{"id":"bgbl1-1969-127-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":127,"date":"1969-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/127#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-127-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_127.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die bargeldlose Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und zur Rentenversicherung der Angestellten","law_date":"1969-11-26T00:00:00Z","page":2181,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2181\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                       Z1997A\n1969                     Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 1969                                                                                                Nr.127\nTiJg                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n2G. 11. füJ   Verordnung über die b,:ngeldlose Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung der\nArbc!ilcr und zur ReHl.enversicherung der Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2181\n2li. 11. fü)  Erste Verordmmu über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß §§ 1236\nbis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Verwaltungs- und Ver-\nlahrenskoslc'.n in der Rentenversichening der Arbeiter (1. Bemessungs-Verordnung) . . . . . . . .                                                  218\".3\n8. 12. G!i  Verordnun9 ülwr die Anwendung des Bundeswaffengesetzes auf Angehörige der Mitglied-\nstaaten cler Europiiischen Wirtschaftsgemeinschaft - V BWaffG EWG -- . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            2184\nl. 12. 69   Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . . . .                                                    2186\n1. 12. fü)  :Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Bundes-\nentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Ände-\nrung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965) . . . . . .                                                        2186\nBnndcswise1zlll. Ill 251-1\n1. 12.  (iq Entscheidung cles Bundesverfassungsgerichts (zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 erster Halbsatz Buch-\nsü1be a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b Dop-\npelbuchstabe au des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966) . . . . . . . . . . . . . . . .                                             2187\nBttndesueset„bl. HI 611-1\n3. 1'2. 6<J Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 29 des Wohngeldgesetzes in der Fassung\nd<:r lfokannlmadrnng vom 1 April 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2187\nflt11Hl<'sq,,sdzhl. JII 402-26\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßundesw'sdz.blc1U Teil Tl Nr. 88 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2188\nVerkündunqen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2188\nVerordnung\nüber die bargeldlose Entrichtung von Beiträgen\nzur Rentenversicherung der Arbeiter\nund zur Rentenversicherung der Angestellten\nVom 26. November 1969\nNach§ 1405 Abs. 1, § 1407 Abs. 1 und§ 1408Abs.1                           stellte haben die Beiträge von freiwillig Versicherten,\nder Reichsversicherungsordnung sowie nach § 127                               die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch\nAbs. 1, § 129 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 des Angestell-                          die Beiträge von pflichtversicherten Selbständigen\ntenversicherungsgesetzes wird mit Zustimmung .des                             (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 des Angestelltenversicherungs-\nBundesrates verordnet:                                                        gesetzes) unter den Voraussetzungen des Absatzes 2\ndurch Abbuchung von einem Giro- oder Postscheck-\n§ 1\nkonto abzuheben oder mittels bargeldloser Uber-\nDie Träger der Rentenversicherung der Arbeiter                             weisung anzunehmen. Die Bundesversicherungsan-\nziehen die Beiträge von versicherungspflichtigen                              stalt für Angestellte kann den Beginn des Verfahrens\nHandwerkern, Küstenschiffern und Küstenfischern                               nach Satz 1 für die freiwillig Versicherten bis zum\nbargeldlos durch Abbuchung von einem Giro- oder                               1. Januar 1971 hinausschieben.\nPostscheckkonto ein. Erklärt sich der Versicherte\n(2) Voraussetzung für die Abbuchung und An-\nmit der Abbuchung von einem Giro- oder Post-\nnahme der Beiträge ist ein Antrag des Versicherten\nscheckkonto nicht einverstanden, so ist er aufzufor-\nmit den Angaben nach § 4, mit dem er sich bis auf\ndern, seinem Geldinstitut ejnen Dauerüberweisungs-\nWiderruf verpflichtet, entweder jeden Monat oder\nauftrag mit den Angaben nach § 4 zu erteilen.\njeden zweiten Monat Beiträge in ein und derselben,\nbei einem freiwillig Versicherten in der von ihm\n§ 2                                       bestimmten Beitragsklasse zu entrichten. Der Ver-\n(1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei-                           sicherte ist bis zum Ablauf des dritten Kalender-\nter und die Bundesversicherungsanstalt für Ange-                              monats nach dem Widerruf an seine Erklärung ge-","2182                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nbundcn. Der Vcrsid1crlc muß in seinem Antrag an-                                § 4\ngebC'n, ob die Beiträ~w durch Abbuchung abgehoben\nBei Einzug und Uberweisung der Bei träge ist Vor-\noder durch UbcrwPisung qc'zdhlt werden sollen.\naussetzung für die Annahme, daß der Vor- und\n(3) Dem Antrau nach Abscllz 2 ist die Versiche-     Familienname (bei Frauen auch der Geburtsname)\nrungskarte beizufügen, die für die Dauer des Ab-       sowie das Geburtsdatum des Versicherten, für den\nbuchungs- oder Ubcrweisungsvcrfahrens beim Träger      die Beiträge verwendet werden sollen, und, soweit\nder Rentenversicherung verbleibt. Dieser erteilt       vorhanden, die Versicherungsnummer, ferner Zahl\njeweils für das abgelaufene Kalenderjahr zu Beginn     und Klasse der Beitragsmarken sowie der Zeitraum,\ndes nü.chsten Ka lcndcrjahn:s über die entrichteten    für den die Beiträge verwendet werden sollen, an-\nBeiträge eine Aufrechrnm9shesd1cinigung.               gegeben sind.\n§ 5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 3                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\nDie Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nDritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\nund der Rentenversicherung der Angestellten haben\n28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land\ndie freiwilligen Beiträge anzunehmen, die in den\nBerlin.\nletzten fünf Tagen eines jeden Jahres bei den Post-\nämtern der Deutschen Bundespost mit den Angaben                                 § 6\nnach § 4 auf ein Konto des zuständigen Trägers der       Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1969 in\nRentenversicherung eingezahlt worden sind.             Kraft.\nBonn, den 26. November 1969\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}