{"id":"bgbl1-1969-124-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":124,"date":"1969-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/124#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-124-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_124.pdf#page=2","order":2,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 9 Abs. 1 und 3, zu § 13 Abs. 1 Satz 2, zu § 5 Satz 2 und 3 und zu § 16 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963)","law_date":"1969-11-24T00:00:00Z","page":2150,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2150                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nsie bei den nach der Grundtabelle Veranlagten          4. Für die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge für\nund bei LohnsteuerpHid1ligen der Steuerklassen 1,         das Jahr 1965 ist in Abweichung von § 2 allge-\n. II, IV und V 1 202 Deutsche Mark, bei den nach            mein der Wohnsitz am 20. September 1964 maß-\n§ 32 a Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes           gebend.\nVcrnnlc1gt.en und bei Lohnsteucrpflichtigen der                                  § 6\nSteuerklasse III 2 404 Deutsche Mark nicht über-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsteigen.\nUberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-\n3. Der Lohnsteuerjahresm1sgleich kann durch einen          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Ge-\neinheitlichen Abschlag von der erfaßten Lohn-          rneindefinanzreforrngesetzes auch im Land Berlin.\nsteuer berücksichtigt werden, soweit keine Fest-\nstellungen für eine Aufteilung der erstatteten Be-                               § 7\ntrüge auf die Wohngemeinden getroffen worden              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsind.                                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 26. November 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts                  ein Schienenweg der Deutschen Bundesbahn\nvom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/64 - , ergangen auf An-                beteiligt ist, dem Land Kosten auferlegt.\ntrag der Bayerischen Staatsregierung, wird nach-                   Im übrigen ist § 13 Absatz 1 Satz 2 Eisen-\nfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:                        bahnkreuzungsgesetz mit dem Grundgesetz\n1. § 9 Absatz 1 des Gesetzes über Kreuzungen                    vereinbar.\nvon Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreu-              b) § 5 Satz 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz ist in-\nzungsgesetz) vom 14. August 1963 (Bundes-                   soweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar\ngesetzbl. I S. 681) ist insoweit mit dem Grund-             und deshalb nichtig, als der Bundesminister\ngesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig, als             für Verkehr bei Kreuzungen, an denen ein\ndie Vorschrift hinsichtlich Kreuzungen, an denen            Schienenweg der Deutschen Bundesbahn\nein Schienenweg der Deutschen Bundesbahn                    nicht beteiligt ist, Vereinbarungen zu ge-\nnicht beteiligt ist, Regelungen für Straßen trifft,         nehmigen hat.\ndie nicht Landstraßen für den Fernverkehr sind.\nIm übrigen ist § 5 Satz 2 und 3 Eisenbahn-\nIm übrigen ist§ 9 Absatz 1 Eisenbahnkreuzungs-              kreuzungsgesetz mit dem Grundgesetz ver-\ngesetz mit dem Grundgesetz vereinbar.                       einbar.\n§ 9 Absatz 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz ist mit\n3. § 16 Absatz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz ist\ndem Grundgesetz vereinbar.                               mit dem Grundgesetz vereinbar.\n2. a) § 13 Absatz 1 Satz 2 Eisenbahnkreuzungs-\ngesetz ist insoweit mit dem Grundgesetz            Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\nnicht vereinbar und deshalb nichtig, als die    § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nVorschrift hinsichtlich Kreuzungen, an denen     verfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 24. November 1969\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}