{"id":"bgbl1-1969-118-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":118,"date":"1969-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/118#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-118-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_118.pdf#page=1","order":1,"title":"Rechtspflegergesetz","law_date":"1969-11-05T00:00:00Z","page":2065,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["2065\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1969                   Ausgegeben zu Bonn am 8. November 1969                                                                                                              Nr.118\nTag                                                                      Inhalt                                                                                          Seite·\n5. 11. 69  Rechtspflegergesetz                                                                                                                                             2065\nBundcsucsclzbl. III 302-2, 302-1, 300-15, 310-13\n31. 10. 69  Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        2076\nBnndes!Jf)setzbl. lII D2:l2-l\n4. 1 l. 69 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (1. DV\nSprengstoffgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2077\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 78 und Nr. 79 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . .                         2078\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2078\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    2079\nRechtspflegergesetz\nVom 5. November 1969\nDer Bundcstc1g hat mit Zustimmung des Bundes-                                        die mindestens sechs Monate im juristischen Vor-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  bereitungsdienst tätig gewesen sind, betraut wer-\nden.\nErster Abschnitt                                                        (5) Die Länder erlassen die näheren Vorschriften.\nAufgaben und Stellung des Rechtspflegers                                           Sie können die Betrauung des Rechtspflegers mit be-\nstimmten Geschäften, die ihm nach diesem Gesetz\n§ 1                                                     zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wer-\nAllgemeine Stellung des Rechtspflegers                                        den, von der Erreichung eines Mindestlebensalters\noder von der Ableistung eines Probedienstes ab-\nDer Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Ge-                                      hängig machen.\nsetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr.\n§ 3\nUbertragene Geschäfte\n§ 2\nVoraussetzungen für die Tätigkeit                                               Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte\nübertragen:\nals Rechtspfleger\n1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen\n(1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann\nVorschriften vom Richter wahrzunehmenden Ge-\nein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der\nschäfte des Amtsgerichts in\neinen Vorbereitungsdienst von mindestens drei Jah-\nren abgeleistet und die Prüfung für den gehobenen                                             a) Vereinssachen im Sinne der§§ 29, 37, 55 bis 79\nJustizdienst bestanden hat. Wenigstens ein Jahr des                                                 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der §§ 159,\nVorbereitungsdienstes muß auf einen fachwissen-                                                      160 und 162 des Gesetzes über die Ange-\nschaftlichen Lehrgang entfallen.                                                                     legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,\nb) Verfahren bei Untersuchung und Verwahrung\n(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann\nvon Sachen sowie beim Pfandverkauf nach\nauf seinen Antrag auch betraut werden, wer die\nden §§ 164 bis 166 des Gesetzes über die An-\nzweite juristische Staatsprüfung bestandeJ?- hat.\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\n(3) Wer die erste juristische Staatsprüfung be-                                                  keit,\nstanden hat, kann von der Ableistung des Vorbe-                                               c) Musterregistersachen im Sinne des Geschmacks-\nreitungsdienstes teilweise befreit werden.                                                          mustergesetzes,\n(4) Mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Ge-                                               d) Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkredit-\nschäfte eines Rechtspflegers können Referendare,                                                     gesetzes,","2066                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ne) Gütcrrechtsregistcrsc1chen im Sinne der§§ 1558      4. die in den §§ 29 bis 31 dieses Gesetzes einzeln\nbis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der         aufgeführten Geschäfte\n§§ 161, 162 des Gesetzes über die Angelegen-          a) im internationalen Rechtsverkehr,\nheiten der frei willigen Gerichtsbarkeit,\nb) in Hinterlegungssachen,\nf) Urkundssachen einschließlich der Entgegen-\nnahme der Erklärung,                                  c) der Vollstreckung in Straf- und Bußgeld-\nsachen.\ng) Verschollenheitssachen,\nh) Grundbuchsachen, Schiffsregister- und Schiffs-\nbauregistersachen sowie Sachen des Registers                                   § 4\nfür Pfandrechte an Luftfahrzeugen,                                 Umfang der Ubertragung\ni) Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangs-            (1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die\nversteigerung und die Zwangsverwaltung,           zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte er-\nk) Verteilungsverfahren,       die außerhalb der       forderlich sind.\nZwangsvollstreckung nach den Vorschriften\nder Zivilprozeßordnung über das Verteilungs-          (2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,\nverfahren durchzuführen sind,                      1. eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid ab-\n1) Verteilungsverfahren,      die außerhalb der            zunehmen,\nZwangsversteigerung nach den für die Vertei-      2. Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuord-\nlung des Erlöses im Falle der Zwangsverstei-           nen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur\ngerung geltenden Vorschriften durchzuführen            Vollstreckung\nsind,\na) einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Straf-\nm) Verteilungsverfahren nach § 75 Abs. 2 des                   prozeßordnung oder § 890 der Zivilprozeß-\nFlurbereinigungsgesetzes, § 54 Abs. 3 des                  ordnung,\nLandbeschaffungsgesetzes, § 28 Abs. 2 des Luft-\nb) einer Maßregel der Sicherung und Besserung\nverkehrsgesetzes und § 119 Abs. 3 des Bun-\nnach § 463 a der Strafprozeßordnung oder\ndesbaugesetzes;\nc) der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes\n2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19 dieses Ge-               über Ordnungswidrigkeiten\nsetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den                  handelt,\ngesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzu-\nnehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in                3. über Anträge zu entscheiden, die auf Änderung\na) Vormundschaftssachen im Sinne des Zweiten                einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Ge-\nAbschnitts des Gesetzes über die Angelegen-            schäftsstelle gerichtet sind.\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,              (3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für ge-\nb) Verfahren der Annahme an Kindes Statt im            boten, zu denen er nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 nicht\nSinne des Dritten Abschnitts des Gesetzes         befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Rich-\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-     ter zur Entscheidung vor.\nrichtsbarkeit,\nc) Nachlaß- und Teilungssachen im Sinne des\nFünften Abschnitts des Gesetzes über die An-                                   § 5\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-                         Vorlage an den Richter\nkeit sowie bei der amtlichen Verwahrung von\nTestamenten und Erbverträgen nach den                 (1) Der Rec~üspfleger hat ihm übertragene Ge-\n§§ 2258 a bis 2264, 2300 und 2300 a des Bürger-   schäfte dem Richter vorzulegen, wenn\nlichen Gesetzbuchs,                               1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des\nd) Handelssachen im Sinne des Siebenten Ab-                 Richters abweichen will;\nschnitts des Gesetzes über die Angelegen-         2. sich bei der Bearbeitung der Sache rechtliche\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,               Schwierigkeiten ergeben;\ne) Verfahren nach der Konkursordnung,                  3. die Anwendung von nicht im Geltungsbereich\nf) Verfahren nach der Vergleichsordnung;                   dieses GesetzEs geltendem Recht in Betracht\nkommt;\n3. die in den §§ 20 bis 24 dieses Gesetzes einzeln\naufgeführten Geschäfte                                 4. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem\nvom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so\na) in Verfahren nach der Zivilprozeßordnung und\nenger Zusammenhang besteht, daß eine getrennte\ndem Mieterschutzgesetz,\nBehandlung nicht sachdienlich ist.\nb) in Festsetzungsverfahren,\n(2) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter,\nc) bei gerichtlichen Entscheidungen im Strafvoll-\nsolange er es für erforderlich hält. Er kann die\nstreckungsverfahren,\nSachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der\nd) in Verfahren vor dem Patentgericht,                 Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so\ne) auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärun-           ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte\ngen;                                              Rechtsauffassung gebunden.","Nr. l 1B   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1969                        2067\n§ 6                                                    § 11\nBearbeitung übertragener Sachen                                    Rechtsbehelfe\ndurch den Richter                       (1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers\nSteht ein übertragenes Ceschüft mit einem vom          ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 5\nRichter wahrzunehmenden Geschäft in einem so              die Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist binnen\nengen Zusammenhang, dc1ß eine getrennte Bearbei-          der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist\ntung nicht sachdienlich wärP, so soll der Richter die     einzulegen, wenn gegen die Entscheidung, falls sie\ngesamte Angelegenheit bearbeiten.                         der Richter erlassen hätte, die sofortige Beschwerde\noder kein Rechtsmittel gegeben wäre.\n(2) Der Rechtspfleger kann, außer im Falle des\n§ 7\nAbsatzes 1 Satz 2, der Erinnerung abhelfen. Erinne-\nBestimmung des zuständigen Organs                rungen, denen er nicht abhilft oder nicht abhelfen\nder Rechtspflege                    kann, legt er dem Richter vor. Der Richter entschei-\nBE~i Streit od<:~r Ungewißheit darüber, ob ein Ge-     det über die Erinnerung, wenn er sie für zulässig\nschäft von dem Richter oder dem RechtspJleger zu          und begründet erachtet oder wenn gegen die Ent-\nbearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zu-      scheidung, falls er sie erlassen hätte, ein Rechts-\nständigkeit durch Beschluß. Der Beschluß ist un-          mittel nicht gegeben wäre. Andernfalls legt der\nanfechtbar.                                               Richter die Erinnerung dem Rechtsmittelgericht vor\nund unterrichtet die Beteiligten hiervon. In diesem\nFall gilt die Erinnerung als Beschwerde gegen die\n§ 8                           Entscheidung des Rechtspflegers.\nGültigkeit von Geschäften                    (3) Gegen die Entscheidung des Richters ist das\n(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen,         Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen\n<las dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die        verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.\nWirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.\n(4) Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vor-\n(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahr-           schriften über die Beschwerde sinngemäß anzu-\ngenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz          wenden.\nübertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb\nunwirksam, weil die Ubertragung unterblieben ist             (5) Gerichtliche Verfügungen, die nach den Vor-\noder die Voraussetzungen für die Ubertragung im           schriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregister-\nEinzelfalle nicht gegeben waren.                          ordnung, des Gesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit und den für den\n(3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil     Erbschein geltenden Bestimmungen wirksam ge-\nes der Rechtspfleger entgegen § 5 Abs. 1 dem Rich-        worden sind und nicht mehr geändert, werden kön-\nter nicht vorgelegt hat.                                  nen, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die\n(4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Rich-       Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700\nters wahrgenommen, das ihm nach dies2m Gesetz             der Zivilprozeßordnung und gegen Entscheidungen\nweder übertragen ist noch übertragen werden kann,         über die Gewährung eines Stimmrechts (§§ 95, 96\nso ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn       der Konkursordnung, § 71 der Vergleichsordnung),\ndas Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entschei-       über die Änderung eines Vergleichsvorschlages in\ndung nach § 7 zugewiesen worden war.                      den Fällen des § 76 Satz 2 der Vergleichsordnung\nsowie gegen die Anordnung oder Ablehnung einer\n(5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Ur-         Vertagung des Vergleichstermins nach § 77 der Ver-\nkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen,            gleichsordnung ausgeschlossen.\nso wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch\nnicht berührt.                                               (6) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebüh-\nrenfrei. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben,\nwenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Ver-\n§ 9                           fügung zurückgenommen wird.\nSelbständigkeit des Rechtspflegers\nDer Rechtspfieger ist bei seinen Entscheidungen\nnur dem Gesetz unterworfen. Er. entscheidet, soweit                                § 12\nsich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt,                    Bezeichnung des Rechtspflegers\nselbständig.\nIm Schriftverkehr und bei der Aufnahme von\nUrkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der\n§ 10                          Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechts-\nAusschließung und Ablehnung                  pfleger\" beizufügen.\ndes Rechtspflegers\n§ 13\nFür die Ausschließung und Ablehnung des Rechts-\npflegers sind die für den Richter geltenden Vor-                      Ausschluß des Anwaltszwangs\nschriften entsprechend anzuwenden. Uber die Ab-              § 78 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist auf Ver-\nlehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.       fahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.","2063                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nZweiter Abschnitt                     7. die Entscheidung über den Anspruch auf Her-\nDem Richter vorbehaltene Geschäfte aui dem                   ausgabe eines Kindes nach § 1632 des Bürger-\nGebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie                lichen Gesetzbuchs;\nin Konkursverfahren und Vergleichsverfahren               8. die Maßnahmen und Anordnungen auf Grund\ndes § 1666 und des § 1838 des Bürgerlichen Ge-\n§ 14                              setzbuchs;\nVormundschaftssachen                    9. die Genehmigungen nach § 1822 Nr. 1 bis 3, 12\nund § 1823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und\nVon den Angelegenheiten, die dem Vormund-\nden entsprechenden für die Eltern geltenden\nschaftsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter\nVorschriften;\nvorbehaJ ten\n10. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung\n1. die Volljtihrigkeitserklärung (§ 3 des Bürger-          nach § 1800 Abs. 2, §§ 1897, 1915 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs);                                   lichen Gesetzbuchs;\n2. die Aufhebung einer Beschränkung oder Aus-           11. die Aufhebung einer vorläufigen Vormundschaft\nschließung der Schlüsselgewalt;                        (§ 1908 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\nund einer Gebrechlichkeitspflegschaft im Falle\n3. die Geschäfte, welche\ndes § 1919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, es sei\na) die Anfechtung der Ehelichkeit durch ein            denn, daß die Gebrechlichkeitspflegschaft zum\nminderjähriges Kind (§ 1597 Abs. 1 des Bür-        Zwecke der Geltendmachung eines auf dem\ngerlichen Gesetzbuchs), eines gestorbenen          öffentlichen Recht beruhenden Rentenanspruchs\nKindes oder durch das Kind nach dem Tode           angeordnet war;\ndes Mannes (§ 1599 Abs. 2 Satz l, 2 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs),                        12. die Ersetzung der Einwilligung des gesetzlichen\nVertreters und des Sorgeberechtigten zur Ehe-\nb) die Anfechtung der Anerkennung durch ein             schließung (§ 3 Abs. 3 des Ehegesetzes) sowie\nminderjähriges Kind (§ 1600 k des Bürger-          die Ersetzung der Genehmigung des gesetz-\nlichen Gesetzbuchs), eines gestorbenen Kin-        lichen Vertreters nach erfolgter Eheschließung\ndes oder die Anfechtung der Anerkennung            (§ 30 Abs. 3 des Ehegesetzes);\ndurch das Kind oder die Mutter nach dem\nTode des Mannes (§ 16001 Abs. 2 des Bür-       13. die · Untersagung der Führung des Mannes-\ngerlichen Gesetzbuchs),                            namens durch die geschiedene oder überlebende\nFrau (§ 57 Abs. 1 des Ehegesetzes, § 2 des Ge-\nc) die Feststellung der Vaterschaft nach dem\nsetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs\nTode des Kindes oder des Mannes (§ 1600 n\neiner nachträglichen Eheschließung vom 29. März\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),\n1951 - Bundesgesetzbl. I S. 215);\nd) die Ehelicherklärung (§§ 1723 ff., 1740 aff. des\nBürgerlichen Gesetzbuchs) einschließlich der    14. die Genehmigung zur Erhebung der Eheschei-\nNamenserteilung nach § 1740 g des Bürger-          dungsklage und der Eheaufhebungsklage durch\nlichen Gesetzbuchs,                                den gesetzlichen Vertreter eines geschäfts-\nunfähigen Ehegatten (§ 612 Abs. 2 Satz 2 der\ne) die Ersetzung der Einwilligung in eine An-           Zivilprozeßordnung);\nnahme an Kindes Statt (§ 1747 Abs. 3 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs) und die Auf-          15. die Ubertragung der elterlichen Gewalt nach\nhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1770 a,         den §§ 1671, 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n1770 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs)               und nach § 37 des Ehegesetzes sowie die Ent-\nscheidung über die Rückübertragung der elter-\nbetreffen, soweit sie eine richterliche Entschei-\nlichen Gewalt nach § 1738 Abs. 2, § 1765 Abs. 2\ndung enthalten;\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs;\n4. die Anordnung einer Vormundschaft über einen\n16. die Regelung des persönlichen Verkehrs zwi-\nVolljährigen oder einen Ausländer sowie einer\nschen Eltern und Kindern;\nPflegschaft einschließlich der Auswahl und Ent-\nlassung des Vormundes oder Pflegers und der         17. die Genehmigungen bei Erbverträgen (§§ 2275,\nvorläufigen Maßregeln nach Artikel 23 Abs. 2            2282 Abs. 2, §§ 2290 bis 2292 des Bürgerlichen\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-            Gesetzbuchs) und Erbverzichte11 (§§ 2347, 2351,\nsetzbuch, es sei denn, daß eine Gebrechlichkeits-       2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\npflegschaft (§ 1910 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs) zum Zwecke der Geltendmachung eines          18. die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündig-\nauf dem öffentlichen Recht beruhenden Renten-           keit, vom Eheverbot wegen Schwägerschaft und\nanspruchs angeordnet wird;                              Geschlechtsgemeinschaft und vom Eheverbot\nwegen Ehebruchs (§§ 1, 4, 6 des Ehegesetzes);\n5. die Entscheidung von Meinungsverschiedenhei-\nten verschiedener Gewalthaber;                      19. die Maßnahmen, welche die religiöse Kinder-\nerziehung betreffen (§ 1801 des Bürgerlichen\n6. die Ersetzung der Einwilligung oder Genehmi-             Gesetzbuchs, §§ 2, 3, 7 des Gesetzes über die\ngung eines Ehegatten, eines Gewalthabers oder           religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 -\neines Abkömmlings zu einem Rechtsgeschäft;              Reichsgesetzbl. S. 939);","Nr. 118 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1969                         2069\n20. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über             §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die\ndie freiwillige Kastration und andere Behand-         Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt\nlungsmethoden vom 15. August 1969 (Bundes-            oder wegen einer Verfügung von Todes wegen\ngesetzbl. I S. 1143);                                 einzuziehen sind, ferner die Einziehung von\nTestamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bür-\n21. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrich-         gerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über\ntungen;                                               die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507\n22. die in Abschnitt VI des Gesetzes für Jugend-           des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nwohlfahrt genannten Verrichtungen.                8. bei der gerichtlichen Vermittlung der Erb-\nauseinandersetzung (§§ 86 bis 98 des Gesetzes\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\n§ 15                            richtsbarkeit) folgende Geschäfte:\nAnnahme an Kindes Statt                    a) bei der Anordnung einer Pflegschaft (§ 88 des\nGesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nIm Verfahren der Annahme an Kindes Statt im                 willigen Gerichtsbarkeit) die unter Nummer 1\nSinne des Dritten Abschnitts des Gesetzes über die             dem Richter vorbehaltenen Angelegenheiten,\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nb) die Genehmigungen (§ 97 Abs. 2 des Gesetzes\nbleibt dem Richter die Entscheidung über die Be-\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen\nfreiung vom Erfordernis der Kinderlosigkeit (§ 1745 a\nGerichtsbarkeit), soweit die entsprechenden\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorbehalten.\nvormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen\ndem Richter vorbehalten sind.\n§ 16                           (2) Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor,\nist aber dennoch ein Erbschein oder ein Zeugnis\nNachlaß- und Teilungssachen\nnach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den\n(1) Von den Angelegenheiten, die dem Nachlaß-       §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung auf Grund ge-\ngericht, dem für Teilungssachen sowie dem na.ch        setzlicher Erbfolge zu erteilen, so kann der Richter\nden § § 2258 a bis 2264, 2300 und 2300 a des Bürger-   die Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses\nlichen Gesetzbuchs zuständigen Gericht übertragen      dem Rechtspfleger übertragen, wenn deutsches Erb-\nsind, bleiben dem Richter vorbehalten                  recht anzuwenden ist. Der Rechtspfleger ist an die\nihm mitgeteilte Auffassung des Richters gebunden.\n1. die Geschäfte des Nachlaßgerichts, die bei einer\nNachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung er-\nforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses\nGesetzes von der Ubertragung ausgeschlossenen\n§ 17\nGeschäften in Vormundschaftssachen entsprechen;\nHandels- und Registersachen\n2. die Ernennung von Testamentsvollstreckern\n(§ 2200 des Ilürgerlichen Gesetzbuchs);               In Handels- und Registersachen bleiben dem Rich-\nter vorbehalten\n3. die Entscheidung über Anträge, eine vom Erb-\n1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-\nlasser für die Verwaltung des Nachlasses durch         ten auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter\nletztwillige Verfügung getroffene Anordnung\nHaftung und Versicherungsvereinen auf Gegen-\naußer Kraft zu setzen (§ 2216 Abs. 2 Satz 2 des\nseitigkeit folgende Verfügungen beim Gericht\nBürgerlichen Gesetzbuchs);\ndes Sitzes und, wenn es sich um eine Gesellschaft\n4. die Entscheidung von Meinungsverschiedenhei-            mit Sitz im Ausland handelt, beim Gericht der\nten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern          Zweigniederlassung:\n(§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);                 a) auf erste Eintragung,\n5. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus        b) auf Eintragung von Satzungsänderungen, die\nwichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Ge-               nicht nur die Fassung betreffen,\nsetzbuchs);                                            c) auf Eintragung der Eingliederung, der Ver-\nschmelzung, der Vermögensübertragung oder\n6. die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bür-              der Umwandlung,\ngerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach           d) auf Eintragung des Bestehens, der Anderung\nden §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den                oder der Beendigung eines Unternehmens-\n§§ 42, 74 der Sdliffsregisterordnung, sofern eine\nvertrages,\nVerfügung von Todes wegen vorliegt, sowie von\ngegenständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369        e) auf Löschungen im Handelsregister nach den\n§§ 142 und 144 des Gesetzes über die Ange-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,\nVerfügung von Todes wegen nicht vorliegt, fer-\nnach § 2 des Gesetzes über die Auflösung und\nner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeug-\nLöschung von Gesellschaften und Genossen-\nnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nschaften vom 9. Oktober 1934 (Reichsgesetz-\n7. die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bür-             blatt I S. 914) und nach § 43 Abs. 2 des Geset-\ngerlidlen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach             zes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961\nden §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den                 (Bundesgesetzbl. I S. 881);","2070                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nJ) Vcrfü~Jt111gen nilch § 144 d des Gesetzes über     dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Uber-\ndie J\\ngPh!gcrllwiten d<'r freiwilligen Gerichts-  tragung kann er das Verfahren wieder an sich\nlrnrkeit;                                          ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich\n2. a) die nach § 145 df!S Cesetzes über die Ange-          hält.\nJegenhei ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit         (4) Die Entscheidung des Rechtspflegers über die\nzu erledigenden Angelegenheiten mit Aus-           Gewährung des Stimmrechts nach § 71 der Ver-\nndhme der in § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2,     gleichsordnung hat nicht die in § 97 der Vergleichs-\n§ 166 Abs. ] und § 338 Abs. 3 des Handels-         ordnung bezeichneten Rechtsfolgen.\ngesetzbuchs geregelten Geschäfte, sowie die\nVerfügungen nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen,                                                 Dritter Abschnitt\nb) die nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Auf-      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in\nlösung und Löschung von Gesellschaften und         bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festset-\nGenossenschaften zu treffenden Verfügungen,        zungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen\nsoweit sich diese nicht cmf Genossenschaften       Entscheidungen in der Strafvollstreckung und\nbeziehen, sowie die Verfügungen nach § 47          Verfahren vor dem Patentgericht und auf dem\nAbs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung              Gebiet der Aufnahme von Erklärungen\nder privaten Versichenmgsunternehmungen\nund Bausparkassen und nach § 38 Abs. 1                                        § 20\nSdtz 5 des Gesetzes über das Kreditwesen;\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten\n3. die Verrichtungen, welche den Gerichten in An-\nFolgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivil-\nsehung der nach dem lfondelsgesetzbuch oder\nprozeßordnung und dem Mieterschutzgesetz werden\nnach dem Gesetz betreffend die privatrechtlichen\ndem Rechtspfleger übertragen:\nVerhältnisse der Binnenschiffahrt aufzumachen-\nden Dispache obliegen (§§ 149 bis 158 des Geset-        1. das Mahnverfahren (§§ 688 ff. der Zivilprozeß-\nzes über die AnJelegenheiten der freiwilligen               ordnung) einschließlich der Verweisung an das\nGerichtsbarkeit).                                           Landgericht, soweit sie nicht auf Grund münd-\nlicher Verhandlung beschlossen wird (§ 697\n§ 18\nAbs. 2 der Zivilprozeßordnung); jedoch bleibt\nKonkursverfahren                            das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;\n(1) Im Verfahren nach der Konkursordnung bleibt          2. das Aufgebotsverfahren mit Ausnahme der\ndem Richter das Verfahren bis zur Entscheidung                  Wahrnehmung des Aufgebotstermins und der\nüber den Eröffnungsantrag unter Einschluß dieser                darin ergehenden Entscheidungen sowie des An-\nEntscheidung und der Ernennung des Konkurs-                     fechtungsverfahrens (§§ 946 ff. der Zivilprozeß-\nverwalters vorbehalten.                                         ordnung);\n(2) Der Richter kann sich dds Konkursverfahren           3. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozeßordnung\nganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für               zu treffenden Entscheidungen über die Rück-\ngeboten erachtet. Hült er den Vorbehalt nicht mehr              gabe von Sicherheiten;\nfür erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechts-         4. die in § 118 a Abs. 1 der Zivilprozeßordnung be-\npfleger übertragen. Auch nach der Ubertragung                   zeichneten Maßnahmen einschließlich der Be-\nkann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn               urkundung von Vergleichen nach § 118 a Abs. 3,\nund solange er dies für erforderlich hält.                      wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit\nbeauftragt;\n§ 19\n5. das Armenrechtsverfahren in den Fällen, in\nVergleichsverfahren                          denen außerhalb oder nach Abschluß eines ge-\n(1) Im Verfahren nach der Vergleichsordnung                  richtlichen Verfahrens die Bewilligung des\nbleibt dem Richter das Verfahren bis zur Entschei-              Armenrechts lediglich für die Zwangsvollstrek-\ndung über den Eröffnungsantrag unter Einschluß                  kung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter\ndieser Entscheidung und der Ernennung des Ver-                  das Armenrechtsverfahren in den Fällen vor-\ngleichsverwalters vorbehalten.                                  behalten, in welchen dem Prozeßgericht die\nVollstreckung obliegt oder in welchen das\n(2) § 18 Abs. 1 gilt nicht für die Entscheidung              Armenrecht für eine Rechtsverfolgung oder\nüber die Eröffnung des Konkursverfahrens nach § 80              Rechtsverteidigung nachgesucht wird, die eine\nAbs. 1, § 96 Abs. 5 und 6, § 101 der Vergleichs-                sonstige richterliche Handlung erfordert;\nordnung unter Einschluß der Ernennung des Kon-\nkursverwalters, sofern die Entscheidung über die            6. die Entscheidung über die Nachzahlungspflicht\nEröffnung des Konkursverfahrens von Amts wegen                  der armen Partei (§ 125 der Zivilprozeßord-\nzu treffen ist.                                                 nung);\n(3) Der Richter kann sich das Vergleichsverfahren        7. die Entscheidung über die Bestellung von Zu-\nund ein mögliches Anschlußkonkursverfahren nach                 stellungsbevollmächtigten (§ 174 der Zivilpro-\nAbsatz 2 ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er               zeßordnung);\ndies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt            8. die Bewilligung der Zustellung im Falle des\nnicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren              § 177 der Zivilprozeßordnung;","Nr. 118    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1969                          2071\n9. die Erteilung der Erlirnbnis ztu Zustellung zur               19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der\nNachtzeit sowie c1n Sonn- und allgemeinen                    Fassung der Gesetze vom 30. Oktober\nPeierlc1g<m (§ um der Zivilprozeßordmmg);                    1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) und vom\n10. die Entscheidung über Anträge auf Festsetzung                  17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931),\ndes für ein nichteheliches Kind zu leistenden             d) die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts\nUnterhalts in den Fällen dl!r §§ 642 a bis 642 d             nach den §§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaf-\nder Zivilprozeßordnung sowie über Anträge auf                 tungsgesetzes.\nStundung rücksüindiger Unterhaltsbeträge nach\n§ 643 a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung                                    § 21\noder auf Aufhebung oder Andenmg einer Stun-                            Festsetzungsverfahren\ndung nach § 642 f d(~r Zivilprozeßordnung;\n(1) Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren\nl 1. die MaßnahrnPn und Entscheidungen bei der           werden dem Rechtspfleger übertragen:\nUmstellung von UnterJrnltstiteln nach Artikel 12\n§ 14 Abs. 3 Satz 1, 2 und Abs. 4 Satz l des Ge-\n1. die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in\nsetzes über die rechtliche Stellung der nicht-           denen die §§ 103 ff. der Zivilprozeßordnung anzu-\nehelichen Kinder vom 19. August 1969 (Bundes-            wenden sind;\ngesetzbl. I S. 1243);                               2. die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts\n12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigun-            nach § 19 der Bundesgebührenordnung für Rechts-\ngen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727           anwälte;           ,\nbis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie des   3. die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Ge-\n§ 749 der Zivilprozeßordnung und des § 16 des            setzen und Verordnungen zur Ausführung von\nMieterschutzgesetzes;                                    Verträgen mit ausländischen Staaten über die\n13. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Aus-           Rechtshilfe sowie die ,Anerkennung und Voll-\nfertigungen gerichtlicher Urkunden und die Ent-          streckung gerichtlicher Entscheidungen und an-\nscheidung über den Antrag auf Erteilung weite-           derer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.\nrer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller         (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ist die\nUrkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozeß-         Erinnerung binnen einer Notfrist von zwei Wochen\nordnung und § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes für      einzulegen; die Frist beginnt mit der Zustellung des\nJugendwohlfahrt;                                   Festsetzungsbeschlusses. Der Rechtspfleger kann der\n14. die Anordnung, dc:1ß die Partei, welche einen        Erinnerung abhelfen. Hilft er ihr nicht ab, so ent-\nBeschluß über die einstweilige Unterhaltsrege-      scheidet der Richter, wenn er die Erinnerung für\nlung, einen Arrestbefehl oder eine einstweilige     zulässig und begründet erachtet oder wenn gegen\nVerfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestim-     die Entscheidung, falls sie der Richter erlassen hätte,\nmenden Frist Klage zu erheben oder die Be-         ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre. Im übrigen\ntragsfestsetzung zu beantragen habe (§ 627 b        sind § 104 Abs. 3 Satz 5 der Zivilprozeßordnung und\nAbs. 4 Satz 1, § 641 e Abs. 2 und 3, § 926 Abs. 1,  § 11 Abs. 2 Satz 4, 5, Abs. 4 und 6 dieses Gesetzes\n§ 936 der Zivilprozeßordnung);                      anzuwenden.\n15. die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung\n§ 22\neines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung\ndes in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetra-                     Gerichtliche Entscheidungen\nges (§ 934 Abs. l der Zivilprozeßordnung);                        im Strafvollstreckungsverfahren\n16. d.ie Pfändung von Forderungen sowie die An-             Von den gerichtlichen Entscheidungen bei der\nordnung der Pfändung von eingetragenen Schif-      Strafvollstreckung werden dem Rechtspfleger über-\nfen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrest-        tragen die nach dem Urteil ergehende Entscheidung\nbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich     über die Bewilligung einer Zahlungsfrist oder über\nden Pfändungsbeschluß oder die Anordnung der        die Gestattung der Zahlung in Teilbeträgen sowie\nPfändung enthält;                                  die Entscheidungen über die nachträgliche Änderung\noder den Widerruf einer solchen Vergünstigung\n17. die Gescfoifte im Zwangsvollstreckungsverfah-\n(§ 28 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs). Das gilt nicht,\nren nach dem Achten Buch der Zivilprozeß-\nwenn die Vergünstigung im Urteil gewährt oder\nordnung, soweit sie von dem Vollstreckungs-\nausdrücklich versagt worden ist.\ngericht, einem von diesem ersuchten Gericht\noder in den Fällen der §§ 848, 854, 855 der Zivil-\nprozeßordnung von einem anderen Amtsgericht\n§ 23\noder dem Verteilungsgericht (§ 873 der Zivil-\nprozeßordnung) zu erledigen sind.                                Verfahren vor dem Patentgericht\nJedoch bleiben dem Richter vorbehalten                 (1) Im Verfahren vor dem Patentgericht werden\na) die Entscheidungen nach § 765 a und § 766       dem Rechtspfleger die folgenden Geschäfte über-\nder Zi vilprozeßordnung,                       tragen:\nb) das Off enbarungseidverfabren nach § 889 der       1. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozeßordnung\nZiviJprozeßordnung,                                   in Verbindung mit § 41 o Abs. 1 des Patentgeset-\nc) die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts          zes zu treffenden Entscheidungen über die Rück-\nnach § 26 des IIPimkehrergesetzes vom                 gabe von Sicherheiten in den Fällen des § 37","2072                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbs. 6 und des § 41 Abs. '2 und 6 des Patent-             sich nicht um Akten von Patentanmeldungen,\ngesetzes sowie des § 11 i.l des Gebrnuchsmuster-         Patenten, Gebrauchsmusteranmeldungen oder\ngcsclzes;                                                 Gebrauchsmustern handelt, für die jede Be-\n'2. die in § 118 d Abs. 1 der Zi vilprozeßordnung in\nkanntmachung unterbleibt (§§ 30 a, 41 o Abs. 3\nVerbindung mit § 46 h des Patentgesetzes, § 12            des Patentgesetzes, §§ 3 a, 10 Abs. 3 des Ge-\nbrauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 3 des Waren-\nAbs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes bezeichne-\nten Maßnahmc>n, wenn der Vorsitzende in einem             zeichengesetzes);\nNichtigkeits-, Zurücknahme-, Zwangslizenz-Ver-        12. die Festsetzung der Kosten nach §§ 103ft. der\nfahren oder einem Gebrauchsmuster-Löschungs-              Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 36 q\nverfahren den Rechtspfleger damit beauftragt;             Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 2, § 41 o Abs. 1, § 41 y\nAbs. 2 des Patentgesetzes, § 10 Abs. 3 des Ge-\n3. die Entscheidung über die Nachzahlungspflicht              brauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 3 des Waren-\ndes armen Beteiligten (§ 46 i Abs. 1 des Patent-         zeichengesetzes.\ngesetzes, § 12 Abs. 2 des Gebrauchsmustergeset-\nzes);                                                  (2) Die Erinnerung gegen die Entscheidungen des\n4. der Ausspruch, daß eine Beschwerde oder eine          Rechtspflegers ist binnen einer Frist von zwei\nWochen einzulegen. Uber die Erinnerung entschei-\nKlage als nicht erhoben, eine Klage als zurück-\ndet der Richter; der Rechtspfleger kann ihr nur\ngenommen, ein Antrag auf Erlaß einer einst-\nabhelfen, wenn mit ihr ein Kostenfestsetzungs-\nweiligen Verfügung, durch welche die Benut-\nzung einer Erfindung gestattet werden ,soll, als     beschluß angefochten wird. § 11 Abs. 2 ist nicht an-\nzuwenden.\nnicht gestellt oder eine Berufung als nicht ein-\ngelegt gilt (§ 361 Abs. 3, § 37 Abs. 5 und 6 Satz 3,\n§ 41 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 3 des Patent-                            § 24\ngesetzes, § l O Abs. 2, § 11 a des Gebrauchs-                       Aufnahme von Erklärungen\nmustergesetzes, § 13 Abs. 2 des Warenzeichen-\ngesetzes);                                              (1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle wer-\nden dem Rechtspfleger übertragen:\n5. die Bestimmung einer Frist für die Nachreichung\nder schriftlichen Vollmacht (§ 41 m Abs. 2 Satz 2    1. die Aufnahme von Erklärungen über die Einle-\ndes Patentgesetzes, § 10 Abs. 3 des Gebrauchs-           gung und Begründung\nmustergesetzes, § 13 Abs. 3 des Warenzeichen-            a) der Rechtsbeschwerde und der weiteren Be-\ngesetzes);                                                   schwerde,\n6. die Anordnung, Urschriften, Ablichtungen oder             b) der Revision in Strafsachen;\nbeglaubigte Abschriften von Druckschriften, die      2. die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme\nim Patentamt und im Patentgericht nicht vorhan-          des Verfahrens (§ 366 Abs. 2 der Strafprozeß-\nden sind, einzureichen (§ 44 a Abs. 1 des Patent-        ordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\ngesetzes, § 10 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset-          keiten);\nzes);\n7. die Aufforderung zur Benennung eines Vertre-             (2) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten An-\nters nach § 16 des Patentgesetzes, § 20 des          träge und Erklärungen, die zur Niederschrift der\nGebrauchsmustergesetzes und § 35 Abs. 2 des          Geschäftsstelle abgegeben werden können, soll der\nWarenzeichengesetzes;                                Rechtspfleger aufnehmen, wenn dies wegen des Zu-\nsammenhangs mit einem von ihm wahrzunehmen-\n8. die Erteilung der Erlaubnis zur Zustellung zur        den Geschäft, wegen rechtlicher Schwierigkeiten\nNachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen             oder aus sonstigen Gründen geboten ist.\nFeiertagen (§ 12 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungs-\nzustellungsgesetzes in Verbindung mit § 45 a            (3) § 5 ist nicht anzuwenden.\nAbs. 1 des Patentgesetzes, § 10 Abs. 3 des Ge-\nbrauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 3 des Waren-\nzeichengesetzes);\n9. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigun-                           Vierter Abschnitt\ngen in den Fällen des § 20 Nr. 12 dieses Gesetzes                     Sonstige Vorschriften\nin Verbindung mit § 41 o Abs. 1 des Patentgeset-            auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung\nzes, § 10 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes,\n§ 13 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes;\n§ 25\n10. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Aus-              Vorbereitende Tätigkeit des Rechtspflegers\nfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797\nDurch die Vorschriften des § 3 wird die Befugnis\nAbs. 3 der Zivilprozeßordnung in Verbindung\nder Landesjustizverwaltungen und der von ihnen\nmit § 41 o Abs. 1 des Patentgesetzes, § 10 Abs. 3\ndes Gebrauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 3 des         bestimmten Stellen nicht berührt, den Rechtspfleger\nmit der. Mitwirkung. bei Geschäften, die vom Richter\nWarenzeichengesetzes;\nwahrzunehmen sind, zu beauftragen, insbesondere\n11. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung           soweit es sich um die Vorbereitung richterlicher\nvon Akteneinsicht an dritte Personen, sofern         Amtshandlungen, darunter die Anfertigung von Ent-\nkein Beteiligter Einwendungen erhebt und es          würfen, handelt.","Nr. 118  • Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1969                       2073\n§ 26                           desminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechts-\nVerhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein-\nder Geschäftsstelle                    zelne Geschäfte wegen ihrer rechtlichen Schwierig-\nkeit, wegen ihrer Bedeutung für den Betroffenen\nDie Zusl.i.indigkeit des Urkundsbeamten der Ge-        oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwen-\nschäftsstelle nc1ch Maßgabe der gesetzlichen Vor-        dung von der Ubertragung auszunehmen oder ihre\nschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20   Vorlage an den Staatsanwalt (Amtsrichter) anzuord-\nNr. 1 (zu § 699 der Zivilprozeßordnung), § 20 Nr. 12     nen.\n(zu den §§ 726ft. der Zivilprozeßordnung), § 21\nNr. 1 und 2 (Festsetzungsverfahren) und § 24 (Auf-          (2) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs-,\nUngebühr- und Erzwingungsstrafen sowie die Voll-\nnahme von Erkli:irunwm) etwas anderes ergibt.\nstreckung der gemäß § 890 der Zivilprozeßordnung\nverhängten Strafen werden dem Rechtspfleger über-\n§ 27                            tragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall\nPflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte        die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.\n(1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als             (3) Werden Ordnungs- und Erzwingungsstrafen\nRechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienst-         von der Staatsanwaltschaft vollstreckt, so gilt Ab-\ngeschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkunds-      satz 1 entsprechend.\nbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht\nberührt.                                                     (4) Uber Einwendungen gegen Maßnahmen des\nRechtspflegers entscheidet der Richter oder Staats-\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die     anwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig ge-\nsonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben         worden ist. Er kann dem Rechtspfleger Weisungen\ndes Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzu-         erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den\nwenden.                                                  §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben\n§  28                          unberührt.\nZuständiger Richter                        (5) Unberührt bleiben die Vorschriften über die\nVollstreckung in Jugendstrafverfahren.\nSoweit mil Angelegenheiten, die dem Rechts-\npfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen            (6) Unberührt bleiben ferner bundes- und landes-\nsind, nach diesem Gesetz der Richter befaßt wird,        rechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung\nist hierfür das nach den allgemeinen Verfahrens-         von Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsver-\nvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die       fahren regeln.\njeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Beset-\nzung zuständig.\n§  32\nNicht anzuwendende Vorschriften\nFünfter Abschnitt\nAuf die nach den §§ 29 bis 31 dem Rechtspfleger\nDem Rechtspfleger übertragene Geschäfte             übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht\nim internationalen Rechtsverkehr,               anzuwenden.\nin Hinterlegungssachen sowie der\nVollstreckung in Strai- und Bußgeldsachen\nSechster Abschnitt\n§  29\nSchlußvorschriften\nZustellungsanträge ausländischer Gerichte\nund Behörden\n§ 33\nDie der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetz-\nlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustel-\nRegelung  für die Ubergangszeit;\nBefähigung zum Amt des Bezirksnotars\nlungsanträge wird dem Rechtspfleger übertragen.\n(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des\n§ 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines\n§ 30\nRechtspflegers betraut werden, wenn sie auf Grund\nHinterlegungssachen                    der bisher geltenden Vorschriften\nDie Geschäfte der Hinterlegungsstelle im Sinne        1. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prü-\nder Hinterlegungsordnung werden dem Rechts-                   fung für den gehobenen Justizdienst bestanden\npfleger übertragen.                                           haben oder nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger\n§ 31                                tätig gewesen sind oder\nVollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen         2. binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten die-\nses Gesetzes die Prüfung für den gehobenen\n(1) Die dem Staatsanwalt als Vollstreckungs-\nJustizdienst bestehen.\nbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden\nGeschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen.               (2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann\nDas gleiche gilt für die dem Amtsrichter als Voll-       auch ein Beamter des Justizdienstes betraut wer-\nstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen            den, der im Lande Baden-Württemberg die Befähi-\nobliegenden nichtrichterlichcn Geschäfte. Der Bun-       gung zum An, t des Bezirksnotars erworben hat.","2074                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 34                           teilen die bundesrechtlichen Vorschriften des\nEinschränkung neuer Ubertragungen                 Grundbuch- und Notarrechts insoweit, als sie am\nbei einzelnen Gerichten                  Sitz des Amtsgerichts in Kraft sind.\n(1) Aus wichtigen Crünch~n können die Landes-\njustizverwaltungen bis zum 31. Dezember 1971 an-\nordnen, daß Ceschä fle, die durch dieses Gesetz neu                                   § 37\nübertrugen werden, ganz oder teilweise wie bisher\nRechtspflegergeschäfte nach. Landesrecht\nvom Richter oder Urkundsbeamten der Geschäfts-\nstelle wc1hrgenomrnen werden. Die Anordnung kann              Die Länder können Aufgaben, die den Gerichten\nauf einzelne Gerichte besc:hränk t werden.                 durch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen\nsind, auf den Rechtspfleger übertragen.\n(2) Derartige Anordnungen treten, soweit sie\nnicht schon vorher widerruh:'!n werden, mit dem\n31. Dezember 1971 außer Kraft.\n§ 38\n§ 35                                  Aufhebung und Änderung von Vorschriften\nVorbehalt für Baden-Württemberg                     (1) folgende Vorschriften werden aufgehoben:\n(l) Im Lande Baden-Württemberg werden bei den           1. das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete\nNotariaten und den Grundbuchämtern des badischen                der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts\nRechtsgebietes im Rahmen ihrer Zuständigkeit die               (Rechtspflegergesetz) vom 8. Februar 1957 (Bun-\nbeim Amtsgericht nach § 3 Nr. l Buchstaben f, h                desgesetzbl. I S. 18), zuletzt geändert durch das\nund i sowie nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c vorbehalt-               Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-\nlich dl~s § 1G dieses Cesel.zes dem Rechtspfleger               tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185);\nübertragenen Geschäfte von einem zum Rechts-               2. Artikel VI § 1 Nr. III und § 3 Abs. 1 des Gesetzes\npflegeramt befähigten Beamten wahrgenommen,                     zur Entlastung der Gerichte vom 11. März 1921\nsofern diesen Beh<'>rden solche Beamte als Rechts-              (Reichsgesetzbl. S. 229).\npfleger zugewiesen werden.\n(2) Der einem Notariat zugewiesene Rechtspfleger            (2) Die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937\nist c1uch für die Beurkundung einer Erbscheins-            (Reichsgesetzbl. I S. 285), zuletzt geändert durch das\nverhandlung einschließlich der Abnahme einer               Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf\neidessta ttli cb en Versieh erun g (§ 2356 des Bürger-     dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürger-\nlichen Gesetzbuchs) :;::ustä.ndig.                         lichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des\nKostenrechts vom 12. September 1950 (Bundesgesetz-\n(3) Im übrigen gellen die Vorschriften dieses\nblatt S. 455), wird wie folgt geändert:\nGesetzes mit der Maßgabe entsprechend, daß der\nNotar neben dem Rechtspfleger für die diesem über-         1. § 2 fällt weg.\ntragenen Geschäfte zuständig bleibt. An die Stelle\ndes Richters tritt der Notar.                              2. § 3 erhält folgende Fassung:\n(4) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften                                        ,,§ 3\nfür die dem Vormundschc1ftsgericht, Nachlaßgericht\noder Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen an-                    (l) Beschwerden gegen die Entscheidungen der\ndere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind,             Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg er-\nbleibt die Entscheidung dem Richter vorbehalten,               ledigt.\nwenn die Abänderung einer Entscheidung einer                       (2) Gegen die Entscheidung des Land- oder\nsolchen Behörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen               Amtsgerichtspräsidenten ist der Antrag auf ge-\nist. Das gleiche gilt, soweit durch Landesrecht be-             richtliche Entscheidung nach § 23 des Einfüh-\nstimmt ist, daß die in dem Gesetz über die Zwangs-             rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zu-\nversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Voll-               lässig.\nstreckungsgericht zugewiesenen Amtshandlungen\n(3) Ist durch die Entscheidung des Landgerichts~\nvon einer anderen Behörde oder einem Beamten\npräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten} ein An-\nwcihrzunehmen sind, wenn die Abänderung einer\ntrag auf Herausgabe abgelehnt worden, so ist für\nEntscheidung der Behörde oder des Beamten ver-\neine Klage auf Herausgabe gegen das Land der\nlangt wird.\nordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist\n§ 36\nohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen-\nstandes das Landgericht zuständig.\"\nNeugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg\n3. § 32 fällt weg.\nDas Land Baden-Württemberg kann bei der Neu-\ngliederung von AmtsgerichtsbezirkE-m die Vorschrif-           (3) Vorschriften, die auf Grund des aufgehobenen\nten des Grundbuch- und Nolilrrechts, die am Sitz des       § 13 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über\nAmtsgerichts gellen, auf die dem Bezirk dieses             die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-\nAmtsgerichts neu eingegliederten Gebietsteile er-          tung von den früheren Ländern Baden und Würt-\nstrecken. Mit dem Inkrafttreten einer solchen Be-          temberg erlassen sind, bleiben in Kraft. Das Land\nstimmung gelten in den eingegliederten Gebiets-            Baden-Württemberg kann die Bestimmungen auf-","Nr. 11B ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1969                      2075\nheben, im Rahnwn des mdgd10benen § 13 des Ein-          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nführunqsrwselzcs Jndern und auf andere Teile sei-       lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nnes GebiPles erstrecken.                                Dritten Uber lei tungsgesetzes.\n§ 39                                                    § 40\nGeltung in Berlin                                          Inkrafttreten\nDieses Gesetz gill ncH.h Maßgabe des § 13 Abs. 1        Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft; § 31\ndes Dritten Uberleitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952     Abs. 1 Satz 3 tritt am Tage nach der Verkündung in\n(Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin. Rechts-   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Landes Baden-\nWürttemberg aus Artikel 138 des Grundgesetzes\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. November 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nJahn"]}