{"id":"bgbl1-1969-113-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":113,"date":"1969-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/113#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-113-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_113.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1969-10-20T00:00:00Z","page":2021,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["2021\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                  Ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1969                                                                                                                      Nr.113\nTag                                                                             Inhalt                                                                                          Seite\n20. 10. 69 Neufassung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2021\nBundesgesetzbl. III 611-5\n17. 10. 69 Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Italien befindlichen Beständen an\nErdöl und Erdölerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2034\n14. 10. 69 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2035\nBU:ndesgesetzbl. III 84-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 73 und Nr. 74 .............................................. .                                                                            2036\nVerkündungen im Bundesanzeiger                                                                                                                                          2036\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gewerbesteuergesetzes\nVom 20. Oktober 1969\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes\nin der· Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 458) wird nachstehend der\nWortlaut des Gewerbesteuergesetzes unter Berück-\nsichtigung\na) des G€setzes zur Förderung der Stabilität und\ndes Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 582),\nb) des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1967 vom\n21. Dezember 1967 (Bundesgei,etzbl. I S. 1254),\nc) des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuer-\ngesetzes vom 10. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 53) und\nd) des Gesetzes zur Änderung des Körperschaft-\nsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 15. Au-\ngust 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 1182)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 20. Oktober 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","2022                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGewerbesteuergesetz\n(GewStG 1968)\nin der Fassung vom 20. Oktober 1969\nInhaltsübersicht\n§                                                         §\nAbschnitt I                                   (gestrichen)  ............................... .    18\nAllgemeines                                    Vorauszahlungen .......................... .       19\nSteuerberechtigte                                                  Abrechnung über die Vorauszahlungen ...... .       20\nSteuergegenstand                                             2     (gestrichen) ................................ . 21 und 22\nArbeitsgemeinschaften ..................... .                2a\nAbschnitt III\nBefreiungen ............................... .                3                    Lohnsummensteuer\nHebeberechtigte Gemeinde ................. .                 4     Besteuerungsgrundlage ..................... .      23\nSteuerschuldner                                              5     Lohnsumme ............................... .        24\nBesteuerungsgrundlagen ................... .                 6     Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz        25\nFälligkeit ................................. .     26\nAbschnitt II                                  Festsetzung des Steuermeßbetrags                   27\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nund dem Gewerbekapital                                                  Abschnitt IV\nZerlegung\nUnterabschnitt 1                                  Allgemeines ............................... .      28\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag                            Zerlegungsmaßstab ........................ .       29\nGewerbeertrag ............................ .                 7     Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten     30\nAnwendung des § 34 d des Einkommensteuer-                          Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung ... .   31\ngesetzes und des § 19 b des Körperschaft-                                                                           32\n(gestrichen)  ............................... .\nsteuergesetzes ........................... .               7a\nZerlegung in besonderen Fällen ............. .     33\nHinzurechnungen .......................... .                 8\nKleinbeträge .............................. .      34\nKürzungen ................................ .                 9\nZerlegung bei der Lohnsummensteuer                 35\nMaßgebender Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . .   10\nAbschnitt V\nGewerbeverlust ........................... .                10 a\nGewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe             35 a\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag                           11\nAbschnitt VI\nUnterabschnitt 2\nÄnderung des Gewerbesteuermeßbescheids\nGewerbesteuer nach dem Gewerbekapital\nvon Amts wegen ............... .      35 b\nBegriff des Gewerbekapitals                                 12\nAnwendung des § 9 a des Vermögensteuer-                                              Abschnitt VII\ngesetzes ................................ .               12 a                    Durchführung\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag                           13     Ermächtigung                                       35 C\nNeufassung ............................... .       35 d\nUnterabschnitt 3\nEinheitlicher Steuermeßbetrag                                            Abschnitt VIII\nFestsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags              14            Ubergangs- und Schlußvorschriften\n15     Zeitlicher Geltungsbereich .................. .    36\nPauschfestsetzung\nBerichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden\nUnterabschnitt 4                                   und Gewerbesteuerbescheiden ............ .       36 a\nFestsetzung und Erhebung der Steuer                           Erstattung von Gewerbesteuer .............. .      36 b\nHebesatz                                                    16     Lohnsummensteuer ......................... .       36 C\n(entfällt)                                                  17     Zeitlicher Geltungsbereich für das Saarland .. .   36 d\nMindeststeuer ............................. .               17 a   Anwendung im Land Berlin ................. .       37","Nr. l 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1969                        2023\nAbschnitt I                       Gebiet befinden, in dem Betriebstätten von Unter-\nnehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich·\nAllgemeines\ndes Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen\n§ 1                          zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Im Gel-\ntungsbereich des Grundgesetzes gelegene Betrieb-\nSteuerberechtigte                    stätten eines Unternehmens, dessen Geschäftslei-\nDie Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe-           tung sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\nsteuer als c;emcindesteuer zu erheben.                    gesetzes in einem Gebiet der in Satz 1 bezeichneten\nArt befindet, werden wie selbständige Unternehmen\n§ 2                          zur Gewerbesteuer herangezogen.\nSteuergegenstand                        (7) Inländische Betriebstätten eines Unternehmens\nder Schiffahrt oder Luftfahrt, dessen Geschäftslei-\n(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende        tung sich in einem ausländischen Staat befindet, un-\nGewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.       terliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn\nUnter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unter-\nnehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu            1. die Einkünfte aus diesen Betriebstätten nach § 49\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei\nverstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbe-\nsind und\nbetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in\neinem inländischen Schiffsregister eingetragenen          2. der ausländische Staat gleichartigen Unterneh-\nKauffahrteischiff eine Betriebstätte unterhalten wird.        men, deren Geschäftsleitung sich im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes befindet, eine entspre-\n(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem            chende Befreiung von den der Gewerbesteuer\nUmfang die Tätigkeit                                          ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern ge-\n1. der offenen Handelsgesellschaften, Kommandit-              währt, oder in dem ausländischen Staat keine der\ngesellschaften und anderer Gesellschaften, bei            Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechen-\ndenen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit-            den Steuern bestehen.\nunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen\nsind;                                                                           § 2a\n2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,                        Arbeitsgemeinschaften\nKommanditgesellsc\"haften auf Aktien, Gesellschaf-\nten mit beschränkter Haftung, Kolonialgesell-            Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 gilt nicht für\nschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), der Er-     die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der        dem Gewerbekapital für Arbeitsgemeinschaften,\nVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist         deren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines\neine Kapitalgesellschaft in ein anderes inlän-        einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags\ndisches gewerbliches Unternehmen in der Weise         beschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß des Ver-\neingegliedert, daß die Voraussetzungen des § 7 a      trags anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb von\nAbs. 1 Ziff. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes   drei Jahren erfüllt wird. Die Betriebstätten der Ar-\nerfüllt sind, so gilt sie als Betriebstätte des ande- beitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als\nren Unterriehmens. Dies gilt sinngemäß, wenn          Betriebstätten der Beteiligten.\ndie Eingliederung im Sinne der vorbezeichneten\nVorschriften im Verhältnis zu eine:r.- inländischen                              § 3\nim Handelsregister eingetragenen Zweignieder-                               Befreiungen\nlassung eines ausländischen gewerblichen Unter-          Von der Gewerbesteuer sind befreit\nnehmens besteht.\n1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit              bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen\",\nder sonstigen juristischen Personen des privaten\ndie Monopolverwaltungen des· Bundes und die\nRechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit\nstaatlichen Lotterieunternehmen;\nsie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge-\nnommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.             2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche\n(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb               Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kredit-\neines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver-            anstalt, die Lastenausgleichsbank (Bank für Ver-\nanlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis          triebene und Geschädigte), die Deutsche Sied-\nzur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.                     lungs- und Landesrentenbank, die Landwirt-\n(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen             schaftliche Rentenbank und die Deutsche Genos-\nanderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbe-                 senschaftskasse;\nbetrieb als durch den bisherigen Unternehmer ein-          3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-\ngestellt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den an-            schaftlicher Art erfüllen;\nderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht             4. (gestrichen)\nmit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb ver-          5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-\neinigt wird.\nten und ähnliche Realgemeinden. Unterhalten\n(6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-            sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen\nstätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des           eines Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie in-\nGrundgesetzes in einem zum Inland gehörenden                   soweit steuerpflichtig;","2024                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung          Betriebstätte zur Ausübung des stehenden Gewer-\noder sonstigen Verfossung und nach ihrer tat-       bes unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten\nsächlichen Gesdüiftsführung ausschließlich und      desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemein-\nunmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder        den, oder erstreckt sich eine Betriebstätte über meh-\nkirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie         rere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder\neinen wirlsdwfUichen Geschäftsbetrieb (ausge-       Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags er-\nnommen Land- und Forstwirtschaft), der über         hoben, der auf sie entfällt.\nden Rahmen einer Vermögensverwaltung hin-              (2) Befindet sich die Betriebstätte in einem Guts-\nausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;      bezirk, so trifft die oberste Landesbehörde die nähe-\n7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit           ren Bestimmungen über die Erhebung der Steuer.\nweniger als sieben im Jahresdurchschnitt be-\nschäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen\n§ 5\nbetrieben wird, die eine eigene Triebkraft von\nweniger als 100 Pferdekräfü~n haben;                                     Steuerschuldner\n8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be-            (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Un-\nnutzung land-- und forstwirtschaftlicher Betriebs-  ternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge-\neinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder         werbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rech-\ndie Bearbeitung oder Verwertung der von den         nung mehrerer Personen betrieben, so sind diese\nMitgliedern selbst gewonnenen land- und forst-      Gesamtschuldner; in diesem Fall reicht die persön-\nwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand         liche Steuerpflicht des einzelnen Unternehmers nur\nhaben (z.B. Dresch-, Molkerei-, Pflug-, Viehver-    so weit, als er nach den Vorschriften des bürger-\nwertungs-, Wald-, Zuchtgenossenschaften, Wald-      lichen Rechts für Verbindlichkeiten des Gewerbe-\nbauvereine, Winzervereine), soweit die Bearbei-     betriebs haftet.\ntung oder Verwertung im Bereich der Land- und\n(2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzeQ. auf einen\nForstwirtschaft liegt;\nanderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der\n9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-,   bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Uber-\nKranken-, Unterstützungskassen und sonstige         gangs Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist\nrechtsfähige Hilfskassen für FJ.lle der Not oder    von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.\nArbeitslosigkeit, wenn sie die für eine Befreiung\nvon der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-\n§ 6\naussetzungen erfüllen;\nBesteuerungsgrundlagen\n10. Körperschaften oder Personenvereinigungen,\nderen Hauptzweck die Verwaltung des Ver-               (1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-\nmögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsver-      steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-\nband im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Körper-    kapital.\nschaftsteuergesetzes ist, wenn ihre Erträge im\n(2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-\nwesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung\nkapital kann die Lohnsumme als Besteuerungsgrund-\nherrühren und ausschließlich dem Berufsverband\nlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer darf\nzufließen;\nnur mit Zustimmung der Landesregierung erhoben\n11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-     werden; die Landesregierung kann die Zustim-\ngungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren         mungsbefugnis auf die nach Landesrecht zuständi-\nAngehörige auf Grund einer durch Gesetz ange-       gen Behörden übertragen.\nordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflich-\ntung Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn\ndie Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner\nhöheren jährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölf-                         Abschnitt II\nfache der Beiträge, die nach den §§ 1387 und              Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\n1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens                     und dem Gewerbekapital\nentrichtet werden können. Sind nach der Satzung\nder Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie\nfreiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an                        Unterabschnitt 1\neine Pflichtmitgliedschaft anschließen, möglich,         Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nso steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen,\nwenn die Satzung die Zahlung keiner höheren                                    § 7\njährlichen Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache                         Gewerbeertrag\nder Beiträge, die nach den §§ 1.387 und 1388 der\nReichsversicherungsordnung höchstens entrich-          Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des\ntet werden können.                                  Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-\nsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge-\n§ 4                          werbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkom-\nmens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)\nHebeberechtigte Gemeinde                  entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück-\n(l) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen         sichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in\nder Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine           den§§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.","Nr. 1 J 3 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1969                        2025\n§ 7a                                  Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkom-\nAnwendung des § 34 d                          mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung\ndes Einkommensteuergesetzes                       wissenschaftlicher Zwecke.\nund des § 19 b des Körperschaftsteuergesetzes\n§ 9\nDie auf Grund der Ermächtigung in § 34 d des\nEinkommensteuergesetzes oder in § 19 b des Kör-                                   Kürzungen\nperschaf tsteuergesetzes zugelassene Rücklage gilt            Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-\nauch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.                gen wird gekürzt um\n1. 3 vom Hundert des Einheitswerts des zum Be-\n§ 8                                   triebsvermögen des Unternehmers gehörenden\nHinzurechnungen                              Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betriebstätten\nim Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maß-\nDem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden                    gebend ist der Einheitswert, der auf den letz-\nfolgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie               ten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,\nbei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:                   Fortschreibungs-     oder   Nachfeststellungszeit-\n1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der               punkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums\nGründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil-                  (§ 14 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach\nbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit              Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die\neiner Erweiterung oder Verbesserung des Be-                   ausschließlich eigenen Grundbesitz oder· neben\ntriebs zusammenhängen oder der nicht nur vor-                 eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen\nübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals                 verwalten und nutzen oder daneben Wohnungs-\ndienen;                                                       bauten betreuen oder Kaufeigenheime, Klein-\n2. Renten und dauernde Last~n, die wirtschaftlich                siedlungen und Eigentumswohnungen im Sinne\nmit der Gründung oder dein Erwerb des Betriebs                des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgeset-\n(Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zu-              zes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175)\nsammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Be-                  errichten und veräußern, die Kürzung um den\nträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Ge-                  Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwal-\nwerbeertrag heranzuziehen sind;                               tung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes,\nauf die Betreuung von Wohnungsbauten und\n3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters,                die Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsied-\nwenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach                 lungen und Eigentumswohnungen entfällt. Satz 2\ndem Gewerbeertrag heranzuzi~he:!1 sind;                       gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der\n4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende                 Errichtung und Veräußerung von Eigentums-\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf                wohnungen Teileigentum im Sinne des Woh-\nAktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-                nungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert\nmachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme)                wird und das Gebäude zu mehr als 66 2 /3 vom\nfür die Geschäftsführung verteilt worden sind;                Hundert Wohnzwecken dient. Sätze 2 und 3 gel-\n5. (gestrichen)                                                  ten nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum\n6. (gestrichen)                                                  Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters\n7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Be-              oder Genossen dient;\nnutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden             2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im                  gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder\nEigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht,                einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-\nsoweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter              schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des\noder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem                    Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Ge-\nGewerbeertrag heranzuziehen sind, es sei denn,                winnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)\ndaß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet                angesetzt worden sind;\noder verpachtet wird und der Jahresbetrag der            2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuer-\nMiet- oder Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark                  befreiten inländischen Kapitalgesellschaft im\nübersteigt. Maßgebend ist jeweils der Jahres-                 Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2, an der das Unter-\nbetrag, den der Mieter oder Pächter für die Be-               nehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums\nnutzung der zu den Betriebstätten eines Ge-                   mindestens zu einem Viertel am Grund- oder\nmeindebezirks gehörigen fremden Wirtschafts-                  Stammkapital beteiligt ist, wenn die Gewinn-\ngüter an einen Vermieter oder Verpächter zu                   anteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) ange-\nzahlen hat;                                                   setzt worden sind;\n8. die Anteile am Verlust einer offenen Handels-            3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen\ngesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder                Unternehmens, der auf eine nicht im Inland\neiner anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-               belegene Betriebstätte entfällt;\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des            4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Ge-\nGewerbebetriebs anzusehen sind;                               werbebetrieb des Vermieters oder Verpächters\n9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden                 berücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die\nGewerbebetrieben di-e Ausgaben im Sinne des                   Dberlassung von nicht in Grundbesitz bestehen-\n§ 11 Ziff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes mit               den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,","2026                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang l 969, Teil I\nsoweit sie nm:h § 8 Ziff. 7 dem Gewinn aus                                    § 11\nGewerbebetrieb des Mieters oder Pächters hin-                 Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag\nzugcrechnd worden sind;\n5. die nach den Vorschriften des Einkommen-                 (1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach\nstcucrgesdzes bei der Erm i 1. llung des Einkom-    dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag\nmens abgezogenen Aw;~Jubcn zur Fcrderung            auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hun-\nwisscnsch,Jfllicher Zwecke!, ~;oweit sie aus Mit-   dertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag\nteln des Gewerbebetriebs einer natürlichen          zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100\nPerson oder Pt:rsonengcsellschaft (§ 2 Abs. 2       Deutsche Mark nach unten abzurunden.\nZiff. 1) entnommen worden sind;                        (2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag\n6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des   betragen\nEinkommensteuergesetzes bezeichneten festver-       l. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften\nzinslichen. Wertpapieren, bei denen die Einkom-         im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1\nmensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug\nvom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben           für die ersten 7 200 Deutsche Mark\nworden ist.                                               des Gewerbeertrags .............. .     0 v.H.,\nfür die weiteren 2 400 Deutsche Mark\ndes Gewerbeertrags .............. .        v.H.,\n§ 10\nfür die weiteren 2 400 Deutsche Mark\nMaßgebender Gewerbeertrag                       des Gewerbeertrags .............. .     2 v.H.,\n(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Er-                 für die weiteren 2 400 Deutsche Mark\nhebungszeitraums, für den der einheitliche Steuer-             des Gewerbeertrags .............. .     3 v.H.,\nmeßbetrag (§ 14) festgesetzt wird.                             für die weiteren 2 400 Deutsche Mark\n(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den             des Gewerbeertrags .............. .     4 v.H.,\nVorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-             für alle weiteren Beträge ......... .   5 v.H.;\npflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-  2. bei anderen Unternehmen .......... .       5 v.H.\nmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so\ngilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeit-            (3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach\nraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.          § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsgeset-\nBei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten Er-      zes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191)\nhebungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten             gleichgestellten Personen ermäßigen sich die Steuer-\nWirtschaftsjahrs maßgebend.                              meßzahlen des Absatzes 2 Ziff. 1 auf die Hälfte. Das\ngleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c\n(3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Be-      des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen,\nendigung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung       deren Gesamtumsatz im Erhebungszeitraum 50 000\ndes Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des          Deutsche Mark nicht übersteigt.\nGewerbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder\nweniger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung          (4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 3,5 vom\nder Steuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf         Hundert\neinen Jahresbetrag umzurechnen. Von der Umrech-          1. bei öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-\nnung nach Satz 1 sind ausgenommen die Hinzurech-             den Sparkassen,\nnung nach § 8 Ziff. 9 und die Kürzungen nach § 9         2. bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen,\nZiff. 1 Satz 1 und Ziff. 5. Bei der Umrechnung sind          bei denen § 19 Abs. 2 b oder 2 c des Körperschaft-\nKalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan-           steuergesetzes angewendet wird.\nden hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.\n(5) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-\nzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so\n§ 10a\nermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele\nGewerbeverlust                      Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan-\ngene Kalendermonate im Erhebungszeitraum be-\nDer maßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge-\nstanden hat.\nwerbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein-\nkommensteuergesetzes auf Grund ordnungsmäßiger\nUnterabschnitt 2\nBuchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,\ndie sich bei der Ermittlung des maßgebenden Ge-               Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital\nwerbeertrags für die fünf vorangegangenen Er-\nhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7                                    § 12\nbis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht                     Begriff des Gewerbekapitals\nbei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier\nvorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich-              (1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des\ntigt worden sind. Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der        gewerblichen Betriebs im Sinne des Bewertungs-\nandere Unternehmer den maßgebenden Gewerbe-              gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 er-\nertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei     gebenden Änderungen.\nder Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags               (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs\ndes übergegangenen Unternehmens ergeben haben.           werden folgende Beträge hinzugerechnet:","Nr. 113 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1969                     2021\n1. Die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen, den                               § 13\nRenten und dauernden Lasten und den Gewinn-\nSteuermeßza~l und Steuermeßbetrag\nanteilen im Sinne des § 8 Ziff. 1 bis 3 entsprechen,\nsoweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts        (1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach\nabgezo~Jcn worden sind;                               dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeß-\n2. die Werte (Teilwerte) cler nicht in Grundbesitz        betrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung\nbestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb         eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Ge-\ndienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers        werbekapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist\noder eines Drillen stehen, soweit sie nicht im Ein-   auf volle 1 000 Deutsche Mark nach unten abzu-\nheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten         runden.\nsind. Das gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgüter\n(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital\nzum Gewerbekapital des Vermieters oder Ver-\nbeträgt 2 vom Tausend.\npäch lers gehören, es sei denn, daß ein Betrieb\noder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet           (3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital\nwird und die im Gewerbekapital des Vermieters         weniger als 6 000 Deutsche Mark beträgt, wird ein\noder Verpächters enthaltenen Werte (Teilwerte)        Steuermeßbetrag nicht festgesetzt.\nder überlassenen Wütschaftsgüter des Betriebs\n(Teilbetriebs) 2,5 Millionen Deutsche Mark über-         (4) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-\nsteigen. Maßgebend ist dabei jeweils die Summe        zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so\nder Werte der Wirtschaftsgüter, die ein Vermie-       ermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2 be-\nter oder Verpächter dem Mieter oder Pächter           rechnete Steuermeßbetrag auf so viele Zwölftel, wie\nzur Benutzung in den Betriebstätten eines Ge-         die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalender-\nmeindebezirks überlassen hat.                         monate im Erhebungszeitraum bestanden hat.\n(3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-\nlichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge-                            Unterabschnitt 3\nkürzt um\nEinheitlicher Steuermeßbetrag\n1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die Be-\ntriebsgrundstücke in dem Einheitswert des ge-                                § 14\nwerblichen Betriebs enthalten sind;                    Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags\n2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital\ngehörenden Beteiligung an einer offenen Han-           (1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeß-\ndelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft       beträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem\noder einer anderen Gesellschaft, bei der die        Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-         Steuermeßbetrag gebildet.\nmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;               (2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den\n2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital         Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.\ngehörenden Beteiligung an einer nicht steuer-        Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die\nbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im        Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraums weg,\nSinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2, wenn die Beteili-     so kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort\ngung mindestens ein Viertel des Grund- oder         festgesetzt werden.\nStammkapitals beträgt;\n3. die nach Absatz 2 Ziff. 2 dem Gewerbekapital                                    § 15\neines anderen hinzugerechneten Werte (Teil-                            Pauschiestsetzung\nwerte), soweit sie im Einheitswert des gewerb-\nlichen Betriebs des Eigentümers enthalten sind.       Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaft-\nsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann\n(4) Nicht zu berücksichtigen sind                      die für die Festsetzung zuständige Behörde im Ein-\n1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die das         vernehmen mit der Landesregierung oder der von\nUnternehmen im Ausland unterhält;                     ihr bestimmten Behörde auch den einheitlichen\n2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten im          Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.\nSinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 entfällt.\n(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den                          Unterabschnitt 4\nletzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,\nFestsetzung und Erhebung der Steuer\nFortschreibungs- oder N achfeststellungszeitpunkt)\nvor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.                                        § 16\nHebesatz\n§ 12 a\nAnwendung des§ 9a                         Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen\ndes Vennögensteuergesetzes                  Steuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebesatz festge-\nsetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten\nDer auf Grund der Ermächtigung in § 9 a des Ver-       Gemeinde (§§ 4, 35 a) für das dem Erhebungszeit-\nmögensteuergesetzes zugelassene Freibetrag ist bei        raum entsprechende Rechnungsjahr festgesetzt ist.\nder Ermittlung des Gewerbekapitals abzusetzen.            Der Hebesatz muß unbeschadet der Vorschrift des","2028                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 17 für alle in der Gemeinde vorhandenen Unter-           (4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein\nnehmen der gleiche sein.                                 Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits\nbestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des\n§ 17                          Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt\n(entfällt)                       für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen\nAbsatz 3 entsprec;:hend.\n§ 17 a                            (5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-\nMindeststeuer                        sten - vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten\nabzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie min-\n(1) Die Gemeinde ist ermöc:btigt, mit Zustimmung      destens 5 Deutsche Mark beträgt.\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-\nwerbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende\ndes Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-                                   § 20\ntriebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befun-                 Abrechnung über die Vorauszahlungen\nden hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der\nMindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe,             (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)\nfür die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer       entrichteten Vorauszahlungen werden auf die\nfestzusetzen wäre. Die Mirnlcslsteuer kann bis zu       Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum ange-\n12 Deutsche Mark, bei Hausgewcrbetreibenden bis         rechnet.\nzu 6 Deutsche Mark betragen und darf für alle              (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der\nGewerbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen          anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-\nnur gleich hoch bemessen werden.                        schiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum\n(2) Bei Reisegewerbebetrieben tritt an die Stelle    und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhe-\nder Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der Mittel-      bungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht ent-\npunkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35.a Abs. 3).       richteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im\nübrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\n(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest-      des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).\nstern~r muß vor dem Ende des Erhebungszeitraums\ngefaßt werden. Er kann bis zu diesem Zeitpunkt zu-         (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der\nrückgenommen oder geändert werden.                      anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der\nUnterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-\n§ 18                          bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung\nausgeglichen.\n(gestrichen)\n§§ 21 und 22\n§ 19\n(gestrichen)\nVorauszahlungen\n(1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar,\n15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah-\nlungen zu entrfchten.                                                        Abschnitt III\n(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein                       Lohnsummensteuer\nViertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran-\nlagung ergeben hat.                                                                § 23\n(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der                         Besteuerungsgrundlage\nSteuer anpassen, die sich für den laufenden Erhe-          (1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme,\nbungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich ergeben     die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer\nwird. Die Anpassung kann auch noch in dem auf           der in der Gemeinde belegenen Betriebstätte gezahlt\ndiesen Erhebungszeitraum folgenden Erhebungszeit-       worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen Fällen\nraum vorgenommen werden; in diesem Fall ist bei         oder allgemein die Lohnsumme eines jeden Kalen-\neiner Erhöhung der Vorauszahlungen der nachgefor-       dervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage bestim-\nderte Betrag innerhalb eines Monats nach Bekannt-       men.\ngabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.\nHat das Finanwmt wegen einer vc,raussichtlichen Än-        (2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbebe-\nderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb die Vor-          triebs in dem Rechnungsjahr nicht 24 000 Deutsche\nauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Kör-          Mark, so werden von ihr 9 000 Deutsche Mark abge.;.\nperschaftsteuer der Steuer angepaßt, die für den        zogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des\nlaufenden oder vorangegangenen Veranlagungszeit-        ganzen Rechnungsjahrs bestanden, so ermäßigen\nraum voraussichtlich zu erwarten ist, so hat es gleich- sich diese Beträge entsprechend.\nzeitig für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlun-\ngen den einheitlichen Steuermeßbetrag festzusetzen,                               § 24\nder sich voraussichtlich für den laufenden oder vor-\nLohnsumme\nangegangenen Erhebungszeitraum ergeben wird. An\ndiese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpas-          (1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,\nsung der Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2        die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-\ngebunden.                                               legenen Betriebstätte gezahlt worden sind.","Nr. 113 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1969                       2029\n(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Ab-            lauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu\nsätze 3 bis 5 die Arbeitslöhne im Sinne des § 19          dem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt\nAbs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, so-          ist der Gemeindebehörde eine Erklärung über die\nweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von       Berechnung der Lohnsummensteuer abzugeben.\nder Einkommensteuer befreit sind. Bei der Ermitt-        Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinne\nlung der Lohnsumme ist § 19 Abs. 2 des Einkom-           der Reichsabgabenordnung.\nmensteuergesetzes nicht anzuwenden. Zuschläge für\nMehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-\narbeit gehören unbeschadet der einkommensteuer-                                      § 27\nlichen Behandlung zur Lohnsumme.                                      Festsetzung des Steuermeßbetrags\n(3) Zur Lohnsumme gehören nicht Beträge, die              (1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme\nan Lehrlinge gezahlt worden sind, die auf Grund           wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer\neines schriftlichen Lehrvcrtnigs eine ordnungs-           beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt,\nmäßige Ausbildung erfahren.                               wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung\ndargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist jeweils fest-\n(4) Bei Staatsbanken bleiben die Vergütungen in\nzusetzen\ndem Verhältnis außer Ansatz, in dem der steuerfreie\nGewinn zu dem Gesamtgewinn der Staatsbank steht.          1. für ein Rechnungsjahr, wenn der Antrag nach\nAblauf des Rechnungsjahrs gestellt wird;\n(5) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben\n2. für die vor der Antragstellung vollendeten Ka-\ndie Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer An-\nlendermonate oder Kalendervierteljahre, wenn\nsatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in\nder Antrag vor Ablauf des Rechnungsjahrs ge-\ndem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs\nstellt wird.\ntätig sind.\nDabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die\nder Unternehmer in dem Festsetzungszeitraum ge-\nzahlt hat.\n§ 25\n(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-\nSteuenneßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz\nbetrags muß innerhalb der ersten sechs Monate nach\n(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist       Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt werden. Der\nvon einem Steucrmeßbetrag auszugehen. Dieser ist           Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde auch\ndurch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-           nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn fest-\nzahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn-           gestellt wird, daß der Steuerschuldner die Erklärun-\nsumme ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten           gen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26) vorsätz-\nabzurunden.                                               lich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig bei der\nzuständigen Gemeinde abgegeben hat.\n(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer\nbeträgt 2 vom Tausend.                                        (3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des Rech-\nnungsjahrs Beträge, die nach § 23 zur Lohnsummen-\n(3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach          steuer herangezogen worden sind, als Gewerbe-\n§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeits-           ertrag behandelt, so kann insoweit der Antrag auf\ngesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191)     Festsetzung des Steuermeßbetrags innerhalb der\ngleichgestellten Personen ermäßigt sich die Steuer-       Rechtsmittelfrist für den Gewerbesteuermeßbescheid\nmeßzahl auf die Hälfte. Das gleiche gilt für die nach     gestellt werden, in dem diese Beträge erstmals als\n§ 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes            Gewerbeertrag erfaßt worden sind.\ngleichgestellten Personen, deren Gesamtumsatz in\ndem dem Rechnungsjahr unmittelbar vorangegange-\nnen Kalenderjahr 50 000 Deutsche Mark nicht über-\nstiegen hat.\nAbschnitt IV\n(4) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß\nZerlegung\nunbeschadet der Vorschrift des Absatzes 5 für alle\nin der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der\ngleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für die                                       §  28\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem                                     Allgemeines\nGewerbekapital abweichen.\nSind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur\nAusübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden\nunterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-\n§ 26                            meßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-\nfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.\nFälligkeit\nDas gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-\nDie Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat          stätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat\nist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender-       oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-\nmonats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der            zeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge-\nBefugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht,        meinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach\nso ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene           § 2 Abs. 6 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer unter-\nKalendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ab-        liegen, sind nicht zu berücksichtigen.","2030                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 29                               und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer\nZerlegungsmaßstab                         gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel\nerhöhten Betrag anzusetzen.\n(1) Zerlegungsmaßslab ist\n1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunterneh-\nmen                                                                            § 32\ndas Verhältnis, in dem die Summe der in allen                              (gestrichen)\nBetriebstätten (§ 28) erzielten Betriebseinnahmen\nzu den in den BetriebsUi.Uen der einzelnen Ge-\nmeinden erzielten Betriebseinnahmen steht;\n§ 33\n2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der Ziffer 3\ndas Verhältnis, in dem die Summe der Arbeits-                    Zerlegung in besonderen Fällen\nlöhne, die an die bei aHcn Bctriebstätten (§ 28)        (1) Führt die Zerlegung nach§§ 28 bis 31 zu einem\nbeschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind,      offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maß-\nzu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den       stab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse\nBetriebstätten der einzelnen Gemeinden beschäf-      besser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid\ntigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;             hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der\n3. bei W areneinzelhandelsunternehmen                    Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.\nzur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte das in        (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-\nZiffer 2 bezeichnete Verhältnis.                     schuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß-\n(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die          betrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.\nBetriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen,\ndie in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden\n(§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2)\n§ 34\nerzielt oder gezahlt worden sind.\nKleinbeträge\n(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die\nBetriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle               (1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\n1000 Deutsche Mark abzurunden.                           nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er\nin voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der\nsich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die\nGeschäftsleitung im Ausland oder in einem der in\n§ 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb\n§ 30\ndes Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der\nZerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten          Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der\nsich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-\nErstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-\nsichtigenden Betriebstätten befindet.\nmeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag\noder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer-             (2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\nlegen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und     zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber\nzwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter      nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde\nBerücksichtigung der durch das Vorhandensein der          ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche\nBetriebstätte erwachsenden Gemeindelasten.               Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Ge-\nmeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung\nbefindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-\nden.\n§ 31\n(3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-\nBegriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung         höhung eines op_er mehrerer Zerlegungsanteile, so\nArbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des         sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die\n§ 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen:            nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-\nhöhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuwei-\n1. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Ver-              sung nach Absatz 2.\ngütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind\nnicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige\nVergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Ar-                                  §  35\nbeitneh~er 40 000 Deutsche Mark übersteigen.\nZerlegung bei der Lohnsummensteuer\n2. Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen\nPerson betrieben werden, sind für die im Betrieb        Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere\ntätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt        Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der\n10 000 Deutsche Mark jährlich anzusetzen.             Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den\nUnternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-\n3. (gestrichen)                                           sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zer-\n4. Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun-            legen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt\ngen, die an die in der Werkstättenverwaltung          das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.","Nr. l 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1969                         2031\nAbschnitt V                                             Abschnitt VII\nGewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe                                 Dnrchführung\n§ 35c\n§ 35a\nErmächtigung\n(1) Die Reisegewerbebetriebe unterliegen, soweit\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nsie im Inland ---- mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6\nmung des Bundesrates\nSatz 1 bezeicbnelen Gebiete ---- betrieben werden,\nder Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und            1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes\ndem Gewerbckcipilal.                                       Rechtsverordnungen zu erlassen\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\n(2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes\nist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den            b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und\nVorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfüh-                des Gewerbekapitals,\nrungsbestimmungen dazu entweder einer Reisege-             c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge,\nwerbekarte bedarf od·er von der Reisegewerbekarte              soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit\nlediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blinden-          der Besteuerung und zur Vermeidung von Un•\nwaren-Vertriebsausweis (§ 55a Abs. 1 Nr. 4 der                 billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist,\nGewerbeordnung) besitzt. Wird im Rahmen eines              d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-\neinheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes             meßbetrags und die Zerlegung bei der Lohn-\nGewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so                summensteuer;\nist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nGewerbe zu behandeln.\na) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-\n(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich            rung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-\nder Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.           benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-\n(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der                 rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung\nMittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer               oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in\nGemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden,               Härtefällen erforderlich ist,\nso hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeß-          b) über die Steuerbefreiung von Krankenanstal-\nbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalender-                 ten und Altenheimen des Bundes, eines\nmonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer-                 Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-\nlegen.                                                         meindeverbandes sowie von anderen KraL1-\nkenanstalten und Altenheimen, die in beson-\nderem Maße der minderbemittelten Bevölke-\nrung dienen,\nAbschnitt VI                          c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer\nstaatlichen Lotterie,\n.Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids\nd) über die Steuerbefreiung bei bestimmten\nvon Amts wegen\nkleineren Versicherungsvereinen auf Gegen-\nseitigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über\n§ 35b                                 die Beaufsichtigung der privaten Versiche-\n(1) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts               rungsunternehmungen und Bausparkassen,\nwegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,                  wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit\nwenn der Einkommensteuerbescheid, der Körper-                  sind,\nschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid        e) über die Beschränkung der Hinzurechnung\ngeändert wird und die Änderung die Höhe des Ge-                von Dauerschulden (§ 8 Ziff.1, § 12 Abs. 2\nwinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts                Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Verhäl.t-\ndes gewerblichen Betriebs berührt. Die Änderung                nis des Eigenkapitals zu Teilen des Anlag~-\ndes Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits-              vermögens,\nwerts des gewerblichen Betriebs ist in dem neuen            f) über die Begriffsbestimmung des Waren-\nGewerbesteuermeßbescheid insoweit zu berücksich-               einzelhandelsun ternehmens,\ntigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des        g) über die Festsetzung abweichender Voraus-\nGewerbekapita)s beeinflußt.                                    zahlungstermine.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch                               § 35d\nfür den Fall, daß der Gewerbesteuermeßbescheid,\nder von Amts wegen durch einen neuen Bescheid                                  Neufassung\nzu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist.        Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nDer Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbescheids           im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-\nkann zurückgestellt werden, bis die Änderung des        nern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes und\nEinkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuer-       der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in\nbescheids oder des Feststellungsbescheids unan-        der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\nfechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen        unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-\nGewerbesteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn          folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\ndie Änderung nur geringfügig ist.                       des Wortlauts zu beseitigen.","2032                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbschnitt VIII                      len des § 28 ist § 387 Abs. 2 der Reichsabgabenord-\nnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur der\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nZerlegungsanteil der Gemeinde, die den Antrag nach\n§ 36                          Satz 1 gestellt hat, zu ändern ist. Der neue Zer-\nlegungsanteil darf den nach der bisherig~n Zerle-\nZeitlicher Geltungsbereich\ngung auf die Gemeinde entfallenden Anteil nicht\n(1) Die vorstehende Fasstm~J dieses Gesetzes ist,    übersteigen. Im übrigen bleibt die bisherige Zer-\nsoweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes be-       legung unberührt. Ist nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes\nstimmt ist, erstmals anzuwenden                         zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. De-\n1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag         zember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 996) die Festset-\nund dem Gewerbekapital für den Erhebungszeit-      zung und Erhebung der Gewerbesteuer dem Finanz-\nraum 1968,                                         amt belassen oder übertragen worden, so kann das\n2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, die         Finanzamt die Berichtigung des Gewerbesteuermeß-\nnach dem 31. Dezember 1967 gezahlt werden.          bescheids nach Satz 1 und die Änderung der Zer-\nlegung nach den Sätzen 3 bis 5 bis zum Ablauf des\n(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2  31. Dezember 1963 von Amts wegen vornehmen.\nund 3 sind erstmc1ls für den Erhebungszeitraum 1969        (4) Die Berichtigung vor dem 25. Januar 1962\nanzuwenden.                                             rechtskräftig gewordener Gewerbesteuermeßbe-\n(3) Die Vorschriften des § 3 Ziff. l1 sind erstmals  scheide und Gewerbesteuerbescheide kann nicht mit\nanzuwenden                                              der Begründung verlangt werden, daß § 8 Ziff. 5\n1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag         und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem\nund dem Gewerbekapital für den Erhebungszeit-       25. Januar 1962 angewendeten Fassungen nichtig sei.\nraum 1965,                                             (5) Die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind\n2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, die         bis zum Ablauf des 31. Dezember 1963 schriftlich zu\nnach dem 31. Dezember 1964 gezahlt werden.          stellen oder zur Niederschrift zu erklären.\n§ 36b\n§ 3-6a                                    Erstattung von Gewerbesteuer\nBerichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden             Nach dem 24. Januar 1962 gezahlte oder beigetrie-\nund Gewerbesteuerbescheiden                 bene Beträge für Gewerbesteuer, die in einem vor\n(1) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ände-     dem 25. Januar 1962 rechtskräftig gewordenen Ge-\nrung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963        werbesteuerbescheid festgesetzt worden sind, sind\n(Bundesgesetzbl. I S. 563) erlassene, nach dem 24. Ja-  auf Antrag des Steuerpfl°ichtigen insoweit zu erstat-\nnuar 1962 rechtskräftig gewordene Gewerbesteuer-        ten, als die Steuerbeträge ohne Anwendung der\nmeßbescheide für die Erhebungszeiträume 1949 bis        Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbe-\n1961, die auf den Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6    steuergesetzes in den vor dem 25. Januar 1962 an-\ndes Gewerbesteuergesetzes in den vor dem Inkraft-       gewendeten Fassungen nicht zu entrichten gewesen\ntreten des Änderungsgesetzes angewendeten Fas-          wären. Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. De-\nsungen beruhen, sind auf Antrag des Steuerpflichtigen   zember 1963 schriftlich zu stellen oder zur Nieder-\nzu berichtigen. Sonstige den zu berichtigenden Be-      schrift zu erklären.\nscheiden zugrunde liegende rechtliche Beurteilungen                             § 36c\nund tatsächliche Feststellungen bleiben maßgebend.\nLohnsummens teuer\n(2) Absatz 1 gilt auch für Gewerbesteuermeß-\nbescheide, die vor dem 25. Januar 1962 für die Erhe-       (1) Gehälter und sonstige für eine Beschäftigung\nbungszeiträume 1949 bis 1961 erlassen wurden und        im Betrieb gewährte Vergütungen im Sinne des § 8\ngegen die wegen der Anwendung der in Absatz 1           Ziff. 3 bis 6 des Gewerbesteuergesetzes in den je-\nbezeichneten Vorschriften form- und fristgerecht        weils angewendeten Fassungen gehören für die\nVerfassungsbeschwerde eingelegt worden ist.             Rechnungsjahre 1949 bis 1961 nicht zur Lohnsumme\n(§ 24), soweit sie bei der Ermittlung des Gewerbe-\n(3) Vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeich-   ertrags hinzugerechnet sind.\nneten Änderungsgesetzes erlassene Gewerbesteuer-\nmeßbescheide für die Erhebungszeiträume 1949 bis           (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Gehälter\n1961, die auf den Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6    und sonstigen Vergütungen bei der Ermittlung des\ndes Gewerbesteuergesetzes in den vor dem Inkraft-       Gewerbeertrags für die Erhebungszeiträume 1949\ntreten des Änderungsgesetzes angewendeten Fas-          bis 1961 nicht hinzugerechnet sind, gehören sie für\nsungen beruhen, sind auf Antrag der hebeberechtig-      die Rechnungsjahre 1949 bis 1961 zur Lohnsumme.\nten Gemeinde(n) zu berichtigen, wenn die auf den        Die hebeberechtigte Gemeinde kann die Festsetzung\nGewerbesteuermeßbescheiden beruhenden Gewerbe-          des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme beantra-\nsteuerbescheide auf Grund des § 79 Abs. 2 des Ge-       gen, die sich unter Einbeziehung dieser Gehälter und\nsetzes über das Bundesverfassungsgericht vom            sonstigen Vergütungen ergibt (§ 27 Abs. 1). Der An-\n12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt ge-   trag isL innerhalb der Rechtsmittelfrist für den Ge-\nändert durch das Gesetz vom 8. September 1961           werbesteuermeßbescheid zu stellen, in dem die Hin-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1665), nicht mehr vollstreckbar   zurechnung der bezeichneten Gehälter und sonstigen\n~ind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fäl-    Vergütungen unterblieben ist.","Nr.113     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1969                      2033\n(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend in      dung des § 36 Abs. 2 und des § 36 a Abs. 1 bis 3 an\nden Fällen des § 36 b. Der Antrag ist innerhalb von    die Stelle der Erhebungszeiträume 1949 und 1957\ndrei Mou.aten nach Einqanu des Antrags auf Erstat-     jeweils der Erhebungszeitraum 1959/60.\ntung der Gewerbesteuer nach § ;35 b Satz l oder nach\nrechtskräftiger Feststellung des Erstattungsanspruchs\nzu stellen.                                                                     § 37\nAnwendung im Land Berlin\n§ 36d\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nZeitlicher Geltungsbereich für das Saarland      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nBefand sich bei Ablauf des 5. Juli 1959 die Ge-     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nschäftsleitung eines Unternehmens oder bei einem       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nReisegewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerb-        lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nlichen Tätigkeit im Saarland, so tritt bei Anwen-      Dritten Uberleitungsgesetzes."]}