{"id":"bgbl1-1969-114-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":114,"date":"1969-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/114#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-114-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_114.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1969-10-22T00:00:00Z","page":2037,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["2037\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                  Ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1969                                                                                                  Nr. 114\nTag                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n22. 10. 69 Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2037\nBundesgesetzbl. III 611-5-1\n16. 10. 69 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            2043\nBundesgesetzbl. III 50-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 75 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2043\nRechtsvorschriften der Europäisdrnn Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2044\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 22. Oktober 1969\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes\nin de,r Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober\n1969 - GewStG 1968 - (Bundesgesetzbl. I S. 2021)\nwird nachstehend der Wortlaut der Gewerbesteuer-\nDurchführungsverordnung unter Berücksichtigung\nder Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-\nDurchführungsverordnung vom 25. August 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1418) bekanntgemacht.\nBonn, den 22. Oktober 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung\n(GewStDV 1968)\nin der Fassung vom 22. Oktober 1969\nZu§ 2 des Gesetzes                                                         gen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben\nnach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Neben-\n§ 1                                           zweck ist.\nGewerbebetrieb und stehender Gewerbebetrieb                                 (2) Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe-\nbetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des\n(1) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die                       § 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist.\nmit Gewinnabsidlt unternommen wird und sich als\nBeteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-                                                                               § 2\nkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti-\ngung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt-                                                  Betriebe der öffentlichen Hand\nschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch                               (1) Unternehmen von Körperschaften des öffent-\nals eine andere selbständige Arbeit im Sinne des                           lichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie\nEinkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Gewinn-                           als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Das\nabsicht (das Streben nach Gewinn) braucht nicht der                        gilt für Versorgungsbetriebe von Körperschaften des\nHauptzweck der Betätigung zu sein. Ein Gewerbe-                             öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Ver-\nbetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übri-                          sicherungsanstalten auch dann, wenn sie mit","2038                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nZwangs- oder Monopolrechten für ein Gebiet im             2. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes mehrere\nGeltungsbereich des Gesetzes ausgestattet sind.               Betriebstätten vorhanden sind, die Gesamtheit\n(2) Unternehmen von Körperschaften des öffent-            dieser Betriebstätten wie ein selbständiges Unter-\nlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der               nehmen zu behandeln und der einheitliche\nöffentlichen Gewolt dienen (Hoheitsbetriebe), ge-             Steuermeßbetrag von dem Finanzamt festzuset-\nhören nicht zu den Gewerbebetrieben. Eine Aus-                zen, in dessen Bezirk sich die wirtschaftlich be-\nübung der öfflmtlichen Gewült ist insbesondere an-            deutendste der im Geltungsbereich des Gesetzes\nzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu              gelegenen Betriebstät.ten befindet.\nderen Anmihrne der Leistungsempfänger auf Grund              (2) Ist die Geschäftsleitung im Laufe des Erhe-\ngesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich-      bungszeitraums aus einem inländischen Gebiet der\ntet ist.. Hoheitsbetriebe sind z. ß. Forschungsanstal-   im Absatz 1 bezeichneten Art in den Geltungsbereich\nten, Wetterwurten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstal-      des Gesetzes verlegt worden, so ist das Unterneh-\nten zur Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion,      men so zu behandeln, als ob sich die Geschäftslei-\nzur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur         tung während des ganzen Zeitraums, in dem das\nStraßenreinigung und zur Abführung von Abwäs-            Gewerbe im Geltungsbereich des Gesetzes betrieben\nsern und Abfällen.                                       wurde, in diesem befunden hätte. Ist die Geschäfts-\n§ 3                           leitung im Laufe des Erhebungszeitraums aus dem\nGeltungsbereich des Gesetzes in ein inländisches\n(gestrichen)\nGebiet der in Absatz 1 bezeichneten Art verlegt\nworden, so ist das Unternehmen so zu behandeln,\n§ 4                           als ob sich die Geschäftsleitmg während des ganzen\nAufgabe, Auflösung und Konkurs               Erhebungszeitraums in diesem Gebiet befunden\nhätte.\n(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder auf-\ngelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendi-\ngung der Aufgabe oder Abwicklung.\nZu den§§ 2 und 3 des Gesetzes\n(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Er-\nöffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen                                       § 8\ndes Unternehmers nicht berührt.\nWirtschaitlicher Geschäftsbetrieb\n§ 5                              (1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine\nselbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein-\nBetriebstätten aui Schiiien\nnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt\nEin Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich inso-        werden und die über den Rahmen einer Vermögens-\nweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Be-·     verwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu er-\ntriebstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten       zielen, ist nicht erforderlich.\nwird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst\nausschließlich zwischen ausländischen Häfen ver-             (2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur\nkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffs-        insoweit gewerbesteuerpflichtig, als er über den\nregister eingetragen ist.                                 Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.\n(3) Werden von einer sonstigen ~uristischen Per-\n§ 6                           son des privaten Rechts oder einem nicht.rechtsfähi-\nBinnen- und KüstenschiHahrtsbetriebe            gen Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirt-\nschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten\nBei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die\nsie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.\nfeste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Aus-\nübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Be-\ntriebstät.te in dem Ort als vorhanden, der als Hei-\n§ 9\nmathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen\nist.                                                                       Vermögensverwaltung\n§ 7                              Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor,\nGewerbebetriebe, die auch außerhalb            wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalver-\ndes Geltungsbereichs des Gesetzes             mögen verzinslich angelegt, unbewegliches Vermö-\nim Inland betrieben werden                 gen vermietet oder verpachtet wird.\n(1) Befindet sich die Geschäftsleitung außerhalb\ndes Geltungsbereichs des Gesetzes in einem in-\nländischen Gebiet, in dem Betriebstätten von Unter-       Zu § 3 des Gesetzes\nnehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich\n§ 10\ndes Gesetzes wie selbständige Unternehmen zur\nGewerbesteuer herangezogen werden, so ist,                       Durchführung der Steuerbefreiung nach § 3\n1. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes nur eine                             Ziff. 6 des Gesetzes\nBetriebstätte vorhanden ist, diese wie ein selb-         Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten\nständiges Unternehmen zur Gewerbesteuer her-          die §§ 17 bis 19 des Steueranpc:1.ssungsgesetzes und\nanzuziehen,                                           die Gemeinnützigkeitsverordnung.","Nr. 114 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1969                         2039\n§ 11                          Ordnungswidrigkeiten vom 24.        Mai 1968 (Bundes-\nKrankenanstalten und Altenheime               gesetzbl. I S. 503), sind von der   Gewerbesteuer be-\nfreit, wenn sie nach § 12 der       Körperschaftsteuer-\n(1) Krankenimstall:cn und Al\\:enheime des Bun-        Durchführungsverordnung von         der Körperschaft-\ndes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-         steuer befreit sind.\nmeindeverbandes sind von der Gewerbesteuer be-\nfreit.                                                                               § 13\n(2) Krankenanstalten und Altenheime, die nicht                 Einnehmer einer staatlichen Lotterie\nvon einer in Absatz 1 bezeichneten Gebietskörper-            Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen\nschaft unterhalten werden, sind unbeschadet der           Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe-\nVorschrift des § 3 Ziff. 6 des Gesetzes von der Ge-       steuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs\nwerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeit-          ausgeübt wird.\nraum in besonderem Maße der minderbemittelten\nBevölkerung dienen. Dies gilt auch dann, wenn eine\nZu § 4 des Gesetzes\nKrankenanstalt oder ein Altenheim von einer natür-\nlichen Person oder von einer Personengesellschaft                                    § 14\nunterhalten wird.                                         Gewerbebetriebe auf gemeindefreien Grundstücken\n(3) Eine Krankenansl:all dient in besonderem Maße         Befinden sich Betriebstätten auf gemeindefreien\nder minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die           Grundstücken, so trifft die oberste Landesbehörde\nVoraussetzungen erfüllt, die in § 10 Abs. 2 und 3 der     Bestimmungen über die Erhebung der Steuer.\nGemeinnützigkeitsverordnung bezeichnet sind.\n(4) Ein Altenheim dient in besonderem Maße der                                    § 15\nminderbemittelten Bevölkerung, wenn mindestens\nHebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben\nzwei Drittel seiner Leistungen minderbemittelten\nauf Schiffen und bei Binnen- und\nPersonen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 der Ge-\nKüstenschiifahrtsbetrieben\nmeinnützi gkeitsverordnung zugute kommen.\nHebeberechtigte Gemeinde für die Betriebstätten\n(5) Hat eine Privatkrankenanstalt keine Konzes-\nauf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen\nsion (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr Steuer-\nSchiffsregister eingetragen sind und nicht im soge-\nfreiheit auf Grund dieses Paragraphen nicht zu, es\nnannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich\nsei denn, daß eine Erlaubnispflicht nach § 30 der Ge-\nzwischen ausländischen Häfen verkehren, und für\nwerbeordnung nicht besteht.\ndie in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschiff-\nfahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inlän-\n§ 12\ndische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen\nVon der Gewerbesteuer sind befreit                     Zu den§§ 7, 8 und 9 des Gesetzes\n1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund\ndes Wohnungsgemeinnü tzigkeitsgesetzes vom                                       § 16\n29. Februar 1940       WGG -       (Reichsgesetzbl. I      Gewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs\nS. 438) in der jeweils geltenden Fassung und der\n(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der     Ab-\ndieses Gesetz ergänzenden Vorschriften als ge-\nwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne      des\nmeinnützig anerkannt sind;\n§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes im Zeitraum der    Ab-\n2. Unternehmen, solange sie als Organe der staat-         wicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des     Ab-\nlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) anerkannt           wicklungszeitraums zu verteilen.\nsind;\n3. die von den zuständigen Landesbehörden oder               (2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe,\nfrüheren Reichsbehörden begründeten oder an-          wenn über das Vermögen des Unternehmers das\nerkannten gemeinnützigen Siedlungsunterneh-           Konkursverfahren eröffnet worden ist.\nmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes und\nim Sinne der Bodenreformgesetze der Länder;           Zu § 8 des Gesetzes\n4, die von den obersten Landesbehörden zur Aus-\ngabe von Heimstätten zugelassenen gemein-                                        § 17\nnützigen Unternehmen im Sinne des Reichsheim-                Benutzung fremder Betriebsanlagegüter\nstättengesetzes.\nJahresbetrag im Sinne des § 8 Ziff. 7 Satz 3 des\n§ 12 a                          Gesetzes ist jeweils der Betrag, der den Gewinn im\nKleinere Versicherungsvereine                Sinne des § 7 des Gesetzes gemindert hat. Das gilt\nauch dann, wenn Miet- und Pachtzinsen nicht für\nKleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-         das ganze Wirtschaftsjahr gezahlt worden sind; eine\nkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die              Umrechnung auf ein Jahresergebnis findet nicht\nBeaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-          statt.\nnehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931\n(Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch Ar-                               § 18\ntikel 150 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über                                (gestrichen)","2040                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nZu den §§ 8 und J 2 des Gesetzes                          oder 2 der Durchführungsverordnung zum Bewer-\ntungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I\n§ 19                           S. 81) festgestellt ist.\nDauerschulden bei Kreditinstituten\nBei Unternehmen, für die die Vorschriften des          Zu den §§ 11 und 25 des Gesetzes\nGesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961\n§ 22\n(Bundcsgcsetzbl. I S. 881), zuletzt gelindert durch\nArtikel 82 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über                           Hausgewerbetreibende\nOrdnungswidrigkeil.<~n vom 24. Mai 1968 (Bundes-                     und ihnen gleichgestellte Personen\ngesetzbl. I S. 50]), gelten, sind Dm1erschulden nur           (1) Gesamtumsatz im Sinne des § 11 Abs. 3 des\ninsoweit anztnH:hmPn, als der A nsutz cfor zum An-        Gesetzes ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19\nlugevermögcn qchörigPn IktridJs9nmdstücke (ein-           Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)\nschließlich Ccbüudc:) und clc1ucrndcn Beteiligungen       zuzüglich der nach § 4 Nr. 19 dieses Gesetzes steuer-\ndus EigenkcJpital überschrcitd. Das gilt auch für\nfreien Umsätze.\nprivate fü:msparkass<'n und Geschäftsbetriebe, die\ndiesen ~JemüH § 112 Abs. 2 des Gesetzes über die              (2) Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine\nBeaufsichtigung der privaten Versicherur.gsunter-         ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerb-\nncbmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931              liche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine\n(Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch Ar-    Einheit anzusehen, so sind § 11 Abs. 3 und § 25\ntikel 150 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über         Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die\nOrdnungswidriqkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-            andere Tätigkeit nicht überwiegt. Die Vergünstigung\ngesetzbl. I S. 503), gleichgestellt sind, sowie für       gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.\nöffentlich-rechtliche Bausparkassen.\nZu § 12 des Gesetzes\nZu § 9 des Gesetzes                                                                   § 23\n§ 20                               Gewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht\nGrundbesitz                             Beim Eint.ritt. eines Gewerbebetriebs in die Steuer-\n(1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9       pfücht. ist das Gewerbekapital für den ersten Erhe-\nZiff. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsver-         bungszeitraum auf den Zeitpunkt des Beginns der\nmögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vor-          Steuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des\nschriften des Einkommensteuergesetzes oder des            Gesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.\nKörperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maß-\ngebend ist dabei der Stand zu Beginn des Erhe-                                        § 24\nbungszeitraums. Beginnt die Steuerpflicht eines\nVeränderungen\nGewerbebetriebs im Laufe eines Erhebungszeit-\nim Bestand an Betriebsgrundstücken\nraums, so ist für diesf:m Erhebungszeitraum der\nStand im Zeitpunkt d('.S Beginns der Steuerpflicht            (l) Der Erwerb oder die Veräußerung eines Be-\nmaßgebend. Wird im Fall des § 2 Abs. 5 des Geset-          triebsgrundstücks wird bei der Ermittlung des Ge-\nzes ein Gewerbebetrieb im Laufe eines Erhebungs-          werbekapitals nach Maßgabe der Absätze 2 und 3\nzeitraums mit einem bestehenden Gewerbebetrieb            berücksichtigt, wenn das Betriebsgrundstück nach\nvereinigt, so ist bei diesem GewHhebet.rieb die Kür-      dem Zeitpunkt, auf den der maßgebende Einheits-\nzung nach § 9 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes für den         wert des gewerblichen Betriebs (§ 12 Abs. 5 des Ge-\nübernommenen Grundbesitz mit so vielen Zwölfteln          setzes) festgestellt worden ist, und vor dem Beginn\nvorzunehmen, wie er im Erhebungszeitraum volle            des Erhebungszeitraums erworben oder veräußert\nKalendermonate zum Betriebsvermögen dieses Ge-            worden ist.\nwerbebetriebs gehört hat.                                     (2) Beim Erwerb eines Betriebsgrundstücks jst das\n(2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum            Gewerbekapital um den Betrag der Anschaffungs-\nBE:triebsvermögen im Sinne des Absutzes 1, so ist         kosten für das Grundstück zu kürzen. Verbindlich-\nder Kürzung nach § 9 Ziff. l des Gesetzes nur der         keiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes,\nentsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu          die mit dem Erwerb des Grundstücks zusammen-\nlegen.                                                    hängen, sind dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.\nEntsprechendes gilt, wenn aus Mitteln des gewerb-\nlichen Betriebs Aufwendungen auf Betriebsgrund-\nZu den §§ 9 und 12 des Gesetzes                           stücke gemacht worden sind und dies zu einer\nFortschreibung des Einheitswerts des Betriebsgrund-\n§ 21\nstücks geführt hat.\nKürzungen für Grundstücke im Zustand                  (3) Bei der Veräußerung eines Betriebsgrund-\nder Bebauung                         stücks ist der Betrag des Veräußerungserlöses ab-\nBefindel sich ein Grundstück im Zustand der Be-        züglich der Verbindlichkeiten im Sinne des § 12\nbammg, so bemessen sich die Kürzungen nach § 9            Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes, die bei der Veräußerung\nZiff. 1 Satz 1 und nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1 des Geset-    des Grundstücks weggefallen sind, dem Gewerbe-\nzes nach dem Einheitswert, der nach § 33 a Abs. 1         kapital hinzuzurechnen.","Nr. 114 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1969                      2041\nZu den §§ 14 und 27 des Gesetzes                                                     §§ 27 und 28\n§ 25                                                  (gestrichen)\nGewerbesteuererklärung\n(J) Eine Gewerbes1.(:uererklü rung zur Festsetzung        Zu § 19 des Gesetzes\nder Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und                                              § 29\ndem GewcrbckilpiUII ist c!lizurreben\nAnpassung und erstmalige Festsetzung\nl. für alle gewcrbesleuerpllicht.igen Unternehmen,\nder Vorauszahlungen\nderen Cewt!rbePrlrag im Erhebungszeitraum den\nBetrag von 7 :wo Deulsdw MMk oder deren Ge-                 (l) In dEm Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes be-\nwerbekdpil.al im cfom nlilf\\(Jebenclc,n Festslellungs-   darf es der Festsetzung des einheitlichen Steuer-\nzeitpunk t den Bdril~J von G 000 Deutsche Mark           meßbetrags nur, wenn dieser sich entweder um\nüberstiegen lwt;                                          mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 20 Deut-\n2. für Kapi ldl~Jesellsd1al l<~n (Aktiengesellschaften,\nsche Mark oder mehr als 1 000 Deutsche Mark än-\nKommandi tqescllschafl.cn auf Aktien, Gesellschaf-        dert. Die hebeberechtigten Gemeinden sind an dem\nten mit beschrtinkl.er l laft1mg, Kolonialgesell-         Steuermeßbetrag in demselben Verhältnis beteiligt,\nsdrnften, berq rech 1.1 iche Cewc!rkschaften);           nach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar\nvorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt\n3. für Erwerbs- und Wi rtschaflsgcnosscnschaften               sind. Ein Zerlegungsbescheid ist nicht zu erteilen.\nund für Versicherungsvereine auf Gegenseitig-             Das Finanzamt hat gleichzeitig mit der Festsetzung\nkeit.                                                     des einheitlichen Steuermeßbetrags den hebeberech-\nFür sonstige juristische Personen des privaten            tigten Gemeinden mitzuteilen\nRechts und für nichlrechtsfähige Vereine ist eine         1. den Hundertsatz, um den sich der einheitliche\nGewerbesteuererklürung nur abzugeben, soweit                  Steuermeßbetrag gegenüber dem in der Mit-\ndiese Unternehmen einen wirtschaftlichen Ge-                  teilung über die Zerlegung (§ 386 Abs. 4 der\nschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst-                  Reichsabgabenordnung)        angegebenen einheit-\nwirtschaft) unterhalten, der über den Rahmen                  lichen Steuermeßbetrag erhöht oder ermäßigt,\neiner Vermögensverwaltung hinausgeht;\n2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung\n4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags                  erstmals gilt.\noder die Höhe des Gewerbekapitals für alle ge-\n(2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat\nwerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen\nder Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu             das Finanzamt erforderlichenfalls den einheitlichen\nermitteln ist oder ermittelt wird;                        Steuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-\nVorauszahlungen zu zerlegen. Das gleiche gilt in\n5 für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,\nden Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an\nfür die vom Finunzaml: eine Gewerbesteuererklä-\nden Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden\nrung besonders verlangt wird.\nbeteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorange-\n(2) Die SteuererkWrung ist spätestens an dem               gangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. Bei\nvon den obersten Finanzbehörden der Länder be-                 der Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebs-\nstimmten Zeitpunkt abzugeben. Das Recht des                    einnahmen oder Arbeitslöhne des Erhebungszeit-\nFinanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben                 raums anzusetzen, für den die Festsetzung der Vor-\nzu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeu-               auszahlungen erstmals gilt.\ntung sind, bleibt unberührt.\n(3) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung                                       §  30\ndes SteuermeßbelrüfJS nach der Lohnsumme ist für                            Verlegung von BetriebstäUen\nalle gewerbcsteuerpflichtigen Unternehmen abzu-                   Wird eine Betriebstätte in eine andere Gemeinde\ngeben, für die vom Finanzamt eine' solche Erklärung            verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Ge-\nbesonders verlangt wird.                                       meinde von dem auf die Verlegung folgenden Fäl-\nligkeitstag ab zu entrichten. Das gilt nicht, wenn in\n§  26                          der Gemeinde, aus der die Betriebstätte verlegt\nZuschlag wegen verspäteter Abgabe                  wird, mindestens eine Betriebstätte des Unterneh-\nder Steuererklärung                        mens bestehen bleibt.\n(1) Das Finunzamt kann einen Zuschlag (§ 168\nAbs. 2 der Reichsabgabenordnung) bis zu zehn vom               Zu § 24 des Gesetzes\nHundert des endgültig festgesetzten Steuermeß-\n§ 31\nbetrags festsetzen, wenn die Steuererklärungsfrist\nnicht gewahrt wird. Der Zuschlug ist zu unterlassen                        Urlaubsmarken im Baugewerbe\noder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis ent-                     Wird den im Baugewerbe und in den Bauneben-\nschuldbar ersc.heint.                                          gewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach\n(2) Der Zuschlag fließl der Gemeinde zu. Sind              dem Markenverfahren gewährt, so gehört das ge-\nmehrere Gemeinden an der Gc::!werbesteuer betei-               samte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unterneh-\nligt, so fließt der Zuschlag der Gemeinde zu, der der          mens, das die Aushändigung des Urlaubsgelds an\ngrößte Zerlegungsanteil zugewiesen ist. Auf den                den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum\nZuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzu-             Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohn-\nwenden.                                                        summe.","2042                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nZu § 27 des Gesetzes                                     Zu§ 35 a des Gesetzes\n§ 32                                                    § 35\nFestsetzung des Steuermeßbetrags                               Reisegewerbebetriebe\nnach der Lohnsumme                        (1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit\nBestehen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Ziff. 2 des    bdindet sich in der Gemeinde, von der aus die ge-\nGesetzes Zweifel, ob die Lohnsumme des Gewerbe-          werbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das\nbetriebs im Rechnungsjahr den Betrag von 24 000          ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohn-\nDeutsche Mark überschreiten wird, so hat das             sitz des Reisegewerbetreibenden befindet. In Aus-\nFinanzamt den Steuermeßbetrag erst nach Ablauf           nahmefällen ist Mittelpunkt eine auswärtige Ge-\ndes Rechnungsjahres festzusetzen.                        meinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dieser\nGemeinde (z. B. von einem Büro oder Warenlager)\naus vorwiegend ausgeübt wird. Ist der Mittelpunkt\nZu § 29 des Gesetzes                                     der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so ist\ndie Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unterneh-\n§ 33                          mer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.\nW areneinzelh andelsunternehmen                  (2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-\nbetrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe\n(1) Wareneinzclhandelsunternehmen im Sinne des\nausgeübt worden ist, unterbleibt.\n§ 29 Abs. 1 Zilf. 3 des Gesetzes sind Unternehmen,\ndie ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel be-          (3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im Fall\nwirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des         des § 35 a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der\nUmsatzsteuergesetzes         Mehrwertsteuer -) bleibt    Kalendermonate auf die hebeberechtigten Gemein-\ndabei außer Betracht.                                    den zu zerlegen. Kalendermonate, in denen die\nSteuerpflicht nur während eines Teils bestanden hat,\n(2) Eine Lieferung im Einzelhandel im Sinne des\nsind voll zu rechnen. Der Anteil für den Kalender-\nAbsatzes 1 liegt nicht vor, wenn der Unternehmer\nmonat, in dem der Mitt12lpunkt der gewerblichen\neinen Gegenstand an einen anderen Unternehmer\nTätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zu-\nzur Verwendung in dessen Unternehmen liefert (zur\nzuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem\ngewerblichen Weiterveräußerung - sei es in der-\nKalendermonat die längste Zeit befunden hat.\nselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be-\narbeitung oder Verarbeitung - oder zur gewerb-\nlichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur          Ubergangs- und Schlußvorschriften\nBewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistun-\ngen). Wird ein Gegenstand teils zu den genannten                                   § 36\nZwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist                        Anwendungszeitraum\nder Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung\ndes Erwerbszwecks nach der Lieferung bleibt unbe-           (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind vor-\nrücksichtigt.                                            behaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den\nErhebungszeitraum 1968, bei der Lohnsummensteuer\nLieferungen im Einzelhandel sind außerdem nicht:         erstmals für Lohnsummen, die nach dem 31. Dezem-\n1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität oder        ber 1967 gezahlt werden, anzuwenden.\nWärme;                                                  (2) Die Vorschriften des § 11 sind erstmals für den\n2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar von            Erhebungszeitraum 1967 anzuwenden.\nSteinkohle, Braunkohle, Preßkohle (Briketts) und\n(3) Die Vorschrift des § 3 der Verordnung in der\naus Kohle hergestelltem Koks sowie von Heizöl,\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1962\nHolz und Torf;\n(Bundesgesetzbl. I S. 372) ist letztmals für den Er-\n3. Lieferungen an den Bund oder andere Körper-           hebungszeitraum 1968 anzuwenden.\nschaften des öffentlichen Rechts.\n§ 37\nZu § 34 des Gesetzes                                                           (gestrichen)\n§ 34\n§ 38\nKleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung\nAnwendung im Land Berlin\nHat das Unternehmen die Geschäftsleitung im\nLaufe des Erhebungszeitraums in eine andere Ge-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nzuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung wäh-        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Gesetzes\nrend des Erhebungszeitraums die längste Zeit be-         auch im Land Berlin.\nfunden hat. Befand sich im Fall des Satzes 1 die                                   § 39\nGeschäftsleitung gleich lange Zeit in mehreren Ge-\nInkrafttreten\nmeinden, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzu-\nweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndes Erhebungszeitraums befunden hat.                     kündung in Kraft."]}