{"id":"bgbl1-1969-12-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":12,"date":"1969-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren","law_date":"1969-01-30T00:00:00Z","page":101,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["101\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                     Ausgegeben zu Bonn am 8.Februar 1969                                                                                                     Nr. 12\nTag                                                              Inhalt                                                                                          Seite\n30. 1. 69 Verordnung zur Anderung dE!r Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-\nweinmonopolverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   101\nBundes9cselzbl. III 610-5-1\n3. 2. 69 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektionen bei Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im gewerb-\nlichen Binnenschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    102\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      103\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............................. , ..... , . ,                                                           103\nVerordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung\nfür das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren\nVom 30. Januar 1969\nAuf Grund des § 227 Abs. 2 der Reichsabgaben-                                sucht und wird dadurch der für die einzelne Unter-\nordnung, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz                               suchung sonst erforderliche Aufwand erheblich ver-\nzur Anderung strafrechtlicher Vorschriften der                                  mindert, so sind die festen Gebührensätze nur zur\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom                                    Hälfte anzusetzen. Die gleiche Ermäßigung gilt für\n12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird ver-                           die Untersuchung der dritten Probe und aller weite-\nordnet:                                                                         ren Proben, wenn aus einer Sendung gleichzeitig\noder in unmittelbarer Folge drei oder mehr Proben\nArtikel 1                                             von Waren gleicher Art untersucht werden.\"\nDie Vorbemerkung 1 des Gebührentarifs für Un-\nArtikel 2\ntersuchungen - Anlage zu § 22 der Gebührenord-\nnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nweinmonopolverfahren vom 9. Juni 1939 (Reichs-                                  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952. (Bundesgesetz-\nministerialblatt S. 1268) in der Fassung der Verord-                            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-\nnung zur Anderung der Gebührenordnung für das                                   setzes zur Änderung des Gesetzes über die Finanz-\nZoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopol-                                  verwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer\nverfahren vom 26. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 677)                          Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I\n- erhält folgende Fassung:                                                      S. 197) auch im Land Berlin.\n„Die Untersuchungsgebühr bemißt sich nach den in\nden Abschnitten A bis L aufgeführten Sätzen. Wer-                                                                            Artikel 3\nden Proben von Waren gleicher Art in größerer An-                                    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzahl gleichzeitig oder in unmittelbarer Folge unter-                            kündung in Kraft.\nBonn, den 30. Januar 1969_\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}