend für Herstellungskosten, die für Ausbauten und\nstanzverringerung).                                            Erweiterungen an einem Ein- oder Zweifamilienhaus\noder an einer Eigentumswohnung aufgewendet wor-\n§ 7 d                             den sind, wenn das Ein- oder Zweifamilienliaus oder\ndie Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fer-\nBewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter             tiggestellt worden ist. Weitere Voraussetzung ist,\n(1) Steuerpflichtige, die                                   daß die ausgebauten oder neu hergestellten Ge-\n1. auf Grund des Bundesvertricbenengesetzes zur                bäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwek-\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-                 ken dienen. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach\ngungen berechtigt sind oder                                Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden\nkönnen, ist der Restwert den Anschaffungs- oder\n2. aus Gründen der Rasse, Religion Nationalität                Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an\nWeltanschauung oder politischer' Gegnerschaft              deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt worden              weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-\nsind,\nlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben                   ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß-\nund den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-                 gebenden Hundertsatz zu bemessen.\nführung ermitteln, können für die abnutzbaren be-\n(3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus\nweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\neinem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh-\nneben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-\nnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb von\nstellungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-\nacht Jahren nach der Fertigstellung auf einen ande-\nnutz~ng im Jahr der Anschaffung oder Herstellung\nren über, so kann der Rechtsnachfolger des Bauherrn\nund m dem daruuffolgenden Jahr bis zu insgesamt\n(Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne\n50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\ndes Absatzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie\nlungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht\nnicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber\nkommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens\ntreten an die Stelle der Herstellungskosten die An-\nbis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben.\nschaffungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten\nDie Absetzung für Abnutzung in den folgenden Jah-\nAbsetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst-\nren bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen\nerwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung\nRestwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen\ndas Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte\nWirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach\nAbsetzungen vorgenommen, so kann der Ersterwer-\nSatz 1 in Anspruch genommen worden ist.\nber sie vom Jahr des Ersterwerbs an bis zum Ablauf\n(2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann               des Zeitraums geltend machen, in dem für den Bau-\nnur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-               herrn ohne die Veräußerung erhöhte Absetzungen","Nr. 1JO    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                       2279\nin Betracht ~Jck omrncn wären; nach Ablauf dieses        an die Stelle des 10. Oktober 1962 der 1. Januar 1965\nZeitrnums bemessen sich die Absetzungen für Ab-          tritt und daß auch die Vorschrift des § 53 Abs. 3\nnutzung bis zum siebenten auf das Jahr des Erster-       in der Fassung des Einkommensteuergesetzes vom\nwerbs folgenden Jahr nach § 7 Abs. 4 und vom             15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) weiter\nachten uuf das Ji.Jhr des ErslerwPrbs folgenden Jahr     anzuwenden ist. Bei Gebäuden und Eigentumswoh-\nan nach Absi.llz 1 Salz 2.                               nungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung\nnach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar\n(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern\n1965 gestellt worden ist und die nicht in Berlin\nund Eigentumswohnungen im Sinne des Absatzes 1\n(West) errichtet worden sind, sind die Vorschriften\nSatz 1 kann der Bi:rnherr erhöhte Absetzungen, die\ndes § 54 weiter anzuwenden.\ner im Jahr der Fertigstellung und in den zwei fol-\ngenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende\ndes dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-                                §7 C\nden Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche\nHerstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung an                      Förderung des Wohnungsbaues\nbei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so be-           (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nrücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr       ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nder Fertigstellung cntsli:mden. Im Jahr der Fertigstel-  nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in\nlung und in den zwei folgenden Jahren sind jedoch        gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die\nmindestens die Absetzungen für Abnutzung nach § 7        aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues\nAbs. 4 vorzunehmen. Die Sätze 1 _bis 3 gelten ent-       von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert\nsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen im             des nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Gesamt-\nSinne des Absatzes 2 und für den Ersterwerber im         betrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen\nSinne des Absatzes 3, für den Ersterwerber jedoch        außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen. Das\nmit der Maßgabe, daß er auch die vom Bauherrn            gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht durch\nnicht ausgenutzten erhöh len Absetzungen nachholen       den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Darlehen sind\nkann.                                                    in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach\n(5) Für die Anwendung der Absütze 1 bis 3 sind        Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung\nzum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht             von Zinseszinsen vom Nennbetrag der Darlehen er-\nauf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken            gibt. Dabei ist von einem Zinssatz von höchstens\ndienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr         5,5 vom Hundert auszugehen.\nals ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge-              (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nbäude befindliche Wohnung untergestellt werden           satzes 1 ist, daß die Darlehen\nkann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraft-\nwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu        1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben,\nbehandeln.                                               2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja-\n(6) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 bis           nuar 1962 an einen Bauherrn gegeben werden,\n3 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilien-     3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar\nhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine             zur nachstelligen Finanzierung oder Restfinanzie-\nEigentumswohnung oder für den Ausbau oder die                rung des Baues von Wohnungen im Sinne des\nErweiterung eines Ein- oder eines Zweifamilien-              § 39 oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbauge-\nhauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch               setzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)\nnehmen. Ehcgc1ltcn, bei denen die Voraussetzungen            vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)\ndes § 26 Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Ab-                a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied-\nsetzungen nach den Absützen 1 bis 3 für insgesamt\nlungen oder als Wohnungen (Eigentumswoh-\nzwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigentums-              nungen) im Sinne des Ersten Teils des Woh-\nwohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen geltend                  nungseigentumsgesetzes oder\nmachen. Der Bcrnhcrr von Kaufeigenheimen, Träger-\nkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann              b) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwir-\nabweichend von den Sätzen 1 und 2 für alle von ihm               kung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden\nerstellten Kaufeigenheime, Trä~Jerkleinsiedlungen            verwendet werden und\nund Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertig-           4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-\nstellung und im folgenden .Jahr erhöhte Absetzun-            lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines\ngen bis zu jeweils 5 vom IInndert geltend machen.            Kredits stehen.\n(7) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten           (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-\nund Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugeneh-         lehen 7 000 Deutsche Mark für jede geförderte Woh-\nmigung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden          nung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finan-\nist, sind die Vorsch ritten des § 7 b in den bisherigen  zierung des Baues von Wohnungen in Eigenheimen,\nFassungen mit der Maßgabe weiter anzuwenden,             Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von Woh-\ndaß für die vom Restwert vorzunehmenden Ab-              nungen (Eigentumswohnungen) im Sinne des Ersten\nsetzungen für Abnutzung die Vorschriften des Ab-         Teils des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet\nsatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 3 ent-           werden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000 Deut-\nsprechend gelten. Bei Gebäuden sowie bei Zubauten,       sche Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und\nAusbauten und Umhauten, die in Berlin (West) er-         Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese\nrichtet worden sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß    Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer","2280                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nder beiden Wohnung(~n. Die Darlehen dürfen bei der       zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses\nErmittlung des lli:lch Absatz 1 vom Gewinn abzu-         Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht\nziehenden Bclrnqs nur insoweit berücksichtigt wer-       mehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten\nden, als sie 30 vom l lundert des Gewinns aus dem        Zwecke verwendet werden kann.\nBetrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln die\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendba.i. auf die\nDarlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht, wenn\nHerstellungskosten von land- und forstwirtschaft-\ndiese Wohnungen für Arbeitnehmer des Steuer-\nlichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen\npilichtigen crrichlel werden.\nzum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung\n(4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in       ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-\nAbsatz 3 Satz 1 bis 3 bezeiclrnelen Voraussetzungen      schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn\nist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des          aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs-\nZweilen Wohnungsbaugcselzcs bestimmten Stelle            mäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.\nvorzulegen.\n(3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten\n(5) Wird ein D<lrlehcn irn Sinne des Absatzes 1       Gebäuden können die Abschreibungen nach Ab-\nwährend der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hin-       satz 1 oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen\naus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jahren         werden, wenn die Gebäude vom Steuerpflichtigen\nnach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der        vor Ablauf des zehnten Kalenderjahrs seit der erst-\nNachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalen-          maligen Aufnahme einer gewerblichen oder land-\nderjahr der Rückwhlung oder Abtretung der nach           und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Geltungsbe-\nAbsatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz          reich dieses Gesetzes hergestellt worden sind. Für\ndem Gewinn hinzuzurechnen.                               Gebäude, die vom Steuerpflichtigen nach Ablauf des\n20. Kalenderjahrs seit der erstmaligen Begründung\n§7d                           eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im\n(qeslrichcn)                      Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch\nseit dem 1. Januar 1950, hergestellt werden, sind\nAbschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht\n§7e\nzulässig.\nßewertungsireiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude\n4. Uberschuß der Einnahmen\n(1) Steuerpflichtige, die\nüber die Werbungskosten\n1. auf Grund des Bundesverlriebenengesetzes zur\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-                                   § 8\ngen berechtigt sind oder\nEinnahmen\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\nWeltanschauung oder politischer Gegnerschaft             (1) Einnahmen sind u.lle Güter, die in Geld oder\ngegen den Nalionalsozialismus verfolgt worden         Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im\nsind,                                                Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und         Ziff. 4 bis 7 zufließen.\nden Gewinn nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger               (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-\nBuchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die          nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind\nim eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar              mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts\na) der Fertigung oder                                    anzusetzen.\nb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten\nWirtschaftsgütern oder                                                         § 9\nc) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern                               Werbungskosten\noder\n(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Er-\nd) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum        werbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.\nAbsatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder         Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der\nfür fremde Rechnung gelagert werden,                sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch\ndienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-\nworden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den\ngründen beruhende Renten und dauernde Lasten.,\nHerstellungskosten zu bemessenden Absetzungen\nsoweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaft-\nfür Abnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung\nlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten\nund in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu\nkann nur der Anteil abgezogen werden, der sich\nje 10 vom Hundert der :Herstellungskosten abschrei-\naus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten\nben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen\nTabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buch-\nsich die Absetzungen für Abnutzung nach dem Rest-\nstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach\nwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung\nder in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechts-\nder Restnutzunqsdc.mer des Gebäudes maßgebenden\nverordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;\nHundertsatz. Den I-Ierstellungskosten eines Ge-\nbäudes werden dfo Aufwendungen gleichgestellt, die       2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche\nnach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau                 Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit\neines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise             solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf","Nr. 130    Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                       2281\nGegfmsUinde lH'zicdwn, di<) cl<)rn SleuerptlichtifJtm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\nzur Einnc1hmef'rzieltrnu dienen;                      und für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch-\n]. Beiträge zu fü•rn fsstünden und sonstigen Berufs-       lichen Aufwendungen abgezogen. Die Vorausset-\nverbänden, deren Zweck nid1I. auf einen wirt-         zungen der Ziffern 1 und 2 sind durch amtliche\nschaftlichen Geschüftsbelri<:b gerichtet. .ist;       Unterlagen nachzuweisen.\n4. Aufwendungrm des Arbeitnehmers für Fahrten                   (3) Absatz 1 Ziff. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei\nzwischen Wohmmg und Arbeitsstätte. Hat der            den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 5\nArbeitnehmer seinen Wohnsitz an einem Ort, der        bis 7 entsprechend.\nmehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt\nliegt, so werden die Aufwendungen nur insoweit                                   § 9a\nals Werbungskosten abgezogen, als sie durch die                   Pauschbeträge für Werbungskosten\nFahrten bis zur Entfernung von 40 km verursacht\nFür Werbungskosten sind bei der Ermittlung der\nwerden. Bei Fahrten mit einem eigenen Kraftfahr-\nEinkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,\nzeug werden die Aufwendungen für jeden Ar-\nwenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen\nbeitstaq, an dem das Kraftfahrzeug benutzt wird,\nwerden:\nnur in Höhe der folgenden Pauschbeträge aner-\nkannt:                                                 1. von den ~innahmen aus nicht.selbständiger Arbeit:\na) bei Benutzung eines Krnftwagens                        ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;\n0,36 Deutsche Mark,    2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:\nh) bei Benulz11nq eines Motorrads oder Motor-              ein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark;\nrollers\nbei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen\n0,16 Deutsche Mark\nveranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag\nfür jeden Kilometer, den die Wohnung von der               auf insgesamt 300 Deutsche Mark;\nArbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung\nder Entfernung ist die kürzeste benutzbare Stra-       3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22\nßenverbindung maßqebend. Wird dem Arbeit-                  Ziff. 1:\nnehmer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen                ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.\nWohnung und Arbeitsstä.1.te ein Kraftfahrzeug          Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Ziffer 1 nicht\nzur Verfügung gestellt, so kann der Arbeitneh-         höher als die um den Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19\nmer höchstens die in Sat.z ] bezeichneten Beträge      Abs. 2) geminderten Einnahmen und in den Fällen\n. geltend machen;\nder Ziffern 2 und 3 nicht höher als die Einnahmen\n5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-               sein.\nbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushalts-\nführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsfüh-           4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\nrung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb\ndes Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand                                     § 9b\nunterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfti-         (1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz-\ngungsort wohnt. Aufwendungen für Fahrten vom           steuergesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I\nBeschäftigungsort zum Ort des eigenen Haus-            S. 545) gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer ab-\nstands und zurück (Familienheimfahrten) können         gezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs-\njeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchent-        oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf\nlich als Werbungskosten abgezogen werden. Bei          dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.\nFamilienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug          Der Teil des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen\nist je Kilometer der Entfernung zwischen dem           werden kann, braucht den Anschaffungs- oder Her-\nOrt des eigenen Hausstands und dem Beschäfti-          stellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen An-\ngungsort Ziffer 4 Satz 3 entsprechend anzuwen-         schaffung oder Herstellung der Vorsteuerbetrag ent-\nden. Bei Familienheimfahrten mit einem vom             fällt, nicht zugerechnet zu werden,\nArbeitgeber zur Verfügung gestellten Kra.ftfahr-\nzeug ist Ziffer 4 Satz 4 entsprechend anzuwenden;      1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags\nund 500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder\n6. Aufwendungen für Arbeits.mittel (Werkzeuge und\nBerufskleidung);                                       2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug\nführenden Umsätze nicht mehr als drei vom\n7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-                  Hundert des Gesamtumsatzes betragen.\nverringerung (§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 §§ 7 b, 54).\n1\n(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 7 und\n(2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 4 Satz 3 und 4        Abs. 8 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so\nund Ziff. 5 Satz 4 und 5 werden                             sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder\n1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-           Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben\nwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert be-           oder Werbungskosten zu behandeln; die Anschaf-\nträgt,                                                 fungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt.\n2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-              (3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch\nwerbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber        nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu den\nmindestens 50 vom Hundert hPträgt und die er-          Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt-\nheblich gehbehindert sind,                             schaftsguts, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.","2282                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n5. Sondcrd 11 sqc1 hen                        und 2 gelten entsprechend, wenn dem Steuer-\npflichtigen Aufwendungen für eine Berufsausbil-\n§ 1()                              dung oder Weiterbildung seines Ehegatten er-\n(1) Sonckraw;q<Jhen, di(~ vom Gesamtbetrag der               wachsen; in diesem Fall können die Beträge von\nEink ün i I<: ab~Jezoq<'ll wercl<'n, sind dü~ folgenden           900 Deutsche Mark und 1 200 Deutsche Mark für\nAufwendungen, W(:nn sie weder Betriebsausgaben                   den in der Berufsausbildung oder ·weiterbildung\nnoch Werbungskosten sind:                                        befindlichen Ehegatten insgesamt nur einmal ab-\ngezogen werden. Als Aufwendungen für eine Be-\n1. Schuldzinsen und auf hesondnen Verpflichtungs-\nrufsausbildung gelten auch Aufwendungen für\nqründ<m bcmllwnde R(!ntc~n und dauernde Lasten,\neine hauswirtschaftliche Aus- oder Weiterbildung.\ndir! n ich1 mit Ei nkünfien in wirtschaftlichem Zu-\nZu den Aufwendungen für eine Berufsausbildung\nsamnwnhang sldien, die bei der Veranlagung\noder Weiterbildung gehören nicht Aufwendungen\nau ßpr ßcl.rucht bleiben. Bei Leibrenten kann nur\nfür den Lebensunterhalt, es sei denn, daß es sich\nder Anlcil ahuc)zogen werden, der sich aus der\num Mehraufwendungen handelt, die durch eine\nin § 22 Ziff. 1 Buchslübe a nufgeführten Tabelle\nauswärtige Unterbringung im Sinne des Satzes 2\nergiht; in den Füllen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\nentstehen.\nldz_ter Satz kirnn nur der Anteil, der nach der in\ndicse:r Vorschrift vorgesdH·ncn Rechtsverordnung         Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den\nzu ermitteln isl, abqezo9cn werden;                      Ziffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist, daß\nsie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-\n2. Beilräqe zu\nlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines\na) Kranken-, Unfall- und IIaftpflichtversicherun-        Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den\ngen, den gesetzlichen Rentenversicherungen          Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf\nund der Arbeitslosenversicherung,                   von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim\nb) Versicherungen auf den Erlebens- oder Todes-          Abschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten\nfall sowie zu Witwen--, Wuisen-, Versorgungs-       Höhe laufend und gleichbleibend geleistet werden.\nund Sterbek,1ssen, wenn der Vertrag für die            (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist\nDauer von rnindesf:(~ns zwölf Jahren abge-          eine Nachversteuerung durchzuführen\nschlossen worden ist. Hat der Steuerpflichtige\nzur Zeit dPs V ertrarisabschlusses das 48. Le-      1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1\nbensjahr vollendet, so verkürzt sich bei lau-           Ziff. 2 Buchstabe b), bei denen die volle oder\nfondt~r Beilr;:1gsleistung die Mindestvertrags-         teilweise Rückzahlung von geleisteten Beiträgen\ndauer von zwölf Jahren um die Zahl der an-              verlangt werden kann, wenn vor Ablauf von\ngefangenen Lebensjahre, um die er älter als             zwölf Jahren seit Vertragsabschluß die Versiche-\n4H Jahre ist, höchs!Pns jPdoch auf sieben Jahre.        rungssumme, außer im Schadensfall und in der\nfü!ilräge zu Lehensrisikoversicherungen, die            Rentenversicherung auch bei Erbringung der ver-\nnur für den Todesfall c·ine L<-:istung vorsehen,        tragsmäßigen Rentenleistung, ganz oder zum Teil\nkönnen ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer             ausgezahlt oder die bezeichneten Einmalbeiträge\nabgezogt!n werden;                                      ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche\naus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum\n3. Beiträge an Bausparkass,!n zur Erlangung von\nTeil abgetreten oder beliehen werden;\nBaudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier\nJahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,           2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3), wenn vor\nkönnen nur insoweit abgezogen werden, als sie                Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß,\ndas Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jah-              außer im Fall des Todes des Bausparers oder des\nresbetrags der in den ersten vier Jahren geleiste-           Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die\nten Beiträge im VeranJariunqszeitraum nicht über-            Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,\nsteigen;                                                     geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-\ngezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag\n4. gezahlte Kirchensteuer;\nabgetreten oder beliehen werden. Unschädlich\n5. gezahlte Vermögensteuer;                                      sind jedoch die Auszahlung der Bausparsumme\n6. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus-              oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem\ngleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö-               Bausparvertrag, wenn der Steuerpflichtige die\ngensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und                   empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-\nder Kreditgewinnabgabe;                                      bar zum Wohnungsbau verwendet, und die Ab-\ntretung, wenn der Erwerber die Bausparsumme\n7. Beiträge auf Grund der Kindc~rgcldgcsetze;                    oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen\n8. Steuerberatungskosten;                                        Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-\nnungsbau für den Abtretenden oder dessen An-\n9. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine\ngehörige im Sinne des § 10 des Steueranpassungs-\nBerufsausbildung oder seine Weiterbildung in\ngesetzes verwendet.\neinem nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche\nMark im Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich             (3) 1. Beiträge und Versicherungsprämien an\nauf 1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflich-                     solche Versicherungsunternehmen und Bau-\ntige wegen der Ausbildung oder Vveiterbildung                       sparkassen, die weder ihre Geschäftsleitung\naußerhalb des Orts untergebracht ist, in dem er                     noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur\neinen eigenen Hausstand unterhält. Die Sätze 1                      dann abzug~fähig, wenn diesen Unterneh-","Nr. 130 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                              2283\nmen die Erlaubnis zum Ceschäftsbetrieb im                   Als Antrag in diesem Sinne gilt auch ein ent-\nInland erleilt ist.                                          sprechender Antrag auf Eintra,Jung eines steuer-\n2. Für die Sonderausgc1bcn im Sinne des Ab-                     freien Betrags auf der Lohnsteuerkarte oder auf\nsatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende:                    Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkom-\nmensteuer.\na) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark,\nim Fall der Zusammenveranlagung von                                                § 10 a\nEhcqattcn bis zu 2 200 Deutsche Mark                                       Steuerbegünstigung\nim Kulendcrjahr in voller Höhe abge-                                des nicht entnommenen Gewinns\nzogen werden. Für jedes Kind, für das                      ( 1) Steuerpflichtige, die\nnach § 32 A hs. 2 ein Kinderfreibetrag\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nzuslcht oder gewährt wird, 1::'rhöhen sich\ndiese Bdrtige um je 500 Deutsche Mark;                      Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-\ngungen berechtigt sind oder\nb) hat der Stcuerpf1ich lige oder im Fall der\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\nZusammenveranlagung einer der Ehe-\nWeltanschauung oder politischer Gegnerschaft\ngatten mindestens vier Monate vor dem\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt worden\nBeginn des VeranlagungszEütraums das\nsind,\n49. Lebensjahr vollendet, so erhöhen\nsich die in Buchsli:1be a bezeichneten Be-             ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\ntrüge auf das Doppelle 1 );                            ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus\nGewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nc) übersteigen die Sonderausgaben im\nführung nach § -4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,\nSinne des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die\nkönnen auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der\nin den Buchstaben a und b bezeichneten\nSumme der nicht entnommenen Gewinne, höchstens\nBeträge, so kann der darüber hinaus-\naber 20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom\ngehende Betrag zur Hälfte, höchstens\nGesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht\njedoch bis zu 50 vom Hundert der in\nentnommen gilt auch der Teil der Summe der Ge-\nden Buchstaben a und b bezeichneten\nwinne, der zur Zahlung der auf die Betriebsver-\nBclriiue abgezogen werden;\nmögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-\nd) vor Anwendung der Buchstaben a bis c                     gleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbe-\nkönnen Sonderausgaben im Sinne des                      günstigt in Anspruch genommene Teil der Summe\nAbsatzes 1 Ziff. 2 bis zu l 000 Deutsche                der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders\nMark, im Fall der Zusammenveranla-                      festzustellen.\ngung von Ehegatten bis zu 2 000 Deut-\nsche Mark im Kalenderjahr in voller                         (2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-\nHöhe abgezogen werden; diese Beträge                    nahme der, Steuerbegünstigung (Absatz l) folgenden\nvermindern sich, wenn in dem Gesamt-                    drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem\nbetrag der Einkünfte solche aus nicht-                  Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem\nsclbstündiger Arbeit enthalten sind, um                 Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu be-\nden vom Arbeitgeber geleisteten gesetz-                 rücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirt-\nlichen Beitrag zur gesetzlichen Renten-                 schaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der überstei-\nversicherung.                                           gende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des\nbesonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter\n(4) Hat der Steuerpflichtige oder eine Person, mit                    Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme\nder ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2                        zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen.\ndes Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 Abs. 2 des                         Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsver-\nWohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eine Prämie                         mögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-\nnach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Woh-                           gleichsgesetz verwendet werden, rechnen auch in\nnungsbau-Prämicngcsetz beantragt, so dürfen für                          diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Ent-\ndasselbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegün-                          nahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den\nstigten Aufwendungen geleistet worden sind, Bei-                         Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen\nträge an Bausparkassen nicht als Sonderausgaben                          oder auf den Ubergang des Betriebsvermögens an\nabgezogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht                         Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft-\nzwischen der Inanspruchnahme des Sonderausgaben-                         steuergesetzes verwendet werden oder soweit sich\nabzugs und einer Prämie nach den Prämiengesetzen.                        Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14\nEine Anderung der getroffenen Wahl ist nicht zu-                         und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachver-\nlässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder-                         steuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. l; das gilt\nausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuer-                         nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und\npflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Berück-                       im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.\nsichtigung der betreff enden Sonderausgaben stellt.                      Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver-\nsteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem\n1) Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Ziff. 2 D11cbslabe b ist erstmals für\nden Vernnlagunqszeilraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den      in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme\nVernnla(JlllH/szeitrnum JDG9 ist die Vorschrift in der folgenden      nicht vorliegt.\nFassunq nnzuwe1Hlc!n:                                          ·\n„b) hat der Sleuerpflichliqe oder im Fall der Zusammenveranlagung\nerner der Eheq,1llen mi1Jdc:slens vier Monate vor dem Ende\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\ndes Veranlaqunqszeilraurns das 50. Lebensjahr vollendet, so       entsprechend für den Gewinn aus selhsUindiger Ar-\nerhi>hcin sich die in Bud1slabc, a bezf!ichnet.en Beträge auf das\nDoppt!11c:,\".                                                     beit mit der Maßgabe, daß dieser GPwinn hinsieht-","2284                                        Bundes~iesetzblatt, Jcthrgang 1969, Teil 1\nlieh   d1:1 Slell('I i>Pcjirnsl iq11nq  (/\\hsc1tz 1) und der        3. in anderen Fällen:\nNad1 V('r,.Jpue111nq ( /\\ hs,11:; '.l) 1ii r sich :t.u behandeln        ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.\nist.                                                               Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b zusammen ver-\n(4) Dic Sl.c11crlwqünst.igu119 nacr1 den Absätzen               anlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für ihn\n1 bis ] kann nu, lür d<:n Vcrt1nlc1~Jtmgszeitraum, in              in Betracht kommende Pauschbetrag mit der Maß-\ndem der Steuerpflichlig<) im Ccltungsbereich dieses                 gabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 3\nGes<!i.zt:s erstnwls Eink ünfl.e aus Land- und Forst-              nicht doppelt oder neben den Pauschbeträgen nach\nwirLschaH, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar-                    Ziffer 1 oder Ziffer 2 abgezogen werden kann, wenn\nbeit crziell hat, und für die folgenden sieben Ver-                 die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Einkünfte\nanlagungszeit.rüurne in Anspruch genommen werden.                  aus nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht\nNach Ablauf von 20 Veranlagungszeiträumen seit                      800 Deutsche Mark übersteigen.\nder crstmalig0.n Begründung eines Wohnsitzes oder\ngewöhnlichen          Aufenthalts       im       Geltungsbereich                              § 10 d\ndieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem 1. Ja-\nVerlustabzug\nnuar 1950, ist die Inanspruchnahme der Steuer-\nbegünsti9ung nad1 den A bsütwn 1 bis 3 nicht zu-                      Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\nlässiq.                                                             oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nführung ermitteln, können die Verluste der fünf\n§ 10 b\nvorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land-\nSteuerbegünstigte Zwecke                           und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus\n(1) Aus~Jüben zur Fönkrnnq mildtätiger, kirch-                  selbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Ge-\nJicher, religiöser, w issensdwfllicher und staatspoliti-            samtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen\nscher Zwecke und dPr als besonders förderungs-                      ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vor-\nwürdig i.merkirnnten gem(~innützigen Zwecke sind                    angegangenen Veranlagungszeiträumen nicht mög-\nbis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des                        lich war.\nGesamtbetrags der Einkünllc oder 2 vom Tausend\nder Summe der w~samtf\\11 Umsätze und der im                                6. Vereinnahmung und Verausgabung\nKalenderjahr c.mfgcwcndeten Löhne und Gehälter\n§ 11\nals Sonderausgaben abzurJsfähig. Für wissenschaft-\nliche und staatspolitische Zwecke erhöht sich der                      (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs\nVomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.                      bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos-\nAls Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch                    sen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,\ndie Za wendung von Wirtschaftsgütern mit Aus-                       die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn\nnahme von Nutzungen und Leistungen. Ist das                         oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs,\nWirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung                     zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,\neinem Betriebsvermögen entnommen worden, so                         gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die\ndarf bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei                    Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1,\nder Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten                    § 5) bleiben unberührt.\nwerden. In allen übrigen Fällen bestimmt sich die                      (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu-\nHöhe der Ausgabe nach dem gemeinen Wert des                         setzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-\nzugewendeten Wirtschaftsguts.                                       mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1\n(2) Beiträge und Spenden an politische Parteien                 Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Ge-\nim Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur                  winnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.\nHöhe von insgesamt 600 Deutsche Mark und im Fall\nder Zusammenveranlagunq von Ehegatten bis zur                                 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nHöhe von insgesamt l 200 Dc•utsche Mark im Kalen-\nderjahr abzugsfähig.                                                                           § 12\n§ 10  C\nUnbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder\nbei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-\nPauschbeträge für Sonderausgaben                        betrag der Einkünfte abgezogen werden\nFür Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 und 10 b                  1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und\nsind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen-                      für den Unterhalt seiner Familienangehörigen\nden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere                         aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die\nSonderausgaben nachgewiesen werden:                                     Aufwendungen für die Lebensführung, - die die\n1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des                        wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des\nSteuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstän-                      Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie\ndiger Arbeit enthalten sind:                                        zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des\nSteuerpflichtigen erfolgen;\nein Pauschbetrag von 936 Deutsche Mark;\n2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an\n2. in den Fällen, in denen in den Einkünften des                        eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder\nSteuerpflichtigen wiederkehrende Bezüge (§ 22                       seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte\nZiff. 1), jedoch keine Einnahmen aus nichtselb-                     Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese\nständiger Arbeit enthalten sind:                                    Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung\nein Pauschbetrag von 636 Deutsche Mark;                             beruhen;","Nr.1'.-W   Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                         2285\n3. dje Steuern vorn Einkommen und sonstige Per-               von 1 200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehe-\nsonensteuern sowi<! die Umsatzsteuer für den            gatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt\nEigcnverbrc1uch.                                        werden, erhöht sich der Betrag von 1 200 Deutsche\nMark auf 2 400 Deutsche Mark.\n8. Die ci nzelncn Eink unftsarten\n§ 14\na) Land-und Forstwirtschaft                                      Veräußerung des Betriebs\n(§ 2 Abs. 3 ZifL 1)\nZu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\n§ 13                           gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung\neines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder\nEinkünfte aus Land- und Porstwirtschaft\nTeilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und\n(1) Einkünfte aus Lmd- und Forstwirtschaft sind          forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt wer-\nden. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2\n1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,\nbis 5 gelten entsprechend.\nForstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,\nGemüsebau, Baumschulen und aus allen Be-\ntrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe\nder Naturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften\nb) Gewerbebetrieb\ngehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht\nund Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr                                    (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)\nfür die ersten 5 Hektar\nnicht mehr als 10 Vieheinheiten,                               § 15\nfür die nächsten 5 Hektar                                            Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nnicht mehr als 8 VieheinheitE.m,\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb sind\nfür die nächsten 10 Hektar\nnicht mehr als 6 Vieheinheiten,     1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu\ngehören auch Einkünfte aus gewerblicher Boden-\nfür die nächsten 20 Hektar\nbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen\nnicht mehr als 3 Vieheinheiten\nund aus Betrieben zur Gewinnung von Torf,\nund für die weitere Fläche                                 Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder\nnicht mehr als 2 Vieheinheiten          forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-           2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offe-\nmäßig landwirtschaftlich genutzten Fluche er-              nen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-\nzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände               schaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der\nsind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten um-            Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)\nzurechnen. § 51 Abs. 2 bis 5 und § 122 Abs. 2 des           anzusehen ist, und die Vergütungen, die der\nBewertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-              Gesellschafter von der Gesellschaft für seine\nmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetz-               Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die\nblatt I S. 1861) sind anzuwenden;                          Hingabe von Darlehen oder für die Uberlassung\n2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,                von vVirtschaftsgütern bezogen hat;\nFischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-           3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Ge-\nschaft, Imkerei und Wanderschäforei;                        sellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak-\n3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb                 tien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital\neiner Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im          entfallen, und die Vergütungen, die der persön-\nZusammenhang steht;                                         lich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft\nfür seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft\n4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-\noder für die Hingabe von Darlehen oder für die\ngenossenschc1ften und ähnlichen Realgemeinden\nUberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.\nim Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes.\n(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1\ngehören auch                                                                              § 16\n1. Einkünfte aus cirn:)m land- und forstwirtschaft-                           Veräußerung des Betriebs\nli.chen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein            (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-\nBetrieb, der dem land- und forstwirlschaftlichtm        hören auch Gewinne, die erzielt werden bei der\nHauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;                    Veräußerung\n2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflich-             1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-\ntigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben glei-             triebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an\ncher Art übliche Größe nicht überschreitet.                 einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung\n(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft              das gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder\nwerden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der                   alle Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft um-\nEinkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag               faßt;\n;.J","2286                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. dPs Anteils eines Gesellschclfters, der als Unter-      geben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu\nnehmer (MitunternehmPr) des Betriebs anzusehen         mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar\nist (§ 15 Ziff. 2);                                    beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten\n3. des Anteils eines persön lieh haftenden Gesell-         Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Ver-\nschafters einer Kommandilq(~sellschaft auf Aktien      äußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 ent-\n(§ 15 Ziff. 3).                                        sprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,\naber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil\n(2) Veräußerungsqewinn im Sinne des Absatzes 1          nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist,\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach          einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf\nAbzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-              Jahre wesentlich beteiligt war.\ntriebsvermögens (Absatz 1 ZHf. 1) oder den Wert\ndes Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2             (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1\nund 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens          ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\noder des Anteils ist. für den Zeitpunkt der Veräuße-       Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-\nrung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.           kosten übersteigt. Hat der Veräußerer den veräußer-\nten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als An-\n(3) Als Veräußerung gill auch die Aufgabe des           schaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten\nGewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb          des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil\ngewidmeten Wirlschafl.sgüter im Rahmen der Auf-            zuletzt entgeltlich erworben hat.\ngabe des Betriebs verüußert, so sind die Veräuße-\nrungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts-               (3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-\ngüter nicht veri.iußert, so isl d<::~r gemeine Wert im     mensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil\nZeitpunk l der A uf~Jabe anzusetzen. Bei Aufgabe           von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem ver-\neines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen             äußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.\nbeteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten       Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den\nder gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen,          der Veräußerungsgewinn den Teil von 80 000 Deut-\ndie er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.            sche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil\nan der Kapitalgesellschaft entspricht. § 16 Abs. 5 gilt\n(4) Der Verüußerungsgewinn wird zur Einkom-             entsprechend.\nmensteuer nur herangezogen, soweit er bei der Ver-\näußerung des ganzen Gewerbebetriebs 20 000 Deut-              (4) Die Absätze l bis 3 gelten entsprechend, wenn\nsche Mark und bei der Veräußerung eines Teil-              eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn\nbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen            ihr Kapital herabgesetzt und an die Anteilseigner\nden entsprechenden Teil von 20 000 Deutsche Mark           zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht\nübersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den            als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In diesen Fällen\nBetrag, um den der Veräußerungsgewinn bei der              ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des\nVeräußerung des ganzen Gewerbebetriebs 80 000              dem Anteilseigner zugeteilten oder zurückgezahlten\nDeutsche Mark und bei der Veräußerung eines Teil-          Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen.\nbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen\nden entsprechenden Teil von 80 000 Deutsche Mark\nübersteigt.\nc) Selbständige Arbeit\n(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsge-                                  (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)\nwinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn\nder Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder                                      § 18\nTeilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Be-\ntriebsvermögen innerhalb der letzten fünf Jahre vor           (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\nder Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs           1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der\nErbschaftsteuer entrichtet l1at.                               freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstän-\ndig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische,\nschriftstellerische, unterrichtende oder erziehe-\n§ 17                                rische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit\nVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften              der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte,\nNotare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure,\nbei wesentlicher Beteiligung\nIngenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirt-\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört             schaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks-\nauch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen               und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (ver-\nan einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer              eidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtig-\ninnerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der                ten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,\nGesellschaft wesentlich beteiligt war und die inner-           Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher,\nhalb eines Veranlagungszeitraums veräußerten An-               Ubersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein An-\nteile eins vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft           gehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1\nübersteigen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft              und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er\nsind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit be-             sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeits-\nschränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähn-               kräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf\nliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche              Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigen-\nBeteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist ge-            verantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall","Nr. l'.lO    Tilq der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                         2287\nvorlibcrgclH'tHl\"r Vnllindcrung steht der An-                  b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von\nnahme eirn~r ]eilenden und PiqenVt!r,mtwortlichen                   Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des\nTäti~Jkeil nicht. cnlgcqen;                                         öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen\n2. Einkünfle der Einnehmer einer slc1atlichen Lot-\nVerbänden von Körperschaften\nterie, wenn si<'. nicht Einkünfte aus Gewerbe-                  oder\nbetrieb sind;\n2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-\n:l. Einkünfte aus sonstigPr S<~lbstiindigcr Arbeit, z.B.             grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit\nVergütungen Jiir die Vollstreckung von Testa-                   oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;\nmenten, für Vermögcnsverwdll.llng und für die                   Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze\nTätigkeit als /\\ u fsichl.srnlsrn itul icd.                     gewährt werden, gelten erst dann als Versor-\n(2) Einkünfte n„1eh A bsal.z l sind duch dann steuer-\ngungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das\n62. Lebensjahr vollendet hat.\npflichtig, wenn es sich nur t1rn eine vorübergehende\nTätigkeit: handelt.\n(3) Zu den Einkünften aus Sl;lbsUindiger Arbeit\ngehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung                                   e) Kapitalvermögen\ndes Vermögens oder eines se!bständigen Teils des\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)\nVermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt\nwird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1\nZiff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten ent-                                        § 20\nsprechend.\n(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-\n(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden                 hören\n5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-\ntätigkeit, höchstens jedoch 1 200 Deutsche Mark                  1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten\njährlich, abgeselzt, wenn die Einkünfte aus der                      und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genuß-\nfreien Berufstätigkeit die (mderen Einkünfte über-                   scheinen, Anteilen an Gesellschaften mit be-\nwiegen.                                                              schränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschafts-\ngenossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus\nAnteilen an der Reichsbank und bergbautreiben-\nd) Nichtselbständige Arbeit                              den Vereinigungen, die die Rechte einer juristi-\n(§ 2 Abs. :3 Ziff. 4)                          schen Person haben;\n2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handels-\n§ 19\ngewerbe als stiller Gesellschafter;\n(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-\nbeit gehören                                                     3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und\nRenten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypothe-\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und                   ken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil\nandere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf-               der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den\ntigung im öffentlichen oder privaten Dienst ge-                  jeweiligen Kapitalrest entfällt;\nwährt werden;\n4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-\nArt, z. B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und\ngelder und andere Bezü~Je und Vorteile aus\nGuthaben bei Sparkassen, Banken und anderen\nfrüheren Dienstleistungen.\nKreditanstalten;\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um\neinmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch               5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen\nauf sie besteht.                                                     einschließlich der Schatzwechsel.\n(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht-                 (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-\nselbständiger Arbeit ist vor Abzug der Werbungs-                 hören auch\nkosten (§§ 9, 9 a Ziff. 1) ein Betrag von 240 Deutsche\nMark jährlich, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe               1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den\nder Einnahmen, abzuziehen (Arbeitnehmer-Freibe-                       in Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an\ntrag).                                                               deren Stelle gewährt werden;\n(3) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in             2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividenden-\nHöhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens                      scheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen,\njedoch insgesamt ein Betrng von 2 400 Deutsche                       wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschrei-\nMark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei. Versor-                     bungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert\ngungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren                    werden.\nDienstleistungen, die\n(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2\n1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-              bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und\nhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug                  Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-\na) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-              diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung\nchender gesetzlicher Vorschriften,                     gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.","2288                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nf) V e r m i e l u n g u n d V e r p a c h tun g               der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag\nrn 2 /\\hs. :3 Ziff. fi)                          der Rente und dem Betrag, der sich bei gleich-\nmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente\nauf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei\n§ 21                                    ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu\nberechnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Er-\n(1) Einkünlle cJus V(!rmidung und Verpachtung\ntragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle\nsind\nzu entnehmen:\n1. Einkünfte aus V<'rmielung und Verpachtung von\nunbewcgliclwrn Vermögen, insbesondere von                            Bei Beginn            Bei Beginn            Bei Beginn Ertrugs-\nErtrags-              Ertrags-\nGrundstücken, CebJuden, Cebäudeteilen, Schif-                         der Rente\nan teil\nder Rente\nanteil\nder Rente\nan teil\nvollendetes           volleudetes          vollendetes\nfen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind,                    Lebensjahr            Lebensjahr            Lebensjahr\nin                    in                   in\ndes Renten-           des Renten-           des Renten-\nund Rechten, di<) den Vorschriften des bürger-                      berechtigten\nV. H.\nberechtigten\nV. H.\nberechtigten\nV, H.\nlichen Rechts üh(:r Crunclsl.ückc unterliegen (z.B.\nErbbi:lll rc~cht, Erbpach !rech 1, Mineralgewinnungs-\nrecht);                                                                   0        63          39        43          64       21\n1 bis 3     64          40       42           65       20\n2. Einkünfte aus Vcrmietun~J und Verpachtung von\n4 bis 5      63     41 bis 42      41          66       19\nSachinb(~Q ri ffen, insbesondere von beweglichem\nBetriebsvcrmögc!n;                                                     6 bis 8     62          43        40          67       18\n9 bis 10     61          44        39          68       17\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlassung                         11 bis 12     60          45        38          69       16\nvon Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,                   13 bis 14     59          46        37     70 bis 71      15\nkünstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,                      15bis16       58          47        36          72        14\nvon gewerblich<m Erfahningen und von Gerech-                         17 bis 18     57     48 bis 49      35          73        13\ntigkeiten und Cefül lcn;                                             19 bis 20     56          50        34          74       12\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und                               21        55          51        33     75 bis 76     11\nPachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Ein-                      22 bis 23      54          52        32          77       10\nkünfte im Vcrä_ußPrun9spreis von Grundstücken                       24 bis 25      53          53        31     78 bis 79       9\nenthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen                            26        52          54        30          80         8\nsich auf einen Zeitraum beziehen, in dem derVer-                    27 bis 28      51          55        29     81 bis 82       7\näußerer noch Besitzer war.                                          29 bis 30      50          56        28     83 bis 84       6\n31        49          57        27     85 bis 86        5\n(2) Zu den Einkünlten aus Vermietung und Ver-                             32        48          58        26     87 bis 89        4\npachtung gehört auch d(~r Nutzungswert der Woh-                          33 bis 34     47     59 bis 60      25     90 bis 92        3\nnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer                             35        46          61        24     93 bis 98       2\ndem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent-                        36 bis 37      45          62        23        ab 99         1\ngeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der                             38        44          63        22\nzugehörigen sonstigen Riiumc und Gärten.\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-                        Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die\nzeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein-                         vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen\nkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen ge-                       haben, und aus Renten, deren Dauer von der\nhören.                                                                  Lebenszeit mehrerer Personen oder einer\nanderen Person als des Rentenberechtigten\nabhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine\ng) Sonstige Einkünfte                                 bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch\neine Rechtsverordnung bestimmt;\n(§ 2 J\\bs. 3 Ziff. 7)\nb) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-\nteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt\n§ 22\nwerden;\nArten der sonstigen Einkünfte\n2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne\nSonstifJC! Einkünfle sind                                        des § 23;\n1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit\n3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu\nsie nicht zu den in § 2 Ab~. 3 Ziff. 1 bis 6 bezeich-\nanderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)\nneten Einkunflsürlen gehören. Werden die Bezüge\nnoch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer 1 oder\nfreiwillig od(~r einer gesetzlich unterhaltsberech-\nZiffer 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegent-\ntigten Person qewührt, so sind sie nicht dem Emp-\nlichen Vermittlungen und aus der Vermietung\nfänger zuzurechnen, wenn der Gc)ber unbeschränkt\nbeweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind\nsteuerpflichtig isL Zu den in Satz 1 bezeichneten\nnicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als\nEinkünften gehören auch\n500 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen\na) Leibrenten insoweit,        als in den einzelnen Be-         haben. Ubersteigen die Werbungskosten die Ein-\nzügen Einkünfte aus       Ertrügen des Rentenrechts         nahmen, so darf der übersteigende Betrag bei\nenthalten sind. Als        Ertrag des Rentenrechts          Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen\ngilt für die gesamte       Dauer des Rentenbezugs           werden (§ 2 Abs. 2).","Nr. 130 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                                        2289\n§ 23                          2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im\nSinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem\nSpekulationsgeschäfte\nfrüheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3\n(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind               Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem\n1. Veräußerungsgeschäfte, bei dene::1 der Zeitraum             Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;\nzwischen Ansdiaffung und Veräußerung beträgt:          3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme\na) bei Grundstücken und Rechten, die den Vor-              von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie\nschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-          Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf\nstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Erbpacht-        Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme\nrecht, Mineralgewinnungsrecht). nicht mehr als        von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusam-\nzwei Jahre,                                           menhängen.\nb) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere\nbei Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate;\n2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräuße-                                      III. Veranlagung\nrung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der\nErwerb.                                                                                    § 25\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der                                Veranlagungszeitraum\nVeräußerung von                                                (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des\n1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld-           Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem\nnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im      Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in\nInland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben         diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit\nder festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in        nicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung\nGesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine        unterbleibt.\nZusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der               (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\nGewinnausschüttung des Schuldners richtet, ein-        Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das\ngeräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflich-         während der Dauer der Steuerpflicht bezogene\ntigen im Ausland erworben worden sind;                Einkommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches       Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort\nSchuldbuch eingetragen sind.                          vorgenommen werden.\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn                                          § 26 1)\nWirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei\nEinkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6                              Veranlagung von Ehegatten\nanzusetzen ist.                                                (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-\npflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-\nbei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Ver-\nten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs-\nanlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe\npreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstel-\ndes Veranlagungszei,traums eingetreten sind, können\nlungskosten und den Werbungskosten andererseits.\nzwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a). Zusam-\nGewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuer-\nmenveranlagung (§ 26 b) und - jedoch nur für den\nfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte\nVeranlagungszeitraum der Eheschließung - der be-\nGesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000\nsonderen Veranlagung nach § 26 c wählen. Eine Ehe,\nDeutsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekula-\ndie im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst\ntionsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Speku-\nworden ist, bleibt für die Anwendung des Satzes 1\nlationsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen\nunberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in dem-\nKalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden.\nselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat\nund bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraus-\nsetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.\nh) Gemeinsame Vorschriften                         (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn\neiner der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.\n§ 24\n1) Die Vorschriften des § 26 Abs. 1 und 2 sind erstmals für den Ver-\nZu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 ge-               anlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs 15). Für den Ver-\nanlagungszeitraum 1969 ist § 26 in der folgenden Fassung anzuwen-\nhören auch                                                      den:\n.§ 26\n1. Entschädigungen, die gewährt worden sind                                          Veranlagung von Ehegatten\n(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende              nicht dauernd getrennt leben ui;id bei denen diese Voraussetzunqen\nim Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate bestanden haben,\nEinnahmen oder                                        können zwisdi.en getrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammen-\nveranlagung (§ 26 b) wählen.\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer                  (2} Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehe-\ngatten getrennte Veranlaqunq wählt Eheqatten werden zusammen\nTätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbetei-          veranlagt, wenn beide Ehe~Jatten Zusctmmenve1 anlaqung wählen.\nligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;        Die zur AusühunQ der Wahl erford.e1lirllen Erklärunqen sind beim\nFinanzamt schriftlich oder zu Protokoll ,1h711riehen\nc) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter               (3) \\Verden die nach Ahsntz 2 erford(>r],rhen Erklärungen nicht\nabgegeben, so wird unterstellt, daß die Eheqatten die Zusammen-\nnach § 89 b des Handelsgesetzbuchs;                    veranlagung wählen \"'","2290                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil l\nEhej:Jclt l.cn werdc~11 1.tlSi:.lmnwn V(~runlagl oder - für                 bereits vor der Eheschließung zu einem der Ehe-\nden Vernnlagtrn~JS,.<~itrnum ch~r Eheschließung --                          gatten oder beiden Ehegatten in einem Kindschafts-\nnach § 2G c veranlagt, wenn beide Ehegatten die                             verhältnis gestanden hat. § 12 Ziff. 2 bleibt unbe-\nbetreffende Veranla~Jtm~Jsarl wühlen. Die zur Aus-                          rührt. § 26 a Abs. 1 gilt sinngemäß.\nübunq der Wahl erforderlichen Erklärungen sind                                 (2) Bei der besonderen Veranlagung ist § 32 a\nbeim Fin1mzamt schriftlich od<~r zu Protokoll abzu-                         Abs. 2 anzuwenden, wenn der zu veranlagende\ngeben.                                                                      Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums\n(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Er- \" verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen\nklärungen nicht: abgegeben, so wird unterstellt, daß des § 32 a Abs. 3 vorgelegen hatten.\ndie Ehegatten die Zusc1mmenvc~ranla~Jung wählen.                               (3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 3 Ziff. 1\nBuchstabe b bleiben Kinder unberücksichtigt, zu\n§ 26 i:.l                                 denen das Kindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3)\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten                              erst durch die Eheschließung oder im Verhältnis zu\nbeiden Ehegatten nach der Eheschließung begründet\n(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in\nwird.\nden in § 26 bezeichneten Füllen sind jedem Ehe-\n§ 27\ngatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurech-\nnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein                                                     (entfällt)\ndeshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurech-\nnen, weil dieser bei clPr Erzielung der Einkünfte                                                      §  28\nmitgewirkt hat.                                                               Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\n(2) Die Sonderaus~Jdben dt)r Ehegatten im Sinne                            Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\nder §§ lO und 10 b sind, soweit sie die Summe der                           künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte\nbei der Veranla~JLmg jedes Ehegatten mindestens                             des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-\nanzusetzenden Pauschbeträge (§ 10 c) übersteigen,                           schränkt steuerpflichtig ist.\nim Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung der\nEhegatten in Betracht kommenden Höchstbeträge je                                                       § 29\nzur Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu\nDurchschnittsätze\nberücksichtigen, wenn sie nicht eine andere Auf-\nteilung beantragen.                                                            (1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-\n(3) Die als außergewöhnliche Belastung im Sinne                         nung aufgestellt werden\nder §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehe-                           1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und\ngatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind                                 Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus\ninsgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveranla-                                 selbständiger Arbeit;\ngung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrags                            2. für die Ermittlung des Uberschusses der Ein-\nzu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2                             nahmen über die Werbungskosten bei Vermietung\nentsprechend.\nund Verpachtung.\n(4) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den\n(2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-\nFall des Ubergangs von der getrennten Veranlagung\nzur Zusammenveranla9ung und von der Zusammen-                               grunde zu legen\nveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei                            1. der Gewinnermittlung, wenn\nbeiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder                                   a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von\nnicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch                                   Büchern verpflichtet ist,\nRechtsverordnun9 geregelt.                                                       b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden\noder die Bücher sachliche Unrichtigkeit ver-\n§ 26 b                                             muten lassen und\nZusammenveranlagung von Ehegatten                                    c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu be-\nstimmende Grenze nicht übersteigt;\nDie Zusammenveranlagung von Ehegatten wird\nnach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Ver-                         2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und\nfahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranla-                                    Verpachtung, wenn die Werbungskosten nicht\ngung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammen-                                  ordnungsmäßig aufgezeichnet werden oder die\nzurechnen.                                                                       Aufzeichnungen sachliche Unrichtigkeit vermuten\nlassen.\n§ 26   C 1)\n(3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen\nBesondere Veranlagung\nHaus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-\nfür den Veranlagungszeitraum der EheschlieUung\ngestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen\n(1) Bei der besonderen Veranlagung für den Ver-                        werden.\nanlagungszeitraum der Ehesc:hließung werden Ehe-\n(4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß\ngatten so behandelt, als ob sie unverheiratet wären.\ndie Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.\nDas gilt auch für die Beurteilung eines Kindschafts-\nverhältnisses (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3), wenn das Kind\n§ 30\n1) Die Vorschrift des § 2(i c ist c1sln!iils für den Veranlagungszeitraurn\n1970 ,m,mwcndcn (§ S2 /\\bs. IS).                                                               (gestrichen)","N1 l'.W   TarJ der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                                        2291\n§ 31                          3. Kinder im Sinne der Ziffern 1 und 2 sind\nPauschbesteuerung                         a)     eheliche Kinder,\n(l) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-            b)     eheliche Stiefkinder,\nland unbcschrlinkt slcucrpflichlig werden, können             c)     für ehelich erklärte Kinder,\ndie obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-                d)     Adoptivkinder,\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die                 e)     uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis\nEinkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren                        zur leiblichen Mutter),\nseit Begründung der unbcsduänk tcn Steuerpflicht in\nf) Pflegekinder.\neinem Pcrnschbetrag festsetzen.\n(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann           4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen\ndurch Rechtsverordnung ubwcichend von den allge-              für das erste Kind                        1 200 Deutsche Mark,\nmeinen Vorschriften gcreqclt werden.                          für das zweite Kind                       1 680 Deutsche Mark,\nfür jedes weitere Kind                    1 800 Deutsche Mark.\nIV. Tarif                            Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des\n§ 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind\n§ 32                               den Kinderfreibetrag nur einmal. Werden sie nach\nZu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge              den §§ 26, 26 a getrennt oder für den Veranla-\ngungszeitraum der Eheschließung nach den §§ 26,\n(1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das um            26 c veranlagt, so erhält jeder Ehegatte den Kin-\ndie nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kommen-             derfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht ein Kinder„\nden Freibelri:ige und um die sonstigen vom Einkom-            freibetrag nur einem der Ehegatten zusteht oder\nmen abzuziehenden Betri:igc verminderte Einkommen.            zu gewähren ist. Die Sätze 2 und 3 gelten bei der\nbesonderen Veranlagung der Ehegatten nach\n(2) Kinderfreibeträge\n§ 26 c nicht für den Abzug von Kinderfreibeträgen\n1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen            für Kinder, die zu beiden Ehegatten bereits vor\nfür Kinder zu, die im Veranlauungszeitraum lebend         der Eheschließung in einem Kindschaftsverhältnis\ngeboren wurden oder die zu Beginn des Veranla-           gestanden haben 1).\ngungszeitraurns das 18. Lebensjahr noch nicht voll-\nendet hatten.                                            (3) Besondere Freibeträge\n1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 bis 4\n2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflichtigen\nauf Antrag gewährt                                        keine Anwendung findet und die nicht nach den\n§§ 26, 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Son-\na) für Kinder, die zu Beginn des Veranlagungs-            derfreibetrag\nzeitraums das 18. Lebensjahr, aber noch nicht\na) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie\ndas 27. Lebensjahr vollendet hatten und im\nmindestens vier Monate vor dem Beginn des\nVeranlagungszeitraum mindestens vier Monate\nVeranlagungszeitraums das 49. Lebensjahr\naa) überwiegend auf Kosten des Steuerpflich-                 vollendet hatten, oder\ntigen unterhalten und für einen Beruf aus-\nb) von 1 200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn\ngebildet worden sind oder        ·\nbei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag\nbb) Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben,               vom Einkommen abgezogen wird.\nwenn die Berufsausbildung durch die Ein-\nberufung zum Wehrdienst unterbrochen         2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Monate\nworden ist und der Steuerpflichtige vor          vor dem Beginn des Veranlagungszeitraums das\nder Einberufung die Kosten des Unter-            64. Lebensjahr vollendet hatten, ist ein Alters-\nhalts und der Berufsausbildung überwie-          freibetrag von 720 Deutsche Mark abzuziehen.\ngend getragen hat oder                           Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen\nveranlagt werden und beide mindestens vier\ncc) ein freiwiJliges soziales Jahr im Sinne des\nMonate vor dem Beginn des Veranlagungszeit-\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen\nraums das 64. Lebensjahr vollendet hatten, er-\nsozialen Jahres geleistet haben;\nhöht sich der Altersfreibetrag auf 1 440 Deutsche\nb) für Kinder, die weg(~n körperlicher oder gei-         Mark 1 ).\nstiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind,\nwenn cfom Steuerpflichtigen für die Kinder ein\nKinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder\nl) Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchstabe a, Ziff. 4\nim Veranlagungszeitraum mindestens vier              und Abs. 3 Ziff. 1 Einleitungssalz und Buchstabe a und Ziff. 2 sind\nMonate überwiegend auf Kosten des Steuer-            erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52\nAbs. 15). Für den Veranlagungszeitraum 1969 sind die Absätze 2\npflichtigen unterhalten worden sind.                 und 3 in der folgenden Fassung anzuwenden:\n., (2) Kinderfreibeträge\nVoraussetzung für die Gewährung des Kinder-              1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen für Kinder zu, die\nfreibetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und                im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate das 18. Lebens\"\njahr noch nicht vollendet hatten.\nBezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines            2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflichtigen auf Antrag ge-\nUnterhalts oder seiner Berufsausbildung be-                   währt\na) für Kinder, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier\nstimmt oder geeignet sind, im Veranlagungszeit-                   Monate das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und\nraum nicht mehr als 7 200 Deutsche Mark betragen                  während dieser Zeit\naa) überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten\nhaben.                                                                 und für einen Beruf ausgebildet worden sind oder","2292                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 32a                                                                          § 33\nTarif                                                       Außergewöhnliche Belastungen\n(1) Die zu V<'rnnli!g<\\ndc Einkommensteuer ergibt                               (l) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläu-\nsich, vorbehal II ich der §§ 34, 34 b und 34 c, aus der                         fig größere Aufwendungen als der überwiegenden\ndiesem Gesetz bcigdüglcn Anlage (Einkommen-                                     Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-\nsteuertabelle)~).                                                               mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse\nund gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be-\n(2) Bei DlwgalJcn, die nc1ch den§§ 26, 26b zusam-                           lastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer\nmen V(-~ranlagl. W<!rdcn, isl die Einkommensteuer in                            dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen,\nder Weise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer\nder die dem Steuerpflichtigen zumutbare Eigenbe-\nvon der I-lülfle dcJs zu versteuernden Einkommens-\nlastung übersteigt, vom Einkommen abgezogen wird.\nbetrags nach A bsa Lz 1 errechnet und der sich er-                              Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist nach\ngebende Betrug sodann verdoppelt wird.\nder Höhe des Einkommens und nach dem Familien-\n(3) Absatz 2 gilt ciuch bei einer v<c~rwitweten Per-                        stand zu staffeln; das Nähere wird durch Rechtsver-\nson, wenn bei ihr und ihrem verstorbenen Ehegatten                              ordnung bestimmt.\nim Zeitpunkt seines Todes die Voruussetzungen des                                    (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflich-\n§ 26 Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben,                                            tigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht-\n1. für den Veranlagtmgszeitraum, der dem Veran-                                 lichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht\nlagungszcilraum folgt, in dem der Ehegatte ver-                            entziehen kann und soweit die Aufwendungen den\nstorben ist,                                                               Umständen nach notwendig sind und einen ange-\nmessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen,\n2. für spätere Veranlagungszciträume, in denen die\ndie zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder\nverwitwete Persern einen Kinderfreibetrag für ein\nSonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-\nKind erhält, das aus der Ehe mit dem Verstorbe-\ntracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des\nnen hervorgegangen ist oder für das mindestens\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 9 nur insoweit, als sie als Sonder-\neiner der Ehegatten auch in dem Veranlagungs-\nausgaben abgezogen werden können.\nzeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist,\neinen Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) er-\nhalten hatte a).                                                                                                 § 33a\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen\n(4) Absatz 2 gilt auch bei einer Person, deren Ehe\nim Veranlagungszeilraum durch Tod, Scheidung                                         (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-\noder Aufhebung auf ~Jelöst worden ist, wenn in die-                             läufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-\nsem Veranlagungswitraum bei den Ehegatten der                                   halt und eine etwaige Berufsausbildung von Per-\naufgelösten Ehe die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1                             sonen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinder-\nSatz 1 vorgelegen hab(m, der andere Ehegatte je-                                 freibetrag erhält, so wird auf Antrag die Einkom-\ndoch wieder geheirntet hat und bei diesem und sei-                              mensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendun-\nnem neuen Ehe~Jcilt(m die Voraussetzungen des § 26                               gen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deutsche\nAbs. 1 Satz 1 ebenfalls vorliec~gen 4 ).                                         Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person,\n(noch Fußnote 1 )]\nhb) 1Nchrdiensl (Ers,1lzdicnst) geleistet haben, wenn die Be-                 (3) Besondere Freibeträge\nrnfsdusbildurHJ d1m:h die, Einbcrnfunq zum Wehrdienst                1. Bei Steuerpflichtigen, uuf die § 32 a Abs. 2 und 3 keine Anwen•\n1rn1crbroclH•n wonfon ist und der Steuerpflichtige vor d,\"r               dung findet und die nicht nach den §§ 26, 26 a getrennt veranlagt\nfünlwrufu11q die KoslPn des Unterhalts und der Ben;1s-                    werden, ist ein Sonderfreibetrng\na11shildu11~J iiberwicqc,nd gelrnqcn hat oder\nu) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie mindestens vier\ncc) ein treiwillicws sozi,llcs Jahr im Sinne des Gesetzes zur                      Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums dus 50. Le-\nFörderung ci11es fr<!iwilligen sozinlen Juhres geleistet                      bensjahr vollendet hatten, oder\nhaben;\nb) von 1 200 Deutsche Murk ubzuziehen, wenn bei ihnen minde-\nb) für Kinder, die wegen kiirperlidwr oder geistiger Gebrechen                         stens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird.\ncl,rnernd crwerhsunfähiq sind, wenn dem Steuerpflichtigen für\ndie Kinder ein Kindcifrcibetrng nichl zusteht und die Kinder              2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Monute vor dem Ende\nim Vernnlr1q111HJszci1rdurn mindestens vier Monute überwie-                    des Veranlagungszeitraums das 65. Lebensjahr vollendet hatten,\ngend auf Kosten dc\\s Stl'uerpliichtigcm unlerhalten worden                     ist ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark abzuziehen. Bei\nsind.                                                                          Ehegatten, die nuch den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden\nund beide mindestens vier Monate vor dem Ende des Veran-\nVornussetznng für die Cewährung des Kinderfreibetrags ist, daß\nlagungszeitraums das 65. Lebensjahr vollendet hutten, erhöht sich\ndie eigenen Einkiinfle und Ikzüqe des Kindes, die zur Bestrei-\ntung seines Unlerlrnlls oder seiner Berufsausbildung bestimmt                      der Altersfreibetrag auf 1 440 Deutsche Murk.\"\noder geei9net sind, im Vc,ranla911ngszeitrnum nicht mehr als\n7 200 Deutsche MMk bei.ragen haben,                                      2) Hier nicht ubgedruckt (s. Bundesgesetzbl. 1964 I S. 894 ff.).\n3. Kinder im Sinne der Zirfern 1 und 2 sind\na) eheliche Kinder,                                                      3) Die Vorschrift des § 32 a Abs. 3 ist erstmals für den Veranlagungs-\nh) ehelid1e Stiefkinder,                                                      zeitraum 1970 unzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den Veranlagungszeit-\nc) für ehelich erklärle Kinder,                                               raum 1969 ist die Vorschrift in der folgenden Fussung anzuwenden:\nd) Adoptivkinder,                                                               ,,(3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen, die im Zeit-\ne) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen                 punkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt\nMuUer).                                                                   gelebt huben,\nf) Pfleuekinder.                                                             1. in dem Veranlugungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben\n4. Als Kinderfreibetrdqe sind abzuziclwn                                              ist und in dem folgenden Veranlagungszeitraum;\nfür das <\\rsle Kind                                1 200 Deutsche Mark,       2. wenn ihnen für den Veranlugungszeitraum ein Kinderfreibetrag\nfür dils zwei1e Kind                               1 680 Deulsche Mark,            für ein Kind zusteht oder auf Antrag zu gewähren ist, das aus\nfür j,\\cles wc•ilcre Kind                          1 800 Deutsche Mark.            der Ehe mit dem Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das\nEhe<Jallcn, bei denen die Voruussc1zunqen des § 26 J\\bs. 1 vor-                    den Ehegatten auch in dem Veranlaqungszeitraum, in dem der\nEhegutte verstorben ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßi-\nlierien, crlwllen für dasselbe Kind den Kinderfreibetraq nur\nein!tlal. Werrkn sie nach ckn §§ 2G, 2G a getrennt verunlagt, so                   gung) zustand oder auf Antrag zu gewähren war.\"\nerhält jt)der l'heqrJl1e den Kinderfreibetrug zur Hälfte, soweit\nnirh1 ein Kindcrf1eilictrnu nur einem Ehegulten zusteht oder              4) Die Vorschrift des § 32 a Abs. 4 ist erstmuls für den Veranlugungs-\nzu gewähren ist.                                                              zeitruum 1D70 anzuwenden (§ 52 Abs. 15)","Nr. 130-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                                       2293\nvom Einkommen abgczow~n werden. Voraussetzung          600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für\nist, daß die unlerhallcne Person kein oder nur ein     mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe\n~Jeringes Vermögen besilzl. JJat die unterhaltene      oder für eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe\nPerson andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Be-       steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn zu seinem\nstreitung des Unterhalls bcsl.immt oder geeignet       Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die das\nsind, so vermindert sich der Betrag von 1 200          18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehe-\nDeutsche Murk um den Betrag, um den diese Ein-         gatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26\nkünfle und Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche        Abs. 1 vorliegen, können für die Zeit des Vorliegens\nMark übersteigen. Werden die Aufwendungen für          dieser Voraussetzungen die nach den Sätzen 1\neine unterhaltene Persern von mehreren Steuerpflich-   bis 3 in Betracht kommenden Beträge insgesamt nur\ntigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich    einmal abziehen 1).\nhiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem\nAnteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.         (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die\nin den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-\n(2) Jn den flillcn des Absatzes 1 erhöht sich auf   gen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort\nAntrag der Betrug von 1 200 Deutsche Mark um           bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel.\n1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem\nSteuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung        (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der\neiner in der Bc·rufsausbildung befindlichen unter-     Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-\nhaltenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1       schriften bezeichneten Aufwendungen der Steuer-\nSatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,      pflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in\nfür das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag    Anspruch nehmen.\nerhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deut-\n(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen\nsche Mark vom Einkommen abgezogen, wenn im\nKörperbehinderter, denen auf Grund ihrer Behinde-\nübrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlie-\nrung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder\ngen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des\nandere laufende Bezüge zustehen, sind durch Rechts-\n§ 26 Abs. 1 vorl iegcn, erhalten für dasselbe Kind\nverordnung Pauschbeträge festzusetzen. Diese sind\nden Betrag von 1 200 Deu lsche Mark nur einmal.\nnach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit\n(3) Erwachs<:-~n einem Steuerpflichtigen Aufwen-    zu staffeln. Die Regelung kann auch auf andere\ndungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,     Gruppen von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden,\nso wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch         soweit bei diesen übersichtliche Verhältnisse ge-\nermäßi~Jt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch      geben sind, die eine einheitliche Beurteilung ermög-\nein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender-        lichen.\njahr, vom Einkommen abgezogen werden, wenn\n§ 34\n1. zum Haushalt: des Steuerpflichtigen mindestens\ndrei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch         Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften\nnicht vollendel haben,                                (1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-\noder                                               künfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf ent-\nfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten\n2. zum }!aushalt des Steuerpflichtigen mindestens      Steuersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz\nzwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch   beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuer-\nnicht vollendet haben, und\nsatzes, der sich ergeben würde, wenn die Einkom-\na) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von sei-  mensteuertabelle auf den gesamten zu versteuern-\nnem EhE~rJatlen nicht dauernd getrennt lebt     den Einkommensbetrag anzuwenden wäre. Auf den\nund beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder     restlichen zu versteuernden Einkommensbetrag ist\nb) der Steuerpflichtige unverheiratet und er-      vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und der §§ 34 b\nwerbstätig ist,                                 und 34 c die Einkommensteuertabelle anzuwenden.\noder                                               Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Steuer-\npflichtige auf die außerordentlichen Einkünfte ganz\n3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-    oder teilweise § 6 b oder § 6 c anwendet.\ntrennt ]ebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-\nendet hat                                             (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des\noder                                               Absatzes 1 kommen nur in Betracht\n4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-    1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 16, 17\ntrennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haus-      und 18 Abs. 3;\nhalt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem     2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Ziff. 1;\nHaushalt gehörige unterhaltene Person, für die\n3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des\neine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird,\n§ 24 Ziff. 3, soweit sie für einen Zeitraum von\nnicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder\nmehr als drei Jahren nachgezahlt werden.\nschwer körperbeschädigt ist oder die Be~chäfti-\ngung einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer\nder genannten Personen erforderlich ist.           1) Die Vorschrift des § 33 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den\nVeranlagungszeitraum 1969 ist die Vorschrift in der folgenden Fas-\nWird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine           sung anzuwenden:\nHaushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des    .,Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor-\nliegen, können die nach den Sä1zen 1 bis 3 in Betracht kommenden\nBetrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von            Beträge insgesamt nur einmal abziehen.\"","2294                                 Bund<)sgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Einkünfte, die di<; Entlohnung für eine Tätig-           beben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein\nkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre er-                 anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den\nstreckt, 1mterliegen der Einkommensteuer zu den                  angeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht\ngewöhnlichen Stc'.UPrsiitzen. Zum Zweck der Ein-                  werden. Zu diesen rechnen nicht die Schäden,\nkommcnsteuervcrcmlagung können diese Einkünfte                    die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.\nauf die Jahre verleill. werden, in deren Verlauf sie\n(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-\nerzielt wurden, und c1ls Einkünfte eines jeden dieser\nzelnen Holznutzungsarten sind\nJahre anrJesehf!n werden, vorausgesetzt, daß die\nCesarntvertei lunq drei .Lihre nicht überschreitet.         1. die    persönlichen und sachlichen Verwaltungs-\nkosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit\n(4) Die Sleucrsätze nach Absdl.z 1 sind auf Antrag            sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei\nbei Steuerpflichtigen mit Eink ünflcn aus nichtselb-             den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen\nständiger Ar bei L oder c1us selbstündiger Arbeit, die            und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die\naus einer Berufstfüigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1                innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1)\nZiff. l bczo~Jcn werden, auf Nebeneinkünfte aus                   anfallen, zu berücksichtigen. Sie sind entspre-\nwissenschaltliche:r, künstlerischer oder schriftstelle-           chend der Höhe der Einnahmen aus den bezeich-\nrischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen                 neten Holznutzungen auf diese zu verteilen;\nanzuwenden:\n2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der\n1. Die Einkünfte ,ms· nichtsel bsti.indiger Arbeit oder          Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungs-\ndie Einkünfte aus der Berufslätigkeit müssen die             arten auf diese zu verteilen.\nübrigen Einkünfte! überwiPgen;\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich\n2. die Einkünfte aus wissenschdftlicher, künstleri-          l. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznut-\nscher odf~r schriftstellerischer Tätigkeit dürfen            zungen im Sinne des Absatzes l Ziff. 1 nach den\nnicht zu den Einkünften ,ms nicht.selbständiger              Steuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1;\nArbeit gehören und müssen von den Einkünften\naus der BerufsUHigkeit abgrenzbar sein.                2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im\nSinne des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem durch-\nDie Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen               schnittlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung\nauf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-              der Einkommensteuertabelle auf das Einkommen\nscher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden,            ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus außer-\ndie 50 vom Hundert der Einkünfte aus nicht.selbstän-             ordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nut-\ndiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht über-            zungen und Holznutzungen infolge höherer\nsteigen.                                                         Gewalt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom\n§ 34a                                 Hundert der Einkünf_te aus nachgeholten Nut-\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge                   zungen;\nzum Arbeitslohn                        3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer\nDie gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für              Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2,\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer-               a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes\nfrei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 24 000 Deut-                    (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, nach den Steue~-\nsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.                          sätzen der Ziffer 1,\nb) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach\n§ 34 b\nden halben Steuersätzen der Ziffer 1,\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkün.iten              c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz über-\naus Forstwirtschaft                              steigen, nach einem Viertel der Steuersätze\n(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende                  der Ziffer 1.\nHolz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die\n(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter\nermäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Ein-\nden folgenden Voraussetzungen anzuwenden:\nkünfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzu-\nwenden:                                                     1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebs-\ngutachtens oder durch ein Betriebswerk muß\n1. Außerordenlliche Holznutzungen. Das sind Nut-\nperiodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz fest-\nzungen, die außerhalb des festgesetzten Nut-\ngesetzt sein. Dieser muß den Nutzungen ent-\nzungssatzes (Absc1tz 4 Ziff. 1) anfallen, wenn sie\nsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen\naus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der\njährlichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Fest-\nBemessung ist die außerordentliche Nutzung des\nmetern nachhaltig erzielbar sind;\nlaufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten\ndrei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen           2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschie-\n(nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außerordent-             denen Nutzungen müssen mengenmäßig nachge-\nliche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen lie-              wiesen werden;\ngen nur insoweit vor, als die um die Holznutzun-        3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht,\ngen infolge höhf~rer Gewalt (Ziffer 2) verminderte          Bücher zu führen, müssen diese ordnungsmäßig\nGesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt;                  geführt werden;\n2. Holznutzungen infolge~ höherer Gewalt (Kalami-           4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unver-\ntätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch               züglich nach Feststellung des Schadensfalls dem\nEis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erd-                 zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.","f'h. no . Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                        2295\n§ 34 c                         5. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn ein\nSteuerermäfügung bei ausländischen Einkünften           Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteu-\nerung besteht, jedoch trotz dieses Abkommens\n(1) Bei  unlwschränkl Steuerpflichtigen, die mit         eine Doppelbesteuerung bestehen bleibt, und\nihren aus eirwm auslündischen Staat stammenden\n6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkom-\nEinkünflc~n in dic>sem Staat zu einer der deutschen\nmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Gesamt-\nEinkommensteuer entsprechenden Steuer herange-\nbetrag der Einkünfte.\nzogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte\nausländische St.euer auf die deutsche Einkommen-\nsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus die-                               § 34d\nsem _Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-           Kapitalanlagen in Entwicklungsländern\nkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in\n(1) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-\nder \\t\\Teise zu ermitteln, daß die sich bei der Ver-\nnen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-\nanlagung des Einkommens (einschließlich der aus-\nzen auf Antrag bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn\nländischen Einkünfte) ergebende deutsche Einkom-\nauf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln\nmensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-\nund nach dem 31. Dezember 1960 besonders förde-\nkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt\nrungswürdige Entwicklungshilfe durch Kapitalanla-\nwird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit\ngen in Entwicklungsländern leisten, zur Erl_eichte-\nanzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit-\nrung dieser Entwicklungshilfe und zur Minderung\nraum bezogenen Einkünfte entfallen.\ndes Wagnisses eine den steuerlichen Gewinn min-\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-    dernde Rücklage zulassen, deren Höhe ein Drittel\nkünfte aus einem auslündischen Staat stammen, mit       der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der\ndem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-             Kapitalanlagen nicht übersteigen darf. Die Rücklage\nbesteuerung besteht.                                    ist vom dritten auf ihre Bildung folgenden Wirt-\nschaftsjahr an jährlich mit je einem Fünftel gewinn-\n(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder           erhöhend aufzulösen.\nkönnen mit Zustimmung des Bundesministers der\nFinanzen die auf m1sländische Einkünfte entfallende        (2) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern\ndeutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil er-         sind in der Regel nur anzusehen\nlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn      1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Ent-\nes aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig             wicklungsländern, die anläßlich der Gründung\nist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders             oder einer Kapitalerhöhung erworben worden\nschwierig ist.                                              sind,\n(4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt        2. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-\nSteuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handels-              lungsländern zum Zweck der Gründung oder einer\nschiffen im internationalen Verkehr ist die darauf          erheblichen Erweiterung des Unternehmens und\nentfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 1\n3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer\nzu bemessen. Dabei gelten 50 vom Hundert der\nBetriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwick-\nEinkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im\nlungsländern zum Zweck der Gründung oder einer\ninternationalen Verkehr als ausländische Einkünfte\nerheblichen Erweiterung des Betriebs (der Be-\nim Sinne des Satzes 1; Absatz 2 findet keine\ntriebstätte) zugeführt worden ist.\nAnwendung. Auf den restlichen zu versteuernden\nEinkommensbetrag ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß       Die Rücklage darf nur zugelassen werden, wenn die\nanzuwenden. An Stelle der Anwendung der Sätze 1         Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in\nbis '3 kann der Steuerpflichtige die Anwendung des      Entwicklungsländern ausschließlich oder fast aus-\nAbsatzes 1 verlangen.                                   schließlich die Herstellung oder Lieferung von Wa-\nren, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die\n(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,\nBewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegen-\ndie Angehörige eines fremden Staates sind, nur\nstand hat.\nanzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen\nStaatsangehörigen, die in seinem Gebiet ihren              (3) Bei der Bemessung der Rücklage sind die\nWohnsitz haben, eine der Regelung des Absatzes 1        Kapitalanlagen in der Regel nur zu berücksichtigen,\nentsprechende Steuervergünstigung gewährt.              soweit die zugeführten Mittel zur Anschaffung oder\nHerstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des An-\n(6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften\nlagevermögens verwendet werden oder soweit die\nerlassen werden über\nzugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgütern\n1. den Be.griff der ausländischen Einkünfte,            des Anlagevermögens bestehen. Werden Kapital-\nanlagen mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt,\n2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die\nso ist insoweit eine Rücklage nicht zuzulassen und\nausländischen Einkünfte aus mehreren fremden\ndie vorzeitige Auflösung einer bereits gebildeten\nStaaten stammen,\nRücklage vorzusehen.\n3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten\nund gezahlten ausländischen Steuern,                   (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\nnur für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in\n4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die      Entwicklungsländern, die vor dem 1. Januar 1963\nnachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden,     geleistet worden ist.","2296                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nV. Entrichtung der Steuer                                  für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.\nDer Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in\nAnspruch genommen,\nl. Vorciuszahlungen\n1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vor-\n§ 35                                         schriftsmäßig gekürzt hat oder\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-\nBemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen\ngeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-\n(1) Der StcucrpllichLigc hul. mn 10. März, 10. Juni,                                schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz-\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen                                         amt nicht unverzüglich mitteilt oder\nzu entrichten.                                                                    3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflichtung, seine\n(2) Die Vorcrnszah lunr1cn bemessen sich grund-                                     Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht recht-\nsälzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung                                     zeitig erfüllt oder\nder Steuernbzugsbctrtige (§ 47 J\\hs. l Ziff. 2) bei der                           4. wenn eine Nachversteuerung nach § 10 Abs. 2\nletzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt                                         durchzuführen ist.\nkann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die\nsich für den laufenden Vcnmlagungszeitraum vor-\n§ 39 2)\naussichtlich Ngebcn wird. Eine Anpassung kann\nauch noch in dem auf diesen Vcranlagungszeitraum                                                Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer,\nfolgenden Kalendcrjilhr vorrJe~nommen werden. In                                                         J ahreslohnsteuertabelle\ndiesem Fall ist bei einer Erhöhunq der Vorauszah-                                    (1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich\nlungen der nachgeforderte Betrag innerhalb eines                                  nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im\nMonats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungs-                                       Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat (Jah-\nbescheids zu en lri eh tcn.                                                       resarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich aus\nder Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf der Grund-\n§§ 36 und 37                                  lage der diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkom-\n(gestrichen)                                 mensteuertabelle) unter Bildung von Steuerklassen\ndurch Rechtsverordnung aufzustellen. Dabei sind der\nArbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), die Pausch-\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn                                      beträge für Werbungskosten (§ 9 a Ziff. 1) und für\n(Lohnsteuer)                                   Sonderausgaben (§ 10 c Ziff. 1) und die Sonderfrei-\nbeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu berücksichtigen.\n§ 38                                    Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) sind zu berücksich-\ntigen mit Ausnahme der Fälle, in denen\nErhebung der. Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung\n1. der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des § 26 c\n(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit                                    besteuert wird und\nwird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-\n2) Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 2 Satz 2 und\nbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die                                     Abs. 3 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwen-\nVorschriften des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2                                     den (§ 52 Abs. 15). Für den Veranlagungszeitraum 1969 ist § 39 in\nder folgenden Fassung anzuwenden:\nZiff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2\n.. § 39\nbis 4 entsprechende Anwendung 1).                                                                       Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer,\nJahreslohnsteuertabelle\n(2) Die Gemeindebehörde hat für die Lohnsteuer-                                       (1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich nach dem Ar-\nberechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine                                       beitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr (Erhebungszeit-\nraum) bezogen hat (Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt\nLohnsteuerkarte auszuschreiben. Der Arbeitnehmer                                      sich aus der Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist uuf der Grundlage\nder diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommensteuertabelle)\nhat die Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber vor Be-                                   unter Bildung von Steuerklassen durch Rechtsverordnung aufzustel-\nginn des Kalenderjahrs oder vor Beginn des Dienst-                                   len. Dabei sind der Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 2). die\nPauschbeträge für Werbungskosten (§ 9 a Ziff. 1) und für Sonder-\nverhältnisses auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat                                      ausgaben (§ 10 c Ziff. 1). die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) und\ndie Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu berücksichtigen.\ndie Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienst-\n(2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder\nverhältnisses aufzubewahren. Endet das Dienstver-                                    bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte sind die Verhältnisse zu\nBeginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte\nhältnis vor dem Schluß des Kalenderjahrs, so hat der                                 ausgeschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraus-\nArbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte                                     setzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse ein oder erhöht sich\ndie Zahl der zu berücksichtigenden Kinder, so ist die Lohnsteuer-\nzurückzugeben. Das Verfahren hinsichtlich der Aus-                                   karte auf Antrag zu ergänzen.\nschreibung der Lohnsteuerkarten und das Verfahren                                        (3) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer werden in den\nfolgenden Fällen durch Rechtsverordnung bestimmt:\nhinsichtlich der Behandlung der Lohnsteuerkarten                                      1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte\nvorlegt;\nam Schluß des Kalenderjahrs und bei Beendigung                                       ·2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Dienstverhält-\ndes Dic~nstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahrs                                       nissen steht;\n3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, beide in\nwird durch Rechtsverordnung geregelt.                                                     einem Dienstverhältnis stehen;\n4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, nicht\n(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom                                          festgestellt werden kann;\nArbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet                                  5. wenn der Arbeitnehmer in einem Lohnzahlungszeitraum Zu-\nschüsse auf Grund der Vorschriften des § 1 des Gesetzes zur\nVerbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im\n1) Die    Vorschri!l des § 38 Alls. 1 Satz 2 ist. erstmuls für den Ver-                   Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 '(Bundesgesetzbl. I S. 649) in\nirnl,HJu11qsz.Pi1tiltt111 1')70 ,1nzuw,,r1d,!11 (§ 52 /\\bs. 15). f'ür den Ver-         der Fassung des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom\n1111l;iqu11q.szeilr,1u111 l'IG'J ist die Vor.,c'hrifl in der folgenden Fassung         12. Juli 1961 (Bundesgeselzbl. I S. 913) erhalten hat, in diesem\nüllZl1Wl,11d(,11;                                                                      Fall ist die Lohnsteuer nach dem Arbeitslohn für die Arbeitstage\n,.D,ilH•i lind<•n die Vo1sd11ifl<•11 cles § :!2 mil Ausnahme des Absat-                zu berechnen;\nZ<'s 2 ?.if[. 4 Sitlz :l und die Vo1schriften des § 32 a Abs. 2 und 3             6. wenn bei Zahlung von Versorgungsbezügen die Höhe der Be-\nentsprechende J\\ n w,,nclung.\"                                                         züge im Laufe des Kalenderjahrs schwankt.\"","N 1. 1: 10 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                                        2297\n2. diJs   Kindsdld1Lsvcrlüi1L11js    nsl durch die Ehe-      2. Sonderausgaben (§§ 10, 10 b), soweit sie den in\nschlid)u.ng oder im Vcrhültnis zu beiden Ehe-                § 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag über-\nQill!Ptl nuch der Etwschliel\\ung, jedoch noch im             steigen. Sonderausgaben von Ehegatten, die beide\nKc.d(!nderjahr der Ehc'.,dilielhmg begründet wird.           Arbeitnehmer sind und die nach den Grundsätzen\n(2) Für di(~ l2inlrc1gLmg (l('r Steuerklasse und der          des § 26 b besteuert werden, sind, soweit sie die\nZahl der Kinder bei Ausschn·ihung der Lohnsteuer-                den Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden\nkarte sind die! Verhültnisse zu Beginn des Kalender-             Pauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehegatten\njahrs maßgebend, lür das die Lohnsteuerkarte aus-                zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehe-\ngeschrieben wird. Treten bPi einem Arbeitnehmer                  gatten eine andere Aufteilung beantragen 1);\ndie Vorcrnssetzungen für (~ine andere Steuerklasse           3. der Kinderfreibetrag für ein Kind in den Fällen,\nein oder erhöht sich die Zah I der zu berücksichtigen-           in denen\nden Kinder, so isl die Lolinstcuerkart.c auf Antrag              a) der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des\nzu ergänzen.                                                          § 26 c besteuert wird und\n(3) Das Fincmzi.lmt kann die Zahl der zu berück-              b) das Kindschaftsverhältnis im Verhältnis zu\nsichtigenden Kinder vorläufig eintragen, wenn ein                      beiden Ehegatten nach der Eheschließung, je-\nKinderfreibetrng nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 beantragt                    doch noch im Kalenderjahr der Eheschließung\nwird und nicht überblickt werden kann, ob die Vor-                     begründet worden ist 2);\naussetzungen des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 erfüllt werden.          4. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2);\nIn diesen Fällen hat das Finanzamt nach Ablauf des\nKalenderjahrs die Zahl der zu berücksichtigenden             5. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen\nKinder endgüHig festzustellen. Ergeben sich dabei                 außergewöhnlicher Belastung zu gewähren ist;\nAbweichungen gegenüber der vorläufig eingetrage-             6. der Verlust bei den Einkünften aus Vermietung\nnen Zah'l der Kinder, so ist die hiernach zuviel ein-             und Verpachtung, der bei Inanspruchnahme der\nbehaltene Lohnsteuer zu erstatten und zuwenig                     erhöhten Absetzungen nach den §§ 7 b, 54 ent-\neinbehalteno Lohnsteuer nc1chzufordern. Das Nähere                steht.\nwird durch RcchtsverordnunD bestimmt; dabei kann                 (2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom\nangeordnet werden, daß von rieringfügigen Nach-              Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-\nforderungen abzusehen ist.                                   steuerkarte einzutragen.\n(4) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer                (3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen wer-\nwerden in den folgenden Füllen durch Rechtsverord-           den, daß das Finanzamt in noch nicht übersehbaren\nnung bestimmt:                                               Fällen die Eintragung nach Absatz 2 vorläufig vor-\n1. wenn der Arbeitnehmer dPm Arbeitgeber keine               nehmen kann. Außerdem können durch Rechtsver-\nLohnsteuerkarte vorlegt;                                 ordnung Vorschriften über die Erstattung und über\n2.  wenn der Arheitnehmcr gleichzeitig in mehreren           die Nachforderung von Lohnsteuer für die Fälle\nDienstverhältnissen steht;                               erlassen werden, in denen sich nach Ablauf des\nKalenderjahrs ergibt, daß die vorläufige Eintragung\n3.  wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,\nvon der endgültigen Feststellung abweicht; es kann\nbeide in einem Dienstverhältnis stehen;\ndabei angeordnet werden, daß geringfügige Ab-\n4.  wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge-           weichungen außer Betracht bleiben.\nzahlt wird, nicht festgestellt werden kann;\n5.  wenn der Arbeitnehmer in einem Lohnzahlungs-                                                § 41\nzeitraum Zuschüsse auf Grund der Vorschriften                              Einbehaltung der Lohnsteuer\ndes § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirt-                                durch den Arbeitgeber\nschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krank-\nheitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bund(~sgesetzbl. I             (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder\nS. G49) in der Fassung d(!S Gesetzes zur Änderung        Lohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten\ndieses Gesetzes vorn 12. Juli 1961 (Bundesgesetz-        und an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk\nblatl I S. 913) erhalten hat; in diesem Fall ist die     der Betrieb oder Teilbetrieb liegt, in dem der\nLohnsteuer nach dem Arbeitslohn für die Arbeits-         Arbeitslohn und die Lohnsteuer berechnet und die\ntage zu berechnen;                                       Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt\nwerden. Durch Rechtsverordnung kann die Abfüh-\n6.  wenn bei Zahlung von Versorgungsbezügen die\nrung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen\nHöhe der Bezüge im Laufe des Kalenderjahrs\nschwankt.                                                Kassen anders geregelt werden. Wenn der Arbeits-\nlohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) be-\nsteht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer\n§ 40\n1) Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 ist erstmals für den\nVom Arbeitslohn abzuziehende Beträge                  - Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15). Für den\nVeranlagungszeitraum 1969 ist die Ziffer 2 in der folgenden Fas-\n(1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die                 sung anzuwenden:\nBerechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu-                  „2. Sonderausgaben (§§ 10, 10 b). soweit sie den in § 10 c Ziff. 1\nbezeichneten Pauschbetrag übersteigen. Sonderausgaben von\nziehen                                                               Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind und bei denen die Vor-\naussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1\n1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus                        vorliegen, sind, soweit sie die den Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1\nzustehenden Pauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehegatten zur\nnichlselbständiger Arbeil zu berücksichtigen sind,               Hälfte zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehegatten eine andere\nsoweit die Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1                   Aufteilung beantragen;\".\n2) Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Ziff. 3 ist erstmals für den Ver-\nbezeichneten Pauschbetrag übersteigen;                        anlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15).","2298                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnicbt ausn!idü, 1;0 llc11 der /\\ rhcil 1whmcr dem Arbeit-             durchgeführt wird. Dabei kann außerdem angeord-\ndcll z11r Dcck11ng du Lohnslcncr erforder-                  net werden, daß in den Fällen, in denen für die\nlichen                  ldt'lL lJnic'rliifH das der Arbeit-           Ehegatten ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach\nnchnwr, so h,11 cl-':r ;\\ rlwi Lgcbcr cirwn cntsprechen-              den Grundsätzen des § 26 c durchgeführt wird,\ndc~n Teil dc!r Sachbezüge Zl,trückzubchalten und die                  die zu erstattende Lohnsteuer für die Ehegatten\nLohnsteuer a.bz,ifiihrcn.                                             gemeinsam festgestellt wird 1).\n(2) Die Ifohe dc!r ein:wbd1allenden Lohnsteuer\nrichld sich nach den für dc·n jeweiligen Lohn-\nzahlunqszcitraurn mdßqdH·ndr)n Lobnst.euertabellen.\n§ 42 a\nDiese Lohnstetwrtahelkn sind aus der Jahreslohn-\nsteucrlc1bellc abz11leil<m. Die Lohnstufen und die                Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen\nLohnstr)uer halwn zu belrdfJ(:n, wenn der Arbeits-                    (1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens\nlohn gezahlt wird                                                 kann durch Rechtsverordnung\nfür einen moniülichen Zcitramn,\n1 /12\n1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer für\ndes Jahresbetrags,\nBezüge, die der Arbeitnehmer neben dem laufen-\nfür nicht mehr <1ls einen Arbeitstag,                              den Arbeitslohn erhält (sonstige Bezüge), aus dem\n1\n/~n des Monatsbetrags,           voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Kalender-\nfür volle Arbeiiswodwn,                                            jahrs errechnet, in dem die sonstigen Bezüge\n6\n/:rn des Monatsbetrags.          zufließen;\nDer BundesminisLPr der Fin,rnZ(!fl hat die danach                 2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Arbeit-\nmaßgebenden Lohnsteucrl.abellcn aufzustellen und                       gebers bei bestimmten sonstigen Bezügen, die der\nbekanntzumacten.                                                      Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen\n(3) Ergänzun9en der Eintragungen auf der Lohn-                     gewährt, die Lohnsteuer nach einem Vomhundert-\nsteuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berück-                   satz (Pauschsteuersatz) erhoben wird, der sich für\nsichtirJt werden, bei der die er9änzte Lohnsteuer-                     diese Bezüge unter Berücksichtigung der Vor-\nkarte dem Arbeitgeber vorliegt.                                        schriften des § 39 im Durchschnitt ergibt. Voraus-\nsetzung ist, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer\n§ 42                                     übernimmt. Die bezeichneten Bezüge und die\ndavon erhobene Lohnsteuer bleiben bei einer\nLohnsteuer-Jahresausgleich\nVeranlagung zur Einkommensteuer und beim\n(1) Ubersteigt die im Lirnf e des Kalenderjahrs                    Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht.\neinbehaltene Lohnsteuer die crnf den Jahresarbeits-\nlohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der                        (2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn-\nUnterschiedsbetrag gegenüber der Jahreslohnsteuer                 steuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor-\nerstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Ein Lohn-                 schriften c..es § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz\nsteuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt, wenn              (Pauschsteuersatz) erhoben wird,\nder Arbeitnehmer zu veranlagen ist.                               1. wenn in anderen als in den in Absatz 1 Ziff. 2\n(2) Das Verfahren zur Durchführung des Lohn-                       bezeichneten Fällen von einem Arbeitgeber son-\nsteuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverordnung                    stige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen\ngeregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt werden,                     gewährt werden oder\n1. daß in gewissen Gruppen von Fällen der Lohn-                   2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohn-\nsteuer-Jahresausgleich nicht vom Finanzamt, son-                  steuer vom Arbeitgeber nachzuerheben ist, weil\ndern innerhalb einer bestimmten Frist vom Ar-                     er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder in\nbeitgeber durchgeführt wird;                                      zu geringer Höhe vorgenommen hat, oder\n2. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeit-                 3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeit-\nnehmer auch zur nachträglichen Geltendmachung                     nehmer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden,\nvom Arbeitslohn abzuziehendl~r Beträge oder                       die in geringem Umfang und gegen geringen\neiner günstigeren Steuerklasse oder einer höhe-                  Arbeitslohn tätig sind.\nren Zahl der zu berücksichtigenden Kinder be-                 In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung,\nantragt werden kann;                                          daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39\n3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Finanz-                schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Ar-\namt nur innerhalb einer bestimmten Frist bean-                beitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung des\ntragt werden kann;                                            Verfahrens kann davon abhängig gemacht werden,\n4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus nicht-              daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt und\nselbständiger Arbeit bezogen haben und bei denen              daß die Bezüge und die davon einbehaltene Lohn-\ndie Vorausselzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen,                steuer bei einer Veranlagung und beim Lohnsteuer-\nJahresausgleich außer Betracht bleiben.\na) ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\noder,                                                    1) Die Vorschrift des § 42 Abs, 2 Ziff. 4 ist erstmals für den Ver-\nanlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15), Für den Ver-\nb) wenn die Voraussetzungen für die besondere                    anlagungszeitraum 1969 ist die Vorschrift in der folgenden Fassung\nanzuwenden -\nVeranlagung nach§ 2n c vorliegen, nach Wahl\n„4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger\nder Ehegatten ein Lohnsteuer-Jahresausgleich                    Arbeit bezogen haben und bei denen die Voraussetzungen für\neine Zusammenveranlagung nach § 26 Ahs, 1 vorliegen, ein ge-\nnach den Grundsätzen des § 26 c                                 meinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchqeführt wird.\"","Nr. J JO --Tdg der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                          2299\n3. Steur:ra bzug vorn Kapitalertrng                    Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen,\n(Ki:lpi talertrc1r1 stcuer}                    die nach § 3 a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a\nbezeichnete Voraussetzung gilt nicht für festver-\n§ 4:3                              zinsliche Wertpapiere, die nach § 33 des Gesetzes\nüber die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt-\nSteuerübzuuspnichHge Iütpitalerträge\nschaft zum Börsenhandel nicht zugelassen sind;\n(J) Dei den folqc:nd(!l1 inUindischen Kapitalerträ-\n6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein\ngen wird die Einkommensl:ener durch Abzug vom\nöffentliches Schuldbuch eingetragen oder über\nKapi L1lertrag (JC1pitc1lerlraqslcucr) erhoben:\ndie Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind,\nl. Gewinnanteilen (Divick:ndcn), Zinsen, Ausbeuten              wenn der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubi-\nund sonstigen Bezüqen aus Aktien, Kuxen,                     ger) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital-\nGenußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit               erträge\nbeschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirt-                  a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der\nschaftsgenossenschaften und Kolonial~resellschaf-                Forderung ist und im Inland weder einen\nten, aus Anteilen an der Reichsbank und an                       Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-\nbergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte                  halt hat oder\neiner juristischen Persern haben. Dazu gehören\nnicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge im                   b) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung\noder der Forderung ist, es sei denn, daß der\nSinne des § 3 b und nicht Zinsen aus Wandel-\nGläubiger im Inland einen Wohnsitz oder\nanleihen und Gewinnobligationen, soweit sie\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei\nunter Ziffer 3 oder Ziffer 5 fallen;\neiner Teilschuldverschreibung, die bei einem\n2. Einkünften aus der Beteiligung an einem Handels-                 inländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am\ngewerbe als stiller Gesellschafter;                              15. Tag vor der Fälligkeit der Kapitalerträge\n3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes                  der Inhaber der Teilschuldverschreibung ge-\noder in Berlin (West) nach dem 20. Juni 1948 --                  wesen ist.\nin Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - und                Bei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzuneh-\nvor dem 1. April 1952 ausgegebenen Industrie-                men, wenn der Veräußerer der Teilschuldver-\nobligationen und vor dem 1. April 1952 ausge-                schreibung oder der Forderung im Zeitpunkt der\ngebenen Wandelanleihen und Gewinnobligatio-                  Auszahlung oder Gutschrift der Stückzinsen im\nnen. Die Vorschrift des § 3 a Abs. l Ziff. 3 letzter         Inland weder einen Wohnsitz noch seinen ge-\nSatz bleibt unberührt;                                       wöhnlichen Aufenthalt hat. Die Sätze 1 und 2 gel-\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausgegebe-                 ten nicht für Kapitalerträge, die nach den §§ 3\nund 3 a steuerfrei sind oder nach den Ziffern 1\nnen festverzinslichen Schuldverschreibungen und\nSchatzanweisungen der Länder, Gemeinden und                  bis 5 dem Steuerabzug unterliegen, und nicht für\nGemeindeverbände, wenn die Zinsen nicht nach                 Zinsen aus Anleihen, die\n§ 3 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuer-        a) auf Grund der Regelung von Goldmarkver-\nfrei sind, unter folgenden Voraussetzungen:                      bindlichkeiten mit spezifisch ausländischem\na) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer von                      Charakter gemäß Anlage VII des Abkommens\neinschließlich drei Jahren nicht kündbar und                 über deutsche Auslandsschulden vom 27. Fe-\nnicht rückzahlbar sein,                                      bruar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 333, 456) aus-\ngegeben worden sind oder\nb) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-\nzeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe              b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden\nvorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer                   sind und deren Nennwert auf eine ausländi·-\nvon weniger als drei Jahren nicht geändert                   sche Währung lautet.\nwerden;                                              Die Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für\nAnleihen im Sinne der Ziffern 3 bis 5 entsprechend.\n5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) nach dem                (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5\n31. März 1952 ausgegebenen festverzinslichen             gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab-\nWertpapieren (einschließlich der Wandelanleihen          satzes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955\nund Gewinnobligationen) unter folgenden Vor-             ausgegeben worden sind.\naussetzungen:                                               (3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch\na) Die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb           besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in\neines Jahres nach der Ausgabe zum Handel             Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren\nan einer Börse im Geltungsbereich des Grund-         Stelle gewährt werden; das gilt auch für Stückzinsen\ngesetzes oder in Berlin (West) zugelassen            im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2.\nwerden,\n(4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,\nb) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von              wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\nmindestens fünf Jahren nicht kündbar und             Sitz im Inland hat. In den Fällen des Absatzes 1\nnicht rückzahlbar sein,                              Ziff. 6 Satz 2 sind Stückzinsen als inländische Kapi-\nc) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-           talerträge anzusehen, wenn der Schuldner der An-\nzeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe          leihe oder Forderung und die die Kapitalerträge\nvorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer           auszahlende Stelle (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2) Wohnsitz,\nvon fünf Jahren nicht geändert werden.               Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.","2300                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(5) Die Vorsch ri 11.cn des l\\hsi:llzes 1 Ziff. 3 bis 5      (3) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat\nund des ;\\ bs,llzc!s 2 qelten nicht für Zinsen aus           die Kapitalertragsteuer für den Steuerschuldner ein-\n/\\n 1eihc~n, die i rn Sc1Mland ;:111sq<'CJPhen worden sind.  zubehalten. Die die Kapitalerträge auszahlende\nStelle ist\n§ 44                             1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1\nBemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer                a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 zm. 1 bis 5                    Sitz im Inland oder die inländische Zweig-\n(l) Die Kapilalertrngsteuer beträgt:                              stelle eines ausländischen Kreditinstituts im\nSinne des § 53 des Gesetzes über das Kredit-\n1. in den Fällen des § 43\nwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\nAbs. 1 Ziff. 1 und 2                  25 vom Hundert,\nS. 881) - inländisches Kreditinstitut - , das\n2. in den Pällen des § 43                                            die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer\nAbs. 1 Ziff. 3 bis 5                  30 vom Hundert             Stelle im Ausland auszahlt oder gutschreibt\nder Kapitalerträ9c.                                                  oder\nb) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er\n(2) (entfällt)\nohne Einschaltung eines inländischen Kredit-\n(3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für                 instituts dem Gläubiger oder einer Stelle im\nden Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuer-                      Ausland die Kapitalerträge auszahlt oder gut-\nabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die                       schreibt;\nKapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die\neinbehaltenen Steuerabzüge innerhalb eines Ivlonats          2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 die\nan das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzuq ist                 natürliche Person, Körperschaft, Personenvereini-\nauch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge                    gung oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer\nbeim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und                    die Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt.\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-\n(4) Der Steuerabzug ist vorzunehmen\ndiger Arbeit od(>r aus V<~rmietung und Verpachtung\ngehören.                                                     1. nach § 43 Abs. 1 Zif f. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn\n(4) Dem Steuerabzug Lrntcrlicgen die vollen Kapi-              a) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil\ntalerträge ohne Abzug.                                               an einer Sammelschuldbuchforderung bei einem\ninländischen Kreditinstitut für eine natürliche\n(5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Kapi-\nPerson, die im Inland weder einen Wohnsitz\ntalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der\nnoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ver-\nSchuldner der Kapitalerträge haftet aber für die Ein-\nwahrt oder verwaltet wird oder als Inhaber\nbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer.\neiner Einzelschuldbuchforderung im öffent-\nDer Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in An-\nlichen Schuldbuch eine natürliche Person, die\nspruch genommen,\nim Inland weder einen Wohnsitz noch ihren\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-                  gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingetragen ist,\nschriftsmäßig gekürzt hat oder                                   und wenn die Kapitalerträge dem Inhaber\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die                    der Teilschuldverschreibung oder der Forde-\neinbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschrifts-              nmg oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt\nmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt                        oder gutgeschrieben werden, oder\nnicht unverzüglich mitteilt.                                 b) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil\n(6) Durch     Rechtsverordnung kann angeordnet                     an einer Sammelschuldbuchforderung nicht bei\nwerden, daß bd bestimmten Gruppen von Steuer-                         einem inländischen Kreditinstitut verwahrt\npflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag                         oder verwaltet wird und der Gläubiger zwar\nabgesehen werden kann, wenn sichergestellt ist,                      nachweist, daß er der Inhaber der Teilschuld-\ndaß dem für die Veranlagung jeweils zuständigen                       verschreibung oder der Forderung ist, aber\nFinanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach                      nicht nachweist, daß er einen Wohnsitz oder\nder Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist,                         seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,\nbekanntwerden.                                                        oder\nc) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an\n§ 45\neiner Sammelschuldbuchforderung oder eine\nBemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer                     Einzelschuldbuchforderung als Inhaber zusteht\nin den fällen des § 43 Abs. 1 ZiH. 6\naa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland\n(1) In den fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 beträgt                      weder ihre Geschäftsleitung noch ihren\ndie Kapitalertragsteuer 25 vom Hundert der Kapital-                        Sitz hat, oder\nerträge, soweit: nicht § 44 Abs. 1 Ziff. 2 anzuwenden                 bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts\nist.                                                                       oder einer sonstigen Personenvereini-\n(2) Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer ist in                     gung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß\nden Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der Inhaber,                     alle Beteiligten der Gesellschaft oder\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 der Ver-                      Personenvereinigung einen Wohnsitz oder\näußerer der Teilschuldverschreibung oder der For-                          ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\ndenmg.                                                                     haben;","Nr. 130 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                                  2301\n2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn       und der zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32\nder Gläubiger nicht nachweist, daß er der Inhaber       Abs. 1)\nder Teilschuldverschreibung oder der Forderung          a) bei Personen, bei denen die Einkommensteuer\nist, oder daß er im Inland einen Wohnsitz oder             nach § 32 a Abs. 2 oder 3 zu ermitteln ist,\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer            16 000 Deutsche Mark,\nTeilschuldverschreibung, die bei einem inländi-       _ b) bei den nicht unter Buchstabe a fallenden Per-\nschen Kreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tage            sonen 8 000 Deutsche Mark\nvor der Fälligkeit der Zinsen der Inhaber der           übersteigt;\nTeilschuldverschreibung gewesen ist;\n3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger\n3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 .Satz 2, wenn der Ver-          Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge\näußerer nicht nachweist, daß er im Inland einen        im Sinne des § 19 Abs. 3 aus mehr als einem\nWohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt           früheren Dienstverhältnis enthalten sind und die\nhat. Die Vorschrift der Ziffer 1 Buchstabe c gilt      Summe der Versorgungsbezüge des Steuerpflich-\nentsprechend.                                          tigen im Veranlagungszeitraum 9 600 Deutsche\n(5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat       Mark übersteigt;\nden Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in        4. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 5 bei der Berechnung\ndem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer             der Lohnsteuer ein sich voraussichtlich für den\nStelle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben            Veranlagungszeitraum ergebender Verlust aus\nwerden. Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs            Vermietung und Verpachtung vom Arbeitslohn\neinbehaltenen Steuerabzüge sind jeweils bis zum             abgezogen worden ist;\n10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats\nan das Finanzamt abzuführen, das für die Be-           5. wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach § 26 c\nsteuerung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle        zu veranlagen ist 1);\nnach dem Einkommen zuständig ist. § 44 Abs. 3 letz-     6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranla-\nter Satz und Abs. 4 sind anzuwenden.                        gungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Auf-\nhebung aufgelöst worden ist und er oder sein\n(6) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haf-\nEhegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungs-\ntet für die Einbehaltung und Abführung der Kapital-\nzeitraum wieder geheiratet hat 1);\nertragsteuer. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6\nSatz 1 Buchstabe b hat der Gläubiger weder einen       7. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ge-\nAnspruch auf Anrechnung (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) noch          trennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a bean-\nauf Erstattung der Kapitalertragsteuer, es sei denn,       tragt;\ndaß ihm die Kapitalerträge als Nießbraucher oder       8. wenn die Veranlagung beantragt wird\nPfandgläubiger, der zur Einziehung berechtigt ist,          a) zur Anwendung der Vorschriften des § 34,\nzustehen und er nachweist, daß er und der Inhaber          b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer\nder Teilschuldverschreibung oder der Forderung im              anderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht-\nZeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen               selbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im                  denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht\nInland haben. Der Steuerschuldner wird nur in An-              vorgenommen worden ist, zusammen einen\nspruch genommen, wenn die die Kapitalerträge aus-\nVerlustbetrag ergeben,\nzahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts-\nmäßig gekürzt hat.                                          c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen\n(§ 10 d),\nd) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf\ndie Steuerschuld.\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen               (3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 7 und 8\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften          Buchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der\nEinkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-\n§ 46\nlohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkom-\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften           men abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt\naus nichtselbständiger Arbeit             nicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen.\n(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise          (4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1\naus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von      und 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so       auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ent-\nwird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn das     fällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn\nEinkommen mehr als 24 000 Deutsche Mark beträgt.       seine Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 3).\n(2) Bei Einkommen bis zu 24 000 Deutsche Mark          (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen\nwird eine Veranlagung nur durchgeführt,                des Absatzes 2 Ziff. 1 bis 7, in denen die Einkünfte,\nvon denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht\n1. wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug\nvorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut-\nvom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,\nsche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemildert\ninsgesamt mehr als 800 Deutsche Mark betragen;\nwerden, daß auf die volle Besteuerung dieser Ein-\n2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus mehr als         künfte stufenweise übergeleitet wird.\neinem Dienstverhältnis enthalten sind, die dem\n1) Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 sind erstmals für\nSteuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen haben,         den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden (§ 52 Abs. 15).","2302                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 46 a                               (3) Zum Verbrauch gehören nicht\nBesondere Behandlung von Einkünften aus Land-           1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);\nund forstwirtschaH, Gewerbebetrieb oder Kapital-         2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-\nvermögen im .sinne des § 43 Abs. l ZiH. 3 bis 5           sonensteuern;\nDie Uinkomm()!lslcuer für Einkünfle aus Land- und      3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,\nForstwirtschaft, Ccwerbebel.ricb oder Kapitalver-              soweit sie das den Verhältnissen des Steuer-\nmögen ist durch den Steuerc1bzug vom Kapitalertrag             pflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen\nabgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im                haben;\nSinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die        4. Ausgaben für politische, künstlerische, mildtätige,\nHartung des Slctwrpflichtigen erloschen ist. Auf An-           kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und ge-\ntrag des Sleucrpfüchtigcn isl. von der Anwendung               meinnützige Zwecke;\ndes Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der             5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle\nEinkün tte im Sinne des § ,13 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zu-         oder Unglücksfälle oder durch körperliche oder\nsammen mit d(~n übriuen Einkünften vorzunehmen.                geistige Gebrechen verursacht sind;\nDem !\\ntrau ist zu (:n!.sprcdH'.n, cmch wenn in Fällen\ndes § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die~ Crenz1_: von 800 Deutsche     6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes\nMark nicht erreicht ist. § 4G Abs. 3 gilt bei einem            entstanden sind;\nArbeitnehmer entsprechend.                                7. außerordentliche Aufwendungen, die durch den\nUnterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder\nden Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen\n5. Abschlußzahlung                            entstanden sind;\n8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für\n§ 47                                Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder\n(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden ange-             für ihre Angehörigen;\nrechnet                                                   9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten              bestritten hat\nVorauszahlungen,                                          a) aus Einkommen, das er in den letzten drei\n2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, so-               Jahren versteuert, aber nicht verbraucht hat,\nweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezo-            b) aus Einnahmen, die nach den §§ 3 bis 3 b\ngenen Einkünfte entfallen.                                    steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die dem\n(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die               Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1 Satz 2 nicht\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen                   zuzurechnen sind.\nsind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im        (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch\nVeranlagungszeitraum und nach § 35 Abs. 2 Sätze 3         beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der\nund 4 nach Ablauf des Veranlagungszeitraums fällig         Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da-\ngewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlun-          nach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der\ngen entspricht, sofort, im übrigen innerhalb eines         Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein-\nMonats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu             kommens ergeben würde, so .ist der Besteuerung\nentrichten (Abschlußzahlung).                              nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-\n(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die      grunde zu legen.\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen\nsind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-                            VII. Besteuerung\ngube des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen nach                      beschränkt Steuerpflichtiger\nseiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld gut-\ngeschrieben oder zurückgezahlt.                                                       § 49\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte\n(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschrän-\nVI. Besteuerung nach dem Verbrauch                ten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind\n1. Einkünfte aus einer im Inland· betriebenen Land-\n§ 48                                 und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);\n(1) Der Steuerpi1ichtige kann m1ch dem Verbrauch       2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 1.5, 16), für den\nbesteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender-              im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird\njahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um               oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, und\nmindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen.             Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an\nDer Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht sich               einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 17);\num je 2 000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das         3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im\ndem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag nach § 32          Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-\nAbs. 2 zusteht oder gewährt wird.                             den ist;\n(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen            4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),\ndes Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für             die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder\nseine Lebensführung und die Lebensführung seiner               worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen\nAngehörigen.                                                  öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der","Nr. l]O    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                        2303\nDeutsd1en J',11ndcsbc1hn und der Deutschen Bun-         Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\ndeshcmk mil l~ücksicht crnf ein gegenwärtiges oder      hen. Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der\nfrüheres Dif•nsl verh:jHnis gcwührt werden;             als Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Ver--\n5. Einkünflc aus Kc1pi La l vcni1ö~Jen im Sinne des § 20    mögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des\nAbs. 1 Zilf. 1 und 2, wenn der Schuldner Wohn-          § 10 d ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vor-\nsitz, Geschüf!sleit.ung oder Silz im Inland hat,        schrift bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem\nund Einkünfl<! im Sinne! des § 20 Abs. 1 Ziff. 3        Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen\nund 4, wenn                                             und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs-\nmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach\na) das     Kapildlvermö~Jen durch         inländischen\n§ 5 ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind\nGnmdbesi l.z, durch inländische Rechte, die den\nnur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne\nVorschriften des bürgerlichen Rechts über\naus der Veräußerung eines land- und forstwirt-\nGrundslücke unl.erli<!gcn, oder durch Schiffe,\nschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs\ndie in ein inldndischcs Schiffsregister einge-\n(§ 16), einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf\ntragen sind, unmittelbar oder mittelbar ge-\nVeräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 be-\nsichert ist,\nziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34\nb) das Kapit.alvc:rmögen in Anleihen und Forde-        und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 32, 32 a Abs. 3,\nrungen besteht, die in ein öffentliches Schuld-     §§ 33 und 33 a sind nicht anzuwenden.\nbuch eingetragen oder über die Teilschuld-\nverschreibungen aus9e9eben sind, und der               (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder          liegen, und bei Einkünften im Sinne des ~ 20_ Abs._ 1\nSilz im Inland hat. Das gilt nicht                 Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpfhchtige em\nAusgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen\naa) für Kapitalerträge aus Anle::hen, bei denen\nEinkunftsarten nicht zulässig.\nder Steuerabzug vom Kapitalertrag nach\n§ 43 Abs. 1 Ziff. 6 letzter Satz nicht vorzu-     (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-\nnehmen ist,                                   schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,\nnach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag\nbb) für Kapitri.lerträge aus festverzinslichen\nvon 840 Deutsche Mark vom Einkommen abzu-\nWertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1\nziehen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens\nZiff. 3 bis 5 (ausgenommen Wandelan-\n25 vom Hundert des Einkommens.\nleihen und Gewinnobligationen) und\ncc) für Kapitalerträge, die Personen im Sinne          (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\ndes § 1 Abs. 3 zufließen;                     Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital-\nertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                 unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen\n(§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die             durch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die\nSachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen            Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländi-\noder in ein inländisches öffentliches Buch oder         schen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird\nRegister eingetragen sind oder in einer inländi-        durch Rechtsverordnung bestimmt.\nschen Betriebstütte verwertet werden;\n(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei\n7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 1, so-        beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-\nweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;            lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 2,            es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig\nsoweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit             ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte\ninländischen Grundstücken oder mit inländischen         besonders schwierig ist.\nRechten handelt, die den Vorschriften des bürger-           (6) Die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-\nlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.             satzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3.\n(2) AbweichPnd von Absatz 1 Ziff. 2 sind Ein-\nkünfte steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger mit                                     § 50 a\nWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem                    Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen\nausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder\n(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mit~li~?er~\ngecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem\ndes Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von mland1-\nUnternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich\nschen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-\nin dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung\nten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften\nfür die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische\nmit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-\nStaat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder\ngesellschaften, Genossenschaften und Personenver-\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des\neinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,\nGrundgesetzes oder Berlin (West) haben, eine ent-\nbei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer\nsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte\n(Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die\ngewährt.\nVergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-\n§ 50                            ten Unternehmungen für die Uberwachung der Ge-\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige        schäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsver-\ngütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).\n(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-\nausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 7) oder Werbungskosten                (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt\n(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen          30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütungen.","2304                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Dem SU,uctilbzu~J unterliegt der volle Betrag        Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur\nder Aufsichtsral.svcrgülung ohne jeden Abzug. Wer-          Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.\nden Rejsckostcn (Tc1g(:~Jelder und Fahrt.auslagen)          Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des\nbesonders r;cwührt, so gehören sie zu den Aufsichts-        Steuerabzugs.\nratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsäch-\nlichen Auslagen übersteigen.\nVIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschrfüen\n(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt\nSteuerpflichtigen jm Wege des Steuerabzugs er-                                         § 51\nhoben\nErmächtigung\na) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwer-\ntung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler,       (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nSchriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter  stimmung des Bundesrates\neinschließlich solcher Tätigkeiten für den Rund-      1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-\nfunk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4),        nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\nb) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die                  Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Besei-\nNutzung oder das Recht auf Nutzung von Ur-                tigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur\nheberrechten und gewerblichen Schutzrechten               Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-\nsowie von Plänen, Mustern, Verfahren und ge-              derlich ist, und zwar:\nwerblichen Erfahrungen und Kenntnissen her-\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nrühren (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 6).\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und die\nDer Steuerabzug beträgt                                             Feststellung des Einkommens einschließlich\n25 vom Hundert der Einnahmen.                                    der abzugsfähigen Beträge,\nSoweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstaben a im               c) über die Veranlagung, die Anwendung der\nInland ausgeübt wird oder worden ist,                               Tarifvorschriften und die Regelung der Steuer-\nentrichtung einschließlich der Steuerabzüge,\nbeträgt der Steuerabzug\nd) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-\n15 vom Hundert der Einnahmen.\npflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;\n(5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung\n(Absatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den         2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nSteuerabzug für Rechnung des beschränkt steuer-                a) über die sich aus der Aufhebung oder Ande-\npflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem                    rung von Vorschriften dieses Gesetzes er-\nZeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats-                    gebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-\nvergütung oder die Vergütungen dem Gläubiger                       rung der Gleichmäßigkeit bei de~ B.este:1eru~g\nzufließen. Er hat die innerhalb eines Kalender-                     oder zur Beseitigung von Unb1lhgkeiten m\nvierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum                   Härtefällen erforderlich ist;\n10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats               b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-\nan das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.                    schaftsgüter des Umlaufsvermögens eine d~_n\nDer beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug                steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage fur\nvon Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütun-                    Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundert-\ngen Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichts-                  satzes des sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 er-\nratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber                   gebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zu-\nfür die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der                 gelassen werden kann, wenn ihre Börsen- oder\nSteuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,                     Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am\n1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung                   Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder\noder der Vergütungen diese nicht vorschrifts-                 Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am\nmäßig gekürzt hat oder                                         vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich\ngestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach\n2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger                  dem Ümfang dieser Preissteigerung zu be-\nweiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer               stimmen; dabei ist ein angemessener Teil der\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies                Preissteigerung unberücksichtigt zu lassen.\ndem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.                    Die Rücklage für Preissteigerungen ist späte-\n(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-                  stens bis zum Ende des auf die Bildung fol-\nden, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das                  genden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn-\nRecht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4                     erhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis-\nBuchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel-                 senkungen, die auf die Preissteigerungen im\nbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftrag-                  Sinne des Satzes 1 folgen, kann die volle oder\nten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der                 teilweise Auflösung der Rücklage zu einem\nVergütung der Bcauftrag te die Steuer einzubehalten                früheren Zeitpunkt bestimmt werden;\nund abzuführen hat und für die Einbehaltung und                 c) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus-\nAbführung haftet.                                                  gaben zur Förderung steuerbegünstigter\n(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer                     Zwecke im Sinne des § 10 b auf Zuwendungen\nvon beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit                an bestimmte Körperschaften, Personenver-\ndiese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im                einigungen oder Vermögensmassen sowie über","Nr.130-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                       2305\neine Anerkennung gemeinnütziger Zwecke als         oder zu verringern, und die in der Zeit vom\nbesonders förderungswürdig;                        1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 von\nd) über eine Ermäßigung der Einkommensteuer            Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund\nbis auf die Hälfte bei Einkünften, die freie       ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1\nErfinder aus volkswirtschaftlich wertvollen        oder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt\nVersuchen oder Erfindungen haben, und über         werden. Voraussetzung ist, daß die Anschaf-\nden Abzug der durch die Erfindertätigkeit ver-     fung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter\nursachten Aufwendungen und Verluste sowie          im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die\nüber das zeitliche Ausmaß dieser Begünsti-         Sonderabschreibungen können im Wirtschafts-\ngungen;                                            jahr der Anschaffung oder Herstellung und in\nden vier folgenden Wirtschaftsjahren neben\ne) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer bis auf         den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in\ndie Hälfte für Vergütungen, die Arbeitgeber        Anspruch genommen werden, und zwar\nihren Arbeitnehmern für schutzfähige und aus\nder Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb ent-          bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nstandene Erfindungen zahlen, sowie über die           lagevermögens\nAbgeltung der Einkommensteuer im Fall der                         bis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nVeranlagung;\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nf) über die volle oder teilweise Steuerfreiheit           Anlagevermögens\nvon Prämien für Verbesserungsvorschläge,\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert\ndie Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zahlen,\nsoweit sich die Prämie in mäßigem Rahmen           der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nhält und Mißbräuche ausgeschlossen sind;           Sie können bereits für Anzahlungen auf An-\nschaffungskosten und für Teilherstellungs-\ng) über die Festsetzung abweichender Voraus-\nkosten zugelassen werden. Die Sonder-\nzahlungstermine;\nabschreibungen können auch bei Zuschüssen\nh) nach denen Steuerpflichtige, die eine im be-        zur Finanzierung der Anschaffung oder Her-\nsonderen Maße der minderbemittelten Bevöl-         stellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des\nkerung dienende private Krankenanstalt             Satzes 1 zugelassen werden, wenn mit den\nbetreiben, der Abnutzung unterliegende Wirt-       Zuschüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser\nschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieser        Wirtschaftsgüter erworben wird. Bei Wirt-\nAnstalten gehören, in Höhe eines Vomhun-           schaftsgütern, für die von den Sonderabschrei-\ndertsatzes der Anschaffungs- oder Herstel-         bungen Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-\nlungskosten abschreiben können;                    setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen\ni) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung       Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Sonder-\ndes Baues von Landarbeiterwohnungen und            abschreibungen sind nicht zuzulassen für Wirt-\nüber eine Steuerermäßigung beim Bau von            schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung\nHeuerlings- und Werkwohnungen für länd-            von Betrieben oder Betriebstätten angeschafft\nliche Arbeiter;                                    oder hergestellt werden;\nk) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuer-    m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirt-\nermäßigungen für bestimmte Wirtschafts-            schaftsgüter des Umlaufsvermögens auslän-\ngebäude, für Um- und Ausbauten an Wirt-            discher Herkunft, welche die nachstehend be-\nschaftsgebäuden, für Hofbefestigungen und          zeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach\nWirtschaftswege, für bestimmte bewegliche          dem Erwerb weder bearbeitet noch verarbeitet\nGüter des Anlagevermögens einschließlich           worden sind, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1\nBetriebsvorrichtungen bei buchführenden und        Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem folgenden\nnichtbuchführenden Land- und Forstwirten.          Wert angesetzt werden können:\nDabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie       aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem\nfür Um- und Ausbauten von einer höchstens               Weltmarkt wesentlichen Schwankungen\n30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die                unterliegt, mit einem Wert, der bis zu\nAbschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigung             20 vom Hundert unter den Anschaffungs-\nkann auch bei Zuschüssen zur Finanzierung               kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder\nder Anschaffung oder Herstellung von Wirt-              Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des\nschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelassen          Bilanzstichtags liegt,\nwerden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht          bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer beson-\nauf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter er-            deren volkswirtschaftlichen Bedeutung zur\nworben wird. Die Abschreibungsfreiheit oder             Deckung des Bedarfs der deutschen Wirt-\nSteuerermäßigung auf Grund der vorstehen-               schaft erforderlich sind (Waren des volks-\nden Fassung dieser Ermächtigung kann erst-              wirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit\nmals für Wirtschaftsjahre zugelassen werden,            einem Wert, der bei einem Mehrbestand\ndie im Veranlagungszeitraum 1964 beginnen;              an diesen Waren bis zu 30 vom Hundert\n1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-              und bei dem übrigen Bestand bis zu\ngütern des Anlagevermögens, die unmittelbar             20 vom Hundert unter den Anschaffungs-\nund ausschließlich dazu dienen, Schädigungen            kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder\ndurch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen             Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des","2306                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBilcmzslichtcigs liqJt; statt des Abschlags                 für die Zusammenfassung von mehreren\nauf einen Mdnhcslimd kann bei den ein-                      Förderschachtanlagen zu einer einheit-\nzelnen Waren des volkswirtschaftlich vor-                   lichen Förderschachtanlage\ndring l idwn fü;darfs ein Abschlag bis zu                   und\n::m vom Hundert von den Anschaffungs-                       für den Wiederaufschluß stilliegender\nkosten oder dem niedrigeren Börsen- oder                    Grubenfelder und Feldesteile,\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des\nBilanzstichtags zugelassen werden, soweit           bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und\ndiese Waren im Geltungsbereich dieses                     Erzbergbaues\nGesetzes neben den handelsüblichen Vor-                   bei bestimmten Wirtschaftsgütern des be-\nräten eingelagert werden und nur unter                    weglichen Anlagevermögens (Grubenauf-\nbesonders zu bestimmenden Bedingungen                      schluß, Großgeräte und im Erzbergbau\ndem Lager (Sonderlager) entnommen wer-                     auch Aufbereitungsanlagen), die für die\nden können.                                                Erschließung neuer Tagebaue und beim\nEin Mehrbestand ist anzunehmen, soweit                     Ubergang zum Tieftagebau für die Frei-\nder mengenmäßige Bestand der Waren am                      legung und Gewinnung der Lagerstätte\nSchluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen             von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf\nund insgesamt den Bestand an einem noch              Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5\nzu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem              ermitteln, nach dem 31. Dezember 1955 ganz\n31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hier-           oder zum Teil angeschafft oder hergestellt\nbei sind nur Waren zu berücksichtigen,               werden. Voraussetzung für die Inanspruch-\ndie sich im Geltungsbereich dieses Geset-            nahme der Sonderabschreibungen ist, daß mit\nzes befinden.                                        der Durchführung der bezeichneten Vorhaben\nDer Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann               vor dem 1. Januar 1961 begonnen und ihre\nnur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden,               Förderungswürdigkeit von der obersten Lan-\ndie vor dem 1. Januar 1972 enden. Erfüllen                d ~sbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen\nWirtschaftsgüter die Voraussetzungen zu Dop-              mit clem Bundesminister für Wirtschaft be-\npelbuchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb,                scheinigt worden ist.. An die Stelle des 1. Ja-\nso kann der Wertansatz nach Wahl des Steuer-              nuar 1961 tritt für die in Doppelbuchstabe aa\npflichtigen entweder nach Doppelbuchstabe aa              bezeichneten Vorhaben der 1. Januar 1972. Die\noder nach Doppelbuchstabe bb zugelassen                   Sonderabschreibungen können im Wirtschafts-\nwerden. Für Wirtschaftsgüter, für die das Land            jahr der Anschaffung oder Herstellung und\nBerlin vertraglich das mit der Einlagerung ver-           den vic~ folgenden Wirtschaftsjahren\nbundene Preisrisiko übernommen hat, ist ein                   bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nWertansatz nach Doppelbuchstabe au oder                       lagevermögens\nnach Doppelbuchstabe bb nicht zulässig;                                   bis zu insgesamt 50 vom Hundert\nn) über Sonderabschreibungen                                     und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern\naa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-                 des Anlagevermögens\nkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues                               bis zu insgesamt 30 vom Hundert\nbei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\ngens unter Tage und bei bestimmten mit               der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in\ndem Grubenbetrieb unter Tage in unmit-               Anspruch genommen werden. Daneben sind\ntelbarem Zusammenhang stehenden, der                 die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vor-\nFörderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und              zunehmen. Von den Sonderabschreibungen\nWetterführung sowie der Aufbereitung                 darf nicht mehr Gebrauch gemacht werden für\ndes Minerals dienenden Wirtschaftsgütern             Wirtschaftsgüter, die bei der Errichtung von\ndes Anlagevermögens über Tage, soweit                neuen Förderschachtanlagen (auch im Zu~am-\ndie Wirtschaftsgüter                                 menhang mit dem Wiederaufschluß stilliegen-\nder Grubenfelder und Feldesteile), jedoch\nfür die Errichtung von neuen Förder-\nnicht in der Form von Anschlußschachtanlagen,\nschachtanlagen, auch in Form von An-\nnach dem 31. Dezember 1972 und in den übri-\nschl ußschach tanlagen,\ngen Fällen nach dem 31. Dezember 1965 an-\nfür die Errichtung neuer Schächte sowie           geschafft oder hergestellt werden. An die\ndie Erweiterung des Grubengebäudes                Stelle des 31. Dezember 1965 tritt bei begün-\nund den durch Wasserzuflüsse aus still-           stigten Vorhaben, mit deren Durchführung\nliegenden Anlagen bedingten Ausbau                nach dem 31. Dezember 1960 begonnen worden\nder Wasserhaltung bestehender Sehacht-            ist, der 31. Dezember 1972. Bei nach diesen\nanlagen,                                          Stichtagen angeschafften oder hergestellten\nfür Rationalisierungsmaßnahmen in der             Wirtschaftsgütern können die Sonderabschrei-\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-           bungen für die vor diesen Stichtagen aufge-\nund Abbauförderung, im Streckenvor-               wendeten Anzahlungen auf Anschaffungs-\ntrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-             kosten oder Teilherstellungskosten zugelas-\nschaft, Seilfahrt, Wetterführung und              sen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von\nWasserhaltung sowie in der Aufberei-              den Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht\ntung,                                             wird, sind die Absetzungen für Abnutzung","Nr. 130 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                      2307\nnach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzuneh-         einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu be-\nmen.                                                  messen sind. Zur Vermeidung von Härten\nkann zugelassen werden, daß an Stelle der\nBei den begünstigten Vorhaben im Tagebau-\nAbsetzungen für Abnutzung, die nach dem am\nbetrieb des Brmmkohlcn- und Erzbergbaus\n21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu\nkann außerdem zugelassen werden, daß die\nbemessen sind, der Betrag abgezogen wird,\nvor dem 1. Januar EJ66 aufgewendeten Kosten\nder für das Wirtschaftsgut in dem Veranla-\nfür den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als\ngungszeitraum 1947 als Absetzung für Abnut-\nsofort abzugsfähige Betriebsausgaben behan-\nzung geltend gemacht werden konnte. Für das\ndelt werden;\nLand Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die\no) über Sonderabschreibungen bei beweglichen             Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April\nWirtschaflsgülem des Anlagevermögens, die             1949;\nunmittelbar und ausschließlich dazu dienen,\ndie Verunwinigung der Luft zu verhindern,         q) über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen\nzu beseitigen oder zu verringern, und die in          für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen\nder Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-           im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis d\nzember 1974 von Steuerpflichtigen, die den            sowie f und g des Zweiten Wohnungsbau-\nGewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-             gesetzes in der Fassung vom 1. August 1961\nrung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, an-          (Bundesgesetzbl. I S. 1121), geändert durch das\ngeschafft oder hergestellt werden; die Sonder-        Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963\nabschreibungen können auch zugelassen wer-            (Bundesgesetzbl. I S. 508), - im Saarland im\nden, wenn auf Grund behördlicher Anordnung            Sinne des § 21 Abs. 1 Buchstaben a bis d sowie\nausschließlich aus Gründen der Luftreinhal-           f und g des Gesetzes Nr. 696, Wohnungsbau-\ntung bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen           gesetz für das Saarland, in der Fassung vom\nsowie bei Anlagen, bei denen durch chemische          26. September 1961 (Amtsblatt des Saarlandes\nVerfahren Luftverunreinigungen entstehen,             S. 591), geändert durch das Gesetz über Wohn-\nUmstellungen oder Veränderungen vorgenom-             beihilfen vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I\nmen oder Schornsteine errichtet oder aufge-           S. 508), - von Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden\nstockt oder Anschlüsse an eine Fernwärmever-          mit mehr als vier Geschossen und von Hei-\nsorgungsanlage vorgenommen werden. Die                zungs- und Warmwasseranlagen sowie für\nSonderabschreibungen können im Wirtschafts-           den Umbau von Fenstern und Türen und für\njahr der Anschaffung oder Herstellung und in          den Anschluß an die Kanalisation oder die\nden vier folgenden Wirtschaftsjahren neben            Wasserversorgung. Voraussetzung für die Ge-\nden Absetzungen für Abnutzung nach § 7 bis            währung der erhöhten Absetzungen ist, daß\nzu insgesamt 50 vom Hundert der Anschaf-              die Gebäude nicht zu einem Betriebsvermögen\nfungs- oder Herstellungskosten in Anspruch            gehören, überwiegend Wohn.zwecken dienen\ngenommen werden. Sie können bereits für               und vor dem 21. Juni 1948 fertiggestellt wor-\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und für            den sind. Die Voraussetzung, daß die Gebäude\nTeilherstellungskosten zugelassen werden.             vor dem 21. Juni 1948 fertiggestellt worden\nBei Wirtschaftsgütern, für die von den Sonder-        sind, entfällt bei Aufwendungen für den An-\nabschreibun~Jen Gebrauch gemacht wird, sind           schluß an die Kanalisation oder die Wasser-\nversorgung, wenn der Anschluß nicht schon\ndie Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in\ngleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Vor-             im Zusammenhang mit der Errichtung des Ge-\naussetzung für die Inanspruchnahme der Son-           bäudes möglich war. Die erhöhten Absetzun-\nderabschreibungen ist, daß die Anschaffung            gen dürfen jährlich zehn vom Hundert der\nAufwendungen nicht übersteigen;\noder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öf-\nfentlichen Interesse erforderlich ist. Die Son-    r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen-\nderabschreibungen sind nicht zuzulassen für           dungen für die Erhaltung von nicht zu einem\nWirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-              Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die\nerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten          überwiegend Wohnzwecken dienen, abwei-\nangeschafft oder hergestellt werden;                  chend von § 11 Abs. 2 auf zwei bis fünf Jahre\ngleichmäßig verteilen können;\np) über die Bemessung der Absetzungen für Ab-\nnutzung oder Substanzverringerung bei nicht        s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung\nzu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-            von abnutzbaren beweglichen und bei Her-\nschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 an-          stellung von abnutzbaren unbeweglichen\ngeschafft oder hergestellt oder die unentgelt-        Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf\nlich erworben worden sind. Hierbei kann be-           Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer\nstimmt werden, daß die Absetzungen für Ab-            für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-\nnutzung oder Substanzverringerung nicht nach          fung oder Herstellung bis zur Höhe von\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten,            7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-\nsondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948            stellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vor-\nmaßgebender      Einheitswert,   Anschaffungs-        genommen werden kann, wenn eine Störung\noder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers          des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein-\nabzüglich der von ihm vorgenommenen Ab-               getreten ist oder sich abzeichnet, die eine\nsetzungen, fiktive Anschaffungskosten an              nachhaltige Verringerung der Umsätze oder","2308                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nder Beschäftigung zur Folge hatte oder erwar-           raum der Anschaffung oder Herstellung ge-\nten läßt, insbesondere bei einem erheblichen            schuldete Einkommensteuer, so kann der über-\nRückgang der Nachfrage nach Investitions-               steigende Betrag von der Einkommensteuer\ngütern oder Bauleistungen. Bei der Bemes-               für den darauffolgenden Veranlagungszeit-\nsung dc!s von der rnnkommensteuer abzugs-               raum abgezogen werden. Entsprechendes gilt,\nfähigen ßelrags dürfen nur berücksichtigt               wenn in den Fällen der Doppelbuchstaben bb\nwerden                                                  und cc der Abzug von der Einkommensteuer\nbereits für Anzahlungen oder Teilherstellungs-\naa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nkosten geltend gemacht wird. Der Abzug von\nvon beweglichen Wirtschaftsgütern, die\nder Einkommensteuer darf jedoch die für den\ninnerhalb eines jeweils festzusetzenden\nZeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen          Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder\ndarf (Begünstigungszeitraum), angeschafft          Herstellung und den folgenden Veranlagungs-\noder hergestellt werden,                           zeitraum insgesamt zu entrichtende Einkom-\nmensteuer nicht übersteigen. In den Fällen\nbb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten           des Doppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies mit\nvon beweglichen Wirtschaftsgütern, die             der Maßgabe, daß an die Stelle des Veran-\ninnerhalb des Begünstigungszeitraums be-           lagungszeitraums der Anschaffung oder Her-\nstellt und angezahlt werden oder mit               stellung der Veranlagungszeitraum tritt, in\nderen HerstelJung innerhalb des Begün-             dem zuletzt Anzahlungen oder Teilherstel-\nstigungszeitraums begonnen wird, wenn              lungskosten aufgewendet worden sind. Wer-\nsie innerhalb eines Jahres, bei Schiffen           den begünstigte Wirtschaftsgüter von Gesell-\ninnerhalb zweier Jahre nach Ablauf des             schaften im Sinne des § 15 Ziff. 2 und 3\nBeg(insligungszeitraums geliefert oder             angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugs-\nfertiggestellt werden. Soweit bewegliche           fähige Betrag nach dem Verhältnis der Ge-\nWirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1             winnanteile einschließlich der Vergütungen\nmit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf              a11fzuteilen. Die Anschaffungs- oder Herstel-\neines Jahres, aber vor Ablauf zweier               lungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei\nJahre nach dem Ende des Begünstigungs-             Bemessung des von der Einkommensteuer\nzeitraums geliefert oder fertiggestellt            abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden\nwerden, dürfen bei Bemessung des Ab-               sind, werden durch den Abzug von der Ein-\nzugs von der Einkommensteuer die bis               kommensteuer nicht gemindert. Rechtsverord-\nzum Ablauf eines Jahres nach dem Ende              nm.gcn auf Grund dieser Ermächtigung bedür-\ndes Begünstigungszeitraums aufgewende-             fe,. c. er Zustimmung des Bundestages. Die\nten Anzahlungen und Teilherstellungs-              Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundes-\nkosten berücksichtigt werden,                      tag nicht binnen vier Wochen nach Eingang\ncc) die Herstellungskosten von Gebäuden,               der Vorlage der Bundesregierung die Zustim-\nbei denen innerhalb des Begünstigungs-             mung verweigert hat;\nzeitraums der Antrag auf Baugenehmi-            t) über die Abzugsfähigkeit von Ausgaben bei\ngung gestellt wird, wenn sie bis zum Ab-           der Vollblutzucht außerhalb eines land- und\nlauf von zwei Jahren nach dem Ende des             forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Be-\nBegünstigungszeitraums fertiggestellt wer-         triebs, sofern mindestens zwei Zuchtstuten ge-\nden;                                               halten werden. In diesen Fällen sind die nicht\ndabei scheiden geringwertige Wirtschafts-               durch Einnahmen gedeckten Ausgaben für\ngüter im Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschafts-          Zuchtstuten und höchstens drei weitere Voll-\ngüter, die in gebrauchtem Zustand erworben              blutpferde je Zuchtstute als Verluste bei den\nwerden, aus. Von der Begünstigung können                Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bis\naußerdem Wirtschaftsgüter ausgeschlossen                zu einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche\nwerden, für die Sonderabschreibungen, erhöhte           Mark je Pferd zu behandeln;\nAbsetzungen oder die Investitionszulage nach        u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren\n§ 19 des Berlinhilfegesetzes in Anspruch ge-            Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\nnommen werden. In den Fällen der Doppel-                der Forschung oder Entwicklung dienen und\nbuchstaben bb und cc können bei Bemessung               vor dem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen,\ndes von der Einkommensteuer abzugsfähigen               die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger\nBetrags bereits die im Begünstigungszeitraum,           Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermit-\nim Fall des Doppelbuchstabens bb Satz 2 auch            teln, angeschafft oder hergestellt werden.\ndie bis zum Ablauf eines Jahres nach dem                Voraussetzung für die Inanspruchnahme der\nEnde des Begünstigungszeitraums aufgewen-               Sonderabschreibungen ist, daß die beweg-\ndeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten            lichen Wirtschaftgüter ausschließlich und die\nberücksichtigt werden; der Abzug von der                unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als\nEinkommensteuer kann insoweit schon für den             66 2/3 vom Hundert der Forschung oder Ent-\nVeranlagungszeitraum vorgenommen werden,                wicklung dienen. Die Sonderabschreibungen\nin dem die Anzahlungen oder Teilherstel-                können auch für Ausbauten und Erweiterun-\nlungskosten aufgewendet worden sind. Uber-              gen an bestehenden Gebäuden zugelassen\nsteigt der von der Einkommensteuer abzugs-              werden, wenn die ausgebauten oder neu her-\nfähige Betrag die für den Veranlagungszeit-             gestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/3 vom","Nr.130-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                           . 2309\nHundert der Forschung oder Entwicklung die-         w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschif-\nnen. Die Wirtschaftsgüter dienen der For-               fen, die in einem inländischen Seeschiffs-\nschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet             register eingetragen sind und vor dem 1. Januar\nwerden                                                  1975 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn\naa) zur Gewinnung von neuen wissenschaft-               auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach\nlichen oder technischen Erkenntnissen und          § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt\nErfahrungen allgemeiner Art (Grundla-              worden sind. Im Fall der Anschaffung eines\ngenforschung) oder                                 Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, daß\ndas Schiff in ungebrauchtem Zustand vorn Her-\nbb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen                 steller erworben worden ist. Die Sonderab-\noder Herstellungsvmfahren oder                     schreibungen können im Wirtschaftsjahr der\ncc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen              Anschaffung oder Herstellung und in den vier\noder Herstellungsverfahren, soweit we-             folgenden Wirtschaftsjahren neben den Ab-\nsentliche Anderungen dieser Erzeugnisse            setzungen für Abnutzung nach § 7 bis zu\noder V erfahren en Lwickelt werden.                insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs-\nDie Sonderabschreibungen können im Wirt-                oder Herstellungskosten in Anspruch genom-\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung            men werden. Sie können bereits für Anzah-\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren             lungen auf Anschaffungskosten und für Teil-\nneben den Absetzungen für Abnutzung nach                herstellungskosten zugelassen werden. Bei\n§ 7 in Anspruch genommen werden, und zwar               Handelsschiffen, für die von den Sonderab-\nschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des              die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in\nAnlagevermögens                                    gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,          Sonderabschreibungen sind nur unter der\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des            Bedingung zuzulassen, daß die Handelsschiffe\nAnlagevermögens                                    innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert           nach ihrer Anschaffung oder Herstellung\nnicht veräußert werden; für Anteile an\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.              einem Handelsschiff gilt dies entsprechend.\nSie können bereits für Anzahlungen auf An-              Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die der\nschaffungskosten und für Teilherstellungs-              Seefischerei dienen, entsprechend. Für Luft-\nkosten zugelassen werden. Bei Wirtschafts-              fahrzeuge, die zur g,ewerbsm~ßigen Beförde-\ngütern, für die von den Sonderabschreibungen            rung von Personen oder Sachen im internatio-\nGebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen             nalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu\nfür Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres-              sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland\nbeträgen vorzunehmen;                                   bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 6 mit der\nv) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-              Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der\ngütern des Anlagevermögens, die unmittelbar             Eintragung in ein inländisches Seeschiffs-\nund ausschließlich dazu dienen, Lärm oder               register die Eintragung in die deutsche Luft-\nErschütterungen zu verhindern, zu beseitigen            fahrzeugrolle und bei der Vorschrift des\noder zu verringern, und die vor dem 1. Januar           Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums von acht\n1975 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn              Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten;\nauf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach\n3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 52, § 3 a Abs. 1\n§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder\nZiff. 4, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buch-\nhergestellt werden; die Sonderabschreibun-\nstabe a, § 26 a Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2,\ngen können auch zugelassen werden, wenn\n§ 33 Abs. 1, § 33 a Abs. 6, § 34 c Abs. 6, § 38 Abs. 2,\nauf Grund behördlicher Anordnung ausschließ-\n§ 39 Abs. 1, 3 und 4, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42\nlich aus Gründen der Beseitigung oder Ver-\nAbs. 2, § 42 a Abs. 1, § 44 Abs. 6, § 46 Abs. 5, § 50\nringerung von Lärm oder Erschütterungen bei\nAbs. 4 und § 50 a Abs. 6 vorgesehenen Rechts-\nBetriebsanlagen Umstellungen oder Verän-\nverordnungen zu erlassen.\nderungen vorgenommen werden. Die Sonder-\nabschreibungen können im Wirtschaftsjahr\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nder Anschaffung oder Herstellung und in den\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach\nvier folgenden Wirtschaftsjahren neben den      denen die Inanspruchnahme von Sonderabschrei-\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 in An-\nbungen und erhöhten Absetzungen sowie die Be-\nspruch genommen werden, und zwar\nmessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des      Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen\nAnlagevermögens                            werden können, wenn eine Störung des gesamtwirt-\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,  schaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich\nabzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\ngebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn\nAnlagevermögens\ndie Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert   Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.      Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen\nBuchstabe o Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;     und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung","2310                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nder Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-         in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\nbeträgen darf nur ausgeschlossen werden                  unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-\nfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\n1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb\ndes Wortlauts zu beseitigen.\neines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frü-\nhestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bun-\ndesregierung ihren Beschluß über di.e Verordnung                                § 52\nbekanntgibt, und der ein Jahr nicht übersteigen                          Schlußvorschriften\ndarf, angeschafft oder hergestellt werden. Für\nbewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn die-        (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind    soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\noder mit deren Herstellung vor Beginn · dieses      bestimmt ist, erstmd. 3 für den Veranlagungszeitraum\nZeitraums angefangen worden ist, darf jedoch         1969 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-\ndie Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen        lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende\nund erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung         Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn an-\nder Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-     zuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember\nbeträgen nicht ausgeschlossen werden;                1968 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,\n2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und. für Gebäude,     und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember\ndie in dem in Ziffer 1 bezeichneten Zeitraum         1968 zufließen.\nbestellt werden oder mit deren Herstellung in           (2) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 1 ist auch für frühere\ndiesem Zeitraum begonnen wird. Als Beginn der        Veranlagungszeiträume anzuwenden, wenn die Ver-\nHerstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in      anlagungen noch nicht rechtskräftig sind.\ndem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.\n(3) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 ist vom 1. Juli\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung          1969 an anzuwenden.\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages und des\nBundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn           (4) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 des Einkommen-\nder Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bun-          steuergesetzes 1967 (Bundes!Jesetzbl. 1968 I S. 145)\ndestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der          ist auf die in ihr bezeichneten Leistungen weiter\nVorlage der Bundesregierung die Zustimmung ver-           anzuwenden.\nweigert hat.                                                 (5) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 ist erstmals auf\n(3) Die Bunde'sregierung wird ermächtigt, durch       Ausgleichszahlungen c..nzuwenden, die für das Wirt-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           schaftsjahr der Organgesellschaft geleistet werden,\nVorschriften zu erlassen, nach denen die Einkom-          für das § 7 a des Körperschaftsteuergesetzes erstmals\nmensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Ar-         angewandt wird.\nbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und            (6) Die Vorschriften des § 5 und des § 6 Abs. 1\ndes Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen        Satz 1 sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwen-\n1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt wer-         den, die im Veran·1agungszeitraum 1968 enden.\nden kann. Der Zeitraum, für den die Herabset-           (7) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2\nzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll  und 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,\nsich mit dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung      die nach dem 31. Dezember 1968 enden.\nist, daß eine Störung des gesamtwirtschaftlichen\nGleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeich-       (8) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1\nnet, die eine nachhaltige Verringerung der Um-       Ziff. 5 Buchstabe bist die Vorschrift des § 17 Abs. 1\nsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder    Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn der Anteil nach\nerwarten läßt, insbesondere bei einem erheblichen    dem 31. Dezember 1964 unentgeltlich erworben wor-\nRückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern       den ist.\nund Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;                (9) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor\n2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden              dem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt\nworden sind, ist § 7 des Einkommensteuergesetzes\nkann. Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt,\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzuwenden.\ndarf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit\ndem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß      Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\neine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-      mögens, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor\ngewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die   dem 9. März 1960 angeschafft oder hergestellt wor-\nerhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht       den sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-\nhat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die       gesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) weiter anzu-\nNachfrage nach Investitionsgütern und Baulei-       wenden. Satz 2 gilt entsprechend für nach dem 8. März\nstungen oder Verbrauchsgütern das Angebot            1960 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter\nwesentlich übersteigt.                               des Anlagevermögens, wenn\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung          1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 bestellt\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages.                      und bis zum 31. Dezember 1961 geliefert worden\nsind und vor dem 13. März 1960 für die Wirt-\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-          schaftsgüter eine Anzahlung geleistet oder von\ntigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die-            dem Lieferanten eine schriftliche Auftragsbestäti-\nsem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen               gung erteilt worden ist;","Nr.130-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                          2311\n2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor dem        9. Dezember 1966 abgeschlossen worden sind,§ 10\n9. Mürz 1960 begonnen worden ist und die Wirt-         Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes 1965\nschaflsgüter bis zum 31. Dezember 1961 fertig-         und\ngestellt worden sind.                              2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. Dezember\n(10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-          1960 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossen\nlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen                worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommen-\nNutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in der            steuergesetzes 1965.\nZeit vom l. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1960         (15) Die Vorschriften des § 10 Abs. 3 Ziff. 2 Buch-\nangeschafft oder hergestellt worden sind, darf der     stabe b, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 26 c, des § 32 '\nbei der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-      Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchstabe a, Ziff. 4 und Abs. 3\nresbeträgen nach einem unveränderlichen Hundert-       Ziff. 1 Einleitungssatz und Buchstabe a und Ziff. 2,\nsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) anzuwen-       des § 32 a Abs. 3 und 4, des § 33 a Abs. 3 letzter\ndende Hundertsatz abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2     Satz, des § 38 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 1 Sätze 4\n1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn-    und 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, des § 40 Abs. 1 Ziff. 2\nlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jahren höch-   Satz 2 und Ziff. 3, des § 42 Abs. 2 Ziff. 4 und des\nstens das Dreifache und                           § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 sind erstmals für den Ver-\nanlagungszeitraum 1970 anzuwenden. Beim Steuer-\n2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn-     abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,\nlichen Nutzungsdauer von mehr als 25 Jahren\ndaß diese Vorschriften erstmals für das Kalender-\nhöchstens das Dreieinhalbfache\njahr 1970 anzuwenden sind. Die Vorschrift des § 32\ndes bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen        Abs. 2 Ziff. 1 in der vor dem 1. Januar 1970 gelten-\nJahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-          den Fassung ist in allen noch nicht rechtskräftigen\nsatzes betragen; er darf jedoch im Fall der Ziffer 1   Veranlagungen früherer Veranlagungszeiträume mit\n16 vom Hundert und im Fall der Ziffer 2 12 vom         der Maßgabe anzuwenden, daß ein Kinderfreibetrag\nHundert nicht übersteigen.                             dem Steuerpflichtigen auch dann zusteht, wenn das\n(11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 Kind im Veranlagungszeitraum vor Ablauf der ersten\nist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen anzu-       vier Monate das 18. Lebensjahr vollendet hatte.\nwenden, die auf Grund von nach dem 8. März 1960        Nach dem 13. Dezember 1967 rechtskräftig gewor-\nabgeschlossenen Verträgen geleistet werden.            dene Steuerbescheide, die auf Grund einer erstmali-\ngen Veranlagung oder einer Berichtigungsveranla-\n(12) Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens-\ngung nach§ 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder§ 218 Abs. 4\noder Todesfall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versor-\nder Reichsabgabenordnung ergangen sind und bei\ngungs- und Sterbekassen, die nicht die in § 10 Abs. 1\ndenen der Kinderfreibetrag für ein Kind deshalb\nZiff. 2 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen\nnicht berücksichtigt worden ist, weil das Kind vor\nerfüllen und nach dem 31. Dezember 1966 geleistet\nAblauf von vier Monaten im Veranlagungszeitraum\nwerden, können als Sonderausgaben weiterhin ab-\ndas 18. Lebensjahr vollendet hatte, sind zu berichti-\ngezogen werden, wenn sie\ngen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer Aus-\n1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 abgeschlos-    schlußfrist von drei Monaten nach Verkündung des\nsenen Versicherungsverträgen geleistet werden      Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969\noder                                               (Bundesgesetzbl. I S. 141) beim Finanzamt schriftlich\n2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958 und        oder durch Erklärung zu Protokoll die Berücksichti-\nvor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Versiche-     gung des Kinderfreibetrags beantragt. Das gleiche\nrungsverträgen geleistet werden und die Voraus-    gilt für vor dem 14. Dezember 1967 erlassene Steuer-\nsetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des  bescheide, gegen die wegen der Versagung eines\nEinkommensteuergesetzes 1958 vorliegen oder        Kinderfreibetrags für ein Kind, das vor Ablauf von\nvier Monaten im Veranlagungszeitraum das 18. Le-\n3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und vor        bensjahr vollendet hatte, form- und fristgerecht Ver-\ndem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche-     fassungsbeschwerde erhoben worden ist. Sonstige\nrungsverträgen geleistet werden und die Voraus-   den zu berichtigenden Bescheiden zugrunde liegende\nsetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des  tatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurtei-\nEinkommensteuergesetzes 1965 (Bundesgesetz-        lungen bleiben maßgebend.\nblatt I S. 1901) vorliegen.\n(16) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht anzu-\n(13) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals    wenden wenn· die in dieser Vorschrift bezeichneten\nbei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen          Bei träg~ an Bausparkassen und prämienbegünstigten\nVersicherungsverträgen für einen nach dem 31. De-      Aufwendungen auf Grund von vor dem 9. Dezember\nzember 1966 geleisteten Einmaibeitrag und bei nach     1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden.\ndem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparver-       § 10 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn\nträgen für nach dem 31. Dezember 1966 geleistete\nBeiträge an Bausparkassen anzuwenden.                  1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgabenabzug\nfür nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von\n(14) Für die Durchführung einer Nachversteuerung        nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\nbei Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag             trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-\nund bei Bausparverträgen sind anzuwenden                   antragt hat oder\n1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag,     2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4 Satz 1\ndie nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem            genannte Person eine Prämie nach dem Spar-","2312                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nPrämiengcsclz oder dem Wohnungsbau-Prämien-           gebend. Ist der Steuerbescheid auf Grund einer\ngcs-elz für nc1ch dem 31. Dezember 1966 auf Grund     Berichtigungsveranlagung erlassen worden, so gilt\nvon nach dem B. Dc:;.ember 1966 abgeschlossenen       Absatz 1 entsprechend.\nVerträgen geleistete Aufwendungen beantragt hat.          (3) Das Finanzamt kann Steuerbescheide, die auf\n(17) Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist letztmals      einer Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen,\nfür den Veranlagungszeitraum 1972 anzuwenden.             berichtigen, wenn die Steuerbescheide auf Grund des\n§ 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\n(18) Die V orschrifl des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist nur     sungsgericht nicht mehr vollstreckbar sind. Absatz 2\nanzuwenden, wenn der Veräußerer den veräußerten            Satz 3 gilt entsprechend.\nAnteil nach dem 31. Dezember 1964 erworben hat.               (4) Die Berichtigung vor dem 22. Juli 1964 rechts-\n(19) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des        kräftig gewordener Steuerbescheide kann nicht mit\n§ 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes            der Begründung verlangt werden, daß der bisherige\n1953 (ßundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch weiter-     § 27 nichtig ist.\nhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuer-                (5) Nach dem 21. Juli 1964 gezahlte oder beige-\npflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem      triebene Beträge für Steuern, die in einem vor dem\nbei ihm die Voraussetzungen för die Gewährung             22. Juli 1964 rechtskräftig gewordenen Steuerbescheid\neines Freibetrags nach diesen Vorschriften einge-         auf Grund einer Zusammenveranlagung mit Kindern\ntreten sind, und für die beiden folgenden Kalender-       festgesetzt worden sind, werden auf Antrag erstattet,\njahre anzuwenden sind. Für ein Kalenderjahr, für          soweit sie bei Nichtanwendung des bisherigen § 27\ndas der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach       nicht zu entrichten gewesen wären. Absatz 2 Satz 3\n§ 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von           gilt entsprechend. Der Antrag ist innerhalb einer\nHausrat und Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag       Ausschlußfrist von drei Monaten nach der Verkün-\nnicht gewährt.                                            dung des Steueränderungsgesetzes 1964 bei dem\nFinanzamt schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu\n§ 52 a                          erklären.\nSchlußvorschriften für die bisherige\nZusammenveranlagung mit Kindern                                            § 53\nSchlußvorschriften (Sondervorschriften für Berlin)\n(1) Bei der Berichtigung von Steuerbescheiden,\ndie auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern                 (1) Bei Anwendung des § 6 a sind als Rechnungs-\nberuhen, finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und § 218      zinsfuß mindestens 3½ vom Hundert zugrunde zu\nAbs. 4 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe           legen, wenn die Rückstellung für eine Pensions-\nAnwendung, daß bei der Beurteilung, ob neue Tat-          anwartschaft einer Person gebildet wird, die im\nsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere       Wirtschaftsjahr mindestens acht Monate in einer in\noder eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen, die       Berlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt\nbisher festgesetzte Steuer mit der Steuer zu ver-         war. § 6 a Abs. 2 bis 4 ist insoweit nicht anzuwenden.\ngleichen ist, die sich ergeben würde, wenn die               (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum\nZusa_mmenveranlagung nach dem bisherigen § 27             Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen\nbeizubehalten wäre. Ergibt sich danach für einen          Betriebstätte gehören und mindestens drei Jahre\nVeranlagungszeitraum, daß nur solche neuen Tat-           nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer\nsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere       solchen Betriebstätte verbleiben, ist § 7 Abs. 2 Satz 2\nVeranlagung rechtfertigen, so dürfen in den Be-           des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetz-\nrichtigungssteuerbescheiden die in den bisherigen         blatt I S. 672) weiter anzuwenden.\nSteuerbescheiden festgesetzten Steuerbeträge nicht\nunterschritten werden.                                       (3) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten\nund Umbauten, die in Berlin (West) errichtet wor-\n(2) Nach dem 21. Juli 1964 rechtskräftig gewor-        den sind und bei denen der Antrag auf Baugenehmi-\ndene Steuerbescheide, die auf Grund einer erst-           gung nach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden\nmaligen Veranlagung oder einer Berichtigungsver-          ist, sind die Vorschriften des § 7 b in der Fassung\nanlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder § 218       des Einkommensteuergesetzes vom 15. August 1961\nAbs. 4 der Reichsabgabenordnung ergangen sind und         (Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der Maßgabe weiter\nauf einer Zusammenveranlagung mit Kindern beru-           anzuwenden, daß auf Antrag im Jahr der Fertigstel-\nhen, sind zu berichtigen, wenn einer der zusammen-        lung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis\nveranlagten Steuerpflichtigen innerhalb einer Aus-        zu 10 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden\nschlußfrist von drei Monaten nach der Verkündung          zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der An-\ndes Steuertinderungsgesetzes 1964 (Bundesgesetzbl. I      schaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt wer-\nS. 885) beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-      den können. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind\nrung zu Protokoll beantragt, die Anwendung des            als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Ab-\nbisherigen § 27 aufzuheben. Das gleiche gilt für vor      setzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts\ndem 22. Juli 1964 erlassene Steuerbescheide, gegen        abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. An\ndie wegen der Zusammenveranlagung mit Kindern             Stelle der Vorschrift des § 7 b Abs. 1 letzter Satz des\nform- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde er-          Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom\nhoben worden ist. Sonstige den zu berichtigenden          15. August 1961 ist die Vorschrift des § 7 b Abs. 1\nBescheiden zugrunde liegende tatsächliche Feststel-       letzter Satz in der Fassung dieses Gesetzes anzu-\nlungen und rechtliche Beurteilungen bleiben maß-          wenden.","Nr.130 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1969                        2313\n§ 54                        erwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten\nSchlußvorschriften                 die Anschaffungskosten und an die Stelle des Jahres\n(Sondervorschriften für Wohngebäude,         der Fertigstellung das Jahr des Ersterwerbs.\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung           (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im\nnach dem 9. Oktober 1962               Sinne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb\nund vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)  der ersten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte\n(1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigen-   Absetzungen bis zum Ende des vierten Jahres\ngenutzten Eigentumswohnungen, bei denen der           nachholen. Dabei können nachträgliche Herstellungs-\nAntrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober         kosten vom Jahr ihrer Entstehung an bei der\n1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden       Bemessung der erhöhten Absetzungen so berücksich-\nist und die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohn-      tigt werden, als wären sie bereits im Jahr der\nzwecken dienen, können abweichend von § 7 im          Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertigstellung\nJahr der Fertigstellung und in dem darauffolgenden    und den beiden folgenden Jahren müssen jedoch\nJahr auf Antrag jeweils bis zu 7,5 vom Hundert        mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach\n§ 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten\nder Herstellungskosten abgesetzt werden. Ferner\nkönnen in den darauffolgenden acht Jahren an Stelle   für den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit\nder nach § 7 zu bemessenden Absetzung für Abnut-      der Maßgabe entsprechend, daß dieser auch die vom\nzung jeweils bis zu 4 vom Hundert der Herstellungs-   Bauherrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen\nkosten abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht      nachholen kann.\nJahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur           (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind\nvollen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Rest-   zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht\nwerts abzuziehen; § 7Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. auf ihre tat.sächliche Nutzung als Wohnzwecken\nDie Sätze 1 bis 3 sind auf den Teil der Herstellungs- dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als\nkosten, der 120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht   ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude\nanzuwenden.                                           befindliche Wohnung untergestellt werden kann.\n(2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen     Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen\nund Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschriften      sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu\ndes Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend anzu-     behandeln.\nwenden, daß die erhöhten Absetzungen bis zur Höhe        (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\nvon 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten vom        nur für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im\nBauherrn, im übrigen vom Ersterwerber in An-          Bundesgebiet ausschließlich Berlin (West) errichtet\nspruch genommen werden können. Für den Erst-          worden sind."]}