{"id":"bgbl1-1969-113-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":113,"date":"1969-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/113#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-113-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_113.pdf#page=14","order":2,"title":"Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Italien befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen","law_date":"1969-10-17T00:00:00Z","page":2034,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["2034                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber die Erfüllung der Vorratspflicht\nmit in Italien befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen\nVom 17. Oktober 1969\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 des          (3) Der Meldung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\nGeselzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen        setzes ist eine Erklärung des Besitzers der Bestände\nvom 9. September 1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1217),       beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Voraus-\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz          setzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 {Bun-\ndesgesetzbl. I S. 5<B), wird verordnet:                                             § 2\nMit Beständen, die von den italienischen Behör-\nden nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens\n§ 1                           über die Anrechnung der in Italien befindlichen Be-\nstände an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 17. Juli\n(1) Die Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des\n1969 (Bundesanzeiger Nr. 197 vom 22. Oktober 1969)\nGesetzes über Minde~tvorräte an Erdölerzeugnissen\nbeanstandet werden, kann die Pflicht zur Vorrats-\nkann mit in Italien befindlichen Beständen an Erdöl-\nerzeugnissen der in § 1 des Gesetzes bezeichneten        haltung nicht erfüllt werden.\nArt, Halbfertigerzeugnissen und Erdöl erfüllt wer-\nden, soweit                                                                         § 3\n1. die Bestände im Eigentum oder Miteigentum des           Die Möglichkeit der Erfüllung der Vorratspflicht\nvorratspflichtigen Unternehmers stehen,              mit in Italien befindlichen Beständen kann vorüber-\ngehend beschränkt oder aufgehoben werden, wenn\n2. der Besitzer der Bestände die in Italien geltenden    die italienische Regierung von ihren Rechten nach\nErdöl-Bevorratungsvorschriften erfüllt hat und       Artikel 3 des genannten Abkommens Gebrauch\nmacht.\n3. die Bestände nicht bereits als Pflichtvorräte im\nSinne der italienischen Erdöl-Bevorratungsvor-                                  § 4\nschriften gemeldet worden sind.                         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(2) Als in Italien befindliche Bestände im Sinne      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\ndes Absatzes 1 gelten unter den dort genannten           auch im Land Berlin.\nweiteren Voraussetzungen auch Bestände an Bord\nvon Schiffen in italienischen Häfen, wenn die Hafen-                                § 5\nformalitäten zum Löschen r1.bgeschlossen worden            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsind.                                                    kündung in Kraft.\nBonn, den 17. Oktober 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Dohnanyi"]}