{"id":"bgbl1-1969-129-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":129,"date":"1969-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/129#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-129-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_129.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1969-12-14T00:00:00Z","page":2201,"pdf_page":1,"num_pages":64,"content":["2201\nBunde geset bla\nTeil I                                                                                  Z1997 A\n1969               A11sgcgehe11 zu Bonn                 am 17. Dezember 1969                                                                   1Nr. 129\nTa9                                                Inhalt                                                                                     Seite\n14. 12. W Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2201\nBund„sqc•,r:lzhl. 111 :w::2. 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 14. Dezember 1969\nAuf Grund des Artikels 4 des Sechsten Gesetzes              1) des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom                       6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 629),\n28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1004) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungsge-                  m) des Artikels II § 9 des Gesetzes zur Neuord-\nsetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993),                nung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli\nwie er sich aus den Vorschriften                                     1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725),\na) des § 2 des Gesetzes über das Amtsgehalt der              n) des Artikels 11 § 1 des Hnanzänderungsge-\nMitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom                    setzes vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I\n28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 133),                    s. 1259),\nb) des Vierten Bcsoldungserhöhungsgesetzes vom               o) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes-\n13. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 617),                     besoldungsgesetzes vom 24. April 1968 (Bundes-\nc) des § 11 des Gesetzes zur Förderung eines frei-                   gesetzbl. I S. 313),\nwilligen sozir1len Jahres vom 17. August 1964            p) des § 17 des Gesetzes über die Erweiterung des\n(Bundesgesetzbl. I S. 640),                                     Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (Bundes-\nd) des § 54 des Gesetzes über dc1s Zivilschutzkorps                 gesetzbl. I S. 776),\nvom 12. August 1965 (Bundcsgeset:zbl. I S. 782),\nq) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-\ne) des Gesetzes zur Änderung des Bundesbesol-                       besoldungsgesetzes vom 19. Juli. 1968 (Bundes-\ndungsgesetzes vom 31. August 1965 (Bundes-                      gesetzbl. I S. 843),\ngesetzbl. I S. 1005),\nr) des Artikels. II des Fünften Gesetzes zur Än-\nf) des Artikels VII des Dritten Gesetzes zur Än-                   derung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-\ndenmg beamtc~nrechtlicher und besoldungsrecht-.                 licher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundes-\nlicher Vorschriften vom J1. August 1965 (Bun-                   gesetzbl. I S. 848),\ndesgesetzbl. I S. 1007),\ns) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundes-\ng) des Artikels I des Vierten Gesetzes zur Ände-\nbesoldungsgesetzes vom 28. Dezember 1968\nrung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1457),\nlicher Vorschriften vom 31. Au9ust 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1024),                                      t) des Artikels 3 des Sechsten Gesetzes zur Än-\nh) des Fünften Besoldungscrhölrnngsgesetzes vom                     derung beamtenrechtlicher und besoldungs-\n23. Dezember 1965 (Bundes9eselzbl. I S. 2118),                  rechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 257),\ni) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-\nbesoldungsgesetzes vom 26. August 1966 (Bµn-             u) des § 17 des Gesetzes über die Deutsche Biblio-\ndcsgcsetzbl. I S. 526),                                         thek vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I\ns. 265),\nk) des Artikels IT des Gesetzes zur Änderung des\nBundcspolizeibeamtengcsclzcs vom 8. Mai 1967             v) des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes\n(Bundcsgcsetzbl. I S. 518),                                     vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365),","2202                                             Blmdesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndes § 24!J <ks ArlwilsJzirdcrun~Jsgesetzes vom                       · ergibt,\n2.5. J t111i J !Hi:J ([11111(lc:;(JPS(:i zbl. J S. 582),\nin der vom 1. Oktober 1969 an geltenden Fassung\nXJ des Artikels 2 § 6 dc)s Bundcsknappschaftser-                          bekanntgemacht.\nriclil.trn~JSCJ(,~<:b:cs vnm '.W. Juli 1969 (Bundesge-\nDer Hinweis auf andere Gesetze mit besoldungs-\nsctzbl. 1 S. 97,1) und\nrechtlichem Inhalt in § 63 Abs. 1 des Bundesbesol-\ny) des Sechsten Ccsdzes zur Anderung des Bundes-                          dungsgesetzes gilt für den Stand der Gesetzgebung\nbcsoldungs~JCS(:f.zcs vorn 2B. Juli 1969 (Bundes-                      bei Erlaß des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27.\ngcsctzbl. I S. l 004)                                                  Juli 1957.\nBonn, den 14. Dezember 1969\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nBundesbesoldungsgesetz (BBesG)\nin der Fassung vom 14. Dezember 1969\nInhaltsübersicht\nKAPITEL I\n§§\nDie Dienstbezüge der Beamten, Richter und Soldaten                                                   bis 47 c\nAbschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                                                         1 bis 4\nAbschnitt       II\nDie Dienstbezüge der Beamten                                                                    5 bis 30\n1. Titel: Das Grundgehalt                                                                     5 bis 11\n2. Titel: Der Ortszuschlag                                                                   12 bis 17\n3. Titel: Der Kinderzuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 bis 20\n4. Titel: Zulagen       .......................................... 21, 22\n5. Titel: Anrechnung von Sachbezügen ...................... 23\n6. Titel: Sondervorschriften für Auslandsbeamte . . . . . . . . . . . . 24 bis 29\n7. Titel: Sondervorschrift für Beamte im Bundesgrenzschutz                                   30\nAbschnitt      III\nDie Dienstbezüge der Richter .................................. 31\nAbschnitt      IV\nDie Dienst- und Sachbezüge der Berufssöldaten und der Soldaten\nauf Zeit ..................................................... 32 bis 36\nAbschnitt        V\nUbcrleilung der vorhandenen Beamten in das neue Recht ....... 37 bis 39\nAbschnitt      Vl\nUbergangsvorsc:hrifl.en ........................................ 40 bis 44","Nr.129 ---Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 17.Dezember 1969                       2203\nAbsd111il 1.  VJI\nSondervorschriften für die Zeit des Aufbaues der Bundeswehr\nund des BundPsurenzschutzes                                       45 bis 47 c\nKAPITEL II\nAnpassung der Vcrsoryungsbezüge .............................. 48 bis 48 d\nKAPITEL III\nRa hmenvorsch riHcn                                                 49 bis 59\nKAPITEL IV\nSchlußvorschriHen .............................................. 60 bis 65\nKapitel I                             Kinderzuschlages und des nach der Zahl der\nDie Dienstbezüge der Beamten,                       Kinder bemessenen Teils de:s Ortszuschlages das\nKindergeld nicht erreicht, das der Beamtin im\nRichter und Soldaten\nFalle einer Anwendung des Bundesk1ndergeld-\ngesetzes zustehen würde, erhält sie eine Aus-\nAbschnitt I                            gleichszulage in Höhe des Unterschiedes.\nAllgemeine Vorschriften\n§ 3\n§ 1\nBeginn des Anspruchs auf die Dienstbezüge\nDienstbezüge erhalten nilch diesem Gesetz\nDie in § 1 genannten Empfänger von Dienst-\n1. Bundesbeamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf              bezügen erhalten die Dienstbezüge von dem Tage\nProbe sowie Bundesbeamte auf Widerruf, die                an, mit dem ihre Ernennung oder ihre Versetzung,\nweder im Vorbereitungsdienst stehen noch neben-           ihre Ubernahme oder ihr Ubertritt in den Dienst\nbei verwendet werden,                                     des Bundes wirksam wird. Werden sie rückwirkend\n2. Richter des Bundes,                                        in eine Planstelle eingewiesen, so erhalten sie die\nDienstbezüge schon von dem Tage an, mit dem die\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Bun-           Einweisung wirksam wird.\ndeswehr.\n§ 2                                                          § 4\nZusammensetzung der Dienstbezüge                                    Zahlung der Dienstbezüge\n(1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag,              (1) Die Dienstbezüge werden monatlich im voraus\nKinderzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen und               gezahlt.\nAusgleichszulagen.                                               (2) Besteht der Anspruch auf die Dienstbezüge\n(2) Muß der Empfänger von Dienstbezügen wegen              nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur\nder Zugehörigkeit seines dienstlichen Wohnsitzes              der Teil der Dienstbezüge gezahlt, der auf den An-\nzu einem anderen Währungsgebiet als dem der                   spruchszeitraum entfällt.\nDeutschen Mark über die Dienstbezüge in einer                    (3) Die Dienstbezüge für ledige Mannschaften,\nfremden Währung verfügen, so darf hierdurch die               Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere der Bundes-\nKaufkraft der Dienstbezüge gegenüber der Kauf-                wehr, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in\nkraft im Währungsgebiet der Deutschen Mark                    Gemeinschaftsunterkunft wohnen, können halb-\nweder vermindert noch erhöht werden. Inwieweit                monatlich im voraus gezahlt werden. Das gilt auch\ndies durch Zu- oder Abschläge (Kaufkraftausgleich)            für die entsprechenden Vollzugsbeamten im Bundes-\nsicherzustelJen ist, bestimmt der Bundesminister des          grenzschutz.\nInnern im Benehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen und der zuständigen obersten Dienstbe-                                   Abschnitt II\nhörde, bei AuslandsdienstbezÜgf)n (§ 24 Ahs. 1) im\nBenehmen mit dem Bundesminister der Finanzen                             Die Dienstbezüge der Beamten\nund dem Auswärtigen Amt.\n1. Titel\n§ 2a                                                 Das Grundgehalt\nTeilzeitbeschäfügl.e Beamtinnen\n§ 5\nEine Beamtin, deren rcgelmtißige Arbeitszeit\nnach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-                              System der Besoldungsordnungen\ngesetzes ermäßigt worden ist, erhält den Teil der                (1) Die Zuordnung der Amter zu den Besoldungs-\nDienstbezüge, der dem Verhältnis der ermäßig-                 gruppen der Besoldungsordnungen A (aufsteigende\nten zur regelmäßigen A rbci lszeit _entspricht. So-           Gehälter) und B (feste Gehälter) - Anlage I -\nweit die Summe des insgesamt zu gewährenden                   richtet sich nach dem Amtsinhalt.","2204                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Der Eintcilun~J der Amlcr in vier Laufbahn-                              der Besoldungsgruppe A 13\ngruppen (§§ 16 bis 19 des Bundesbeamtengesetzes)                                    und der Studienrat,\nentsprechend ist das Eingilngsdrnl in den Laufbahnen\ndes einfachen Dienstes                                                          der Besoldungsgruppe A 14\nund der Oberstudienrat,\nden Besoldunqswuppcn A 1 oder A 2,\ndr-s rn it lleren Dienstes                                                      der Besoldungsgruppe A 15\nder Besoldungsgruppe A 5,                                           und der Studiendirektor.\ndes ~Jchobcnen Dienstes                                                      (4) Der   Oberstudiendirektor ist in die Besol-\nder Besoldungs~Jruppe A 9,                                dungsgruppe A 15 einzureihen und erhält eine\nAmtszulage. Der Verwaltungsgerichtsrat ist bis zur\ndes hüheren Dienstes\nsiebenten Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe\nder Besoldungsgruppe A 13                                 A 13, von der achten Dienstaltersstufe an in die\nzuzuweisen. Dies gilt nicht für die Laufbahnen                            Besoldungsgruppe A 14, der Verwaltungsgerichts-\ndes gehobenen Fachschuldienstes der Bundeswehr                            direktor in die Besoldungsgruppe A 15 einzureihen;\nund des Bundesgrenzschutzes sowie für die Sonder-                         diese Richter erhalten in den Besoldungsgruppen\nlaufbahnen des einfachen Dienstes.                                        A 14 und A 15 mit Erreichen des Endgrundgehalts\nein um fünfundsiebzig vom Hundert des Unterschie-\n(3) Dem Aufbau der Besoldungsordnung für auf-\ndes zu den Endgrundgehältern der jeweils nächst-\nsteigende Gehälter liegt folgende Amterbewertung\nhöheren Besoldungsgruppe erhöhtes Grundgehalt.\nzugrunde:\n(5) Beförderungsämter dürfen nur für solche Auf-\nBeso]dungs-1                        Grundtimter                          gaben geschaffen werden, die sich von dem Amts-\ngruppe                                                                inhalt der jeweils unter ihnen liegenden Amter\nihrer Laufbahn wesentlich abheben. Ist das erste\nA               Amtsgehilfe                                          Beförderungsamt einer der Besoldungsgruppen A 6,\nA 2             Oberamtsgehilfe 1)                                   A 10 oder A 14 zugeordnet, dürfen diese Ämter je-\ndoch auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des\nA    3          H.auptamtsgehilfe                                    Satzes 1 für Beamte eingerichtet werden, die auf\nA 4             Amtsmeisler                                          Grund einer mit Erfolg abgeleisteten Tätigkeit im\nEingangsamt besondere Fachkenntnisse und Erfah-\nA 5             Oberamtsmeister\nrung aufweisen; hierbei ist in der Regel eine von\nder Anstellung bis zur Verleihung des ersten Be-\nA 5             Assistent, Werkführer                                förderungsamt.es verbrachte Tätigkeit\nA 6             Sekretär, Werkmeister\nin der Besoldungsgruppe A 5\nA 7             Obersekretär, Oberwerkmeister                                  von mindestens 2 Jahren,\nA 8             Hauptsekretär, Hauptwerkmeister\nin der Besoldungsgruppe A 9\nA 9             Amtsinspektor, Betriebsinspektor\nvon mindestens 3 Jahren,\nA 9             Inspektor                                                  in der Besoldungsgruppe A 13\nA 10            Oberinspek Lor                                                 von mindestens 5 Jahren\nA 11            Amtmann                                              erforderlich. Satz 2 gilt für die Laufbahnen des\neinfachen Dienstes sinngemäß; beginnt eine Lauf-\nA 12            Oberamtmann, Amtsrat\nbahn in der Besoldungsgruppe A 1, kann eine Be-\nA 13            Oberamtsrat                                          förderung nach Maßgabe des Satzes 2 in ein Amt\nder Besoldungsgruppe A 3 vorgesehen werden.\nA 13            Regierungsrat\n(6) Das Verhältnis der Beförderungsämter in der\nA 14            Oberregierungsrat                                    Besoldungsordnung A unterhalb der obersten Bun-\nA 15            Regierungsdirektor                                   desbehörden und der Hauptverwaltung der Deut-\nschen Bundesbahn darf nach Maßgabe sachgerechter\nA 16            Leitender Regierungsdirektor,\nBewertung\nFinanzpräsident 2 ), Ministerialral 2 )\nim mittleren Dienst\n1) N,1ch langjäluiger Bewiihrung im Diensl öffentlich-rechtlicher Dien5t-\nherrc·n auch als Ein~Jangsamt.                                           in der Besoldungsgruppe A 7               40 V. H.,\n2) Können in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 ausgebracht wer-\nden.                                                                     in der Besoldungsgruppe A 8               25 v.H.,\nDen Grundämtern gleichwertige Amter mit an-                                 in der Besoldungsgruppe A 9                5 v.H.,\nderer Amtsbezeichnung sind wie die Grundämter\neinzureihen. Als gleichwertig sind anzusehen:                             im gehobenen Dienst\nin der Besoldungsgruppe A 11              30 v.H.,\ndie Grundämter\nder Besoldungsgruppe A 12                                             in der Besoldungsgruppe A 12              10 V. H.,\nund der Fachschuloberlehrer,                                   in der Besoldungsgruppe A 13               2 v.H.,","Nr. 129   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                         2205\nim höheren Dien~I                                           hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Ubernahme\nin den Besoldun9sgruppen A 15 und A 16                   in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist;\nnach Einzelbewertung zusammen             28 v.H.,   3. Nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres\nliegende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit\nin der Besoldungsgruppe A 16                6 v.H.       im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nder Gesarnlzahl der Planstellen in der jeweHigen            im Reichsgebiet, soweit § 8 nichts anderes be-\nLcrnfbahngruppe nicht überschreiten. Bei den Bun-           stimmt;\ndesoberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und      4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nentsprechenden Einrichtungen des Bundes sowie bei           verbrachte Zeiten\nden unter Satz 1 fallenden Dienststellen der Deut-\na) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-\nschen Bundesbank kann von einem entsprechend\nschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne\nerhöhten Anteil der Beförderungsämter ausgegan-\nBegründung eines einem Arbeitsvertrag ent-\ngen werden, soweit ihre jeweiligen besonderen\nsprechenden Beschäftigungsverhältnisses oder\nAufgaben und Anforderungen es rechtfertigen.\neines nicht.berufsmäßigen Reichsarbeits- oder\nWehrdienstes,\nb) einer Internierung oder eines Gewahrsams\n§ 5a\nder nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder\nBemessung des Grundgehalts                        § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berech-\n(1) Das Grundgehalt wird nach dem Grundgehalts-             tigten Personen,\nsätzen der Besoldungs~Jruppen der Besoldungsord-            c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten berufs-\nnungen A und B -Anlage I -- gewährt. Für Beamte,                mäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes,\ndie nicht in eine Planstelle eingewiesen sind, ist die          soweit er die Zeit der gesetzlichen Rei.chs-\nEingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.                        arbeits- und Wehrdienstpflicht umfaßt,\n(2) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungs-         d) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat\nordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Dienst-             oder Soldat auf Zeit oder im Polizeivollzugs-\naltersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei               dienst, soweit der Dienst die Zeit des auf\nJahren um die Dienstalterszulage~ bis zum Endgrund-             Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehr-\ngehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den              dienstes umfaßt und die Wehrpflicht dadurch\nDienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich                als erfüllt gilt,\nnach dem Besoldungsdienstalter.                             e) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer\n(3) Der Anspruch ctuf das Aufsteigen in den Dienst-          Krankheit oder Verwundung als Folge eines\naltersstufen ruht, solange der Beamte vorläufig des             Dienstes, einer Kriegsgefangenschaft, einer\nDienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfah-             Internierung oder eines Gewahrsams im\nren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das                Sinne der Buchstaben a bis d durchgeführt\nBeamtenverhältnis infolge strafgerichtlicher Verur-             wurde und während der der Kranke oder Ver-\nteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit             wundete arbeitsunfähig war;\ndes Rubens.                                             5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergut-\nmachung nationalsozialistischen Unrechts oder\n§ 6                              nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergut-\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für\nDas Besoldungsdienstalter im Regelfall             Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne förm-\n(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten          liches Wiedergutmachungsverfahren anzurechnen\ndes Monats, in dem der Beamte das einundzwan-               sind.\nzigste Lebensjahr vollendet hat.\nDerselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vor-\n(2) Hat der Beamte an dem Tage, von dem an er        schriften unter den Nummern 1 bis 5 abgesetzt\nnach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-      werden.\nzwanzigste Lebensjahr überschritten, so wird der\nBeginn seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte         (4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungs-\nder Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist.          dienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab-\nsatz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate\n(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der           abgerundet,\nBeginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2\nhinauszuschieben ist, werden abr1esetzt                    (5) Hat der Beamte an dem Tage, von dem an er\n1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebens-          nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-\njahres verbrachte Mindestzeit der außer der all-    zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so\ngemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Aus-         erhält er das Anfangsgehalt seiner Besoldungs-\nbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische      gruppe.\nAusbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prü-          (6) Hat die tatsächliche Studiendauer die vor-\nfungszeit); wird die allgE•meine Schulbildung       geschriebene Mindestzeit überschritten, so kann das\ndurch eine andere Art der Ausbildung ersetzt,       Studium nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit\nso steht diese der Schulbildung gleich;             berücksichtigt werden, ak es die vorgeschriebene\n2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebens-          Mindeststudienzeit um nicht mehr als zwei Jahre\njahres verbrachte Mindestzeit einer praktischen     überschreitet.","2206                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 7                                                       § 8\nOHenfüch-rechlJiche Dienstherren                       Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten\n(1) OHentlich-n,chtlidH! Dicmstherren im Sinne des         Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wer-\n§ 6 Abs. 3 Satz J Nr. 3 sind cJds Reich, der Bund, die   den nicht berücksichtigt\nLlimfor, die Cerneiuden (Cemcindcverbände) und\n1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne\nandere Körpe:rschafl<~n, Anslaltcn und Stiftungen des\nRuhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,\nöffcntl idH~n Rechts mit A11snahme der öffentlich-\nrcchUidwn Religionsycsellsdwllen und ihrer Ver-           2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffent-\nbände.                                                         lichen Mitteln gewährt worden ist, es sei denn,\ndaß die Abfindung aus der Verwendung im öffent-\n(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-         lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-\nlichen Diensllwrrn ün Reichsuebict steht gleich                staatlichen Einrichtung gewährt worden ist,\n1. für Personen deu !scher Sl.uatsangehörigkeit oder      3. Dienstzeiten      in einem öffentlich-rechtlichen\nVolkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 aus-            Dienstverhältnis, das durch eine Entscheidung\ngeübte gleichiJrlige Tätigkeit im Dienst eines             der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeich-\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebie-           neten Art oder durch Disziplinarurteil beendet\nten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich              worden ist,\nangegliedert waren;\n4. Dienstzeiten      in einem öffentlich-rechtlichen\n2. für volksdeulsche Vertriebene und Umsiedler die             Dienstverhältnis, das durch Entlassung auf An-\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-         trag des Bediensteten beendet worden ist, wenn\nrechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.                  ihm zur Zeit der Antragstellung ein Verfahren\n(3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-         mit der Folge des Verlustes der Rechte aus dem\nlid1en Dienstherrn im Reichsgebiet kann gleichge-              Dienstverhältnis oder der Entfernung aus dem\nstellt werden die Tätigkeit                                    Dienst drohte,\n1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im           5. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeits-\nDienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-           verhältnis, das aus einem vom Bediensteten zu\nlichen Einrichtung,                                        vertretenden Grunde mit sofortiger Wirkung ge-\nkündigt worden ist.\n2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder\nder Landtage,                                         Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von\nden Vorschriften der Nummern 3 bis 5 zulassen.\n3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden,\n4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religions-                                    § 9\ngesellschaften und ihren Verbänden,\nDas Besoldungsdienstalter in besonderen Fällen\n5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs-\n(1) Wird ein Beamter, der auf seinen Antrag aus\noder Fernmeldeunternehmen, die ganz oder teil-\ndem Beamtenverhältnis ausgeschieden war, um im\nweise von der Bundes-(Reichs-)post oder von der\ndienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszu-\nBundes-(Reichs-)bahn übernommen worden sind,\nüben, wieder angestellt, so gilt auch die zwischen\nsowie im nichtöffentlichen Eisenbahndienst,\ndem Ausscheid~n und der Wiederanstellung lie-\n6. im nichtöffentlichen Schuldienst und im Dienst         gende Zeit als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3\nvon in- und ausliindischen nichtöffentlichen wis-     Satz 1 Nr. 3, wenn die oberste Dienstbehörde das\nsenschaftlichen Hochschulen,                          dienstliche Interesse vor dem Ausscheiden schrift-\n7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von       lich anerkannt hat.\nwissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an           (2) Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge beur-\ndenen die öffentliche Hand durch Zahlung von          laubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die\nBeitrügen oder Zuschüssen oder in anderer Weise       Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies\nwesentlich beteiligt ist; das gleiche gilt, wenn die  gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde ein\nTfüigkeit in einem Dienstverhältnis zu Angehöri-      dienstliches Interesse an der Beurlaubung vor An-\ngen des öffentlichen Dienstes, die Forschungsauf-     tritt des Urlaubs schriftlich anerkannt hat.\ngaben wahrnehmen, oder zu wissenschaftlichen\n(3) Hat ein Beamter den Anspruch auf Dienstbe-\nAngestellten bei den genannten Forschungsein-\nzüge dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft\nrichtungen ausgeübt und aus Mitteln der öffent-\nferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienst-\nlichen Hand vergütet worden ist,\nalter um die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben.\n8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren\n(4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2 und\nder in Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch       3 genannten Zeiten gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.\nStaatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur\nErfüllung oder Koordini.ernng ihnen obliegender\nhohEütsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden                                     § 10\nsind.                                                                Wahrung des Besitzstandes\nDie Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde             (1) Steht einem Beamten, der aus einem Amt aus-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des                scheidet, um in ein anderes Amt überzutreten, nach\nInnern.                                                   den für das neue Amt maßgebenden Vorschriften","Nr. 129--Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                         2207\nein niedrigeres Grundgehalt zu als in seinem bis-      zerr. Für die Zuteilung der Orte zu Ortsklassen sind\nherigen Amt, so erhält er eine ruhegehaltfähige        zu berücksichtigen: Einwohnerzahl, Durchschnitts-\nAusgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwi-        raummieten, sonstige örtliche Besonderheiten, zum\nschen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem            Beispiel die Eigenschaft als Bade-, Kur- oder Frem-\nGrundgehalt, das ihm in dem bishc~rigen Amt zu-        denverkehrsort oder als stark industrialisierter Ort\nletzt zugestanden hat; der (~esamtbctrag von Grund-    sowie die Zugehörigkeit zu einem in sich geschlos-\ngehalt und Ausgleichszulage darf jedoch das End-       senen Wirtschaftsgebiet.\ngrundgehalt seines jeweiligen Amtes nicht über-\n(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\nsteigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte im dis-\nziplinargerichtlichen Verfahren in ein Amt mit ge-     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nringerem Endgrundgehalt versetzt wird.                 desrates Anlagen und Einrichtungen für Sonder-\nzwecke, die von den bebauten Teilen ihrer Ge-\n(2) Bei der Wiedcrnnslellung von Ruhestandsbe-      meinde deutlich abgesetzt sind, von der Ortsklasse\namten und beim Ubertritt aus dem Dienst eines an-      ihrer Gemeinde auszunehmen und einer höheren\nderen Dienstherrn in den Bundesdienst wird dem         Ortsklasse zuzuteilen, wenn ihr Verbleiben in der\nBeamten entsprechend dem Absatz l eine ruhege-         Ortsklasse ihrer Gemeinde eine erhebliche Härte be-\nhaltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn sein         deutet oder unabweisbare dienstliche Belange es er-\nneues Grundgehalt niedriger ist als das Grundge-       fordern.\nhalt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt oder\ndie zuletzt bei dem bisherigen Dienstherrn bezoge-                                 § 14\nnen Dienstbezüge bemessen waren.\nDienstlicher Wohnsitz\n(1) Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1\nist der Ort, an dem die Behörde oder ständige\n§ 11\nDienststelle des Beamten ihren Sitz hat.\nDem Beamten ist die Berechnung und Festsetzung\n(2) Als Ausnahme kann die oberste Dienstbehörde\nseines Besoldungsdienstalters schriftlich mitzuteilen.\n1. einzelnen Beamten oder Gruppen von Beamten\nden Ort, der Mittelbpunkt ihrer dienstlichen Tä-\ntigkeit ist, als dienstlichen Wohnsitz anweisen,\n2. Titel                        2. Beamten, die im Ausland an der deutschen Grenze\nbeschäftigt sind, einen Ort im Inland in der Nähe\nDer Ortszuschlag                           des Beschäftigungsortes als dienstlichen Wohnsitz\nanweisen,\n§ 12\n3. einzelnen Beamten den tatsächlichen Wohnort\nals dienstlichen Wohnsitz anweisen, wenn er der\nGrundlage des Ortszuschlages                   höheren Ortsklasse angehört und die Beamten\n(1) Der Ortszuschlag wird nach der Aufstellung          ihn auf Anordnung ihrer vorgesetzten Dienst-\nin Anlage II gewährt. Seine Höhe richtet sich nach         stelle innehaben.\nder Tarifklasse, der die Besoldungsgruppe des Be-      Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf\namten zugeteilt ist, nach der Ortsklasse des dienst-   nachgeordnete Behörden übertragen.\nlichen Wohnsitzes und nach der Stufe, die den Fa-\nmilienverhältnissen des Beamten entspricht.               (3) Kann ein Beamter, der mit schriftlicher Zusage\nder Umzugskostenvergütung versetzt oder abgeord-\n(2) Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher       net ist, wegen Wohnungsmangels oder aus anderen\nVerpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen        Gründen, die er nicht zu vertreten h&.t, eine Woh-\nund denen nach § 15 Abs. 1 der Ortszuschlag            nung am neuen Dienstort nicht beziehen, oder ist\nder Stufe 1 zusteht, erhalten den Ortszuschlag un-     ein Beamter ohne schriftliche Zusage der Umzugs-\nabhängig vom dienstlichen Wohnsitz. Der Ortszu-        kostenvergütung versetzt, und hat er seine Woh-\nschlag beträgt für Beamte der Tarifklasse II einhun-   nung am bisherigen dienstlichen Wohnsitz beibehal-\ndertundzwölf Deutsche Mark und für Beamte der          ten, so ist dieser weiter maßgebend, wenn er der\nTarifklasse III einundneunzig Deutsche Mark.           höheren Ortsklasse angehört; dies gilt auch, wenn\nder Beamte nicht am bisherigen dienstlichen Wohn-\nsitz wohnt und sein tatsächlicher Wohnort der glei-\nchen oder einer höheren Ortsklasse als der bis-\n§ 13\nherige dienstliche Wohnsitz angehört. Ist sein\nOrtsklasseneinteilung                  tatsächlicher Wohnort einer niedrigeren Ortsklasse\n(1} Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes      als der bisherige dienstliche Wohnsitz zugeteilt, so\ndes Beamten ergibt sich aus dem Ortsklassenver-        ist sein tatsächlicher Wohnort maßgebend. Zieht der\nzeichnis.                                              Beamte in eine nach § 12 des Bundesumzugskosten-\ngesetzes als vorläufig anerkannte Wohnung um, so\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch      gilt der neue Wohnort als dienstlicher Wohnsitz,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates        wenn er einer höheren Ortsklasse angehört als der\ndas Ortsklassenverzeichnis aufzustellen und es bei     neue Dienstort. Für neueingestellte Beamte gilt un-\nÄnderung der tatsächlichen Verhältnisse in Ab-         ter der Voraussetzung des Satzes 1 der bisherige\nständen von zwei Jahren zu ändern und zu ergän-        Wohnort als dienstlicher Wohnsitz.","2208                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 15                                                  3. Titel\nS!.ufon des Ortszuschlages                                Der Kinderzuschlag\n(lJ Zur Stufe 1 ~Jchi>rcn, soweit sich nicht aus den\nfolg(\\ndcn Absül'l.(m etwas mideres ergibt, die le-                                     § 18\ndigen Beamten.                                                                   Grundlage und Höhe\n(2) Zur Slufc 2 gd1ü1 <'11, ~;oweil kein Kinderzu-             (l) Kinderzuschlag wird gewährt für\nschlag zu gewähren ist,                                        1. eheliche Kinder,\n1. verhcirntcte Beamte,                                        2. für ehelich erklärte Kinder,\n2. verwitwete und geschiedene Beamte sowie Be-                 3. an Kindes Statt angenommene Kinder,\namte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig er-            4. Stiefkinder, wenn der Beamte sie in seine \\Noh-\nklärl ist,                                                    nung aufgenommen hat,\n3. ledige Beamte, di<: das vierzigste Lebensjahr voll-        5. Pflegekinder, wenn der Beamte sie in seine Woh-\nendet haben,                                                  nung aufgenommen hat und für ihren Unterhalt\n4. andere ledige Beamte, die in ihrer Wohnung                     und ihre Erziehung nicht von anderer Seite lau-\neiner anderen Person nicht nur vorübergehend                  f end ein höherer Betrag als das Dreifache des\nUnterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie ge-               Kinderzuschlages monatlich gezahlt wird,\nsetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder        6. Enkel, wenn der Beamte sie in seine Wohnung\naus beruflichen oder g<)Stmdheitlichen Gründen                aufgenommen hat und keine anderen Personen\nih rcr l Iilf e bedürfen.                                     vorrangig zum Unterhalt des Kindes gesetzlich\nverpflichtet sind,\n(3) Die Zugehörigkeit zu den folgenden Stufen\nrichlct sich nach der Zahl der Kinder, für die dem            1.  uneheliche Kinder einer Beamtin,\nBeamten Kinderzuschlag zusteht oder ohne Berück-              8. uneheliche Kinder eines Beamten, wenn seine\nsichtigung des § 19 zustehen würde. Uneheliche Kin-•              Vaterschaft festgestellt ist und er entweder das\nder eines miinnlichen Beamlen werden nur berück-                  Kind in seine Wohnung aufgenommen hat oder\nsichtigt, wenn der Bemntc sie in seine Wohnung                    für den Unterhalt des Kindes nachweislich die\naufgenommen oder sie auf seine Kosten anderweit                   festgesetzte Unterhaltsrente, mindestens aber den\nuntergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche                 doppelten Betrag des Kinderzuschlages aufbringt.\nVerbindung mit ihm aufgehoben werden soll.\nAls in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder\nauch dann, wenn der Beamte sie auf seine Kosten\nanderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die\n§ 16                           häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden\n(weggefallen)                      soll. Für ein Kind, das von einer anderen Person als\ndem Ehegatten des Beamten an Kindes Statt an-\ngenommen worden ist, wird den natürlichen Eltern,\n§ 17                           für ein uneheliches Kind, das für ehelich erklärt\nworden ist, wird der Mutter kein Kinderzuschlag\nÄnderung des Ortszuschlages                   gewährt.\n(l) Andert sich die Tarifklasse, so wird der Orts-\n(2) Kinderzuschlag wird gewährt, bis das Kind\nzuschlag der neuen Tarifklasse von demselben Tage\ndas siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Hat\nan gezahlt wie das Gnmdgchalt der neuen Besol-\ndas Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so\ndungsgruppe.\nbesteht der Anspruch nur, wenn das Kind in einer\n(2) Andern sich dienstlicher Wohnsitz und Orts-             Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Ar-\nklasse, so wird der Ortszuschlag nach der neuen                beitskraft überwiegend in Ans1:ruch nimmt, und\nOrtsklasse vom Ersten des Monats an gezahlt, der               wenn es im Zusammenhang mit seiner Ausbildung\nauf die Andcrung folgt. Tritt die Anderung am Er-              Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstig2 Zuwen-\nsten eines Monats ein, so ist die Ortsklasse des               dungen in entsprechender Höhe nicht erhält; Kin-\nneuen dienstlichen Wohnsitzes schon für diesen                 derzuschlag wird auch während der Teilnahme an\nMonat maßgebend.                                               einem freiwilligen sozialen Jahr nach dem Gesetz\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres\n(3) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird\ngewährt.\nvom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für\ndie Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Der Orts-                 (3) Für ein Kind, das wegen körperlicher oder\nzuschlag einer niedrigeren Stufe wird vom Ersten               geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist,\ndes übernächsten Monats nach dem für die Herab-                wird Kinderzuschlag ohne Rücksicht auf das Lebens-\nsetzung maßgebenden Ereignis gezahlt. Ist der                  alter gewährt, wenn die dayernde Erwerbsunfähig-\nUbergang in eine niedrigE)re Stufe durch den Weg-              keit vor Vollendung des siebenundzwanzigsten Le-\nfall eines Kinderzuschlages begründet, so wird der             bensjahres eingetreten ist, über das achtzehnte Le-\nniedrigere Ortszuschlag von dem Tage nach dem                  bensjahr hinaus jedoch nur, wenn es nicht ein\nWegfall des Kinderzuschlages (§ 20 Abs. 1 Satz 2)              eigenes Einkommen von mehr als dem Dreifachen\nan gezahlt. Der Wegfall des Kinderzuschlages in-               des, Kinderzuschlages monatlich hat. Waisengeld\nfolge Ableistung des Grundwehrdienstes berührt                 und Waisenrente zählen nicht zum Einkommen des\nnicht den Ortszuschlag.                                        Kindes.","Nr. l :rn     'fäg der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                      2209\n(4) Verzögert sich die: Sc!i u 1- oder Berufsausbil-     Höhe dieser Herabsetzung nicht anzuwenden. In den\ndung aus einem Crund<~, d('r n ich!. in der Person           Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und Nr. 4 wird die Hälfte\ndes Bcarnl<m oder des Kindes li('(JI, übn das sieben-        des Kinderzuschlages auch einer Beamtin gewährt,\nundzwi.lnziqsl.e 1.(:hensjdh r h inil us, so vvird der Kin-  deren Dienstbezüge nach § 2 a herabgesetzt sind.\nderzuschlag cnlspn\\dwnd ch:m Z(jl.rm1m der nach-\n(4) Offentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2\nuewiescnc:n Vcrzögcrun~J L\\nqci\" gcwührt. Dies gilt\nentsprechend hi r den auf clc11 ( ;nrndwchrdienst            ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste des\ni:lnzurcchnPndcn VVehrdi<:nsl:, dc~n (:in Soldat auf Zeit    Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Ge-\nmeindeverbandes) oder anderer Körperschaften, An-\nauf Grund freiwilliger Vcrpflid1l.trng frir eine Dienst-\nzeit von nicht mehr als drei ,Jiihren 9eleistet hat,\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder\nder Verbände von solchen; ausgenommen ist die\nsowie für einen diesem freiwilligen Wehrdienst\nentsprechenden Vollzugsdi('DSI. <l<·r Polizei, wenn          Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\nschaften oder ihren Verbänden. Dem öffentlichen\ndas Diensl.vcrhüllnis auf nicM mehr ills drei Jahre\neingegangen worden ist.                                       Dienst steht die hauptberufliche Tätigkeit im Dienst\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\n(5) Für Kinder, die niH:h lwaml.enrechüichen Vor-         richtung gleich, an der der Bund oder eine der in\nschriften neben Waisengeld Kinderzuschlag erhal-              Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände\nten, wird dem Bcarnten kein Kinderzuschlag gewährt.           durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder\n(6) Für verheiratete, verwitwete und geschiedene          in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzun-\nKinder wird kein Kinderzuschlag gewährt.                      gen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Behörde\noder des Beamten der Bundesminister des Innern.\n(7) Der Kinderzusch lag beträgt monatlich fünfzig\nDeutsche Mark.\n§ 20\n§ 19\nZahlung des Kinderzuschlages\nZusammentreffen mehrerer Ansprüche\n(1) Der Kinderzuschlag wird vom Ersten des Mo-\n(1) Für dasselbe Kind wird nur ein Kinderzuschlag         nats an gezahlt, in den das für die Gewährung\ngewährt.                                                      maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund für\n(2) Stände nach § 18 oder nach entsprechenden             die Gewährung des Kinderzuschlages, so wird die\nVorschriften neben dem Beamten auch anderen Per-              Zahlung erst mit dem Ablauf des nächsten Monats\nsonen, die im öffentlichen Dienst (Absatz 4) stehen           eingestellt.\noder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen                   (2) Der Eintritt, Wechsel oder Wegfall der Vor-\nDienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-               aussetzungen des § 19 wird mit Wirkung vom\nsorgungsberechtigt sind, Kinderzuschlag für dasselbe          Ersten des übernächsten Monats nach Eintritt des\nKind zu, so wi.rd dem Beamten Kinderzuschlag                  maßgebenden Ereignisses berücksichtigt. Bei Be-\ngewährt, wenn und soweit er nach den folgenden                endigung des Dienstverhältnisses des anderen An-\nGrundsätzen anspruchsberechtigt ist:                          spruchsberechtigten wird der Wechsel oder der\n1. Hätten Vater und Mutter eines ehelichen oder               Wegfall der Voraussetzungen des § 19 bereits vorn\neines gemeinsam an Kindes Statt angenommenen             Ersten des nächsten Monats an berücksichtigt; für\nKindes für dieses Kind Kinderzuschlag zu erhal-          den Monat des Ausscheidens erhält der Beamte\nten, so wird der Kinderzuschlag dem Vater allein,        den Kinderzuschlag abzüglich des dem anderen\nauf Antrag eines Anspruchsberechtigten jedem             bereits gezahlten Teiles des Kinderzuschlages.\nvon ihnen zur Ifolfte gewährt. Das gleiche gilt,            (3) Ist für ein Kind ein Vormund oder ein Pfleger\nwenn ein Ehegatte das Kind des anderen an Kin-           bestellt, so kann die vorgesetzte Behörde des Be-\ndes Statt angenommen hat. Satz 1 gilt entspre-           amten auf Antrag des Vormundschaftsgerichts be-\nchend für Pflege- und Großellern.\nstimmen, daß der Kinderzuschlag an den Vormund,\n2. Hätten Pflege- oder Großeltern neben natürlichen           den Pfleger oder das Vormundschaftsgericht gezahlt\nEltern Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu er-           wird.\nhalten, so wird der Kinderzuschlag nur den\nPflege- oder Großeltern gewährt.                                                 4. Titel\n3. Hätten Stiefeltern neben natürlichen Eltern Kin-                      Zulagen und Zuwendungen\nderzuschlag für dasselbt: Kind zu erhalten, so\nwird der Kinderzuschlag nur den natürlichen El-                                     § 21\ntern gewährt.\nAmtszulagen und Stellenzulagen\n4. Hätte neben der Mutter eines unehelichen Kin-\n(1) Amtszulagen dürfen in den Besoldungsord-\ndes auch der Vater für dieses Kind Kinderzu-\nschlag zu erhalten, so wird der Kinderzuschlag,          nungen nur für solche Ämter vorgesehen werden,\nwenn der Vater das Kind in seine Wohnung auf-            deren Amtsinhalt sich von dem der Grundämter (§ 5\ngenommen hat, dem Vater allein, andernfalls dem          Abs. 3) abhebt. Die Amtszulagen dürfen 75 v. H. des\nVater und der Multer je zur IHilfte gewährt.             Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt\nder jeweiligen Besoldungsgruppe und dem der\n(3) Ist bei einer nach Absatz 2 anspruchsberech-          nächsthöheren Besoldungsgruppe im Sinne des § 5\ntigten Beamtin der Kindcrzu~;chlc1g auf Grund des             Abs. 3 nicht übersteigen. Amtszulagen sind unwi-\n§ 2 a herabgesetzt, so sind die Vorschriften des Ab-          derruflich und ruhegehaltfähig; sie gelten als Be-\nsatzes 2 auf den anderen Anspruchsberechtigten in             standteil des Grundgehalts.","2210                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Pür die Dd1wr d<'r Wahrnehmung herausge-                 (4) § 2 a gilt entsprechend. Dem Mietzuschuß nach\nhohf~ner Dir)nstposl.cn dürl<'n in den Besoldungs-           §   28  sind die vollen Inlandsdienstbezüge zugrunde\nordn Ull(JCn Si(d lc·Yl'1.ulc1gen vorg(~schen werden.        zu legen; er ist im Verhältnis· der ermäßigten zur\nStell()nzulr1gcn sind widerruflich. Für die Höhe der         regelmäßigen Arbeitszeit zu kürzen.\nStellenzulcJgen qilt AbscJl.z 1 Si.llz 2 enlsprechend.\n§ 25\n§  22                                                 Auslandszulage\nSonstige Zuwendungen\n(1) Die Auslandszulage wird nach der Aufstellung\nSonstige Zuwendungen, die~ nicht gesetzlich ge-          in Anlage III gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach\nregelt sind, dürfen nur gewi.ihrt werden, wenn der           der Besoldungsgruppe des Beamten und nach der\nHaushaltsplan Mjttel (li:lfür zur Verfügung stellt und        für den ausländischen Dienstort maßgebenden Zone.\nwenn\n(2) Die Dienstorte sind den Zonen unter Berück-\na) üus diensll icher Veranlassung Aufwendungen               sichtigung der besonderen Belastungen in der Le-\ncntslehen, deren Ubcrnahmc dem Beamten nicht            bensführung zuzuteilen. Vorübergehenden außer-\nzuzumuten ist, oder                                     gewöhnlichen Belastungen an einem Dienstort kann\nb) besondere bei der Bcwcrlung des Amts nicht                 durch eine zeitlich befristete Zuteilung zu einer\nberücksichl.i~Jlc und nüch Zeit und Umfang unter-       höheren Zone Rechnung getragen werden; liegen\nschiedliche Erschwc)rnisse abzugelten sind.             diese Voraussetzungen an einem Ort der Zone IX\noder X vor, so kann ein zeitlich befristeter, in allen\nBesoldungsgruppen einheitlicher Zuschlag bis zu\n5. Titel                          zweihundert Deutsche Mark gewährt werden.\n(3) Entscheidungen nach Absatz 2 trifft das Aus-\nAnrechnung von Sachbezügen\nwärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern und dem Bundesminister der\n§  23                           Finanzen.\n(1) Die den Beamten gewührten Sachbezüge wer-                (4) Soldaten,    die auf Grund dienstlicher Ver-\nden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen            pflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen\nWertes mit einem angemessenen Betrag auf die                 und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen,\nDienstbezüge angerechnet.                                    erhalten fünfzig vom Hundert der Auslandszulage.\nIst nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben,\n(2) Die Verwallun~Jsvorschriften zu Absatz 1 er-\nso werden fünfundsiebzig vom Hundert der Aus-\nläßt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen\nlandszulage gewährt.\nmit dem Bundesminister des Innern, sofern der\nGeschäftsbereich mehrerer oberster Bundesbehörden\nberührt wird, der Bundesminister des Innern.                                             § 26\nHaushaltszuschlag\n(1) Der Haushaltszuschlag wird dem verheirateten\n6. Titel                           Beamten gewährt, wenn er mit seinem Ehegatten\nam ausländischen Dienstort eine gemeinsame Woh-\nSondervorschriften für Auslandsbeamte                      nung innehat. Er beträgt zwanzig vom Hundert des\nGrundgehalts und der Auslandszulage. Stände nach\n§ 24\ndieser oder einer entsprechenden Vorschrift neben\ndem Beamten auch seinem Ehegatten aus einer\nZusammensetzung der Dienstbezüge                  Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 19 Abs. 4) Haus-\n(1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im              haltszuschlag zu, so wird nur der höhere Zuschlag\nAusland erhalten abweichend von § 2 Abs. 1 neben              gewährt.\ndem Grundgehalt (§§ 5 bis 11) die folgenden Aus-                 (2) Anderen Beamten kann der halbe Haushalts-\nlandsdienstbezüge: Auslandszulage (§ 25), Haushalts-          zuschlag gewährt werden, wenn sie am ausländi-\nzuschlag (§ 26), Kinderzuschlag (§ 27) und Miet-              schen Dienstort einen eigenen Haushalt führen.\nzuschuß (§ 28).\n(2) Beamte, denen für ihre Person das Grund-\ngehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für                                         § 27\nihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten                                   Kinderzuschlag\ndie Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren\n(1) Der Kinderzuschlag wird nach § 18 Abs. 1 bis 6,\nBesoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrige-\n§§ 19 und 20 gewährt. Er beträgt zehn vom Hundert\nren Besoldungsgruppe wird auch dem Kaufkraft-\ndes Grundgehalts und der Auslandszulage eines\nausgleich (§ 2 Abs. 2) zugrunde gelegt.\nBeamten der Besoldungsgruppe A 9 in der achten\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, die wegen            Dienstaltersstufe. Abweichend von § 18 Abs. 5, § 19\nihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen           Abs. 2 und 3 wird Kinderzuschlag auch dem Beamten\nWohnsitz in einem ausländischen Grenzort haben.              gewährt, dessen Anspruch auf Grund der bezeich-\nDiese Beamten erhalten den Ortszuschlag der Orts-            neten Vorschriften ausgeschlossen wäre; er bemißt\nklasse S. § 28 bleibt unberührt.                             sich nach dem Unterschied zwischen dem dem an-","Nr. 1n--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                       2211\nderen Ansprucl1sbercchtiqlen (§ 19 Abs. 2) oder dem     bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.\nKind (§ 18 Abs. 5) zuslchenclcn und dem sich aus        Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt\nScttz 2 ergclwnd<'.n Betrag.                            Satz 1 entsprechend.\n(2) Der Kinderzuschlag für Kinder, die sich nicht\nnur vorübergehend im Inland aufhalten, wird in                                  7. Titel\nHöhe der Siitzc <fos § 18 /\\bs. 7 gcwäbrt. Er beträgt             Sondervorschrift für Beamte\neinhundcrl.fünfziq Dcul.sd1c Mark, wenn infolge der                  im Bundesgrenzschutz\nVersetzung des Bemnlc'n in das Ausland im Inland\nkein Hausstand eines sorqcbcrechtigten Elternteils                                 § 30\ndes Kindes besteht; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-\nchend. Zu dem Kinderzuschlag mich den Sätzen 1             (1) Für die Dienst- und Sachbezüge der Vollzugs-\nund 2 wird kein Kaufkraftausgleich gewährt.             beamten im Bundesgrenzschutz, auch wenn sie dem\nBundesministerium des Innern angehören, gilt Ab-\nschnitt IV mit Ausnahme des § 33 entsprechend;\n§  28                         § 36 Abs. 2 gilt nicht für Beamte des Grenzschutz-\nMietzuschun                       einzeldienstes. Die Verwaltungsvorschriften zu § 36\nerläßt für den Bundesgrenzschutz der Bundesminister\n(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die\ndes Innern.\nMiete für den als notwendig anerkannten leeren\nWohnraum fünfzehn vom Hundert der Inlands-                 (2) Von den Regelungen des § 5 gelten Absatz 1\ndienstbezüge des ~cc1mtc~n (Grundgehalt, Amtszu-        und Absatz 3 Satz 2 sowie als Grundsatz Absatz 5\nlagen und Stcfümzulagen, Ortszuschlag der Orts-         Satz 1.\nklasse S, ausschließlich Kinderzuschlag) zuzüglich\ndes für den Dienstort nach § 2 Abs. 2 maßgebenden                           Abschnitt III\nKaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuß                    Die Dienstbezüge der Richter\nbeträgt neunzig vom Hunderl des Mehrbetrages.\n(2) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland                                      § 31\nerhalten keinen Mietzuschuß.\nAbschnitt II gilt auch für die Richter.\n§ 28 a\nAbschnitt IV\n(1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich\nDie Dienst- und Sachbezüge der Berufssoldaten\nanschließenden Inlandsaufenthalts aus in seiner\nund der Soldaten auf Zeit\nPerson liegenden Gründen erhält der Beamte die\nihm neben seinem Grundgehalt zustehenden -{\\us-\nlandsdienstbezüge einheitlich nach der Zone V der                                  § 32\nAuslandszulage ohne Mietzuschuß (§ 28) und Kauf-           (1) Abschnitt II gilt auch für die Soldaten, soweit\nkraftausgleich (§ 2 Abs. 2). Die nachgewiesenen, am     sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes\nAuslandsdienstort weiterlauf enden notwendigen          ergibt.\nAufwendungen für die Wohnung und das Haus-\n(2) Von den Regelungen des § 5 gelten Absatz 1\npersonal werden gesondert erstattet. § 27 Abs. 2\nund Absatz 3 Satz 2 sowie als Grundsatz Absatz 5\nbleibt unberührt.\nSatz 1.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte                                 § 33\nsich unter Beibehaltung seines dienstlichen Wohn-\nBeginn des Anspruchs auf Dienstbezüge\nsitzes im Ausland aus in seiner Person liegenden\nGründen länger als zwei Kalendermonate mit sei-            Die Soldaten erhalten Dienstbezüge frühestens\nner Familie im Inland aufhält und seine Auslands-       vom Tage nach Ableistung des vorgeschriebenen\ndienstbezüge (§ 24 Abs. 1 und 2) höher sind als die     Grundwehrdienstes an.\nin Absatz 1 bezeichneten Bezüge und Erstattungen;\nist die Familie des. Beamten am Auslandsdienstort                                  § 34\ngeblieben, so erhält der Beamte Bezüge wie ein in\n(weggefallen)\ndas Inland abgeordneter Beamter. Die sich nach\nSatz 1 ergebenden Bezüge stehen vom Ersten des\ndritten Kalendermonats an zu.                                                      § 35\nDienstlicher Wohnsitz\n§  29                            Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 ist\nder Standort des Soldaten.\nZahlung der Auslandsdienstbezüge\nDie Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzun-                                  § 36\ngen zwischen dem Inland und dem Au'sland vom\nTage nach dem Einlreffen am auslJndischen Dienst-             Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort            (1) Für Mannschaften und Unteroffiziere werden\ngezahlt; § 28 a Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Ver-       die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, für Offi-\nsetzungen im Ausland werden sie bis zum Tage des        ziere die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, so-\nEintreffens am neuen Dienstort nach den für den         weit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören,","2212                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nunentgeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird für   Grundgehalts ausgeglichen ist. Allgemeine Erhöhun-\ndie von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein      gen der Grundgehälter wegen einer Änderung der\neinmaliger Bekleidungszusdmß und für deren be-           wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben außer Be-\nsondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt.            tracht. Ist das Uberleitungsgrundgehalt niedriger\nals das Grundgehalt derjenigen Dienstaltersstufe\n(2) Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärzt-\nder Regelüberleitungsgruppe (Anlage IV Nr. 1), die\nliche Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Solda-\nden gleichen Abstand von der Endstufe hat wie die\nten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten\nDienstaltersstufe, in der sidl die Beamten nach bis-\nhaben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung\nherigem Recht am Tage vor der Verkündung des\nnach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese\nGesetzes befanden, so tritt dieses Grundgehalt an\ngünstiger sind.\ndie Stelle des Uberleitungsgrundgehalts. Die Sätze 1 ·\n(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-     bis 3 gelten entsprechend für Beamte, deren Be-\npflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird       amtenverhältnis nach dem 1. April 1957, aber vor der\ndie Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.             Verkündung des Gesetzes geendet hat. Für Beamte,\n(4) Die Verwaltungsvorschriften zu den Ab-            die aus einer der Besoldungsgruppen -A 9 b, A 10 c\nsätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Ver-        und A 12 übergeleitet werden, wird die Ausgleichs-\nteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister         zulage stets nach Satz 1 bemessen.\ndes Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll          (4) Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Beamte, die nach\nbestimmt werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1         dem 31. März 1957, aber vor der Verkündung des\nSatz 2 an eine vom Bundesminister der Verteidi-          Gesetzes ernannt worden sind.\ngung erridltete Kleiderkasse geleistet werden.\n§ 38\nHat sich die Zahl der Kinder eines Beamten, für\nAbschnitt V                         die Kinderzuschlag zu gewähren ist, im März 1957\nUberleitung der vorhandenen Beamten               verringert, so gelten für die Gewährung des Kinder-\nin das neue Recht                      zuschlages und des Ortszuschlages § 20 Abs. 1 Satz 2\nund§ 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.\n§ 37\n§ 39\n(1) Die Beamten, die am 31. März und 1. April\n1957 im Amt waren, werden nach der Uberleitungs-           Dieser Abschnitt gilt auch für Richter und Sol-\nübersidlt (Anlage IV) übergeleitet. Als bisherige        daten.\nBesoldungsgruppe im Sinne dieser Ubersicht gilt\ndie Besoldungsgruppe, der die Beamten am 31. März\n1957 angehörten. Für Beamte, die am 31. März 1957                            Abschnitt VI\nauf Grund gesetzlicher Vorschriften für ihre Person                      Ubergangsvorschriften\ndie Dienstbezüge einer höheren Besoldungsgruppe\nerhielten, gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe.                              § 40\nSoweit sidl aus der Uberleitungsübersicht Änderun-\nBis zur Aufstellung eines Ortsklassenverzeich-\ngen von Amtsbezeidlnungen ergeben, führen die Be-\nnisses nach § 13 Abs. 2, längstens jedoch bis zum\namten die neue Amtsbezeichnung. Ist die bisherige\n30. September 1957, gilt als Ortsklassenverzeichnis\nAmtsbezeichnung weder in der Anlage I für die neue\nim Sinne des § 13 Abs. 1 das durch die Verordnung\nBesoldungsgruppe noch in der Uberleitungsüber-\nvom 23. Oktober 1924 (Reichsbesoldungsblatt S. 289)\nsicht aufgeführt, so bestimmt die oberste Dienst-\nfestgelegte Ortsklassenverzeichnis in der am 1. April\nbehörde, welche der für die neue Besoldungsgruppe\n1957 maßgebenden Fassung. Dabei tritt an die Stelle\nvorgesehenen Amtsbezeichnungen der Beamte führt.\nder Ortsklasse C die Ortsklasse B.\n(2) Daf. Besoldungsdienstalter wird mit Wirkung\nvom 1. April 1957 nach den §§ 6 bis 9 und 42, für                                  § 41\nSoldaten und für Vollzugsbeamte im Bundesgrenz-\nschutz, auch wenn sie dem Bundesministerium des             (1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in\nInnern angehören, nach den §§ 34, 45 und 46 neu Berlin oder Hamburg erhalten weiterhin einen ört-\nfestgesetzt. Das Besoldungsdienstalter eines Be- lichen Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hun-\namten, der vor dem 1. April 1957 ohne Dienstbezüge . dert des Grundgehalts.\nbeurlaubt worden war, wird nicht nach § 9 Abs. 2            (2) Für die Versorgungsempfänger mit Wohnsitz\nhinausgeschoben, wenn es nach bisherigem Recht in Berlin oder Hamburg, deren Bezüge der Bund zu\nnicht hinausgeschoben worden war oder wenn der tragen hat, tritt zu dem Grundgehalt, das der Be-\nBeamte beim Beginn des Urlaubs das Endgrund- rechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu-\ngehalt seiner damaligen Besoldungsgruppe erhalten grunde liegt, ein örtlicher Sonderzuschlag in Höhe\nhatte.                                                   von drei vom Hundert.\n(3) Bleibt das neue Grundgehalt hinter dem Uber-\n§ 42\nleitungsgrundgehalt zurück, das sich aus der Uber-\nsicht in Anlage V ergibt, so erhalten die Beamten           (1) Ist eine Person, die an der Unterbringung nach\neine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\ndes Unterschiedes, bis dieser durch Erhöhung des unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-","Nr. l~'.9 Ta~J der.Ausgabe: Bonn, den 17.Dezember 1969                          2213\nsonen in der bis zum '.10. SeJ)l.<:mber 1961 geltenden   standen und entweder an der Unterbringung teil-\nFassung teilgenommen hat, bis zum 30. September          nahmen oder eine der Voraussetzungen des Absat-\n1961 als Beamter angestellt (eingestellt) worden, so     zes 2 erfüllen.\ngilt auch die Zeit: vom 9. Mai 1945 bis zur Anstel-\n(4) Die Absätze 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 sind\nlung (Einstellung) als Dienstzeit im Sinne des § 6\nauf frühere Berufssoldaten und berufsmä-ßige Ange-\nAbs. 3 Salz 1 Nr. 3. Bei früheren außerplanmäßigen\nhörige des Reichsarbeitsdienstes, deren Dienstver-\nBeamten (K) und ihnen gemüß § 11 des in Satz 1\nhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3, § 55 Abs. 1 Satz 2\ngenannten Gesetzes gleichgestellten Beamten auf\ndes Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes in\nWiderruf im Vorbereitungsdienst, die die Voraus-\nsetzungen des Salzes 1 erfülJen, wird die Zeit vom       der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung\n9. Mai 1945 bis zur Ablegung der für die planmäßige      als beendet galt, sinngemäß anzuwenden, wenn sie\nAnstellung vorgeschriebenen Prüfung, längstens bis       a) bis zum Eintritt in dieses Dienstverhältnis Be-\nzum 30. September 1961, als Dienstzeit im Sinne des           amte waren und bei einem Verbleib in dieser\n§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt.                      Rechtsstellung an der Unterbringung teilgenom-\nmen hätten oder\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen,\nb) eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren nach\na) die nicht an der Unterbringung teilgenommen                § 53 Abs. 1 Satz 6, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 1 Satz 1\nhaben, aber auf die Pflichtanteile anrechenbar           des genannten Gesetzes (in der bis zum 30. Sep-\nwaren,                                                   tember 1961 geltenden Fassung) abgeleistet\nb) auf die § 52 b Abs. 2 in Verbindung mit § 62 oder         hatten.\n§ 63 des in Absatz 1 gen<1nnten Gesetzes Anwen-\ndung fand,                                              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen,\ndie früher eine ihnen angebotene Wiederverwen-\nc) denen Rechte nach dem in Absatz 1 genannten           dung aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde\nGesetz nur deshalb nicht zustehen, weil sie die      abgelehnt haben.\nin § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b hinsichtlich der\n§ 43\nAufgabe des Dienstes oder die in § 4 oder § 81\ndes in Absatz 1 genannten Gesetzes bezeichneten         Die §§ 40 bis 42 gelten auch für Richter, die §§ 40\nVoraussetzungen nicht erfüllen,                      und 41 auch für Soldaten.\nd) die nach § 71 d Abs. 1, 3 des in Absatz 1 genann-\n§ 44\nten Gesetzes zur Fortsetzung des Vorbereitungs-\ndienstes zugelassen waren, mit der Maßgabe,                                (weggefallen)\ndaß die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Fortsetzung\ndes Vorbereitungsdienstes als Dienstzeit im\nSinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt\nAbschnitt VII\nwird; Entsprechendes gilt für frühere Beamte auf\nWiderruf im Vorbereitungsdienst, die vor dem          Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues\n1. April 1951 wieder in den Vorbereitungsdienst     der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes\nübernommen worden sind,\n§ 45\ne) die am 8. Mai 1945 Angestellte eines Dienstherrn\nim Sinne des § 7 Abs. 1 waren und bis zu diesem        (l) Für Soldaten, die vor dem 1. AprH 1957 in die\nZeitpunkt. die für eine Einheitslaufbahn vorge-      Bundeswehr eingestellt worden sind oder bis zum\nschriebenen Prüfungen bestanden haben; Ent-          31. März 1970 eingestellt werden, gelten die folgen-\nsprechendes gilt für Angehörige einer Einheits-      den Absätze 2 und 3.\nlaufbahn, die ihre Aushildung erst nach dem\n(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters\n8. Mai 1945 fortgesetzt sowie die vorgeschriebe-\nvon Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Soldaten\nnen Prüfungen bestanden haben und bis zum\noder planmäßige oder außerplanmäßige Beamte\n30. September 1961 als Beamte eingestellt wor-\nwaren oder als Wehrmachtbeamte des Beurlaubten-\nden sind, mit der Maßgabe, daß die Zeit vom\nstandes oder als Wehrmachtbeamte auf Kriegsdauer\n9. Mai 1945 bis zur Fortsetzung der Ausbildung\nWehrdienst geleistet hatten, gilt auch die Zeit vom\nals Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\n9. Mai 1945 bis zur Einstellung in die Bundeswehr\nberücksichtigt wird.\nals Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3.\n(3) Absatz 1 ist auf die nach den §§ 71 e bis 71 k\n(3) Für Soldaten, die zwischen dem 31. Dezember\nund die unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 6\n1923 und dem 1. Juli 1937 geboren sind, wird das\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nBesoldungsdienstalter in jedem Falle auf den Ersten\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\ndes Monats festgesetzt, in dem sie das einundzwan-\nPersonen in der Fassung vom 21. August 1961 (Bun-\nzigste Lebensjahr vollendet haben.\ndesgesetzbl. I S. 1579) als Beamte angestellten (ein-\ngestellten) Personen mit der Maßgabe entsprechend\n§ 45a\nanzuwenden, daß an die Stelle des Tagc~s der An-\nstellung (Einstellung) der 30. September 1961 tritt.        (l) Soldaten in technischer Verwendung in Strahl-\nSatz 1 gilt auch für die bis zum 31. Dezember 1965       flugzeug-Verbänden und -Schulen erhalten ohne\nals Beamte angestellten (einqestellten) Personen,        Unterscheidung nach Besoldungsgruppen eine wider-\ndie am 30. September 1961 im öffentlichen Dienst         rufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage","2214                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\na) \"ds [lektronik-Fiwhpersondl von Strahlilugzeugen         tung auf vier Jahre als Prämie hätte erhalten\nbis zur IWhe von m011r1t.lich 80 Deutsche Mark         können. In dem sich aus den Sätzen 1 und 2 er-\noder                                                  gebenden Umfang erlischt der Anspruch auf die\nVerpflichtungsprämie, die noch nicht gezahlt ist.\nb) als Wartunqs- und InstandsetzungspNsonal von\nStrah lflugzeuqen bis zur Höhe von monatlich             (5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie\n50 Deu Lsche Mark.                                     ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur\nBeendigung des Dienstverhältnisses aus einem der\n(2) Die Zulaqc wird Solddten gewährt, die nach\nin Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird,\nder Ausbildungs- und Tütigkcitsbeschreibung als             so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver-\nerster Spc1zialisl oder in höherwertigercn Funktionen\nfahrens ausgesetzt.\nverwendet werden.\n(3) Die Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen                                   § 47b\nund 2 erläßt der Bundesminister der Verteidigung             (1) Die Dienstzeit der in § 47 a Abs. 1 genannten\nim Einvernehnwn m iI          dern   Bundesminister des     Unteroffiziere und Mannschaften, die sich vor dem\nInnern.                                                     30. Juni 1965 bereits verpflichtet hatten, kann auf\nden bis zum 1. Oktober 1965 zu stellenden Antrag\n§ 46\nso neu festgesetzt werden, daß (.iie Gesamtdienstzeit\nFür Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die             nach der Neufestsetzung vier, acht, zwölf od_er fünf-\nvor dem 1. April 1957 in den Bundesgrenzschutz ein-         zehn Jahre dauert. Die neue Dienstzeit darf nicht\ngestellt worden sind ode1 bis zum 31. März 1970             kürzer sein als die Dienstzeit, zu der der Soldat\neingestellt werden, gilt § 45 Abs. 2 und 3 entspre-         bereits verpflichtet war.\nchend.\n(2) Für die Bemessung der Verpflichtungsprämien\n§ 47                            gelten die Vorschriften des § 47 a Abs. 2 und 3.\nDabei wird die vor dem 1. Juli 1965 abgeleistete\n§ 33 gilt nicht für Soldaten, die sich für eine\nDienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichten.         Dienstzeit als Zeit der Erstverpflichtung zugrunde\ngelegt.\n§ 47 a                                                    § 47c\n(1) Unteroffiziere und Mannschaften (ausgenom-              (1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf der Grenz-\nmen Offizieranwärter), die sich in der Zeit vom             jäger- und Unterführerlaufbahn, die in der Zeit vom\n1. März 1969 bis zum 31. Dezember 1972 verpflichten         1. Oktober 1967 bis zum 31. Dezember 1972 einge-\nund deren Dienstzeit auf vier oder acht Jahre fest-         stellt worden sind oder eingestellt werden und deren\ngesetzt wird, erhalten eine Verpflichtungsprämie.           Dienstzeit nicht nach Ablauf von zwei Jahren endet\n(§ 8 Abs. 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes), er-\n(2) Die Verpfüchtungsprämie beträgt                      halten eine Dienstzeitprämie.\n1. bei einer erstmaligen Verpflichtung oder Weiter-\n(2) Die Dienstzeitprämie beträgt\nverpflichtung bis zum Ende des zweiten Dienst-\njahres auf                                              bei einer Dienstzeit von acht Jahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1\ndes Bundespolizeibeamtengesetzes)\nvier Jahre                     4 000 Deutsche Mark,\n6 000 Deutsche Mark,\nacht Jahre                     6 000 Deutsche Mark,\nbei einer Dienstzeit von vier Jahren (§ 8 Abs. 3 Satz 1\n2. bei einer Weiterverpflichtung von vier Jahren            des Bundespolizeibeamtengesetzes)\nauf acht Jahre\n4 000 Deutsche Mark\n2 000 Deutsche Mark.     und bei einer Verlängerung der Dienstzeit von vier\nBei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung wie         Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-\neine Weiterverpflichtung im Anschluß an die frühere         polizeibeamtengesetzes)\nDienstzeit behandelt.                                                                       2 000 Deutsche Mark.\n(3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie               (3) Der Anspruch auf die Dienstzeitprämie ent-\nentsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühe-         steht frühestens . nach einer Dienstzeit von zwölf\nstens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Bei          Monaten.\neiner Weiterverpflichtung darf die Verpflichtungs-             (4) Die Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen, wenn\nprämie nicht früher als eine auf Grund der erstmali-        das Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer Berech-\ngen Verpflichtung zustehende Prämie gezahlt wer-            nung zugrunde gelegten Zeitraumes nach den §§ 2\nden.\nund 9 des Bundespolizeibeamtengesetzes in Ver-\n(4) Die Verpflichlungsprümie ist zurückzuzahlen,         bindung mit den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1\nwenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den            oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder\nAnspruch auf die Prümie maßgebenden Zeitraumes              durch Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit\nnach § 54 Abs. 2 l'-Jr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1 oder 5    (§ 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes), die\ndes Soldatengesc!tzes oder durch Entlassung wegen           der Beamte absichtlich herbeigeführt hat, endet. Hat\nDienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich         ein Beamter, dessen Dienstzeit acht Jahre beträgt,\nherbeigeführt hat. Hat der Soldat eine Dienstzeit           eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren zurück-\nvon mindestens vier Jahren zurückgelegt, ist ihm            gelegt, ist ihm der Betrag zu belassen, den er bei\nder Betrag zu belassen, den er bei einer Verpflich-         einer Dienstzeit von vier Jahren erhalten hätte. In","Nr.129 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.Dezember 1969                        2215\ndem sich uus den Sötzen 1 und 2 ergebenden Um-             (2) Auf Antrag des Versorgungsempfängers ist\nfang erlischt der Anspruch auf die Dienstzeitprämie,   in der nach Absatz 1 zu ermittelnden neuen Besol-\ndie noch nicht gezdhll isl.                            dungsgruppe das Besoldungsdienstalter in sinnge-\n(5) Wird vor Zahlun!J df)r Dienstzeitprämie ein     mäßer Anwendung der Vorschriften dieses Ges,etzes\nVerfahren eingeleitet, das vor<1w;sichllich zur Been-  festzusetzen, sofern die Versorgungsbezüge nicht\ndigung des Dienstverhüllniss('s aus einem der ip.      bereits nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 aus der letzten\nAbsatz 4 Satz 1 uufgeführlen Cründe führen wird,       Stufe oder der an ihre Stelle getretenen Dienst-\nso wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver-       altersstufe errechnet werden. Das so ermittelte\nfahrens ausgesetzt.                                    Grundgehalt ist der Berechnung der Versorgungs-\nbezüge zugrunde zu legen, wenn es höher als das\nnach Absatz 1 ermittelte Grundgehalt ist. Satz 1\ngilt nicht für frühere Berufssoldaten, deren Versor-\nKapitel II                       gungsbezügen ein Grundgehalt der bisherigen Be-\nAnpassung der Versorgungsbezüge                soldungsgruppe A 8 a nach § 53 Abs. 3 des Gesetzes\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\nkel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen zu-\n§ 48                        grunde liegt.\n(1) Die Bezüge der am 1. April 1957 vorhandenen          {3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ist von\nVersorgungsempfänw~r, die der Bund oder eine            den Sätzen der Grundgehälter nach dem Stand vom\nbundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stif-     1. Januar 1961 auszugehen. Ist das sich hiernach er-\ntung des öffentlichen Rechts zu tragen hat, sind nach  gebende Grundgehalt (einschließlich der ruhegehalt-\nden Vorschriften der folgenden §§ 48 a bis 48 d neu    fähigen Zulagen nach Anlage VII) niedriger als das\nfestzusetzen.                                          Grundgehalt (einschließlich der ruhegehaltfähigen\n(2) Personen, die Versorgungsansprüche nach dem     Zulagen), das am 30. September 1961 den Versor-\n1. April 1957 erwerben, aber nach dem 31. März         gungsbezügen zugrunde zu legen war, so werden\n1957 weder zu dem Personenkreis des § 1 gehört         die Versorgungsbezüge um eine Ausgleichszulage\nnoch als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs-         erhöht, die sich aus der Zugrundelegung des Unter-\ndienst gestanden haben oder nebenbei beschäftigt       schiedes zwisch.en den Grundgehältern ergibt.\nworden sind, stehen den am 1. April 1957 vorhande-\n(4) Die Tarifklasse des Ortszuschlages bestimmt\nnen Versorgungsempfängern gleid.1.\nsich nach Spalte 5 der Anlage VII. Maßgebend sind\n(3) Absatz 1 gilt auch, wenn Einrichtungen nach     die Sätze nach dem Stand vom 1. Januar 1961.\n§ 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-         (5) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nlenden Personen zur Versorgung verpflichtet sind.      tigt, durch Rechtsverordnung die neuen Besoldungs-\ngruppen für in Spalte 1 der Uberleitungsübersicht\n(Anlage VII) nicht aufgeführte Besoldungsgruppen\n§ 48a                         der dem Reichsbesoldungsrecht angeglichenen Besol-\ndungsordnungen der Länder (Anlage VI), der Ge-\n(1) Lagen den Bezügen nach § 48 Abs. 1 Grund-\nmeinden oder Gemeindeverbände nach den Grund-\ngehälter einer Besoldungsgruppe der Besoldungsord-\nsätzen zu bestimmen, nach denen die in den Spalten\nnungen A oder B des Reichsbesoldungsgesetzes vom\n1 und 2 der Uberleitungsübersicht aufgeführten Be-\n16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349), einer\nsoldungsgruppen übergeleitet sind.\ndiesen Besoldungsordnungen angeglichenen Besol-\ndungsordnung eines Landes (Anlage VI), einer Ge-           (6) Zahlungen nach Absatz 2 werden vom Ersten\nmeinde oder eines Gemeindeverbandes oder des           des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden\nBesoldungsplanes der Besoldun'}sordnung für die        ist, gewährt.\nReichsbahnbeamten zugrunde, so treten an ihre\nStelle die Grundgehälter der aus den Spalten 3                                  § 48b\nund 4 der Anlage VII ersichtlichen Besoldungsgrup-\npen. Das gilt nicht für Versorgungsbezüge aus den          (1) Für Versorgungsempfänger, deren Versor-\nBesoldungsgruppen A 8 c 1 bis A 8 c 5, A 9 b, A 10 c   gungsbezügen ein Grundgehalt nach einer anderen\nund A 12 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Au-       Besoldungsordnung als den in dem § 48 a bezeichne-\ngust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582). An die Stelle    ten Besoldungsordnungen oder aus einer in § 48 a\nder bisherigen Dienstaltersstufe in Besoldungsgrup-    Abs. 1 Satz 2 ausgenommenen Besoldungsgruppe zu-\npen mit aufsteigenden Gehältern tritt,                 grunde lag, ist neues Grundgehalt der Monatsbetrag\ndes Grundgehalts (einschließlich der ruhegehaltfähi-\n1. wenn die Versorgungsbezüge bisher aus der letz-\ngen Zulagen), das der Berechnung der ruhegehaltfä-\nten Stufe errechnet worden sind, die Endstufe der\nhigen Dienstbezüge am 31. März 1957 zugrunde zu\nneuen Besoldungsgruppe, sofern nicht an ihre\nlegen war, erhöht\nStelle die in Spalte 4 der Anlage VII vorgesehene\nDienstaltersstufe tritt,                            1. um fünfundsechzig vom Hundert, wenn es ein\n2. in allen übrigen Fällen die Dienstaltersstufe der        Endgrundgehalt oder ein festes Grundgehalt war,\nneuen Besoldungsgruppe, die zur Endstufe oder       2. um achtzig vom Hundert, wenn es das Grundge-\nzu der an ihre Stelle getretenen Dienstaltersstufe      halt der ersten bis dritten Dienstaltersstufe der\n(Nummer 1) den gleichen Abstand wie die Dienst-         Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahngruppe\naltersstufe der bisherigen Besoldungsgruppe hat.         war,","2216                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. um Jünfundsidr1.iq V(11n l l 11nd(~rt in den übrigen  die der Aufsicht eines Landes unterstehen, mit Aus-\nFdllen                                               nahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\nund um den h<:sondcn~n Z11sd1 li:1g, der nach § 5 Abs. 2 schaften und ihrer Verbände.\ndes Gesetzes zur .i\\ndcrung und Ergänzung des Be-           (2) Die Dienstbezüge sowie die allgemeine Ein-\nsoldungsrechts vom 6. Dcwrnber 1951 (Bundesge-           reihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungs-\nsetzbl. l S. 939) zu zah lcn war oder zu zahlen gewe-    ordnungen sind - unter Berücksichtigung der ge-\nsen wäre, wenn dc1s Bemnlenverhältnis erst nach          meinsamen Belange aller Dienstherren -- durch\ndem 1. Oktober 1951 geendet hätte. Das nach Num-         Gesetz zu regeln.\nmer 3 ermitl·elte neue Grundgehalt darf das nach\nNummer 1 errechnete neue Grundgehalt der glei-\nchen Besoldungs~Jn1ppe nicht übersteigen.                                          § 50\n(2) An die Stelle der bisherigen Tarifklassen des        Die Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf\nWohnungsgeldzuschusses treten die Tarifklassen           Probe sowie die Beamten auf Widerruf, die weder\ndes Ortszuschlt1ges nach folgender Ubersicht:            im Vorbereitungsdienst stehen noch nebenbei ver-\nwendet werden, haben einen Anspruch auf Dienst-\nWohnungsgeldzusclrn ß           Ortszuschlag\nbezüge. Für außerplanmäßige Professoren und Pri-\nTarifklasse                Tarifklasse\nvatdozenten, die als Beamte auf Widerruf ihre\nl                          Ia            Lehr- oder Forschungstätigl:eit nicht hauptberuflich\nII                         Ib            ausüben, kann etwas anderes bestimmt werden.\nHI                           II\nlV, V, Vl, VH                     III.\nBemessen sich die Versorgungsbezüge nach einer                                     § 51\nBesoldungsgruppe, in der für das Anfangsgrundge-             (1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag,\nhalt und das Endgrundgehalt nicht die gleiche Tarif-     Kinderzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen und\nklasse des Vv'ohnungsgeldzuschusses bestimmt war,        Ausgleichszulagen, bei Hochschullehrern auch Zu-\nso richtet sich die Zuteilung zu der neuen Tarif-        schüsse zum Grundgehalt.\nklasse nach der für das Endgrundgehalt bestimmten\nhöheren Tarifklasse.                                        (2) Die Dienstbezüge von Beamtinnen, deren regel-\nmäßige Arbeitszeit nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1 des Be-\n§ tJ8 C\namtenrechtsrahmengesetzes ermäßigt worden ist,\nLiegt der Berechnung der Versorgungsbezüge ein        sind entsprechend § 2 a zu regeln.\nGrundgehalt nicht zugrunde, so tritt an die Stelh\n(3) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in\nder Zulagen, die am 31. März 1957 zustanden, eine\nBerlin oder Hamburg und die entsprechenden\nZulage von fünfundsechzig vom Hundert.\nEmpfänger von Versorgungsbezügen mit Wohnsitz\nin diesen Städten können einen örtlichen Sonder-\n§ 48 d                         zuschlag entsprechend § 41 erhalten.\nEs gelten auch\n1. §§ 48 a und 48 b für Beamte des Zollgrenzdien-\n§ 52\nstes, die als Zollgrenzassistenten vor dem\n1. April 1957 qestorben oder in den Ruhestand            (1) Das Grundgehalt ist nach einer Besoldungs-\ngetreten sind. Bei der Ermittlung der neuen          ordnung für aufsteigende und für feste Gehälter zu\nBesoldungsgruppe und des neuen Grundgehalts           gewähren.\nist von der bisherigen Resoldungsgruppe A 8 a            (2) Für Hochschullehrer können besondere Rege-\nauszugehen,                                          lungen mit Mindestgrundgehältern vorgesehen\n2. §§ 48 a, 48 b und 48 c für Vorschußzahlungen          werden.\nnach § 61 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung\nder RcchtsverhältnissE\\ der unter Artikel 131\n§ 53\ndes Grundgesetzes fallenden Personen,\nP) Für Beamte und Richter im Geltungsbereich\n3. § 48 c für laufende Unterstützungen für · dienst-\ndes § 49 Abs. 1 ist § 5 sinngemäß anzuwenden. Für\nunfähige Arbeiter und Angestellte ehemaliger\nBeamte im Polizeivollzugsdienst gilt § 30 Abs. 2\nHeeres- und Marinebelriebe und der ehemaligen\nentsprechend. § 5 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 und Ab-\nReichsdruckerc• i nach den dafür ergangenen Be-\nstimmungen.                                           satz 6 ist auf Richter und Staatsanwälte nicht anzu-\nwenden.\n(2) In Sonderlaufbahnen, bei denen\nKapitel III\n1. die Ausbildung mit einer g·egenüber dem nicht-\nRahmenvorschriften                         technischen oder technischen Verwaltungsdienst\nbesonders gestalteten Prüfung abgeschlossen\n§ 49                               wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prü-\n(1) Dieses    Kapitel gilt für die Regelung der            fung vorgeschrieben ist und\nDienstbezüge der Beamten der Länder, Gemeinden,           2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden,\nGemeindeverbände und der übrigen Körperschaften,              die zwingend die Zuweisung zu einer anderen\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,             als der Eingangsgruppe nach § 5 Abs. 2 erfordern,","Nr. 129---Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                        2217\nist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe zu-             geringfügiger Abweichungen zur Abrundung, die\nzuweisen, in die gleichwertige Amler nach § 5            folgenden Hundertsätze der Endgrundgehälter als\nAbs. 3 eingereiht sind. l, ls gleichwertig sind anzu-    Höchstsätze:\nsehen:                                                   Besoldungsgruppe A 1                 73 vom Hundert,\ndie Grundämter                                           Besoldungsgruppe A 5                 70 vom Hundert,\nBesoldungsgruppe A 9                 65 vom Hundert,\nder Besoldungsgruppe A 6 und der Polizeihaupt-\nBesoldungsgruppe A 13                63 vom Hundert.\nwachtmeister,\nder Besoldungsgruppe A 11 und der Lehrer an              (3) Für das Aufsteigen vom Anfangs- zum End-\nVolksschulen, soweit für diesen ein Studium von       grundgehalt sind in jeder Besoldungsgruppe ein-\nsechs Semestern vorgeschrieben ist,                   heitllche Dienstaltersstufen und -zulagen vorzu-\nsehen.\nder Besoldungsgruppe A 12 und der Lehrer an\nReülschulen.                                             (4) Das Endgrundgehalt darf frühestens erreicht\nwerden\n(3) Bei der Anwendung des § 5 Abs. 4 stehen           in der Besoldungsgruppe A 1 am Ersten des Monats,\ngleich dem VerwaJtungsgerichtsrat                        in dem das siebenunddreißigste Lebensjahr voll-\nder  Amtsgerichtsrat,                                 endet wird,\nder  Arbeitsgerichtsrat,                              in der Besoldungsgruppe A 5 am Ersten des Monats,\nder  Finanzgerichtsrat,                               in dem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet\nder  Landgerichtsrat,                                 wird,\nder  Sozialgerichtsrat und                            in der Besoldungsgruppe A 9 am Ersten des Monats,\nin dem das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet\nder  Staütsanwillt;\nwird,                                  ·\ndem Verwaltungsgerichtsdirektor                          in der Besoldungsgruppe A 13 am Ersten des Mo-\nder Finanzgerichtsrut (von der dreizehnten Dienst-    nats, in dem das siebenundvierzigste Lebensjahr\naltersstufe an),                    •                 vollendet wird.\nder Landessozia lgerichtsrat,                                                   § 56\nder Landgerichtsdirektor (als Kammervorsitzen-           (1) Bei der Bemessung des Ortszuschlages sind\nder),                                                 die Besoldungsgruppen den Tarifklassen nach Maß-\nder Oberlandesgerichtsrat und                         gabe der Anlage II dieses Gesetzes zuzuteilen; die\nder Oberverwilltungsgerichtsrat.                      dort festgesetzten Monatsbeträge dürfen nicht über-\nschritten werden.\nDie Endgrundgehälter für Staatsanwälte in den\nBesoldungsgruppen A 14 und A 15 müssen denen                (2) Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes er-\nfür Richter dieser Besoldungsgruppen entsprechen.        gibt sich aus dem Ortsklassenverzeichnis des Bun-\ndes.\n(4) Die Länder können für die Gemeinden Ge-                                     §  57\nmeindeverbände und die sonsligen ihrer Aufsicht\nunterstehenden Körperschafüm, Anstalten und Stif-           Kinderzuschlag ist nach den Grundsätzen des § 18\ntungen des öffentlichen Rechts von § 5 Abs. 6 ab-        Abs. 1 bis 6 und der§§ 19 und 20 zu gewähren.\nweichende Regelungen zulassen, soweit dies wegen\nder besonderen Organisations- und Personalstruktur                                 § 58\nzur Einhilltung des Grundsatzes sachgerechter Be-           Amtszulagen, Stellenzulagen und sonstige Zu-\nwertung not wendig ist.                                 wendungen dürfen nur nach den Grundsätzen der\n§§ 21, 22 vorgesehen werden. Für Amter im Sinne\n§ 54                         des § 21 Abs. 1 Satz 1 dürfen auch Zwischenbesol-\n(1) Die Endgrundgehälter der Besoldungsgruppen        dungsgruppen eingerichtet werden. Für die Höhe\nA 1 bis A l 6 dürfen die für die entsprechenden Be-      der Grundgehälter in den Zwischenbesoldungs-\nsoldungsgruppen in der Anlage I dieses Gesetzes          gruppen gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\nfestgesetzten Endgrundgehälter nicht überschreiten.\n§ 59\n(2) Das sich aus der Anlage I dieses Gesetzes\nergebende Verhältnis der Endgrundgehälter in den            (1) Dieses Kapitel gilt, soweit es sich nicht ohne-\nBesoldungsgruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 zu-            hin auf Richter bezieht, auch für die Richter.\neinander ist, unbeschadet geringfügiger Abweichun-          (2) Bei der Regelung der Dienstbezüge der kom-\ngen zur Abrundung, zu wahren.                            munalen Wahlbeamten auf Zeit kann von den\n§§ 51 bis 55 abgewichen werden.\n§ 55\n(1) Das Besoldungsdienstalter ist nach den Grund-                          Kapitel IV\nsätzen der §§ 6 bis 9 und 42 festzusetzen. Es darf                        Schlußvorschriften\nfrühestens am Ersten des Monats beginnen, in dem\nder Beamte das einundzwanzigste Lebensjahr voll-                                   § 60\nendet hat.                                                 Die Obergerichtsräte des früheren Deutschen\n(2) Für die Anfangsgrundgehälter der Besoldungs-      Obergerichts erhalten, solange sie nicht in den\ngruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 gelten, unbeschadet       Ruhestand getreten sind, die Dienstbezüge eines","2218                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBeamten der Besoldungsgruppe B 5. Unter der glei-        nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die\nchen Voraussetzun~J crhi.ilt der Präsident des frühe-    Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes,\nren Deutschen Obergerichts die Dienstbezüge eines        soweit sich aus den §§ 48 bis 48 d nichts anderes\nBeamten der Besoldungsgruppe B 10.                       ergibt.\n§ 61                                                           § 64\nDie allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die-          (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nsem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern,        Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nsoweit die Besoldun~J der Richter oder der Soldaten     nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-\nberührt wird, im Einvernehmen mit dem Bundes-           lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nminister der Justiz oder dem Bundesminister der         setzes er lassen werden, gelten im Land Berlin nach\nVerteidigung. § 23 Abs. 2, § 36 Abs. 4 und § 45 a       § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nAbs. 3 bleiben unberührt.                                   (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die in § 13 des\nGesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom\n§ 62                          23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) be-\n(Änderung anderer Gesetze)               zeichneten Bundesbeamten und Versorgungsempfän-\nger. Kapitel III gilt nicht für die Beamten und Rich-\nter des Saarlandes, der saarländischen Gemeinden,\n§ 63\nGemeindeverbände und der übrigen saarländischen\n(1) Dieses Gesetz,                                   Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\n§ 9 Abs. 2, §§ 31 b, 31 c des Gesetzes zur Rege-        lichen Rechts.\nlung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen\nUnrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes\n§ 65 1)\nvom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I ~- 291, 354) in\nder Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955             (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April\n(Bundesgesetzbl. J ~- 820) und                          1957 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts an-\n§ 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den     deres vorschreiben.\nDeutschen Bundestag gewählten Angehörigen des              (2) § 25 tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Bis dahin\nöffentlichen Dienstes vorn 4. August 1953 (Bundes-      gelten für die Auslandszulage die im Haushaltsplan\ngesetzbl. I S. 777)                                     festgelegten Grundsätze.\nregeln Art und Umfang der Dienstbezüge der in              (3) Kapitel III tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.\n§ 1 genannten Personen erschöpf end.\n(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf   1) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in  der ur-\nVorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen,             sprünglichen Fassung vom 27. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der voran-\ndie nach Absatz 1 für die in § 1 genannten Personen        gestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.","Nr. 129- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                      2219\nAnlage I\nBesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen                       5. Beamten des gehobenen Dienstes der Steuer- und\nZollverwaltung in den Besoldungsgruppen A 9\n1. Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungs-         bis A 12 kann für die Zeit ihrer überwiegenden\ngruppen nach der Buchstabenfolge geordnet. Die        Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung\nAmtsbezeichnungen der Vollzugsbeamten im              oder der Zollfahndung nach näherer Bestimmung\nBundesgrenzschutz und die Dienstgradbezeich-          des Bundesministers der Finanzen eine nicht-\nnungen der Soldaten sind am Schluß der Besol-         ruhegehaltfähige Stellenzulage bis zu 62 Deutsche\ndungsgruppen aufgeführt. Ein Anhang zur Be-           Mark monatlich gewährt werden.\nsoldungsordnung A enthält künftig wegfallende\nAmter und Amtsbezeichnungen.                       6. Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten\nin den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 erhalten\n2. Die Beamtinnen erhalten die Amtsbezeichnung in        im Flugsicherungskontrolldienst eine ruhegehalt-\nder weiblichen Form.                                  fähige Stellenzulage von 62 Deutsche Mark\n3. Die Grundgehaltssätze sind Monatsbeträge. Sie         monatlich.\nsind für alle Besoldungsgruppen in einer Uber-\nsicht am Schluß dieser Anlage zusammengestellt.    7. Die Amtsbezeichnung der Richter an den ober-\nsten Gerichtshöfen des Bundes besteht aus der\n4. Soldaten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 und       in der jeweiligen Besoldungsgruppe bestimmten\nBeamte im Erprobungs- und Abnahmeflugdienst           Grundamtsbezeichnung und einem Zusatz, der\nerhalten als Flugzeugführer mit der Erlaubnis         den Gerichtshof bezeichnet, an dem der Richter\nzum Führen von Strahlflugzeugen und bei ent-          sein Richteramt innehat.\nsprechender Verwendung eine Stellenzulage in\nHöhe von monatlich 250 Deutsche Mark. Diese        8. Die Amtsbezeichnungen „Direktor und Professor\"\nZulage wird auch nach Beendigung dieser Ver-          und „Leitender Direktor und Professor\" in den\nwendung gewährt                                       Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 stehen nur\nzur Verfügung für Beamte mit Forschungsauf-\na) nach mindestens fünfjähriger Verwendung als\ngaben bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten\nStrahlflugzeugführer oder\nund bei folgenden Behörden und Anstalten mit\nb) nach einem bei dieser Verwendung erlittenen        eigener Forschung:\nDienstunfall im Flugdienst oder einer durch\ndie Besonderheiten dieser Verwendung be-          Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-\ndingten gesundheitlichen Schädigung, die eine       wirtschaft\nweitere Verwendung als Strahlflugzeugführer       Bundesanstalt für Bodenforschung\nausschließen,\nBundesanstalt für Materialprüfung\nund zwar für die ersten fünf Jahre in voller Höhe\nund sodann in Höhe von monatlich 125 Deutsche         Bundesanstalt für Straßenwesen\nMark. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, während         Bundesgesundheitsamt\nder ersten fünf Jahre der Verwendung als Strahl-\nDeutscher Wetterdienst\nflugzeugführer jedoch nur bei Beendigung des\nDienstverhältnisses durch Tod oder Dienst-            Deutsches Hydrographisches Institut\nunfähigkeit, wenn sie infolge eines durch die Ver-    Institut für chemisch-technische Untersuchungen\nwendung als Strahlflugzeugführer erlittenen\nDienstunfalles oder infolge einer durch die Be-       Ozeanographische Forschungsanstalt der Bundes-\nsonderheiten dieser Verwendung bedingten ge-            wehr\nsundheitlichen Schädigung eingetreten sind.           Physikalisch-Technische Bundesanstalt.","2220                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBundesbesoldungsordnung A\nAufsteigende Gehälter\nBesoldungsgruppe 1\n398 -   416 -  434 -  452 -  470 -    488 -   506 -  524 -  542 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                                     Mittelbarer Bundesdienst\nAmtsgehilfe                                                   Amtsgehilfe\nMuseumsaufseher\nGrenzjäger\nMatrose im Bundesgrenzschutz\n1)  In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten\ndes untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der\nBundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen\nGrenadier, Flieger, Matrose 1)                                   festgesetzt hat.\nBesoldungsgruppe 2\n430 -   448 -  466 -  484 -  502 -  520 -    538 -   556 -   574 -  592 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                                    Mittelbarer Bundes~ienst\nBetriebsaufseher 1) 2 )                                      Museumsoberaufseher 4)\nBundesbahnschaffner 1 )    2)                                Oberamtsgehilfe 4)\nJustizwachtmeister\nOberamtsgehilfe 3) 4)\nPostschaffner 1 ) 2 )                                        1)  Erhält eine Amtszulage von 25 DM.\nZollbootsmann 1')                                            2)  Erhält als Führer von Kraftwagen eine nichtruhe-\nZollmaschinenwärter 1 )                                          gehaltfähige Stellenzulage von 30 DM.\nZollwachtmeister 1 )                                         3)  Oberamtsgehilfen beim: Deutschen Bundestag und\nGrenztruppjäger                                                  beim Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nVormatrose im Bundesgrenzschutz                                  zulage von 25 DM.\n4)  Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-\nGefreiter                                                        rechtlicher Dienstherren auch als Eingangsamt.\nBesoldungsgruppe 3\n471 -   490- 509-528-547 -          566- 585- 604- 623- 642 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                                 Zolloberbootsmann 1 )\nZolloberwachtmeister 1)\nBetriebsobernufseher 1 )\nBunclesbahnbetriebswart 1 )                                  Grenzoberjäger\nBundesbahnoberschaffner 1)                                   Obermatrose im Bundesgrenzschutz\nFernmeldewart 1 )                                            Obergefreiter\nGeldzähler\nGleiswart 1 )                                                   Mittelbarer Bundesdienst\nHauptamtsgehilfe 2)\nJustizoberwachtmeister                                       Hauptamtsgehilfe\nLeitungswart 1 )                                             Museumshauptaufseher\nPanzerwart 1)\nPostoberschaffner 1 )                                        1)  Erhält eine Amtszulage von 25 DM.\nPostwart1)                                                   2)  Hauptamtsgehilfen beim Deutschen Bundestag und\nSchleusenbetriebswart 1)                                         beim Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nZollmaschineno berw ärter 1)                                     zulage von 25 DM.","Nr. 129-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                               2221\nBesoldungsgruppe 4\n494 -   516 - 538 - 560 -  582 -  604 -      626 -   648 -  670 -  692 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Zollmaschinenhauptwärter 2)       3\n)\nAmtsmeister )1                                           Grenzhauptjäger\nBetriebsmeister 2 )                                       Hauptmatrose im Bundesgrenzschutz\nBetriebshauptaufseher 2)                                  Hauptgefreiter\nBundesbahnhauptschaffner 2 )\nMittelbarer Bundesdienst\nFernmeldeoberwart 2 )\nJustizhauptwachtmeister                                   Amtsmeister\nLeitungsoberwart 2 )                                      1)   a) Amtsmeister beim Bundespräsidialamt und beim\nPanzeroberwart 2)\nBundeskanzleramt erhalten eine ruhegehaltfähige\nPosthauptschaffner 2 )                                             Stellenzulage von 31 DM.\nPostoberwart 2 )                                                b) Amtsmeister beim Deutschen Bundestag und beim\nSchleusenoberbetriebswart 2)                                       Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nTriebwagenführer 2 )                                               zulage von 25 DM.\nZollhauptbootsmann 2 ) 3 )                                2\n) Erhält eine Amtszulage von 25 DM.\nZollhauptwachtmeister 2 ) 3 )                             3)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.\nBesoldungsgruppe 5\n517- 542- 567- 592- 617- 642-667- 692-717-742 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Technischer Regierungsassistent 1)\nUnterbrandmeister 1)\nBundesbahnassistent                                       Verwaltungsassistent\nBundesbahnbetriebsassistent                               Werkführer 1)\nBundesbahnoberbetriebswart                                Zollassistent\nErster Justizhauptwachtmeister                            Zollhauptbootsmann 2)\nFernmeldeassistent                                        Zollhauptwachtmeister 2 )\nFernmeldehauptwart                                        Zollmaschinenführer 1)\nForstwart                                                 Zollmaschinenhauptwärter 2)\nJustizassistent                                           Zollschiffsassistent 1 )\nLeitungshauptwart\nMaschinenführer 1)                                         Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz\nOberamtsmeister                                            Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz\nOberbetriebsmeister                                       Maat im Bundesgrenzschutz\nObergeldzähler                                             Seekadett im Bundesgrenzschutz\nObertriebwagenführer\nUnteroffizier\nPanzerhauptwart\n-Fahnenjunker\nPostassistent\nMaat\nPostbetriebsassistent\nSeekadett\nPosthauptwart\nRegierungsassistent\nMittelbarer Bundesdienst\nRegierungsvermessungsassistent 1)\nReservelokomotivführer 1)                                  Bundesbankassistent\nSchiffsassistent 1)                                        Oberamtsmeister\nSchleusenhauptbetriebswart                                 Verwaltungsassistent\nSteuerassistent\nTechnischer Bundesbahnassistent 1)                        1\n)   Erhält vom Zeitpunkt der Einweisung in eine Plan-\nTechnischer Fernmeldeassistent 1)                               stelle an eine Amtszulage von 20 DM.\nTechnischer Postassistent 1 )                             2\n)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 4.","2222                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBesoldungsgruppe 6\n555- 581 - 607- 633- 659- 685- 711- 737- 763-789- 815 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                          Technischer Regierungssekretär 1)\nBrandmeister 1 )                                       Verwaltungssekretär\nBundesbahnsekretär                                     Werkmeister 1)\nF ernmel de sekretär                                   Zollmaschinenmeister 1)\nJustizsekretär                                         Zollschiffsführer 1)\nLokomotivführer 1)                                     Zollsekretär\nMaschinenmeister 1 )                                   Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz\nPostsekretär                                           Obermaat im Bundesgrenzschutz\nPostverwalter\nStabsunteroffizier\nRegierungssekretär\nObermaat\nRegierungsvermessungssekrclür 1)\nRevierforstwart\nMittelbarer Bundesdienst\nSchiffsführer 1 )\nSteuersekretär                                         Bundesbanksekretär\nTechnischer Bundesbahnsekretär 1 )                     VerwaJtnngssekretär\nTechnischer Fernmeldesekretär 1 )\nTechnischer Postsekretär 1 )                           1) Erhält eine Amtszulage von 31 DM.\nBesoldungsgruppe 7\n611 -   637 - 663- 689- 715- 741- 767 -        793- 819- 845- 871 -          897 - 923 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                          Zolloberschiffsführer 1 )\nZollobersekretär\nBundesbahnobersekretär\nFernmeldeobersekretär                                  Meister im Bundesgrenzschutz 2)\nJustizobersekretär                                     Fähnrich im Bundesgrenzschutz\nKriminalmeister                                        Bootsmann im Bundesgrenzschutz 2 )\nOberbrandmeister 1 )                                   Fähnrich zur See im Bundesgrenzschutz\nOberforstwart                                          Obermeister im Bundesgrenzschutz 2 ) 3 )\nOberlokomotivführer 1 )                                Oberbootsmann im Bundesgrenzschutz 2 )     3)\nObermaschinenmeister 1)                                Feldwebel 2)\nOberschiffsführer 1 )                                  Fähnrich\nOberwerkmeister 1 )                                    Bootsmann 2)\nPostobersekretär                                       Fähnrich zur See\nPosto berverw alter                                    Oberfeldwebel 2 ) 3 )\nRegierungsobersekretär                                 Oberbootsmann 2) 3)\nRegierungsvermessungso bersekretär 1 )\nMittelbarer Bundesdienst\nSteuerobersekretär\nTechnischer Bundesbahnobersekretär 1 )                 Bundesbankobersekretär\nTechnischer Fernmeldeobersekretär 1)                   Verwaltungsobersekretär\nTechnischer Postobersekretär 1)                        1) Erhält  eine Amtszulage von 31 DM.\nTechnischer Regierungsobersekretär 1)                  2) Erhält   als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-\nVerw al tungso bersekretär                                 fähige Stellenzulage von 31 DM.\nZollobermaschinenmeister 1 )                           8\n) Erhält  eine Amtszulage von 31 DM.","Nr. 129--Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                       2223\nBesoldungsgruppe 8\n647 -  679 - 711 -   743 - 775 - 807 -  839- 871 -    903 -935- 967 -       999 - 1031 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Zollhauptmaschinenmeister 1)\nZollhauptschiffsführer\nBundes bahnha uptsekretär\nZollhauptsekretär\nFernmeldehauplsekrelär\nHauptbnrndrn<'ister 1)                                   Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2 ) 3)\nHaupllokomoLi vführer                                    Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2) 3)\nHauptmaschinenmeister 1 )                                Oberfähnrich im Bundesgrenzschutz 3)\nHauplschiJfsführer 1)                                    Oberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz 3)\nI-lüu p t werk meister                                   Hauptfeldwebel 2 ) 3)\nJustizhauptsekretär 1)                                   Hauptbootsmann 2 ) 3 )\nKriminalobermeister                                      Oberfähnrich 3 )\nPosthauptsekretär                                        Oberfähnrich zur See 3)\nPosthauptverwalter\nRegierungshauptsekretär\nMittelbarer Bundesdienst\nRegierungsvermessungsha uptsekretär 1)\nRevieroberforstwart 1 )                                  Bundesbankhauptsekretär\nSteuerhauptsekretär                                      Verwaltungshauptsekretär\nTechnischer Bundesbahnhauptsekretär\nTechnischer Fernmeldehauptsekretär                       1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.\nTechnischer Posthauptsekretär                            2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-\nTechnischer Regierungshauptsekretär                         fähige Stellenzulage von 31 DM.\nVerwaltungshauptsekretär                                 3) Erhält eine Amtszulage yon 40 DM.\nBesoldungsgruppe 9\n743 -  776- 809- 842 -     875- 908 - 941 - 974-1007-1040- 1073 -\n1106 - 1139 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Regierungsinspektor\nRegierungsvermessungshauptsekretär 1)\nAmtsinspektor\nRegierungsvermessungsinspektor 2 )\nArchivinspektor\nRevierförster\nBetriebsinspektor\nRevieroberforstwart 1)\nBibliotheksinspektor\nSteuerinspektor\nBundes bahnbetrie bsinspektor\nTechnischer Amtsinspektor\nBundesbahninspektor\nTechnischer Bundesbahnbetriebsinspektor\nFernmeldebetriebsinspektor\nTechnischer Bundesbahninspektor 2 )\nFernmeldeinspektor\nTechnischer Fernmeldebetriebsinspektor\nHauptbrandmeister 1)\nTechnischer Fernmeldeinspektor 2 )\nHauptmaschinenmeister 1 )\nTechnischer Postbetriebsinspektor\nHauptschiffsführer 1 )\nTechnischer Postinspektor 2 )\nJustizhauptsekretär 1 )\nTechnischer Regierungsinspektor 2 )\nJustizinspektor\nVerwaltungsinspektor 2 )\nLokomoti vbetrie bsinspektor\nZollbetriebsinspektor\nKapitän 2 )\nZollhauptmaschinenmeister 1)\nKonsulatssekretär\nZollinspektor 2 )\nKriminalkommissar\nZollkapitän\nLotse 2 )\nPostbauinspektor 2 )\nPostbetriebsinspektor                                    Stabsmeister im Bundesgrenzschutz\nPostinspektor                                            Leutnant im Bundesgrenzschutz 2 )\nPostmeister                                              Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz\nRegierungsbauinspektor 2 )                               Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz 2 )","2224                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nStabsfeldwebel                                           Bibliotheksinspektor\nStabsbootsmann                                           Verwaltungsinspektor 2)\nLeutnant:!)\nLeutnant zur Sec 2 )                                     1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.\n2)  Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahn-\nMitfolbarer Bundesdienst                                   prüfung die Abschlußprüfung einer höheren tech-\nnischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vor-\nAmtsinspektor\ngeschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stel-\nArchivinspc!k tor                                            lenzulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn während\nBundesb;:1nkc:1rntsinspektor                                 des Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine\nBundesbankinspektor                                          Dienstbezüge gezahlt wurden.\nBesoldungsgruppe 10\n829 -   870- 911 - 952 - 993-1034-1075-1116-1157-1198-1239-\n1280 - 1321 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Verwaltungsoberinspektor 1)\nZolloberinspektor 1 )\nAr chi vo berinspek tor\nBibliotheksoberinspektor                                Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz\nBundes bahno berinspektor                               Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz\nFernmeldeoberinspektor                                  Oberleutnant im Bundesgrenzschutz 1)\nJustizoberinspektor                                     Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz 1 )\nKonsulatssekretär Erster Klasse                         Oberstabsfeldwebel\nKriminaloberkommissar                                   Oberstabsbootsmann\nOberförster                                             Oberleutnant 1 )\nOberlotse 1 )                                           Oberleutnant zur See 1 )\nOberpostmeister                                             Mittelbarer Bundesdienst\nPostoberbauinspektor 1 )\nArchivoberinspektor\nPostoberinspektor\nBundes banko berinspektor\nRegierungsoberbauinspektor 1 )\nBibliotheksoberinspektor\nRegierungsoberinspektor\nVerwaltungsoberinspektor 1)\nRegierungsvermessungsoberinspektor 1)\nSeekapitän 1 )                                          1)  Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahn-\nSteueroberinspektor                                         prüfung die Abschlußprüfung einer höheren tech-\nTechnischer Bundesbahnoberinspektor 1)                      nischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vor-\ngeschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nTechnischer Fernmeldeoberinspektor 1 )                      zulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn während des\nTixhnischer Postoberinspektor 1 )                           Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine\nTecl1nischer Regierungsoberinspektor 1 )                    Dienstbezüge gezahlt wurden.","Nr. 129-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                                2225\nBesoldungsgruppe 11\n966 -   1008 -  1050 -  1092 - 1134- 1176- 1218 - 1260 -            1302 -  1344-\n1386 - 1423 - 1470 - 1512 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Hauptmann im Bundesgrenzschutz 1)\nArchivamlnwnn                                             Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz 1)\nBibliotheksamtmann\nBundesbahnanrtrr1ann                                      Hauptmann 1 )\nFernmeldeamtmann                                          Kapitänleutnant 1 )\nForstamlrnann\nJustizamtmann\nKanzler                                                     Mittelbarer Bundesdienst\nKriminalhauptkommissar\nPostamtmann                                               Archivamtmann\nPostbauamtmann 1)                                          Bundesbankamtmann\nRegierungsamtmann                                          Bibliotheksamtmann\nRegierungsbauamtmann 1 )                                   Verwaltungsamtmann 1 )\nRegierungsvermessungsamtmann 1)\nSeeoberkapitän 1)\nSteueramtmann\n1)  Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahn-\nTechnischer Bundesbuhnamtmann 1)\nTechnischer Fernmeldeamtmann 1)                               prüfung die Abschlußprüfung einer höheren tech-\nnischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vor-\nTedmischer Postamtmann 1 )                                    geschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nTechnischer Regierungsamlmann 1)                              zulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn während des\nVerwaltungsamtmann 1)                                         Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine\nZollamtmann 1)                                                Dienstbezüge gezahlt wurden.\nBesoldungsgruppe 12\n1053- 1103 -    1153 -   1203- 1253 - 1303- 1353- 1403 -             1453 -  1503-\n1553 - 1603 - 1653 - 1703 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Verwaltungsoberamtmann\nAmtsrat                                                  Zollrat\nArchivoberamtmann                                        Hauptmann im Bundesgrenzschutz 3)\nBibliotheksoberamlmann                                    Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz 3)\nBundesbahnoberamtmann\nHauptmann 3)\nFachschuloberlehrer 1 )\nKapitänleutnant 3)\nFernmeldeoberamtmann\nForstoberamtmann\nJustizoberamtmann                                            Mittelbarer Bundesdienst\nKanzler Erster Klasse 2 )                                Archivoberamtmann\nPosto her am tmann                                       Bundesbankamtsrat\nPostoberbauamtmann                                       Bundesbankoberamtmann\nRegierungsoberamtmann                                    Bibliotheksoberamtmann\nRegierungsober ba umn 1mann                              Verwaltungsoberamtmann\nRegierungsvermessungsoberamtmann\n1)  Erhält nach Maßgabe des Haushaltsplanes eine Amts-\nSeehauptkapitän 2 )\nSteuerrat                                                    zulage von 100 DM.\n2\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\nTechnischer Bundesbahnoberamtmann                        3)  Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des\nTechnischer Fcrnmcldeoberamtmann                             Haushaltsplanes für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl\nTechnischer Postoberamtmann                                  der für diese Ämter/Dienstgrade ausgebrachten Plan-\nTechnischer Regierungsoberamtmann                            stellen.","2226                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBesoldungsgruppe 13\n1193 -  1247 - 1301 -  1355 - 1409 - 1463 - 1517 - 1571 -         1625 -   1679 -\n1733 - 1787 - 1841 - 1895 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Studienrat\nTechnischer BtJ.ndesbahnoberamtsrat\nArchivoberamtsrat\nTechnischer Fernmeldeoberamtsrat\nArchivrat\nTechnischer Postoberamtsrat\nBergrat\nTechnischer Regierungsoberamtsrat\nBibliotheksoberamtsrat\nVerwaltungsgerichtsrat 3) 4)\nBibliotheksrat                                          Verwaltungsoberamtsrat\nBundesbahno beram tsr a t                               Verwaltungsrat\nBundesbahnrat                                           Wissenschaftlicher Rat\nFachschuldirektor 1 )\nFernmeldeoberamtsrat                                    Major im Bundesgrenzschutz\nForstmeister                                            Stabsarzt im Bundesgrenzschutz\nForstoberamtsrat                                        Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz\nJustizoberamtsrat                                       Major\nKanzler Erster Klasse 2)                                Korvettenkapitän\nKonsul                                                  Stabsapotheker\nKustos                                                  Stabsarzt\nLegationsrat                                            Stabsveterinär\nMilitärpfarrer 3 )\nMittelbarer Bundesdienst\nOberamtsrat\nObersteuerrat                                           Archivoberamtsrat\nOberzollrat                                             Archivrat\nPostbaurat                                              Bundesbankoberamtsrat\nPostoberamtsrat                                         Bundesbankrat\nPostoberbauamtsrat                                      Bibliotheksoberamtsrat\nPostrat                                                 Bibliotheksrat\nRegierungsapotheker                                     Kustos\nMedizinalrat\nRegierungsbaurat\nVerwaltungsapotheker\nRegierungsfischereirat\nVerwaltungsbaurat\nRegierungsgeologe\nVerwaltungsoberamtsrat\nRegierungsgewerberat\nVerwaltungsrat\nRegierungskriminalrat\nWissenschaftlicher Rat\nRegierungslandwirtschaftsrat\nRegierungsmedizinalrat                                  1)  Fachschuldirektoren mit besonderen Aufgaben erhal-\nRegierungso beram tsra t                                     ten, wenn ihr Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 12\nRegierungsoberbauamtsrat                                     ist, nach Maßgabe des Haushaltsplanes von der neun-\nRegierungsrat                                                ten Dienstaltersstufe an eine ruhegehaltfähige Stellen-\nzulage von 150 DM.\nRegierungsvermessungsrat                                2\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\nRegierungsveterinärrat                                  3)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\nSeehauptkapitän 2)                                      4\n) Bis zur siebenten Dienstaltersstufe.","Nr. 129-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                                2227\nBesoldungsgruppe 14\n1228 -  1298 -  1368 -   1438 - 1508 - 1578 - 1648 - 1718 -         1788 -  1858 -\n1928 - 1998 - 2068 - 2138 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                               Oberstleutnant\nFregattenkapitän\nBibliotheksoberrat\nOberstabsapotheker\nBundesbahnoberrat\nOberstabsarzt\nDirektor der Bundeshauptkasse\nOberstabsveterinär\nKonsul Erster Klasse\nLegationsrat Erster Klasse 1 )\nMittelbarer Bundesdienst\nMilitärpfarrer 2 )\nOberarchivrat                                              Bundesbankoberrat\nOberbergrat                                                Bibliotheksoberrat\nOberforstmeister                                           Medizinaloberrat\nOberpostbaurat                                             Museumsdirektor\nOberpostrat                                                Oberarchivrat\nOberregierungsapotheker                                    Oberkustos\nOberregierungsbaurat                                       Verwaltungsoberapotheker\nOberregierungsgeologe                                      Verwaltungsoberbaurat\nOberregierungsgewerberat                                   Verwaltungsoberrat\nOberregierungskriminalrat                                 Wissenschaftlicher Oberrat\nOberregierungslandwirtschaftsrat\nOberregierungsmedizinalrat                                1)   Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-\nOberregierungsrat                                              schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-\nOberregierungsvermessungsrat                                   schafter\" oder „Gesandter\".\n2\nOberregierungsveterinärrat                                   ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\n3)   Oberstudienräte auf herausgehobenen Dienstposten\nOberstudienrat 8) 4)\nVerwaltungsgerichtsrat 2 ) 5)                                  erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplanes eine\nruhegehaltfähige Stellenzulage von 80 DM.\nVerwaltungsoberrat                                        4\n) Oberstudienräte als ständige Vertreter von Ober-\nWissenschaftlicher Oberrat                                     studiendirektoren erhalten eine ruhegehaltfähige Stel-\nlenzulage von 156 DM.\nOberstleutnant im Bundesgrenzschutz                       5)   Von der achten Dienstaltersstufe an. Erhält mit Er-\nFregattenkapitän im Bundesgrenzschutz                          reichen der vierzehnten Dienstaltersstufe ein um 240\nOberstabsarzt im Bundesgrenzschutz                             DM erhöhtes Grundgehalt.\nBesoldungsgruppe 15\n1384 - 1461 -   1538 - 1615 - 1692 - 1769 - 1846 - 1923- 2000 -             2077 -\n2154 - 2231 - 2308- 2385 - 2462 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Regierungsvermessungsdirektor\nSenatsrat beim Bundespatentgericht 5)\nArchivdirektor                                            Studiendirektor\nBibliotheksdirektor                                       Verwaltungsdirektor\nBotschaftsrat 1)                                          Vortragender Legationsrat\nBundesbahndirektor                                        Verwaltungsgerichtsdirektor 5)\nGeneralkonsul 2)\nLandforstmeister\nMilitärdekan 3)                                           1)   Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-\nOberpostdirektor                                               schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-\nOberschulrat 4)                                                schafter\" oder „Gesandter\".\n2\nOberstudiendirektor 4 )                                     )  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\n3\nRegierungsbaudirektor                                       )  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\n4)   Erhält eine Amtszulage von 150 DM; diese erhöht sich\nRegierungsdirektor\nmit Erreichen der fünfzehnten Dienstaltersstufe auf\nRegierungsgewerbedirektor                                      240 DM.\nRegierungskriminaldirektor                                5\n)  Erhält mit Erreichen der fünfzehnten Dienstaltersstufe\nRegierungsmedizinaldirektor                                    ein um 240 DM erhöhtes Grundgehalt.","2228                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nWissenschaftlicher Direktor                                 Mittelbarer Bundesdienst\nZweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen\nBundesbankdirektor 7)\nInstitut\nBibliotheksdirektor\nZweiter Direktor der Römisch-Germanischen Kom-\nHauptkustos bei den Staatlichen Museen der Stiftung\nmission in Frankfurt (Main)\nPreußischer Kulturbesitz 8)\nOberstleutnant im Bundesgrenzschutz 6 )                  Medizinaldirektor\nFregattenkapilän im Bundesgrenzschutz fi)                Museumsdirektor und Professor 3)\nOberfeldarzt im Bundesgrenzschutz                        Verwaltungsapothekendirektor\nVerwaltungsbaudirektor\nOberstleutnant 6 )                                       Verwaltungsdirektor\nFregattenkapitän 11 )                                    Wissenschaftlicher Direktor\nOberfeldapotheker                                       6)   Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des\nFlotillenapotheker\nHaushaltsplanes.\nOberfeldarzt                                            7)   Soweit .nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5,\nFlotillern,uzt                                               B 6, B 9.\nOberfeld~eterinär                                       8\n)  Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.\nBesoldungsgruppe 16\n1539 -   1628 - 1717 - 1806- 1895- 1984 - 2073 - 2162 -            2251 -  2340-\n2429 - 2518 - 2607 - 2696 - 2785 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Kapitän zur See\nAbteilungspräsident                                     Oberstapotheker\nBotschafter 1 )                                         Flottenapotheker\nBotschaftsrat Erster Klasse                             Oberstarzt\nDirektor bei der Landesversicherungsanstalt Olden-      Flottenarzt\nburg-Bremen (als Mitglied der Geschäftsführung)       Oberstveterinär\nDirektor des Bundesamtes für die Anerkennung aus-\nländischer Flüchtlinge                                    Mittelbarer Bundesdienst\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes                      Bundesbankdirektor 7)\nDirektor einer Erprobungsstelle 2)                      Direktor bei der Deutschen Bibliothek\nFinanzpräsident 3 )                                     Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung\nGeneralkonsul 4)                                            Preußischer Kulturbesitz\nGesandter 5 )                                           Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der\nLeitender Archivdirektor                                    Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nLeitender Bundesbahndirektor                            Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung\nLeitender Oberposldirektor                                  der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nLeitender Regierungsbaudirektor                         Leitender Bibliotheksdirektor bei der Staatsbiblio-\nLeitender Regierungsdirektor                                thek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 8)\nLeitender Regierungskriminaldirektor                    Leitender Medizinaldirektor\nLeitender Regierungsmedizinal direktor                  Leitender Verwaltungsbaudirektor\nLeitender Regierungs vcrmessungsdireklor                Leitender Verwaltungsdirektor\nLeitender Verwaltungsdirektor                           Museumsdirektor und Professor 6)\nMilitärdekan 6)\n1\nMinisterialrat a)                                         )  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, I} 9.\n2\nOberlandforstmeister :l)                                  )  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\n3\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof                   )  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\n4\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\nVortragender Le-gationsrat Erster Klasse 3)             5\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.\n6\nOberst im Bundesgrenzschutz                               )  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\n7\nOberstarzt im Bundesgrenzschutz                           )  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5,\nB 6, B 9.\nOberst                                                  8\n)  Als Leiter von Abteilungen mit besonderer Bedeutung.","Nr. 129 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                    2229\nAnhang zur Besoldungsordnung A\nKünftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen\nBesoldungsgruppe                      Leitungsobermeister\nOberschleusenmeister\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberzugführer (soweit nicht in der Besoldungs-\nBahnhelfer                                                    gruppe 7)\nBc1uauf sehcr                                               Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5)\nKastellan\nMasdiinist (soW()it nicht in der Besoldungsgruppe 2)\nOberbahnwc1rl                                                              Besoldungsgruppe 7\nSignal würler                                                 Unmittelbarer Bundesdienst\nSd i l cus<)n o l.ie r w ü rtcr\nTechnisdwr Gehilfe                                          Lithograph\nOberpräparator\nOberzugführer (soweit nicht in der Besoldungs-\nBesoldungsgruppe 2                      gruppe 6)\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBahnwärter                                                                 Besoldungsgruppe 9\nDrucker                                                       Unmittelbarer Bundesdienst\nLaborant\nMaschinenwärter                                             Kriminalinspektor\nMaschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 1)\nMitteJbarer Bundesdienst\nOberbauauf scher\nObersi gncJ lw ä rter                                       Bankinspektor\nOberwerkmann\nSchiffsführer\nWerkmann                                                                   Besoldungsgruppe 10\nMittelbarer Bundesdienst\nMittelbarer Bundesdienst\nBankoberinspektor\nBetriebsassistent\nBesoldungsgruppe 3                                    Besoldungsgruppe 11\nUnmittelbarer Bundesdienst                                  Mittelbarer Bundesdienst\nKanzleiassistent                                            Bankamtmann\nMag azinmeister\nMaschinenoberwärter\nBesoldungsgruppe 12\nOberbahnwärter\nOberdrucker                                                   Mittelbarer Bundesdienst\nMittelbarer Bundesdienst                                  Bankoberamtmann\nKanzleiassistent\nBesoldungsgruppe 13\nBesoldungsgruppe 4                       Unmittelbarer Bundesdienst\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz\nPostkr aftw agenführer                                      Oberstabsarzt\nMarineoberstabsarzt\nBesoldungsgruppe 5                       Mittelbarer Bundesdienst\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Bankoberamtsrat\nBundesbahnbetriebsmeister\nLeitungsmeister\nBesoldungsgruppe 14\nPräparator (sowei l nicht in der Besoldungsgruppe 6)\nSchleusenmeister                                              Unmittelbarer Bundesdienst\nZugführer\nMilitäroberpfarrer\nWissenschaftlicher Rat und Professor beim Bundes-\nBesoldungsgruppe 6                       gesundheitsamt\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz\nBetriebsobermeister                                         Oberfeldarzt\nBundesbahnoberbetriebsmeister                               Flottillenarzt","2230                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBundesbesoldungsordnung B\nFeste Gehälter\nBesoldungsgruppe 1\n2462 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nDirektor und Professor 1 )\n1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.\nBesoldungsgruppe 2\n2920 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Vizepräsident einer Oberpostdirektion (wenn der\nPräsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 4 )\nAbteilungspräsident\nnur als Leiter besonders großer und bedeuten-              Mittelbarer Bundesdienst\nder Abteilungen bei Mittel- und Oberbehör-             Abteilungspräsident\nden -                                                      - nur als Leiter besonders großer und bedeuten-\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-                     der Abteilungen -\nschaffung                                                 Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für\nArbeit\n- nur als Leiter besonders großer und bedeuten-\n- nur als Leiter besonders großer und bedeuten-\nder Unterabteilungen -\nder Unterabteilungen -\nDirektor der Bundesstelle für Außenhandelsinfor-            Direktor bei d~r Staatsbibliothek der Stiftung Preu-\nmation                                                        ßischer Kulturbesitz 5)\nDirektor des Institutes für Landeskunde                     Vizepräsident der Bundesanstalt für den Güterfern-\nDirektor des Institutes für Raumordnung                         verkehr\nDirektor und Professor 1 )                                  Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (wenn der\nLeitender Direktor und Professor 2 )                            Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 4 )\nPräsident der Bundesanstalt für Gewässerkunde\n1\nPräsident der Bundesanstalt für Wasserbau                     )  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 1.\n2\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 3)         3)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.\nSenatspräsident beim Bundespatentgericht                    4)   Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter\nVizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes 4 )                     einer Abteilung.\nVizepräsident einer Bundesbahndirektion (wenn der           5)   Als ständiger Vertreter des Generaldirektors und\nPräsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 4 )               Leiter einer Abteilung.","Nr. 129-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                              2231\nBesoldungsgruppe 3\n3055 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                           Vizepräsident einer Bundesbahndirektion (wenn           der\nPräsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7        an-\nBotschafter 1)                                              gehört) 11 )\nDirektor bei der Bundesschuldenverwaltung              Vizepräsident einer Oberpostdirektion (wenn             der\nDirektor beim Bundesamt für Verfassungsschutz               Präsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7         an-\nDirektor beim Bundesausgleichsamt                           gehört) 11 )\nDirektor beim Bundesbeauftragten für den Stein-        Vizepräsident einer Wehrbereichsverwaltung 11 )\nkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete      Vizepräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes 11 )\nDirektor beim Bundeskartellamt                         Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt            für\nDirektor des Bundesmonopolamtes für Branntwein              Materialprüfung\nDirektor beim Statistischen Bundesamt\nVortragender Legationsrat Erster Klasse 4) 8)\nDirektor der Musterprüfstelle der Bundeswehr für\nLuftfahrtgerät                                       Oberst im Bundesgrenzschutz 12)\nDirektor des Institutes für angewandte Geodäsie        Oberstarzt im Bundesgrenzschutz 12)\nDirektor einer Erprobungsstelle 2)\nDirektor eines Marinearsenals                          Oberst 12)\nDirektor im Bundesnachrichtendienst 3)                 Kapitän zur See 12 )\nDirektor im Geophysikalischen Beratungsdienst der      Oberstapotheker 12 )\nBundeswehr                                          Flottenapotheker 12)\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen      Oberstarzt 12 )\nInstitutes in Paris                                 Flottenarzt 12)\nErster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt     Oberstveterinär 12)\nOldenburg-Bremen (als Vorsitzender der Ge-\nschäftsführung)                                          Mittelbarer Bundesdienst\nErster Direktor und Professor beim Bundesgesund-\nBundesbankdirektor 13)\nheitsamt\nDirektor bei der Bundesknappschaft (als Mitglied\nErster Direktor und Professor beim Deutschen\nder Geschäftsführung)\nArchäologischen Institut\nDirektor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nErster Direktor und Professor der Römisch-Germa-\n(als Stellvertreter des Kurators)\nnischen Kommission in Frankfurt (Main)\nGeneraldirektor der Deutschen Bibliothek\nFinanzpräsident 4 )                                    Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (wenn der\nGeneralkonsul 5 )                                           Präsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 an-\nGesandter 6)                                                gehört) 11 )\nleitender Direktor und Professor 7)\nMinisterialrat 4) 8)                                    1\nMinisterialrat als Mitglied des Bundesrechnungs-          )   Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.\n2\n) Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.\nhofes                                                3) Ist beredltigt, nadl Bestimmung des Bundeskanzlers\nOberlandforstmeister 4) 8)                                   eine für Grundämter oder gleidlwertige Ämter vor-\nPräsident der Bundesbaudirektion                             gesehene Amtsbezeidlnung zu führen.\nPräsident der Bundeszentrale für gesundheitliche         4) Soweit nidlt in der Besoldungsgruppe A 16.\nAufklärung                                            5) Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\n8\nPräsident des Bundesarchivs                               ) Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.\n7\nPräsident des Bundesdisziplinargerichts                   ) Soweit nidlt in der Besoldungsgruppe B 2.\nPräsident des Deutschen Institutes für medizinische      s) Nadl Maßgabe des Haushaltsplanes, hödlstens 50 v. H.\nDokumentation und Information                              der Gesamtzahl der bei jeder obersten Bundesbehörde\nund der Hauptverwaltung der Deutsdlen Bundesbahn\nPräsident des Kraftfahrt-Bundesamtes                         für diese Ämter ausgebradlten Planstellen.\nPräsident einer Oberpostdirektion 9)                    9) Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 10)  10\n) Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen B 2, B 5.\nVizepräsident des Bundesamtes für zivilen Bevölke-    11 ) Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter\nrungsschutz                                               einer Abteilung.\n12\nVizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das            ) a) Im Ministerium nadl Maßgabe des Haushaltsplanes,\nVersicherungs- und Bausparwesen                               hödlstens 50 v. H. der Gesamtzahl der für diese\nVizepräsident des Bundeskriminalamtes                            Ämter/Dienstgrade ausgebradlten Planstellen,\nb) außerhalb des Ministeriums auf herausgehobenen\nVizepräsident des Bundesversicherungsamtes\nDienstposten nadl Maßgabe des Haushaltsplanes,\nVizepräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes                     hödlstens 17,5 v. H. der Gesamtzahl der für diese\nVizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral-                  Dienstgrade ausgebradlten Planstellen.\namtes                                               13) Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen A 15, A 16,\nVizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes 11 )          ß 5, B 6, B 9.","2232                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBesoldungsgruppe 4\n3258 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Vizepräsident des Deutschen Patentamtes\nDirektor der Bundeszentrale für politische Bildung      Vizepräsident des Statistischen Bundesamtes\nDirektor einer Erprobungsstelle 1)                      Vizepräsident und Professor der Physikalisch-Tech-\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen           nischen Bundesanstalt\nInstitutes in Rom                                     Vizepräsident und Professor des Bundesgesundheits-\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik              amtes\nund Beschaffung\nPräsident des Bundessortenamtes                             Mittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost      Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz\nPräsident und Professor der Bundesforschungsanstalt         (als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied)\nfür Viruskrankheiten der Tiere                        1)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nVizepräsident der Bundesschuldenverwaltung              2\n)  Der am 31. Dezember 1962 im Amt befindliche Beamte\nVizepräsident des Bundeskartellamtes 2 )                     erhält für seine Person das Grundgehalt der Besol-\nVizepräsident des Bundespatentgerichtes                      dungsgruppe B 5.\nBesoldungsgruppe 5\n3491 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Mittelbarer Bundesdienst\nDirektor beim Bundesverfassungsgericht\nBundesbankdirektor 5)\nDirektor der Akademie für Wehrverwaltung und\nWehrtechnik                                           Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik              Preußischer Kulturbesitz\nund Beschaffung 1 )                                   Generaldirektor und Professor der Staatlichen\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder            Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nPräsident der Akademie für zivile Verteidigung          Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt\nPräsident des Bundesbahn-Sozialamtes                        für Arbeit\nPräsident des Oberprüfungsamtes für die höheren         Präsident eines Landesarbeitsamtes 2 )\ntechnischen Verwaltungsbeamten\nPräsident einer Bundesbahndirektion 21)\n1\nPräsident einer Oberpostdirektion 3)                      )  Nur für den Chefingenieur.\n2)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 4)\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für           3)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.\nStraßenwesen                                          4)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\nPräsident und Professor des Deutschen Hydro-            5)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,\ngraphischen Institutes                                     B 6, B 9.","Nr.129---Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.Dezember 1969                               2233\nBesoldungsgruppe 6\n3711 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-\nBotschafter 1 )                                             schutz\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof                     Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes\nBundesanwalt lwim Bundcsvcrwalt1u1gsgericht             Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes\nBund(~sdisziplinaranwalt\nBrigadegeneral im Bundesgrenzschutz\nBundesrichter (bei den obersten Gerichtshöfen des\nBundes)                                              Briqadegeneral\nBundeswehrdisziplinaranwalt                             Flottillenadmiral\nDirektor beim Bundesrechnungshof                        Generalapotheker\nDirektor und Professor des wissenschaftlichen Insti-    Generalarzt\ntutes für Erziehung und Bildung in den Streit-        Admiralarzt\nkräften 2)\nMittelbarer Bundesdienst\nErster Direktor im Bundesnachrichtendienst 31)\nGeneralkonsul 4 )                                       Bundesbankdirektor 9 )\nGesandter 5 )                                           Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für\nMilitärgeneraldekan                                         Angestellte {als Mitglied der Geschäftsführung)\nMilitärgeneralvikar,                                    Erster Direktor bei der Bundesknappschaft\nMinisterialdirigent li)                                     {als Vorsitzender der Geschäftsführung')\nPrä.sident der Bundesanstalt für Flugsicherung\nPräsident der Bundesanstalt für den Güterfernver-\nPri:i.sident der Bundesdruckerei\nkehr\nPri:i.sident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nwein                                                 Präsident eines Landesarbeitsamtes 7 )\nPräsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst-\nwirtschaft\n1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.\nPräsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirt-\n2)   Der erste in die Stelle eingewiesene Beamte erhält\nschaft                                                    das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7.\n3)   Ist berechtigt, -nach Bestimmung des Bundeskanzlers\nPräsident des Bundesamtes für zivilen Bevölke-               eine für Grundämter oder gleichwertige Ämter vor-\nrungsschutz                                               gesehene Amtsbezeichnung zu führen.\nPräsident des Bundeskriminalamtes                       4\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\nPrüsident des Bundesverwaltungsamtes                    5)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nPräsident des Deutschen Wetterdienstes                  6)   Erhält für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes des\nPräsident des Posttechnischen Zentralamtes                   ständigen Vertreters des Leiters der Personalabteilung\nPräsident einer Bundesbahndirektion 7 )                      im Bundesministerium der Verteidigung ein Grund-\nPräsident einer Oberpostdirektion 8 )                        gehalt in Höhe des Grundgehalts der Besoldungs-\ngruppe B 7.\nPräsident und Professor der Biologischen Bundes-        7\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft                8)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.\nPräsident und Professor des Deutschen Archäo-           9\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,\nlogischen Institutes                                      B5, B 9.\nBesoldungsgruppe 7\n3925 DM\nOrtszuschlag: Ia\nUnmittelbarer Bundesdienst                           Vizepräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik\nOberfinanzpräsident                                         und Beschaffung\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-       Generalmajor im Bundesgrenzschutz 3)\nwesen\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Ver-          Generalmajor\nsicherungs- und Bausparwesen                          Konteradmiral\nPräsident des Bundesversicherungsamtes                   Generalstabsarzt\nPräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes                 Admiralstabsarzt\nPräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident einer Bundesbahndirektion 1 )\nPräsident einer Oberpostdirektion 2 )                    Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nPräsident einer Wehrbereichsverwaltung                      stellte (als Vorsitzender der Geschäftsführung)\nPräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes                  Präsident eines Landesarbeitsamtes 1 )\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für\nBodenforschung                                        1)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Mate-      2)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.\nrialprüfung                                           3)  Als Inspekteur des Bundesgrenzschutzes.","2234                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBesoldungsgruppe 8\n4148 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Senatspräsident (bei den obersten Gerichtshöfen\nOberbundesunwalt beim Bundesverwaltungsgericht               des Bundes)\nPriisiclcnt der Bundesschuldenverwaltung                  Vizepräsident (bei den obersten Gerichtshöfen des\nPräsident des Bnnclcskartc~llmntes                           Bundes)\nPräsident des Bund(~spatentgcrichtes\nPräsident des Deutschen Patentamtes\nPräsident des Sl.dtistischen Bundesamtes                     Mittelbarer Bm1desdienst\nPräsident und Professor der Physikalisch-\nTechnischen Bundesanstalt                               Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (als\nPräsident und Professor des Bundesgesundheits-               Kurator)\namtes                                                   Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit\nBesoldungsgruppe l\n4425 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Generaloberstabsarzt\nAdmiraloberstabsarzt\nBotschafter 1)\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nMinisterialdirektor                                          Mittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz           Bundesbankdirektor 4)\nPräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und\nBeschaffung                                             1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nPräsident des Bundesausgleichsamtes 2)                    2) Der am 30. Juni 1968 im Amt befindliche Beamte erhält\nPräsident des Bundesnachrichtendienstes 3 )                   für seine Person eine Amtszulage von 420 DM.\nPräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche         3) Der am 1. April 1969 im Amt befindliche Beamte erhält\nBundesbahn                                                  für seine Person eine nichtruhegehaltf ähige Zulage von\nVizepräsident des Bundesrechnungshofes                        560 DM. Die Zulage verringert sich um jede weitere\nErhöhung des Grundgehalts.\nGeneralleutnant                                           4)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,\nVizeadmiral                                                   B 5, B 6.\nBesoldungsgruppe 10\n5285 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                              General 2)\nDirektor beim Deutschen Bundestag                         Admiral\nDirektor des Bundesrates\nMinisterialdirektor                                          Mittelbarer Bundesdienst\n- als Leiter der beiden Hauptabteilungen im             Präsident der Bundesanstalt für Arbeit 1)\nBundesministerium der Verteidigung -\nPräsident                                                 1)  Erhält eine Amtszulage von 300 DM.\n(bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes) 1)          2)  Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine\nStellvertretender Bundespressechef .                          Amtszulage von 300 DM.\nBesoldungsgruppe 11\n5770 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nErster Präsident der Deutschen Bundesbahn\n(als Vorsitzer des Vorstandes)\nPräsident der Deutschen Bundesbahn\n(als Mitglied des Vorstandes)\nPräsident des Bundesrechnungshofes\nStaatssekretär","Nr. 129 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                     2235\nGrundgehaltssätze\nBe-     Orts-\nDienstaltersstufe                               Dienst-\nsold      zuschlag\nungs- Tarif-                                                                                  alters-\ngruppe    klasse         2     3      4    5    6     7     8    9   10   11   12   13   14   15 zulage\nBesoldungsordnung A\nA                 398  416   434    452  470  488   506 524    542                                 18\nA 2               430  448   466    484  502  520   538  556   574  592                            18\nA 3               471  490   509    528  547  566   585  604   623  642                            19\nA 4               494  516   538    560 582   604   626  648   670  692                            22\nIII\nA 5               517  542   567    592  617  642   667  692   717  742                            25\nA 6               555  581   607    633 659   685  711   737   763  789 815                        26\nA 7               611  637   663    689  715  741   767  793   819  845  871  897  923             26\nA 8               647  679   711    743 775   807   839  871   903  935  967  999 1031             32\nA 9               743  776   809    842 875   908   941  974 1007 1040 1073 1106 1139              33\nA 10              829  870   911    952  993 1034 1075 1116 1157 1198 1239 1280 1321               41\nII\nAll               966 1008 1050 1092 1134 1176 1218 1260 1302 1344 1386 1428 1470 1512             42\nA 12             1053 1103 1153 1203 1253 1303 1353 1403 14511503 1553 1603 1653 1703              50\nA 13             1193 1247 1301 1355 1409 1463 1517 1571 1625      1679 1733 1787 1841 1895        54\nA 14             1228 1298 1368 1438 1508 1578 1648 1718 1788      1858 1928 1998 2068 2138        70\nIb\nA 15             1384 1461 1538 1615 1692 1769 1846 1923 2000      2077 2154 2231 2308 2385 2462   77\nA 16             1539 1628 1717 1806 1895 1984 2073 2162 2251      2340 2429 2518 2607 2696 2785   89\nBesoldungsordnung B\nB                                                  2462\nlb\nB 2                                                2920\nB 3                                                3055\nB 4                                               3258\nB 5                                                3491\nB 6                                               3711\nB 7        Ia                                      3925\nB 8                                                4148\nB 9                                                4425\nB 10                                               5285\nB 11                                               5770","2236                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage II\nOrtszuschlag\nStufe 3\n(bei einem Kin-\nT,irif-\nZu der Tarifklasse                        Stufe 1      Stufe 2     derzuschl ags-\ngehörende            Ortsklasse                               berechtigten\nklasse                                                                                Kind)\nBcsolc.Jungsgruppen\nMonatsbeträge in DM\ns            300         371             408\nIa          B 3 bis B 11\nA            254         319             356\nB 1 und B 2,                     s            232         302             339\nIb         A 13 bis A 16\nA            194         256             293\ns            187         248             285\nII        A 9 bis A 12\nA            168         223             260\n,\ns            153         218             255\nIII        Al bis A 8\nA            141         199             236\nBei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag\nfür jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar\nfür das zweite bis zum fünften Kind                                       um je 44 DM,\nfür das sechste und die weiteren Kinder                                   um je 54 DM.\nAnlage III\nAuslandszulage (§ 25)\nZone\nBesoldungs-\nI          II        III         IV        V          VI      VII        VIII          IX      X\ngruppe                 1            1         1           1         1        1           1           1        1\nMonatsbeträge in DM\nA 1 bis A 4            450        500        550         650       700        750      850        950        1 050   1150\nA 5/A 6                495        550        605         710       765        820      925      1 030        1 130   1 230\nA 7/A 8                540        600        660         770       830        890    1 000      1 110        1 210   1 310\nA 9                    600        665        730         845       910        975    1 095      1 210        1 310   1 410\nA10                    660        730        800         920       990      1 060    1 190      1 310        1 410   1 510\nA 11                   720        795        870         995     1 070      1 145    1 285      1 410        1 510   1 610\nA 12                   780        860        940      1 070      1 150      1 230    1 380      1 510        1 610   1 710\nA 13                   840        925      1 010      1 145      1 230      1 315    1 475      1 610        1 710   1 810\nA 14                   900        990      1 080      1 220      1 310      1 400    1 570      1 710        1 810   1 910\nA 15                   960      1 055      1 150      1 295      1 390      1 485    1 665      1 810        1 910   2 010\nA 16 bis B 4        1 020       1 120      1 220      1 370      1 470      1 570    1 760      1 910        2 010   2 110\nB 5 bis B 7          1 080      1 185      1 290      1 445      1 550      1 655    1 855      2 010        2 110   2 210\nB 8 und höher       1 140       1 250      1 360       1 520     1 630      1 740    1 950      2 110        2 210   2 310","Nr. 129--Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                  2237\nAnlage IV\nUberleitungsübersicht\n1. Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe                Neue           Bisherige Besoldungsgruppe     Neue\nBesoldungs-                                    Besoldungs-\nBund             Bundesbahn             gruppe           Bund            Bundesbahn   gruppe\nA 1a                Al                     A 16          ABa                A 11         AS\nA 1b                A 1a                   A 15                             A 12         A4\nA 1c                                       A 16          A9a                A 13         A3\nA2a                                        A 14          A9b                             AS\nA2b                 A2                     A 14          A 10a              A 14         A2\nA2c 1                                      A 13 1)                          A 15         A2\nA2c2                A3                     A 13          A 10b              A 16         At\nA2d                 A4                     A 12                             A 17         At\nA3b                 AS                     A 11                             A 17a        At\nA3e                                        A 11          A 10c                           A3\nA4a 1                                      A 10          All                             At\nA4b 1               A6                     A 10          A 12                            At\nA4c 1                                      A9 2)\nA4c 2               A7                     A9            B2                 B2           B 11\nA4dkw               A 7akw                 A7            B 3a                            B 10\nA4e                 A 7b                   AB            B 3b                            B9\nA4f                                        A9            B4                 B4           BB\nASa                                        A7            BS                              B7\nASb                 AB                     A7            B6                 B6           B6\nA6                                         A6            B7a                B 7a         B5\nA 7a                A9                     A6            B 7b                            B4\nA 7b                                       A 5 3)        BB                              B3\nA 10                   AS            B9                              B2\nA 7c                                       AS            B 10                            B1\n1)  Unwiderrufliche, ruhege:~haltfähige Zulage von 84 DM\n2\n) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Zulage von 45 DM\n3\n) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Zulage von 38 DM","2238                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. Sonderüberleitung\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung        Besoldungs- 1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nBesoldungsgruppe A 1 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBotschaftsrat                                                     Botschaftsrat l:rster Klasse\nDirektor bei der Physikalisch-Technischen                         Leitender Direktor und Professor bei der\nBundesanstalt                                                    Physikalisch-Technischen Bundes-\nanstalt\nDirektor beim Bundesversicherungsamt                              Leitender Regierungsdirektor\nDirektor beim Statistischen Bundesamt                             Leitender Regierungsdirektor\nDirektor der Bundesanstalt für Flugsiche-                         Präsident der Bundesanstalt für Flug-\nrung                                                             sicherung\nDirektor des Instituts für angewandte Geo-             B3\ndäsie\nDirektor und Professor beim Bundesgesund-                         Leitender Direktor und Professor beim\nheitsamt                                                         Bundesgesundheitsamt\nErster Direktor der Landesversicherungs-                          Erster Direktor bei der Landesversiche-\nanstalt Oldenburg-Bremen                                         rungsanstalt Oldenburg-Bremen (als\nVorsitzer der Geschäftsführung)\nErster Sekretar beim Deutschen Archäo-                            Erster Direktor beim Deutschen\nlogischen Institut                                               Archäologischen Institut\nFinanzpräsident                                                  Leitender Direktor beim Bundes-\n- bei der Bundesmonopolverwaltung für                            monopolamt für Branntwein\nBranntwein -\nLeitender Regierungsdirektor                                      Direktor der Bundesstelle für Außen-\n- bei der Bundesstelle für Außenhandels-                         handelsinformation\ninformation -\nOberregierungsbaudirektor                                         Leitender Regierungsbaudirektor\nOberregierungsbaudirektor                                         Präsident der Bundesanstalt für\nLeiter der Bundesanstalt für Gewässer-                       Gewässerkunde\nkunde -\nStaatsfinanzrat                                                   Leitender Regierungsdirektor\nVizepräsident bei einer Oberpostdirektion            A16kw\nVizepräsident der Physikalisch-Technischen             B3         Vizepräsident und Professor der Physi-\nBundesanstalt                                                    kalisch-Technischen Bundesanstalt\nVizepräsident des Bundesamtes für Verfas-              BS\nsungsschutz\nVizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für             B2\ndas Versicherungs- und Bausparwesen","Nr. 129 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                      2239\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung ocfor Dienstgradbezeichnung       Besoldungs-                Amtsbezeichnung\ngruppe             oder Dienstgradbezeichnung\nVizepräsident des Bundesgesundheitsamtes               B2\nVizepräsident des Bundesversicherungs-                 B2\namtes\nVizepräsident des Deutschen Patentamtes                B3\nVizepräsident des Fernmeldetechnischen               A16kw         Vizepräsident des Fernmeldetechnischen\nZentralamtes der Deutschen Bundespost                             Zentralamtes\nVizepräsident des Statistischl~n Bundesamtes           B3\nVortragender Legationsrat                                          Vortragender Legationsrat Erster Klasse\nWasserstraßendirektor                                              Präsident einer Wasser- und Schiff ahrts-\ndirektion\nMittelbarer Bundesdienst\nAbteilungsdirektor                                                 Leitender Verwaltungsdirektor\n- bei der Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte -\nDirektor bei der Hauptstelle der Bundes-                           Leitender Verwaltungsdirektor\nanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\nbeitslosenversicherung\nDirektor beim Landesarbeitsamt (als ständi-                        Leitender Verwaltungsdirektor\nger Stellvertreter des Präsidenten des\nLandesarbeitsamtes)\nStellvertretendes Vorstandsmitglied bei der                        Bankdirektor\nDeutschen Landesrentenbank\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 1\nHauptverwaltungsrat                                                Ministerialrat\nVizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes             A16kw\nVizepräsident einer Bundesbahndirektion              A16kw\nVizepräsident einer Oberbetriebsleitung              A16kw\nVizepräsident eines Bundesbahnzentral-               A16kw\namtes\nBesoldungsgruppe A 1 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAbteilungsdirektor (bei der Bundesanstalt                          Regierungsdirektor\n-mr zivilen Luftschutz)\nAbteilungsdirektor und Professor beim Bun-                         Direktor und Professor beim Bundes-\ndesgesundheitsamt                                                 gesundheitsamt","2240                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige BesoldtmrJsgruppc und Amts-\nbct.cicl111un9 oder Dicnstur,Hlln~zeichnun9       Besoldungs-  1             Amtsbezeichnung\ngruppe             oder Dienstgradbezeichnung\nDirektor bei der Lcmdesversicherungsanstalt                            Direktor bei der Landesversicherungs-\nOldenburg-Bremen                                                       anstalt Oldenburg-Bremen (als Mit-\nglied der Geschäftsführung)\nRegierungsdi n,kto r                                       A 16        Leitender Direktor und Professor bei\nbei der Bundesanstalt für Material-                                der Bundesanstalt für Materialprüfung\nprüfung\nRegierungs- und Kriminaldirektor                                       Regierungskriminaldirektor\nMittelbarer Bundesdienst\nBundesverwal lungsdirektor                                             Verwaltungsdirektor\nDirektor bei der Bundesanstalt für den                                 Verwaltungsdirektor\nGüterfernverkehr (als Süindiger Stellver-\ntreter des Präsidenten der Bundesanstalt\nfür den Güterfernverkehr)\nDirektor beim Landesarbeitsamt (als Ständi-                            Verwaltungsdirektor\nger SteJlvert retcr des Präsidenten des\nLandesarbeitsamt.es)\nBesoldungsgruppe A 2 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nDirektor beim Deutschen Patentamt                          A 15\nFinanzrat                                                              Oberregierungsrat\nOberfinanzrat                                                          Oberregierungsrat\nOberregierungsrnt oder Regierungsrat als                               Oberregierungsrat\nMitglied bei der Biologischen Bundes-\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft\nOberregierungsrat oder Regierungsrat als                               Oberregierungsrat\nMitglied bei der Bundesanstalt für Mate-\nrialprüfung\nOberregierungsrat oder Regierungsrat als                               Oberregierungsrat\nMitglied bei der Physikalisch-Technischen\nBundesanstalt\nOberregierungsrat oder Regierungsrat als                               Oberregierungsrat\nMitglied beim Bundesaufsichtsamt für das\nVersicherungs- und Bausparwesen\nOberregierungsrat oder Regierungsrat als                               Oberregierungsrat\nMitglied beim Bundesgesundheitsamt\nOberregierungsrat oder Regierungsrat als                               Oberregierungsrat\nMitglied beim Bundesversicherungsamt\nOberregierungsrat oder Regierungsrat als                               Oberregierungsrat\nMitglied beim Deutschen Patentamt\nSenatsrat beim Deutschen Patentamt                         A 15","Nr. 129-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                     2241\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dit~nstgradbezeichnung   Besoldungs-  1               Amtsbezeichnung\ngruppe               oder Dienstgradbezeichnung\nWissenschaftlicher Rat und Professor beim        A14kw\nBundcsg es undhcitsamt\nBesoldungsgruppe A 2 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBibliotheksdirektor                                            Bibliotheksoberrat\nBürodirektor beim Bundesfinanzhof                              Oberregierungsrat\nBürodirektor beim Bundesgerichtshof                            Oberregierungsrat\nBürodirektor beim Bundessozialgericht                          Oberregierungsrat\nBürodirektor beim Bundesverwaltungs-                           Oberregierungsrat\ngericht\nGesandtschaftsrat Erster Klasse                                Legationsrat Erster Klasse\nObermedizinalrat                                               Oberregierungsmedizinalrat\nOberpostrat als Ministerialbürodirektor                        Oberpostrat\nOberregierungschemierat                                        Oberregierungsrat\nOberregierungsrat als Ministerialbürodirek-                    0 berregi erungsr a t\ntor\nOberregierungsrat als Ministerialbürodirek-                    Legationsrat Erster Klasse\ntor\n- im Auswärtigen Amt -\nOberregierungs- und -baurat                                    Oberregierungsbaurat\nOberregierungs- und -kriminalrat                               0 b erregierungskriminalr a t\nOberregierungs- und -medizinalrat                              Oberregierungsmedizinalrat\nOberregierungs- und -veterinärrat                              Oberregierungsveterinärrat\nOberstaatsanwalt                                   A 15        Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichts-\nhof\nOberverwaltungsrat                                             Verwaltungsoberrat\nZweiter Sekretar beim Deutschen Archäo-                         Zweiter Direktor beim Deutschen\nlogischen Institut                                             Archäologischen Institut\nKommandoarzt im Bundesgrenzschutz bei            A14kw\nden Grenzschutzkommandos\nOberfeldarzt                                     A14kw\nFlotillenarzt                                    A14kw\nMittelbarer Bundesdienst\nBundesverwaltungsoberrat                                       Verwaltungsoberrat","2242                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBisheri~Je Bcsold11ngsqruppe und Amts-\nbezcicli 11 ung oder J)jcnstgrddbezcichnung\nOberfirnmzrat bei der Deutschen Landes-                               Bankoberrat\nrentenbank\nObermedizinei lrat                                                    Medizinaloberrat\nOberverwc1]tungsrat                                                   Verwaltungsoberrat\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 2\nBürodirektor in der Hauptverwaltung der                              Bundesbahnoberrat\nDeutschen Bundesbahn\nBesoldungsgruppe A 2 c 1\nUnmittelbarer Bundesdienst\nRegierungsgewerbeschulrat                                             Regierungsrat\n- im Bundesgrenzschutz -\nBesoldungsgruppe A 2 c 2\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAssistent beim Deutschen Archäologischen                             Regierungsrat\nInstitut\nBürodirektor beim Bundesarbeitsgericht                               Regierungsrat\nGesandtschaftsrat                                                    Legationsrat\nLegationssekretär                                                    Legationsrat\nRegierungschemierat                                                  Regierungsrat\nRegierungsrat als Bürodirektor beim Bun-                             Regierungsrat\ndesrat\nRegierungsrat als Ministerialbürodirektor                            Regierungsrat\nRegierungs- und Kriminalrat                                          Regierungskriminalrat\nRegierungs- und Landwirtschaftsrat                                   Regierungslandwirtschaftsrat\nStudienrat im Grenzschutzfachschuldienst                             Studienrat\n(als Leiter einer Grenzschutzfachschule)\nVizekonsul                                                           Konsul\nOberstabsarzt im Bundesgrenzschutz                      A13kw\nOberstabsarzt                                           A13kw\nMarineoberstabsarzt                                     A13kw\nMarinestabsarzt                                                       Stabsarzt","Nr. 129--Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                   2243\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezcidrnung oder Dicnstgradbezeichnung     Besoldungs- 1              Amtsbezeichnung\ngruppe             oder Dienstgradbezeichnung\nMittelbarer Bundesdienst\nBankfinanzrat bei der Deutschen Landes-                        Bankrat\nrentenbank\nBundesverwaltungsrat                                           Verwaltungsrat\nBesoldungsgruppe A 2 d\nUnmitte]barer Bundesdienst\nOberpostamtmann                                                Postoberamtmann\nRendant der Legationskasse                                     Amtsrat\nTechnischer Oberamtmann                                        Technischer Regierungsoberamtmann\nMittelbarer Bundesdienst\nAmtsrat                                                        Verwal tungso beram tmann\nBankrat bei der Deutschen Landesrenten-                        Bankoberamtmann\nbank\nRegierungsoberamtmann                                          Verwaltungsoberamtmann\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 4\nBundesbahnamtsrat in der Hauptverwaltung                       Amtsrat\nder Deutschen Bundesbahn\nBesoldungsgruppe A 3 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAmtmann                                                        Regierungsamtmann\nFinanzamtmann                                                  Regierungsamtmann\nHafenkapitän                                                   Regierungsamtmann\nKartographenamtmann                                            Technischer Regierungsamtmann\nKriminalrat                                                    Kriminalhauptkommissar\nTechnischer Amtmann                                            Technischer Regierungsamtmann\nVermessungsamtmann                                             Regierungsvermessungsamtmann\nWetterdienstamtmann                                            Regierungsamtmann\nMittelbarer Bundesdienst\nRegierungsamtmann                                              Verwaltungsamtmann\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 5\nKanzleivorsteher in der Hauptverwaltung                        Bundesbahnamtmann\nder Deutschen Bundesbahn","2244                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBishcri~Jc Bcsoldun~1swuppc und Amts-\nbczcidrnung oder Dicnstgrudbczcidmung         Besoldungs-  1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nSeekapitän auf Hochsecfährschiffen                                Technischer Bundesbahnamtmann\nBesoldungsgruppe A 4 a 1\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFinanzinspektor                                                   Regierungsoberinspektor\nOberfinanzinspektor                                               Regierungsoberinspektor\nRegierungsoberinspektor oder Regierungs-                          Regierungsoberinspektor\ninspektor bei der Biologischen Bundes-\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft\nRegierungsoberinspektor oder Regierungs-                          Regierungsoberinspektor\ninspektor bei der Physikalisch-Tech-\nnischen Bundesanstalt\nRegierungsoberinspektor oder Regierungs-                          Regierungsoberinspektor\ninspektor beim Bundesaufsichtsamt für\ndas Versicherungs- und Bausparwesen\nRegierungsoberinspektor oder Regierungs-                          Regierungsoberinspektor\ninspektor beim Bundesversicherungsamt\nRegierungsoberinspektor oder Regierungs-                          Regierungsoberinspektor\ninspektor beim Deutschen Patentamt\nTechnischer Oberinspektor oder Inspektor                          Technischer Regierungsoberinspektor\nbei der Physikalisch-Technischen Bundes-\nanstalt\nTechnischer Regierungsoberinspektor oder                          Technischer Regierungsoberinspektor\nRegierungsinspektor bei der Bundes-\nanstalt für Materialprüfung\nBesoldungsgruppe A 4 b 1\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBezirkszollkommissar                                              Zolloberinspektor\nKartogr a pheno berinspektor                                      Technischer Regierungsoberinspektor\nLotsenoberinspektor                                               Oberlotse\nNautischer Oberinspektor                                          Technischer Regierungsoberinspektor\nOberinspektor                                                     Regierungsoberinspektor\nOberpostbauinspektor                                              Postoberbauinspektor\nOberpostinspektor                                                 Postoberinspektor\nOberseekapitän                                                    Seekapitän\nObersteuerinspektor                                               Steueroberinspektor\nObertelegrapheninspektor                                          Fernmeldeoberinspektor","Nr. 129    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                    2245\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Bcsoldtings~Jruppe und Amts-\nbezcid111ung oder Dicnsl{Jrndbczeidmung       Besoldungs-  1             Amtsbezeichnung\ngruppe             oder Dienstgradbezeichnung\nOberzollinspektor                                                 Zolloberinspektor\nTechnischer Oberinspektor                                          Technischer Regierungsoberinspektor\nTechnischer Oberpostinspektor                                      Technischer Postoberinspektor\nTechnischer Obertelegrapheninspektor                              Technischer Fernmeldeoberinspektor\nVermessungsoberinspektor                                           Regierungsvermessungsoberinspektor\nWetterdienstoberinspektor                                         Regierungsoberinspektor\nZollgrenzkommissar                                                Zolloberinspektor\nMittelbarer Bundesdienst\nBankoberinspektor bei der Deutschen Lan-                          Bankoberinspektor\ndesrentenbank\nRegierungsoberinspektor                                           Verwaltungsoberinspektor\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 6\nVizeseekapitän                                                    Technischer Bundes bahno berinspektor\nBesoldungsgruppe A 4 c 1\nUnmittelbarer Bundesdienst\nKriminalkommissar                                     A 10        Kriminaloberkommissar\nBesoldungsgruppe A 4 c 2\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFinanzinspektor                                                   Regierungsinspektor\nInspektor                                                         Regierungsinspektor\nKanzleivorsteher beim Bundesverfassungs-                          Regierungsinspektor\ngericht\nKartographeninspektor                                             Technischer Regierungsinspektor\nKriminalinspektor                                    A9kw\nNautischer Inspektor                                              Technischer Regierungsinspektor\nSeekapitän                                                        Kapitän\nTechnischer Inspektor                                             Technischer Regierungsinspektor\nTechnischer Telegrapheninspektor                                  Technischer Fernmeldeinspektor\nTelegrapheninspektor                                              Fernmeldeinspektor\nVermessungsinspektor                                              Regierungsvermessungsinspektor","2246                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige ßesoldungs9ruppc und Amts-\nbe!'.c·ichnung odt)f DiPnsturacHH-,1'.eichnung    Besoldungs-  1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nWasserslraßeninspeklor                                                 Regierungsinspektor\nWetterdienstinspektor                                                  Regierungsinspektor\nMittelbarer Bundesdienst\nBankinspektor bei der Deutschen                                        Bankinspektor\nLandesrentenbank\nRegierungsinspektor                                                    Verwaltungsinspektor\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 7\nErster Seemaschinist auf Hochseefähr-                                  Technischer Bundesbahninspektor\nschiffen\nErster Seesteuermann auf Hochsee-                                      Technischer Bundesbahninspektor\nfährschiffen\nBesoldungsgruppe A 4 d kw\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberpostsekretär                                                       Postobersekretär\nObertelegraphensekretär                                                Fernmeldeobersekretär\nBesoldungsgruppe A 4 e\nUnmittelbarer Bundesdienst\nMinisterialregistrator                                                 Regierungshauptsekretär\nMinisterialregistrator                                                 Posthauptsekretär\nBundesministerium für das Post-\nund Fernmeldewesen -\nSchleppbetriebsinspektor                                               Regierungshauptsekretär\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 7 b\nBundesbahnbetriebsinspektor                               A9kw\nHaupt verw altungsregistrator                                          Bundesbahnhauptsekretär\nLokomotivbetriebsinspektor                                A8kw\nTechnischer Bundesbahnbetriebs-                           A9kw\ninspektor\nBesoldungsgruppe A 5 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nLithograph                                                A7kw","Nr. 129-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                    2247\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezcid1mmg oder Dicnslgrnclbezeichnung    Besoldungs-  1             Amtsbezeichnung\ngruppe             oder Dienstgradbezeichnung\nOberwerkmeister im Kraftwagendienst                            Technischer Postobersekretär\nbei der Deutschen Bundespost\nOberwerkmeister im Maschinendienst                             Technischer Postobersekretär\nbei der Deutschen Bundespost\nTelegraphenoberwerkmeister                                     Technischer Fernmeldeobersekretär\nWerksekretär                                                   Oberwerkmeister\nBesoldungsgruppe A 5 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFinanzobersekretär                                            Regierungsobersekretär\nHafenmeister                                                   Regierungsobersekretär\nKanzleivorsteher bei der Bundes-                              Regierungsobersekretär\nschulden verwal tu ng\nKanzleivorsteher beim Bundesgesund-                            Regierungsobersekretär\nheitsamt\nKanzleivorsteher beim Deutschen                                Regierungsobersekretär\nPatentamt\nKriminalobersekretär                                A8         Kriminalobermeister\nMaschinenbetriebsleiter                                        Obermaschinenmeister\nMaschinenbetriebsleiter                                        Zollobermaschinenmeister\n- Wasserzolldienst -\nMaschinenbetriebsleiter auf Seezoll-                           Zollo bermaschinenmeis ter\nkreuzern\nObereichmeister                                                Regierungsobersekretär\nOberpostsekretär                                               Postobersekretär\nOberpostverwalter                                              Postoberverwalter\nOberpräparator                                    A7kw\nObersekretär                                                   Regierungsobersekretär\nOberstrommeister                                               Regierungsobersekretär\nObertelegraphensekretär                                        Femmeldeobersekretär\nOberzollsekretär                                               Zollobersekretär\nSchiffskapitän                                                 Oberschiffsführer\nTechnischer Obersekretär                                       Technischer Regierungsobersekretär\nVermessungsobersekretär                                        Regierungsvermessungsobersekretär\nWetterdienstobersekretär                                       Regierungsobersekretär","2248                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisheri~Jc Bcsoldun~Jsuruppe und Amts-\nhe,.(~iclinunq od<:r Dicn.sl.<Jriidbczeidrnung      Besoldungs-  1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nObermeister im Bundesgrenzschutz                            A8\nOberstabs boo tsmann                                        A8          Hauptbootsmann\nOberstabsfeldwebel                                          AB          Hauptfeldwebel\nStabsbootsmann                                              AB          Hauptbootsmann\nStabsfeldwebel                                              AB          Hauptfeldwebel\nMittelbarer Bundesdienst\nRegierungsobersekretär                                                  Verwaltungsobersekretär\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 8\nOberfernmeldewerkmeister                                                Oberwerkmeister\nObersrgnalwerkmcister                                                   Oberwerkmeister\nOberwagenwerkrheister                                                   Oberwerkmeister\nSchiffskapitän                                                          Technischer Bundesbahnobersekretär\nSchiffsobermaschinist                                                   Technischer Bundesbahnobersekretär\nBesoldungsgruppe A 6\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBaggermeister                                                           Werkmeister\nHafenmeister                                                            Regierungssekretär\nMaschinenmeister bei der Deutschen                                      Technischer Postsekretär\nBundespost\nOberwerkmeister                                                         Werkmeister\nOberzollmaschinist                                                      Zollmaschinenmeister\nOberzollschiffer                                                        Zollschiffsführer\nSchiffskapitän                                                          Schiffsführer\nSchiffsobermaschinist                                                   Maschinenmeister\nSeeoberschleusenmeister                                                 Oberschleusenmeister\nTelegraphenbauführer                                                    Technischer Fernmeldesekretär\nTelegraphenwerkmeister                                                  Technischer Fernmeldesekretär\nWerkmeister im Kraftwagendienst                                         Technischer Postsekretär\nZweiter Seemaschinist                                                   Maschinenmeister\nZweiter Seesteuermann                                                   Schiffsführer","Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                    2249\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisheri9c Besoldunqs~JI uppe und Amls-\nbczt~ichnung oder Dienstqn.idlwzeidmung       Besoldungs-  1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\n''''''\"''~•~-·--·--------\nBesoldungsgruppe A 7 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBetriebsmeister bei der Bundes-                                     Regierungssekretär\nwasserstraßenverwc:1ltunfJ\nFinanzsekreUir                                                      Regierungssekretär\nKanz](üvorsteher                                                    Regierungssekretär\nKriminalsekretär                                        A7          Kriminalmeister\nNautischer Sekrelär                                                 Technischer Regierungssekretär\nOberforstwart:                                                      Revierforstwart\nPräparator                                            A6kw\nSchiffahrtsmeisler                                                  Regierungssekretär\nSchiffskapitän                                                      Schiffsführer\nSchleppbetriebsleiter                                               Regierungssekretär\nSchleusenvorsteher                                                  Oberschleusenmeister\nSekretär                                                            Regierungssekretär\nStrommeister                                                        Regierungssekretär\nTechnischer Sekretär                                                Technischer Regierungssekretär\nTelegraphensekretär                                                 Fernmeldesekretär\nVermessungssekretär                                                 Regierungsvermessungssekretär\nWetterdienstsekretär                                                Regierungssekretär\nMeister im Bundesgrenzschutz                            A7\nOberbootsmann                                           A7\nOberfeldwebel                                           A7\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 9\nFernmeldewerkmeister                                                Werkmeister\nOberlademeister                                                     Betriebsobermeister\nOberlagermeister                                                    Betriebsobermeister\nOberleitungsmeister                                                 Lei tungso bermei ster\nOberrangienneister                                                  Betriebsobermeister\nOberrottenmei ster                                                  Betriebsobermeister","2250                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amls-\nhczcic:hnung oder Dienstgradbczeichnung       Besoldungs- 1               Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgra.dbezeichnung\nObcrstellwcrksmcister                                             Betriebsobermeister\nObersteuermann                                                    Technischer Bundesbahnsekretär\nSchiffsmaschinist                                                 Technischer Bundesbahnsekretär\nSignalwerkmeister                                                 Werkmeister\nWagenwerkmeister                                                  Werkmeister\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 10\nSteuermann                                                        Technischer Bundesbahnassistent\nBesoldungsgruppe A 7 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nVerwaltungsassistent in den                                       Regierungsassistent (beim Bundes-\nMinisterieh                                                       ministerium für das Post- und\nFernmeldewesen: Postassistent)\nBesoldungsgruppe A 8 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAssistent                                                         Regierungsassistent\nFinanzassistent                                                   Regierungsassistent\nMaschinenmeister                                                  Maschinenführer\nNautischer Assistent                                              Technischer Regierungsassistent\nOberbauaufseher                                                   Werkführer\nPräparator                                          A5kw\nSchiffsführer                                                     Schiffsassistent\nSchiffsmaschinist                                                 Maschinenführer\nTechnischer Assistent                                             Technischer Regierungsassistent\nTelegraphenassistent                                              Fernmeldeassistent\nTelegraphen wer kführer                                           Technischer Fernmeldeassistent\nVermessungsassistent                                              Regierungsvermessungsassistent\nWasserstraßenassistent                                            Regierungsassistent\nWerkführer                                                        Technischer Postassistent\n- bei der Deutschen Bundespost -\nWetterdienstassistent                                             Regierungsassistent\nZollmaschinist                                                    Zollmaschinenführer","Nr.129     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.Dezember 1969                     2251\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Desoldungs~Jrnppe und Amts-\nbez<)id11urn~J oder DiensleJrddbezeichnung      Besoldungs-  1\nAmtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nZollschiffer                                                         Zollschi If sassistent\nHauptwachtmeister im Bundes-                             A6\ngrenzschutz\nBootsmcJnn                                               A6\nFähnrich                                                 A6\nFälmrich zur Sec                                         A6\nFeldwebel                                                A6\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 11\nFernmeldewerkführer                                                 -Werkführer\nOberkraftwagenführer                                                 Obertriebwagenführer\nOber lok omotivhci zer                                               Obertriebwagenführer\nReserveschiffsmaschinist                                             Technischer Bundesbahnassistent\nSchiffsoberheizer                                                    Obertriebwagenführer\nSignalwerkführer                                                     Werkführer\nWagenmeister                                                         Werkführer\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 12\nLademeister                                                          Betriebsmeister\nLagermeister                                                         Betriebsmeister\nRangiermeister                                                       Betriebsmeister\nRottenmeister                                                        Betriebsmeister\nStellwerksmeister                                                    Betriebsmeister\nBesoldungsgruppe A 9 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFernsprechgehilfe                                                    Hauptarn tsgchilfe\nKanzleiassistent                                       A3kw\nKanzleiassistent                                                     Hauptamtsgehilfe\n-- beim Deutschen Bundestag\nMagazinmeister                                         A3kw\nMaschinenmeister                                                     Maschinenoberwärter\nPostbetriebswart                                         A4          Posthauptschaffner","2252                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besolclunqs11ruppe und Amls-\nbezddurnng oder Dicnstgrc1clbezcichnung        Besoldungs-  1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nPostkrafl w agenfüh rer                                A4kw\nTelegraphcnbetriebsw ilrl                                A4          Fernmeldeoberwart\nTelegraphist bei der Bundeswc1sser-                                  Betriebsoberaufseher\nstraßenverwaltung\nWasserstraßen belriebs w mt                                          Betriebsoberaufseher\nWerkführer                                                           Betriebsoberaufseher\nFahnenjunker                                             As\nMaat                                                     A5\nSeekadett                                                AS\nUnteroffizier                                            A5\nMittelbarer Bundesdienst\nKanzleiassistent                                        A3kw\nBundesbahnbesoldungsgrnppe A 13\nKr af tw agenführe r                                     A4          Triebwagenführer\nLokomoti vheizer                                         A4          Triebwagenführer\nOberamtsgehilfe in der Hauptverwal-                                  Hauptamtsgehilfe\ntung der Deutschen Bundesbahn\nOberbotenmeister                                         A4          Amtsmeister\nSchiffsheizer                                            A4          Triebwagenführer\nTriebwagenführer                                         A4\nBesoldungsgruppe A 9 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberwachtmeister im Bundesgrenz-                        A5kw\nschutz\nBesoldungsgruppe A 10 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAmtsgehilfe bei den Auslandsbehör-                                   Oberamtsgehilfe\nden des Auswärtigen Amtes\nAmtsgehilfe bei der Bundeshauptkasse                                 Oberamtsgehilfe\nAmtsgehilfe beim Bundesfinanzhof                                     Oberamtsgehilfe\nAmtsgehilfe                                                          Oberamtsgehilfe\n- beim Bundesrat","Nr. 129   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 17.Dezember 1969                     2253\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBishcriw~ Iksoldungsgruppe und Amls-\nbez<~ichnung oder Dienstgrndbczeichnung       Besoldungs-  1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nAmlsgehilfc beim Deutschen Bnndestag                                Oberamtsgehilfe\nBauaufseher                                                         Oberbauaufseher\nBetriebsassislenl                                                   Oberamtsgehilfe\nBetriebsassistent                                                   Betriebsaufseher\n---- Wusserst.raßenverwc1Jtung\nBotenmeister beim Statist.ischm1 Bundesamt                          Oberamtsgehilfe\nDrucker                                                 A3          Postwart\nHausinspektor beim Bundesfinanzhof                      A4          Amtsmeister\nHausinspektor beim Bundesgerichtshof                    A4          Amtsmeister\nHausinspektor beim Bundesverfassungs-                   A4          Amtsmeister\ngericht\nHausinspeklor beim Deut.sehen Patentamt                 A4          Amtsmeister\nLaborant                                              A2kw\nLagermeister                                                        Betriebsaufseher\nMaschinist                                                          Maschinenwärter\nMaschinist                                              A3          Postwart\n-- bei der Deutschen Bundespost ---\nMinisterialamtsgehilfe                                              Oberamtsgehilfe\nMinisterialhausinspektor                                A4          Amtsmeister\nOberbotenmeister                                        A4          Amtsmeister\nPostbetriebsassistent                                   A3          Postoberschaffner\nSchiffsführer                                         A2kw\nSchiffsheizer                                                       Maschinenwärter\nSchi ff shei.zer                                                    Zollmaschinenwärter\nWasserzolldienst\nSchleusenverwalter                                      A3          Schleusenbetriebswart\nTelegraphenleitungsaufseher                             A3          Fernmeldewart\nWachtmeister beim Bundesarbeitsgericht                  A3          Justizoberwachtmeister\nWachtmeister beim Bundesdisziplinarhof                  A3          Justizoberwachtmeister\nWachtmeister beim Bundesgerichtshof                     A3          Justizoberwachtmeister\nWachtmeister beim Bundessozialgericht                   A3          Justizoberwachtmeister\nWachtmeister beim Bundesverfassungs-                    A3          Hauptamtsgehilfe\ngericht","2254                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBislwri(jt) Bcsoldun~Jsgruppe und Amls-\nlw:;,(,j(·hnuJHJ odc·r Di!111sl<Jrnd1Jc1/.eicluumg     Besoldungs- 1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nWachtm<!ist.er h('.im Bunclesvcrw,.il!ungs-                    A3          Justizoberwachtmeister\ngerichl\nZoll belrif:bsc1ssi stcn t                                     A3          Zolloberwachtmeister\nIlauptgclwi ler                                                A4\nMittelbarer Bundesdienst\nAmlsgehiHe                                                                 Oberamtsgehilfe\nbei der Bundcsv<~rsic:fwrnngs,rnstalt\nfür Angc·stclltc\nBetriebsassistent                                             A2kw\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 14\nAmtsgehilfe in der Ilauptverwdltunq                                        Oberamtsgehilfe\nder Deutschen Bundesbahn\nOberbahnhofsschaffner                                          A3          Betriebsoberaufseher\nOberdrucker                                                    A3\nOberladeschaffner                                              A3          Betriebsoberaufseher\nOberlageraufseher                                              A3          Betriebsoberaufseher\nOberleitungsaufseher                                           A3          Leitungswart\nObermatrose                                                    A3          Bundesbahnoberschaffner\nOberrangieraufseher                                            A3          Betriebsoberaufseher\nOberrottenführer                                               A3          Gleiswart\nOberweichenwärter                                              A3          Betriebsoberaufseher\nOberwerkmann                                                  A2kw\nOberzugsdwf fner                                               A3          Bundes bahno berschaffner\nBundesbalmbesoldungsgruppe A 15\nBalmhofsschaffner                                                          Betriebsaufseher\nBotenmeister                                                   A3          Hauptamtsgehilfe\nLadeschaffner                                                              Betriebsaufseher\nLageraufseher                                                              Betriebsaufseher\nLeitungsaufseher                                               A3          Leitungswart\nMaschinist                                                    A2kw\nMatrose                                                                    Bundesbahnschaffner","Nr. 129--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                     2255\nAbweic1:rnngen von der Regelüberleitung\nBisheri~Je lksoldunosqrnppp, und Amts-\nlwzc!icl1nung od<'r Dic·11sturi1dlH!Zeiclrnung   Besoldungs-  1               Amtsbezeichnung\ngruppe               oder Dienstgradbezeichnung\nOberschrc1nk en wlirl.er                                              Oberbahnwärter\nRcmrJieraufseher                                                      Betriebsaufseher\nRottenfü hrcr~                                            A3          Gleiswart\nWeichenwlirl.er                                                       Betriebsaufseher\nWerkmann                                                A2kw\nZugschaffner                                                          Bundesbahnschaffner\nBesoldungsgruppe A lO b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBotenmc~ is ler                                                       Amtsgehilfe\nBotenmc~ister                                             A2          Oberamtsgehilfe\n- mit Stellenzulage\nHausmeister                                                           Amtsgehilfe\nKastellan                                               A 1 kw\nLeuchlfeuerobcrwärter                                                 Signalwärter\nMaschinist                                              A 1 kw\nPförtner                                                              Amtsgehilfe\nPostschaffner                                             A2\nSchleuseno berw ärter                                   A 1 kw\nSignaloberwärler                                                      Signalwärter\nTechnischer Gehilfe                                     A 1 kw\nZollwachtmeister                                          A2\nObergefreiter                                             A3\nMittelbarer Bundesdienst\nHausmeister                                                            Amtsgehilfe\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 16\nOberbahnwart                                            A 1 kw\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 17\nSchrankenwärter                                                        Bahnwärter","2256                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisheri9e Bc:-;old111HJS(J1 uppc trnd Amts-\n!Jczcidrn11n!J oder Dit~nsl.~JrddiJcJ\".('irlimJn~J    fü-=,soldungs- 1              Amtsbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\nBundcsbahnbesokhmgsHrnppc A 17 a\nBc1hnhe l f'er                                               Al kw\nBesoldungsgruppe A 10 c\nUnmittelbarer Bundesdienst\nWachtmeister ün Bundesgrenzsdrntz                            A4kw\nBesoldungsgruppe A 11\nUnmittelbarer Bundesdienst\nGefreiter                                                       A2\nBesoldungsgruppe A 12\nUnmittelbarer Bundesdienst\nGrenzjäger im Bundesgrenzschutz                                              Grenzjäger\nGrenzoberjäger im Bundesgrenzschutz                          A2kw\nBesoldungsgruppe B 4\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Bundesdisziplinarhofes                            B9\nBundesbahnbesoldungsgruppe B 4\nDirektor der Hauptverwaltung der                                             Direktor bei der Hauptverwaltung\nDeulschen Bundesbahn                                                         der Deutschen Bundesbahn\nBesoldungsgruppe B 5\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberbundesanwalt beim Bundesqerichtshof                         B8           Generalbundesanwalt beim Bundes-\ngerichtshof\nBesoldungsgruppe B 6\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPräsident der Physikalisch-Technischen                          B7           Präsident und Professor der Physi-\nBundesanstalt                                                                kalisch-Technischen Bundesanstalt\nPräsident des Deutschen Patentamtes                             B7\nPräsident des Femmeldetechn isehen                                           Präsident des Fernmeldetechnischen\nZentralamtes der Deutschen Bundespost                                        Zentralamtes\nPrctsidcnt des Statistischen Bundesamtes                        B7","Nr, 1'.!!)   - T d g der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                      2257\nBisherige ]ksoldnngs~Jruppc und Amts-                  Besoldung:bwleichungen von :~::::~::::~::ung\nhc'1<·id1111mq od(•r Di<!J1si~Jrc1dl><•:;,cichnunq\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nSenatsprüsidenl beim Bundcsilrhdtsgcricht                        B7\nSenatsprctsidc!nl. beim Bundesdisziplinarhof                     B7\nSenatspräsident beim Bundesfinanzhof                             B7\nSenat.spräsidenl beim Bundesgerichtshof                          B7\nSenalsprüsident beim Bundessozialgericht                         B7\nSenatspri:isidcnl beim Bundesvc~rwaltungs-                       B7\ngericht\nVizepräsident beim Bundesfinanzhof                               B7          Vizepräsident des Bundesfinanzhofes\nVizepräsident des Bundessozialgerichtes                          B7\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident der Bundesversicherungsanstalt                                     Präsident der Bundesversicherungs-\nfür AngeslcJlte                                                              anstalt für Angestellte (als Vor-\nsitzer der Geschäftsführung)\nPräsident des Landesarbeitsamtes\nNordrhein-Westfalen                                                       Präsident eines Landesarbeitsamtes\nBesoldungsgruppe B 7 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBundesdisziplinaranvrnlt bei dem Bundes-                                    Bundesdisziplinaranwalt\ndisziplinarhof\nBundesrichter bei dem Bundesdisziplinarhof                                  Bundesrichter beim Bundesdisziplinar-\nhof\nPräsident der BundE!sanstalt: für Material-                      B6         Präsident und Professor der Bundes-\nprüfung                                                                      anstalt für Materialprüfung\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungs-                       B8\nschutz\nMittelbarer Bundesdienst\nDirektor bei der Bundesversicherungsfmstalt                                 Direktor bei der Bundesversicherungs-\nfür Angestellte                                                              anstalt für Angestellte (als Mitglied\nder Geschäftsführung)\nPräsident des Landesarbeitsamtes                                             Präsident eines Landesarbeitsamtes\nBaden-Württemberg, Nordbayern,\nSüdbayern, Berlin, Hessen oder\nNiedersachsen\nVorstandsmitglied der Deutschen Landes-                                      Direktor der Deutschen Landesrenten-\nrentenbank                                                                   bank\nBundesbahnbesoldungsgruppe E 7 a\nHauptverwaltungsdirigent                                                     Ministerialdirigent","2258                               Bnndesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Bt!soldungsgruppe und Amts-\nbezeidrnung oder Dicnst~radbezeichnung         Besoldungs- 1             Amtsbezeichnung\ngruppe             oder Dienstgradbezeichnung\nBesoldungsgruppe B 7 b\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Lmclcsarbei l.sdmtes                                Präsident eines Landesarbeitsamtes\nHamburg, Rheinland-Hessen-Nassau\noder Schleswig-Holstein\nBesoldungsgruppe B 8\nUnmittelbarer Bundesdienst\nDirektor der Bundesdruckerei                                      Präsident der Bundesdruckerei\nPräsident der Wasser- und Schiffahrts-                            Präsident einer Wasser.- und Schiff ahrts-\ndirektion Ifonnovcr, Münster oder Mainz                           direktion\nPräsident des Posttechnischen Zentralamtes            BS          Präsident des Posttechnischen\nder Deutschen Bundespost                                          Zentralamtes\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Landesarbeitsamtes                                  Präsident eines Landesarbeitsamtes\nBremen oder Pfalz\nBesoldungsgruppe B 9\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPräsident der Bundesanstalt                           B3\nfür zivilen Luftschutz\nKommandeur im Bundesgrenzschutz                       BS          Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz\neines Grenzschutzkommandos","Nr. 129-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                      2259\nAnlage V\nUberleitungsgrundgehälter (§ 37 Abs. 3)\nSpalte 1: Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger Stellenzulagen nach bisherigem Recht am\nTage vor der Verkündung des Gesetzes (Jahresbetrag)\nSpalte 2: Uberleitungsgrundgehalt (Monatsbetrag)\n1                       2                          1                        2\n1 440                     222                       2 070                     306\n1 520                    233                       2 080                     307\n1536                     236                       2 090                     309\n1 560                    239                       2 100                     309\n1 600                     244                       2 110                     309\n1 620                    247                       2 120                     309\n1638                      250                       2 140                     312\n1 650                     251                       2 150                     313\n1 690                     257                       2 160                     314\n1 700                     258                       2 170                     316\n1 710                     260                       2 180                     317\n1 740                     264                       2190                      319               \\\n1 750                     265                       2 200                     320\n1 780                     269                       2 210                     321\n1 790                     271                       2 220                     323\n1 800                     272                       2 230                     324\n1 824                     275                       2 240                     325\n1 840                     277                       2 260                     328\n1 850                     279                       2 270                     330\n1 870                     279                       2 280                     330\n1 880                     280                       2 290                     330\n1 890                     281                       2 300                     331\n1 900                     283                       2 320                     333\n1 930                     287                       2 350                     338\n1 940                     288                       2 360                     339\n1 960                     291                       2 370                     340\n1 970                     292                       2 380                     342\n1 980                     294                       2 390                     343\n1 990                     295                       2 400                     344\n2 000                     296                       2 410                     346\n2 010                     298                       2 440                     350\n2 020                     299                       2 450                     351\n2 030                     301                       2 460                     351\n2 050                     303                       2 470                     351\n2 060                     305                       2 480                     352","2260          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, TeH I\n2                                 2\n--~·--        ·- -·---------- ------------·\n2 500         355                    4 200       578\n2 520         358                    4 300       592\n2 530        359                     4 320       594\n2 540        361                     4 400       605\n2 550        ]62                     4 450       612\n2 590        363                     4 500       619\n2 600         364                    4 560       627\n2 620         367                    4 600       633\n2 640        369                     4 650       640\n2 650        371                     4 700       647\n2 660        372                     4 800       660\n2 680        375                     4 900       674\n2 700        378                     4 950       681\n2 720        380                     5 000       688\n2 750        385                     5100        702\n2 770        385                     5 150       709\n2 800        385                     5 200       715\n2 850        392                     5 300       729\n2 900        399                     5 350       736\n2 950        406                     5 400       743\n2 970        409                     5 500       757\n3 000        413                     5 600       770\n3 050        420                     5 700       784\n:1 100       427                     5 800       798\n3 135        432                     5 900       812\n3 200        440                     6 000       825\n3 240        446                     6 200       853\n3 250        447                     6 400       880\n3 300        454                     6 600       908\n3 350        461                     6 700       922\n3 400        468                     6 800       935\n3 420        471                     7 000       963\n3 450        475                     7 100       977\n3 500        482                     7 200       990\n3 550        489                     7 400     1 018\n3 600        495                     7 500     1 032\n3 700        509                     7 600     1 045\n3 750        516                     7 700     1 059\n3 800        523                     7 800     1 073\n3 900        537                     7 900     1087\n3 950        544                     8 000     1 100\n4 000        550                     8 100     1 114\n4 050        557                     8 200     1 128\n4 100        564                     8 400     1 155\n4 150        571                     8 500     1 169","Nr. 12f)      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.Dezember 1969                  2261\n2                                                  2\n8 600                        l 183                       13 000                 1 788\n8 800                         1 210                      14 000                  1 925\n8 900                         l 223                      15 000                  2 063\n9 100                         l 252                       16 000                 2 200\n9 200                         1 26.5                     17 000                  2 338\n9 300                         1 279                      18 000                  2 475\n9 400                         l 293                      19 000                  2 613\n9 300                         l 307                      22 000                  3 025\n9 700                         1 334                      24 000                  3 300\n9 900                        1 362                       26 500                  3 644\n10 000                        1 375\n10 500                        1 444\n10 600                        1 458\n11 600                        1 595\n12 600                        1 733\nAnlage VI\nDen Reichsbesoldungsordnungen\nangeglichene Landesbesoldungsordnungen (§ 48 a)\nDas Reichsbesoldungsrecht galt kraft Landesrechts\nin              rn;t Wükung vom  I       dm& Geselz vom        Gesetzblatt\nAnhalt ........ .      l. Oktober 1936      22. Dezember 1936       1937 s.  25\nBaden ......... .      1. Juli 1938         19. Juli 1939           1939 s. 119\nBayern ........ .      1. Juli 1938         27. März 1939           1939 s.  59\nBraunschweig .. .      1. April 1939         9. September 1939      1939 s.  63\nBremen ....... .       1. April 1936         5. Februar 1937        1937 s.  39\nHamburg ...... .       1. Juli 1938         17. August 1938         1938 s. 145\nE{essen ........ .     1. April 1938        31. Mai 1939            1939 s.  99\nLippe ......... .      1. April 1937         1. November 1937       1937 s.  73\nMecklenburg .. .      1. April 1936         27. Januar 1937         1937 s.  32\nOldenburg .... .       1. April 1936         3. Oktober 1936        1936 S.501\nPreußen ....... .      1.April 1936         17.Januar 1936          1936 s.   3\nSachsen ....... .      1. April 1939         8. Januar 1940         1940 s.\nSchaumburg ... .      1. April 1937         20. Juni 1937           1937 S.297\nThüringen   .... .     1. April 1938        23. Dezember 1938       1938 S.111\nWürttemberg            l. Juli 1938         28. Dezember 1938       1939 s.   1","2262                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage VII\nOberleitung der Versorgungsempfänger (§ 48a)\nOrts-\n1)\nNeue Besoldungs-       zu-\nBisherige Besoldungsgruppe                                  gruppe 1)\nschlag\nendet\naber\nder Besol-        be-\ndungsord-        reits\nder Besoldungsordnungen A und B                    der Besoldungspläne        nungen A          mit\ndes Reichsbesoldungsgesetzes                                                                      Tarif-\nder Reichs- und Bundesbahnbeamten  und B des         der  klasse\nvom 16. Dezember 1927                      vom 1. Oktober 1927 an        Bundes-\nund seiner Änderungen                                                  besoldungs-    Dienst-\ngesetzes     alters-\nstufe\n2)\n2                  3             4      5\nA 1,   A 1a                                     1,   A 1            A 16                   Ib\nA 1b                                       1 a,   A 1a           A 15                   lb\nA lc                                                            A 16            13.    Ib\nA2a, A2b                                         2,   A2             A 14                   Ib\nA2c 1                                                            A 13 3 )               Ib\nA2c, A2c2 8)                                       3,   A3             A 13 8 )               lb\nA2d                                         4,   A4             A 12                   II\nA2e                                            4a               A 12            13.    II\nA3a                                                             A 12            12.    II\nA 3, A 3b, A 3e                                      5,   AS             A 11                   II\n, A3c 8)                                                           A 11 8)         13.    II\nA3d                                                             A 11            11.    II\nA 4 a,  A 4 b, A 4 a 1, A 4 a 2 8), A 4 b 1                      6,   A6             A 10 8)                II\nA 4 b 2 8)                                                        A 10 8)                II\nA 4c 1                                                           A9 4)                  II\nA 4c, A4c 2 8)                                     7,   A7             A 9 8)                 II\nA4d                                        7 a,   A 7a           A7                     III\nA4e                                       7b,    A 7b           A8                     III\nA4e                                                             A9 5 )          10.    II\nA4f, A5c                                                             A9               8.    II\nA5a, A5b                                         8,   A8             A7                     III\nA5b           '                                                 A9 6)            8.    II\nA6                                                              A6                     III\nA 7, A 7a                                  9,    9a,   A9           A6                     III\nA 7b                                                             A5 7 )                 III\nA 7c                                                            AS                     III\nA 8a, A 8b                            10,    11,    Al0, All         AS                     III\n12, A 12              A4                9.   III\nA 8 c 1 bis A 8 c 5                                                  keine Uber-\nleitung*)\nA9, A9a                                   13,    13a,   A 13        A3                     III\nA9b                                                           keineUber-\nleitung\n•) vgl. Artikel II § 2 Abs. 6 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes.","Nr. 129 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1969                                       2263\nOrts-\n1)                                  Neue Besoldungs-           zu-\nBish(•rigc Besoldungsgruppe\ngruppe 1 )          schlag\nendet\naber\nder Besol-          be-\nder Besoldungsordnungen /\\ und B                                                        dungsord-         reits\nder Besoldungspläne                nungen A            mit    Tarif-\nd()S Reichsl>csoldun~JS~Jcsdzes\nvom l G. Dczcrn her 19'27            der Reichs- und Bundesbahnbeamten           und B des           der    klasse\nund seiner AnderungL!ll                     vom 1. Oktober 1927 an                Bundes-          • • •e •\nbesoldungs-    Dienst-\ngesetzes      alters-\nstufe\n2)\n1                                              2                          3               4        5\nA 10,     A 10a                 14, 14 a, 0 14, 15, 0 15, A 14, A 15           A2                         III\nA 10b                                 16,     016,    A  16               Al                         III\nA l0c                                           -                     keine Uber-                    -\nleitung\nA 11, A 12                     17, 0 17, 17 a, 0 17 a, A 17, A 17a            Al                         III\n(vom 1. Oktober 1927 an bis 30. Juni 1938)\nA 12                                            --                    keine Uber-                    --\n(vom 1. April 1951 an)                                                             leitung\nB1      } mit_dem 29. März 1930 gestrichen\nB2        (Re1chsgesetzbl. I S. 96)\nB2                                           B2                          B 11                      Ia\nB 3,   B3a                                         -                          B 10                      Ia\nB 3b                                            -                          B9                        Ia\nB4                                           B4                          B8                        Ia\nBS                                            -                          B7                        Ia\nB6                                           B6                          B6                        Ia\nB 7,    B7a                                      B7a                         BS                        Ia\nB7b                                             -                          B4                        Ia\nB8                                            -                          B3                        Ia\nB9                                            -                          B2                        Ib\nB 10                                           -                          B 1                       Ib\n1)  Stand den Versorgungsempfängern vor Eintritt des             4\n)  Dazu eine ruhegehaltfähige Zulage von 45 DM (Stand\nVersorgungsfalles zuletzt eine ruhegehaltfä.hige Zu-              vom 1. April 1969).\nlage nach den Besoldungsordnungen A und B des\nReichsbesoldungsgesetzes von 1927 zu, so ist den Ver-\n5)   Nur für berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-\nsorgungsbezÜfJen auch diese Zulage nach dem Stande                arbeitsdienstes,    deren     Versorgungsbezügen          am\nvorn 31. März 1957, jedoch erhöht um den Vomhundert-              31. März 1957 die Besoldungsgruppe A 4 e nach § 55\nsatz des § 4B b Abs. 1 Nr. 1 und die weiteren Er-                 Abs. 2 G 131 zugrunde lag.\nhöhungssätze für Versorgungsempfänger des Bundes,            6)   Nur für frühere Berufssoldaten und uniformierte Be-\nweiterhin zugrunde zu legen. In den neuen Besol-                  amte des Polizeivollzugsdienstes, deren Versorgungs-\ndungsgruppen etwa vorgesehene ruhegehaltfähige Zu-                bezügen am 31. März 1957 die Besoldungsgruppe A 5 b\nlagen gelt(~n nicht für in diese Besoldungsgruppen                nach § 53 Abs. 3, § 65 Abs. 1 G 131 zugrunde lag.\nübergeleitete Versorgungsempfänger.\n7)   Dazu eine ruhegehaltfähige Zulage von 38 DM (Stand\n2\n) Die hier festgeselz1e Dienslaltersstufe tritt an die\nvom 1. April 1969).\nStelle der letzten Dienstaltersstufe der neuen Besol-\ndungsgruppe. Bei abstandsgleicher Uberleitung ist            8)   Die Kürzung des Grundgehaltes und der Stellenzulagen\nmindestens die erste Dienstaltersstufe zugrunde zu                bei weiblichen Lehrkräften um zehn vom Hundert, von\nlegen.                                                            der bei Eintritt des Versorgungsfalles auszugehen war,\n3\n) Dazu eine ruheqehalträhige Zulage von 84 DM (Stand                entfällt.\nvom 1. April 1969).","2264                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nMitteilung an unsere Bezieher\nZwischen dem 10. und 16. Dezember 1969 zieht die Deutsche Bundespost das Zeitungs-•\nbezugsgcld für das 1. Halbjahr 1970 ein. Sichern Sie sich bitte den ununterbrochenen\nBezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungsbezugsgeldes.\nWir wären Ihnm1 dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den Post-\nzusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 20,- DM halbjährlich. Im Bezugspreis\nist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.)\nSollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht durch\nden Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.\nBei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeldes wird die Abonnementslieferung zum\n31. Dezember 1969 eingestellt.\nAuf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu lassen,\nmöchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am Abbuchungsverfah~\nren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.\nAus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen, daß\netwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht gelieferter Ausgaben\nund Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu richten sind.\nH <! 1 il us n t' b c! r : Der Bu11desrninislcr de1 Justiz. -- Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckei ei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.\nDas Buntlesricselzbl,J\\.l c1sdwint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher R0ihenfolue nach ihrer\nAus Fe, tigung ve1 kiind<'t. In T!'il III wird das als fort!Jdtend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli HJ58 (Hundes(Jl!sdzbl. I S. 4::!7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil Hl dmch den Verlag.\nBezugshcdin!Jllfl()(!n fi11 T,,il I 11nd II: L1nfond<,r lkzuq nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an                  Postschalter.\nBezugspreis hiilbjührlich fiir Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e ! stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen                    oreins<?ndung des\nerforde1lid1en Bctrn11cs aut l'oslschcckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vornusrechnung.\nPreis dieser J\\usiJalw 2,        DM zuziiqlid1 VersiJnd1Jehühr 0,35 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesclzbl«H 53 Bonn 1, Postfach."]}