{"id":"bgbl1-1969-125-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":125,"date":"1969-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/125#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-125-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_125.pdf#page=3","order":2,"title":"Postscheckordnung (PostSchO)","law_date":"1969-12-01T00:00:00Z","page":2159,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 125 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1969                                                                                     2159\nPostscheckordnung\n(PostSchO)\nVom 1. Dezember 1969\nInhaltsübersicht\n§                                                                                              §\nI. Abschnitt\nPostüberweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         14\nAllgemeine Vorschriften\nPostscheck .........................................                                        15\nPostscheckdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1 Dauerauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    16\nWahrnehmung des Postscheckdienstes . . . . . . . . . . . . . . .                         2 Einziehungsauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        17\nPostscheckteilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3 Sammelauftrag ....................................                                          18\nKontonummer und Kontobezeichnung . . . . . . . . . . . . . . .                           4 Kontoanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            19\nPostscheckvollmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      5 Zahlkarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20\nZeichnungsbefugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6 Einziehung von Schecks ............................                                         21\nAnderungen in den rechtlichen Verhältnissen des                                            Eilaufträge und telegrafische Ubermittlung von Auf-\nPostscheckteilnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        7 trägen ............................................                                         22\nDbertragung des Postscheckkontos . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     8 Widerruf von Aufträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                23\nBeendigung des Postscheckteilnehmerverhältnisses . . .                                   9 Nachforschungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         24\nBuchung von Gebühren und Auslagen . . . . . . . . . . . . . .                               25\nII. Abschnitt\nBenutzung der Einrichtungen des Postscheckdienstes\nIII. Abschnitt\nFormblätter und andere Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . .                    10\nPostscheckbrief . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Schlußvorschriften\nLast- und Gutschriften ..............................                                   12 Geltung im Land Berlin ............................ 26\nMitteilungen über den Kontostand . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    13 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                                              (2) Die Deutsche Bundespost übernimmt im Post-\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird                                          scheckdienst die bargeldlose und halbbare Ubermitt-\nverordnet:                                                                                 lung von Geldbeträgen.\nI. Abschnitt                                                                                               § 2\nAllgemeine Vorschriften                                                                Wahrnehmung des Postscheckdienstes\n(1) Der Postscheckdienst wird von den Postscheck-\n§ 1                                                    ämtern, den Postämtern und ihren Amtsstellen sowie\nPostscheckdienst                                                     von den Landzustellern wahrgenommen.\n(1) Die Postscheckordnung enthält die Benutzungs-                                           (2) Die Postscheckkonten werden bei den Post-\nbedingungen für den Postscheckdienst.                                                      scheckämtern geführt.","2160                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 3                           4. das Konto nach dem Tod des Postscheckteilneh-\nmers bis zu sechs Monaten weiterzuführen, die\nPostscheckteilnehmer\nLöschung des Kontos zu beantragen und über das\n(1) Poslscheckteilnehmer ist jeder Inhaber eines         Restguthaben zu verfügen.\nPostscheckkontos.\nDer Postscheckteilnehmer kann dieses Recht im Un-\n(2) Das Postschcckteilnchmerverhältnis wird durch    terschriftsblatt beschränken oder ausschließen.\ndie Eröffnung eines Postscheckkontos bei einem\nPostscheckamt begründet.                                   (3) Die Zeichnungsbefugnis gilt so lange, bis sie\nvom Postscheckteilnehm~r, im Falle seines Todes\nvon einem Erben oder einer anderen zur Verfügung\nüber den Nachlaß berechtigten Person, widerrufen\n§ 4                           wird.\nKontonummer und Kontobezeichnung\n(1) Jedes Postscheckkonto erhält eine Kontonum-\nmer und eine Kontobezeichnung.                                                    § 7\nÄnderungen in den rechtlichen Verhältnissen\n(2) Das Postscheckkonto muß so bezeichnet sein,\ndes Postscheckteilnehmers\ndaß über den Kontoinhaber kein Zweifel besteht.\n(1) Der Postscheckteilnehmer ist verpflichtet, Än-\nderungen in seinen rechtlichen Verhältnissen, die\nfür sein Postscheckkonto von Bedeutung sind, dem\n§ 5                           Postscheckamt unverzüglich mitzuteilen und nach-\nPostscheckvollmacht                    zuweisen. Nachteile, die sich aus einer Verletzung\ndieser Verpflichtung ergeben, hat die Deutsche Bun-\n(1) Durch Postscheckvollmacht können andere Per-\ndespost nicht zu vertreten.\nsonen bevollmächtigt werden, die Rechte des Post-\nscheckteilnehmers wahrzunehmen oder die Eröffnung          (2) Nach dem Tod des Postscheckteilnehmers kann\nvon Postscheckkonten zu beantragen. Werden meh-         das Postscheckkonto bis zu sechs Monaten von den\nrere Personen bevollmächtigt, so ist jede allein be-    Berechtigten unter der bisherigen Kontobezeichnung\nrechtigt, wenn in der Postscheckvollmacht nichts        weitergeführt werden. Danach kann das Postscheck-\nanderes bestimmt ist.                                   amt das Konto löschen, sofern die Erben oder andere\nzur Verfügung über den Nachlaß berechtigte Per-\n(2) Die Postscheckvollmacht ist auf einem Form-\nblatt nach amtlichem Muster zu erteilen und beim        sonen keinen Antrag auf Weiterführung unter neuer\nPostscheckamt einzureichen. Sie gilt bis zum Wider-     Kontobezeichnung gestellt haben.\nruf durch den Vollmachtgeber, im Falle seines Todes\nbis zum Widerruf durch die Erben oder andere zur\nVerfügung über den Nachlaß berechtigte Personen.                                  § 8\n(3) Das Postscheckamt kann andere, öffentlich be-              Ubertragung des Postscheckkontos\nglaubigte Vollmachten als Postscheckvollmacht an-          (1) Ein Postscheckkonto kann mit Zustimmung des\nerkennen; es ist nicht verpflichtet, derartige Voll-    Postscheckamts übertragen werden, wenn der Post-\nmachten auf ihre fortdauernde Wirksamkeit zu            scheckteilnehmer den Anspruch auf Auszahlung des\nprüfen.                                                 Guthabens und der später unter der bisherigen\nKontobezeichnung eingehenden Beträge an den\nkünftigen Postscheckteilnehmer abtritt und sich un-\n§ 6                           widerruflich mit der Ubertragung des Kontos einver-\nZeichnungsbefugnis                    standen erklärt.\n(1) Der Postscheckteilnehmer kann anderen Per-          (2) Die Ubertragung des Postscheckkontos einer\nsonen die Befugnis erteilen, Aufträge zu Lasten         natürlichen Person, das nicht geschäftlichen oder\nseines Postscheckkontos zu unterzeichnen. Er hat        gewerblichen Zwecken dient, ist ausgeschlossen.\ndem Postscheckamt die Unterschriftsproben der Per-\nsonen, die Aufträge unterzeichnen werden, neben\nseiner eigenen Unterschriftsprobe auf amtlichem                                   § 9\nUnterschriftsblatt einzureichen. Jede Person, der\nZeichnungsbefugnis erteilt worden ist, kann allein       Beendigung des Postscheckteilnehmerverhältnisses\nunterzeichnen, wenn der Postscheckteilnehmer im            (1) Das Postscheckteilnehmerverhältnis wird durch\nUnterschriftsblatt nichts anderes bestimmt hat.         die Löschung des Postscheckkontos beendet.\n(2) Die Zeichnungsbefugnis schließt auch das Recht      (2) Der Postscheckteilnehmer kann jederzeit die\nein,                                                    Löschung seines Kontos verlangen.\n1. Formblätter zu bestellen,                               (3) Das Postscheckamt kann ein Postscheckkonto\n2. neue Unterschriftsblätter anzufordern,               von Amts wegen löschen, wenn\n3. schriftliche Auskunft über den Kontostand zu ver-    1. der Postscheckteilnehmer die Einrichtungen des\nlangen,                                                 Postscheckdienstes mißbräuchlich benutzt hat,","Nr. 125 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1969                        2161\n2. ein Jühr ldnq wcd<~r Gut- noch Lastschriften für        (2) Die auf ein Postscheckkonto überwiesenen\ndas Konto eingc~Jdnucn sind und der Postscheck-      oder eingezahlten Beträge werden gutgeschrieben.\ntcilnchmc!r vom PoslsdH·ckamt nicht zu ermitteln    Ein Widerspruch des Postscheckteilnehmers gegen\nist,                                                die Gutschrift von Beträgen ist unwirksam.\n3. das Konto kein Gu!Jwbcn aufweist und der Post-          (3) Fehlerhafte Last•• und Gutschriften werden vom\nschecktcilnd1mer trotz Aufforderung nicht für       Postscheckamt berichtigt. Nachteile aus fehlerhaften\nGuthaben sorgt.                                     Last- und Gutschriften, die darauf beruhen, daß\nKontonummer, Kontobezeichnung oder Betrag un-\nrichtig, unvollständig oder voneinander abweichend\nII. Ab s c h n it t                 angegeben sind, hat die Deutsche Bundespost nicht\nzu vertreten.\nBenutzung der Einrichtungen\ndes Postscheckdienstes\n§ 13\n§ 10                                      Mitteilungen über den Kontostand\nFormblätter und andere Datenträger               (1) Das Postscheckamt teilt dem Postscheckteil-\n(1) Bei Benutzung der Einrichtungen des Post-        nehmer Änderungen des Kontostandes durch einen\nscheckdienstes sind die von der Deutschen Bundes-       Kontoauszug mit.\npost ausgegebenen oder zugelassenen Formblätter            (2) Der Postscheckteilnehmer kann vom Post-\nzu verwenden. Der Postscheckteilnehmer hat die          scheckamt eine besondere schriftliche Bestätigung\nFormblätter vom Postscheckamt zu beziehen, soweit       über den Kontostand arn Ende eines Buchungstages\nkeine Ausnahmeregelung besteht.                         verlangen. Für die Bestätigung wird eine Gebühr\n(2) Die Deutsche Bundespost kann die Erstattung      erhoben.\nvon Auslagen für die von ihr gelieferten Formblät-\nter verlangen.\n§ 14\n(3) Die Formblätter sind dem Vordruck entspre-                           Postüberweisung\nchend vollständig und deutlich lesbar auszufüllen.\nDie Schrift muß so beschaffen sein, daß sie nicht          (1) Der Postscheckteilnehmer kann das Postscheck-\nausgelöscht werden kann.                                amt mit Postüberweisung beauftragen, einen Betrag\nvon seinem Postscheckkonto abzubuchen und einem\n(4) Der Postscheckteilnehmer ist verpflichtet, die   anderen Postscheckkonto oder einem Postsparkonto\nFormblätter sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er     gutzuschreiben. Wird die Postüberweisung vom\nträgt die Nachteile, die aus dem Verlust oder Miß-      Zahlungsempfänger an das Postscheckamt einge-\nbrauch von Formblättern entstehen, wenn er das          sandt, so ist sie von ihm entsprechend zu kennzeich-\nPostscheckamt nicht so zeitig benachrichtigt hat, daß   nen.\neine Dberweisung oder Zahlung an einen Unbe-\nrechtigten noch verhindert werden kann.                    (2) Das Postscheckamt kann einem Postscheck-\nteilnehmer, der dem öffentlichen Fernschreibnetz\n(5) Die Deutsche Bundespost kann für die elek-       angeschlossen ist, widerruflich genehmigen, Dber-\ntronische Datenverarbeitung im Postscheckdienst         weisungsaufträge fernschriftlich zu erteilen. Der\nan Stelle von Formblättern andere Datenträger zu-       Postscheckteilnehmer trägt die Nachteile, die durch\nlassen.                                                 den Mißbrauch des Verfahrens in seinem Einfluß-\nbereich entstehen.\n§ 11\n(3) Für die Bearbeitung eines fernschriftlich er-\nPostscheckbrief                     teilten Uberweisungsauftrags beim Postscheckamt\nSendungen der Postscheckteilnehmer an die Post-      wird eine Gebühr erhoben.\nscheckämter werden als Postscheckbriefe gebühren-\nfrei befördert, wenn besondere Briefumschläge nach\namtlichem Muster benutzt werden.                                                   § 15\nPostscheck\n§ 12                              (1) Der Postscheckteilnehmer kann das Postscheck-\nLast- und Gutschriften                   amt mit Postscheck beauftragen, einen Betrag von\nseinem Postscheckkonto abzubuchen und auszuzah-\n(1) Aufträge des Postscheckteilnehmers zu Lasten\nlen.\nseines Postscheckkontos werden ausgeführt, wenn\ndas verfügbare Guthaben ausreicht. Das Postscheck-         (2) Ist im Postscheck ein Zahlungsempfänger ge-\namt kann eingesandte Aufträge, für die das Gut-         nannt, so weist das Postscheckamt das Zustellpost-\nhaben am Tag des ersten Buchungsversuchs und am         amt an, den vom Konto abgebuchten Betrag an den\nfolgenden Arbeitstag nicht ausreicht, als deckungs-      Empfänger auszuzahlen (Zahlungsanweisung). Für\nlos zurücksenden. Für deckungslos gebliebene Post-      die Zahlungsanweisung wird. eine Gebühr erhoben.\nüberweisungen und Postschecks werden Gebühren           Für die Behandlung der Zahlungsanweisung beim\nerhoben.                                                Zustellpostamt gelten die Bestimmungen der Post-","2162                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nordnung für Poslanweisungcn sinngemäß. Die Emp-                                  § 19\nfangsberechtigung für Zahlungsanweisungen richtet                         Kontoanweisungen\nsich nach den Vorschriften der Postordnung für Sen-\ndungen mit Wertangabe.                                    Der Postscheckteilnehmer kann verlangen, daß\ndie Beträge der für ihn eingehenden Post- und Zah-\n(3) Ein Postscheck, in dem kein Zahlungsempfän-     lungsanweisungen seinem Postscheckkonto gutge-\nger angegeben ist, kann beim kontoführenden Post-      schrieben werden (Kontoanweisungen). Der Antrag\nscheckamt, bei einem Postamt oder einer Poststelle     ist an das Zustellpostamt zu richten.\nzur Auszahlung vorgelegt werden. Die Auszahlung\nkann betrags- und stückzahlmäßig beschränkt und\n§ 20\nvon der Vorlage einer besonderen Ausweiskarte\nabhängig gemacht werden.                                                       Zahlkarte\n(4) Einen vom Postscheckteilnehmer in Zahlung          (1) Mit Zahlkarte können Beträge in beliebiger\ngegebenen Postscheck hat der Zahlungsempfänger         Höhe zur Gutschrift auf ein Postscheckkonto ein-\nim Falle der Einsendung an das Postscheckamt als       gezahlt werden. Für die Einlieferung der Zahlkarte\nvon ihm eingesandt zu kennzeichnen.                    gelten die Bestimmungen der Postordnung für Post-\nanweisungen entsprechend.\n(5) Postschecks mit Ubertragungsvermerken (In-\ndossamenten) sind nicht zugelassen.                       (2) Für die Zahlkarte wird eine Gebühr erhoben.\nEinzahlungen auf das eigene Postscheckkonto sind\nbei Verwendung besonderer Formblätter gebühren-\n§ 16                          frei. Die Berechtigung zur gebührenfreien Einzah-\nDauerauftrag                      lung ist nachzuweisen.\n(1) Der PostscheckteiJnehmer kann das Postscheck-                             § 21\namt mit Dauerauftrag anweisen, bis auf Widerruf\nan bestimmten wiederkehrenden Tagen den gleichen                        Einziehung von Schecks\nBetrag von seinem Postscheckkonto abzubuchen und          Das Postscheckamt zieht auf Verlangen des Post-\nan denselben Empfänger zu überweisen oder aus-         scheckteilnehmers auf ein Kreditinstitut gezogene\nzahlen zu lassen (Dauerüberweisung, Dauerscheck).      Schecks ein und schreibt die Beträge dem Postscheck-\n(2) Im Dauerauftrag ist der Tag zu bestimmen, an    konto des Postscheckteilnehmers gut. Der Post-\ndem der Betrag jeweils abgebucht werden soll (Aus-     scheckteilnehmer hat dem Scheck eine auf den\nführungstag). Fällt der Ausführungstag auf einen       Scheckbetrag lautende Zahlkarte beizufügen.\narbeitsfreien Tag, so wird der Dauerauftrag am\nvorhergehenden Arbeitstag ausgeführt. Der Dauer-                                  § 22\nauftrag muß dem Postscheckamt rechtzeitig vor dem\nersten Ausführungstag zugehen.                                Eilaufträge und telegrafische Obermittlung\nvon Aufträgen\n(3) Das Postscheckamt kann einen Dauerauftrag\nals widerrufen ansehen, wenn der Betrag an drei           (1) Der Aussteller einer Postüberweisung oder\naufeinanderfolgenden Ausführungstagen mangels          eines Postschecks kann verlangen, daß der Auftrag\nDeckung nicht abgebucht werden konnte.                 beim Postscheckamt mit Vorrang behandelt wird\n(Eilüberweisung, Eilscheck) oder daß der Auftrag\ntelegrafisch übermittelt wird (telegrafische Uberwei-\n§ 17                          sung, telegrafische Zahlungsanweisung).\nEinziehungsauftrag                      (2) Für eine Zahlkarte kann der Absender die\n(1) Das Postscheckamt kann einem Postscheckteil-    gleiche Behandlung wie nach Absatz 1 verlangen\nnehmer mit umfangreichem Zahlungsverkehr wider-        (Eilzahlkarte, telegrafische Zahlkarte). Die Einliefe-\nruflich genehmigen, Beträge mit Einziehungsauftrag     rung einer telegrafischen Zahlkarte richtet sich nach\nvom Postscheckkonto eines Zahlungspflichtigen ab-      den Bestimmungen der Postordnung für telegra-\nbuchen und seinem Postscheckkonto gutschreiben zu      fische Postanweisungen.\nlassen.                                                   (3) Für die Vorrangbehandlung und für die tele-\n(2) Der Postscheckteilnehmer muß sich verpflich-    grafische Ubermittlung werden Gebühren erhoben.\nten, das Einziehungsverfahren nur bei solchen Post-\nscheckteilnehmern anzuwenden, die sich ihm gegen-                                §  23\nüber mit dem Abbuchen von Beträgen einverstanden\nerklärt haben. Das Postscheckamt kann die Vorlage                      Widerruf von Aufträgen\nder Einverständniserklärungen verlangen.                  (1) Der Postscheckteilnehmer kann einen von ihm\nan das Postscheckamt gesandten Auftrag widerrufen,\nsolange der Betrag noch nicht gutgeschrieben oder\n§ 18\nnoch nicht ausgezahlt ist.\nSammelauftrag                         (2) Der Postscheckteilnehmer kann in Zahlung ge-\nDer Postscheckteilnehmer kann mehrere gleich-       gebene oder vom Empfänger eingesandte und als\nzeitig zu erledigende Uberweisungen, Postschecks,      solche gekennzeichnete Postüberweisungen und\nDaueraufträge oder Einziehungsaufträge zu Sam-         Postschecks widerrufen, solange die Lastschrift noch\nmelaufträgen zusammenfassen.                           nicht ausgeführt ist.","Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1969                        2163\n(3) Eine Zahlkarte kann vom Absender zurück-                             III. Abschnitt\ngenommen werden, solange der Betrag noch nicht\nSchi ußvorschriften\ngutgeschrieben ist. Für die Zurücknahme der Zahl-\nkarte gelten die Bestimmungen der Postordnung für\nPostanweisungen entsprechend.                                                    § 26\nGeltung im Land Berlin\n§ 24\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nNachforschungen                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(1) Der Postscheckteilnehmer kann Nachforschun-     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\ngen über die Ausführung der von ihm erteilten         tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAufträge verlangen. Er hat sich da.bei an das für die\nLastschrift zuständige Postscheckamt zu wenden. Bei\nZahlkarten sind Nachfragen vom Absender an das                                   § 27\nEinlieferungspostamt zu richten.                                             Inkrafttreten\n(2) Die Deutsche Bundespost kann die Erstattung        (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in\nder Auslagen für Nachforschungen verlangen, die       Kraft.\nvon ihr nicht verschuldet sind.\n(2) Gleichzeitig tritt die Postscheckordnung vom\n§ 25                         7. April 1921 (Reichsgesetzbl. S. 459) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 16. Dezember 1927 (Amts-\nBuchung von Gebühren und Auslagen             blatt des Reichspostministeriums S. 519), zuletzt ge-\nDas Postscheckamt ist berechtigt, Gebühren und      ändert durch die Verordnung zur Änderung der\nAuslagen im Postscheckdienst vom Postscheckkonto      Postscheckordnung vom 7. Januar 1969 (Bundesge-\ndes Postscheckteilnehmers abzubuchen.                 setzbl. I S. 14), außer Kraft.\nBonn, den 1. Dezember 1969\nDer Bundesminister für Verkehr\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber"]}