{"id":"bgbl1-1969-113-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":113,"date":"1969-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/113#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-113-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_113.pdf#page=15","order":3,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes","law_date":"1969-10-14T00:00:00Z","page":2035,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 113 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1969       2035\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\nVom 14. Oktober 1969\nDie Bekanntmachung der Neufassung des Kriegs-\ngefangenenentschädigungsgesetzes vom 29. Septem-\nber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1800) ist zu berichti-\ngen:\n§ 11 muß richtig wie folgt lauten:\n,,§ 11\nDie Anträge sind bei der für den Wohnsitz oder\ndauernden Aufenthalt des Antragstellers zustän-\ndigen Behörde zu stellen. Hat der Antragsteller\nseinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Aus-\nland, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Be-\nreich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz oder\ndauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nGesetzes gehabt hat; hat der Antragsteller seinen\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungs-\nbereich des Gesetzes nicht gehabt, bestimmt die Re-\ngierung des Landes, in welchem die Bundesregie-\nrung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.\"\nBonn, den 14. Oktober 1969\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nIm Auftrag\nDr. Moysich"]}