{"id":"bgbl1-1969-127-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":127,"date":"1969-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/127#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-127-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_127.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Anwendung des Bundeswaffengesetzes auf Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - V BWaffG EWG -","law_date":"1969-12-08T00:00:00Z","page":2184,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2184                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber die Anwendung des Bundeswaffengesetzes\nauf Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaitsgemeinschait\n- V BWaifG EWG -\nVom 8. Dezember 1969\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 des Bundeswaffengesel-                                   § 2\nzes vom 14. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 633), ge-         (1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffen-\nändert durch § 42 des Sprengstoffgesetzes vom             handel im Sinne des § 7 des Gesetzes ist für einen\n25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), verord-      Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitglied-\nnet die Bundesregierung mil Zustimmung des Bun-           staates der EWG ist, als erbracht anzusehen, wenn\ndesrates:                                                 u in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundes-\n§ 1                              republik Deutschland im Handel mit Schußwaffen\nund Munition wie folgt tätig war:\n(1) Auf Ausländer, die Slaatsangehörige eines\nMitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-             a) drei Jahre ununterbrochen       als  Selbständiger\ngemeinschaft (EWG) sind, ist § 6 Abs. 3 Nr. 1 des              oder in leitender Stellung;\nBundeswaffengesetzes (Gesetz) nicht anzuwenden.           b) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger\n(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates              oder in leitender Stellung, wenn er für die be-\nder EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat als                treffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung\nder Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ist              nachweisen kann, die durch ein staatlich an-\n§ 6 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes nicht anzuwenden, so-            erkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zu-\nweit die Erlaubnis darauf beschränkt wird,                     ständigen Berufsinstitution als vollwertig an-\nerkannt ist;\n1. Bestellungen auf Schußwaffen und Munition bei\nInhabern einer Waffenherstellungs- oder Waf-          c) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger\nfenhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den             oder in leitender Stellung sowie außerdem drei\nErwerb, den Vertrieb oder das Uberlassen sol-              Jahre als Unselbständiger oder\ncher Gegenstände zu vermitteln und                    d) drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger,\n2. dabei die tatsächliche Gewalt nur über solche               wenn er für den betreffenden Beruf eine vor-\nSchußwaffen und Munition auszuüben, die als                herige Ausbildung nachweisen kann, die durch\nMuster oder Proben mitgeführt werden.                      ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder\nvon einer zuständigen Berufsinstitution als voll-\n(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf                wertig anerkannt ist.\nGesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften\neines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-          (2) In den in Absatz 1 Buchstaben a und c ge-\ngemeinschaft gegründet sind und ihren satzungs-           nannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger\nmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre              oder in leitender Stellung, vom Zeitpunkt der An-\nHauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft             tragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn\nhaben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren sat-         Jahren beendet worden sein.\nzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwal-\n(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzu-\ntung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der           sehen, wenn der Antragsteller die dreijährige\nGemeinschaft haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre\nTätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a nicht ununter-\nTätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbin-\nbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht\ndung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.\nvor mehr als zwei Jahren beendet worden ist.\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zu-\ngunsten von Angehörigen der Mitgliedstaaten der              (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne\nEWG finden keine Anwendung, soweit dies zur Be-           des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen\nseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit       oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden\noder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehen-           Berufszweiges tätig war:\nden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord-       a) als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig-\nnung im Einzelfall erforderlich ist.                           niederlassung;","Nr. 1'27   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1969                      2185\nb) ctls SLcllv<'rlrdcr des  Unternehmers oder des                             § 3\nLeiters des Unternehmens, wenn mit dieser           Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mit-\nStellung eine Vc-rantworl ung verbunden ist, die   gliedstaates der EWG sind, ist § 11 Abs. 5 Nr. 3 des\nder des vertretenen Unlr:rnchrncrs oder Leiters    Gesetzes entsprechend anzuwenden, wenn sie nach\nentspricht oder                                   den im Geltungsbereich des Gesetzes anzuwenden-\nc) in leitender Stellung mit kaufmi:innischen Auf-    den Rechtsvorschriften Schußwaffen oder Munition\ngaben und rnil der Vernntwortung für minde-        im Rahmen der Ausübung ihres Beruf es oder Ge-\nstens eine Abteilung des Unternehmens.             werbes führen dürfen.\n(5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der\nAbsätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller                           § 4\ndurch eine Bescheinigung dl~r zusUindigcn Stelle        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndes Ilerkunflslcmdes zu erbringen.                    kündung in Kraft.\nBonn, den 8. Dezember 1969\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nScheel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}