{"id":"bgbl1-1969-122-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":122,"date":"1969-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/122#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-122-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_122.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)","law_date":"1969-11-14T00:00:00Z","page":2117,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["2111\nBundesgesetzblatt\nTeill                                        Zl997A\n1969                Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1969                                          Nr.122\nTag                                                 Inhalt                                           Seite\n14. 11. 69 Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)                              2117\nB11ndes9esclzlll. IJI %-1-2\nBekanntmachung\nder Neufassung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)\nVom 14. November 1969\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verord-                   Die Rechtsvorschriften sind auf Grund\nnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom                des § 32 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-\n12. September 1969 (ßundesgesetzbl. I S. 1614) und            sung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1959\ndes Artikels 3 der Dritten Verordnung zur Ände-               (Bundesgesetzbl. I S. 9), geändert durch das Gesetz\nrung der Luftverkehrs-Ordnung vom 16. September               über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwal-\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1649) wird nachstehend             tung vom 8. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 69),\nder vom 1. Oktober 1969 an geltende Wortlaut der\nLuftverkehrs-Ordnung vom 10. August 1963 (Bun-                des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3\ndesgesetzbl. I S. 652) in der Fassung                         des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetz-\nder Ersten Verordnung zur Änderung der Luft-\nblatt I S. 1729),\nverkehrs-Ordnung vom 4. Januar 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 105),                                        des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 6, 8 bis 9 a und Abs. 3 Satz 1\nder Zweiten Verordnung zur Änderung der Luft-               und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundes-\nverkehrs-Ordnung vom 12. September 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1614) und                                 gesetzbl. I S. 1113),\nder Dritten Verordnung zur Änderung der Luft-               des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes über\nverkehrs-Ordnung vom 16. September 1969 (Bun-               die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März\ndesgesetzbl. I S. 1649)                                     1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70)\nbekanntgemacht.                                               erlassen worden.\nBonn, den 14. November 1969\nDer Bundesminister für Verkehr\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nWittrock","2118                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nLuftverkehrs-Ordnung\n(LuitVO)\nin der Fassung vom 14. November 1969\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                                                                                                       §\nPflichten der Teilnehmer am Luftverkehr                                                  Startmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  26 d\n§   Landemeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     27\nGrulldregcln für das Vcrlwltcn im Luftverkehr ... .                                         1   Flugverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    27 a\nVerantwortlicher Luftfahrzeugführer ............ .                                          2\nRechte und Pflichten dc:,s LufUa hrzeugführers .... .                                       3\nDritter Abschnitt\nFlugvorbereitung .............................. .                                           3a\nAnwendung der Flugregeln .................... .                                             4                            Sichtflugregeln\nFallschirmabspringer und unbemanntes Luftfahrt-                                                 Flüge nach Sichtflugregeln im kontrollierten Luft-\ngerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   4a  raum oder in einer Höhe von 900 m (3 000 Fuß) und\nAnzeige von Plugunfällen und sonstigen Störungen                                            5   mehr über Grund oder Wasser außerhalb des kon-\ntrollierten Luftraums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        28\nFlüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kontrol-\nZweiter Abschnitt                                                  lierten Luftraums in Höhe von weniger als 900 m\nAllgemeine Regeln                                                   (3 000 Fuß) über Grund oder Wasser . . . . . . . . . . . . .                         29\nSicherheitsmindesthöhe ......................... .                                          6   Flüge nach Sichtflugregeln oberhalb der Flugfläche\n200 ........................................... .                                    30\nAbwerfen von Gegenständen ................... .                                             7\nHöhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei\nKunstflug ..................................... .                                           8                                                                                        31\nFlügen nach Sichtflugregeln ..................... .\nSchlepp- und Reklameflüge ..................... .                                           9                                                                                        32\nFlüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken .. .\nUhrzeit und Maßeinheiten ...................... .                                           9a                                                                                       33\nFlüge nach Sichtflugregeln bei Nacht ............ .\nLuftraumordnung .............................. .                                           10                                                                                        34\nSuch- und Rettungsflüge ........................ .\nLuftsperrgebiete und Flugbeschränkungen ....... .                                         11\nVermeidung von Zusammenstößen .............. .                                             12\nAusweichregeln ................................ .                                          13                          Vierter Abschnitt\nWolkenflüge mit Segelflugzeugen ............... .                                          14                     Instrumentenflugregeln\nAußenstarts und Außenlandungen von Flugzeugen,\nGestrichen                                                                           35\nDrehflüglern, Luftschiffen, Motorseglern, Segelflug-\nzeugen und Fallschirmabspringcrn .............. .                                          15   Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Instrumen-\ntenflugregeln .................................. .                                   36\nAufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und\nFlugkörpern mit Eigenantrieb ................... .                                         16   Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei\nFlügen nach Instrumentenflugregeln ............. .                                   37\nBesondere Benutzung des kontrollierten Luftraums                                          16 a\nGestrichen                                                                           38\nVon Luftfahrzeugen zu führende Lichter ......... .                                         17\nGestrichen ..................................... .                                   39\nUbungsflüge unter angenommenen Instrumenten-\nflug-Bedingungen .............................. .                                          18   Ubergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln\nzum Flug nach Sichtflugregeln .................. .                                   40\nLuftfahrzeuge auf dem Wasser ................. .                                           19\nGestrichen ..................................... .                                   41\nGefahrenmeldung                                                                           20\nAbbruch von Landeanflügen .................... .                                     42\nSignale und Zeichen ........................... .                                         21\nRegelung des Flugplatzverkehrs ................ .                                         21 a\nFlugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Um-                                                                      Füniter Abschnitt\ngebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     22\nBußgeld- und Schlußvorschriften\nFlugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrs-\nkontrollstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       23   Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              43\nPrüfung der Flugvorbereitung und der vorge-                                                     Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  44\nschriebenen Ausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   24   Berlin-Klausel                                                                       45\nFlugplanabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             25                                                                                      Anlage\nFlugverkehrsfreigabe .......................... .                                          26   Vorschriften über die von Luftfahrzeugen zu füh-\nFunkverkehr .................................. .                                           26 a renden Lichter ................................ .\nStandortmeldungen ............................ .                                           26 b Signale und Zeichen ........................... .                                      2\nBeendigung der Flugverkehrskontrolle .......... .                                         26  C Halbkreis-Flughöhen ........................... .                                      3","Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969                      2119\nErster Abschnitt                        (2) Der Luftfahrzeugführer hat dafür zu sorgen,\ndaß die Vorschriften dieser Verordnung und\nPflichten der Teilnehmer am Luftverkehr\nsonstiger Verordnungen über den Betrieb von Luft-\n§ 1\nfahrzeugen sowie die in Ausübung der Luftaufsicht\nzur Durchführung des Flugs ergangenen Verfügun-\nGrundregeln ii.ir das Verhalten im Luftverkehr     gen eingehalten werden.\n(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so\nzu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luft-\nverkehr gewährleistet sind und kein anderer ge-                                 § 3a\nfährdet, geschädigt oder mehr als nach den Um-                            Flugvorbereitung\nsttinden unvermeidbc1r behindert oder belästigt\nwird.                                                     (1) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luft-\nfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Infor-\n(2) Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahr-\nzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es mationen, die für die sichere Durchführung des\nFlugs von Bedeutung sind, vertraut zu machen und\ndie ordnungsgemäße Führung oder Bedienung un-\nvermeidbar erfordert.                                  sich davon zu überzeugen, daß das Luftfahrzeug und\ndie Ladung sich in verkehrssicherem Zustand befin-\n(3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Ge-      den, das zulässige Fluggewicht nicht überschritten\ntränke oder anderer berauschender Mittel oder in-      wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden\nfolge geistiger oder körperlicher Mängel in der        sind und die e.rforderlichen Angaben über den Flug\nWahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luft-        im Bordbuch, soweit es zu führen ist, eingetragen\nfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung be-    werden.\nhindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht      (2) Für einen Flug, der über die Umgebung des\nals anderes Besatzungsmitglied tätig sein.             Startflugplatzes hinausführt (Uberlandflug), und vor\neinem Flug nach Instrumentenflugregeln hat sich der\n§ 2                          Luftfahrzeugführer über die verfügbaren Flug-\nwettermeldungen und -vorhersagen ausreichend zu\nVerantwortlicher Luftfahrzeugführer          unterrichten. Vor einem Flug, für den ein Flugplan\n(1) Luftfahrzeuge sind während des Flugs und        zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer\nam Boden von einem verantwortlichen Luftfahrzeug-      Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt un\nführer zu führen.                                   ·  berührt.\n(2) Sind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs         (3) Ein Flug führt über die Umgebung eines Flug-\nberechtigte Luftfahrer an Bord, ist verantwortlicher   platzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den\nLuftfahrzeugführer, wer als solcher bestimmt ist.      Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten\nDie Bestimmung ist vom Halter oder von seinem          kann.\ngesetzlichen Vertreter, bei einer juristischen Person\nvon dem vertretungsberechtigten Organ Zlil. treffen.                             § 4\nDen nach Satz 2 Verpflichteten steht gleich, wer mit\nder Leitung oder Beaufsichtigung des Unternehmens                    Anwendung der Flugregeln\neines anderen beauftragt oder von diesem aus-             (1) Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich\ndrücklich damit betraut ist, die Bestimmung nach       nach den Allgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27), die Füh-\nSatz 1 in eigener Verantwortlichkeit zu treffen.       rung eines Luftfahrzeugs während des Flugs zusätz-\n(3) Ist eine Bestimmung entgegen der Vorschrift     lich nach den Sichtflugregeln (§§ 28 bis 34) oder den\ndes Absatzes 2 nicht getroffen, so ist derjenige ver-  Instrumentenflugregeln (§§ 36 bis 42).\nantwortlich, der das Luftfahrzeug von dem Sitz des        (2) Flugverhältnisse, bei denen nach Sichtflug-\nersten Luftfahrzeugführers aus führt. Bestehen Zwei-   regeln geflogen werden darf, sind gegeben, wenn\nfel, welcher der Sitz des ersten Luftfahrzeugführers   die in den §§ 28, 29 und 32 für den Einzelfall fest-\nist, entscheiden die Bestimrnungen des Betriebs-       gelegten Werte für Sicht und Abstand des Luftfahr-\nhandbuches für das Luftfahrzeug.                       zeugs von Wolken sowie der in § 28 Abs. 2 fest-\n(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über die     gelegte Wert für die Höhe der Hauptwolkenunter-\nRechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers gelten    grenze erreicht oder überschritten werden. Bei die-\nfür den verantwortlichen Luftfahrzeugführer, soweit    sen Flugverhältnissen kann der Luftfahrzeugführer\nnicht etwas anderes vorgeschrieben ist und un-         nach Instrumentenflugregeln fliegen, wenn er es im\nabhängig davon, ob er das Luftfahrzeug selbst be-      Flugplan anzeigt; er muß nach Instrumentenflug-\ndient oder nicht.                                      regeln fliegen, wenn die zuständige Flugverkehrs-\nkontrollstelle ihn aus Gründen der Flugsicherung\nhierzu anweist.\n§ 3\n(3) Flugverhältnisse, bei denen nach Instru-\nRechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers      mentenflugregeln geflogen werden muß, sind ge-\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat das Entscheidungs-   geben, wenn die in den §§ 28, 29 und 32 für den\nrecht über die Führung des Luftfahrzeugs. Er hat       Einzelfall festgelegten Werte für Sicht und Abstand\ndie während des Flugs, bei Start und Landung und       des Luftfahrzeugs von Wolken sowie der in § 28\nbeim Rollen aus Gründen der Sicherheit notwendi-       Abs. 2 festgelegte Wert für die Höhe der Haupt-\ngen Maßnahmen zu treffen.                              wolkenuntergrenze nicht erreicht wird. Bei diesen","2120                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nFlugvcrhültnisscn den! der Luftfohrzeugführer nach         f)   Namen des Luftfahrzeugführers,\nSicht.flugrcgeln nm fliegen, wenn ihm eine Flug-          g)   Anzahl der Besatzungsmitglieder und Fluggäste,\nverkchrsln!i~J<ihe nach § '.W J\\bs. 4 erteilt ist.        h)   Umfang des Personen- und Sachschadens,\n(4) Für Flüge untt~r FJugvcrhültnissen, bei denen       i)  Darstellung des Störungsablaufs.\nnach Sichtflugrcgc~In geflogen werden darf, kann der\nBundesminister für Verkehr eine Höchstgeschwin-\ndigkeit festlegen, wenn dies zur Abwehr von Gefah-\nren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich                         Zweiter Abschnitt\nist.                                                                        Allgemeine Regeln\n§ 4a                                                      § 6\nFallschirmabspringer                                     Sicherheitsmindesthöhe\nund unbemanntes Luftfahrtgerät\n(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unter-\nAuf Fallschirmabspringer und den Betrieb von           schritten werden, soweit es bei Start und Landung\nunbemanntem Luflfabrtgcrät finden die Vorschriften        notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe,\ndieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht            bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im\naus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, ins-       Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung\nbesondere der Freistdlung von der Verkehrs-               eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen\nzulassung und dem Flugplatzzwang, der besonderen          zu befürchten ist, mindestens jedoch über Städten,\nBetriebsform oder der fehlendem Besatzung die Un-         anderen dichtbesiedelten Gebieten und Menschen-\nanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt.              ansammlungen eine Höhe von 300 m (1 000 Fuß)\nüber dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von\n§ 5                           600 m, in allen übrigen Fällen eine Höhe von 150 m\n(500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge\nAnzeige von Flugunfällen und sonstigen Störungen          und Ballone können die Höhe von 150 m auch\n(1) Störungen bei dem Betrieb eines Luftfahr-          unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies\nzeugs hat der Halter des Luftfahrzeugs dem Luft-          notwendig macht und eine Gefahr für Personen und\nfahrt-Bundesamt innerhalb von drei Tagen schrift-         Sachen nicht zu befürchten ist.\nlich anzuzeigen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Aus-            (2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitun-\nnahmen zulassen.\ngen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.\n(2) Störungen bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs,\n(3) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die\nbei denen eine Person getötet oder schwer verletzt\nörtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes Aus-\nworden ist oder ein Luftfahrzeug einen schweren\nnahmen zulassen.\nSchaden erlitten oder verursacht hat, hat der Luft-\nfahrzeugführer, bei dessen Behinderung ein anderes            (4) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln gilt§ 36.\nBesatzungsmitglied, oder, sofern keine dieser Per-\nsonen dazu in der Lage ist, der Halter des Luftf ahr-                                § 7\nzeugs unbeschadet der Anzeigepflicht nach Absatz 1\nunverzüglich der nächst erreichbaren Polizeidienst-\nAbwerfen von Gegenständen\nstelle zur Weiterleitung an die Luftfahrtbehörde des          (1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenstän-\nLandes, das Luftfahrt-Bundesamt und die nächste           den oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeu-\nFlugsicherungsdienststelle anzuzeigen. Hat sich eine      gen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form\nStörung im Sinne des Satzes 1 auf einem Flugplatz         von Wasser oder feinem Sand, fürTreibstoffe, Schlepp-\noder in der unmittelbaren Nähe eines Flugplatzes          seile, Schleppbanner, und ähnliche Gegenstände,\nereignet, so kann die Anzeige auch bei der Luft-          wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen\naufsichtsstelle erstattet werden, die sie an die Poli-    werden, an denen eine Gefahr für Personen oder\nzei weiterleitet.                                         Sachen nicht besteht.\n(3) Absatz 2 findet auch auf Störungen Anwen-              (2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des\ndung, die sich bei dem Betrieb eines deutschen Luft-      Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Ab-\nfahrzeugs außerhalb des Geltungsbereichs dieser           satz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Per-\nVerordnung ereignet haben; die Anzeige ist jedoch         sonen oder Sachen nicht besteht.\nunmittelbar an das Luftfahrt-Bundesamt zu erstatten.          (3) Das Abwerfen von Post regelt der Bundes-\nDie Anzeigepflicht nach Absatz 1 bleibt unberührt.        minister für das Post- und Fernmeldewesen oder die\n(4) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen      von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der\nenthalten:                                                zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.\na) Namen und derzeitigen Aufenthalt des Anzei-\ngenden,                                                                         § 8\nb}' Ort und Zeit der Störung,                                                     Kunstflug\nc) Art, Muster und Kenn- und Rufzeichen des Luft-             (1) Kunstflüge dürfen nur bei Flugverhältnissen,\nfahrzeugs,                                           bei denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf,\nd) Namen des Halters des Luftfahrzeugs,                   und nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller In-\ne) Zweck des Flugs, Start- und Zielflugplatz,             sassen des Luftfahrzeugs ausgeführt werden.","Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969                       2121\n(2) Kunstflüge in Höhen von weniger als 400 m           (2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-\n(1 330 Fuß) sowie über Städten, anderen dicht-         mächtigt, die Maßeinheiten nach Absatz 1 festzu-\nbesiedelten Gebieten, Menschenansammlungen und         legen und in dem Bundesanzeiger sowie in den\nFlughäfen sind verboten. Die örtlich zuständige        Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.\nLuftfahrtbehörde des Landes kann im EinzelfallAus-\nnahmen zulassen.\n§ 10\n(3) Kunstflüge bedürfen, soweit sie in der Um-\nLuftraumordnung\ngebung von Flugpli:itzen ohne Flugverkehrskontroll-\nstelle durchgeführt werden, unbeschadet einer nach        (1) Zur Durchführung des Fluginformationsdien-\n§ 26 erforderlichen Flugverkehrsfreigabe der Zu-       stes und des Flugalarmdienstes legt der Bundes-\nstimmung der Luftaufsichtsstelle. Absatz 2 bleibt      minister für Verkehr Fluginformationsgebiete fest\nunberührt.                                             und gibt sie in dem Bundesanzeiger und in den\n§ 9                          Nachrichten für Luftfahrer bekannt.\nSchlepp- und Reklameflüge                   (2) Zur Durchführung der Flugverkehrskontrolle\nlegt der Bundesminister für Verkehr innerhalb der\n(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen\nFluginformationsgebiete den kontrollierten Luft-\nbedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des\nraum einschließlich der Kontrollzonen fest und gibt\nLandes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz\nihn in dem Bundesanzeiger und in den Nachrichten\noder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,\nfür Luftfahrer bekannt.\nwenn\n1. der Luftfahrzeugführer einen Luftfahrerschein als      (3) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach\nBerufsflugzeugführer oder bei nichtgewerbsmäßi-    Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räum-·\ngen Reklameflügen den Luftfahrerschein für         lieh und zeitlich begrenzten Umfang von der Bun-\nPrivatflugzeugführer mit einer Gesamtflugzeit      desanstalt für Flugsicherung untersagt werden, wenn\nvon 120 Stunden sowie in beiden Fällen die         es der Grad der Inanspruchnahme durch den der\nSchleppberechtigung nach der Prüfordnung für       Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr\nLuftfahrtpersonal besitzt;                         zwingend erfordert.\n2. das Luftfahrzeug mit einem geeichten Baro-             (4) Flüge nach Sichtflugregeln unterliegen in be-\ngraphen zur Feststellung der Flughöhen während     stimmten Teilen des kontrollierten Luftraums einer\ndes Fluges ausgerüstet ist;                        Flugverkehrskontrolle. Die Bundesanstalt für Flug-\n3. bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei        sicherung wird ermächtigt, zur Sicherung des Luft-\nLuftfahrzeuge im Verband fliegen, wobei der Ab-    verkehrs diese Teile des kontrollierten Luftraums\nstand zwischen dem geschleppten Gegenstand des     festzulegen und in dem Bundesanzeiger sowie in\nvoranfliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfol-     den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.\ngenden Luftfohrzeug sowie zwischen den Luft-\nfahrzeugen mindestens 60 m betragen muß;                                    § 11\n4, die Haftpflichtversicherung das Schleppen von              Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungen\nGegenständen ausdrücklich mit einschließt.\n(1) Der Bundesminister für Verkehr legt Luft-\n(2) Absatz 1 findet auf das Schleppen von Gegen-    sperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen\nständen zu anderen als Reklamezwecken sinngemäß        fest, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die\nAnwendung; Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Arbeits-      öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere\nflüge von Drehflüglern. Das Schleppen von Segel-       für die Sicherheit des Luftverkehrs, erforderlich ist.\nflugzeugen bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1;   Er gibt die Gebiete in· dem Bundesanzeiger und in\nes genügt die Schleppberechtigung nach der Luft-       den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit\n(2) Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen wer-\nder Prüfordnung für Luftfahrtpersonal.\nden. Gebiete mit Flugbeschränkungen dürfen durch-\n(3) Die Erlaubnisbehörde kann aus Gründen der       flogen werden, soweit die Beschränkungen dies\nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur    zulassen oder die Bundesanstalt für Flugsicherung\nVerhinderung von Lärmbelästigungen, Auflagen ma-       allgemein oder die zuständige Flugverkehrskontroll-\nchen. Sie kann insbesondere in Abweichung von § 6      stelle im Einzelfall den Durchflug genehmigt hat.\nhöhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und              (3) Der Bundesminister für Verkehr kann zulas-\nzeitliche Beschränkungen auferlegen.\nsen, daß in Luftsperrgebieten und Gebieten mit\n(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in      Flugbeschränkungen von den Vorschriften dieser\nder Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedür-     Verordnung abgewichen wird.\nfen keiner Erlaubnis.\n(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln                                § 12\nsind verboten.                                                    Vermeidung von Zusammenstößen\n§ 9a\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat zur Vermeidung\nUhrzeit und Maßeinheiten\nvon Zusammenstößen zu Luftfahrzeugen sowie\n(1) Im Flugbetrieb sind die Mittlere Greenwich-     anderen Fahrzeugen und sonstigen Hindernissen\nZeit (MGZ) und die vorgeschriebenen Maßeinheiten       einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Im Fluge,\nanzuwenden.                                            ausgenommen bei Start und Landung, ist zu einzel-","2122                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnen Bauwerken oder anderen Hindernissen ein Min-            (8) Ein Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 1\ndestabstand von 150 m einzuhalten; § 6 Abs. 1 bleibt     bis 5 und 7 nicht auszuweichen oder seinen Kurs zu\nunberührt. Satz 2 gilt nicht für Segelflugzeuge und      ändern hat, muß seinen Kurs und seine Geschwin-\nbemannte Freiballone; für sonstige Luftfahrzeuge         digkeit beibehalten, bis eine Zusammenstoßgefahr\nkann die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes          ausgeschlossen ist.\nim Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Verpflich-             (9) Die Vorschriften über die Ausweichregeln ent-\ntung nach Satz 1 und 2 wird auch dann, wenn eine         binden die beteiligten Luftfahrzeugführer nicht von\nFlugverkehrskontrollstelle tätig ist, nicht berührt.     ihrer Verpflichtung, so zu handeln, daß ein Zusam-\n(2) Luftfahrzeuge dürfen im Verband nur nach          menstoß vermieden wird. Ein Luftfahtzeug, das nach\nvorangegangener Vereinbarung der Luftfahrzeug-           den Absätzen 2 bis 5 und 7 einem anderen Luftfahr-\nführer geflogen werden.                                  zeug ausweichen oder dessen Flugweg meiden und\nseinen Kurs ändern muß, darf das andere Luftfahr-\n§ 13                           zeug nur in einem Abstand überfliegen, unterfliegen\noder vor diesem vorbeifliegen, der eine Gefährdung\nAusweichregeln\noder Behinderung dieses Luftfahrzeugs ausschließt.\n(1) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander\nnähern, haben, wenn die Gefahr eines Zusammen-                                     § 14\nstoßes besteht, nach rechts auszuweichen.\nWolkenflüge mit Segelflugzeugen\n(2) Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luft-\nfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das Luft-         Wolkenflüge mit Segelflugzeugen können von der\nfahrzeug, das von links kommt, auszuweichen. Je-         Bundesanstalt für Flugsicherung erlaubt werden,\ndoch haben stets auszuweichen                            wenn die Sicherheit der Luftfahrt durch geeignete\nMaßnahmen aufrechterhalten werden kann. Die Er-\n1. motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als\nlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.\nLuft sind, den Luftschiffen, Segelflugzeugen und\nBallonen;\n§ 15\n2. Luftschiffe den Segelflugzeugen und Ballonen;\n3. Segelflugzeuge den Ballonen;                          Außenstarts und Außenlandungen von Flugzeugen,\nDrehflüglern, Luftschiffen, Motorseglern,\n4. motorgetri'ebene Luftfahrzeuge den Luftfahrzeu-\nSegelflugzeugen und Fallschirmabspringern\ngen, die andere Luftfahrzeuge oder Gegenstände\nerkennbar schleppen.                                    (1) Starts und Landungen von Flugzeugen, Dreh-\nflüglem, Luftschiffen, Motorseglern und Segelflug-\nMotorsegler, deren Motor nicht in Betrieb ist, gelten\nzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flug-\nbei Anwendung der Ausweichregeln als Segelflug-\nplätze bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständi-\nzeuge.\ngen Luftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis für\n(3) Uberholt ein Luftfahrzeug ein anderes, so hat     Außenlandungen von Motorseglern und Segelflug-\ndas überholende Luftfahrzeug, auch wenn es steigt        zeugen, die sich auf einem Uberlandflug befinden,\noder sinkt. den Flugweg des anderen zu meiden und        gilt als erteilt.\nseinen Kurs nach rechts zu ändern. Ein Luftfahrzeug\nüberholt ein anderes, wenn es sich dem anderen von          (2) Absatz 1 Satz 1 ist auf Außenlandungen von\nrückwärts in einer Flugrichtung nähert, die einen        Fallschirmabspringem sinngemäß anzuwenden.\nWinkel von weniger als 70 Grad zu der Flugrich-             (3) Die Erlaubnisbehörde kann von dem Antrag-\ntung des anderen bildet. Bei Nacht ist dieses Ver-       steller den Nachweis der Zustimmung des Grund-\nhältnis der Flugrichtungen zueinander anzunehmen,        stückeigentümers oder der sonstigen Berechtigten\nwenn die vorgeschriebenen roten und grünen Posi-         verlangen.\ntionslichter (Anlage 1 § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b)                              § 16\ndes Luftfahrzeugs nicht gesehen werden können.\nAufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen\n(4) Luftfahrzeugen im Endteil des Landeanflugs                   und Flugkörpern mit Eigenantrieb\nund landenden Luftfahrzeugen ist auszuweichen.\n(1) Der Aufstieg eines bemannten Freiballons\n(5) Von mehreren einen Flugplatz gleichzeitig zur     oder eines unbemannten Freiballons mit einem Ge-\nLandung anfliegenden Luftfahrzeugen, die schwerer        samtgewicht von Ballonhülle und Ballast von mehr\nals Luft sind, hat das höher fliegende dem tiefer        als 0,5 kg sowie der Aufstieg gebündelter unbe-\nfliegenden Luftfahrzeug auszuweichen. Jedoch haben       mannter Freiballone und der Massenaufstieg unbe-\nmotorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als          mannter Freiballone außerhalb eines für den Ballon-\nLuft sind, anderen Luftfahrzeugen in jedem Fall          aufstieg genehmigten Flugplatzes bedarf der Erlaub-\nauszuweichen. Ein tiefer fliegendes Luftfahrzeug         nis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des\ndarf ein anderes Luftfahrzeug, das sich im Endteil       Landes. Die Erlaubnis für den Aufstieg anderer Frei-\ndes Landeanflugs befindet, nicht unterschneiden          ballone sowie die Erlaubnis für den Aufstieg be-\noder überholen.                                          mannter Freiballone nach einer Zwischenlandung\n(6) Ein Luftfahrzeug darf erst starten, wenn keine    gilt als erteilt.\nGefahr eines Zusammenstoßes besteht.                        (2) Fesselballone dürfen nur mit Erlaubnis der\n(7) Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahr-      örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes auf-\nzeug, das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit         gelassen werden. Bei Drachen bedarf es dieser Er-\nbehindert ist, auszuweichen.                             laubnis, wenn sie mit einem mehr als 100 m langen","Nr. 122 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969                           2123\nSeil gehalten werden. Das Steigenlassen von Dra-                                    § 16a\nchen im Bauschutzbereich von Flughäfen sowie in           Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums\neiner Entfernung von weniger als 3 km von der\nBegrenzung von Landeplätzen und Segelfluggelän-              Bei Fallschirmabsprüngen und dem Abwerfen von\nden ist verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrt-       Gegenständen an Fallschirmen sowie beim Aufstieg\nbehörde des Landes kann Ausnahmen zulassen.               von Flugmodellen mit Raketenantrieb und von fern-\noder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb\n(3) Das Halteseil von Fesselballonen sowie Dra-       bedarf es einer Flugverkehrsfreigabe durch die zu-\nchen, deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf, ist in       ständige Flugverkehrskontrollstelle, wenn der kon-\nAbständen von 100 m bei Tage durch rotweiße               trollierte Luftraum in Anspruch genommen wird.\nFähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter\nso kenntlich zu machen, daß es aus allen Richtungen\nvon anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.                                        § 11\n(4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger                 Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter\nals 5 kg Gesamtgewicht bedarf keiner Erlaubnis, es           (1) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang\nsei denn, daß sie mit Raketenantrieb versehen sind.       haben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge die Lich-\n(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen        ter nach Anlage 1 zu führen; sie dürfen keine Lichter\niri einer Entfernung von weniger als 1,5 km von          führen, die mit diesen verwechselt werden können.\nWohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zu-           Wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,\nständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben          sind Luftfahrzeuge, die nicht im Betrieb sind, durch\nwerden. Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in        die Lichter nach Anlage 1 oder durch sonstige Be-\neiner Entfernung von weniger als 1,5 km von der          leuchtungseinrichtungen von dem Luftfahrzeugfüh-\nBegrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dür-          rer oder Halter oder den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3\nfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der         genannten anderen Personen kenntlich zu machen.\nLuftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben        Satz 2 gilt nicht, wenn die Luftfahrzeuge durch\nwerden.                                                  andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind.\n(6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketen-           (2) Das Zusammenstoß-Warnlicht nach § 3 der\nantrieb und von fern- oder ungesteuerten Flugkör-        Anlage 1 ist von in Betrieb befindlichen Luftfahr-\npern mit Eigenantrieb bedarf unbeschadet anderer         zeugen am Tage und in der Nacht zu führen. Das\nVorschriften der Erlaubnis der örtlich zuständigen       Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.\nLuftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis kann              (3) Für die Lichterführung auf dem Wasser gilt\nPersonen oder Personenvereinigungen für den Ein-         § 19 Abs. 2 und 3.\nzelfall oder allgemein erteilt werden, wenn diese\nzuverlässig und fachlich geeignet sind. Die Erlaub-                                 § 18\nnis kann mit Auflagen verbunden werden. Sie gilt\nals erteilt für                                                      Ubungsflüge unter angenommenen\nInstrumentenflug-Bedingungen\n1. den Aufstieg von Raketen des Seenot- und Berg-\nrettungsdienstes;                                       Ein Luftfahrzeug darf unter angenommenen In-\nstrumentenflug-Bedingungen nur geflogen werden,\n2. den Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren             wenn\nbrennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz)\n1. eine Doppelsteuerung vorhanden ist und\nnicht mehr als 20 g beträgt, sofern die öffentliche\nSidierheit oder Ordnung, insbesondere die Sicher-   2. ein zweiter Luftfahrzeugführer am Doppelsteuer\nheit des Luftverkehrs, erkennbar nicht gefährdet         mitfliegt, der einen für das Muster des Luftfahr-\nwerden, mit Ausnahme des Aufstiegs von Feuer-            zeugs gültigen Luftfahrerschein besitzt. Der zweite\nwerkskörpern in einer Entfernung von weniger             Luftfahrzeugführer muß den Luftraum beobachten,\nals 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen            nötigenfalls muß er sich der Hilfe eines Beobach-\nwährend deren Betriebszeit;                              ters bedienen, der in Sprechverbindung mit ihm\n3. den Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern              steht.\nmit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr                                 § 19\nals 20 g beträgt.                                                 Luftfahrzeuge auf dem Wasser\n(7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach          (1) Wenn sich Luftfahrzeuge oder ein Luftfahrzeug\nAbsatz 5 oder Absatz 6 Satz 1 muß enthalten:             und ein Wasserfahrzeug auf dem Wasser einander\n1. Anzahl der beabsichtigten Aufstiege,                  nähern und die Gefahr eines Zusammenstoßes be-\nsteht, hat jedes Luftfahrzeug die Umstände sorg-\n2. Beschreibung des Flugmodells oder Flugkörpers\nfältig zu berücksichtigen und sich entsprechend der\nunter Angabe der Maße, des Startgewichts und\nManövrierfähigkeit der Fahrzeuge zu verhalten. Im\nder Motorleistung oder der Stärke des Treib-         einzelnen gilt folgendes:\nsatzes,\n3. Art der Steuerung,                                    1. Hat ein Luftfahrzeug ein anderes Luftfahrzeug\noder ein Wasserfahrzeug bei kreuzendem Kurs\n4. Aufstiegsort und Zielgebiet,                              auf seiner rechten Seite, so hat das von rechts\n5. Aufstiegszeit und Flugdauer,                              kommende Fahrzeug Vorfahrt.\n6. bei Flugkörpern voraussichtliche Gipfelhöhe,           2. Nähert sich ein Luftfahrzeug einem anderen Luft-\n7. Nachweis der Haftpflichtdeckung.                           fahrzeug oder einem Wasserfahrzeug in ent-","2124                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ngegengcsctztcr oder nahezu entgegengesetzter         Zuständig hierfür ist die Bundesanstalt für Flug-\nRichtung, hat es seinen Kurs nach rechts zu än-      sicherung, wenn Flugplätze mit Flugverkehrskon-\ndern und c1usrddiend J\\bsL,md zu halten.             trollstelle betroffen sind. In allen anderen Fällen\n3. Das LuflJahrzcug oder Wassc~rfahrzcug, das über-      werden die Regelungen von der für die Genehmi-\nholt wird, hat Voriahrt; das ülJcrholende Luftfahr-  gung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde\nzeug hat ausreidiend Abstand zu halten.              des Landes auf Grund einer gutachtlichen Stellung-\nnahme der Bundesanstalt für Flug.sicherung getrof-\n4. Bei Start und Landung auf Wasserflächen haben\nfen. Die Regelungen werden in den Nachrichten für\nLuftfahrzeuge einen so großen Abstand von\nLuftfahrer bekanntgemacht.\nWasserfahrzeugen zu halten, daß jede Gefahr\neines Zusammenstoßes ausgeschlossen ist und die         (2) Flugplatzverkehr ist der Verkehr von Luft-\nFührung der Wasserfahrzeuge nicht behindert          fahrzeugen, die sich in der Platzrunde befinden, in\nwird.                                                diese einfliegen oder sie verlassen, sowie der ge-\nsamte Verkehr auf dem Rollfeld. Rollfeld sind die\n(2) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang\nStart- und Landebahnen sowie die weiteren für Start\nhaben Luftfahrzeuge auf dem Wasser die Lichter\nund Landung bestimmten Teile eines Flugplatzes\nnach Anlage 1 zu führen, sofern sie sich nicht in\neinschließlich der sie umgebenden Schutzstreifen\neinem Gebiet befinden, in dem Wasserfahrzeuge\nund die Rollbahnen sowie die weiteren zum Rollen\nnicht verpfüchtet sind, Lichter zu führen; sie dürfen\nbestimmten Teile eines Flugplatzes außerhalb des\nkeine Lichter führen, die mit diesen verwechselt\nwerden können.                                           Vorfeldes; das Vorfeld ist nicht Bestandteil des\nRollfeldes.\n(3) Die Internationalen Regeln zur Verhütung von\nZusammenstößen auf See (Anhang B des Internatio-\nnalen Schiffssicherheitsvertrags -- Seestraßenord-                                § 22\nnung) und die besonderen Vorschriften für einzelne                  Flugbetrieb auf einem Flugplatz\nGewässer bleiben unberührt.                                             und in dessen Umgebung\n(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz\n§ 20\noder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,\nGefahrenmeldung\n1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt-\nDer Luftfahrzeugführer hat Beobachtungen über              gemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden\nGefahren für den Luftverkehr unverzüglich der für             für den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem\nihn zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu mel-            Flugplatz oder ir dessen Umgebung, insbeson-\nden. Die Meldungen sollen alle Einzelheiten ent-              dere die nach § 21 a getroffenen besonderen\nhalttm, die für die Gewährleistung der Sicherheit des         Regelungen für die Durchführung des Flugplatz-\nLuftverkehrs wesentlich sind.                                 verkehrs, zu beachten;\n2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die An-\n§ 21                                 weisungen des Flugplatzunternehmers zu be-\nSignale und Zeichen                          achten;\n(1) Beobachtet oder empfängt ein Luftfahrzeug-         3. den Flugplatzverkehr zu beobachten, um Zusam-\nführer Signale und Zeichen nach Anlage 2, so hat er           menstöße zu vermeiden;\ndie dort vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.               4. sich in den Verkehrsfluß einzufügen oder sich\n(2) Die Signale und Zeichen der Anlage 2 sind nur          erkennbar aus ihm herauszuhalten;\nfür die darin beschriebenen Zwecke anzuwenden;            5. Richtungsänderungen in der Platzrunde, beim\nandere Signale und Zeichen, die hiermit verwechselt           Landeanflug und nach dem Start in Linkskurven\nwerden können, dürfen nicht verwendet werden.                 auszuführen, sofern nicht eine andere Regelung\n(3) Besteht Funkverbindung, haben Funkanwei-               getroffen ist;\nsungen der zuständigen Stellen Vorrang vor Licht-         6. gegen den Wind zu landen und zu starten, so-\nund Bodensignalen sowie Zeichen; das gilt nicht               fern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht auf\ngegenüber Signalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 der An-              den Flugbetrieb, die Ausrichtung der Start- und\nlage 2.                                                       Landebahnen oder andere örtliche Gründe es\n(4) Beobachtet ein Luftfahrzeugführer bei der An-          ausschließen;\nsteuerung durch ein militärisches Luftfahrzeug die\n7. auf Mitteilungen durch Funk, auf Licht- und\nnach Satz 2 festgelegten Signale und Zeichen, hat\ner die vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen. Der             Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten;\nBundesminister für Verkehr legt die von militäri-         8. sich vor dem Start bei der Luftaufsichtsstelle, auf\nschen Luftfahrzeugen bei der Ansteuerung zu ge-               Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der\nbenden Signale und Zeichen sowie die von den                  Flugleitung, zu melden;\nFührern angesteuerter Luftfahrzeuge zu treffenden         9. beim Rollen Start- und Landebahnen möglichst\nMaßnahmen fest.\nrechtwinklig und nur dann zu kreuzen, wenn\n§ 21 a                                sich dort kein anderes Luftfahrzeug im Lande-\nRegelung des Flugplatzverkehrs                     anflug oder im Start befindet;\n(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs         10. nach der Landung die Landebahn so schnell wie\nkönnen besondere Regelungen getroffen werden.                 möglich freizumachen;","Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969                       2125\n11. rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen, so-         (2) Auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontroll-\nfern nicht eine andere Regelung getroffen ist;     stelle tritt für die Zulassung von Abweichungen\n12. nach dem Start unter Beachtung der flugtechni-      nach § 22 Abs. 3 die Flugverkehrskontrollstelle an\nschen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu    die Stelle der Luftaufsichtsstelle, mit Ausnahme der\ngewinnen;                                          Zulassung von Abweichungen von § 22 Abs. 1 Nr. 8.\n13. nach dem Durchslcuten entsprechend Nummer 12           (3) Auf dem Rollfeld eines Flugplatzes mit Flug-\nzu verfahren;                                      verkehrskontrollstelle bedarf auch der Verkehr von\n14. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn          Fußgängern und Fahrzeugen der Erlaubnis der Flug-\nnicht beabsichtigt ist, innerhalb der Flugplatz-   verkehrskontrollstelle. Den von ihr zur Sicherung\nverkehrszone zu landen.                            des Flugplatzverkehrs schriftlich, mündlich, durch\nFunk, Lichtsignale oder Zeichen erlassenen Verfü-\n(2) Flugplatzverkehrszone ist ein um einen Flug-     gungen ist Folge zu leisten.\nplatz oder um mehrere Flugplätze gemeinsam zum\nSchutz des Flugplatzverkehrs festgelegter Luftraum         (4) Flüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen\nvon bestimmten Abmessungen. Der Bundesminister          bedürfen einer Flugverkehrsfreigabe durch die zu-\nfür Verkehr legt die Flugplatzverkehrszonen fest        ständige Flugverkehrskontrollstelle.\nund gibt sie in dem Bundesanzeiger und in den\nNachrichten für Luftfahrer bekannt.                                              § 24\n(3) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftauf-                   Prüfung der Flugvorbereitung\nsichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle             und der vorgeschriebenen Ausweise\ndie Flugleitung, im Einzelfall zulassen, wenn zwin-\nAuf Verlangen der für die Wahrnehmung der\ngende Gründe dies notwendig machen und dadurch\neine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder        Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat\nOrdnung, insbesondere der Sicherheit des sonstigen      1. der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, daß er den\nLuftverkehrs, nicht zu erwarten ist.                        Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat;\n(4) Auf Flugplätzen sind aus eigener Kraft rol-      2. das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Aus-\nlende Luftfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen            weise, insbesondere die Scheine und Zeugnisse\nund Fußgängern bevorrechtigt.                               für die Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prü-\n(5) Motoren von Luftfahrzeugen dürfen nur in             fung auszuhändigen.\nBetrieb gesetzt werden, wenn sich im Führersitz\nsachkundige Bedienung befindet und Personen nicht                                § 25\ngefährdet werden können. Der Motor darf auf Stand                           Flugplanabgabe\nnur laufen, wenn außerdem das Fahrwerk genügend\ngesichert ist. Das Abbremsen der Motoren und das           (1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen\nAbrollen von den Hallen ist so vorzunehmen, daß         Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan zu über-\nGebäude, andere Luftfahrzeuge oder andere Fahr-         mitteln für\nzeuge kein stärkerer Luftstrom trifft und Personen      1. Flüge, die nach Instrumentenflugregeln durchge-\nnicht verletzt werden können. Bei laufendem Motor           führt werden;\ndarf sich niemand vor dem Luftfahrzeug oder in\neinem für die Sicherheit nicht ausreichenden Abstand    2. Flüge nach Sichtflugregeln, die der Flugverkehrs-\nvon diesem aufhalten.                                       kontrolle nach § 10 Abs. 4 unterliegen;\n3. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht im kontrol-\n§ 23                              lierten Luftraum;\nFlugbetrieb auf einem Flugplatz             4. Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und über\nmit Flugverkehrskontrollstelle                 Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle;\n(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz mit     5. Wolkenflüge mit Segelflugzeugen;\nFlugverkehrskontrollstelle oder in dessen Umgebung\nführt, ist über die Vorschriften des § 22 hinau1'i ver- 6. Fahrten von bemannten Freiballonen und Luft-\npflichtet,                                                  schiffen;\n1. auf der dafür vorgesehenen Funkfrequenz der          7. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit\nFlugverkehrskontrollstelle des Flugplatzes emp-         einem Gesamtgewicht von Ballonhülle und Ballast\nfangsbereit zu sein, sofern er nicht durch eine         von mehr als 0,5 kg sowie Aufstiege von gebün-\nandere Flugverkehrskontrollstelle betreut wird;         delten unbemannten Freiballonen und Massen-\nist eine Funkverbindung nicht möglich, so hat der       aufstiege von unbemannten Freiballonen;\nLuftfahrzeugführer auf Anweisungen durch Licht-     8. Flüge aus der Bundesrepublik oder in die Bundes-\nund Bodensignale sowie Zeichen zu achten;               republik;\n2. durch Funk oder Zeichen die vorherige Genehmi-       9. Flüge in Gebieten mit Flugbeschränkungen, so-\ngung für alle Bewegungen einzuholen, durch die          weit dies ausdrücklich bei der Festlegung der\ndas Rollen, Starten und Landen eingeleitet wer-         Gebiete angeordnet wurde.\nden oder die damit in Zusammenhang stehen;\nDer Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen\n3. für Bewegungen auf dem Vorfeld und den Ab-           zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit oder\nstellflächen des Flugplatzes die Signale und Zei-   Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftver-\nchen des Flugplatzunternehmers zu befolgen.         kehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden.","2126                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Der Luftfuhrzeu9führcr kcmn auch für andere           c) zu Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle\nFlüge der zusUindigen rlugverkchrskontrollstelle                 führen oder\neinen Flugplan übermitteln, um die Durchführung             d) bei Nacht im kontrollierten Luftraum durch-\ndes Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge                 geführt werden.\nzu erleichtern.\nDie Bundesanstalt für Flugsicherung kann Ausnah-\n(3) Die Bundesanstalt für Flugsicherung ·wird er-    men zu Nummer 2 Buchstaben b und c zulassen.\nmächtigt, Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form,\nAbgabe, Annahme, Aufhebung, Änderung und zu-               (3) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-\nlässige Abweichungen von Flugplänen festzulegen         mächtigt, die Funkfrequenzen der Flugverkehrs-\nund in dem Bundesanzeiger sowie in den Nachrich-        kontrollstellen und die Funkfrequenzen der Boden-\nten für Luftfahrer bekanntzumachen.                     funkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunk-\ndienst, die nicht von der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung betrieben werden, sowie die Sprechfunk-\nverfahren und die Verfahren bei Ausfall der Funk-\n§ 26                          verbindung festzulegen und in dem Bundesanzeiger\nund in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzu-\nFlugverkehrsireigabe\nmachen.\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen, für die\nein Flugplan zu übermitteln ist (§ 25 Abs. 1) sowie                              §  26b\nin den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fäl-                          Standortmeldungen\nlen eine Flugverkehrsfreigabe einzuholen.\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat in den Fällen des\n(2) Flugverkehrsfreigaben sollen, soweit es die       § 26 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstaben a bis c beim\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere       Uberfliegen jedes nach Absatz 2 festgelegten Melde-\ndie Sicherheit des Luftverkehrs zulassen, Schnellig-    punktes unverzüglich eine Standortmeldung an die\nkeit, Wirtschaftlichkeit und Regelmäßigkeit des Luft-   zuständige Flugverkehrskontrollstelle zu übermit-\nverkehrs berücksichtigen.\nteln.\n(3) Beantragt der Luftfahrzeugführer aus zwingen-        (2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-\nden Gründen eine bevorzugte Flugverkehrsfreigabe,       mächtigt, die Meldepunkte sowie die Einzelheiten\nhat er diese Gründe in seinem Antrag anzugeben.         über Inhalt und Form der Standortmeldungen fest-\nzulegen und in dem Bundesanzeiger sowie in den\n(4) Von dem durch Erteilung der Flugverkehrs-\nNachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen. Die\nfreigabe bestätigten oder durch Erteilung weiterer\nzuständige Flugverkehrskontrollstelle kann im Ein-\nFlugverkehrsfreigaben ergänzten Flugplan darf der\nzelfall Standortmeldungen an weiteren Punkten ver-\nLuftfahrzeugführer nicht abweichen, bevor ihm nicht\nlangen oder auf die Ubermittlung von Standortmel-\neine neue Flugverkehrsfreigabe erteilt worden ist.\ndungen verzichten.\nDies gilt nicht in solchen Notlagen, die eine sofortige\neigene Entscheidung erfordern. In diesen Fällen hat                               § 26c\nder Luftfahrzeugführer unverzüglich die zuständige\nFlugverkehrskontrollstelle zu benachrichtigen und                 Beendigung der Flugverkehrskontrolle\neine abgeänderte Flugverkehrsfreigabe einzuholen.           Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen nach In-\nUnbeschadet des Satzes 1 hat der Luftfahrzeugführer      strumentenflugregeln und bei Flügen nach Sichtflug-\ndie zuständige Flugverkehrskontrollstelle zu benach-     regeln, die der Flugverkehrskontrolle nach § 10\nrichtigen, wenn der Ablauf des Fluges nicht mehr         Abs. 4 unterliegen, die zuständige Flugverkehrs-\nmit dem Flugplan übereinstimmt.                          kontrollstelle unverzüglich zu benachrichtigen, wenn\ner den kontrollierten Luftraum oder den nach § 10\nAbs. 4 festgelegten Teil des kontrollierten Luftraums\n§ 26a                           verläßt.\nFunkverkehr                                                 § 26d\n(1) Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr                            Startmeldung\nim Flugfunkdienst durchgeführt. Hierbei sind die           (1) Der Luftfahrzeugführer hat für Flüge, für die\nnach Absatz 3 festgelegten Verfahren anzuwenden.         ein Flugplan abgegeben wurde, der zuständigen\nFlugverkehrskontrollstelle die tatsächliche Startzeit\n(2) Der Luftfahrzeugführer hat an Bord eine dau-\nernde Hörbereitschaft auf der nach Absatz 3 fest-       unverzüglich zu übermitteln, wenn sie von der im\nFlugplan angegebenen Zeit abweicht. Dies gilt nicht\ngelegten Funkfrequenz der zuständigen Flugver-\nkehrskontrollstelle aufrechtzuerhalten und im Be-        für Flüge von Flugplätzen mit Flugverkehrskontroll-\ndarfsfall einen Funkverkehr mit ihr herzustellen        stelle. Der Bundesminister für Verkehr kann Aus-\nnahmen von Satz 1 zulassen.\n1. bei Flügen nach Instrumentenflugregeln;\n(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-\n2. bei Flügen nach Sichtflugregeln, wenn sie            mächtigt, Einzelheiten über, Inhalt, Form, zulässige\na) der Flugverkehrskontrolle nach § 10 Abs. 4       zeitliche Abweichungen und Ubermittlungsart der\nunterliegen,                                     Startmeldungen festzulegen und in dem Bundes-\nb) innerhalb von Kontrollzonen durchgeführt         anzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer\nwerden,                                          bekanntzumachen.","Nr. 122 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969                      2127\n§ 27                          2. die Hauptwolkenuntergrenze in einer Höhe von\nmindestens 600 m (2 000 Fuß) über Grund oder\nLandemeldung\nWasser liegt.\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen, für die\nBodensicht ist die Sicht auf einem Flugplatz, wie sie\nein Flugplan abgegeben wurde, der zuständigen\nvon einer amtlich beauftragten Person festgestellt\nFlugverkehrskonlrollslelle unverzüglich eine Lande-\nwird. Hauptwolkenuntergrenze ist die Untergrenze\nmeldung zu übermitteln. Dies gilt nicht für Flüge\nzu FlugplJtzen mit Flugverkehrskontrollstelle. Der       der niedrigsten Wolkenschicht über Grund oder\nWasser, die mehr als die Hälfte des Himmels be-\nBundesminister für V erkchr kann Ausnahmen zu-\nlassen.                                                  deckt und unterhalb von 6 000 m (20 000 Fuß) liegt.\n(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-         (3) Der Bundesminister für Verkehr kann niedri-\nmächtigt, Einzelhei tcn über Inhalt, Form und Uber-      gere Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von\nmittlungsart der Landemeldungen festzulegen und          Wolken sowie für Bodensicht und die Hauptwolken-\nin dem Bundcsi:mzeigcr sowie in den Nachrichten für      untergrenze festlegen, soweit die öffentliche Sicher-\nLuftfahrer bekanntzumachen.                              heit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des\nLuftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n§ 27 a                             (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 vor-\ngeschriebenen Mindestwerte innerhalb einer Kon-\nFlugverfahren                      trollzone nicht gegeben sind, dürfen nach Sichtflug-\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen inner-     regeln betriebene Luftfahrzeuge nur dann auf einem\nhalb von Kontrollzonen, bei An- und Abflügen zu          in der Kontrollzone gelegenen Flugplatz starten,\nund Von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstel-        landen oder in die Kontrollzone einfliegen, wenn die\nle, bei Flügen nach Instrumentenflugregeln und bei       zuständige Flugverkehrskontrollstelle hierzu eine\nFlügen nach Sichtflugregeln, die der Flugverkehrs-       Flugverkehrsfreigabe für einen Sonderflug nach\nkontrolle nach § 10 Abs. 4 unterliegen, die vorge-       Sichtflugregeln erteilt hat. Die Voraussetzungen für\nschriebenen Flugverfahren zu befolgen.                   die Erteilung der Flugverkehrsfreigabe werden von\n(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-      der Bundesanstalt für Flugsicherung festgelegt und\nmächtigt, die Verfahren nach Absatz 1 festzulegen        in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.\nund in dem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten\n§ 29\nfür Luftfahrer bekanntzumachen.\nFlüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kontrol-\n(3) Die Flugverkehrskontrollstellen können in Ein-    lierten Luftraums in Höhen von weniger als 900 m\nzelfällen Abweichungen von den Verfahren nach                        (3 000 Fuß) über Grund oder Wasser\nAbsatz 1 zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit\noder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luft-          (1) Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kon-\nverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden.           trollierten Luftraums in Höhen von weniger als\n900 m (3 000 Fuß) über Grund oder Wasser sind außer\nvon Drehflüglern, Luftschiffen und Freiballonen so\ndurchzuführen, daß\nDritter Abschnitt                    1. der Luftfahrzeugführer Erdsicht und eine Flug-\nsicht von mindestens 1,5 km hat und\nSichtflugregeln\n2. das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt.\n§  28                             (2) Außerhalb des kontrollierten Luftraums in\nHöhen von weniger als 900 m (3 000 Fuß) über Grund\nFlüge nach Sichtflugregeln im kontrol.lierten Luft-      oder Wasser sind Flüge von Drehflüglern sowie Luft-\nraum oder in einer Höhe von 900 m (3 000 Fuß) und        schiff- und Ballonfahrten nach Sichtflugregeln so\nmehr über Grund oder Wasser außerhalb des         durchzuführen, daß\nkontrollierten Luftraums\n1. der Luftfahrzeugführer Erdsicht und eine Flugsicht\n(1) Im kontrollierten Luftraum oder in einer Höhe         von mindestens 800 m hat,\nvon 900 m (3 000 Fuß) und mehr über Grund oder           2. das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt und\nWasser außerhalb des kontrollierten Luftraums sind       3. ein rechtzeitiges Erkennen von Hindernissen mög-\nFlüge nach Sichtflugregeln so durchzuführen, daß              lich ist.\n1. der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von minde-         (3) Der Bundesminister für Verkehr kann Aus-\nstens 8 km hat und                                  nahmen von den in den Absätzen 1 und 2 vorge-\n2. das Luftfahrzeug von den Wolken in waagerech-         schriebenen Werten zulassen, soweit die öffentliche\nter Richtung mindestens 1,5 km, in senkrechter      Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit\nRichtung mindestens 300 m (1 000 Fuß) Abstand       des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt wer-\nhält.                                               den.\n§ 30\nFlugsicht ist die Sicht in Flugrichtung aus dem Füh-\nrerraum eines Luftfahrzeugs.                                              Flüge nach Sichtflugregeln\noberhalb der Flugfläche 200\n(2) In Kontrollzonen können Flüge nach Sichtflug-       Flüge nach Sichtflugregeln oberhalb der Flug-\nregeln nur durchgeführt werden, wenn zusätzlich          fläche 200 sind untersagt. Der Bundesminister für\n1. eine Bodensicht von mindestens 8 km herrscht und     Verkehr kann Ausnahmen zulassen.","2128                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 31                                                       § 33\nHöhenmessereinstellung und Reiseflughöhen                      Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht\nbei Flügen nach Sichtflugregeln                 Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten\n(1) Bei Flügen nach Sichtflugregeln in und unter-     die §§ 28 bis 32. Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen\nhalb der nach Absatz 3 festgelegten Höhe hat der         einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und\nLuftfahrzeugführer den Höhenmesser auf den QNH-          einer halben Stunde vor Sonnenaufgang.\nWert des zur Flugstrecke nächstgelegenen Flughafens\nmit Flugverkehrskontrollstelle einzustellen, wenn                                   § 34\nder Flug über die Umgebung des Startflugplatzes\nhinausführt. QNH-Wert isl der auf mittlere Meeres-                         Such- und Rettungsflüge\nhöhe reduzierte Luftdruckwert eines Ortes, unter             Bei Flügen im Such- und Rettungseinsatz oder zur\nder Annahme, daß an dem Ort und unterhalb des            Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben\nOrtes die Temperaturverhältnisse der Normalatmo-         einer Person kann von den §§ 28 bis 33 abgewichen\nsphäre herrschen.                                        werden.\n(2) Bei Flügen nach Sichtflugregeln oberhalb der\nnach Absatz 3 festgelegten Höhe hat der Luftfahr-\nzeugführer den Höhenmesser auf 1013,2 Millibar ein-                          Vierter Abschnitt\nzustellen (Standard-Höhenmessereinstellung). Dabei\nist die Flugfläche einzuhalten, die nach den Regeln\nInstrumentenflugregeln\nüber Halbkreisflughöhen (Anlage 3) dem jeweiligen\nmißweisenden Kurs über Grund entspricht. Dies gilt                                   § 35\nnicht, soweit das Luftfahrzeug sich im Steig- oder                               (gestrichen)\nSinkflug befindet oder die nach § 28 Abs. 1 und 3\nvorgeschriebenen Werte für Flugsicht und Abstand\nvon Wolken in der entsprechenden Flugfläche nicht                                    § 36\neingehalten werden können. Flugflächen sind zum                            Sicherheitsmindesthöhe\nZwecke der Höhenstaffelung vorgesehene Flächen in                  bei Flügen nach Instrumentenflugregeln\nder Atmosphäre, die durch festgelegte Anzeigewerte\neines auf 1013,2 Millibar eingestellten Höhenmessers         Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt - außer bei\nbestimmt sind. Halbkreis-Flughöhe ist die festge-        Start und Landung - für Luftfahrzeuge, die nach\nlegte Reiseflughöhe, die nach der jeweiligen Hälfte      Instrumentenflugregeln fliegen, abweichend von § 6\nder Kompaßgradeinteilung, in der der mißweisende         Abs. 1 mindestens 300 m (1 000 Fuß) über der höch-\nKurs über Grund liegt, bestimmt wird.                    sten Erhebung, von der sie weniger als 8 km entfernt\nsind.\n(3) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-\nmächtigt, die Höhen nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-                                     § 37\nsatz 2 Satz 1 festzulegen und in dem Bundesanzeiger            Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen\nsowie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt-                   bei Flügen nach Instrumentenflugregeln\nzumachen.\n(1) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln in und\n(4) In den nach § 10 Abs. 4 festgelegten Teilen des   unterhalb der nach Absatz 5 festgelegten Höhe hat\nkontrollierten Luftraums sind bei Flügen nach Sicht-     der Luftfahrzeugführer den Höhenmesser auf den\nflugregeln die von der zuständigen Flugverkehrs-         von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle über-\nkontrollstelle zugewiesenen Flughöhen oder Flug-         mittelten QNH-Wert einzustellen.\nflächen einzuhalten.                                         (2) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln ober-\nhcJb der nach Absatz 5 festgelegten Höhe hat der\nLuftfahrzeugführer die Standard-Höhenmesserein-\n§ 32                           stellung zu verwenden.\nFlüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken             (3) Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrol-\nBei Flügen nach Sichtflugregeln dürfen Wolken-        lierter.1. Luftraum sind in den nach Absatz 5 fest-\ndecken nur dann überflogen werden, wenn                  gelegten Reiseflughöhen durchzuführen, sofern nicht\nin der Flugverkehrsfreigabe etwas anderes bestimmt\n1. die Flughöhe mindestens 300 m (1 000 Fuß) über        ist.\nGrund oder Wasser beträgt und die Flugsicht so-          (4) Flüge nach Instrumentenflugregeln außerhalb\nwie der Abstand von den Wolken nach § 28             des kontrollierten Luftraums sind in der Flugfläche\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 eingehalten werden;               oder Flughöhe durchzuführen, die nach den Regeln\n2. der Luftfahrzeugführer in der Lage ist, den beab-     über Halbkreis-Flughöhen (Anlage 3) dem jeweili-\nsichtigten Flugweg einzuhalten;                      gen mißweisenden Kurs über Grund entspricht, so-\nfern das Luftfahrzeug sich nicht im Steig- oder Sink-\n3. der Anflug zum Zielflugplatz und die Landung bei\nflug befindet. Die Bundesanstalt für Flugsicherung\nFlugverhältnissen, bei denen nach Sichtflugregeln    kann Ausnahmen zulassen, soweit die öffentliche\ngeflogen werden darf, gewährleistet ist;             Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicher-\n4. der Luftfahrzeugführer die Berechtigung zur Aus-      heit des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt\nübung des Flugfunkverkehrs hat.                      werden.","Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969                        2129\n(5) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-         tränke oder anderer berauschender Mittel oder\nmächtigt, die Höhen nach den Absätzen 1 bis 3 fest-          infolge geistiger oder körperlicher Mängel in\nzulegen und in dem Bundesanzeiger sowie in den               der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert\nNachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.                  ist, wenn die Tat nicht in den §§ 315 a und 316\ndes Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist;\n§ 38                          4. entgegen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug während\n(gestrichen)                          des Flugs oder am Boden führt, ohne verant-\nwortlicher Luftfahrzeugführer zu sein;\n§ 39                          5. einer Vorschrift des § 3 über die Pflichten des\nLuftfahrzeugführers zuwiderhandelt;\n(gestrichen)\n6. entgegen § 3 a Abs. 1 oder 2 die Flugvorberei-\ntung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt;\n§ 40\nObergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln         7. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2, § 28 Abs. 1, 2\nzum Flug nach Sichtflugregeln                  oder 4, § 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1, 2 oder 4,\n§ 32 oder § 33 über Flüge nach Sichtflugregeln\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat die zuständige            zuwiderhandelt;\nFlugverkehrskontrollstelle zu benachrichtigen, wenn\ner beabsichtigt, vom Flug nach Instrumentenflug-         8. einer Vorschrift des § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 36,\n§ 37 Abs. 1 bis 4, § 40 oder § 42 über Flüge nach\nregelu zum Flug nach Sichtflugregeln überzugehen.\nInstrumentenflugregeln zuwiderhandelt;\n(2) Der Luftfahrzeugführer darf von einem Flug\nnach Instrumentenflugregeln auf einen Flug nach          9. die nach § 4 Abs. 4 festgelegte Höchstgeschwin-\nSichtflugregeln nur übergehen, wenn vorauszusehen            digkeit überschreitet;\nist, daß der Flug bei Flugverhältnissen, bei denen      10. als Halter, Führer oder anderes Besatzungsmit-\nnach Sichtflugregeln geflogen werden darf, beendet           glied entgegen § 5 Abs. 1, 2 oder 3 Störungen\noder während eines längeren Zeitraums fortgesetzt            bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht, nicht\nwerden kann.                                                 rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anzeigt;\n§ 41                         11. entgegen § 6 Abs. 1 die Sicherheitsmindesthöhe\n(gestrichen)                          unterschreitet oder entgegen § 6 Abs. 2 Brücken\noder ähnliche Bauten, Freileitungen oder Anten-\nnen unterfliegt;\n§ 42\n12. entgegen § 7 Abs. 1 Gegenstände oder sonstige\nAbbruch von Landeanflügen                     Stoffe abwirft oder abläßt;\nDer Luftfahrzeugführer hat den Landeanflug abzu-     13. entgegen § 8 Kunstflüge ausführt;\n~rechen und das nach § 27 a festgelegte Fehlanflug-\nverfahren einzuleiten, wenn er die für das benutzte     14. entgegen § 9 Abs. 1, 2 oder 5 Schlepp- oder Re-\nInstrumentenanflugverfahren festgelegten Werte für           klameflüge ausführt;\nden Abbruch von Landeanflügen erreicht hat, er den      15. gegen ·die Auflage einer Erlaubnis nach § 9\nLandeanflug aber nicht nach Sicht beenden kann.              Abs. 3 Satz 1 oder § 14 verstößt;\n16. entgegen § 9 a Abs . .1 die Mittlere Greenwich-\nZeit oder die vorgeschriebenen Maßeinheiten\nFünfter Abschnitt                         nicht anwendet;\nBußgeld- und Schlußvorschriften              17. entgegen § 10 Abs. 3 einen untersagten Flug\nnach Sichtflugregeln ausführt;\n§ 43                          18\". einer Vorschrift des § 12 oder § 19 Abs. 1 zur\nVermeidung von Zusammenstößen zuwiderhan-\nOrdnungswidrigkeiten\ndelt;\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10\n19. eine Ausweichregel des § 13 nicht befolgt;\ndes Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                         20. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 6 über den\nAufstieg von Ballonen, Drachen, Flugmodellen\n1. als Teilnehmer am Luftverkehr entgegen § 1\noder Flugkörpern mit Eigenantrieb , zuwider-\nAbs. 1 sich so verhält, daß ein anderer gefähr-\nhandelt;\ndet, geschädigt oder mehr als nach den Umstän-\nden unvermeidbar behindert oder belästigt wird;   21. der Vorschrift des § 16 a über die Flugverkehrs-\nfreigabe bei besonderer Benutzung des kon-\n2. entgegen § 1 Abs. 2 Lärm bei dem Betrieb eines\ntrollierten Luftraums zuwiderhandelt;\nLuftfahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es\ndie ordnungsgemäße Führung oder Bedienung         22. einer Vorschrift des § 17 oder § 19 Abs. 2 über\nunvermeidbar erfordert;                                die Lichterführung zuwiderhandelt;\n3. entgegen § 1 Abs. 3 ein Luftfahrzeug führt oder    23. einer Vorschrift des § 18 über Dbungsflüge\nals anderes Besatzungsmitglied tätig wird, ob-         unter angenommenen Instrumentenflugbedingun-\nwohl er infolge des Genusses alkoholischer Ge-         gen zuwiderhandelt;","2130                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n24. entgegen § 20 Satz 1 eine Beobachtung über          30. entgegen § 27 a Abs. 1 die vorgeschriebenen\neine Gefahr für den Luftverkehr nicht, nicht              Flugverfahren nicht befolgt.\nunverzüglich oder nicht ordnungsgemäß meldet;\n25. einer Vorschrift des § 21 über Signale und Zei-                                     § 44 1')\nchen zuwiderhandelt;                                                             Inkrafttreten\n26. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1       (1) Die Verordnung tritt einen Monat nach ihrer\noder 4 über den Flugbetrieb auf einem Flug-         Verkündung in Kraft.\nplatz oder in dessen Umgebung oder des § 23\n(2) 2)\nAbs. 3 über den V erkchr auf dem Rollfeld eines\nFlugplatzes zuwiderhandelt;                                                          § 45\n27. einer Vorschrjft des § 25 Abs. 1 über die Flug-                                 Berlin-Klausel\nplanabgabe oder des § 26 Abs. 1 oder 4 über die        Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen\nFlugverkehrsfrciqabe zuwiderhandelt;                der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.\n28. einer Vorschrift des § 26 a Abs. 1 oder 2 über\nden Funkverkehr zuwiderhandelt;                     1) Die   Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nursprünglichen Fassung vom 10. August 1963. Der Zeitpunkt des.\n29. entgegen § 26 b Abs. 1, § 26 c, § 26 d Abs. 1 oder     Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der\nvorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.\n§ 27 Abs. 1 eine dort vorgeschriebene Meldung          Die Zweite Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung\nnicht, nicht unverzüglich oder nicht ordnungs-         vom 12. September 1969 ist nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grund-\ngesetzes am 1. Oktober 1969 in Kraft getreten.\ngemäß erstattet oder                                2) Nicht abgedruckt; vollzogene Aufhebungen.","Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969                          2131\nAnlage 1\n(zu §§ 17- und 19 Abs. 7- LuftVO)\nVorschriften über die von Luftfahrzeugen          lichter an den Tragflächen geführt werden. Die Be-\nzu führenden Lichter                  grenzungslichter müssen Dauerlichter sein; ihre\nFarbe muß der Farbe der dazugehörigen Positions-\n§ 1                         lichter entsprechen.\nBegriffsbestimmungen                                             § 3\nBei Anwendung der Vorschriften dieser Anlage\nZusammenstoß-Warnlicht\ngelten folgende Begriffsbestimmungen:\n(1) Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe sind mit\nEin Flugzeug auf dem Wasser ist in Fahrt, wenn       einem oder mehreren Zusammenstoß-Warnlichtern\nes weder vor Anker liegt noch im Wasser oder an         auszurüsten. Diese sind als Blinklichter so einzu-\nLand festgemacht hat, noch auf Grund sitzt.\nrichten und anzubringen, daß sie möglichst aus allen\nEin Flugzeug auf dem Wasser macht Fahrt,             Richtungen zwischen 30° über und 30° unter der\nwenn es in Fahrt ist und sich dem Wasser gegenüber      Horizontalebene des betreffenden Luftfahrzeugs zu\nin einer bestimmten Richtung fortbewegt.                sehen sind, ohne die Sicht des Luftfahrzeugführers\nEin Licht ist sichtbar, wenn es in dunkler Nacht     und die Sichtbarkeit der Positionslichter zu beein-\nbei ungetrübter Atmosphäre erkannt werden kann.         trächtigen. Die Art der Ausführung wird von dem\nLuftfahrt-Bundesamt bestimmt. Bei Luftfahrzeugen,\ndie mit Zusammenstoß-Warnlichtern ausgerüstet\n§ 2                          sind, müssen die in § 2 Abs. 1 beschriebenen Lichter\nPositionslichter                   als Dauerlichter eingerichtet sein.\n(1) Flugzeuge haben folgende Positionslichter zu        (2) Motorsegler, Segelflugzeuge und Freiballone\nführen (Abb. 1):                                        sind mit einem oder mehreren Zusammenstoß-\na) ein rotes Licht, das unbehindert von genau vor-      Warnlichtern nach Absatz 1 oder an deren Stelle mit\naus nach links über einen Winkel von 110 Grad      anderen Mitteln zu einer besseren Erkennbarkeit\nund nach oben und unten scheint;                    der Luftfahrzeuge auszurüsten. Das Nähere wird von\ndem Luftfahrt-Bundesamt geregelt.\nb) ein grünes Licht, das unbehindert von genau vor-\naus nach rechts über einen Winkel von 110 Grad         (3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann allgemein oder\nund nach oben und unten scheint;                    im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2\nc) ein weißes Licht, das unbehindert von genau nach     zulassen. Die Ausnahmen können befristet und mit\nhinten nach links und nach rechts über einen        Auflagen verbunden werden.\nWinkel von jeweils 7-0 Grad und nach oben und\nunten scheint.                                                                 § 4\nAbb. 1                                                      Lichter für Flugzeuge auf dem Wasser\n(1) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das in Fahrt ist,\nmuß zusätzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschrie-\nbenen und als Dauerlichter eingerichteten Lichtern\nim vorderen Teil mittschiffs dort, wo es am besten\ngesehen werden kann, ein weißes Licht führen.\nDieses Licht muß unbehindert über 220 Kompaß-\ngrade scheinen, und zwar nach jeder Seite 110 Grad,\nvon rechts voraus bis 20 Grad achterlicher als querab.\n(2) Die Positionslichter dürfen entweder Dauer-      Das Licht muß mindestens 3 Seemeilen weit sichtbar\nlichter oder Blinklichter sein. Falls Blinklichter ver- sein (Abb. 2).\nwendet werden, dürfen zusätzlich folgende Lichter\ngeführt werden:                                         Abb.2\na) ein rotes Blinklicht am Heck, das in den Blink-\npausen des in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen\nLichtes am Heck leuchtet und/oder\nb) ein weißes Blinklicht, das aus allen Richtungen\nzu sehen ist und in den Blinkpausen der in Ab-\nsatz 1 beschriebenen Lichter leuchtet.\n(3) Die Lichtstärke der in Absatz 1 Buchstaben a\nund b beschriebenen Lichter darf nicht weniger als\n5 Candela und die Lichtstärke des in Absatz 1 Buch-\nstabe c beschriebenen Lichtes nicht weniger als 3          (2) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das ein oder\nCandela betragen.\nmehrere Flugzeuge oder Wasserfahrzeuge schleppt,\n(4) Falls die in Absatz 1 Buchstaben a und b be-     muß zusätzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschrie-\nschriebenen Lichter weiter als 2 m (6 Fuß) von den      benen, als Dauerlichter eingerichteten und minde-\nTragflächenenden entfernt sind, müssen Begrenzungs-     stens 2 Seemeilen weit sichtbaren Lichtern ein zwei-","2132                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ntes weißes Licht führen, das ebenso beschaffen ist                                   b) ein Flugzeug, das 50 m (150 Fuß) lang oder län-\nwie das in Absatz 1 beschriebene Licht. Dieses zweite                                     ger ist: ein weißes Ankerlicht vorn und ein\nLicht muß mindeslens 2 m (6 Fuß) senkrecht über                                           weißes Ankerlicht hinten, und zwar dort, wo sie\noder unter dem ersten Lichl angebracht sein (Abb. 3).                                     am besten gesehen werden können; beide Anker-\nlichter müssen über den ganzen Horizont minde-\nAbb. 3                                                                                   stens 3 Seemeilen weit sichtbar sein (Abb. 7);\n(3) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das geschleppt\nwird, muß die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen\nLichter führen, die als Dauerlichter eingerichtet und                                c) ein Flugzeug mit einer Spannweite von mehr als\nmindestens 2 Seemeilen weit sichtbar sein müssen.                                         50 m (150 Fuß): ein weißes Licht auf jeder Seite,\nIn diesem Fall darf das in Absatz 1 beschriebene                                          um die größte Spannweite kenntlich zu machen.\nzusätzliche weiße Licht im vorderen Teil des Flug-                                        Diese Lichter müssen möglichst unbehindert über\nzeugs nicht geführt werden.                                                               den ganzen Horizont mindestens 1 Seemeile weit\nsichtbar sein (Abb. 8 und 9).\n(4) Ein manövrierunfähiges Flugzeug auf dem\nWasser muß zwei rote Lichter senkrecht übereinan-\nder und mindestens 1 m (3 Fuß) voneinander ent-                                           Abb. 8\nfernt dort führen, wo sie am besten gesehen werden\nkönnen; beide Lichter müssen so beschaffen sein,\ndaß sie über den ganzen Horizont mindestens 2 See-\nmeilen weit sichtbar sind (Abb. 4). Das manövrier-\nunfähige Flugzeug darf die nach § 2 Abs. 1 vorge-\nschriebenen farbigen Seitenlichter nicht führen, wenn\nes keine Fahrt macht (Abb. 5), muß sie aber führen,\nwenn es Fahrt macht. Die in Satz 1 beschriebenen                                                         Flugzeuglänge weniger als 50 m\nroten Lichter gelten nicht als Notsignal.\nAbb. 9\nAbb. 4\nFlugzeuglänge mehr als 50 m\n(6) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das auf Grund\nsitzt, muß das oder die in Absatz 5 vorgeschriebe-\nnen Ankerlichter führen. Außerdem muß es zwei\nAbb. 5                                                                               senkrecht übereinander angebrachte, über den gan-\nzen Horizont sichtbare rote Lichter führen, die min-\ndestens 1 m (3 Fuß) voneinander entfernt sind.\n§ 5\nVorschriften für Freiballone\n(5) Flugzeuge müssen auf dem Wasser vor Anker                                        (1) Freiballone müssen mit einem elektrisch be-\nfolgende Lichter führen:                                                             triebenen Blinkscheinwerfer mit einer Mindestlicht-\na) ein Flugzeug, das weniger als 50 m (150 Fuß)                                      stärke von 20 Candela ausgerüstet sein. Der Schein-\nlang ist: ein weißes über den ganzen Horizont                                    werfer muß in der Nähe des Korbes angebracht und\nmindestens 2 Seemeilen weit sichtbares Anker-                                    so eingerichtet sein, daß er abwechselnd eine Se-\nlicht, und zwar dort, wo es am besten gesehen                                    kunde lang mit einem Strahlungswinkel von minde-\nwerden kann (Abb. 6);                                                            stens 20 bis 25 Grad die Ballonhülle anleuchtet und\neine Sekunde lang erloschen bleibt. Außerdem müs-\n~~\nAbb. 6                                                                           sen unterhalb des Korbes in Abständen von je 5 m\neine gelbe und eine weiße Rundstrahlblinklampe\nmit je einer Sekunde Wechsel angebracht sein .\n--- ----\n----       -\n..,__    _......,.                 ......_,         ........._~\n\"\"'-         ..........._ ---........._     -\"'---.....      (2) Die für die Aufstiegserlaubnis zuständige\n. ......_\n-._\n--- .                           Luftfahrtbehörde kann für unbemannte Ballone, die","Nr. 122 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969                        2133\nMeßinst:rurnenle für wissenschaftliche Zwecke tra-        und 5 genannten Arten von Luftfahrzeugen, insbe-\ngen, ./\\.usncilunen von den Vorschriften des Ab-          sondere auf Motorsegler, Segelflugzeuge, Luftschiffe\nsatzes 1 zuldssen.                                        und Drehflügler, sinngemäße Anwendung. Sofern\n§ 6                          deren Bauart die Anbringung der Lichter in der vor-\nLichter iür andere IufHahrzeuge             geschriebenen Form nicht gestattet oder sie wesent-\nDie~ Vorschri 11.cn über die Lichterführung von        lich erschwert, bestimmt das Luftfahrt-Bundesamt\nFlugzeugen finden auf andere a:s die in den §§ 2, 4       die Art der Ausführung.\nAnlage 2\n(zu § 21 LuftVO)\nSignale und Zeichen                    1. Ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes\n1. Not- und Dringlichkeitssignale                  Signal, das aus der Gruppe XXX (- .. - - ..\n- - .. -) besteht;\n§ 1                          2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus\nWahl der anzuwendenden Signale                    dem gesprochenen Wort „PAN\" besteht.\nDer Führer eines Luftfahrzeugs darf in einer Not-\nlage jedes verfügbüre Mittel benutzen, um sich be-\nmerkbar zu machen, seinen Standort bekanntzu-                               2. Warnsignale\ngeben und Hilfe herbeizurufen.\n§ 4\nEine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abstän-\n§ 2\nden von 10 Sekunden abgefeuert werden und von\nNotsignale                      denen sich jedes in rote und grüne Lichter oder\nDie folgenden, entweder zusammen oder einzeln          Sterne zerlegt, zeigt dem Führer eines Luftf ahr-\ngegebenen Signale bedeuten, daß schwere und un-           zeugs an, daß er in einem Gefahrengebiet oder unbe-\nmittelbare Gefahr droht und daß sofortige Hilfe an-       fugt in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder\ngefordert wird:                                           einem Luftsperrgebiet fliegt, oder im Begriff ist,\nin eines dieser Gebiete einzufliegen, und daß er die\n1. Ein durch Tt1slfunk oder auf andere Art ge-            erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen hat.\ngebenes Signal, das aus der Gruppe SOS                Diese Signale können entweder vom Boden oder\n( ... - - - ... des Morsealphabets) besteht;          von einem anderen Luftfahrzeug aus abgegeben\n2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus         werden.\ndem gesprochenen Wort „MAYDAY\" besteht;\n3. einzeln und in kurzen Zeitabständen abge-\nfeuerte rotleuchtende Raketen oder Leuchtkugeln;              3. Signale für den Flugplatzverkehr\n4. ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht.\n§ 5\nLichtsignale\n§ 3\n(1) Auf ein Luftfahrzeug im Flug gerichtete Licht-\nDringlichkeitssignale\nsignale bedeuten:\n(1) Die folgenden, entweder gemeinsam oder ein-                                   Landung freigegeben;\n1. Grünes Dauersignal:\nzeln gegebenem Signale bedeuten, daß ein Luftfahr-\n2. Rotes Dauersignal:      Platzrunde fortsetzen,\nzeug sich in einer schwierigen Lage befindet, die es\nanderes Luftfahrzeug\nzur Landung zwingt, jedoch keine sofortige Hilfe-\nhat Vorflug;\nleistung erfordert:\n3. Grünes Blinksignal:     Zwecks Landung zurück-\n1. Wiederholtes Ein- und Ausschalten der Lande-                                      kehren oder Anflug fort-\nscheinwerfer;                                                                    setzen (Freigabe zum Lan-\n2. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positions-                                  den und Rollen abwarten);\nlichter derart, daß sie nicht mit Positionslichtern,   4. Rotes Blinksignal:     Nicht landen,\ndie als Blinklichter eingerichtet sind, verwechselt                              Flugplatz unbenutzbar;\nwerden können.                                                                   Auf diesem Flugplatz lan-\n5. Weißes Blinksignal:\n(2) Die folgenden, entweder gemeinsam oder ein-                                   den und zum Vorfeld rol-\nzeln gegebenen Signale bedeuten, daß ein Luftfahr-                                   len (Freigabe zum Landen\nzeug eine sehr dringende Meldung über die Sicher-                                    und Rollen abwarten);\nheit eines Wasserfahrzeugs, eines Luftfahrzeugs,          6. Rote Feuerwerks-        Ungeachtet aller früheren\neines anderen Fahrzeugs oder über Personen an                 körper:                Anweisungen und Frei-\nBord oder in Sicht abzugeben hat:                                                    gaben zur Zeit nicht landen.","2134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Auf ein Lufl.fahrwug am Boden gerichtete           3.  Benutzung der Start- und Landebahnen und der .\nLichtsignale bedeuten:                                        Rollbahnen\n1. Grünes Dmwrsignal:        Start freigegeben;               a) Signal:\n2. Rotes Dauersignal:        Hi:llt;                             Eine in der Signalfläche ausgelegte waage-\nrechte weiße Fläche in Form einer Hantel\n3. Grünes Blinksigni:!l:     Rollen freigegeben;\n4. Rotes Dlinksignc1l:       Benutzte Landefläche frei-\nmachen;\n5. Weißes Blinksignal:       Zum Ausgangspunkt auf\ndem Flugplatz zurückkeh-\nren.                                Bedeutung:\nZum Starten, Landen und Rollen dürfen nur\n(3) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach              Start- und Landebahnen und Rollbahnen be-\nAbsatz 1, ha.t er diese wie folgt zu bestätigen:                 nutzt werden.\n1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang\ndurch wechselweise Betätigung der Querruder,              b) Signal:\nes sei denn, das Luftfahrzeug befindet sich im               Eine in der Signalfläche ausgelegte waage-\nQuer- oder Endanflug zur Landung;                            rechte weiße Fläche in Form einer Hantel\n2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang                    mit je einem schwarzen Streifen in den kreis-\ndurch zweimaliges Ein- und Ausschalten der Lande-            förmigen Flächenteilen, wobei die Streifen im\nscheinwerfer oder der Positionslichter.                      rechten Winkel zur Längsachse der Fläche\nliegen.\n(4) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signule nach\nAbsatz 2, so hat er diese wie folgt zu bestätigen:\n1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang\ndurch Bewegen der Querruder oder Seitenruder;\n2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang                    Bedeutung:\ndurch zweimaliges Ein- und Ausschalten der Lande-\nZum Starten und Landen dürfen nur die\nscheinwerfer oder der Positionslichter.\nStart- und Landebahnen benutzt werden;\nRollbewegungen sind nicht auf Start- und\n§ 6                                   Landebahnen oder Rollbahnen beschränkt.\nBodensignale\n1.   Landeverbot\nSignal:                                              4.  Unbenutzbarkeit des Rollfeldes\nEin in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes         Signal:\nquadratisches rotes Feld mit zwei gelben Diago-          Auf dem Rollfeld ausgelegte Kreuze in weißer\nnalstreifen                                              oder anderer auffallender Farbe\nBedeutung:\nBedeutung:                                               Der durch die Kreuze bezeichnete oder begrenzte\nLandeverbot für längere Zeit.                            Teil des Rollfeldes ist nicht benutzbar.\n2.   Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei\nder Landung\n5.  Anweisungen für Start und Landung\nSignal:\na) Signal:\nEin in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes            Ein weißes oder orangefarbenes „T\" (Lande-T),\nquadratisches rotes Feld mit einem gelben Diago-\ndas bei Nacht entweder beleuchtet oder durch\nnalstreifen\nweiße Lichter dargestellt ist\nBedeutung:\n--                                      Bedeutung:\nBeim Landeanflug und bei der Landung ist wegen              Starts und Landungen sind parallel zum\ndes schlechten Zustandes des Rollfeldes od~r aus            Längsbalken des Lande-T in Richtung auf den\nanderen Gründen besondere Vorsicht geboten.                 Querbalken durchzuführen.","Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969                         2135\nb) Signal:                                         6 a. Richtungsänderungen nach dem Start und vor\nEin liegendes Tetraeder, das, von der Grund-         der Landung bei getrennter Platzrunde für motor-\nfläche in Richtung auf die Spitze gesehen, auf       getriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge\nder linken Seite orangef arbig oder schwarz,         Signal:\nauf der rechten Seite weiß oder aluminium-          Ein in der Signalfläche oder am Ende der Start-\nfarbig ist und das bei Nacht, von der Grund-         und Landebahn oder des Schutzstreifens in Start-\nfläche in Richtung auf die Spitze gesehen,           und Landerichtung ausgelegtes, mit einem nach\ndurch auf der Mittellinie und der· rechten           rechts oder links abgewinkelten Pfeil versehenes\nBegrenzung angebrachte grüne Lichter und             Doppelkreuz von auffall end er Farbe\ndurch auf der linken Begrenzung angebrachte\nrote Lichter dargestellt ist\ni •\n·\"- - .. ._,._.., .. _,\n,, ......... .., .. .,_\n_________  ,,_\n't\nBedeutung:\nStarts und Landungen sind in der Richtung\nauszuführen, in die die Spitze des Tetraeders\nzeigt.\nBedeutung:\nc) Signal:\nGetrennte Platzrunde für motorgetriebene Luft-\nEine zweistellige Zahl auf einer Tafel, die am\nfahrzeuge und Segelflugzeuge. Nach dem Start\nKontrollturm oder in dessen Nähe senkrecht\nund vor der Landung sind Richtungsänderungen\nangebracht ist\nfür motorgetriebene Luftfahrzeuge nur in Pfeil-\nrichtung, für Segelflugzeuge nur entgegengesetzt\nerlaubt.\n1.   Abgabe von Flugsicherungsmeldungen\nSignal:\nBedeutung:                                           Der Buchstabe „C\" in schwärz auf einer senk-\nAngabe der Startrichtung, abgerundet auf die         recht angebrachten gelben Tafel\nnächstliegenden zehn Grad der mißweisenden\nKompaßrose.\nII\nBedeutung:\n6. Richtungsänderung nach rechts nach dem Start            Flugsicherungsmeldungen sind an der so be-\nund vor der Landung                                     zeichneten Stelle abzugeben.\nSignal:\nEin in der Signalfläche oder am Ende der Start-\nund Landebahn oder des Schutzstreifens waage-      8.   Segelflugbetrieb\nrecht ausgelegter und nach rechts abgewinkelter\nSignal:\nPfeil in auffallender Farbe\nEin in der Signalfläche waagerecht ausgelegtes\nweißes Doppelkreuz\nBedeutung:\nF                                     Bedeutung:\nNach dem Start und vor der Landung sind Rich-           Am Flugplatz wird Segelflugbetrieb durchge-\ntungsänderungen nur nach rechts erlaubt.                führt.","2136                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 7\nZeichen des Einwinkers\n(1) Auf einem Flugplatz werden Luftfahrzeugführerri Zeichen durch den Einwinker mittels\nSignalkellen, Leuchlstablampen, Taschenlampen oder nur mit den Armen und Händen gegeben.\n(2) Gibt der Einwinker Zeichen, so steht er mit Blickrichtung zum Luftfahrzeug\na) bei Starrflüalern vor der linken Tragflächenspitze im Blickfeld des Luftfahrzeugführers,\nb) bei Drehilüglern so, di.lß er für den Luftfahrzeugführer am besten zu sehen ist.\n(3) Triebwerke von Luftfahrzeugen werden mit fortlaufenden Nummern angegeben. Das äußere\nBackbordtriebwcrk hat die Nummer 1.\n(4) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei die Zeichen Nummer 16 bis 20 für Drehflügler\nbestimmt sind:\n1. Auf Zeichen des Einwinkers achten!\nDer rechte Arm ist senkrecht nach oben ausgestreckt und\nwird wiederholt nach links und rechts bewegt.\n2. Hier Stillstand!\nBeide Arme werden senkrecht nach oben ausgestreckt, die\nHandflächen zeigen nach innen.\n3. Auf Zeichen des nächsten Einwinkers achten!\nDer rechte oder linke Arm zeigt abwärts; der andere Arm\nwird quer vor dem Körper ausgestreckt und zeigt in Rich-\ntung auf den nächsten Einwinker.\n4. Geradeaus rollen!\nDie leicht seitlich ausgestreckten Arme mit nach rückwärts\ngerichteten Handflächen winken aus Schulterhöhe wieder-\nholt vorwärts-rückwärts.\n5. a) Nach links drehen!\nDer rechte Arm zeigt abwärts, der linke Arm winkt\nwiederholt aufwärts-rückwärts; die Schnelligkeit der\nBewegung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit\nan.","Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969 2137\nb) Nach rechts drehen!\nDer linke Arm zci~Jt abwärts, der rechte Arm winkt\nwiederholt iJufwärts-rückwärts; die Schnelligkeit der\nBewegung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit\nan.\n6. Halt!\nBeide Arme werden wiederholt über dem Kopf gekreuzt;\ndie Schnelligkeit der Armbewegung entspricht der Dring-\nlichkeit des Anhaltens.\n7. a) Bremsen anziehen!\nDer rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem\nKörper gehalten; die Finger der Hand sind ausgestreckt\nund werden zur Faust geschlossen.\nb) Bremsen lösen!\nDer rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem\nKörper gehalten; die Hand ist zur Faust geschlossen und\nwird geöffnet.\n8. a) Bremsklötze sind vorgelegt! 1\nBeide Arme werden aus seitlich ausgestreckter Haltung\nmit zum Körper gerichteten Handflächen nach unten und\ninnen bewegt.\nb) Bremsklötze sind entfernt!\nBeide Arme hängen herab und werden mit zum Körper\ngerichteten Handrücken zur Seite bewegt.\n9. Triebwerke anlassen!\nDer linke Arm ist nach oben ausgestreckt, die Anzahl der\nausgestreckten Finger gibt die entsprechende Nummer des\nanzulassenden Triebwerks an; die rechte Hand beschreibt\nkreisende Bewegungen in Kopfhöhe.\n10. Triebwerke abstellen!\nRechter oder linker Arm wird mit der Handfläche nach unten\nund mit dem Daumen vor der Kehle in Schulterhöhe gehal-\nten; die Hand wird bei angewinkeltem Arm seitlich hin- und\nherbewegt.","2138                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n11. langsamer rollen!\nBeide Arme hängen mit nach unten zeigenden Handflächen\nherab und werden wiederholt auf- und abbewegt.\n12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite verringern!\nBeide Arme hängen mit nach unten gerichteten Handflächen\nherab; dann wird entweder die rechte oder linke Hand auf-\nund abbewegt; je nachdem, ob die Drehzahl der Triebwerke\nauf der linken oder rechten Seite verringert werden soll.\n13. Rückwärts rollen!\nBeide Arme werden mit zum Luftfahrzeug gerichteten Hand-\nflächen wiederholt vorwärts-aufwärts bis zur waagerechten\nArmhaltung gebracht.\n14. a) Rückwärts rollen und Luftiahrzeugheck nach Steuerbord\ndrehen!\nDer linke Arm zeigt nach unten, der rechte Arm wird\naus der senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt\nin waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt.\nb) Rückwärts rollen und Luftfahrzeugheck nach Backbord\ndrehen!\nDer rechte Arm zeigt nach unten, der linke Arm wird\naus der senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt\nin waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt.\n15. Alles klar!\nDer rechte Arm wird vom Ellenbogen ab nach oben gehal-\nten; der Daumen zeigt nach oben.\n16. Im Schwebeflug bleiben!\nBeide Arme sind seitwärts waagerecht ausgestreckt.","Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1969                     2139\n17. Sleigen!\nBeide Arme winken mis seitwärts waagerecht ausgestreck-\nter lfoltung mit nach oben gerichteten Handflächen auf-\nwärts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche\nS teigg cschwindi gkei t an.\n18. Sinken!\nBeide Arme winken c1-us seitwärts waagerechter Haltung mit\nnach unten gerichteten Handflächen abwärts; die Schnellig-\nkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Sinkgeschwindig-\nkeit an.\n19. Unter Beibehaltung der augenblicklichen Höhe in die an-\ngezeigte Richtung fliegen!\nDer eine Arm zeigt seitwärts waagerecht ausgestreckt in\ndie Flugrichtung, der andere schwingt vor dem Körper\nwiederholt in die gleiche Richtung.\n20. Landen!\nBeide Arme sind vor dem Körper gekreuzt schräg nach\nunten ausgestreckt.\n§ 8\nZeichen des Luftfahrzeugführers\n(1) Dem Einwinker werden von dem Luftfahrzeug-            b) Bremsen sind gelöst!\nführer vom Führerraum des Luftfahrzeugs aus                     Der rechte oder linke Arm wird waagerecht\nZeichen mit den Armen und Händen gegeben. Die                   vor dem Gesicht gehalten; die Hand ist zur\nZeichen müssen für den Einwinker klar erkennbar                 Faust geschlossen und wird geöffnet.\nsein; wenn erforderlich, ist bei der Zeichengebung        2. a) Bremsklötze vorlegen!\neine Lichtquelle zu Hilfe zu nehmen.                            Die Arme werden seitlich ausgestreckt und mit\nden Handflächen nach außen vor dem Gesicht\n(2) Für die Bezeichnung von Triebwerken durch                gekreuzt.\nden Luftfahrzeugführer gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.\nb) Bremskiötze entfernen!\n(3) Es werden folgende Zeichen gegeben:                      Die Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt\nund mit den Handflächen nach außen seitlich\n1. a) Bremsen sind angezogen!                                   ausgestreckt.\nDer rechte oder linke Arm wird waagerecht         3. Fertig zum Anlassen der Triebwerke!\nvor dem Gesicht gehalten; die Finger der Hand        Die Anzahl der ausgestreckten Finger einer Hand\nsind ausgestreckt und werden zur Faust ge-           gibt die entsprechende Nummer des anzulassenden\nschlossen.                                           Triebwerks an.","2140                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 3\n(zu §§ 31 und 37 LuftVO)\nHalbkreis-Flughöhen\nSofern nach § 31 Abs. 2 und § 37 Abs. 4 der Luftverkehrs-Ordnung die Benutzung von Halbkreis-\nFlughöhen vorgeschrieben ist, hat der Luftfahrzeugführer eine der Flughöhen über NN oder Flug-\nflächen einzuhalten, die nach der folgenden Tabelle seinem jeweiligen mißweisenden Kurs über\nGrund entsprechen:\nMißweisender Kurs\nvon 000° bis 179°                                                          von 180° bis 359°\nFlüge nach                                                                  Flüge nach\nFlüge nach                         Instrumenten-                            Flüge nach\nInstrumenten-\nSichtflugregeln                                                              Sichtflugregeln\nflugregeln                                                                  flugregeln\nFlug-       Flughöhe                 Flug-      Flughöhe                 Flug-      Flughöhe                 Flug-       Flughöhe\nfläche      Meter         Fuß        fläche     Meter        Fuß         fläche     Meter         Fuß        fläche      Meter      Fuß\n10         300        1 000                                              20          600      2 000\n30         900        3 000          35      1 050       3 500           40       1 200       4 000             45     1 350     4 500\n50       1 500        5 000         55       1 700       5 500           60       1 850       6 000             65     2 000     6500\n70       2 150        7 000         75       2 300       7 500           80       2 450       8 000             85     2 600     8 500\n90       2 750        9 000         95       2 900       9 500          100       3 050      10 000            105    3200      10 500\n110        3 350      11000          115       3 500      11 500          120       3 650      12 000            125     3 800    12 500\n130        3 950       13 000        135       4 100      13 500          140       4 250      14 000            145     4 400    14 500\n150        4 550       15-000        155       4 700      15 500          160       4 900      16 000            165     5 050    16 500\n170        5 200       17 000        175       5 350      17 500          180       5500       18 000            185    5 650     18 500\n190        5 800      19 000         195       5 950      19 500          200       6100       20000             205     6250     20500\n210        6 400      21 000         215       6 550      21 500          220       6700       22 000            225     6 850    22 500\n230        7 000      23 000         235       7 150     23 500           240       7 300      24 000            245    7 450     24 500\n250        7 600      25 000         255       7750      25 500           260       7 900      26 000            265     8100     26500\n270        8 250      27 000         275       8 400     27 500           280       8 550      28 000            285    8 700    28500\n290        8 850      29 000         300       9150       30 000          310       9 450      31 000            320    9 750     32 000\n330      10 050       33 000         340      10 350      34 000          350     10 650       35 000            360   10 950     36 000\n370      11 300       37 000         380      11600       38 000          390     11 900       39 000            400   12 200    40000\n410      12 500       41 000         420      12 800      42 000         430      13100        43 000            440   13 400     44 000\n450      13 700       45 000         460      14 000      46 000         470      14 350       47 000            480   14 650    48 000\n490      14 950       49 000         500      15 250      50 000         510      15 550       51 000            520   15 850     52 000\nusw.          usw.        usw.        usw.        usw.       usw.         usw.         usw.        usw.         usw.       usw.      usw.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a.g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 431) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil 1 und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugs p r e 1 s halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. 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