{"id":"bgbl1-1969-13-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":13,"date":"1969-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG)","law_date":"1969-02-12T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["105\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                  Z1997 A\n1969                         Ausgegeben zu Bonn am 14.Februar 1969                                                                                       Nr. 13\nTag                                                                      Inhalt                                                                            Seite\n12. 2. 69  Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungs-\nschäden (Reparationsschädengesetz - RepG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    105\nBu11c.l!'S\\Jl:selzbl. III 621-1, 622-1, 621-1-A 14, 653-1, 7690-1, 240-1, 611-1, 610-7, 611-8\nGesetz\nzur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs-\nund Rückerstattungsschäden\n(Reparationsschädengesetz - RepG)\nVom 12. Februar 1969\nInhaltsübersicht\n§                                                                                            §\nErster Abschnitt                                           Berechnung von Schäden an Gegenständen der Be-\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen                                     rufsausübung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  20\nZweck des Gesetzes ............................. .                                  Berechnung von Schäden an Ansprüchen . . . . . . . . . . .                            21\nReparationsschäden                                                             2    Berechnung von Schäden an Anteilsrechten ........ .                                   22\nRestitutionsschäden                                                            3    Berechnung von Schäden an Urheberrechten, gewerb-\nlichen Schutzrechten und Erfindungen . . . . . . . . . . . . . .                      23\nZerstörungsschäden                                                             4\nBesonderheiten der Schadensberechnung bei Rück-\nRückerstattungsschäden .......................... .                            5    erstattungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    24\nWegnahme                                                                       6    Schadensberechnung bei Zusammentreffen von Schä-\nAufwand zur Schadensabwendung ................ .                               7    den im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne\ndes Feststellungsgesetzes ..................... _. . . .                              25\nUnmittelbar Geschädigter ........................ .                            8\nBerechnung von Schäden an Vermögenswerten in\nSchäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen ... .                           9    fremder Währung ... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         26\nNicht berührte Ansprüche ....................... .                           10     Berechnung von Teilschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                27\nSchadensausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     28\nZweiter Abschnitt\nSchadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei\nVoraussetzungen der Entschädigung\nLeistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflich-\nEntschädigungsfähige Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        11    tung oder zur Abwendung eines Schadens . . . . . . . . .                              29\nSchadensgebiete und Ar}en der Wirtschaftsgüter . . . .                        12    Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen                                        30\nPersönliche Merkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  13\nIn anderen Gesetzen geregelte Schäden . . . . . . . . . . . .                 14\nNicht entschädigungsfähige Schäden . . . . . . . . . . . . . . .              15                                Vierter Abschnitt\nNichtberücksichtigung von Schäden; Rückerstattungs-                                                              Entschädigung\nfälle ....................................... · .. · · ·                      16    Allgemeines                                                                           31\nZusammenfassung der Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   32\nDritter Ab.schnitt\nSchadensgruppen und Grundbeträge . . . . . . . . . . . . . . .                        33\nSchadensberechnung\nErhöhung des Grundbetrags                                                             34\nAllgemeines                                                                   17\nKürzung des Grundbetrags                                                              35\nGrundlage der Schadensberechnung .............. .                             18\nSparerzuschlag .................................. .                                   36\nBerechnung von Schäden an Wirtschaftsgütern des\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des                                      Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung ... .                                     37\nGrundvermögens und des Betriebsvermögens sowie                                       Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruchs\nan Gewerbeberechtigungen ....................... .                            19     auf Entschädigung ............................... .                                   38","106                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§                                                                                                    §\nAuszahlungsbetrag          . .......... .... ................                            39                                 Siebenter Abschnitt\nBehandlung von Vorausleistungen . . . . . . . . . . . . . . . .                          40                                Sonstige Vorschriften\nErfüllung                                                                                41   Rechtskräftig abgeschlossene und anhängige Gerichts-\nverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      55\nUbertragbarkeit      ..................................                                  42\nHaushaltsrechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         56\nMaßnahmen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgenge-\nsetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57\nFünfter Abschnitt\nSondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . .                                 58\nSonstige Leistungen\nSondervorschriften für das Saarland . . . . . . . . . . . . . . .                              59\nAllgemeines                                                                              43\nVerhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen und aus-\nKriegsschadenren le .............................. .                                     44   ländischen Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      60\nAufbaudarlehen und sonstige Hilfen .............. .                                      45   Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . .                                   61\nFamiliengesellschaften ........................... .                                     46   Änderung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . .                                62\nÄnderung des Beweissicherungs- und Feststellungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      63\nSechster Abschnitt                                                  Änderung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung\ndes Lastenausgleichsgesetzes .................... ~: •                                          64\nOrganisation und Verfahren\nÄnderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes . . .                                             65\nOrganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   47\nÄnderung des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . .                                 66\nVertreter des Bundesinteresses . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     48\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes . . . . . . . . .                                       67\nAnwendung der Vorschriften des Feststellungsge-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . .                                      68\nsetzes und des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . .                          49\nÄnderung des Bewertungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . .                               69\nGesonderte Feststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            50\nÄnderung des Erbschaftsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . .                                70\nAntrag    ..........................................                                     51\nErlaß von Rechtsverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            71\nRuhen des Antragsrechts und des Verfahrens . . . . . .                                   52   Verweisung auf andere Rechtsvorschriften . . . . . . . . . .                                    72\nAntragsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53   Anwendung des Gesetzes im Land Berlin . . . . . . . . . .                                       73\nOrtliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           54   Inkrafttreten        .. ...... ............... ..............                                   74\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                   ten außerhalb des Deutschen Reichs durch Maß-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                            nahmen fremder Staaten gegen das deutsche\nVermögen, insbesondere auf Grund der Feind-\nvermögensgesetzgebung,\nErster Abschnitt                                                      2. im Gebiet des Deutschen Reichs westlich der\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen                                                        Oder-Neiße-Linie durch Maßnahmen oder auf\nVeranlassung der Besatzungsmächte, insbeson-\n§ 1                                                         dere auch auf Grund von Vereinbarungen, deren\nAbschluß durch die Besatzungsmächte veranlaßt\nZweck des Gesetzes\nworden war, sofern diese Wirtschaftsgüter der\n(1) Reparationsschäden (§ 2), Restitutionsschäden                                              Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt\n(§ 3), Zerstörungsschäden (§ 4) und Rückerstattungs-                                               worden sind oder bei der Wegnahme eine dahin\nschäden (§ 5) werden ausschließlich durch dieses                                                   gehende Absicht bestand.\nGesetz geregelt. Eine Entschädigung wird nur ge-\nwährt, wenn und soweit dieses Gesetz sie vorsieht.                                                (2) Soweit ein Schaden durch Zwangsexporte von\nWirtschaftsgütern, insbesondere von Holz im Wege\n(2) Die Frage einer Anerkennung von Maßnah-                                                oder außerhalb der Direktoperationen der Besat-\nmen, die zu Schäden im Sinne des Absatzes 1 ge-                                               zungsmächte oder im Zusammenhang damit ent-\nführt haben, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.                                          standen ist, liegt ein Reparationsschaden im Sinne\ndes Absatzes 1 vor.\n§ 2\n(3) Ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 ist auch\nReparationsschäden                                                      dann ein Reparationsschaden, wenn er zugleich ein\n(1) Ein Reparationsschaden im Sinne dieses Ge-                                             Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 oder ein\nsetzes ist ein Schaden, der im Zusammenhang mit                                               Ostschaden im Sinne des § 14 des Lastenausgleichs-\nden Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkriegs,                                            gesetzes ist.\nnamentlich auch der Besatzungszeit, dadurch ent-                                                 (4) Ein Schaden, der einem Umsiedler {§ 11 Abs. 2\nstanden ist, daß Wirtschaftsgüter weggenommen                                                 Nr. 2 LAG) an seinem im Ursprungsland zurück-\nworden sind\ngelassenen Vermögen entstanden ist, gilt als ein\n1. in den zur Zeit unter fremder                                       Verwaltung             Reparationsschaden, und zwar auch dann, wenn er\nstehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebie-                                             zugleich ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                          107\ndes Lastenausgleichsgesetzes ist. Gleichgestellt ist   standen ist, daß Wirtschaftsgüter zum Zweck der Be-\nein Schaden, der in einem Umsiedlungsgebiet im         seitigung deutschen Wirtschaftspotentials in anderer\nZuge von Umsiedlungsmaßnahmen durch Hingabe            Weise als durch Kriegshandlungen im Sinne des\nvon Vermögen oder Zugriff auf Vermögen einer           § 13 des Lastenausgleichsgesetzes zerstört, beschä-\nPerson entstanden ist, die selbst nicht Umsiedler ist. digt oder, ohne daß die sonstigen Voraussetzungen\n(5) Ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 bleibt      des § 2 Abs. 1 vorliegen, weggenommen worden\nauch dann ein Reparationsschaden, wenn er an Wirt-     sind.\nschaftsgütern entstanden ist, die später durch Natio-     (2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 6 und 7 gelten\nnalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen weg-       entsprechend.\ngenommen worden wären. Ein Schaden, der durch\n§ 5\nWegnahme von Wirtschaftsgütern auf Grund von\nNationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen                       Rückerstattungsschäden\nentstanden ist, gilt als Reparationsschaden, wenn         Ein Rückerstattungsschaden im Sinne dieses Ge-\nden Umständen nach anzunehmen ist, daß die Wirt-       setzes ist ein Schaden, der entstanden ist\nschaftsgüter andernfalls durch Maßnahmen im Sinne\n1. in Durchführung der im Geltungsbereich dieses\ndes Absatzes 1 weggenommen worden wären.\nGesetzes geltenden Vorschriften über die Rück-\n(6) Ein Schaden, mit Ausnahme eines Körper-             erstattung feststellbarer Vermögensgegenstände\noder Gesundheitsschadens, ist auch dann ein Repa-          oder\nrationsschaden, wenn er bei Gelegenheit oder als       2. auf Grund eines Rückgriffsanspruchs wegen eines\nFolge der Ausführung einer Maßnahme im Sinne               Rückerstattungsschadens im Sinne der Nummer 1.\nder vorstehenden Absätze entstanden ist, und zwar\nohne Rücksicht darauf, ob ein innerer Zusammen-\nhang mit ihrem Zweck bestanden hat; das gilt nicht                               § 6\nfür einen Schaden, der unter das Gesetz über die\nWegnahme\nAbgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) in der jeweils gelten-    (1) Eine Wegnahme im Sinne der §§ 2 bis 4 ist\nden Fassung oder unter die von den Besatzungs-         der förmliche Entzug des Eigentums oder eines son-\nmächten in Berlin zur Abgeltung von Besatzungs-        stigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede\nschäden erlassenen Vorschriften fällt.                 andere Maßnahme, die in ihren wirtschaftlichen Aus-\nwirkungen dem förmlichen Entzug entspricht.\n(7) Die Behandlung als Reparationsschaden wird\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß deutsche Perso-         (2) Sind in den Fällen der §§ 2 bis 4 einer Kapital-\nnen oder Stellen zur Ausführung von Anordnungen        gesellschaft oder einer Genossenschaft Wirtschafts-\nder Besatzungsmacht Maßnahmen, auch durch eigene       güter weggenommen, zerstört oder beschädigt wor-\nEntschließungen, vorbereitet, durchgeführt oder an     den und haben dadurch zugleich die Anteile an der\nihnen sonst in irgendeiner Weise mitgewirkt haben.     Kapitalgesellschaft oder die Geschäftsguthaben der\nMitglieder der Genossenschaft ihren Wert ganz oder\n(8) Gebiete außerhalb des Deutschen Reichs im\nteilweise verloren, so gilt dies als volle oder teil-\nSinne dieses Gesetzes sind die Gebiete außerhalb\nweise Wegnahme der Anteile oder Geschäftsgut-\nder Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Stand\nhaben. Als Wegnahme von privatrechtlichen geld-\nvom 31. Dezember 1937.\nwerten Ansprüchen gilt auch ein Wertverlust der\nAnsprüche, der durch Wegnahme, Zerstörung oder\n§ 3                          Beschädigung von Wirtschaftsgütern des Schuldners\nRestitutionsschäden                   entstanden ist.\n(1) Ein Restitutionsschaden im Sinne dieses Ge-        (3) Eine Wegnahme im Sinne des § 2 liegt auch\nsetzes ist ein Schaden, der dadurch entstanden ist,    in anderen als in den in § 2 Abs. 2 bezeichneten\ndaß Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich   Fällen vor, wenn Wirtschaftsgüter im Wege der\nwährend des zweiten Weltkriegs aus den von deut-       Zwangslieferung entzogen worden sind.\nschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mit-        (4) Eine Wegnahme im Sinne des § 2 liegt ferner\ntelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fort-    vor, wenn ein Schaden dadurch entstanden ist, daß\ngeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf          dem Erben bei vor dem 1. Januar 1969 eingetrete-\nVeranlassung fremder Staaten oder der Besatzungs-      nen Todesfällen das Erbrecht in einem der in § 2\nmächte in der Absicht oder mit der Begründung weg-     Abs. 1 aufgeführten Gebiete an Wirtschaftsgütern,\ngenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu ver-     die dem Erblasser nicht weggenommen waren, ver-\nbringen oder zurückzuführen.                           sagt, oder der Erbantritt insoweit verwehrt wird.\n(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 6 und 7 gelten    Eine Wegnahme liegt jedoch nicht vor, soweit auf\nentsprechend.                                          Grund späterer rechtsgeschäftlicher Erklärungen der\nErbanteil auf einen Miterben übertragen worden ist;\n§ 4                          werden die übertragenen Wirtschaftsgüter dem Mit-\nZerstörungsschäden                    erben oder seinen Erben weggenommen, liegt ein\nSchaden in deren Person vor.\n(1) Ein Zerstörungsschaden im Sinne dieses Ge-\nsetzes ist ein Schaden, der im Zusammenhang mit           (5) Werden Wirtschaftgüter nach dem 31. März\nden Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkriegs,     1952 in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3\nnamentlich auch der Besatzungszeit, dadurch ent-       LAG) in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Per-","108                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nsonen zurückgelassen, so gilt nicht ein Schaden an           Zeitpunkts tritt bei Personen, die nach dem Be-\ndiesen ·wirtschaftsgütern, sondern ein Schaden an            ginn der allgemeinen Maßnahmen gegen das\neinem Anspruch auf Leistungen als eingetreten, die           deutsche Vermögen und vor dem 8. Mai 1945 ver-\nüblicherweise bei der Ubergabe von Vermögen im               storben sind, der Zeitpunkt des Todes;\nWege der vorweggenommenen Erbfolge zugunsten             3. in den Fällen des § 6 Abs. 4 der Zeitpunkt des\ndes Ubergebers vereinbart werden; entsteht an                Todes;\nsolchen Wirtschaftsgütern in der Person des Uber-\nnehmers oder seiner Erben ein Schaden, gelten            4 soweit die Schäden im Geltungsbereich dieses Ge-\ndiese Leistungen als Verbindlichkeit.                        setzes entstanden sind, der Zeitpunkt, an dem\ndie Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung, Rück-\nerstattung, Leistung zur Erfüllung des Rückgriffs-\nanspruchs oder die Leistung zur Schadensabwen-\n§ 7                                dung begonnen hat.\nAufwand zur Schadensabwendung\nIn den Fällen der Nummern 1 und 2 ist auf Antrag\nAls Schaden im Sinne der §§ 2 bis 5 gilt auch die     der Zeitpunkt der Wegnahme, Zerstörung, Beschä-\nVermögensminderung durch eine Leistung, mit der          digung oder Leistung zur Schadensabwendung maß-\ndie Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder              gebend, sofern der Antragsteller den Beweis für\nRückerstattung des Wirtschaftsguts abgewendet            diesen Zeitpunkt erbracht hat.\nworden ist.\n(4) Bei Schäden, die zugleich Vertreibungsschä-\nden oder Ostschäden sind (§ 2 Abs. 3), gelten für die\n§ 8                            Bestimmung des unmittelbar Geschädigten die Vor-\nUnmittelbar Geschädigter                  schriften des Lastenausgleichsgesetzes.\n(1) Unmittelbar Geschädigter ist, wer im Zeit-\npunkt des Schadenseintritts\n1. vorbehaltlich der Nummern 2 bis 5 Eigentümer                                     § 9\noder sonstiger Rechtsinhaber des weggenomme-             Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen\nnen, zerstörten, beschädigten oder rückerstatteten      (1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt\nWirtschaftsguts war;                                 des Schadenseintritts mehrere Personen beteiligt, so\n2. in den Fällen des § 5 Nr. 1 ersatzpflichtig war;      bestimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach\n3. in den Fällen des § 5 Nr. 2 rückgriffspflichtig war;  seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt\ndes Schadenseintritts.\n4. in den Fällen des § 6 Abs. 4 Erbe war oder ge-\nwesen oder geworden wäre;                               (2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen\nHandelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft\n5. in den Fällen des § 7 Eigentümer oder sonstiger       oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesell-\nRechtsinhaber des Wirtschaftsguts war, dessen        schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu-\nWegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Rück-        sehen sind, entstanden, so bestimmt sich der Schaden\nerstattung abgewendet worden ist.                    eines Gesellschafters nach dem Verhältnis seines\n(2) Ist oder wäre das Wirtschaftsgut bei Anwen-       Anteils am Vermögen ·der Gesellschaft im Zeitpunkt\ndung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom           des Schadenseintritts.\n16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) dem Ver-        (3) Für Geschädigte aus Gebieten, in denen im\nmögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist           Zeitpunkt des Schadenseintritts das Privateigentum\ndiese Person der unmittelbar Geschädigte. Ist einem      beschränkt war, ist die Regelung für die beteili-\ndeutschen Geldinstitut ein auf eine fremde Währung       gungsähnlichen Rechtsverhältnisse in § 6 Abs. 3 des\nlautendes Guthaben weggenommen worden und                Feststellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\nhatte dies nach den Geschäftsbedingungen des Geld-\ninstituts zur Folge, daß ein bei ihm bestehendes            (4) Beteiligungsrechte an Familienstiftungen, deren\nWährungsguthaben gemindert wurde, so gilt inso-          Eigentum bei Auflösung auf die Familienmitglieder\nweit der Inhaber des Währungsguthabens als der           übergegangen wäre oder nach den Vorschriften über\nunmittelbar Geschädigte.                                 das Erlöschen der Familienfideikommisse und son-\nstiger gebundener Vermögen hätten übergehen\n(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gilt als Zeit-       können, werden den Beteiligungen im Sinne der Ab-\npunkt des Schadenseintritts im Sinne des Absatzes 1      sätze 1 und 2 nach Maßgabe der zu § 6 Abs. 4 des\n1. soweit die Schäden in den Gebieten eines ehe-         Feststellungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nmals feindlichen Staates entstanden sind, die von    gleichgestellt.\ndeutschen Truppen weder besetzt noch kontrol-\nliert wurden, der Eintritt des Kriegszustands mit\n§ 10\ndiesem Staat;\nNicht berührte Ansprüche\n2. soweit die Schäden in anderen als in den in Num-\nmer 1 aufgeführten Gebieten außerhalb des Deut-         Haben deutsche Behörden ode,r Stellen an Maß-\nschen Reichs oder in den zur Zeit unter fremder      nahmen der Besatzungsmächte im Sinne der §§ 2\nVerwaltung stehenden deutschen Ostgebieten ent-       bis 4 mitgewirkt, so bleiben Ansprüche wegen Ver-\nstanden sind, der 8. Mai 1945; an die Stelle dieses  letzung der Amtspflicht unberührt.","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                        109\nZweiter Abschnitt                        d) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Be-\nwertungsgesetzes,\nVoraussetzungen der Entschädigung\ne) an literarischen und künstlerischen Urheber-\nrechten, an gewerblichen Schutzrechten und\n§ 11\nungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen\nEntschädigungsfähige Schäden                      an solchen Rechten und Erfindungen, soweit\nEntschä.digungsfähig sind Schäden, für welche die            diese in den bezeichneten Gebieten nach der\nVoraussetzungen der §§ 12 und 13 vorliegen und die              Wegnahme verwertet worden sind.\nnicht unter die §§ 14, 15 oder 16 Abs. 1 fallen.           (4) Schäden an privatrechtlichen geldwerten An-\nsprüchen und an Anteilen an Kapitalgesellschaften,\n§ 12                          auch wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind,\nSchadensgebiete und Arten der Wirtschaftsgüter        sowie an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Ge-\nnossenschaften, einschließlich der Schäden im Sinne\n(1) Die Schäden müssen im Geltungsbereich die-        des § 6 Abs. 2, gelten als in dem Gebiet entstanden,\nses Gesetzes oder, soweit sich Schadenstatbestände       in welchem bei privatrechtlichen geldwerten An-\nauch auf Schäden außerhalb dieses Gebiets beziehen,      sprüchen der Schuldner den Wohnsitz oder Sitz, bei\nin den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden      Anteilen oder Geschäftsguthaben die Kapitalgesell-\ndeutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb         schaft oder Genossenschaft den Sitz hatte; maß-\ndes Deutschen Reichs entstanden sein.                   gebend ist der jeweilige Zeitpunkt des Schadens-\n(2) Reparations-, Restitutions- und Zerstörungs-      eintritts. Befand sich der Sitz, nicht aber auch die\nschäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes müssen       Geschäftsleitung in Berlin, so gelten die in Satz 1\nentstanden sein                                         genannten Schäden als in dem Gebiet entstanden, in\n1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-       dem sich die Geschäftsleitung im Zeitpunkt des Scha-\nwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen        denseintritts befunden hatte. Schäden an deutschen\noder zum Betriebsvermögen im Sinne des Be-          Schuldverschreibungen, die auf ausländische Wäh-\nwertungsgesetzes gehören,                           rung lauten, gelten auch dann als in den in Absatz 3\nbezeichneten Gebieten entstanden, wenn der Aus-\n2. an nicht unter Nummer 1 fallenden Gegenständen,      steller im Zeitpunkt des Schadenseintritts den Sitz\ndie für die Berufsausübung oder für die wissen-     im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder wenn\nschaftliche Forschung erforderlich sind; diesen     die Schuldverschreibungen auf Grund von Vorschrif-\nwerden eigene Erzeugnisse nach Maßgabe des          ten im Geltungsbereich dieses Gesetzes einem Berei-\n§ 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der dazu  nigungsverfahren unterliegen. Schäden an im Gebiet\nerlassenen Rechtsverordnung gleichgestellt.         des Deutschen Reichs ausgestellten Zertifikaten über\nSchäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen      Lieferung von Wertpapieren gelten als am Wohnsitz\nund an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an       oder Sitz des Ausstellers des Wertpapiers im Zeit-\nGeschäftsguthaben der Mitglieder von Genossen-          punkt des Schadenseintritts entstanden; Schäden an\nschaften werden auch dann nicht berücksichtigt,          außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs aus-\nwenn die Ansprüche, Anteile oder Geschäftsgut-          gestellten Zertifikaten über Lieferung von Wert-\nhaben zum Betriebsvermögen gehören; dies gilt auch      papieren gelten als am Wohnsitz oder Sitz des Aus-\nfür Schäden im Sinne des § 6 Abs. 2.                    stellers des Zertifikats im Zeitpunkt des Schadens-\neintritts entstanden. Schäden im Sinne des § 6 Abs. 2\n(3) Reparations-, Restitutions- und Zerstörungs-\ngelten abweichend von Satz 1 stets als im Geltungs-\nschäden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung\nbereich dieses Gesetzes, in der sowjetischen Besat-\nstehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten\nzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von\naußerhalb des Deutschen Reichs sowie Rückerstat-\nBerlin entstanden, wenn sich die Maßnahmen gegen\ntungsschäden müssen entstanden sein\nVermögen der Kapitalgesellschaft, der Genossen-\n1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-        schaft oder des Schuldners gerichtet haben, das sich\nwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen        in diesen Gebieten befunden hat.\noder zum Betriebsvermögen im Sinne des Be-\n(5) Absatz 4 gilt auch für Schäden an solchen An-\nwertungsgesetzes gehören,\nsprüchen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Ge-\n2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht     schäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaf-\nunter Nummer 1 falJen:                              ten, die zum Betriebsvermögen gehören.\na) an Gegenständen, die für die Berufsausübung\n(6) Bei Anwendung der Absätze 4 und 5 gilt als\noder für die wissenschaftliche Forschung er-\nAnteil an einer Kapitalgesellschaft oder als Ge-\nforderlich sind; diesen werden eigene Erzeug-    schäftsguthaben eines Mitglieds einer Genossen-\nnisse nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Fest-\nschaft mit Sitz in den zur Zeit unter fremder Ver-\nstellungsgesetzes und der dazu erlassenen       waltung stehenden deutschen Ostgebieten oder\nRechtsverordnung gleichgestellt,\nGebieten außerhalb des Deutschen Reichs auch\nb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen,       der Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder das\nsofern ihre Bewertung nach §§ 4, 5 Abs. 1       Geschäftsguthaben eines Mitglieds einer Genossen-\nund § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war,     schaft, die ihren Sitz im Reichsgebiet von 1937 west-\nc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an     lich der Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäfts-\nGeschäftsguthaben der Mitglieder von Ge-         leitung und sämtliche Betriebsstätten sich aber in\nnossenschaften,                                  den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden","110                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndeutschen Ostgebieten od(!r in Gebieten außerhalb           hatte, in dessen Gebiet gegen diese Person\ndes deutschen _Reichs befanden. Ferner gilt der             wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Ent-\nVerlust einer Geldeinlage bei einem Geldinstitut als        ziehungs- oder Vertreibungsmaßnahmen getrof-\nVerlust eines privatrechtlichen geldwerten An-              fen worden sind.\nspruchs in den zur Zeit unter fremder Verwaltung\nstehenden deutschen Ostgebieten, wenn die Geld-            (3) Personen, die unter die Gesetze zur Regelung\neinlage bei der Haupt- oder Zweigniederlassung          von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar\neines Geldinstituts bestand, die sich im Bereich einer  1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch\nvon der Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Ge-           Gesetz vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I\nmeinde befand.                                          S. 829), und vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 431) fallen, gelten nicht als deutsclie Staatsange-\n(7) Schäden an Schiffen werden auch berücksich-      hörige im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn sie die\ntigt, wenn sich ein Schiff außerhalb der in Absatz 1    deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe dieser\nbezeichneten Gebiete befunden hat, aber im Zeit-        Gesetze ausgeschlagen oder nicht rückwirkend\npunkt des Schadenseintritts in einem Schiffsregister    wieder erworben haben, es sei denn, daß sie die\nder in Absatz 1 bezeichneten Gebiete oder im da-        deutsche Staatsangehörigkeit am 1. Januar 1967 aus\nmaligen Schiffsregister beim Amtsgericht Berlin-        anderen Gründen besessen haben. Ist ein unmittel-\nMitte eingetragen war, und wenn der Schiffseigner       bar Geschädigter, der zu dem unter die vorstehend\nzu diesem Zeitpunkt seine Geschäftsniederlassung        bezeichneten Gesetze fallenden Personenkreis ge-\noder seinen Wohnsitz in den Gebieten des Ab-            hört, vor deren Inkrafttreten oder vor Ablauf der für\nsatzes 1 hatte.                                         ihn maßgebenden Erklärungsfrist verstorben, so ist\nVoraussetzung, daß die Erben des Verstorbenen die\n(8) Soweit der Rückerstattungsschaden in einer\ndeutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erb-\nErsatzleistung besteht, muß der Ersatz für eines der\nfalls besaßen oder durch Erklärung wieder erworben\nin Absatz 3 aufgeführten Wirtschaftsgüter geleistet\noder am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen be-\nworden sein. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist Voraus-\nsessen haben.\nsetzung, daß der Rückgriffsanspruch aus einem Rück-\nerstattungsschaden an einem Wirtschaftsgut im\nSinne des Absatzes 3 entstanden ist.\n(9) In den Fällen des § 7 beziehen sich die Ab-                                  § 14\nsätze 1 bis 7 auf diejenigen Wirtschaftsgüter, deren              In anderen Gesetzen geregelte Schäden\nWegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Rück-\nerstattung abgewendet worden ist.                          (1) Nicht nach diesem Gesetz werden entschädigt\n(10) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des        1. unbeschadet des § 25 Schäden, welche nach dem\nAbsatzes 3 Lin Schaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1,       Feststellungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz\nein Vertreibungsschaden oder ein Ostschaden ent-            und dem Währungsausgleichsgesetz als Vertrei-\nstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses          bungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden\nWirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren             geltend gemacht werden können oder bis zum\nErben, soweit es sich nicht um einen Tausch han-            Ablauf von Antragsfristen geltend gemacht wer-\ndelt, als Reparationsschaden nur zu berücksichtigen         den konnten;\n1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Uber-     2. Schäden, die unter das Beweissicherungs- und\nnahme von Verbindlichkeiten bestehender Kauf-           Feststellungsgesetz vom 22. Mai 1965 (Bundes-\npreis als Schaden an einem privatrechtlichen geld-      gesetzbl. I S. 425) in der jeweils geltenden Fas-\nwerten Anspruch,                                        sung fallen;\n2. die durch Aufwendung eigener Mittel entstandene      3. Schäden, die unter das Gesetz über die Abgeltung\nWertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts           von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955\nals Schaden am Wirtschaftsgut.                           (Bundesgesetzbl. I S. 734) in der jeweils geltenden\nFassung oder unter die von den Besatzungs-\nmächten in Berlin zur Abgeltung von Besatzungs-\nschäden erlassenen Vorschriften fallen;\n§ 13\n4. Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nPersönliche Merkmale\nGesetzes, die in Entschädigungsgesetzen anderer\n(1) Die Schäden müssen einer natürlichen Person          Staaten als Besatzungsschäden behandelt werden,\nentstanden sein.                                             es sei denn, daß deutsche Staatsangehörige oder\n(2) Schäden in den zur Zeit unter fremder Ver-            deutsche Volkszugehörige als solche in diesen\nwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in             Gesetzen nicht berücksichtigt werden;\nGebieten außerhalb des Deutschen Reichs müssen          5. Schäden, die nach einem anderen Gesetz abge-\neiner Person entstanden sein, die im Zeitpunkt des           golten werden, wenn in ihm zugleich bestimmt\nSchadenseintritts                                            ist, daß keine weiteren Leistungen gewährt wer-\n1. deutsche Staatsangehörige war                            den.\noder                                                    (2) Die Behandlung von Schäden im Sinne des\n2. als deutsche Volkszugehörige keine Staats-           Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 richtet sich nach den dort be-\nangehörigkeit oder nur diejenige eines Staates      zeichneten Vorschriften.","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                          111\n§ 15                                   beständen, die nach diesem Gesetz entschä-\nNicht entschädigungsfähige Schäden                     digungsfähig sind, erneut verlorengegangen\nsind,\n(1) Nicht entschädigungsfähig sind                         b) auf Antrag, sofern sie auf Grund der Kriegs-\n1. Nutzungsschäden und mittelbare Schäden; hierzu                sachschädenverordnung nach dem 31. Dezem-\ngehören insbesondere entgangener Gewinn,                     ber 1944 gewährt worden sind;\nherausgegebene Nutzungserträge bei Rücker-           8. Schäden, für welche nach besatzungsrechtlichen\nstattungsschäden, Verluste, die durch Produk-            Vorschriften oder nach dem Gesetz über die\ntions- und Betriebsverbote oder -einschränkun-           Abgeltung von Besatzungsschäden eine Ent-\ngen oder durch Währungsumstellung entstanden             schädigung gewährt worden ist;\nsind, Aufwendungen wegen erhöhter Betriebs-\ngefahren sowie zur Vermeidung weiterer Schä-         9. Schäden eines Umsiedlers an dem Vermögen,\nden, Minderung von Erfolgsaussichten, Betriebs-          das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland\numstellungskosten und Kosten zur Umstellung              zurückgelassene Vermögen in den zur Zeit unter\nvon Wirtschaftsgütern auf den Friedensgebrauch;          fremder Verwaltung stehenden deutschen Ost-\ngebieten oder in Gebieten außerhalb des Deut-\n2. Schäden, die einer anderen Person als dem un-             schen Reichs zugeteilt worden ist. Entsprechen-\nmittelbar Geschädigten (§ 8) entstanden sind,            des gilt für Schäden einer nach § 2 Abs. 4 gleich-\ngegen den sich die Maßnahmen im Sinne der\ngestellten Person;\n§§ 2 bis 4, in den Fällen des § 5 der Rückerstat-\ntungs- oder Rückgriffsanspruch, gerichtet haben;    10. Schäden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebs-\n§ 14 Abs. 2 bleibt unberührt;                            vermögen von Geldinstituten, Versicherungs-\nund Rückversicherungsunternehmen gehören,\n3. Schäden an\nsofern sie eine Umstellungsrechnung oder Alt-\na) inländischen und ausländischen Zahlungs-              bankenrechnung zu erstellen hatten;\nmitteln,\n11. Schäden an Wirtschaftsgütern, welche unrecht-\nb) Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,\nmäßig aus den im zweiten Weltkrieg von deut-\nc) Gegenständen aus edlem Metall, Schmuck-               schen Truppen besetzten oder kontrollierten\ngegenständen und sonstigen Luxusgegen-               Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind.\nständen,                                             Das gilt nicht, wenn der unmittelbar Geschädigte\nd) Kunstgegenständen und Sammlungen,                     bei Erwerb des Wirtschaftsguts im guten Glau-\nsoweit diese Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebs-        ben war. Ist das Wirtschaftsgut von Todes we-\nvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes                 gen erworben, so kommt es auf den guten\ngehören oder als eigene Erzeugnisse der Berufs-          Glauben des Erblassers an;\nausübung oder der wissenschaftlichen Forschung      12. Schäden im Sinne des § 7, wenn der Leistende\nnach Maßgabe der zu § 15 Abs. 2 des Feststel-            einen gegen die guten Sitten verstoßenden\nlungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung den            Zweck verfolgte;\nGegenständen der Berufsausübung oder der\n13. Schäden an Wirtschaftsgütern, die den deutschen\nwissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind;        Devisenvorschriften zuwider nicht angeboten\n4. Schäden an Anteilen an Kapitalgesellschaften              und abgeliefert worden sind, obwohl die Anbie-\nsowie an Geschäftsguthaben der Mitglieder von            tung und Ablieferung möglich gewesen wäre;\nGenossenschaften (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c),   14. Schäden an Wirtschaftsgütern, die aus Entschä-\nwenn der Wertverlust der einzelnen Beteiligung           digungszahlungen für Schäden im Sinne des\n100 Reichsmark oder Deutsche Mark nicht er-              Feststellungsgesetzes beschafft worden waren,\nreicht;                                                  soweit diese Wirtschaftsgüter den Wirtschafts-\n5. Schäden, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark                gütern entsprochen haben, für deren Verlust die\noder Deutsche Mark nicht erreicht;                       Entschädigungszahlungen gewährt worden waren;\nhierbei sind nur Entschädigungszahlungen zu\n6. Schäden, die durch ordnungsmäßige Inanspruch-             berücksichtigen, die auf Grund der Kriegssach-\nnahme von Besatzungsleistungen verursacht                schädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes\nworden sind; anderweitige Regelungen für die             oder anderer innerdeutscher Vorschriften ge-\nGewährung von Leistungen wegen dieser Schä-              währt worden waren. Die § § 25 und 34 bleiben\nden bleiben unberührt;                                   unberührt;\n7. Schäden, für welche auf Grund der Kriegssach-        15. Schäden, die auf Grund des § 230 a Abs. 3 des\nschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes           Lastenausgleichsgesetzes nicht geltend gemacht\noder anderer innerdeutscher als der in § 14 be-          werden können.\nzeichneten Vorschriften Entschädigungszahlungen\n(2) Nicht entschädigungsfähig sind ferner Rück-\nvon mehr als 50 vom Hundert des nach diesen\nVorschriften anzuerkennenden Verlustes gewährt      erstattungsschäden (§ 5), wenn\nworden sind oder gewährt werden; dabei blei-        1. das der Rückerstattung unterliegende Wirtschafts-\nben außer Betracht Entschädigungszahlungen,             gut\na) insoweit als die hieraus wiederbeschafften           a) nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der zu § 11 a des\nentsprechenden      Wirtschaftsgüter    durch           Feststellungsgesetzes und zu § 359 des Lasten-\nKriegsereignisse oder auf Grund von Tat-                ausgleichsgesetzes erlassenen Rechtsverord-","112                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nmmg als in Ausnutzung von Maßnahmen der                äußerungen jüdischen Vermögens zu leistende Aus-\nn a liomtl sozi c.il is tischen Gewaltherrschaft er-   gleichszahlung zu Lasten der vereinbarten Leistun-\nworben gilt,                                           gen gehen müsse, ist die geleistete Ausgleichszah-\nlung nicht als Teil der Gegenleistung anzusehen.\nb) durch den Rückerstattungs- oder Rückgriffs-\nIst im Zusammenhang mit dem Erwerb eine Aus-\npflichtigen vom V erfolgten ohne angemessene\ngleichszahlung geleistet worden, wird vermutet, daß\nGegenleistung oder mittels eines gegen die\nsie nicht Teil der vereinbarten Gegenleistung gewe-\nguten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts\nsen ist.\noder durch eine von ihm oder zu seinen\nGunsten ausgeübte Drohung oder durch wider-               (3) Ist in den Fällen des § 5 der Rückgriffsan-\nrechtliche Wegnahme oder durch eine sonstige           spruch eines Rückerstattungs- oder Rückgriffspflich-\nunerlaubte Handlung erworben worden war,               tigen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht\nc) durch den Rückerstattungs- oder Rückgriffs-             durch Urteil oder Vergleich oder urkundlich nachge-\npflichtigen ohne angemessene Gegenleistung             wiesenen Verzicht abschließend geregelt, so kann\noder mittels eines gegen die guten Sitten ver-         der Schaden des Rückerstattungs- oder Rückgriffs-\nstoßenden Rechtsgeschäfts erworben worden              pflichtigen nur berücksichtigt werden, soweit er\nwar                                                    nicht durch die Verwirklichung von Rückgriffsan-\nsprüchen, deren Geltendmachung möglich und zu-\naa) vom Deutschen Reich einschließlich der             mutbar ist, ausgeglichen werden kann.\nSondervermögen der Deutschen Reichs-\nbahn und der Deutschen Reichspost oder\nvon in seinem Auftrage handelnden Stel-\nlen,                                                                       § 16\nbb) vom ehemaligen Land Preußen,                                  Nichtberücksichtigung von Schäden;\ncc) vom Unternehmen Reichsautobahnen,                                    Rückerstattungsfälle\ndd) von der Reichsvereinigung der Juden in\n(1) Nicht berücksichtigt werden\nDeutschland und dem Auswanderungs-\nfonds Böhmen und Mähren,                         1. nach Maßgabe des § 2 der Elften Verordnung\nee) von der ehemaligen Nationalsozialistischen             über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-\nDeutschen Arbeiterpartei (NSDAP), einer              gleichsgesetz in der Fassung vom 17. November\nihrer Gliederungen, einem ihrer ange-                1962 (Bundesgesetzbl. I S. 675) Schäden im Sinne\nschlossenen Verbände oder einer ihrer                der §§ 2 bis 4 an Vermögensgegenständen, die in\nsonstigen aufgelösten Einrichtungen;                 Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozia-\nlistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind,\n2. der Rückerstattungs- oder Rückgriffspflichtige das\nder Rückerstattung unterliegende Wirtschaftsgut            2. Schäden von Personen, die der Vertreibung oder\nals Nacherwerber erworben hat, nachdem er einen                Schädigung Deutscher erheblichen Vorschub ge-\nVorerwerb in der in Nummer 1 Buchstaben b                      leistet oder im Vertreibungsgebiet nach Beginn\nund c genannten Art veranlaßt oder mitveranlaßt                der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch\noder bei ihm mitgewirkt hatte.                                 ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Mensch-\nlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,\nWar das der Rückerstattung unterliegende Wirt-\nschaftsgut durch den Rückerstattungs- oder Rück-              3. Schäden von Personen, die dem in der sowjeti-\ngriffspflichtigen von Todes wegen erworben, so ist                schen Besatzungszone Deutschlands und im So-\nin den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a maßgebend,                 wjetsektor von Berlin herrschenden politischen\nob das Wirtschaftsgut in der Person des Erblassers                System erheblichen Vorschub geleistet oder dort\noder Vorerblassers als in Ausnutzung von Maß-                     seit der Besetzung durch ihr Verhalten gegen die\nnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherr-                    Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-\nschaft erworben gilt, in den Fällen der Nummer 1                  lichkeit verstoßen haben,\nBuchstaben b und c, ob der Erblasser oder Vorerb-             4. Schäden an Wirtschaftsgütern, die nach Beginn\nlasser das Wirtschaftsgut unter den dort aufgeführ-               der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unter\nten Umständen erworben hatte und in den Fällen                    Ausnutzung der im Vertreibungsgebiet bestehen-\nder Nummer 2, ob der Erblasser oder Vorerblasser                  den Verhältnisse ohne angemessene Gegenlei-\nder Nacherwerber des Wirtschaftsguts gewesen war.                 stung oder durch ein gegen die guten Sitten ver-\nAls Gegenleistung sind die geldwerten Leistungen                  stoßendes oder durch Drohung oder Zwang ver-\nanzusehen, die der Erwerber mit dem Veräußerer                    anlaßtes oder mit einer widerrechtlichen Besitz-\nvereinbart und, soweit die geldwerten Leistungen                  entziehung verbundenes Rechtsgeschäft oder\nfällig waren, erbracht hat. Sie ist nur angemessen,               durch eine sonstige unerlaubte Handlung erwor-\nwenn sie mindestens 90 vom Hundert des gemeinen                   ben worden sind.\nWerts (Verkehrswert) des der Rückerstattung unter-\nliegenden Wirtschaftsguts betrug oder bei einem                  (2) Für die Berücksichtigung von Schäden im\nGrundstückserwerb dem im Zeitpunkt des Erwerbs                Sinne der §§ 2 bis 4 an Wirtschaftsgütern, die in der\npreisrechtlich zulässigen Höchstpreis entsprach, es           Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im\nsei denn, daß die Zahlungsbedingungen für den zu-             Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden\ngrunde liegenden Erwerb nicht verkehrsüblich waren.           sind, gelten die §§ 1 bis 3 und 5 bis 9 der Elften\nHatte der Erwerber mit dem Veräußerer vereinbart,             Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem\ndaß eine etwaige an die öffentliche Hand bei Ver-             Lastenausgleichsgesetz entsprechend.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                           113\nDritter Abschnitt                        steigt. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948\nentstanden, ist als Endvergleichswert der auf den\nSchadensberechnung                         nächsten Feststellungszeitpunkt nach dem Scha-\ndenseintritt festgestellte Einheitswert zugrunde\n§ 17                             zu legen. Ist eine wirtschaftliche Einheit in vol-\nAllgemeines                           lem Umfange rückerstattet worden, so ist als\nSchaden der Anfangsvergleichswert zugrunde zu\nSchäden, für die nach den Vorschriften des Zwei-          legen. Ist für ein von Schäden betroffenes Grund-\nten Abschnitts Entschädigung gewährt werden kann,            stück ein Abgeltungsbeitrag nach der Verordnung\nwerden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet.              über die Aufhebung der Gebäudeentschuldung-\nsteuer vom 31. Juli 1942 entrichte,t worden, so ist\n§ 18                             für die Schadensberechnung dem Anfangsver-\nGrundlage der Schadensberechnung                  gleichswert der Abgeltungsbetrag oder bei Teil-\nschäden ein diesem entsprechender Teil des Ab-\nDer Schadensberechnung ist der Schaden des un-            geltungs betrags hinzuzurechnen.\nmittelbar Geschädigten (§ 8) zugrunde zu legen.\n2. Für Schäden im Sinne des § 2 Aos. 2 wird bei\n§ 19                              forstwirtschaftlichen Betrieben oder forstwirt-\nschaftlich genutzten Grundstücksflächen in Fällen,\nBerechnung von Schäden an Wirtschaftsgütern des              in denen der Einheitswert infolge des Holzzu-\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des               wachses nicht in einem dem Schaden entsprechen-\nGrundvermögens und des Betriebsvermögens sowie               den Ausmaß fortgeschrieben worden ist, als End-\nan Gewerbeberechtigungen                     vergleichswert ein Sonderwert zugrunde gelegt,\n(1) Der Berechnung der Reparations-, Restitutions-       sofern dieser über die jeweils maßgebenden Wert-\nund Zerstörungsschäden in den zur Zeit unter frem-           fortschreibungsgrenzen hinaus vom Anfangsver-\nder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten               gleichswert abweicht; in dem Sonderwert sind die\noder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs              Bestandsveränderungen bis zum Zeitpunkt des\nSchadenseintritts nach den Wertverhältnissen der\n1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-\nEinheitsbewertung zu berücksichtigen. Das Nähere\nwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen\nzur Ermittlung des Sonderwerts wird durch\noder zum Beitriebsvermögen im Sinne des Bewer-\nRechtsverordnung bestimmt, wobei von den Vor-\ntungsgesetzes gehören,\nschriften über die Ersatzeinheitsbewertung (§ 12\n2. an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewer-              Abs. 2 FG) ausgegangen werden kann.\ntungsgesetzes, die nicht zum Betriebsvermögen\ngehören,                                               (3) Reparations-, Restitutions- und Zerstörungs-\nschäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie\nist der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde      Rückerstattungsschäden an Wirtschaftsgütern, die\nzu legen. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt wor-   zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungs-\nden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadens-        gesetzes gehören, sind wie folgt zu berechnen:\nberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf\nden letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Scha-         1. Für Schäden an Betriebsgrundstücken im Sinne\ndenseintritt bei Berücksichtigung der nach dem Be-           des Bewertungsgesetzes gilt Absatz 2.\nwertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als           2. Bei Schäden an anderen Wirtschaftsgütern des\nEinheitswert festzustellen gewesen wäre (Ersatz-             Betriebsvermögens als Betriebsgrundstücken ist\neinheitswert). Dem Einheitswert oder dem Ersatz-             der Beitrag zugrunde zu legen, um den sich die\neinheitswert ist bei Grundstücken, für die ein Ab-           Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter\ngeltungsbetrag nach der Verordnung über die Auf-             infolge des Schadens gemindert hat. Maßgebend\nhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli            sind die Teilwerte im Zeitpunkt des Schadens.\n1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden ist,\n3. Der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebs-\nder Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen; ist der Ab-\nvermögens insgesamt entstandene Schaden wird\ngeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist er zu\nhöchstens mit dem Be,trag angesetzt, um den der\nschätzen.\nfür den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar\n(2) Für die Berechnung von Reparations-, Resti-           1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichs-\ntutions- und Zerstörungsschäden im Geltungsbe-               wert) den für den Beitrieb auf den Währungs-\nreich dieses Gesetzes sowie für Rückerstattungs-             stichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichs-\nschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und              wert) übersteigt (Schadenshöchstbetrag).\nforstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundver-        4. Sind Schäden bereits vor dem 1. Januar 1940 oder\nmögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,               im Falle einer Neugründung vor dem Nachfest-\ngilt folgendes:                                              stellungszeitpunkt entstanden, so ist der nach\n1. Die Schäden sind mit dem Betrag anzusetzen, um           Nummer 3 maßgebende Anfangsvergleichswert\nden der Einheitswert, der für die betreffende wirt-     um den Beüag zu erhöhen, der sich nach den\nschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungs-      Nummern 1 und 2 für die vor dem 1. Januar 1940\nzeitpunkt vor dem Schadenseintritt festgestellt          oder vor dem Nachfeststellungszeitpunkt geschä-\nist (Anfangsvergleichswert), den für dieselbe wirt-     digten Wirtschaftsgüter ergibt. Sind Schäden erst\nschaftliche Einheit für den Währungsstichtag gel-       nach dem 20. Juni 1948 entstanden, ist der End-\ntenden Einheitswert (Endvergleichswert) über-           vergleichswert um den Betrag zu kürzen, der sich","114                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnach den Nummern 1 und 2 für die nach dem            licher Kurswert, so ist dieser Wert um den gleichen\n20. Juni 1948 entstandenen Schäden ergibt, so-        Hundertsatz zu erhöhen, um den ein für die betref-\nweit nicht der auf den Währungsstichtag fest-        fende Währung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 anzuwen-\ngestellte Einheitswert durch eine Rückstellung für   dender Umrechnungssatz den nach § 26 Abs. 1 maß-\ndiese Schäden gemindert ist. Ist eine wirtschaft-    gebenden Umrechnungssatz übersteigt. Ist der Scha-\nliche Einheit des Betriebsvermögens in vollem        den nach dem 20. Juni 1948 eingetreten, so ist anzu-\nUmfang rückerstattet worden, so ist Schadens-        setzen\nhöchstbetrag der Anfangsvergleichswert.              1. bei Schadenseintritt vor dem 1. Januar 1950 der\n5. Sind bei der Feststellung des Einheitswerts auf           für die Vermögensteuerveranlagung nach dem\nden 1. Januar 1940 oder auf den Nachfeststellungs-        Stand vom 21. Juni 1948 geltende Wert,\nzeitpunkt Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens      2. bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1949\ndeshalb, weil sie im Ausland belegen waren, nicht         der für die Vermögensteuerveranlagung nach\noder nur mit einem geringeren Wert angesetzt              dem Stand vom 1. Januar des Jahres des Scha-\nworden, so ist der nach Nummer 3 maßgebende               denseintritts geltende Wert.\nAnfangsvergleichswert um den Betrag zu erhö-\nhen, der wegen der Belegenheit der Wirtschafts-          (3) Schäden an Ansprüchen 9-US noch nicht fäl-\ngüter im Ausland außer Ansatz geblieben ist;         ligen Lebensversich ~rungsverträgen sind mit zwei\nhierbei ist für Betriebsgrundstücke von dem nach     Dritteln der bis zum Zeitpunkt des Schadenseintritts\nNummer 1 maßgebenden Wert auszugehen. Bei            eingezahlten Prämien anzusetzen.\nWertansätzen, die auf eine andere Währung als\nReichsmark lauten, ist § 26 entsprechend anzu-           (4) Schäden an Ansprüchen aus Nießbrauchrech-\nwenden.                                              ten und aus Rechten auf Renten, auf Altenteile sowie\nauf andere wiederkehrende Nutzungen und Leistun-\n(4) Bei Schäden im Sinne des Absatzes 1 ist § 12      gen sind mit dem Kapitalwert gemäß den §§ 15\ndes Feststellungsgesetzes, bei Schäden im Sinne der      bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar\nAbsätze 2 und 3 sind die §§ 13 und 14 des Fest-          1945 geltenden Fassung anzusetzen.\nstellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne der\nAbsätze 1 bis 3 sind die auf Grund des § 43 des              (5) Schäden an Ansprüchen auf den Pflichtteil\nFeststellungsgesetzes ergangenen oder noch erge-         werden wie Schäden an den zum Nachlaß gehören-\nhenden Rechtsverordnungen entsprechend anzuwen-          den Wirtschaftsgütern berechnet. Dabei wird dem\nden.                                                     Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetzlichen\nErbteils als Miteigentum an diesen Wirtschafts-\n§ 20                          gütern zugerechnet. Der Schaden der Erben ver-\nBerechnung von Schäden an Gegenständen            mindert sich entsprechend.\nder Berufsausübung\n(1) Schäden an Gegenständen der Berufsausübung                                   § 22\noder der wissenschaftlichen Forschung sind mit dem              Berechnung von Schäden an Anteilsrechten\nAnschaffungspreis abzüglich einer angemessenen\nAbschreibung, mindestens jedoch mit dem gemei-               (1) Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesell-\nnen Wert im Zeitpunkt des Schadenseintritts, anzu-       schaften sind mit den für die Vermögensteuerver-\nsetzen.                                                  anlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 gelten-\nden Wert und Schäden an Geschäftsguthaben der\n(2) Für die Berechnung von Schäden an eigenen\nMitglieder von Genossenschaften mit dem Nennwert\nErzeugnissen der Berufsausübung oder der wissen-\nanzusetzen. Bei Zertifikaten über Lieferung von\nschaftlichen Forschung, die den Gegenständen der\nWertpapieren ist vom Wert des zugrunde liegenden\nBerufsausübung oder der wissenschaftlichen For-\nAnteilsrechts auszugehen. § 21 Abs. 2 Satz 3 ist ent-\nschung gleichgestellt sind, gilt die zu § 15 Abs. 2\nsprechend anzuwenden. Ist der Schaden an Anteils-\ndes Feststellungsgesetzes erlassene Rechtsverord-\nnung.                                                    rechten an Kapitalgesellschaften nach dem 20. Juni\n1948 eingetreten, so ist anzusetzen\n§ 21                           1. bei Schadenseintritt vor dem 1. Januar 1950 der\nBerechnung von Schäden an Ansprüchen                  für die Vermögensteuerve,ranlagung nach dem\nStand vom 21. Juni 1948 geltende Wert,\n(1) Schäden an privatrechtlichen geldwerten An-\nsprüchen sind vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5      2. bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1949\nmit dem Nennbetrag im Zeitpunkt des Schadens-                 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem\neintritts anzusetzen.                                         Stand vom 1. Januar des Jahres des Schadens-\neintritts geltende Wert.\n(2) Schäden an in Wertpapieren verbrieften For-\nderungen sind mit dem für die Vermögensteuerver-             (2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften\nanlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 gel-          der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht festge-\ntenden Wert anzuse,tzen. Bei Zertifikaten über die        stellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der\nLieferung von Wertpapieren ist vom Wert der               Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen,\nzugrunde liegenden Forderungen auszugehen. Lau-           der nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes\ntet eine Forderung auf eine andere Währung als            anzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann ver-\nReichsmark und besteht für das. Wertpapier, in dem        fahren werden, wenn nachweislich bei der Fest-\nsie verbrieft ist, ein Steuerkurswert oder ein amt-       stellung des für die Vermögensteuerveranlagung","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                          115\ngeltenden Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschafts-     2. bei Schäden an Betriebsvermögen die vom Rück-\ngüter abweichend von den Vorschriften des Be-              erstattungsberechtigten übernommenen Verbind-\nwertungsgesetzes bewertet worden oder außer                lichkeiten, der noch nicht erbrachte Teil des\nAnsatz geblieben sind.                                     Kaufpreises für den Erwerb des Betriebsvermö-\ngens sowie die von ihm für Werterhöhungen an\nden Rückerstattungspflichtigen erbrachten Lei-\n§ 23                             stungen in Geld oder Geldeswert mit ihrem vollen\nBerechnung von Schäden an Urheberrechten,            Nennbetrag;\ngewerblichen Schutzrechten und Erfindungen        3. die bei der Rückerstattung dem Erwerber oder\nSchäden an literarischen und künstlerischen Ur-          Nacherwerber vom Rückerstattungsberechtigten\nheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und un-           für den Kaufpreis gemäß\ngeschützten Erfindungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Buch-           a) Artikel 44 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59 vom\nstabe e) sind mit dem Betrag anzusetzen, der sich              10. November 1947 (Rückerstattung feststell-\nunter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahres-            barer Vermögensgegenstände) der Militär-\nerträge und der tatsächlichen Verwertungsdauer                 regierung Deutschland -Amerikanisches Kon-\nnach der Wegnahme als Kapitalwert nach § 15 des                trollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung\nBewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 gel-               Deutschland         Amerikanisches Kontroll-\ntenden Fassung ergibt. Sind derartige Erträge auch             gebiet - Ausgabe G S. 1) oder\nnoch für die Zeit nach der Entscheidung über die           b) Artikel 36 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59 vom\nEntschädigung zu erwarten, so sind diese in die                12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer\nSchadensberechnung nach der zu erwartenden Ver-                Vermögensgegenstände an Opfer der national-\nwertungsdauer mit einzubeziehen. Die nach den                  sozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der\nSätzen 1 und 2 berechneten Schäden dürfen den                  Militärregierung Deutschland -       Britisches\nHöchstbetrag von 20 000 Reichsmark oder Deutsche               trollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung\nMark nicht übersteigen.                                        Deutschland - Britisches Kontrollgebiet -\nS. 1169) oder\n§ 24\nc) Artikel 7 der Verordnung Nr. 120 vom 10. No-\nvember 1947 (Rückerstattung geraubter Ver-\nBesonderheiten der Schadensberechnung                  mögensobjekte) der Militärregierung Deutsch-\nbei Rückerstattungsschäden                      land - Französisches Kontrollgebiet - (Amts-\n(1) Bei Rückerstattungsschäden sind von dem                 blatt des französischen Oberkommandos in\nnach § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie nach             Deutschland S. 1219) oder\nden §§ 20 bis 23 berechneten Betrag abzuziehen             d) Artikel 37 Abs. 1 der Anordnung BK/O (49)\n1. bei Schäden an land- und forstwirtschaftlichem              180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung fest-\nVermögen und Grundvermögen                                 stellbarer Vermögensgegenstände an Opfer\nder nationalsozialistischen Unterdrückungs-\na) die in Anrechnung auf den Kaufpreis über-\nmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur\nnommenen Verbindlichkeiten, soweit sie bei\nBerlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I\nder Rückerstattung vom Rückerstattungs-\n1949 s. 221)\nberechtigten übernommen worden sind, mit\nihrem halben Nennbetrag,                           zurückgewährten und zurückzugewährenden Be-\nträge mit ihrem Nennbetrag, wobei Reichsmark-\nb) der Betrag, um den die erbrachten Leistungen\nbeträge mit 10 vom Hundert anzusetzen sind;\nhinter dem maßgebenden Betrag, berechnet\nauf den Zeitpunkt des Erwerbs und nach Ab-      4. der dem Erwerber oder Nacherwerber auf Grund\nzug des sich aus Buchstabe a ergebenden Be-        der ihm gemäß\ntrags, zurückbleiben; als erbracht gelten auch      a) Artikel 44 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 59 vom\ndie bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung ge-            10. November 1947 (Rückerstattung feststell-\nzahlten Tilgungsbeträge auf die auf den Kauf-          barer Vermögensgegenstände) der Militär-\npreis übernommenen Verbindlichkeiten und               regierung Deutschland -Amerikanisches Kon-\nauf die für ein vereinbartes Restkaufgeld ein-         trollgebiet - oder\ngetragenen Verbindlichkeiten,\nb) Artikel 36 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 59 vom\nc) die für Werterhöhungen d~s der Rückerstat-               12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer\ntung unterliegenden Wirtschaftsguts vom Rück-           Vermögensgegenstände an Opfer der natio-\nerstattungsberechtigten übernommenen Ver-              nalsozialistischen U nterdrückungsmaßnahmen)\nbindlichkeiten und die für Werterhöhungen an            der Militärregierung Deutschland - Britisches\nden Rückerstattungspflichtigen erbrachten Lei-          Kontrollgebiet - oder\nstungen in Geld oder Geldeswert, soweit sich\ndie Werterhöhungen auf den Einheitswert aus-        c) Artikel 7 der Verordnung Nr. 120 vom 10. No-\ngewirkt haben; dabei sind Verbindlichkeiten             vember 1947 (Rückerstattung geraubter Ver-\nin Reichsmark oder Deutscher Mark mit dem               mögensobjekte) der Militärregierung Deutsch-\nhalben Nennbetrag, Leistungen in Reichsmark             land - Französisches Kontrollgebiet - oder\nmit 10 vom Hundert ihres Nennbetrags und            d) Artikel 37 Abs. 3 der Anordnung BK/O (49)\nLeistungen in Deutscher Mark mit ihrem                  180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststell-\nvollen Nennbetrag anzusetzen;                           barer Vermögensgegenstände an Opfer der","116                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nna.tionalsozialislischen Unterdrückungsmaßnah-      Feststellungsgesetzes von der Feststellung ausge-\nmen) der Alliierten Konmmandantur Berlin            nommene Schäden sind nach diesem Gesetz zu\nabgetretenen Ansprüche in Deutscher Mark zu-            berücksichtigen, wenn alle Entschädigungszahlungen\nstehende Betrag;                                        nicht 50 vom Hundert aller Schäden übersteigen.\n5. die Leistungen, die ein Rückerstattungspflichtiger\nvon einer rückgriffspflichtigen Person erhalten                                   § 26\nhat. Zahlungen in Deutscher Mark sind mit ihrem              Berechnung von Schäden an Vermögenswerten\nNennbetrag, Zahlungen in Reichsmark mit 10 vom                            in fremder Währung\nHundert anzusetzen. Nicht in Geld erbrachte Lei-\nstungen sind mit ihrem nach diesem Gesetz maß-              (1) Wertansätze, die auf eine andere Währung\ngebenden Wert im Zeitpunkt der Leistungen an-           als Reichsmark oder Deutsche Mark lauten, sind bei\nzusetzen.                                              Anwendung · der Vorschriften dieses Abschnitts\nunter Zugrundelegung der Umsatzsteuerumrech-\n(2) Bei Rückerstatt:ungsschäden an Betriebsver-         nungssätze vom 15. März 1945 (Reichssteuerblatt\nmögen ist der Schadenshöchstbetrag (§ 19 Abs. 3             S. 69) auf Reichsmark umzurechnen. Soweit für\nNr. 3 und 4) auf den nach Anwendung des Absat-             einzelne Gebiete Umsatzsteuerumrechnungssätze für\nzes 1 verbleibenden Betrng zu beziehen.                    den 15. März 1945 nicht festgesetzt worden sind,\nsind der Umrechnung in Reichsmark zugrunde zu\nlegen\n§ 25\n1. für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis 1945 in\nSchadensberechnung bei Zusammentreffen von                  das Deutsche Reich eingegliedert oder unter deut-\nSchäden im Sinne dieses Gestezes mit Schäden                sche Verwaltung gestellt worden sind, die für\nim Sinne des Feststellungsgesetzes                   diese Gebiete durch Verordnung bestimmten Um-\n(1) Treffen an Wirtschaftsgütern Schäden im                   rechnungssätze,\nSinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des              2. für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze,\nFeststellungsgesetzes zusammen, so wird der Scha-                die sich aus dem Durchschnitt der für das Kalen-\nden unter Zusammenfassung aller dieser Schäden                   derjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatzsteuer-\nberechnet und der nach dem Feststellungsgesetz                   umrechnungssätze ergeben.\nfestgestellte Betrag abgezogen. Bei Schäden an Be-\ntriebsvermögen werden im Rahmen des Schadens-                   (2) Auf Währungen,\nhöchstbetrags Schäden nach dem Feststellungsgesetz          1. für die Umrechnungssätze nach Absatz 1 nicht\nvor Schäden nach diesem Gesetz berücksichtigt. Ent-              bekanntgegeben worden sind,\nsprechendes gilt für den Höchstbetrag nach § 23\nSatz 3.                                                     2. deren Kaufkraft in ihrem Verhältnis zur Kauf-\nkraft der Reichsmark erheblich größer war, als\n(2) Sind Kriegssachschäden nach dem Erwerb der                dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrech-\nder Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsgüter               nungssätzen zum Ausdruck kommt,\nentstanden und gilt der Rückerstattungspflichtige\n3. deren Kaufkraft infolge Währungsverfalls in\nnach der Elften Verordnung über Ausgleichsleistun-\nihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark\ngen nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht als un-\nerheblich geringer war, als dies in den nach Ab-\nmittelbar Geschädigter, ist der Rückerstattungs-\nsatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum\nschaden so zu berechnen, als sei der Kriegssach-\nAusdruck kommt,\nschaden nicht eingetreten; das gilt entsprechend,\nwenn an Wirtschaftsgütorn Besatzungsschäden im              sowie im Falle der Neuordnung einer Währung nach\nGeltungsbereich dieses Gesetzes mit Rückerstat-             dem 15. März 1945 ist die Rechtsverordnung zu§ 20\ntungsschäden zusammentreffen.                               des Feststellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\n(3) Treffen in der Person eines unmittelbar Ge-\nschädigten Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit                                        § 27\nSchäden im Sinne des Feststellungsgesetzes zusam-                          Berechnung von Teilschäden\nmen, so ist bei Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 5\nder Gesamtbetrag aller Schäden maßgebend; nach                  (1) Ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 eine wirt-\n§ 8 Abs. 2 Nr. 5 des Feststellungsgesetzes von der\nschaftliche Einheit oder in den Fällen der §§ 21, 22\nFeststellung ausgenommene Schäden sind nach die-            oder 23 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem\nsem Gesetz zu berücksichtigen, wenn sie zusammen            in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehen-\nmit den Schäden im Sinne dieses Gesetzes 500                den deutschen Ostgebieten oder in - Gebieten\nReichsmark oder Deutsche Mark erreichen.                    außerhalb des Deutschen Reichs entstandenen Scha-\nden betroffen worden, ist der nach den bezeichneten\n(4) Sind an Wirtschaftsgütern neben Schäden im           Vorschriften anzusetzende Wert der ganzen wirt-\nSinne dieses Gesetzes Schäden im Sinne des Feststel-        schaftlichen Einheit oder des ganzen Wirtschaftsguts\nlungsgesetzes entstanden und sind für diese Schäden         um den Wert der im Zeitpunkt des Schadenseintritts\nEntschädigungszahlungen gewährt worden, sind bei           nicht in diesen Gebieten befindlichen oder sonst nicht\nAnwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 7, sofern dies für           von solchen Schäden betroffenen Teile zu kürzen.\nden Anspruchsberechtigten günstiger ist, die Summe         Wegen zum Betriebsvermögen gehörender privat-\naller Schäden und die Summe aller Entschädigungs-           rechtlicher geldwerter Ansprüche gegen die in § 14\nzahlungen maßgebend; nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des              des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner","Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                         117\noder gegen das ehemalige Land Preußen darf der                                     § 29\nnach § 19 Abs. 1 anzusetzende Wert der ganzen wirt-\nSchadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei\nschafllichen Einheit nichl um mehr als 30 vom\nLeistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflich-\nHundert gekürzt werden.\ntung oder zur Abwendung eines Schadens\n(2) Ist in den Füllen des § 22 das Vermögen einer\n(1) Ist im Falle des § 5 Nr. 1 anstelle der Rück-\nKapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teil-\nerstattung Ersatz geleistet worden, so ist der Scha-\nweise von Schüden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1\ndensberechnung die Ersatzleistung zugrunde zu\nbetroffen worden, so ist der Berechnung des Scha-\nlegen. Im Falle des § 5 Nr. 2 ist der Schadensberech-\ndens an den Anteilen ein Teilverlust zugrunde zu\nnung die Leistung zugrunde zu legen, welche zur\nlegen; als Schaden am Anteil ist derjenige Teil des\nErfüllung der Rückgriffsverbindlichkeit erbracht\nvollen Werts des Anteils anzusetzen, der dem Ver-\nworden ist, und im Falle des § 7 die Leistung, durch\nhältnis des Schadens der Kapitalgesellschaft oder\nwelche die W egn~hme, Zerstörung, Beschädigung\nGenossenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 zu\noder Rückerstattung des Wirtschaftsguts abgewen-\nihrem gesamten Vermögen im Zeitpunkt des Scha-\ndet worden ist; nicht berücksichtigt werden Leistun-\ndenseintritts entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt sinn-\ngen, die für nach diesem Gesetz nicht entschädi-\ngemäß.\ngungsfähige Schäden, insbesondere für entgangene\n(3) Die Rechtsverordnung zu § 43 Abs. 1 Nr. 3          Nutzungen des Rückerstattungsberechtigten, er-\ndes Feststellungsgesetzes ist entsprechend anzuwen-       bracht worden sind.\nden.\n(2) Die der Schadensberechnung nach Absatz 1\n§ 28                            zugrunde zu legenden Leistungen sind, soweit sie\nnicht Geldleistungen waren, mit dem gemeinen\nSchadensausgleich\nWert (Verkehrswert) im Zeitpunkt der Leistung\n(1) Ist der Schaden ganz oder teilweise ausge-         anzusetzen. Zahlungen in Deutscher Mark sind mit\nglichen worden, insbesondere dadurch, daß                 ihrem Nennbetrag, Zahlungen in Reichsmark mit\n1. weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurück-         10 vom Hundert anzusetzen.\ngegeben, Liquidations- und Versteigerungserlöse\n(3) Die Leistungen dürfen höchstens mit dem\nherausgegeben oder sonstige Leistungen eines\nBetrag angesetzt werden, der als Schaden bei Weg-\nanderen Staates gewährt worden sind oder\nnahme, Zerstörung, Beschädigung oder in den Fällen\n2. einem Umsiedler Ersatzvermögen zugeteilt wurde,        des § 5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des\ndas nicht in den in § 12 Abs. 3 bezeichneten Ge-      Wirtschaftsguts nach den §§ 19 bis 28 zu berechnen\nbieten erneut verlorengegangen ist und nicht nach     gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei\n§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu einem Abzug von der       der Anwendung des § 19 Abs. 2 von dem Wert im\nEntschädigung führt, oder                             Zeitpunkt der Weiterveräußerung auszugehen.\n3. wegen des Schadens Leistungen von Dritten als\nSchadenersatz auf Grund eines Vertrags oder aus\nanderen Rechtsgründen gewährt worden sind oder                                 § 30\n4. wegen privatrechtlicher geldwerter Ansprüche,            Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen\nan denen ein Schaden entstanden war, einmalige\noder laufende Leistungen des Schuldners, seines          Die Vorschriften des § 22 des Feststellungsgeset-\nRechtsnachfolgers oder eines Dritten oder aus         zes über die Berücksichtigung früherer Vermögens-\nöffentlichen Mitteln gewährt worden sind oder         erklärungen und die Folgen der Nichtabgabe solcher\ngewährt werden,                                       Erklärungen sind entsprechend anzuwenden. Dies\ngilt nicht, soweit im Ausland belegenes Vermögen\nso ist der nach § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1           bei der Feststellung von Einheitswerten des Be-\nund 2 und Abs. 4 sowie nach den §§ 20 bis 27 ermit-       triebsvermögens auf Zeitpunkte vom 1. Januar 1940\ntelte Schadensbetrag um den Wert dieser Leistun-          bis zum 1. Januar 1945 und bei der Veranlagung zur\ngen zu kürzen; nicht in Geld bestehende Leistungen        Vermögensteuer für den Hauptveranlagungszeit-\nsind mit dem für die Schadensberechnung nach die-         raum 1940 nicht oder nur mit einem geringeren\nsem Gesetz maßgebenden Wert im Zeitpunkt der              Wert anzusetzen war.\nLeistungen anzusetzen. Ist der Schaden an einem\nVermögenswert in fremder Währung entstanden\nund auch die Leistung im Sinne des Satzes 1 in die-\nser Währung gewährt worden, ist die Kürzung vor\nAnwendung des § 26 vorzunehmen.                                             Vierter Abschnitt\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit der Schaden                         Entschädigung\ndurch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonsti-\ngen Rechten ausgeglichen werden kann oder hätte\nausgeglichen werden können, sofern dies möglich                                    § 31\nund zumutbar ist oder war.                                                     Allgemeines\n(3) Absatz 1 gilt nicht bei Rückerstattungsschäden,       Die Entschädigung wird nach den §§ 32 bis 36\nsoweit bereits Beträge nach § 24 abgezogen worden         berechnet und der Anspruch hierauf nach Maßgabe\nsind.                                                     der §§ 37 bis 42 zuerkannt und erfüllt.","118                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 32                         stuft. Für die Bemessung der Entschädigung wird\nZusammenfassung der Schäden                von dem Grundbetrag ausgegangen, der dieser\nSchadensgruppe entspricht.\n(1) Für die Bemessung der Entschädigung werden\ndie nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des         (2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet\nunmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des      und folgende Grundbeträge festgesetzt:\n§ 36, zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt.\nHierbei gilt folgendes:                                                                                            darin\nSchadens-                                    enthal-\nScha-                               Grund-                 tener\n1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Ver-                    betrag in\ndens-                             betrag in                Erhö-\nmögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten                    Reichsmark/\ngrup-                             Deutscher               hungs-\nDeutscher\nBetrag anzusetzen.                                    pe                                  Mark                 betrag\nMark\nDM\nr\n2. Von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem\nVermögen sowie an Grundvermögen in den zur                                                  3                     4\nZeit unter fremder Verwaltung stehenden deut-\nschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb                 bis        5 000 Schadens-\nde<       800\ndes De.utschen Reichs sind langfristige Verbind-       2     bis        5 500 betrag, 5 150\nlichkeiten, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts      3     bis        6 200 h~chstens 5 550\nJedoch\nmit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusam-          4      bis       7 200            6100\nmenhang standen oder an ihm dinglich gesichert         5      bis       8 500            7 100                     300\nwaren, mit ihrem halben Nennbetrag abzusetzen;          6      bis      10 000            8 050                     450\ndabei werden Verbindlichkeiten, die auf eine an-       7      bis      12 000            9100                      550\ndere Währung als auf Reichsmark oder Deutsche          8      bis      14 000           10 250                     700\nMark lauten, nach § 26 auf Reichsmark umgerech-         9     bis       16 000           11 250                    900\nnet. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten von        10      bis       18 000           12 150                  1100\nErben gegenüber Pflichtteilsberechtigten.             11      bis       20 000           13 050                  1 300\n12      bis       23 000           13 800                  1 350\n· 3. Von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem        13       bis      26 000           14 650                  1 400\nVermögen sowie an Grundvermögen im Geltungs-         14       bis      29000            15 400                  1400\nbereich dieses Gesetzes sind Verbindlichkeiten,       15       bis      32 000           16 150                  1500\ndie durch Grundpfandrechte an Grundstücken der       16       bis      36 000           16 950                  1 600\nbeschädigten wirtschaftlichen Einheit gesichert       17      bis      40 000           17 650                  1 600\nwaren, oder auf ihnen lastende Grundschulden          18      bis      44 000           18 250                  1 600\noder Rentenschulden mit der Hälfte desjenigen        19       bis      48 000           18 850                   1 700\nBetrags abzusetzen, um den die auf Grund dieser      20       bis      53 000           19 400                   1 800\nVerbindlichkeiten entstandenen Hypothekenge-         21       bis      58000            20 000                   1 900\nwinnabgabe nach § 100 des Lastenausgleichsge-        22       bis      63 000           20 600                  2000\nsetzes gemindert worden ist; dies gilt bei nach      23       bis      68 000           21 200                  2100\ndem 20. Juni 1948 eingetretenen Rückerstattungs-     24      bis       74 000           21 850                  2 200\nschäden auch dann, wenn die Minderung bereits        25       bis      80 000           22 550                  2 300\nbei den Verfolgten nach Lastenausgleichsrecht be-    26       bis      86 000           23 250                  2 400\nrücksichtigt worden ist.                             27       bis      93 000           24 000                  2 500\n28       bis     100 000           24 800                  2600\n4. Schäden an privatrechtlichen geldwerten An-\nsprüchen sind mit demjenigen Betrag anzusetzen,       29      bis     110 000           25 750                  2700\nmit dem die Ansprüche bei Anwendung der für          30       bis   2 000 000           25 750   + 10 v.H.       2 800\ndes 110 000 RM/DM\nden Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden                                         übersteigenden\nSchadensbetrags\nUmstellungsvorschriften auf Deutsche Mark um-\nzustellen gewesen wären. Die Rechtsverordnung        31     über    2 000 000         214 750     + 6,5 v. H.    2 800\ndes 2 000 000 RM/DM\nzu § 245 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes ist                                         übersteigenden\nSchadensbetrags\nentsprechend anzuwenden.\n(2) Sind dem unmittelbar Geschädigten neben\nSchäden im Sinne des Absatzes 1 auch Schäden ent-\n§ 34\nstanden, für welche das Lastenausgleichsgesetz\nHauptentschädigung vorsieht, ist dem nach Absatz 1                    Erhöhung des Grundbetrags\nermittelten Schadensbetrag der Schadensbetrag nach\n§ 245 des Lastenausgleichsgesetzes hinzuzurechnen.        Sind Schäden an Wirtschaftsgütern eingetreten,\ndie aus Entschädigungszahlungen für Schäden im\nSinne des Feststellungsgesetzes beschafft worden\nwaren (§ 15 Abs. 1 Nr. 14), und ist der Grundbetrag\n§ 33,                        der Hauptentschädigung nach § 249 Abs. 2 des\nLastenausgleichsgesetzes um diese Entschädigungs-\nSchadensgruppen und Grundbeträge\nzahlungen gekürzt worden, so ist der Grundbetrag\n(1) Der nach § 32 berechnete Schadensbetrag wird   nach diesem Gesetz um den Kürzungsbetrag zu er-\nin die für ihn maßgebende Schadensgruppe einge-       höhen.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                          119\n§ 35                          standen, für die nach § 249 a des Lastenausgleichs-\nKürzung des Grundbetrags                 gesetzes ein Sparerzuschlag gewährt wird, so ist\n§ 249 a des Lastenausgleichsgesetzes auf alle Schä-\n(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen,                    den an Sparanlagen anzuwenden; von dem danach\n1. soweit sich durch seine Zurechnung zum Endver-        sich ergebenden Sparerzuschlag ist der Sparerzu-\nmögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom           schlag für Schäden an Sparanlagen nach dem Lasten-\nHundert des Anfangsvermögens übersteigt. Als         ausgleichsgesetz abzuziehen.\nEndvermögen gilt das Vermögen des unmittel-\n(3) Der Schaden an einem privatrechtlichen geld-\nbar Geschädigten (§ 8) am 21. Juni 1948, vermin-     werten Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 10 Nr. 1\ndert um 40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen          gilt als Schaden an einer Sparanlage.\ngilt die Summe des Schadensbetrags und des Ver-\nmögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni\n1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags\nnach § 33 Abs. 2. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1                               § 37\ndarf nicht höher sein als 50 vom Hundert des Ver-        Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung\nmögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni\n1948. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948          (1) Der Anspruch auf Entschädigung wird dem\nentstanden, tritt an die Stelle des Vermögens am    Anspruchsberechtigten mit dem sich ergebenden\n21. Juni 1948 das Vermögen, welches sich auf die-    Grundbetrag zuerkannt. In den Fällen des § 12\nsen Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden         Abs. 10 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt,\nvorher entstanden wären;                             der sich bei Zugrundelegung des Werts des erworbe-\nnen Wirtschaftsguts ergeben würde.\n2. um den nach Anwendung des § 249 Abs. 1 des\nLastenausgleichsgesetzes verbleibenden Grund-           (2) Anspruchsberechtigter ist der unmittelbar Ge-\nbetrag der Hauptentschädigung;                       schädigte (§ 8). Ist dieser vor dem 1. Januar 1969\nverstorben, sind nach dem Verhältnis ihrer Erb-\n3. um Entschädigungszahlungen, die für die im Scha-\nanteile seine am 1. Januar 1969 lebenden Erben oder\ndensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund\nweiteren Erben anspruchsberechtigt. Ist in den Fäl-\nder Kriegssachschädenverordnung, des Reichslei-\nlen des § 38 Abs. 2 Satz 2 der unmittelbar Geschä-\nstungsgesetzes oder anderer innerdeutscher als      digte nach dem 31. Dezember 1968 verstorben, sind\nder in § 14 bezeichneten Vorschriften gewährt       seine Erben anspruchsberechtigt. Ist der unmittelbar\nworden sind, es sei denn, daß die aus diesen Ent-   Geschädigte Vorerbe eines vor Schadt~nseintritt ver-\nschädigungszahlungen wiederbeschafften entspre-\nstorbenen Erblassers und ist der Nacherbfall vor\nchenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse\ndem 1. Januar 1969 eingetreten, gelten hinsichtlich\noder auf Grund von Tatbeständen, die nach die-\nder Schäden an dem der Nacherbfolge unterliegen-\nsem Gesetz entschädigungsfähig sind, erneut ver-\nden Vermögen als Anspruchsberechtigte der Nach-\nlorengegangen sind; im übrigen gilt § 249 Abs. 2    erbe und, falls dieser vor dem 1. Januar 1969 ver-\ndes Lastenausgleichsgesetzes sinngemäß;\nstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. Januar\n4. um die in § 249 Abs. 3 des Lastenausgleichsge-        1969 seine Erben oder weitere Erben waren.\nsetzes bezeichneten Beträge, soweit sie nicht vom\n(3) Der zuerkannte Anspruch auf Entschädigung\nGrundbetrag der Hauptentschädigung abgesetzt\ngilt mit dem 1. Januar 1969, in den Fällen des Ab-\nwerden können und soweit der Grundbetrag nach\nsatzes 2 Satz 3 mit dem Tode des unmittelbar Ge-\ndiesem Gesetz auf Schäden entfällt, die nach den\nschädigten als entstanden.\n§§ 39 bis 47 b des Lastenausgleichsgesetzes bei der\nVermögensabgabe berücksichtigt worden sind.\n(2) Die Kürzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 sind\nin der Reihenfolge dieser Nummern vorzunehmen,                                     § 38\ndie Kürzung nach Nummer 1 und 2 jedoch vor An-                    Voraussetzungen für die Zuerkennung\nwendung des § 34. Die nach § 249 Abs. 5 des Lasten-                 des Anspruchs auf Entschädigung\nausgleichsgesetzes ergangene Rechtsverordnung ist\nentsprechend anzuwenden.                                    (1) Anspruchsberechtigter    muß  eine   natürliche\nPerson sein.\n(2) Ein Anspruch auf Entschädigung kann in den\n§ 36                          Fällen des § 13 Abs. 2 (Schäden im Ausland und in\nden deutschen Ostgebieten) vorbehaltlich der Ab-\nSparerzuschlag\nsätze 3 und 4 nur zuerkannt werden, wenn der un-\n(1) Soweit eine Entschädigung nach diesem Ge-         mittelbar Geschädigte oder, falls dieser vor dem\nsetz zur Abgeltung von Schäden an privatrechtlichen      1. Januar 1953 verstorben ist, diejenige Person, die\ngeldwerten Ansprüchen gewährt wird, die Spar-            am 31. Dezember 1952 sein Erbe oder weiterer Erbe\nanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind, ist        war,\n§ 249 a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend\n1. am 31. Dezember 1952 den ständigen Aufenthalt\nanzuwenden.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem\n(2) Sind dem unmittelbar Geschädigten neben               Staat gehabt hat, der nicht zu den Aussiedlungs-\nSchäden im Sinne des Absatzes 1 auch Schäden ent-            gebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) gehört oder","120                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. nach dem 3 l. Dl~zember l 952 in diesen Gebieten          a) von Ehegatten,\nden slündiqcn Aufenthalt genommen hat oder\nnimmt                                                    b) von minderjährigen Kindern zu den Eltern,\na) als Vertriebener (Aussiedler) gemäß § 11 Abs. 2       c) von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei\nNr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes spätestens            auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind,\nsechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem er               wenn das einzige oder letzte Kind verstorben\ndie zur Zeit unter fremder Verwaltung stehen-            oder verschollen ist,\nden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet des-        d) von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkin-\njenigen Staates, aus dem er vertrieben oder              dern,\nausgesiedelt worden ist, verlassen hat; hier-\nbei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet,          e) von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Aus-\nin denen ein Vertriebener nach Verlassen                  bildung stehenden Kindern zu den Eltern,\neines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenaus-        f) von minderjährigen Kindern zu den Groß-\ngleichsgesetzes bezeichneten Staaten, aus dem             eltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder\ner vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in            sich ihrer nicht annehmen können,\neinem anderen der dort bezeichneten Staaten\nsich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zei-        g) von minderjährigen Kindern zu Verwandten\nten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedel-            der Seitenlinie bis zum dritten Grade, wenn\nter Familienangehöriger im Anschluß an die                Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr\nAussiedlung erkrankt und infolgedessen zur                leben oder sich ihrer nicht annehmen können,\nFortsetzung der Reise außerstande war, sowie\nh) von hilfsbedürftigen Geschädigten zu Ver-\nsolche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm\nwandten der Seitenlinie bis zum dritten\nausgesiedelter Familienangehöriger in der so-\nGrade, wenn nähere Verwandte nicht mehr\nwjetischen Besatzungszone Deutschlands oder\nleben oder sich ihrer nicht annehmen können;\nim Sowjetsektor von Berlin aus Gründen, die\ner nicht zu vertreten hat, gewaltsam festge-          wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt stets\nhalten worden ist; die Frist gilt auch als ge-        als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen Auf-\nwahrt, wenn ein Vertriebener nach der Ver-            enthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht erhalten\ntreibung oder Aussiedlung sich in der sowjeti-        hat und nicht erhalten konnte.\nschen Besatzungszone Deutschlands oder im\nSowjetsektor von Berlin aufgehalten und nach-     Ist ein unmittelbar Geschädigter nach dem 31. De-\nweislich rechtzeitig vor Fristablauf bemüht       zember 1952 in einem Aussiedlungsgebiet verstor-\nhat, seine:1 ständigen Aufenthalt in den in       ben, kann ein Anspruch auf Entschädigung für die\nNummer 1 bezeichneten Gebieten zu nehmen,         vor seinem Tode entstandenen Schäden dann ge-\ndaran aber dadurch gehindert war, daß ihm         währt werden, wenn sein Erbe die Voraussetzungen\ndie zur Weiterreise erforderlichen Urkunden       des Satzes 1 oder des Absatzes 6 erfüllt; Voraus-\nnicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind,       setzung ist, daß der unmittelbar Geschädigte seit\nund wenn er nach deren Aushändigung unver-        Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen\nzüglich seinen ständigen Aufenthalt in diesen     seinen ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet hatte\nGebieten genommen hat                             oder nach seiner Vertreibung bis zum 31. März 1952\noder                                              dorthin zurückgekehrt ist. Ist ein unmittelbar Ge-\nb) als Heimkehrer nach den Vorschriften des           schädigter mit ständigem Aufenthalt in der sowjeti-\nHeimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bun-        schen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjet-\ndesgesetzbl. S. 221) in der jeweils geltenden     sektor von Berlin nach dem 31. Dezember 1952 und\nFassung oder in sinngemäßer Anwendung die-        vor dem 1. Januar 1965 verstorben, kann ein An-\nser Vorschriften, und zwar innerhalb von zwei     spruch auf Entschädigung für seine Schäden zuer-\nMonaten nach Entlassung aus fremdem Ge-           kannt werden, soweit seine am 31. Dezember 1964\nwahrsam,                                          vorhandenen Erben oder weiteren Erben in ihrer\noder\nPerson die Vorausset-zungen des Satzes 1 oder des\nAbsatzes 6 erfüllen.\nc) bis zum 31. Dezember 1969 als Sowjetzonen-\nflüchtling (§ 3 BVFG) oder als zurückgekehrter       (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor\nEvakuierter im Sinne des Bundesevakuierten-       dem 1. Januar 1969 erfüllt, muß ferner der An-\ngesetzes                                          spruchsberechtigte am 1. Januar 1969 seinen ständi-\noder                                              gen Aufenthalt in den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 be-\n3. nach dem 31. Dezember 1952 im Wege der Fami-          zeichneten Gebieten gehabt haben oder dort nach\nlienzusammenführung aus der sowjetischen Be-          diesem Zeitpunkt unter den Voraussetzungen des\nsatzungszone Deutschlands oder aus dem Sowjet-        Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nehmen. Dies gilt nicht\nsektor von Berlin im Geltungsbereich dieses           für Anspruchsberechtigte, die nach dem 31. Dezem-\nGesetzes den ständigen Aufenthalt genommen            ber 1952 als Angehörige des öffentlichen Dienstes\nhat oder nimmt, vorausgesetzt, daß der nachträg-      oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz oder\nlich Zugezogene mit einer Person zusammen-            Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngeführt wird, die unter Nummer 1 oder 2 oder          ihren ständigen Aufenthalt aus den in Absatz 2 Nr. 1\nAbsatz 6 fällt; als Familienzusammenführung gilt      bezeichneten Gebieten in ein Aussiedlungsgebiet\ndie Zusammenführung                                   verlegt haben.","Nr. 13  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                          121\n(4) In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 (deutsche                               § 39\nVolkszugehörige) kann ein Anspruch auf Entschädi-\ngung auch bei Erfüllung der Voraussetzungen der                            Auszahlungsbetrag\nAbsätze 2 und 3 nur zuerkannt werden, wenn der               (1) Der sich nach den §§ 33 bis 36 ergebende\nunmittelbar Geschädigte                                 Grundbetrag wird auf volle 10 Deutsche Mark auf-\ngerundet (Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag\n1. nach dem Zeitpunkt des Schadenseintritts die         werden abgezogen\ndeutsche Staatsangehörigkeit erworben und am\n1. Januar 1969 besessen hat                        1. Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für\nSchäden, die beim Schadensbetrag oder beim\noder                                                    Sparerzuschlag berücksichtigt sind, sofern diese\n2. am 31. Dezember 1952 oder am 1. Januar 1969                Zahlungen nicht bereits anderweit vom Schaden\nseinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich           oder Grundbetrag abgezogen sind,\ndieses Gesetzes gehabt oder ihn dort nach dem\n2. Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des All-\n31. Dezember 1952 unter den Voraussetzungen\ngemeinen Kriegsfolgengesetzes und Entschädi-\ndes Absatzes 2 Nr. 2 und 3 oder des Absatzes 6\ngungszahlungen nach dem Altsparergesetz, die\ngenommen hat\nauf Ersatzvermögen, das Umsiedlern zugeteilt\noder                                                     worden ist, entfallen.\n3. seinen ständigen Aufenthalt seit dem Zeitpunkt            (2) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein\ndes Schadenseintritts und vor dem 1. Januar 1969    Zuschlag von 1 vom Hundert für jedes angefangene\nmindestens ein Jahr in dessen Geltungsbereich       Vierteljahr; der Zuschlag ist vorbehaltlich der Ab-\ngehabt und von dort in ein anderes Gebiet als ein   sätze 3 und 4 vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren.\nAussiedlungsgebiet verlegt hat\n(3) Soweit der Endgrundbetrag auf Reparations-,\noder,                                               Restitutions- oder Zerstörungsschäden beruht, die\ntatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 eingetreten\n4. soweit es sich um die Zuerkennung für in einem\nsind, ist der Zuschlag vorbehaltlich des Absatzes 4\nUmsiedlungsgebiet entstandene Schäden im\nvom Beginn des Vierteljahrs ab zu gewähren, in\nSinne des § 2 Abs. 4 handelt, am 31. Dezember\ndem diese Schäden nach § 8 Abs. 3 und 4 als einge-\n1952 oder am 1. Januar 1969 seinen ständigen\ntreten gelten; § 8 Abs. 3 Nr. 4 gilt auch bei der Be-\nAufenthalt in diesem Umsiedlungsgebiet gehabt\nstimmung des Zeitpunkts, in dem der Schaden tat-\nhat.\nsächlich eingetreten ist. Treffen tatsächlich vor dem\n1. Januar 1953 eingetretene Schäden mit tatsächlich\nLiegen die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht          nach dem 31. Dezember 1952 eingetretenen Schäden\nvor, so darf außerdem der unmittelbar Geschädigte      zusammen, ist der Zuschlag vorbehaltlich des Ab-\nam 31. Dezember 1952, am 1. Januar 1969 und im         satzes 4 zu gewähren\nZeitpunkt der Aufenthaltnahme, im Falle der Num-\nmer 3 auch im Zeitpunkt der Verlegung des ständi-      1. vom 1. Januar 1953 ab für denjenigen Teil des\ngen Aufenthalts, keine Staatsangehörigkeit oder nur          zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die\ndiejenige eines Staates besessen hat, in dessen Ge-          tatsächlich vorher eingetretenen Schäden allein\nbiet die Entziehungs- oder Vertreibungsmaßnahmen              als Endgrundbetrag ergeben hätte,\ngegen ihn getroffen worden sind. Ist der unmittelbar\nGeschädigte vor einem der für ihn maßgebenden           2. vom Beginn des in Satz 1 bestimmten Viertel-\nStichtage verstorben, so treten vom Zeitpunkt des             jahrs ab für den Rest des zuerkannten Endgrund-\nTodes an bei Anwendung der Sätze 1 und 2 die-                 betrags.\njenigen Personen an seine Stelle, die an den folgen-\nden Stichtagen seine Erben oder weiteren Erben               (4) Ubersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag\nwaren.                                                  den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung\nder in Absatz 5 aufgeführten Schadensgruppen und\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 4 gelten in den   Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten\nFällen des § 16 Abs. 2 nicht für Schäden eines Ver-     Erhöhungsbetrags nach § 33 Abs. 2 zum Anfangsver-\nfolgten im Sinne des § 1 der Elften Verordnung über     mögen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1) ergibt (Altgrundbetrag),\nAusgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge-       wird der Zuschlag für den übersteigenden Betrag\nsetz.                                                   (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt,\nsofern nicht der Zuschlag nach Absatz 3 Satz 1 von\n(6) Den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Personen    einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist. Ist in\nist gleichgestellt, wer aus der sowjetischen Besat-     den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 der Zuschlag für\nzungszone Deutschlands oder aus dem Sowjetsektor        einen Teil des Endgrundbetrags von einem Zeitpunkt\nvon Berlin, ohne daß er dort durch sein Verhalten       nach dern 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gilt dieser\ngegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder            Zeitpunkt auch für den entsprechenden Teil des\nRechtsstaatlichkeit verstoßen hat, im Wege der Not-     Mehrgrundbetrags.\naufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens in\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes zugezogen ist           (5) Der Berechnung nach Absatz 4 werden fol-\nund hier am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezem-        gende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde\nber 1964 seinen ständigen Aufenthalt gehabt hat.        gelegt:","122                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Auf den Entschädigungsanspruch werden Dar-\nSchadens-\nbetrag in                Grundbetrag           lehen zum Existenzaufbau nach dem Vierten Teil\nSchadens-                                                     und Kredithilfen nach dem Fünften Teil des All-\nReichsmark/               in Deutscher\ngruppe\nDeutscher                    Mark              gemeinen Kriegsfolgengesetzes sowie Darlehen nach\nMark                                         § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des\nLastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 785) unter entsprechender Anwendung\n1    bis      5 000 d\"' Sdrndeos- { 4 800                des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes angerechnet.\n2    bis      5 500 ~~~t'~tns        5 150               Das gleiche gilt für Aufbaudarlehen nach dem La-\n3    bis      6 200  jedoch          5 550               stenausgleichsgesetz, soweit die Hauptentschädi-\n4    bis      7 200                  6 100               gung zur Anrechnung nach § 258 des Lastenaus-\n5    bis      8 500                  6 800               gleichsgesetzes nicht ausreicht.\n6    bis    10 000                   7 600                  (3) Auf den Entschädigungsanspruch wird ferner\n7    bis     12 000                  8 550               Unterhaltsbeihilfe nach dem Vierten Teil des All-\n8    bis    14 000                   9 550               gemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach § 10 des\n9    bis    16 000                  10 350               Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-\n10    bis    18 000                  11 050               ausgleichsgesetzes unter entsprechender Anwendung\n11    bis    20 000                  11 750               des § 278 a des Lastenausgleichsgesetzes angerech-\n12    bis    23 000                  12 450               net; dies gilt entsprechend, wenn anstelle einer Un-\n13    bis    26 000                  13 250               terhaltsbeihilfe ein einmaliger Kapitalbetrag ge-\n14    bis    29 000                 14 000.\nwährt worden ist. Dabei wird ein Mindesterfüllungs-\n15    bis    32 000                 14 650                betrag nach Maßgabe des § 278 a Abs. 4 des Lasten-\n16    bis    36 000                 15 350                ausgleichsgesetzes festgestellt. Sind dem unmittelbar\n17    bis    40 000                 16 050                Geschädigten neben Schäden im Sinne dieses Geset-\n18    bis    44 000                 16 650                zes auch Schäden entstanden, für welche das Lasten-\n19    bis    48 000                 17 150                ausgleichsgesetz Hauptentschädigung vorsieht, wird\n20    bis    53 000                  17 600               der Mindesterfüllungsbetrag aus der Summe der\n21    bis    58 000                 18100                 Grundbeträge errechnet, mit denen die Entschädi-\n22    bis    63 000                 18 600                gung nach diesem Gesetz und die Hauptentschädi-\n23    bis    68 000                  19 100               gung nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Schä-\n24    bis    74 000                  19 650               den des unmittelbar Geschädigten zuerkannt worden\n25    bis    80 000                 20 250                ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Anrechnung\n26    bis    86 000                 20 850                von Kriegsschadenrente und von laufender Beihilfe\n27    bis    93 000                 21 500                nach dem Lastenausgleichsgesetz, soweit diese Lei-\n28    bis   100 000                 22 200                stungen nicht nach den § § 278 a, 283 und 283 a des\n29    bis   110 000                 23 050                Lastenausgleichsgesetzes auf die Hauptentschädi-\n30    bis   120 000                 24 000                gung angerechnet werden können.\n31    bis   130 000                 24 950\n32    bis   140 000                 25 850                   (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnenden\n33    bis   150 000                 26 750                Zahlungen sind, soweit sie vor dem 1. Januar 1969\n34    bis   160 000                 27 600                geleistet worden sind, so auf den Entschädigungs-\n35    bis   170 000                 28 450                anspruch anzurechnen, als habe er im Zeitpunkt der\n36    bis   180 000                 29 250                Gewährung dieser Zahlungen bereits bestanden.\n37    bis   190 000                 30 050                   (5) Sind die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten\n38    bis   200 000                 30 800                Zahlungen unter entsprechender Anwendung der\n39     bis 1000000                   30 800 + 7 v.H.       §§ 258, 278 a, 283 und 283 a des Lastenausgleichs-\ndes 200 000 RM/DM      gesetzes mit Wirkung von einem vor dem 1. Januar\nübersteigenden\nSchadensbetrags      1967 liegenden Zeitpunkt auf die Entschädigung nach\ndiesem Gesetz anzurechnen, hat die Anrechnung auf\n40 über 1 000 000                    86 800   + 6,5 V. H.  den Altgrundbetrag (§ 39 Abs. 4) Vorrang vor der\ndes 1 000 000 RM/DM\nübersteigenden      Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag. Für die Fälle\nSchadensbetrags      des § 39 Abs. 3 gilt dies entsprechend.\n(6) Soweit das Dberbrückungsdarlehen nicht als\nVorauszahlung auf den Entschädigungsanspruch an-\n.gerechnet werden kann, kann es mit anderen Ent-\nschädigungsansprüchen nach den in§ 14 Abs. 1 Nr. 1\n§ 40                                aufgeführten Gesetzen entsprechend § 350 a des\nBehandlung von Vorausleistungen                     Lastenausgleichsgesetzes verrechnet werden. Im\nübrigen ist der nicht anrechenbare oder verrechen-\n(1) Ist ein Darlehen nach den Richtlinien über die          bare Betrag zurückzuzahlen. Die Tilgungsleistungen\nGewährung von Darlehen an Reparations-, Restitu-               sind in der Weise festzusetzen, daß sie nach den Ein-\ntions- und Rückerstattungsgeschädigte (Dberbrük-               kommens- und Vermögensverhältnissen des Ver-\nkungsdarlehen) gewährt worden, so gilt dieses Dar-             pflichteten billigerweise erbracht werden können.\nlehen als Vorauszahlung auf den Entschädigungs-                Zinsen auf den zurückzuzahlenden Betrag werden\nanspruch.                                                      nicht erhoben.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                         123\n§ 41                          nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.\nErfüllung                       Zugunsten der Geldinstitute entstehen mit der Be-\ngründung der festgelegten Spareinlagen Deckungs-\n(1) Der Anspruch auf Entschädigung wird, vorbe-     forderungen gegen den Bund. In Höhe der Deckungs-\nhaltlich des § 40 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbin-    forderungen bleiben Verbindlichkeiten der Geld-\ndung mit den §§ 278 a, 283 und 283 a des Lasten-       institute aus Spareinlagen bei der Berechnung der\nausgleichsgesetzes, in Höhe des Betrags erfüllt, der   jeweils vorgeschriebenen Mindestreserve außer An-\nsich unter Hinzurechnung des Zuschlags zum zu-         satz. Die Deckungsforderungen werden mit vierein-\nerkannten Endgrundbetrag ergibt (Auszahlungs-          halb vorn Hundert verzinst. Durch Rechtsverordnung\nbetrag). Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich der  wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen, in\nin Satz 1 bezeichneten Vorsc1uiften, zunächst auf      welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt ab der-\nden im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zuschlag          artige Spareinlagen begründet werden können; da-\nangerechnet. Erhöht sich der Zuschlag durch Zu-        bei werden die Festlegung, die Freigabe sowie das\nerkennung eines weiteren Grundbetrags, so bleibt      Nähere über die Ausgestaltung der Spareinlagen\ndiese Erhöhung für die Anrechnung der vorher          und Deckungsforderungen geregelt. In der Rechts-\ngeleisteten Erfüllungsbeträge außer Betracht.         verordnung kann ferner\n(2) Die zuerkannten Ansprüche auf Entschädigung     1. die Eintragung der Deckungsforderungen in ein\nwerden im Rahmen der im jeweiligen Haushalts-              Schuldbuch des Bundes vorgesehen werden,\nplan ausgebrachten Mittel erfüllt. Im übrigen richtet\nsich die Erfüllung nach den Grundsätzen, die für die  2. ein höherer Zinssatz für die Deckungsforderun-\nErfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung            gen festgesetzt werden, soweit die Geldinstitute\nnach § 252 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Lastenausgleichs-      die festgelegten Spareinlagen vorzeitig freigege-\ngesetzes gelten.                                           ben haben,\n3. eine den §§ 20 und 21 des Altsparergesetzes ent-\n(3) Der Zuschlag (§ 39 Abs. 2 bis 4) kann im Rah-\nsprechende Regelung getroffen werden.\nmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten\nMittel vor Zahlung des Endgrundbetrags (§ 39              (6) Die Ansprüche können ferner auf Antrag statt\nAbs. 1) jährlich ausgezahlt werden. Durchführung      in bar durch Verrechnung mit den Ausgleichsabgaben\nund Zeitpunkt der Auszahlung werden durch Rechts-     nach dem Lastenausgleichsgesetz erfüllt werden.\nverordnung geregelt; hierbei kann auch eine halb-     § 199 b des Lastenausgleichsgesetzes und die dazu\njährliche Auszahlung vorgesehen werden.               ergangene Rechtsverordnung gelten entsprechend.\n(4) Die Ansprüche können auf Antrag statt in bar   Der Bund erstattet dem Ausgleichsfonds (§ 5 LAG)\ndurch Eintragung von Schuldbuchforderungen gegen      den Betrag, in dessen Höhe der Anspruch auf Ent-\nden Bund oder durch Aushändigung von Schuld-           schädigung durch die Verrechnung erfüllt ist.\nverschreibungen des Bundes erfüllt werden. Die            (7) Die Ansprüche können nach den Absätzen 4\nSchuldbuchforderungen und die Schuldverschreibun-     und 5 bis zu einem Gesamtbetrag von 500 Millionen\ngen sind mit jährlich mindestens vier vom Hundert     Deutsche Mark erfüllt werden; bei der Regelung\nbar zu verzinsen. Durch Rechtsverordnung wird         durch die vorbehaltenen Rechtsverordnungen sind\nbestimmt, in welcher Höhe und von welchem Zeit-       die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse\npunkt an Schuldbuchforderungen eingetragen und        zu berücksichtigen.\nSchuldverschreibungen ausgegeben werden. In der\nRechtsverordnung wird das Nähere über die Aus-\ngestaltung der Schuldbuchforderungen und Schuld-                                § 42\nverschreibungen geregelt; ferner kann in ihr                               Ubertragbarkeit\n1. die Eintragung von Schuldbuchforderungen und           Der zuerkannte Anspruch auf Entschädigung ist,\ndie Ausgabe von Schuldverschreibungen von be-     unbeschadet des § 40, den Erben und Abtretungs-\nstimmten Voraussetzungen hinsichtlich der per-    empfänger gegen sich gelten lassen müssen, ver-\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des   erblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der\nErfüllungsberechtigten abhängig gemacht werden,   Person des unmittelbar Geschädigten (§ 8) nicht der\n2. die Abtretung von Schuldbuchforderungen und        Zwangsvollstreckung. Ist der Anspruchsberechtigte\ndie Veräußerung von Schuldverschreibungen zeit-   Vorerbe eines vor Schadenseintritt oder vor dem\nweise beschränkt und für den Fall der Abtretung    1. Januar 1969 verstorbenen Erblassers, so geht\noder Veräußerung eine abweichende Ausstattung     der Anspruch auf Entschädigung, soweit er auf\nund steuerliche Behandlung festgelegt werden,     Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegen-\nden Vermögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls\n3. bestimmt werden, daß eine Löschung der Schuld-      auf den Nacherben oder dessen Erben über; beruht\nbuchforderungen gegen Aushändigung von\nder Anspruch auf Entschädigung nur teilweise auf\nSchuldverschreibungen nicht stattfindet.           Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden\n(5) Die Ansprüche können ferner auf Antrag statt    Vermögen, ist er im Verhältnis der Schadensbeträge\nin bar durch Begründung von Spareinlagen erfüllt       zueinander aufzuteilen, die sich nach § 32 für die\nwerden, die für begrenzte Zeiträume ganz oder teil-   Schäden an den verschiedenen Vermögensteilen\nweise festgelegt werden. Diese Spareinlagen wer-       ergeben. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht\nden, solange sie festgelegt sind, mit vier vom Hun-    der Anspruch nur insoweit über, als ohne seine\ndert verzinst; die Festlegung gilt nicht für die Zin-  Erfüllung der Nachlaß zur Befriedigung der Nach-\nsen. Die Zinsen unterliegen während der Festlegung     laßverbindlichkeiten nicht ausreicht.","124                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nFünfter Abschnitt                                              § 45\nSonstige Leistungen                              Aufbaudarlehen und sonstige Hilfen\n(1) Soweit dies zur Milderung von Härten ge-\n§ 43                          boten erscheint, können natürlichen Personen wegen\nSchäden im Sinne dieses Gesetzes im Rahmen der im\nAllgemeines                       jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel und\nLeistungen nach den §§ 44 bis 46 werden nur un-      in entsprechender Anwendung des § 301 Abs. 2 bis 4\nter den Voraussetzungen des § 38, jedoch nicht in       des Lastenausgleichsgesetzes Darlehen zum Exi-\nden Fällen seines Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4 sowie nicht   stenzaufbau sowie Hausratbeihilfen gewährt wer-\nin den in § 6 Abs. 4 bezeichneten Fällen gewährt.       den, wenn die Voraussetzungen für eine Entschädi-\ngung nach dem Zweiten Abschnitt und für die Scha-\ndensberechnung nach dem Dritten Abschnitt sinnge-\n§ 44\nmäß erfüllt sind. Darlehen zum Existenzaufbau kön-\nnen auch auf Grund eines Verlusts der beruflichen\nKriegsschadenrente                    oder sonstigen Existenzgrundlage gewährt werden,\n(1) In entsprechender Anwendung der §§ 261 bis       wenn dieser auf entschädigungsfähigen Schäden\n273 und 275 bis 292 des Lastenausgleichsgesetzes        (§ 11) beruht.\nwird Kriegsschadenrente gewährt                            (2) Darlehen zum Existenzaufbau und Hausratbei-\nhilfen können nur gewährt werden\n1. zur Abgeltung _der nach den §§ 18 bis 30 berech-\nneten Schäden,                                      1. ari. den unmittelbar Geschädigten (§ 8) oder, falls\ndieser verstorben ist, an dessen Ehegatten, so-\n2. auf Grund eines Verlustes der beruflichen oder           fern die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des\nsonstigen Existenzgrundlage, der auf entschädi-         unmittelbar Geschädigten nicht dauernd getrennt\ngungsfähigen Schäden (§ 11) beruht.                     gelebt haben,\nund\nIn den Fällen der Nummer 2 ist auch § 239 des\nLastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.       2. nach dem Tod des unmittelbar Geschädigten und\nSoweit Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz auf            seines Ehegatten an die Kinder des unmittelbar\nEntschädigung nach diesem Gesetz nicht angerechnet          Geschädigten.\nwerden kann, ist sie in entsprechender Anwendung           (3) Für Schäden im Sowjetsektor von Berlin kön-\nder §§ 278 a, 283 und 283 a des Lastenausgleichsge-     nen Darlehen zum Exis,tenzaufbau, ferner Unter-\nsetzes auf die Hauptentschädigung anzurechnen.          haltsbeihilfen und Hausratbeihilfen gewährt wer-\nden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Personen\n(2) Die Kriegsschadenrente wird abweichend von       zur Zeit des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder\n§ 287 des Lastenausgleichsgesetzes bei Antragstel-\nständigen Aufenthalt in Berlin (West) gehabt oder\nlung bis 31. Dezember 1969 mit Wirkung vom 1. Ja-       in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Schäden\nnuar 1969 ab gewährt, frühestens jedoch vom Ersten      dort genommen haben.\ndes Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die\nKriegsschadenrente eingetreten sind. Die Frist für         (4) Für die Anrechnung von Darlehen           zum\ndie Antragstellung wegen Erwerbsunfähigkeit läuft       Existenzaufbau gilt § 40 Abs. 2 Satz 1.\nabweichend von § 265 des Lastenausgleichsgesetzes          (5) Für die Gewährung und Anrechnung von Un-\nnicht vor dem 31. Dezember 1969 ab.                     terhaltsbeihilfen gelten § 40 Abs. 3 und § 44.\n(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über\n§ 46\ndie Voraussetzungen und den Personenkreis be-\nstimmt werden, wenn sich aus der Art der Schäden                        Familiengesellschaften\noder der Schadensberechnung nach diesem Gesetz             (1) Soweit dies zur Milderung von Härten gebo-\nAbweichungen von den entsprechenden Vorschriften        ten erscheint, können bei Schäden im Sinne dieses\ndes Lastenausgleichsgesetzes ergeben.                   Gesetzes am Vermögen einer in Form einer Kapital-\ngesellschaft betriebenen Familiengesellschaft im\n(4) Für den Fall des Zusammentreffens von Lei-       Sinne des § 24 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes\nstungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz, dem           nach Maßgabe des § 45 Aufbaudarlehen im Rahmen\nLastenausgleichsgesetz und dem Gesetz über Hilfs-       der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten\nmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Be-         Mittel an die durch die Schäden betroffenen Gesell-\nsatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch be-        schafter sowie an ihre Familienangehörigen im Sinne\nsetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundes-    des § 45 Abs. 2 gewährt werden, vorausgesetzt, daß\ngesetzbl. I S. 612) in der jeweils geltenden Fassung    die Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes ent-\nfindet § 261 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes An-    standen sind oder nach § 12 Abs. 4 oder 5 als im\nwendung.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes entstanden gelten\n(5) Unterhaltsbeihilfe, die am 1. Januar 1969 nach   und als Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesell-\ndem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-     schaften nicht berücksichtigt werden.\nzes gewährt wird, wird unter den bisherigen Vor-           (2) Im Falle des Absatzes 1 bestimmt sich der\naussetzungen mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ab          Schaden nach dem Verhältnis des Anteils des Ge-\nals Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz weiterge-        sellschafters am Grundkapital oder Stammkapital\nwährt.                                                  der Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                          125\nSechster Abschnitt                    rechnung des Schadens, der sich für je 100 Reichs-\nmark oder Deutsche Mark des Grund- oder Stamm-\nOrganisation und Verfahren                 kapitals, bei bergrechtlichen Gewerkschaften je Kux\nergibt.\n§ 47\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn und soweit\nOrganisation                       für einzelne Beteiligte eine Schadensfeststellung\n(1) Dieses Gesetz wird teils vom Bund, teils im     nach dem Feststellungsgesetz oder dem Beweis-\nAuftrag des Bundes von den Ländern durchgeführt.        sicherungs- und Feststellungsgesetz zu erfolgen oder\nbereits stattgefunden hat. Anhängige Verfahren sind\n(2) Soweit das Gesetz durch den Bund durchzufüh-\nzu verbinden; die Entscheidungen können einheit-\nren und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nlich erlassen werden. Rechtskräftige gerichtliche Ent-\nist, obliegt die Durchführung dem Präsidenten des\nscheidungen bleiben unberührt.\nBundesausgleichsamts. Der Präsident des Bundes-\nausgleichsamts übt die der Bundesregierung und den          (3) Die bis zum Tage der Verkündung dieses\nzuständigen obersten Bundesbehörden nach Arti-          Gesetzes gemäß § 36 Abs. 4 des Feststellungs-\nkel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse        gesetzes im Bundesanzeiger veröffentlichten Be-\nnach Maßgabe des Artikels 120 a des Grundgesetzes      scheide über die einheitliche Schadensfeststellung\naus.                                                   sind hinsichtlich der ermittelten Wertansätze und\nBeträge für die Schadensberechnung nach diesem\n(3) Im Bereich der Länder, Gemeinden und Ge-\nGesetz verbindlich. Der Präsident des Bundesaus-\nmeindeverbände wird das Gesetz von den mit der\ngleichsamts gibt die Liste der veröffentlichten Wert-\nDurchführung des Lastenausgleichsgesetzes betrau-\nansätze und Beträge im Bundesanzeiger bekannt.\nten Dienststellen durchgeführt, soweit in diesem\nInsoweit bedarf es keiner gesonderten Feststellung.\nGesetz nichts anderes bestimmt ist.\n(4) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder an\n(4) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 des La-\neinem Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne die-\nstenausgleichsgesetzes über den Kontrollausschuß\nses Gesetzes als auch Schäden im Sinne des Fest-\nund den Ständigen Beirat finden keine Anwendung.\nstellungsgesetzes entstanden, so tritt an die Stelle\nder Schadensberechnung eine gesonderte Feststel-\n§  48                         lung des Schadens. Die Verfahren nach den genann-\nVertreter des Bundesinteresses             ten Gesetzen sind zu verbinden; die Entscheidungen\nkönnen einheitlich erlassen werden.\nDie nach § 316 des Lastenausgleichsgesetzes be-\nstellten Vertreter der Interessen des Ausgleichs-\nfonds werden bei der Durchführung dieses Gesetzes                                 § 51\nals Vertreter des Bundesinteresses tätig. Sie sind\nan die Weisungen des Präsidenten des Bundes-                                     Antrag\nausgleichsamts gebunden. § 322 des Lastenaus-               (1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt.\ngleichsgesetzes gilt entsprechend.                          (2) Antragsberechtigt sind die Anspruchsberech-\ntigten (§ 37) und, sofern diese nach Inkrafttreten die-\n§  49                         ses Gesetzes verstorben sind, deren Erben.\nAnwendung der Vorschriften                    (3) Der Antrag ist auf amtlichem Formblatt zu\ndes Feststellungsgesetzes               stellen.\nund des Lastenau~gleichsgesetzes\n§ 52\nFür die Durchführung dieses Gesetzes sind die\nVorschriften des Dritten bis Fünften Abschnitts                Ruhen des Antragsrechts und des Verfahrens\ndes Feststellungsgesetzes, des Dreizehnten Ab-              Das Antragsrecht und das Verfahren ruhen, so-\nschnitts des Dritten Teils des Lastenausgleichsgeset-   lange der Anspruchsberechtigte oder rein Erbe oder\nzes sowie die §§ 315, 317, 350, 350 a, 350 b, 350d,     weiterer Erbe seinen ständigen Aufenthalt in einem\n351 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5        Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) hat.\ndes Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des La-\nstenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 509) entsprechend anzuwenden, soweit                               §  53\nin diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die\n§§ 350 a, 350 b und 360 des Lastenausgleichsgesetzes\nAntragsfrist\nsind auch auf Vorauszahlungen im Sinne des § 40            Anträge auf Entschädigung nach diesem Gesetz\nAbs. 1 entsprechend anzuwenden.                         können nur bis zum 31. Dezember 1974 gestellt wer-\nden; die Antragsfrist endet jedoch frühestens drei\n§ 50                          Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Antrags-\nberechtigung eingetreten ist. Durch Rechtsverord-\nGesonderte Feststellung                 nung können zur Berücksichtigung besonderer Ver-\n(1) Sind an einem Wirtschaftsgut mehrere betei-      hältnisse für Gruppen von Antragsberechtigten län-\nligt, so tritt an die Stelle der Schadensberechnung     gere Fristen festgelegt werden. Rechtzeitig gestellte\neine gesonderte einheitliche Feststellung des Scha-     Anträge können nach Ablauf der Antragsfrist nicht\ndens. Das gleiche gilt, wenn es sich um Anteils-        auf Schäden an anderen wirtschaftlichen Einheiten\nrechte an Kapitalgesellschaften handelt, für die Be-    oder Wirtschaftsgütern erweitert werden.","126                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 54                                            Siebenter Abschnitt\nOrtliche Zuständigkeit                                 Sonstige Vorschriften\n(1) Anträge auf Entschädigung sind an das für den\nAntragsteller zuständige Ausgleichsamt zu richten.                                § 55\nZuständig ist dasjenige Ausgleichsamt, in dessen                   Rechtskräftig abgeschlossene und\nBereich der Antragsteller seinen ständigen Aufent-                   anhängige Gerichtsverfahren\nhalt hat. Hat der Antragsteller keinen ständigen           (1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil wegen\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so       eines in diesem Gesetz geregelten Tatbestands fest-\nist zuständig                                           gestellt worden ist, daß dem Kläger Ansprüche auf\n1. bei Schäden in den zur Zeit unter fremder Ver-       Entschädigung nach Maßgabe von Enteignungs-\nwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in     grundsätzen zustehen, richtet sich die Entschädi-\nGebieten außerhalb des Deutschen Reichs das-        gung nach diesem Gesetz.\njenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der An-\n(2) Soweit   sich ein anhängiger Rechtsstreit in-\ntragsteller nach der Schädigung zuletzt ständigen   folge dieses    Gesetzes erledigt, werden Gerichts-\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes       kosten nicht   erhoben; jede Partei trägt ihre außer-\ngehabt hat; in Ermangelung eines solchen stän-      gerichtlichen Kosten.\ndigen Aufenthalts\n§ 56\na) das Ausgleichsamt der Stadt Aachen bei stän-\ndigem Aufenthalt in Belgien, Großbritannien                 Haushaltsrechtliche Vorschriften\noder den Niederlanden,                              (1) Die für die Leistungen nach diesem· Gesetz er-\nb) das Ausgleichsamt der Stadt Köln bei ständi-     forderlichen Mittel werden vom Bund aufgebracht.\ngem Aufenthalt in Osterreich,                       (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts be-\nwirtschaftet die zur Durchführung dieses Gesetzes\nc) das Ausgleichsamt der Stadt Mainz bei stän-\nbereitgestellten Mittel im Rahmen der gesetzlichen\ndigem Aufenthalt in einem der übrigen west-\nVorschriften nach den Weisungen des Bundes-\neuropäischen Gebiete,\nministers der Finanzen; diese Mittel werden nicht\nd) das Ausgleichsamt der Stadt Bremen bei stän-     Teil des Sondervermögens Ausgleichsfonds des\ndigem Aufenthalt in einem außereuropäischen      Bundes.\nGebiet,\n(3) Für die Bewirtschaftung der Mittel gelten die\n2. bei Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes       Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes\ndasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der      mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des § 324\nSchaden eingetreten ist.                            Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes und die Ver-\nordnung über die haushalts-, kassen- und rech-\n(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann      nungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds vom\ndie Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 regeln.       22. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 285) sinngemäß\nSind einem Antragsteller mehrere Schäden entstan-       anzuwenden sind.             ,\nden, für die nach Absatz 1 mehrere Ausgleichsämter                                § 57\nin Betracht kommen würden, oder bestehen aus an-\nMaßnahmen nach dem Allgemeinen\nderen Gründen Zweifel über die Zuständigkeit, so\nKriegsfolgengesetz\nbestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts\ndas zuständige Ausgleichsamt.                              (1) Laufende Ausbildungsbeihilfen, die am 1. Ja-\nnuar 1969 nach dem Vierten Teil des Allgemeinen\n(3) Der Antrag ist, wenn der Antragsteller seinen    Kriegsfolgengesetzes gewährt werden, werden un-\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-      ter den bisherigen Voraussetzungen mit Wirkung\nsetzes hat, bei der für den stündigen Aufenthalt        vom 1. Januar 1969 ab als Härtebeihilfen nach die-\nzuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Hat der       sem Gesetz weitergewährt; für Unterhaltsbeihilfen\nAntragsteller seinen ständigen Aufenthalt im Aus-       gilt § 44 Abs. 5.\nland, so ist der Antrag bei dem für den ständigen\n(2) Anträge auf Gewährung von Darlehen nach\nAufenthalt zuständigen deutschen Konsulat einzu-\ndem Fünften Teil des Allgemeinen Kriegsfolgen-\nreichen. Die Gemeindebehörde, die an deren Stelle\ngesetzes für Schäden, die in diesem Gesetz behan-\nbestimmte Behörde oder das Konsulat haben, soweit\ndelt werden, können bis zum 31. Dezember 1970 ge-\nder Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die\nstellt werden.\nAngaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzu-\nwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller                                  § 58\nvorzuladen. Der Antrag ist mit kurzer eigener Stel-             Sondervorschriften für das Land Berlin\nlungnahme an das zuständige Ausgleichsamt weiter-\nzuleiten.                                                  Für Schäden und Vermögen im Land Berlin gel-\nten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgender\n(4) Im übrigen gelten die §§ 325 und 326 des         Maßgabe:\nLastenausgleichsgesetzes sowie die §§ 29 unol 31 des    1. In § 19 Abs. 2 und 3 tritt für die wirtschaftliche\nFeststellungsgesetzes entsprechend.                         Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Ver-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                           127\nmögens, des Grundvermögens und des Betriebs-          gilt § 24 des Gesetzes zur Einführung von Vorschrif-\nvermögens, für die der Einheitswert im Land Ber-      ten des Lastenausgleichsrechts im Saarland entspre-\nlin festzustellen ist, der für den 1. April 1949 gel- chend.\ntende Einheitswert an die Stelle des Einheitswerts\nvom Währungsstichtag. Bei der Anwendung des                                      § 60\n§ 19 Abs. 4 sind die §§ 13 und 14 des Feststel-\nVerhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen\nlungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Nr. 3 bis 6\nund ausländischen Maßnahmen\ndes Feststellungsgesetzes maßgebend.\n2. In § 21 Abs. 2 Satz 4 und in § 22 Abs. 1 Satz 4           (1) Nicht entschädigungsfähig sind, soweit eine\ntritt bei Schäden' im Land Berlin an die Stelle des   Entschädigung nicht bereits nach anderen Vorschrif-\n20. Juni 1948 der 24. Juni 1948 und an die Stelle     ten entfällt,\ndes 21. Juni 1948 der 1. April 1949.                  1. Schäden, die nach Rückgabe von Wirtschafts-\ngütern oder Herausgabe von Liquidationserlösen\n3. In § 32 Abs. 1 Nr. 3 tritt bei Rückerstattungs-\nschäden an land- und forstwirtschaftlichem Ver-           bestehengeblieben sind, wenn im Ztisammenhang\nmögen sowie an Grundvermögen im Land Berlin               damit auf Grund einer allgemeinen Regelung Be-\nfreiung von der Vermögensabgabe gewährt wor-\nan die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948.\nden ist oder gewährt wird oder die Vermögens-\n4. Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach               abgabe als aqgegolten gilt; Absatz 3 bleibt un-\n§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Vermögen im Land Berlin zu be-          berührt;\nrück.sichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §§ 80\nbis 83 des Lastenausgleichsgesetzes anzusetzen.       2. Schäden, die in den zur Zeit unter fremder Ver-\nwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in\nDie auf Grund der Ermächtigung in § 358 Nr. 1\ndes Lastenausgleichsgesetzes ergangenen Rechts-           Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs ent-\nverordnungen sind entsprechend anzuwenden.                standen sind,\na) sofern der unmittelbar Geschädigte, oder falls\ndieser vor dem 27. November 1961 verstorben\nist, derjenige, der an diesem Tage sein Erbe\n§ 59\noder weiterer Erbe war, am 27. November 1961\nSondervorschriften für das Saarland                    oder im Zeitpunkt einer Verlegung des ständi-\n(1) Für Schäden und Vermögen im Saarland gilt                  gen Aufenthalts in die Republik Osterreich vor\nfolgendes:                                                        dem 31. Dezember 1952 österreichischer Staats-\nangehöriger war, ohne gleichzeitig die deut-\n1. Wird in diesem Gesetz auf den Währungsstichtag                 sche Staatsangehörigkeit zu besitzen,\noder den 21. Juni 1948 Bezug genommen, tritt an\noder\nderen Stelle der 20. November 1947.\nb) sofern der unmittelbar Geschädigte oder falls\n2. § 15 Abs. 1 Nr. 7 dieses Gesetzes gilt nicht für               dieser vor dem 27. November 1961 verstorben\nVorauszahlungen, die auf Grund saarländischer                 war, derjenige, der vor diesem Zeitpunkt sein\nRechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt                  Erbe geworden war, vor dem 27. November\nworden sind.                                                  1961 als österreichischer Staatsangehöriger\n3. Bei der Schadensberechnung nach § 19 Abs. 2 ist                einen ständigen Aufenthalt von mindestens\n§ 8 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften              einem Jahr in der Republik Osterreich hatte,\ndes Lastenausgleichsrechts im Saarland vom                    ohne gleichzeitig die deutsche Staatsangehörig-\n30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637) entspre-             keit zu besitzen, es sei denn, daß er nur des-\nchend anzuwenden. Schäden an Betriebsvermögen,                halb nicht zu dem Personenkreis des§ 13Abs. 3\ndie nach dem 20. November 1947 entstanden sind,               gehört, weil er am 1. Januar 1967 die deutsche\nsind von dem auf den 20. November 1947 fest-                  Staatsangehörigkeit besessen hat,\ngestellten Einheitswert des Betriebsvermögens                 oder\nvor der Umrechnung nach § 8 Abs. 2 des in Satz 1          c) sofern es sich um Schäden von Vertriebenen\nbezeichneten Gesetzes abzuziehen.                             und Umsiedlern handelt und der Geschä-\n4. In § 21 Abs. 2 Satz 4 und in § 22 Abs. 1 Satz 4 tritt          digte oder sein Erbe die Aufenthalts- und\nan die Stelle des 20. Juni 1948 der 19. November              Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen des Ab-\n1947, des 1. Januar 1950 der 1. Januar 1949, des              schnitts A der Anlage 1 des deutsch-öster-\n21. Juni 1948 der 20. November 1947 und des                   reichischen Finanz- und Ausgleichsvertrags\n31. Dezember 1949 der 31. Dezember 1948.                      (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 1044) erfüllt;\n3. Kriegs- und Besatzungsschäden in Osterreich, die\n(2) Auf den Entschädigungsanspruch anzurechnen\ndurch die in Artikel 8 Abs. 2 des Finanz- und Aus-\nsind entsprechend den §§ 12, 13 und 15 des Gesetzes\ngleichsvertrags bezeichneten Gesetze geregelt\nzur Einführung von Vorschriften des Lastenaus-\ngleichsrechts im Saarland die Vorauszahlungen, Auf-           sind.\nbaudarlehen und Unterhaltshilfezahlungen, die auf            (2) Für entschädigungsfähige Schäden in den zur\nGrund saarländischer Rechts- und Verwaltungsvor-          Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen\nschriften für Schäden gewährt worden sind, die nach       Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deut-\ndem Ersten und Zweiten Abschnitt zu berücksichti-         schen Reichs, die von Personen geltend gemacht\ngen sind. § 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.        werden können, welche die Voraussetzungen des\nFür die Umrechnung von Franken in Deutsche Mark           § 38 sowie die Aufenthaltsvoraussetzungen der An-","128                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nlage 1 zum Teil I des Finanz- und Ausgleichsvertrags          b) In Absatz 2 wird folgende Nummer 4 einge-\nin Osterreich erfüllen, richtet sich die Entschädigung           fügt:\nhinsichtlich Voraussetzung, Höhe und Umfang nach                  ,,4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-\nden in Artikel 2 und Artikel 8 Abs. 2 dieses Ver-                         stabe g die Urheberrechte, Schutzrechte,\ntrags bezeichneten Entschädigungsregelungen, deren                        Erfindungen und Lizenzen nach der Weg-\nBezeichnung, Datum und Fundstelle vom Bundes-                             nahme im Vertreibungsgebiet des Ver-\nminister der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt-                          triebenen verwertet worden sind;\".\ngemacht werden. Leistungen, die auf Grund von Ge-\nsetzen der Republik Osterreich oder mit der Repu-                Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nblik Osterreich abgeschlossenen zwischenstaatlichen\nAbkommen gewährt werden, sind anzurechnen.                    c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\n11 (7) Ein Schaden, der am Vermögen eines\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Schäden                nach Beginn der allgemeinen Vertreibungs-\nsind entschädigungsfähig, wenn der Antrag gestellt               maßnahmen im Vertreibungsgebiet ver-\nwird, auf den nach Anwendung des § 35 verblei-                   storbenen deutschen Staatsangehörigen oder\nbenden Grundbetrag den rechtskräftig festgestellten              deutschen Volkszugehörigen im Zusammen-\nZeitwert des nicht erhobenen Teils des Vierteljahrs-             hang mit den Vertreibungsmaßnahmen oder\nbetrags der Vermögensabgabe nach Maßgabe der                     als Kriegssachschaden entstanden ist, gilt\nfolgenden Sätze 2 bis 4 anzurechnen; die nach § 249              1. soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits\nAbs. 5 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ergangene                      eingetreten war, als Vertreibungsschaden\nRechtsverordnung ist sinngemäß anzuwenden. Als                           des Verstorbenen,\nnichterhobener Teil des Vierteljahrsbetrags ist der\nBetrag festzustellen, der nach den Vorschriften des              2. im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als\nLastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit § 14                          Vertreibungsschaden derjenigen Erben, die\nAbs. 1 bis 6 des Vierten D-Markbilanzergänzungs-                         nach dem Tode des Erblassers aus dessen\ngesetzes vom 7. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 413)                    Vertreibungsgebiet vertrieben worden sind.\nauf die zurückgegebenen Wirtschaftsgüter oder den                Voraussetzung ist, daß der Verstorbene sei-\nherausgegebenen Liquidationserlös entfallen würde,               nen ständigen Aufenthalt seit Beginn der\nwenn diese Vermögenswerte zur Vermögensabgabe                    allgemeinen Vertreibungsmaßnq.hmen im Ver-\nheranzuziehen wären. Der Zeitwert ist von dem zu-                treibungsgebiet hatte oder nach seiner Ver-\nständigen Finanzamt nach den Vorschriften der                    treibung bis zum 31. März 1952 dorthin\nElften Durchführungsverordnung über Ausgleichs-                  zurückgekehrt ist. Bei Todesfällen vor dem\nabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom                      1. April 1952 wird vermutet, daß der Schaden\n11. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 258) durch Be-             dem Verstorbenen entstanden ist, soweit\nscheid auf den Zeitpunkt festzustellen, von dem ab               dieser nicht bis zu seinem Tod die tatsäch-\nder sich nach Satz 2 ergebende Betrag nach § 14                  liche Verfügungsgewalt über sein Vermögen\nAbs. 3 des Vierten D-Markbilanzergänzungsgesetzes                ausgeübt hat.\"\nzu entrichten wäre; der Bescheid gilt als Steuer-\nd) In Absatz 11 Nr. 2 werden nach den Worten\nbescheid im Sinne der Reichsabgabenordnung. Der\n,,Absatzes 7\" die Worte „Nr. 1\" eingefügt.\nAnrechnungsbetrag darf nicht höher sein als der\nBetrag, um den sich der Grundbetrag ermäßigen                 e) Folgender Absatz 13 wird angefügt:\nwürde, wenn die Schäden im Sinne des Absatzes 1                      ,,(13) War an einem Wirtschaftsgut im\nNr. 1 bei der Berechnung des Schadensbetrags außer               Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstaben\nBetracht geblieben wären.                                        a und c bis g ein Vertreibungsschaden, ein\nOstschaden oder ein Schaden im Sinne des\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengeset-\nzes entstanden, so ist bei einem späteren\n§ 61\nErwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                   Erben oder weiteren Erben, soweit es sich\nnicht um einen Tausch handelt, als Vertrei-\n(1) Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung                bungsschaden nur zu berücksichtigen\nvom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945),\nzuletzt geändert durch das Zwanzigste Gesetz zur                 1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli                       Ubernahme von Verbindlichkeiten be-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), wird wie folgt ge-                      stehender Kaufpreis als Schaden an einem\nändert:                                                                  privatrechtlichen geldwerten Anspruch,\n2. die durch Aufwendung eigener Mittel ent-\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                       standene .Wertsteigerung des erworbenen\nWirtschaftsguts als Schaden am Wirt-\na) In Absatz 1 wird an Nummer 2 folgender                                      11\nschaftsgut.\nBuchstabe g angefügt:\n,,g) an literarischen und künstlerischen Ur-      2. § 14 wird wie folgt geändert:\nheberrechten, an gewerblichen Schutz-           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 12\nrechten und ungeschützten Erfindungen              Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4\" ersetzt durch die Worte\nsowie an Lizenzen an solchen Rechten                11 § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a bis f\nund Erfindungen,  11\n•                             und Nr. 4\".","Nr. 13   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                          129\nh) ln Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3         6. § 229 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) In Absatz 1 wird an Satz 2 nach einem Semi-\n,,Als Ostschaden ~Jilt ein Schaden, der da-             kolon folgender Halbsatz angefügt:\ndurch enlstanden ist, daß den Erben bei\nTodesfällen, die vor dem 1. Januar 1969 ein-             „ist in den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 der\ngetreten sind, in den unter fremder Verwal-              unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März\ntung stehenden deutschen Ostgebieten das                 1952 verstorben, gelten seine Erben als Ge-\nErbrecht an Wirtschaftsgütern der in Satz 1              schädigte.\"\nbezeichneten Art, die dern Erblasser nicht           b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nweggenommen waren, versagt oder der Erb-\nantritt insoweit verwehrt wird. In den Fällen              ,, (2) Bei Verrnögensschäden ist unmittelbar\ndes Satzes 2 liegt jedoch ein Schaden nicht             Geschädigter, wer im Zeitpunkt des Schadens-\nvor, soweit auf Grund späterer rechts-                   eintritts Eigentümer oder sonstiger Rechts-\ngeschäftlicher Erklärungen der Erbanteil auf            inhaber des Wirtschaftsguts war; in den Fäl-\neinen Miterben übertragen worden ist; wer-              len des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt als unmittelbar\nden die übertragenen Wirtschaftsgüter dern              Geschädigter der Erbe oder derjenige, der\nMiterben oder seinen Erben weggenommen,                 ohne Versagung des Erbrechts Erbe gewor-\nliegt ein Schaden in deren Person vor.\"                 den wäre. Sind oder wären die zerstörten,\nbeschädigten oder verlorenen Wirtschafts-\nc) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                güter bei Anwendung des § 11 des Steuer-\n,,§ 12 Abs. 12 und 13 ist entsprechend anzu-            anpassungsgesetzes vorn 16. Oktober 1934\nwenden.\"                                                 (Reichsgesetzbl. I S. 925) dem Vermögen einer\nanderen Person zuzurechnen, so ist diese Per-\nd) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                        son unmittelbar Geschädigter.\"\n,, (3) Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 1945,\nin den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 als im        7. An § 247 wird folgender Satz angefügt:\nZeitpunkt des Todes des Erblassers ein-              „In den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 gilt dies\ngetreten.\"                                           auch dann, wenn der unmittelbar Geschädigte\nnach dem 31. März 1952 verstorben ist; in den\n3. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 erhält Satz 4 folgende Fas-         Fällen des § 230 Abs. 4 gilt Satz 1 ferner für die\nsung:                                                    Aufteilung des Grundbetrags auf die Erben des\n„Nicht berücksichtigt werden Kriegssachschäden           Geschädigten.\"\nnatürlicher Personen, für die auf Grund der\nKriegssachschädenverordnung, des Reichslei-           8. In § 249 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nstungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vor-\n,,Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Ent-\nschriften Entschädigungszahlungen von rnehr als          schädigungszahlungen zu kürzen, die für die\n50 vom Hundert des nach diesen Vorschriften\nim Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf\nanzuerkennenden Verlusts gewährt worden sind,            Grund der Kriegssachschädenverordnung, des\nes sei denn, daß eine abweichende Regelung für           Reichsleistungsgesetzes oder anderer inner-\ndie Behandlung der Entschädigungszahlungen               deutscher Vorschriften gewährt worden sind, es\nbesteht oder daß die aus den Entschädigungs-\nsei denn, daß eine abweichende Regelung für\nzahlungen wiederbeschafften entsprechenden               die Behandlung der Entschädigungszahlungen\nWirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut           besteht oder daß die aus den Entschädigungs-\nverlorengegangen sind;\".\nzahlungen wiederbeschafften entsprechenden\nWirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut\n4. In § 43 wird an Absatz 1 folgender Satz ange-            verlorengegangen sind.\"\nfügt:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit § 39          9. In § 249 a wird an Absatz 1 folgender Satz an-\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 2 von § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Fest-       gefügt:\nstellungsgesetzes abweicht.\"\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Verluste an\nAnsprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13 Nr. 1 und\n5. § 45 erhält folgende Fassung:                            des § 14 Abs. 1 letzter Satz; für diese ist bei An-\nwendung des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstellungs-\n,,§ 45                          verhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen.\"\nSchadensberechnung bei Ostschäden\n10. § 250 wird wie folgt geändert:\nnatürlicher Personen\nFür die Schadensberechnung bei Ostschäden             a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(§ 39 Abs. 1 Nr. 3) natürlicher Personen gilt § 43           „ In den Fällen des § 12 Abs. 13 und des\nentsprechend mit der Maßgabe, daß in Absatz 1               § 14 Abs. 1 letzter Satz wird höchstens der\nSatz 3 an die Stelle der Worte ,§ 39 Abs. 1 Nr. 2           Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zu-\nSatz 2' die Worte ,§ 39 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2'                grundelegung des Werts des erworbenen\ntreten.\"                                                    Wirtschaftsguts ergeben würde.\"","130                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                      die Zusammenfassung der Schäden und\n„Vom Endgrundbetrag werden abgezogen                         Grundbeträge und über die Leistungsgewäh-\nrung wird durch Rechtsverordnung geregelt;\n1. Entschädigungszahlungen nach Bundes-\ndabei ist die Berechnung einer einheitlichen\ngesetzen für Schäden, die beim Schadens-\nLeistung vorzusehen und für diese das Ver-\nbetrag oder beim Sparerzuschlag berück-\nhältnis zur Hauptentschädigung sowie zur\nsichtigt sind, sofern diese Zahlungen nicht\nEntschädigung nach dem Reparationsschäden-\nbereits anderweit vom Schaden oder\ngesetz nach den Grundsätzen der§§ 278 a, 283\nGrundbetrag abgezogen sind,\nund 283 a zu bestimmen. Ferner kann be-\n2. Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil                     stimmt werden, daß die Leistung demjenigen\ndes Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und               Schaden zuzuordnen ist, auf dem der größere\nEntschädigungszahlungen nach dem Alt-                  Teil des Grundbetrags beruht.\"\nsparergesetz, die auf Ersatzvermögen, das\nUmsiedlern zugeteilt worden ist, ent-         12. In § 268 Abs. 1 Satz 2 vrerden nach dem Wort\nfallen.\"                                            „sowie\" die Worte eingefügt „Entschädigung\nnach dem Reparationsschädengesetz oder\".\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n13. § 285 wird wie folgt geändert:\n,, (4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 3, des\n§ 12 Abs. 7 und des § 14 Abs. 1 Satz 2 ist der            a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nZinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 5                     „Die Zahlung der Entschädigungsrente auf\ninsoweit, als der zuerkannte Endgrundbetrag                   Lebenszeit endet mit Ablauf des Monats, in\nauf tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952                    dem der Berechtigte verstorben ist, im Falle\neingetretenen Vertreibungsschäden und Ost-                    der Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2\nschäden beruht, vom Beginn des Vierteljahrs                   und 3 mit Ablauf des auf den Todestag fol-\nab zu gewähren, in dem diese Schäden nach                     den Monats.\"\n§ 12 Abs. 11 oder § 14 Abs. 3 als eingetreten             b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\ngelten. Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar                 „Antrag\" die Worte eingefügt „vom Beginn\n1953 eingetretene Vertreibungsschäden oder                    des auf den Todestag folgenden übernäch-\nOstschäden mit tatsächlich nach dem 31. De-                   sten Monats ab\".\nzember 1952 eingetretenen Vertreibungs-\nschäden oder Ostschäden zusammen, ist der            14. In § 293 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ost-\nZinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 5 zu              schäden\" die Worte eingefügt „im Sinne des\ngewähren                                                  § 14 Abs. 1 Satz 1 \".\n1. vom 1. Januar 1953 ab für denjenigen Teil\n15. In § 296 Abs. 1 werden die Worte „gewährt wor-\ndes zuerkannten Endgrundbetrags, der sich\nden sind oder gewährt werden\" ersetzt durch\nfür die tatsächlich vorher eingetretenen\ndie Worte „auf Grund der Kriegssachschäden-\nVertreibungsschäden       oder   Ostschäden\nverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder\nallein als Endgrundbetrag ergeben hätte,\nanderer innerdeutscher Vorschriften gewährt\n2. vom Beginn des in Satz 1 bestimmten                    worden sind\".\nVierteljahrs ab für den Rest des zuerkann-\nten Endgrundbetrags.\"                          16. § 366 wird gestrichen.\n(2) Von den Vorschriften des Absatzes 1 sind an-\n11. § 261 wird wie folgt geändert:                           zuwenden\na) In Absatz 3 wird das Wort „sowie\" gestrichen;         1. Nummer 1 bis 10, 11 Buchstabe a, Nummer 14\nnach den Worten „von Wohnraum\" werden                    und 15 mit Wirkung vom Inkrafttreten des\ndie Worte eingefügt „sowie auf Grund von                 Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab,\nOstschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2\".\n2. Nummer 13 mit Wirkung vom 1. Juni 1967 ab,\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n3. Nummer 11 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Ja-\n,, (4) Treffen die Voraussetzungen für die             nuar 1969 ab.\nGewährung von Kriegsschadenrente nach\ndiesem Gesetz oder nach dem Reparations-             In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e und\nschädengesetz oder für die Gewährung lau-             Nr. 2 Buchstabe c bleiben bis zum Tage der Verkün-\nfender Beihilfe nach den §§ 301, 301 a dieses        dung dieses Gesetzes ergangene unanfechtbare Ent-\nGesetzes oder nach dem Gesetz über Hilfs-             scheidungen unberührt; das gleiche gilt in den Fäl-\nmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-               len des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c, soweit ein\nschen Besatzungszone Deutschlands und dem             Vertreibungsschaden nach der bisherigen Fassung\nsowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom            des § 12 Abs. 7 des Lastenausgleichsgesetzes einem\n15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) in der       Erben als unmittelbar Geschädigtem zugeordnet wor-\nPerson eines Berechtigten zusammen, sind              den ist, der nach § 12 Abs. 7 des Lastenausgleichs-\ndie Schäden und Grundbeträge im Sinne                 gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes dem Erblas-\ndieser Vorschriften zusammenzurechnen; § 1            ser als unmittelbar Geschädigtem zuzuordnen wäre.\nAbs. 1 Satz 2 des letztgenannten Gesetzes ist            (3) Ist ein Darlehen nach den Richtlinien über die\ninsoweit nicht anzuwenden. Das Nähere über            Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitu-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                            131\ntions- und Rückerstattunusgeschädigte vom 4. Juni                   rungserlöse herausgegeben oder sonstige Lei-\n1960 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom 24. September                      stungen eines anderen Staates gewährt worden\n1960) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf Grund                  sind\neines Schadens gewährt worden, der nach § 14 des                    oder\nLastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Ab-\nsatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b als Ostschaden geltend             2. einem Umsiedler Ersatzvermögen zugeteilt\ngemacht werden kann, ist der Darlehensbetrag mit                    wurde, das nicht in den Vertreibungsgebieten\ndem Anspruch auf Hauptentschädigung so zu ver-                      erneut verlorengegangen ist und nicht nach\nrechnen, als ob insoweit im Zeitpunkt der Dar-                      § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Lastenausgleichs-\nlehensgewährung Hauptentschädigung erfüllt wor-                     gesetzes zu einem Abzug von der Haupt-\nden wäre.                                                           entschädigung führt,\noder\n§ 62                              3. wegen des Schadens Leistungen von Dritten\nÄnderung des Feststellungsgesetzes                      als Schadenersatz auf Grund eines Vertrags\noder aus anderen Rechtsgründen gewährt wor-\n(1) Das Feststellungsgesetz in der Fassung vom                   den sind\n1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2049), zuletzt\ngeändert durch das Zwanzigste Gesetz zur Ände-                      oder\nrung des Lastenausgleichsgesetzes, wird wie folgt            4. wegen privatrechtlicher geldwerter Ansprüche,\ngeändert:                                                           an denen ein Schaden entstanden war, ein-\n1. In § 8 Abs. 2 wird Nummer 4 wie folgt geändert:                  malige oder laufende Leistungen des Schuld-\nners, seines Rechtsnachfolgers oder eines Drit-\na) Die Worte „vom 30. November 1940 (Reichs-                    ten oder aus öffentlichen Mitteln gewährt wor-\ngesetzbl. I S. 1547) oder anderer Vorschriften\"             den sind oder gewährt werden,\nwerden ersetzt durch die Worte \" , des Reichs-\nleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher        so ist der nach §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 sowie §§ 15\nVorschriften\".                                       bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser\nLeistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende\nb) Folgender Buchstabe a wird eingefügt:                 Leistungen sind mit dem für die Schadensberech-\n„a) für deren Behandlung eine abweichende           nung nach diesem Gesetz maßgebenden Wert im\nRegelung besteht,\".                             Zeitpunkt der Leistung anzusetzen. Ist der Scha-\nden an einem Vermögenswert in fremder Wäh-\nc) Die bisherigen Buchstaben a und b werden              rung entstanden und auch die Leistung im Sinne\nBuchstaben b und c.\ndes Satzes 1 in dieser Währung gewährt worden,\nist die Kürzung vor Anwendung des § 20 vorzu-\n2. Nach § 18 wird folgende Vorschrift eingefügt:             nehmen. Eine Kürzung entfällt, soweit Entschädi-\n,,§ 18a                          gungszahlungen, die nach österreichischem Recht\nSchadensberechnung bei Verlusten aus              gewährt worden sind, der Republik Osterreich\nUrheberrechten, gewerblichen Schutzrechten            auf der Grundlage des Finariz- und Ausgleichs-\nund Erfindungen Vertriebener                 vertrags aus der Hauptentschädigung nach dem\nLastenausgleichsgesetz zu erstatten sind.\nLiterarische und künstlerische Urheberrechte,\ngewerbliche Schutzrechte und ungeschützte Erfin-               (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit der Scha-\ndungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der sich          den durch Geltendmachung von Ansprüchen oder\nunter Zugrundelegung der durchschnittlichen               sonstigen Rechten ausgeglichen werden kann\nJahreserträge und der tatsächlichen Verwertungs-          oder hätte ausgeglichen werden können, sofern\ndauer nach der Wegnahme als Kapitalwert nach              dies möglich und zumutbar ist oder war.\"\n§ 15 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar\n1945 geltenden Fassung ergibt. Sind derartige Er-     4. An § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nträge auch noch für die Zeit nach der Entscheidung          ,, (4) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder\nüber die Schadensfeststellung zu erwarten, so             einem Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne\nsind diese in die Schadensberechnung nach der             dieses Gesetzes als auch Schäden im Sinne des\nzu erwartenden Verwertungsdauer mit einzu-               Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder\nbeziehen. Die nach den Sätzen 1 und 2 berech-             des Reparationsschädengesetzes entstanden, so\nneten Schäden dürfen den Höchstbetrag von                 sind die Verfahren nach diesen Gesetzen mit-\n20 000 Reichsmark nicht übersteigen.\"                     einander zu verbinden; die Entscheidungen\nkönnen einheitlich erlassen werden.\"\n3. Nach § 21 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 21 a\n5. In § 43 Abs. 1 Nr. 3 werden in Satz 5 nach den\nWorten „des Beweissicherungs- und Feststel-\nSchadensausgleich                       lungsgesetzes\" die Worte eingefügt „oder des\n(1) Ist der Schaden ganz oder teilweise ausge-         Reparationsschädengesetzes\".\nglichen worden, insbesondere dadurch, daß                (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3\n1. weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur             sind mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lasten-\nzurückgegeben, Liquidations- oder Versteige-      ausgleichsgesetzes ab anzuwenden.","132                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 63                           7. Nach § 17 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nÄnderung des Beweissicherungs- und                                          ,,§ 17 a\nFeststellungsgesetzes                            Besonderheiten der Schadensberechnung\n(1) Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz                         bei Rückerstattungsschäden\nvom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425), zuletzt                § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie\ngeändert durch das Zwanzigste Gesetz zur Ände-                   Nr. 2 bis 5 des Reparationsschädengesetzes gel-\nrung des Lastenausgleichsgesetzes, wird wie folgt                ten sinngemäß.\"\ngeändert:\n8. § 18 erhält folgende Fassung:\n1. In § 3 Abs. 1 erhi:ilt Nummer 2 folgende Fassung:                                       ,,§ 18\n,,2. als Reparntions-, Restitutions-, Zerstörungs-            Schadensberechnung beim Zusammentreffen\noder Rückerstattungsschäden, die nach den                         mit anderen Schäden\nVorschriften des Reparationsschädengeset-\n(1) Beim Zusammentreffen von Schäden im\nzes berücksichtigt werden könnten, wenn\nSinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des\nsie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ent-\nFeststellungsgesetzes oder des Reparations-\nstanden wären,\".\nschädengesetzes sind, sofern die Schäden durch\neinen Höchstbetrag begrenzt sind, Schäden im\n2. In § 4 erhält Absulz 4 folgende Fassung:                     Sinne des Feststellungsgesetzes und des Repa-\nrationsschädengesetzes vor Schäden im Sinne\n,, (4) Eine Wegnahme liegt ferner vor, wenn             dieses Gesetzes zu berücksichtigen.\nein Schaden dadurch entstanden ist oder ent-\nsteht, daß bei Todesfällen den Erben das Erb-                  (2) Treffen in der Person eines unmittelbar\nrecht an solchen Wirtschaftsgütern, die dem Erb-            Geschädigten Schäden im Sinne dieses Gesetzes\nlasser nicht weggenommen waren, versagt oder                mit Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes\nder Erbantritt insoweit verwehrt wird oder sie              oder des Reparationsschädengesetzes zusam-\ninsoweit an der Ausübung ihrer Rechte auf an-               men, so ist bei Anwendung des § 13 Nr. 13 der\ndere Weise gehindert werden.\"                               Gesamtbetrag aller Schäden maßgebend; nach\n§ 8 Abs. 2 Nr. 5 des Feststellungsgesetzes von\nder Feststellung ausgenommene und nach § 15\n3. In § 5 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt                   Abs. 1 Nr. 5 des Reparationsschädengesetzes nicht\ngestrichen und das Wort „oder\" angefügt; fer-               entschädigungsfähige Schäden sind nach diesem\nner wird folgende Nummer 3 angefügt:                        Gesetz zu berücksichtigen, wenn sie zusammen\nmit Schäden im Sinne dieses Gesetzes 500 Reichs-\n„3. bei entsprechender Anwendung des § 15\nmark, Deutsche Mark, Deutsche Mark der Deut-\nAbs. 2 des Reparationsschädengesetzes als\nschen Notenbank oder Mark der Deutschen\nRückerstattungsschäden nicht entschädigungs-\nNotenbank erreichen.\"\nfähig wären.\"\n9. Nach § 39 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n4. In§ 6 werden nach den Worten „und nach dem\"                                            ,,§ 39a\ndie Worte eingefügt „Reparationsschädengesetz,\ndem\".                                                                   Verbindung von Verfahren\nSind an einer wirtschaftlichen Einheit oder\neinem Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne\n5. In § 7 erhält Absatz 5 folgende Fassung:                     dieses Gesetzes als auch Schäden im Sinne des\n,, (5) Wa..r an einem Wirtschaftsgut ein Scha-           Feststellungsgesetzes oder des Reparations-\nden durch Wegnahme im Sinne des § 4 ent-                    schädengesetzes entstanden, so sind die Verfah-\nstanden, kann bei einem späteren Erwerber die-              ren nach diesen Gesetzen miteinander zu verbin-\nses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder                  den; die Entscheidungen können einheitlich\nweiteren Erben, soweit es sich nicht um einen               erlassen werden.      11\nTausch handelt, nur festgestellt werden\n10. In § 42 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „im Be-\n1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Uber-         scheid\" ersetzt durch die Worte „bei Entschei-\n11\nnahme von Verbindlichkeiten bestehender              dung zur Sache      •\nKaufpreis als Schaden an einem privatrecht-\nlichen geldwerten Anspruch,                        (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind mit Wir-\nkung vom Inkrafttreten des Beweissicherungs- und\n2. die durch Aufwendung eigener Mittel ent-\nFeststellungsgesetzes (§ 49) ab anzuwenden.\nstandene Wertsteigerung des erworbenen\nWirtschaftsguts als Schaden am Wirtschafts-\ngut.\"                                                                         § 64\n.Änderung des Vierzehnten Gesetzes\n6. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Wegnahme\" er-                    zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nsetzt durch die Worte „Versagung des Erb-                 § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des\nrechts\".                                                Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundes-","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                                          133\ngesetzbl. I S. 785), zuletzt geändert durch § 4 des                         ff) von minderjährigen Kindern zu den\nAchtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-                                   Großeltern, wenn die Eltern nicht\nausgleichsgesetzes vom 3. September 1965 (Bundes-                               mehr leben oder sich ihrer nicht an-\ngesetzbl. I S. 1043), wird wie folgt geändert:                                  nehmen können,\n1. In Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort                        gg) von Minderjährigen oder Hilfsbedürf-\n,,besonderer\" durch das Wort „von\" ersetzt.                                tigen zu Geschwistern, wenn Ver-\nwandte der geraden Linie nicht mehr\n2. In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:                                  leben oder sich ihrer nicht annehmen\n„Für die Organisation und das Verfahren gelten                             können.\ndie §§ 47 bis 49, 51, 54 und 56 des Reparations-                       Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,\nschädengesetzes.\"                                                      gilt als hilfsbedürftig.       11\n3. Absatz 5 erhält folgende Fassung:                        2. § 28 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n,, (5) Zur Abgeltung von Schäden im Sinne des             a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nAbsatzes 1 und des Absatzes 3 Satz 3 sowie zur                   „2. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem\nMilderung von Härten, die infolge dieser Schäden                      Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder stän-\neingetreten sind, können Leistungen vorbehalt-                        dige Aufenthalt begründet worden ist,\nlich wirtschaftsfördernder Maßnahmen nach an-                         jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des\nderen Gesetzen ausschließlich nach den Vorschrif-                     Reparationsschädengesetzes vom 12. Fe-\nten des Lastenausgleichsgesetzes oder des Repa-                       bruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105);           11\n•\nrationsschädengesetzes oder, soweit diese Ge-\nsetze keine entsprechenden Leistungen vorsehen,             b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nnach den Absätzen 1 bis 3 gewährt werden.       11\n„4. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 a mit dem\nInkrafttreten         des       Reparationsschäden-\n§ 65                                         gesetzes.    11\nÄnderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes             3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. No-             a) In Nummer 1 a werden nach den Worten\nvember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747), zuletzt ge-                „am 31. Dezember 1961 die Worte „oder am\n11\nändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des                     31. Dezember 1964 eingefügt.\n11\nAllgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 9. Januar\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 117), wird wie folgt ge-             b) Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fas-\nändert:                                                            sung:\n„d) im Wege der Familienzusammenführung\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                     nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d mit\na) In Nummer 2 a werden nach den Worten „am                            einer Person, die schon am 31. Dezember\n31. Dezember 1961\" die Worte eingefügt „oder                     1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nam 31. Dezember 1964    11\n•\nden Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt\nhatte oder unter Buchstaben a, b oder c\nb) Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fas-                           oder unter Nummer 1 a fällt.           11\nsung:\n11\n„d) im Wege der Familienzusammenführung               c) In Nummer 2 a wird die Jahreszahl                   11  1962\nmit einer Person, die schon am 31. Dezem-           durch die Jahreszahl „ 1965\" ersetzt.\nber 1952 im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes den Wohnsitz oder ständigen Auf-      4. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert.\nenthalt hatte oder unter Buchstaben a, b\na) In Satz 1 werden die Worte „Inkrafttreten\noder c oder unter Nummer 2 a fällt. Als\ndes Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des\nFamilienzusammenführung gilt die Zu-                                                    II\nLastenausgleichsgesetzes                  durch die Worte\nsammenführung\n,, Inkrafttreten des Reparationsschädengeset-\naa) von Ehegatten,                                  zes\" ersetzt.\nbb) von minderjährigen Kindern zu den            b) In Satz 2 werden die Worte „Inkrafttreten\nEltern,                                         dieses Gesetzes durch die Worte „Inkraft-\nII\n11\ncc) von hilfsbedürftigen Eltern zu Kin-             treten des Reparationsschädengesetzes er-\ndern, wobei auch Schwiegerkinder zu             setzt.\nberücksichtigen sind, wenn das einzige       c) In Satz 3 werden die Worte „Inkrafttreten\noder letzte Kind verstorben oder ver-           des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des\nII\nschollen ist,                                   Lastenausgleichsgesetzes zweimal durch die\ndd) von hilfsbedürftigen Großeltern zu              Worte „Inkrafttreten des Reparationsschä-\nEnkelkindern,                                   dengesetzes ersetzt.\nII\nee) von volljährigen hilfsbedürftigen oder      (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind mit\nin Ausbildung stehenden Kindern zu       Wirkung vom Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegs-\nden Eltern,                              folgengesetzes (§ 112) ab anzuwenden.","134                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 66                              2. spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt,\nÄnderung des Spar-Prämiengesetzes                    in dem er die zur Zeit unter fremder Verwal-\ntung stehenden deutschen Ostgebiete oder das\nDas Spar-Prämiengesetz in der Fassung vom                      Gebiet desjenigen Staates, aus dem er ver-\n21. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 133) wird wie              trieben oder ausgesiedelt worden ist, verlas-\nfolgt geändert:                                                   sen hat,\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                   3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des\n„4. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem                 Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bun-\nLastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung           desgesetzbl. S. 221) in seiner jeweils gelten-\nnach dem Reparationsschädengesetz in der               den Fassung,\nHöhe, in der nach § 252 Abs. 3 des Lastenaus-       4. im Wege der Familienzusammenführung ge-\ngleichsgesetzes und § 41 Abs. 4 des Repara-            mäß § 94 Abs. 2, vorausgesetzt, daß er mit\ntionsschädengesetzes Schuldbuchforderungen             einem Angehörigen zusammengeführt wird, der\noder Schuldverschreibungen erworben werden             schon am 31. Dezember 1952 im Geltungsbe-\n(Wertpapier-Sparverträge über Entschädi-               reich des Gesetzes seinen ständigen Aufent-\ngungsansprüche).\"                                      halt hatte oder der selbst Rechte und Ver-\ngünstigungen als Vertriebener oder Sowjet-\n2. In § 8 wird hinter Absatz 2 der folgende Ab-                   zonenflüchtling in Anspruch nehmen kann,\nsatz 2 a eingefügt:\n5. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3,\n,, (2 a) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 in\nder Fassung des Reparationsschädengesetzes vom              6. nach Zuzug aus dem Ausland bis zum 31. De-\n12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) gilt               zember 1964, wenn die hierfür im Geltungs-\nerstmals für Schuldbuchforderungen oder Schuld-                bereich des Gesetzes bestehenden Vorschrif-\nverschreibungen, die nach dem 31. Dezember 1967                ten beachtet worden sind, oder\nerworben werden.\"                                           7. nach Zuzug aus der sowjetischen Besatzungs-\n§ 67                                 zone Deutschlands oder aus dem sowjetisch\nbesetzten Sektor von Berlin bis zum 31. De-\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes\nzember 1964.\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung\nvom 23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1882),              Bei der Frist nach Nummer 2 werden solche\nzuletzt geändert durch das Zwanzigste Gesetz zur               Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertrie-\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes, wird wie                bener nach Verlassen eines der in § 1 Abs. 2\nfolgt geändert:                                                Nr. 3 bezeichneten Gebiete, aus dem er vertrie-\nben oder ausgesiedelt worden ist, in einem an-\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „es sei                deren der dort bezeichneten Gebiete sich aufge-\ndenn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen                halten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen\nWohnsitz in diesen Gebieten begründet hat                   er oder ein mit ihm vertriebener oder ausge-\n(Aussiedler)\" ersetzt durch die Worte „es sei               siedelter Familienangehöriger aus Gründen, die\ndenn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrie-             er nicht zu vertreten hat, an der Weiterreise in\nben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurück-               den Geltungsbereich des Gesetzes gehindert wor-\ngekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen                 den ist.\"\nWohnsitz in diesen Gebieten begründet hat\n(Aussiedler)\".\n4. § 11 erhält folgende Fassung:\n2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „als deutscher                                       ,,§ 11\nStaatsangehöriger oder deutscher Volkszugehö-\nriger\" gestrichen.                                                   Ausschluß von der Inanspruchnahme\nvon Rechten und Vergünstigungen\n3. § 10 erhält folgende Fassung:\nRechte und Vergünstigungen als Vertriebener\n,,§ 10                           oder Sowjetzonenflüchtling kann nicht in An-\nStichtag für Vertriebene                   spruch nehmen, wer\n(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertrie-              1. nach dem 31. Dezember 1937 erstmalig Wohn-\nbener kann nur in Anspruch nehmen, wer bis                     sitz in einem in das Deutsche Reich eingeglie-\nzum 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des                   derten, von der deutschen Wehrmacht be-\nGesetzes seinen ständigen Aufenthalt genom-                    setzten oder in den deutschen Einflußbereich\nmen hat.                                                       einbezogenen Gebiet genommen und dort die\n(2) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 ge-                  durch die nationalsozialistische Gewaltherr-\nnannten Stichtag kann ein Vertriebener Rechte                  schaft geschaffene Lage ausgenutzt hat,\nund Vergünstigungen in Anspruch nehmen,                     2. während der Herrschaft des Nationalsozialis-\nwenn er im Geltungsbereich des Gesetzes sei-                   mus oder im Vertreibungsgebiet oder in der\nnen ständigen Aufenthalt genommen hat                          sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\n1. als nach dem 31. Dezember 1952 geborenes                    oder im sowjetisch besetzten Sektor von Ber-\nKind eines zur Inanspruchnahme von Rechten                lin durch sein Verhalten gegen die Grund-\nund Vergünstigungen berechtigten Vertriebe-               sätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-\nnen,                                                      lichkeit verstoßen hat,","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1969                               135\n3. dem in der sowjetischen Besatzungszone                            bindlichkeiten nationalsozialistischer Ein-\nDeutschlands und im sowjetisch besetzten                        richtungen und der Rechtsverhältnisse an\nSektor von Berlin und in den in § 1 Abs. 2                      deren Vermögen vom 17. März 1965 (Bun-\nNr. 3 genannten Gebieten herrschenden Sy-                       desgesetzbl. I S. 79);\nstem erheblich Vorschub geleistet hat oder                  c) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in\nleistet.\nder Fassung vom 1. September 1964 (Bun-\n4. die freiheitliche demokratische Grundordnung                      desgesetzbl. I S. 695), Häftlingshilfegesetz\nder Bundesrepublik Deutschland einschließ-                     in der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundes-\nlich des Landes Berlin bekämpft hat oder be-                    gesetzbl. I S. 578).\"\nkämpft oder\n5. offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem                                        § 70\nGeltungsbereich des Gesetzes in die in § 1\nAbs. 2 Nr. 3 genannten Gebiete oder in die                   Änderung des Erbschaftsteuergesetzes\nsowjetische      Besatzungszone     Deutschlands      In § 18 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes in der\noder in den sowjetisch besetzten Sektor von        Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187)\nBerlin verzogen und von dort zurückgekehrt         erhält die Nummer 9 folgende Fassung:\nist.\n,,9. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der je-\nBei der Anwendung der Nummer 5 bleibt § 1                      weils geltenden Fassung:\nAbs. 2 Nr. 3 unberührt.\"\na) Lastenausgleichsgesetz, Währungsausgleichs-\ngesetz je in der Fassung vom 1. Dezember\n§ 68                                    1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945, 2059), Altspa-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                       rergesetz in der Fassung vom 1. April 1959\n(Bundesgesetzbl. I S. 169), Gesetz über Hilfs-\n§ 3 Ziff. 7 des Einkommensteuergesetzes erhält\nmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-\nfolgende Fassung:\nschen Besatzungszone Deutschlands und dem\n117. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-                   sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom\ngesetz, Leistungen nach dem Gesetz über Hilfs-                 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612), Repa-\nmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen                    rationsschädengesetz vom 12. Februar 1969\nBesatzungszone Deutschlands und dem sowje-                     (Bundesgesetzbl. I S. 105);\ntisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli\nb) Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5. No-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) und Leistungen\nvember 1957 (Bundesgesefzbl. I S. 1747), Ge-\nnach dem Reparationsschädengesetz.\"\nsetz zur Regelung der Verbindlichkeiten\nnationalsozialistischer Einrichtungen und der\n§ 69                                    Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                         17. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 79);\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung vom 10. De-                 c) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der\nzember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) wird wie                       Fassung vom 1. September 1964 (Bundes-\nfolgt geändert:                                                        gesetzbl. I. S. 695), Häftlingshilfegesetz in der\nFassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I\n1. In § 101 wird nach einem Semikolon folgende                         s. 578).\"\nNummer 3 angefügt:\n„3. Ansprüche der in § 111 Nr. 5 bezeichneten                                        § 71\nArt.\"\nErlaß von Rechtsverordnungen\n2. In § 111 erhält Nummer 5 folgende Fassung:                    (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-\n11 5. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der          verordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zu-\njeweils geltenden Fassung:                       stimmung des Bundesrates.\na) Lastenausgleichsgesetz,       Währungsaus-        (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\ngleichsgesetz je in der Fassung vom          die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-\n1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl.I S. 1945,  gen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamts\n2059), Altsparergesetz in der Fassung vom    weiterübertragen werden; der Präsident des Bundes-\n1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169),    ausgleichsamts bedarf zum Erlaß solcher Rechtsver-\nGesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche      ordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\naus der sowjetischen Besatzungszone\nDeutschlands und dem sowjetisch besetz-\n§ 72\nten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 612), Reparations-             Verweisung auf andere Rechtsvorschriften\nschädengesetz vom 12. Februar 1969 (Bun-         (1) Verweisungen dieses Gesetzes auf Vorschrif-\ndesgesetzbl. I S. 105);                      ten des Lastenausgleichsrechts beziehen sich auf\nb) Allgemeines       Kriegsfolgengesetz   vom    die jeweils geltende Fassung dieser Vorschriften.\n5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I          Soweit es sich dabei um gesetzliche Vorschriften\nS. 1747), Gesetz zur Regelung der Ver-       handelt, beziehen sich die Verweisungen auch auf","136                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndie zu diesen Vorschriften ergangenen oder noch                                                               §  73\nergehenden Rechtsverordnungen in ihrer jeweils                                            Anwendung des Gesetzes im Land Berlin\ngeltenden Fassung.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n(2) Bewertungsgesetz im Sinne dieses Gesetzes                                  und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nist, unbeschadet des § 21 Abs. 4 und des § 23, das                                vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nBewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichs-                                    Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ngesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der Ande-                             dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nrungen durch das Einführungsgesetz zu deil Real-                                  Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 961) und das Gesetz zur Bewertung des                                                              § 74\nVermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951                                                            Inkrafttreten\n(Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bun-                                    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndesgesetzbl. I S. 22).                                                            1969 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. Februar 1969\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Weichmann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nFür den Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nEppler\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD r u c k : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBe~ u g s Pr e I s viertelji:ihrlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e 1stücke je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu ridlten an: Bundesgesetzblatt 5~ Bonn 1, Postfadl."]}