{"id":"bgbl1-1969-123-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":123,"date":"1969-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/123#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-123-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_123.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGGDV)","law_date":"1969-11-24T00:00:00Z","page":2141,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["2141\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                  Z1997A\n1969                Ausgegeben zu Bonn am 27. November 1969                                                                                                Nr.123\nTag                                                            Inhalt                                                                                    Seite\n24. 11. 69 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemein-\nnützigkeitsgesetzes (WGGDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2141\nB11ndesgesel.zbl. lll 2330-8-2\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des W ohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes\n(WGGDV)\nVom 24. November 1969\nAuf Grund ·des Artikels II der Verordnung zur\nAnderung der Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-\nwesen vom 21. November 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2102) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-\nnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützig-\nkeitsgesetzes in der gemäß Artikel I der vorgenann-\nten Änderungsverordnung unter Berücksichtigung\ndes Artikels V der Verordnung zur Änderung der\nBerechnungsverordnungen vom 19. Dezember 1962\n(Bundesgesetzbl. I S. 738) vom 1. Dezember 1969 an\ngeltenden Fassung*) bekanntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 6\nAbs. 3, des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des Ge-\nsetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-\nwesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar\n1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), geändert durch das\nGesetz vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523),\nvom Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-\nwesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nder Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft\nsowie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen\nworden.\n• Bonn, den 24. November 1969\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen\n\"') Die nachstehende Neufassung gilt nicht im Saarland; sie gilt In Ber-\nlin, sofern die Verordnung, auf Grund deren sie bekanntgemacht\nwird, im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.","2142                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes\n(WGGDV)\n§ 1                            bietskörperschaften zählen nicht zu den Angehöri-\nZu§ 2 des WGG                                            gen des Baugewerbes.\n(1) Dc1s Wohnunqsunterrwhrncn muß einen Auf-\n(3) Die Mitglieder oder Gesellschafter eines Unter-\nsichtsral oder ein anderes Orgün haben, das im           nehmens bestehen überwiegend aus Angehörigen\nwesentlichen die Rechle und Pflicht:c~n eines Auf-       des Baugewerbes, wenn diese über mehr als die\nsichtsrats haL (Aufsichtsorgan).                         Hälfte der Stimmen verfügen. Im Vorstand und im\nAufsichtsorgan dürfen höchstens je ein Drittel der\n(2) Ist das Wolrnunqsuntc rnt~hm(!J1 eine Genossen-\n1\nStimmen Angehörigen des Baugewerbes zustehen.\nschaft odc)r ein Verein, so isl in der Satzung zu        Die Angehörigen des Baugewerbes üben einen be-\nbestimmPn, imwrl1ulh welchen Bezirks sich der Ge-        stimmenden Einfluß auf die Führung der Geschäfte\nschäftsbetrieb halten soll. Uberschreitet dieser den     aus, wenn sie bei den Beschlüssen der Mitglieder\nVerwaltunqsbereich der Gemeinde, in der das Woh-         oder Gesellschafter, des Vorstandes oder des Auf-\nnungsunlernehmen seinen Sitz hat, so, bedarf es          sichtsorgans mehr als die Hälfte der abgegebenen\nhierzu der Zustimmung der Anerkennungsbehörde.           Stimmen vertreten.\nEine solche Beschränkung schließt nicht aus, daß\nGenossen oder VPreinsmitglieder außerhalb des Be-           (4) Ist das Wohnungsunternehmen eine Aktien-\nzirks wohnen. Dit) zustündiqe oberste Landesbehörde      gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf\nkann anordnen, daß sich auch der Geschäftsbetrieb        Aktien, so müssen die Aktien auf Namen lauten.\nDie Umwandlung dieser Aktien in Inhaberaktien\nanderer Wohnunqsunternehmen auf einen bestimm-\nten Bezirk zu beschränken hat.                           muß im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sein.\n(5) Die Ubertragung von Aktien und die Abtre-\ntung von Geschäftsanteilen müssen im Gesellschafts-\n§ 2                            vertrag von der Zustimmung der Gesellschafterver-\nZu§ 3 des WGG                                            sammlung oder des Aufsichtsorgans abhängig ge-,\nmacht werden.\nBei Festsetzunq der Zahl der Genossen und der\nHöhe des Geschäftsanteils durch die Anerkennungs-                                  § 4\nbehörde ist darauf hinzuwirken, daß nach Maßgabe\nder örtlichen Verhältnisse eine ausreichende wirt-       Zu § 4 Abs. 3 des WGG\nschaftliche Unterlage für die Arbeit des Wohnungs-          (1) Rechtsgeschäfte, die sich auf die Ausführung,\nunternehmens geschaffen wird.                            Verwaltung oder Instandhaltung von Wohnungs-\nbauten beziehen, dürfen mit Angehörigen des Bau-\ngewerbes, die an dem Wohnungsunternehmen mit\n§ 3                            Kapitaleinlagen oder als Mitglieder beteiligt sind,\nZu§ 4 des WGG                                            nur abgeschlossen werden, wenn das Aufsichtsorgan\ndem Abschluß zugestimmt hat. Die Beschlußfassung\n(1) Zu den sonstigen Geschäften für den Woh-\ndes Aufsichtsorgans erfordert eine Mehrheit von\nnungsbau gehört auch der gewerbsmäßige Handel\nmindestens drei Vierteln aller Mitglieder.\nmit Grundstücken, die gewerbsmäßige Vermittlung\nvon Geldgeschäften für Wohnungsbauzwecke und                (2) Durch den Beschluß kann der Vorstand oder\ndie selbsU.indiqe Tätigkeit als Architekt im Haupt-      die Geschäftsführung ermächtigt werden, innerhalb\nberuf.                                                   eines bestimmten Zeitraums summenmäßig begrenzte\nGeschäfte dieser Art mit' einer oder mehreren der\n(2) Zu den Angehöriqen des Baugewerbes zählen\nnatürliche und juristische Personen, die an einem        vorstehend genannten Personen abzuschließen. Der\nUnternehmen des Baugewerbes wesentlich beteiligt         Beschluß ist nur so lange gültig, wie in das Auf-\nsind oder zu einem Organ oder zu den leitenden           sichtsorgan kein neues Mitglied eintritt.\nAngestellten eines Unternehmens des Baugewerbes             (3) Mit Angehörigen des Baugewerbes, die dem\ngehören. Als wesentlich beteiligt an einem Unter-        Vorstand oder dem Aufsichtsorgan des Wohnungs-\nnehmen des Baugewerbes gilt eine Person dann,            unternehmens angehören, darf das Wohnungsunter-\nwenn sie oder ihre Ang(~hörigen im Sinne des § 67        nehmen Rechtsgeschäfte der in Absatz 1 genannten\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 der Reichsabgabenordnung das          Art nicht abschließen. Die Anerkennungsbehörde\nUnternehmen selbständig betreiben oder unmittel-         kann jedoch nach Anhörung des Prüfungsverbandes\nbar oder durch Vermittlung eirn~s Treuhänders oder       Abweichungen zulassen, sofern das Aufsichtsorgan\neiner Erwerbsgesellschaft zusammen an dem Unter-         dem Abschluß solcher Rechtsgeschäfte einstimmig\nnehmen zu mehr als einc~m Viertel beteiligt sind.        zugestimmt hat und die Geschäfte zeitlich und sum-\nGemeinnützige Wohnungsunternehmen und Ge-                menmäßig begrenzt sind.","Nr. 123  Tilg der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1969                       2143\n§ 5                          b) solche Wohnungen selbst instand hält oder in-\nZu§ 5 des WGG                                                 stand halten läßt,\nc) die Benutzung der Wohnungen und die Ausfüh-\n(1) Unberührt bleibc~n c1uJ Ceselz oder Verord-\nrung von Instandsetzungsarbeiten überwacht,\nnung bernhendc oder anliißlich einer Finanzierungs-\nbeihille eingeqilngl)ne Verpflichtungen, bestimmte       d) Instandsetzungswerkstätten betreibt, die nach\nWohnungen für AngehürirJe ch!r Gefolgschaft eines            Art und Umfang dem Bedarf der vorhandenen\nUnternehmens odl~r einer J\\ rt von Unternehmen zur            Bauwerke entsprechen, soweit Arbeiten nur für\nVerfügung z11 halten, duch soweit solche Verpflich-          Wohnungen ausgeführt werden, die das Unter-\ntungen ersl k ün 11.iy begründet werden. Die Finan-          nehmen verwaltet.\nzierungsbeih ilf<! muß einen dngemcssenen Teil der          (2) Die Wohnungen, die ein gemeinnütziges Woh-\nlierstellungskostc!n bdragcn.                           nungsunternehmen gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes\nverwalten darf, müssen in dem Zeitpunkt ihrer Ver-\n(2) An den Bund, <~in Land, eine Gemeinde oder\nschaffung durch das Wohnungsunternehmen den\neinen Gemeind<)Verband kann ein Wohnungsunter-\ngeltenden Voraussetzungen entsprochen haben, von\nnehmen in der Rechtsform einer Cenossenschaft oder\ndenen nach Reichs-, Bundes- oder Landesrecht eine\neines Vereins auch vermieten, wenn die Satzung\nSteuerbefreiung oder die Anerkennung als gemein-\neine Vermietunq an Personen, die nicht Mitglieder\nnütziges Wohnungsunternehmen abhing, oder es\nsind, nicht zul~ißt.\nmuß für die Verschaffung der Wohnungen eine Aus-\nnahme nach § 10 bewilligt worden sein. Als Ver-\n§ 6                          schaffung gilt der Erwerb des Eigentums und der\nZu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG                              Erwerb des Besitzes durch Miete, Pacht, Nießbrauch\noder als Treuhänder sowie die Ubernahme der Ver-\n(1) Das Wohnungsunlernehmen muß den Bau von\nwaltung von Wohnungen für ein anderes gemein-\nKltünwohnungm1 im eigenen Namen für eigene oder\nnütziges Wohnungsunternehmen oder für eine Ge-\nfremde Rechnung wirlschalllich und technisch vor-\nbietskörperschaft, sofern der Preis für die Uber-\nbehaltlich der Vorschrift in Absatz 3 Satz 1 vor-\nlassung des Gebrauches an Dritte nach § 13 bemes-\nbereiten und durchfüh rcn (§ 6 Abs. 1 Satz 1 erster\nsen wird.\nHalbsatz des Gesetzes). Es kann sich dabei ganz\noder teilweise betreuen lassen.                             (3) Für die Verwaltung anderer Räume, Anlagen\nund Einrichtungen (§§ 8, 9, 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 6)\n(2) Das Wohnungsunternehmen kann neben der            gelten die Vorschriften des Absatzes 1 sinngemäß.\nin Absatz 1 bezeichneten Betätigung als Betreuer\nden Bau von Kleinwohnungen im fremden Namen\nund für fremde Rechnung technisch und wirtschaft-                                    § 8\nlich vorbereiten und durchführen (§ 6 Abs. 1 Satz 1      Zu § 6 Abs. 2 und 3 des WGG\nzweiter Halbsatz des Gesetzes). Teilbetreuung ist\nzulässig.                                                   (1) Das Wohnungsunternehmen darf\na) Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen\n(3) Eirn~ Betätigung als ausführender B~uunter-\nerrichten oder erwerben und betreiben, wenn sie\nnehmer ist ausgeschlossen. Vorbereitung, Organisa-\nin erster Linie für die Bewohner der von gemein-\ntion, Uberwachung und Abrechnung von Selbsthilfe-\nleistungen sind zulässig.                                     nützigen Wohnungsunternehmen errichteten oder\nverwalteten Wohnungen oder für ihre Mit-\n(4) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bau-          glieder bestimmt sind und der Betrieb durch das\ntätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) können             Wohnungsunternehmen notwendig ist,\nauch infolge anderer Schwierigkeiten fehlen, zum         b) Bauten, die den Aufgaben öffentlicher Verwal-\nBeispiel wegen Mangels an Arbeitern oder Bau-                 tungen dienen, errichten und überlassen, wenn\nstoffen. Die Möglichkeit zur Finanzierung fehlt, wenn         diese Bauten nach ihrer Zweckbestimmung durch\ndiese nicht zu wi rlschaftlichen Bedingungen beschafft        die Verwaltungen in erster Linie den Bewohnern\nwerden kann. Bei der Beurteilung des Wohnungs-                der von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen\nbedarfs ist nicht nur der jeweilige Mitgliederbestand         errichteten oder verwalteten Wohnungen zugute\nmaßgebend.                                                    kommen sollen,\n(5) Für die Errichtung anderer         Wohnungen,     c) Bodenordnungs- und Erschließungsmaßnahmen\nRäume, Anlagen und Einrichtungen          (§§ 8, 9, 10        durchführen, wenn sie zur Errichtung von Klein-\nAbs. 1 und § 11 Abs. 6) sowie für die    Durchführung         wohnungen, Gemeinschaftsanlagen, Folgeein-\nvon Erschließungsmaßnahmen gelten        die Vorschrif-       richtungen oder von zugehörigen Bauten, die den\nten der Absätze 1 bis 3 sinngemäß.                            Aufgaben öffentlicher Verwaltungen dienen,\nnotwendig sind.\n§ 7                             (2) Gemeinschaftsanlagen sind bauliche Anlagen,\nZu § 6 Abs. 2 des WGG                                    die für Wohnungen errichtet werden und anstelle\nder üblicherweise zur vy ohnungsnutzung gehören-\n(1) Geschäfte, die unter die Verwaltung im Sinne\nden Einzelanlagen den Wohnungsberechtigten zur\ndes § 6 Abs. 2 des Gesetzes fallen, liegen vor, wenn\ngemeinsamen Benutzung dienen. Dazu gehören zum\ndas Wohnungsunternehmen\nBeispiel gemeinsame Heizungsanlagen, Wasch- und\na) im eigenen Namen errichtete oder auf andere           Trockenanlagen und Badeeinrichtungen sowie Ge-\nWeise verschaffte Wohnungen vermietet,              meinschaftsgebäude für Wohnsiedlungen.","2144                                     BundesrJesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Folq(!l!in rid1 tung<~11 sind b<1uliche Anlagen, die          des Wohnungsunternehmens oder zur Instand-\nfür eine grüßerc /\\nzalil von Zllsammenhängenden                     haltung von verwalteten Wohnungen verwendet\nWohnungen not.wendig sind, um die bildungsmä-                        werden sollen,\nßige, soziale oder vcrwallungsmäßige Betreuung zu\ne) die Beteiligung an\ngewäbrleisl.cn. Dc1zu ~[('hören zum Beispiel Kinder-\ntagessUittcn, Kinderqi.irt.en und Lesehallen.                         1. anderen gemeinnützigen Wohnungsunterneh-\nmen,\n(4) Bodcnordnungsmaßnahm<!n sind Maßnahmen\n2. Zusammenschlüssen, die ganz überwiegend\neiner Urnlcgun9, Zusammcnlc~1unq od<'r Grenzrege-\nvon gemeinnützigen Wohnungsunternehmen\n1ung von Grundslück<~n.\nfür die Verbürgung von Krediten, die Wahr-\n(5) Erschließungsmaßnabmcn            sind Maßnahmen,                 nehmung von gemeinsamen Interessen bei der\ndurch die Kleinwohnungen, Gemeinschaftsanlagen,                          Vorbereitung und Durchführung von einzel-\nFolgeeinrichlungcn und zugehörige Bauten, die den                        nen Bauvorhaben und die zentrale Erledigung\nAufgaben öffentlicher Verwaltungen dienen, an                            von Verwaltungsaufgaben gebildet werden,\nöffentliche oder dit~sen glcichzuachtende nichtöffent-                   wenn deren Tätigkeit nur den am Zusammen-\nliche Verkehrs-, Versorgungs-, Grünanlagen und                           schluß beteiligten Unternehmen zugute kommt,\nAnlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Ab-                       3. Unternehmen, die ausschließlich Gemein-\nwässern und Abfallstoffen angeschlossen oder durch                       schaftsanlagen und Folgeeinrichtungen für die\ndie Anlagen dieser Art geschaffen werden. Dazu                           am Unternehmen Beteiligten errichten und\ngehören zum Beispiel die Anlage der notwendigen                          betreiben, sofern die Beteiligung in einem an-\nStraßen und Wege, die dem öffentlichen Verkehr                           gemessenen Verhältnis zu den versorgten\ndienen, einschließlich des Erwerbs der hierzu not-                       Wohnungen       des    Wohnungsunternehmens\nwendigen Grundstücke sowie die Erstellung der all-                       steht,\ngemeinen Abwässeranlagen und Versorgungs~\nleitungen für Strom, Gas und Wasser. Die Erstellung              f) die Beteiligung an Kreditunternehmen, soweit\nsie zur Kreditbeschaffung für das Wohnungs-\nder Entwässerun~rs- und Versorgungsanlagen vom\nHausanschluß bis an das öffentliche oder gleichzu-                    unternehmen ausnahmsweise erforderlich ist,\nsowie die Beteiligung an Bausparkassen und der\nachtende nichtöffentliche Netz gehört nicht zu den\nErschließungsmaßnahmen, sondern zur Errichtung                       Abschluß von Bausparverträgen als Bausparer,\nder Wohnungsbcll1ten.                                            g) die Errichtung und Uberlassung von Räumen für\n§ 9                                  Gewerbebetriebe, die zur Befriedigung der Be-\nZu§ 6 Abs. 3 des WGG                                                 dürfnisse der Bewohner der von dem Wohnungs-\nunternehmen errichteten oder verwalteten Woh-\n(1) Außer den in den§§ 6 bis 8 dieser Verordnung                  nungen notwendig sind,\ngenannten darf das Wohnungsunternehmen folgende\nGeschäfte betreiben:                                             h) die Geschäfte für ein anderes gemeinnütziges\nWohnungsunternehmen besorgen,\na) alle Rechtsgeschäfte, die mit der Errichtung, Ver-\ni) die Mitgliedschaft bei Vereinigungen, die das\nschaffung und Finanzierung seiner Bauten und\nWohnungswesen, den Städtebau oder die Be-\nAnlagen in dem üblichen Rahmen ordnungs-\nlange gemeinnütziger Wohnungsunternehmen\nmäßiger Wohnungswirtschaft zusammenhängen,\nfördern und nicht auf einen wirtschaftlichen Ge-\ninsbesondere den Erwerb, die Belastung und Ver-\näußerung von Grundstücken und Erbbaurech-                       schäftsbetrieb gerichtet sind.\nten und die Hereinnahme von Z wischenkre-                      (2) Das Wohnungsunternehmen darf für die eigene\ndi ten und Baudarlehen sowie die Stundung von              Geschäftstätigkeit Räume in angemessenem Um-\nRestkaufgeldern und deren Umwandlung in Dar-               fange errichten oder erwerben und benutzen.\nlehen bei der Veräußerung von Wohnungsbau-\nten als Eigenheime, Kleinsiedlungen oder eigen-                                        § 10\ngenutzte Eigentumswohnungen für in der Regel\nlängstens 12 Jahre,                                         Zu§ 6 Abs. 3 und 4 des WGG\n(1) Die zuständige oberste Behörde des Landes,\nb) die Hereinnahme von Geldern von Mitgliedern,\nin dem das Wohnungsunternehmen seinen Sitz hat,\nGesellschaftern und Genossen in Form von An-\nkann ihm im Einvernehmen mit der obersten Finanz-\nteilen und Darlehen, Spargeldern, Depositen\nund dgl.,                                                  behörde des Landes die Ausnahmebewilligung er-\nteilen,\nc) die Anlage verfügbarer Mittel\na) einen gewerblichen Betrieb zu unterhalten, wenn\n1. als Vor- oder Zwischenkredite bei anderen                    die Unterhaltung durch das Wohnungsunterneh-\ngemeinnützigen Wohnungsunternehmen höch-                    men notwendig ist, um die Bedürfnisse der Be-\nstens zu marktüblichen Bedingungen,                         wohner der von dem Wohnungsunternehmen\n2. auf Postscheckkonten und Inlandkonten bei                     errichteten oder verwalteten Wohnungen oder\nKreditinstituten,                                           seiner Mitglieder zu befriedigen,\n3. in inländischen Wertpapieren und in Anteil-              b) Wohnungen zu errichten oder zu erwerben, die\nscheinen für Fonds aus inländischen Wert-                   nicht als Kleinwohnungen nach § 11 anzusehen\npapieren oder Grundstücken,                                 sind,\nd) den Erwerb von Baustoffen, die zum Bau von                    c) andere als die in den §§ 6 bis 9 bezeichneten\nKleinwohnungen auf den eigenen Grundstücken                      Geschäfte zu betreiben, wenn dadurch die Ge-","Nr. 12'.l Tdg der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1969                     2145\nmPinnütl'.igkci ! dc•s Wohnungsunternehmens nicht    band aufgestellt worden sind; wesentliche Abwei-\nbeeinlrüchl.igl. wird; die Ceschäfl.e müssen in      chungen von diesen Mustern sind unzulässig.\nihrem A usrnan hegrenl'.t werden; die Begrenzung        (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Muster bedürfen\nkann nc1ch Obj<>kt, Zeit odl!r Summe erfolgen.       der Zustimmung der zuständigen obersten Landes-\n(2) Die oberste Landc:slwhördc) kc1nn die Befugnis     behörde. Sie kann in bestimmten Fällen Abweichun-\nnach Absatz 1 Buchslidwn a und b im Einvernehmen          gen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.\nmit der obersten Finanzbehürde des Landes auf die            (3) Das Wohnungsunternehmen darf formbedürf-\nAnerkennungsbehörde übcrtrngen. Diese bedarf zur          tige Verträge nur formgerecht abschließen. Es soll\nErteilung der Ausnahmebewilligung des Einverneh-          vor dem Abschluß von Miet- und Nutzungsverträgen,\nmens mit der zuständigen Olwrfinanzdirektion.             Betreuungsverträgen und Verträgen über die Ver-\n(3) Die Ausnahmebewilligungen nach den Absät-          äußerung von Wohnungsbauten keine Leistung ohne\nzen 1 und 2 können unter Aullaqen, auch abgaben-          angemessene Gegenleistung annehmen.\nrechtlicher Art, erteilt werden.\n§ 13\n§ 11\nZu§ 7 des WGG\nZu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG                                  (1) Der Preis für die Uberlassung des Gebrauchs\n(1) Als Kleinwohnungen gelten Wohnungen, deren         von Wohnungen, Wohnräumen und Wohnheimen\nWohnfläche höchstens 120 Quadratmeter beträgt.            (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) ist angemessen,\nOffentlich geförderte und steuerbegünstigte Woh-          wenn er den Betrag nicht überschreitet, der zur\nnungen im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes            Deckung der laufenden Aufwendungen nach den\noder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gelten auch          Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Geschäftsfüh-\ndann als Kleinwohnungen, wenn ihre Wohnflächen            rung im Jahre der Bezugsfertigkeit notwendig ist.\ndiese Grenze überschreiten.                               Andern sich die laufenden Aufwendungen, so ändert\n(2) Uberschreiten Wohnungen, die weder öffent-         sich der angemessene Mietpreis entsprechend.\nlich gefördert noch steuerbegünstigt nach dem                (2) Bei der Ermittlung des angemessenen Miet-\nErsten oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz sind,           preises ist von der Miete auszugehen, die sich für\ndie Wohnflächengrenze nach Absatz 1 Satz 1 bis zu         die Wohnungen und Wohnräume des Gebäudes\neinem Fünftel, so sind sie dann als Kleinwohnungen        oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirt-\nanzusehen, wenn bei größeren Wohnungsbeständen            schaftlichkeitsberechnung für den Quadratmeter der\ndesselben Wohnungsunternehmens innerhalb des              Wohnfläche durchschnittlich ergibt (Durchschnitts-\nGebiets einerGemeinde die Durchschnittswohnfläche         miete). Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete\nder Wohnungen das vorgeschriebene Maß nicht               ist die Miete für die einzelnen Wohnungen und\nüberschreitet oder wenn die Mehrfläche durch eine         Wohnräume unter angemessener Berücksichtigung\nwirtschaftlich notwendige Grundrißgestaltung be-          ihres unterschiedlichen Wohnwertes,. insbesondere\ndingt ist oder wenn die Wohnungen für kinderreiche        ihrer Größe, Lage und Ausstattung zu berechnen\nFamilien bestimmt sind. In Großstädten, deren Ge-          (Einzelmiete). Der Durchschnitt der Einzelmieten\nbiet in mehrere Verwaltungsbezirke eingeteilt ist,        muß der Durchschnittsmiete entsprechen. Der ange-\nkann an die Stelle des Gemeindegebiets der Ver-           messene Mietpreis für Wohnheime ist entsprechend\nwaltungsbezirk treten.                                    zu berechnen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für\n(3) Die Wohnfläche ist nach der Zweiten Berech-        Wohnungen und Wohnräume, die nach dem 20. Juni\nnungsverordnung zu berechnen.                             1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig\nwerden, ist nach den Vorschriften der Zweiten Be-\n(4) Wohnungen, die nach ihrer Art und Ausstat-         rechnungsverordnung aufzustellen.\ntung als Luxuswohnungen anzusehen sind, gelten\nnicht als Kleinwohnungen, auch wenn sie die ge-               (3) Der Preis für die Benutzung von Gemein-\nnannten Größen nicht überschreiten.                       schaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen, die das\nWohnungsunternehmen betreibt (§ 8 Abs. 1), ist an-\n(5) Wohnheime stehen Kleinwohnungen gleich,           gemessen, wenn er den Betrag nicht überschreitet,\nsofern sie nach ihrer Art und Ausstattung nicht als       der zur Deckung der laufenden Aufwendungen der\nLuxuswohnraum anzusehen sind.                             Anlage oder Einrichtung nach den Grundsätzen\n(6) Andere Räume, Anlagen und Einrichtungen,           einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung jeweils\ndie mit Kleinwohnungen verbunden sind, dürfen             notwendig ist.\nerrichtot oder erworben und überlassen werden.               (4) Der Preis für die Uberlassung des Gebrauchs\nDazu gehören zum Beispiel Zubehörräume, Wirt-              von Wohnungen, Wohnräumen und Wohnheimen\nschaftsräume, Gärten sowie Wirtschaftsteile und           (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) ist nur angemessen,\nLandzulagen von Kleinsiedlungen.                           soweit er nicht gegen Vorschriften verstößt, die\nPreisbindungen enthalten.\n§ 12\nZu§ 7 des WGG                                                                      § 14\n(1) Das Wohnungsunternehmen darf Miet- und             Zu§ 7 des WGG\nNutzungsverträge, Betreuungsverträge und Verträge            (1) Werden Wohnungsbauten als Eigenheime,\nüber die Veräußerung von Wohnungsbauten nur               Kleinsiedlungen oder eigengenutzte Eigentums-\nnach Mustern abschließen, die von dem Spitzenver-         wohnungen veräußert, so ist ein Preis bis zur Höhe","2146                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndes ß(:1.ri.lgcs iHl~J<•nwss(!ll, der zur Deckung der Ge-    sie bis zur Auflösung des Unternehmens unbean-\nsamtkosl<:11 und 1/.ur Bildung von Rücklagen und             standet gelassen hat.\nRückstellunw,n irn Rühmen einer ordnungsmäßigen\nGeschäftshi hrunq no1 wPnd ig ist. Die Gesamtkosten                                   § 17\nsind nach d<!r ZwPil<~n Bc!rechnnngsverordnung zu\nZu § 13 des WGG\nberechnen. Dc1h<'i tlcirf de:r WPrt eines Baugrund-\nstücks, di.ls dc1s Wohnungsunternehmen für Rech-                Leitende Angestellte sind solche, die zur selb-\nnung d()S [~rwcrlwrs erworben hat, nur mit dem               ständigen Einstellung oder Entlassung der übrigen\nKaufpreis und den Kosl<!n der Vorhaltung des                 im Betriebe oder in ihrer Betriebsabteilung Beschäf-\nGrundslück-s cmgcselzl werden.                            ·  tigten berechtigt sind oder denen Prokura oder\nGeneralvollmacht erteilt ist.\n(2) Werden Wohnungsbauten, die nicht für Rech-\nnung des Erwerbers errichtet worden sind, später\nals dn)i J ahrc nach der Bc~zugsfertigkeit als Eigen-                                 § 18\nheime, Kleinsicd I u ngen oder eigengenutzte Eigen-          Zu § 15 des WGG\ntumswohnungen vcräufkrl, so ist abweichend von                  Stellt die Anerkennungsbehörde fest, daß für den\nAbsatz 1 ein Preis bis zur Höh<'. des Wiederbeschaf-         Fortbestand eines gemeinnützigen Wohnungsunter-\nfungswertes angemessen. l)('r Wiederbeschaffungs-            nehmens ein volks- oder wohnungswirtschaftliches\nwert ist aus den Ccsamtkosten nach Absatz 1 Satz 2,          Bedürfnis nicht besteht und daß seine Verschmel-\ndie für die Errichlung von Wohnungsbauten gleicher           zung mit einem oder mehreren anderen gemein-\nGröße, Art, Lage und Ausstattung aufzuwenden                 nützigen Wohnungsunternehmen zu einer Leistungs-\nwären, und der tatsüchlich eingetretenen Wertmin-            steigerung führen würde, so kann sie die beteiligten\nderung zu berechnen. Dabei sind die Verhältnisse             Unternehmen auffordern, sich miteinander zu ver-\nam Tage des U ber~Jimges der Nutzungen und Lasten            schmelzen. Den Unternehmen, die der Aufforderung\nzugrunde zu legen und die Wertminderung wegen                ohne hinreichenden Grund nicht nachkommen, ist\ndes Alters des Gebäudes mindestens mit 1 vom                 die Anerkennung zu entziehen.\nHundert der Baukosten tü r jedes volle Jahr seit der\nBezugsforligkeit cmzusetzen.\n§ 19\n(3) Der Preis für die Veräußerung von öffentlich\nZu§ 17 des WGG\ngeförderten Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlun-\ngen und Kauteigenturnswohnungen, für deren Bau                  (1) Wenn die Satzung oder der Gesellschaftsver-\nöffentliche Mittel nach dem 31. August 1965 bewil-           trag des Wohnungsunternehmens den vom Spitzen-\nligt worden sind, bestimmt sich nach den §§ 54 a,            verband mit Zustimmung der zuständigen obersten\n58 und 61 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; Ent-              Landesbehörde aufgestellten Mustern entspricht, so\nsprechendes gilt für öffentlich geförderte Mietwoh-          gelten die in dem Gesetz enthaltenen Anforderun-\nnungen in der Form von Ein- oder Zweifamilienhäu-            gen an den Satzungsinhalt als erfüllt.\nsern, sofern die Bewilligung der öffentlichen Mittel            (2) Die Anerkennungsbehörde hat vor einer Ent-\nnach dem 31. August 1965 mit einer Auflage nach              scheidung außer den Beteiligten auch den Verband\n§ 64 Abs. 1 oder 2 des Zweiten Wohnungsbau-                  zu hören, dem das Wohnungsunternehmen nach § 14\ngesetzes verbund<'m worden ist.                              des Gesetzes anzugehören hat.\n(4) Veräußert eine Genossenschaft nach dem\n31. August 1965 einem Mitglied ein Grundstück, das                                    § 20\nmit einem nach dem 20. Juni 1948 öffentlich geför-              Das Verfahren ist für das Wohnungsunternehmen\nderten Ein- oder Zweifami.lienhaus bebaut worden             gebührenfrei, wenn die Entscheidung auf Erteilung\nist, so kann ein den Vorschriften des § 54 a Abs. 1          oder Aufrechterhaltung der Anerkennung lautet.\nund 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes entspre-\nchender Kaufpreis vereinbart werden.\n§ 21\n(5) Der Preis für die Veräußerung anderer Bauten\nZu§ 19 des WGG\nist angemessen, wenn er dem Verkehrswert ent-\nspricht. Er darf jedoch den Wiederbeschaffungswert              (1) Wird in einem auf Antrag oder von Amts\nnach Absatz 2 nicht überschreiten.                           wegen eingeleiteten Anerkennungsverfahren einem\nUnternehmen, das bereits auf Grund anderer Ge-\nsetze als gemeinnüt2ig behandelt worden ist oder\n§ 15                           sich als gemeinnützig bezeichnet hat, die Anerken-\nnung versagt, so gelten hierfür dieselben Vorschriften\nZu§§ 9 und 10 des WGG                                        wie für die Entziehung der Anerkennung.\nAls Einzahlungen gelten auch die Gewinnzuschrei-             (2) Ist einem Wohnungsunternehmen die Aner-\nbungen.                                                      kennung rechtskräftig versagt oder entzogen wor-\n§ 16                           den oder hat ein Wohnungsunternehmen einen von\nihm gestellten Antrag zurückgenommen, so kann es\nZu§ 11 des WGG                                               einen neuen Antrag auf Anerkennung erst zwei\nBei der Bestimmung über die Verwendung             des    Jahre nach Ablauf des Tages stellen, an dem die\nVermögens hat die Anerkennungsbehörde die             Be-    Anerkennung rechtskräftig versagt oder entzogen\nteiligten und den Prüfungsverband zu hören            und    oder an dem der von dem Wohnungsunternehmen\nBestimmungen der Satzung zu berücksichtigen,           die   gestellte Antrag zurückgenommen worden ist.","Nr. 11:1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1969                       2147\n(3) Die Entziehung der Anerkennung kann auch             (4) Bei der Prüfung ist auch die Einhaltung der\nmit Wirksamkeit von einem vor der Verkündung             Durchführungsvorschriften zu überwachen~\nder 1.'.ntscheidunfJ Iif\\gPnden Zeitpunkt erfolgen.\n(5) Das Wohnungsunternehmen ist verpflichtet,\n(4) Werden dem Wohmmgsnnternchmen bei der             den Beanstandungen in den Prüfungsberichten durch\nEntziehung der Anerkennung geldliche Leistungen          entsprechende Maßnahmen nachzukommen. Ge-\naulcrlcgt, so sind die abzugellenden Vorteile für die    schieht dies nicht innerhalb eines angemessenen\nZeit zu ermitteln, in der dem Wohnungsunternehmen        Zeitraums, so kann der Träger der Prüfung das\nWCfJf~n seiner Gemeinnützigkeit Vergünstigungen,         Wohnungsunternehmen auffordern, der Beanstan-\ninsbesondere Befreiungen von SUmern und Gebüh-           dung binnen einer bestimmten Frist nachzukommen.\nren gewährt worden sind. Bei der Ermittlung der          Hat das Wohnungsunternehmen der Aufforderung\nVorteile soll der gesamte Vermögenszuwachs des           nach Fristablauf nicht entsprochen, so hat der Träger\nWohnungsunternehmens zuqrunde gelegt werden,             der Prüfung der Anerkennungsbehörde Mitteilung\nder bei einem nicht als gemeinnützig anerkannten         zu machen.\noder als gemeinnützig behandelten Wohnungsunter-\nnehmen nicht Pntsl.ehen würde. Ein Vermögenszu-             (6) Hält die Anerkennungsbehörde die von dem\nwachs, der auf besonderen Umständen in einem ein-        Träger einer regelmäßigen oder einer außerordent-\nzelnen Unternehmen beruht, kann unberücksichtigt         lichen Prüfung mitgeteilten Beanstandungen für be-\nbleiben, soweit die Berücksichtigung offenkundig         gründet oder stellt sie selbst Verstöße gegen Vor-\nunbillig wctre.                                          schriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes\nfest, kann sie deren Behebung und den Ausgleich\nder bereits eingetretenen wirtschaftlichen Folgen\n§ 22                         durch bestimmte Maßnahmen verlangen. Das Ver-\nlangen kann angemessen befristet und mit dem\nZu § 22 des WGG\nHinweis verbunden werden, daß nach dem ergebnis-\n(1) Die Anerkennungsbehörden teilen den Regi-         losen Ablauf der Frist das Verfahren zur Entziehung\nstergerichten die auf Grund des c;esetzes ergehen-       der Anerkennung eingeleitet wird.\nden rechtskräftigen Entscheidungen mit. Die Gerichte\nteilen den Anerkennungsbehörden Eintragungen in\ndie Rc~gister mit, die eine Änderung des Vorstandes,\n§ 24\nder Satzung oder des Gesellschaftsvertrages oder\ndie Auflösung oder Löschung eines als gemeinnützig       Zu § 28 des WGG\nanerkannten Wohnungsunternehmens betreffen.                 (1) An einem Unternehmen ist der Bund oder ein\n(2) Das Wohnungsunternehmen hat Veränderun-           Land maßgebend beteiligt, wenn ihm allein oder in\ngen im Vorstand, in der Geschäftsführung und im          Gemeinschaft mit einer anderen Gebietskörperschaft\nAufsichtsorgan unverzüglich der Anerkennungsbe-          mindestens die Hälfte des Grund- oder Stamm-\nhörde und dem zuständigen Verband mitzuteilen.           kapitals zusteht. Der Beteiligung steht es gleich,\nwenn der Bund oder ein Land auf Grund anderer\nöffentlich-rechtlicher Bestimmungen als des Gesetzes\n§ 2'.3                       über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen oder\nnach den Bestimmungen der Satzung eine Aufsicht\nZu § 26 des WGG                                          über das Unternehmen ausübt oder wenn das Unter-\n(1) Das Wohnungsunternehmen hat sein Rech-            nehmen ausschließlich zur Befriedigung eines beson-\nnungswesen nach, Richtlinien zu führen, die der          deren Wohnungsbedarfs dient, die im öffentlichen\nSpitzenverband mit Zustimmung der zuständigen            Interesse des Bundes oder eines Landes liegt.\nobersten Landesbehörde aufstellt.\n(2) Dber Ausnahmebewilligungen nach § 10 an\n(2) Der Vorstand (Geschäftsführer) des Wohnungs-      ein Unternehmen, das selbst als Bauherr tätig ist,\nunternehmens hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahres       entscheidet die z_uständige oberste Behörde des\nzusammen mit dem Jahresabschluß einen Geschäfts-         Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.\nbericht über das vergangene Geschäftsjahr vorzu-         Das Einvernehmen mit der obersten Finanzbehörde\nlegen und darin den Geschäftsverlauf und die Lage        des Landes ist dafür notwendig.\ndes Wohnungsunternehmens darzulegen. Zu berich-\nten ist auch über Vorgänge von besonderer Bedeu-            (3) Ist einem Unternehmen eine Ausnahmebewil-\ntung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres ein-       ligung nach § 14 des Gesetzes erteilt worden, so\ngetreten sind. Im Geschäftsbericht ist ferner der        bestimmt die Anerkennungsbehörde den Träger\nJahresabschluß zu erläutern; dabei sind auch wesent-     der Prüfung und die Prüfungsrichtlinien.\nliche Abweichungen von dem vorangegangenen\nJahresabschluß zu erörtern. Weitergehende Vor-\nschriften des Aktienrechts bleiben unberührt.                                      § 25\n(3) Das Wohnungsunternehmen wird durch den               (1) Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder\nVerband, dem es angehört, geprüft. Ist eine Aus-         der Satzung eines Wohnungsunternehmens, die\nnahme nach § 14 des Gesetzes zugelassen, so erfolgt      einen Beschluß der Gesellschafter-, General- oder\ndie Prüfung durch die von der zuständigen obersten       Mitgliederversammlung davon abhängig machen,\nLandesbehörde bestimmte Stelle unter Beachtung           daß bei der Beschlußfassung mindestens eine be-\nder gleichen Vorschriften.                               stimmte Zahl oder ein bestimmter Teil der Gesell-","2148                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nschaftcr, Ccnosscn, V ertretcr oder Mitglieder an-                          Satzungsänderungen ihrem Wortlaut nach genau\nwesend oder ein bestimmter Mindestbetrag des                                angeben und den Hinweis enthalten, daß der An-\nKapitals des Unternehmens vertreten ist, finden                             erkennung der Gemeinnützigkeit andere Hindernisse\nkeine Anwendung für die Beschlußfassung über                                nicht mehr entgegenstehen.\nsolche Satzungsänderungen, von denen die Aner-                                 (2) Bleiben Bestimmungen des Gesellschaftsver-\nkennungsbehörde die Anerkennung der Gemein-                                 trags oder der Satzung auf Grund dieser Verord-\nnützigkeit abhängig gemacht hat. Die Verfügung                              nung außer Anwendung, so ist darauf bei der Ein-\nder Anerkennungsbehörde muß die geforderten                                 berufung der Versammlung hinzuweisen.\nHeraus g c b er: Der Bunde~minister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/e.\nDas Bundesgesetzblatt. erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfortigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Dundcsgesctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an eine~ Postschalter;\nBezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voremsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis (!iespr A11suahe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}