{"id":"bgbl1-1969-126-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":126,"date":"1969-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/126#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-126-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_126.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz","law_date":"1969-12-05T00:00:00Z","page":2169,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["2169\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z1997 A\n1969                 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1969                                                                               Nr.126\nTag                                                    Inhalt                                                                             Seite\n5. 12. 69 Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz                                                 2169\nBundcsgc!selzbl. III 612-6-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 85, Nr. 86 und Nr. 87 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2178\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2179\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen\nzum Biersteuergesetz\nVom 5. Dezember 1969\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 3 Abs. 3                 3. § 5 erhält folgende Fassung:\nSatz 2, des § 5 Satz 1, des § 6 a Abs. 3 und 4, des\n§ 7 Abs. 1 und 2, des § 8, des § 9 Abs. 10 Satz 2, des                                                          ,,§ 5\n§ 10 Abs. 1 Satz 4, des § 12 Abs. 3 Satz 2 und des                         (1) Wird Farbebier aus einer Brauerei an eine\n§ 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes in der Fassung                      andere Brauerei versandt, so entsteht die Steuer-\nder Bekanntmachung vom 14. März 1952 (Bundes-                          schuld mit der Entfernung des Farbebieres aus\ngesetzbl. I S. 149), zuletzt geändert durch das Zweite                 der versendenden Brauerei bedingt. Die Steuer-\nGesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften                      schuld geht auf den Empfänger über, wenn er\nder Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom                       oder sein Beauftragter das Farbebier in Besitz\n12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), sowie                      nimmt. Sie fällt weg, wenn das Farbebier in die\ndes § 14 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung vom                           empfangende Brauerei auf genommen wird oder\n22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur                     während der Beförderung untergeht. Der Ver-\nZeit geltenden Fassung wird mit Zustimmung des                         sender hat das Farbebier im Biersteuerbuch als\nBundesrates verordnet:                                                 steuerfreie Lieferung anzuschreiben und den\nVersand und Empfang nach näherer Anordnung\ndes Oberbeamten des Aufsichtsdienstes durch\nArtikel 1                                   seine Geschäftspapiere zu belegen.\n(2) Der Empfänger hat das Farbebier unver-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Biersteuer-\nzüglich in seine Brauerei aufzunehmen und nach\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nnäherer Weisung des Oberbeamten des Auf-\n14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 153), geändert\nsichtsdienstes anzuschreiben. Nimmt der Emp-\ndurch die Verordnung zur Anderung der Durchfüh-\nfänger das Farbebier nicht in seine Brauerei auf,\nrungsbestimmungen zum Biersteuergesetz vom\nso hat er es sofort der Zollstelle schriftlich zur\n2. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1831), wer-\nSteuerfestsetzung anzumelden.\nden wie folgt geändert:\n(3) Ist das Farbebier nicht in den Besitz des\n1. § 1 und seine Uberschrift werden gestrichen.                      Empfängers gelangt, so hat es der, Versender\nim Biersteuerbuch von den als steuerfrei einge-\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                                       tragenen Mengen abzusetzen und zur Versteue-\nrung anzuschreiben, es sei denn, daß es während\n,,§ 4                                der Beförderung untergegangen ist.\"\nIn den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-             4. Die Anlage A -                   Farbebierordnung -                       wird ge-\nsteuertem Bier verboten. Dies gilt nicht, soweit                  strichen.\nBier auch im Erhebungsgebiet von der Steuer\nbefreit ist oder in den Freihäfen als Schiffsbe-              5. In § 6 Satz 2 werden nach den Worten „des § 7\"\ndarf unverzollt verbraucht werden darf.\"                          die Worte „Abs. 1 und 2\" eingefügt.","2170                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n6. § 7 erhält folgende Fassung:                              Biersteuer die gleiche Wirkung wie eine Abf er-\ntigung zum Zollgutversand nach den Vorschrif-\n,,§ 7                            ten des Zollrechts.\nHausbrauer, welche die Steuerermäßigung\n(4) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es\nnach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Anspruch\nunter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet\nnehmen wollen, haben bis zum 20. November\neingeführt wird, unter denen es bei einer Ein-\nfür das folgende Jahr eine Anmeldung nach\nfuhr in das Zollgebiet nach den §§ 34 bis 38, 40\nvorgeschriebenem Muster bei der Zollstelle ein-\nbis 42, 44, 45, 47, 48, 51 bis 58 und 65 bis 68 der\nzureichen. Darin sind die Größe des landwirt-\nAllgemeinen Zollordnung vom 29. November\nschaftlichen Betriebes und die Lage und Größe\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) in der jeweils\nder Grundstücke anzugeben, die mit Gerste be-\ngeltenden Fassung zollfrei wäre. In den Fällen\nbaut werden sollen.\"\nder §§ 55 bis 58 der Allgemeinen Zollordnung\ngilt dies nur, wenn das Bier nicht unter Befrei-\n7. In § 8 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:          ung, Erlaß oder Erstattung von Biersteuer aus-\n11\n,,Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der Ge-            geführt wurde.\nhalt der ungegorenen Anstellwürze, aus der das\nBier hergestellt ist oder nach seiner Beschaffen-   11. Die Anlage B - Steuerordnung für Einfuhr-\nheit hätte hergestellt sein können, an löslichen        bier - wird gestrichen.\nStoffen in Gewichtshundertteilen. Er wird aus\ndem Restextraktgehalt (Gehalt an nicht flüch-\ntigen gelösten Stoffen) und dem Alkoholgehalt       12. § 12 erhält folgende Fassung:\ndes Bieres errechnet. Nachträgliche Verminde-                                     ,,§ 12\nrungen des Alkoholgehalts werden dabei nicht\nberücksichtigt.  11                                          (1) In zollamtlich angemeldeten nicht abge-\nfundenen gewerblichen Brauereien ist Bier, das\nals Haustrunk unentgeltlich oder verbilligt an\n8. In § 9 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 6\"             Arbeitnehmer abgegeben wird, die mit der Be-\ndurch die Worte ,,§ 9 Abs. 8\" ersetzt.                   schaffung oder Behandlung der zur Bierherstel-\nlung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des\n9. § 11 und seine Uberschriften werden gestrichen.          Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei\nund den auf ihre Rechnung geführten Nieder-\n10. § 11 a und seine Uberschrift erhalten folgende           lagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt\nFassung:                                                 sind, bis zu einer monatlichen Höchstmenge von\nder Steuer befreit, die sich errechnet aus der\n„ Sonderbestimmungen für die Einfuhr             Anzahl dieser Arbeitnehmer und einer Monats-\nmenge je Arbeitnehmer von 66 Litern Vollbier\n§ 11 a                            oder 44 Litern Starkbier oder 82,5 Litern Schank-\n(1) Bier, das in das Erhebungsgebiet einge-          bier oder Einfachbier. Für Arbeitnehmer, die für\nführt wird, ist zu gestellen und anzumelden.             kürzere Zeiträume als einen Monat in einem\nDies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen vor-           Arbeitsverhältnis stehen, wird die Monatsmenge\nliegen, unter denen Bier nach den jeweils gel-           im Verhältnis dieser Zeiträume zu dem jewei-\ntenden zollrechtlichen Vorschriften bei der              ligen Monat gekürzt. Sind Arbeitnehmer neben\nDurchfuhr von der Gestellung befreit ist oder            den in Satz 1 bezeichneten Arbeiten auch mit\nbei der Einfuhr in das Zollgebiet nicht Zollgut          anderen Arbeiten beschäftigt, so wird die mo-\nwird. Unter sinngemäßer Anwendung des § 6                natliche Höchstmenge in dem Verhältnis ge-\nAbs. 5 des Zollgesetzes kann Bier in einzelnen           kürzt, in dem die anderen Arbeiten zeitlich zu\nFällen nach näherer Weisung des Bundesmini-              den von den Arbeitnehmern insgesamt verrich-\nsters der Finanzen von der Gestellung befreit            teten Arbeiten stehen.\nwerden. Das Bier ist in der Zollanmeldung oder\nmit einem Vordruck nach vorgeschriebenem                    (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Mo-\nMuster zur Steuerfestsetzung anzumelden. Für             natsmengen er:qöhen sich für Brauereien im\ndie mündliche Anmeldung, die Anmeldung im                Gebiet des Landes Bayern auf das 2,35fache, für\nReiseverkehr, die Erhebung von Kleinbeträgen             solche im Gebiet des Landes Baden-Württemberg\nund das Steuerverfahren im übrigen gelten die            auf das 1,5fache und für solche in den Gebieten\nVorschriften des Zollrechts sinngemäß.                   der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz auf das\n1,35fache.\n(2) In der schriftlichen Anmeldung sind der\nRaumgehalt der einzelnen Gefäße und der                     (3) Der Brauereiinhaber hat nach näherer Wei-\nStammwürzegehalt des eingeführten Bieres an-             sung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\nzugeben. Flaschen und Dosen von gleicher Form            nachzuweisen, welche Personen in einem Monat\nund annähernd gleicher Größe dürfen mit ihrem            zum Empfang von steuerbefreitem Haustrunk\nDurchschnittsraumgehalt angemeldet werden.               berechtigt waren, für welche Zeiträume sie in\neinem Arbeitsverhältnis standen und welche\n(3) Im Interzonenverkehr hat eine Uberwei-            Haustrunkmengen an sie abgegeben worden\nsung nach den jeweils geltenden Rechtsvor-               sind. Er hat die Plätze, an denen der Haustrunk\nschriften über diesen Verkehr hinsichtlich der           abgegeben werden soll, dem Oberbeamten des","Nr. 126 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1969                       2171\nAufsichtsdienstes schriftlich anzumelden, bevor             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend\nder I-foustrunk erstmals an ihnen abgegeben              für versteuertes Bier, das in eine andere Braue-\nwird. Das Hauptzollamt kann genehmigen, daß              rei eingebracht wird (Fremdbier) sowie für Wür-\nder Haustrunk an bestimmten Plätzen außerhalb            ze und unfertiges Bier, die nach § 64 aus einer\nder Brauerei aus versteuerten Biervorräten ab-           Brauerei entfernt und in eine andere Brauerei\ngegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes              eingebracht werden. Bevor solche Erzeugnisse\nBedürfnis besteht. Es erläßt die hierfür erforder-       erstmals eingebracht werden, hat der Brauerei-\nlichen Uberwachungsbestimmungen.\"                       inhaber über ihre Art und Herkunft der Zoll-\nstelle eine schriftliche Anzeige in zwei Stücken\n13. § 13 wird gestrichen.                                     einzureichen.\n(5) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes\n14. § 14 erhält folgende Fassung:                            kann auf Antrag des Brauereiinhabers zulassen,\ndaß Bier, das aus der Brauerei entfernt worden\n,,§ 14                           war, und Fremdbier als nicht in die Brauerei ein-\ngebracht behandelt werden, wenn dieses Bier\n(1) Soll Bier aus einer Brauerei unversteuert\nnur auf den Brauereihof oder die Abstellplätze\n,ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefer-            für Fahrzeuge gelangt und auf den abgestellten\ntigt werden, so ist es bei der für die Brauerei          Fahrzeugen verbleibt.\"\nzuständigen Zollstelle mit einem Bierversand-\nschein nach vorgeschriebenem Muster in zwei\nStücken anzumelden.                                  17. § 17 wird wie folgt geändert:\n(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften        a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 5\nüber den Zollgutversand sinngemäß. Die Bier-                  und 6\" durch ,,§ 9 Abs. 7 und 8\" und die\nversandscheine können von jeder Grenzzoll-                    Worte ,,§ 9 Abs. 1 bis 3 und 9\" durch ,,§ 9\nstelle, Grenzkontrollstelle oder von jeder Zoll-              Abs. 1, 2, 4 und 11\" ersetzt.\nstelle erledigt werden, die zur Abfertigung zu           b) Absatz 2 wird gestrichen.\ndem beantragten Zollverkehr befugt ist.\nc) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Ab-\n(3) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall               sätze 2 bis 4.\nein vereinfachtes Verfahren zulassen.                    d) Im neuen Absatz 4 werden die Worte        ~§  9\n(4) Bier, für das die Steuerschuld nicht nach             Abs. 4\" durch ,,§ 9 Abs. 3\" ersetzt.\n§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes wegfällt, ist im          e) Der bisherige Absatz 6 wird gestrichen.\nBiersteuerbuch von den als steuerfrei eingetra-\ngenen Mengen abzusetzen und zur Versteuerung\nanzuschreiben.\"                                      18. § 18 erhält folgende Fassung:\n,,§ 18\n15. Die Anlage C -        Bierausfuhrordnung -    wird\ngestrichen.                                                 Rüben-, Rohr- oder Invertzucker ist technisch\nrein, wenn er mindestens 99,5 Gewichtshundert-\nteile Zucker, bezogen auf den Trockenstoff, ent-\n16. § 15 erhält folgende Fassung:                            hält. Invertzucker ist der aus Rohr- oder Rüben-\nzucker durch Inversion gewonnene Zucker. Stär-\n,,§ 15                           kezucker ist der· aus natürlicher Stärke gewon-\n(1) Nimmt eine Brauerei versteuertes Bier            nene Zucker. Es ist zulässig, den Zucker auch in\nzurück (Rückbier), so wird die Biersteuer erstat-        der Form von wäßrigen Lösungen zu verwen-\ntet, wenn das Bier außerhalb der Brauerei nicht          den.\"\nmit anderen Stoffen vermischt worden ist.\n(2) Der Brauereiinhaber hat das Rückbier, für    19. § 19 erhält folgende Fassung:\ndas nach Absatz 1 die Steuer erstattet wird, mit\n,,§ 19\nder in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Men-\nge im Biersteuerbuch einzutragen. Bei geeichten             Wasser im Sinne des § 9 Abs. 1 des Gesetzes\nGefäßen, die voll befüllt sind, ist die Menge            ist alles in der Natur vorkommende, gesund-\neinzutragen, die dem eichamtlich festgestellten          heitlich unbedenkliche Wasser sowie solches\nRaumgehalt entspricht. Die Steuer wird grund-            Wasser, das nach Maßgabe der jeweils gelten-\nsätzlich nach § 63 Abs. 2 erstattet. Ubersteigen         den lebensmittelrechtlichen Vorschriften für\ndie Steuerbeträge, die für Rückbier zu erstatten         Trinkzwecke aufbereitet worden ist. Maische\nsind, die von dem Brauereiinhaber geschuldete            oder Würze darf mit auf dem Malz naturlich\nBiersteuer, so wird der Unterschiedsbetrag dem           vorkommenden Milchsäurebakterien, auch wenn\nBrauereiinhaber zur späteren Verrechnung gut-            sie vermehrt worden sind, angereichert werden.\"\ngeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt (vgl.\n§ 63 Abs. 4 Satz 5).\n20. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort „gestatten\"\n(3) Das Hauptzollamt kann für Rückbier, das           das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der\nnicht vernichtet wird, im einzelnen Fall beson-          zweite Halbsatz „das Wiederaufkochen ist mit\ndere Uberwachungsmaßnahmen anordnen.                     Brauanzeige (§ 54) anzumelden\" gestrichen.","2172                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n21. In § 22 Abs. 2 Buchstabe e werden die Worte                   inhaber die Brauerei nicht vollständig selbst\n.,und der nachstehenden §§ 76 bis 89\" gestrichen.            leitet. Ein Betriebsleiter kann auch für be-\nstimmte Aufgaben bestellt werden.\n22. § 23 und seine Uberschriften werden gestrichen.                  (2) Bei Bedarf können mehrere Betriebsleiter\nbestellt werden.\n23. § 24 und seine Uberschriften erhalten folgende\n(3) Die Bestellung des Betriebsleiters ist dem\nFassung:\nHauptzollamt schriftlich in zwei Stücken anzu-\n„Zu § 9 Abs. 9 des Gesetzes                                 zeigen. Der vorgeschlagene Betriebsleiter hat\ndie Anzeige zum Zeichen des Einverständnisses\nWasserzusatz zum Bier                       mit zu unterschreiben.\"\n§   24\nUnter das Verbot des § 9 Abs. 9 des Gesetzes         31. § 33 und seine Uberschrift erhalten folgende\nfällt nicht ein Zusatz von Wass~r zur Würze oder            Fassung:\nzum Bier in der Brauerei, der aus technischen                               „Anmeldung der Brauerei\nGründen erforderlich ist und nicht die Verdün-                                       § 33\nnung der Würze oder des Bieres zum Zweck\nhat.\"                                                           (1) Wer Bier herstellen will, hat die nach\n§ 191 der Reichsabgabenordnung vorgeschrie-\n24. Die Uberschriften zu den §§ 25 bis 27 erhalten               bene Anmeldung spätestens sechs Wochen vor\nfolgende Fassung:                                           der Eröffnung des Betriebs der Zollstelle in zwei\nStücken einzureichen. Jedem Stück der Anmel-\n„Zu§ 9 Abs. 10, § 10 des Gesetzes                           dung sind beizufügen\nVerkehr mit Bier\".                        1. ein Lageplan der Brauerei einschließlich einer\ndazu gehörigen Mälzerei unter Aufführung\nder Räume, aus denen Bier abgegeben wird\n25. § 26 wird wie folgt geändert:\nund in die Rück.hier und Fremdbier einge-\na) Absatz 4 wird gestrichen.                                     bracht werden;\nb) Absatz 5 wird Absatz 4.                                  2. ein Verzeichnis der wesentlichen bei der Bier-\nc) Im neuen Absatz 4 erhält der Klammerzusatz                    herstellung benutzten Gefäße und Geräte\nfolgende Fassung:                                           unter Angabe ihres regelmäßigen Standortes,\nbei Gefäßen auch ihrer Nummer und ihres\n.. (§ 9 Abs. 8 des Gesetzes)\".\nRaumgehalts;\n3. eine Erklärung über die Herstellungsverfah-\n26. Die Uberschriften zu den §§ 29 bis 89 erhalten\nren unter Angabe der Stoffe, die zur Bier-\nfolgende Fassung:                                                bereitung verwendet werden sollen.\n„II. Uberwachungsbestimmungen                                  (2) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der\nZu §§ 12, 13 und 16 des Gesetzes\".                   der Anmeldung beigefügten Unterlagen im ein-\nzelnen Fall weitergehende Anordnungen tref-\n27. Die Uberschrift zu dem gestrichenen § 29 \"Ver-                fen. Es kann Erleichterungen zulassen, wenn die\nkehr mit Brauereigefäßen\" wird gestrichen.                   Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\nden.\n28. § 30 und seine Uberschrift werden gestrichen.                    (3) Die Zweitstücke der Anmeldung und der\nihr beigefügten Unterlagen werden dem Braue-\n29. § 31 und seine Uberschrift erhalten folgende                  reiinhaber zurück.gegeben. Er hat die Zweit-\nFassung:                                                     stücke und amtliche Schriftstücke, die sich auf\n\"Probenentnahme                          die Betriebsverhältnisse beziehen, zu einem\nBelegheft zu vereinigen, das nach Anordnung\n§  31\ndes Oberbeamten des Aufsichtsdienstes zu füh-\nDer Brauereiinhaber hat den Aufsichtsbeam-               ren und aufzubewahren ist.\"\nten auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren\nBestimmung Proben der Braustoffe und Erzeug-            32. § 34 und seine Uberschrift erhalten folgende\nnisse, die in die Brauerei eingebracht oder darin            Fassung:\nhergestellt sind, zu Untersuchungszwecken un-                             „Anzeige über Änderungen\nentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen des\nBrauereiinhabers ist eine Empfangsbescheini-                                         § 34\ngung auszustellen.\"                                             (1) Der Brauereiinhaber hat über jede Ände-\nrung der Betriebsverhältnisse, die nach § 33 an-\n30. § 32 erhält folgende Fassung:                                 gemeldet sind, innerhalb einer Woche der Zoll-\nstelle eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben .\n.. § 32                                (2) Die in § 13 des Gesetzes vorgeschriebene\n(1) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem             Anzeige über einen Wechsel im Besitz der\nBrauereiinhaber obliegenden Verpflichtungen                  Brauerei hat der neue Besitzer in zwei Stücken\nist auch dann zu bestellen, wenn der Brauerei-               abzugeben.\"","Nr. 126 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1969                        2173\n33. § 35 erhält folgende Fassung:                              men zulassen, insbesondere wenn die räum-\nlichen Verhältnisse des Betriebes dies erfordern,\n„Anzeige der Eröffnung und Einstellung des           Änderungen nicht zumutbar sind und die\nBetriebs                           Steueraufsicht nicht beeinträchtigt wird.\"\n§ 35\n37. § 54 erhält folgende Fassung:\nDer Brauereiinhaber hat der Zollstelle schrift-\nlich anzuzeigen\n,,§ 54\n1. die jeweilige Eröffnung des Betriebs minde-\n(1) Brauereiinhaber, die nur zeitweise und\nstens eine Woche vorher;\nunregelmäßig brauen, haben auf Verlangen des\n2. die EinsteJJung und das Ruhen des Betriebs,             Oberbeamten des Aufsichtsdienstes den Tag und\nsoweit es über vier Wochen hinausgeht, in-           die Stunde der jeweiligen Einmaischung dem\nnerhalb 24 Stunden.                                  Aufsichtsbeamten spätestens am Vormittag des\nDas Hauptzollamt kann im einzelnen Fall nähere             Werktags vor der Einmaischung anzuzeigen.\nAnordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.\"                  (2) Brauereiinhaber, die Bier in Sammelsuden\nfür Hausbrauer zu ermäßigten Steuersätzen her-\n34. § 36 und seine Uberschrift erhalten folgende                stellen, haben die Braustoffe, die für die einzel-\nFassung:                                                   nen Hausbrauer verwendet werden, dem Auf-\n„Betriebseinrichtung                      sichtsbeamten spätestens am Vormittag des\nWerktags vor der Einmaischung mit einer Sam-\n§ 36                             mel-Brauanzeige nach vorgeschriebenem Muster\n(1) Die Brauerei muß so eingerichtet sein, daß        anzumelden. Der Aufsichtsbeamte kann im ein-\nzelnen Fall Ausnahmen zulassen und Abwei-\ndie Aufsichtsbeamten den Gang der Herstellung\nchungen von der Anmeldung genehmigen.\"\nund den weiteren Verbleib des Bieres in der\nBrauerei verfolgen können. Gefäße, die bei der\nBierbereitung benutzt werden, müssen deut-            38. Die §§ 55 bis 60 sowie die Uberschriften zu den\nlich und haltbar mit Nummern und Angabe des               § § 57 und 58 bis 60 werden gestrichen.\nRaumgehalts versehen sein.\n(2) Die Gefäße, in denen die Menge der Aus-      39. § 61 und seine Uberschrift erhalten folgende\nschlagwürze ermittelt wird, müssen entsprechend            Fassung:\nden jeweils geltenden Vorschriften über Maße                           „Sudbuch und Biersteuerbuch\nund Gewichte geeicht und bezeichnet und mit\nAblese- oder Peileinrichtungen versehen sein,                                       § 61\nwelche die Höhe der Befüllung erkennen lassen.                (1) Der Brauereiinhaber hat ein Sudbuch und\nDas Hauptzollamt kann verlangen, daß auch                  ein Biersteuerbuch nach vorgeschriebenem Mu-\nandere Gefäße, die bei der Bierbereitung be-              ster zu führen. In dem Sudbuch sind insbeson-\nnutzt werden, geeicht werden.                             dere die verwendeten Braustoffe, die Menge und\n(3) Ablese- und Peileinrichtungen müssen              der Extraktgehalt der Ausschlagwürze, der Ex-\nnach Hektolitern, für Gefäße mit einem Fassungs-           traktgehalt der Anstellwürze, die nachträglichen\nvermögen von nicht mehr als 5 000 Litern auch              Zusätze und die durch Verschnitt hergestellten\nnach halben Hektolitern eingeteilt sein.\"                  Biermengen anzuschreiben. In dem Biersteuer-\nbuch sind insbesondere das aus der Brauerei ent-\nfernte und dort zum Trinken entnommene Bier\n35. Die §§ 37 bis 50 und die Uberschriften zu den              sowie das Rückbier und Fremdbier anzuschrei-\n§§ 38 bis- 50 werden gestrichen.                           ben. Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall\nanordnen, daß über einzelne Betriebsvorfälle,\n36. § 51 und seine Uberschrift erhalten folgende               die für die Steueraufsicht von Bedeutung sind,\nFassung:                                                   besondere Anschreibungen geführt werden. Es\n„Lagerung                           kann Erleichterungen zulassen, soweit die erfor-\nderlichen Angaben in den betrieblichen An-\n§ 51                             schreibungen übersichtlich enthalten sind und\n(1) Abgefülltes Bier muß übersichtlich gelagert        diese von den Aufsichtsbeamten jederzeit ein-\nwerden.                                                    gesehen werden können. Die Oberfinanzdirek-\ntion kann Brauereiinhaber auf Antrag unter be-\n(2) Zucker, aus Zucker hergestellte Farbmittel        stimmten Voraussetzungen und Bedingungen\nund Süßstoffe müssen in der Brauerei außerhalb             von der Führung des Sudbuches und des Bier-\nder Herstellungs-, Lager- und Abfüllräume für              steuerbuches befreien.\nBier aufbewahrt werden. Soweit solche Stoffe\nnicht zur Bierherstellung bestimmt sind, sind sie             (2) Für die Eintragung im Sudbuch ist die\nvon den zur Bierherstellung bestimmten Stoffen             Menge der Ausschlagwürze unmittelbar vor dem\ngetrennt zu lagern.                                        Ausschlagen an der Ablese- oder Peileinrichtung\nnach Teilstrichen (§ 36 Abs. 2 und 3) abzulesen.\n(3) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann           Der Extraktgehalt der Ausschlagwürze und der\nnähere Anordnungen treffen. Er kann Ausnah-                Anstellwürze bei + 20° C ist mit einer geeichten","2174                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nZuckerspindel zu ermitteln. Der Oberbeamte des             nicht für Mengenverminderungen an Würze und\nAufsichtsdienst.es kc:rnn im einzelnen Fall nähere         Bier, die zum Schwund (§ 84) rechnen. Der Unter-\nAnordnungen treffen.                                       gang ist der Zollstelle oder, wenn das Hauptzoll-\n(3) Das Hauptzollamt kcmn im einzelnen Fall             amt dies angeordnet hat, dem Aufsichtsbeamten\nzulassen oder anordnen, daß statt der Menge                unverzüglich anzuzeigen.\nder Ausschlagwürze die Menge der Anstellwürze                  (4) Der Brauereiinhaber hat die Richtigkeit\nmöglichst vor dem Hefezusatz ermittelt und ein-             der Eintragungen im Sudbuch zu bescheinigen.\"\ngetragen wird. Für die Gefäße, in denen die\nMenge der Anstellwürze ermittelt wird, gilt            42. § 63 wird wie folgt geändert:\ndann § 36 Abs. 2 Satz 1. Der Extraktgehalt der\nAusschlagwürze braucht in diesem Falle nicht                a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nermittelt und eingetragen zu werden.\"                            sung:\n11 (1) Der Brauereiinhaber hat die im Bier-\nsteuerbuch angeschriebenen Monatsmengen\n40. Nach § 61 wird die folgende Vorschrift einge-\nfügt:                                                            des aus der Brauerei entfernten und in ihr\nentnommenen Bieres sowie des eingebrach-\n„Führung und Aufbewahrung der Steuerbücher                      ten Rückbieres und Fremdbieres in einen\nAuszug aus dem Biersteuerbuch nach vor-\n§ 61 a                                   geschriebenem Muster zu übertragen. Der\nDer Brauereiinhaber hat in die Bücher, die für               Auszug ist bis zum fünften Werktag des\nZwecke der Steueraufsicht geführt werden, nach                   folgenden Monats der Zollstelle einzurei-\nnäherer Anordnung alle Vorgänge einzutragen,                     chen. Die Oberfinanzdirektion kann im ein-\ndie für die Steueraufsicht und für die Steuer-                   zelnen Fall Fristverlängerung gewähren und\nschuld bedeutsam sind. Er hat die Bücher ord-                    für Hausbrauer Vereinfachungen zulassen.\nnungsmäßig aufzurechnen und abzuschließen.                         (2) Die Zollstelle setzt auf Grund des Aus-\nDie Steuerbücher und die Anschreibungen, die                     zugs aus dem Biersteuerbuch von den ent-\nfür innerbetriebliche Zwecke geführt werden und                 sprechenden Gattungen des steuerpflichtig\nals Hilfs- oder Vorbücher zu den Steuerbüchern                   gewordenen Bieres das Rückbier, das Fremd-\nzugelassen sind, sind nach näherer Weisung des                  bier sowie die Würze und das unfertige Bier\nOberbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewah-                    ab, die in die Brauerei eingebracht worden\nren und den Aufsichtsbeamten jederzeit zugäng-                  sind (§ 15 Abs. 1 und 4). Ist im Auszug eine\nlich zu machen.\"                                                 entsprechende steuerpflichtige Menge der\ngleichen Biergattung nicht angegeben, so\n41. § 62 und seine Dberschrift erhalten folgende                     wird die überschießende Menge rot darge-\nFassung:                                                         stellt.\"\n,,Vernichtung oder Untergang von Maische,             b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Das\nWürze oder Bier                                im Biersteuerbuch rot dargestellte Rückbier\nund das fremde Bier, das wie Rückbier zu\n§ 62                                   behandeln ist (Abs. 2 Satz 2),\" durch die\n(1) Soll Maische, Würze oder Bier in der                     Worte „Die rot dargestellten Mengen (Ab-\nBrauerei vernichtet werden, so hat der Brauerei-                 satz 2 Satz 2)\" ersetzt.\ninhaber dies mindestens 24 Stunden vorher der               c) In Absatz 4 Satz 5 erhält der Satzteil nach\nZollstelle oder, wenn das Hauptzollamt dies                      den Worten „zu entrichten ist,\" folgende\nangeordnet hat, dem Aufsichtsbeamten anzuzei-                    Fassung:\ngen. Die Vernichtung ist unter amtlicher Aufsicht\n,,wird der Unterschiedsbetrag dem Brauerei-\nvorzunehmen. Das Hauptzollamt kann den\ninhaber zur späteren Verrechnung gutge-\nBrauereiinhaber auf Antrag unter bestimmten\nschrieben oder auf Antrag ausgezahlt\".\nVoraussetzungen und Bedingungen von der\nPflicht zur Abgabe der Anzeige befreien und                d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nihm gestatten, die Vernichtung ohne amtliche                       11  (6) Die Zollstelle erteilt dem Steuerschuld-\nAuf sieht vorzunehmen. Die vernichteten Mengen                   ner einen Steuerbescheid nach vorgeschrie-\nan eingemaischten Braustoffen sind im Sudbuch                    benem Muster.\"\nvon den dort eingetragenen Braustoffmengen\ndurch Rotbuchung abzusetzen. Die vernichteten          43. § 64 und seine Dberschrift erhalten folgende Fas-\nMengen an Würze oder Bier sind im Sudbuch                  s.ung:\neinzutragen.\n„Entfernen von Würze oder unfertigem Bier\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Maische,\naus der Brauerei\nWürze oder Bier zur Bierbereitung oder zum\nGenuß als Bier unbrauchbar gemacht werden soll.                                          § 64\n(3) Gehen eingemaischte Braustoffe, Würze                   (1) Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall ge-\noder Bier in der Brauerei unter, so hat der                statten, daß Würze oder unfertiges Bier aus der\nBrauereiinhaber die untergegangenen Mengen                 Brauerei entfernt wird. Die entfernten Erzeug-\nunverzüglich festzustellen und nach Absatz 1               nisse sind, soweit sie nicht ausgeführt werden,\nSatz 4 und 5 im Sudbuch einzutragen. Dies gilt             als fertiges Bier zu versteuern. § 5 Satz 2 des","Nr. 126 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1969                        2175\nGesetzes ist entsprechend anzuwenden. Wenn                  sie innerhalb von zwei Wochen der Zollstelle\ndie verwendeten Gefäße aus technischen Grün-                 nach vorgeschriebenem Muster anzumelden. Er\nden nicht voll befüllt werden können und die                 hat in der Anmeldung außerdem die Gesamt-\ntatslichUch entfernten Mengen ohne besondere                 menge der seit Beginn des lauf enden Rechnungs-\nSchwierigkeit fostgeslellt werden können, so                 jahres hergestellten Ausschlagwürze, im Falle\nkann das Hauptzollamt zulassen, daß die fest-                des § 61 Abs. 3 der Anstellwürze, die verschnit-\ngestellten Mengen der Versteuerung zu Grunde                 tenen Biermengen, das aus der Brauerei ent-\ngelegt werden.                                               fernte und darin entnommene Bier, das vernich-\n(2) Würze bleibt steuerfrei, wenn sie mit Ge-           tete und untergegangene Bier sowie das Rück-\nnehmigung des Hauptzollamts aus der Brauerei                 bier und Fremdbier anzugeben. Beamte des Auf-\nentfernt wird, um zu anderen Zwecken als zur                sichtsdienstes können an der Aufnahme der Be-\nHerstellung von Bier oder bierähnlichen Ge-                 stände teilnehmen. Ihr Zeitpunkt ist dem Ober-\ntränken verwendet zu werden. Das Hauptzoll-                 beamten des Aufsichtsdienstes spätestens drei\namt ordnet, soweit erforderlich, Sicherungsmaß-             Wochen vorher anzuzeigen.\nnahmen an.\"                                                     (2) Die Bestände können auch amtlich aufge-\nnommen werden. Der Brauereiinhaber hat auf\n44. § 65 und seine Uberschrift werden wie folgt ge-             Verlangen des Oberbeamten des Aufsichtsdien-\nändert:                                                     st~s die Bestände anzumelden und an der Be-\nstandsaufnahme teilzunehmen. Werden die Be-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nstände amtlich auf genommen, so können dem\n,, Sondervorschriften für Fremdbier\".            Brauereiinhaber für das laufende Rechnungsjahr\nb) Absatz 1 wird gestrichen.                                die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlassen wer-\nden.\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\nsätze 1 und 2.                                            (3) Bei der Bestandsaufnahme ist zu prüfen,\nob die vorhandenen Mengen an Würze und Bier\nd) Der neue Absatz 1 erhält folgende Fassung:               zuzüglich der Abgänge und abzüglich der Zu-\n,, (1) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes          gänge, die in der Steuerbuchführung ausgewie-\nkann Brauereiinhabern, die Fremdbier in die            sen sind, unter Berücksichtigung der Anfangs-\nBrauerei einbringen wollen (§ 15 Abs. 4),              bestände und des Schwundes (§ 84) mit der im\ngestatten, daß sie dieses Bier nicht im Bier-          Sudbuch ausgewiesenen Menge der hergestellten\nsteuerbuch, sondern in einem Fremdbierbuch             Würze im Einklang stehen.\nnach vorgeschriebenem Muster eintragen, so-               (4) Die Oberfinanzdirektion kann Inhaber von\nfern das Bier in besonderen Räumen gelagert            Versuchs- und Lehrbrauereien von den Verpflich-\nwird, die nicht als zur Brauerei gehörig be-           tungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 be-\nhandelt werden. Voraussetzung ist, daß das             freien, wenn sichergestellt ist, daß in ihnen Bier\neingebrachte Bier in der Brauerei nicht be-            ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichts-\narbeitet oder umgefüllt wird. Stößt die Lage-          zwecken hergestellt und im Rahmen dieser\nrung des Fremdbieres in besonderen Räumen              Zwecke verbraucht wird oder vernichtet wird.\"\nauf Schwierigkeiten, so kann der Oberbeamte\ndes Aufsichtsdienstes seine Lagerung in\n46. § 67 wird gestrichen.\neinem Raumteil gestatten, wenn dieser ent-\nsprechend gekennzeichnet wird und eine\nVerwechslung mit anderem Bier nach Art             47. In § 68 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den in\noder Bezeichnung der Versandgefäße aus-                §§ 52 und 53 genannten Gefäßen\" durch die\ngeschlossen erscheint. Er kann Brauerei-               Worte „Fässern, Behältern (Containern), Fla-\ninhaber auf Antrag von der Führung des                 schen oder Dosen\" ersetzt.\nFremdbierbuches befreien, wenn die betrieb-\nlichen Aufzeichnungen die Angaben über den         48. § 69 erhält folgende Fassung:\nZugang und den Abgang des Fremdbiers in\nübersichtlicher Form enthalten und von den                                   ,,§ 69\nAufsichtsbeamten jederzeit eingesehen wer-                (1) Die Abfindung nach § 16 des Gesetzes ist\nden können.'·'                                         mit einer Erklärung nach vorgeschriebenem\nMuster in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt\ne) Im neuen Absatz 2 werden die Worte „des\nzu beantragen.\nBiersteuer- und Rückbierbuchs\" ersetzt durch\ndie Worte „des Biersteuerbuchs oder des                   (2) Brauereiinhaber, die zur Abfindung zuge-\nFremdbierbuchs\".                                       lassen worden sind, haben die Braustoffe, die sie\nverwenden wollen, dem Aufsichtsbeamten spä-\ntestens 24 Stunden vor dem Einmaischen mit\n45. § 66 erhält folgende Fassung:                               Vordruck nach vorgeschriebenem Muster anzu-\nmelden. Der Aufsichtsbeamte kann im einzelnen\n,,§ 66                           Fall Ausnahmen zulassen und Abweichungen\n(1) Der Brauereiinhaber hat alljährlich zu               von der Anmeldung genehmigen.\neinem Stichtag die in der Brauerei vorhandenen                 (3) Der Brauereiinhaber hat ein Abfindungs-\nBestände an Würze und Bier aufzunehmen und                  buch nach vorgeschriebenem Muster zu führen.","2176                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nEr hat das Abfindungsbuch am Monatsschluß ab-       53. § 95 und seine Uberschriften erhalten folgende\nzuschließen und spätestens zum dritten darauf           Fassung:\nfolgenden Werktag der Zollstelle zur Steuer-\nfestsetzung einzusenden.                                „III. Bier ähnliche Getränke\n(4) Die §§ 6, 12, 15, 24, 51 bis 53, 61, 62, 63,            Zu §§ 21 bis 23 des Gesetzes\n§ 64 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die\n§§ 65, 66 und 68 gelten nicht für Brauereiinhaber,                               § 95\ndie zur Abfindung zugelassen worden sind.\"                  (1) Die §§ 4, 8, 11 a, 12, 14, 15, 24, 27, 28, 31\nbis 36, 51 bis 53, 61, 61 a, 62, 63 Abs. 1 und 2,\n49. Die §§ 70 bis 83 und die Uberschriften zu den            Absatz 3 Satz 1 und Absätze 6 und 7, die §§ 64\n§§ 76 bis 83 werden gestrichen.                         bis 66, 68 und 84 gelten auch für bierähnliche\nGetränke oder Betriebsstätten, in denen bier-\nähnliche Getränke hergestellt werden.\n50. § 84 erhält folgende Fassung:\n(2) Für bierähnliche Getränke sind das Sud-\n„Schwund                           buch, das Biersteuerbuch und etwaige nach § 61\nAbs. 1 angeordnete Anschreibungen gesondert\n§ 84\nzu führen und die nach den §§ 33 bis 35 vorge-\n(1) Schwund ist die Verminderung der Raum-           schriebenen Anmeldungen und Anzeigen beson-\nmengen an Würze und Bier, die bei der Bier-              ders zu erstatten.\"\nherstellung vom Ausschlagen der Würze aus der\nBraupfanne - im Falle des § 61 Abs. 3 vom            54. Die §§ 96 bis 101 und die Uberschriften dazu\nAnstellen der Würze im Gärkeller - bis zum               werden gestrichen.\nbeendeten Abfüllen des Bieres auf die Versand-\ngefäße erfahrungsgemäß entsteht. Wird abge-\n55. Nach Abschnitt III wird folgender neuer Ab-\nfülltes Bier weiter bearbeitet, zum Beispiel durch\nschnitt eingefügt:\nPasteurisieren oder Nachgären, so ist der hier-\nbei eintretende Verlust in den Schwund einzu-                         „IV. Ordnungswidrigkeiten\nbeziehen. Das gleiche gilt für den erfahrungs-\ngemäß im Stapelraum oder beim Verladen ein-                                       § 96\ntretenden Verlust durch Bruch.                              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\n(2) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes hat          Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nin jeder nicht abgefundenen Brauerei für jede            vorsätzlich oder leichtfertig\nBierart und Biergattung dem Schwund in Hundert-           1. als Brauereiinhaber oder als Inhaber eines\nteilen - gegebenenfalls auch in zehntel Hun-                  Betriebes, in dem bierähnliche Getränke her-\ndertteilen -    der Raummenge der Ausschlag-                  gestellt werden, entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2\nwürze - im Fall des § 61 Abs. 3 der Anstell-                  oder § 95 Abs. 1 die Plätze nicht anmeldet,\nwürze - (Sehwundsatz) an Hand der Auswer-                     an denen Haustrunk abgegeben wird,\ntung der jährlichen Bestandsaufnahme festzu-\nstellen. Hierzu sind aus den für die einzelnen            2. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 oder § 95 Abs. 1\nBierarten und -gattungen ermittelten Mengen-                  vor der· ersten Einbringung von Fremdbier,\nverminderungen die Mengen auszusondern, die                   fremdem unfertigen Bier, fremder Würze\nnicht Schwund im Sinne des Absatzes 1 sind,                   oder fremden bierähnlichen Getränken eine\nsoweit sie mengenmäßig bestimmt werden kön-                   Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, inhaltlich\nnen, das sind im Biersteuerbuch nicht angeschrie-             unvollständig oder inhaltlich unrichtig ab-\nbene Biermengen, die aus der Brauerei entfernt,               gibt,                                           .\nin ihr zum Verbrauch entnommen oder unter-                3. die Betriebsanmeldung nach § 33 Abs. 1 oder\ngegangen sind. Von diesem Sehwundsatz ist bei                 § 95 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, inhaltlich\nder Auswertung der nächstfolgenden Bestands-                  unvollständig oder inhaltlich unrichtig ab-\naufnahme auszugehen.                                          gibt,\n(3) Bei Bierverschnitten, die im Sudbuch und           4. entgegen § 34 Abs. 1 oder § 95 Abs. 1 die\nBiersteuerbuch gesondert nachzuweisen sind, ist               Anzeige über die Änderung der Betriebs-\nder Sehwundsatz für die zum Verschnitt ver-                   verhältnisse nicht, nicht rechtzeitig, inhaltlich\nwendeten und die durch Verschnitt hergestell-                 unvollständig oder inhaltlich unrichtig ab-\nten Biersorten gesondert festzustellen.                       gibt,\n5. entgegen § 35 Satz 1 oder § 95 Abs. 1 die\n(4) Dem Brauereiinhaber ist Gelegenheit zu\njeweilige Eröffnung, Einstellung oder das\ngeben, zur Höhe des Sehwundsatzes Stellung zu\nRuhen des Betriebes nicht, nicht rechtzeitig\nnehmen.\"\noder unrichtig anzeigt,\n6. als Brauereiinhaber, der nur zeitweise und\n51. Die §§ 85 bis 90 und die Uberschrift zu § 90\nunregelmäßig braut, eine nach § 54 Abs. 1\nwerden gestrichen.\nverlangte Anzeige über Tag und Stunde\nder jeweiligen Einmaischung nicht, nicht\n52. Die Uberschrift zu den gestrichenen §§ 91 bis                 rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig ab-\n94 „IV. Statistik\" wird gestrichen.                           gibt,","Nr. 126 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1969                        2177\n7. als Brauereiinhaher, der Bier in Sammel-                   maischen nicht, nicht rechtzeitig, inhaltlich\nsudcn für Ifousbrcrncr zu ermäßigten Steuer-              unvollständig oder inhaltlich unrichtig an-\nsä Lzcn h<~rsl.cllt, entgegen § 54 Abs. 2 die             meldet.\nvorgeschriebene Sarnmel-Brauanzeige nicht,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nnicht recht.zeitig, unvoJJständig oder unrich-\nNr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\ntig abgibt,\nvorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 68 Abs. 1\n8. entgegen § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder               Satz 2 oder § 95 Abs. 1 Bier oder bierähnliche\nAbs. 3 Satz 3 oder entgegen § 95 Abs. 1 die            Getränke nicht in Fässern, Behältern (Contai-\nVernichtung, Unbrauchbarmachung oder den               nern), Flaschen oder Dosen in den Ausschank-\nUntergang von eingemaischten Braustoffen,              raum einbringt.\nWürze, Bier oder bierähnlichen Getränken                 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 401 Abs. 1\nnicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder           Nr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nunrichtig anzeigt,\nvorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 oder\n9. entgegen § 66 Abs. 1 oder § 95 Abs. 1 die              § 95 Abs. 1 unversteuertes Bier oder unver-\nfür die Bc~standsaufnahme vorgeschriebene             steuerte bierähnliche Getränke in einem Frei-\nAnmeldung nicht, nicht rechtzeitig, inhalt-           hafen verbraucht.\"\nlich unvollständig oder inhaltlich unrichtig\nabgibt oder den Zeitpunkt der Bestandsauf-\nArtikel 2\nnahme nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig\nanzeigt,                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n10. entgegen § 66 Abs. 2 Satz 2 oder § 95 Abs. 1\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Zwei-\neine geforderte Bestandsanmeldung nicht,\nten Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes\nnicht rechtzeitig, unvollständig oder unrich-\nauch im Land Berlin.\ntig abgibt,\n11. als Brauereiinhaber, der zur Abfindung zu-\ngelassen ist, entgegen § 69 Abs. 2 die Brau-                              Artikel 3\nstoffe, die er verwenden will, vor dem Ein-         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}