{"id":"bgbl1-1969-116-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":116,"date":"1969-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/116#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-116-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_116.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften","law_date":"1969-10-29T00:00:00Z","page":2049,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2049\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1969                   Ausgegeben zu Bonn am 4. November 1969                                                                                                 Nr.116\nTag                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n29. 10. 69 Gesetz zur .Änderung kostenrechtlicher Vorschriften                                                                                                 2049\nBnnd!!S(JCSdzhL JJl :H;B-1\n30. 10. 6D Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung der Wechselsteuer                                                               2052\nBundes11esdzbl. JJI 611-16-2\n4. 11. 69 Bekann lmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Fontane-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2053\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 77 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2054\nVerkündungen im Bundesanzeiger ..-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2054\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2055\nGesetz\nzur .Ä.nderung kostenrechtli~her Vorschriften\nVom 29. Oktober 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                      bis 800 Deutsche Mark                                    55 Deutsche Mark\nsen:                                                                                    bis 900 Deutsche Mark                                    60 Deutsche Mark\nArtikel 1\nbis 1 000 Deutsche Mark                                  65 Deutsche Mark\nbis 1 200 Deutsche Mark                                  74 Deutsche Mark\nÄnderung der Bundesgebührenordnung\nfür Rechtsanwälte                                                   bis 1 400 Deutsche Mark                                  83 Deutsche Mark\nbis 1 600 Deutsche Mark                                  92 Deutsche Mark\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nbis 1 800 Deutsche Mark                                101 Deutsche Mark\nvom 26. JuJi 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907),\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum                                        bis 2 000 Deutsche Mark                                110 Deutsche Mark\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968                                       bis 2 200 Deutsche Mark                                119 Deutsche Mark\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:                                    bis 2 400 Deutsche Mark                                128 Deutsche Mark\nbis 2 600 Deutsche Mark                                137 Deutsche Mark\n1. Die Anlage zu § 11 wird wie folgt geändert:\nbis 2 800 Deutsche Mark                                146 Deutsche Mark\na) Die Worte „Die volle Gebühr beträgt bei                                          bis 3 000 Deutsche Mark                                155 Deutsche Mark\".\neinem Gegenstandswert\" bis „3 000 Deutsche\nMark 155 Deutsche Mark\" werden durch fol-                                b) Die Worte „ von dem Mehrbetrag bis 150 000\ngende Worte ersetzt:                                                            Deutsche Mark\" bis „Gegenstandswerte über\n5 Millionen Deutsche Mark sind auf volle\n„Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegen-\n20 000 Deutsche Mark aufzurunden\" werden\nstandswert\ndurch folgende Worte ersetzt:\nbis 150 Deutsche Mark               15 Deutsche Mark\nbis 200 Deutsche Mark\n„ von dem Mehrbetrag bis 1 Million Deutsche\n20 Deutsche Mark\nMark für je 5 000 Deutsche Mark 25 Deutsche\nbis 250 Deutsche Mark               25 Deutsche Mark                            Mark\nbis 300 Deutsche Mark               30 Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag über 1 Million Deutsche\nbis 400 Deutsche Mark               35 Deutsche Mark                            Mark für je 10 000 Deutsche Mark 30 Deutsche\nbis 500 Deutsche Mark               40 Deutsche Mark                            Mark.\nbis 600 Deutsche Mark               45 Deutsche Mark                            Gegenstandswerte über 100 JOO Deutsche\nbis 700 Deutsche Mark               50 Deutsche Mark                            Mark sind auf volle 5 000 Deutsche Mark,","2050                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGegenstan<lswerte über 1 Million Deutsche              von   mehr  als 13 000 bis 13 500 DM    204 DM\nMark sind c1uf volle 10 000 Deutsche Mark              von   mehr  als  13 500 bis 14 000 DM   207 DM\n11\naufzurunden     •\nvon   mehr  als 14 000 bis 14 500 DM    210 DM\nvon   mehr  als 14 500 bis 15 000 DM    213 DM\n2. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                        von   mehr  als  15 000 DM              216 DM.\"\n,, (2) Die Höhe der Schreibgebühren bemißt sich\nnach dem für die gerichtlichen Schreibgebühren         4. Bei Gebühren, die in der Bundesgebührenordnung\nim Gerichtskostengesetz bestimmten Betrag.\"                 für Rechtsanwälte nur dem Mindest- und Höchst-\nbetrag nach bestimmt sind, erhöht sich der Höchst-\n3. § 123 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       betrag um ein Fünftel.\n,, (1) An die Stelle der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1\nSatz 1) treten bei einem Gegenstandswert\nvon    mehr  als   1 600 bis  1 800 DM     95 DM                                 Artikel 2\nvon    mehr  als   1 800 bis  2 000 DM     98 DM               Änderung des Gesetzes zur Änderung und\nvon    mehr  als  2 000 bis   2 200 DM    101 DM                Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften\nvon    mehr  als  2 200 bis   2 400 DM    104 DM           Artikel IX § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Än-\nvon    mehr  als  2 400 bis   2 600 DM    107 DM       derung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschrif-\nvon    mehr  als  2 600 bis   2 800 DM    110 DM       ten vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), ge-\nvon    mehr  als  2 800 bis   3 000 DM    113 DM\nändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundes-\ngebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer\nvon    mehr  als  3 000 bis   3 200 DM    115 DM\nGesetze vom 30. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 577)r\nvon    mehr  als  3 200 bis   3 400 DM    117 DM       erhält folgende Fassung:\nvon    mehr  als  3 400 bis   3 600 DM    119 DM\n,,Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstands-\nvon    mehr  als  3 600 bis   3 800 DM    121 DM       wert\nvon    mehr  als  3 800 bis   4 000 DM    123 DM\nbis     150 Deutsche Mark     15 Deutsche Mark\nvon    mehr  als  4 000 bis   4 200 DM    125 DM\nbis     200 Deutsche Mark     20 Deutsche Mark\nvon    mehr  als  4 200 bis   4 400 DM    127 DM\nbis     250 Deutsche Mark     25 Deutsche Mark\nvon    mehr  als  4 400 bis   4 600 DM    129 DM\nbis     300 Deutsche Mark     30 Deutsche Mark\nvon    mehr  als  4 600 bis   4 800 DM    131 DM\nbis     400 Deutsche Mark     33 Deutsche Mark\nvon    mehr  als  4 800 bis   5 000 DM    133 DM\nbis     600 Deutsche Mark     37 Deutsche Mark\nvon    mehr  als  5 000 bis   5 200 DM    135 DM\nbis     800 Deutsche Mark     41 Deutsche Mark\nvon    mehr  als  5 200 bis   5 400 DM    137 DM\nbis   1 000 Deutsche   Mark   45 Deutsche Mark\nvon    mehr  als  5 400 bis   5 600 DM    139 DM\nbis   1 400 Deutsche   Mark   52 Deutsche Mark\nvon    mehr  als  5 600 bis   5 800 DM    141 DM\nbis   1 800 Deutsche   Mark   59 Deutsche Mark\nvon    mehr  als  5 800 bis   6 000 DM    143 DM       bis   2 200 Deutsche   Mark   66 Deutsche Mark\nvon    mehr  als  6 000 bis   6 200 DM    145 DM       bis   2 600 Deutsche   Mark   73 Deutsche Mark\nvon    mehr  als  6 200 bis   6 400 DM    147 DM\nbis   3 000 Deutsche   Mark   80 Deutsche Mark\nvon    mehr  als  6 400 bis   6 600 DM    149 DM       bis   3 400 Deutsche   Mark   87 Deutsche Mark\nvon    mehr  als  6 600 bis   6 800 DM    151 DM       bis   3 800 Deutsche   Mark   94 Deutsche Mark.\"\nvon    mehr  als  6 800 bis   7 000 DM    153 DM\nvon    mehr  als  7 000 bis   7 200 DM    155 DM\nvon    mehr  als  7 200 bis   7 400 DM    157 DM\nvon    mehr  als  7 400 bis   7 600 DM    159 DM                                 Artikel 3\nvon    mehr  als  7 600 bis   7 800 DM    161 DM                            Schlußvorschriften\nvon    mehr  als  7 800 bis   8 000 .DM   163 DM\n§ 1\nvon    mehr  als  8 000 bis   8 400 DM    167 DM\nvon    mehr  als  8 400 bis   8 800 DM    171 DM                       Anwendung des neuen Rechts\nvon    mehr  als  8 800 bis   9 200 DM    175 DM           (1) In Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten\nvon    mehr  als  9 200 bis   9 600 DM    179 DM       dieses Gesetzes begonnen haben, sind die Gebühren\nnach neuem Recht zu berechnen, soweit die An-\nvon    mehr  als  9 600 bis 10 000 DM     183 DM\ngelegenheit nicht vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nvon    mehr  als 10 000 bis 10 500 DM     186 DM       setzes beendigt war.\nvon    mehr  als 10 500 bis 11 000 DM     189 DM\n(2)   In gerichtlichen Verfahren sind in einem\nvon    mehr  als 11 000 bis 11 500 DM     192 DM\nRechtszug, der vor dem Inkrafttreten dieses Geset-\nvon    mehr  als 11 500 bis 12 000 DM     195 DM       zes begonnen hat, die Gebühren nach neuem Recht\nvon    mehr  als 12 000 bis 12 500 DM     198 DM       zu berechnen, soweit der Rechtszug nicht vor dem\nvon    mehr  als 12 500 bi_s 13 000 DM    201 DM       Inkrafttreten dieses Gesetzes beendigt war; dabei","Nr. 116 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1969                            2051\ngilt der Rechtszug auch als beendigt, wenn eine Ent-                                §2\nscheidung, welche die gerichtliche Instanz abschließt,                  Geltung im Land Berlin\nverkündet oder, falls eine Verkündung nicht statt-\ngefunden hat, zugestellt oder sonst erlassen worden        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nist. Ruht das Verfahren beim Inkrafttreten dieses        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952    /\nGesetzes oder ist es in diesem Zeitpunkt ausgesetzt      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\noder unterbrochen, so sind die Gebühren nach dem\nbisherigen Recht zu berechnen, es sei denn, daß nach                                §3\nInkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren aufge-\nnommen und der Redltsanwalt in diesem Verfahren                               Inkrafttreten\ntätig wird.                                                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Redlte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderlidle Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Oktober 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister der Finanzen\nF. J. Strauß\n\""]}