{"id":"bgbl1-1969-128-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":128,"date":"1969-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/128#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-128-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_128.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Fleisch-Verordnung","law_date":"1969-12-11T00:00:00Z","page":2191,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 128 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1969                        2191\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fleisch-Verordnung\nVom 11. Dezember 1969\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nÄnderung der Fleisch-Verordnung vom 25. August\n19G9 (Bundesgesetzbl. I S. 1420) wird nachstehend\nder Wortlaut der Fleisch-Verordnung vom 19. De-\nzember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 726) unter Berück-\nsichtigung des § 12 der Hackfleisch-Verordnung vom\n16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 619) in der ab\n30. September 1969, hinsichtlich der§§ 3, 4, 4 a und 4 b\nab 1. März 1970 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5\nNr. 3, 4, 5 und 7 und des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2,\nAbs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936\n(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom\n8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), er-\nlassen worden.\nBonn, den 11. Dezember 1969\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nVerordnung\nüber Fleisch und Fleischerzeugnisse\n(Fleisch-Verordnung)\n§ 1                                   säure und mit den höheren unverzweigten Fett-\n(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden die                säuren der Kohlenstoffzahlen C14 C10 und C1s\n1\nfolgenden fremden Stoffe als Zusatz zu den nach-                  als Schutzmittel gegen das Ranzigwerden\nstehend bezeichneten Lebensmitteln zugelassen:                    tierischer Fette;\n1. Der frisch entwickelte Rauch aus naturbelassenen        4. Natrium- und Kalziumverbindungen der Essig-\nHölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadel-                 säure, Milchsäure, Weinsäure und Zitronensäure\nholzsamenständen, auch unter Mitverwendung                   zur Herstellung von Sülzen und zur Behand-\nvon Gewürzen,                                                lung von Därmen;\nzum Räuchern von Fleisch und Fleischerzeug-\n5. Natriumverbindungen der Essigsäure, Milchsäure,\nnissen;\nWeinsäure und Zitronensäure\n2. Salpeter (Natrium- und Kaliumverbindungen der                 als Kutterhilfsmittel bei der Herstellung von\nSalpetersäure), unbeschadet der Vorschrift des               Brühwurst aus nicht schlachtwarmem Fleisch;\n§ 6 Satz 2 des Gesetzes über die Verwendung\nsalpetrigsaurer Salze im Lebensmittelverkehr               die Stoffe oder ihre Vermischungen dürfen\nvom 19. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 513),             höchstens in einer Menge von 0,3 vom Hundert,\nbezogen auf die verwendete Fleisch- und Fett-\nzum Pökeln oder Röten von Fleisch und\nmenge, zugesetzt werden; der Pu-Wert der Stoffe\nFleischerzeugnissen, ausgenommen frische\noder ihrer Vermischungen, gemessen in einer\nBratwurst;\n0,Sprozentigen wässerigen Lösung, darf 7,3 nicht\nbezogen auf die verwendete Fleisch- und Fett-             übersteigen;\nmenge darf Natriumnitrat höchstens in einer\nMenge von 0,05 vom Hundert oder Kaliumnitrat           6. Natriumverbindungen der Zitronensäure\nhöchstens in einer Menge von 0,06 vom Hundert                zur Verhinderung der Gerinnung des Blutes\nzugesetzt werden;                                            von Rindern und Schweinen\n3. Natriumverbindungen der Zitronensäure und                  in einer Höchstmenge von 16 Gramm ·auf ein\nVerbindungen der Vitamine C und E mit Essig-              Liter Blut;","2192                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n7. Glyzerin                                            Natrium- und Kaliumverbindungen der Diphosphor-\nals Weichhaltemittel in Gelatineüberzügen       säure (Pyrophosphorsäure), auch in Vermischung\nbei Fleischerzeugnissen;                        untereinander, in einer Menge von 0,3 vom Hundert,\nbezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge,\n8. a) Glyoxal oder                                     bei der Herstellung von Brühwurst aus nicht\nb) wässerige Kondensate, die durch Verschwelen     schlachtwarmem Fleisch, zugelassen. Der PH-Wert\nvon Süqespünen unter Luftzutritt und durch     der Stoffe, auch als Bestandteil ihrer Vermischung,\nV€~rdichtung des Kondensationsproduktes        darf 7,3, gemessen in einer 0,5prozentigen wässe-\ngewonnen sind oder                             rigen Lösung, nicht übersteigen; im übrigen müssen\ndie Stoffe den in der Anlage festgesetzten Reinheits-\nc) Karboxymethylzcllulose und Aluminium-Am-\nanforderungen entsprechen. Die in Satz 1 bezeich-\nmoniumsulfat auch unter Mitverwendung von\nneten Stoffe dürfen nicht zusammen mit\nGlyzerin als Weichhaltemittel, bei der Her-\nstellung von Kunstdärmen aus Rinderspalt-      1. in § 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten fremden Stoffen\nhäuten, die bei Fleischerzeugnissen verwen-        oder\ndet werden und zum Mitverzehr bestimmt         2. in § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Stoffen oder\nund geeignet sind;                                 Stoffgruppen\nein Kilogramm solcher Därme darf beim In-          verwendet werden.\nverkehrbringen höchstens 200 Gramm Glyzerin,\njeweils höchstens 0,2 Gramm chemisch nicht            (2) Bei Brühwurst, die gewerbsmäßig in den\ngebundenes Glyoxal oder 0,2 Gramm chemisch         Verkehr gebracht wird, muß der Gehalt an den in\nnicht gebundenen Formaldehyd oder im Falle         Absatz 1 aufgeführten fremden Stoffen durch die\ndes Buchstaben c höchstens 5 Gramm Karboxy-        Angabe „mit Phosphat\" kenntlich gemacht werden.\nmethylzellulose und 2,2 Gramm Aluminium-              (3) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar\nAmmoniumsulfat enthalten;                          und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen\n9. Traganth bis zu einer Höchstmenge von 1,5 vom        1. bei Brühwurst, die in Packungen oder Behält-\nHundert und Gummi arabicum bis zu einer                nissen in den Verkehr gebracht wird, auf den\nHöchstmenge von 0,5 vom Hundert, bei Ver-             Packungen oder Behältnissen in Verbindung mit\nmischung dieser Stoffe untereinander jedoch nur        der Angabe der Art des Inhaltes; bei Abgabe im\nbis zu einer Menge von insgesamt 1,5 vom              Versandhandel außerdem in den Angebotslisten,\nHundert\n2. bei lose oder im Anschnitt in den Verkehr\nfür flüssige Zubereitungen, die unter Verwen-       gebrachter Brühwurst auf besonderen Schildern,\ndung von Auszügen oder Destillaten aus               die neben der Ware anzubringen oder aufzu-\nGewürzen (Essenzen) hergestellt und zum              stellen sind; dies gilt auch für Brühwurst, die\nWürzen von Fleischerzeugnissen bestimmt             Packungen oder Behältnissen entnommen ist,\nsind;\n3. bei der Abgabe von Brühwurst zum Verzehr in\nder Gehalt an diesen Stoffen in Fleischerzeug-\nGaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-\nnissen darf, bezogen auf ein Kilogramm der ver-       verpflegung auf den Speisenkarten oder, soweit\nwendeten Fleisch- und Fettmenge, bei Traganth         Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf den Preis-\nnicht mehr als 0,03 Gramm und bei Gummi\nverzeichnissen.\narabicum nicht mehr als 0,01 Gramm betragen.\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführ-                              §3\nten fremden Stoffe werden auch zugelassen als               Fleischerzeugnisse und Erzeugnisse mit einem\nZusatz zu anderen Lebensmitteln, soweit diese            Zusatz von Fleischerzeugnissen sind vorbehaltlich\nLebensmittel zur Gewinnung, Herstellung oder Zu-         der Vorschriften des § 4 a als verfälscht insbesondere\nbereitung der Lebensmittel bestimmt sind, denen die      dann anzusehen und vorbehaltlich der Vorschriften\nin Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten fremden    des § 4 auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr\nStoffe jeweils zugesetzt werden dürfen.                  ausgeschlossen, wenn bei ihrer Herstellung nach-\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 9 aufgeführten         stehende Stoffe, unvermischt oder in Vermischung\nfremden Stoffe müssen den in der Anlage fest-            untereinander oder mit sonstigen Stoffen, zugesetzt\ngesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen; in         worden sind:\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 9 aufgeführte Stoffe, für die in      1. Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett, Blut-\nder Anlage keine Reinheitsanforderungen festgesetzt         plasma,\nsind, müssen, soweit sie im Deutschen Arzneibuch\n2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie\naufgeführt sind, den dort festgesetzten Reinheits-\nFleischpulver,   Schwartenpulver, Trockenblut-\nanforderungen entsprechen.\nplasma, Gelatine, Fischeiweiß,\n(4) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmittel-\n3. Milch, Milcherzeugnisse      und   aufgeschlossenes\ngesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt\nMilchei weiß,\nan den nach Absatz 1 zugelassenen fremden Stoffen\nkenntlich zu machen.                                     4. flüssiges Eiweiß (Eiklar), gefrorenes Eiweiß\n(Gefriereiklar) sowie aus Eiern gewonnene\n§ 2\nTrockenprodukte wie Eipulver (Trockenvollei),\n(1) Als Kutterhilfsmittel werden außer den in §          Trockeneigelb, getrocknetes Eiweiß (kristallisier-\nAbs. 1 Nr. 5 aufgeführten fremden Stoffen die                tes Eiweiß, Ei-Albumin, Sprüheiweiß),","Nr. 128 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1969                         2193\n5. eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanz-   5. Milch, entrahmte oder teilentrahmte Milch und\nlicher Herkunft, ausgenommen stärkefreie Stärke-         sterilisierte Milch bei Bratwurst, deren Wurstbrät\nzucker, soweit diese nicht reduzierend auf Salpeter      fein zerkleinert ist, bei Leberwurst, Blutwurst\nwirken, und Gewürze einschließlich der Zuberei-          und Münchener Weißwurst; außerdem Sahne,\ntungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9.                            sterilisierte Sahne und Kondensmilcherzeugnisse\nbei Leberpasteten, Leberpasten, Lebercremes,\n§ 4                               Leberparfaits sowie bei tafelfertigen Fleischge-\n(1) Abweichend von § 3 sind Fleischerzeugnisse            richten mit Ausnahme von Kochschinken, Fleisch\nnicht vom Verkehr ausgeschlossen, wenn nach Maß-              im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef und\ngabe des Absatzes 2 verwendet werden:                        Deutschem Corned Beef. Der Anteil an Milch oder\n1. Grütze, Semmel und Mehl bei Wurstwaren,                   den angeführten Milcherzeugnissen darf in diesen\na) die als Grütz-, Semmel- oder Mehlwurst be-            Fleischerzeugnissen insgesamt nicht mehr als\nzeichnet sind oder                                   5 vom Hundert, bezogen auf die verwendete\nFleisch- und Fettmenge, betragen und ist durch\nb) aus deren herkömmlicher orts- oder handels-           den Hinweis „unter Verwendung von Milch\"\nüblicher Bezeichnung die Art der verwendeten         oder, wenn der Anteil ausschließlich aus Sahne\nStoffe deutlich hervorgeht oder den Ver-\noder sterilisierter Sahne besteht, durch den Hin-\nbrauchern erkennbar zu sein pflegt;\nweis „unter Verwendung von Sahne\" kenntlich\n2. aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Trockenblut-             zu machen.\nplasma bei folgenden, durch Erhitzen in luftdicht\nverschlossenen Packungen oder Behältnissen halt-         (2) In Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bezeichnete Stoffe oder\nbar gemachten Erzeugnissen:                          Stoffgruppen dürfen Fleischerzeugnissen nur in der\nWeise zugesetzt werden, daß sich ihre Verwendung\na) Brühwurst,\nauf jeweils in einer Nummer aufgeführte Stoffe oder\nb) Erzeugnissen, die aus gekuttertem Skelett-\nStoffgruppen unter den dort genannten Verwen-\nmuskelfleisch und Fettgewebe und keinen\ndungsbedingungen beschränkt; die Stoffe oder Stoff-\nweiteren Zusätzen als Kochsalz, Nitritpökel-     gruppen dürfen ferner nicht so verwendet werden,\nsalz, Gewürzen und Zucker hergestellt und\ndaß die fertig hergestellten Erzeugnisse einen über\nnach Abfüllung unter der Bezeichnung „Tafel-\ndas herkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und\nfertiges Frühstücksfleisch\" in den Verkehr\nFremdwassergehalt aufweisen.\ngebracht werden,\nc) Leberwurst, Leberpasten, Lebercremes und             (3) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar und\nBlutwurst,                                       in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen\nd) tafelfertigen Fleischgerichten wie Gulasch,       1. bei in Absatz 1 Nr. 2 aufgeführten Erzeugnissen,\nFrikassee, Fleischklopsen, Fleischpasteten,          auf den Packungen oder Behältnissen in Verbin-\nRouladen, ausgenommen Leberpasteten, Koch-           dung mit der Angabe des Inhalts; bei Abgabe im\nschinken, Fleisch im eigenen Saft, Schmalz-          Versandhandel außerdem in den Angebotslisten,\nfleisch, Corned Beef und Deutsches Corned\nBeef;                                            2. bei in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 aufgeführten Erzeug-\nnissen, die in Packungen oder Behältnissen in den\nder Gehalt an aufgeschlossenem Milcheiweiß oder          Verkehr gebracht werden, auf den Packungen\nTrockenblutplasma darf höchstens 2 vom Hundert,          oder Behältnissen in Verbindung mit der Angabe\nbezogen auf die verwendete Fleisch- und Fett-            des Inhalts; bei Abgabe im Versandhandel außer-\nmenge, betragen und ist durch den Hinweis „mit           dem in den Angebotslisten,\nMilcheiweiß\" oder „mit Bluteiweiß\" kenntlich zu\nmachen;                                              3. bei in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 aufgeführten Erzeug-\nnissen, die lose oder im Anschnitt in den Verkehr\n3. a) flüssiges Blutplasma,                                  gebracht werden, auf besonderen Schildern, die\nb) Trockenblutplasma, aufgelöst in Trinkwasser           neben der Ware anzubringen oder aufzustellen\nim Verhältnis 1 : 10,                                sind; dies gilt auch für Erzeugnisse, die Packungen\nbei Brühwurst, ausgenommen bei Brühwurst, die            oder Behältnissen entnommen sind, einschließlich\ndurch Erhitzen in luftdicht verschlossenen Packun-       solcher Erzeugnisse, die nach Maßgabe des Ab-\ngen oder Behältnissen haltbar gemacht worden             satzes 1 Nr. 2 hergestellt worden sind.\nist; Blutplasma oder aufgelöstes Trockenblut-\nplasma darf nur unmittelbar in einer Menge von\n§ 4a\nhöchstens 10 vom Hundert, bezogen auf die ver-\nwendete Fleisch- und Fettmenge, in flüssigem            (1) Nachstehend aufgeführte Fleischerzeugnisse\nZustand zugesetzt werden; die Brühwurst ist          sind abweichend von § 3 nicht als verfälscht anzu-\ndurch den Hinweis „mit Bluteiweiß\" kenntlich zu      sehen, wenn verwendet werden\nmachen;\n1. Pistazienkerne und Paprikaschoten bei Brühwurst,\n4. flüssiges Eiweiß (Eiklar), gefrorenes Eiweiß              Trüffeln bei Leberwurst, Leberpasteten, Leber-\n(Gefriereiklar) bei Brühwurst und gebrühter Brat-       pasten, Lebercremes und Leberparfaits; ferner in\nwurst; der Gehalt an diesen Eiprodukten darf             § 3 Nr. 4 bezeichnete Stoffe Stärke, Semmel und\nhöchstens 3 vom Hundert, bezogen auf die ver-             Mehl zum Binden oder Panieren oder zur sonsti-\nwendete Fleisch- und Fettmenge, betragen und              gen küchenmäßigen Zubereitung bei tafelfertigen\nist durch den Hinweis „mit Eiklar\" kenntlich zu          Fleischgerichten mit Ausnahme von Kochschinken,\nmachen;                                                  Fleisch im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned","2194                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBeef und Deutschem Corned Beef; soweit die         3. das in § 5 bezeichnete aufgeschlossene Milch-\nHerstellung bestimmter tafelfertiger - Fleischge-        eiweiß zur Verwendung bei der Herstellung von\nridlte dies erfordert, audl Zutaten wie Butter,         Fleischerzeugnissen.\nButtersdlmalz, Käse, Schmelzkäse, Teigwaren,\nPilze, Trockenobst, Pistazienkerne, Paprikascho-        (2) In § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführte fremde Stoffe\nten, Tomaten, Gurken und Würzen;                   und Vermisdlungen dieser Stoffe mit Lebensmitteln,\ndie zur Verwendung bei der He~stellung oder Zu-\n2. Speisegelatine                                       bereitung von Fleischerzeugnissen bestimmt sind,\na) bei Sülzen und Fleischerzeugnissen in Gelee      dürfen gewerbsmäßig nur in Packungen oder Be-\noder Aspik,                                    hältnissen abgegeben werden, die so beschaffen\nb) bei Fleischerzeugnissen in luftdicht versdllos-  sein müssen, daß der Inhalt gegen Feuchtigkeit ge-\nsenen Packungen ,oder Behältnissen wie Koch-   schützt ist.\nsdlinken, Zunge und Deutschem Corned Beef,         (3) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen\nc) bei Fleischerzeugnissen zum Zwecke des Gla-      an einer in die Augen fall enden Stelle in deutscher\nsierens und Garnierens;                        Sprache und in deutlidl sichtbarer, leicht lesbarer\nSchrift angegeben sein:\n3. aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Stärke im\nFleischbrätanteil von Fleischsalaten, jedoch nur    1. Der Name oder die Firma des Herstellers oder\nin einer Menge von jeweils höchstens 2 vom              desjenigen, der die fremden Stoffe oder Ver-\nHundert, bezogen auf die Fleisch- und Fettmenge.         mischungen in den Verkehr bringt, sowie der Ort\nder gewerblichen\" Hauptniederlassung des Her-\n(2)  Auf Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch-        stellers; wenn dieser Ort außerhalb des Geltungs-\nerzeugnissen wie Fleischsalate, Pichelsteiner Fleisch,      bereidles dieser Verordnung liegt, die fremden\nSerbisches Reisfleisch, Hammelfleisch mit Bohnen            Stoff.e oder Vermisdlungen jedodl im Geltungs-\nsowie Suppen, Brühen, Soßen finden die Vorschriften         bereich dieser Verordnung hergestellt sind, außer-\ndieser Verordnung nur mit der Maßgabe Anwen-                dem der Ort der Herstellung;\ndung, daß die zu ihrer Herstellung verwendeten\nFleischerzeugnisse den Anforderungen dieser Ver-        2. bei Salpeter (Natrium- und Kaliumverbindungen\nordnung an ihre Zusammensetzung und Kennzeich-               der Salpetersäure) der Hinweis „E 251 Natrium-\nnung genügen müssen. Dies gilt auch für Erzeug-              nitrat\" oder „E 252 Kaliumnitrat\" sowie ·der Hin-\nnisse, die mit einem Zusatz von Fleisdl hergestellt          weis „für Lebensmittel (beschränkte Verwen-\nwerden.                                                     dung)\"; bei Erzeugnissen, die Salpeter in Ver-\nmisdlung mit solchen Lebensmitteln enthalten,\n§ 4b                              die zur Verwendung bei der Herstellung oder\nZubereitung von Fleischerzeugnissen bestimmt\nAls irreführende Bezeichnung, Angabe oder Auf-\nsind, in Verbindung mit der Handelsbezeidlnung\nmadlung ist insbesondere anzusehen, wenn Fleisch-\nder Hinweis „zum Röten von Fleisdlerzeugnissen,\nerzeugnisse als „fein\" oder „feinst\" bezeichnet wer-\ndie ohne Nitritpökelsalz hergestellt werden,\nden, ohne daß sich diese Bezeichnungen. auf eine\nInhalt ... kg, Salpetergehalt ... 6/o\";\nqualitativ besonders gute Zusammensetzung dieser\nErzeugnisse beziehen, es sei denn, daß sie in Wort-     3. bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von Sülzen\nverbindungen wie „fein zerkleinert\" oder .fein               oder zur Behandlung von Därmen bestimmt sind\ngehackt\" verwendet werden.                                  und Natrium- oder Kalziumverbindungen der\nEssigsäure enthalten, in Verbindung mit der\nHandelsbezeichnung der Hinweis „E 262 Natrium-\n§ 5                              diacetat\" oder „E 263 Calciumacetat\" sowie der\nDie in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 4a Abs. 1 Nr. 3 für        Hinweis „für Lebensmittel (beschränkte Verwen-\ndie Verwendung von aufgesdllossenem Milcheiweiß             dung)\";\nzugelassenen Ausnahmen gelten nur, wenn das auf-        4. bei Erzeugnissen, die zur Verwendung als Kutter-\ngesdllossene Milcheiweiß den in der Anlage fest-            hilfsmittel bei der flerstellung von Brühwurst\ngesetzten Anforderungen entspricht.                         bestimmt sind, in Verbindung mit der Handels-\nbezeidlnung der Hinweis „Kutterhilfsmittel für\ndie Verwendung bei Brühwurst\"; sofern sie Na-\n§ 6                              triumverbindungen der Essigsäure enthalten,\naußerdem der Hinweis „E 262 Natriumdiacetat\"\n(1) Die nachstehend bezeidlneten Stoffe dürfen           sowie der Hinweis „für Lebensmittel (besdlränkte\nfür die nachstehend bezeichneten Zwecke gewerbs-            Verwendung)\"; bei Kutterhilfsmitteln, die    in § 2\nmäßig· nur in Packungen oder Behältnissen abge-             Abs. 1 aufgeführte Stoffe enthalten, außer· dem\ngeben werden:                                               vorgesdlriebenen Hinweis auf ihre Verwendung\n1. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und § 2 aufgeführ-        .als Kutterhilfsmittel bei Brühwurst der Hinweis\nten fremden Stoffe zur Herstellung von Sülzen           ,. Phosphat (pg 7,3)\" ;\nund zur Behandlung von Därmen oder zur Ver-         5. bei Erzeugnissen, die zur Verhinderung der Ge-\nwendung als Kutterhilfsmittel bei der Herstellung       rinnung des Blutes von Rindern und Schweinen\nvon Brühwurst,.                                          bestimmt sind, in Verbindung mit der Handels-\n2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 aufgeführten fremden             bezeidlnung der Verwendungszweck;\nStoffe zur Verhin4ertmg der Gerinnung des Blu-      6. bei aufgesdlloss~nem Milcheiweiß, das zur Ver-\ntes von Rindern und Sdlweinen,                          wendung bei def Herstellung der in § 4 Abs. 1","Nr. 128 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1969                          2195\nNr. 2 und in § 4 a Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten               citricum zum Schlachttierblut vom 6. Juli 1937\nLebensmittel bestimmt ist, in Verbindung mit der          - IV B 2829/37/4224 - (Reichsministerialblatt\nHandelsbezeichnung der Verwendungszweck und                für die innere Verwaltung S. 1140),\nder Hinweis „ aufgeschlossenes Milcheiweiß\";           2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen\n7. bei Trockcnblutplasma, das zur Verwendung bei               Ministers des Innern über Herstellung von\nder Herstellung der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 be-          Wurst unter Verwendung von Blutplasma vom\nzeichneten Lebensmittel bestimmt ist, in -Ver-             28. April 1938 - IVe 1716/38 - 4236 - (Reichs-\nbindung mit der Handelsbezeichnung der Ver-                ministerialblatt für die innere Verwaltung S. 795),\nwendungszweck und der Hinweis „Trockenblut-            3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\neiweiß\".                                                   über Zusatz phosphorsaurer Salze zum Schlacht-\ntierblut vom 6. Juli 1938 - IVe 2660/38 - 4224\n(4) Werden aus Mitgliedstaaten der Europäischen            - (Reichsministerialblatt für die innere Verwal-\nGemeinschaften\ntung S. 1142),\n1. Salpeter oder Erzeugniss~, die Salpeter in Ver-          4. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nmischungen mit solchen Lebensmitteln enthalten,           über Verarbeitung von Pferdeblut zu Blutplasma\ndie zur Verwendung bei der Herstellung oder               vom 29. März 1940 - IIIb 3060/40 - 4520 -\nZubereitung von Fleischerzeugnissen bestimmt              (Reichsministerialblatt für die innere Verwal-\nsind, oder                                                tung S. 670),\n2. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Sülzen, zur        5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nBehandlung von Därmen oder als Kutterhilfs-               über Verwendung von Formaldehyd bei der\nmittel bestimmt sind und Natrium- oder Kalzium-           Herstellung von Kunstdärmen vom 14. Juni 1940\nverbindungen der Essigsäure enthalten,                    - IVe 593/40 - 4236 - (Reichsministerialblatt\nin den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-                  für die innere Verwaltung S. 1188),\nbracht, genügt es, wenn bei den in Nummer 1 auf-           6. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\ngeführten Stoffen oder Erzeugnissen die in Absatz 3            über salpeterhaltige Gewürze vom 2. Dezember\nNr. 2 erster Halbsatz und bei den in Nummer 2 auf-             1940 - IVe 3538/40 - 4223 - (Reichsministe-\ngeführten Erzeugnissen die in Absatz 3 Nr. 3 oder              rialblatt für die innere Verwaltung S. 2211),\nNr. 4 zweiter Halbsatz vorgeschriebenen Angaben            7. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nin einer germanischen und einer romanischen Amts-              über Vollzug der Blutplasma-VO. vom 20. Mai\nsprache der Europäischen Gemeinschaften ange-                  1941 - III b 3110/41 - 4520 - (Reichsministe-\nbracht sind.                                                   rialblatt für die innere Verwaltung S. 975),\n8. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\n§ 7                                über Herstellung von Würzen vom 24. Juli 1942\n(entfällt)                            - IV e 10442/42 - 4218 - (Ministerialblatt für\ndie innere Verwaltung S. 1581),\n9. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\n§ 8                                über Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz\nvom 6. Oktober 1943 - C b 3260/43 - 4502 -\nEs ist verboten, die in § 3 Nr. 1 bis 5 bezeichneten       (Ministerialblatt für die innere Verwaltung\nStoffe für eine nach den Vorschriften des § 3, § 4             s. 1579),\nAbs. 1 und 2 und § 4 a unzulässige Verwendung in\n10. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nden Verkehr zu bringen.\nüber Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz\nvom 19. November 1943 - C b - 3332/43 -\n4502 - (Ministerialblatt für die innere Verwal-\n§ Ba\ntung S. 1803),\nInverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist       11. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\ndas Anbieten, das Vorrätighalten zum Verkauf, das              über Wurst mit Zusatz von Roggenkeimmasse\nFeilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Uber-             vom 28. Juni 1944 - C b - 3177/44 - 4503 -\nlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehr-                (Ministerialblatt für die innere Verwaltung\nbringen steht es gleich, wenn die Erzeugnisse für              s. 667).\nMitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen\nEinrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemein-                                       § 10\nschaftsverpflegung abgegeben werden.                         Soweit der Zusatz fremder Stoffe nach den nach-\nstehend· bezeichneten Rechtsvorschriften bei Fleisch\nund Fleischerzeugnissen zugelassen ist, bleiben\n§ 9                           diese Vorschriften unberührt:\n1. Verordnung über konservierende Stoffe (Kon-\nDie nachstehend bezeichneten Runderlasse treten,\nsoweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind,           servierungsstoff-Verordnung) vom 19. Dezember\naußer Kraft:                                                  1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), zuletzt geändert\ndurch die Dritte Verordnung zur Änderung der\n1. Der Runderlaß des Reichs- und Preußischen                Konservierungsstoff-Verordnung vom 14. März\nMinisters des Innern über Zusatz von Natrium            1967 (Bundesgesetzbl. I S. 337),","2196                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. Verordnung über fä.rbende Stoffe (Farbstoff-Ver-            nissen bestimmt sind, die dort aufgeführten Stoffe\nordnung') vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetz-             über die festgesetzten Höchstmengen hinaus zu-\nblatt I S. 756). zuletzt geändert durch die Verord-        setzt,\nnung zur Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-          4. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu be-\nVerordnung und der Farbstoff-Verordnung vom                stimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 8 a\n12. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1179),             Satz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr ge-\n3. Verordnung über diätetische Lebensmittel vom                bracht zu werden, fremde Stoffe unter Verstoß\n20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415), zuletzt          gegen Reinheitsanforderungen nach § 1 Abs. 3\ngeändert durch die Dritte Verordnung zur Ände-             oder § 2 Abs. 1 zusetzt oder\nrung der Verordnung über diätetische Lebens-           5. gegen das Verbot des § 8 verstößt,\nmittel vom 22. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I       wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebens-\ns. 2140).                                             mittelgesetzes bestraft. Ebenso wird bestraft, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2\n§ 11\noder 3 Brühwurst, die er gewerbsmäßig oder in\neiner in§ 8a Satz 2 bezeichneten Weise in den Ver-\nDie Vorschriften dieser Verordnung finden keine        kehr bringt, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nAnwendung auf Hackfleisch, Schabefleisch und zu-          Weise kenntlich macht.\nbereitetes Hackfleisch im Sinne der Hackfleisch-Ver-\nordnung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 619).         (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 6 Abs. 1 die dort bezeichneten Stoffe\nnicht in Packungen oder Behältnissen abgibt,\n§ 12                          2. entgegen § 6 Abs. 2 die dort bezeichneten Stoffe\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig                         oder Vermischungen nicht in den vorgeschriebe-\nnen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr\n1. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu be-             bringt oder\nstimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 8 a\nSatz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr ge-          3. auf den Packungen oder Behältnissen entgegen\nbracht zu werden, fremde Stoffe über die in § 1           § 6 Abs. 3 oder 4 nicht die erforderlichen Angaben\nAbs. 1 Nr. 2, 5 oder 6 oder § 2 Abs. 1 festgesetz-        in der vorgeschriebenen Weise macht,\nten Höchstmengen hinaus zusetzt,                      wird nach § 12 des ·Lebensmittelgesetzes bestraft.\n2. Kunstdärme mit einem über die in § 1 Abs. 1 Nr. 8                                 § 13\nfestgesetzten Höchstmengen hinausgehenden Ge-\nhalt an fremden Stoffen gewerbsmäßig oder in             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\neiner in § 8 a Satz 2 bezeichneten Weise in. den      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nVerkehr bringt,                                        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-\nzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-\n3. Zubereitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, die zur Ver-      gesetzes vom 21. Dezember 1958 auch im Land\nwendung bei der Herstellung von Fleischerzeug-         Berlin.","Nr. 128    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1969                                2197\nAnlage\nAnforderungen an die Reinheit und Zusammensetzung von Stoffen,\ndie als Zusatz bei Fleisch und Fleischerzeugnissen verwendet werden dürfen\nI. Allgemeine Reinheitskriterien                                          E 262 Natriumdiacetat *)\nJeder Stoff darf, vorbehaltlich der besonderen           Aussehen                   farblose Kristalle oder\nReinheitskriterien nach Ziffer II, im Kilogramm                                    weißes, kristallines Pulver.\nnicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg\nBlei und nicht mehr als 25 mg Zink enthalten.            Wasserunlösliche           die 100/oige wä~serige\nBestandteile               Lösung muß klar sein.\nJeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen\nim Kilogramm nicht mehr a]s 50 mg und keine              Ameisensäure,              nicht mehr als 0,2 °/o, aus-\nnachweisbaren Spuren anderer gesundheitlich              Formiate und               gedrückt al.s Ameisensäure,\nbedenklicher Verunreinigungen enthalten.                 andere oxydierbare         bestimmt durch Titration\nVerunreinigungen-          mit Kaliumpermanganat.\nIT. Besondere Reinheitskriterien für die einzefüen           Essigsäure,                nicht weniger als 99,7 °/o\nStoffe der Nummern E 251, E 252, E 262 und E 263         Natriumacetat              insgesamt und nicht\nsowie für Diphosphate (Pyrophosphate), Alu-              und Wasser                 weniger als 40 0/o\nminium-Ammoniumsulfat, Karboxymethylzellu-                                         Essigsäure.\nlose und aufgeschlossenes Milcheiweiß\nAllgemeine Bemerkungen:                                                   E 263 Calciumacetat\na) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich         Aussehen                  weißes, kristallines Pulver.\nMengen und Prozentsätze als Gewichtsanga-\nGehalt                    nicht weniger als 99 0/o\nben, bezogen auf das wasserfreie Erzeugnis.\nnach dem Trocknen bei\nb) Ist das betreffende Erzeugnis nicht von vorn-                                   200° C.\nherein wasserfrei, so ist bei den „flüchtigen\nFlüchtige                  nicht mehr als 10,5 °/o,\nBestandteilen\" Wasser mit einbegriffen.\nBestandteile               bestimmt durch Trocknen\nc) Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter                                     bei 200° C.\n„Trocknen\" ohne Angabe einer Zeitdauer\ndie 100/oige wässerige\nimmer „Trocknen bis zur Gewichtskonstanz\"\nLösung muß einen p 8 -Wert\nzu verstehen.\nzwischen 7,0 und 9,0\naufweisen.\nE 251 Natriumnitrat\nAmeisensäure,              nicht mehr als 0,2 0/o, aus-\nAussehen               weißes, schwach hygro-            Formiate und               gedrückt als Ameisensäure,\nskopisches, kristallines          andere oxydierbare        bestimmt durch Titration\nPulver.                           Verunreinigungen          mit Kaliumpermanganat.\nGehalt                 nicht weniger als 99 °/o\nnach dem Trocknen bei                     1   Diphosphate (Pyrophosphate)\n105° C.\nArsen                      nicht mehr als 5 mg/kg\nFlüchtige              nicht mehr als 1 °/o,             Blei                       nicht mehr als 5 mg/kg\nBestandteile           bestimmt durch Trocknen\nbei 105° C.                       Fluor                      nicht mehr als 10 mg/kg\nNitrit                 nicht mehr als 30 mg/kg,          Schwermetalle              insgesamt nicht mehr als\nausgedrückt als NaN02.                                       40 mg/kg\n(Quecksilber und Thallium dürfen nicht vorhan-\nE 252 Kaliumnitrat                       den sein)\nZyklische Phosphate nicht nachweisbar.\nAussehen              weißes, kristallines Pulver.\nGehalt                nicht weniger als 99 0/o                      Aluminium-Ammoniumsulfat\nnach dem Trocknen bei                           (AlNfü (S04)2 · 12 füO)\n105° C.\nSchwermetall               nicht mehr als 20 mg/kg\nFlüchtige             nicht mehr als 1 0/o,\nBestaridteile         bestimmt durch Trocknen           Fluorid                    nicht mehr als 30 mg/kg\nbei 105° C.                       Selen                      nicht mehr als 30 mg/kg\nNitrit                nicht mehr als 30 mg/kg,\n\"') Auch mit einem leichten Uberschuß an Essigsäure oder Natrium-\nausgedrückt als N aN02.          acetat.","2198                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAlkalien und Erdalkcllien:                               im kochenden Wasserbad bei gelockerten Stopfen\n30 Minuten erhitzt. Nach dem Abkühlen auf\nAus einer kochenden Lösung von einem Gramm\nRaumtemperatur wird unter Kühlen in Wasser\nder Probe in 100 ml Wüsser wird durch Zugabe\nvon 0° C langsam auf 50 ml mit Wasser aufge-\nvon Ammoniak (I) in einer Menge, daß die\nfüllt. Die Farbstärke der Probe darf die der Ver-\nLösung gegen Methylrot (II) deutlich alkalisch\ngleichsprobe nicht übertreffen.\nreagiert, düs Aluminium vollständig ausgefällt\nund abfiltrierl. Das Filtrat wird bis zur Trock-         1. Reagenslösung:\nnung verdümpft und verascht. Das Gewicht des\n100 mg 2,7 - Dihydroxynaphthalin werden in\nRückstandes beträgt nicht mehr als 5 mg.\neinem Liter konzentrierter Schwefelsäure gelöst\n1. Ammoniaklösung:                                       und die Lösung so lange im Dunkeln aufbewahrt,\nbis die gelbe Farbe verschwunden ist (wenigstens\nDie Lösung enth<llt 9,5 bis 10,5 °/o NH::i. Sie wird\n18 Stunden).\ndurch Verdünnen von 400 ml Ammoniumhydro-\nxid (28 °/oig) auf 1 000 m l hergestellt.                 II. Standard-Glykolsäurelösung:\nII. Methylrotlösung:                                     Nach wenigstens 16stündigem Trocknen der Gly-\nkolsäure in einem Vacuumexsiccator wird 0,1000\n100 mg Methylrot werden in 100 ml Alkohol ge-\nGramm der trockenen Substanz in Wasser gelöst\nlöst und gegebenenfalls filtriert.\nund auf einen Liter aufgefüllt. Die Lösung soll\nnicht länger als 30 Tage aufbewahrt werden.\nKarboxymethylzellulose\nAufgeschlossenes Milcheiweiß\nSchwermetall            nicht mehr als 40 mg/kg\nAufgeschlossenes Milcheiweiß wird ausschließ-\nNatriumchlorid          nicht mehr als 0,5 0/o,          lich aus pasteurisierter Milch durch Aufschluß\nbezogen auf die Trocken-         mit Natriumverbindungen der Kohlensäure oder\nsubstanz                         Zitronensäure hergestellt.\nTrockenverlust           nicht mehr als 6 0/o             Milchzucker                  nicht mehr als 0,5 °/o\nbei 110° C\npetrolätherlösliche\nPH in 1 0/oiger          6 bis 8                          Substanzen (bestimmt\nLösung                                                    nach der Methode\nWeilbull-Stoldt)             nicht mehr als 2 0/o\nKarboxymethylzellulose darf kein freies Glyko-\nlat enthalten und muß nachstehenden Anforde-              Mineralsalze                 nicht mehr als 7 0/o\nrungen entsprechen:                                      Wasser                       nicht mehr als 10 0/o\n5 Gramm der getrockneten Probe werden im                  alkalische Bestandteile      nicht nachweisbar\nSoxhlet mit absolutem Athanol (weniger als 2 °/o\nWasser) 15 Stunden extrahiert. Nach Verdünnen             Verbindungen\ndes Athanolextraktes auf 100 ml mit Wasser wird           der Kohlensäure              nicht nachweisbar\n1 ml der verdünnten Athanollösung in einen               PwWert                       nicht über 7,0\n50-ml Kolben übergeführt und 20 ml Reagens-\nEiweiß i. T. (berechnet\nlösung (I) zugegeben. Gleichzeitig wird eine\nnach der Formel\nVergleichsprobe mit 0,5 ml einer Standardglykol-\nStickstoff mal 6,37)         nicht unter 83 0/o\nsäurelösung (II) unter Auffüllen mit Wasser auf\n1 ml hergestellt. Nach Durchmischen der mit              Gehalt an wasser-\nden Stopfen verschlossenen Kolben werden diese           unlöslichen Bestandteilen    nicht mehr als 10 0/o"]}