{"id":"bgbl1-1969-121-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":121,"date":"1969-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/121#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-121-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_121.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen","law_date":"1969-11-21T00:00:00Z","page":2102,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2102                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen\nVom 21. November 1969\nAuf Grund des § 6 Abs. 3, des § 7 Abs. 2 und des       4. In § 7 Abs. 2 wird in Satz 2 vor dem Punkt\n§ 32 Satz 1 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit            eingefügt:\nim Wohnungswesen -               Wohnungsgemeinnützig-         „sowie die Ubernahme der Verwaltung von\nkeitsgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung\nWohnungen für ein anderes gemeinnütziges\nvom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), ge-          Wohnungsunternehmen oder für eine Gebiets-\nändert durch Gesetz vom 27. Juni 1956 (Bundes-                 körperschaft, sofern der Preis für die Uberlas-\ngesetzbl. I S. 523) und durch das Wohnungsbau-                 sung des Gebrauches an Dritte nach § 13 be-\ngesetz für das Saarland vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt           messen wird.\"\ndes Saarlandes S. 1349), in Verbindung mit Artikel\n129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen              5. § 8 wird wie folgt geändert:\nund dem Bundesminister für Wirtschaft sowie mit\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n,, (1) Das Wohnungsunternehmen darf\na) Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrich-\nArtikel I\ntungen errichten oder erwerben und be-\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des                           treiben, wenn sie in erster Linie für die\nGesetzes über die Gemeinnützigkeit                             Bewohner der von gemeinnützigen Woh-\nim Wohnungswesen                                     nungsunternehmen errichteten oder ver-\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                          walteten. Wohnungen oder für ihre Mit-\nüber die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in                             glieder bestimmt sind und der Betrieb\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25: April 1957                         durch das Wohnungsunternehmen not-\n(Bundesgesetzbl. I S. 406), geändert durch die Ver-                       wendig ist,\nordnung zur Änderung der Berechnungsverordnun-                    b) Bauten, die den Aufgaben öffentlicher\ngen vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 738),                     Verwaltungen dienen, errichten und über-\nwird wie folgt geändert:                                                  lassen, wenn diese Bauten nach ihrer\nZweckbestimmung durch die Verwaltun-\n1. Die Uberschrift der Verordnung erhält folgende                       gen in erster Linie den Bewohnern der\nFassung:                                                             von gemeinnützigen Wohnungsunterneh-\n„Verordnung                                     men errichteten oder verwalteten Woh-\nzur Durchführung des Wohnungsgemeinnützig-                           nungen zugute kommen sollen,\nkeitsgesetzes (WGGDV) \".                      c) Bodenordnungs- und Erschließungsmaß-\nnahmen durchführen, wenn sie zur Errich-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                         tung von Kleinwohnungen, Gemeinschafts-\na) In Absatz 3 wird der folgende Satz 3 an-                         anlagen, Folgeeinrichtungen oder von zu-\ngefügt:                                                          gehörigen Bauten, die den Aufgaben öf-\nfentlicher Verwaltungen dienen, notwen-\n„Die Angehörigen des Baugewerbes üben\ndig sind.\"\neinen bestimmenden Einfluß auf die Führung\nder Geschäfte aus, wenn sie bei den Beschlüs-        b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte\nsen der Mitglieder oder Gesellschafter, des              „nach Absatz 1 Buchstabe a\" gestrichen und\nVorstandes oder des Aufsichtsorgans mehr                 die Worte „im Zusammenhang mit Woh-\nals die Hälfte der abgegebenen Stimmen ver-              nungsbauten\" durch die Worte „für Woh-\ntreten.\"                                                 nungen\" ersetzt.\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                     c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „nach\n,, (5) Die Ubertragung von Aktien und die               Absatz 1 Buchstaben b und c\", die Worte\nAbtretung von Geschäftsanteilen müssen im                ,,öffentliche und diesen gleichzuachtende\"\nGesellschaftsvertrag von der Zustimmung der              und das Wort „neugeschaffenen\" gestrichen\nGesellschafterversammlung oder des Auf-                  und die Worte „infolge der Errichtung einer\nsichtsorgans abhängig gemacht werden.\"                   größeren\" durch die Worte „für eine größere\"\nersetzt.\n3. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                d) Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende\n,,Die Beschlußfassung des Aufsichtsorgans er-                Fassung:\nfordert eine Mehrheit von mindestens drei Vier-                ,, (5) Erschließungsmaßnahmen sind Maßnah-\nteln aller Mitglieder.\"                                      nahmen, durch die Kleinwohnungen, Gemein-","Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1969                            2103\nschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen und zu-                               deren Tätigkeit nur den am Zusam-\nhörige Bauten, die den Aufgaben öffentlicher                             menschluß beteiligten Unternehmen\nVerwaltungen dienen, an öffentliche oder                                 zugute kommt,\ndiesen gleichzuachtende nichtöffentliche Ver-                         3. Unternehmen, die ausschließlich Ge-\nkehrs-, Versorgungs-, Grünanlagen und An-                                meinschaftsanlagen und Folgeeinrich-\nlagen zur Verwertung oder Beseitigung von                                tungen für die am Unternehmen\nAbwässern und Abfallstoffen angeschlossen                                Beteiligten errichten und betreiben,\noder durch die Anlagen dieser Art geschaffen                             sofern die Beteiligung in einem an-\nwerden. Dazu gehören z. B. die Anlage der                                gemessenen Verhältnis zu den ver-\nnotwendigen Straßen und Wege, die dem                                    sorgten Wohnungen des Wohnungs-\nöffentlichen Verkehr dienen, einschließlich                              unternehmens steht,\".\ndes Erwerbs der hierzu notwendigen Grund-\nstücke sowie die Erstellung der allgemeinen            d) Buchstabe g erhält folgende Fassung:\nAbwässeranlagen und Versorgungsleitungen                       „g) die Errichtung und Dberlassung von\nfür Strom, Gas und Wasser. Die Erstellung                              Räumen für Gewerbebetriebe, die zur\nder Entwässerungs- und Versorgungsanlagen                              Befriedigung der Bedürfnisse der Be-\nvom Hausanschluß bis an das öffentliche oder                           wohner der von dem Wohnungsunter-\ngleichzuachtende nichtöffentliche Netz gehört                          nehmen errichteten oder verwalteten\nnicht zu den Erschließungsmaßnahmen, son-                              Wohnungen notwendig sind,\".\ndern zur Errichtung der Wohnungsbauten.\"\ne) Buchstabe herhält folgende Fassung:\ne) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4\n,,h) die Geschäfte für ein anderes gemein-\neingefügt:\nnütziges Wohnungsunternehmen besor-\n,, (4) Bodenordnungsmaßnahmen sind Maß-                              gen,\".\nnahmen einer Umlegung, Zusammenlegung\noder Grenzregelung von Grundstücken.\"                  f) Nach dem Buchstaben h wird folgender Buch-\nstabe i angefügt:\n6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:                  ,, i) die Mitgliedschaft bei Vereinigungen,\ndie das Wohnungswesen, den Städtebau\na) In Buchstabe a. wird vor dem Schlußkomma                               oder die Belange gemeinnütziger Woh-\neingefügt:                                                             nungsunternehmen fördern und nicht auf\n„sowie die Stundung von Restkaufgeldern                                einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb\nund deren Umwandlung in Darlehen bei der                               gerichtet sind.\"\nVeräußerung von Wohnungsbauten als\nEigenheime, Kleinsiedlungen oder eigen-             7. § 11 wird wie folgt geändert:\ngenutzte Eigentumswohnungen für in der\nRegel längstens 12 Jahre\".                             a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Off entlich geförderte und steuerbegünstigte\nb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:                        Wohnungen im Sinne des Ersten Wohnungs-\nbaugesetzes oder des Zweiten Wohnungsbau-\n„c) die Anlage verfügbarer Mittel                            gesetzes gelten auch dann als Kleinwohnun-\n1. als Vor- oder Zwischenkredite bei                 gen, wenn ihre Wohnflächen diese G~enze\nanderen gemeinnützigen Wohnungs-                  überschreiten.\"\nunternehmen höchstens zu markt-\nüblichen Bedingungen,                       b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n2. auf Postscheckkonten und Inlandkon-                    ,, (3) Die Wohnfläche ist nach der Zweiten\nten bei Kreditinstituten,                        Berechnungsverordnung zu berechnen.\"\n3. in inländischen Wertpapieren und in\nAnteilscheinen für Fonds aus inlän-      8. In § 12 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3\ndischen Wertpapieren oder Grund-            angefügt:\nstücken,\".\n,,(3) Das Wohnungsunternehmen darf form-\nc) Buchstabe e erhält folgende Fassung:                   bedürftige Verträge nur formgerecht abschließen.\nEs soll vor dem Abschluß von Miet- und Nut-\n„e) die Beteiligung an                                 zungsverträgen, Betreuungsverträgen und Ver-\n1. anderen gemeinnützigen Wohnungs-            trägen über die Veräußerung von Wohnungs-\nunternehmen,                                bauten keine Leistung ohne angemessene Ge-\n2. Zusammenschlüssen, die ganz über-            genleistung annehmen.\"\nwiegend von gemeinnützigen Woh-\nnungsunternehmen für die Verbür-         9. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt:\ngung von Krediten, die Wahrnehmung\nvon gemeinsamen Interessen bei der          a) In Absatz 1 werden in Satz 2 die Worte\nVorbereitung und Durchführung von                 „Erhöhen\" und „erhöht\" durch die Worte\neinzelnen Bauvorhaben und die zen-                ,,Ändern\" und „ändert\" ersetzt.\ntrale Erledigung von Verwaltungs-           b) In Absatz 2 werden in Satz 2 hinter dem\naufgaben gebildet werden, wenn                   Wort „Berücksichtigung\" . die Worte „ihres","2104                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nunterschiedlichen Wohnwertes, insbesondere\"           § 54 a Abs. 1 und 4 des Zweiten Wohnungsbau-\neingefügt und in Satz 5 die Worte „jeweils            gesetzes entsprechender Kaufpreis vereinbart\nanwcndbürcn Ersten Berechnungsverord-                werden.\nnung oder\" gestrichen.\n(5) Der Preis für die Veräußerung anderer\nc) In Absatz 4 werden die Worte „die Vor-                  Bauten ist angemessen, wenn er dem Verkehrs-\nschriften des Preisrechts verstößt\" durch die         wert entspricht. Er darf jedoch den Wieder-\nWorte „Vorschriften verstößt, die Preisbin-           beschaffungswert nach Absatz 2 nicht über-\ndungen enthalten\" ersetzt.                            schreiten.\"\n10. § 14 erhält folgende Fassung:                          11. § 15 Abs. 2 wird gestrichen.\n,,§ 14\n12. In § 21 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4\n(Zu § 7 des WGG)                                           angefügt:\n(1) Werden Wohnungsbauten als Eigenheime,\n,,(4) Werden dem Wohnungsunternehmen bei\nKleinsiedlungen oder eigengenutzte Eigentums-\nder Entziehung der Anerkennung geldliche Lei-\nwohnungen veräußert, so ist ein Preis bis zur\nstungen auferlegt, so sind die abzugeltenden\nHöhe des Betrages angemessen, der zur Dek-\nVorteile für die Zeit zu ermitteln, in der dem\nkung der Gesamtkosten und zur Bildung von\nWohnungsunternehmen wegen seiner Gemein-\nRücklagen und Rückstellungen im Rahmen einer\nnützigkeit Vergünstigungen, insbesondere Be-\nordnungsmäßigen Geschäftsführung notwendig\nfreiungen von Steuern und Gebühren gewährt\nist. Die Gesamtkosten sind nach der Zweiten\nworden sind. Bei der Ermittlung der Vorteile\nBerechnungsverordnung zu berechnen. Dabei\nsoll der gesamte Vermögenszuwachs des Woh-\ndarf der Wert eines Baugrundstücks, das das\nnungsunternehmens zugrunde gelegt werden,\nWohnungsunternehmen für Rechnung des Er-\nder bei einem nicht als gemeinnützig anerkann-\nwerbers erworben hat, nur mit dem Kaufpreis\nten oder als gemeinnützig behandelten Woh-\nund den Kosten der Vorhaltung des Grundstücks\nnungsunternehmen nicht entstehen würde. Ein\nangesetzt werden.\nVermögenszuwachs, der auf besonderen Um-\n(2) Werden Wohnungsbauten, die nicht für                ständen in einem einzelnen Unternehmen beruht,\nRechnung des Erwerbers errichtet worden sind,              kann unberücksichtigt bleiben, soweit die Be-\nspäter als drei Jahre nach der Bezugsfertigkeit            rücksichtigung offenkundig unbillig wäre.\"\nals Eigenheime, Kleinsiedlungen oder eigen-\ngenutzte Eigentumswohnungen veräußert, so ist         13. In § 22 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nabweichend von Absatz 1 ein Preis bis zur Höhe\ndes Wiederbeschaffungswertes angemessen. Der               ,,Die Gerichte teilen den Anerkennungsbehör-\nWiederbeschaffungswert ist aus den Gesamt-                 den Eintragungen in die Register mit, die eine\nkosten nach Absatz 1 Satz 2, die für die Errich-           Anderung des Vorstandes, der Satzung oder des\ntung von Wohnungsbauten gleicher Größe, Art,               Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung oder\nLage und Ausstattung aufzuwenden wären, und                Löschung eines als gemeinnützig anerkannten\nder tatsächlich eingetretenen Wertminderung zu             Wohnungsuntern~hmens betreffen.\"\nberechnen. Dabei sind die Verhältnisse am Tage\ndes Uberganges der Nutzungen und Lasten zu-            14. In § 23 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6\ngrunde zu legen und die Wertminderung wegen                angefügt:\ndes Alters des Gebäudes mindestens mit 1 vom\nHundert der Baukosten für jedes volle Jahr seit              ,, (6) Hält die Anerkennungsbehörde die von\nder Bezugsfertigkeit anzusetzen.                           dem Träger einer regelmäßigen oder einer außer-\nordentlichen Prüfung mitgeteilten Beanstandun-\n(3) Der Preis für die Veräußerung von öffent-           gen für begründet oder stellt sie selbst Verstöße\nlich geförderten Kaufeigenheimen, Trägerklein-             gegen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützig-\nsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen, für                 keitsrechtes fest, kann sie deren Behebung und\nderen Bau öffentliche Mittel nach dem 31. August           den Ausgleich der bereits eingetretenen wirt-\n1965 bewilligt worden sind, bestimmt sich nach             schaftlichen Folgen durch bestimmte Maßnahmen\nden §§ 54 a, 58 und 61 des Zweiten Wohnungs-               verlangen. Das Verlangen kann angemessen be-\nbaugesetzes; Entsprechendes gilt für öffentlich            fristet und mit dem Hinweis verbunden werden,\ngeförderte Mietwohnungen in der Form von                    daß nach dem ergebnislosen Ablauf der Frist\nEin- oder Zweifamilienhäusern, sofern die Be-              das Verfahren zur Entziehung der Anerkennung\nwilligung der öffentlichen Mittel nach dem                 eingeleitet wird.\"\n31. August 1965 mit einer Auflage nach § 64\nAbs. 1 oder 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nverbunden worden ist.                                                          Artikel II\n(4) Veräußert eine Genossenschaft nach dem                              Bekanntmachung\n31. August 1965 einem Mitglied ein Grundstück,           Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-\ndas mit einem nach dem 20. Juni 1948 öffentlich       wesen wird ermächtigt, die Verordnung zur Durch-\ngeförderten Ein- oder Zweifamilienhaus bebaut         führung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit\nworden ist, so kann ein den Vorschriften des           im Wohnungswesen in der sich aus Artikel I dieser","Nr.121 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25.November 1969                         2105\nVerordnung ergebenden Fassung bekanntzumachen                    eigene oder fremde Rechnung wirtschaftlich und\nund dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu besei-                technisch vorbehaltlich der Vorschrift inAbsatz 3\ntigen.                                                           Satz 1 vorbereiten und durchführen (§ 6 Abs. 1\nSatz 1 erster Halbsatz des Gesetzes). Es kann\nArtikel III\nsich dabei ganz oder teilweise betreuen lassen.\nGeltung in Berlin\n(2) Das Wohnungsunternehmen kann neben\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin mit                der in Absatz 1 bezeichneten Betätigung als Be-\nder Maßgabe, daß in Artikel I Nr. 10 an die Stelle              treuer den Bau von Kleinwohnungen im fremden\n11\nder Worte „20. Juni 1948 die Worte „24. Juni 1948\n11\nNamen und für fremde Rechnung technisch und\ntreten, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt              wirtschaftlich vorbereiten und durchführen (§ 6\nwird.                                                           Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes).\nTeilbetreuung ist zulässig.\nArtikel IV\n(3) Eine Betätigung als ausführender Bau-\nGeltung im Saarland\nunternehmer ist ausgeschlossen. Vorbereitung,\nArtikel I gilt nicht im Saarland.                            Organisation, Uberwachung und Abrechnung\nvon Selbsthilfeleistungen sind zulässig.\nArtikel V                                 (4) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des                 Bautätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)\nGesetzes über die Gemeinnützigkeit                  können auch infolge anderer Schwierigkeiten\nim Wohnungswesen im Saarland                     fehlen, zum Beispiel wegen Mangels an Arbei-\ntern oder Baustoffen. Die Möglichkeit zur Finan-\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                 zierung fehlt, wenn diese nicht zu wirtschaft-\nüber die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom                  lichen Bedingungen beschafft werden kann. Bei\n23. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1012). geändert             der Beurteilung des Wohnungsbedarfs ist nicht\ndurch das Wohnungsbaugesetz für das Saarland vom                nur der jeweilige Mitgliederbestand maßgebend.\n17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349),\nwird wie folgt geändert:                                            (5) Für die Errichtung anderer Wohnungen,\nRäume, Anlagen und Einrichtungen (§§ 7 a, 8, 9\n1. Die Uberschrift der Verordnung erhält folgende              Abs. 1 und § 10 Abs. 6) sowie für die Durchfüh-\nFassung:                                                   rung von Erschließungsmaßnahmen gelten die\n11\n„Verordnung                           Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sinngemäß.\nzur Durchführung des Wohnungsgemein-\nnützigkeitsgesetzes im Saarland (WGGDVSaar)       11\n•\n5. § 7 erhält folgende Fassung:\n,,§ 7\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n(Zu § 6 Abs. 2 WGG)\na) In Absatz 3 wird der folgende Satz 3 an-\n(1) Geschäfte, die unter die Verwaltung im\ngefügt:\nSinne des § 6 Abs. 2 des Gesetzes fallen, liegen\n„Die Angehörigen des Baugewerbes üben                 vor, wenn das Wohnungsunternehmen\neinen bestimmenden Einfluß auf die Führung            a) im eigenen Namen errichtete oder auf andere\nder Geschäfte aus, wenn sie bei den Beschlüs-              Weise verschaffte Wohnungen vermietet,\nsen der Mitglieder oder Gesellschafter, des\nb) solche Wohnungen selbst instand hält oder\nVorstandes oder des Aufsichtsorgans mehr\ninstand halten läßt,\nals die Hälfte der abgegebenen Stimmen ver-\ntreten.\"                                               c) die Benutzung der Wohnungen und die Aus-\nführung von Instandsetzungsarbeiten über-\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                             wacht,\n,, (5) Die Ubertragung von Aktien und die            d) Instandsetzungswerkstätten betreibt, die nach\nAbtretung von Geschäftsanteilen müssen im                   Art und Umfang dem Bedarf der vorhandenen\nGesellschaftsvertrag von der Zustimmung                     Bauwerke entsprechen, soweit Arbeiten nur\nder Gesellschafterversammlung oder des Auf-                 für Wohnungen ausgeführt werden, die das\nsichtsorgans abhängig gemacht werden.     11\nUnternehmen verwaltet.\n(2) Die Wohnungen, die ein gemeinnütziges\n3. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  Wohnungsunternehmen gemäß § 6 Abs. 2 des\n,,Die Beschlußfassung des Aufsichtsorgans er-              Gesetzes verwalten darf, müssen in dem Zeit-\nfordert eine Mehrheit von mindestens drei Vier-             punkt ihrer Verschaffung durch das Wohnungs-\nteln aller Mitglieder.   11                                 unternehmen den geltenden Voraussetzungen\nentsprochen haben, von denen nach Reichs-,\nBundes- oder Landesrecht eine Steuerbefreiung\n4. § 6 erhält folgende Fassung:\noder die Anerkennung als gemeinnütziges Woh-\n,,§ 6                        nungsunternehmen abhing, oder es muß für die\nVerschaffung der Wohnungen eine Ausnahme\n(Zu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG)\nnach § 9 bewilligt worden sein. Als Verschaffung\n(1) Das Wohnungsunternehmen muß den Bau                 gilt der Erwerb des Eigentums und der Erwerb\nvon Kleinwohnungen im eigenen Namen für                     des Besitzes durch Miete, Pacht, Nießbrauch oder","2106                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nals Treuhänder sowie die Ubernahme der Ver-              gungs-, Grünanlagen und Anlagen zur Verwer-\nwaltung von \\1\\/ohnungen für ein anderes ge-              tung oder Beseitigung von Abwässern und Ab-\nmeinnütziges Wohnungsunternehmen oder für                 fallstoffen angeschlossen oder durch die Anla-\neine Gebietskörperschaft, sofern der Preis für die       gen dieser Art geschaffen werden. Dazu gehören\nUberlassung des Gebrauches an Dritte nach§ 11 a          zum Beispiel die Anlage der notwendigen Stra-\nbemessen wird.                                            ßen und Wege, die dem öffentlichen Verkehr\ndienen, einschließlich des Erwerbs der hierzu\n(3) Für die Verwaltung anderer Räume, An-\nnotwendigen Grundstücke sowie die Erstellung\nlagen und Einrichtungen (§§ 7 a, 8, 9 Abs. 1 und\nder allgemeinen Abwässeranlagen und Versor-\n§ 10 Abs. 6) gelten die Vorschriften des Absat-\ngungsleitungen für Strom, Gas und Wasser. Die\nzes 1 sinngemäß.\"\nErstellung der Entwässerungs- und Versorgungs-\nanlagen vom Hausanschluß bis an das öffentliche\n6. Nach § 7 wird der folgende § 7 a eingefügt:               oder gleichzuachtende nichtöffentliche Netz ge-\n,,§ 7 a\nhört nicht zu den Erschließungsmaßnahmen,\nsondern zur Errichtung der Wohnungsbauten.\"\n(Zu § 6 Abs. 2 und 3 des WGG)\n(1) Das Wohnungsunternehmen darf                   7. § 8 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtun-\ngen errichten oder erwerben und betreiben,           a) Absatz 1 wird geändert und ergänzt:\nwenn sie in erster Linie für die Bewohner der            aa) In Buchstabe a wird vor dem Schluß-\nvon gemeinnützigen Wohnungsunternehmen                        komma eingefügt:\nerrichteten oder verwalteten Wohnungen\n,,sowie die Stundung von Restkaufgel-\noder für ihre Mitglieder bestimmt sind und\ndern und deren Umwandlung in Darle-\nder Betrieb durch das Wohnungsunterneh-\nhen bei der Veräußerung von Wohnungs-\nmen notwendig ist,\nbauten als Eigenheime, Kleinsiedlungen\nb) Bauten, die den Aufgaben öffentlicher Ver-                      oder eigengenutzte Eigentumswohnungen\nwaltungen dienen, errichten und überlassen,                   für in der Regel längstens 12 Jahre\".\nwenn diese Bauten nach ihrer Zweckbestim-\nmung durch die Verwaltungen in erster Linie              bb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\nden Bewohnern der von gemeinnützigen                          „c) die Anlage verfügbarer Mittel\nWohnungsunternehmen errichteten oder ver-\n1. als Vor- oder Zwischenkredite bei\nwalteten Wohnungen zugute kommen sollen,\nanderen gemeinnützigen Woh-\nc) Bodenordnungs- und Erschließungsmaßnah-                                 nungsunternehmen höchstens zu\nmen durchführen, wenn sie zur Errichtung                              marktüblichen Bedingungen,\nvon Kleinwohnungen, Gemeinschaftsanlagen,\n2. auf Postscheckkonten und Inland-\nFolgeeinrichtungen oder zugehörigen Bauten,\nkonten bei Kreditinstituten,\ndie den Aufgaben öffentlicher Verwaltungen\ndienen, notwendig sind.                                            3. in inländischen Wertpapieren und\nin Anteilscheinen für Fonds aus\n(2) Gemeinschaftsanlagen sind bauliche Anla-                            inländischen Wertpapieren oder\ngen, die für Wohnungen errichtet werden und                                Grundstücken,\".\nanstelle der üblicherweise zur Wohnungsnut-\nzung gehörenderi Einzelanlagen den Wohnungs-                  cc) Buchstabe e erhält folgende Fassung:\nberechtigten zur gemeinsamen Benutzung dienen.                     „e) die Beteiligung an\nDazu gehören zum Beispiel gemeinsame Hei-                               1. anderen gemeinnützigen       Woh-\nzungsanlagen, Wasch- und Trockenanlagen und                                nungsunternehmen,\nBadeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsgebäude\n2. Zusammenschlüssen,      die ganz\nfür Wohnsiedlungen.\nüberwiegend von gemeinnützigen\n(3) Folgeeinrichtungen sind bauliche Anlagen,                           Wohnungsunternehmen für die\ndie für eine größere Anzahl von zusammen-                                  Verbürgung von Krediten, die\nhängenden Wohnungen notwendig sind, um die                                 Wahrnehmung von gemeinsamen\nbildungsmäßige, soziale oder verwaltungsmäßige                             Interessen bei der Vorbereitung\nBetreuung zu gewährleisten. Dazu gehören zum                               und Durchführung von einzelnen\nBeispiel Kindertagesstätten, Kindergärten und                              Bauvorhaben und die zentrale\nLesehallen.                                                                Erledigung von Verwaltungsauf-\ngaben gebildet werden, wenn\n(4) Bodenordnungsmaßnahmen sind Maßnah-                                 deren Tätigkeit nur den am Zu-\nmen einer Umlegung, Zusammenlegung oder                                    sammenschluß beteiligten Unter-\nGrenzregelung von Grundstücken.                                            nehmen zugute kommt,\n(5) Erschließungsmaßnahmen sind Maßnah-                              3. Unternehmen, die ausschließlich\nmen, durch die Kleinwohnungen, Gemeinschafts-                              Gemeinschaftsanlagen und Folge-\nanlagen, Folgeeinrichtungen und zugehörige                                 einrichtungen für die am Unter-\nBauten, die den Aufgaben öffentlicher Verwal-                              nehmen Beteiligten errichten und\ntungen dienen, an öffentliche oder diesen gleich-                          betreiben, sofern die Beteiligung\nzuachtende nichtöffentliche Verkehrs-, Versor-                             in einem angemessenen Verhält-","Nr. 121 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1969                       2107\nnis zu den versorgten Wohnungen          tragen. Diese bedarf zur Erteilung der Aus-\ndes Wohnungsunternehmens                 nahmebewilligung des Einvernehmens mit der\nsteht,\".                                 zuständigen Oberfinanzdirektion.\ndd) Buchstabe g erhält folgende Fassung:                     (3) Die Ausnahmebewilligungen nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 können unter Auflagen, auch\n„g) die Errichtung und Uberlassung von            abgabenrechtlicher Art, erteilt werden.\"\nRäumen für Gewerbebetriebe, die\nzur Befriedigung der Bedürfnisse der\nBewohner der von dem Wohnungs-           9. § 10 erhält die folgende Fassung:\nunternehmen errichteten oder ver-\n,,§ 10\nwalteten Wohnungen notwendig\nsind,\".                                     (Zu § 6 Abs. 1 und 3 des WGG)\nee) Buchslabe h erhält folgende Fassung:                    (1) Als Kleinwohnungen gelten Wohnungen,\nderen Wohnfläche höchstens 120 Quadratmeter\n,,h) die Geschäfte für ein anderes ge-            beträgt. Offentlich geförderte und steuerbegün-\nmeinnütziges      Wohnungsunterneh-         stigte Wohnungen im Sinne des Wohnungsbau-\nmen besorgen,\".                             gesetzes für das Saarland gelten auch dann als\nff) Nach dem Buchstaben h wird folgender                 Kleinwohnungen, wenn ihre Wohnflächen diese\nBuchstabe i angefügt:                             Grenze überschreiten.\n,,i) die Mitgliedschaft bei Vereinigungen,           (2) Uberschreiten Wohnungen, die weder öf-\ndie das Wohnungswesen, den Städte-           fentlich gefördert noch steuerbegünstigt nach\nbau oder die Belange gemeinnütziger          dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland sind,\nWohnungsunternehmen fördern und              die Wohnflächengrenze nach Absatz 1 Satz 1 bis\nnicht auf einen wirtschaftlichen Ge-         zu einem Fünftel, so sind sie dann als Klein-\nschäftsbetrieb gerichtet sind.\"              wohnungen anzusehen, wenn bei größeren Woh-\nnungsbeständen desselben Wohnungsunterneh-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-                  mens innerhalb des Gebiets einer Gemeinde die\ngefügt:                                                   Durchschnittswohnfläche der Wohnungen das\n,, (2) Das Wohnungsunternehmen darf für                 vorgeschriebene Maß nicht überschreitet oder\ndie eigene Geschäftstätigkeit Räume in ange-              wenn die Mehrfläche durch eine wirtschaftlich\nmessenem Umfange errichten oder erwerben                 notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist oder\nund benutzen.\"                                            wenn die Wohnungen für kinderreiche Familien\nbestimmt sind. In Großstädten, deren Gebiet in\n8. § 9 erhält f~lgende Fassung:                                  mehrere Verwaltungsbezirke eingeteilt ist, kann\nan die Stelle des Gemeindegebiets der Verwal-\n,,§ 9                           tungsbezirk treten.\n(Zu § 6 Abs. 3 und 4 des WGG)                                    (3) Die Wohnfläche ist nach den Nummern 16\n(1) Die zuständige oberste Behörde des Lan-                bis 18 der Anlage 1 zu den Förderungsbestim-\ndes, in dem das Wohnungsunternehmen seinen·                   mungen zum Wohnungsbaugesetz für das Saar-\nSitz hat, kann ihm im Einvernehmen mit der                    land (WFB 1968) vom 1. Juli 1968 zu berechnen.\nobersten Finanzbehörde des Landes die Aus-                       (4) Wohnungen, die nach ihrer Art und Aus-\nnahmebewilligung erteilen,                                    stattung als Luxuswohnungen anzusehen sind,\na) einen gewerblichen Betrieb zu unterhalten,                 gelten nicht als Kleinwohnungen, auch wenn sie\nwenn die Unterhaltung durch das Wohnungs-                 die genannten Größen nicht überschreiten.\nunternehmen notwendig ist, um die Bedürf-                    (5) Wohnheime       stehen     Kleinwohnungen\nnisse der Bewohner der von dem Wohnungs-                  gleich, sofern sie nach ihrer Art und Ausstattung\nunternehmen errichteten oder verwalteten                  nicht als Luxuswohnraum anzusehen sind.\nWohnungen oder seiner Mitglieder zu be-\nfriedigen,                                                   (6) Andere Räume, Anlagen und Einrichtun-\ngen, die mit Kleinwohnungen verbunden sind,\nb) Wohnungen zu errichten oder zu erwerben,                   dürfen errichtet oder erworben und überlassen\ndie nicht als Kleinwohnungen nach § 10 an-                werden. Dazu gehören zum Beispiel Zubehör-\nzusehen sind,                                             räume, Wirtschaftsräume, Gärten sowie Wirt-\nc) andere als die in den §§ 6 bis 8 bezeichneten              schaftsteile und Landzulagen von Kleinsiedlun-\nGeschäfte zu betreiben, wenn dadurch die                  gen.\"\nGemeinnützigkeit des Wohnungsunterneh-\nmens nicht beeinträchtigt wird; die Geschäfte         10. In § 11 werden die Absätze 1, 3, 5 und 6 ge-\nmüssen in ihrem Ausmaß begrenzt werden;                   strichen. Die Absätze 2 und 4 werden Absätze 1\ndie Begrenzung kann nach Objekt, Zeit oder                und 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3\nSumme erfolgen.                                           angefügt:\n(2) Die oberste Landesbehörde kann die Be-                  ,,(3) Das Wohnungsunternehmen darf form-\nfugnis nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Ein-               bedürftige Verträge nur formgerecht abschlie-\nvernehmen mit der obersten Finanzbehörde des                  ßen. Es soll vor dem Abschluß von Miet- und\nLandes auf die Anerkennungsbehörde über-                      Nutzungsverträgen, Betreuungsverträgen und","2108                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerträgen über die Veräußerung von Wohn-                  Höhe des Betrages angemessen, der zur Deckung\nbauten keine Leistung ohne angemessene Ge-                der Gesamtkosten und zur Bildung von Rück-\ngenleistung annehmen.\"                                    lagen und Rückstellungen im Rahmen einer ord-\nnungsmäßigen Geschäftsführung notwendig ist.\n11. Nach§ 11 wird der folgende § 11 a eingefügt:              Die Gesamtkosten sind nach den Nummern 3\nund 4 der Anlage 1 zu den Förderungsbestim-\n,,§ 11 a                           mungen zum Wohnungsbaugesetz für das Saar-\n(Zu § 7 des WGG)                                          land (WFB 1968} vom 1. Juli 1968 zu berechnen.\nDabei darf der Wert eines Baugrundstückes, das\n(1) Der 'Preis für die Uberlassung des Ge-             das Wohnungsunternehmen für Rechnung des\nbrauchs von Wohnungen, Wohnräumen und                     Erwerbers erworben hat, nur mit dem Kauf-\nWohnheimen (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr)                 preis und den Kosten der Vorhaltung des Grund-\nist :mgemessen, wenn er den Betrag nicht über-            stückes angesetzt werden.\nschreitet, der zur Deckung der lauf enden Auf-\nwendungen nach den Grundsätzen einer ord-                     (2) Werden Wohnungsbauten, die nicht für\nnungsmäßigen Geschäftsführung im Jahre der                Rechnung des Erwerbers errichtet worden sind,\nBezugsfertigkeit notwendig ist. Andern sich die           später als drei Jahre nach der Bezugsfertigkeit\nlauf enden Aufwendungen, so ändert sich der               als Eigenheime, Kleinsiedlungen oder eigen-\nangemessene Mietpreis entsprechend.                       genutzte Eigentumswohnungen veräußert, so ist\nabweichend von Absatz 1 ein Preis bis zur Höhe\n(2) Bei der Ermittlung des angemessenen Miet-          des Wiederbeschaffungswertes angemessen. Der\npreises ist von der Miete auszugehen, die sich            Wiederbeschaffungswert ist aus den Gesamt-\nfür die Wohnungen und Wohnräume des Ge-                   kosten nach Absatz 1 Satz 2, die für die Errich-\nbäudes oder der Wirtschaftseinheit auf Grund              tting von Wohnungsbauten gleicher Größe, Art,\nder Wirtschaftlichkeil:sbcrechnung für den Qua-           Lage und Ausstattung aufzuwenden wären, und\ndratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt          der tatsächlich eingetretenen Wertminderung zu\n(Durchschnittsmiete). Auf der Grundlage der               berechnen. Dabei sind die Verhältnisse am Tage\nDurchschnittsmiete ist die Miete für die einzel-          des Uberganges der Nutzungen und Lasten zu-\nnen Wohnungen und Wohnräume unter ange-                   grunde zu legen und die Wertminderung wegen\nmessener Berücksichtigung ihres unterschied-              des Alters des Gebäudes mindestens mit 1 vom\nlichen Wohnwertes, insbesondere ihrer Größe,              Hundert der Baukosten für jedes volle Jahr seit\nLage und Ausstattung zu berechnen (Einzel-                der Bezugsfertigkeit anzusetzen.\nmiete). Der Durchschnitt der Einzelmieten muß\nder Durchschnittsmiete entsprechen. Der ange-                  (3) Der Preis für die Veräußerung anderer\nmessene Mietpreis für Wohnheime ist entspre-              Bauten ist angemessen, wenn er dem Verkehrs-\nchend zu berechnen. Die Wirtschaftlichkeits-              wert entspricht. Er darf jedoch den Wiederbe-\nberechnung für Wohnungen und Wohnräume,                   schaffungswert nach Absatz 2 nicht überschrei-\ndie nach dem 1. April 1948 bezugsfertig gewor-            ten.\"\nden sind oder bezugsfertig werden, ist nach den\nNummern 1 bis 15 der Anlage 1 zu den Förde-          13. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.\nrungsbestimmungen zum Wohnungsbaugesetz\nfür das Saarland (WFB 1968) vom 1. Juli 1968         14. § 17 Abs. 1 wird gestrichen.\naufzustellen.\n15. In § 19 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4\n(3) Der Preis für die Benutzung von Gemein-            angefügt:\nschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen, die das\n,,(4} Werden dem Wohnungsunternehmen bei\nWohnungsunternehmen betreibt (§ 7 a Abs. 1),\nder Entziehung der Anerkennung geldliche Lei-\nist angemessen, wenn er den Betrag nicht über-\nstungen auferlegt, so sind die abzugeltenden\nschreitet, der zur Deckung der laufenden Auf-\nVorteile für die Zeit zu ermitteln, in der dem\nwendungen der Anlage oder Einrichtung nach\nWohnungsunternehmen wegen seiner Gemein-\nden Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Ge-\nnützigkeit Vergünstigungen, insbesondere Be-\nschäftsführung jeweils notwendig ist.\nfreiungen von Steuern und Gebühren gewährt\n(4) Der Preis für die Uberlassung des Ge-              worden sind. Bei der Ermittlung der Vorteile soll\nbrauchs von Wohnungen, Wohnräumen und                     der gesamte Vermögenszuwachs des Wohnungs-\nWohnheimen (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr)                 unternehmens zugrunde gelegt werden, der bei\nist nur angemessen, soweit er nicht gegen Vor-            einem nicht als gemeinnützig anerkannten oder\nschriften verstößt, die Preisbindungen enthal-            als gemeinnützig behandelten Wohnungsunter-\nten.\"                                                     nehmen nicht entstehen würde. Ein Vermögens-\nzuwachs, der auf besonderen Umständen in\n12. Nach § 11 a wird der folgende § 11 b eingefügt:\neinem einzelnen Unternehmen beruht, kann un-\nberücksichtigt bleiben, soweit die Berücksichti-\n,,§ 11 b                            gung offenkundig unbillig wäre.\"\n(Zu § 7 des WGG)\n16. In § 21 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n(1) Werden Wohnungsbauten als Eigenheime,\nKleinsiedlungen oder eigengenutzte Eigentums-             „Die Gerichte teilen den Anerkennungsbehörden\nwohnungen veräußert, so ist ein Preis bis zur             Eintragungen in die Register mit, die eine An-","Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1969                      2109\nderung des Vorstandes, der Satzung oder des          18. Der bisherige Wortlaut des § 23 wird Absatz 1;\nGesellschaftsvertrages oder die Auflösung eines          folgende Absätze werden angefügt:\nals gemeinnützig anerkannten Wohnungsunter-\nnehmens betreffen.\"                                        ,, (2) Uber Ausnahmebewilligungen nach § 9 an\nein Unternehmen, das selbst als Bauherr tätig\nist, entscheidet die zuständige oberste Be.hörde\n17. § 22 wird wie folgt geändert und ergänzt:                des Landes, in dem das Unternehmen seinen\na) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „bisheri-            Sitz hat. Das Einvernehmen mit der obersten\ngen\" durch das Wort „vorangegangenen\" er-             Finanzbehörde des Landes ist dafür notwendig.\nsetzt.                                                    (3) Ist einem Unternehmen eine Ausnahme-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                     bewilligung nach § 14 des Gesetzes erteilt wor-\nden, so bestimmt die Anerkennungsbehörde den\n,, (3) Das Wohnungsunternehmen wird durch         Träger der Prüfung und die Prüfungsrichtlinien.\"\nden Verband, dem es angehört, geprüft. Ist\neine Ausnahme nach § 14 des Gesetzes zuge-\n19. § 26 wird aufgehoben.\nlassen, so erfolgt die Prüfung durch die von\nder zuständigen obersten Landesbehörde be-\nstimmte Stelle unter Beachtung der gleichen\nVorschriften.\"                                                          Artikel VI\nc) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils das                       Bekanntmachung im Saarland\nWort „Prüfungsverband\" durch die Worte               Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt,\n,, Träger der Prüfung\" ersetzt.                   die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nd) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                 die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der\nsich aus Artikel V ergebenden Fassung mit neuem\n,, (6) Hält die Anerkennungsbehörde die von    Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\ndem Träger einer regelmäßigen oder einer          graphenfolge bekanntzumachen, dabei den_ nach\naußerordentlichen Prüfung mitgeteilten Be-        Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes erfolgten Uber-\nanstandungen für begründet oder stellt sie        gang von Ermächtigungen durch Bezeichnung des\nselbst Verstöße gegen Vorschriften des Woh-       neuen Ermächtigungsträgers klarzustellen und Un-\nnungsgemeinnützigkeitsrechtes fest, kann sie      stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nderen Behebung und den Ausgleich der be-\nreits eingetretenen wirtschaftlichen Folgen\ndurch bestimmte Maßnahmen verlangen. Das\nVerlangen kann angemessen befristet und                                 Artikel VII\nmit dem Hinweis verbunden werden, daß\nnach dem ergebnislosen Ablauf der Frist das                            Inkrafttreten\nVerfahren zur Entziehung der Anerkennung             Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die\neingeleitet wird.\"                                Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 21. November 1969\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen"]}