{"id":"bgbl1-1969-119-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":119,"date":"1969-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/119#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-119-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_119.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Umwandlungsgesetzes","law_date":"1969-11-06T00:00:00Z","page":2081,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["2081\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z1997 A\n1969                 Ausgc·gehcn zu Bonn am 11. November 1969                                                                                    Nr.119\nTag                                                   Inhalt                                                                                   Seite\n6. 11. 69 Neufassung des Umwandlungsgesetzes                                                                                                     2081\nBundcsucsctzbl. III 4120-1\n29. 10. 69 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der\nVermögensbildung der Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2093\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 80 ...............................-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2094\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2095\nBekanntmachung\nder Neufassung des Umwandlungsgesetzes\nVom 6. November 1969\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ergän-\nzung der handelsrechtlichen Vorschriften über die\nAnderung der Unternehmensform vom 15. August\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1171) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes über die Umwandlung von\nKapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerk-\nschaften vom 12. November 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 844), wie er sich unter Berücksichtigung\ndes § 39 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz\nvom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185)\nund\ndes Artikels 1 des Gesetzes zur Ergänzung der han-\ndelsrechtlichen Vorschriften übe-r die Anderung der\nUnternehmensform vom 15. August 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1171)\nergibt, in der vom 20. August 1969 an geltenden\nFassung bekanntgemacht.\nBonn, den 6. November 1969\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nUmwandlungsgesetz.\nErster Abschnitt                             beschränkter Haftung) oder eine bergrechtliche Ge-\nUmwandlung einer Kapitalgesellschaft oder                     werkschaft mit eigener oder ohne eigene Rechts-\nbergrechtlichen Gewerkschait durch Ubertragung                  persönlichkeit kann nach den Vorschriften dieses\ndes Vermögens auf eine Personengesellschait                     Abschnitts in eine offene Handelsgesellschaft, in\noder einen GeseUschaiter                           eine Kommanditgesellschaft, in eine Gesellschaft\ndes bürgerlichen Rechts oder in der Weise umge-\n§ 1                                 wandelt werden, daß ihr Vermögen unter Ausschluß\n(1) Eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft,             der Abwick1ung auf einen Aktionär (Gesellschafter,\nKommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit              Gewerken) übertragen wird.","2082                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Die Umwandlung ist nicht zulässig, wenn an                                 § 5\nder Gesellschaft, in die die Kapitalgesellschaft oder       Mit der Eintragung geht das Vermögen der Ak-\ndie bergrechtliche Gewerkschaft umgewandelt wird,\ntiengesellschaft einschließlich der Schulden auf die\neine Kapitalgesellschaft als Gesellschafter beteiligt    offene Handelsgesellschaft über. Die Aktiengesell-\nist. Die Umwandlung auf einen Aktionär (Gesell-          schaft ist damit aufgelöst. Einer besonderen Eintra-\nschafter, Gewerken), der eine juristische Person ist,\ngung der Auflösung bedarf es nicht.\nist nur zulässig, wenn dieser die Rechtsform einer\nAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf\n§ 6\nAktien mit Sitz im Inland oder dieselbe Rechtsform\nwie das umzuwandelnde Unternehmen hat, oder                  (1) Mit der Auflösung der Aktiengesellschaft er-\nwenn er von einer Aktiengesellschaft oder Kom-           lischt die Firma.\nmanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz im Inland             (2) Führt die offene Handelsgesellschaft das von\nbeherrscht wird.                                         der Aktiengesellschaft betriebene Handelsgeschäft\n§ 2                            weiter, so kann sie ihrer Firma einen das Nach-\n(1) Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine berg-     folgeverhältnis andeutenden Zusatz beifügen.\nrechtliche Gewerkschaft durch Zeitablauf oder durch         (3) Die offene Handelsgesellschaft kann, sofern\nBeschluß der Hauptversammlung (Gesellschafter-,          sie das von der Aktiengesellschaft betriebene\nGewerkenversmnmlung) aufgelöst worden, so kann           Handelsgeschäft weiterführt, an Stelle ihrer Firma\ndie Umwandlung beschlossen werden, solange noch          die Firma der Aktiengesellschaft mit oder ohne Bei-\nnicht mit der Verteilung des nach der Berichtigung       fügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden\nder Schulden verbleibenden Vermögens an die Ak-          Zusatzes nur fortführen, wenn die Aktiengesell-\ntionäre (Gesellschafter, Gewerken) begonnen ist.         schaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer\n(2) Das gleiche gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft   Firma führt; einer Einwilligung der Aktiengesell-\noder eine bergrechtliche Gewerkschaft durch die          schaft bedarf es nicht. Auf Antrag kann das Re-\nEröffnung des Konkurses aufgelöst, der Konkurs           gistergericht genehmigen, daß die offene Handels-\naber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs auf-           gesellschaft bei der Bildung ihrer neuen Firma den\ngehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners             von der Aktiengesellschaft in ihrer Firma geführten\neingestellt worden ist.                                  Namen der natürlichen Person verwendet und inso-\nweit von den Vorschriften des § 19 des Handels-\n(3) Befindet sich eine Kapitalgesellschaft oder       gesetzbuchs abweicht.\neine bergrechtliche Gewerkschaft aus anderen Grün-\n§ 7\nden in Abwicklung, so kann die Umwandlung nur\nbeschlossen werden, wenn auch die Fortsetzung               (1) Den Gläubigern der Aktiengesellschaft, die\nbeschlossen werden könnte.                               sich binnen sechs Monaten nach der Bekannt-\nmachung der Eintragung des Umwandlungsbeschlus-\nses in das Handelsregister zu diesem Zwecke\nErster Unterabschnitt                    melden, ist Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht\nBefriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind\nUmwandlung von Aktiengesellschaften               in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses\nRecht hinzuweisen.\n1. Umwandlung durch Ubertragung des Vermögens\nauf eine bestehende offene Handelsgesellschaft          (2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen,\nsteht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des\na) Umwandlung durch Ubertragung alif eine offene         Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung\nHandelsgesellschaft als alleinige Gesellschafterin  aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem\n§ 3\nSchutz errichteten und staatlich überwachten\nDeckungsmasse haben.\nDie Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft                                    § 8\nkann die Ubertragung des Vermögens auf eine be-\nstehende offene Handelsgesellschaft beschließen,            (1) Die geschäftsführenden Gesellschafter der\nwenn sich alle Aktien in der Hand der offenen            offenen Handelsgesellschaft haben das Vermögen\nHandelsgesellschaft befinden; eines besonderen Ver-      der Aktiengesellschaft getrennt zu verwalten.\näußerungsvertrages bedarf es nicht.                         (2) Die beiden Vermögen dürfen erst vereinigt\nwerden, wenn sechs Monate nach der Bekannt-\n§ 4                            machung der Eintragung des Umwandlungsbeschlus-\nses verstrichen sind, und nur unter Beachtung der\n(1) Der Vorstand der Aktiengesellschaft hat den\nnach § 7 für die Befriedigung und Sicherstellung\nUmwandlungsbeschluß zur Eintragung in das Han-\nder Gläubiger geltenden Vorschriften.\ndelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind eine\nAusfertigung der Niederschrift und die der Um-              (3) Der bisherige Gerichtsstand der Aktiengesell-\nwandlung zugrunde gelegte Bilanz beizufügen.             schaft bleibt bis dahin bestehen.\n(2) Das Registergericht soll den Umwandlungs-            (4) Bis zu demselben Zeitpunkt gilt im Verhält-\nbeschluß nur eintragen, wenn die der Umwandlung          nist der Gläubiger der Aktiengesellschaft zu der\nzugrunde gelegte Bilanz für einen höchstens sechs        offenen Handelsgesellschaft und deren übrigen\nMonate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt             Gläubigern sowie zu den Privatgläubigern der Gesell-\nauf gestellt worden ist.                                 schafter das übernommene Vermögen noch als Ver-","Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1969                        2083\nmögen der Ak Uengesellschaft. Zahlungen aus dem        Sie ist von der Bekanntmachung der Eintragung der\nübernommenen V ermögcn an die Gesellschafter           Umwandlung an mit fünf vom Hundert jährlich zu\noder Entnahmen, die zu Lasten des Kapitalanteils      verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Scha-\noder des Reingewinns erfolgen oder eine Verteilung     dens ist nicht ausgeschlossen.\ndes Cesellschaftsvermögens enthalten, sind bis zu        (2) Der Anspruch verjährt in fünf Jahren seit der\ndiesem Zeitpunkt unzulässig. Hat jedoch ein per-      Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungs-\nsönlich haftender Cesellschafter der übernehmenden     beschlusses.\nGeseIJschaft während des letztert Jahres vor der\n§ 13\nUmwandlung als Mitglied des Vorstands oder des\nAufsichtsrats oder als Angestellter der Aktiengesell-    Die Anfechtung des Beschlusses, daß das Vermö-\nschaft ein laufendes Entgelt bezogen, so kann der      gen auf eine bestehende offene Handelsgesellschaft\ndem gewährten Entgelt gleichkommende Betrag ent-       übertragen wird, kann nicht auf § 243 Abs. 2 des\nnommen werden, soweit er im Kalendermonat             Aktiengesetzes oder darauf gestützt werden, daß\ntausend Deutsche Mark nicht übersteigt; im Um-        die angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ist\nwandlungsbeschluß ist anzugeben, in welcher Höhe      die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat\nvon dem Entnahmerecht bis zu dem Zeitpunkt Ge-        das in § 30 bestimmte Gericht auf Antrag die an-\nbrauch gemacht werden soll, in dem das übernom-       gemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche\nmene Vermögen mit dem Vermögen der überneh-           gilt, wenn eine Abfindung nicht oder nicht ordnungs-\nmenden Gesellschaft vereinigt werden darf.            gemäß angeboten worden ist und eine hierauf ge-\nstützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungs-\nfrist nicht erhoben oder zurückgenommen oder\nb) Umwandlung durch Mehrheitsbeschluß                 rechtskräftig abgewiesen worden ist.\n§ 9                                                     § 14\n(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesell-          § 6 Abs. 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nschaft kann die Ubertragung des Vermögens auf eine    daß die offene Handelsgesellschaft, sofern die Ak-\nb~stehende offene Handelsgesellschaft beschließen,    tiengesellschaft den Namen eines ausscheidenden\nwenn sich mehr als neun Zehntel des Grundkapitals     Aktionärs in ihrer Firma führt, die Firma der Ak-\nin der Hand der offenen Handelsgesellschaft befin-    tiengesellschaft nur fortführen darf, wenn der aus-\nden; der Beschluß kann mit den Stimmen der offenen    scheidende Aktionär oder dessen Erben in die\nHandelsgesellschaft ohne Rücksicht darauf gefaßt      Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.\nwerden, ob andere Gesellschafter der Umwandlung\nwidersprechen oder zustimmen. Die Satzung kann        2, Umwandlung durch Ubertragung des Vermögens\nbestimmen, daß sich ein größerer Teil des Grund-          auf einen Gesellschafter\nkapitals in der Hand der offenen Handelsgesellschaft\nbefinden muß.                                                                   § 15\n(2) Die Vorschriften der §§ 3 bis 8 finden ent-       (1) Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft\nsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den       auf einen Gesellschafter übertragen, so finden, wenn\n§§ 10 bis 14 etwas anderes ergibt.                    sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand des\nGesellschafters (Alleingesellschafter) befinden, die\n§ § 3 bis 8, wenn sich mehr als neun Zehntel des\n§ 10\nGrundkapitals in der Hand des Gesellschafters\nBefinden sich eigene Aktien in der Hand der Ak-    (Hauptgesellschafter) befinden, die §§ 9 bis 14 mit\ntiengesellschaft, so werden sie bei der Feststellung  der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die\nder Voraussetzungen der Umwandlung den Aktio-         StP lle der offenen Handelsgesellschaft und der ge-\nnären nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung zu-       schäftsführenden Gesellschafter der übernehmende\ngerechnet.                                            Gesellschafter tritt. Ist der Hauptgesellschafter eine\n§ 11                          Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf\nAktien, so hat er sich den ausscheidenden Aktio-\nDer Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn          nären gegenüber auch zu erbieten, ihnen an Stelle\nspätestens im Zeitpunkt der Bekanntmachung der        der Barabfindung eigene Aktien zu gewähren. Ist\nUmwandlung als Gegenstand der Tagesordnung            der Hauptgesellschafter ein abhängiges Unterneh-\nallen Aktionären schriftlich mitgeteilt oder in den   men und das ihn beherrschende Unternehmen eine\nGesellschaftsblättern bekanntgemacht worden ist       Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf\n1. die Bilanz, die der Umwandlung zugrunde gelegt     Aktien mit Sitz im Inland, so ist außer der Barabfin-\nwerden soll,                                      dung die Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft\n2. ein Abfindungsangebot.                             anzubieten. Für die Abfindung nach den Sätzen 2\nund 3 gilt § 13.\n§ 12\n(2) Ein noch nicht in das Handelsregister einge-\ntragener Allein- oder Hauptgesellschafter ist nach\n(1) Die ausscheidenden Aktionäre haben Anspruch    den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das\nauf angemessene Barabfindung. Die Barabfindung        Handelsregister einzutragen; die Vorschriften des\nmuß die Vermögens- und Ertragslage der Gesell-        § 6 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt, an die Stelle\nschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Haupt-  des § 19 des Handelsgesetzbuchs tritt § 18 des Han-\nversammlung über die Umwandlung berücksichtigen.      delsgesetzbuchs.","2084                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer     Wirksamkeit der Zustimmung nicht erschienener\noffenen Handelsgesellschaft                         Aktionäre bis zur Erreichung dieser Mehrheit; die\nZustimmung muß gerichtlich oder notariell beur-\na) Umwandlung unter Beteiligung aller bisherigen        kundet werden.\nAktionäre                                              (3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 3\n§ 16\nbis 8 mit den aus den §§ 10 bis 14, 17, 18 sich er-\nDie Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft        gebenden Maßgaben entsprechende Anwendung.\nkann die Errichtung einer offenen Handelsgesell-\nschaft, an der alle Aktionäre als Gesellschafter        4. Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft\nbeteiligt sind, und zugleich die Ubertragung des\nVermögens der Aktiengesellschaft auf die offene                                  § 20\nHandelsgesellschaft beschließen. Die Vorschriften          Auf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in\nder §§ 3 bis 8 finden entsprechende Anwendung;          eine Kommanditgesellschaft finden die Vorschriften\naußerdem gelten die besonderen Vorschriften der         der§§ 3 bis 14, 16 bis 19 entsprechende Anwendung.\n§§ 17 und 18.                                           Beschließt die Hauptversammlung die Errichtung\n§ 17                          einer Kommanditgesellschaft, so muß der Umwand-\nlungsbeschluß außer den in § 17 vorgesehenen An-\n(1) Dem Umwandlungsbeschluß müssen alle an-\ngaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den\nwesenden Aktionäre zustimmen. Er bedarf zu seiner       Betrag der Einlage eines jeden von ihnen enthalten.\nWirksamkeit auch der Zustimmung der nicht er-\nschienenen Aktionäre, die gerichtlich oder notariell\nbeurkundet werden muß.                                  5. Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer\nGesellschaft des bürgerlichen Rechts\n(2) In dem Beschluß sind die Firma. und der Ort,\nwo die offene Handelsgesellschaft ihren Sitz hat,       a) Umwandlung unter Beteiligung aller bisherigen\nfestzusetzen und die weiteren zur Durchführung              Aktionäre\nder Umwandlung und der Errichtung der Gesell-                                    § 21\nschaft erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n(1) Genügt der Gegenstand des Unternehmens\n(3) Die Firma muß den Vorschriften für die Firma     einer Aktiengesellschaft nicht den gesetzlichen Vor-\neiner offenen Handelsgesellschaft entsprechen. Die      schriften für die Errichtung einer offenen Handels-\nVorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.    gesellschaft (§§ 105 und 4 des Handelsgesetzbuchs),\nso kann die Hauptversammlung der Aktiengesell-\n§ 18                          schaft die Errichtung einer Gesellschaft des bürger-\n(1) Der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses         lichen Rechts und zugleich die Ubertragung des\nist ferner eine Ausfertigung der Zustimmungserklä-      Vermögens der Aktiengesellschaft auf die Gesell-\nrung der nicht erschienenen Aktionäre sowie eine        schafter (Gesellschaftsvermögen) beschließen.\nvon den Anmeldenden unterschriebene Liste bei-             (2) Die Vorschriften der §§ 3 bis 8, 17, 18 finden\nzufügen, aus der die Gesellschafter der offenen         entsprechende Anwendung.\nHandelsgesellschaft mit Namen, Vornamen, Stand\nund Wohnort ersichtlich sind.\nb) Umwandlung durch Mehrheitsbeschluß\n(2) Die offene Handelsgesellschaft entsteht mit\nder Eintragung des Umwandlungsbeschlusses; sie                                   § 22\nist von Amts wegen in das Handelsregister einzu-           (1) Unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1\ntragen.                                                 kann die Hauptversammlung der Aktieng~sellschaft\n(3) Die Gesellschafter, welche die offene Handels-   auch die Errichtung einer Gesellschaft des bürger-\ngesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst    lichen Rechts, an der riur zustimmende Aktionäre\nihrer Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Ge-         als Gesellschafter beteiligt sind, und zugleich die\nricht zu zeichnen.                                      Ubertragung des Vermögens der Aktiengesellschaft\nauf die Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen) be-\nschließen.\nb) Umwandlung durch Mehrheitsbeschluß\n(2) Die Vorschriften der §§ 3 bis 8 finden mit den\n§ 19                           aus den §§ 10 bis 14, 17 bis 19 sich ergebenden\nMaßgaben entsprechende Anwendung.\n(1) Die H~uptversammlung einer Aktiengesell-\nschaft kann die Errichtung einer offenen Handels-\ngesellschaft, an der nur zustimmende Aktionäre als\nGesellschafter beteiligt sind, und zugleich die Uber-                  Zweiter Unterabschnitt\ntragung des Vermögens d~r Aktiengesellschaft auf           Umwandlung von Kommanditgesellschaften\ndie offene Handelsgesellschaft beschließen.                                   auf Aktien\n(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die min-\n§ 23\ndestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung\nvertretenen Grundkapitals umfaßt. Umfaßt die               Auf die Umwandlung einer Kommanditgesell-\nMehrheit nicht zugleich neun Zehntel des gesamten       schaft auf Aktien finden die Vorschriften des Ersten\nGrundkapitals, so bedarf der Beschluß zu seiner         Unterabschnitts entsprechende Anwendung. Der Be-","Nr. 119---Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1969                       2085\nschluß der Hauptversammlung bedarf auch der Zu-                                   § 27\nstimmung der persönlich haftenden Gesellschafter,          Ist die bergrechtliche Gewerkschaft nicht im Han-\ndie gerichtlich oder notariell beurkundet werden        delsregister eingetragen, so gelten die besonderen\nmuß.                                                    Vorschriften der §§ 28 und 29.\nDritter Unterabschnitt                                            § 28\nUmwandlung von Gesellschaften                    (1) Die Bergbehörde soll den Beschluß der Ge-\nmit beschränkter Haftung                  werkenversammlung nur nach Anhörung der Indu-\nstrie- und Handelskammer und im Benehmen mit\n§ 24                          dem für den Sitz der bergrechtlichen Gewerkschaft\n(1) Auf die Umwandlung einer Gesellschaft mit        zuständigen Registergericht bestätigen.\nbeschränkter Haftung finden die Vorschriften des           (2) Die Bergbehörde hat die Bestätigung des Be-\nErsten Unterabschnitts entsprechende Anwendung.         schlusses im Bundesanzeiger und in mindestens\nDie Umwandlun~J kann nur in einer Gesellschafter-       einem anderen Blatt auf Kosten der bergrechtlichen\nversammlung beschlossen werden. Der Beschluß            Gewerkschaft bekanntzumachen. Die Bekannt-\nsowie eine nach den Vorschriften des Ersten Unter-      machung hat mindestens den Namen und Sitz der\nabschnitts erforderliche Zustimmung nicht erschie-      bergrechtlichen Gewerkschaft, die Art der Umwand-\nnener Gesellschafter muß gerichtlich oder notariell     1ung (offene Handelsgesellschaft, Alleingesellschaf-\nbeurkundet werden.                                      ter usw.) und den Namen, Vornamen, Stand und\n(2) Eine Umwandlung durch Mehrheitsbeschluß ·\nWohnort     der  an   der  übernehmenden    Personen-\nkann nur beschlossen werden, wenn spätestens zwei       gesellschaft  beteiligten  Gewerken   oder  des  über-\nWochen vor dem Tage der Gesellschafterversamm-          nehmenden     Allein-  oder  Hauptgewerken    zu  ent-\nlung                                                    halten.  In der  Bekanntmachung    sind die Gläubiger\nauf ihr Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen (§ 7),\n1. der Gegenstand ordnungsmäßig angekündigt\nhinzuweisen.\nworden ist und\n2. allen Gesellschaftern schriftlich mitgeteilt oder im\n§ 29\nBundesanzeiger und den sonst etwa bestimmten\nGesellschaftsblättern bekanntgemacht worden ist        (1) Die Wirkung der Umwandlung tritt mit der\na) die Bilanz, die der Umwandlung zugrunde ge-      Bekanntmachung der Bestätigung des Umwandlungs-\nlegt werden soll,                                beschlusses im Bundesanzeiger ein.\nb) ein Abfindungsangebot.                              (2) Wird die bergrechtliche Gewerkschaft unter\ngleichzeitiger Errichtung einer Personengesellschaft\numgewandelt, so entsteht die Personengesellschaft\nmit dieser Bekanntmachung.\nVierter Unterabschnitt                      (3) Noch nicht eingetragene Personengesellschaf-\nUmwandlung                         ten oder Allein- oder Hauptgewerken sind nach den\nvon bergrechtlichen Gewerkschaften               Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Han-\ndelsregister einzutragen; die Vorschriften des § 6\n§  25                         Abs. 2 und 3 bleiber_ unberührt, wobei auch von\n§ 18 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden\n(1) Auf die Umwandlung einer bergrechtlichen\nkann.\nGewerkschaft mit eigener oder ohne eigene Rechts-\npersönlichkeit finden die Vorschriften des Ersten\nUnterabschnitts und § 24 Abs. 2 sinngemäß Anwen-\ndung, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 26\nFünfter Unterabschnitt\nbis 29 nichts anderes ergibt.\nGerichtliches Verfahr~n\n(2) Die Umwandlung kann nur in einer Gewer-\nkenversammlung beschlossen werden. Der Beschluß\nsowie eine nach den Vorschriften des Ersten Unter-                                § 30\nabschnitts erforderliche Zustimmung nicht erschiene-       Ausschließlich zuständig für die Entscheidung über\nner Gewerken muß gerichtlich oder notariell beur-       die Höhe der angemessenen Abfindung ist das Land-\nkundet werden. Der Beschluß bedarf zu seiner            gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft (bergrecht-\nRechtswirksamkeit der Bestätigung durch die nach        liche Gewerkschaft) ihren Sitz hat. Ist bei dem\ndem Bergrecht für die Bestätigung der Satzung zu-       Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebil-\nständige Bergbehörde.                                   det, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer.\nDie Landesregierung kann die Entscheidung durch\n§ 26\nRechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Land-\nIst die bergrechtliche Gewerkschaft im Handels-      gerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn\nregister eingetragen, so tritt die Wirkung der          dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nUmwandlung mit der Eintragung des Umwandlungs-          dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung\nbeschlusses in das Handelsregister ein.                 auf die Landesjustizverwaltung übertragen.","2086                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 31                          Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.\nDie Landesregierung kann die Ermächtigung auf die\nAuf das Verfahren ist das Reichsgesetz über die\nAngelegenhei Len der freiwilligen Gerichtsbarkeit an-   Landesjustizverwaltung übertragen.\nzuwenden, soweit in den §§ 32 bis 37 nichts anderes                               §  35\nbestimmt ist.\nDie Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft\n§ 32                          wirksam. Sie wirkt für und gegen alle.\n(1) Antragsberechtigt ist jeder ausscheidende Ak-                              § 36\ntionär (Gesellschafter, Gewerke). Der Antrag kann\nnur binnen zwei Monaten nach dem Tage gestellt             Das Landgericht hat seine Entscheidung der über-\nwerden, an dem die Eintragung der Umwandlung            nehmenden Personengesellschaft (Hauptgesellschaf-\nin das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetz-     ter, Hauptgewerke), den Antragstellern nach § 32\nbuchs als bekanntgemacht gilt.                          Abs. 1, den ausscheidenden Aktionären (Gesellschaf-\ntern, Gewerken), die eigene Anträge nach § 32 Abs. 2\n(2) Das Landgericht hat den Antrag im Bundes-        gestellt haben, und, wenn ein gemeinsamer Vertre-\nanzeiger bekanntzumachen. Ausscheidende Aktio-          ter bestellt ist, diesem zuzustellen.\nnäre (Gesellschafter, Gewerken) können noch binnen\neiner Frist von zwei Monaten nach dieser Bekannt-                                 § 37\nmachung eigene Anträge stellen. Auf dieses Recht           Die übernehmende Personengesellschaft (Haupt-\nist in der Bekanntmachung hinzuweisen.\ngesellschafter, Hauptgewerke) hat die rechtskräftige\n(3) Das Landgericht hat die übernehmende Per-        Entscheidung ohne Gründe im Bundesanzeiger be-\nsonengesellschaft (Hauptgesellschafter, Hauptge-        kanntzumachen. Von der Bekarmtmachung kann\nwerke) zu hören.                                        abgesehen werden, wenn alle ausscheidenden Ak-\ntionäre (Gesellschafter, Gewerken) den Antrag nach\n§  33                          § 32 Abs. 1 oder eigene Anträge nach § 32 Abs. 2\n(1) Das Landgericht hat den ausscheidenden Ak-       gestellt haben.\ntionären (Gesellschaftern, Gewerken), die nicht\nAntragsteller nach § 32 Abs. 1 sind oder eigene An-                     Sechster Unterabschnitt\nträge nach § 32 Abs. 2 gestellt haben, zur Wahrung\nihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter zu be-\nGebühren\nstellen, der die Stellung eines gesetzlichen Vertre-                               § 38\nters hat. Die Bestellung kann unterbleiben, wenn\nFür die Entscheidung über einen Antrag nach § 6\ndie Wahrung der Rechte dieser ausscheidenden\nAbs. 3 Satz 2 wird die volle Gebühr nach den Vor-\nAktionäre (Gesellschafter, Gewerken) auf andere\nschriften der Kostenordnung erhoben. Der Ge-\nWeise sichergestellt ist. Die Bestellung des gemein-\nschäftswert bestimmt sich nach § 24 der Kostenord-\nsamen Vertreters hat das Landgericht im Bundes-\nnung.\nanzeiger bekanntzumachen.                                                          § 39\n(2) Der Vertreter kann von der übernehmenden            Für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens\nPersonengesellschaft (Hauptgesellschafter, Haupt-       (§§ 30 bis 37) gilt die Kostenordnung. Für das Ver-\ngewerke) den Ersatz angemessener barer Auslagen         fahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der\nund eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen.       vollen Gebühr erhoben. Für den zweiten Rechtszug\nDie Auslagen und die Vergütung setzt das Land-          wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch\ngericht fest. Es kann der übernehmenden Personen-       dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird der\ngesellschaft (Hauptgesellschafter, Hauptgewerke)        Antrag oder die Beschwerde zurückgenommen, be-\nauf Verlangen des Vertreters die Zahlung von Vor-       vor es zu einer Entscheidung kommt, so ermäßigt\nschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die       sich die Gebühr auf die Hälfte. Der Geschäftswert\nZwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung         ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich\nstatt.                                                  nach § 30 Abs. 1 der Kostenordnung. Kostenvor-\nschüsse werden nicht erhoben. Schuldner der Kosten\n§ 34                           ist die übernehmende Personengesellschaft (Haupt-\nDas Landgericht entscheidet durch einen mit          gesellschafter, Hauptgewerke). Die Kosten können\nGründen versehenen Beschluß. Gegen die Entschei-        jedoch ganz oder zum Teil einem anderen Beteilig-\ndung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Be-     ten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit ent-\nschwerde kann nur durch Einreichung einer von           spricht.\neinem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerde-\nschrift eingelegt werden. Uber sie entscheidet das                         zweiter Abschnitt\nOberlandesgericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Reichs-        Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft\ngesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen         durch Dbertragung des Vermögens auf eine\nGerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die weitere Be-      Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft\nschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung                               auf Aktien\nkann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über\n§ 40\ndie Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandes-\ngerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem             (1) Eine offene Handelsgesellschaft oder Kom-\nObersten Landesgericht übertragen, wenn dies der        manditgesellschaft       (Personenhandelsgesellschaft)","Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1969                       2087\nkann nach den Vorschriften dieses Abschnitts in              (2) Die Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer\neine Aktiengescllschafl oder Kommanditgesellschaft        nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes hat in jedem\nauf Aktien umgewandelt werden.                            Fall stattzufinden.\n(2) Ist  eine Personenhandelsgesellschaft auf-           (3) Der Umwandlungsbeschluß ist bei dem Gericht\ngelöst worden, so kann sie nur umgewandelt wer-           von allen Gesellschaftern und Mitgliedern des Vor-\nden, wenn eine Liquidation stattfindet und noch nicht     stands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das\nmit der Verl<!ilung des nach der Berichtigung der         Handelsregister anzumelden. Außer den Urkunden\nVerbindlichkeiten verbleibenden Vermögens unter           nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Aktiengesetzes sind\ndie Gesellschafler begonnen ist.                          der Umwandlungsbeschluß und die Zustimmungs-\nerklärungen der nicht erschienenen G8sellschafter\nin Ausfertigung und die der Umwandlung zugrunde\n§ 41                          gelegte Bilanz beizufügen.\n(1) Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlusses           (4) Das Gericht soll die Umwandlung nur eintra-\nder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft       gen, wenn die der Umwandlung zugrunde gelegte\n(Umwandlungsbeschluß). Der Umwandlungsbeschluß           Bilanz für einen höchstens sechs Monate vor der\nmuß                                                      Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden\n1. die Gründung einer Aktiengesellschaft oder Kom-       ist.\nmanditgesellschaft auf Aktien, an der alle Ge-                                  § 44\nsellschafter beteiligt sind,\n(1) Die Umwandlung wird mit der Eintragung der\n2. die Ubertragung des Vermögens der Personen-            Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf\nhandelsgesellschaft auf die Aktiengesellschaft       Aktien in das Handelsregister wirksam. Mit der Ein-\noder Kommanditgesellschaft auf Aktien                tragung geht das Vermögen der Personenhandels-\nenthalten.                                                gesellschaft einschließlich der Verbindlichkeiten, un-\nbeschadet der Fortdauer der Haftung der Gesell-\n(2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften        schafter der Personenhandelsgesellschaft, auf die\nnichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der        Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf\nAktiengesellschaft der Erste und Zweite Teil des          Aktien über. Die Personenhandelsgesellschaft ist\nErsten Buchs des Aktiengesetzes, auf die Gründung         damit aufgelöst; ihre Firma ist erloschen. Die Auf-\nder Kommanditgesellschaft auf Aktien die §§ 278           lösung der Personenhandelsgesellschaft und das Er-\nbis 282 des Aktiengesetzes entsprechende Anwen-           löschen der Firma sind von Amts wegen in das\ndung. Den Gründern stehen die Gesellschafter              Handelsregister einzutragen.\ngleich.\n(2) Die an dem Anteil eines Gesellschafters der\n§ 42                         Personenhandelsgesellschaft bestehenden Rechte\n(1) Der Umwandlungsbeschluß kann nur in einer          Dritter bestehen an der an die Stelle tretenden Aktie\nGesellschafterversammlung gefaßt werden und be-           weiter.\ndarf der Zustimmung aller Gesellschafter. Der Be-                                   § 45\nschluß und die Zustimmung der nicht erschienenen             (1) Die Ansprüche der Gläubiger der Personen-\nGesellschafter müssen gerichtlich oder notariell          handelsgesellschaft gegen einen Gesellschafter der\nbeurkundet werden.                                        Personenhandelsgesellschaft aus Verbindlichkeiten\nder Gesellschaft verjähren mit dem Ablauf von\n(2) In dem Umwandlungsbeschluß ist die Satzung\nfünf Jahren, falls nicht nach allgemeinen Vorschrif-\nder Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft\nten die Verjährung schon früher eintritt.\nauf Aktien festzustellen. Die Satzung kann auch\ndurch weniger als fünf Personen festgestellt werden.         (2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des\nTages, an dem die Auflösung der Personenhandels-\n(3) Führt die Aktiengesellschaft oder Kommandit-       gesellschaft und das Erlöschen der Firma in das\ngesellschaft auf Aktien das von der Personen-             Handelsregister eingetragen worden sind. Wird der\nhandelsgesellschaft betriebene Handelsgeschäft wei-       Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst\nter, so kann sie die Firma der Personenhandels-           nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjäh-\ngesellschaft mit oder ohne Beifügung eines das            rung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.\nNachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fort-\nführen oder ihrer nach § 4 Abs. 1 oder § 279 Abs. 1\ndes Aktiengesetzes gebildeten Firma einen das                                Dritter Abschnitt·\nNachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz beifügen.\n§ 4 Abs. 2 und § 279 Abs. 2 des Aktiengesetzes fin-\nUmwandlung\nden bei Fortführung der Firma der Personenhandels-              einer Personenhandelsgesellschaft durch\ngesellschaft entsprechende Anwendung.                             Dbertragung des Vermögens auf eine\nGesellschaft mit beschränkter Haftung\n§ 43                                                    § 46\n(1) Im Gründungsbericht der Gesellschafter nach           Eine Personenhandelsgesellschaft kann nach den\n§ 32 des Aktiengesetzes sind auch der Geschäftsver-      Vorschriften dieses Abschnitts in eine Gesellschaft\nlauf und die Lage der Personenhandelsgesellschaft        mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.\ndarzulegen.                                               § 40 Abs. 2 gilt sinngemäß.","2088                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 47                          loschen. Die Auflösung der Personenhandelsgesell-\n(1) Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlusses       schaft und das Erlöschen der Firma sind von Amts\nder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft      wegen in das Handelsregister einzutragen.\n(Umwandlungslwschluß). Der Umwandlungsbeschluß              (3) Die an dem Anteil eines Gesellschafters der\nmuß                                                     Personenhandelsgesellsc:haft bestehenden Rechte\n1. die Gründung einer Gesellschaft mit beschränk-       Dritter bestehen an dem an die Stelle tretenden Ge-\nter Haftung, an der alle Gesellschafter beteiligt   schäftsanteil weiter.\nsind,                                                   (4) Für die Verjährung der Ansprüche der Gläu-\n2. die Ubertragung des Vermögens der Personen-          biger der Personenhandelsgesellschaft gegen einen\nhandelsgesellschaft auf die Gesellschaft mit be-    Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft aus\nschränkter Haftung                                  Verbindlichkeiten der Gesellschaft gilt § 45 ent-\nsprechend.\nenthalten.\n(2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften\nnichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der\nVierter Abschnitt\nGesellschaft mit beschränkter Haftung die Vorschrif-            Umwandlung des Unternehmens eines\nten des Ersten Abschnitts des Gesetzes betreffend             Einzelkaufmanns durch Ubertragung des\ndie Gesellschaften mit beschränkt.er Haftung ent-        Geschäftsvermögens auf eine Aktiengesellschaft\nsprechende Anwendung.                                          oder Kommanditgesellschaft auf Aktien\n§  48                                                     § 50\n(1) Der Umwandlungs beschluß kann nur in einer          Ein Einzelkaufmann kann ein von ihm betriebe-\nGesellschafterversammlung gefaßt werden und be-         nes Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister\ndarf der Zustimmung aller Gesellschafter. Der Be-       eingetragen ist, nach den Vorschriften dieses Ab-\nschluß und die Zustimmung der nicht erschienenen        schnitts in eine Aktiengesellschaft oder Kommandit-\nGesellschafter müssen gerichtlich oder notariell be-    gesellschaft auf Aktien umwandeln. Die Umwand-\nurkundet werden.                                        lung ist ausgeschlossen, wenn\n(2) Der Umwandlungsbeschluß muß den Gesell-          1. die Vermögensgegenstände, die auf die Aktien-\nschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter            gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Ak-\nHaftung enthalten.                                          tien übertragen werden sollen, das Vermögen\ndes Einzelkaufmanns im Sinne des § 419 Abs. 1\n(3) Führt die Gesellschaft mit beschränkter Haf-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs sind, oder\ntung das von der Personenhandelsgesellschaft be-\ntriebene Handelsgeschäft weiter, so kann sie die        2. die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein\nFirma der Personenhandelsgesellschaft mit oder              Vermögen übersteigen.\nohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis an-\ndeutenden Zusatzes fortführen oder ihrer nach § 4                                  § 51\nAbs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften          (1) Zur Umwandlung bedarf es einer Umwand-\nmit beschränkter Haftung gebildeten Firma einen         lungserklärung des Einzelkaufmanns. Die Um-\ndas Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz bei-         wandlungserklärung muß\nfügen. § 4 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Ge-       1. die Gründung einer Aktiengesellschaft oder Kom-\nsellschaften mit beschränkter Haftung findet bei\nmanditgesellschaft auf Aktien, deren einziger\nFortführung der Firma entsprechende Anwendung.\nGesellschafter er ist,\n2. die Ubertragung des Geschäftsvermögens, das\n§ 49                               dem Betrieb des zur Umwandlung bestimmten\n(1) Der Umwandlungs beschluß ist ·bei dem Ge-            Unternehmens dient, auf die Aktiengesellschaft\nricht von allen Gesellschaftern und Geschäftsfüh-           oder Kommanditgesellschaft auf Aktien\nrern zur Eintragung in das Handelsregister anzu-        enthalten.\nmelden. Außer den Urkunden nach § 8 Abs. 1 Nr. 2\n(2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften\nbis 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit\nnichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der\nbeschränkter Haftung sind der Umwandlun\\Js-\nAktiengesellschaft der Erste und Zweite Teil des\nbeschluß und die Zustimmungserklärungen der nicht\nerschienenen Gesellschafter in Ausfertigung und die     Ersten Buchs des Aktiengesetzes, auf die Gründung\nder Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz beizufü-         der Kommanditgesellschaft auf Aktien die §§ 278\ngen. Für die Bilanz gilt § 43 Abs. 4 entsprechend.      bis 282 des Aktiengesetzes entsprechende Anwen-\ndung. Den Gründern steht der Einzelkaufmann gleich.\n(2) Die Umwandlung wird mit der Eintragung\nder Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das                                   § 52\nHandelsregister wirksam. Mit der Eintragung geht\ndas Vermögen der Personenhandelsgesellschaft ein-          (1) Die Umwandlungserklärung muß gerichtlich\nschließlich der Verbindlichkeiten, unbeschadet der      oder notariell beurkundet werden.\nFortdauer der Haftung der Gesellschafter der Per-          (2) In der Umwandlungserklärung ist die Satzung\nsonenhandelsgesellschaft, auf die Gesellschaft mit      der Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft\nbeschränkter Haftung über. Die Personenhandels-         auf Aktien festzustellen. Die Satzung wird nur durch\ngesellschaft ist damit aufgelöst; ihre Firma ist er-    den Einzelkaufmann festgestellt.","Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1969                        2089\n(3) § 42 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.      3. die Ubersicht nach § 52 Abs. 4,\n(4) Der Umwandlungserklärung ist eine von dem        4. die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz.\nEinzelkaufmann unterschriebene, öffentlich beglau-        Für die Bilanz gilt § 43 Abs. 4 entsprechend.\nbigte übersieht beizufügen über:\n1. die Vermögensgegenstände, die dem Einzelkauf-             (2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzu-\nmann gehören und dem Betrieb des Unternehmens       lehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder\ndienen, das umgewandelt werden soll. Der Ein-       es offensichtlich ist, daß\nzelkaufmann kann in der übersieht andere ihm        1. die Ubersicht nach § 52 Abs. 4 unvollständig ist,\ngehörende Vermögensgegenstände aufführen und\nsie dadurch als zum Unternehmen gehörend er-        2. die in der Ubersicht aufgeführten Vermögens-\nklären,                                                  gegenstände des Einzelkaufmanns sein Vermögen\nim Sinne des § 419 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-\n2. die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns, die\nsetzbuchs sind,\nim Betrieb des Unternehmens, das umgewandelt\nwerden soll, begründet worden sind oder mit den     3. die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein\nunter Nummer 1 aufgeführten Vermögensgegen-              Vermögen übersteigen.\nständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\n§ 55\n§ 53\n(1) Die Umwandlung wird mit der Eintragung der\n(1) Im Gründungsbericht nach § 32 des Aktien-        Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf\ngesetzes sind auch der Geschäftsverlauf und die          Aktien in das Handelsregister wirksam. Mit der\nLage des Unternehmens darzulegen.                        Eintragung gehen die dem Einzelkaufmann gehören-\n(2) Die Prüfung durch einen oder mehrere Prü-        den, in der Ubersicht nach § 52 Abs. 4 aufgeführten\nfer nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes hat in jedem     Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten,\nFall stattzufinden. Die Prüfung durch die Mitglieder      die der Einzelkaufmann in der Ubersicht aufgeführt\ndes Vorstands und des Aufsichtsrats nach § 33             hat, auf die Aktiengesellschaft oder Kommandit-\nAbs. 1 des Aktiengesetzes sowie die Prüfung durch         gesellschaft auf Aktien über. Die vor der Umwand-\neinen oder mehrere Prüfer nach § 33 Abs. 2 des            lung von dem Einzelkaufmann geführte Firma ist\nAktiengesetzes haben sich auch darauf zu erstrecken,      damit erloschen. Das Erlöschen der Firma ist von\nob in der Ubersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 alle Ver-    Amts wegen in das Handelsregister einzutragen.\nbindlichkeiten des Einzelkaufmanns aufgeführt sind,           (2) Durch den Ubergang der Verbindlichkeiten\ndie im Betrieb des Unternehmens, das umgewandelt         auf die Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-\nwerden soll, begründet worden sind oder mit den          schaft auf Aktien wird der Einzelkaufmann von der\nin der Ubersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 aufgeführten     Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418\nVermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusam-         des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwen-\nmenhang stehen. Die Prüfung hat sich ferner darauf       dung. Die Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-\nzu erstrecken, ob die in der Ubersicht nach § 52         schaft auf Aktien und der Einzelkaufmann haften\nAbs. 4 Nr. 1 aufgeführten Vermögensgegenstände           für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner;\ndes Einzelkaufmanns sein Vermögen im Sinne des           im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander ist\n§ 419 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind und       die Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft\nob die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein        auf Aktien allein verpflichtet.\nVermögen übersteigen.\n(3) Stellt sich nachträglich heraus, daß die in der\n(3) Zur Prüfung, ob die Verbindlichkeiten des        Ubersicht aufgeführten Vermögensgegenstände des\nEinzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen, hat           Einzelkaufmanns sein Vermögen im Sinne des § 419\nder Einzelkaufmann den Prüfern eine Aufstellung          Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind, so können\nvorzulegen, in der sein Vermögen seinen Verbind-         die Gläubiger anderer als der in Absatz 1 Satz 2\nlichkeiten gegenübergestellt ist. Die Aufstellung ist    genannten Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns,\nzu gliedern, soweit das für die Prüfung notwendig        unbeschadet der Fortdauer seiner Haftung, ihre zur\nist. § 165 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes gilt sinn-    Zeit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder\ngemäß, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß           Kommanditgesellschaft auf Aktien bestehenden An-\nin der Aufstellung aufgeführte Vermögensgegen-           sprüche auch gegen die Aktiengesellschaft oder\nstände überbewertet oder Verbindlkhkeiten nicht          Kommanditgesellschaft auf Aktien geltend machen,\noder nicht vollständig aufgeführt worden sind.           sofern si~ von diesem keine Befriedigung erlangen\nkönnen. § 419 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-\n§ 54                         buchs gilt entsprechend.\n(1) Die Umwandlungserklärung ist bei dem Ge-\nricht von dem Einzelkaufmann und den Mitgliedern                                     § 56\ndes Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung\n(1) Die Ansprüche der Gläubiger gegen den Ein-\nin das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung\nzelkaufmann aus den in der Ubersicht nach § 52\nsind beizufügen\nAbs. 4 aufgeführten Verbindlichkeiten verjähren mit\n1. die Urkunden nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des         dem Ablauf von fünf Jahren, falls nicht nach den\nAktiengesetzes,                                     allgemeinen Vorschriften die Verjährung schon\n2. eine Ausfertigung der Umwandlungserklärung,           früher eintritt.","2090                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Die Verjührung beginnt mit dem Ende des          3. die Ubersicht nach § 52 Abs. 4,\nTages, an dc)m cfos Erlöschen der Firma in das           4. die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz.\nHandelsregister eingetragen worden ist. Wird der\nAnspruch des Clüuhi~Jers ~JC~Jcn die Gesellschaft erst   Für die Bilanz gilt § 43 Abs. 4 entsprechend.\nnach der Einl.rag1m9 fällig, so beginnt die Verjäh-\nrung mit dem Zeitpunkt der Ftilligkeit.                                           § 59\n(1) Eine Körperschaft oder Anstalt des öffent-\nlichen Rechts kann in eine Gesellschaft mit be-\nschränkter Haftung umgewandelt werden.\n(2) Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn die\nFüniter Abschnitt                      Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts\nUmwandlung anderer Unternehmen                   rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes-\noder Landesrecht eine Umwandlung vorsieht oder\nzuläßt.\n§ 57\n(3) Nach dem für die Körperschaft oder Anstalt\n(1) Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände,      des öffentlichen Rechts maßgebenden Bundes- oder\ndie nicht Gebietskörperschaften sind, können von         Landesrecht richtet es sich, auf welche Weise der\nihnen betriebene Unternehmen in Aktiengesellschaf-       Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränk-\nten umwandeln. Die Umwandlung ist nur zulässig,          ter Haftung abgeschlossen wird und welche Person\nwenn das für die Gebietskörperschaften oder die          oder welche Personen die Geschäftsanteile erhalten.\nGemeindeverbände maßgebende Bundes- oder Lan-\n(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für\ndesrecht eine Umwandlung vorsieht oder zuläßt.\ndie Umwandlung die Vorschrifte·n des Ersten Ab-\n(2) Für die Umwandlung gelten die §§ 51, 52           schnitts des Gesetzes betreffend die Gesellschaften\nAbs. 1, 2 und 4, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2,    mit beschränkter Haftung sinngemäß.\n§ 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und § 55 Abs. 1 Satz 1         (5) Von   der Eintragung der Gesellschaft mit\nund 2 und Abs. 2; § 56 gilt mit der Maßgabe, daß die     beschränkter Haftung in das Handelsregister an be-\nVerjährung mit dem Ende des Tages beginnt, an            steht die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen\ndem die Aktiengesellschaft in das Handelsregister        Rechts als Gesellschaft mit beschränkter Haftung\neingetragen worden ist.                                  weiter.\n§ 58                                                    § 60\n(1) Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände,         (1) Realgemeinden und ähnliche Verbände, deren\ndie nicht Gebietskörperschaften sind, können von         Mitglieder zu Nutzungen an land- und forstwirt-\nihnen betriebene Unternehmen in Gesellschaften mit       schaftlichen Grundstücken, an Mühlen, Brauhäusern\nbeschränkter Haftung umwandeln. Die Umwandlung           und ähnlichen Anlagen berechtigt sind (Artikel 164\nist nur zulässig, wenn das für die Gebietskörper-        des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nschaften oder die Gemeindeverbände maßgebende            buch), können in eine Aktiengesellschaft umgewan-\nBundes- oder Landesrecht eine Umwandlung vor-            delt werden. Für die Umwandlung gelten § 40 Abs. 2,\nsieht oder zuläßt.                                       § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 2, Abs. 3\nSatz 2 und Abs. 4, §§ 44 und 45 sinngemäß. Auf die\n(2) Für die Umwandlung gelten § 51 Abs. 1, § 52\nAbs. 1, 2 und 4 und § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und         Gründung der Aktiengesellschaft finden der Erste\nund Zweite Teil des Ersten Buchs des Aktiengesetzes\nAbs. 2 entsprechend; § 56 gilt mit der Maßgabe,\nmit Ausnahme der §§ 2, 28, 29, 32 und 46 ent-\ndaß die Verjährung mit dem Ende des Tages be-\nsprechende Anwendung. Der Umwandlungsbeschluß\nginnt, an dem die Gesellschaft mi.t beschränkter\nkann nur in einer Generalversammlung der Mit-\nHaftung in das Handelsregister eingetragen worden\nist.                                                     glieder gefaßt werden und muß gerichtlich oder\nnotariell beurkundet werden.\n(3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften\nnichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der          (2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehr-\nGesellschaft mit beschränkter Haftung die Vor-           heit von drei Vierteln der Stimmen, die nach der\nschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes be-         Satzung in der Generalversammlung der Real-\ntreff end die Gesellschaften mit beschränkter Haftung    gemeinde von den Mitgliedern abgegeben werden\nentsprechende Anwendung.                                 können. Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft\noder der Kommanditgesellschaft auf Aktien in das\n(4) Die Umwandlungserklärung ist bei dem Ge-          Handelsregister werden alle Mitglieder der Real-\nricht von allen Gesellschaftern und Geschäftsführern     gemeinde Aktionäre. Mitglieder, die bei der Um-\nzur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.        wandlung durch den Untergang von Sonderrechten\nDer Anmeldung sind beizufügen                            Vermögensnachteile erleiden, sind von der Aktien-\n1. die Urkunden nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des          gesellschaft angemessen zu entschädigen.\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-          (3) Jedes Mitglied der Realgemeinde, das Wider-\nschränkter Haftung,                                  spruch gegen die Umwandlung zur Niederschrift\n2. eine Ausfertigung der Umwandlungserklärung,           erklärt hat, kann seine Aktie der Gesellschaft zur","Nr. 119-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1969                         2091\nVerfügung stellen. Der Vorstand kann den Aktionä-                        Sechster Abschnitt\nren hierfür eine Ausschlußfrist von mindestens drei\nMonaten setzen. Fiir dus Verfahren der Fristsetzung                         Umwandlung\nund den Verkauf der Aktien gilt § 383 Abs. 1 Satz 3             einer bergrechtlichen Gewerkschaft\nund 4 und Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes sinn-                   mit eigener Kechtspersönlichkeit\ngemäß.                                                                   in eine Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung\n(4) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses\nkann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die\n§ 63\nAktiengesellschaft in das Handelsregister eingetra-\ngen worden ist.                                            (1) Eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener\nRechtspersönlichkeit kann durch Beschluß der Ge-\nwerkenversammlung in eine Gesellschaft mit be-\n§ 61\nschränkter Haftung umgewandelt werden.\n(1) Kolonialgesellschaften können in eine Aktien-\ngesellschaft umgewandelt werden. Für die Umwand-           (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von min-\nlung gefüm § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2       destens drei Vierteln aller Kuxe. Die Satzung kann\nund 3, § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, §§ 44     diese Mehrheit durch eine größere ersetzen und\nund 45 sinngemäß. Auf die Gründung der Aktien-          noch andere Erfordernisse aufstellen. Der Beschluß\ngesellschaft finden der Erste und Zweite Teil des       muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden.\nErsten Buchs des Aktiengesetzes mit Ausnahme der        Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung\n§§ 2, 28, 29, 32 und 46 entsprechende Anwendung.        durch die nach dem Bergrecht für die Bestätigung\nDer Umwandlungsbeschluß kann nur in einer Haupt-        der Satzung zuständige Bergbehörde.\nversammlung der Gesellschaft gefaßt werden und             (3) Im Beschluß ist die Firma festzusetzen; außer-\nmuß gerichtlich oder notariell beurkundet werden.\ndem sind in ihm die weiteren zur Durchführung\n(2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Mehr-        der Umwandlung erforderlichen Maßnahmen zu\nheit, die in der Satzung der Gesellschaft für Sat-      treffen.\nzungsänderungen bestimmt ist, mindestens aber\neiner Mehrheit von drei Vierteln der Anteile, die\nin der Hauptversammlung der Gesellschaft vertreten                                § 64\nsind. Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in\ndas Handelsregister werden alle Gesellschafter Ak-         (1) Der Nennbetrag des Stammkapitals darf das\ntionäre. Gesellschafter, die bei der Umwandlung         in der Umwandlungsbilanz ausgewiesene, nach Ab-\ndurch den Untergang von Sonderrechten Vermö-            zug der Schulden verbleibende Vermögen der berg-\ngensnachteile erleiden, sind von der Aktiengesell-      rechtlichen Gewerkschaft nicht übersteigen; er muß\nschaft angemessen zu entschädigen.                      mindestens zwanzigtausend Deutsche Mark betragen.\n(2) Der Nennbetrag der Geschäftsanteile kann ab-\n(3) Für den Umtausch der Anteile gegen Aktien\nweichend von dem Betrag festgesetzt werden, der\ngilt § 73 des Aktiengesetzes, bei Zusammenlegung\nvon dem festgesetzten Stammkapital auf einen Kux\nvon Anteilen § 226 des Aktiengesetzes über die\nentfällt. Er muß mindestens fünfhundert Deutsche\nKraftloserklärung von Aktien sinngemäß. Einer\nMark betragen und durch hundert teilbar sein. Wird\nGenehmigung des Gerichts bedarf es nicht.\nder Nennbetrag abweichend von dem Betrag fest-\n(4) Jeder Gesellschafter, der Widerspruch gegen     gesetzt, der von dem festgesetzten Stammkapital\ndie Umwandlung zur Niederschrift erklärt hat, kann      auf einen Kux entfällt, so muß der Festsetzung jeder\nseine Aktie der Aktiengesellschaft zur Verfügung        Gewerke zustimmen, der sich nicht dem auf seine\nstellen. Der Vorstand kann den Aktionären hierfür       Kuxe entfallenden Gesamtbetrag entsprechend betei-\neine Ausschlußfrist von mindestens drei Monaten         ligen kann. Die Zustimmung muß gerichtlich oder\nsetzen. Für das Verfahren der Fristsetzung und den      notariell beurkundet werden. Die Zustimmung ist\nVerkauf der Aktien gilt § 383 Abs. 1 Satz 3 und 4       nicht erforderlich, soweit die abweichende Festset-\nund Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß.          zung durch Satz 2 bedingt ist.\n(5) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses\nkann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die\nAktiengesellschaft in das Handelsregister eingetra-                               § 65\ngen worden ist.\n(1) Von der Eintragung an besteht die bergrecht-\nliche Gewerkschaft als Gesellschaft mit beschränk-\n§ 62                         ter Haftung weiter. Die Kuxe sind zu Geschäfts-\nanteilen geworden; die an einem Kux bestehenden\n§ 61 gilt sinngemäß für die Umwandlung eines\nRechte Dritter bestehen an dem an die Stelle tre-\nwirtschaftlichen Vereins, dem· die Rechtsfähigkeit\ntenden Geschäftsanteil weiter.\nvor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-\nliehen ist, sofern sein Vermögen in übertragbare           (2) Hat die bergrechtliche Gewerkschaft einen\nAnteile zerlegt ist. Die Umwandlung bedarf der          Aufsichtsrat, so bleiben seine Mitglieder, wenn die\nGenehmigung der für die Genehmigung von Sat-            Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach gesetz-\nzungsänderungen zuständigen Behörde.                    licher Vorschrift einen Aufsichtsrat zu bilden hat","2092                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nund die Zi.1hlenmäßigc Zusammensetzung des Auf-         schaftsblättern zu erfolgen haben, sind auch im\nsichtsrats nicht q<'.Jndert wird, für den Rest ihrer    Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\nWahlzeit als MiLulicdcr des neuen Aufsichtsrats\nim Amt. Sieht der Gesellschaftsvertrag ohne gesetz-                     Siebenter Abschnitt\nliche Verpflichtung einen Aufsichtsrat vor, so gilt\ndies nur, wenn die Gewerkenversammlung nichts\nSchlußvorschrift\nanderes beschließt.                                                               § 66\n(3) Im übrigen gelten die §§ 371 Abs. 1, 373 bis       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n375 des Aktiengesetzes sinngemäß. Bekanntmachun-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngen, die nach diesen Vorschriften in den Gesell-        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin."]}