{"id":"bgbl1-1969-117-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":117,"date":"1969-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/117#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-117-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_117.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut","law_date":"1969-10-29T00:00:00Z","page":2057,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["2057\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                       Z1997 A\n1969                  Ausgegeben zu Bonn am 5. November 1969                                         1Nr.117\nTag                                                   Inhalt                                          Seite\n29. 10. 69 Neufassung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut                                  2057\nBundl's9csctzbl. JJI 7B0-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut\nVom 29. Oktober 1969\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanz-\ngut vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1549)\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über\nforstliches Saat- und Pflanzgut vom 25. September\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1388) unter Berücksichti-\ngung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ord-\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 503) und des Gesetzes zur Änderung des\nGesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom\n1. September 1969 in der ab 5. September 1969 gel-\ntc~nden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 29. Oktober 1969\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nGesetz\nüber forstliches Saat- und Pflanzgut\n§ 1                                4. generatives Vermehrungsgut:\nSaatgut und die daraus gezogenen Pflanzen\n(1) Um die Erlragsfähigkeit des Waldes zu er-\nsowie Wildlinge;\nhalten und die Holzerzeugung zu fördern, dürfen\nSaatgut, Pllanzenteile und Pflanzgut der in § 2                   5. vegetatives Vermehrungsgut:\ngenannten Baumgattungen und -arten (forstliches                      Stecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropf-\nVermehrungsgut) nur nach diesem Gesetz vertrieben                    reiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind,\nwerden.                                                              und daraus gezogene Pflanzen;\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind                             6. Ausgangsmaterial:\n1. Saatgut:                                                         a) Bestände und Erhaltungssamenplantagen für\ngeneratives Vermehrungsgut,\nZapfen, Fruchtslände, Früchte und Samen, die\nzur Pflanzenerzeugun~J bestimmt sind;                           b) Klone\nfür vegetatives Vermehrungsgut;\n2. Pflanzenteile:\n7. Erhaltungssamenplantage:\nStecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropf-\nreiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind;                künstliche Pflanzung, die aus Vermehrungsgut\neines oder mehrerer amtlich zugelassener Be-\n3. Pflanzgut:                                                       stände eines einzelnen Herkunftsgebiets hervor-\nPflanzen, die dllS Saatgut oder Pflanzenteilen                  gegangen und zur Erzeugung von Saatgut be-\ngezogen sind, sowie Wildlinge;                                  stimmt ist;","2058                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n8. J Ierkunlt:                                           Populus L.                      Pappel\nder Sl.ctndorl, dn <km sich eine autochthone oder    Pseudotsuga taxifolia (Poir.)\nnicht c111tod1lho1w Populill ion von Bäumen be-      Britt. (Pseudotsuga dougla-\nfindet;                                              sii Carr.; Pseudotsuga men-\nziesii (Mirb.) (Franco.)        Douglasie\n9. Ursprung:\nQuercus borealis Michx.\nder Standort, an dem sich eine aulochthone\n(Quercus rubra Du Roi.)         Roteiche\nPopulation von Biiumc~n befindet, oder der Ort,\nvon dem eine eingeiüh rlc Population ursprüng-       Quercus pedunculata Ehrh.\nlich stammt;                                         (Quercus robur. L.)             Stieleiche\n10. Herkunfts~Jebict:                                     Quercus sessiliflora Sal.\n(Quercus petraea Liebl.)        Traubeneiche.\nfür eine bestimmt(• Gc1ll.nng, Art, Unterart oder\nSorte, das Cebiet oder die Gesamtheit von Ge-\n§ 3\nbieten mit ausreichend gleichen ökologischen\nGegebenheiten, in denen sich Bestände befinden,         (1) Vermehrungsgut darf nur vertrieben werden,\ndie genetisch oder zumindest morphologisch           wenn es nachweislich von Ausgangsmaterial stammt,\ngleichartige und für die Holzerzeugung gleich-       das zur Gewinnung von Vermehrungsgut amtlich\nwertige Merkmale aufweisen. Herkunftsgebiet          zugelassen ist. Die §§ 8 und 10 a bleiben unberührt.\nfür in einer Erhaltungssamenplantage erzeugtes\n(2) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nVermehrungsgut ist das Herkunftsgebiet des bei\nschaft (Bundesamt) kann Ausnahmen von Absatz 1\nder Anlage der Samenplantage verwendeten\nbewilligen für Vermehrungsgut, das\nAusgangsmaterials;\n1. für Versuche, wissenschaftliche Zwecke, Züch-\n11. amtliche Maßnc1hmen:                                      tungsvorhaben oder Ausstellungszwecke\nMaßnahmen, die durchgeführt werden                       oder\na) durch Behörd(~n eines Staates oder                2. für die Ausfuhr, außer in Mitgliedstaaten der\nb) unter der Vernntwort.ung eines Staates durch          Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\njuristische Personen des öffentlichen oder       bestimmt ist. Das Bundesamt hat dem Antragsteller\nprivaten Rechts unter der Voraussetzung, daß     die für die Zwecke des § 1 Abs. 1 erforderlichen\ndiese Personen an d<)m Ergebnis dieser Maß-      Auflagen zu erteilen, insbesondere zur Vermeidung\nnahmen kPin CPwinninlercsse haben;               von Vermischungen mit Vermehrungsgut, das von\nzugelassenem Ausgangsmaterial stammt und ver-\n12. Vertreiben:\ntrieben wird. Die sich daraus ergebenden Beschrän-\ndas gewerbsmäßige Anhid(~n, Feilhalten, Ver-         kungen hat der Veräußerer jedem Erwerber bei der\nkaufen und jedes sonstiq<'. gewerbsmäßige In-        Veräußerung mitzuteilen. Der Antragsteller und der\nverkehrbrjngc~n.                                     Erwerber dürfen das Vermehrungsgut nur in der\nvorgeschriebenen Weise verwenden.\n(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die\nEinfuhr oder die Ausfuhr gellen auch für das son-            (3) Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenteile und\nstige Verbringen in den odc)r aus dem Geltungs-           Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur\nbereich dieses Gcsetz(~S.                                 Holzerzeugung bestimmt sind.\n§ 2                                                      § 4\nDiesem Gesetz unterliegen folgende Baumgattun-            (1) Zur Gewinnung von Vermehrungsgut darf nur\ngen und -arten                                            Ausgangsmaterial zugelassen werden, das wegen\nAbies alba Mlll.                                          seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint und\n(Abics pectinata DC)               Weißtanne              keine nachteiligen Anlagen für die Holzerzeugung\naufweist. Die Zulassung richtet sich nach den in der\nAlnus glutinosa\nAnlage I aufgeführten Grundsätzen.\n(L.) Caertn.                       Roterle\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nFagus silvatica L.                 Rotbuche\nschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt,\nLarix decidua Mill.                Europäische Lärche     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nLarix leptolepis                                          desrates\n(Sieb. & Zucc.) Cord.              Japanische Lärche      1. die Anlage I im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu\nPicea abies Karst.                                            ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Durch-\n(Picea excelsa Link.)              Fichte                     führung von Verordnungen, Richtlinien oder Ent-\nscheidungen des Rates oder der Kommission der\nPicea sil.chensis Traulv. et                                  Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist;\nMey.\n(Picea mcnziesii Carr.)            Sitkafichte            2. die Voraussetzungen für die Zulassung bei be-\nstimmten Baumgattungen und -arten näher zu\nPinus nigra Arn.                                              bezeichnen;\n(Pinus laricio Poir.)              Schwarzkiefer\n3. Abgrenzung und Bezeichnung der Herkunfts-\nPinus silvestris L.                Kiefer                     gebiete für generatives Vermehrungsgut der ein-\nPinus strobus L.                   Weymouthskiefer            zelnen Baumgattungen und -arten nach verwal-","Nr.117      Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1969                         2059\ntungstechnisc!H'n odc)r geoq raphischen Gesichts-           (4) Die Landesregierung kann durch Rechtsver-\npunkt(•n und Q<'<J<'lwnen fc1 l ls nach der Höhenlage    ordnung bestimmen, daß\nzu lwstirnnwn.                                           1. Vermehrungsgut aller oder einzelner Baumarten\noder -gattungen nach der Ernte über Sammel-\n§ 5                                stellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der\n(l) Ub(:r di() Z1ilc1ss1111g wird ,rnf Antrag desjeni-        sonstigen Nutzungsberechtigten zu leiten ist,\n~Jen, ckr illlf Crund Eigentums, c\\ines anderen ding-        2. der Begleitschein bei Vermehrungsgut aller oder\nlichen Rechts oder (:inPs persiinlichen Rechts einen             einzelner Baumarten oder -gattungen statt vom\nWald oder Baum im Besitz hell. (Wald- oder Baum-                 Wald- oder Baumbesitzer von einer amtlichen\nbesitzer), oder von Arnl.s wegen durch die nach                   Stelle ausgestellt sein muß,\nLandesrecht zusl ünd ign SI.Pl le (Zulassungsstelle)         3. Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des Jahres\nentschic:den. Die Zulasstlrl(JSSIPlle kann bei der Zu-           geerntet werden dürfen,\nlassung Auflagen maclwn.\n4. Vermehrungsgut nur unter Aufsicht des Wald-\n(2) Zur Berulung bei der Durchführung der Vor-                oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungs-\nschriften über die Zulassunq ist in jedem Land ein               berechtigten geerntet. werden darf.\nGut.achterausschuß zu bestellen. Er besteht. aus min-\ndestens drei Mit~Jliedern; sie sollen in der forstlichen        (5) Die Absätze l bis 4 gelten nicht für Pflanzen-\nVererbungslehre        oder      Slcrndortsrasscnforschung   teile und Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsäch-\nFachkenntnisse besitzen. Die Zusammensetzung und             lich zur Holzerzeugung bestimmt sind.\nEinberufung des Gutachkrcrnsschusses regelt die\noberste Landesbehörde.                                                                   § 8\n(3) Die Zulassung isl zu widerrufen, wenn ihre               (1) Vermehrungsgut, das nicht im Geltungsbereich\nVoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.             dieses Gesetzes gewonnen oder erzeugt worden ist,\ndarf nicht eingeführt werden. Eingeführtes Vermeh-\nrungsgut und daraus gezogene Pflanzen dürfen nicht\n§ (j                           vertrieben werden.\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle trägt             (2) Das Bundesamt hat Ausnahmen von Absatz 1\ndie zugelassenen Bestände und Erhaltungssamen-               zu bewilligen, wenn\nplantagen in ein Erntezulassungsregister und die\n1. Pflanzenteile oder Pflanzgut nachweislich nicht\nzugelassenen Klone in ein Baumzuchtregister ein.\nhauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind;\nFür das Ausgangsmaterial wird jeweils angegeben,\nob sein Ursprung autochthon oder nicht autochthon            2. Vermehrungsgut für Versuche, wissenschaftliche\nist. Die Einsicht. in die Register steht jedermann frei.         Zwecke, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungs-\nzwecke eingeführt wird;\n(2) Die Länder teilen die Registereintragungen\nund die jeweiligen Andenmgen dem Bundesminister              3. Vermehrungsgut eingeführt und das daraus er-\nunverzüglich mit.                                                zeugte Vermehrungsgut ausgeführt wird;\n4. Saatgut zur Aufbereitung eingeführt und das auf-\nbereitete Saatgut ausgeführt wird;\n§ 7\n5. Vermehrungsgut\n(1) Zapfen, Fruchl.sUinde, Früchte, Samen, Wild-              a) hinsichtlich der Auswahl des Ausgangsmate-\nlinge, Stecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropf-                  rials und der Identitätssicherung die gleiche\nreiser aus zugelassenen Beständen, Erhaltungs-                       Gewähr bietet wie das im Geltungsbereich\nsamenplan tagen und Klonen dürfen vom Ort der                        dieses Gesetzes gewonnene oder erzeugte und\nErnte nur entfernt und zum ersten Bestimmungsort                     den Bestimmungen dieses Gesetzes entspre-\ngebracht werden, wenn in einem Begleitschein der                     chende Vermehrungsgut,\nBestand, die Erhaltungssamenplantage oder der Klon\nb) die Ertragsfähigkeit des Waldes oder die Holz-\nund die Menge des gewonnenen Vermehrungsguts\nerzeugung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nnach Zahl, Gewicht oder Hohlmaß angegeben sind.\nnicht nachteilig beeinflußt und\nWird das Vermehrungsgut über eine Sammelstelle\ndes Wald- oder Baumbesitzers oder eines sonstigen                c) von einem amtlichen Zeugnis eines Mitglied-\nNutzungsberechtigten geleitet, so genügt es, wenn                    staats der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nder Begleitschein erst bei Entfernung des Vermeh-                    schaft nach dem Muster der Anlage II oder\nrungsguts von der Sammelstelle beigefügt wird.                       von einem gleichwertigen Zeugnis eines drit-\nten Landes begleitet ist.\n(2) Der Begleitschein muß vom Wald- oder Baum-\n(3) Das Bundesamt. hat dem Antragsteller mit der\nbesitzer oder seinem Beauftragten ausgestellt sein.\nDer Aussteller hat der nach Landesrecht zuständigen          Genehmigung die für die Zwecke des § 1 Abs. 1 er-\nforderlichen Auflagen zu erteilen. Die sich daraus\nStelle unverzüglich eine Durchschrift des Begleit-\nscheins zu übersenden.                                       ergebenden Beschränkungen hat der Veräußerer des\nVermehrungsguts jedem Erwerber bei derVeräuße-\n(3) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-           rung mitzuteilen. Der Einführer und der Erwerber\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des             dürfen das Vermehrungsgut nur in der vorgeschrie-\nBegleitscheins festlegen.                                    benen Weise verwenden.","2060                                                 11tmdPsgesetzb1att, Jahrgang 1969, Teil I\n(4) !\\ hsc11 z 1 q i 11 11 i eh 1                                         2. Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht\n1. Uir Pflunzc11L<·ii<· und             J>fl<1n1.<Jt1I bis :,,,u insgc~saml         hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind,\nJ00 Sttick i<' r,:infiilrn~r und Tt1q, clie nachweislich\nnichl hc1uptsür:hlid1 z111 TlolzPJ7.Plliftmg bestimmt                                            § 10 a\nsind;                                                                        Das Bundesamt kann zur Sicherstellung der Ver-\n2. für Vcrmr·hn111gs~Jlll, solctn~J() ()S sich in einem                       sorgung mit Vermehrungsgut im Geltungsbereich\nFreihafc•n odn unlcr zollmnllicher Uberwachung                           dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat\nbefind<'!.                                                               der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Vermeh-\nrungsgut mit minderen Anforderungen als nach die-\n§ !)\nsem ·Gesetz zum Vertrieb oder zur Einfuhr zulassen,\n(1) Vennehrungsgul, das verlrielwn werden soll,                           sofern die Bundesrepublik Deutschland hierzu von\nist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung,                             der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nder Beförderung und der Anzuchl nach folgenden                                 ermächtigt ist. Das Vermehrungsgut ist in dem\nMerkmalen in Partien getn:nnl. zu halten:                                      Zeugnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c und in der\n1. Gattung und Arl sowie qew~bencnfalls Unterart                              Urkunde nach § 10 Abs. 1 als Vermehrungsgut mit\nund Sorte;                                                               minderen Anforderungen kenntlich zu machen. Im\nübrigen hat das Bundesamt die erforderlichen Auf-\n2. Klon                                                                        lagen zu erteilen; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.\nfür vegetdtivcs Vermehrungsgut;\n3. Herkunftsgebiet                                                                                       § 11\nfür generatives Vermehrun9sgui;                                           (1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben\n4. Herkunftsort und Höhenlage                                                 die Aufnahme und Beendigung ihres Betriebs binnen\nfür generatives Vermehrungsgul, das nicht                            eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Be-\nvon amtlid1 zugelassenem Ausgangsmaterial                            hörde anzuzeigen.\nstammt;                                                                   (2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe im\n5. Ursprung, aulochthon oclPr nicht autochthon;                               Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Vermeh-\nrungsgut vertreiben oder für andere gewerbsmäßig\n6. Reifejahr                                                                  aufbereiten.\nfür Saatgu 1.;\n(3) Soweit ·Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe\n7. Dauer der Anzucht in l!irwr Baumschule als Säm-                            Saatgut aufbereiten oder Pflanzgut anziehen, sind\nling oder als ein- oder mellrlach verschulte Pflanze                     sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nfür Pflanzgut..                                                      darauf zu überprüfen, ob sie über die für eine ord-\nnungsgemäße Aufbereitung oder Anzucht erforder-\nDie Partien sind enlsprechend zu kennzeichnen.\nlichen technischen Einrichtungen verfügen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenteile und Pflanz-                         (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\ngut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur Holz-                           die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflan-\nerzeugung bestimmt sind.                                                      zenbetriebs untersagen,\n1. wenn er nicht über die erforderlichen technischen\n§ 10\nEinrichtungen (Absatz 3) verfügt, oder\n(1) Vermehrungsgut darf nur in Lieferungen ver-                           2. wenn eine für die Leitung des Betriebs verant-\ntrieben werden, die den Vorschriften des § 9 Abs. 1                                 wortliche Person unzuverlässig ist oder keine der\nüber die Trennung und Kennzeichnung entsprechen                                     verantwortlichen Personen die notwendigen fach-\nund jeweils von einer Urkunde begleitet sind, wel-                                  lichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt.\nche die folgenden Angaben enthält:\nDas Verbot ist aufzuheben, wenn seine Voraus-\n1. die Merkmale nach § 9 Abs. 1;                                              setzungen nicht mehr vorliegen.\n2. die botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts;\n3. die Bezeichnung des für die Partie verantwort-                                                        § 12\nlichen Lieferanten;\n(1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben\n4. die Menge;                                                                 Kontrollbücher über alle Vorräte, Eingänge, Vor-\n5. die Worte „Vermehrungsgut aus einer Erhal-                                 ratsveränderungen und Ausgänge von Vermehrungs-\ntungssamenplantage\" für Saatgut aus Erhaltungs-                          gut zu führen; Geschäftsvorgänge sind unverzüglich\nsamenplantagen und für daraus gezogenes                                  einzutragen. Ferner sind die zu den Aufzeichnungen\nPflanzgut.                                                               gehörenden Belege zu sammeln. Die nach Landes-\nrecht zuständige Behörde kann in begründeten Ein-\n(2) Saatgut darf nur in geschlossenen Packungen\nzelfällen gestatten, daß statt der Kontrollbücher an-\nvertrieben werden. Der Verschluß muß so beschaffen\ndere entsprechende Unterlagen geführt werden.\nsein, daß er beim Offnen unbrauchbar wird.\n(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-\n(3) Absatz 1 gilt nicht für\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form der\n1. die Ausfuhr von Vermehrungsgut, außer in Mit-                              Kontrollbücher und die Dauer der Aufbewahrung\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-                         von Kontrollbüchern, Belegen und sonstigen Unter-\nschaft;                                                                  lagen festlegen.","N,. 117  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1969                        2061\n(3) W<inn di<' mich dics<!m Cesetz vorgesehenen        behörden übertragen werden. Diese Rechtsverord-\nKontroll<:n d<'S VPrk<~hrs mit forstlichem Vermeh-        nungen des Bundesministers bedürfen nicht der Zu-\nrimgsgul /.ll cin<:r wirksarrn~n Ubcrwachung nicht aus-  stimmung des Bundesrates.\nreidwn, kann d<!r Bundesminister durch Rechtsver-\nordnunq rn i I Zustimmung des Bundesrates für ein-                                  § 15\nzelne oder mehrere Baumarien oder -gattungen\n(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nhcslimmcn, dcd3 die Forstsmnen- und Forstpflanzen-\nfahrlässig Pflanzenteile oder Pflanzgut, die haupt-\nbetriebe> die ErzeurJtmg, die Vorräte, den Eingang,\nsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind, oder\ndie Vorralsveründcrungen und den Ausgang von\nSaatgut\nVermehrungsgut der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde in bcslimrnl.cr Form zu melden haben. Diese       1. vertreibt, obwohl dieses Vermehrungsgut nicht\nMeldungen dürfen nur zur Durchführung dieses                  von Ausgangsmaterial stammt, das zur Gewin-\nGesetzes verwendet werden.                                    nung von Vermehrungsgut zugelassen ist;\n2. entgegen § 7 Abs. 1 vom Ort der Ernte oder von\n§ 13                             der Sammelstelle ohne Begleitschein entfernt;\n(1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-        3. entgegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4\nführung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf                und § 1 Abs. 3 einführt, sonst in den Geltungs-\nGrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von               bereich dieses Gesetzes verbringt oder vertreibt;\nnatürlichen und juristischen Personen und nicht          4. bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung,\nrechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder-             der Beförderung oder der Anzucht nicht nach § 9\nlichen Auskünfte verlangen sowie Proben von Ver-              Abs. 1 trennt -oder kennzeichnet;\nmehrungsgut fordern.\n5. entgegen § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3\n(2) Die von den zuständigen Behörden mit der               Nr. 1 nicht trennt oder kennzeichnet oder ohne\nEinholung von Auskünften beauftragten Personen                Begleiturkunde vertreibt.\nsind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke\nund Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu be-           (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\ntreten, Proben zu entnehmen und die geschäftlichen       lich oder fahrlässig\nUnterlagen einztischcn. Der Auskunftspflichtige hat       1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 8 Abs. 3 Satz 2\ndie Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.                          oder § 10 a Satz 3 dem Erwerber nicht mitteilt,\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-           welche Auflagen das Bundesamt erteilt hat;\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-         2. in einem Begleitschein nach § 7 Abs. 2 unrichtige\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1             oder unvollständige Angaben macht oder entge-\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten               gen § 7 Abs. 2 die Durchschrift des Begleitscheins\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-             nicht unverzüglich der zuständigen Stelle über-\ngung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über               sendet;\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n3. Saatgut entgegen § 10 Abs. 2 nicht in geschlosse-\nnen Packungen mit dem vorgeschriebenen Ver-\n§ 13 a                             schluß vertreibt;\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein         4. der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 zuwider-\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner          handelt;\nEigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nmit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten         5. einen Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb ent-\nBehörde oder Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt             gegen einem vollziehbaren Verbot nach § 11\noffenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und           Abs. 4 fortführt;\nmit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.   6. entgegen § 12 Abs. 1 die Kontrollbücher oder\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der            entsprechenden Unterlagen nicht ordnungsgemäß\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder           führt oder die zu den Aufzeichnungen gehörenden\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng-         Belege nicht sammelt;\nnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe      7. entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nerkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein frem-           richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig\ndes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Ge-              erteilt oder geforderte Proben nicht gibt oder\nschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzun-             entgegen§ 13 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken\ngen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt              oder Geschäftsräumen, die Entnahme von Proben\nverwertet.                                                    oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unter-\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten             lagen nicht duldet;\nverfolgt.                                                8. als Antragsteller oder Erwerber einer Auflage\nnach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 10 a Satz 3\n§ 14                              zuwiderhandelt;\nDie Befugnisse zum Erlaß von Rechtsverordnungen       9. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nkönnen ganz oder zum Teil durch Rechtsverordnun-              Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für\ngen vom Bundesminister auf die Landesregierungen,             einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nvon den Landesregierungen auf die obersten Landes-            vorschrift verweist.","2062                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Die Ordnunqswidriql«~il. kmm mit einer Geld-                                    § 18\nbuße bis zu zdrnl<111s(~nd Dc!uLschc Mark geahndet\nwcrdc)n.                                                        Amtliche Zeugnisse über die Herkunft oder die\nklonale Identität für Zwecke der Ausfuhr werden\n(4) Vc)rnwhnrnqs~Jtll., illlf clc1s sich eine Ordnungs-    auf Antrag von der nach Landesrecht zuständigen\nwidriqkcil rwch J\\bsrllz 1 Nr. 1, 2, J oder 4 bezieht,        Behörde oder Stelle erteilt.\nkc1nn cin(J()Zoq<'n w<·rdc·n.\n§ 19\n§ Hi                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n( W<'<HJ<'lcl llen)                      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n§ 17\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(W<'(JUCfd 11<)11)                       Dritten Uberleitungsgesetzes.","Nr. 117 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1969                       2063\nAnlage I\nZulassungsgrundsätze für Ausgangsmaterial\nA. Bestände                           Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen so-\n1. A usqt1nqsrnal.cridl: Vorzu~Jswcise werden als Aus-          wie gegen ungünstige äußere Einflüsse aufweisen.\n~Jc1ngsrnillcrii:II aul.ochthorw oder bereits bewährte    8. Stammzahl: Die Bestände umfassen eine oder\nnicht ilt1l.oclll.honc Bcsti:inde zugelassen.                mehrere Baumgruppen, innerhalb deren und\nzwischen denen eine ausreichende Befruchtungs-\n2. Lage: Die Bestünde lie~Jcn von schlechten Bestän-\nmöglichkeit besteht. Zur Vermeidung der un-\nden der qlcidwn Art und von Beständen einer\ngünstigen Folgen der Inzucht haben Bestände\nArt odc~r Sorte, durch die eine Einkreuzung\neine ausreichende Stammzahl auf einer Mindest-\nr1cschchcn kann, genügend weit entfernt. Das\nfläche aufzuweisen.\nMerkmctl der L1ge ist besonders wichtig, wenn\ndie umlif~gendcn Bestände nicht autochthon sind.         9. Alter: Die Bestände enthalten in möglichst großem\nUmfang Bäume, die ein Alter erreicht haben, das\n3. Homogenitül: Die Besli:indc weisen eine normale\neine klare Beurteilung der oben genannten Merk-\nindividuelle Varic1bilitüt        der  morphologischen\nmale gestattet.\nMerkmale auf.\n4. Massenleistung: Die Massenleistung ist oft eines\nder c.rnsschlaggebenden Merkmale für die Zulas-                       B. Erhaltungssamenplantagen\nsung; sie hat in diesem Fall höher zu sein als\nDie Erhaltungssamenplantagen werden derart an-\ndie unter gleichen ökologischen Bedingungen als\ngelegt, daß eine ausreichende Gewähr dafür besteht,\ndmchschnittlid1 angesehene Massenleistung.\ndaß das in ihnen erzeugte Saatgut mindestens die\n5. Cüle des Holzes: Die Cüte ist in Betracht zu             durchschnittliche genetische Qualität des Ausgangs-\nziehen; sie kann in bestimmten Fällen ein aus-           materials wiedergibt, dem die Samenplantage ent-\nschlafJgebcndes Merkmal sein.                            stammt.\n6. Form: Die Bestünde haben besonders günstige\nmorpholo~Jische Merkmc1le aufzuweisen, die ins-                                  C. Klone\nbesondere hinsichtlich der Cradschäftigkeit des\nStamms, der SLcllun9 und Feinheit der Äste und           1. Die Nummern 4, 5, 6, 7 und 9 des Teils A finden\nder niltürlidwn J\\streiniqung möglichst gut sind.            entsprechende Anwendung.\nDie Zwieselbildun9 und der Drehwuchs sollen              2. Die Klone sind nach ihren Unterscheidungsmerk-\nmö9lichst selten sc,in.                                      malen identifizierbar.\n7. Cesundhei Lszust<1ncJ üncl Widerstandsfähigkeit:         3. Die Brauchbarkeit der Klone muß auf Erfahrungen\nDie Ikstände nüissu1 im c.1 l lqemc~inen gesund sein         beruhen oder durch ausreichend lange Versuche\nund cm ihrem Sl.im<lort eine mö9lichst gute                  dargetan sein.","2064                                                       Bunclesqr:sctzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage II\nHerkunftszeugnis 1 )\nZeugnis über die klonale Identität 1 )\nNr.\n(Lund)\nEs wird hiermit bescheinigt, daß das nachstehend\nbeschriebene forstliche Vermehrungsgut von den\nzuständigen Dienststellen kontrolliert worden ist und\nnctch den getroffenen Feststellungen sowie den vor-\nliegenden Unterlagen den folgenden Angaben ent-\nspricht:\n1. Art des Erzeugnisses:               Saatgut/Pflanzenteile/\nPflanzgut 1):\n2. Gattung und Art, Unterart, Sorte, Klon 1)\na) gewöhnliche Bezeichnung:\nb) botanische Bezeichnung:\n]. Herkunftsgebiet 1 ):\nHerkunftsort und Höhenlage 1)            2 ):\n,t Ursprung: Autochthon oder nicht autochthon:\n:1. Reifejahr -         für Saatgut 1):\nü. Dauer der Anzucht in einer Baumschule als Säm-\nling oder verschulte Pflanze 1 ):\n7. Menge:\n8. Zahl und Beschreibung der Stücke:\n9. Kennzeichnung der Stücke:\n10. Zusätzliche Angaben 1):\n19\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n(Dienststellung)\n1) Nirhtzulreffondes streichen.\n?.)   Für Vermehrungsgut, düs nicht von innerhalb der Europäischem\nWirf sclrnftsqemeinschaft umtlich zugelassenem Ausgangsmaterial\nsl.dtnllll.,\nII er ,1 u s <J 1~ h c r: Der Bumlcsrnini:,ler der .Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln l, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nDils Bun<lesgc~sel.zbl,11.l crsclwint in drc:i Tc,ilcn. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihncr\nJ\\uslerligung verkünde!:. In Teil III wird das ;;Js fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsues(,l:,:bl. I S. 437) 11uch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBez u fl s preis lrnlbjiihrlich für Teil l und Teil II je 20,- DM. Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\ncrfordc•rlidwn Bctra11es auf Poslscheckkonlo „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereils ersc:hienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}