{"id":"bgbl1-1969-125-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":125,"date":"1969-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/125#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-125-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_125.pdf#page=8","order":3,"title":"Postsparkassenordnung (PostSpO)","law_date":"1969-12-01T00:00:00Z","page":2164,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["2164                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nPostsparkassenordnung\n(PostSpO)\nVom 1. Dezember 1969\nInhaltsübersicht\n§                                                                                              §\nI. Abschnitt                                                                                  III. Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                                                       Riickzahl ungen\nRückzahlung von Einlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                11\nPostsparkassen dien s 1:\nRückzahlung ohne Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    12\nWahrnehmung des Postsparkassendienstes ......... .                                        2\nKündigung von Einlagen ............. .' .............                                     13\nPostsparer ........................................ .                                     3\nRückzahlung nach Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  14\nPostsparkassenvollrndcht .......................... .                                     4\nVorzeitige Rückzahlung ............................                                       15\nPostsparbuch ..................................... .                                      5\nRücknahme der Kündigung .........................                                         16\nVerlust des Postsparbuchs ........................ .                                      6\nUnbefugte Abhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            17\nAusschluß vorn Postsparkassendienst ............... .                                     7\nPostsparkassenbrief ............................... .                                     8\nIV. Abschnitt\nVerzinsung\nZinsen ............................................ 18\nGutschrift der Zinsen .............................. 19\nII. Abschnitt\nV. Abschnitt\nEinlagen                                                                                      Schlußvorschriften\nBareinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9   Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20\nUberweisung von Einlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10                 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                                                 (2) Die Postsparkont~n werden bei den Postspar-\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird                                             kassenämtern geführt.\nverordnet:\n§ 3\nI. Abschnitt\nPostsparer\nAllgemeine Vorschriften\nPostsparer ist derjenige, auf dessen Namen das\n§ 1                                                   Postsparbuch lautet.\nPostsparkassendienst                                                                                             § 4\n(1) Die Postsparkassenordnung enthält die Be-                                                              Postsparkassenvollmacht\nnutzungsbedingungen für den Postsparkassendienst.\n(1) Der Postsparer kann andere Personen bevoll-\n(2) Die Deutsche Bundespost nimmt im Postspar-                                            mächtigen, seine Rechte gegenüber dem kontofüh-\nkassendienst Einlagen als verzinsliche Spareinlagen                                           renden Postsparkassenamt wahrzunehmen. Werden\nmit gesetzlicher und vereinbarter Kündigungsfrist                                             mehrere Personen bevollmächtigt, so ist jede allein\nentgegen. Die Einlagen müssen der Ansammlung                                                  berechtigt, wenn in der Postsparkassenvollmacht\noder Anlage von Vermögen dienen.                                                              nichts anderes bestimmt ist.\n§ 2                                                       (2) Die Postsparkassenvollmacht ist auf einem\nFormblatt nach amtlichem Muster zu erteilen und\nWahrnehmung des Postsparkassendienstes                                                beim kontoführenden Postsparkassenamt einzurei-\n(1) Der Postsparkassendienst wird von den Post-                                           chen. Sie gilt bis zum Widerruf durch den Vollmacht-\nsparkassenämtern, den Postscheckämtern, den Post-                                             geber, im Falle seines Todes bis zum Widerruf durch\nämtern und ihren Amtsstellen sowie von den Land-                                              die Erben oder andere zur Verfügung über den\nzustellern wahrgenommen.                                                                      Nachlaß berechtigte Personen.","Nr. 125 -·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1969                       2165\n(3) Das kontoführende Postsparkassenamt kann                               II. Abschnitt\nandere, öffentlich beglaubigte Vollmachten als Post-                              Einlagen\nsparkassenvollmacht anerkennen; es ist nicht ver-\npflichtet, derartige Vollmachten auf ihre fortdau-\n§ 9\nernde Wirksamkeit zu prüfen.\nBareinlagen\n(1) Einlagen werden von den Postsparkassen-\n§ 5                           ämtern, den Postscheckämtern, den Postämtern und\nPostsparbuch                      ihren Amtsstellen sowie den Landzustellern ent-\ngegengenommen, von Posthilfsteilen und Landzu-\n(1) Der Postsparer erhält bei der ersten Einlage       stellern jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 1 000\nein Postsparbuch und eine Ausweiskarte.                  Deutsche Mark. Die Mindesteinlage beträgt eine\n(2) Es werden Postsparbücher ohne Berechtigungs-      Deutsche Mark.\nausweis und Postsparbücher gegen Berechtigungs-              (2) Einlagen werden im Postsparbuch bescheinigt.\nausweis ausgegeben.\n(3) Bei Postsparbüchern ohne Berechtigungsaus-                                   § 10\nweis ist die Deutsche Bundespost berechtigt, aber\nnicht verpflichtet, Rückzahlungen an jeden Vorleger                      Uberweisung von Einlagen\ndes Postsparbuchs und der Ausweiskarte zu leisten.           (1) Dem kontoführenden Postsparkassenamt kön-\nAus Postsparbüchern gegen Berechtigungsausweis           nen Einlagen zur Gutschrift auf Postsparkonten\nwerden Spareinlagen nur an den Postsparer selbst         überwiesen werden. Uberweisungen vom Postspar-\nzurückgezahlt.                                            konto sind nicht zulässig.\n(2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Post-\n§ 6                           sparer eine Gutschriftanweisung. Die Einlage wird\nVerlust des Postsparbuchs                 gegen Vorlage der Gutschriftanweisung im Postspar-\nbuch bescheinigt.\n(1) Der Verlust oder die Vernichtung des Post-\nsparbuchs oder der Ausweiskarte ist dem konto-\nführenden Postsparkassenamt unverzüglich anzu-\nzeigen.                                                                       III. Abschnitt\n(2) Wird die Vernichtung des Postsparbuchs über-                          Rückzahlungen\nzeugend nachgewiesen, so stellt das kontoführende\nPostsparkassenamt ein neues Postsparbuch aus.\n§ 11\n(3) Beim Verlust oder bei nicht überzeugendem                        Rückzahlung von Einlagen\nNachweis der Vernichtung erläßt das kontoführende\nPostsparkassenamt das Aufgebot. Das Aufgebot wird            (1) Die Postsparkassenämter, die Postscheckämter,\nbeim kontoführenden Postsparkassenamt durch Aus-          die Postämter und ihre Amtsstellen außer den Post-\nhang öffentlich bekanntgemacht. Es enthä.lt die Er-       hilfstellen sowie die Landzusteller leisten Rück-\nklärung, daß nach Ablauf eines Monats vom Tag             zahlungen, Landzusteller jedoch nur bis zum Betrag\nder Veröffentlichung an das Postsparbuch für nichtig      von 1 000 Deutsche Mark. Die Beträge werden nur\nerklärt und ein neues Buch ausgestellt wird, wenn         gegen Vorlage des Postsparbuchs und der Ausweis-\nbinnen dieser Frist keine Einwendungen erhoben            karte gezahlt. Rückzahlungen werden im Postspar-\nwerden. Bei Ungewißheit über die Person des Be-           buch bescheinigt.\nrechtigten kann die Spareinlage hinterlegt werden.\n(2) Stehen einem Postamt oder einer seiner Amts-\n(4) Bei Verlust oder Vernichtung der Ausweis-         stellen oder dem Landzusteller die erforderlichen\nkarte wird ein neues Postsparbuch ausgestellt.            Geldmittel nicht zur Verfügung, so wird gezahlt,\nsobald die Mittel beschafft sind.\n§ 7                                                      § 12\nAusschluß vom Postsparkassendienst                           Rückzahlung ohne Kündigung\nWer die Einrichtungen des Postsparkassendienstes           (1) Aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungs-\nmißbraucht, kann vom Postsparkassendienst ausge-          frist können innerhalb von 30 Zinstagen bis zu\nschlossen werden.                                         1 000 Deutsche Mark für jedes Postsparbuch ohne\nKündigung sofort zurückgezahlt werden.\n§ 8                               (2) An einem Tag dürfen Rückzahlungen von mehr\nPostsparkassenbrief                   als 200 Deutsche Mark und mehr als eine Rückzah-\nlung auf ein Postsparbuch nur an den Postsparer\nBriefe der Postsparer an die Postsparkassenämter       selbst geleistet werden.\nwerden als Postsparkassenbriefe gebührenfrei be-\nfördert, wenn besondere Briefumschläge nach amt-              (3) Im Postsparbuch muß eine Mindesteinlage von\nlichem Muster benutzt werden.                             einer Deutschen Mark verbleiben.","2166                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 13                                               IV. Abschnitt\nKündigung von Einlagen                                        Verzinsung\n(1) Zur Rückzahlung von Einlagen mit gesetzlicher\nKündigungsfrist, die nicht sofort zurückgezahlt wer-                               § 18\nden (§ 12 Abs. 1), sowie von Einlagen mit verein-                                 Zinsen\nbarter Kündigungsfrist bedarf es der Kündigung\n(1) Die Zinssätze für Einlagen mit gesetzlicher\nbeim kontoführenden Postsparkassenamt.\nund vereinbarter Kündigungsfrist werden durch Aus-\n(2) Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist        hang in den Schalterräumen der Postsparkassen-\ndürfen frühestens sechs Monate nach ihrer Einzah-       ämter, Postscheckämter, Postämter und ihrer Amts-\nlung gekündigt werden.                                  stellen bekanntgegeben. Eine Änderung der Zins-\nsätze gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für bereits\n§ 14                          bestehende Spareinlagen.\nRückzahlung nach Kündigung                    (2) Nur volle Deutsche-Mark-Beträge werden ver-\nzinst.\n(1) Der Tag des Eingangs der Kündigung beim\nkontoführenden Postsparkassenamt gilt als erster           (3) Die Verzinsung beginnt mit dem der Einzah-\nTag der Kündigungsfrist.                                lung (§ 9) oder dem des Eingangs des überwiesenen\nBetrags (§ 10) folgenden Kalendertag. Sie läuft bis\n(2) Das kontoführende Postsparkassenamt über-\nzu dem der Rückzahlung vorangehenden Kalender-\nsendet dem Postsparer eine Rückzahlungsanweisung.\ntag.\nDer gekündigte Betrag wird gegen Vorlage der Rück-\nzahlungsanweisung an jeden Vorleger des Postspar-                                  § 19\nbuchs und der Ausweiskarte gezahlt, bei Postspar-                          Gutschrift der Zinsen\nbüchern gegen Berechtigungsausweis (§ 5 Abs. 3\nSatz 2) nur an den Postsparer selbst.                      (1) Die Zinsen werden mit Ablauf jedes Jahres\nder Spareinlage zugeschrieben und mit ihr verzinst.\n(3) Kündigt der Postsparer die gesamte Einlage,\nso wird die Einlage nebst Zinsen ausgezahlt und das        (2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Post-\nPostspcukonto gelöscht.                                 sparer eine Zinsenanweisung, wenn die Zinsen den\nBetrag von 10 Deutsche Mark erreichen oder der\nPostsparer es verlangt. Die Zinsen werden gegen\n§ 15\nVorlage der Zinsenanweisung im Postsparbuch ein-\nVorzeitige Rückzahlung                  getragen.\n(1) Einlagen können ausnahmsweise auch vor-\nzeitig zurückgezahlt werden.\n(2) Für vorzeitig zurückgezahlte Beträge werden                            V. Abschnitt\ndem Postsparer für die Zeit vom Tag der Rückzah-                         Schi uß vors chriften\nlung bis zum Tag der Fälligkeit Sonderzinsen in\nHöhe von einem Viertel des jeweils geltenden Zins-\nsatzes für Einlagen angerechnet. Im Falle einer wirt-                              § 20\nschaftlichen Notlage des Postsparers kann die An-                         Geltung im Land Berlin\nrechnung von Sonderzinsen unterbleiben.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§  16                          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-\nRücknahme der Kündigung                   waltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nWird der gekündigte Betrag nicht spätestens bin-\nnen eines Monats nach Fälligkeit abgehoben, so gilt                                § 21\ndie Kündigung als zurückgenommen.                                              Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in\n§ 17\nKraft.\nUnbefugte Abhebung                       (2) Gleichzeitig tritt die Postsparkassenordnung\nBei Verdacht unbefugter Abhebung kann das Post-       vom 11. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1645),\nsparbuch eingezogen und die Einlage hinterlegt          zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar\nwerden.                                                 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 16), außer Kraft.\nBonn, den 1. Dezember 1969\nDer Bundesminister für Verkehr\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber"]}