{"id":"bgbl1-1969-124-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":124,"date":"1969-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/124#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-124-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_124.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer ab 1970","law_date":"1969-11-26T00:00:00Z","page":2149,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["2149\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1969                     Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1969                                                                                                               Nr.124\nTag                                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n26. 11. 69  Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nan der E/nkommensteuer ab 1970 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2149\n24. 11. 69  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 9 Abs. 1 und 3, zu § 13 Abs. 1 Satz 2, zu\n§ 5 Satz 2 und 3 und zu § 16 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963)                                                                            2150\nB11n<les11est)lzhl. III 910-1\n25. 11. 69  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 63 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der\nRcchtsverhültnissc? cfor unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-\nsung des Dritten Änderungsgesetzes vom 21. August 1961) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            2151\nBundesqesetzbl. III 2036-1\n26. 11. 69  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Einkom-\nmensteucrgPsctzcs in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 des Steueränderungsgesetzes 1965 vom\n14. Mai 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2151\nBundesqesel.zbl. III 611-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 82, Nr. 83 und Nr. 84 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2152\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2152\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2153\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nan der Einkommensteuer ab 1970\nVom 26. November 1969\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemcindefinanz-\nreformgesetzes vom 8. September 1969 (Bundes-                                                   In den Fällen der kommunalen Neugliederung\n.\n§ 4\ngesetzbl. I S. 1587) wird mit Zustimmu:::ig des Bun-                                       sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemein-\ndesrates verordnet:                                                                        den von derL auf die Neugliederung folgenden Jahr\n§ 1                                                     ab neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit\ndem Beginn eines Jahres in Kraft, ist die Schlüssel-\nDie Bundesstatistiken über die veranlagte Ein-                                           zahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Ist eine\nkommensteuer und über die Lohnsteuer für das Jahr                                          Gemeinde geteilt worden, so ist die Schlüsselzahl\n1965 sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für                                       entsprechend der Zahl der Einwohner auf die Rechts-\ndie Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkom-                                          nachfolger aufzuteilen. Maßgebend ist die Zahl der\nmensteuer in den Jahren 1970 und 1971 maßgebend;                                           Einwohner im Zeitpunkt der Neugliederung.\nfür die Jahre 1972, 1973 und 1974 gelten die Bundes-\nstatistiken für das Jahr 1968.\n§   5\n§ 2                                                          Für die Schlüsselzahlen der Jahre 1970 und 1971\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge-                                          wird folgendes bestimmt:\nmeinden ist der Wohnsitz am 20. September des                                               1. Für die Länder Bayern, Bremen, Hessen, Nord-\nJahres maßgebend, für das die Statistik durchgeführt                                             rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und\nwird. Für die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge ist                                               Schleswig-Holstein wird zugelassen, daß diP für\nder Wohnsitz am 20. September des Vorjahres maß-                                                 das Jahr 1965 erfaßten Einkommensteuerbeträge\ngebend, soweit ein Lohnsteuerjahresausgleich im                                                  zugrundegelegt werden, die auf Bruttolohnbe-\nautomatisierten Verfahren nicht durchgeführt wor-                                                träge und sonstige Einkunftsbeträge bis zu 12 000\nden ist.                                              ·                                           Deutsche Mark jährlich, in den Fällen des § 32 a\n§ 3                                                           Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes bis\nzu 25 000 Deutsche Mark jährlich entfallen.\nDie Schlüsselzahlen sind ab 1972 auf acht Stellen\nhinter dem Komma zu berechnen und auf sieben                                                2. Bei den Steuerstatistiken für das Jahr 1965 wird\nStellen zu runden.                                                                               zugelassen, die Steuerbeträge zu erfassen, soweit"]}