{"id":"bgbl1-1969-112-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":112,"date":"1969-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/112#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-112-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_112.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes","law_date":"1969-10-01T00:00:00Z","page":1909,"pdf_page":1,"num_pages":112,"content":["1909\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                            Z1997 A\n1969                      Ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1969                                                         Nr.112\nTag                                                              Inhalt                                                Seite\n1. 10. 69 Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes                  ................................. '';' .......... .   1909\nB und<,sur'sc,tzbl. J l l (i2 t -1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes\nVom 1. Oktober 1969\nAuf Grund des § 5 des Einundzwanzigsten Ge-                               3. des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-,\nsetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes                                Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungs-\n(21. ÄndG LAG) vom 18. August 1969 (Bundesgesetz-                               schäden (Reparationsschädengesetz - RepG) vom\nblatt I S. 1232) wird nachstehend der Wortlaut des                              12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105),\nGesetzes über den Lastenausgleich (Lastenaus-                                4. des Ersten Gesetzes zur Anpassung der Unter-\ngleichsgesetz         LAG) in der Fassung der Bekannt-                          haltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (1. Un-\nmachung vom 1. Dezember 1965 (Bunde~gesetzbl. I                                 terhaltshilfe-Anpassungsgesetz - 1. UAG) vom\nS. 1945, 1966 I S. 87) unter Berücksichtigung                            ·      22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 878),\n1. des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des                                 5. des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung\nLastenausgleichsgesetzes (19. ÄndG LAG) vom                                  des Lastenausgleichsgesetzes (21. ÄndG LAG) und\n3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509),                                   6. des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung\ndes Lastenausgleichsgesetzes (22. ÄndG LAG) vom\n2. des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des\n29. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1532)\nLastenausgleichsgesetzes (20. ÄndG LAG) vom\n15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806),                                bekanntgemacht.\nBonn, den 1. Oktober 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nGesetz\nüber den Lastenausgleich\n(Lastenausgleichsgesetz- LAG-)\nin der Fassung vom 1. Oktober 1969\nIn h a 1t s übers ich t\nErster Teil: Grundsätze und Begriffsbestimmungen                                    §§\nErster Abschnitt:                    Grundsätze ......................................................... .                   1-    7\nZweiter Abschnitt:                   Begriffsbestimmungen ............................................ .                      8- 15a\nZweiter Teil: Ausgleichsabgaben\nErster Abschnitt:                    Vermögensabgabe\nErster Titel:                     Abgabepflicht .......................................................... .              16-   20\nZweiter Titel:                    Bernessung der Abgabe ................................................. .               21-   38\nDritter Titel:                     Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden              39-   47b\nVierter Titel:                     Entrichtung der Abgabe ................................................ .               48-   73\nFünfter Titel:                    Sonstige und Uberleitungsvorschriften ................................... .             74-   78\nSechster Titel:                   Sondervorschriften für Berlin (West) ..................................... .            79-   90\nZweiter Abschnitt:                   Hypotheken gewinn abgab e\nErster Titel:                     Allgemeine Vorschriften ................................................ .              91- 98\nZweiter Titel:                    Höhe und Entrichtung der Abgabe ....................................... .               99--110\nDritter Titel:                    Formen der Abgabe . . . . . .............................................. .           111-123","1910                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§§\nVierler Titel:         J•eslselzung der Abgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 124-128\nFünfler Titel:         Billigkeilsmc1ßnahmen in bestimmten Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  129--132\nSechsler Titel:        Sonstige und Uberleitungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             133-141\nSiebenter Tite1:       Sondervorschriften für Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          142-160\nDritter Abschnitt:        Kredi Lgewinnabgabe\nErsler Titel:           Vorschriften für den Geltungsbereich des Grundgesetzes                                                                                   161-188\nZweiler Titel:          Sondervorschriften für Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         189-197\nVierter Abschnill:        Vors c h r i f l e n für mehrere oder a 11 e Ausgleichsabgaben . . . . . .                                                               198-205\nFünfter Abschnilt:        /\\ b zu g s fähig k e i t der Aus g 1eich s abgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          206-217\nSechster Abschnitt:       11 c1 n de I s rechtliche Bi 1 an zier u n g s vors c h r i f t e n . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    218-225\nSiebenter Abschnitl:      i\\nclerungen des Vermögensteuergesetzes                                                                                                  226, 227\nDritter Teil: Ausgleichsleistungen\nErster Abschnitt:         All gemeine Vorschriften                                                                                                                 228-234\nZweiter Abschnitt:        Peslstellung von Schäden\nErster Titel:          Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      235-237\nZweiter Titel:         Schadensberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              238-242\nDritter Abschnitt:       H a up te n ts c h ä di gu n g . .. .. .. . . .. .. .. .. .. . . .. .. . . .. . . .. .. .. .. . . . ... . .                               243-252\nVierter Abschnitt:       I: in g I i e de ru_ngs darle hen\nErster Titel:           Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 253\nZweiter Titel:          Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen) . . . . . . . . .                                                        254-258\nDritter Titel:          Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatz-\ndarlehen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    259, 260\nFünfter Abschnitt:        Kriegsschadenrente\nErster Titel:           Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 261-266\nZweiter Titel:          l.Jnterhaltshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     267-278 a\nDritter Titel:          Entschädigungsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             279-285\nVierter Titel:          Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   286-292\nSechster Abschnitt:       Jl a u s r a t e n t s c h ä d i g u n g         . .. .. .. .. .. . . .. .. . . .. . . .. .. . . .. . . .. .. .. . .. ..                  293-297\nSiebenter Abschnitt:      W oh     11 r au m h i 1f e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     298-300\nAchter Abschnitt:         1 1ä r l e f o n d s    . .. .. . . .. .. .. .. . . . . .. . . .. . . . . . . .. . .. . .. . .. . . . . . . .. .. ... .. .                301, 301 a\nNeunter Abschnill.:       S o 11 s t. i g e F ö r der u n g s m aß n a h m e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    302, 303\nZehnter Abschnitt:        W ü h r u n g s a u s g I e i c h f ü r S p a r g u t h a b e n V e r t r i e b e n e r . . .. . . . . . .                                304\nElfter Abschnitt:         0 r g a 11 i s a t i o n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  305-31 7\nZwölfter Abschnitt:        Verwaltung des Ausgleichsfonds                                                                                                           318-324\nDreizehnter Abschnitt:    Verfahren\nErster Titel:           Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 325-334 a\nZweiter Titel:          Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausrat-\nen tschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        335-344\nDritter Titel:          Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Haus-\nra tentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem\nHärtefonds und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . .                                                    345! 346\nVierter Titel:          Verrahren bei der Wohnraumhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           347, 348\nVierzehnter Abschnitt:     (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   349\nFünfzehnter Abschnitt:    S o n s t i g e u n d U b e r 1e i t u n g s v o r s c h r i f t e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      350-358\nVierter Teil: Gemeinsame Schlußvorschriften                                                                                      359-375\nIn Anerkennung des Anspruchs der durch den                                      unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Ge-\nKrieg und seine Folgen besonders betroffenen Be-                              währung und Annahme von Leistungen keinen Ver-\nvölkerungsteile auf einen die Grundsätze der                                  zicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf\nsozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen                          Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelasse-\nMöglichkeiten berücksichtigenden Ausgieich von                                nen Vermögens bedeutet,\nLasten und auf die zur Eingliederung der Geschädig-                               und unter dem weiteren ausdrücklichen Vor-\nten notwendige Hilfe sowie                                                    behalt, daß die Gewährung und Annahme von Lei-","Nr. 112     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                           1911\nstungcn für Sc:hüden im Sinne des Beweissicherungs-         9. Entschädigung nach dem Altsparergesetz,\nund F<:~ststellungsgesetzcs weder die Vermögens-          10. Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des\nrechte des Geschädigten berühren noch einen Ver-                Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953\nzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten              bis 1957, zur verstärkten Förderung der Flücht-\nVermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten,              lingssiedlung gewährt werden.\nhat der Bundestag mit Zustimmung des Bundes-\n§ 5\nrates das nachstehende Gesetz beschlossen:\nAusgleichsfonds\n(1) Die Ausgleichsabgaben werden einem Sonder-\nErster Teil                         vermögen des Bundes (Ausgleichsfonds) zugeführt.\nIn den Ausgleichsfonds fließen auch\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen\n1. Säumniszuschläge und sonstige Zuschläge zu den\nErster Abschnitt                           Ausgleichsabgaben,\n2. bei Durchführung dieses Gesetzes anfallende\nGrundsätze\nGeldstrafen, sofern sie nicht in gerichtlichen Ver-\n§ 1                                fahren verhängt werden,\nZiel des Lastenausgleichs                 3. Erträge des Ausgleichsfonds,\n4. nach näherer Maßgabe eines besonderen Gesetzes\nDie Abgeltung von Schäden und Verlusten, die\ndie nach Abschluß der Wertpapierbereinigung\nsich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen\nverbleibenden Beträge,\nder Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden\nim Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Be-         5. sonstige Werte, die dem Ausgleichsfonds durch\nweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben              Gesetz oder auf andere Weise besonders zuge-\nhaben, sowie die Milderung von I-färten, die infolge           wiesen werden.\nder Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich              (2) Aus dem Ausgleichsfonds werden nur Aus-\ndes Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) ein-       gleichsleistungen bewirkt. Kosten der Durchführung\ngetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz;          dieses Gesetzes dürfen aus dem Ausgleichsfonds\ndie erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe             nicht bestritten werden. Bei Geldinstituten aus An-\ndieses G(~setzes au f~Jebrach t (Lastenausgleich).        laß der Gewährung von Ausgleichsleistungen ent-\nstehende Kosten, die im Geschäftsverkehr üblicher-\n§ 2                            weise dem Bankkunden zur Last fallen, können\nDurchführung des Lastenausgleichs              jedoch auf den Ausgleichsfonds übernommen wer-\nden; dies gilt nicht für Kosten, die bei der Lasten-\nZur Durchführung des Lastenausgleichs werden          ausgleichsbank, der Deutschen Siedlungs- und\nAusgleichsabgu ben erhoben und Ausgleichsleistun-         Landesrentenbank entstehen. Ferner trägt der Aus-\ngen gewährt.                                              gleichsfonds die aus einer Kreditaufnahme(§ 7 Abs. 1\n§ 3\nund § 324 Abs. 4) sowie die aus der Ausgabe von\nSchuldverschreibungen, der Eintragung von Schuld-\nAusgleichsabgaben                      buchforderungen und der Begründung von Sparein-\nAls Ausgleichsabgaben werden erhoben:                 lagen (§ 252 Abs. 3 und 4) sich ergebenden Aufwen-\n1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögens-             dungen, soweit diese nicht bei Behörden entstehen.\nabgabe)     §§ 16 bis 90                                  (3) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermö-\n2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden,            gens Ausgleichsfonds haftet der Bund nur mit dem\nfür die Grundpfandrechte bestellt worden sind         Sondervermögen; dieses haftet nicht für die son-\n(Hypothekengewi.nnabgabe)          §§ 91 bis 160 - ,  stigen Verbindlichkeiten des Bundes.\n3. eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne ge-                 (4) Der Ausgleichsfonds ist mit sämtlichen veran-\nwerblicher Botriebe (Kreditgewinnabgabe)              schlagten Einnahmen und Ausgaben für jedes Rech-\n§§ 161 bis 197                                        nungsjahr als Anlage zum Bundeshaushalt nachzu-\nweisen.\n§ 4\n§ 6\nAusgleichsleistungen\nBeitrag der öffentlichen Haushalte\nAls Ausgleichsleistungen werden gewährt:                                 an den Ausgleichsfonds\n1. Hauptentschädigung        §§ 243 bis 252 --,             (1) Soweit in den Rechnungsjahren 1955 bis 1958\n2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,            das Aufkommen an Vermögensabgabe, Hypotheken-\n3. Kriegsschadenrente       §§ 261 bis 292 - ,          gewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe, auf das\n4. Hausratentschädigung -- §§ 293 bis 297 --,            Rechnungsjahr bezogen, den Betrag von je 2 600\nMillionen Deutsche Mark nicht erreicht, leisten die\n5. Wohnraumhilfe        §§ 298 bis 300 ---,\nLänder einschließlich des Landes Berlin den Unter-\n6. Leistungen aus dem Härtefonds                §§ 301, schiedsbetrag zwischen dem Aufkommen und dem\n301 a - ,\nvorgenannten Betrag als Zuschuß an den Aus-\n7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaß-         gleichsfonds, jedoch nicht mehr als 90 vom Hundert\nnahmen -- § § 302, 303                               ihrer Aufkommen an Vermögensteuer. Bei der Be-\n8. Entschädigung im Währungsausgleich für Spar-          rechnung des Aufkommens an Vermögensabgabe,\nguthaben Vertriebener - § 304 - ,                    Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe","1912                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nwerden Beträge, die uu1 Cnmd der vorzeitigen Ab-        von Ausgleichsleistungen, soweit diese nicht in\nlösun9 von Luslent1us9leichsabgaben aufgekommen         Rentenleistungen bestehen, Kredite bis zur Höhe\nsind, je mit fünf vom Hundert als Aufkommen des         von fünf Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen.\nAblösungsjahres und der nuchfolgenden Rechnungs-        Soweit Kredite zurückgezahlt sind, kann das Recht\njahre angesetzt. Die Länder einschließlich des Lan-     zur Kreditaufnahme bis zum 31. März 1979 erneut\ndes Berlin leisten den Unterschiedsbetrag nach dem      in Anspruch genommen werden.\nVerhiiltnis ihrer Aufkommen an Vermögensteuer               (2) Der Bund wird ermächtigt, für Kredite nach\nim jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr, mit Wir-       Absatz 1 in entsprechender Höhe gegenüber dem\nkung vom Rechnungsjahr 1956 an jedoch nach dem          Kreditgeber oder, falls dieser sich die Mittel selbst\nVerhältnis ihrer Aufkommen an Vermögensteuer            im Kreditwege beschafft, gegenüber dessen Gläubi-\nim jeweiligen Rechnungsjahr.                            gern Sicherheitsleistungen zu übernehmen.\n(2) Vom 1. April 1959 bis zum 31. Dezember 1979\nleisten die Länder einschließlich des Landes Berlin                         Zweiter Abschnitt\nan den Ausgleichsfonds einen Zuschuß in Höhe von\n25 vom Hundert ihrer Aufkommen an Vermögen-                               Begriffs bestimm ungen\nsteuer im jeweiligen Rechnungsjahr.                                                  § 8\n(3) Soweit in den Rechnungsjahren 1959 bis 1966                     Bezeichnung von Vorschriften\ndas Aufkommen aus den Lastenausgleichsabgaben\n(Absatz 1 Sätze 1 und 2) zusammen mit den Zuschüs-          (1) In diesem Gesetz werden bezeichnet\nsen der Länder nach Absatz 2 im Rechnungsjahr             1. das Gesetz zur Milderung dringender sozialer\n1959 den Betrag von 2 600 Millionen Deutsche Mark,            Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949\nin den nachfolgenden Rechnungsjahren einen gegen-             (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten\nüber dem Vorjahr jeweils um 50 Millionen Deut-                Wirtschaftsgebietes S. 205) in der Fassung der\nsche Mark verringerten Betrag nicht erreicht, leisten         Änderungsgesetze vom 8. August 1950 (Bundes-\nder Bund und die Länder einschließlich des Landes             gcsetzbl. S. 355) und vom 29. März 1951 (Bun-\nBerlin den Unterschiedsbetrag als Zuschuß an den              desgesetzbl. I S. 224)\nAusgleichsfonds. Der Bund leistet ein Drittel dieses             als Soforthilfegesetz,\nZuschusses. Die Länder einschließlich des Landes\nBerlin leisten zwei Drittel nach dem Verhältnis ihrer    2. die Durchführungsverordnung zum Ersten Teil\ndes Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (Ge-\nAufkommen an Vermögensteuer im jeweiligen\nsetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nRechnungsjahr. 50 vom Hundert der Leistungen der\neinzelnen Länder sind Tilgungen ihrer Verbindlich-            schaftsgebietes S. 214)\nkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds aus der                     als Erste Durchführungsverordnung zum Ersten\ndarlehensweisen Gewährung von Mitteln der in                     Teil des Soforthilfegesetzes,\n§ 348 bezeichneten Art; § 348 Abs. 2 bleibt hierdurch    3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten\nunberührt. Soweit zur Durchführung dieses Geset-              Teil des Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember\nzes vom Rechnungsjahr 1967 an weitere Mittel er-              1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51)\nforderlich sind, stellt sie der Bund zur Verfügung.              als Zweite Durchführungsverordnung zum\n(4) Bund und Länder einschließlich des Landes                 Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,\nBerlin leisten ferner an den Ausgleichsfonds einen       4. die Durchführungsverordnung zum Zweiten und\njährlichen Zuschuß in Höhe von 50 vom Hundert                 Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom\ndes Jahresaufwand.es des Ausgleichsfonds für                  8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des\nUnterhaltshilfe, höchstens jedoch in Höhe von 650             Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 225) in der\nMillionen Deutsche Mark. Der Bund leistet ein Drit-           Fassung der Verordnung zur Ergänzung der\ntel dieses Zuschusses. Die Länder einschließlich des          Durchführungsverordnung zum Zweiten und\nLandes Berlin leisten zwei Drittel nach dem Ver-              Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 22. De-\nhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorher-              zember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51)\ngehenden Rechnungsjahr.\nals Soforthilfe-Durchführungsverordnung,\n(5) Der Bund stellt dem Ausgleichsfonds im Rech-\nnungsjahr 1957 einen Betrag von 100 Millionen            5. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für\nDeutsche Mark zur Verfügung.                                  den Lastenausgleich vom 2. September 1948\n(Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-\n(6) Für die Hauptentschädigung auf Grund von\nrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87)\nZonenschäden (§ 15 a) leistet der Bund in den Rech-\nin der Fassung des Änderungsgesetzes vom\nnungsjahren 1973 bis 1982 nach Maßgabe der im\n10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung\nBundeshaushaltsplan verfügbaren Haushal_tsmittel\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 232)\neinen jährlichen Zuschuß an den Ausgleichsfonds;\nder Gesamtzuschuß wird auf 700 Millionen Deut-                   als Hypothekensicherungsgesetz,\nsche Mark begrenzt.                                       6. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nzur Sicherung von Forderungen für den Lasten-\n§ 7\nausgleich vom 7. September 1948 (Gesetz- und\nAufnahme von Krediten                          Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Ver-\nund Ubernahme von Sicherheitsleistungen                einigten Wirtschaftsgebietes S. 88)\n(1) Der Ausgleichsfonds ist mit Zustimmung der                als Erste Durchführungsverordnung zum Hypo-\nBundesregierung berechtigt, zur Vorfinanzierung                  thekensicherungsgesetz,","Nr. 112    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober l 969                        1913\n7. die Zweite Verordmrng zur Durchführung des             15. die Rechnungslegungsordnung für das Deutsche\nGesetzes zur Sichenm~J von Forderungen für den              Reich vom 3. Juli 1929 (Reichsministerialblatt\nLastenaus~Jleich vom 8. Au~Just 1949 (Gesetzblatt          s. 439)\nder Verwclltung dc>s Vereinigten Wirtschafts-                  als Rechnungslegungsordnung,\nqebiet.cs S. 233)\ni.ds Zwcfü: Durchlübrungsverordnung zum            16. das Gesetz über die Feststellung von Vertrei-\nHypothekcnsicherungs~Jesetz,                             bungsschäden und_ Kriegssachschäden (Feststel-\nlungsgesetz) vom 21. April 1952 (Bundesgesetz-\nB. das Gesetz zur Förderung der Eingliederung                   blatt I S. 237) in der durch das vorliegende Ge-\nvon Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft                setz hergestellten Fassung\n(Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949\nals Feststellungsgesetz,\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten\nWirtschaftsgebietes S. 231)                           17. das Gesetz zur Milderung von Härten der\nals Flüchtlingssiedlungs~Jcsetz,                        Währungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495)\n9. das Drilte Gesetz zur Neuordnung des Geld-\nwesens (UmstellungsgE~setz) vom 20. Juni 1948                  als Altsparergesetz,\n(Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-        18. das Gesetz über die Angelegenheiten der Ver~\nrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948             triebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953\nBeilage 5 S. 13) unter Berücksichtigung der dazu           (Bundesgcsetzbl. I S. 201)\nergangenen Anderungsgesetze\nals Bundesvertriebenengesetz,\nals Umstellungsgesetz,\n19. das Gesetz über die Stundung von Soforthilfe-\n10. das     Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934\nabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unter-\n(Reichsgesetzbl. I S. l 035) unter Berücksichtigung\nhaltshilfe vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetz-\nder Anderungen durch das Einführungsgesetz zu\nblatt I S. 934)\nden Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936\n(Reichsgesctzbl. I S. 961) und das Gesetz zur Be-             als Soforthi!feanpassungsgesetz,\nwertung des Vermögens für die Kalenderjahre           20. das Gesetz über die Versorgung der Opfer des\n1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom                  Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. De-\n16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22)                   zember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) unter Be-\nals Bewertungsgesdz,                                     rücksichtigung der dazu ergangenen Anderungs-\n11. das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deut-                gesetze\nscher Mark und die Kapitalneufestsetzung                       als Bundesversorgungsgesetz,\n(D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (Ge-\n21. · das Gesetz über einen Währungsausgleich für\nsetzblatt der Verwaltung des Vereinigten\nSparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952\nWirtschaftsgebietes S. 279) in der Fassung des\n(Bundesgesetzbl. I S. 213) unter Berücksichtigung\nGe~etzes zur An.derung und Ergänzung des\nder dazu ergangenen Anderungsgesetze\nD-Mark bilanzgese tzes (D-Markbilanzergänzungs-\ngesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetz-                   als Währungsausgleichsgesetz,\nblatt S. 811)\n22. das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953\nals D-Mar;,;: bilanzgesetz,                              (Bundesgesetzbl. I S. 586)\n12. das Gesetz zur Anderung und Ergänzung des                       als Bundesevakuiertengesetz,\nD-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungs-\n23. das Gesetz über die Beweissicherung und Fest-\ngesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetz-\nblatt S. 811)                                              stellung von Vermögensschäden in der sowjeti-\nschen Besatzungszone Deutschlands und im\nals D-MarkLilanzergänzungsgesetz,                       Sowjetsektor von Berlin (Beweissicherungs- und\n13. das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung                  Feststellungsgesetz - BFG) vorn 22. Mai 1965\nder Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bun-                (Bundesgesetzbl. I S. 425) unter Berücksichtigung\ndesgeset:?:bl. I S. 1047) und des Zweiten Woh-             der dazu ergangenen Anderungsgesetze\nnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundes-                   .als Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz,\ngesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem § 50 a\nergebenden Anwendungsbereich sowie                    24. das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche\ndas Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-                 aus der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-\nund Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956                  lands und dem sowjetisch besetzten Sektor von\n(Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus sei-           Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I\nnem § 126 ergebenden Anwendungsbereich                     S. 612) unter Berücksichtigung der dazu ergan-\ngenen Anderungsgesetze\nals jeweils anzuwendendes Wohnungsbau-\ngesetz,                                                     als Flüchtlingshilfegesetz,\n14. die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember            25. das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-,\n1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17) unter Berück-         Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungs-\nsichtigung der dazu ergangenen Anderungs-                  schäden (Reparationsschädengesetz -         RepG)\ngesetze                                                    vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105)\nals ReichshaL1shaltsordnung,                                als Reparationsschädengesetz.","1914                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Soweit in den LJ.ndern der französischen Be-          Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die\nsatzungszone und im böyerischen Kreise Lindau                Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien,\nsowie in Berlin (West) Vorschriften ergangen sind,           Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat\ndie den in Absatz l bezeichneten Vorschriften ent-           oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen\nsprechen, umfaßt die Verweisung auf die in Ab-               Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952\nsatz 1 genannten Vorschriften auch die entsprechen-          dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai\nden Vorschriften in den Uindern der französischen            1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begrün-\nBesatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau              det hat (Aussiedler),\nsowie in Berlin (West).                                  4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Ge-\nwerbe oder seinen Beruf ständig in den in Ab-\n§ 9                              satz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese\nSitz in Berlin (West)                      Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte,\nAls Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes    5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten\ngilt ein Sitz in Berlin. Ein Unl(~rnehmen, das zwar          Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetz-\nseinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im        buches durch Eheschließung verloren, aber seinen\nInland außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-             ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und\ngesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch       diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte,\nnicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im       6. in den in Absatz 1 genannten. Gebieten als Kind\nSinne dieses Gesetzes.                                       einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß\n§ 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Wohn-\n§ 10                              sitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und\nDeutsche Mark                           diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte.\nDeutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die           (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst\nDeutsche Mark der Bank deutscher Länder.                 deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-\nzugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen\nseinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2\n§ 11                          Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehöri-\nVertriebener                       gen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen\nAufenthalt in den in Absatz 1 genannt_en Gebieten\n(1) Vertriebenc~r ist, wer als deutscher Staatsange-\nverloren hat.\nhöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen\nWohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung           (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufent-\nstehenden deutschen Ostgebieten oder in den Ge-          halt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genom-\nbieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs        men hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus\nnach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte        den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach\nund diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen           dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen\ndes zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbe-       wollte.\nsondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.                                 § 12\nBei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz                              Vertreibungsschäden\nverlorengegangen sein, der für die persönlichen\n(1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Ge-\nLebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend\nsetzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2\nwar. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne von\nein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammen-\nSatz 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an\nhang mit den gegen Personen deutscher Staatsange-\nwelchem die Familienangehörigen gewohnt haben.\nhörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerich-\n(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staats-  teten Vertreibungsmaßnahmen in den zur Zeit unter\nangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger              fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebie-\nten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen\n1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 ge-\ndes Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom\nnannten Gebiete verlassen und seinen Wohn-\n31. Dezember 1937 entstanden ist\nsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen\nhat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft       1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-\ngegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen           wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen\nder Rasse, des Glaubens oder der Weltanschau-            oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewer-\nung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ge-           tungsgesetzes gehören,\ngen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,         2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht\n2. auf Grund der während des zweiten Weltkriegs              unter Nummer 1 fallen:\ngeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus           a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung\naußerdeutschen Gebieten oder während des glei-               oder für die wissenschaftliche Forschung er-\nchen Zeitraums auf Grund von Maßnahmen deut-                 forderlich sind,\nscher Dienststellen aus den von der deutschen            b) an Hausrat,\nWehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt wor-            c) an Reichsmarkspareinlagen,\nden ist (Umsiedler),\nd) an anderen privatrechtlichen geldwerten An-\n3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaß-                sprüchen als Reichsmarkspareinlagen, sofern\nnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung                  ihre Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8\nstehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland,             des Bewertungsgesetzes zulässig war,","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                         1915\ne) an AnteilPn an Kapitalgesellschaften sowie            (4) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegs-\nnn Gescbärtsgutlrnben bei Erwerbs- und Wirt-      sachschaden (§ 13), der einem Vertriebenen im Ver-\nscha ftsg()nosscnschaf ten,                       treibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) vor der Vertrei-\nbung entstanden war.\nf) <1n Gewerbeberechtiqungen im Sinne des Be-\nwertungsg<•setzc>s,                                  (5) Bei einer Person, die wegen politischer Verfol-\ngung als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), gilt\ng) nn hterarisdwn und künstlerischen Urheber-         als Vertreibungsschaden nur ein Schaden, der im\nrechten,   ,m  gewerblichen Schutzrechten und\nZusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (Ab-\nun9eschützten Erfindungen sowie an Lizenzen\nsatz 1) entstanden oder einem solchen nach Absatz 4\nan solchen Rechten und Erfindungen,\ngleichgestellt ist.\n3. als Verlust von Wohnraum,                                 (6) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gilt als\nVertreibungsschaden nicht der Verlust des Vermö-\n4. als Verlust <kr beruflichen oder sonstigen Exi-\ngens, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland\nstenzgrundlage.\nzurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist.\n(2) Ein Schaden nach Absatz 1 ist nur dann ein            (7) Ein Schaden, der am Vermögen eines nach\nVertreibungsschaden, wenn                                Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. l und Nr. 2 Buch-    Vertreibungsgebiet verstorbenen deutschen Staats-\nstaben a, b und f                                     angehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im\nZusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen\ndas Wirtschaftsgut in dem Vertreibungsgebiet des      oder als Kriegssachschaden entstanden ü;t, gilt\nVertric~benen belegen war;\n1. soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits einge-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben c            treten war, als Vertreibungsschaden des Verstor-\nund d                                                     benen,\nder Schuldner und der Gläubiger den Wohnsitz         2. im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Ver-\noder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder        treibungsschaden derjenigen Erben, die nach dem\nZweigniederlassung) in demselben Vertreibungs-            Tode des Erblassers aus dessen Vertreibungs-\ngebiet halten oder das Grundstück, an dem ein             gebiet vertrieben worden sind.\nAnspruch dinglich gesichert war, im Vertreibungs-     Voraussetzung ist, daß der Verstorbene seinen stän-\ngebiet des Glüubiuers belegen war;                    digen Aufenthalt seit Beginn der allgemeinen Ver-\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe e         treibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet hatte\nsowohl die Gesellschaft oder die Genossenschaft       oder nach seiner Vertreibung bis zum 31. März 1952\nals auch der Anteilseigner den Sitz oder den          dorthin zurückgekehrt ist. Bei Todesfällen vor dem\nWohnsitz in demselben Vertreibungsgebiet hat-         1. April 1952 wird vermutet, daß der Schaden dem\nten;                                                  Verstorbenen entstanden ist, soweit dieser nicht bis\nzu seinem Tod die tatsächliche Verfügungsgewalt\n4. in den Fällen des Absatzes l Nr. 2 Buchstabe g         über sein Vermögen ausgeübt hat.\ndie Urheberrechte, Schutzrechte, Erfindungen und\nLizenzen nach der Wegnahme im Vertreibungs-              (8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Scha-\ngebiet des Vertriebenen verwertet worden sind;        den, der einem deutschen Staatsangehörigen oder\ndeutschen Volkszugehörigen in dem in Absatz 2\n5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Ver-      Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen\ntriebene den Wohnraum oder die berufliche oder        Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter\nsonstige Existenzgrundlage in seinem Vertrei-         fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete\nbungsgebict hatte.                                    im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen\noder als Kriegssachschaden entstanden ist, sofern er\nVertreibungsgebiet im Sinne des Satzes 1 ist das          seinen Wohnsitz aus diesem Gebiet nach dem 31. De-\nGebiet desjenigen Staates, aus dem der Vertriebene        zember 1937 und vor dem Beginn der allgemeinen\nvertrieben worden ist; die Gesamtheit der in Ab-          Vertreibungsmaßnahmen in das Gebiet des Deut-\nsatz l genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914           schen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937)\nzum Deutschccm Reich oder zur Osterreichisch-Unga-        verlegt hat.\nrischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt\nzu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen ge-        (9) Als Geldeinlage bei einem Geldinstitut mit\nhört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.    Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 2) gilt auch\nDurch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß          eine Geldeinlage bei einer Haupt- oder Zweignieder-\nauch Gebiete anderer Staaten, zwischen denen, ins-        lassung eines Geldinstituts, die sich im Bereich einer\nbesondere wegen der geouraphischen Lage, der wirt-       von der Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Ge-\nschaftlichen Verflechtung oder der geschichtlichen       meinde befand.\nEntwicklung, besondere Beziehungen bestanden\nhaben, als einheitliches Vertreibungsgebiet gelten.          (10) Als Anteil an einer Gesellschaft oder Genos-\nsenschaft mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2\n(3) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregi-    Nr. 3) gilt auch der Anteil an einer Kapitalgesell-\nster im Vertwibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) einge-        schaft oder an einer Erwerbs- und Wirtschafts-\ntragen waren, gelten als in diesem Gebiet entstan-        genossenschaft, die ihren Sitz im Reichsgebiet nach\nden.                                                      dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 westlich","1916                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nder Oder-Neiße-Lin ic hatl<\\ deren Geschäftsleitung       2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht\nund sämtliche Betriebslätl(!n sich aber im Vertrei-           unter Nummer 1 fallen:\nbungsgebiet befanden.                                         a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung\n(11) Der Vertrcibun~Jssdwden qill als eingetreten              oder für die wissenschaftliche Forschung er-\nforderlich sind,\n1. bei Ausgewiesenen, Cef1üchtcten und Aussiedlern\nin dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter           b) an Hausrat,\nfremder Verwaltung stehcnden deutschen Ostge-         3. als Verlust von Wohnraum,\nbiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem\n4. als Verlust der beruflichen        oder  sonstigen\nsie vertrieben worden sind, verlassen haben,\nExistenzgrundlage.\n2. in den Fällen des Absatzes 7 Nr. 1 im Zeitpunkt\ndes Todes,                                               (2) Kriegshandlungen im Sinne      des Absatzes 1\n3. in den Fällen des Absatzes 8, des § 11 Abs. 2 Nr. 1    sind\nund 2 sowie bei Personen, die! an ihren Wohnsitz      1. die Einwirkung von Waffen          oder sonstigen\nim Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaß-              Kampfmitteln oder die hiermit     unmittelbar zu-\nnahmen nicht zurückkehren konnten, am 8. Mai              sammenhängenden militärischen    Maßnahmen,\n1945; an die Stelle dieses Zeitpunktes tritt bei Per- 2. die    mit kriegerischen Ereignissen zusammen-\nsonen, die vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind,           hängende Beschädigung, Wegnahme oder Plün-\nder Zeitpunkt des Todes, wenn in diesem Zeit-             derung von Sachen in den vom Gegner unmittel-\npunkt die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet              bar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder\nwegen Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr mög-               besetzten Gebieten,\nlich war.\n3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch\n(12) Werden andere Wirtschaftsgüter als Hausrat            feindliche Handlungen sowie dessen Selbstver-\nnach dem 31. März 1952 in einem Aussiedlungsgebiet            senkung, wenn diese erfolgt ist, t..m der feind-\n(§ 11 Abs. 2 Nr. 3) in der Verfügungsgewalt erbbe-\nlichen Aufbringung zu entgehen.\nrechtigter Personen zurückgelassen, gilt nicht ein\nVertreibungsschaden an diesen Wirtschaftsgütern,             (3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden\nsondern ein Schaden an einem Anspruch auf Leistun-        durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme\ngen als eingetreten, die üblicherweise bei der Uber-      von Sachen auf Grund behördlkber Maßnahmen, die\ngabe von Vermögen im Wege der vorweggenomme-              im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignis-\nnen Erbfolge zugunsten des Ubergebers vereinbart          sen getroffen worden sind.\nwerden; entsteht an solchen Wirtschaftsgütern in der\nPerson des Ubernehmers oder seiner Erben ein Ver-                                    § 14\ntreibungsschaden, gelten diese Leistungen als Ver-\nbindlichkeit.                                                                     Ostschäden\n(13) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des             (1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstaben a und c bis g ein       ein Schaden, der in den zur Zeit unter fremder Ver-\nVertreibungsscbaden, ein Ostschaden oder ein Scha-        waltung stehenden deutschen Ostgebieten im Zu-\nden im Sinne des § 2 Abs. l Nr. 1 des Reparations-        sammenhang mit den Ereignissen des zweiten Welt-\nschädengesetzes entstanden, so ist bei einem späte-       kriegs durch Vermögensentziehung oder als Kriegs-\nren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen           sachschaden (§ 13) an Wirtschaftsgütern der in § 12\nErben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um        Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a bis f und Nr. 4 ge-\neinen Tausch handelt, als Vertreibungsschaden nur         nannten Art entstanden ist, sofern es sich nicht um\nzu berücksichtigen                                        einen Vertreibungsschaden handelt. Als Ostschaden\n1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Uber-\ngilt ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß\nnahme von Verbindlichkeiten bestehender Kauf-         den Erben bei Todesfällen, die vor dem 1. Januar\npreis als Schaden an einem privatrechtlichen geld-    1969 eingetreten sind, in den unter fremder Verwal-\nwerten Anspruch,                                      tung stehend2n deutschen Ostgebieten das Erbrecht\nan Wirtschaftsgütern der in Satz 1 bezeichneten Art,\n2. die durch Aufwendung eigener Mittel entstan-           die dem Erblasser nicht weggenommen waren, ver-\ndene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschafts-       sagt oder der Erbantritt insoweit verwehrt wird. In\nguts als Schaden am Wirtsc;haftsgut.                  den Fällen des Satzes 2 liegt jedoch ein Schaden\nnicht vor, soweit auf Grund späterer rechtsgeschäft-\nlicher Erklärungen der Erbanteil auf einen Miterben\n§ 13                           übertragen worden ist; werden die übertragenen\nKriegssachschäden                      Wirtschaftsgüter dem Miterben oder seinen Erben\nweggenommen, liegt ein Schaden in deren Person\n(1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Geset-\nvor. Bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben\nzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August\nc und d bezeichneten Art muß der Schuldner, bei\n1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegs-\nSchäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e be-\nhandlungen entstanden ist\nzeichneten Art die Kapitalgesellschaft oder die Er-\n1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-         werbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bei Beginn\nwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen          der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen den\noder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewer-         Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten: die\ntungsgesetzes gehören,                                Haupt- oder Zweigniederlassung) in den zur Zeit","Nr. 112    Tng der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                          1917\nunter fremdN Verwaltunu stehenden deutschen Ost-         gegeben waren, in die Eintragungen über Einzah-\ngebieten gehabt hc1ben; lwi clin~Jlich gesicherten An-  lungen und Auszahlungen nur durch das Geldinstitut\nsprüchen gilt § 12 Abs. 2 Nr. 2, bei Geldeinlagen      vorgenommen werden durften.\nbei einem Celdinstitut § 12 Abs. 9 und bei Anteilen         (3) Einern Sparerschaden wird die Einstellung der\nan einer Gesellschaft oder Cenossenschaft § 12         Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner so-\nAbs. 10 sinngemüß. § 12 Abs. 12 und 13 ist entspre-    wie die Einstellung von Rentenzahlu:>J.gen, die aus\nchend anzuwenden.                                       Reichsmitteln zum Ausgleich von im ersten Welt-\n(2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffs-     krieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden\nregister in den Ostgebieten ein9etragen waren, gel-     gewährt wurden, gleichgestellt.\nten als in den Ostgebieten entstanden.                     (4) Durch Rechtsverordnung können andere\n(3) Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 1945, in den  Geldanlagen den Sparanlagen im Sinne des Ab-\nFällen des Absatzes 1 Satz 2 als im Zeitpunkt des       satzes 2 gleichgestellt werden, sofern sie der Ka-\nTodes des Erblassers eingetrelc~n.                      pital anlage oder der Versorgung dienten.\n§ 15                                                    § 15a\nSparerschäden                                            Zonenschäden\n(1) Ein   Sparerschaden ist die Minderung des           (1) Ein Zonenschaden im Sinne dieses Gesetzes\nNennbetrags von Sparanla9en, die dadurch einge-         ist ein Vermögensschaden, der im Schadensgebiet\ntreten ist, daß die Sparanlagen bei de1 Neuordnung      (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungs-\ndes Geldwesens im Geltungsbereich des Grund-            gesetzes} entst2.nden ist\ngesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis     1. als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\n10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf          Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, so-\nDeutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Um-             fern er auf dem förmlichen Entzug des Eigen-\nstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark um-               tums auf Grund von Gesetzen, Verordnungen\ngestellt worden sind.                                       oder Gerichtsentscheidungen, auf Beschlagnahme,\n(2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind             Zwangsverwaltung sowie jeder anderen Maß-\nnahme, insbesondere einer Verfügungsbeschrän-\n1. Spareinla9en im Sinne des § 22 des Gesetzes über         kung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung\ndas Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichs-         dem förmlichen Entzug entspricht, beruht,\ngesetzbl. I S. 1955) einschließlich der Postspar-\neinlagen, soweit die Spareinlagen nicht erst nach   2. als Schaden, der nach den Vorschriften des Re-\ndem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen              parationsschädengesetzes berücksichtigt werden\nMark durch Gutschrift auf Grund von Bareinzah-          könnte, wenn dem die gebiet.liehen Beschränkun-\nlungen begründet worden sind, sowie einschließ-         gen des § 12 des Reparationsschädengesetzes\nlich der Bausparguthaben,                               nicht entgegenstünden,\n2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldver-        3. als Kriegssachschaden im Sinne des § 13, der\nschreibungen und andere Schuldverschreibungen,          nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes\ndie von Grnndkreditanstalten, Kommunalkredit-           festgestellt werden könnte, wenn er im Geltungs-\nanstalten, Schiffsbeleihungsbankl;n und Ab-             bereich dieses Gesetzes eingetreten wäre,\nlösungsanstalten aus9egt!ben worden sind, ohne      4. als Schaden eines Verfolgten durch Entziehung\nRücksicht darauf, ob im Einzelfall an die Stelle        auf Grund von Maßnahmen der nationalsozialisti-\nder Aus9abe einer Schuldverschreibung die Ein-          schen Gewaltherrschaft.\ntragung in ein Schuldbuch getreten ist,\n(2) Ein Schaden muß entstanden sein\n3. Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatz-\nanweisungen des Reichs und der Länder, der          1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-\nReichsbahn und der Reichspost, der Gemeinden            wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen\nund der Gemeindeverbände einschließlich der             oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Be-\nSchuldbuchforderungen und der Ansprüche auf             wertungsgesetzes gehören,\nVorzugsrente,                                       2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht\n4. Industrie- und gleichartige Schuldverschreibun-          unter Nummer 1 fallen:\ngen,                                                    a} an Gegenständen, die für die Berufsausübung\n5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen,                   oder für die wissenschaftliche Forschung er-\nforderlich sind, sowie an diesen nach § 15\n6. durch die Bestellung von Grundpfandrechten ge-                Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und d~r\nsicherte privatrechtliche Ansprüche, soweit es               Dreizehnten Verordnung zur Durchführung\nsich nicht um Ansprüche aus laufender Rechnung              .des Feststellungsgesetzes vom 8. November\nhandelt.                                                     1960 (Bundesgesetzbl. I S. 838) gleichgestellten\nDen in Nummer 1 bezeichneten Spareinlagen wer-                   eigenen Erzeugnissen,\nden Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder             b) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen,\nAnlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn für             sofern ihre Bewertung nach §§ 4, 5 Abs. 1 und\nsie Einlagebücher oder entsprechende Urkunden aus-               § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war,","1918                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nc) an Antcik\\n an Kapildlgcsellschaften oder an          d) sonstige    juristische Personen des privaten\nGeschäftsguthaben der Mitglieder von Genos-              Rechts;\nsenschaften,                                         e) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftun-\nd) an Gewerbeberechli~JunqC'n im Sinne des Be-               gen und andere Zweckvermögen;\nwertungsgesetzes,                                    f) Körperschaften des öffentlichen Rechts mit\nc) an literarischen und künstlerischen Urheber-              Ausnahme ihrer nach Buchstabe g selbständig\nrechten, an gewerblichen Schutzrechten und               abgabepflichtigen Betriebe gewerblicher Art;\nungeschützten ErfindunfJen sowie an Lizen-           g) Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften\nzen an solchen Rechten und Erfindungen, so-              des öffentlichen Rechts.\nweit diese im Schadens~Jebiet nach dem Ein-\n(2) Die unbeschränkte Abgabepflicht. erstreckt sich\ntritt des Schadens verwertet worden sind.\nauf das Gesamtvermögen. Außer Ansatz bleiben\n(3) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des         Vermögensgegenstände der in § 77 des Bewertungs-\nAbsatzes 2 ein Schaden cntslcmden, so ist bei einem      gesetzes genannten Art, die auf ein- zum Inland\nspäteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts, soweit es      gehörendes Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs\nsich nicht um einen Tausch handelt, als Schaden nur      des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) ent-\nzu berücksichtigen                                       fallen.\n1. ein von ihm entrichteter, nicht in der Ubernahme\nvon Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als                                   § 17\nSchaden an einem privdtrechtlichen geldwert.en                       Beschränkte Abgabepflicht\nAnspruch,\n(1) Beschränkt. abgabepflichtig sind\n2. die durch die Aufwendung eigener Mittel ent-\nstandene Wert~t.eigerung des erworbenen Wirt-        1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni\nschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut..               1948 weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-\nlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\n(4) Für einen Schaden, der am Vermögen eines               gesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben;\nim Schadensgebiet. Verstorbenen entstanden ist, gilt\n2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\n§ 12 Abs. 7 sinngemäß. Werden Wirtschaftsgüter im\nmögensmassen, die zu Beginn des 21. Juni 1948\nSchadensgebiet in der Verfügungsgewalt erbberech-\nweder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im\ntigter Personen zurückgelassen, gilt § 12 Abs. 12\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber-\nentsprechend.\nlin (West) .gehabt haben.\n(2) Die beschränkte Abgabepflicht. erstreckt sich\nnur auf Vermögen der in § 77 des Bewertungsgeset-\nZweiter Teil                      zes genannten Art, das auf den Geltungsbereich des\nAusgleichsabgaben                     Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entfällt.\nErster Abschnitt\nVermögensabgabe                                                    § 18\nBefreiungen\nErster Titel\n(1) Von der Vermögensabgabe sind befreit\nAbgabepflicht\n1. die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit\nihrem Vermögen, das für einen öffentlichen\n§ 16\nDienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt wird,\nUnbeschränkte Abgabepflicht                     sowie mit ihrem forstwirtschaftlichen Vermögen\n(1) Unbeschränkt abgabepflichtig sind                        und mit ihrem sonstigen Vermögen im Sinne\ndes Bewertungsgesetzes. Nicht befreit sind je-\n1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni              doch Berufsvertret.ungen und Berufsverbände;\n1948 einen W ohnsit.z oder ihren gewöhnlichen\nAufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes        2. die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bun-\noder in Berlin (West) gehabt haben;                         desbahn mit ihrem Vermögen, soweit es im\nRahmen ihrer Betriebspflicht für ihre Betriebs-\n2. die folgenden Körperschaften, Personenvereini-               oder Verwaltungszwecke unmittelbar benutzt\ngungen und Vermögensmassen, die zu Beginn des               wird; das gleiche gilt für das vom Senat des\n21. Juni 1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren              Landes Berlin verwaltete Post- und Fernmelde-\nSitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder              wesen. Für die Behandlung ihres Vermögens, das\nin Berlin (West) gehabt haben:                              der Personenbeförderung auf Omnibussen dient,\na) Kapitalgesellschaften     (Aktiengesellschaften,         gilt Nummer 9;\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-\n3. das Unternehmen Reichsautobahnen mit seinem\nschaften mit beschränkter Haftung, Kolonial-\nVermögen, soweit es für seine Betriebs- oder\ngesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaf-\nVerwaltungszwecke unmittelbar benutzt wird.\nten);\nDas gleiche gilt für das in Berlin (West) treu-\nb) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;                händerisch verwaltete Vermögen des Unter-\nc) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.;              nehmens Reichsautobahnen;","Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                        1919\n4. di<: Monopolvcrwdltungcn des Bundes und die         11. Flughafenunternehmen mit ihren Flughäfen und\nStaatlichen L.oltcrieuntcrnehmcn. Das gleiche            mit anderem Vermögen, soweit es für die Be-\ngilt für di<~ Monopolverwaltungen in Berlin              triebs- oder Verwaltungszwecke des Unterneh-\n(West), soweit ihr Vermögen. ihren Aufgaben              mens unmittelbar benutzt wird;\nunmitt.elhi:lf Q(!Widmet isl;     ·\n12. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-\n5. die Bank deutscher Länder, die Deutsche Renten-          schaften und ähnliche Realgemeinden;\nbank, die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt         13. ·wasser- und Bodenverbände im Sinne des Was-\nund die Landeszentralbanken;                             serverbandgesetzes vom 10. Februar 1937 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 188) und der Ersten Wasserver-\n6. Unternehmen,       die durch Staatsverträge ver-\nbandsverordnung vom 3. September 1937 (Reicbs-\npflichtet sind, die Erträge ihres Vermögens zur          gesetzbl. I S. 933);\nAufbringung der Mittel für die Errichtung von\nBundeswasserstraßen zu verwenden, solange           14. die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften\ndas Vermöw~n der Unternehmen ausschließlich              sowie solche Körperschaften, Personenvereini-\ndiesem Zweck dient;                                      gungen und Vermögensmassen, die nach der\nSatzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und\n7. Abgabepilichtige mit demjenigen Teil ihres der           nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung aus-\nöffentlichen      Wasserversorgung    gewidmeten         schließlich und unmittelbar kirchlichen, gemein-\nVermögens, der ün Kalenderjahr 1950 dem A!l-             nützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Der\nteil ihrer unmiUeJbaren oder mittelbaren Ab-             Umfang der Befreiung bestimmt sich in jedem\ngabe von trinkbarem Wasser und von Wasser                Fall nach den Vorschriften der § § 17 bis 19 des\nfür Feuerlöschzwecke an ihrer gesamten Was-              Steueranpassungsgesetzes und der dazl ergan-\nserabgabe entspricht;                                    genen Durchführungsverordnung (Gemeinnüt-\nzigkeitsverordnung) vom 16. Dezember 1941 in\n8. Abgabepflichlige mit demjenigen Teil ihres der\nder Fassung der Anlage 1 der Verordnung vom\nöffentlichen      Energieversorgung   gewidmeten\n16. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung\nVermögens, der im Kalenderjahr 1950 dem An-\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 181). Die\nteil ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Ener-\nBefreiung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für\ngieabgabe im Rahmen der allgemeinen An-\nWohnungsunternehmen, die auf Grund des\nschluß- und Versorgungspflicht nach § 6 Abs. 1\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Fe-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezem-\nbruar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) als gemein-\nber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) an ihrer ge-\nnützig anerkannt sind, sowie für Unternehmen,\nsamten Energieabgabe entspricht;\ndie nach § 28 des genannten Gesetzes als Organe\n9. Abgabepflichtige mit dem Vermögen, das im                der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind;\nRahmen der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben        15. rechtsfähige      Pensions-, Witwen-,     Waisen-,\ndes öffentlichen Verkehrs unmittelbar gewidmet           Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und\nist                                                      sonstige rechtsfähige Hilfskassen für die Fälle\na) dem Betrieb und der Verwaltung von Eisen-             der Not oder Arbeitslosigkeit nach den für die\nbahnen im Sinne des § l Abs. 1 des Allge-           Vermögensteuer hierüber geltenden Vorschrif-\nmeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951          ten;\n(Bundesgesetzbl. I S. 225),                    16. die Träger der Sozialversicherung, ferner Ver-\nbände und Einrichtungen der Sozialversicherung,\nb) dem Betrieb und der Verwaltung von Stra-\nsoweit ihr Vermögen nach sozialversicherungs-\nßenbahnen im Sinne des § 3 des Gesetzes\nrechtlichen Vorschriften anzulegen ist. Dasselbe\nüber die Beförderung von Personen zu Lande\ngilt, soweit Verbände und Einrichtungen Ver-\nvom 4. Dezember 1934 in der Fassung des\nmögen nach ihrer Satzung ausschließlich in glei-\nGesetzes vom 6. Dezember 1937 (Reichsge-\ncher Weise anzulegen haben;\nsetzbl. I S.1319),\n17. die gesetzlichen Rechtsvorgänger der Bundes-\nc) dem Linienverkehr im Sinne des § 4 des                anstalt für Arbeitsvermittlung undArbeitslosen-\nunter Buchstabe b genannten Gesetzes in der         versicherung hinsichtlich des Vermögens, das\nFassung des Gesetzes vom 16. Januar 1952            auf Grund des Gesetzes über die Errichtung\n(Bundesgesetzbl. I S. 21) mit Omnibussen und        einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nOberleitungsomnibussen;                             Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 123) auf die Bundesanstalt\n10. Abgabepflichtige mit dem Vermögen, das dem               übergegangen oder auf Grund dieses Gesetzes\nBetrieb, der Erhaltung und Verwaltung öffent-            von ihr übernommen worden ist.\nlicher Häfen gewidmet ist und in räumlichem\nZusammenhang mit den Hafenanlagen steht.               (2) Die nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1\nDem Hafenbetrieb dient das Vermögen, soweit         bis 3, 9 und 11 begünstigten Abgabepflichtigen sind\nes unmittdbar für Umschlags-, Lagerei- und          auch mit Vermögen befreit, das nicht von ihnen\nVerkehrszwecke des Hafens bestimmt ist. Das         selbst für ihre begünstigten Zwecke benutzt wird,\nVermögen der Lagerei dient dem Hafenbetrieb         sondern das\njedoch nur insoweit, als ein Umschlag ohne          1. von den nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1\ndieses Vermögen technisch nicht durchführbar            bis 3, 9, 11 und 14 begünstigten Abgabepflichti-\nist;                                                    gen für deren begünstigte Zwecke oder","1920                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2, von den nad1 den Vorscli ritten in Absatz 1 Nr. 4,      bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung\n5, 13, 16 und 17 begünstigten Abgabepflichtigen        1949) für die Ermittlung des Inlandsvermögens\nunmillelbar zur Erfüllung ihrer eigentlichen Auf-      maßgebenden Vorschriften errechnet.\ngaben                                              Für die Abzugsfähigkeit        der  Lastenausgleichs-\nbenutzt wird.                                          abgaben gilt § 210.\n(3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2          (2) Der Wert des Vermögens, das bei unbe-\nbestimmen sich, soweit sich aus diesen nichts an-      schränkt Abgabepflichtigen oder bei beschränkt Ab-\nderes ergibt, nach der Sach- und Rechtslage am         gabepflichtigen der Abgabe unterliegt, wird auf\n21. Juni 1948.                                         volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet.\n(4) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2          (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere\nsind auf beschrünkl. AhrF1hepf1ichtige nicht anzu-     über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen\nwenden.                                                bestimmt werden.\n§ 22\n§ 19                                            Zusammenrechnung\nBefreiung von Unternehmen                   (1) Das Vermögen von Ehegatten ist abweichend\nmit Ausgleichsforderungen                von § 75 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes für die Er-\nmittlung des Gesamtvermögens zusammenzurech-\n(1) Unternehmen, die auf Grund des Umstellungs-\nnen, wenn die Ehegatten nach § 38 zusammen zur\ngesetzes    und seiner Durchführungsverordnungen\nVermögensabgabe zu veranlagen sind.\nnach dem Ergebnis ihrer Umstellungsrechnung An-\nspruch auf Zuteilung von Ausgleichsforderungen            (2) Das Vermögen von Eltern ist abweichend von\ngegen die öffentliche Hand haben, sind von der         § 75 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes nicht mit dem\nVermögensabgabe befreit.                               Vermögen von Kindern zusammenzurechnen.\n(2) Würden die in Absatz 1 genannten Unter-            (3) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das\nnehmen infolge Berücksichtigung ihrer Abgabe-          ganze Gesamtgut abweichend von § 76 des Bewer-\nschuld an Vermögensabgabe (§ 31) in der Umstel-        tungsgesetzes nicht dem Vermögen des überleben-\nlungsrechnung einen Anspruch auf Ausgleichsforde-      den Ehegatten zuzurechnen. Das Gesamtgut ist viel-\nrungen gegen die öffentliche Hand erlangen, so         mehr den Beteiligten nac-h dem Verhältnis ihrer\nwird Befreiung von der Vermögensabgabe nur in-         Anteile (§ 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes)\nsoweit gewährt, als ihnen infolge der Berücksichti-    zuzurechnen.\ngung dieser Abgabe Ausgleichsforderungen zuzu-                                  §  23\nteilen wären.\nVerlegung des Wohnsitzes oder des Betriebs\n(3) Die Absätze l und 2 gelten bei Geldinstituten          aus Berlin (West) in den Geltungsbereich\nmit bankfremdem Geschäft, die getrennte Vermö-                           des Grundgesetzes\ngensübersichten für das Bankgeschäft und für das\nbankfremde Geschäft aufstellen, nur für das Bank-         (1) Hat ein Abgabepflichtiger in der Zeit zwischen\ngeschäft.                                              dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949 (Zwischen-\nzeitraum) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-\nlichen Aufenthalt von Berlin (West) in den Gel-\n§ 20                          tungsbereich des Grundgesetzes verlegt, so ist der\nEntstehung der Abgabeschuld               Vermögensermittlung auf den Beginn des 21. Juni\n1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das sich auf\nDie Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni\nden Tag der Begründung des Wohnsitzes oder des\n1948 entstanden.\ngewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes ergibt; für die Abgrenzung des Ver-\nmögens in Berlin (West) gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2.\n(2) Ist ein gewerblicher Betrieb im Zwischenzeit-\nzweiter Titel                       raum von Berlin (West) in den Geltungsbereich des\nBemessung der Abgabe                      Grundgesetzes wirtschaftlich verlagert worden, so\nist der Vermögensermittlung auf den Beginn des\n§ 21                          21. Juni 1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das\nin der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungs-\nBemessungsgrundlage                    gesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf-\n(1) Der Vermögensabgabe unterliegt, soweit sich     zustellenden DM-Eröffnungsbilanz auszuweisen ist.\nnicht aus den §§ 22 bis 27 etwas anderes ergibt:\n1. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen das Vermö-                                § 24\ngen zu Beginn des 21. Juni 1948, das sich nach        Abweichungen von den für die Vermögensteuer\nden bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung                       geltenden Vorschriften\n1949) für die Ermittlung des Gesamtvermögens          Für die Ermittlung des der Abgabe unterliegen-\nmaßgebenden Vorschriften errechnet;                den Vermögens gilt abweichend von den für die\n2. bei beschränkt Abgabepflichtigen das Vermögen       Vermögensteuer geltenden Vorschriften das Fol-\nzu Beginn des 21. Juni l 948, das sich nach den    gende:","Nr. 112   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                           1921\nl. Von den zum sonstigen Vermögen im Sinne                  voll gezahlt, so ist der sich für den 1. Januar 1951\ndes § 67 des Bewertungsgesetzes gehörenden              ergebende Kapitalwert des Minderungsbetrags\nWirtschaftsgütern sind nicht anzusetzen, soweit         der Rente abzuziehen.\nsie insgesamt 150 000 Deutsche Mark nicht über-     5. Von dem als sonstiges Vermögen der Ver-\nsteigen,\nmögensteuer unterliegenden Kapitalwert von\na) deutsche Ztlhl ungsmittel,                           Rechten auf Renten und andere wiederkehrende\nb) noch nicht füllige Ansprüche aus Lebens- und         Nutzungen und Leistungen ist der Teilbetrag\nKapitcüversicht~rungen oder aus Rentenver-          außer Ansatz zu lassen, der einem Jahreswert\nsichenmgen, aus denen der Berechtigte zu Be-        der Nutzung oder Leistung von 2 400 Deutsche\nginn des 21. Juni 1948 noch nicht in den Ren-      Mark entspricht.\ntenbezug c:ingetreten war, sofern die Ver-     6. Verbindlichkeiten auf Grund gesetzlicher Unter-\nsicherunuen auf Reichsmark gelautet haben,         haltspflicht sind nicht abzuziehen; dies gilt auch,\nc) Kapitalforderungen, Guthaben und Rechte auf          wenn die Höhe der Verbindlichkeit durch Ver-\nwiederkehrende Nutzungen und Leistungen,           trag oder gerichtliches Urteil festgelegt ist.\nwenn sie durch gesetzliche Umstellung, durch   7. Der Wert von Wirtschaftsgütern, die nach be-\nrichterliche Vertragshilfe oder durch Partei-      sonderer Vereinbarung mit anderen Staaten von\nvereinbarung auf einen Betrag festgesetzt          der Vermögensteuer befreit sind, ist dem Ver-\nworden sind, der ein Fünftel ihres Reichs-         mögen zuzurechnen, wenn sich die Befreiung nicht\nmarknennbetrags nicht übersteigt,                  zugleich auf die Vermögensabgabe erstreckt.\nd) auf Deutsche Mark lautende Kapitalforderun-\ngen und Rechte auf wiederkehrende Nutzun-                                  § 25\ngen und Leistungen, die auf Grund ein2r           Behandlung von Gegenständen, deren Erhaltung\nrechtskräftigen Entscheidung oder Verein-                    im öffentlichen Interesse liegt\nbarung im Rückerstattungsverfahren einem\n(1) Die Vorschriften des § 73 a des Bewertungs-\nRückerstattungspflichtigen nach § 27 Abs. 1\ngesetzes sind nur auf Antrag anzuwenden. Sie sind\nzuzurechnen sind.\nunter den dort angeführten Voraussetzungen auch\nDie Vorschriften der Buchstaben a bis c sind nicht  auf Gebäude und Gebäudeteile land- und forstwirt-\nanzuwenden auf Vermögen, das einem Rück-            schaftlicher Betriebe anzuwenden; die Vergünsti-\nerstattungsberecl:)tigten nach § 27 zuzurechnen     gung erstreckt sich in diesem Falle auf den dem\nist; für derartige Vermögen gilt § 26.              Gebäude oder Gebäudeteil entsprechenden Teil des\nEinheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen\n2. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile und Genuß-\nBetriebs.\nscheine an Kapitalgesellschaften, die am 21. Juni\n1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im          (2) Die bei der Vermögensabgabe für einen Ge-\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber-      genstand nach § 73 a des Bewertungsgesetzes ge-\nlin (West) gehabt haben, sind mit dem halben        währte Vergünstigung ist in den folgenden Fällen\nWert anzusetzen, soweit die Anteile oder Genuß-     rückwirkend aufzuheben:\nscheine vor dem 31. Dezember 1948 zum amt-          1. wenn die Voraussetzungen für sie vor dem\nlichen Verkehr an der Börse zugelassen waren            1. April 1979 wegfallen;\noder im Freiverkehr gehandelt worden sind;\nsonstige Anteilsrechte dieser Art sowie Ge-         2. wenn der Gegenstand in einen Ort außerhalb des\nschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschafts-           Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von\ngenossenschaften sind beim sonstigen' Vermögen          Berlin (West) verbracht wird;\nund beim Betriebsvermögen außer Ansatz zu           3. wenn der Gegenstand vor dem 1. April 1979 ver-\nlassen. Außer Ansatz zu lassen sind auch Anteile        äußert wird. Dies gilt nicht für unentgeltliche\nan Familiengesellschaften, die in der Form einer        Veräußerungen an unbeschränkt vermögensteuer-\nKapitalgesellschaft betrieben werden, soweit sich       pflichtige natürliche Personen oder an Körper-\ndie Anteile am 21. Juni 1948 im Eigentum der            schaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gel-\nFamilie befunden haben. Durch Rechtsverordnung          tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nwird das Nühere bestimmt.                               (West) oder an privatrechtliche Körperschaften,\n3. Der nach § 4 Nr. 9 des Grundsteuergesetzes von           Personenvereinigungen und Vermögensmassen\nder Grundsteuer befreite Grundbesitz ist außer          mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nAnsatz zu lassen.                                        oder in Berlin (West), die nach der Satzung,\nStiftung oder sonstigen Verfassung und nach\n4. Wird eine Rente, die nach § 68 des Bewertungs-           ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ-\ngesetzes nicht zum sonstigen Vermögen gehören           lich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken\nwürde, infolge einer vor dem 21. Juni 1948 vor-         dienen;\ngenommenen Kapitalabfindung nach den Verhält-\nnissen vom 1. Januar 1951 nicht mehr gezahlt, so    4. wenn der Gegenstand im Wege des Erbgangs\nist zur Ermittlung des Gesamtvermögens von dem           auf (natürliche oder nicht natürliche) Personen\nRohvermögen der sich für den 1. Januar 1951             übergeht, die nicht unter Nummer 3 Satz 2 fallen.\nergebende Kapitalwert der Rente abzuziehen.         Als Bemessungsgrundlage für die rückwirkende Er-\nWird die Rente infolge der Kapitalabfindung         fassung der veräußerten Gegenstände durch die\nnach den Verhältnissen vom 1. Januar 1951 nicht     Vermögensabgabe gilt im Falle einer entgeltlichen","1922                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n\\\nVeräußerung der Erlös, in den cmderen Fällen der           Umstellungsgesetz aufstellen, sind die Wertansätze\ngemeine Wert in dem Zeitpunkt, in dem der Fall             in dieser Bilanz; auch für die Behandlung der Rück-\nder Nummern 1, 2, 3 ockr 4 eintritt. Der nach Satz 1      erstattungsansprüche und Rückerstattungsverpflich-\nentstehende Anspruch auf die! Nachzahlung wird             tungen bei der Ermittlung des der Abgabe unter-\neinen Monat nach Bekanntq,ibc cks Bescheids über           liegenden Vermögens maßgebend. Der Abgabe-\ndie Nachzahlung füllig.                                   pflichtige ist, wenn die Entscheidung oder Verein-\n(3) Der Anlrc1g (Abscttz 1 S,Jtz 1) ist bis zur Ab-   barung über die Rückerstattung rechtskräftig ist,\ngabe der (wenn auch nur vorl~iufigcn) Erkliüung zu.r      berechtigt, die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz, so-\nVermögensabgabe zu stellen. Wird dem Antrag               weit er die Rückerstattungsansprüche und Rück-\nsl.-111.gegebcn, so ist der Ant.rc1gsteller verpflichtet, erstattungsverpflichtungen darin nicht ausgewiesen\ndem Jür ihn zuständigen Fin1rnzamt und der zustän-        hat, bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen)\ndigen Stelle für Denknrnlspfle~Je Anzeige zu er-          Erklärung zur Vermögensabgabe mit Wirkung für\nstatten, wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3     die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen\neintritt; dasselbe gilt für jeden Erwerber im Falle       zu ändern; wird die Entscheidung oder Verein'-\neiner weiteren Veri:iußerung durch ihn, es sei denn,      barung über die Rückerstattung erst nach diesem\ndaß die Vergünstigung nach /\\Lsatz 2 vorher weg-           Zeitpunkt rechtskräftig, so kann der Abgabepflich-\ngefallen ist.                                              tige die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz bis späte-\nstens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft\n§ 26                           ändern. Die im vorangehenden Satz bezeichneten\nBehandlung von Vermögen,                   Fristen sind Ausschlußfristen.\ndas der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen\nzeitweise entzogen war\n§ 27 a\n(1) Der Abgabe unterliegendes Vermögen, das in\nDer Rückerstattung verwandte Fälle\nder Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945\nmindestens während zweier Jahre auf Grund natio-              · (1) Vermögen, das auf Grund der Kontrollrats-\nnalsozialistischer Gewaltmaßnahmen einem Abgabe-           direktive Nr. 50 vom 29. April 1947 (Amtsblatt des\npflichtigen wegen seiner politischen Uberzeugung,          Kontrollrats S. 275) oder als eingezogenes .Vermö-\nseiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Welt-            gen auf Grund der Artikel II, III oder V der Kon-\nanschauung entzogen war oder als Ausländerver-             trollratsdirektive Nr. 57 vom 15. Januar 1948 (Amts-\nmögen der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen           blatt des Kontrollrats S. 302) übertragen wird, ist\nentzogen war, ist, soweit es nicht nach Absatz 2           der Abgabe unterliegendes Vermögen desjenigen,\nganz außer Ansatz bleibt, für die Vermögensabgabe          der das Vermögen erhält und darüber als Endberech-\nnur mit 90 vom Hundert seines Werts anzusetzen.            tigter frei oder im Rahmen des Artikels V Abs. 2\nund 3 der Kontrollratsdirektive Nr. 50 oder des Ar-\n(2) Vermögen, das eim!m Rückerstattungsberech-         tikels V Abs. 2 und 3 der Kontrollratsdirektive\ntigten nach § 27 zuzurechnen ist, gilt stets als Ver-\nNr. 57 verfügen kann.\nmögen im Sinne des Absatzes 1. Dieses Vermögen\nist bei der Ermittlung des der Abgabe unterliegen-              (2) Wird das Vermögen in den Fällen des Ab-\nden Vermögens nur insoweit anzusetzen, als sein            satzes 1 nach Rückerstattungsgrundsätzen auf Grund\nWert den Betrag von 150 000 Deutsche Mark über-            von Entziehungstatbeständen übertragen, so ist § 26\nsteigt.                                                    anwendbar.\n(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere,                                     § 27 b\ninsbesondere auch über die Anwendung des § 29\nRückbeziehung der Gründung\nin den Fällen des Absatzes 2, bestimmt werden.\nvon Körperschaften oder Personenvereinigungen\nauf den 21. Juni 1948\n§ 27\nWird einer nach dem 20. Juni 1948 gegründeten\nRückerstattungsfälle                   Körperschaft oder Personenvereinigung Vermögen\n(1) Die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen        nach den Rückerstattungsgesetzen oder nach den\neiner rechtskräftigen Entscheidung oder einer Ver-         Kontrollratsdirektiven Nr. 50 oder 57 übertragen, so\neinbarung, <lie nach dem 20. Juni 1948 über einen          wird diese für die Zwecke der Vermögensabgabe so\nRückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungs-          behandelt, als ob sie bereits zu Beginn des 21. Juni\ngesetzen getroffen wird, gelten für die Ermittlung         1948 bestanden hätte.\ndes der Abgabe unterliegenden Vermögens vorbe-\nhaltlich des Absatzes 2 als zu Beginn des 21. Juni                                   § 28\n1948 eingetreten. Bis zu einer derartigen Entschei-                            Demontagefälle\ndung oder Vereinbarung ist das Vermögen, das von               Der Abgabepflichtige kann eine Rückstellung\ndem Rückerstattungsanspruch berührt wird, vor-\nwegen Reparationsentnahmen (insbesondere De-\nbehaltlich des Absatzes 2 im Wege der vorläufigen          montagen) oder Restitutionen, die nach dem 20. Juni\nVeranlagung so zu erfassen, als wenn ein Rück-             1948 durchgeführt worden sind, bis zur Abgabe der\nerstattungsanspruch nicht bestände.\n(wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Ver-\n(2) Bei Abgabepflichtigen, die eine steuerliche        mögensabgabe im Wege der Änderung der DM-Er-\nDM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften des              öffnungsbilanz mit Wirkung für die Steuern vom\nD-Markbilanzgesetzes oder nach den Vorschriften            Einkommen, Ertrag und Vermögen bilden. Dies gilt\nder 42., 43. und 44. Durchführungsverordnung zum           auch, wenn diese Steuern bereits rechtskräftig ver-","Nr. 112 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                            1923\nanlagt sind. Einer Zustirnrnttn~J des Finanzamts oder                                  § 33\nder Rechtsmitlellwhördc zur Bil,rnzünderung nach                          Verbleibende Abgabeschuld\n§ 4 Abs. 2 Si:ll.z 2 des Ei11konrn1<)nsteuergeselzes be-\ndarf es nicht.                                                (1) Als verbleibende Abgabeschuld im Sinne der\nVorschriften über die Vermögensabgabe gilt,\n§ 29                           1. wenn Soforthilfeabgabe anzurechn~n ist:\ndie um die angerechnete Soforthilfeabgabe ge-\nFreibetrag, Besteuerungsgrenze\nminderte Abgabeschuld (§ 32);\n(1) Betrügt     bei unbeschrctnkt. übgabepflichtigen\n2. wenn Soforthilfeabgabe nicht anzurechnen ist:\nnatürlichen PPrsonen das der ,(\\bgabe unterliegende\ndie Abgabeschuld nach § 31 Satz 3.\nabgerundete Vermögen weniger als 35 000 Deutsche\nMark, so ist es für die Berechnung der Vermögens-             (2) Die verbleibende Abgabeschuld ist auf volle\nabgabe um einen Freibetrag zu mindern. Der Frei-          10 Deutsche Mark abzurunden. Beträge bis zu\nbetrag betri.i~Jt 5 000 Deutsche Mark, wenn das der       5 Deutsche Mark sind nach unten, Beträge über\nAbgabe      unterlieqende      abgerundete Vermögen       5 Deutsche Mark nach oben abzurunden.\n25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.. Ubersteigt\ndieses Vermögen 25 000 Deutsche Mark, so vermin-\ndert sich der Freibetrag für je volle 200 Deutsche                                      § 34\nMark des Mc:hrvermögens um je 100 Deutsche                             Entrichtung in Vierteljahrsbeträgen\nMark.\n(1) Die verbleibende Abgabeschuld (§ 33) ist in\n(2) Die Vermögensdb~Jc1be wird bei unbeschränkt\ngleichen vierteljährlichen Teilbeträgen (Viertel-\nAbgabepflichtigen, die nicht natürliche Personen\njahrsbeträgen), die eine Tilgung und Verzinsung\nsind, und bei beschri:inkt Abgabepflichtigen nur er-\nder verbleibenden Abgabeschuld darstellen, bis zum\nhoben, wenn das der Abgabe unterliegende abge-\n31. März 1979 zu entrichten.\nrundete Vermögen den Betrag von 3 000 Deutsche\nMark übersteigt (Besteuerungsgrenze).                        (2) Die Vierteljahrsbeträge werden durch Anwen-\ndung von Hundertsätzen (Vierteljahrssätzen) auf\ndie verbleibende Abgabeschuld nach Maßgabe des\n§ 30                           § 36 berechnet.\nAbgabepflichtiges Vermögen\nAls abgabeptlichtiges Vermögen gilt:                                                 § 35\n1. bei   unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen                     Abstufung der Vierteljahrssätze\nPersonen\nUnter Zugrundelegung eines am 1. April 1949\nder VermörJensbetrag, der nach Abzug des            beginnenden          dreißigjä.hrigen  Tilgungszeitraums\nFreibetrags (§ 29 Abs. 1) von dem der Abgabe        (Laufzeit) betragen die Vierteljahrssätze, gemessen\nunterliegPndcn iJbgerundeten Vermögen ver-          an der verbleibenden Abgabeschuld (§ 33)\nbleibt;\n1.                      1,5 vom Hundert\n2. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen, die nicht\na) beim Betriebsvermögen mit Ausnahme der-\nnatürliche Personen sind, und bei beschränkt\njenigen Betriebsgrundstücke, für die nach\nAbgabepflichtigen\nNummer 2 oder 3 ein ermäßigter Viertel-\ndas vo11e der Abgabe unterliegende abgerun-                  jahrssatz gilt,\ndete Vermögen, wenn dieses die Besteuerungs-\nb) bei den Grundstücken, für die nicht nach\ngrenze (§ 29 Abs. 2) übersteigt.\nNummer 2 oder 3 ein ermäßigter Viertel-\nj ahrssa tz gilt,\nc) beim sonstigen Vermögen im Sinne des\n§ 31\nBewertungsgesetzes;\nHöhe der Abgabeschuld\n2.                     1,25 vom Hundert\nDie Vermögensabgabe betrligt einheitlich 50 vom\nbei gemischtgenutzten Grundstücken im Sinne\nHundert des abgabepflichtigen Vermögens (§ 30).\ndes § 32 der Durchführungsverordnung zum\nIm Falle von Kriegssachschäden, Vertreibungs-\nBewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichs-\nschäden oder Ostschäden wird die Abgabe nach\ngesetzbl. I S. 81), soweit sie gehören\nMaßgabe der §§ 39 bis 47 ermi:ißigt. Der sich aus\na) zum Grundvermögen im Sinne des Bewer-\nden Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist die Ab-\ngabeschuld im Sinne dieses Abschnitts.                             tungsgesetzes,\nb) zum Betriebsvermögen von Wohnungs- und\nSiedlungsunternehmen im Sinne des § 9 der\n§  32                                   Verordnung zur Durchführung des Körper-\nschaftsteuergesetzes in der Fassung vom\nMinderung der Abgabeschuld                           28. Dezember 1950 · (Bundesgesetzbl. 1951 I\ndurch die Soforthilfeabgabe                          s. 38),\nAuf die Abgabeschuld (§ 31) ist nach Maßgabe des           c) zum Betriebsvermögen von Unternehmen,\n§ 48 die Soforthilfeabgabe anzurechnen,                            deren Hauptzweck die Vermietung oder Ver-","1924                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\npachlung ei~Jenen Grundbesitzes ist, soweit                schaftlichem Zusammenhang mit bestimm-\nsie nicht bereils unter Buchstabe b fallen;                ten Gegenständen stehen, sind in erster\nLinie bei dem Vermögensteil abzuziehen, für\n3.                    1 vom Hunderl\nden der höchste Vierteljahrssatz vorgeschrie-\na) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermö-                  ben ist.\ngen,\nc) Für den Abzug des Freibetrags gilt Buch-\nb) bei Mietwohngrundsl.ücken und Einfamilien-                   stabe b entsprechend.\nhäusern im Sinne des § 32 der Durch-\nDie sich hiernach für die einzelnen Vermögens-\nf ührungsvcrordnung zum Bewertungsgesetz,\nteile ergebenden Werte sind für die Durch-\nwenn die in Nummer 2 Buchstabe a, b oder c\nschnittsberechnung nach Nummer 2 auf volle\nvorgeschriebene Vorcrnssetzung vorliegt.\nTausend abzurunden. Beträge bis zu 500 Deut-\nDer Vierteljahrssatz wird durch Gesetz von             sche Mark sind nach unten, Beträge über 500\n1 auf 1,25 vom Hundert erhöht werden, so-              Deutsc~e Mark nach oben abzurunden.\nbald eine~ Anderun~J der gesetzlichen Miet-\nzinsregelung eine solche Erhöhung tragbar          2. Das gewogene Mittel der zwei oder drei in Be-\nerscheinen läßl.                                       tracht kommenden Vierteljahrssätze ist in der\nWeise zu berechnen, daß der Wert jedes nach\n§ :rn                               Nummer 1 ermittelten Vermögensteils mit dem\nAnwendung der Vierleljahrssätze                    für ihn vorgeschriebenen Vierteljahrssatz ver-\nvielfacht und die Summe der so berechneten Be-\n(1) Die sich aus§ 35 ergebenden Vierteljahi-s-               träge durch die Summe der Werte der Vermö-\nsätze sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen               gensteile geteilt -wird.\nvon der Nacherhebung der Vierteljuhrsbeträge für\n3. Als Vierteljahrssatz ist das nach Nummer 2 be-\ndie ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnen-\nden Laufzeit abgesehen wird (§§ 56 und 88 Abs. 1).              rechnete Mittel nach dessen Abrundung auf eine\nDezimalstelle anzuwenden. Dabei ist die erste\n(2) In allen anderen Fällen sind die nach § 35 auf          Dezimalstelle auf die nächsthöhere Zahl zu er-\ndie ersten drei Jahre der dreißigjährigen Laufzeit              höhen, wenn die zweite Dezimalstelle höher als\nentfallenden Vierteljahrsbc~träge in der verbleiben-            5 ist.\nden siebenundzwanzigjähriqen Laufzeit (1. April\n1952 bis 31. März 1979) nachzuentrichten. Die Vier-                                    § 38\nteljahrssätze werden deshalb für die verbleibende                     Zusammenveranlagung von Ehegatten\nsiebenundzwanzigjährige Laufzeit wie folgt erhöht:\nEhegatten werden zusammen veranlagt, wenn\n1. der Vierteljahrssatz von 1,5 vom Hundert auf             beide unbeschränkt abgabepflichtig sind und nicht\n1,7 vom Hundert,                                       dauernd getrennt leben. Für die Zusammenveran-\n2. der Vierteljahrssatz von 1,25 vom Hundert auf            lagung sind die Verhältnisse zu Beginn des 21. Juni\n1,4 vom Hundert,                                       1948 maßgebend.\n3. der Vierteljahrssatz von 1 vom Hundert auf\n1, 1 vom Hundert.\nDritter Titel\n(3) Sind nach der Zusammensetzung des Vermö-            Berücksichtigung von Kriegssachschäden,\ngens in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 verschie-\n1                          Vertreibungsschäden und Ostschäden\ndene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist das ge-\nwogene Mittel aus ihnen anzuwenden. Für die Be-                                        § 39\nrechnung des gewogenen Mittels gilt § 37.\nAllgemeines\n§ 37                               (1) Durch Ermäßigung der Vermögensabgabe wer-\nden beim Ermäßigungsberechtigten (§ 40) in dem\nBerechnung des gewogenen Mittels bei             sich aus § 47 ergebenden Ausmaß berücksichtigt\nzusammengesetztem Vermögen\n1. Kriegssachschäden nach Maßgabe der §§ 13, 41\nSind nach der Zusammensetzung des Vermögens                 und 42\nnach § 36 verschiedene Vierteljahrssätze maß-\na) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-\ngebend, so ist das anzuwendende gewogene Mittel\nwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermö-\naus ihnen wie folgt zu berechnen:\ngen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des\n1. Das abgabepflichtige Vermögen ist auf die zwei                   Bewertungsgesetzes gehören,\noder drei Vermögensteile aufzuteilen, für die               b) an Gegenständen, die für die Berufsausübung\nverschiedene Viertelj ahrssätze vorgeschrieben                  oder für die wissensgülftliche Forschung er-\nsind, Hierfür gilt folgendes:                                   forderlich sind, soweit sie nicht schon unter\na) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen-                  Buchstaben a fallen.\nhang mit bestimmten Gegenständen stehen,               Kriegssachschäden werden nur berücksichtigt\nsind in erster Linie bei dem Verm.ögensteil           wenn sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nabzuziehen, zu dem diE~ Gegenstände gehören.          oder im Gebiet von Berlin (West) entstanden\nb) Schulden im Sinne des Buchstaben a, soweit              sind. Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt\nsie den Wert eines Vermögensteils über-               außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\nsteigen, sowie Schulden, die nicht in wirt-           gesetzes einschließlich Berlin (West) entstanden","Nr. 112   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                        1925\nist, giH jedoch <lls in diPsern Gebiet entstanden,      (2) Die für die Ermäßigung der Abgabe jeweils\nwenn es sich nicht um einen Vertreibungsscha- -     zu berücksichtigenden Schäden werden zusammen-\nden oder Ostschaden handelt, das Schiff zur Zeit    gefaßt. Schäden von Ehegatten werden zusammen-\nder Entstehung des Schadens in einem Schiffs-      gerechnet, wenn diese nach § 38 zusammen zur Ver-\nregister im Geltungsbereich des Grundgesetzes       mögensabgabe zu veranlagen sind.\noder in Berlin eingetragen war und der Schiffs-\n(3) Eine Ermäßigung der Abgabe wird nur auf\neigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlas-     Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zur Abgabe der\nsung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich\n(wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermö-\ndes Grundgesetzes, in Berlin (West) oder im          gensabgabe zu stellen. Antragsberechtigt ist der Ab-\nVerlreibungsgebiet hatte. Nicht berücksichtigt\ngabepflichtige. Ist der Abgabepflichtige verstorben,\nwerden Kriegssachschäden natürlicher Personen,\nso kann jeder Erbe den Antrag auf Ermäßigung der\nfür die auf Grund der Kriegssachschädenverord-\nAbgabe des Erblassers stellen.\nnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer\ninnerdeutscher Vorschriften Entschädigungszah-\n§ 40\nlun~Jen von mehr als 50 vom Hundert des nach\ndiesen Vorschriften anzuerkennenden Verlusts                         Ermäßigungsberechtigter\ngewährt worden sind, es sei denn, daß eine ab-         (1) Ermäßigungsberechtigt- ist der unmittelbar Ge-\nweichende Regelung für die Behandlung der Ent-      schädigte. War dieser eine natürliche Person und\nschlidigungszahlungen besteht oder daß die aus      ist er vor dem 21. Juni 1948 verstorben, so sind\nden Entschi.idigungszahlungen wiederbeschafften     ermäßigungsberechtigt diejenigen Personen, die am\nentsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegser-     21. Juni 1948 seine Erben oder weitere Erben\neignisse erneut verlorengegangen sind;              waren. Die Quote, mit der der Schaden des unmittel-\n2. Verlreibungsschäden nach Maßgabe der §§ 12, 43      bar Geschädigten beim Erben zu berücksichtigen ist,\nund 44                                              bestimmt sich nach dem Anteil des Erben am Nach-\nlaß.\na) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-\nwirtschafllichen Vermögen, zum Grundvermö-         (2) Der Erbfolge (Absatz 1) steht bei Kriegssach-\ngen oder zum Beüiebsvermögen im Sinne des       schäden, die an land- und forstwirtschaftlichem\nBewertungsgesetzes gehören,                     Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen\nentstanden sind, und bei Vertreibungs- und Ost-\nb) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie       schäden, die an Betriebsvermögen entstanden sind,\nnicht schon unter Buchstaben a fallen:          die Ubernahme zu Lebzeiten des unmittelbar Ge-\naa) an Gegenständen, die für die Berufsaus-     schädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.\nübung oder für die wissenschaftliche For-\nschung erforderlich sind;                                             § 41\nbb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprü-            Schadensberechnung bei Kriegssachschäden\nchen. Verluste an Reichsmarkspareinla-\ngen werden nicht berücksichtigt, wenn         (1) Kriegssachschäden.(§ 39 Abs. 1 Nr. 1) sind nach\nfür sie eine Entschädigung im Währungs-    den Vorschriften des Feststellungsgesetzes zu be-\nausgleich für Sparguthaben Vertriebener    rechnen; § 13 Abs. 6 Nr. 2 des Feststellungsgesetzes\ngewährt wird;                              ist nur nach Maßgabe des § 47 b anzuwenden.\ncc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften so-       (2) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden\nwie an Geschäftsguthaben. bei Erwerbs-     an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grund-\nund Wirtschaftsgenossenschaften;           stücken und Betriebsgrundstücken mindert sich der\ndd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des       Schadensbetrag um den ·Betrag, um den die Hypo-\nBewertungsgesetzes.                        thekengewinnabgabe des , Abgabepflichtigen nach\n§ 100 gemindert worden ist. Sind auf beschädigtem\nNummer 1 Schlußsatz gilt entsprechend.              Grundbesitz des Abgabepflichtigen ruhende, im Ver-\n3. Ostschäden nach Maßgabe der §§ 14, 45 und 46        hältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark um-\na) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und          gestellte Verbindlichkeiten im Vertragshilfeverfah-\nforstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-      ren oder durch Parteivereinbarung herabgesetzt\nvermögen oder zum Betriebsvermögen im           worden, so mindert sich der Schadensbetrag ferner\nSinne des Bewertungsgesetzes gehören,           um den Betrag der Herabsetzung, höchstens jedoch\num den Betrag, der sich im Falle einer Umstellung\nb) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie\nder Verbindlichkeit im Verhältnis von 10 zu 1 als\nnicht schon unter Buchstaben a fallen:\nMinderung der Hypothekengewinnabgabe nach§ 100\naa) an Gegenständen, die für die Berufsaus-     ergeben würde.\nübung oder für die wissenschaftliche For-\n(3) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden an\nschung erforderlich sind;\ngewerblichen Betrieben sind dem nach § 13 Abs. 4\nbb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprü-     und 5 des Feststelhingsgesetzes ermittelten Anfangs-\nchen;                                      vergleichswert hinzuzurechnen:\ncc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften so-    1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-\nwie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs-          ten auf Aktien und Gesellschaften mit beschränk-\nund Wirtschaftsgenossenschaften;               ter Haftung das im Wege der Kapitalerhöhung\ndd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des           dem Unternehmen im Vergleichszeitraum aus\nBewertungsgesetzes.                            Fremdmitteln zugeführte Kapital; Entsprechendes\nNummer 1 Schlußsatz gilt entsprechend.                  gilt für bergrechtliche Gewerkschaften,","1926                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. die ncJch § GO cks Bewerl.un~Jsgesetzes im An-            (2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des\nfan~Jsverglcichswcrl nicht enthaltenen Schachtel-    Feststellungsgesetzes zu berechnen.\nbcteiligungc!n, soweit sich geqenüber dem Wert\n(3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.\nder im Endvc)rglc:ichsw(:rt nicht enthaltenen\nSchachtclhdci Iiqu nqen ein Mch rwert ergibt.            (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur\nDurchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt werden.\n§ 42\nVerfahren bei der Schadensberechnung                                           § 45\nvon Kriegssachschäden                              Schadensberechnung bei Ostschäden\n(1) Wird eine Ermäßigung der Vermögensabgabe                              natürlicher Personen\nwegen Kriegssachschäden beantragt, so wird der              Für die Schadensberechnung bei Ostschäden (§ 39\nSchadensbetrag insoweit, als er für die Abgabe von       Abs. 1 Nr. 3) natürlicher Personen gilt § 43 entspre-\nBed(fütung ist, im Rahmen der Veranlagung zur            chend mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 Satz 3 an\nVermögensc1bgabc mtch den Vorschriften der Reichs-       die Stelle der Worte ,,§ 39 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2\" die\nabgabenordnung von dem Finanzamt ermittelt.              Worte ,,§ 39 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2\" treten.\n(2) Die Schäden sind nachzuweisen oder glaub-\nhaft zu machen. Als glaubhaft gemacht gelten An-                                       § 46\ngaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel               Schadensberechnung bei Ostschäden\nausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Die                         juristischer Personen\nAbgabe eidesstattlicher Erklilrungen ist unzulässig.        (1) Ostschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 3) sind auch bei\njuristischen Personen durch Ermäßigung der Ver-\n§ 43\nmögensabgabe zu berücksichtigen. Eine juristische\nSchadensberechnung bei Vertreibungsschäden           Person kann Ostschäden bei der Vermögensabgabe\nnatürlicher Personen                   geltend machen, wenn sie nicht als Vertriebener im\n(1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) sind       Sinne des § 44 Abs. 1 gilt.\nbei natürlichen Personen mit dem nach den Vor-\n(2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des\nschriften des Feststellungsgesetzes festgestellten\nFeststellungsgesetzes zu berechnen.\nSchadensbetrag anzusetzen. Die hierüber im Fest-\nstellungsbescheid (§ 36 des Feststellungsgesetzes)           (3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.\ngetroffene Feststellung ist bindend; § 218 Abs. 4 der       (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur\nReichsabgabenordnung gilt entsprechend. Die Sätze         Durchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt werden.\n1 und 2 gelten nicht, soweit § 39 Abs. l Nr. 2 Satz 2\nvon § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes ab-                                     § 47\nweicht.\nAusmaß der Berücksichtigung von Schäden\n(2) Der Schadensbelrag mindert sich bei land- und\nforstwirtschaftlichem Vermögen sowie bei Grund-              (1) Die Berücksichtigung der Kriegssachschäden,\nvermögen um den halben Reichsmarknennbetrag der           der Vertreibungsschäden und der Ostschäden be-\nfestgestellten langfristigen Verbindlichkeiten, die im    stimmt sich nach dem Verhältnis der Schäden zum\nZeitpunkt der Vertreibung mit diesem Vermögen in          Vermögen des Abgabepflichtigen zu Beginn des\nwirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an             21. Juni 1948, ausgedrückt in Hundertsteln dieses\nihm dinglich gesichert wc1ren.                            Vermögens (Schadenspunktzahl).\n(3) Festgestellte Vertreibungsschäden an privat-          (2) Für das Ausmaß der Berücksichtigung der\nrechtlichen geldw(~rten Ansprüchen im Sinne des           Schäden gelten die folgenden Vorschriften:\n§ 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b unter bb sind mit dem       1. Bei Schadenspunktzahlen bis zu 30 wird keine\nBetrag in Deutscher Mark anzusetzen, auf den sie              Ermäßigung gewährt.\nbei Anwendung der für den Geltungsbereich des             2. Für jeden Schadenspunkt über 30 ermäßigt sich\nGrundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen              die Abgabe\ngewesen wären. Für Ansprüche in solchen auslän-\ndischen Währungen, für die in der in § 245 Nr. 4                                                        höchstens\nvorgesehenen Rechtsverordnung Abweichendes be-                    bei einem der Ab-         umv.H.      jedoch um\nstimmt wird, ist der nach dieser Rechtsverordnung                 gabe unterliegen-       des der Ab-    v. H. der\nsich ergebende Werl in Deutscher Mark maßgebend.                   den abgerunde-         gabe unter-      Ver-\nten Vermögen           liegenden     mögens-\n§ 44                                           DM              Vermögens       abgabe\nSchadensberechnung bei Vertreibungsschäden                                                        (§ 31 Satz 1)\njuristischer Personen                                 von          bis\n(1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs·. 1 Nr. 2) sind                                50 000        1/4\nauch bei juristischen Personen durch Ermäßigung                        so 100       75 000        1/5        95\nder Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Eine                           75 100      120 000        1/6        90\njuristische Person gilt bei der Vermögensabgabe als                   120 100      175 000        1/7        85\nVerlriebener, wenn sie ihre Geschäftsleitung in                       175 100      240 000        1/8        80\neinem Vertreibungsgebiet hatte und im Zusammen-                       240 100      315 000        1/9        75\nhang mit den gegen Personen deutscher Staatsange-                     315 100      400 000        1/10       70\nhörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerich-                   400 100      600 000        1/12       65\nteten Vertreibungsmaßnahmen ,rnfgeben mußte.                          über         600 000        1/15       60","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                          1927\nAls Ermäßigung isl mindestens der Betrag zu                                     § 47 b\ng(•währen, der bei derselbr~n Schadenspunktzahl      Zusätzliche Berücksichtigung von Kriegssachschäden\nin der nüchslniedrigcren Vermögensstufe als                  durch Minderung der Vierteljahrsbeträge\nhöchst.möglicher Betrag d<'r Ermäßigung in Frage           für die Zeit vom 1. Juli 1964 bis 31. März 1979\nkommt.\n(1) Die nach Berücksichtigung der §§ 47, 47 a, 53,\n3. Bruchlc!ile von Schadenspunkten sind, wenn sie\n0,5 oder weniger betragen, nicht zu berücksich-      53 a, 55 a bis 55 c und des § 88 Abs. 2 sich ergeben-\nden Vierteljahrsbeträge (§ 34) werden, soweit sie\ntigen; betragen sie mehr a I s 0,5, so sind sie auf\nauf die Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum 31. März 1979\neinen vollen Punkt aufzurunden.\nentfallen, auf Antrag um den in Satz 2 bezeichneten\n(3) Als Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948 im       Minderungsbetrag herabgesetzt. Minderungsbetrag\nSinne des Absatzes 1 gilt das Vermögen, das sich ist vorbehaltlich des Absatzes 2 das Dreifache des\nfür diesen Zeitpunkt nach § 21 ergibt, wenn § 24 Betrags, der sich durch Anwendung des bei der\nNr. 1 bis 5 nicht berücksichtigt wird; auch bei be- Veranlagung angesetzten Vierteljahrssatzes auf den\nschränkt Abgabepflichligen ist vom Gesamtvermögen • Betrag ergibt, um den sich der bei der Veranlagung\nim Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 auszugehen. Diesem nach § 47 Abs. 2 gewährte Ermäßigungsbetrag er-\nVermögen sind gegebenenfalls zuzurechnen:                höhen würde, wenn § 13 Abs. 6 Nr. 2 des Feststel-\nlungsgesetze~ anzuwenden gewesen wäre.\n1. dE•r in ihm nicht enthallcne Wert solcher Wirt-\nschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Ver-        (2) Der Minderungsbetrag ist zu kürzen, wenn\nmögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von sich durch den nach § 249 Abs. 3 Nr. 3 vorzunehmen-\nder Vermögensteuer ganz oder teilweise befreit den Abzug seines Zeitwerts ein Auszahlungsbetrag\nsind. Entsprechendes gilt hinsichtlich solcherWirt- der Hauptentschädigung ergeben würde, der nied-\nschaftsgüter, die auf Grund nur für die Vermö- riger ist als ein bereits erfüllter Betrag. In diesem\ngensabgabe geltender Vorschriften von der Ver- Falle ist Minderungsbetrag der siebzehnte Teil des\nmögensabgabe ganz oder teilweise befreit sind;        Zeitwerts im Sinne des § 249 Abs. 3 Nr. 3, bei dessen\nAbzug der Auszahlungsbetrag der Hauptentschädi-\n2. bei unbeschränkt abgabepflichtigen Kapitalgesell-\ngung dem erfüllten Betrag entspricht; dieser Teil\nschaften die nach § 60 des Bewerturigsgesetzes\ndes Zeitwerts ist vom Ausgleichsamt durch Bescheid\naußer Ansatz bleibenden Beteiligungen.\nnach § 335 Abs. 1 Satz 2 festzustellen. § 47 a Abs. 1\nSchulden und Lasten, die mit Wirtschaftsgütern der Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.\nin den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art in wirt-            (3) Ist eine Ermäßigung der Vermögensabgabe\nschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen.       nach den §§ 47 und 47 a nicht gewährt worden, weil\ndie Schadenspunktzahl 30 nicht überschritten war\n(§ 47 Abs. 2 Nr. 1), ist Absatz 1 entsprechend anzu-\nwenden.\n§ 47 a\n(4) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zum\nZusätzliche Berücksichtigung von Kriegssachschäden,      31. Dezember 1965 zu stellen. Die Antragsfrist ist\nVertreibungsschäden und Ostschäden durch           eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichsabgaben-\nMinderung der Vierteljahrsbeträge für die Zeit vom       ordnung finden entsprechende Anwendung.\n1. April 1957 bis zum 31. März 1979\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\n(1) Die nach Berücksichtigung des § 47 sich er-       nur für Abgabepflichtige, deren der Abgabe unter-\ngebenden Vierteljahrsbeträge (§ 34) werden, soweit       liegendes Vermögen 35 000 Deutsche Mark nicht\nsie auf die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. März      übersteigt. Bei zusammen zu veranlagenden Ehe-\n1979 entfallen, um den in Satz 2 bezeichneten Min-       gatten (§ 38) tritt an die Stelle des Betrages von\nderungsbetrag herabgesetzt. Minderungsbetrag ist         35 000 Deutsche Mark ein Betrag von 70 000 Deut-\ndas Zweifache des Betrags, der sich durch Anwen-         sche Mark.\ndung des bei der Veranlagung angesetzten Viertel-            (6) § 47 a Abs. 3 gilt sinngemäß.\njahrssatzes auf den bei der Veranlagung nach § 47\nAbs. 2 gewährten Ermäßigungsbetrag ergibt. Uber-\nsteigt der Minderungsbetrag den ursprünglichen\nVierteljahrsbetrag, so findet ein Ausgleich über                              Vierter Titel\ndiesen Betrag hinaus nicht statt. Ursprünglicher                       Entrichtung der Abgabe\nVierteljahrsbetrag ist der Vierteljahrsbetrag, der\nsich unmittelbar durch Anwendung der Vierteljahrs-                                   § 48\nsätze des § 36 Abs. 1 und 2 auf die verbleibende\nAbgabeschuld (§ 33) ergibt.                                          Anrechnung der Soforthilfeabgabe\n(2) Soweit die nach § 47 gewährte Ermäßigung              (1) Für die Anrechnung der Soforthilfeabgabe auf\nnach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West)           die Abgabeschuld (§ 32) gelten die Vorschriften der\nentfällt, wird der Minderungsbetrag (Absatz 1) in        Absätze 2 bis 9.\ndem sich aus § 88 Abs. 2 ergebenden Ausmaß ge-               (2) Anzurechnen sind\nkürzt.\n1. die für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März\n(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur\n1952 geleistete allgemeine Soforthilfeabgabe;\nDurchführung der Absätze 1 und 2, insbesondere in\nden Fällen der §§ 19, 50 bis 52, 55 a, 60 bis 64, 66,    2. die geleistete Soforthilfesonderabgabe. Nicht an-\n67, 71, 199 und 200, bestimmt werden.                         zurechnen ist die nach einem Abgabesatz von","1928                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n15 vom Hundert bemessene Abgabe, soweit sie              (9) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur\nauf betricbsfrem<le (branchenfremde) Wirtschafts-    Durchführung der Absätze 2 bis 8 bestimmt werden.\ngüter oder auf nichtgewerbliches Vorratsvermö-\ngen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 des                                   § 49\nSoforthilfegesetzes) entfällt.\nFälligkeit der Vierteljahrsbeträge\nInwieweit auch nicht geleislcte Beträge anzurechnen\nDie für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März\nsind, wird durch Rechtsverordnung bestimmt.\n1979 nach § 36 zu entrichtenden Vierteljahrsbeträge\n(3) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die     werden am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und\ninfolge der in § 24 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes       10. November eines jeden Jahres, erstmalig am\nvorgeschriebenen Anrechnung der nach dem Hypo-           10. Mai 1952, fällig. Abgabepflichtige mit überwie-\nthekensicherungsgesetz geleisteten Zinsen und Til-       gend land- und forstwirtschaftlichem Vermögen\ngungsbeträge als entrichtet behandelt worden sind,       haben, wenn das Vermögen hauptsächlich der Ge-\nwerden auf die Abgabeschuld nicht angerechnet.           winnung von Erzeugnissen dient, die im allgemeinen\n(4) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die     nicht vor dem' 10. August veräußert werden, den\nam 10. August fälligen Vierteljahrsbetrag zusammen\nder Abgabeschuldner nach § 23 des Soforthilfe-\nmit dem am 10. November fälligen Vierteljahrsbe-\ngesetzes auf einen anderen abgewälzt hat, gelten\nnicht als Zahlungen des Abgabeschuldners, sondern        trag zu entrichten.\nals Zahlungen des anderen.                                                         § 50\n(5) Ist bei der Heranziehung zur Soforthilfe-                   Sofortige Fälligkeit bei Gefährdung\nabgabe das Vermögen des Haushaltsvorstands mit                             des Abgabeanspruchs\ndem von Kindern nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Sofort-          (1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier\nhilfegesetzes zusammengerechnet worden, so ist           Vierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe (oder an\nder insgesamt anzurechnende Betrag dem Haus-            Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne daß\nhaltsvorstand anzurechnen. Auf Antrag eines Be-          die Beträge gestundet worden sind, oder liegen\nteiligten ist der insgesamt anzurechnende Betrag         Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig\nauf den Haushaltsvorstand und die Kinder nach den       werdenden Vierteljahrsbeträge gefährdet erscheint,\nHundertsätzen zu verteilen, die dem Verhältnis           so kann das Finanzamt unbeschadet der Vorschriften\ndes der Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermö-           der §§ 52 und 69 Abs. 4 die sofortige Fälligkeit der\ngens jedes Beteiligten zu dem gesamten der Sofort-      später fällig werdenden Vierteljahrsbeträge in Höhe\nhilfeabgabe unterliegenden Vermögen aller Betei-          ihres Zeitwerts (§ 77) anordnen.\nligten entsprechen. Stand mit dem der allgemeinen\nSoforthilfeabgabe unterliegenden Vermögen eines              (2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der\nBeteiligten eine Schuld in wirtschaftlichem Zusam-       sofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzu-\nmenhang, die zu einer Abwälzung nach § 23 des            heben, wenn der Abgabeschuldner bestehende Rück-\nSoforthilfegesetzes auf den Gläubiger geführt hat,       stände tilgt und für die später fälligen Vierteljahrs-\nso ist der für den Beteiligten anzurechnende Betrag      beträge ausreichende Sicherheit leistet.\num den Betrag zu kürzen, der nach Absatz 4 als               (3) Jeder Gesellschafter einer offenen Handels-\nZahlung des Gläubigers gilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten    gesellschaft oder Kommanditgesellschaft hat den\nentsprechend für das Gesamtgut einer fortgesetzten       Abschluß des Gesellschaftsvertrags, den Eintritt und\nGütergemeinschaft, das nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des        das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die\nSoforthilfegesetzes dem Vermögen des überleben-          Auflösung der Gesellschaft dem für ihn zuständigen\nden Ehegatten zugerechnet worden ist.                    Wohnsitzfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.\n(6) Von der Anrechnung ausgenommen sind Zu-\nschläge jeder Art (Zuschläge nach § 168 Abs. 2 der                                  § 51\nReichsabgabenordnung, Säumniszuschläge, Reuezu-                    Sofortige Fälligkeit bei Abwanderung\nschläge und Strafzuschläge nach § 18 des Sofort-\nhilfegesetzes) sowie Stundungszinsen.                       (1) Wenn eine natürliche Person, die Vermögens-\nabgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren ge-\n(7) Soweit Beträge an Soforthilfeabgabe nachzu-       wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des\nerheben sind, bleiben die Vorschriften des Sofort-       Grundgesetzes oder in Berlin (West) aufgibt oder\nhilfegesetzes maßgebend. Dies gilt                       aufgegeben hat, werden die noch nicht fälligen\n1. für nicht geleistete Beträge an Soforthilfesonder-    Vierteljahrsbeträge in Höhe ihres Ablösungswerts\nabgabe, die nach Absatz 2 Nr. 2 nicht auf die        (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Be-\nAbgabeschuld anzurechnen sind;                       kanntgabe des Bescheids über die Vermögensab-\ngabe, fällig. Liegen zugleich die Voraussetzungen\n2. für nicht geleistete Beträge an anzurechnender        des § 50 vor, so ist dieser anzuwenden.\nSoforthilfeabgabe (Absatz 2 Schlußsatz).\n(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der\nDie Vorschriften des § 61 und des § 64 Abs. 3 sind      Vierteljahrsbeträge insoweit zu gestatten, als aus-\nsinngemäß anzuwenden.                                    reichende Sicherheit geleistet wird oder die Ab-\n(8) Ubersteigt die geleistete, anzurechnende So-      gabeschuld nach § 60 von einem anderen übernom-\nforthilfeabgabe den Betrag der Abgabeschuld (§ 31).     men worden ist und die Schuldübernahme von dem\nso wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe          Finanzamt genehmigt wird.\ndes Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zu-              (3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Angehörige\nrückzahlung ausgeglichen.                               des öffentlichen Dienstes, die ihren Wohnsitz oder","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                         1929\nihren g(:wühnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich            gesetzes) gelten; Kinderermäßigung wird nicht\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus dienst-          gewährt für Kinder, die selbständig zur Ver-\nlichen Gründen aufgeben oder aufgegeben haben,               mögensabgabe zu veranlagen sind.\nund für ihre Ehefrau und ihre minderjährigen Kin-           (3) Die Familienermäßigung wird nach den Ver-\nder, wenn sie zum Haushalt des Angehörigen des          hältnissen zu Beginn des maßgebenden Stichtags\nöffentlichen Dienstes zählen.                           gewährt. Maßgebender Stichtag ist der 1. Januar\n(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-        1960 oder, wenn die Voraussetzungen für die Ge-\nstimmt werden.                                          währung der Familienermäßigung erst zu Beginn\n§ 52                          eines späteren Kalenderjahres vorliegen, der Beginn\ndieses Kalenderjahres.\nSofortige Fälligkeit und Haftung bei Liquidation\n(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung einer          (4) Die Familienermäßigung beträgt für die Zeit\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-       vom maßgebenden Stichtag bis zum 31. März 1979\nmasse, die Vermögensabgabe schuldet, werden die          1. als Ehegattenermäßigung insgesamt fünf Deutsche\nnoch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge in Höhe               Mark vierteljährlich;\nihres Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens         2. als Kinderermäßigung für jedes Kind (Absatz 2\neinen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über              Nr. 2) insgesamt fünf Deutsche Mark vierteljähr-\ndie Vermögensabgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn             lich, wenn maßgebender Stichtag der 1. Januar\ndie Auflösung oder Aufhebung vor dem Inkrafttre-              1960 ist und das Kind an diesem Stichtag das\nten dieses Gesetzes erfolgt ist und die Abwicklung            dreizehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;\nam 21. Juni 1948 noch nicht beendet war. Die Vor-           bei höherem Lebensalter des Kindes an diesem\nschriften des § 63 bleiben unberührt.                        Stichtag mindert sich der Betrag von fünf Deut-\n(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der            sche Mark für je drei weitere angefangene oder\nVierteljahrsbetriige insoweit zu gestatten, als die          volle Lebensjahre um je eine Deutsche Mark\nAbgabeschuld nach § 60 von einem anderen über-               vierteljährlich. Ist maßgebender Stichtag ein spä-\nnommen worden ist und die Schuldübernahme von                terer Zeitpunkt bis einschließlich 1. Januar 1964,\ndem Finanzamt genehmigt wird.                                so tritt für die Höhe der Kinderermäßigung an\ndie Stelle des dreizehnten Lebensjahres das\n(3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkraft-          sechzehnte Lebensjahr. Fällt der maßgebende\ntreten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung               Stichtag in spätere Zeitperioden von je vier Jah-\neiner Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-            ren, so erhöht sich die Altersgrenze weiterhin\nmögensmasse V crmögen als Abwicklungserlös emp-              um je drei Jahre für eine Zeitperiode; letzte\nfangen hat, haftet für die Abgabeschuld der Körper-          Zeitperiode ist der Zeitraum vom 1. Januar 1973\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\nbis 31. März 1979.\nbis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen\nzur Zeit des Erwerbs.                                       (5) Die Familienermäßigung wird nur auf Antrag\ngewährt. Der Antrag muß, wenn maßgebender Stich-\n§ 53\ntag der 1. Januar der Jahre 1960 bis 1963 ist, bis zum\n31. Dezember 1963 gestellt sein. Ist ein späterer\nFamilienermäßigung                    Stichtag maßgebend, so muß der Antrag bis zum\n(1) Ergibl sich bei unbeschränkt abgabepflichtigen   Ende des Ka_lenderjahrs gestellt sein, das mit dem\nEhegatten zu Beginn des maßgebenden Stichtags            späteren Stichtag beginnt. Die Antragsfrist ist eine\n(Absatz 3) kein vermögcnsteuerpflichtiges Vermögen      A usschl ußfrist.\n(§ 7 des Vermögensteuergesetzes), so werden die                                    § 53 a\nVierteljahrsbeträge, die in ihrer Person oder in der\nPerson nur eines der Ehegatten am 21. Juni 1948 ent-                Familienermäßigung für Heimkehrer\nstanden sind, unter den weiteren ·Voraussetzungen           (1) Die Familienermäßigung ist auch Heimkeh-\nder folgenden Absätze um eine Familienermäßigung        rern zu gewähren, die im Zusammenhang mit einer\ngemindert. Satz 1 gilt hinsichtlich der Kinderermäßi-   nach dem 20. Juni 1948 im Wege vorweggenomme-\ngung (Absatz 2 Nr. 2) entsprechend bei einem Ab-        ner Erbfolge stattgefundenen Veräußerung von Ver-\ngabeschuldner, auf den die in der Person seines ver-    mögen die Vermögensabgabeschuld (Vierteljahrs-\nstorbenen unbeschränkt abgabepflichtigen Ehegatten      beträge) des abgabepflichtigen Veräußerers mit Ge-\nentstandenen Vierteljahrsbeträge ganz oder zum          nehmigung des Finanzamts nach § 61 Abs. 3 in Ver-\nTeil übergegangen sind und bei einem unbeschränkt       bindung mit § 60 ganz oder teilweise übernommen\nAbgabepflichtigen, der an dem maßgebenden Stich-        haben oder übernehmen, wenn\ntag (Absatz 3) nicht verheiratet ist.                    1. die Veräußerung des Vermögens spätestens zwölf\n(2) Als Familienermäßigung werden gewährt:                Monate nach der Rückkehr des Heimkehrers statt-\ngefunden hat oder stattfindet und\n1. Ermäßigung für den Ehegatten (Ehegattenermä-\nßigung), wenn bei den Ehegatten die Voraus-         2. anzunehmen ist, daß die Veräußerung des Ver-\nsetzungen für die Zusammenveranlagung zur                mögens bereits vor dem 21. Juni 1948 stattgefun-\nVermögensteuer gegeben sind;                             den hätte, wenn der Heimkehrer zu dieser Zeit\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in\n2. Ermäßigung für jedes Kind (Kinderermäßigung)              Berlin (West) anwesend gewesen wäre.\nunter den gleichen Voraussetzungen, die für die\nBerücksichtigung der Freibeträge für Kinder bei         (2) Als Heimkehrer gilt, wer die Voraussetzun-\nder Vermögensteuer (§ 5 des Vermögensteuer-         gen der §§ 1 und 1 a des Heimkehrergesetzes vom","1930                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n19. Juni 1950 (Bundesgcsctzbl. S. 221) in der Fassung      (3) Der Erlaß ist nicht zu gewähren, wenn nach\ndes Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des             den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlaßentschei-\nHeimkchrcrgcsctzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-        dung anzunehmen ist, daß\ngesetzbl. I S. 875, 994) erfüllt. Als Zeitpunkt der     1. der Einsatz oder die Verwertung (z. B. Veräuße-\nRückkehr ist der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der           rung oder Belastung) des Vermögens zugemutet\nHeimkehrer im Ccltungsbercich des Grundgesetzes             werden kann,\noder in Berlin (West) Aufenthalt genommen hat\noder nimmt.                                             2. die Erlaßvoraussetzungen hinsichtlich der Ein-\nkünfte und des Vermögens durch eigene Maß-\n§ 54                              nahmen (z.B. durch Vermögensübertragungen im\nVergünstigung wegen Alters                    Sinne des § 61) geschaffen worden sind.\noder Erwerbsunfähigkeit\n(4) Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. Der\n(1) Ubersleigen die Einkünfte eines unbeschränkt     Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist zu stellen,\nvermögensteuerpflichtigcn Abgabeschuldners nicht        die fünfzehn Monate nach Ablauf des Erlaßzeitraums\nden für eine bescheidene Lebensführung unerläß-         endet. Der Erlaßzeitraum umfaßt drei aufeinander\nlichen Betrag (Lebenshaltungsbetrag), so werden die     folgende Kalenderjahre; dies gilt auch dann, wenn\nVierteljahrsbcträge, die t~r auf Grund unbeschränk-     der Erlaß nur für ein oder zwei Kalenderjahre zu\nter Abgabepflicht oder als Erbe eines unbeschränkt      gewähren ist.\nAbgabepflichtigen schuldet, unter den weiteren Vor-\n(5) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der\naussetzungen der folgenden Absätze erlassen. Bei\nhöheren Einkünften werden, wenn sie nicht aus-          Finanzen.\nreichen, um den Lebenshaltungsbetrag und die Vier-                                § 55\nteljahrsbeträge zu decken, die Vierteljahrsbeträge\ninsoweit erlassen, daß der Lebenshaltungsbetrag            Sonstige Vergünstigungen aus sozialen Gründen\nverbleibt. Gehört der Abgabeschuldner zu einer             (1) Der Vierteljahrsbetrag ist Abgabepflichtigen\nFamilieneinheit, so sind die Einkünfte und der Le-      zu erlassen, die am Fälligkeitstag von der öffent-\nbenshaltungsbetraq der zur Familieneinheit gehö-        lichen Fürsorge unterstützt werden oder Arbeits-\nrenden Personen maßgebend. Zur Familieneinheit          losenfürsorge erhalten.\ngehören\n(2) Die Vergünstigung ist nur auf Antrag zu\n1. der Abgabeschuldner,                                 gewähren. Der Antrag kann für Vierteljahrsbeträge\n2. der nicht dauernd von ihm ~JdrPnnt lebende Ehe-      des laufenden Kalenderjahrs nur bis zu dessen\ngatte,                                              Ablauf gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine\n3. die von dem Abgabeschuldner oder seinem Ehe-         Ausschlußfrist.\ngatten überwiegend unterhaltenen Angehörigen,\nwenn sie in die Haushaltsgemeinschaft aufge-                                 § 55 a\nnommen worden sind.                                        Vergünstigung für Sowjetzonenflüchtlinge\nMaßgebend sind die Verhältniss(~ in dem Kalender-          (l) B~i Sowjetzonenflüchtlingen (§§ 3 und 4 des\njahr, für das der Erlaß begehrt wird.                   Bundesvertriebenengesetzes) mit einem abgabe-\n(2) Für den Erlaß müssen außerdem die folgenden      pflichtigen Vermögen (§ 30) von nicht mehr als\nVoraussetzungen erfüllt sein:                           100 000 Deutsche Mark werden auf Antrag die\nVierteljahrsbeträge, die nach dem Eintritt der Vor-\n1. Der Abgabeschuldner muß zu Beginn des Kalen-         aussetzungen für die Anerkennung als Sowjet-\nderjahres (Absatz 1 Satz 5) über 60 Jahre alt oder  zonenflüchtling fällig geworden sind oder fällig\nerwerbsunfähig im Sinne des § 265 sein; gehört      werden, um den sich aus den Sätzen 2 und 3 er-\nzur Familieneinheit des Abgabeschuldners sein       gebenden Minderungsbetrag herabgesetzt. Als Min-\nEhegatte, so genügt es, wenn die Voraussetzun-      derungsbetrag sind anzusetzen bei einem abgabe-\ngen in der Person des Ehegatten vorliegen.          pflichtigen Vermögen bis zu 10 000 Deutsche Mark\n2. Das Gesamtvermögen darf bei einem verheirate-        30 Hundertstel des Betrags, der sich durch Anwen-\nten oder verwitweten Abgabeschuldner 45 000         dung des bei der Veranlagung angesetzten Viertel-\nDeutsche Mark nicht übersteigen. Bei einem nicht    jahrssatzes auf die ungekürzte Abgabeschuld im\nunter Satz 1 fallenden Abgabeschuldner tritt an      Sinne des § 31 Satz 1 ergibt; bei höheren abgabe-\ndie Stelle des Betrages von 45 000 Deutsche Mark    pflichtigen Vermögen gilt Halbsatz 1 mit der Maß-\nein Betrag von 30 000 Deutsche Mark. Maßgebend      gabe, daß\nist das Gesamtvermögen, das der Veranlagung         1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis zu 16 000\ndes Abgabeschuldners zur Vermögensteuer für             Deutsche Mark sich die Zahl von 30 Hundertsteln\ndas Kalenderjahr (Absatz 1 Satz 5) zugrunde zu          für je angefangene oder volle 3 000 Deutsche\nlegen ist oder im Falle einer Veranlagung zu-           Mark des Mehrvermögens und bei abgabepflich-\ngrunde zu legen sein wünfo.                             tigen Vermögen über 16 000 Deutsche Mark für\n3. Das Vermögen (Nummer 2) muß überwiegend                  je angefangene oder volle 2 000 Deutsche Mark\naus Grundvermögen, verpachtetem land- und               des Mehrvermögens um die Zahl 1 vermindert,\nforstwirtschaftlichem Vermögen, verpachtetem\n2. bei abgabepflichtigen Vermögen über 50 000 Deut-\nBetriebsvermögen Offor sonstigem Vermögen be-\nsche Mark an die Stelle von 30 Hundertsteln\nstehen. Dies gilt nichl für Abgabeschuldner, die\neinheitlich 10 Hundertstel treten.\nzumindest 80 vom Hundert erwerbsbeschränkt\nsind.                                               § 47 a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.","Nr. 112 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                           1931\n(2) Sind für einen Sow jclzonenflüchtling (§§ 3       mögensabgabe (§§ 39 bis 47 a) noch Hauptentschädi-\nund 4 des Bundesvcrtriebenengesetzes) oder für eine      gung (§§ 243 bis 252) gewährt werden kann, werden\nPerson, die er beerbt hat, Schäden nach dem Beweis-      auf Antrag die nach dem 1. Juli 1961 fälligen Viertel-\nsicherungs- und Feststellungsgesetz vom 22. Mai 1965      jahrsbeträge nach Maßgabe des Absatzes 2 gemin-\n(Bundesgesetzbl. I S. 425) festgestellt worden, so sind  dert, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich\ndie nach dem 31. Dezember 1966 fällig gewordenen         gegeben sind:\noder fällig werdenden Vierteljahrsbeträge, die er        1. Die Kriegssachschäden müssen an Mietwohn-\nals Abgabepflichtiger oder als Erbe eines Abgabe-            grundstücken oder Einfamilienhäusern (§ 32 Abs. 1\npflichtigen schuldet, auf Antrag bis zur Höhe des aus        Nr. 1 und 4 der Durchführungsverordnung zum\nAbsatz 3 Nr. 2 und 3 sich ergebenden Betrags zu              Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, Reichs-\nerlassen.                                                    gesetzbl. I S. 81) entstanden sein, die im Zeitpunkt\n(3) Der Erlaßbetrag nach J\\ bsalz 2 ist wie folgt zu      des Schadenseintritts zum Grundvermögen im\nermitteln:                                                   Sinne des Bewertungsgesetzes gehörten. Ent-\n1. Es ist der Betrag festzustellen, der sich als Grund-      sprechendes gilt, wenn Kriegssachschäden an dem\nbetrag der Hauptentschädigung ergeben oder um             Wohngebäude des Betriebsinhabers eines land-\nden sich ein bereits vorhandener Grundbetrag der         und forstwirtschaftlichen Betriebs oder dem seiner\nHauptentschädigung erhöhen würde, wenn der                Wohnung dienenden Gebäudeteil entstanden sind.\nfestgestellte Schaden wie ein Schaden im Sinne       2. Die Gebäude müssen infolge des Kriegssach-\ndes § 243 zu berücksichtigen wäre. Dieser Betrag          schadens vollig unbenutzbar geworden sein; der\nist vom Ausgleichsamt durch Bescheid nach § 335           Umstand, daß Kellerräume bis zur Wiederher-\nAbs. 1 Satz 2 festzustellen.                              stellung des Gebäudes behelfsmäßig zu Wohn-\n2. Erlaßbetrag ist der Betrag, dessen Zeitwert (§ 77          zwecken benutzt worden sind, ist unbeachtlich.\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) zum 1. Januar 1967 dem     § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.\nBetrag nach Nummer 1 entspricht.\n(2) Als Minderungsbetrag sind anzusetzen bei\n3. Sind die Vierteljahrsbeträge nach Absatz 1 her-\neinem abgabepflichtigen Vermögen bis zu 5 000\nabgesetzt worden, so ist der Erlaßbetrag nach\nDeutsche Mark 30 Hundertstel des Betrags, der\nNummer 2 um den Minderungsbetrag nach Ab-\nsich durch Anwendung des bei der Veranlagung\nsatz 1 zu kürzen.\nangesetzten Vierteljahressatzes auf die ungekürzte\n(4) Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb einer      Abgabeschuld im Sinne des § 31 Satz 1 ergibt; bei\nFrist von einem Jahr nach Unanfechtbarkeit oder          höheren abgabepflichtigen Vermögen gilt Halbsatz 1\nRechtskraft des Feststellungsbescheids (§ 37 des         mit der Maßgabe, daß\nBeweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) zu\n1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis zu 11 000\nstellen. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist. § 86\nDeutsche Mark sich die Zahl von 30 Hundertsteln\nder Reichsabgabenordnung findet entsprechende\nfür je angefangene oder volle 3 000 Deutsche\nAnwendung.\nMark des Mehrvermögens und bei abgabepflich-\n(5) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in              tigen Vermögen über 11 000 Deutsche Mark für\nwelcher Weise ein Betrag im Sinne des Absatzes 3             je angefangene oder volle 2 000 Deutsche Mark\nNr. 1 zu berechnen ist. Dabei ist von den Grund-             des Mehrvermögens um die Zahl 2 vermindert,\nsätzen der §§ 245, 246, 247, 249 und 250 auszugehen\n2. bei abgabepflichtigen Vermögen über 25 000 Deut-\nund insbesondere Bestimmung darüber zu treffen,\nsche Mark an die Stelle von 30 Hundertsteln ein-\n1. mit welchem Betrag Schäden an privatrechtlichen           heitlich 10 Hundertstel treten.\ngeldwerten Ansprüchen, die auf Reichsmark,\n§ 47 a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nDeutsche Mark der Deutschen Notenbank oder\nMark der Deutschen Notenbank lauten, anzuset-\nzen sind,\n§ 55c\n2. in welcher Weise abweichend von den Grund-\nsätzen des § 249 Abs. 1 Vermögen außer Betracht      Zusätzliche Berücksichtigung von Freibeträgen und\nzu lassen ist, das am 21. Juni 1948 im Schadens-     Freigrenzen bei Ehegatten durch Minderung der\ngebiet im Sinne des Beweissicherungs- und Fest-      Vierteljahrsbeträge für die Zeit vom 1. April 1961\nstellungsgesetzes belegen war, soweit an ihm                            bis zum 31. März 1979\nnach diesem Zeitpunkt Schäden im Sinne des              (1) Ergibt sich bei Ehegatten, die zur Vermögens-\nbezeichneten Gesetzes entstanden sind.               abgabe rechtskräftig zusammen veranlagt worden\nsind, ein geringerer als der veranlagte Vierteljahrs-\nbetrag, wenn die Vorschriften über Freibeträge und\n§ 55b\nFreigrenzen nach den Vermögensverhältnissen jedes\nVergünstigung wegen Kriegssa.chschäden           einzelnen Ehegatten angewandt werden, so werden\nan Wohngebäuden in besonderen Härtefällen           die auf die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. März\n(1) Bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen    1979 entfallenden Vierteljahrsbeträge auf Antrag\nPersonen mit einem abgabepflichtigen Vermögen            auf diesen Betrag herabgesetzt. § 47 a Abs. 1 Satz 3\n(§ 30) von nicht mehr als 35 000 Deutsche Mark,          und 4 gilt entsprechend.\ndenen Kriegssachschäden (§ 13) im Geltungsbereich           (2) In den Fällen des Absatzes 1, in denen Kriegs-\ndes Grundgesetzes oder im Gebiet von Berlin (West)       sachschäden, Vertreibungsschäden oder Ostschäden\nentstanden sind, für die weder Ermäßigung der Ver-       durch Ermäßigung der Vermögensabgabe berück-","1932                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nsichtig!. wcmhm sind, uilt für Zwecke der Kürzung         2. bei Gewerkschaften (§ 5 Nr. 8 des Soforthilfe-\ndes Grundbctrngs der H,1t1pl.cntschädigung das                gesetzes),\nFolgende:                                                 3. bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (§ 5\n1. Uberstei~Jl der ErrnäßigungsbeLrüg, der auf Grund          Nr. 9 des Soforthilfegesetzes),\nder recht.skrüfligPn Vcranliigrmg nach§ 47 berück-    4. bei Angehörigen der Vereinten Nationen (§ 6\nsichtigt worden ist, den Ermäßigungsbctrag, der           Abs. 1 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes) hinsichtlich\nsich nach § 47 in Vcrhindung mit Absatz 1 ergibt,         des Vermögens, das ihnen bereits am 8. Mai 1945\nso ist der der rechtskräftigen Veranlagung zu-            gehört hat,\ngrunde liegende Ermäßignngsbetrag für die An-\n5. bei Kapitalgesellschaften deutschen Rechts, die\nwendung des § 249 .Abs. 3 Satz 1 und des § 358\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes den\nNr. 2 um 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrags           Angehörigen der Vereinten Nationen gleichge-\nzu kürzen.                                                stellt worden sind.\n2. übersteigt der Minderungsbetrag, der auf Grund\nder rechtskräftigen Veranlagung nach § 47 a be-      Demgemäß sind die Vierteljahrsbeträge, soweit sie\nrücksichtigt worden ist, den Minderungsbetrag,        auf das sich aus Satz 1 ergebende Vermögen ent-\nder sich nach § 47 a in Verbindung mit Absatz 1      fallen, für die Zeit ab 1. April 1952 nach § 36 Abs. 1\nergibt, so ist der auf Grund der rechtskräftigen      zu berechnen.\nVeranlagung berücksichtigte Minderungsbetrag             (2) Von der Nacherhebung der auf die ersten drei\nfür die Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 um          Jahre entfallenden Vierteljahrsbeträge wird hin-\n70 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zu            sichtlich der früheren Länder Baden und Württem-\nkürzen.                                              berg-Hohenzollern und des bayerischen Kreises\n(3) Der Antrag kann nur bis zum 31. März 1962         Lindau auch insoweit abgesehen, als die Viertel-\ngestellt werden; ihm ist eine Erklärung über die         jahrsbeträge auf das landwirtschaftliche Vermögen\nder Vermögensabgabe unterliegenden Einzelver-             der Gebietskörperschaften entfallen.\nmögen·. der Ehegatten beizufügen. Die Antragsfrist            (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere\nist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichs-        bestimmt werden.\nabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.\n§ 56a\nSind Vierteljahrsbeträge infolge der Anwendung\nder §§ 39 bis 47 a nicht zu leisten, so endet die        Berücksichtigung der Abgabevergünstigungen nach\nAntragsfrist abweichend von Satz 1 erst ein Jahr          dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung\nnach der Zustellung des Bescheids über die Zuerken-                         entstandener Fragen\nnung des Anspruchs auf Hauptentschädigung,\n(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes kön-\nfrühestens jedoch am 31. Dezember 1965.\nnen Abgabevergünstigungen nach Artikel 6 des\n(4) Uber die Herabsetzung des Vierteljahrsbetrags     Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg\n(Absatz 1) ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.    und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung\nDer Bescheid gilt als Steuerbescheid im Sinne der         des Protokolls vom 23. Oktober 1954 über die Be-\nReichsabgabenordnung. Der Bescheid über die Her-          endigung des Besatzungsregimes in der Bundes-\nabsetzung kann, soweit ihm Feststellungen zugrunde        republik Deutschland (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301,\nliegen, die in dem rechtskräftigen Abgabebescheid         405) und Vergünstigungen nach den Vorschriften\ngetroffen sind, nicht angefochten werden, es sei          des § 26 und des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und\ndenn, daß die Anwendung der Vorschriften über             Satz 2 dieses Gesetzes nur nach Maßgabe der Ab-\nFreibeträge und Freigrenzen nach den Vermögens-           sätze 2 bis 5 in Anspruch genommen werden.\nverhältnissen jedes einzelnen Ehegatten eine andere          (2) Der Staatsangehörige der Vereinten Nationen\nBeurteilung zur Folge hat.\nhat das Wahlrecht, ob die Vergünstigungen nach\n(5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies zur      dem in Absatz 1 bezeichneten Vertrag oder die Ver-\nWahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung           günstigungen nach diesem Gesetz auf ihn angewen-\noder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härte-         det werden sollen. Dasselbe gilt für Kapitalgesell-\nfällen erforderlich ist, das Nähere zur Durchführung      schaften deutschen Rechts, denen wegen einer\ndes Absatzes l und der sich daraus ergebenden             Beteiligung von Staatsangehörigen der Vereinten\nRechtsfolgen bestimmt werden.                             Nationen Abgabevergünstigungen nach dem in Ab-\nsatz' 1 bezeichneten Vertrag und Abgabevergünsti-\ngungen nach diesem Gesetz gewährt werden können.\n§ 56\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rückerstat-\nVerzicht auf Nacherhebung für Vermögen,           tungsberechtigte.\ndas von der Soforthilfeabgabe befreit war\n(4) Der Staatsangehörige der Vereinten Nationen,\n(1) Soweit zur Vermögensabgabe Vermög€n her-           der zugleich Rückerstattungsberechtigter ist, hat das\nangezogen wird, das nach § 5 oder § 6 des Sofort-         Wahlrecht, ob die für ihn insgesamt in Betracht\nhilfegesetzes von der Soforthilfeabgabe befreit war,      kommenden Vergünstigungen nach dem in Absatz 1\nwird von der Nacherhcbung der darauf entfallenden         bezeichneten Vertrag oder nach diesem Gesetz auf\nVierteljahrsbeträge für die ersten drei Jahre der am      ihn angewandt werden sollen.\n1. April 1949 beginnenden Laufzeit bei den nach-\n(5) Das Finanzamt hat dem Abgabepflichtigen\nstehend bezeichneten Abgabepflichtigen abgesehen:\neine Frist zu bestimmen, innerhalb deren er diesem\n1. bei Berufsvertretungen (§ 5 Nr. 1 des Soforthilfe-     gegenüber das in den Absätzen 2 bis 4 bezeichnete\ngesetzes),                                           Wahlrecht durch schriftliche Erklärung auszuüben","Nr.112   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                      1933\nhat. Die Frist betrügt lür unbeschränkt Abgabe-       Eigenleistung, grundsteuerbegünstigte Wohnungen)\npflichtige einen Monat und für beschränkt Abgabe-      und über eine Stundung bis zur Entscheidung über\npflichtige zwei Monate; sie ist eine Ausschlußfrist.   den Zahlungsaufschub bestimmt werden.\nGibt der Abgabep11ichtige bis zum Ablauf der Frist\ndie Erklärung nicht ab, so sind die Vergünstigungen\ndieses Gesetzes auf ihn nicht anzuwenden. Das                                   § 59\nFinanzamt hat in der Aufforderung zur Ausübung\ndes Wahlrechts den Abgabepflichtigen über die Fol-                           (gestrichen)\ngen der Unterlassung einer Erklärung hinzuweisen;\nfehlt in einer Auf fordernnu dieser Hinweis oder ist\ner unrichtig erteilt, so wird die Frist nicht in Lauf                           § 60\ngesetzt.                                                                  Schuldübernahme\n§ 57                            (1) Wenn im Falle der Veräußerung von Ver-\nmögen nach dem 20. Juni 1948 der Erwerber durch\nVergünstigung für Privatkrankenanstalten        Vertrag mit dem Veräußerer dessen Abgabeschuld\n(l) Die Vierte]jahrsbelrÜ~Je an Vermögensabgabe,    ganz oder teilweise übernommen hat oder über-\ndie auf Vermögen entfallen, das dem Betrieb von        nimmt, so ist auf gemeinsamen Antrag der Beteilig-\nKrankenanstaltcrn gewidmet ist, sind auf Antrag zu     ten die Schuldübernahme zu genehmigen, wenn die\nstunden, wenn die Krankenanstalt im Kalenderjahr       Aussichten für die Verwirklichung des Abgabe-\n1949 in besonderem Mrrße der minderbemittelten         anspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert\nBevölkerung gedient und in ihm die Voraussetzun-       werden und der Ablösungswert der übernommenen\ngen für die Befreiung von der Gewerbesteuer erfüllt    Schuld die Hälfte des steuerlichen Zeitwerts des\nhat. Dies gilt so lange, als die Krankenanstalt diese  erworbenen Vermögens nicht übersteigt. Der An-\nVoraussetzungen auch weiterhin ununterbrochen          trag muß die Angabe des Betrags, in dessen Höhe\nerfüllt.                                               der Erwerber die Verpflichtung zur Entrichtung\n(2) Die gestundeten Viertelj ahrsbeträge sind zu    des Vierteljahrsbetrags übernehmen soll, und des\nerlassen, wenn die Voraussetzungen für die Stun-       Kalendervierteljahrs, von dessen Beginn ab dies\ndung nach Absatz 1 bis zum Ende der Laufzeit der       geschehen soll, enthalten. Die Erteilung der Geneh-\nVermögensabgabe ununterbrochen bestanden haben.        migung kann von der Erfüllung von Auflagen ab-\nFallen die Voraussetzungen für die Stundung vor        hängig gemacht werden. Mit Erteilung der Geneh-\ndem Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe weg,         migung wird der Erwerber für die in der Genehmi-\nso sind die gestundeten Vierteljahrsbeträge nach-      gung bezeichneten Vierteljahrsbeträge an Stelle des\nzuentrichten.                                          Veräußerers Abgabeschuldner.\n(3) Zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2       (2) Wenn in einem Veräußerungsvertrag von den\nvorgesehenen Vergünstigung kann durch Rechtsver-       Vertragsparteien eine Vereinbarung getroffen wor-\nordnung das Nähere bestimmt werden.                    den ist oder getroffen wird, nach der der Erwerber\ndie Vermögensabgabe im wirtschaftlichen Ergebnis\nzu tragen hat, ist im Zweifel jeder Vertragsteil dem\n§ 58                         anderen gegenüber verpflichtet, sich an der Stellung\nForm der Entrichtung der Vermögensabgabe         des nach Absatz 1 erforderlichen Antrags zu be-\nbei Wohnungsbau für Geschädigte              teiligen.\n(1) Schafft ein Abgabeschuldner grundsteuerbe-         (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-\ngünstigte und in der Zeit vom 1. September 1952 bis    stimmt werden.\n31. März 1959 bezugsfertig werdende Wohnungen\nfür Personen, denen Wohnraumhilfe nach § 298 oder                                § 61\nein Aufbaudarlehen zum Bau einer Wohnung nach\n§ 254 Abs. 3 oder eine entsprechende Beihilfe aus\nHaftung des Beschenkten\ndem Härtefonds (§§ 301, 301 a) gewährt werden             (1) Wer von dem Abgabeschuldner nach dem\nkann, so wird bis zur Höhe der hierfür aufgewen-       20. Juni 1948 Vermögen unentgeltlich erworben hat\ndeten Eigenleistung auf Antrag ein Zahlungsauf-        oder erwirbt, baftet neben dem Abgabeschuldner\nschub für die Vierteljahrsbeträge an Vermögens-        für dessen Abgabeschuld in Höhe des gemeinen\nabgabe aus Wohngrundstücken gewährt, die auf           Werts der Bereicherung zur Zeit des Erwerbs (Haft-\ndie Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 ent-      summe). Einern unentgeltlichen Erwerb steht ein\nfallen.                                                Erwerb gleich, bei dem die Gegenleistung mehr\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vierteljahrsbe-    nach den persönlichen Beziehungen als unter dem\nträge, für die ein Zahlungsaufschub gewährt wurde,     Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit\nsind in der Zeit vom 1. April 1959 bis 31. März 1979   bemessen wird (z. B. Altenteilsvertrag).\nin gleichen Teilbeträgen nachzuentrichten; der            (2) Der Erwerber ist auf gemeinsamen Antrag der\nVierteljahrsbetrag erhöht sich dementsprechend ab      Beteiligten aus der Haftung zu entlassen, wenn die\n1. April 1959 um 1,25 vom Hundert des nachzuent-       Aussichten für die Verwirklichung des Abgabe-\nrichlenden Betrags.\nanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert\n(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere,         werden. Die Entlassung aus der Haftung kann von\ninsbesondere über die in Absatz 1 verwendeten          der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht\nBegriffe (Vermögensabgabe aus Wohngrundstücken,        werden.","1934                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Ubernimmt der Erwerber einen Teil der Ab-        nach dem Eintritt der Bedingung fällig werden. Geht\ngabeschuld des Veräußerers nach Maßgabe des § 60,        das Wirtschaftsgut, das jemand unter einer auf-\nso bleiben hinsichtlich seiner Haftung oder seiner      lösenden Bedingung besessen hat, auf den Begünstig-\nEntlassung aus der Haftung für den nicht über-           ten über, so haftet der Begünstigte neben dem\nnommenen Teil der Abgabeschuld die Vorschriften         Vorbesitzer für die rückständigen Vierteljahrs-\nder Absätze 1 und 2 anwendbar.                           beträge des Vorbesitzers, soweit sie auf das über-\n(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-       gegangene Wirtschaftsgut entfallen. Satz 2 gilt nicht ,\nstimmt werden.                                          beim Ubergang eines Rechts auf wiederkehrende\nNutzungen oder Leistungen im Sinne der §§ 15 und\n§ 62                           16 des Bewertungsgesetzes.\nEntnechtungsfälle                         (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,\nFür die Fälle, in denen nach dem 20. Juni 1948       wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Ent-\nVermögen im Zuge der Entflechtung und Neuord-            stehung der Last von einem Ereignis abhängt, bei\nnung, insbesondere durch Beschlagnahme- und Uber-        dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.\ntragungsanordnung, übergegangen ist oder über-               (5) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere,\ngeht, können durch Rechtsverordnung Vorschriften         insbesondere über den Umfang des Ubergangs der\nüber den Ubergang der Abgabeschuld erlassen              Abgabeschuld, bestimmt werden.\nwerden.\n§ 63\nBehandlung der Vermögensabgabe im Konkurs                                      § 65\n(1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkurs-         Erlöschen der Vierteljahrsbeträge bei Leibrenten\nforderung für die Vierteljahrsbeträge, die nach              (1) § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes ist auf die\n§ 65 der Konkursordnung als fällig gelten, in deren      Vermögensabgabe nicht anzuwenden.\nsich aus § 77 ergebenden Zeitwert.\n(2) Die Vierteljahrsbeträge, die auf den Kapital-\n(2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung       wert einer Leibrente oder einer anderen auf die\nfür Forderungen wegen öffentlicher Abgaben er-          Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzung oder\ngebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird           Leistung entfallen, sind zu erlassen, soweit sie nach\nfür die Vermögensabgabe                                  dem Erlöschen des Rechts fällig werden.\n1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten Jahren\nvor der Konkurseröffnung fällig gewordenen\nVierteljahrsbeträge und                                                        § 66\n2. hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung                  Aufteilung der Vierteljahrsbeträge\nfällig gewordenen Vierteljahrsbeträge beschränkt                      bei Auflösung der Ehe\nauf die Summe von zehn weiteren Vierteljahrs-\n(1) Wenn nach dem 20. Juni 1948 eine Ehe auf-\nbeträgen (Nennbeträgen).\ngelöst oder für nichtig erklärt wird oder eine\ndauernde Trennung der Ehegatten eintritt, so sind,\n§ 64                           falls die Ehegatten zur Vermögensabgabe zu-\nBedingung und Befristung                  sammen veranlagt worden sind, die Vierteljahrs-\n(1) Die Vorschriften in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und   beträge auf Antrag eines Ehegatten (im Falle des\n§ 7 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes sind für die Ver-\nTodes eines Ehegatten: auf Antrag eines seiner\nmögensabgabe nicht anzuwenden.                           Erben) auf die Ehegatten aufzuteilen. Die Auf-\nteilung kann auch von Amts wegen vorgenommen\n(2) Ist bei der Ermittlung des abgabepflichtigen      werden.\nVermögens ein unter einer auflösenden Bedingung\nerworbenes Wirtschaftsgut berücksichtigt oder eine           (2) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nach-\naufschiebend bedingte Last nicht abgezogen worden,      stehenden Reihenfolge anzuwenden:\nso geht, wenn die Bedingung nach dem 20. Juni            1. wenn ein gemeinsamer Antrag vorliegt: der vor-\n1948 eingetreten ist oder eintritt, die Abgabeschuld          geschlagene Maßstab;\nhinsichtlich des Teils der Vierteljahrsbeträge, der      2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die\nauf das auflösend bedingt erworbene Wirtschafts-             Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der\ngut entfällt, oder des Teils der Vierteljahrsbeträge,          sich aus der Entscheidung ergebende Maßstab;\num den diese bei Abzug der aufschiebend beding-\nten Last vom Vermögen niedriger wären, auf den-          3. das Verhältnis der der Abgabe unterliegenden\njenigen über, der durch den Eintritt der Bedingung            Vermögen der Ehegatten.\nbegünstigt ist. Maßgebend für den Abzug einer auf-       Die sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden\nschiebend bedingten Last ist deren Wert im Zeit-         Maßstäbe sind nicht anzuwenden, wenn die Aus-\npunkt des Eintritts der Bedingung. Die Sätze 1           sichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs\nund 2 gelten nicht für aufschiebend bedingte Lasten     gegenüber dem Aufteilungsmaßstab der Nummer 3\ngewerblicher Betriebe, die eine DM-Eröffnungs-           wesentlich verschlechtert werden.\nbilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanz-\ngesetzes aufstellen.                                         (3) Aufgeteilt werden,\n(3) Der Schuldübergang erstreckt sich auf die         1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorgenommen\nnoch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die              wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrs-","Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       1935\nbeträge, die nach dem Beginn des auf die An-                                   § 69\ntragstellung folgenden Kc1lcndervierteljahrs fällig\nBeschränkung der Haftung des Erben\nwerden;\n2. wenn die Aufteilung von Amts wegen vorgenom-                (1) Die Haftung des· Erben eines Abgabeschuld-\nmen wird: die noch nicht entrichteten Viertel-       ners, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\njahrsbeträge, die nach Bekanntgabe des Bescheids      verstorben ist, wird auf den gemeinen Wert der\nüber die Aufteilunq fällig werden.                   Bereicherung zur Zeit des Erbanfalls beschränkt\n(Haftsumme). Bei der Ermittlung der Haftsumme\n(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere             ist ein Abzug für die Vermögensabgabe nicht zu-\nbestimmt werden. Die Rechtsverordnung kann auch           lässig; eine etwaige Erbschaftsteuer ist jedoch zu\nfür die Fälle, in denen die Anwendung des in Ab-          berücksichtigen.\nsatz 2 Nr. 3 vorgesehenen Aufteilungsmaßstabs zu\nHärten führt, einen anderen Maßstab bestimmen.                 (2) Weist der Erbe nach, daß die Bereicherung\nim Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes ganz\noder teilweise weggefallen ist, so beschränkt sich\n§ 67                           die Haftung auf die Bereicherung zur Zeit des In-\nkrafttretens des Gesetzes.\nAufteilang der Vierteljahrsbeträge bei Erbfällen\n(3) Die allgemeinen Vorschriften des bürger-\n(1) Im Falle des Todes eines Abgabeschuldners          lichen Rechts über die Beschränkung der Haftung\nsind auf Antrag eines Erben, die Vierteljahrsbeträge      des Erben auf den Nachlaß bleiben unberührt.\nauf die Erben aufzuteilen. Die Aufteilung kann auch\nvon Amts wegen vorgenommen werden.                            (4) Die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1\ntritt nur ein, wenn der Erbe seine beschränkte\n(2) Die Aufteilung darf nur erfolgen, wenn die         Haftung innerhalb einer Ausschlußfrist von einem\nAussichten für die Verwirklichung des Abgabe-             Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Er-\nanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert         klärung gegenüber dem Finanzamt geltend macht.\nwerden.                                                   Die Vermögensabgabe wird in diesem Falle gegen-\n(3) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nach-          über dem beschränkt haftenden Erben in Höhe ihres\nstehenden Reihenfolge anzuwenden:                         Ablösungswerts (§ 199) sofort fällig.\n1. wenn ein gemeinsamer Antrag aller Erben vor-\nliegt: der vorgeschlagene Maßstab;\n2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die                                    §  70\nAufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der                  Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen\nsich aus der Entscheidung ergebende Maßstab;\n(1) Hat ein nach dem 20. Juni 1948 verstorbener\n3. das Verhältnis der Erbteile.                           Erblasser vor dem 1. Oktober 1952 ein Vermächtnis\nangeordnet und dabei die durch dieses Gesetz ent-\n(4) Aufgeteilt werden,\nstehende Verpflichtung des Erben, die auf den\n1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorgenommen             Nachlaß entfallende Vermögensabgabe zu tragen,\nwird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrs-       nicht berücksichtigt, so ist im Zweifel als Wille des\nbeträge, die nach dem Beginn des auf die Antrag-      Erblassers anzunehmen, daß der Erbe berecht:fgt\nstellung folgenden Kalendervierteljahrs fällig        sein soll, das Vermächtnis um den Anteil des Zeit-\nwerden;                                               werts der Abgabeschuld zu kürzen, der dem Anteil\n2. wenn die Aufteilung von Amts wegen vorgenom-           des gemeinen Werts des Vermächtnisses an dem\nmen wird: die noch nicht entrichteten Viertel-        gemeinen Wert des Nachlasses entspricht. Für den\njahrsbeträge, die nach Bekanntgabe des Bescheids      Zeitwert (§ 77) der Abgabeschuld, für den Wert des\nüber die Aufteilung fällig werden.                    Vermächtnisses und den Wert des Nachlasses ist\nder Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Zur Ermitt-\n(5) Handelt es sich bei dem verstorbenen Ab-           lung des Nachlasses sind Vermächtnisse, Auflagen,\ngabepflichtigen um einen Ehegatten, der mit dem           Pflichtteile und die Vermögensabgabe außer Be-\nüberlebenden Ehegatten zusammen zur Vermögens-            tracht zu lassen.\nabgabe veranlagt worden ist, so sind die Absätze 1            (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Ver-\nbis 4 und 6 auf diejenigen Vierteljahrsbeträge anzu-\nmächtnisnehmer die Kürzung des Vermächtnisses\nwenden, die sich bei der Aufteilung nach § 66 für         dadurch abwenden, daß er die Verpflichtung zur\nden verstorbenen Ehegatten ergeben.\nEntrichtung des Vierteljahrsbetrags zu dem sich\n(6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-         aus Absatz 1 ergebenden Anteil dem Erben gegen-\nstimmt werden.                                            über übernimmt und sich auf dessen Verlangen an\nder Stellung eines Antrags auf Genehmigung der\n§ 68                            Schuldübernahme nach § 60 beteiligt.\nAufteilung der Vierteljahrsbeträge                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im\nin anderen Fällen                     Falle einer Auflage.\nDurch Rechtsverordnung kann über die Vor-                  (4) Wird die einem Vermächtnisnehmer gebüh-\nschriften der §§ 64 bis 67 hinaus eine Aufteilung         rende Leistung auf Grund des Absatzes 1 gekürzt,\nder Vierteljahrsbeträge bestimmt und das Nähere           so kann der Vermächtnisnehmer die ihm selbst auf-\ngeregelt werden.                                          erlegten Beschwerungen um den Anteil des ihn be-","1936                               ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ntreffenden Kürzun~Jslwl.n1gs mimkirn, der dem Ver-          (2) Absatz 1 gilt für die Fälle des Nießbrauchs\nhältnis der auferlegten Beschwerungen zu dem Ver-        nur dann, wenn der Nießbrauch nach dem 20. Juni\nmächtnis entspricht. Absatz 2 gilt entsprechend.         1948 bestellt worden ist oder wird. Bestand der\n(5) Die Absätze 1, 2 uncl 4 gelten nicht für die     Nießbrauch bereits am 21. Juni 1948, so sind Eigen-\nFälle, in denen dds Vermüchl.nis in einem Nieß-          tümer und Nießbraucher auch im Verhältnis zuein-\nbrauch besteht; insoweit V<\\rbleibt es hinsichtlich      ander zur Tragung des Vierteljahrsbetrags ver-\nder Lastenverteilung zwischen Eigentümer und             pflichtet, den sie nach der Veranlagung zur Ver-\nNießbraucher bei den Vorschriften des bürgerlichen       mögensabgabe zu entrichten haben.\nRechts in Verbindung mit§ 73.                               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich ab-\nweichender Vereinbarung der Beteiligten.\n§ 71\nHaftung des Vermächtnisnehmers\nund des durch eine Auflage Begünstigten                             Fünfter Titel\n(1) Wer nach dem 20. Juni 1948 auf Grund eines         Sonstige und Uberleitungsvorschriiten\nVermächtnisses oder einer Auflage Vermögen er-\nworben hat oder erwirbt, haftet neben dem Erben                                   § 74\nfür die Abgabeschuld des Erblassers in Höhe des\nErklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe\ngemeinen Werts der Bereicherung zur Zeit des\nErwerbs (Haftsumme).                                        Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, anzuordnen, daß die Abgabepflichtigen späte-\n(2) Der Vermächtnisnehmer oder der durch die\nstens bis zu einem von ihm zu bestimmenden Zeit-\nAuflage Begünstigte ist auf Antrag aus der Haftung\npunkt eine Erklärung abzugeben haben, in der sie\nzu entlassen, wenn die Aussichten für die Verwirk-\ndie von ihnen zu entrichtende Vermögensabgabe\nlichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesent-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst be-\nlich verschlechtert: werden. Die Entlassung aus der\nrechnen.\nHaftung kann von der Erfüllung von Auflagen\nabhängig gemocht werden. Die Entlassung aus der\n§ 75\nI-Jaftung kann auch von Amts wegen erfolgen.\nVorauszahlungen\n(3) Hat der Vermächlnisnehmer oder der durch\neine Auflage Begünstigte einen Teil der Abgabe-             (1) Bis zur Bekanntgabe eines Bescheids über die\nschuld des Erblassers durch Vertrag mit dem Erben        Vermögensabgabe sind an den in § 49· bestimmten\nübernommen oder auf Grund einer letztwilligen            Fälligkeitstagen, erstmalig am 10. Mai 1952, Vor-\nVerfügung des Erblassers zu tragen, so gilt § 60         auszahlungen nach Maßgabe der Vorschriften über\nentsprechend. In diesem Falle bleiben hinsichtlich       die allgemeine Soforthilfeabgabe zu entrichten.\nder Haftung des Bedachten oder seiner Entlassung         Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß der\naus der Haftung für den nicht übernommenen Teil          Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe um mehr\nder Abgabeschuld die Vorschriften der Absätze 1          als 20 vom Hundert niedriger sein wird als der nach\nund 2 unberül1rt.                                        Satz 1 zu leistende Vorauszahlungsbetrag, so sind\ndie Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen\n§ 72\nVierteljahrsbetrag herabzusetzen. Das Finanzamt\nEntrichtung der Abgabe aus dem Gesamtgut           kann entsprechend der voraussichtlichen Höhe des\neiner fortgesetzten Gütergemeinschaft           Vierteljahrsbetrags der Vermögensabgabe die Vor-\nDer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft be-      auszahlungen auf die Vermögensabgabe anderweit\nteiligte Abkömmling kann von dem überlebenden            festsetzen.\nEhegatten verlangen, daß der auf seinen Anteil am           (2) Macht der Bundesminister der Finanzen von\nGesamtgut entfallende Vierleljahrsbetrag aus sei-        der ihm erteilten Ermächtigung zur Anordnung von\nnem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder ihm ersetzt         Selbstberechnungen (§ 74) Gebrauch, so sind von\nwird.                                                    der Einreichung der Selbstberechnung an als Vor-\nauszahlungen die Beträge zu entrichten, die sich\naus der Selbstberechnung ergeben. Das Finanzamt\n§ 73                          kann durch Vorauszahlungsbescheid höhere Vor-\nVermögensabgabe als außerordentliche Last          auszahlungen festsetzen.\n(1) Bei der Lastenverteilung zwischen Ehegatten\nhinsichtlich des eingebrachten. Guts, zwischen Vor-                              § 76\nerben und Nacherben und in ähnlichen Fällen ist\ndie Hälfte der Vierteljahrsbeträge als eine auf den               Abrechnung über die Vorauszahlungen\nStammwert des Vermögens gelegte außerordent-                ( 1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\nliche Last im Sinne der Vorschriften des bürger-         zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrich-\nlichen Rechts anzusehen. lm Falle der Ablösung           ten waren (§ 75), kleiner als die Summe der Viertel-\n(§ 199) oder der sofortigen Fälligkeit (§§ 50 bis 52,    jahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen\n§ 63, § 200) gilt der gesamte Ablösungswert oder         Abgabebescheid für die vorangegangenen Fällig-\nZeitwert als eine auf den Stammwert des Vermö-           keitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag\ngens gelegte außerordentliche Last.                      innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       1937\nAbgi:lbebescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die        3. über die Berücksichtigung von Kriegssachschäden,\nVerpnichl.ung, die rücksUindigen Vorauszahlungen              Vertreibungsschäden und Ostschäden nach den\nschon früher zu entrichten, bleibt unberührt.                 §§ 39 bis 47;\n(2) Isl die Summe der Vorauszahlungen, die bis        4. über die Verpflichtung zur Abgabe einer Ver-\nzur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet                mögenserklärung.\nworden sind, größer als die Summe der Viertel-\njahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen             (2) Durch Rechtsveror.dnung können       außerdem\nAbgabebescheid für die vorangegangenen Fällig-             Bestimmungen getroffen werden\nkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag            1. über die Anwendung der in § 19, § 97 Abs. 1\nnach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Auf-                  Nr. 2, § 161 Abs. 2 Nr. 1 und § 189 Abs. 2 Nr. 1\nrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.                        enthaltenen Grundsätze auf Berliner Altbanken\nmit der Maßgabe, daß die Altbankenrechnung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nan die Stelle der Umstellungsrechnung tritt;\nwenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid                  dabei kann zugunsten der Abgabeschuldner von\n(z. B. Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelent-               den Wertansätzen der Altbankenrechnung ab-\nscheidung) geändert wird.\ngewichen werden;\n2. über eine von § 81 abweichende Abgrenzung\n§ 77\ndes Betriebsvermögens in Berlin (West) vom Be-\ntriebsvermögen im Geltungsbereich des Grund-\nZeitwert der Vermögensabgabe                      gesetzes bei den unter § 19 fallenden Unter-\n(1) In den Rillen, in denen der Wert der Schuld            nehmen und bei Berliner Altbanken entspre-\nan Vermögensabgabe für steuerliche Zwecke von                   chend der Zuordnung der Vermögensteile in der\nBedeutung ist, ist als Wert dieser Schuld anzu-                 Umstellungsrechnung und Altbankenrechnung;\nsetzen                                                      3. über die Anwendung des § 26 auf Körperschaf-\n1. für den 21. Juni 1948 und für Zeitpunkte zwischen            ten und Personenvereinigungen, deren Anteile\ndiesem und dem l. Apri 1 1952 die Summe der               zu mindestens 85 vom Hundert Rückerstattungs-\nbeiden folgenden Beträge:                                  berechtigten oder auf Grund einer Ubertragung\nim Sinne des § 27 a, wenn die Voraussetzun-\na) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt er-             gen des § 27 a Abs. 2 gegeben sind, zuzurechnen\ngebenden Zeitwerts der ab 1. April 1952 bis            sind;\n31. März 1979 auf die Vermögensabgabe zu           4. über die Gewährung der Familienermäßigung\nentrichtenden Vierteljahrsbeträge;\nnach den § § 53 und 53 a jeweils für einen Ver-\nb) der auf die Vermögensabgabe anzurechnen-                mögensteuer-Hauptveranlagungszei traum nach\nden Soforthilfeabgabe (§ 48), abzüglich der            den Verhältnissen zu Beginn dieses Zeitraums\ndarauf bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt                mit der Maßgabe, daß dadurch der Abgabe-\nentrichteten Beträg(~, mit ihrem Nennbetrag;           schuldner gegenüber der gesetzlichen Regelung\nnicht benachteiligt werden darf;\n2. für Zeitpunkte ab l. April 1952 die Summe der\nbeiden folgenden Beträge:                              5. über das Verfahren in den Fällen der sofortigen\nFälligkeit, über die Wiederverrentung aus Bil-\na) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt erge-            ligkeitsgründen, über die Berechnung des Zeit-\nbenden Zeitwerts der auf die Vermögensab-              werts oder des Ablösungswerts der Vermögens-\ngabe noch zu entrichtenden, noch nicht fälligen        abgabe bei Änderung des Vierteljahrsbetrags;\nViertelj'ahrsbeträge;\n6. über die Rechtsmittelbefugnis des Haftenden\nb) der an dem maßgebenden Zeitpunkt rückstän-              (§§ 61, 71) in Abweichung von § 119 Abs. 2 der\ndigen Beträge an anzurechnender Soforthilfe-           Reichsabgabenordnung sowie über die Entlas-\nabgabe (§ 48) und an Vierteljahrsbeträgen der          sung aus der Haftung von Amts wegen;\nVermögensabgabe.\n7. über die Zusammenfassung von Vierteljahrs-\n(2) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere                  beträgen, um die Erhebung der Vermögens-\nüber die Berechnung des Zeitwerts bestimmt wer-                 abgabe, insbesondere in den Fällen der §§ 60, 64,\nden.                                                            66 bis 68, zu vereinfachen;\n8. über die Durchführung des § 71;\n§ 78                            9. über die sinngemäße Anwendung des § 189 d\nDurchführungsvorschriften                       der Reichsabgabenordnung auf die Vermögens-\nabgabe bei der Veräußerung von Grundstücken\n(1) Durch Rechtsverordnung können zur Durch-                durch eine Person, die im Geltungsbereich d2s\nführung der Vorschriften über die Vermögensab-                  Grundgesetzes oder in Berlin (West) keinen\ngabe Bestimmungen getroffen werden                              Wohnsitz oder Sitz hat oder bei der mit der Auf-\n1. über die Befreiungen nach den §§ 18 und 19;                  gabe des Wohnsitzes (Sitzes) in absehbarer Zeit\nzu rechnen ist;\n2. über die sich aus § 24 ergebenden Abweichungen\nvon den für die Vermögensteuer geltenden Vor-         10. über den Abzug der Hypothekengewinnabgabe\nschriften;                                                 in den Fällen des § 99 Abs. 2.","1938                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nSechster Titel                          2. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhn-\nSondervorschriften für Berlin (West)                        lichem Aufenthalt) oder Geschäftsleitung (Sitz)\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes\n§ 79                                a) das land- und forstwirtschaftliche Vermögen\nin Berlin (West),\nAllgemeine Vorschriften\nb) das Grundvermögen in Berlin (West),\n(l) An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt                    c) das Betriebsvermögen in Berlin (West);\n1. in § 18 Abs. 3 für begünsti~Jte J\\bgabepflichtige in\nBerlin (West),                                          3. bei beschränkt Abgabepflichtigen (§ 17) das In-\nlandsvermögen im Sinne des § 77 Abs. 2 des Be-\n2. in § 24 Nr. 1 Buchstabe b und in Nr. 4 bei Abgabe-           wertul).gsgesetzes, soweit es sich handelt\npflichtigen mil Wohnsitz (gewöhnlichem Aufent-\na) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 1\nhalt) in Berlin (West),\nbis 3 bezeichneten Art, die in Berlin (West)\n3. in § 27 Abs. 1 für das Vermögen in Berlin (West)                 belegen sind,\n(§ 80)                                                      b) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 4\nder 1. April 1949.                                                  bezeichneten Art, die in ein in Berlin (West)\ngeführtes Buch oder Register eingetragen sind,\n(2) An die Stell(:! d(~s 20. Juni 1948 tritt in § 28 für\nc) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 5\ndas Vermögen in Berlin (West) (§ 80) der 31. März\nbezeichneten Art, die einem in Berlin (West)\n1949.\nbelegenen gewerblichen Betrieb überlassen\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine DM-Eröffnungs-                sind,\nbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt wird.\nd) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 6\n(4) In § 18 Abs. l Nr. l 4 treten an die Stelle der              bezeichneten Art, wenn das der Sicherung\nAnlage 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1948                        dienende Wirtschaftsgut in Berlin (West) be-\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-                   legen ist. Ein Schiff gilt dabei als in Berlin\nschaftsgebietes S. 181) die Anlagen zur Einkommen-                  (West) belegen, wenn es in einem Schiffs-\nsteuerdurchführungsverordnung vom 16. August 1950                   register in Berlin eingetragen ist, es sei denn,\n(Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1950 I S. 397).                   daß der Schiffseigner seinen Wohnsitz oder\n(5) In § 27 Abs. 2 treten bei Abgabepflichtigen,                 seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb\ndie eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz nach den                   des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ein-\nDurchführungsbestimmungen Nummer 9, 11 und 13                       schließlich Berlin (West) hat,\nvom 30. April 1951 zur Vierten Verordnung zur                   e) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 7\nNeuordnung des Geldwesens (Umstellungsergän-                        bezeichneten Art, wenn sich die Geschäftslei-\nzungsverordnung) vom 20. März 1949 (Gesetz- und                     tung des Unternehmens, an dem die Beteili-\nVerordnungblatt für Berlin 1951 S. 361, 366 und 378)                gung besteht, in Berlin (West) befindet.\naufstellen, diese Vorschriften an die Stelle der Vor-\nschriften der 42., 43. und 44. Durchführungsverord-            (3) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen-\nnung zum Umstellungsgesetz.                                 hang mit Vermögen in Berlin (West) stehen, sind\nin erster Linie von diesem Vermögen abzuziehen.\nSchulden, die das Vermögen in Berlin (West) über-\nsteigen, sind vom Vermögen im Geltungsbereich\n§ 80                            de~ Grundgesetzes abzuziehen.\nAbweichende Bemessungsgrundlage\n(4) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen-\nfür Vermögen in Berlin (West)\nhang mit Vermögen im Geltungsbereich des Grund-\n(1) Das Vermögen in Berlin (West) ist nach den           gesetzes stehen, sind in erster Linie von diesem\nin Berlin (West) bei der Vermögensteuer für die             Vermögen abzuziehen. Schulden, die das Vermögen\nErmittlung des Gesamtvermögens und des Inlands-             im Geltungsbereich des Grundgesetzes übersteigen,\nvermögens auf den 1. April 1949 maßgebenden Vor-            sind vom Vermögen in Berlin (West) abzm..iehen.\nschriften zu errechnen, soweit sich nicht aus den\n§§ 22 bis 27 oder aus den Vorschriften dieses Titels           (5) Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zu-\netwas anderes ergibt.                                       sammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen,\nsind in erster Linie abzuziehen\n(2) Als Vermögen in Berlin (West) gilt\n1. bei Abgabepflichtigen, die im Geltungsbereich\n1. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhn-                  des Grundgesetzes veranlagt werden,\nlichem Aufenthalt) oder Geschäftsleitung (Sitz)\nvon dem Vermögen im Geltungsbereich des\nin Berlin (West) das Gesamtvermögen mit Aus-\nGrundgesetzes,\nnahme von\na) land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im          2. bei Abgabepflichtigen, die in Berlin (West) ver-\nGeltungsbereich des Grundgesetzes,                      anlagt werden,\nb) Grundvermögen         im    Geltungsbereich      des        von dem Vermögen in Berlin (West).\nGrundgesetzes,                                      Schulden, die das Vermögen in einem Gebiet über-\nc) Betriebsvermögen im Geltungsbereich des              steigen, sind vom Vermögen im anderen Gebiet\nGrundgesetzes;                                      abzuziehen.","Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       1939\n§ 81                              (2) Hat ein Abgabepflichtiger land- und forst-\nwirtschaftliches Vermögen,· Grundvermögen oder\nGewerbliche Betriebe mit Betriebstätten\nBetriebsvermögen in Berlin (West) im Zwischen-\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes\nzeitraum veräußert, so ist der Veräußerungserlös,\nund in Berlin (West)\nhöchstens jedoch der Wert der veräußerten Wirt-\n(1) Bei gewerblichen Betrieben, die Betriebstät-       schaftsgüter zur Zeit der Veräußerung, dem der\ntcn im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in            Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West)\nBerlin (West) gehabt haben, gilt als Vermögen in           hinzuzurechnen, soweit er nicht bereits in dem der\nBerlin (West) der Teil des Betriebsvermögens, der          Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West)\nsich dUS der Aufteilung des Betriebsvermögens nach         enthalten ist.\nAbsatz 2 ergibt.                                              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die\n(2) Das Betriebsvermögen ist in dem Verhältnis         Fälle der Verlagerung von Wirtschaftsgütern aus\naufzuteilen, in dem der Wert der im Geltungs-              dem Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Berlin\nbereich des Grundgesetzes liegenden Betriebsgrund-         (West) und umgekehrt. § 23 bleibt unberührt.\nstücke, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und sonsti-          (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur\ngen abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des          Durchführung der Absätze 1 bis 3 bestimmt werden.\nAnlagevermögens zu dem Wert der in Berlin (West)\nliegenden Wirtschaftsgüter dieser Art steht, und\nzwar\n§ 83\n1. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung\n(Sitz) im Geltungsbereich des Grundgesetzes                                 Uraltkonten\nnach dem Stande des Betriebsvermögens am               Der Abgabepflichtige kann den Ansatz für An-\n21. Juni 1948;                                      sprüche aus der Durchführungsbestimmung Num-\n2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung         mer 19 zur Berliner Umstellungsverordnung (Ur-\n(Sitz) in Berlin (West),                              altkontenbestimmung) in seiner DM-Eröffnungs-\nbilanz bis zur Abgabe der (wenn auch nur yor-\na) wenn sie eine DM-Eröffnungsbilanz erstellen,\nläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe mit Wir-\nnach dem Stande des Betriebsvermögens am          kung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag und\nStichtag der DM-Eröffnungsbilanz,                 Vermögen ändern; dies gilt auch, wenn diese Steuern\nb) wenn sie keine DM-Eröffnungsbilanz erstel-         bereits rechtskräftig veranlagt sind. Einer Zustim-\nlen,                                              mung des Finanzamts oder der Rechtsmittelbehörde\nnach dem Stande des Betriebsvermögens am          zur Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Ein-\n1. April 1949;                                    kommensteuergesetzes bedarf es nicht.\n3. bei gewerblichen Betrieben, die nach dem 20. Juni\n1948 und vor dem 1. April 1949 wirtschaftlich aus\n§ 84\nBerlin (West) in den Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes verlagert worden sind,                                    Berechnung der Abgabeschuld\nnach dem Stande des Betriebsvermögens am            und des Vierteljahrsbetrags bei Abgabepflichtigen\nStichtag der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanz-     mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nergänzungsgesetzes zu erstellenden DM-Eröff-                          und in Berlin (West)\nnungsbilanz.                                           (1) Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Gel-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist in dem· der       tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)\nVeranlagung zur Vermögensabgabe zugrunde zu                ist je eine gesonderte Abgabeschuld (§ 31) und je\nlegenden Einheitswertbescheid für den gewerblichen         ein gesonderter Vierteljahrsbetrag (§ 36) für das\nBetrieb auch eine Feststellung darüber zu treffen,         Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nwie sich der Einheitswert auf den Geltungsbereich          und für das Vermögen in Berlin (West) zu berechnen.\ndes Grundgesetzes und auf Berlin (West) verteilt.              (2) Für den Abzug des Freibetrags gilt § 80 Abs. 5\nentsprechend.\n§  82                              (3) Schulden und Freibeträge sind, soweit sie das\nVermögen in einem Gebiet übersteigen, von dem\nÄnderungen des Vermögens in Berlin (West)\nVermögen im anderen Gebiet in erster Linie bei\nin der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und\ndem Vermögensteil abzuziehen, für den der höchste\ndem 1. April 1949\nVierteljahressatz vorgeschrieben ist.           ·\n(1) Gehören zu dem der Abgabe unterliegenden\n(4) Der sich aus § 47 ergebende Gesamtbetrag der\nVermögen in Berlin (West) Wirtschaftsgüter, die in\nErmäßigung wegen Kriegssachschäden, Vertrei-\nder Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem\nbungsschäden und Ostschäden ist nach dem Verhält-\n1. April 1949 (Zwischenzeitraum) aus dem der Ab-\nnis des abgabepflichtigen Vermögens im Geltungs-\ngabe unterliegenden Vermögen im Geltungsbereich\nbereich des Grundgesetzes zum abgabepflichtigen\ndes Grundgesetzes erworben worden sind, so ist auf\nVermögen in Berlin (West) aufzuteilen.\nAntrag der Wert dieser Wirtschaftsgüter abzüglich\nder mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang                 (5) Die Anrechnung der Soforthilfeabgabe nach\nstehenden Schulden von dem der Abgabe unter-               den §§ 32 und 48 ist nur auf die gesonderte Abgabe-\nliegenden Vermögen im Geltungsbereich des Grund-           schuld vorzunehmen, die auf das Vermögen im\ngesetzes abzuziehen.                                       Geltungsbereich des Grundgesetzes entfällt..","1940                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 85                           Berlin S. 261 -) gelten in voller Höhe als Voraus-\nSchadensberechnung bei Kriegssachschaden          zahlungen auf die Vermögensabgabe für Vermögen\nin Berlin (West)                     in Berlin (West).\n(2) Die ab 1. April 1952 für Betriebsgrundstücke\nIn den Fällen des § 41 Abs. 2 isl bei in Berlin\nin Berlin (West) zu entrichtende Ubergangsabgabe\n(West) belcgencm Grundbesitz die Minderung der\n(Teil III und IV des Gesetzes über Abgaben in Vor-\nHypothekcng(~Winnabgabe nach § 144 zu bestimmen.\nbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember\n1951 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April\n§ 86                          1952 - Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\nAusmaß der Berücksichtigung der Schäden          S. 261) gilt in voller Höhe als Vorauszahlung auf\nbei Abgabepflichtigen mit Vermögen             die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes             (West).\nund in Berlin (West)                      (3) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Uber-\ngangsabgabe für den nicht aus Betriebsgrundstücken\nBei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungs-      bestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als\nbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) sind     Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Ver-\nbei der Ermittlung des Vermögens im Sinne des § 47      mögen in Berlin (West)\nAbs. 3 die Vorschriften der §§ 80 bis 82 zu berück-\nsichtigen. Durch Rechtsverordnung wird das Nähere       bei einem Grundbesitz mit einem\nbestimmt werden.                                                Belastungsgrad von              in Höhe von\n00/o           100 0/o\n§ 87\nmehr als 0 °/o bis 50/o              90 °/o\nEinheitliche Veranlagung der Abgabepflichtigen\nmehr als 5 °/o bis 10 0/o            70 0/o\nmit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nund in Berlin (West)                           mehr als 10 0/o bis 20 0/o           50 0/o\nmehr als 20 0/o bis 30 0/o           30 0/o\n(1) Unbeschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin              mehr als 30 °/o bis 50 0/o           20 0/o\n(West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unter-                mehr als 50 0/o bis 700/o            10 °/o\nliegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich ihr                  mehr als 700/o bis 80 °/o             5 0/o\nWohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt) oder der Ort                 mehr als 80 °/o bis 90 °/o            30/o\nder Geschäftsleitung (Sitz) befindet.\nmehr als 90 0/o                       0 0/o.\n(2) Beschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen im\nDer verbleibende Teil an Ubergangsabgabe gilt als\nGeltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin\nVorauszahlung auf die Hypothekengewin~abgabe.\n(West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unter-\nliegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich der             (4) Ist im Falle der Veräußerung eines Grund-\nwertvollste Teil ihres der Abgabe unterliegenden        stücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalender-\nVermögens befunden hat.                                 vierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin\nin Kraft gesetzt wird, die Ubergangsabgabe auf den\n§ 88                          Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so\ngilt die vom Veräußerer zu entrichtende Ubergangs-\nEntrichtung der Abgabe für Vermögen             abgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die\nin Berlin (West)                     Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West).\n(1) Von der Nachcrhebung der auf Vermögen in            (5) Die Beträge, die nach den Absätzen 1 bis 4 als\nBerlin (West) entfallenden Vierteljahrsbeträge für      Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe für Ver-\ndie ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnen-    mögen in Berlin (West) gelten, sind bis zur Bekannt-\nden Laufzeit wird abgesehen. Demgemäß sind die          gabe des Bescheids über die Vermögensabgabe oder\nVierteljahrsbeträge für die Zeit ab 1. April 1952       bis zur Einreichung einer Selbstberechnung (§ 75\nnach § 36 Abs. 1 zu berechnen.                          Abs. 2) an den in § 49 bestimmten Fälligkeitstagen\n(2) Die Vierteljahrsbeträge auf Vermögen in Ber-     weiter zu entrichten.\nlin (West) sind für die Zeit vom 1. April 1952 bis         (6) Wird ein Grundstück nach Ablauf des Kalen-\n31. März 1979 nur in Höhe eines Drittels zu leisten.    dervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Ber-\nlin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so sind die Vor-,\nauszahlungen, die der Veräußerer hierauf zu ent-\n§  89\nrichten hat, auf den Betrag, der nach Absatz 3 auf\nVorauszahlungen für Vermögen in Berlin (West)        die Vermögensabgabe entfällt, herabzusetzen und\n(1) Die ab 1. April 1952 zu entrichtenden Voraus-    in entsprechender Höhe für die Zeit vom Beginn\nzahlungen auf die Notabgabe vom Betriebsvermö-          des auf den Tag der Veräußerung folgenden Kalen-\ngen (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neu-      dervierteljahrs ab neu festzusetzen.\nordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom             (7) Die Vorschriften des § 75 über die Herabset-\n29. Dezember 1950 - Verordnungsblatt für Berlin         zung oder anderweitige Festsetzung der Voraus-\n1951 I S. 26 - ; § 18 des Gesetzes über Abgaben in      zahlungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf die\nVorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. De-         Vorauszahlungen, die für Vermögen in Berlin\nzember 1951 - Gesetz- und Verordnungsblatt für          (West), und auf die Vorauszahlungen, die für Ver-\nBerlin I S. 1187 in der Fassung des Gesetzes vom        mögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu\n10. April 1952 -- Gesetz- und Verordnungsblatt für      entrichten sind, gesondert angewendet werden.","Nr. 112  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       1941\n§ 90                         2. es sich bei der Reichsmarkverbindlichkeit um\neine Gesamtschuld handelte, die im Innenverhält-\nAbrechnung über die Vorauszahlungen\nnis nicht oder nur zum Teil von dem Eigentümer\n§ 76 gilt auch für die Vorauszahlungen nach § 89.       des Grundstücks zu erfüllen war;\n3. das Grundstück dem Schuldner zu_sammen mit\neiner oder mehreren weiteren Personen nach\nBruchteilen oder zur gesamten Hand gehörte;\nZweiter Abschnitt                   4. das Grundpfandrecht sich auf mehrere Grund-\nHypothekengewinnabgabe                        stücke erstreckte, von denen einzelne dem\nSchuldner nicht gehörten;\nErster Titel                     5. das Grundstück nur teilweise im Geltungsbereich\nAllgemeine Vorschriften                        des Grundgesetzes belegen war;\n6. einzelne der durch ein Gesamtgrundpfandrecht\n§ 91                             belasteten Grundstücke nicht im Geltungsbereich\nGegenstand der Abgabe                       des Grundgesetzes belegen waren.\n(1) Die Hypothekengewinnabgabe wird erhoben                                   § 92\nauf Schuldnergewinne\nHypothekengewinnabgabe bei ungesicherten\n1. aus der Umstellung von Reichsmarkverbindlich-                           Verbindlichkeiten\nkeiten, die am 20. Juni 1948 durch Grundpfand-\nrechte an einem im Geltungsbereich des Grund-          (1) Bei einem Unternehmen, das nach § 161 Abs. 2\ngesetzes belegenen Grundstück des Schuldners       Nr. 3 und 4 der Kreditgewinnabgabe nicht unter-\ngesichert wa rcn,                                  liegt, unterliegen der Hypothekengewinnabgabe\nauch Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten, die\n2. aus der Umstellung von Grundpfandrechten an         nicht durch Grundpfandrechte gesichert waren, so-\neinem im Geltungsbereich des Grundgesetzes be-     fern es sich um Dauerschulden im Sinne des Ge-\nIegenen Grundstück, die am 20. Juni 1948 nicht     werbesteuerrechts handelt. Die ungesicherten Ver-\nder Sicherung einer persönlichen Verbindlichkeit   bindlichkeiten werden wie Verbindlichkeiten be-\ndienten,                                           handelt, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige\nsoweit bei Nummer 1 die Verbindlichkeit und bei        Grundpfandrechte oder Gesamtgrundpf andrechte an\nNummer 2 das Grundpfandrecht nach den im Gel-          den Grundstücken gesichert waren, für deren bau-\ntungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstel-       liche Finanzierung sie eingegangen sind, oder, wenn\nlungsvorschriften im Verhi.iltnis von 10 Reichsmark    sie• für andere Zwecke eingegangen sind, wie Ver-\nzu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist. Die         bindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 durch letzt-\nVorschriften dieses Abschnitts gelten, soweit sie      rangige Gesamtgrundpfandrechte an allen dem\nReichsmarkverbindlichkeiten betreffen, die durch       Schuldner am 20. Juni 1948 und noch bei Inkrafttre-\nGrundpfandrechte gesichert waren, sinngemäß für        ten dieses Gesetzes gehörigen Grundstücken gesi-\nGrundpfandrechte, die nicht der Sicherung einer        chert waren.\npersönlichen Verbindlichkeit dienten.                      (2) Durch Rechtsverordnung können die zur Aus-\nführung des Absatzes 1 erforderlichen Anordnun-\n(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird der-\ngen getroffen werden; dabei kann auch bestimmt\njenige als Eigentümer angesehen, dem das Grund-\nwerden, daß unter besonderen Voraussetzungen\nstück unter Berücksichtigung des § 11 des Steueran-\nVerbindlichkeiten aus Spareinlagen und ähnliche\npassungsgesetzes steuerlich zugerechnet wird. War\nVerbindlichkeiten nicht als Dauerschulden behan-\ndem Schuldner gegenüber ein anderer zur Erfüllung\ndelt werden.\nder Reichsmarkverbindlichkeit verpflichtet, so gilt\nder andere als Schuldner im Sinne des Absatzes 1                                 § 93\nNr. 1.                                                    Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten\ngegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen\n(3) Grundstücken des Schuldners stehen bei der\nAnwendung des Absatzes 1 Nr. 1 gleich                     Durch Rechtsverordnung werden die Anordnun-\ngen getroffen, die erforderlich sind, um die Schuld-\n1. Grundstücke im Eigentum einer Person, bei der       nergewinne aus der Umstellung von Reichsmark-\nnach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Vor-      verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Ver-\naussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit      einten Nationen entsprechend den Grundsätzen die-\ndem Schuldner zur Vermögensteuer für das           ses Abschnitts heranzuziehen.\nKalenderjahr 1949 vorgelegen haben,\n2. Grundstücke, an denen das Grundpfandrecht im                                  § 94\nHinblick auf den künftigen Eigentumserwerb des\nSchuldners bestellt worden ist.                                  Grundstücke, Grundpfandrechte\n(1) Grundstücke im Sinne dieses Abschnitts sind\n(4) Durch Rechtsverordnung werden die zur Aus-      .die Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetz-\nführung der Vorschriften dieses Abschnitts erfor-      buchs. Durch Rechtsverordnung kann zugelassen\nderlichen Anordnungen für die Fülle getroffen, in      werden, daß mehrere Grundstücke desselben Eigen-\ndenen\ntümers als ein Grundstück behandelt werden, soweit\n1. Absatz 3 Nr. 2 in Betracht kommt;                   sie räumlich zusammenhängen oder durch einheit-\n2","1942                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nliehe Finanzierung der darauf am 20. Juni 1948 vor-        2. eine Abzahlungshypothek, wenn die Verzinsung\nhand~nen oder begonnenen Bauten ein wirtschaft-                und die Abzahlung der Reichsmarkverbindlichkeit\nlicher Zusammenhang hergestellt war.                           unabhängig voneinander geregelt waren;\n(2) Den im Geltungsbereich des Grundgesetzes           3. eine Fälligkeitshypothek, wenn das ganze Schuld-\nbelegenen Grundstücken werden Erbbaurechte an                  kapital der Reichsmarkverbindlichkeit an einem\nsolchen Grundstücken gleichgeachtet.                           Zeitpunkt zu entrichten war;\n(3) Grundpfandrechte im Sinne dieses Abschnitts        4. eine Rentenverbindlichkeit, wenn an regelmäßig\nsind                                                           wiederkehrenden Terminen eine bestimmte\n1. Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden;              Reichsmarksumme (Rentenleistung) zu zahlen\nwar.\n2. Abgeltungslasten, die ein Darlehen zur Abgel-\ntung der Gebäudeentschuldungsteuer nach der                                     § 97\nVerordnung über die Aufhebung der Gebäude-                        Ausnahmen von der Abgabepfikht\nentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsge-\n(1) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen\nsetzbl. I S. 501) sichern;\nSchuldnergewinne aus der Umstellung von\n3. Rechte auf Befriedigung aus einem Grundstück,\ndie nach§ 10 der (Ersten) Verordnung des Reichs-       1. Verbindlichkeiten eines gewerblichen Betriebs,\npräsidenten über die Zinserleichterung für den             der der Kreditgewinnabgabe unterliegt;\nlandwirtschaftlichen Realkredit vom 27. Septem-       2. Verbindlichkeiten eines Unternehmens, dessen\nber 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 480) oder nach § 3          DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften der\ndes Gesetzes über die Zinserleichterung für land-          42., 43. oder 44. Durchführungsverordnung zum\nwirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli 1933          Umstellungsgesetz aufzustellen ist (Geldinstitute,\n(Reichsgesetzbl. I S. 524) für Zusatzforderungen          Versicherungsunternehmen und Bausparkassen);\nbestehen, auch wenn die Rechte nicht im Grund-\n3. Verbindlichkeiten, die öffentlich-rechtliche An-\nbuch eingetragen sind;                                    sprüche auf Zahlung von Abgaben, Beiträgen, Ge-\n4. Renten der Deutschen Landesrentenbank;                      bühren, Strafen, Ordnungsstrafen, Sühnebeträ-\n5. Entschuldungsrenten nach Artikel 53 und 54                  gen und Bußen betreffen;\nder Siebenten Verordnung zur Durchführung             4. Verbindlichkeiten aus Krediten, die in der Weise\nder landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom             zweckgebunden waren, daß der Kreditnehmer den\n30. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 572) und Ar-         Kredit an dritte Personen weitergewähren sollte,\ntikel 5 der Achten Verordnung zur Durchführung            wenn der Kredit an die dritten Personen tatsäch-\nder landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom             lich weitergewährt und ebenfalls durch Grund-\n20. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 496).                 pfandrechte gesichert worden ist und die Forde-\nrungen aus dem weitergewährten Kredit im Ver-\nhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark\n§ 95                               umge~tellt worden sind;\nKriegsschäden                       5. Verbindlichkeiten eines Siedlungsunternehmens\ngegenüber der Deutschen Siedlungsbank aus der\nKriegsschäden im Sinne dieses Abschnitts sind\nInanspruchnahme von Siedlungszwischenkrediten;\nneben Kriegssachschäden am Grundbesitz (§ 13) alle\nübrigen Sachschäden am Grundbesitz, die als un-            6. Verbindlichkeiten der in § 93 Abs. 2 des Gesetzes\nmittelbare Folge von Kriegssachschäden entstanden              zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldver-\nsind. Wie Kriegsschäden werden auch Sachschäden                hältnisse vom 1.Juni 1933 (Reichsgesetzbl. IS. 331)\nbehandelt, die durch Maßnahmen der Besatzungs-                 genannten Art, soweit dafür die in § 93 Abs. 1\nmächte oder durch Handlungen von Besatzungsan-                 des Gesetzes bezeichnete Sicherungshypothek\ngehörigen verursacht worden sind und sich auf den              bestand;\nEinheitswert auswirken. Belegungsschäden oder              7. Verbindlichkeiten, die zur Beseitigung eines\nsonstige Besatzungssachschäden, für die eine Ent-              Kriegsschadens an dem haftenden Grundstück ein-\nschädigung gewährt worden ist, werden nicht be-                gegangen sind, soweit der Gegenwert vor dem\nrücksichtigt, es sei denn, daß die Entschädigung in            21. Juni 1948 zur Beseitigung des Kriegsschadens\nReichsmark oder nach einem Umstellungsverhältnis               verwandt worden ist;\nvon 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark in Deutscher\n8. Verbindlichkeiten zwischen Personen, bei denen\nMark gezahlt worden ist.\nnach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Vor-\naussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur\nVermögensteuer für das Kalenderjahr 1949 vor-\n§ 96                               gelegen haben;\nReichsmarkverbindlichkeiten                 9. Verbindlichkeiten, die im Wege der Zwangsvoll-\nIm Sinne der Vorschriften über die Verzinsung              streckung oder Arrestvollziehung dinglich ge-\nund Tilgung der Abgabeschuld liegt vor                         sichert worden sind.\n1. eine Tilgungshypothek, wenn die Reichsmark-                (2) Durch Rechtsverordnung kann eine dem Ab-\nverbindlichkeit durch gleichbleibende Leistungen      satz 1 Nr. 5 entsprechende Ausnahme für Verbind-\nin der Weise zu verzinsen und zu tilgen war, daß      lichkeiten eines Ausgebers von Heimstätten aus der\ndie bei fortschreitender Kapitaltilgung ersparten     Inanspruchnahme von Bauzwischenkrediten ange-\nZinsen der Tilgung zuwachsen sollten;                 ordnet werden.","Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       1943\n§ 98                            Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich aus dem\nErmittlung der Schuldnergewinne               Verhältnis des Schadens zu dem Einheitswert ergibt,\nder auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem\nDer Schuldncrgewinn aus jeder Verbindlichkeit        Schadensfall festgestellt ist.\nwird gesondert crmittel t. Durch Rechtsverordnung\nwird bestimmt, in welchen Fällen und nach welchem            (3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensver-\nMaßstab der Schuldnergewinn bei Vorliegen eines          bindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeent-\nGesamtgrundpfandrechts jeweils zu dem auf das            schuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast oder\neinzelne haftende Grundstück entfallenden Teil ge-       durch eine Abgeltungshypothek gesichert war, so\nsondert ermittelt wird.                                  ergibt sich der Betrag der Minderung aus der An-\nwendung von 135 vom Hundert der Schadensquote\nauf die Reichsmarkverbindlichkeit.\nZweiter Titel                           (4) Durch Rechtsverordnung werden die Anord-\nnungen getroffen, die zur Berechnung der Minderung\nHöhe und Entrichtung der Abgabe\nerforderlich sind, wenn das belastete Grundstück\ngrößer oder kleiner als die wirtschaftliche Einheit\n§ 99                           im Sinne des Bewertungsgesetzes ist, wenn ein Ge-\nAbgabeschuld                        samtgrundpfandrecht vorliegt oder wenn sich der\nflächenmäßige oder bauliche Bestand des belasteten\n(1) Abgabeschuld ist vorbehaltlich der §§ 100 und\nGrundstücks in der Zeit zwischen den Feststellungs-\n101 der Betrag, um den der Nennbetrag der Verbind-\nzeitpunkten der in Absatz 2 bezeichneten Einheits-\nlichkeit in Reichsmark den Umstellungsbetrag in\nwerte vergrößert oder verkleinert hat.\nDeutscher Mark übersteigt.\n(5) Die Minderung tritt nur ein, wenn die Scha-\n(2) Handelt es sich bei der Reichsmarkverbind-\ndensquote mehr als 10 vom Hundert beträgt. War\nlichkeit um ein Darlehen aus Mitteln des Geldent-\ndas Grundstück am 20. Juni 1948 zu mehr als 70 vom\nwertungsausgleichs bei bebauten Grundstücken, um\nHundert des letzten Einheitswerts vor dem Scha-\nein Reichsbaudarlehen oder um ein anderes im Rah-\ndensfall belastet, so tritt die Minderung schon dann\nmen der öffentlichen Wohnungsfürsorge gegebenes,\nein, wenn die Schadensquote mehr als 5 vom Hun-\nzinsverbilligtes Darlehen, so wird die Abgabeschuld\ndert beträgt; zur Belastung des Grundstücks werden\nabweichend von Absatz 1 wie folgt berechnet. Der\nsolch_e Rechte nicht gerechnet,\nzwanzigfache Nennbetrag der Jahresleistung, die\nnach den am 31. März 1948 geltenden Bedingungen           1. die dem Eigentümer zustanden oder gegen deren\nzu erbringen war, wird entsprechend dem auf volle              Geltendmachung am 20. Juni 1948 der Eigentümer\nProzent abgerundeten Hundertsatz gemindert, zu                 eine Einrede nicht nur vorübergehender Art hatte\ndem das Ausgangskapital der Reichsmarkverbind-                oder\nlichkeit bis zum 20. Juni 1948 getilgt war; als           2. die auf einer erst nach dem Schadensfall einge-\nJahresleistung werden mindestens 1½ vom Hundert               gangenen Verbindlichkeit beruhten oder\ndes Ausgangskapitals angesetzt. Die Abgabeschuld          3. hinsichtlich deren eine Hypothekengewinnabgabe\nbeträgt neun Zehntel des so errechneten Betrags.              trotz Umstellung der Verbindlichkeit im Ver-\n(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-             hältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark\nden, inwieweit der Schuldnergewinn aus Leistungen,            nicht entsteht oder sich die Höhe der Hypothe-\ndie am 21. Juni 1948 rückständig waren, und aus               kengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 bestimmt.\nLeistungen für einen Zeitraum, der teils vor, teils\nnach dem 21. Juni 1948 lag, zur Hypothekengewinn-            (6) Ist nach § 3 a des Hypothekensicherungsge-\nabgabe herangezogen wird.                                setzes auf Umstellungsgrundschulden an dem von\ndem Kriegsschaden betroffenen Grundstück ver-\nzichtet worden, so mindert sich die Abgabeschuld\n§ 100                          mindestens um den Verzichtsbetrag, der für die\nMinderung der Abgabeschuld                 entsprechende         Umstellungsgrundschuld  gewährt\nbei Kriegsschäden vor dem 21. Juni 1948         worden ist. Das gilt ohne Rücksicht darauf, auf wel-\nche Umstellungsgrundschuld dieser Verzichtsbetrag\n(1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte\nverrechnet worden ist. In den Fällen des § 99 Abs. 2\nVerbindlichkeit dinglich gesichert war, vor dem\ngelten die Sätze 1 und 2 für einen Verzichtsbetrag,\n21. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen\nder in demselben Verhältnis wie der Nennbetrag\nworden, so mindert sich die Abgabeschuld nach\nder Reichsmarkverbindlichkeit umgerechnet worden\nMaßgabe der Absätze 2 bis 6. Das gilt nicht, wenn\nist.\ndie Verbindlichkeit erst nach Eintritt des Schadens-\nfalles eingegangen ist.                                                              § 101\n(2) Der Betrag der Minderung ergibt sich vorbe-             Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten\nhaltlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der                           aus der letzten Reichsmarkzeit\nSchadensquote auf die Reichsmarkverbindlichkeit,             (1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945\naus deren Umstellung die Abgabeschuld entsteht.          entstanden, so sind auf die Abgabeschuld und als\nAls Schaden gilt für die Berechnung der Schadens-        Zinsen auf diese nur die in § 105 Abs. 1 Satz 1 und\nquote der Betrag, um den der Einheitswert, der für       2 vorgeschriebenen Beträge zu entrichten; das gilt\ndas Grundstück auf den letzten Feststellungszeit-        auch dann, wenn es sich bei den dort vorgeschrie-\npunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für     benen Leistungen ausschließlich um Zinsen handelt.\nden 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert übersteigt.     Die Abgabeschuld ist in diesen Fällen gleich dem","1944                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1\nGesamtbetrag der nc1ch § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu            (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn in den\nentrichtenden TilgungsbetrJge. Die §§ 103 und 104          Fällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grund-\nwerden nicht angewandt.                                    stück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten Zeit-\n(2) Absatz l gilt nkhl, wenn es sich bei der Ver-      punkt veräußert hatte.\nbindlichkeit um Kc1ufgeld, das bei dem Erwerb des\nbelasteten Grundstücks schuldig geblieben ist, oder\num eine beim Grundstückserwerb unter Anrechnung                                      § 104\nauf den Kaufpreis übernommene Schuld oder um\neinen zur Beschaffung des Kaufgeldes bei einem             Herabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufüau\nDritten aufgenommenen Kredit handelt.                           (1) Ist auf dem Grundstück, an dem die umge-\nstellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, ein\nzerstörtes (beschädigtes) Gebäude in der Zeit vorn\n§ 102\n21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1965 - war der\nEntstehung der Abgabeschuld                  Wiederaufbau (die Wiederherstellung) vor dem\nDie Abgabeschuld gilt in der Höhe, die sich aus         1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine Verände-\nden §§ 99 bis 101 ergibt, als zu Beginn des 21. Juni       rungssperre oder eine sonstige der Sicherung be-\n1948 entstanden.                                          hördlicher Planungen oder der Durchführung der\nBodenordnung dienende Maßnahme behindert, bis\nzum Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des\n§ 103\nKalenderjahres, in dem diese Hinderungsgründe\nHerabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden            weggefallen sind - als Dauerbau wiederaufgebaut\nnach dem 20. Juni 1948                     (wiederhergestellt) worden, so wird die Abgabe-\n(1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte         schuld auf Antrag um so viel herabgesetzt, als nach\nVerbindlichkeit dinglich gesichert war, nach dem           Maßgabe der Wirtschaftlichkeitsberechnung die nach\n20. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen            § 106 zu erbringenden Leistungen aus den Erträg-\nworden, so wird die Abgabeschuld auf Antrag nach           nissen des Grundstücks nach Abzug der Kapital-\nMaßgabe der Absätze 2 bis 6 herabgesetzt. Ein nach         und Bewirtschaftungskosten nicht aufgebracht wer-\n§ 3 a Abs. 1 des Hypothekensicherungsgesetzes ge-          den können. Die Herabsetzung der Abgabeschuld ist\nstellter Antrng gilt als Antrag nach Satz 1.               auch zulässig, wenn das wieder auf gebaute (wieder-\nhergestellte) Gebäude in Gestaltung oder Zweck-\n(2) Der abzusetzende Betrag ergibt sich vorbehalt-     bestimmung von dem früheren Gebäude abweicht.\nlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der Scha-            Die Herabsetzung ist unzulässig, wenn sich die Er-\ndensquote auf zehn Neuntel des Betrags, auf den            träge des Grundstücks infolge der Art seiner Benut-\nsich die Abgabeschuld bei Einhaltung der vorge-            zung nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Er-\nschriebenen Tilgung zu Beginn des Monats beläuft,          trägen oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen las-\nin dem der Kriegsschaden eingetreten ist. Als Scha-        sen. Ein nach § 3 b Abs. 1 des Hypothekensiche-\nden gilt für die Berechnung der Schadensquote der          rungsgesetzes gestellter Antrag gilt als Antrag auf\nBetrag, um den der Einheitswert, der für das Grund-        Herabsetzung der Abgabeschuld.\nstück auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem\nSchadensfall festgestellt ist, den auf den nächsten            (2) Ist nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypotheken-\nFeststellungszeitpunkt nach dem Schadensfall fest-         sicherungsgesetzes ganz oder teilweise auf die Um-\ngestellten Einheitswert übersteigt. Ist der Kriegs-        stellungsgrundschuld verzichtet worden, der die\nschaden vor dem letztgenannten Feststellungszeit-          Abgabeschuld entspricht, so ist die Abgabeschuld\npunkt bereits wieder beseitigt worden, so gilt als         mindestens um den gleichen Betrag herabzusetzen;\nSchaden der Betrag, um den der Einheitswert auf            das gilt nicht, soweit der Verzicht das Bestehen und\nGrund des Kriegsschadens bei einer Fortschreibung          die Bedienung weiterer Umstellungsgrundschulden\nzu ermäßigen gewesen wäre. Schadensquote ist der           voraussetzte, an deren Stelle keine Hypotheken-\nHundertsatz, der sich aus dem Verhältnis des Scha-         gewinnabgabe oder nur eine Hypothekengewinn-\ndens zu dem für den 21. Juni 1948 geltenden Ein-           abgabe in der sich aus § 101 Abs. 1 ergebenden\nheitswert ergibt.                                          Höhe entstanden ist. Diese Vorschrift ist auch anzu-\nwenden, wenn nach Absatz 1 Satz 3 eine Herabset-\n(3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensver-        zung unzulässig wäre. In den Fällen des § 99 Abs. 2\nbindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeent-             gilt sie für einen Verzichtsbetrag, der in demselben\nschuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast oder        Verhältnis wie die Reichsmarkverbindlichkeit um-\ndurch eine Abgeltungshypothek gesichert war, so            gerechnet worden ist.\nergibt sich der abzusetzende Betrag aus der Anwen-\ndung des Anderthalbfachen der Schadensquote auf                (3) Sind mehrere Abgabeschulden vorhanden, die\nden Betrag, auf den sich die Abgabeschuld bei Ein-         an demselben Grundstück dinglich gesicherte Ver-\nhaltung der vorgeschriebenen Tilgung zu Beginn des         bindlichkeiten betreffen, so sind zuerst jeweils bis\nMonats belaufen würde, in dem der Kriegsschaden            zu ihrem vollständigen Wegfall die Abgabeschulden\neingetreten ist.                                           herabzusetzen, die die an letzter Stelle gesicherten\nVerbindlichkeiten betreffen; in der Höhe, in der\n(4) § 100 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.\nnach § 3 b oder nach § 3 c des Hypothekensiche-\n(5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom            rungsgesetzes auf eine Umstellungsgrundschuld ver-\nBeginn des Monats, in dem der Kriegsschaden ein-           zichtet worden ist, ist jedoch die entsprechende Ab-\ngetreten ist, frühestens mit Wirkung vom 1. Juli           gabeschuld vor allen anderen Abgabeschulden her-\n1948.                                                      abzusetzen.","Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                        1945\n(4) Durch Rechtsverordnung kann                     schuld zu entrichten sind, sind bis zu dem ersten\n1. die Herabsetzung entsprechend den für den Wie-      auf den 31. März 1952 folgenden Fälligkeitszeit-\nderaufbau (die Wiederherstellung) tatsächlich     punkt fortzuentrichten und gelten als Zinsen, Til-\naufgewendeten Kosten begrenzt werden, soweit       gungsbeträge oder Rentenleistungen auf die Ab-\nnicht Absatz 2 entgegensteht:;                     gabeschuld; dabei bleibt die Verrechnung der\nLeistungen auf Zinsen oder auf Tilgung auch dann\n2. Näheres zur Abgrenzung der in Absatz 1 Satz 3      bestehen, wenn die Abgabeschuld niedriger als die\nbezeichneten Fälle bestimmt werden;                Umstellungsgrundschuld ist. Waren die Leistungen\n3. die Wirtschaftlichkeitsberechnung geregelt wer-    für einen am 31. März 1952 oder später endenden\nden; dabei sollen die Vorschriften der Verord-     Zeitraum bereits vor dem 1. April 1952 fällig, so\nnung über die Wirtschaftlichkeits- und Wohn-       sind sie nur bis zu diesem Fälligkeitszeitpunkt fort-\nflächenberechnung für neugeschaffenen Wohn-        zuentrichten. Für Abzahlungshypotheken, die nicht\nraum (Berechnungsverordnung) vom 20. Novem-        unter § 106 Abs. 2 Nr. 2 und 3 fallen, und für Fällig-\nber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) insoweit für     keitshypotheken sind die Zinsen nach den Vor-\nanwendbar erklärt werden, als nicht wegen der      schriften des Hypothekensicherungsgesetzes und\nBeschränkung dieser Verordnung auf neugeschaf-     seiner Durchführungsverordnungen für die Zeit bis\nfenen Wohnraum, wegen der Anwendung ihrer          zum 31. März 1952 zu entrichten.\nVorschriften auf die Wirtschaftseinheit oder nach     (2) Tilgungsbeträge, die nach § 5 Abs. 4 der Ersten\nden Grundsätzen dieses Abschnitts etwas Ab-        Durchführungsverordnung zum Hypothekensiche-\nweichendes oder Ergänzendes bestimmt werden        rungsgesetz in der Form einer Aussetzung der Lei-\nmuß;                                               stungen gestundet worden sind, gelten als erlassen.\n4. bestimmt werden, daß die Abgabeschulden in\nnäher zu bezeichnenden Fällen des öffentlich ge-\nförderten und des steuerbegünstigten Wohnungs-                                § 106\nbaus ohne Durchführung der nach Nummer 3                  Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld\ngeregelten Wirtschaftlichkeitsberechnung auf Null                       ab 1. April 1952\nherabzusetzen sind.                                    (1) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 7 gelten für\n(5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom        die Verzinsung und Tilgung derjenigen Abgabe-\nBeginn des Monats, in dem mit dem Wiederaufbau         schuld, die verbleibt, nachdem von der Abgabe-\n(der Wiederherstellung) begonnen ist, frühestens       schuld am 21. Juni 1948 die folgenden Beträge\nmit Wirkung vom 1. Juli 1948.                          abgerechnet worden sind:\n(6) Liegen die Voraussetzungen für eine Minde-      1. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 1 zu er-\nrung nach § 100 vor, so kommt eine Herabsetzung            bringen sind;\nnach den Absätzen 1 bis 5 erst in Betracht, nachdem    2. Tilgungsbeträge, die bis zu dem Zeitpunkt, in\ndie Abgabeschuld gemindert ist.                            dem die in § 105 Abs. 1 vorgeschriebenen Lei-\n(7) Dem aus der öffentlichen Last (§ 111) ver-          stungen enden, oder, wenn Leistungen nach § 105\npflichteten Eigentümer des Grundstücks oder dem            Abs. 1 nicht zu erbringen waren, bis zum 30. Juni\nAbgabeschuldner (§ 118) kann die spätere Herab-            1952 freiwillig geleistet worden sind;\nsetzung der Abgabeschuld bereits vor Beginn des        3. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 2 als er-\nWiederaufbaus {der Wiederherstellung) rechtsver-           lassen gelten;\nbindlich zugesichert werden.\n4. der Betrag, der in den Fällen einer Herabsetzung\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn in den       der Abgabeschuld (§§ 103 und 104) abgesetzt\nFällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grund-            wird, sofern die Herabsetzung spätestens in dem\nstück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten             Zeitpunkt wirksam wird, von dem ab sich die\nZeitpunkt veräußert hatte.                                 Verzinsung und Tilgung nach den Absätzen 2\n(9) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist mit der         bis 7 richten.\nWirtschaftlichkeitsberechnung bei der zuständigen\nStelle innerhalb einer Ausschlußfrist zu stellen, die     (2) In den Fällen\nam 31. Dezember 1969, in den in Absatz 1 Satz 1        1. der Tilgungshypothek,\nbezeichneten Sonderfällen jedoch nicht vor Ablauf      2. der Abzahlungshypothek, bei der entsprechend\ndes zweiten Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres          den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit\nendet, in dem der Wiederaufbau (die Wiederher-             bereits Abzahlungen auf die nach dem Hypothe-\nstellung) beendet worden ist. Der Antrag gilt als          kensicherungsgesetz entstandene Umstellungs-\nAntrag auf Gewährung einer Steuervergütung im              grundschuld geleistet worden sind,\nSinne des § 86 der Reichsabgabenordnung.\n3. einer sonstigen Abzahlungshypothek, bei der das\nSchuldkapital durch gleichbleibende Raten, die in\n§ 105                             regelmäßigen Abständen zu entrichten waren und\nVerzinsung und Tilgung der Abgabeschuld             jährlich 6 vom Hundert des Ausgangskapitals\nbis zum 31. März 1952                      nicht übersteigen, abzuzahlen war,\n(1) Die Beträge, die nach den Vorschriften des      sind vorbehaltlich der in Absatz 4 getroffenen Be-\nHypothekensicherungsgesetzes und seiner Durch-         stimmung an den Fälligkeitszeitpunkten, die dem\nführungsverordnungen als Zinsen, Tilgungsbeträge       Fälligkeitszeitpunkt der letzten Zins- oder Tilgungs-\noder Rentenleistungen auf die Umstellungsgrund-        leistung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 oder 2 folgen, für","1946                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndie Abgabeschuld neun Zehntel der Leistungen zu           (7) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der\nerbringen, die in den Bedingungen der Reichsmark-      Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Tilgung,\nverbindlichkeit vorgeschriebPn waren. Waren Lei-       der Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen\nstungen nach § 105 nicht vorgeschrieben, so sind die   Schuldkapitals oder der Beginn . der Rentenleistun-\nLeistungen auf die Abgabeschuld von dem ersten         gen von einer Kündigung abhängig gemacht war,\nFälligkeitszeitpunkl der Reichsmarkverbindlichkeit     werden so behandelt, als ob in den Bedingungen\nnach dem 30. Juni 1952 ab zu erbringen. Bei einer      der Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Lei-\nMinderung der Abgabeschuld nach § 100 mindert          stungen oder die Fälligkeit zu dem Termin bestimmt\nsich die Leistung an Verzinsung und Tilgung in         worden wäre, zu dem eine am 31. März 1952 aus-\ndemselben Verhältnis; ('ntsprechendes gilt bei einer   gesprochene Kündigung wirksam werden würde.\nHerabsetzung der Abgabeschuld nach den §§ 103\nund 104 für die Zinsen und Tilgungsbeträge, die nach                            § 107\ndem in § 103 Abs. 5 oder § 104 Abs. 5 bezeichneten\nAbweichende Verzinsung und Tilgung\nZeitpunkt fällig werden.\nder Abgabeschuld\n(3) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt\nSoweit bei einem Verzicht nach § 3 a des Hypo-\nAbsatz 2 entsprechend.                                 thekensicherungsgesetzes die der Abgabeschuld\n(4) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten   entsprechende Umstellungsgrundschuld erloschen,\nVerbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art        dafür aber eine andere, in die Verzichtsberechnung\neiner Tilgungshypothek halbjährlich nachträglich in    einbezogene Umstellungsgrundschuld bestehen ge-\nHöhe von jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und       blieben ist, kann der aus der öffentlichen Last (§ 111)\nin Höhe von jährlich 2 vom Hundert zu tilgen. Der      verpflichtete Grundstückseigentümer verlangen, daß\nTilgungssatz wird gegebenenfalls so weit ermäßigt,     die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld ent-\ndaß die Jahresleistung neun Zehntel der in § 99        sprechend den Bedingungen derjenigen Reichsmark-\nAbs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten Jahresleistung nicht   verbindlichkeit geregelt wird, die der bestehen-\nübersteigt; der ermäßigte Tilgungssatz wird auf        gebliebenen Umstellungsgrundschuld zugrunde lag.\nvolle Viertel vom Hundert aufgerundet. Bei einer       Der Antrag ist schriftlich binnen einer Ausschluß-\nHerabsetzung der Abgabeschuld mit Wirkung von          frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ab-\neinem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt, von        gabebescheids beim Finanzamt zu stellen.\ndem ab sich die Verzinsung und Tilgung nach den\nSätzen 1 und 2 richtet, ermäßigen sich die später                               § 108\nfällig werdenden Leistungen in demselben Ver-\nhältnis.                                                     Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit\n(1) Soweit nach den §§ 106 und 107 für die Ver-\n(5) In den Fällen                                   zinsung und Tilgung der Abgabeschuld die Bedin-\n1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter Ab-       gungen der Reichsmarkverbindlichkeit maßgebend\nsatz 2 Nr. 2 und 3 fällt,                          sind, sind die Bedingungen maßgebend, die am\n20. Juni 1948 galten. Galten in diesem Zeitpunkt\n2. der Fälligkeitshypothek\nVereinbarungen, hinsichtlich derer sich der Gläubi-\nist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungs-          ger ein Widerrufsrecht vorbehalten hatte, so steht\nhypothek ab 1. April 1952 halbjährlich nachträglich    das Widerrufsrecht hinsichtlich der Abgabeschuld\nentsprechend dem für die Reichsmarkverbindlichkeit     dem Finanzamt zu.\ngeltenden Zinssatz zu verzinsen und in Höhe des           (2) Mit der Reichsmarkverbindlichkeit in Zusam-\nauf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes zu       menhang stehende Nebenverpflichtungen sowie\ntilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum 31. März      Rechtsfolgen, die für den Fall einer Verletzung von\n1979 getilgt sein würde. Dies gilt auch dann, wenn     Haupt- oder Nebenverpflichtungen vorgesehen sind,\nnach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlich-        gelten sinngemäß auch für die Abgabeschuld, ins-\nkeit in den Fällen der Nummer 1 als Beginn der Til-    besondere richten sich auch die Folgen eines Zah-\ngu~g und in den Fällen der Nummer 2 als Zeitpunkt      lungsverzugs ausschließlich nach den Bedingungen\nder Rückzahlung des ganzen Schuldkapitals ein          der Reichsmarkverbindlichkeit. Auf die Erfüllung\nspäterer Zeitpunkt als der 30. September 1952 vor-     von Nebenverpflichtungen kann verzichtet werden.\ngesehen war. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n(6) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabe-                                   § 109\nschuld nach Absatz 5 kann der aus der öffentlichen                  Aufteilung der Abgabeschuld\nLast verpflichtete Eigentümer des Grundstücks\n(§ 111) oder der Abgabeschuldner (§ 118) wider-           (1) Die Abgabeschulden werden aufgeteilt, wenn\nsprechen. Der Widerspruch ist schriftlich binnen einer ein Teil des Grundstücks, auf dem sie nach § 111 als\nAusschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe        öffentliche Last ruhen, veräußert wird.\ndes Abgabebescheids beim Finanzamt einzulegen.            (2) In den Fällen, in denen die öffentliche Last als\nWird frist- und formgerecht Widerspruch erhoben,       Gesamtbelastung auf mehreren Grundstücken ruht,\nso gilt für die Verzinsung und Tilgung der Abgabe-     werden die Abgabeschulden aufgeteilt, wenn\nschuld Absatz 2 mit der Maßgabe, daß Tilgungs-\nbeträge, die nach den Bedingungen der Reichsmark-      1. einzelne der Grundstücke veräußert werden oder\nverbindlichkeit bereits fällig geworden wären, bis     2. die Aufteilung zur Durchführung der Berechnung\nzum 31. Dezember 1952 nachentrichtet werden müs-           für eine Minderung, eine Herabsetzung oder eine\nsen.                                                       Berücksichtigung der Ertragslage geboten ist oder","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                      1947\n3. der Abgabeschuldner (§ 126) es beantragt und        Grundbuch einen Vermerk des Inhalts einzutragen,\ndabei ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse  daß auf dem Grundstück eine öffentliche Last der\nan der Aufteilung darlegt.                         Hypothekengewinnabgabe ruht.\n(3) Aufgeteilt wird jeweils der Betrag, der an         (2) Die öffentliche Last erlischt mit dem Ende des\ndem in Absatz 1 odN an den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3     Jahres 1965, wenn das Ersuchen bis dahin nicht bei\ngenannten Zeitpunkten noch geschuldet wird.            dem Grundbuchamt eingegangen ist, welches das\n(4) Das Niihere wird durch Rechtsverordnung ge-     Grundbuchblatt für das Grundstück führt oder nach\nregelt.                                                dem 20. Juni 1948 geführt hat.\n§ 110                            (3) Wer im Zeitpunkt des Erlöschens Eigentümer\nAusfa11 der Umstellungsgrundschuld in der       des Grundstücks ist, wird persördicher Schuldner der\nZwangsversteigerung                  noch nicht fälligen Abgabeschulden, es sei denn, daß\ndie öffentliche Last auf mehreren Grundstücken ruht\nIst bei einer Zwangsversteigerung vor Inkraft-\nund das Ersuchen nur für eines oder einzelne dieser\ntreten dieses Gesetzes die nach dem Hypotheken-\nsicherungsgesetz entstandene Umstellungsgrund-         Grundstücke gestellt ist. In den Fällen des § 91\nAbs. 3, in denen nach dem 20. Juni 1948 ein Eigen-\nschuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabe-\nschuld weggefallen.                                    tumsübergang des Grundstücks nicht stattgefunden\nhat, wird an Stelle des Grundstückseigentümers der\nSchuldner der Reichsmark-Verbindlichkeit oder sein\nDritter Titel                      Erbe persönlicher Schuldner. Unbeschadet der Rege-\nFormen der Abgabe                      lung nach den Sätzen 1 und 2 bleibt die persönliche\nHaftung des jeweiligen Grundstückseigentümers für\n§ 111                         die bereits fällig gewordenen Leistung~n (§ 111\nAbgabeschulden als öffentliche Last          Abs. 3) bestehen.\n(4) Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit\n(1) Die Abgabeschulden ruhen als einheitliche\ndem Abgabeschuldner für Grundstücke oder Teile\nöffentliche Last auf dem Grundstück, soweit in die-\nvon Grundstücken unter den Voraussetzungen des\nsem Titel nichts anderes bestimmt ist.\n§ 111 Abs. 5 davon absehen, ein Ersuchen nach Ab-\n(2) Auf die Tilgungsleistungen für die einzelne     satz 1 zu stellen; der Abgabeschuldner braucht eine\nAbgabeschuld sind die für die Hypothek geltenden       persönliche Abgabeschuld entsprechend § ·111 Abs. 5\nVorschriften des bürgerlichen Rechts, auf die Zinsen   Nr. 2 jedoch nicht einzugehen. Die betroffenen\nder einzelnen Abgabeschuld die für Hypothekenzin-      Grundstücke oder Teile von Grundstücken werden\nsen geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts     bei Inanspruchnahme· von Vergünstigungen nach\nund auf die Leistungen auf die Abgabeschuld im         den §§ 104, 129 und 132 für die Zeit nach dem\nFalle einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4) die in  31. Dezember 1965 nicht berücksichtigt.\n§ 1200 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich-\nneten Vorschriften entsprechend anzuwenden; für                                § 111 b\ndie Verjährung gilt § 203 Abs. 3.                                     Löschung des Vermerkes\n(3) Der Eigentümer haftet_ für die während der         (1) Steht der Vermerk mit der wirklichen Rechts-\nDauer seines Eigentums fälligen Leistungen auch        lage nicht im Einklang, so hat das Finanzamt von\npersönlich.\nAmts wegen das Grundbuchamt um Löschung des\n(4) Ist auf Grund des Hypothekensicherungsge-       Vermerkes zu ersuchen. Kommt das Finanzamt\nsetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen       einem Antrag, um die Löschung des Vermerkes zu\nVerordnungen ein Grudstück aus der Haftung für         ersuchen, nicht nach, so hat es dem Antragsteller\neine Umstellungsgrundschuld ganz oder teilweise        die Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung\nentlassen worden, so gilt die Entlassung aus der       gilt als Bescheid, auf den die für Steuerbescheide\nHaftung auch für die öffentliche Last.                 geltenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung\n(5) Grundstücke oder Teile von Grundstücken         und ihrer Nebengesetze über Steuern Anwendung\nkönnen auf Antrag aus der Haftung entlassen. wer-      finden. Der Bescheid kann nicht mit Gründen ange-\nden, wenn                                              fochten werden, die gegen im Festsetzungs- und\n1. die Abgabeschulden dadurch ausreichend ge-          Erhebungsverfahren vorangegangene Bescheide hät-\nsichert sind, daß die öffentliche Last u.uf den    ten vorgebracht werden können. Das Rechtsmittel\nanderen Grundstücken oder dem übrigen Teil         kann auch nicht darauf gestützt werden, daß solche\ndes Grundstücks bestehen bleibt, oder              Bescheide noch nicht rechtskräftig sind.\n2. der Eigentümer eine persönliche Abgabeverpflich-       (2) Wird der Vermerk auf Ersuchen des Finanz-\ntung eingegangen ist und, soweit das Finanzamt     amts gelöscht, so erlischt die öffentliche Last, so-\nes für erforderlich erachtet, eine andere aus-     weit sie auf dem in dem Ersuchen um Löschung be-\nreichende Sicherheit bestellt hat.                 zeichneten Grundstück noch ruht, mit der Löschung;\n§ 111 a Abs. 3 gilt sinngemäß.\n§ 11.1 a\nGrundbuchvermerk über die öffentliche Last                                § 111 C\n(1) Ist ein Grundstück mit einer öffentlichen Last                Abschlußbekanntmachung\nder Hypothekengewinnabgabe belastet (§ 111), so           (1) Hat das Grundbuchamt sämtliche ihm vorlie-\nersucht das Finanzamt das Grundbuchamt, in das         genden Ersuchen um Eintragung von Vermerken","1948                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnach § 111 c1 Abs. 1, die mich § 111 a Abs. 2 recht-    bestehen, auch wenn diese Leistungen bei der Fest-\nzeitig gestellt worden sind, erledigt, so wird dies     stellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt\nin einem öffentlichen Mitteilungsblatt amtlich be-      sind.\nkanntgemacht. Die Landesregierung bestimmt durch           (4) Für die Zwangsvollstreckung gilt als Wert der\nRechtsverordnung, welche Behörde die Bekannt-          öffentlichen Last der Betrag der Abgabe1,chulden,\nmachung erlJ.ßt und in welchmn Mitteilungsblatt die     soweit diese noch nicht getilgt sind oder durch die\nBekanntmachung erscheint. Sie kann bestimmen, daß       als wiederkehrende Leistungen berücksichtigten Be-\nBekanntmachungen nach Satz 1 für Zeitabschnitte         träge getilgt werden. § 92 Abs. 3 des Zwangsver-\nvon höchstens drei Monaten zusammengefaßt wer-          steigerungsgesetzes bleibt unberührt.\nden.\n(2) Mit dem Ablauf von zwei Monaten nach der                                  § 113\nBekanntmachung erlöschen alle im Grundbuch nicht\nVorgehende Rechte in der Zwangsversteigerung\nvermerkten öffentlichen Lasten der Hypotheken-\ngewinnabgabe, die auf den in den Grundbuchblät-            (1) In der Zwangsversteigerung gehen der öffent-\ntern des Grundbuchamts eingetragenen Grund-             lichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3\nstücken noch ruhen. § 11 l a Abs. 3 gilt sinngemäß.     Rechte vor, die vor oder im gleichen Range mit\neiner der Umstellungsgrundschulden, denen die\n(3) Die L:mdesregierung kann, sofern hiervon für\nöffentliche Last entspricht, zu befriedigen gewesen\neinzelne Grundbuchbezirke eine frühere Bekannt-\nwären, wenn die Zwangsversteigerung vor dem\nmachung nach Absatz 1 zu erwarten ist, durch\nInkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden\nRechtsverordnung bestimmen, daß die Bekannt-\nwäre. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grundpfand-\nmachung statt für den Bezirk eines Grundbuchamts\nrechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme des\nfür den Grundbuchbezirk erfolgt. Trifft sie eine\nGrundstücks dem Eigentümer oder einer Person\nsolche Bestimmung, so treten bei der Anwendung\nzustehen, mit der der Eigentümer nach § 11 des\nder Absätze 1 und 2 an die Stelle der dem Grund-\nVermögensteuergesetzes für das Kalenderjahr der\nbuchamt vorliegenden Ersuchen die ihm für einen\nBeschlagnahme zusammen zu veranlagen ist. Ob ein\nGrundbuchbezirk vorliegenden Ersuchen und an die\nRecht der öffentlichen Last vorgeht, wird von den\nStelle der in den Grundbuchblättern des Grundbuch-\nordentlichen Gerichten entschieden.\namts eingetragenen Grundstücke die in den Grund-\nbuchblättern des jeweiligen Grundbuchbezirks ein-          (2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem\ngetragenen Grundstücke.                                 Grundstück zu befriedigen\n1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die in § 10\n§ 111 d                             Abs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes\ngenannten Ansprüche aus Rechten, die nach Ab-\nBekanntmachung, Eintragung                    satz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen,\nauf Grundpfandbriefen,. Kosten                 und\n(1) Die Eintragung und die Löschung des Ver-         2. vor allen in der Rangklasse 7 stehenden Atgabe-\nmerkes soll das Grundbuchamt dem eingetragenen              leistungen und vor den auf die Abgabeschuld zu\nEigentümer sowie dem Finanzamt, auf dessen Er-              erbringenden fälligen Kapitalleistungen, die nicht\nsuchen der Vermerk eingetragen oder gelöscht wor-           zur allmählichen Tilgung der Abgabeschulden als\nden ist, bekanntmachen. Auf die Benachrichtigung            Zuschlag zu den Zinsen wiederkehrend zu ent-\nkann verzichtet werden.                                     richten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Zwangs-\n(2) Vorschriften, nach denen Eintragungen im            versteigerungsgesetzes genannten Ansprüche aus\nGrundbuch in Hypotheken-, Grundschuld- oder                 Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegenden\nRentenschuldbriefe aufzunehmen sind, sind auf den           Paragraphen vorgehen.\nVermerk nicht anzuwenden.                                  (3) Wird in der Zwangsversteigerung kein Gebot\n(3) Gebühren und Auslagen für die Eintragung         abgegeben, das zur Befriedigung aller nach Absatz 1\nund die Löschung des Vermerkes werden nicht er-         vorgehenden Rechte ausreicht, so hat das Gericht\nhoben.                                                  auf Antrag eines Gläubigers eines solchen Rechts\nden Versteigerungstermin aufzuheben und einen\nneuen Termin zur Versteigerung auf einen Tag an-\n§ 112\nzusetzen, der mindestens acht und höchstens zehn\nZwangsversteigerung                   Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Termin\n(1) Die Abgabeleistungen stehen anderen öffent-      bis zum Ablauf einer Stunde seit dem Beginn der\nlichen Grundstückslasten innerhalb derselben Rang-      Versteigerung wiederum kein solches Gebot ab-\nklasse des § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungs-        gegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe\ngesetzes im Range nach.                                 fortzusetzen, daß die öffentliche Last für die noch\nnicht fälligen Abgabeschulden nicht in das geringste\n(2) (Aufgehoben)\nGebot fällt und daß sie bei Erteilung des Zuschlags\n(3) Bei Feststellung des geringsten Gebots ist die   nur insoweit bestehen bleibt, als das Meistgebot\nAbgabeschuld, soweit sie noch nicht fällig ist, auch    nach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die\nzu berücksichtigen, wenn fällige Abgabeleistunqen       durch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt,\nin das geringste Gebot nicht mitzunehmen sind. Die      und im übrigen erlischt; § 91 Abs. 3 des Zwangsver-\nöffentliche Last für die im Zeitpunkt des Zuschlags     steigerungsgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht\nnoch nicht fälligen Abgabeleistungen bleibt jedoch      hat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese","Nr 112    · Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                        1949\nder   Ve rsl<.~ i ~wrnngs becling1mgen sowie     ein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last\ni1uf den Bel.ril!J und die Zins- und Til~Jungsbedin-          für den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grund-\n1Jungen der noch n.icht fJlli.\\Jün Abgabeschulden hin-        stück bewilligt werden. Das bewilligte Vorrf;cht be-\nzuweisen.                                                      wirkt, daß das Grundpfandrecht wie ein Recht der\n(4) D.ie Vorsdrrillen der Absätze 2 und 3 über             in § 113 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art behandelt\nvorgehende Rechte gell.en entsprechend für alle               wird. Das Vorrecht erlischt in dem Umfang, in dem\nbeim Inkrnll.trden dieses Gesetzes bestehenden                die Verpflichtung aus dem Kredit untergeht; für ein\nRechte hinsichtlich (krjEmigcn Abgabeschulden, die            Vorrecht, das bereits vor Inkrafttreten des Zwölften\nauf Grund dieses Gesetzes in Fällen entstehen, in             Gesetzes zur .Änderung dieses Gesetzes bewilligt\ndenen nach dem Hypothekensicherungsgesetz und                  worden ist, gilt dies jedoch nur, wenr: das Erlöschen\nden zu seiner Durchführung erlassenen Verord-                 bei der Bewilligung zur Bedingung gemacht war.\nnungen keine Umstellm1r1sgrundschuld entstanden                    (2) Das Vorrecht nach Absatz 1 soll nur bewilligt\nwur. Durch die in § 93 vorqesehene Rechtsverord-              werden, wenn dadurch die Sicherheit der öffEntlichen\nmrng kann hestim.mt werden, daß die Abgabe-                   Last nicht gefährdet wird und wenn die Zinsen und\nschulden in den F<lllen, in denen der Gläubiger               Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den üblichen\nder Reichsrnarkverbindlichkeit ein Angehöriger der            Jah,resleistungen für erstrangige Tilgungshypothe-\nVereinten Nationen war, so behandelt werden, als              ken entsprechen. Die Bewilligung kann von der Er-\nwtiren Umstelhmgsqrundsdrn]den entstanden.                    füllung von Bedingungen abhängig gemacht werden.\n(3) Das Vorrecht ist ohne die Beschränkungen des\n§ 114                            Absatzes 2 zu bewilligen\nZwangsverwaltung                           1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die\nGebäude oder Gebäudeteile in der Zeit vom\n(1) In der Zwangsverwaltung gelten die Vor-\n21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1965 - war\nschriften des § l 12 Abs. 1 und 4 und des § 113 Abs. 1,\nder Wiederaufbau (die Wiederherstellung), vor\n2 und 4 entsprechend.\ndem 1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine\n(2) Die Vorschriften des Zwangsversteigerungs-                  Veränderungssperre oder eine sonstige der Siche-\ngesetzes über wiedmb~hrende Leistungen sind auf                     rung behördlicher Planungen oder der Durch-\ndie zur Tilgung der Abgabeschulden dienenden Lei-                  führung der Bodenordnung dienende Maßnahme\nstungen nur insoweit anzuwenden, wie diese als                     behindert, bis zum Ablauf des fünften Jahres\nZuschlag zu den Zinsen zur allmählichen Tilgung zu                 nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese\nentrichten sind.                                                   Hinderungsgründe weggefallen sind - errichtet\nwerden und mehr als 75 vom Hundert der neu-\n§ l 15                                gewonnenen Nutzfläche auf öffentlich geförderte\nPfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen                   Wohnungen oder auf steuerbegünstigte Wohnun-\ngen im Sinne des jeweils anzuwendenden Woh-\nDas Gesetz über die Pfändung von Miet- und                      nungsbaugesetzes entfallen;\nPachtzinsforderunqen wegen Ansprüche aus öffent-\nlichen Gnmdf,lückslasten vorn 9. März 1934 (Reichs-           2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, wenn dem\nr1esetzbl. I S. 181) gilt nicht gegenüber einem nach               Grundpfandrecht nur Rechte im Range vorgehen,\n§ 113 Abs. 1 vorgehenden Recht oder einer durch                    die zu den in § 113 Abs. 1 Satz 1 genannten Rech-\nein solches Recht qesicbcrten Forderung.                           ten gehören, und der Erlaß wegen ungünstiger\nErtragslage nicht durch § 129 Abs. 5 oder 6 aus-\ngeschlossen ist.\n§ 116\n(4) Geht dem Grundpfandrecht ein Recht im Range\nVorrecht für Aufbaukredite\nvor und gehört dieses nicht zu den in § 113 Abs. 1\n(1) Wird zur Sich<~rung eines Kredits, der                 Satz 1 genannten Rechten, so steht ihm das Vorrecht\n1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederauf-               in demselben Umfang zu, wie es dem Grundpfand-\nbau zerstörter Gebäude, der Wiederherstellung             recht bewilligt worden ist.\nbeschädigter Gebäude oder dem Ausbau oder\nder Erweiterung bestehender Gebäude oder                                            § 117\n2. zur Durchführung notwendiger außerordentlicher                       Grundbuchvermerk über das Vorrecht\nReparaturen an Gebäuden oder bei Wohnungen                    (1) Bei einem im Grundbuch eingetragenen Recht\nzur Erzielung der Mindestausstattung im Sinne              kann das in den §§ 113 bis 116 bezeichnete Vor-\ndes § 40 Abs. 1 d(~s Zweiten Wohnungsbaugeset-            recht im Grundbuch vermerkt werden. Für die Ein-\nzes und bei überwü~gend Wohnzwecken dienen-               tragung des Vermerks gelten die Vorschriften der\nden Gebäuden zum Einbau einer Heizungs- und               Grundbuchordnung über Eintragungen in das Grund-\nWannwassr\\rt1nla~Je, zum Umbau von Fenstern               buch entsprechend; die Eintragung des Vermerks\nund Türen sowie zum Anschluß an die Kcmalisa-             bedarf der Bewilligung des Finanzamts. Für die Ein-\nUon oder die Wasserversorqung und zum Einbau              tragung des Vermerks werden Gebühren und Aus-\neiner F,1hrstuhlanlc1ue bei solchem Gebäuden mit          lagen nicht erhoben.\nmehr clls vi<:r Ceschossen\n(2) Ist der Vermerk im Grundbuch eingetragen,\nunf dem belilsteten Grundstück dient, ein Grund-              so sind auf das Vorrecht die §§ 891 bis 902 des\npfondrechl: lH·stPllt, so kann für dieses auf Antrag          Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.","1950                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,                               § 120\nim Verwaltungswege Anordnungen über die Ein-                       Erlöschen der Umstellungsgrundschulden,\ntragung des Vermerks zu lrdfen.\nFortbestehen von Eigentümergrundschulden\n(1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen\n§ 11B                            die noch bestehenden Umstellungsgrundschulden,\nsoweit sie nicht nach § 119 über diesen Zeitpunkt\nAbgabeschuldner bei Veräußerung des Grundstücks             hinaus fortbestehen oder vor Inkrafttreten dieses\nvor Inkrafttreten des Gesetzes                 Gesetzes auf den Eigentümer übergegangen sind;\n(1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht, wenn das           der durch Rangrücktritt einer Umstellungsgrund-\nGrundstück am 21. Juni 1948 einem Angehörigen               schuld dem vortretenden Recht eingeräumte Rang\nder Vereinten Nationen gehörte und in der Zeit              geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungs-\nzwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten            grundschuld erlischt.\ndieses Gesetzes verü.ußerl worden ist.                         (2) Eine auf den Eigentümer übergegangene Um-\nstellungsgrundschuld bedarf ab 1. April 1953 zu\n(2) Von den Abgabeschulden, für die die §§ 111\nihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen\nbis 117 gelten, sind, wenn das Grundstück in der\nGlauben des Grundbuchs der Eintragung.\nZeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkraft-\ntreten di cses Gesetzes vcri:i u ßert worden ist, solche       (3) Zur Eintragung der auf den Eigentümer über-\nAbgabeschulden ausgenommen, bei denen                      gegangenen Grundschuld ist eine Bescheinigung des\nFinanzamts darüber erforderlich, inwieweit die Um-\n1. das Grundpfandrecht nach § 2 Nr. 2 der 40. Durch-\nstellungsgrundschuld auf den Eigentümer über-\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz im\ngegangen und ob einem anderen Recht der Vorrang\nVerhfütnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen\nvor der Pmstellungsgrundschuld eingeräumt worden\nMark umgestelll worden ist oder\nist. Einer Bewilligung der Betroffenen bedarf die\n2. es sich um den Schuldncrgewinn aus einer ding-           Eintragung nicht. § 1115 des Bürgerlichen Gesetz-\nlich nicht gesicherten Verbindlichkeit (§ 92) han-     buchs ist entsprechend anzuwenden; hinsichtlich der\ndelt oder                                              Zins- und Tilgungsbedingungen kann auf die Ein-\n3. aus sonstigen Gründen nach den Vorschriften des          tragungsbewilligung für das Grundpfandrecht, nach\nHypothekcnsicherungsgcscl.zes keine Umstel-            welchem die Umstellungsgrundschuld enstanden ist,\nlungsgrundschuld enl.slimdcn war; für die Fälle,       Bezug genommen werden, soweit sie mit den Be-\nin denen Gl~iubigcr der Reichsmarkverbindlich-         dingungen des Grundpfandrechts übereinstimmen.\nkeit ein Angehöriger der Vereinten Nationen            Geht die Umstellungsgrundschuld einem Recht im\nwar, kann die in § 93 vorgesehene Rechtsver-           Rang nach, das später als das Grundpfandrecht, nach\nordnung etwas anderes bestimmen.                       welchem sie entstanden ist, in das Grundbuch ein-\ngetragen ist, so ist d2r Rang bei der Umstellungs-\n(3) In den Fällen, in denen nach Maßgabe der            grundschuld zu vermerken.\nAbsätze 1 und 2 Abgabeschulden nicht als öffent-\n(4) Ein Vermerk über den Rang eines einzutragen-\nliche Last auf dem Grundstück ruhen, ist derjenige,\nden Rechts gegenüber einer auf den Eigentümer\nde; am 20. Juni 1948 Schuldner der umgestellten\nübergegangenen Umstellungsgrundschuld sowie eine\nReichsmarkverbindlichkei1 war, persönlich Abgabe-\nVormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf\nschuldner.\nLöschung einer solchen Umstellungsgrundschuld soll\nnur eingetragen werden, wenn die Umstellungs-\n§  119                           grundschuld eingetragen ist.\nAufrechterhaltung von Umstellungsgrundschulden               (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\nbei Verbindlichkeiten                     tigt, im Verwaltungsweg Vorschriften darüber zu\naus der letzten Reichsmarkzeit                treffen, wie die mit den Umstellungsgrundschulden\nzusammenhängenden Eintragungen in das Grund-\n(1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht für Abgabe-          buch vorzunehmen sind.\nschulden, deren Höhe sich nach § 101 Abs. 1 be-\nstimmt. In diesen Flillen besteht die Abgabeschuld\nals Verpflichtung aus der nach dem Hypotheken-                                       § 121\nsicherungsgesetz entstandenen. Umstellungsgrund-                 Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer\nschuld weiter, bis die in § 105 vorgeschriebenen                        und dem persönlichen Schuldner\nLeistungen erbracht sind.\n(1) War der Grundstückseigentümer nicht der per-\n(2) Die Umstellungsgrundschuld erlischt, soweit          sönliche Schuldner der umgestellten Reichsmark-\nsie nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt er-           verbindlichkeit, so kann er für Leistungen, die vor\nloschen oder auf den Eigentümer übergegangen ist,           dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer\nmit dem Ende des 31. Mlirz 1953, es sei denn, daß           Umstellungsgrundschuld nach dem Hypotheken-\ndas belastete Grundstück in diesem Zeitpunkt zum            sicherungsgesetz oder nach dem Inkrafttreten des\nZwecke der Zwangsverwaltung oder Zwangsver-                 vorliegenden Gesetzes auf Grund der öffentlichen\nsteigerung beschlc1~1nahmt ist. Wird die Zwangsver-         Last (§ 11 l) oder der Umstellungsgrundschuld (§ 119)\nwaltung oder das Zwangsversteigerungsverfahren              entrichtet worden sind, von dem persönlichen\naufgehoben, so erhscht die Umstellungsgrundschuld           Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlich-\nmit der Aufhebung.                                          keit Ersatz verlangen. Das gilt nicht, soweit der","Nr. 112 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                        1951\nGrundslückseigenl.ümer nach den am 20. Juni 1948         Grundstücks von der in § 111 Abs. 1 bezeichn,eten\ngeltenden Vereinbarun9en von dem persönlichen            öffentlichen Last und den in den §§ 119 und 120\nSchuldnc~r im Fillle der Befriedigung des Gläubigers    bezeichneten Umstellungsgrundschulden, auch wenn\nkeinen Ersatz verlcmgen konnte; die Wirkung ab-         der Käufer die Belastung kennt.\nweichender V(!r<~inbarungen, die nach dem 20. Juni         {3) Die Wirkung abweichender Vereinbarungen\n1948 für die Leistungen auf Grund der Umstellungs-      über die Haftung bleibt unberührt.\ngrundschuld oder der öffentlichen Last getroffen\nworden sind, bleibt unberührt.\n(2) Eine entsprechende Regelung kann in der in                           Vierter Titel\n§ 93 vorgesehenen Rechtsverordnung für den Fall                      Festsetzung der Abgabe\ngetroffen werden, daß das Grundstück, das für die\nVerbindlichkeit gegenüber dem Angehörigen der                                     § 124\nVereinten Nationen haftet, in der Zeit zwischen\ndem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten dieses Ge-\nErklärungspflicht\nsetzes veräußert worden ist.                                (1) Bis zum 30. September 1952 ist gegenüber dem\nzuständigen Finanzamt (§ 138) eine Erklärung über\n§ 122                          die Höhe des Schuldnergewinns abzugeben.\nRechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer          1. in den Fällen, in denen nach dem Hypotheken-\nund Dritten                            sicherungsgesetz zwar eine . Umstellungsgrund-\nschuld an einem Grundstück oder Erbbaurecht\n(1) Vor dem 21. Juni     1948 getroffene Verein-         entstanden war, jedoch keine der Stellen, denen\nbarungen hinsichtlich einer Verpflichtung eines an-          die Ausübung der Rechte aus Umstellungsgrund-\nderen als des Eigentümers, die Zinsen der Hypo-              schulden übertragen war, tätig geworden ist;\nthekenforderung oder der Grundschuld oder die auf\nGrund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistun-       2. in den Fällen, in denen das Grundpfandrecht nach\ngen zu tragen, gelten im Verhältnis des Eigentümers          § 2 Nr. 2 oder 4 der 40. Durchführungsverordnung\nzu dem anderen für die entsprechende Abgabeschuld            zum Umstellungsgesetz im Verhältnis von 1 Reichs-\nsinngemäß, es sei denn, daß für diese etwas Ab-              mark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist;\nweichendes vereinbart worden ist. Das gleiche gilt       3. in den Fällen, in denen das für die Verbindlich-\nfür vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene         keit haftende Grundstück oder Erbbaurecht am\nVereinbarungen hinsichtlich einer Verpflichtung              21. Juni 1948 einem Angehörigen der Vereinten\neines anderen als des Eigentümers, die Leistungen            Nationen gehörte;\nauf die Umstellungsgrundschuld zu tragen.                4. in den übrigen Fällen, in denen nach den Vor-\n(2) Der Nießbraucher des Grundstücks ist dem             schriften des Hypothekensicherungsgesetzes keine\nEigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer             Umstellungsgrundschuld entstanden ist.\ndes Nießbrauchs die Zinsen der Abgabeschuld und,         Das gilt nicht, soweit es sich um die Verbindlich-\nwenn die Abgabeschuld auf einer Rentenverbind-           keit eines gewerblichen Betriebs handelt, der der\nlichkeit beruht, die Abgabeschuld zu tragen. Das gilt    Kreditgewinnabgabe unterliegt.\nnicht, wenn das - Grundpfandrecht für die Reichs-\nmarkverbindlichkeit, durch deren Umstellung die             (2) Zur Abgabe der Erklärung ist verpflichtet\nAbgabeschuld entstanden ist, zur Zeit der Bestel-        1. in den Fällen der §§ 111 und 119 der Eigentümer\nlung des Nießbrauchs noch nicht auf dem Grundstück           des Grundstücks oder der Erbbauberechtigte;\nruhte oder wenn etwas Abweichendes vereinbart\nworden ist.                                              2. in den Fällen des § 118 der Abgabeschuldner.\n{3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Ver-    Ist in den Fällen der Nummer 1 das Grundstück oder\npflichtung des Vorerben im Verhältnis zum Nach-          Erbbaurecht nach dem 20. Juni 1948 veräußert wor-\nerben und für ähnliche Fälle.                            den, so ist sowohl der Veräußerer als auch der Er-\nwerber zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.\n§ 123\n§ 125\nHaftung bei Grundstücksbelastungen\nund Grundstücksverkäufen                                       Abgabebescheid\n(1) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes           (1) Die Abgabeschuld wird durch Abgabebescheid\nsich einem anderen gegenüber zur entgeltlichen           festgesetzt. Uber Abgabeschulden, die nach § 111\nBestellung oder Ubertragung eines Rechts an dem          Abs. 1 eine einheitliche öffentliche Last bilden, wird\nbelasteten Grundstück verpflichtet, haftet für die       ein einheitlicher Abgabebescheid erteilt. In den\nFreiheit des Grundstücks von der in § 111 Abs. 1         Fällen, in denen sich die Höhe der Abgabeschuld\nbezeichneten öffentlichen Last und den in den §§ 119     nach § 101 Abs. 1 bestimmt, kann von der Erteilung\nund 120 bezeichneten Umstellungsgrundschulden,           eines Abgabebescheids abgesehen werden.\nsoweit nicht dem anderen bei dem Vertragsabschluß           (2) Der Abgabebescheid muß die Voraussetzungen\nbekannt war, daß die Abgabeschulden entstanden           des § 211 der Reichsabgabenordnung erfüllen; ins-\nsind.                                                    besondere hat er die Höhe der Abgabeschuld am\n(2) Wird das belastete Grundstück nach dem In-        21. Juni 1948, ihre derzeitige Höhe, die Berechnung\nkrafttreten dieses Gesetzes verkauft, so haftet der      einer Minderung oder Herabsetzung und die zu\nVerkäufer des Grundstücks für die Freiheit des           erbringenden Leistungen zu enthalten.","1952                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Besteht keine Ab~Jabeschuld, so kann der         können. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschluß-\nEigentümer des Grundstücks oder derjenige, der           frist zu stellen; diese wird für die Erlaßzeiträume,\nnach § 118 als Abgabeschuldner in Betracht kommen        die nach dem 31. Dezember 1955 beginnen, durch\nwürde, die Er!t)ilung eines Freistellungsbescheids       Rechtsverordnung bestimmt. Die Ausschlußfrist für\nverlangen.                                               den allgemeinen Erlaßzeitraum 1956 bis 1958 gilt\n§ 126                           auch für Anträge, die sich auf frühere Erlaßzeit-·\nräume beziehen, und für Anträge wegen ungün-\nAbgabeschuldner                      stiger Ertragslage des Grundstücks nach dem Hypo-\nFür die Festsetzung und Erhebung der Abgabe         thekensicherungsgesetz und seinen Durchführungs-\nund das Rcchtsrnillclvcrfahrcn gilt in den Fällen der   verordnungen, wenn ein Erlaß bei Beginn der Aus-\n§§ l 11 und 119 der Eigentümer des Grundstücks oder     schlußfrist noch gewährt werden konnte. Der Antrag\nder Erbbaubcrcchliute oder, soweit sich die Abgabe-     gilt als Antrag auf Gewährung einer Steuervergü-\npflicht aus § 91 Abs. 3 herleitet, der Schuldner der     tung im Sinne des § 86 der Reichsabgabenordnung.\nReichsmark-Verbindlichkeit oder sein Erbe als Ab-\n(2) Für die Berücksichtigung von Zinsen für vor-\ngabeschuldner. Für das Verfahren der Zwangsvoll-\ngehende Rechte Dritter bei der Ertragsberechnung\nstreckung gilt Entsprechendes hinsichtlich des Eigen-·\ngilt folgendes:\ntümers des Grundstücks oder des Erbbauberech-\ntigten.                                                  1. Abzugsfähig sind die Zinsen\n§ 127                               a) für Grundpfandrechte für Verbindlichkeiten,\ndurch deren Umstellung die als öffentliche Last\nWirkung des Abgabebescheids gegenüber dem                   auf dem Grundstück ruhenden Abgabeschul-\nErwerber des Grundstücks                         den entstanden sind;\n(1) Der Abgabebescheid richtet sich in den Fällen         b) für Rechte, soweit sie am 20. Juni 1948 einem\nder §§ 111 und 119 auch gegen denjenigen, der das                der unter Buchstabe a bezeichneten Grund-\nGrundstück oder das Erbbaurecht nach Inkraft-                    pfandrecht im Range vorgingen;\ntreten dieses Gesetzes erwirbt. War der Abgabe-               c) für Rechte, soweit ihnen der Vorrang vor\nbescheid dem bisherigen Eigentümer oder Erbbau-                  Umstellungsgrundschulden an dem belasteten\nberechtigten bereits bekanntgegeben worden, so                   Grundstück eingeräumt worden ist.\nwirkt diese Bekanntgabe auch gegen den Erwerber.\n2. Nicht abzugsfähig sind die Zinsen\n(2) § 240 der Reichsabgabenordnung gilt entspre-\nchend.                                                        a) für  solche  Rechte, die  bei  Inkrafttreten des\nGesetzes dem Eigentümer oder einer Person\n§ 128                                   zugestanden haben, mit der der Eigentümer\nAuskunftspflicht des Finanzamts                      nach § 11 des Vermögensteuergesetzes zur\nVermögensteuer für das Kalenderjahr 1952\nDas Finanzamt ist verpflichtet, dem Grundstücks-\nzusammen zu veranlagen war;\neigentümer oder Erbbauberechtigten sowie den Per-\nsonen, zu deren Gunsten ein Recht am Grundstück              b) soweit sie nach der Art des in Anspruch ge-\noder am Erbbaurecht besteht, über Bestehen und                   nommenen Kredits zunächst aus anderen Mit-\nInhalt einer öffentlichen Last (§ 111) Auskunft zu                teln  oder  Erträgen als aus  den   Erträgen des\nerteilen; den letztgenannten Personen ist außerdem                belasteten  Grundstücks  aufzubringen   sind und\nAuskunft über das Vorgehen oder Nachgehen ihrer                   daraus aufgebracht werden können.\nRechte im Falle der Zwangsvollstreckung zu erteilen.         (3) Die Ertragsberechnung kann durch Rechtsver-\nNach dem in § 111 c Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ordnung geregelt werden. Dabei sollen die Bestim-\nbeschränkt sich die Auskunftspflicht auf den Inhalt mungen der in § 104 Abs. 4 Nr. 3 erwähnten Be-\nund den Befriedigungsrang der öffentlichen Last; mit rechnungsverordnung insoweit für anwendbar er-\neinem höheren Betrag und einem besseren Rang als klärt werden, als nicht wegen der Durchführung der\nin der Auskunft mitgeteilt, kann die öffentliche Last Ertragsberechnung für den Erlaßzeitraum, wegen der\nnicht geltend gemacht werden.                            abweichenden Berücksichtigung der Kapitalkosten,\nwegen der Beschränkung der Berechnungsverordnung\nauf neu geschaffenen Wohnraum und wegen der\nFünfter Titel                       Anwendung        ihrer Bestimmungen   auf die Wirtschafts-\neinheit etwas anderes zu bestimmen ist.             '\nBilligkei tsmaßnahmen\nin bestimmten Fällen                         (4) In der Rechtsverordnung (Absatz 3) soll be-\nstimmt werden, daß im Rahmen der Ertragsberech-\nnung Eigenkapitalzinsen vom 1. Juli 1952 ab als\n§ 129\nabzugsfähig anerkannt werden. Abzugsfähig ist\nErlaß wegen ungünstiger Ertragslage            höchstens der kleinere der beiden folgenden Beträge:\n(1) Fällige Leistungen (Absatz 10 sowie § 106 und 1. jährlich 3 vom Hundert des Eigenkapitals. Als\n§ 134) aus einer Abgabeschuld, die nach § 111 als             Eigenkapital gilt der Unterschiedsbetrag zwischen\nöffentliche Last auf dem Grundstück ruht, werden              dem für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert\nauf Antrag erlassen, soweit sie nach Maßgabe der             und den in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechten\nErtragsberechnung aus den Erträgen des Grund-                Dritter einschließlich der Hypothekengewinn-\nstücks nach Abzug der Bewirtschaftungskosten und             abgabe;\nder nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zinsen für 2. jährlich 0,6 vom Hundert des für den 21. Juni\nvorgehende Rechte Dritter nicht aufgebracht werden            1948 geltenden Einheitswerts.","Nr. 112 -·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                        1953\nBei Wohngrundstücken, die öffentlich gefördert oder           (10) An Stelle des Erlasses fälliger Leistungen\nsteuerbegünstigt erstellt wurden, sind- abweichend        nach den Absätzen 1 bis 8 und an Stelle ihrer vor-\nvon Satz 2 - 0,6 vom Hundert des für den 21. Juni         läufigen Stundung nach Absatz 9 kann das Finanz-\nt 948 geltenden Einheitswerts abzugsfähig.                amt die Tilgung der Abgabeschuld mit der Folge\nherabsetzen, daß sich die Tilgungsdauer verlängert,\n(5) Ein Erlaß nach den Absätzen 1 bis 4 ist unzu-     wenn vorauszusehen ist, daß ohne die Herabsetzung\nlässig, wenn                                               fortgesetzt ein Teilbetrag der fällig werdenden Lei-\n1. die Abgabeschuld nach § 106 Abs. 6 Satz 3 ver-         stungen nach den Absätzen 1 bis 8 erlassen werden\nzinst und getilgt wird oder                          müßte.\n2. es sich um ein unbebautes Grundstück oder um                                      § 130\nein sonstiges Grundstück handelt, dessen wirt-\nschaftliche Bedeutung sich nicht nach einem                   Weitergehender Erlaß bei Aufbaukrediten\nGebäudeertrag richtet, oder                              (1) Als abzugsfähig im Rahmen der Ertragsbe-\n3. sich die Erträge des Grundstücks' infolge der Art       rechnung nach § 129 können auch die Zinsen für\nseiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt von       Grundpfandrechte der in § 116 Abs. 1 bezeichneten\nsonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen        Art erkannt werden.\nabgrenzen lassen.                                         (2) Für die Anerkennung der Abzugsfähigkeit\nAbweichend von Nummer 2 sind, wenn sich bei                gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Be-\neinem bebauten Grundstück der Grundstücksertrag            willigung eines Vorrechts nach § 116. Die Anerken-\nerst infolge eines Kriegsschadens nicht mehr nach          nung ist jedoch nicht davon abhängig, daß sie die\ndem Gebäudeertrag richtet, die Absätze 1 bis 4 noch        Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet.\nsolange anzuwenden, wie das Grundstück dem-                    (3) Ist dem Grundpfandrecht für den Fall der\njenigen gehört, der am 21. Juni 1948 oder, wenn der        Zwangsvollstreckung ein Vorrecht nach § 116 be-\nKriegsschaden erst später eingetreten ist, im Zeit-        willigt worden, so sind die Zinsen ohne weiteres\npunkt des Schadenfalls Eigentümer war; dies gilt           abzugsfähig.\nlängstens bis zum 31. Dezember 1965 - war der\nWiederaufbau (die Wiederherstellung) vor dem                                        § 130 a\n1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine Verände-         Weitergehender Erlaß bei der Verwendung eigener\nrungssperre oder eine sonstige der Sicherung be-           Mittel für die Mindestausstattung von Wohnungen\nhördlicher Planungen oder der Durchführurig der                    und weite.re Modernisierungsmaßnahmen\nBodenordnung dienende Maßnahme behindert, bis\nzum Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des                . Aufwendungen aus eigenen Mitteln, die bei Woh-\nKalenderjahres, in dem diese Hinderungsgründe              nungen zur Erzielung der Mindestausstattung im\nweggefallen sind -. Durch Rechtsverordnung kön-            Sinne des § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-\nnen nähere Vorschriften zur Regelung der in den            gesetzes und bei überwiegend Wohnzwecken die-\nNummern 2 und 3 bezeichneten Fälle erlassen wer-           nenden Gebäuden zum Einbau einer Heizungs- und\nden.                                                       Warmwasseranlage, zum Umbau von Fenstern und\nTüren sowie zum Anschluß an die Kanalisation oder\n(6) Wird ein bebautes Grundstück veräußert, des-\ndie Wasserversorgung und zum Einbau einer Fahr-\nsen für den Veräußerungszeitpunkt geltender Ein-\nstuhlanlage bei solchen Gebäuden mit mehr als vier\nheitswert nach § 52 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes\nGeschossen dienen, sind im Rahmen der Ertrags-\nermittelt worden ist, so gelten die Absätze 1 bis 4\nberechnung nach§ 129 in Höhe von 20 vom Hundert\nlängstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem Nutzungen\nabzugsfähig; sie dürfen jedoch nur bei einer Erlaß-\nund Lasten des Grundstücks auf den Erwerber über-\nentscheidung berücksichtigt werden.\ngehen.\n(7) Die Zinsen aller Abgabeschulden werden vor\nden Tilgungsleistungen aller Abgabeschulden er-                                      § 131\nlassen. Sind die Zinsen nicht in vollem Umfang zu                             Stundung und Erlaß\nerlassen, so werden zuerst die jeweils früher fälli-                   wegen wirtschaftlicher Bedrängnis\ngen Beträge und bei gleichen Fälligkeitsterminen\nzuerst die Beträge für die Abgabeschuld aus der                (1) Fällige Leistungen (§§ 106, 129 Abs. 10 und\njeweils an letzter Stelle gesicherten Reichsmark-          § 134) können auf Antrag insoweit gestundet oder\nverbindlichkeit erlassen. Satz 2 gilt entsprechend         erlassen werden, daß dem aus der öffentlichen Last\nfür die Tilgungsleistungen. Wird eine Abgabeschuld         (§ 111) verpflichteten Eigentümer des Grundstücks\nnach Art einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4)          oder in den Fällen des § 111 Abs. 5 Nr. 2, des § 111 a\nbedient, so werden sämtliche Leistungen wie Zinsen         Abs. 3, des§ 111 b Abs. 2, des§ 111 c Abs. 2 und des\nbehandelt.                                                 § 118 dem Abgabeschuldner der für eine bescheidene\nLebensführung unerläßliche Betrag (Lebenshaltungs-\n(8) In den Fällen, in denen die Voraussetzungen        betrag) verbleibt. Gehört die in Satz 1 bezeichnete\nfür eine Minderung oder Herabsetzung von Ab-               Person (Verpflichteter) zu einer Familieneinheit, so\ngabeschulden vorliegen, dürfen die Leistungen nur          sind die Einkünfte und der Lebenshaltungsbetrag der\nerlassen werden, wenn die Minderung oder Herab-            zur Familieneinheit gehörenden Personen maßge-\nsetzung vorher durchgeführt ist.                           bend. Zur Familieneinheit gehören neben dem Ver-\n(9) Das Finanzamt kann Beträge, die voraussicht-       pflichteten\nlich später zu erlassen sind, für höchstens 3 Jahre        1. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehe-\nim voraus stunden.                                              gatte,","1954                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. die Eltern eines minderjährigen Verpflichteten,          nicht geschuldet werden, so werden die zuviel ge-\nin deren Haushaltsgemeinschaft er lebt,                leisteten Beträge vorbehaltlich des Absatzes 2 und\n3. die von dem Verpflichteten oder seinem Ehe-              des § 183 zunächst in nachstehender Reihenfolge\ngatten überwiegend unterhaltenen Angehörigen,          angerechnet: für fällige Beträge an Hypotheken-\nwenn sie in die Haushaltsgemeinschaft aufge-           gewinnabgabe in weiteren Fällen, an Kreditgewinn-\nnommen worden sind.                                    abgabe und an Vermögensabgabe; sodann auf bis\nzum 10. April 1954 fällig werdende Beträge an Hypo-\nDas Nähere über den Erlaß und seine Durchführung            thekengewinnabgabe und an Kreditgewinnabgabe.\nbestimmt der Bundesminister der Finanzen. Die Vor-          Verbleibt dann noch ein zuviel geleisteter Betrag,\nschriften über die Ausschlußfristen nach§ 129 Abs. 1        so wird dieser anderweitig durch Aufrechnung oder\nSätze 2 bis 4 gelten für Anträge auf Billigkeitsmaß-        Zurückzahlung ausgeglichen.\nnahmen wegen wirtschaftlicher Bedrängnis oder\nwegen offenbarer Härte im Sinne des Hypotheken-                  (2) Beruht die Dberzahlung darauf, daß die Ab-\nsicherungsgesetzes und seiner Durchführungsver-             gabeschuld wegen eines Kriegsschadens gemindert\nordnungen entsprechend.                                     oder herabgesetzt wird, während durch den Verzicht\nnach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes eine\n(2) Soweit im Rahmen df!S Absatzes 1 für die Ein-      andere als die der Abgabeschuld entsprechende\nkünfte aus dem Grundstück eine Ertragsberechnung            UmsteHungsgrundschuld erloschen ist, so wird der\naufzustellen ist, gelten dafür dieselben Grundsätze         überzahlte Betrag wie eine außerordentliche nicht\nwie für eine Ertragsberechnung im Rahmen des§ 129.          vorgeschriebene Tilgungsleistung von der der ande-\nEigenkapitalzinsen sind nicht abzuziehen. An Stelle         ren Umstellungsgrundschuld entsprechenden Ab-\neiner Abschreibung sind die Tilgungsleistungen für          gabeschuld abgesetzt. Die Absetzung erfolgt von\ndie Rechte abzuziehen, für die die Zinsen abgezogen         demjenigen Betrag der Abgabeschuld, der nach§ 106\nwerden.                                                     zu verzinsen und zu tilgen ist; die frühere Höhe\n(3) § 129 Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend.              dieser Abgabeschuld bleibt unberührt.\n§ 132\n§ 134\nErlaß bei Grundstücken,\ndie mildtätigen Zwecken dienen                                     Vorauszahlungen\n(1) Fällige Leistungen werden auf Antrag erlas-             (1) Ist bis zu einem der in § 106 bezeichneten\nFälligkeitszeitpunkte ein Abgabebescheid (§ 125)\nsen, wenn die beiden folgPnden Voraussetzungen\nnicht bekanntgegeben, so sind die in § 106 vorge-\nvorliegen:\nschriebenen Leistungen auf Grund einer Selbst-\n1. Der aus der öffentlichen Last (§ 111) verpflichtete      berechnung als Vorauszahlungen zu entrichten. In\nEigentümer des Grundstücks muß eine Körper-             den Fällen, in denen die nach den Vorschriften des\nschaft des öffentlichen Rechts oder eine solche         Hypothekensicherungsgesetzes und seinen. Durch-\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-          führungsverordnungen zu entrichtenden L~1stun_gen\ngensmasse sein, die nach der Satzung, Stiftung         nicht ausschließlich aus Zinsen bestanden, smd diese\noder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsäch-      Leistungen nach dem in § 105 Abs. 1 bestimmten\nlichen Geschäftsführung ausschließlich und un-          Endzeitpunkt als Vorauszahlungen auf die in § 106\nmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mild-       vorgeschriebenen Leistungen fortzuentrichten. Vor-\ntätigen Zwecken dient;                                 auszahlungen sind nur dann nicht zu entrichten,\n2. das Grundstück muß entweder unmittelbar für              wenn sich aus den Vorschriften des Gesetzes selbst\nmildtätige Zwecke oder für die Zwecke einer            ergibt, daß keine Hypothekengewinnabgabe er-\nsolchen Krankenanstalt oder Bewahrungsanstalt          hoben wird; aus einer im Gesetz ausgesprochenen\nbenutzt werden, die in besonderem Maße der             Ermächtigung, nach der eine Ausnahme von_ der\nminderbemittelten Bevölkerung dient.                   Abgabepflicht durch Rechtsverordnung bestimmt\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der aus der öffent-       werden kann, kann die Freiheit von Vorauszahlun-\nlichen Last verpflichtete Eigentümer das Grundstück         gen nicht hergeleitet werden.\nerst nach dem 20. Juni 1948 erworben hat.                       (2) Das Finanzamt kann die Vorausz~hl_ungen ~-nt-\n(3) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere be-\nsprechend der voraussichtlichen endgultigen Hohe\nstimmt. Die Vorschriften über die Ausschlußfristen          der Leistungen anderweit festsetzen.\nnach § 129 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten für Anträge auf\neinen Erlaß nach Absatz 1 entsprechend.                                               § 135\nAbrechnung über die Vorauszahlungen\nSechster Titel                            (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\nSonstige und Uberleitungsvorschriiten                    zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten\nwaren (§ 134), kleiner als die Summe der Leistungen,\n§ 133                            die sich nach dem Abgabebescheid (§ 125) für die\nvorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist\nAbrechnung über die Leistungen\nder Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach\nnach dem Hypothekensicherungsgesetz\nBekanntgabe des Abgabebescheids nachzuentrichten\n(1) Sind auf Grund des Hypothekensicherungs-             (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vor-\ngesetzes Leistungen erbracht worden, die auf Grund          auszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt un-\nder Vorschriften über die Hypothekengewinnabgabe            berührt.","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       1955\n(2) lst die Summe der Vorauszahlungen, die bis          in verschiedenen Finanzamtsbezirken geführt wer-\nzur Bekanntgabe des J\\ bgabebescheids entrichtet           den. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt,\nworden sind, größer als die Summe der Leistungen,          daß die Abgabeschuld aufgeteilt wird.\ndie sich nach dem Abgabebescheid für die vorange-\ngangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so wird der\nUnterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabe-\nbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung                                       § 139\nausgeglichen.                                                Heranziehung anderer Stellen als der Finanzämter\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn                   bei der Verwaltung der Abgabe\nder Abgabebescheid durch einen neuen Bescheid (z.B.            (1) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nBeri eh tigung s bescheid, Rechtsmittelentscheidung) mit   den, daß\nrückwirkender Kraft geändert wird.                         1. die Abgabe an andere Stellen als an die Finanz-\nämter zu entrichten ist und daß die an diese\nStellen entrichteten Beträge in bestimmten Zeit-\nabschnitten abzuführen sind;\n§ 136\n2. diese Stellen auch sonst bei der Verwaltung der\nHypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten, die              Abgabe und bei der Verwaltung und Verwertung\nan grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder             der Grundstücke oder sonstigen Vermögensgegen-\nSchiffsbauwerken gesichert waren                    stände, die in der Zwangsversteigerung zur Ret-\nFür die Heranziehung der Schuldnergewinne aus               tung eines Abgabeanspruchs erworben worden\nVerbindlichkeiten, die an anderen grundstücks-                 sind, herangezogen werden;\ngleichen Rechten als Erbbaurechten oder an Schiffen       3. auf diese Stellen die Befugnisse, die zur Erfüllung\noder Schiffsbauwerken gesichert waren, gelten ohne             ihrer Aufgaben erforderlich sind, übertragen wer-\nRücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der                 den.\nVerbindlichkeit die Vorschriften, nach denen die\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen sind bei\nSchuldnergewinne bei Verbindlichkeiten aus der\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\nletzten Reichsmarkzeit (§ 101) herangezogen werden.\nin gleichem Umfang wie die Finanzämter von der\n§ 101 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. An die Stelle\nZahlung der in der Kostenordnung bestimmten Ge-\nder Umstellungsgrundschuld tritt bei Schiffen und\nbühren befreit. Geben sie an Stelle des Finanzamts\nSchiffsbauwerken die Umstellungslast.\ngegenüber Gerichten oder anderen Stellen Erklärun-\ngen ab, so gelten für die Form dieser Erklärungen\ndie für das Finanzamt geltenden Vorschriften ent-\n§  137                         sprechend.\nBehandlung der Rückerstattungstatbestände              (3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haften für\ndie Abführung der an sie entrichteten Beträge und\nDie Erhebung und Gestaltung der Hypotheken-             für die ordnungsmäßige Erledigung der ihnen sonst\ngewinnabgabe in den Fällen, in denen das Grund-            übertragenen Geschäfte.\nstück, an dem die umgestellte Reichsmarkverbind-\nlichkeit durch Grundpfandrecht gesichert war, am\n21. Juni 1948 einer rückerstattungsberechtigten Person\nentzogen war, wird durch Rechtsverordnung ent-                                       § 140\nsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt.\n(gestrichen)\n§  138\n§  141\nDrtliche Zuständigkeit der Finanzämter\nDurchführungsvorschriften\n(1) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter\n(1) Durch Rechtsverordnung können zur Durch-\nrichtet sich nach der Belegenheit der Grundstücke,\nführung der Vorschriften über die Hypotheken-\nbei grundstücksgleichen Rechten nach dem Ort, an\ngewinnabgabe Bestimmungen getroffen werden\ndem sie ausgeübt werden, und bei Schiffen und\nSchiffsbauwerken nach dem Ort, an dem das Register         1. über die Nichterhebung der Abgabe, soweit eine\ngeführt wird. Erstreckt sich das Grundstück oder das           vor dem 21. Juni 1948 geleistete Zahlung erst\ngrundstücksgleiche Recht auf die Bezirke mehrerer              nach dem 20. Juni 1948 zu einer Schuldbefreiung\nFinanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, auf               geführt hat oder soweit auf Grund anderer Um-\ndessen Bezirk der wertvollste Teil entfällt.                   stände wirtschaftlich kein Schuldnergewinn ent-\nstanden ist;\n(2) War die Reichsmarkverbindlichkeit durch ein\nGesamtgrundpf andrecht an Grundstücken gesichert,          2. über die Durchführung der Veranlagung und die\ndie in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegen, so             Erteilung der Abgabebescheide;\nist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das          3. zur Uberleitung der Vorschriften des Hypotheken-\nGrundstück mit dem höchsten Einheitswert liegt.                sicherungsgesetzes in die Vorschriften dieses\nEntsprechendes gilt bei Gesamtpfandrechten auf                 Abschnitts; dabei kann auch bestimmt werden,\nSchiffen oder Schiffsbauwerken, für die die Register           daß die Gnind~ätze der Erlaßregelung (§§ 129","1956                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nbis 132) ganz oder teilweise auch auf Erlaßzeit-                                  § 144\nräume anzuwenden sind, die vor Inkrafttreten                         Minderung der Abgabeschuld\ndieses Gcselzes geendet haben.                                  bei Kriegsschäden vor dem 1. April 1949\n(2) Durch Rechtsverordnung können           außerdem        (1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 100\nBestimmungen getroffen werden                             Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des 21. Juni 1948 der\n1. über ein Vorrecht mit der in § 116 Abs. 1 und 4        1. April 1949.\nvorgeschriebenen Wirkung für Grundpfandrechte              (2) An die Stelle des § 100 Abs. 2 Satz 2 treten\nzur Sicherung von                                     folgende Vorschriften:\na) Darlehen, die nach den Richtlinien des Bundes-     ,,Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadens-\nministers für Wohnungsbau über den Ein-            quote der Betrag, um den der Einheitswert, der für\nsatz von Bundeshaushaltsmitteln für Darlehen       das Grundstück auf den letzten Feststellungszeit-\nzur Instandsetzung von Wohngebäuden vom            punkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für\n18. November 1957 (Bundesanzeiger Nr. 231          den 1. April 1949 geltenden Einheitswert übersteigt,\nvom 30. November 1957) gewährt werden,             An Stelle des für den 1. April 1949 geltenden Ein-\noder                                               heitswerts ist auf Antrag für ein Grundstück, bei\nb) Darlehen aus Kapitalmarktmitteln, die im           dem eine Grundsteuerbilligkeitsermäßigung wegen\nRahmen eines Kreditprogramms der öffent-           Wertminderung\nlichen Hand verbilligt werden, wenn das\n1. für das Kalenderjahr 1948 oder,\nKreditprogramm den in § 116 Abs. 1 Nr. 2\nbezeichneten Zwecken dient und eine ge-            2. wenn der Schaden im ersten Vierteljahr 1949\ngebenenfalls durch das Vorrecht entretende               eingetreten ist, für das Kalenderjahr 1949\nGefährdung von Abgabeansprüchen unter\nBerücksichtigung ihres Umfangs und unter           gewährt worden ist, der dabei zugrunde gelegte Wert\nAbwägung der Interessen hingenommen wer-           anzusetzen; der Antrag ist spätestens bei Abgabe der\nden kann;                                          Erklärung über die Höhe der Schuldnergewinne\n(§ 155 Abs. 2) zu stellen. Unterlag das Grundstück der\n2. über die Berücksichtigung von Zinsen und Til-          Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer (Haus-\ngungsleistungen in der Ertragsberechnung nach         zinssteuer), so sind für die Berechnung des Schadens\n§ 129 in den Fällen der Nummer 1.                     von dem für den 1. April 1949 geltenden Einheitswert\noder von dem an seiner Stelle anzusetzenden Wert\ndrei Zehntel des Hauszinssteuerabgeltungsbetrags\nabzusetzen, wenn bei der Ermittlung dieses Einheits-\nSiebenter Titel                        werts oder Werts ein Hauszinssteuerabgeltungs-\nSondervorschriften für Berlin (West)                  betrag berücksichtigt wurde.\"\n§ 142                                                        § 145\nAllgemeine Vorschriften                          Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten\n(1) Die Vorschriften des Ersten bis Sechsten Titels                   aus der letzten Reichsmarkzeit\ngelten auch bei Grundstücken, die in Berlin (West)             An die Stelle des § 101 Abs. 1 treten folgende\nbelegen sind, soweit nicht in den folgenden Vor-          Vorschriften:\nschriften dieses Titels etwas anderes bestimmt ist.\n,, (1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945\n(2) An die Stelle des 20. Juni 1948 tritt der 24. Juni entstanden, so sind als Abgabeschuld 20 vom Hun-\n1948 und an die Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni     dert des Betrags der Reichsmarkverbindlichkeit an-\n1948, soweit nicht in den folgenden Vorschriften          zusetzen. Leistungen auf die Abgabeschuld sind\ndieses Titels etwas anderes bestimmt ist.                 nicht zu erbringen. Die Abgabeschuld gilt mit dem\n(3) Soweit im Gesetz die im Geltungsbereich des        Inkrafttreten dieses Gesetzes als getilgt. Die §§ 103\nGrundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften           und 104 werden nicht angewandt.\"\nangeführt werden, treten an ihre Stelle die in Berlin\n(West) geltenden Umstellungsvorschriften.\n§ 146\n(4) In den folgenden Vorschriften dieses Titels wird\nHerabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden\ndas Gesetz über die Umstellung von Grundpfand-\nrechten und über Aufbaugrundschulden vom 9. Januar                          nach dem 31. März 1949\n1951 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 71) als Grund-          (1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 103\npfandrechtumstellungsgesetz bezeichnet.                   Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des 20. Juni 1948 der\n31. März 1949.\n(2) An die Stelle des § 103 Abs. 2 Satz 4 treten\n§ 143                           folgende Vorschriften:\nHypothekengewinnabgabe                     „Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich ergibt\nbei ungesicherten Verbindlichkeiten             aus dem Verhältnis des Schadens\nIn § 92 Abs. 1 tritt an die Stelle des § 161 Abs. 2    1. zu dem für den 1. April 1949 geltenden Einheits-\nNr. 3 und 4 der § 189 Abs. 2 Nr. 3 und 4.                       wert oder","Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       1957\n2. auf Antrag, der spätestens bei Abgabe der Erklä-        leistung neun Zehntel der in § 99 Abs. 2 Satz 2\nrung über die Höhe der Schuldnergewinne (§ 155       zugrunde gelegten Jahresleistung nicht übersteigt;\nAbs. 2) zu stellen ist, zu dem Wert, der einer       der ermäßigte Tilgungssatz wird auf volle Viertel\nGrundsteucrbilligkeitscrmäßigung wegen Wert-         vom Hundert aufgerundet. Bei einer Herabsetzung\nminderung für das Kalenderjahr 1949 zugrunde         der Abgabeschuld ermäßigen sich die später fällig\ngelegt worden ist.                                   werdenden Leistungen in demselben Verhältnis.\nUnterlag das Grundstück der Abgeltung der Ge-                  (4) In den Fällen\nbäudeentschuldungsteuer (Hauszinssteuer), so sind\n1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter Ab-\nvon dem Einheitswert oder Wert drei Zehntel des\nsatz 1 Nr. 2 fällt,\nHauszinssteucrabgeltungsbetrags abzusetzen, wenn\nbei seiner Ermittlung ein Hauszinssteuerabgeltungs-       2. der Fälligkeitshypothek\nbet.rag berücksichtiqt worden ist.\"                        ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypo-\nthek ab 1. Oktober 1948 halbjährlich nachträ'Jlich\n§ 146 a                         entsprechend dem für die Reichsmarkverbindlich-\nkeit geltenden Zinssatz zu verzinsen und in Höhe\nMinderung wegen der Sonderlage Berlins\ndes auf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes.\nDie Abgabeschulden, die sich nach den §§ 99, 100,     zu tilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum\n103, 144 und 146 ergeben, mindern sich um 33 1/a vom      30. September 1975 getilgt sein würde. Das gilt\nHundert.                                                   auch dann, wenn nach den Bedingungen der Reichs-\n§ 14G b                         markverbindlichkeit in den Fällen der Nummer 1 als\nBeginn der Tilgung und in den Fällen der Nummer 2\nHerabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufbau             als Zeitpunkt der Zurückzahlung des ganzen Schuld-\n§ 104 gilt mit der Maßgabe, daß die Frist in Ab-      kapitals ein späterer Zeitpunkt als der 31. März 1949\nsatz 1 Satz 1 allgemein bis auf weiteres verlängert        vorgesehen war. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nwird und Absatz 9 keine Anwendung findet.                      (5) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabe-\nschuld nach Absatz 4 kann der aus der öffentlichen\n§ 147                          Last verpflichtete Eigentümer des Grundstücks (§ 111)\nVerzinsung und Tilgung der Abgabeschuld           oder der Abgabeschuldner (§ 118) widersprechen.\nDer Widerspruch ist schriftlich binnen einer Aus-\nAn die Stelle der §§ 105 und 106 treten die folgen-   schlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des\nden Vorschriften:\nAbgabebescheids beim Finanzamt einzulegen. Wird\n11 (1) In den Fällen                                     trist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so gilt\n1. der Tilgungshypolhek,                                   für die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld\nAbsatz 1 mit folgender Maßgabe: Tilgungsbeträge,\n2. der Abzahlungshypothek, bei der das Schuld-             die nach den Bedingungen der Reichsmarkverbind-\nkapital durch gleichbleibende Raten, die in regel-   lichkeit bereits fällig geworden wären, sind bis zum\nmäßigen Abständen zu entrichten waren und            31. Dezember 1952 nachzuentrichten. Die vorge-\njährlich 6 vom Hundert des Ausgangskapitals          schriebenen Zinsen sind für die Zeit ab 1. April 1952\nnicht übersteigen, abzuzahlen war,                   zu entrichten.\nist die Abgabeschuld ab 1. Juli 1948 vorbehaltlich             (6) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der\nder in Absatz 3 getroffenen Bestimmung nach den            Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Tilgung,\nBedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit zu ver-          der Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen\nzinsen und zu tilgen. An den Fälligkeitsterminen,          Schuldkapitals oder der Beginn der Rentenleistun-\ndie den Fälligkci tsterminen der Reichsmarkverbind-        gen von einer Kündigung abhängig gemacht war,\nlichkeit entsprechen, sind für die Abgabeschuld            werden so behandelt, als ob als Beginn der Lei-\nneun Zehntel der Leistungen zu erbringen, die in           stungen oder als Zeitpunkt der Fälligkeit bei Grund-\nden Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit              pfandrechten im Sinne der Absätze 1 und 2 der\nvorgeschrieben waren. Bei einer Minderung der              1. Juli 1948, und bei Grundpfandrechten im Sinne\nAbgabeschuld mindert sich die Leistung an Ver-             des Absatzes 4 der 1. Oktober 1948 bestimmt wor-\nzinsung und Tilgung in demselben Verhältnis, in            den wäre.\ndem die Abgabeschuld gemindert wird; Entsprechen-\ndes gilt bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld              (7) Die bis zum 31. März 1952 zu entrichtenden\nnach § 103 und § 104 für die Zinsen und Tilgungs-          Zins- und Tilgungsleistungen gelten als erbracht.\nbeträge, die nach dem in § 103 Abs. 5 oder § 104           Das gilt jedoch nicht fürTilgungsleistungen, die nach\nAbs. 5 bezeichneten Zeitpunkt fällig werden.               Absatz 5 nachzuentrichten sind.\"\n(2) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt\nAbsatz 1 entsprechend.\n§ 148\n(3) In den Füllen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten\nWegfall von Abgabeschulden\nVerbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art\nin der Zwangsversteigerung\neiner Tilgungshyp::>thek ab l. Oktober 1948 halb-\njährlich nachträgJich in Höhe von jährlich 4 vom              An die Stelle des § 110 treten folgende Vor-\nHundert zu verzinsen und in Höhe von jährlich              schriften:\n2 vom Hundert zu tilgen. Der Tilgungssatz wird                11 (1) Ist bei einer Zwangsversteigerung vor In-\ngegebenenfalls so weit ermäßigt, daß die Jahres-           krafttreten dieses Gesetzes die nach uem Grund-","1958                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\npfandrechtumstellungsgesetz entstandene Aufbau-          Absatz 1 vorgehenden Rechte ausreicht, so hat das\ngrundschuld ausgefallen, so ist insoweit auch die        Gericht auf Antrag eines Gläubigers eir_es solchen\nAbgabeschuld weggefallen.                                Rechts den Versteigerungstermin aufzuheben und\n(2) Sind in einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes  einen neuen Termin zur Versteigerung auf einen\nTag anzusetzen, der mindestens acht und höchstens\nerfolgten Zwangsversteigerung au;; dem Versteige-\nzehn Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Ter-\nrungserlös Beträge auf Aufbaugrundschulden zuge-\nmin bis zum Ablauf einer Stunde seit dem Beginn\nteilt worden und sind solche Beträge mit der Maß-\nder Versteigerung wiederum kein solches Gebot ab-\ngabe hinterlegt worden, daß die Auszahlung nur\ngegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe\nmit Genehmigung nach § 19 des Grundpfandrecht-\nfortzusetzen, daß die öffentliche Last für die noch\numstellungsgesetzes erfolgen darf, so gebühren\nnicht fälligen Abgabeschulden nicht in das geringste\ndiese Beträge als Abgabeleistungen dem Ausgleichs-\nGebot fällt und daß sie bei Erteilung des Zuschlags\nfonds.\"\nnur insoweit bestehen bleibt, als das Meistgebot\n§ 149\nnach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die\nEntlassung aus der Haftung               durch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt\nAn die Stelle des § 111 Abs. 4 tritt folgende Vor-  und im übrigen erlischt. § 91 Abs. 3 des Zwangsver-\nschrift:                                                 steigerungsgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht\n,, (4) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein       hat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese\nGrundstücksteil veräußert und mit Genehmigung            Änderung der Versteigerungsbedingungen sowie auf\nnach § 19 des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes         den Betrag und die Zins- und Tilgungsbedingungen\naus der Haftung für eine Aufbaugrundschuld ent-          der noch nicht fälligen Abgabeschulden hinzuweisen.\nlassen worden, so gilt die Entlassung aus der Haf-          (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über\ntung auch für die öffentliche Last.\"                     vorgehende Rechte gelten entsprechend für alle\nbeim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden\n§ 150                         Rechte hinsichtlich derjenigen Abgabeschulden, die\nVorgehende Redlte in der Zwangsversteigerung         auf Grund dieses Gesetzes in Fällen bestehen, in\nAn die Stelle des § 113 treten folgende Vor-        denen nach dem Grundpfandrechtumstellungsgesetz\nschriften:                                               eine Aufbaugrundschuld nicht entstanden ist. Durch\nRechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die\n,,(1) In der Zwangsversteigerung gehen der öffent-\nAbgabeschulden in den Fällen, in denen der Gläubi-\nlichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3\nger der Reichsmarkverbindlichkeit ein Angehöriger\nRechte vor, die einer nach dem Grundpfandrecht-\nder Vereinten Nationen war, so behandelt werden,\numstellungsgesetz entstandenen Aufbaugrundschuld\nals wären Aufbaugrundschulden entstanden.\nim Range vorgehen oder vorgingen oder den glei-\nchen Rang mit einer solchen haben oder hatten, so-          (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten\nweit aus dem Umstellungsfall, auf dem eine solche         auch für Rechte, die vor Inkrafttreten dieses Ge-\nAufbaugrundschuld beruht, auch die öffentliche Last      setzes aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangen\nentstanden ist. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grund-     oder an die Stelle einer Aufbaugrundschuld getre-\npfandrechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme           ten sind oder die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndes Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person          rechtswirksam nach § 24 des Grundpfandrecht-\nzustehen, bei der nach § 11 des Vermögensteuer-           umstellungsgesetzes an die Stelle einer Aufbau-\ngesetzes die Voraussetzungen für eine Zusc>_mmen-        grundschuld treten.\nveranlagung mit dem Eigentümer zur Vermögen-                (6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten\nsteuer für das Kalenderjahr der Beschlagnahme vor-        ferner für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nliegen. Ob ein Recht der öffentlichen Last vorgeht,       bestehenden Rechte, die einem aus einer Aufbau-\nwird von den__..ordentlichen Gerichten entschieden.      grundschuld hervorgegangenen oder an ihre Stelle\ngetretenen Recht im ·Range nachgehen, soweit die\n(2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem\nöffentliche Last und das vordem als Aufbaugrund-\nGrundstück zu befriedigen\nschuld entstandene Recht auf demselben Umstel-\n1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die in § 10      lungsfall beruhen.\"\nAbs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes\ngenannten Ansprüche aus Rechten, die nach Ab-                               § 151\nsatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen,                        Zwangsverwaltung\nund\nAn die Stelle des § 114 Abs. 1 tritt folgende Vor-\n2. vor allen in der Rangklasse 7 stehenden Abgabe-        schrift:\nleistungen und vor den auf die Abgabeschuld\n,,In der Zwangsverwaltung gelten die Vorschrif-\nzu erbringenden fälligen Kapitalleistungen, die\nten des § 112 Abs. 1 und 4 und des § 150 Abs. 1, 2,\nnicht zur allmählichen Tilgung der Abgabeschul-\n4, 5 und 6 entsprechend.\"\nden als Zuschlag zu den Zinsen wiederkehrend\nzu entrichten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 des\nZwangsversteigerungsgesetzes genannten An-                                 § 151 a\nsprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des vor-                  Vorrecht für Aufbaukredite\nliegenden Paragraphen vorgehen.\n§ 116 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die in\n(3) Wird in der Zwangsversteigerung kein Ge-         Nummer 1 genannte Frist allgemein bis auf weite-\nbot abgegeben, das zur Befriedigung aller nach            res verlängert wird.","Nr. 112   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                         1959\n§ 152                                                  § 156\nWeiteres Vorrecht für Aufbaukredite                      Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage\n(l) Ein Vorred1t mit der in § 116 Abs. 1 und 4          (1) An die Stelle des § 129 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nvorgeschriebenen Wirkung ist bis auf weiteres auf      stabe c tritt folgende Vorschrift:\nAntrag ferner zu bewilliqc~n, wenn ein Grundpfand-     ,,c) für Rechte, die vor Inkrafttreten dieses Ge-\nrecht zur Sicherung eines Kredits, der                        setzes aus einer Aufbaugrundschuld hervorge-\n1. der Herstel1ung, Wiederherstellung oder Erhal-             gangen oder an die Stelle einer Aufbaugrund-\ntunq überwiegend für Wohnzwecke bestimmter                schuld getreten sind oder die nach Inkrafttreten\nGd)äude oder Gebäudeteile auf dem belasteten              dieses Gesetzes rechtswirksam nach § 24 des\nGrundstück oder auf einem anderen Grundstück              Grundpfandrechtumstellungsgesetzes an die\nin Berlin {West) oder                                     Stelle einer Aufbaugrundschuld treten.\"\n2. der Herstellung, Wiederherstellung oder Erhal-          (2) Bei Anwendung des § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\ntung überwiegend für eine gewerbliche, frei-       stabe b sind die Zinsen für diejenigen in vorstehen-\nberufliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit dem Absatz 1 bezeichneten Rechte, bei denen der\nbestimmter Gebäude oder Gebäudeteile auf dem       Kredit für\nbelasteten Grundstück oder auf einem anderen\n1. ein anderes in Berlin (West) belegenes Grund-\nGrundstück in Berlin (West) oder\nstück des Eigentümers des belasteten Grundstücks\n3. der Gründung, Erhaltung oder Entwicklung eines           oder\ngewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen       2. ein in Berlin (West) belegenes Grundstück ein~r\nBetriebs oder eines freien Berufs                       Person, bei der nach § 11 des Vermögensteuer-\ndient, bestellt und diese Zweckbestimmung durch             gesetzes die Voraussetzungen für eine Zusam-\neine besondere Bescheinigung nachgewiesen wird.             menveranlagung mit dem Eigentümer des be-\nDas Vorrecht erlischt in dem Umfange, in dem die            lasteten Grundstücks vorgelegen haben,\nVerpflichtung aus dem Kredit untergeht.                verwendet worden ist, insoweit nicht abzugsfähig,\n(2) Für die Erteilung der in Absatz 1 genannten     als sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129\nBescheinigung ist in den Fällen des J...bsatzes 1      Abs. 1 bis 4) aus den Erträgen des Grundstücks auf-\nNr. l der Senator für Bau- und Wohnungswesen           gebracht werden können, für das der Kredit ver-\nund in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der       wendet worden ist. § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b\nSenator für Wirtschaft und Ernährung zuständig.        ist jedoch ohne die Besonderheit des Satzes 1 an-\nDie § § 4 und 5 der Ersten Durchführungsverordnung     zuwenden, wenn sich die Erträge des Grundstücks,\nzum Grundpfandrechtumste11ungsgesetz vom 2. Mai        für das der Kredit verwendet worden ist, infolge\n1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 334)  der Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt\ngelten entsprechend.                                   von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen\nabgrenzen lassen.\n(3) Mit der sich aus § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b\n§ 153\nund aus dem vorstehenden Absatz 2 ergebenden\nGrundbuchvermerk über das Vorrecht            Einschränkung sind die Zinsen ohne weiteres ab-\n§ 117 gilt· entsprechend für ein Vorrecht, das in\nzugsfähig, wenn durch den Senator für Bau- und\nden § § 150 bis 152 geregelt ist.                      Wohnungswesen vor Inkrafttreten des Ersten Woh-\nnungsbaugesetzes in Berlin ein Förderungsschein\nfür die bauliche Maßnahme erteilt worden ist.\n§ 154                           (4) Die Beschränkungen des § 129 Abs. 5 Nr. 2,\nsoweit es sich um bebaute Grundstücke handelt, so-\nAbgabeschuldner bei Veräußerung des            wie des § 129 Abs. 6 gelten bis auf weiteres nicht.\nGrundstücks vor Inkrafttreten des Gesetzes       § 129 Abs. 5 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß die\n(1) § 118 Abs. 1 wird nicht angewandt.              dort genannte Frist allgemein bis auf weiteres ver-\nlängert wird.\n(2) In § 118 Abs. 2 Nr. 3 treten an die Stelle der\nWorte „nach den Vorschriften des Hypotheken-                                     § 157\nsicherungsgesetzes keine Umstellungsgrundschuld\"\ndie Worte „nach den Vorschriften des Grundpfand-               Weitergehender Erlaß bei Aufbaukrediten\nrechtumstellungsgesetzes keine Aufbaugrundschuld\".         (1) Als abzugsfähig im Rahmen der Ertragsbe-\nrechnung nach § 129 können bis auf weiteres auch\ndie Zinsen für ein Grundpfandrecht zur Sicherung\neines solchen Kredits anerkannt werden, der zur\n§ 155\nDurchführung der in § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 2 be-\nErklärungspflicht                   zeichneten baulichen Maßnahmen auf\n(l) § 124 wird nicht angewandt.                     1. einem anderen in Berlin (West) belegenen Grund-\n(2) Im Verwaltungswege können Vorschriften               stück des Eigentümers des belasteten Grundstücks\nerlassen werden, in welchen Fällen, bis zu welchem          oder\nZeitpunkt und von wem eine Erklärung über die          2. einem in Berlin (West) belegenen Grundstück\nHöhe des Schuldnergewinns abzugeben ist.                    einer Person, bei der nach § 11 des Vermögen-","1960                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nsteuergesctzcs die Voraussetzungen für eine Zu-      Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so\nsammenveranlagung mit dem Eigentümer des             gilt die vom Erwerber zu entrichtende Ubergangs-\nbelasteten Grundstücks zur Vermögensteuer vor-       abgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die\nliegen,                                              Hypothekengewinnabgabe.\ndient.                                                       (4) Die Beträge, die nach den Absätzen 2 und 3\n(2) Nicht abzugsfähig sind jedoch die Zinsen für      als Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinn-\ndie in Absatz 1 bezeichneten Rechte insoweit, als        abgabe gelten, sind bis zur Bekanntgabe des Ab-\nsie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129          gabebescheids (§ 125) über die Hypothekengewinn-\nAbs. 1 bis 4) aus den Erträgen des Grundstücks auf-      abgabe weiter zu entrichten.\ngebracht werden können, für das der Kredit ver-             (5) Wird ein Grundstück nach Ablauf des Kalen-\nwendet worden ist. In den Fällen, in denen sich die      dervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land\nErträgnisse des Grundstücks, für das der Kredit ver-     Berlin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so hat der\nwendet worden ist, infolge der Art seiner Benutzung      Erwerber vom Beginn des auf den Tag der Ver-\nnicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen        äußerung folgenden Kalendervierteljahrs ab Vor-\noder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen, gel-       auszahlungen in der sich aus Absatz 2 ergebenden\nten für die Abzugsfähigkeit der Zinsen die allge-        Höhe zu entrichten.\nmeinen Grundsätze des § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\n(6) Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß\nstabe b entsprechend.\ndie Leistungen auf die Abgabeschuld um mehr als\n(3) Die Zinsen für ein Grundpfandrecht der in         20 vom Hundert niedriger sein werden als die Be-\n§ 116 Abs. 1 bezeichneten Art sind ohne weiteres         träge, die nach den Absätzen 1 bis 5 zu entrichten\nals abzugsfähig anzuerkennen, wenn durch den             sind, so sind die Vorauszahlungen auf den Betrag\nSenator für Bau- und Wohnungswesen vor Inkraft-           der auf die voraussichtliche Abgabeschuld zu ent-\ntreten des Ersten Wohnungsbaugesetzes in Berlin           richtenden Leistungen herabzusetzen.\nein Förderungsschein für die bauliche Maßnahme\n(7) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen\nerteilt worden ist. Dasselbe gilt in den Fällen des\nentsprechend der Höhe der Leistungen auf die vor-\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der sich aus Absatz 2\naussichtliche Abgabeschuld auch dann anderweit\nergebenden Einschränkung.\nfestsetzen, wenn die Voraussetzungen des Ab-\n(4) § 130 Abs. 3 gilt nicht, wenn ein Vorrecht für    satzes 6 nicht vorliegen.\nden Fall der Zwangsvollstreckung ausschließlich\nnach § 152 bewilligt worden ist.\n§ 159\nAbrechnung über die Vorauszahlungen\n§ 158                             § 135 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Ab-\nrechnung der Vorauszahlungen nach§ 15a.\nVorauszahlungen in Berlin (West)\n(1) Abweichend von § 134 sind ab 1. April 1952                                  § 160\nbis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids (§ 125)             Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten,\nVorauszahlungen auf die in Berlin (West) zu ent-                die an grundstücksgleichen Rechten, Schiffen\nrichtende Hypothekengewinnabgabe nach Maßgabe                      oder Schiffsbauwerken gesichert waren\nder folgenden Vorschriften zu entrichten.\n§ 136 wird nicht angewandt.\n(2) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Uber-\ngangsabgabe für den nicht aus Betriebsgrundstücken\nbestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als\nVorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe\nDritter Abschnitt\nbei einem Grundbesitz mit einem\nKreditgewinnabgabe\nBelastungsgrad von               in Höhe von\n00/o           00/o                             Erster Titel\nmehr  als  00/o  bis  5 0/o         10 0/o                           Vorschriften\nmehr  als  5 °/o bis 100/o          30 °/o                    für den Geltungsbereich\nmehr  als 100/o  bis 200/o          50 0/o                       des Grundgesetzes\nmehr  als 200/o  bis 30 °/o         70 0/o\n§ 161\nmehr  als 30 °/o bis 50 0/o         80 0/o\nmehr  als 50 °/o bis 70 0/o         900/o                              Abgabepflicht\nmehr  als 70 0/o bis 80 °/o         95 0/o          (1) Der Kreditgewinnabgabe unterliegt jeder ge-\nmehr  als 80 °/o bis 90 °/o         97 0/o       werbliche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes,\nmehr  als 90 0/o                   100 0/o,      der eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach\nden Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für den\n(3) Ist im Falle der Veräußerung eines Grund-          21. Juni 1948 (oder nach § 3 Abs. 4 des D-Mark-\nstücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalender-          bilanzergänzungsgesetzes auf einen abweichenden\nvierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin         Stichtag) aufzustellen verpflichtet ist oder für die\nin Kraft gesetzt wird, die Ubergangsabgabe auf den        steuerliche Gewinnermittlung aufgestellt hat.","Nr. 112    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                        1961\n(2) Der Kl'edilq<!Winn,.1bgiJbe unterliegen nicht             einer Personengesellschaft (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 des\n1. Unl<!rneh,rn~n, chiren DM-Eröffnungsbilanz nach                Bewertungsgesetzes) gegenüber ihren Gesell-\nden Vorsch ri nc~n der 42., 43. oder 44. Durchfüh-           schaftern sowie entsprechende Schuldnergewinne\nrunqsverordrn1nn zum Umstellungsgesetz aufzu-                aus Verbindlichkeiten des Gesellschafters gegen-\nstellen ist (C(!ldi nstih.1 le, Versicherungsunterneh-       über der Gesellschaft;\nmen und Bimsp<1rkilssen); dies gilt bei Geld-             3. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Ver-\ninsl.i l utPn rnil b,mkfremdem Geschäft, die nach            bindlichkeiten, die in der steuerlichen RM-Schluß-\nder 48. Durdilühnmgsverordnung zum Umstel-                    bilanz als verdecktes Stammkapital behandelt\nlun!Jsgesetz netwnnle Vt!rmögcmsübersichten für               worden sind;\ndiJs B,rnk~wschüft und für das bankfremde Ge-            4. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Ver-\nschi.i ft c1uf ch~n 21. Juni 1948 aufstellen, nur für         bindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft gegen-\ndas Bmikgeschi'.ifl;\nüber einem Gesellschafter, soweit die Verbind-\n2. Betriebe ~J(\\Wc>rbl idwr Art von Körperschaften                lichkeiten aus einem Darlehen im Sinne des § 3\ndes öffonllichen Rechts;                                      Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalver-\n3. Wohnungs- und Siedlunusunternehmen im Sinne                    kehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-\ndes § 9 der Verordnunq zur Durchführung des                   gesetzbl. I S. 1058) entstanden sind und nicht\nKürperschaftste1H!rgcsetzes in der Fassung vom                bereits unter Nummer 3 fallen. Voraussetzung ist,\n28. Dewmber 1950 (Btrndc1sgesE~tzbl. 1951 I S. 38);          daß der Anteil dieses Gesellschafters am 21. Juni\n1948 mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der\n4. Unternehmen, deren lfouptzweck die Vermietung                  Gesellschaft betragen hat;\noder Verpciclltung eiuenen Grundbesitzes ist, so-\nweit sie nicht schon unter Nummer 3 fallen.              5. Schuldnergewinne aus einer bis zum Inkrafttreten\ndieses Gesetzes rechtswirksam gewordenen Her-\nabsetzung von Verbindlichkeiten im Wege der\n§ 162                              richterlichen Vertragshilfe. Der Herabsetzung im\nBemessungsgrundlage                          Wege der richterlichen Vertragshilfe wird eine\nHerabsetzung durch Parteivereinbarung gleich-\nBemessunrrsgnmdlage ist der Mehrbetrag (Ge-                    gestellt, wenn das Ausmaß der Herabsetzung\nwinnsaldo) an Schuldnerg<:~winnen (§ 163) gegen-                  unter Berücksichtigung aller in Betracht kommen-\nüber den Gläubigerverlusten (§ 164) und den Be-                   den Umstände . das angemessene Maß offenbar\ntriebsverlusten (§ 166).                                          nicht überschreitet. Von der zuständigen Auf-\nsichtsbehörde genehmigte Parteivereinbarungen\n§ 163                              über die Herabsetzung von Verbindlichkeiten\ngegenüber Geldinstituten, Versicherungsunter-\nSchuldnergewinne\nnehmen und Bausparkassen sind anzuerkennen.\n(1) Schuldnergcwinn ist der Betrag, um den der                 Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\nin der stfmerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene                  in welchen Fällen und in welchem Ausmaß Herab-\nWert einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des                 setzungen umgestellter Verbindlichkeiten zu be-\n§ 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes den Ansatz in                 rücksichtigen sind, die nach dem Inkrafttreten\nder steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt.                  dieses Gesetzes wirksam werden.\nVerbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen\nDurch Rechtsverordnung kann ferner bestimmt\nwerden den Rcichsmarkverbindlichkeiten gleich-\ngestellt.                                                         werden, unter welchen Voraussetzungen auch\nSchuldnergewinne außer Betracht zu lassen sind,\n(2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungs-                 die dadurch entstanden sind, daß ihrem Bestand\nbilanz eine Verbindlichkeit durch Parteiverein-                    oder ihrer Höhe nach umstrittene Reichsmark-\nbarung höher festgesetzt worden, als dem gesetz-                  verbindlichkeiten auf einen Betrag in Deutscher\nlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde,                    Mark festgesetzt werden, der weniger als ein\nso ist die Vereinbarung bei der Ermittlung des                    Zehntel des in der steuerlichen RM-Schlußbilanz\nSchuldnergewinns nicht zu berücksichtigen, wenn                    angesetzten Reichsmarkbetrags ausmacht.\ndas Ausmaß der Höherfcstsetzung unter Berück-\nsichtigung a11er in Betracht kommenden Umstände                   (4) Soweit für die Umstellung einer Verbindlich-\ndas angemessene Maß offenbar überschreitet.                   keit das in Berlin (West) geltende Umstellungsrecht\nmaßgebend ist, tritt an die Stelle des § 13 Abs. 3\n(3) Außer Betracht zu lassen sind                          des Umstellungsgesetzes der § 26 der Berliner Um-\n1. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Ver-               stellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verordnungs-\nbindlichkeiten eines Betriebs gegenüber einer für        blatt für Groß-Berlin 1948 I S. 374).\ndie Zugehörigen des Betriebs bestimmten rechts-\nfähigen Pensionskasse oder ähnlichen rechts-\nfähigen Kasse im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 15.\nAls Kassen in diesem Sinne gelten auch solche                                       § 164\nKassen, deren Träger mehrere Geschäft::-betriebe                              Gläubigerverluste\ndesselben Wirtschaftszweigs sind (Gruppen-\n(1) Gläubigerverlust ist der Betrag, um den der\nkassen);\nin der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene\n2. Schuldnergewinne aus der Umstellung, Herabset-             Wert- für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck,\nzung oder Neuberechnung von Verbindlichkeiten             einen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzins-","1962                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nliches Wcrtpdpier clen entsprechenden Ansatz in der                                 § 166\nsteuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt; zu be-\nAbzug von Betriebsverlusten\nrücksichtigen sind nur auf Reichsmark lautende\nWerte. Forderungen aus geleisteten Anzahlungen               (1) Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162)\nwerden den Rcichsrnarkfordcrungc'll gleichgestellt.      ist abzuziehen die Summe der für die Zeit vom\n1. Januar 1945 bis zum 20. Juni 1948 nach den Vor-\n(2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungs-\nschriften des Einkommensteuerrechts festgestellten\nbilanz eine Forderung durch Parteivereinbarung\nVerluste des Betriebs, soweit sie die Summe der für\nniedriger festgestzt worden, als dem gesetzlichen\ndiesen Zeitraum festgestellten Gewinne des Betriebs\nUmstellungsverhliltnis entsprechen würde, so ist die\nübersteigt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichen-\nVereinbarung bei der Ermittlung des Gläubigerver-\nden Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des 1. Januar\nlustes nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß         1945 der Beginn des im Kalenderjahr 1945 enden-\nder Herabsetzung unter Berücksichtigung aller in        den Wirtschaftsjahrs.\nBetracht kommenden Umstünde das angemessene\nMaß offenbar überschreitet.                                 (2) Hat der Betriebsinhaber vom 21. Juni 1948 den\nBetrieb erst nach dem 1. Januar 1945 entgeltlich er-\n(3) Außer Betracht zu lassen sind                    worben, so sind nur die für die Zeit seit dem Erwerb\n1. Gläubigerverluste aus der Umstellung von For-        des Betriebs festgestellten Verluste und Gewinne zu\nderungen einer rechtsfähigen Pensionskasse oder     berücksichtigen.\nähnlichen Kasse im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 15\n§ 167\ngegenüber dem Betrieb, für dessen Zugehörige\ndie Kasse bestimmt ist. Als Kassen in diesem                Berücksichtigung von Vermögensverlusten\nSinne gelten auch solche Kassen, deren Träger           (1) War der Wert des Betriebs an dem für die\nmehrere Geschäftsbetriebe desselben Wirtschafts-     DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden .Stichtag gerin-\nzweigs sind (Gruppenkassen);                        ger als am 1. Januar 1940, so mindert sich der Ge-\n2. Gläubigerverluste aus der Umstellung, Herabset-      winnsaldo (§ 162) nach Maßgabe der Absätze 2\nzung oder Neuberechnung von Forderungen einer        bis 5.\nPersonengesellschaft (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 des Bewer-       (2) Absatz 1 gilt nur, wenn der Betriebsinhaber\ntungsgesetzes) gegenüber ihren Gesellschaftern       während des ganzen Vergleichszeitraums derselbe\nsowie entsprechende Gläubigerverluste aus For-       geblieben ist (Inhaberidentität). Bei natürlichen Per-\nderungen des Gesellschafters an die Gesellschaft;    sonen gilt die Inhaberidentität auch dann als ge-\n3. Gläubigerverluste aus der Umstellung von For-         wahrt, wenn der Betrieb unentgeltlich (z. B. durch\nderungen, wenn die gegenüberstehenden Ver-           Erbschaft oder Schenkung) vom Inhaber am 1. Januar\nbindlichkeiten beim Schuldner in der steuerlichen    1940 auf den Inhaber am 21. Juni 1948 übergegangen\nRM-Schlußbilanz als verdecktes Stammkapital be-      ist. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\nhandelt worden sind;                                 unter welchen Voraussetzungen trotz Wechsels in\nder rechtlichen Form des Betriebs Inhaberidentität\n4. Gläubigerverluste aus der Umstellung von For-         anzuerkennen ist und unter welchen Voraussetzun-\nderungen eines Gesellschafters gegenüber einer       gen bei Wechsel von Mitunternehmern oder bei\nKapitalgesellschaft, soweit die Forderungen aus      Anderung der Beteiligungsverhältnisse Inhaberiden-\neinem Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 oder des      tität zu verneinen ist.\n§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes\nentstanden sind und nicht bereits unter Num-            (3) Der Gewinnsaldo wird um die Rückgangs-\nmer 3 fallen. Voraussetzung ist, daß der Anteil      quote gemindert. Als Rückgang gilt der Betrag, um\ndieses Gesellschafters am 21. Juni 1948 minde-       den der Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 den\nstens 10 vom Hundert ·des Kapitals der Gesell-       Wert an dem für die DM-Eröffnungsbilanz maß-\nschaft betragen hat;                                 gebenden Stichtag· übersteigt. Rückgangsquote ist\ndas Verhältnis des Rückgangs zum Wert am 1. Ja-\n5. Gläubigerverluste aus Forderungen an das Deut-        nuar 1940.\nsche Reich auf Grund der Kriegssachschädenver-\nordnung.                                                (4) Als Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 gilt\nder auf diesen Zeitpunkt festgestellte Einheitswert\nmit folgenden Anderungen:\n§ 165\n1. Dem Einheitswert des Betriebs werden zugerech-\nSchuldnergewinne und Gläubigerverluste\nin besonderen Fällen                       net\na) die nach § 60 des Bewertungsgesetzes außer\nDurch Rechtsverordnung können die erforderlichen               Ansatz gebliebenen Beteiligungen;\nVorschriften erlassen werden über die Berechnung\nder Schuldnergewinne und Gläubigerverluste für die           b) die Werte (Teilwerte) von Betriebsvermögens-\nFälle, in denen                                                   teilen, die sich im Ausland befunden haben,\nz. B. die Werte von ausländischen Betrieb-\n1. zwar eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz, je-                 stätten und von Beteiligungen an ausländi-\ndoch keine steuerliche RM-Schlußbilanz vorliegt,              schen Gesellschaften, soweit sie nach beson-\n2. ein Betrieb seine DM-Eröffnungsbilanz nach § 3                 derer Vereinbarung mit anderen Staaten oder\nAbs. 4 des D-Markbilanzcrgänzungsgesetzes auf                 auf Grund von Verwaltungsanweisungen\neinen späteren Zeitpunkt als den 21. Juni 1948                außer Ansatz geblieben sind;\naufgestellt hat.                                         c) der Gewinnsaldo (§ 162);","Nr. 112    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                        1963\nd) die Ein lag cm im Si 11ne des § 4 Abs. 1 Satz 3     gesellschaften) unmittelbar oder mittelbar jeweils\ndes Ei nkommensl.c~ueruc~selzes, die dem Be-       mindestens zu 90 vom Hundert beteiligt, so gilt Ab-\ntrieb 1rnch dem 31. Dezember 1939 oder nach        satz l entsprechend.\ndem. für die Einlwil.slwwerlung auf den 1. Ja-        (3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1\nnuar 1940 m<1ßgcbendcn abweichenden Ab-            von der natürlichen Person, in den Fällen des Ab-\nschlußl.ilU bis zum 20. Juni 1948 zugeflossen     satzes 2 gemeinsam von der natürlichen Person und\nsind.                                             allen Gesellschaften zu stellen, deren Betriebe nach\n2. Die Summe des Uinlwil.swertes und der Hinzu-            Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusam-\nredmungen wird gekürzt um                             menfassung einzubeziehen sind.\na) die Schulden, die mit den unter Nummer 1\nBuchstaben a und b genannten Wirtschafts-                                    § 169\nqülern in wirt.schafll ichem Zusammenhang ge-\nstanden lli:lben und wegm1 des Nichtansatzes\nZusammenfassung mehrerer Gesellschaften\ndieser Wirtschaftsuül<>r bei der Feststellung         (1) War dieselbe natürliche Person oder dieselbe\ndes Einheitswertes dwnfalls außer Ansatz ge-       Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\nblieben sind;                                      gensmasse oder waren dieselben natürlichen Per-\nb) die Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2        sonen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder\ndes Einkommensteuergesetzes, die nach dem          Vermögensmassen am 21. Juni 1948 an mehreren\n31. Dezember 1939 odt!r nach dem für die Ein-      der Abgabe unterliegenden Gesellschaften (Perso-\nheitsbewertung auf den 1. Januar 1940 maß-         nengesellschaften oder Kapitalgesellschaften) un-\ngebenden abweichenden Abschlußtag bis zum          mittelbar oder mittelbar jeweils mindestens zu 90\n20. Juni 1948 erfolgt sind, soweit sie die steuer- vom Hundert beteiligt, so sind auf Antrag für die\nlichen Gewinne dieses Zeitraums übersteigen.       Bemessung der Kreditgewinnabgabe entweder\n(5) Als Wert des gewerblichen Betriebs an dem           1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb zu be-\nfür die DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden Stichtag               handeln. In diesem Falle ist § 167 nur dann an-\ngilt der sich für diesen Zeitpunkt nach den Grund-             wendbar, wenn alle Betriebe bereits am 1. Januar\nsätzen der Einheitsbewertung in Verbindung mit                 1940 bestanden haben und wenn für alle Betriebe\n§ 75 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes ergebende                 Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist;\nWert; nicht zu berücksichtigen ist dabei die Abgabe-           oder\nschuld aus der Kreditgewinnabgabe. Absatz 4 Nr. 1          2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am 1. Januar\nBuchstaben a und b und Nr. 2 Buchstabe a gilt ent-             1940 bestanden haben und für welche Inhaber-\nsprechend.                                                     identität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist, als ein\neinheitlicher Betrieb und die übrigen Betriebe\n§ lG8                               einzeln zu behandeln;\nZusammenfassung mehrerer Betriebe,                   oder\ndie derselben natürlichen Person gehören            3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehenden\n(1) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natür-              Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Er-\nlichen Person mehrere na.ch § 161 der Kreditgewinn-           mittlung der Gewinnsalden (§ 162) außer Ansatz\nabgabe lmterlicgende Betriebe, so sind auf Antrag              zu lassen und die Betriebe einzeln zu behandeln.\nfür die Bemessung der Kreditgewinnabgabe ent-                 (2) Der Antrag ist gemeinsam von allen Gesell-\nweder                                                      schaften zu stellen, deren Betriebe nach Maßgabe\n1. a.lle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb zu be-     des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusammenfassung\nhandeln. In diesE!m Falle ist § 167 nur dann an-       einzubeziehen sind.\nwendbar, wenn alle Betriebe bereits am 1. Januar\n§ 170\n1940 bestanden haben und wenn für alle Betriebe\nInhaberidenlitiit nach § 167 Abs. 2 gegeben ist;                    Personeneinheit bei Ehegatten\noder                                                      Ehegatten, die zur Vermögensabgabe zusammen\n2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am 1. Januar       zu veranlagen sind, gelten für die Kreditgewinn-\n1940 bestanden haben und für welche Inhaber-           abgabe als eine Person.\nidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist, als ein\neinheitlicher Betrieb und die übrigen Betriebe                                  § 171\neinzeln zu behandeln;\nAufteilung des Gewinnsaldos\noder\nbei Zusammenfassung mehrerer Betriebe\n3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehenden\nForderunuen und Verbindlichkeiten bei der Er-             Werden mehrere Betriebe nach den Vorschriften\nder §§ 168 und 169 als ein einheitlicher Betrieb an-\nmittlung der Gewinnsalden (§ 162) außer Ansatz\nzu lassen und die Betriebe einzeln zu behandeln.       gesehen, so ist der sich für den einheitlichen Be-\ntrieb ergebende Gewinnsaldo, in den Fällen des\n(2) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natür-          § 167 der geminderte Gewinnsaldo, auf die einzel-\nlichen Person ein oder mehrere der Abgabe unter-           nen Betriebe nach dem Verhältnis der sich für sie\nliegende Betriebe und war diese Person zugleich            ergebenden Mehrbeträge an Schuldnergewinnen\nan einer oder mehreren der Abgabe unterliegenden           gegenüber Gläubigerverlusten aufzuteilen. Auf Ver-\nGesellschaften (Personengesellschaften oder Kapital-       langen der nach § 168 Abs. 3 oder § 169 Abs. 2","1964                                Bundesgesetzblatt, Jahrg-ang 1969, Teil I\nAntrngsborcchtirJtcn ist eine andere Aufteilung vor-           (2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der\nzunehmen, W(~nn die Aussichten für die Verwirk-            sofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzu-\nlichung des Abw1bcansprud1s d<1clunh nicht wesent-        heben, wenn der Abga.beschuldner bestehende Rück-\nlich verschlechtert werden.                                stände tilgt und für die später fälligen Vierteljahrs-\nbeträge ausreichende Sicherheit leistet.\n§ 172\n§ 178\nAbgabeschuld, Freibetrag\nSofortige Fälligkeit bei Abwanderung\nAbgabeschu]d ist der auf den einzelnen Betrieb\nnach Maßgabe der §§ 162 bis 171 entfallende Ge-               (1) Wenn    eine natürliche Person, die Kredit-\nwinnsaldo, soweit er 1000 Deutsche Mark (Frei-             gewinnabgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren\nbetrag) übersteigt.                                        gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) aufgibt oder\n§ 173                            aufgegeben hat, wird die Abgabeschuld in Höhe\nihres jeweiligen Ablösungswerts (§ 199) sofort,\nEntstehung der Abgabeschuld\nfrühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Be-\nDie Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni       scheids über die Kreditgewinnabgabe, fällig. Liegen\n1948 entstanden.                                           zugleich die Voraussetzungen des § 177 vor, so ist\ndieser anzuwenden.\n§ 174\n(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der\nAbgabeschuldner                        Vierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aus-\nAbgabeschuldner ist der Betriebsinhaber vom            sichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs\nBeginn des 21. Juni 1948. Betriebsinhaber ist bei          dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden.\ngewerblichen Betrieben im Sinne des § 56 des Be-\nwertungsgesetzes die Körperschaft, die Personen-                                    § 179\nvereinigung oder die Vermögensmasse.                                  Sofortige Fälligkeit und Haftung\nbei Auflösung des Betriebs\n§ 175                                (1) Im Falle der Auflösung eines Betriebs wird die\nVerzinsung und Tilgung der Abgabeschuld            Abgabeschuld in Höhe ihres jeweiligen Ablösungs-\nwerts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach\nDie sich nach den §§ 162 bis 172 ergebende Ab-         Bekanntgabe des Bescheids über die Kreditgewinn-\ngabeschuld ist ab 1. Juli 1948 jährlich mit 4 vom          abgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die Auflösung\nHundert zu verzinsen und ab 1. Juli 1952 jährlich         vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist\nmit 3 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen           und die Abwicklung am 21. Juni 1948 noch nicht\nzu tilgen.                                                beendet war.\n§ 176                               (2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der\nVierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aus-\nEntrichtung der Abgabe\nsichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs\n(1) Die Jahresleistung ist in vier gleichen Teilbe-   dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden.\nträgen jeweils am 10. Januar, 10. April, 10. Juli und\n(3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkraft-\n10. Oktober, erstmalig am 10. Juli 1952, zu ent-\ntreten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung\nrichten.\neiner der Kreditgewinnabgabe unterliegenden Ge-\n(2) Die auf die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum          sellschaft Vermögen als Abwicklungserlös empfan-\n30. Juni 1952 entfallenden Zinsen sind in der Zeit         gen hat, haftet für die Abgabeschuld der Gesellschaft\nvom 1. Juli 1952 bis zum 30. Juni 1960 in gleichen         bis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen\nTeilen an den in diesen Zeitraum fallenden Fällig-         zur Zeit des Erwerbs.\nkeitstagen, erstmalig am 10. Juli 1952, zu entrichten.\nBei Betrieben mit Betriebstätten in Berlin (West)                                    § 180\nwerden diese Zinsen insoweit nicht erhoben, als sie          Behandlung der Kreditgewinnabgabe im Konkurs\nbei Anwendung des Zerlegungsmaßstabs für die Ge-\nwerbesteuer 1949 den Berliner Betriebstätten zuzu-            (1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkurs-\nrechnen sind.                                              forderung für die nach § 65 der Konkursordnung als\nfällig geltende Abgabeschuld in deren Nennbetrag.\n§ 177\n(2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung\nSofortige Fälligkeit                    für Forderungen wegen öffentlicher Abgaben er-\nbei Gefährdung des Abgabeanspruchs               g-ebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird\n(1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier        für die Kreditgewinnabgabe\nVierteljahrsbeträgen an Kreditgewinnabgabe (oder           1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten Jahren\nan Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne                 vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen\ndaß die Beträge gestundet worden sind, oder liegen             Vierteljahrsbeträge und\nGründe vor, aus dc!nen der Einganu der später fällig       2. hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung\nwerdem1Pn Vierldjahrsbetri.ige gefährdet erscheint,            fällig gewordenen Abgabeschuld beschränkt auf\nso kann das Finanzamt die soforlige Fälligkeit der             einen Betrag von 10 vom Hundert der Abgabe-\nAbgabeschuld in ihrer jeweiligen Höhe anordnen.                schuld nach ihrem Stand vom 21. Juni 1948.","Nr. 112  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                        1965\n§ 181                           (3) Die Absätze    1 und 2 gelten entsprechend,\nErklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe        wenn der Abgabebescheid durch einen neuen Be-\nscheid (z. B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelent-\n(1) Bis zu einem vom Bundesminister der Finan-      scheidung) mit rückw,irkender Kraft geändert wird.\nzen zu bestimmenden Zeitpunkt ist für jeden Be-\ntrieb .im Sinne des § 161 dnm zuständigen Finanz-\n§ 185\namt (§ 1B6) vom Betriebsinhaber eine Erklärung\nabzugeben                                                             Obergang der Abgabeschuld\n1. über die Höhe der Schuldnergcwinne und der              (1.) Geht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nGläubigerverluste, wenn die Summe der Schuld-      das dem Betrieb dienende Vermögen im ganzen\nnergewinne mehr als 1 000 Deutsche Mark be-         oder in Teilen, die wirtschaftlich einem selbständi-\nträgt. Die Erklünrngspflicht besteht auch dann,    gen Betrieb gleichgeachtet werden können; auf einen\nwenn der Mdubelrng der Sdrnldnergewinne ge-        anderen über, so geht damit auch die Abgabeschuld\ngenüber den Glöubirrerverlusten und den Be-        im ganzen oder zu dem entsprechenden Teil auf\ntriebsverlustPri. l 000 Deulsche Mark nicht über-  den Nachfolger über. Auf gemeinsamen Antrag der\nsteigt;                                             Beteiligten hat das Finanzamt eine von Satz 1 ab-\n2. über die nach § 166 zu berücksichtigenden Be-         weichende Regelung zu treffen, wenn die Aussichten\ntriebsverluste und Betriebsuewinne;                 für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs da-\ndurch nicht wesentlich verschlechtert werden.\n3. über die nach § Hi7 zu berücksichtigenden Ver-\nmögensverl usü!.                                       (2) Ist in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum\nInkrafttreten dieses Gesetzes das dem Betrieb\n(2) Soweit sich eine Ab~Jabeschuld ergibt, hat der   dienende Vermogen im ganzen oder in Teilen, die\nBetriebsinhaber in der Erklärung zugleich die für        wirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleich-\nden Betrieb zu entrichtende Abgabe nach den Vor-         geachtet werden können, unentgeltlich auf einen\nschriften der §§ 162 bis 172 selbst zu berechnen.        anderen übergegangen, so ist auch die Abgabe-\nschuld ganz oder zu dem entsprechenden Teil auf\n§ 182                       den Nachfolger übergegangen, Einern unentgelt-\nVorauszahlungen                   lichen Ubergang steht ein Erwerb gleich, bei dem\ndie Gegenleistung mehr nach den persönlichen Be-\nBis zur Bekanntgabe eines Abgabebescheids (§ 186)     ziehungen als unter dem Gesichtspunkt ihrer wirt-\nsind an den in § 176 bestimmten Fälligkeitstagen         schaftlichen Gleichwertigkeit bemessen wird (z. B.\nals Vorauszahlungen die Beträge zu entrichten, die       Altenteilsvertrag).\nsich bei entsprechender Anwendung der §§ 175 und\n176 aus der Selbstberechnung (§ 181) ergeben.               (3) Dber den Dbergang der Abgabeschuld ist ein\nbesonderer Abgabebescheid zu erteilen.\n§ 183                          (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-\nstimmt werden. Dies gilt insbesondere für die Fälle,\nAnrechnung bereits geleisteter Zinsen\nin denen nach dem 20. Juni 1948 Vermögen im Zuge\nund Tilgungsbeträge\nder Entflechtung und Neuordnung, insbesondere\nAuf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes           durch Beschlagnahme- und Ubertragungsanordnung,\ngeleistete Zah] ungen werden, soweit sie auf Um-         übergegangen ist oder übergeht.\nstellungs·grundschulchm aus Verbindlichkeiten ent-\nfallen, die in die Kreditgewinnabgabe einbezogen                                   § 186\nwerden, auf die ni:lch § 176 zu entrichtenden Beträge\nangerechnet.                                                     Abgabebescheid, zuständiges Finanzamt\n§ 184                          Für jeden Betrieb im Sinne des § 161, der nach\n§ 181 eine Erklärung abzugeben hat, ist ein Abgabe-\nAbrechnung über die Vorauszahlungen           bescheid zu erteilen. Zuständig ist das Betriebs-\n(1) Ist die Smnme dc~r Vornuszahlungen, die bis      finanzamt (§ 72 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung).\nzur Bekanntgabe des Ab9abebescheids zu entrichten\nwaren (§§ 1B2 und 1B3), kleiner als die Summe der                                  § 187\nLeistungen, die sich nach dem Abgabebescheid (§ 186)\nfür die vorangegangenen Fälligk.eitstage ergibt, so              Einheitliche und gesonderte Feststellung\nist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats                bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe\nnach Bekanntgabe des Abgabebescheids nachzuent-             (1) Sind nach den§§ 168 und 169 mehrere Betriebe\nrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückstän-      für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe als ein\ndige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten,         einheitlicher Betrieb anzusehen, so wird der auf den\nbleibt unberührl.                                        einheitlichen Betrieb entfallende Gewinnsaldo, in\n(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis       den Fällen des § 167 der geminderte Gewinnsaldo,\nzur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet           einheitlich und gesondert festgestellt. Dabei ist auch\nworden sind, größer als die Summt~ der Leistungen,       eine Feststellung darüber zu treffen, wie der für den\ndie sich nach dem Abqabebescheid für die vorange-        einheitlichen Betrieb festgestellte Gewinnsaldo sich\ngangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unter-      auf die einzelnen Betriebe verteilt.\nschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabebescheids          (2) Zuständig für die einheitliche und gesonderte\ndurch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.       Feststellung ist, wenn einer der zusammengefaßten","1966                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBetriebe als h(~rrscbendcr Betrieb anzusehen ist, das    3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne\nfür den herrschenden Betrieb zuständige Betriebs-           des § 9 der Verordnung zur Durchführung des\nfinanzamt. In den übrigen Fällen ist das Betriebs-          Körperschaftsteuergesetzes vom 16. August 1950\nfinanzamt des Betriebs zuständig, der in seiner Er-          (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 407);\nklärung (§ iBl) den höchsten Schuldnergewinn aus-        4. Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung\nweist. Der Bundesminister der Finanzen kann ein             oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, so-\nanderes Finanzaml für zusti:indig erklären.                 weit sie nicht schon unter Nummer 3 fallen.\n§ 188\n§  190\nDurchführungsvorschriften\nAnwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Titels\nDurch Rechtsverordnung können zur Durchführung\nder Vorschriften über die Kreditgewinnabgabe Be-            Für die Fälle des § 189 Abs. 1 gelten die §§ 162\nstimmungen getroffen werden                              bis 188, soweit sich nicht aus den§§ 191 bis 197 etwas\nanderes ergibt.\n1. über die Abgrenzung der Abgabepflicht\n§ 191\na) bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft,\nb) bei Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu den                       Allgemeine Vorschriiten\nnach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Kreditgewinn-      Bei Unternehmen, die ihre DM-Eröffnungsbilanz\nabgabe nicht unterliegenden Unternehmen           nicht auf den 21. Juni 1948 erstellen, tritt\nzweifelhaft ist,                                  1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 25. Juni 1948,\nc) in den Fällen, in denen sich aus den Vor-\nschriften des Umstellungsgesetzes und des         2. an die Stelle des 21. Juni 1948 der 26. Juni 1948.\nD-Markbilanzgesetzes sowie der dazu ergan-\ngenen Ausführungsverordnungen im Zusam-                                     § 192\nmenhang mit den Grundsätzen dieses Gesetzes                           Schuldnergewinne\nZweifel über die Abgabepflicht ergeben;\n(1) Schuldnergewinn ist abweichend von § 163\n2. über die Berechnung der Betriebsverluste (§ 166);\nAbs. 1\n3. über die Durchführung der Veranlagung und die         1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungsbilanz\nErteilung des Abgabebescheids.                           auf den 21. Juni 1948 aufgestellt haben,\nder Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz\nausgewiesene Wert einer Reichsmarkverbind-\nlichkeit im Sinne des § 26 der Berliner Umstel-\nzweiter Titel                              lungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verord-\nSonde rvo rs chrif ten (ü r Berlin (West)                  nungsblatt für Groß-Berlin 1948 I S. 374) den\nAnsatz in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz\n§ 189                                 auf den 21. Juni 1948 übersteigt;\nAbgabepflicht für Betriebe in Berlin (West)        2. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-\nEröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet\n(1) Außer den in § 161 bezeichneten Betrieben             sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni\nunterliegt der Kreditgewinnabgabe jeder gewerb-              1948 auf gestellt haben,\nliche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes, der             der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz\neine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach den               auf den 24. Juni 1948 ausgewiesene Wert einer\nVorschriften des Berliner D-Markbilanzgesetzes auf-            Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26 der\nzustellen verpflichtet ist oder nach § 6 Abs. 2 der             Berliner Umstellungsverordnung den Ansatz in\nUberleitungsverordnung zur Regelung des Steuer-                der Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948\nrechts nach der Währungsergänzungsverordnung                   übersteigt;\nvom 22. Juni 1949 (Verordnungsblatt für Groß-\nBerlin I S. 200) in Verbindung mit § 4 des Veran-        3. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-\nlagufigsgesetzes 1949 vom 1. Dezember 1950 (Ver-             Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet\nordnungsblatt für Berlin I S. 525) eine Westmark-            sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni\nbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt hat.                1948 nicht aufgestellt haben,\nneun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz auf\n(2) Der Kreditgewinnabgabe unterliegen nicht                 den 24. Juni 1948 ausgewiesenen Werts einer\n1. Unternehmen, deren DM-Eröffnungsbilanz nach                 Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26\nden Durchführungsbestimmungen Nummern 9, 11                 der Berliner Umstellungsverordnung\nund 13 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung                oder\ndes Geldwesens (Umstellungsergänzungsverord-                auf Antrag der Betrag, um den der in der RM-\nnung) vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verord-                Schlußbilanz ausgewiesene Wert einer solchen\nnungsblatt für Berlin 1951 S. 361, 366 und 378)            Reichsmarkverbindlichkeit den Umstellungs-\naufzustellen ist (Geldinstitute, Versicherungs-             betrag in Westmark übersteigt. Dabei sind Ver-\nunternehmen und Bausparkassen);                             pflichtungen in Deutscher Mark der Deutschen\n2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des             Notenbank (Ostmark) zum Kurse von 2 zu 1 zu\nöffentlichen Rechts;                                        berücksichtigen;","Nr. 112 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                      1967\n4. bei Unternehrnen, die zur Aufstellung einer DM-              bilanz auf den 26. Juni 1948 übersteigt. An die\nEröffnungsbilanz nicht verpflichtet sind, aber eine         Stelle des Reichsmarknennbetrags tritt der für\nWestma rkbi lirnz dll r den 2G. Juni 1948 aufgestellt       die Zwecke der Einkommensteuer oder Körper-\nhaben,                                                      schaftsteuer auf den 25. Juni 1948 geltend ge-\nder Betrag, um den der Wert einer Reichsmark-            machte Wert, wenn dieser niedriger ist.\nverbindlichkcit im Sinne des § 26 der Berliner     Forderungen aus geleisteten Anzahlungen werden\nUmstcllungsv0rordnung den Ansatz in der            den Reichsmarkforderungen gleichgestellt. Ist eine\nWcstmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 übersteigt.    steuerliche RM-Schlußbilanz aufgestellt worden,\nVerbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen             so tritt diese an die Stelle der RM-Schlußbilanz.\nwerden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleich-\ngestellt. Ist eine steuerliche~ RM-Schlußbilanz auf-                               § 194\ngestellt worden, so tritt diese an die Stelle der                      Abzug von Betriebsverlusten\nRM-Schlußbilanz.\nAn die Stelle des § 166 Abs. 1 treten die folgen-\n(2) Soweit für die Umstellung einer Verbindlich-       den Vorschriften:\nkeit das im Geltungsbereich des Grundgesetzes gel-        1. Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162) ist\ntende Umstellungsrecht maßgebend ist, tritt an die           abzuziehen die Summe der für die Zeit vom\nStelle des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung           1. Januar 1945 bis zum 25. Juni 1948 nach den\nder § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes.                     Vorschriften des Einkommensteuerrechts festge-\nstellten Verluste des Betriebs, soweit sie die\n§ 193                             Summe der für diesen Zeitraum festgestellten Ge-\nwinne des Betriebs übersteigt. Soweit eine Ver-\nGläubigerverluste\nanlagung nicht vorgenommen worden ist, sind\nGläubigerverlust ist abweichend von § 164 Abs. 1          Verluste und Gewinne nach den Handelsbilanzen\n1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungsbilanz             unter Berücksichtigung der Vorschriften des Ar-\nauf den 21. Juni 1948 aufgestellt haben,                 tikels VIII des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 und\nder einkommensteuerlichen und körperschaft-\nder Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz\nsteuerlichen Vorschriften über die Nichtabzugs-\nauf den 20. Juni 1948 ausgewiesene Wert für\nfähigkeit von Personensteuern anzusetzen.\nBargeld, für ein Guthaben, einen Scheck, einen\nWechsel, eine Forderung oder ein festverzins-       2. Bei Unternehmen mit Geschäftsleitung in Berlin\nliches Wertpapier den entsprechenden Ansatz            (West) sind bei Ermittlung des Gewinnsaldos\nin der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz auf            (§ 162) ferner abzuziehen\nden 21. Juni 1948 übersteigt. Zu berücksichtigen       a) nach den Vorschriften des Einkommensteuer-\nsind nur auf Reichsmark lautende Werte;                    rechts anerkannte Verluste des Betriebs in der\n2. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-                Zeit vom 26. Juni 1948 (bei Unternehmen, die\nEröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet           ihre DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni\nsind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni                 1948 erstellen: vom 21. Juni 1948) bis zum\n1948 aufgestellt haben,                                      31. Dezember 1949, soweit sie Gewinne des\nBetriebs in diesem Zeitraum übersteigen, oder\nder Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz\nauf den 24. Juni 1948 ausgewiesene Wert für            b) auf Antrag Verluste an Bankguthaben und\nWirtschaftsgüter im Sinne der Nummer 1 den                 Postscheckguthaben, die nach dem 20. Juni\nentsprechenden Ansatz in der Westmarkbilanz                1948 dadurch eingetreten sind, daß ein ge-\nauf den 26. Juni 1948 übersteigt;                          werblicher Betrieb über diese Guthaben in-\nfolge von Maßnahmen in der sowjetischen Be-\n3. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-                satzungszone oder im sowjetisch besetzten\nEröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet           Sektor Berlins nicht mehr verfügen konnte,\nsind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni                 soweit sie sich nicht schon als Gläubigerver-\n1948 nicht auf gestellt haben,                               luste ausgewirkt haben.\nneun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz auf\nden 24. Juni 1948 ausgewiesenen Werts für                                    § 195\nWirtschaftsgüter im Sinne der Nummer 1\nZusammenfassung mehrerer Betriebe\noder,\nwenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem in            Die §§ 168 und 169 gelten mit der Einschränkung,\nder RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 aus-      daß eine Zusammenfassung von Betrieb2n im Gel-\ngewiesenen Wert eines solchen Wirtschaftsguts       tungsbereich des Grundgesetzes (§ 161) mit Betrie-\nund dem Umstellungsbetrag in Westmark ge-           ben in Berlin (West) (§ 189) zu einem einheitlichen\nringer ist, dieser Unterschiedsbetrag;              Betrieb ausgeschlossen ist; Anträge . nach § 168'\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2\n4. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-         sind für die Betriebe im Geltungsbereich des Grund-\nEröffnungsbilanz nicht verpflichtet sind, aber eine    gesetzes und für die Betriebe in Berlin (West)\nWestmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt       jeweils gesondert zu stellen. Dagegen sind Forde-\nhaben,                                                 rungen und Verbindlichkeiten auch zwischen ein-\nder Betrag, um den der Reichsmarknennbetrag         zelnen Betrieben im Geltungsbereich des Grund-\neines Wirtschaftsguts im Sinne der Nummer 1         gesetzes. und Betrieben in Berlin (West) auf Antrag\nden entsprechenden Ansatz in der Westmark-          außer Ansatz zu lassen.","1968                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 196                            (4) Durch Rechtsverordnung wird das Nähe!e so-\nEntrichtung der Abgabe                 wie der Zinssatz für AblösungeL nach dem 31. De-\nzember 1954 bestimmt werden.\n(1) Bei Betrieben, die am 21. Juni 1948 keine Be-\ntriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes\n§ 199 a\nhatten, werden Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948\nbis zum 30. Juni 1952 nicht erhoben.                              Freiwillige Abkürzung der Laufzeit\nder Vermögensabgabe\n(2) Bei Betrieben, die am 21. Juni 1948 Betrieb-\nstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat-          (1) Der Abgabeschuldner kann eine Abkürzung\nten, werden Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis    der Laufzeit der Vermögensabgabe beantragen. Der\nzum 30. Juni 1952 nur insoweit erhoben, als sie bei     veranlagte Vierteljahrsbetrag wird dann um einen\nAnwendung des Zerlegungsmaßstabs für die Ge-            Zuschlag (Abkürzungszuschlag) erhöht.\nwerbesteuer 1949 den Betriebstätten im Geltungs-           (2) Die Abkürzung der Laufzeit kann 10 oder\nbereich des Grundgesetzes zuzurechnen sind.              15 Jahre betragen. Sie kann frühestens mit Wirkung\nvom 1. April 1957 und spätestens mit Wirkung vom\n1. April 1959 eintreten.\n§ 197\n(3) Der Abkürzungszuschlag ist so festzusetzen,\nEinheitliche und gesonderte Feststellung bei      daß für die Vorziehung der Leistungen eine Ab-\nZusammenfassung mehrerer Betriebe             zinsung unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen\n§ 187 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß im     berechnet wird.\nFalle der Behandlung mehrerer Berliner Betriebe            (4) Die Abkürzungszuschläge gelten für die Be-\nals ein einheitlicher Betrieb anstatt des Bundes-       rechnung des Aufkommens an Vermögensabgabe im\nministers der Finanzen der Senator für Finanzen          Sinne des § 6 Abs. 1 als Beträge, die auf Grund vor-\nein anderes Finanzamt für zuständig erklären kann.      zeitiger Ablösung aufgekommen sind.\n(5) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere be-\nstimmt werden.\nVierter Abschnitt                                             § 199b\nVorschriften                               Verrechnung der Ausgleichsabgaben\nfür mehrere oder alle Ausgleichsabgaben                         mit der Hauptentschädigung\n(1) Der Abgabeschuldner kann noch nicht fällige\n§ 198\nLeistungen auf die Vermögensabgabe, die Hypo-\nNichtberücksichtigung von Kriegsschäden         thekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe\n(1) Eine durch den Krieg oder seine Folgen ver-      in Höhe ihres Zeitwerts (Absatz 2) mit seinem rechts-\nursachte Vermögensminderung als solche ist, soweit       kräftig zuerkannten Anspruch auf Hauptentschädi-\ndies nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechts-        gung (§ 251 Abs. 1) verrechnen, der nach § 252 und\nverordnung ausdrücklich vorgesehen ist, als Grund        den dazu ergangenen Bestimmungen noch nicht\nfür einen Erlaß oder eine Stundung der Abgaben           erfüllt werden kann. Eine Verrechnung kommt nur\nnicht anzuerkennen. Das gilt auch, wenn zur Be-          in Betracht, wenn der Anspruch auf Hauptentschädi-\nseitigung solcher Schäden ein Investitionsbedarf         gung mindestens 25 vom Hundert des Zeitwerts der\ngeltend gemacht v1ird. Die Anwendbarkeit der             einzelnen Abgabeschuld beträgt. Ist der Anspruch\n§§ 127 und 131 der Reichsabgabenordnung (§ 203           auf Hauptentschädigung höher als 75 vom Hundert\ndieses Gesetzes) im Hinblick auf die wirtschaftliche     und geringer als 100 vom Hundert des Zeitwerts der\nLage des Abgabeschuldners bleibt unberührt.              einzelnen Abgabeschuld, so muß der durch die Ver-\nrechnung nicht getilgte Teil der Abgabeschuld gleich-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für          zeitig nach § 199 abgelöst werden. Die Verrechnung\nGruppen von Fällen, in denen die Anwendung der           wird wirksam mit dem Tag der Antragstellung beim\nSätze 1 und 2 des Absatzes 1 zu unbilligen Härten        Finanzamt.\nführt, Ausnahmen zuzulassen.\n(2) Der Zeitwert der einzelnen Abgabeschuld ist\ndie Summe der Jahresleistungen abzüglich der\n§ 199                         Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-\nAblösung der Ausgleichsabgaben              zinsen; hierbei ist ein Zinssatz von 5,5 vom Hundert\nzugrunde zu legen.\n(1) Der Abgabeschuldner kann noch nicht fällige\n(3) Die durch die Verrechnung aufkommenden\nLeistungen auf die Vermögensabgabe, die Hypo-\nBeträge gelten für die Berechnung des Aufkommens\nthekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe\nim Sinne des § 6 Abs. 1 und des § 323 Abs. 2 als Be-\njederzeit ganz oder in Teilen ablösen.\nträge, die auf Grund vorzeitiger Ablösung aufge-\n(2) Ablösungswert ist die Summe der einzelnen         kommen sind.\nJahresleistungen abzüglich der Zwischenzinsen un-           (4) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung be-\nter Berücksichtigung von Zinseszinsen.                   stimmt; insbesondere sind Bestimmungen zu treffen\n(3) Für Ablösungen bis zum 31. Dezember 1954          über den Zeitpunkt, von dem ab die Verrechnung\nist ein Zinssatz von 10 vom Hundert zugrunde zu          beantragt werden kann, und über die Ausführung\nlegen.                                                   der Berechnung des Zeitwerts.","Nr. 112   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       1969\n§ 200                        an Geschädigte im Sinne des § 254 Abs. 1 oder an\nFälligkeit kleiner Abgabeschulden           Personen, die entsprechende Beihilfen aus dem\nHärtefonds (§§ 301, 301 a) erhalten können, beson-\n(1) ßel.rü9t der Ablösungswert einer Abgabeschuld   dere Vergünstigungen gewährt werden. In der\nan Vernüi9ensab9abc, 1 Iypol:hekengewinnabgabe          Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden,\noder Kredi.t~Jewümab9abc am 1. April 1952 nicht         daß eine Abgabeschuld, die bei dem Veräußerer\nmehr als l 00 Deutsche Mark, so kann das Finanz-        oder Verpächter weggefallen ist, im Falle einer\namt anordnen, daß die Abgabeschuld drei Monate          Weiterveräußerung oder einer Verpachtung des Be-\nnach Bekanntr1<1he des Abgabebescheids fällig wird.     triebs durch den Geschädigten an einen Nichtgeschä-\nIn diesem Falle ist der Ablösungswert vom 1. April      digten wieder auflebt und auf den Geschädigten\n1952 abzüglich eines Nachlasses von 20 vom Hun-         übergeht.\ndert zu entrichtPn. Auf den sich hiernach ergebenden        (2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 vorge-\nBetrag sind die nach dem l. April 1952 fällig gewor-\nsehenen Rechtsverordnung gelten die §§ 6 und 7 der\ndenen und entrichteten Leistungen anzurechnen.          Zweiten Durchführm,gsverordnung zum Ersten Teil\n(2) Beträgt der Ablösungswert einer Abgabe-          des Soforthilfegesetzes weiter mit der Maßgabe, daß\nschuld an Vermögensabgabe, Hypothekengewinn-            an die Stelle der Nichterhebung der Soforthilfe-\nabgabe oder Kreditgewinnabgabe am l. April 1952         abgabe die Nichterhebung der auf den Betrieb (Be-\nmehr als 100, aber nicht mehr als 200 Deutsche          triebsteil) entfallenden Vierteljahrsbeträge an Ver-\nMark, so g.ilt Absatz 1 entsprechend mit der Maß-       mögensabgabe tritt.\ngabe, daß der Betrag zur llülfte drei Monate und\nzur Hälfte neun Monate n<1ch Bekanntgabe des Ab-\n§ 203\ngabebescheids fällig wird.\nAnwendbarkeit von Steuergesetzen\n(3) Durch Rechtsverordnung können Bestimmun-\ngen über die Fdlligstellung von Abgabeschulden an          (1) Für die Ausgleichsabgaben gelten vorbehalt-\nVermögensabrJabe und an Hypothekengewinn-               lich der Absätze 2 bis 5 die Vorschriften der Reichs-\nabgabe getroffen werden, bei denen der unter Zu-        abgabenordnung und ihrer Nebengesetze über\nbilligung einer der jn Satz 2 bezeichneten Vergün-      Steuern sowie die Vorschriften des Bewertungs-\nstigungen zu zahlende Betrag 1 000 Deutsche Mark        gesetzes, soweit sich nicht aus den Vorschriften die-\nnicht übersteigt. Als Vergünstigung ist entweder        ses Gesetzes etwas anderes ergibt; die Vorschriften\nein Abschlag bis zu 10 vom Hundert von dem nach         über die Ausgleichsabgaben gelten als Steuergesetz.\n§ 199 sich ergebenden Ablösungswert vorzusehen             (2) Unbeschadet der Entstehung der Abgabe-\noder die Ermittlung des Ablösungswerts auf der          schulden mit dem Beginn des 21. Juni 1948 sind die\nGrundlage eines Zinssatzes, der um höchstens            Zins- und Tilgungsleistungen auf die Vermögens-\n3 vom Hundert über dem für die Ablösung nach            abgabe und die Kreditgewinnabgabe mit ihrer ge-\n§ 199 maßgebenden Zinssc1tz liegt. § 1 der Fünfund-     setzlichen Fälligkeit als einheitliche Steuerschuld\nzwanzigsten Durchführungsverordnung über Aus-           zu behandeln.\ngleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(3) Die Verjährung der Zins- und Tilgungslei-\nvom 23. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1616) und\nstungen auf die Vermögensabgabe, die Hypotheken-\n§ 1 der Siebenundzwanzigsten Durchführungsverord-\ngewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe beginnt\nnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\nabweichend von § 145 Abs. 1 der Reichsabgaben-\nausgleichsgesetz vom 15. November 1963 (bundes-\nordnung mit uem Ablauf des Jahres, in dem die ge-\ngesetzbl. I S. 792) sind nur noch anzuwenden, wenn\nsetzliche Fälligkeit eingetreten ist.\ndie Voraussetzungen für die Anwendung der Vor-\nschriften vor dem 30. September 1969 vorlagen. -           (4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 4 des Steuer-\nanpassungsgesetzes über den Todestag von Ver-\nschollenen ist für die Ausgleichsabgaben nicht\n§ 201                        anzuwenden. Als Zeitpunkt des Todes eines Ver-\nschollenen gilt der in dem Beschluß, durch den der\nBesondere Formen der Abgabenentrichtung          Verschollene für tot erklärt wird, festgestellte Zeit-\nSoweit die Soforthilfeabgabe nach § 5 der Zweiten    punkt seines Todes.\nDurchführungsverordnung zum Ersten Teil des                (5) Die Anwendung des § 131 der Reichsabgaben-\nSoforthilfegesetzes in w·ertpapieren entrichtet wer-    ordnung wird durch besondere Verwaltungsanord-\nden konnte, gilt diese Vorschrift bis zu einer ander-   nung des Bundesministers der Finanzen geregelt.\nweitigen Regelung durch Rechtsverordnung für die\nnach § 49 fä1lig werdenden Vierteljahrsbeträge der\nVermögensabgabe.                                                                 § 204\nAuftragsverwaltung\n§ 202\nDie Verwaltung der Lastenausgleichsabgaben wird\nVeräußerungen und Verpachtungen\nden Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung\nvon Betrieben an Geschädigte\nübertragen.\n(1) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nden, daß im Falle der Veräußerung oder der lang-                                 § 205\nfristigen Verpachtung von land- und forstwlftschaft-\nlichen Betrieben oder von gewerblichen Betrieben                              (gestrichen)","1970                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nFünfter Abschnitt                     2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit-\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben                  gewinnabgabe sind, soweit sie mit dem gewerb-\nlichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang\nstehen, mit ihrem jeweiligen Wert im Fest.stel-\n§ 206\nlungszeitpunkt abzuziehen.\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nbei der Feststellung der Einheitswerte\nder gewerblichen Betriebe\nbis zur nächsten Hauptfeststellung                                     § 208\nFür die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben                  Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nbei der Hauptfeststellung der Einheitswerte der ge-            innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden\nwerblichen Betriebe auf den 21. Juni 1948 und bei           Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer\nWertfortschreibungen und N achfeststellungen auf\nFür die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nFeststellungszeitpunkte vor der nächsten Hauptfest-\nbei der Hauptveranlagung 1949 der Vermögensteuer\nstellung gelten folgende Vorschriften:\nund bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen\n1. Die Vermögensabgabe ist außer Betracht zu las-         innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gelten\nsen.                                                  folgende Vorschriften:\n2. Die Kreditgewinnabgabe ist mit dem Nennbetrag\n1. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder\nabzuziehen, der sich für den gewerblichen Betrieb\ndes Inlandsvermögens sind statt der Vermögens-\nnach der auf Grund des § 181 abgegebenen Er-\nabgabe 35 vom Hundert des Vermögens abzu-\nklärung ergibt. Berichtigungen bereits abgegebe-\nziehen, das sich für den 21. Juni 1948 vor Abzug\nner Erklärungen sind nur zu berücksichtigen,\nder Vermögensabgabe und nach Abzug der in\nwenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem Finanz-\nden Nummern 2 bis 4 bezeichneten Beträge er-\namt zugehen.\ngibt.\n3. Statt der Hypothekengewinnabgabe sind bei ge-\nwerblichen Betrieben, die der Kreditgewinn-           2. Soweit die Kreditgewinnabgabe nicht mit einem\nabgabe nicht unterliegen, die Umstellungsgrund-          gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusam-\nschulden mit ihrem jeweiligen Wert im Feststel-          menhang steht, ist sie beim Gesamtvermögen\nlungszeitpunkt abzuziehen; dabei sind beantragte         oder Inlandsvermögen mit dem Nennbetrag ab-\nMinderungen nach § 3 a des Hypothekensiche-              zuziehen, der sich nach der auf Grund des § 181\nrungsgesetzes auch dann zu berücksichtigen, wenn         abgegebenen Erklärung ergibt. Berichtigungen\nein Verzicht infolge des Erlöschens der Umstel-          bereits abgegebener Erklärungen sind nur zu be-\nlungsgrundschulden nicht mehr ausgesprochen               rücksichtigen, wenn sie bis zum 31. Oktober 1953\nwerden kann. In den Fällen, in denen sich die            dem Finanzamt zugehen.\nHöhe der Hypothekengewinnabgabe nach § 101             3. Statt der Hypothekengewinnabgabe sind beim\nAbs. 1 bestimmt, ist der Gesamtbetrag der Lei-           Gesamtvermögen oder Inlandsvermögen die Um-\nstungen abzugsfähig, die auf Grund der Umstel-           stellungsgrundschulden mit ihrem jeweiligen\nlungsgrundschulden nach dem Feststellungszeit-            Wert abzuziehen; dabei sind beantragte Minde-\npunkt tatsächlich entrichtet worden sind; das gilt       rungen nach § 3 a des Hypothekensicherungs-\nauch, soweit es sich um Zinsen gehandelt hat. In         gesetzes auch dann zu berücksichtigen, wenn ein\nden Fällen, in denen nach dem Hypothekensiche-            Verzicht infolge des Erlöschens der Umstellungs-\nrungsgesetz keine Umstellungsgrundschuld ent-             grundschulden nicht mehr ausgesprochen werden\nstanden war, gleichwohl aber eirie Hypotheken-            kann. In den Fällen, in denen sich die Höhe der\ngewinnabgabe entsteht, ist die Hypotheken-                Hypothekengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 be-\ngewinnabgabe mit dem Nennbetrag abzuziehen,               stimmt, ist der Gesamtbetrag der Leistungen ab-\nder sich nach einer auf Grund des § 124 abgegebe-         zugsfähig, die auf Grund der Umstellungsgrund-\nnen Erklärung ergibt. Berichtigungen bereits ab-          schulden nach dem Veranlagungszeitpunkt · tat-\ngegebener Erklärungen sind nur zu berücksich-             sächlich entrichtet worden sind; das gilt auch,\ntigen, wenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem              soweit es sich um Zinsen gehandelt hat. In den\nFinanzamt oder der beauftragen Stelle zugehen.            Fällen, in denen nach dem Hypothekensicherungs-\ngesetz keine Umstellungsgrundschuld entstanden\nwar, gleichwohl aber eine Hypothekengewinn-\n§ 207                             abgabe entsteht, ist die Hypothekengewinn-\nabgabe mit dem Nennbetrag abzuziehen, der sich\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nnach einer auf Grund des § 124 abgegebenen Er-\nbei der Feststellung der Einheitswerte\n-klärung ergibt. Berichtigungen bereits abgegebe-\nder gewerblichen Betriebe\nner Erklärungen sind nur zu berücksichtigen,\nfür spätere Feststellungszeitpunkte\nwenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem Finanz-\nFür die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben             amt oder der beauftragten Stelle zugehen.\nbei Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen\n4. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach\nBetriebe gelten von der nächsten Hauptfeststellung\n§ 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe\nab folgende Vorschriften:\nanzurechnen ist, abzüglich der bis zu dem maß-\n1. Die Vermögensabgabe         ist außer Betracht zu         gebenden Stichtag entrichteten Beträge, mit dem\nlassen.                                                   Nennbetrag abzuziehen.","~Jewinnab!Jabe sind, soweit sie nicht mit einem       jahrsbeträge zu tragen; die zugunsten des Ab-\ngcwerbl idwn Betric~b in wirtschaftlichem Zusam-      gabeschuldners bewirkten Leistungen unterliegen\nmenhang sl.Plien, mit. ihrem jeweiligen Wert ab-      bei diesem zu einem Drittel (einem Viertel) der\nzuziehen.                                             Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer.\n~i. Die Soforthilfcsondcrnhgübe ist, soweit sie nach       Für Leistungen, die im Falle der sofortigen Fäl-\n§ 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf di<} Vermögensabgabe      ligkeit der Abgabeschuld (§§ 50 bis 52, 63, 200)\nanzurednwn ist, c1bzü1Jlich der bis zu dem maß-       und im Falle der Ablösung (§ 199) als Zeitwert\ngebenden SUditag entrichteten Beträge, mit dem        oder Ablösungswert entrichtet werden, ist ein\nNennbetrag abzuziehen.                       ·        Abzug ausgeschlossen.\n2. Die Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe\nund die Kreditgewinnabgabe sind, soweit es sich\n§ 210                           um Zinsen handelt, abzuziehen. Wie Zinsen zu\nbehandeln sind auch Leistungen auf die Hypo-\nAbzugf;fähigkeit der Ausgleichsabgaben            thekengewinnabgabe, die nach Art der umge-\nbei der Vennögensabgabe                   stellten Verbindlichkeit die Bedeutung von Ren-\nFür die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben          tenleistungen haben, die bei der Ermittlung des\nbc!i der Ermitllung des der Vermögensabgabe unter-         Einkommens abzugsfähig sind.\nliegenden Vermögens nelten folgende Vorschriften:      3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, auch soweit sie\n1. Der Betrag, der nach § 208 Nr. 1 zur Abgeltung          nicht auf die Vermögensabgabe anzurechnen ist,\nder Vermögensabgabe abgezogen worden ist, ist         nicht abzuziehen (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 dieses Ge-\ndem Vermögen wieder hinzuzurechnen.                   setzes in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Sofort-\n2. Die llypothekengewinnabgabe und die Kredit-             hilfegesetzes).\ngewinnabgabe sind mit ihrem WE~rt am 21. Juni        (2) Soweit Abgabeschulden aus Lastenausgleichs-\n1948 abzuziehen. Soweit bei der Einheitswert-     abgaben in der Bilanz passiviert sind, bleiben Än-\nfoststellung gewerblicher Betriebe nach § 206     derungen im Wertansatz der Schulden bei der\nNr. 2 und 3 oder bei der Ermittlung des Gesamt-   steuerlichen Gewinnermittlung außer Betracht. Dies\nvermögens oder des Inlandsvermögens nach § 208    gilt nicht für Bilanzansätze rückständiger Zinsen\nNr. 2 und 3 Beträge als Kreditgewinnabgabe und    nach § 176 Abs. 2.\naJs Hypothekengewinnabgabe abgezogen worden\nsind, sind sie für die Zwecke der Vermögens-         (3) § 26 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes wird mit\nabgabe dem Einheitswert oder dem Vermögen         Wirkung vom 1. April 1949 aufgehoben. Für die auf\nwieder hinzuzurechnen.                            die Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Leistungen\nauf Umstellungsgrundschulden gilt Absatz 1 Nr. 2\n3. Die Soforthilfosonderab~Jabe ist, soweit sie nach   entsprechend. Ubersteigt ein bei der Ermittlung des\n§ 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe   Einkommens nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soforthilfe-\nanzurechnen ist, mit dem Nennbetrag abzuziehen.   gesetzes zugelassener Abzug den nach Satz 2 zu-\nlässigen Abzug, so verbleibt es für die Veranla-\ngungszeiträume 1949 und 1950 bei dem höheren Ab-\n§ 211                       zug.\n(4) Für den Lastenausgleichsgegenposten (§ 221)\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der\ngilt § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes entspre-\nEinkommensteuer und der Körperschaftsteuer\nchend.\n(1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsab-\ngaben bei der Ermittlung des Einkommens für die                                  § 212\nZwecke der Einkommensteuer und der Körper-\nschaftsteuer gelten folgende Vorschriften:                     Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nbei der Gewerbesteuer\n1. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe\nsind bei dem jeweiligen Abgabeschuldner - für         (1) Für    die Abzugsfähigkeit der Ausgleichs-\ndie Zwecke der Einkommensteuer als Sonderaus-     abgaben bei der Gewerbesteuer gelten folgende\ngaben, für die Zwecke der Körperschaftsteuer als  Vorschriften:\nBetriebsaus9aben oder W(c\\rbungskosten - in fol-   1. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe\ngender Höhe abzuziehen:                                sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht","1972                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nabzuziehen; soweit sie bd der Ermittlung des       Vermögen in Berlin (West) oder mit Vermögen im\nGewinns abgezogen worden sind, sind sie diesem     Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin\nwieder hinzuzurechnen.                             (West) zur Vermögensteuer für die Kalenderjahre\n2. Für die Abzugsfühigkeil der IIypothekengewinn-      1949 bis 1952 gilt § 208 mit folgender Maßgube:\nabgabe und d<~r Kreditgewinnabgabe gilt das        1. Vom Vermögen im Geltungsbereich des Grund-\nFolgende:                                             gesetzes ist ein Betrag in Höhe von 35 vom\na) Bei der Ermi lllung des Gewerbeertrags sind        Hundert des auf den 21. Juni 1948 ermittelten\ndie Zinsen nicht abzuziehen; soweit die Zin-       Vermögens im Geltungsbereich des Grundgeset-\nsen bei der Ermitthmg des Gewinns abge-            zes (§§ 80 bis 82) abzuziehen.\nzogen worden sind, sind sie diesem wieder       2. Vom Vermögen in Berlin (West) ist nur für\nhinzuzurechnen.                                    das Kalenderjahr 1952 ein Betrag in Höhe von\nb) Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals sind        35 vom Hundert des auf de·n 1. April 1949 er-\ndie Hypothekengewinnabgabe und die Kredit-         mittelten Vermögens in Berlin (West) (§§ 80\ngewinnabgabe nicht abzuziehen; soweit sie          bis 82) abzuziehen.\noder an ihrer Stelle Umstellungsgrundschul-     3. Statt der Hypothekengewinnabgabe in Berlin\nden bei der Feststellunq des Einheitswerts ab-      (West) sind beim Gesamtvermögen oder Inlands-\ngezogen worden sind, sind sie diesem wieder        vermögen die Aufbaugrundschulden im Sinne des\nhinzuzurechnen.                                    Berliner Grundpfandrechtumstellungsgesdzes ab-\n(2) Die Aufhebung des § 26 Abs. 2 des Sofort-          zuziehen. In den Fällen, in denen sich die Höhe\nhilfegesetzes mit Wirkung vom 1. April 1949 (§ 211        der Hypothekengewinnabgabe nach § 145 be-\nAbs. 3 Satz 1) gilt auch für die Gewerbesteuer. Für       stimmt, sind 20 vom Hundert des Betrags der\ndie auf die Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Lei-       Reichsmarkverbindlichkeit abzuziehen. In den\nstungen auf Umstellungsgrundschulden gilt Ab-             Fällen, in denen nach dem Berliner Grundpfand-\nsatz 1 Nr. 2 Buchstabe a entsprechend. Sind Zinsen        rechtumstellungsgesetz keine Aufbm.i:grundschuld\nund Tilgungsbeträge nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des            entstanden war, gleichwohl aber eine Hypo-\nSoforthilfegesetzes bei der Ermittlung des Gewerbe-       thekengewinnabgabe entsteht, ist die Hypothe-\nertrags zum Abzug zugelassen worden, so verbleibt         kengewinnabgabe mit ihrem Nennbetrag abzu-\nes für die Veranlagungszeiträume 1949 und 1950            ziehen.\nbei diesem Abzug.                                                               § 215\n§ 213\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Fest-      Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West)\nstellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe\n§ 210 gilt mit der Maßgabe, daß die Hypotheken-\nin Berlin (West) oder mit Betriebstätten im Gel-\ntungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)    gewinnabgabe in Berlin (West) nach dem Stand\nvom 25. Juni 1948 und die Kreditgewinnabgabe in\nbis zur nächsten Hauptfeststellung\nBerlin (West) nach dem Stand vom 26. Juni 1948\n(1) Bei der Einheitswertfcststellung für gewerb-    abzuziehen sind. Soweit bei der Einheitswertfest-\nliche Betriebe in Berlin (West) gilt § 206 mit der     stellung gewerblicher Betriebe nach § 206 Nr. 2 und\nMaßgabe, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der       § 213 Abs. 2 oder bei der Ermittlung des Gesamt-\n1. April 1949 tritt.                                   vermögens oder des Inlandsvermögens nach § 208\n(2) Statt der Hypothekengewinnabgabe in Berlin      Nr. 2 und § 214 Nr. 3 Beträge als Kreditgewinn-\n(West) sind bei gewerblichen Betrieben, die der        abgabe und als Hypothekengewinnabgabe abge-\nKreditgewinnabgabe nicht unterliegen, die Aufbau-      zogen worden sind, sind sie für die Zwecke der\ngrundschulden im Sinne des Berliner Grundpfand-        Vermögensabgabe dem Einheitswert oder dem Ver-\nrechtumstellungsgesetzes abzuziehen, die zum Be-       mögen wieder hinzuzurechnen.\ntriebsvermögen in Berlin (West) gehören. In den\nFällen, in denen sich die Höhe der Hypotheken-                                  § 216\ngewinnabgabe nach § 145 bestimmt, sind 20 vom\nHundert des Betrags der ReichsmarkverbindUchkeit               Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nabzuziehen. In den Fällen, in denen nach dem Ber-                  für Vermögen in Berlin (West)\nliner Grundpfondrechtumstellungsgesetz keine Auf-           bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer\nbaugrundschuld entstanden war, gleichwohl aber            Bei der Ermittlung des Einkommens für die\neine Hypothekengewinnabgabe entsteht, ist die          Zwecke der Einkommensteuer und der Körper-\nHypothekengewinnabgabe mit ihrem Nennbetrag            schaftsteuer gilt § 211 für Vermögen in Berlin\nabzuziehen.                                             (West) mit folgender Maßgabe:\n§ 214\n1. Die Beträge an Ubergangsabgabe, die nach § 158\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei           als Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinn-\nSteuerpflichtigen mit Vermürwn in Berlin (West)         abgab~ gelten, sind für die Zwecke der Einkom-\noder mit Vermögen im Geltungsbereich              mensteuer als Sonderausgaben, für die Zwecke\ndes Grundgesetzes und in Berlin (West)            der Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben oder\ninnerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden          Werbungskosten in voller Höhe abzuziehen. Das\nHauptve:ranlagunqszeHraums der Vermögensteuer             gilt ohne Rücksicht auf die spätere Anrechnung\nFür die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabrraben          der Vorauszahlungen auf die Zinsen oder Til-\nbei der Heranziehung von Steuerpflichtigen mit            gungsbeträge der Hypothekengewinnabgabe.","Nr. 112    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                        1973\n2. Die   /\\IJzugsl!ihi~JkPil.  gilt nicht lür Leistungen    eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf\nim Sinne des§ 147 Abs. 7.                               der Passivseite unter einem besonderen Posten in\nHöhe ihres Betrags auszuweisen.\n§ 217\nAbzugsfähigk.e.it der Ausgleichsabgaben für                                    § 220\nVermögen in Berlin (West) bei der Gewerbesteuer                              Erstmaliger Ausweis\nBei der CPwer1wsteuer ~rilt § 212 für Vermögen                       und Ausgleich der Jahresbilanz\nin Berlin (West) mit folgender Maßgabe:                          (1) Die in § 218 Abs. 1 und § 219 aufgeführten\nDie Betrü~Je an Ubergangsabgabe, die nach § 158          Ausgleichsabgaben sind erstmals in der Jahres-\nals Vorausz<1hlunr1en auf die Hypol:hekengewinn-         bilanz auszuweisen oder zu vermerken, die nach\nabgc1be fJel ten, sind bei der Ermittlung des Ge-        dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes auf ge-\nwerbeertn:1gs nicht abzuziehen; soweit die Vor-          stellt wird. Ist am Tag der Verkündung dieses Ge-\nauszahlungen bei der Ermittlung des Gewinns             setzes die DM-Eröffnungsbilanz noch nicht aufge-\nabgezogen worden sind, sind sie diesem wieder           stellt, so hat der Ausweis oder der Vermerk bereits\nhinzuzurechnen.                                         in der DM-Eröffnungsbilanz zu erfolgen. -\n2. Aufbaugnmdsclrnlden sind bei der Ermittlung des              (2) Zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwi-\nGewerbekapitals nicht abzuziehen; soweit sie bei        schen Aktiven und Passiven, der durch den Ausweis\nder Feststellun9 des Einheitswerts abgezogen            dieser Ausgleichsabgaben in der ersten Jahresbilanz\nworden sind, sind sie diesem wi(!der hinzuzurech-       (Absatz 1 Satz 1) entsteht, sowie zur Bildung einer\nnen.                                                    Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe\nkann bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirt-\nschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereinen\nSechster Abschnitt                       auf Gegenseitigkeit neben den freien Rücklagen\nauch die gesetzliche Rücklage (die Sonderrücklage,\nIfondclsrcchtliche Bilanzierungsvorschriften             der gesetzliche Reservefonds, die Verlustrücklage)\naufgelöst werde:i;i. Sofern die gesetzliche Rücklage\n§ 218                           (Sonderrücklage) nicht den zehnten oder den in der\nBehandlung der Vermögensabgabe                   Satzung (im Gesellschaftsvertrag) bestimmten höhe-\nin der Jahresbilanz                     ren Teil des Nennkapitals erreicht, darf sie jedoch\nerst nach Auflösung der freien Rücklagen verwandt\n(1) Die Vt;rmögensabgabe braucht in der Jahres-          werden; das gleiche gilt hinsichtlich des gesetzlichen\nbilanz 'einer Kapital~Jesellschaft, einer bergrecht-        Reservefonds oder der Verlustrücklage, sofern diese\nlichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und Wirt-                den in dem Statut (in der Satzung) bestimmten\nschaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsver-           Mindestbetrag nicht erreichen.\neins auf GcuenseiUgkeit nicht ausgewiesen zu wer-\nden. Wird die Vermögensabgabe nicht ausgewiesen,                 (3) Kapitalgesellschaften können zum Ausgleich\nso sind in der Bilanz der auf der Grundlage eines           des Unterschiedsbetrags ihr Nennkapital herabset-\nRechnungszinsfußes von 41 h vom Hundert zu er-               zen. Sollen freie Rücklagen zum Ausgleich nur teil-\nrechnende Ccgenwarlswert der Vermögensabgabe                 weise verwandt werden, so darf das Nennkapital\nsowie der auf sie zu entrichtende Vierteljahrsbetrag         nur so weit herabgesetzt werden, daß nach der Teil-\nzu vermerken.                                                auflösung der freien Rücklagen und der Herabset-\nzung des Nennkapitals das Verhältnis zwischen den\n(2) Die Unternühmen können eine \"Rücklage für            freien Rücklagen und dem Nennkapital nicht zu Un-\ndie LastenausrJleichs-Vermögensabgabe\" bilden. Die           gunsten des Nennkapitals verändert ist.\nRücklage ist auf der Passivscite der Jahresbilanz\n(4) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\ngesondert auszuweisen. Sie darf nur zur Ablösung\nkönnen zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags Ab-\nder Vermügenscibgabe und zur Entrichtung derVier-\nschreibungen von den neu festgesetzten Geschäfts-\nteljahrsbetrüge sowie zum Ausgleich von Wertmin-\nguthaben erfolgen; die Abschreibungen dürfen nicht\nderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten\nhöher sein als der Betrag des Geschäftsguthabens\nverwandt werden. Der Verwendung der Rücklage                am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz zuzüglich der\n, steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von\nan diesem Tage rückständigen Pflichteinzahlungen.\nWertminderungen und zur Deckung von sonstigen                Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nVerlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind. Der\nAusweis der Rücklüge befreit nicht von der Pflicht\nzum Vermerk des Gegenwartswerts der Vermögens-                                        § 221\nabgabe sowie des auf diese zu entrichtenden Viertel-                       Lastenausgleichsgegenposten\njahrsbetrags nach Absatz 1.                                     (1) Kann die erste Jahresbilanz (§ 220 Abs. 1\nSatz 1) einer Kapitalgesellschaft, einer bergrecht-\n§ 219                          lichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und Wirt-\nschaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsver-\nBehandlung der Kreditgewinnabgabe und der\neins auf Gegenseitigkeit sowohl durch Auflösung\nHypothekengewinnabgabe in der Jahresbilanz\nder freien Rückl?J.gen bis auf den zehnten Teil des\nDie Kredil.qewinnabgc1be und die Hypotheken-             Nennkapitals als auch durch Auflösung der gesetz-\nqewinnabgabc~ sind in der Jahresbilanz eines Kauf-          lichen Rücklage (der Sonderrücklage, des gesetz-\nmanns, einc'r berfJiechtlichen Gewerkschaft oder            lichen Reservefonds, der Verlustrücklage) bis auf","1974                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nden zehnten oder den in d<:r Satzung (im Gesell-         schatten mit beschränkter Haftung über die bei der\nschaflsvertrn~J) lwslimrn!Pn höheren Teil des Nenn-      Herabsetzung des Stammkapitals zu beachtenden\nkcipiUtls oder den in dem Slatut (in der Satzung)        Bestimmungen isl nicht anzuwenden.\nbcstirnrnlcn Mindcslbclrag nicht ausgeglichen wer-\nden, so kann zum Ausgleich in die Jahresbilanz auf                                 § 223\nder Aktivseite ein Lastenausgleichsgegenposten in\nAblösung und Entrichtung der Vermögensabgabe\nHöhe des noch verbleibenden Fehlbetrags, höchstens\njedoch in Höhe des Betra~Js der Kreditgewinn-               (1) § 220 Abs. 2 und 3 sowie § 222 Abs. 2 und 3\nabgabe oder der J-Iypothekengcwinnabgabe, einge-         gelten entsprechend, soweit zur Ablösung der Ver-\nstellt werden. Ein Lastenausgleichsgegenposten darf      mögensabgabe Kapitalgesellschaften Rücklagen auf-\nnicbt. eingestellt. werden, wenn die Vermögens-          lösen oder ihr Nennkapital gleichzeitig mit der Fest-\nabgabe in der Bilanz ausge:wiesen oder eine Rück-        stellung einer Jahresbilanz herabsetzen. Die Beträge,\nlage für die Lastena usglPid1s-Vermögensabgabe ge-       die aus der Auflösung der Rücklage und aus\nbildet wird.                                             der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen\n(2) Das gleiche 9ilt für lJnlc!rnchmen, die nicht in  nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und nicht\neiner der in AbscJtz 1 autqeführtcn Rechtsformen be-     dazu verwandt werden, die Gesellschafter von der\ntrieben werden, sofern die Jahresbilanz sowohl           Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien.\ndurch Auflösung der freien Rücklagen und einer zum          (2) § 220 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend, soweit zur\nAusgleich von Wertrninderun9cm oder zur Deckung          Ablösung der Vermögensabgabe Erwerbs- und Wirt-\nvon sonstigen Verlusten bestimmten Rücklage als          schaftsgenossenschaften oder Versicherungsvereine\nauch durch Abschreibungen von den Kapitalkonten          auf Gegenseitigkeit Rücklagen auflösen oder Er-\ndes Inhabers oder der Gesellschafter bis zur Hälfte      werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Abschrei-\ndes Betrags dieser Konten n icllt ausgeglichen werden    bungen von den Geschäftsguthaben vornehmen.\nkann.\n(3) Zur Entrichtung von Vierteljahrsbeträgen auf\n(3) Der Lastenaus~Jleichs~Jeuenposten ist gesondert   die Vermögensabgabe kann neben den freien Rück-\nauszuweisen. Solange er besteht, sind Werterhöhun-       lagen auch die gesetzliche Rücklage (die Sonderrück-\ngen auf Grund der Berichtiqung von Wertansätzen          lage, der gesetzliche Reservefonds, die Verlustrück-\n(§ 47 des D-Mark bilanzgesetzes) zu seiner Tilgung       lage) verwandt werden, soweit sie den zehnten oder\nzu verwenden; ist neben dem Lastenausgleichs-            den in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) be-\ngegenposten ein Kapitalenlwertungskonto nach den         stimmten höheren Teil des Nennkapitals oder den in\n§§ 36 und 37 des D-Markbilanzgesetzes vorhanden,         dem Statut (in der Satzung) bestimmten Mindest-\nso sind die Werterhölnmgen zuerst zur Tilgung die-       betrag übersteigt.\nses Kontos zu verwenden. Im übrigen ist der Lasten-\nausgleichsgegenposten jährlich mindestens in Höhe                                  § 224\nder in dem Geschäftsjahr auf die Kreditgewinn-\nAusscheiden von Genossen\nabgabe und die Hypothekengewinnabgabe zu ent-\nrichtenden TilgunDsbelrä~w c1hzuschreiben.                  (1) Scheidet ein vor dem Stichtag der DM-Eröff-\nnungsbilanz beigetretener Genosse aus einer Er-\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft aus und ist\nder Auseinandersetzung mit ihm eine in Deutscher\n§ 222                           Mark aufgestellte Bilanz zugrunde zu legen, so ist\ndem ausgeschiedenen Genossen sein Geschäftsgut-\nDurchführung des Ausgleichs\nhaben binnen drei Monaten nach Feststellung der\n(1) Der Ausgleich (§§ 220, 221) hat in der ersten     Jahresbilanz, falls die Jahresbilanz bereits vor der\nJahresbilanz (§ 220 Abs. 1 Satz l) zu erfolgen; ist      Verkündung des Gesetzes festgestellt worden ist,\nein Ausgleich notwendig, so ist bei Aktiengesell-        binnen drei Monaten nach der Verkündung des\nschaften diese Jahresbilanz durch die Hauptver-          Gesetzes auszuzahlen. Ist die Vermögensabgabe in\nsammlung festzustellen.                                  der der Auseinandersetzung zugrunde zu legenden\nBilanz nicht ausgewiesen, so ist bei der Berechnung\n(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-         des Geschäftsguthabens des ausgeschiedenen Ge-\nschaften auf Aktien können ihr Nennkapital zum           nossen ein Betrag abzuziehen, der bei Ausweis der\nAusgleich des Unterschiedsbetrags (§ 220 Abs. 3) in      Vermögensabgabe in der Eröffnungsbilanz in Deut-\nerleichterter Form herabsetzen. In dem Beschluß ist      scher Mark nach Heranziehung des gesetzlichen Re-\nfestzusetzen, daß die Herabsetzung zum Ausgleich         servefonds, der freien Rücklagen und aller Geschäfts-\ndes Unterschiedsbetrags erfolgt; sie ist auf diesen      guthaben nach § 220 Abs. 2 und 4 von dem neu\nBetrag zu begrenzen. Auf die Herabsetzung sind           festgesetzten Geschäftsguthaben des ausgeschiede-\n§ 175 Abs. 1, 2 und 4, §§ 176, 177, 179 bis 181 des      nen Genossen hätte abgeschrieben werden können;\nAktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherab-        dieser Betrag vermindert sich in dem Verhältnis, in\nsetzung anzuwenden. Der Beschluß über die Kapital-       dem der Gegenwartswert der Vermögensabgabe in\nherabsetzung in erleichterter Form ist mit der           der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark zum Gegen-\nBeschlußfassung über den Jahresabschluß (Absatz 1)       wartswert der Vermögensabgabe in der für das\nzu verbinden; die §§ 188 bis 191 des Aktiengesetzes      Ausscheiden maßgebenden Jahresbilanz steht. Ei:n.e\ngelten sinngemäß.                                        Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe\n(3) Die Sätze 1, 2 und 4 des Absatzes 2 gelten        (§ 218 Abs. 2) gilt für die Berechnung des Geschäfts-\nsinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haf-       guthabens des ausgeschiedenen Genossen als nicht\ntung; § 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-    gebildet. In der für die Auseinandersetzung maß-","Nr. 112      Tag der A.usgabe: Bonn, den 23. Oktober ] 969                      1975\n(J(!IH'ndi.in Bilc111:;. sind ferrH:r, ~,ow(:il dies noch nicht   entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegs-\nist, die l<rPdilrwwinrwhqilbe und die            bedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert\nl lypol.h<~kt:nfp:wirurnhgalH~ 11<1ch Mc1ßgabe des § 219          worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen\n11f der l\\1ssivsPil<! r1uszttW()iS<:n; (\\in nach § 221         Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nqdJildd<~r Li1slPndt1sqkid1s~J(:<Jenposten gilt als nicht         oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als\nldel.. § 7] ;\\ bs. 2 Si! tz J des Ccs(:tzes betreffend     Evakuierter bis zum Wirksamwerden des Bundes-\ndie Erwerbs- 111Hl \\l\\firt.sch,ifl.sqcnossenschaften ist          evakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder\nnid1t 1mzuw<·rnlcn dtlf Fd1ltwtr;ifJC, di<~ sich aus der          nach Maßgabe des Bundesevakuiertenges~tzes zu-\nPdssiviN1mq der ;\\ IIS!Jleichsilh~Ji:lbcn und der Be-             rückkehrt.\nrückskht igunq der Verm<iqensilbgabe bei der Berech-                 (3) Zur Milderung von Härten können Ausgleichs-\nnunq des CeschüHsguthabens <)qJeben.                              leistungen auch nach Maßgabe der §§ 301, 301 a\n(2) Schr)idd (~in c1rn Slichlil~J der DM-Eröffnunqs-          gewährt werden.\nbilanz oder spiitPr lwiqdrel.erwr Genosse aus der\nCenossensd1,lft d11s, so sind die in der Bilanz                                            § 229\nausgewiesenen Vcrbindlid1lwitcn aus der Kredit-                                         Geschädigte\n9ewinnab9alw und der l lypolhekenrJewinnabgabe\nnicht Schulden im Sinne d(\\S § 73 Abs. 2 Satz 3 des                  (1) Ausgleichsleistungen    werden nach näherer\nGesetzes lwtrelfend die nrwcrbs- und Wirtschafts-                Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben\ngenossenscbaJtcn. Clcidws qilt lür Verbindlichkeiten             von Geschädigten oder zugunsten von Geschädigten\naus der Vermöqcnsdbq<1l.w, fcllls diese in der Bilanz            gewährt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar\nausgewiesen ist.                                                 Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952\nverstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April\n§ 225                             1952 seine Erben oder weitere Erben waren; ist in\n(l)ip VorsduiJt ist überholt)                    den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 der unmittelbar\nGeschädigte nach dem 31. März 1952 verstorben,\ngelten seine Erben als Geschädigte. Ist der unmittel-\nSieben ler Abschnitt                        bar Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt\nverstorbenen Erblassers und ist der Nacherbf all vor\nÄnderungen düs Vermögensteuergesetzes                       dem 1. April 1952 eingetreten, gelten hinsichtlich der\nSchäden an dem der Nacherbfolge unterliegenden\n§ 226                             Vermögen als Geschädigte der Nacherbe und, falls\n(Di<: Vorschrift    ist überhol!)                dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, die-\njenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben\n§ 227                             oder weitere Erben waren. Hinsichtlich der an land-\nund forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermö-\n(DiP Vorschrift isl überholt)                    gen oder Betriebsvermögen entstandenen Kriegs-\nsachschäden und hinsichtlich der an Betriebsver-\nmögen entstandenen Vertreibungsschäden, Ost-\nschäden und Zonenschäden steht der Erbfolge die\nDritter Teil                          Ubernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des\nAusgleichsleistungen                         unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erb-\nfolge) gleich.\nErst.er Abschnitt                           (2) Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschä-\ndigter, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigen-\n.AlJgernelne Vorschriften                       tümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschafts-\nguts war; in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt\n§ 228                             als unmittelbar Geschädigter der fübe oder derjenige,\nSchadenstatbestände                         der ohne Versagung des Erbrechts Erbe geworden\nwäre. Sind oder wären die zerstörten, beschädigten\n(l) Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Teil\noder verlorenen Wirtschaftsgüter bei Anwendung\ndieses Gesetzes wc~rden gewährt auf Grund, von\ndes § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Ok-\n1. Vertreibunosschiiden (§ 12).                                   tober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) dem Vermögen\n2. Kriegssachschüden (§ 13),                                      einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese\nPerson unmittelbar Geschädigter.\n3. Ostschäden (§ 14),\n(3) Geschädigter kann nur eine natürliche Person\n4. Sparerschäden (§ 15),                                          sein.\n5. Zonenschäden(§ 15a).\n§ 230\n(2) Ausg1eichsleistunqen auf Grund von Kriegs-\nsachschäden werden nur ~Jcwährt, wenn diese im                                            Stichtag\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin                     (1) Vertreibungsschäden kann der Geschädigte\n(West) entstanden sind; auf Kriegssachschäden, die                nur geltend machen, wenn er am 31. Dezember 1952\nder Schiffahrt entstanden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1             seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des\nanzuwenden. Als im Geltungsbereich des Grund-                     Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat.\ngesetzes oder in Berlin (West) entstandener Kriegs-               Gleichgestellt ist, wer am 31. Dezember 1950 seinen\nsachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse                  ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-","1976                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ngesetzc'.s einschlil'f\\lid1 l1<~rli11 (Wcsl) ~iehabt hat oder     e) von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Aus-\nwer sei ncn st:ind iqc~n /\\ ufenlhd lt in diesem Gebiet               bildung stehenden Kindern zu den Eltern,\nseit Ein lri tt des Sd1.id<ms und vor dem 31. Dezember\nf) von minderjährigen Kindern zu den Groß--\n1952 mindc~stens ein Jdhr qehabt und von dort in\neltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder\nejnen SU1at vcrl(~gt. hat, der nicht zu den Aussied-\nsich ihrer nicht annehmen können,\nlungsgebicten (§ 11 /\\ bs. 2 Nr. 3) gehört. Gleichge-\nstellt ist fornc!r, wer c:Jus der sowjetischen Besat-             g) von minderjährigen Kindern zu Verwandten\nzungszone Deutschlands od<'.r c1us dem Sowjetsektor                    der Seitenlinie bis zum dritten Grade, wenn\nvon Berlin, ohne d<1ß er dort durch sein Verhalten                     Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr\ngegen die Grundsülze der Menschlichkeit oder                          leben oder sich ihrer nicht annehmen können,\nRechtsstaatlichkeit verstoßen hat, im Wege der Not-                h) von hilfsbedürftigen Geschädigten zu Ver-\naufnahme oder eines ver~Jleichbaren Verfahrens zu-                     wandten der Seitenlinie bis zum dritten Grade,\ngezogen ist und am 31. Dezember 1961 oder am                          wenn nähere Verwandte nicht mehr leben\n31. Dezember 1964 seinen ständigen Aufenthalt im                       oder sich ihrer nicht annehmen können.\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\n(West) gehubt hat. Die Voraussetzung des Satzes l                  Wer das 65. Lebensjalir vollendet hat, gilt stets\ngilt auch dann als erfüllt, wenn der Geschädigte                   als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen Auf-\nenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht erhalten\n1. am 31. Dezember 1952 seirn~n ständigen Aufent-                  hat und nicht erhalten konnte. Bei Zuzug aus dem\nhalt im Ausland hatte und                                      Ausland muß die Familienzusammenführung spä-\n2. nachweislich sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt              testens am 31. Dezember 1961 vollzogen sein.\nbemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt im\nBei der Frist nach Nummer 1 werden solche Zeiten\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nnicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach\n(West) zu nehmen, an der tatsächlichen Aufent-\nVerlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten\nhaltnahme aber dadurch gehindert war, daß ihm\nStaaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt\ndie zur Aus- oder Einreise erforderlichen Urkun-\nworden ist, in einem anderen der dort bezeichneten\nden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind,\nStaaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche\nund\nZeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter\n3. nach AushändirJlrng dieser Urkunden unverzüg-               Familienangehöriger im Anschluß an die Aussied-\nlich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-              lung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)            Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen\ngenommen hat.                                              er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienange-\nhöriger in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-'\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nlands oder im Sowjetsektor von Berlin aus Gründen,\nnicht vor, so kann ein Geschädigter Vertreibungs-\ndie er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten\nschäden nur geltend machen, wenn er nach dem\nworden ist; die Frist nach Nummer 1 gilt auch als\n31. Dezember 1952 ständigen Aufenthalt im Gel-\ngewahrt, wenn ein Vertriebener nach der Vertrei-\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nbung oder Aussiedlung sich in der sowjetischen\n(West) genommen hat\nBesatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsekfor\n1. spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in              von Berlin oder in einem Staat, zu dessen Leistungen\ndem er die zur Zeit unter fremder Verwaltung               für Schäden im Sinne dieses Gesetzes die Bundes-\nstehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet             republik Deutschland durch keinerlei finanzielle\ndesjenigen Staates, aus dem er vertrieben oder             Aufwendungen auf Grund besonderer Verträge bei-\nausgesiedelt worden ist, verlassen hat, oder               trägt, aufgehalten und nachweislich rechtzeitig vor\nFristablauf bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt\n2. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heim-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes zu nehmen,\nkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetz-\ndaran aber dadurch gehindert war, daß ihm die zur\nblatt S. 221) in der jeweils geltenden Fassung,\nWeiterreise erforderlichen Urkunden nicht recht-\noder\nzeitig ausgehändigt worden sind, und wenn er nach\n3. bis zum 31. Dezember 1969 als Sowjetzonen-                  deren Aushändigung unverzüglich seinen ständigen\nflüchtling (§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes)             Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\noder als zurückgekehrter Evakuierter im Sinne              genommen hat.\ndes Bundesevakuiertengesetzes, oder\n(3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten\n4. im Wege der Familienzusammenführung mit                     Stichtag kann ein Geschädigter einen Vertreibungs-\neiner Person, die unter Nummern 1, 2 oder 3 oder            schaden geltend machen, wenn er als Angehöriger\nunter Absatz l fällt. Als Familienzusammenfüh-              des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1952\nrung gilt die Zusammenführung                               seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich\na) von Ehegatten,                                          des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das\nb) von minderjährigen Kindern zu den Eltern,                Ausland verlegt hat.\nc) von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei               (4) Ist der Geschädigte als Kriegsgefangener oder\nauch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind,          Internierter im Sinne des Heimkehrergesetzes oder\nwenn das einzige oder letzte Kind verstorben           als ein im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in\noder verschollen ist,                                  einem Zwangsarbeitsverhältnis Festgehaltener in\nd) von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkin-             fremdem Gewahrsam verstorben, so können seine\ndern,                                                  Erben den Vertreibungsschaden geltend machen,","Nr. 112    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                      1977\nsoweit si<) in ilrn~r Pt>rson die Vonrnssetzungen der     fremde Staatsangehörigkeit erworben zu haben,\n/\\ bsütze 1 bis J <!rfüllen. Tst E.!in Geschädigter mit   bleiben seine Schäden bei solchen Erben unberück-\nsU.indi~Jern /\\ u fontlldlt in der sowjetischen Besat-    sichtigt, die ihrerseits eine fremde Staatsangehörig-\nztmqszo1w Deulsd1ldnds oder im Sowjetsektor von           keit besessen oder vor Erfüllung der Voraussetzun-\nBerlin vor dem 1. Januar 1965 verstorben, so können       gen des § 230 erworben haben. Satz 1 gilt nicht,\nseine am 3 l. Dezeinber 19G4 vorhandenen Erben oder       wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der un-\nweiteren Erben den Ver1reibungsschaden geltend            mittelbar Geschädigte erworben oder der Erbe be-\nmachen, soweit sie oder vorausrJegcmgene Erben des        sessen oder erworben hat, weder durch Gewährung\nGeschädigten in ihrer Person die Voraussetzungen          von Leistungen noch in anderer Weise eine Scha-\nder Absätze 1 bis 3 erfüllen.                             densminderung herbeigeführt hat oder noch herbei-\n(5) Auf Ostschäden finden die Absätze l bis 4, auf   führt und die Bundesrepublik Deutschland durch\nZonenschäden die Absätz(~ 1 bis 3 und 4 Satz 1 ent-       keinerlei finanzielle Aufwendungen auf Grund be-\nsprechende Anwendung.                                     sonderer Verträge zur Gewährung von Leistungen\nfür Schäden im Sinne dieses Gesetzes beiträgt.\n(6) Auf Sparerschüden     ,rn Schuldverschreibungen   Satz l ist ferner nicht anzuwenden bei Schäden, die\nund verzins]ichen Schatzanweisungen des Reichs, der        Verfolgten an entzogenen Wirtschaftsgütern ent-\nReichsbahn, der Reichspost und des Landes Preußen          standen sind (§ 359 Abs. 2).\neinschließlich der Schuldbuchforderungen und der\nAnsprüche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2 Nr. 3)               (4) Artikel 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom\nsowie auf Sparerschäden im Sinne des § 15 Abs. 3           27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik\nfinden die Absätze 1 bis :3 entsprechende Anwen-           Deutschland und der Republik Osterreich zur Rege-\ndung.                                                     lung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und\nVerfolgten, über weitere finanzielle Fragen und\nFragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Aus-\n§ 230a                         gleichsvertrag) vom 21. August 1962 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 1041) bleibt unberührt.\nBesondere persönliche Voraussetzungen\n(1) Schäden außerhalb des Geltungsbereichs die-\nses Gesetzes müssen einer Person entstanden sein,                                    § 231\ndie im Zeitpunkt der Schädigung\nRechtsnatur der Ausgleichsleistungen\nl. deutsche Staatsangehörige war\noder                                                    Es werden gewährt\n2. als deutsche Volkszugehörige keine Staatsange-          1. Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,\nhörigkeit. odm nur diejenige eines Staates hatte,    2. Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.\nin dessen Gebiet gegen diese Person wegen ihrer\ndeutschen Volkszugehörigkeit Vertreibungs- oder\nEntziehungsmaßnahmen getroffen worden sind.                                    § 232\n(2) Personen, die unter die Gesetze zur Regelung             Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch\nvon Fragen der Staatsangehörigkeit vorn 22. Februar\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch        (1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch\nGesetz vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I            werden gewährt\nS. 829), und vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431)   1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),\nfallen, gelten nicht als deutsche Staatsangehörige\n2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292),\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn sie die deutsche\nStaatsangehörigkeit nach Maßgabe dieser Gesetze            3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),\nausgeschlagen oder nicht rückwirkend wieder er-            4. Entschädigung im Währungsausgleich für Spar-\nworben haben, es sei denn, daß sie die deutsche                guthaben Vertriebener (§ 304),\nStaatsangehörigkeit am 1. Januar 1967 aus anderen\nGründern besessen haben. Ist ein unmittelbar Geschä-       5. Entschädigung nach dem Altsparergesetz.\ndigter, der zu dem unter die vorstehend bezeichneten\n(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April\nGesetze fallenden Personenkreis gehört, vor deren\nInkrafttreten oder vor Ablauf d€~r für ihn maßgeben-       1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstan-\nden Erklärungsfrist verstorben, so ist Vorausset-          den; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten\nzung, daß die Erben des Verstorbenen die deutsche          insoweit die entsprechenden Vorschriften des Wäh-\nStaatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls              rungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.\nbesaßen oder durch Erklärung wieder erworben\noder am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen\nbesessen haben.                                                                      § 233\n(3) Schäden außerhalb dc~s Geltungsbereichs dieses            Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch\nGesetzes bleiben unberücksichtigt, wenn der unmit-            (1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch\ntelbar Geschädigte nach dem Zeitpunkt der Schädi-          werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ge-\ngung und vor Erfüllung der Voraussetzungen des             währt\n§ 230 eine fremde Staatsan9ehörigkeit erworben hat;\nist der unrni ttelbar Geschädigte verstorben, ohne die     1. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260),\nVoraussetzungen des § 230 erfüllt und ohne eine            2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),","1978                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. Lcislungcn aus dern llürl<'londs (§§ 301, 301 a),                          Zweiter Abschnitt\n4. Leist1mgcn auf Crund sonsli~J('r Förderungsmaß-                       Feststellung von Schäden\nnahmen (§§ 302, ]03).\nErster Titel\n(2) Ausgleichsl<'islungcn     ohrw Rechtsanspruch\nkönnen auch an ErlH'n von Cesch[idigtcn gewährt                                 Grundsätze\nwerden.\n§  235\nSchadensfeststellung\n§ 2'.M                                als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen\nAntrag                              Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz\nein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt,\n(1) Ausgleichsleistung<·n wcrckn nur auf Antrag        wenn der Schaden festgestellt ist.\ngewährt.\n(2) Befindet sich der CPschüdi~Jl<~ in Kriegsgefan-                              §  236\ngenschaft oder ist er au ßcrhc1 lb des Geltungsbereichs\nSchadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz\ndes Grundgesetzes oder von Bc,rlin (West) interniert\nund nach dem Beweissicherungs- und Feststellungs-\noder im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in\ngesetz\neinem Zwangsarbeitsverhältnis festgehalten oder ist\ner verschollen, sind bis zum 31. Dezember 1970 fol-          Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststel-\ngende Angehörige berechtigt, Hauptentschädigung           lungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des § 14\nund Hausratentschädigung für ihn zu beantragen            Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungs-\ngesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen\n1. der Ehegatte,                                          Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von\n2. wenn ein Ehegatte n ich l vorhanden ist, jeder         Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese\nAbkömmling,                                           Schadensfeststellung ist bindend.\n3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge vor-\nhanden sind, jeder Elterntei 1.                                                 §  237\nSchadensfeststellung\nDer Antrag kann, wenn Vcrtreibungsschäden, Ost-                      außerhalb des Feststellungsgesetzes\nschäden oder Zonenschäden geltend gemacht werden,\nnur gestellt werden, wenn der Antragsteller die               (1) Der Feststellung nach den besonderen Vor-\nVoraussetzungen des § 230 erfüllt. § 230 Abs. 4 bleibt    schriften dieses Gesetzes unterliegen\nunberührt. Ergibt sich nach Antragstellung, daß die        1. Vertreibungsschäden, · Kriegssachschäden und Ost-\nVoraussetzungen des § 230 Abs. 4 vorliegen, gehen              schäden durch Verlust der beruflichen oder son-\ndie Rechte aus der Antragstellung auf die Erben                stigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13\nüber. Soweit jedoch Hausrntcntschädigung an den                Abs. 1 Nr. 4, § 14),\nAntragsteller vorher ausgczahll worden ist, hat es\n2. Sparerschäden (§ 15).\ndabei sein Bewenden.\n(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500\n(3) Anträge auf lfauplcnlschlidigung und Hausrat-      Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht festge-\nentschädigung können nur bis zum Ablauf von zwei          stellt.\nJahren nach Beendigung der für den- Antrag auf\n(3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraus-\nSchadensfeststellung nach § 28 Abs. 2 des Feststel-\nsetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen\nlungsgesetzes und nach § 30 Abs. 3 des Beweissiche-\nmit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Ge-\nrungs- und Feststellungsgesetzes jeweils maßgeben-\nwährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich als\nden Frist gestellt. werden. Durch Rechtsverordnung\nAntrag auf Feststellung des Schadens. Ein gesonder-\nkönnen zur Berücksichtigung besonderer Verhält-\nter Antrag auf Feststellung des Schadens ist in\nnisse für Gruppen von Antri-1~Jsbcrechtigten längere\ndiesen Fällen ausgeschlossen.\nFristen fostgelegt werden.\n(4) Das Antragsrecht ruh L, solange der Geschä-\ndigte, sein Erbe oder weilen~r Erbe seinen ständigen\nZweiter Titel\nAufenthalt in einem Aussiedlungsgcbiet (§ 11 Abs. 2\nNr. 3) hal; Artikel 3 des Zehnten Teils des Vertrags                      Schadensberechnung\nzur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener\nFragen in der Fassung der Bekanntmachung zum                                         § 238\nProtokoll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung\nSchadensberechnung nach dem\ndes Besatzungsregimes in der Bundesrepublik\nFeststellungsgesetz und nach dem\nDeutschland vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II\nBeweissicherungs- und Feststellungsgesetz\nS. 301, 405) bleibt unberührt. Für Ausgleichsleistun-\ngen auf Grund von Zonenschäden ruht das Antrags-               Für die Berechnung von Schäden, die nach dem\nrecht auch bei ständigem Aufenthalt im Schadens-           Feststellungsgesetz oder nach dem Beweissiche-\ngebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Fest-         rungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind,\nstellungsgesetzes).                                        gelten die Vorschriften dieser Gesetze.","Nr.112   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                         1979\n§ 239                                                   § 241\nSchadensberechnung bei Verlust                                      (gestrichen)\nder beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage\n(J) Be.i  FeslslPI l1rn9 dPs einem Vertriebenen,                                § 242\nKrieqssilchneschüd iql.en oder <)stgeschtidigten durch           Zusammenfassung der Einzelfeststellungen\nd(m Verlust dn beruflidwn oder sonstigen Existenz-\n~pTmdlil~JC (§ 12 Abs. J Nr. 4, § 13 Abs. l Nr. 4, § 14)    Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichslei-\nenlsli.md(inen Schadens ist von den Einkünften aus-       stungen werden die für die Gewährung einer Aus-\nzu~Jeh<m, die der unmitlc!llwr Geschädigte und sein      gleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden Schä-\nEhegatte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und        den, die dem unmittelbar Geschädigten entstanden\n939 bezogen und durch die Sc:hüdigung verloren          sind, zusammengefaßt.\nhaben; falls der unmittelbar Geschädigte und sein\nEhegatte erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte be-\nzo9en haben, trnten an die Stelle der Jahre 1937,\n1938 und 1939 die drei ,Jühre, die dem Jahr folgen,                         Dritter Abschnitt\nin dem sie zuerst Einkünfle bezogen haben. Liegen                         Hauptentschädigung\nUnterlagen über die nach Satz 1 maßgebenden Ein-\nkünfte nicht vor, so ist von dem Beruf des Geschä-                                  § 243\ndigten im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen.\nEine durch die Kriegsverhältnisse oder durch Maß-                             Voraussetzungen\nnahmen der nationalsozialistischenGewaltherrschaft           (1) Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgel-\nbedingte berufsfremde Verwendung bleibt bei der           tung von\nSchadensberechnung unberücksichtigt. Auf Antrag           1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ost-\nist von den Einkünften im Durchschnitt der Jahre              schäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und\n1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941 auszu-             forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundver-\n!Jehen, wenn der Geschädigte seine berufliche oder            mögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des\nsonstige Existenzgrundlage in dem in § 12 Abs. 2              Bewertungsgesetzes gehören, sowie an Gegen-\nSatz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen            ständen, die für die Berufsausübung oder für die\nVertreibungsgcbiet außerhalb clE\\r zur Zeit unter             wissenschaftliche Forschung erford~rlich sind,\nfremder Verwaltung stehenden deutschen Ostge-\nbiete verloren hat.                                       2. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichs-\nmarkspareinlagen, an anderen privatrechtlichen\n(2) Als Eink ünftc) im Sinne des Absatzes 1 gelten         geldwerten Ansprüchen, an Gewerbebered1tigun-\nnicht Leistun~J('-Il der öffentlichen Fürsorge. Durch         gen im Sinne des Bewertungsgesetzes sowie an\ndie Schädigung verlorene Einkünfte, die 35 Reichs-            Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Ge-\nmark monatlich nicht überstieg(~n haben, werden               schäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschafts-\nnicht festgestellt. Bei Vertriebenen, die nicht ihren         genossenschaften, soweit es sich nicht um Reichs~\nLebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Lei-               markspareinlagen handelt, aus denen Entschädi-\nstungen der öffentlichen FürsorrJe bestritten haben,          gung im Währungsausgleich für Sparguthaben\nwird vermutet, cfoß sie durch die Schädigung ihre             Vertriebener gewährt wird,\nberufliche oder sonstiqe Existenzgrundlage ver-\n3. Zonenschüden.\nl<Hen haben.\n(2) Für Zonenschäden wird Hauptentschädigung\n(3) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften\nnur gewährt, wenn der im Zeitpunkt der Antragstel-\nüber die Berechnung und den N&chweis der Ein-\nlung Berechtigte (der unmittelbar Geschädigte, der\nkünfte sowie darüber gf.:)troffen, welche Einkom-\nGeschädigte oder deren Erbe oder weiterer Erbe)\nmensrichtsötze für die einzelnen Berufsgruppen an-\nweder im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor\nzunehmen sind.\nder Antragstellung ein Einkommen von mehr als\n7 200 Deutsche Mark bezogen noch am letzten vor\nder Antragstellung liegenden Veranlagungszeit-\npunkt der Vermögensteuer ein Vermögen von mehr\n§ 240\nals 50 000 Deutsche Mark gehabt hat. Sind hinsicht-\nSchadensberechnung bei Sparerschäden             lich der Schäden des unmittelbar Geschädigten meh-\n(l) Spcuerschäden sind mit dem Reichsmarknenn-         rere Personen berechtigt, ist für die Einkommens-\nbetrag des durch die Umstellung betrorfenen An-           und Vermögensverhältnisse aller Berechtigten der\nspruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzu-            Zeitpunkt der ersten Antragstellung maßgebend.\nsetzen. Sparerschäden an Ansprüchen gegen das             Die Einkommensgrenze erhöht sich für den nicht\nReich, die Rei.chsbahn und die Reichspost sowie das       dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden\nLand Preußen sind mit dem vollen Reichsmarknenn-          Ehegatten um 1 800 Deutsche Mark und für jedes\nbetrag anzusetzen.                                        Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 um 900 Deutsche\nMark. Dem Einkommen des Berechtigten wird das\n(2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über           Einkommen seines Ehegatten hinzugerechnet. So-\ndie Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher          wei~ nach § 14 Abs. 3 Satz 3 des Beweissicherungs-\nAnsprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag            und Feststellungsgesetzes Zonenschäden an Ver-\nnicht ohne weiteres festliegt.                            mögen, auf dem die Existenzgrundlage beruhte, ge-","1980                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nsond()rl l<:slw~sl.1)111. sind, crhölwn sich die Einkom-         rechte an Grundstücken der beschädigten wirt-\nmens9rcnzc m1f 1;-i 000 Dcutsc:hc, Mark      und die Zn-         schaftlichen Einheit gesichert waren, oder auf\nschlögc dUf J 000 Ikutschc MiHk und l 500 Deutsche               ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschul-\nMarl<. Die Vt)rmc>~Jens~Jn)nzc t'rhöht. sich um den              den mit der Hälfte desjenigen Betrags abzu-\nvor dem maßgebenden Vcrc1nlr1g1rn~1szcitpunkt der                setzen, um den die auf Grund dieser Verbind-\nVermü~Jlmsleucr bewirkten Betr<1g der Leistungen                 lichkeiten entstandene Hypothekengewinnabgabe\nim Sinne des § 26B Alls. 1 Sc1 l.z 2.                            nach § 100 gemindert worden ist.\n(3) Durch Rcchlsvt!rordnunrJ kt1nn zur Durchfüh--        4. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reich;;-\nrung des Abs,11.zc's 2 Nüheres über die Abgrenzung,              markspareinlagerr und an anderen privatrecht-\ndie Berechnung und den Nad1weis dc~s Einkomm<ms                  lichen geldwerten Ansprüchen sind mit demjeni-\nund Vermögens n,1ch slcuerrcchtlichen Grundsätzen                gen Betrag anzusetzen, mit dem sie bei Anwen-\nbestimmt. und dübei vorgesehen werden, daß steuer-               dung der für den Geltungsbereich des Grundge-\nliche V ergünst.iqunqcm unberücksichtigt bleiben; fer-           setzes geltenden Umstellungsvorschriften auf\nner kann ein abweichender Zcilraum für die Bemes-                Deutsche Mark umzustellen gewesen wären.\nsunu des Einkommens in solchen FällEm festgelegt                 Durch Rechtsverordnung kann Abweichendes für\nwerden, in denen zwischen Sdrndenseintritt und An-               Ansprüche in solchen Währungen bestimmt wer-\ntragslellun~J keine drei vollen KalcndPrjahre liegen.            den, die bis zum 31. März 1952 einem dem Um-\nstellungsverhältnis der Reichsmark vergleich-\nbaren Währungsverfall nicht ausgesetzt waren;\n§ 244\nEntsprechendes gilt für Ansprüche in solchen\nUbertragbarkeit                           Währungen, für die eine Regelung nach § 20\nDer Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbe-               Abs. 2 Nr. 3 oder Satz 2 des Feststellungsgesetzes\nhaltlich der §§ 258, 278 a, 283 und 283 a, vererblich            getroffen wird.\nund übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person         5. Zonenschäden an privatrechtlichen geldwerten\ndes Geschädigten nicht der Zwangsvollstreckung.                  Ansprüchen (§ 15 a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) wer-\nIst der Geschädigte Vorerbe eines vor Schadensein-               den _nach Maßgabe der Verordnung zur Durch-\ntritt oder vor dem l. April 1952 verstorbenen Erb-               führung des § 55 a Abs. 3 des Lastenausgleichsge-\nlassers, so geht der Anspruch auf Hauptentschädi-                setzes vom 4. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 209)\ngung, soweit er auf Schäden an dem einer Nach-                   angesetzt.\nerbfolge unterliegenden Vermögen beruht, bei Ein-\nSind Schäden in einer anderen deutschen Währung\ntritt des Nacherbfalls auf den Nacherben oder des-\nals Reichsmark festgestellt worden, so werden sie\nsen Erben über; beruht der Anspruch auf Haupt-\nfür die Zusammenfassung zum Schadensbetrag nach\nentschädigung nur teilweise auf Schäden an dem\nAnwendung der Nummern 1 bis 5 unverändert als\neiner Nacherbfolge unterliegenden Vermögen, ist\nReichsmark angesetzt.\ner im Verhältnis der Schadensbetrüge zueinander\naufzuteilen, die sich nach § 245 !ür die Schäden an\nderi verschiedenen Vermögensteilen ergeben. Auf                                       § 246\nden Fiskus als gesetzlichen Erben geht der Anspruch                     Schadensgruppen und Grundbeträge\nnur insoweit über, als ohne seine Erfüllung Nach-\nlaßverbindlichkeiten nicht befriedigt werden könn-              (1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird der\nten.                                                        unmittelbar Geschädigte in eine der nachfolgenden\nSchadensgruppen eingestuft. Die Hauptentschädi-\n§ 245                          gung bemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher\nder Schadensgruppe entspricht, in die der unmittel-\nSchadensbetrag\nbar Geschädigte eingereiht worden ist.\nFür die Bemessung der Hauptentschädigung wer-\n(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet\nden die festgestellten Schäden des unmittelbar Ge-\nund folgende Grundbeträge festgesetzt:\nschädigten (§ 243), vorbehaltlich des § 249 a, zu\neinem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt                                                                darin\nScha-        Schadens-                          enthaltener\nfolgendes:                                                   dens-          betrag in          Grundbetrag in Erhöhungs-\ngruppe        Reichsmark          Deutscher Mark   betrag\n1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Ver-                                                                DM\nmögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten\nl\n4\nBetrag anzusetzen.\n1    bis    5 000     de< Sdrn-      4 800\n2. Von Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonen-                2    bis    5 500     d~nsbetrag,\nhochstens      5 150\nschäden an land- und forstwirtschaftlichem Ver-              3    bis    6 200      jedoch        5 550\nmögen sowie an Grundvermögen s_ind festge-                    4    bis    7200                     6100\n5    bis    8 500                    7100         300\ngestellte langfristige Verbindlichkeiten, die im             6    bis  10 000                     8 050        450\nZeitpunkt der Schädigung mit -diesem Vermögen                 7    bis  12 000                     9100         550\nin wirtschaftlichem Zusammenhang standen od2r                 8    bis  14 000                    10 250        700\n9    bis  16 000                    11 250        900\nan ihm dinglich gesichert waren, mit ihrem hal-                                                              1 100\n10     bis   18 000                   12 150\nben festgestellten Betrag abzusetzen.                       11     bis  20 000                    13 050      1 300\n12     bis  23 000                    13 800      1 350\n3. Von Kriegssachschäden an land- und forstwirt-                                                                 1 400\n13     bis  26 000                    14 650\nschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen                14     bis  29 000                    15 400      1 400\nsind Verbindlichkeiten, die durch Grundpfand-              15     bis  32 000                    16 150      1 500","Nr. 112               Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                          1981\ndarin    Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt\nSdlil·                                                                             enthaltener\ndcns~\n~)t'll tl ( 1('11 S-\nIJc•I r<1q in                                ( ;rnndhelrag in     Erhöhungs·\ndas Vermögen des unmittelbar Geschädigten am\nL>P11!:-.dlC'J Mt1rk\nqruppe         !{l'.id1:,m<11k                                                        betrng    21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. Als\nDM\nAnfangsvermögen gilt die Summe des Schadens-\n··- ··•···-·-··········- ----------                         betrags und des Vermögens des unmittelbar Ge-\n16    his     :w 000                                       1G f)50                   1 600    schädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten\n17    bis     40 000                                       17 650                    1 600    Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2. Der Kürzungs-\n18    bis     44 000                                       18 250                    1 600    betrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom\n19    bis     48 000                                       18 850                    1 700    Hundert des Vermögens des unmittelbar Geschädig-\n20    bis     53 000                                       19 400                    1 800\n21    bis     58 000                                       20 000                    1 900    ten am 21. Juni 1948. Sind Schäden erst nach dem\n22    bis     63 000                                       20 600                    2 000    20. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Ver-\n23    bis     68 000                                       21 200                   2100      mögens am 21. Juni 1948 das Vermögen, welches\n24    bis     74 000                                       21 850                   2 200\n2 300\nsich auf diesen Stichtag ergeben würde, wenn die\n25    bis    80 000                                        22 550\n26    bis     86 000                                       23 250                   2 400     Schäden vorher entstanden wären.\n27    bis    93 000                                        24 000                   2 500\n24 800                   2 600\n(2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Ent-\n28    bis 100 000\n29    bis 110 000                                          25 750                   2 700     schädigungszahlungen zu kürzen, die für die im\n30    bis 2 000 000                                        25 750      + 10v. H.    2 800     Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund\ndes         110 000 RM                der Kriegssachschädenverordnung, des Reichslei-\nübersteigenden                       stungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vor-\nSchadensbetrags\n31 über 2 000 000                                        214 750 -1- 6,5 V. H.      2  soo·   schriften gewährt worden sind, es sei denn, daß eine\ndes 2 000 000 RM                      abweichende Regelung für die Behandlung der Ent-\nübersteigenden                       schädigungszahlungen besteht oder daß die aus den\nSchadensbetrags                      Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entspre-\nchenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse er-\n§ 247                                           neut verlorengegangen sind. Dabei sind Reichsmark-\nTeilung des Grundbetrags                                                      zahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen. Der\nDer Grundbetrag, der auf den für den unmittelbar                                              Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag,\nGescfoicliqtcn errechneten Schadensbetrag entfällt,                                              um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen\nwird, wenn der unmiUdbar Geschädigte vor dem                                                     würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die\n1. April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229                                               sonstigen Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungs-\nAbs. 1) nach dem VcrhLiltnis ihrer Erbteile aufgeteilt.                                          zahlungen gewährt worden sind, bei der Berechnung\nIn den Fälkn des § 12 Abs. 7 Nr. 1 gilt dies auch                                                des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären.\ndann, wenn der unmittelbar Geschädigte nach dem                                                     (3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene\n31. März 1952 verstorben ist; in den Fällen des § 230                                            Schäden auch nach den §§ 39 bis 47 b bei der Ver-\nAbs. 4 gilt Salz 1 fc~rner für die Aufteilung des                                                mögensabgabe berücksichtigt worden, ist von dem\nCrundbetraqs auf die Erben des Geschädigten.                                                     Grundbetrag abzusetzen\n1. der Zeitwert des Betrags, um den die Vermögens-\n§ 248\nabgabe nach den§§ 39 bis 47 ermäßigt worden ist,\nZuschlag zum Grundbetrag\n2. das Dreiunddreißigf ache des Betrags, um den der\n(1) Der für den Geschüdigten nach den §§ 246, 247                                                 ursprüngliche Vierteljahrsbetrag der Vermögens-\nsich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom                                                     abgabe nach § 47 a herabgesetzt worden ist, und\nHundert für IIeimatvertriebene (§ 2 des Bundesver-\ntriebenengeset:zes) sowie für Kricgssachgeschädigte,                                             3. das Siebzehnfache des Betrags, um den der Vier-\ndie bis zum l. April 1952 in den Stadt- oder Land-                                                   teljahrsbetrag der Vermögensabgabe nach § 47 b\ngemindert worden ist.\nkreis, in dem sie zur Zeit der Schädigung wohnten,\nnicht zurückkehren konnl<~n und bis zu diesem Zeit-                                              Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden\npunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine angemessene                                                   auch nach § 55 a berücksichtigt worden, ist vom\nLebensgrundlage nicht wic~der habc~n finden können.                                              Grundbetrag ferner das Fünfunddreißigf ache des Be-\n(2) Der ZuschlarJ nach Absatz 1 wird nicht ge-                                                trags, der von dem Vierteljahrsbetrag der Vermö-\nwährt, sow(üt der Grundbetrag auf Zonenschäden                                                   gensabgabe nach § 55 a Abs. 2 erlassen worden ist,\nberuht. Beim Zusammentreffen von Zonenschäden                                                    abzusetzen. Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist\nmit andenm Scfojden ist der auf Zonenschäden beru-                                               der Ermäßigungsbetrag nach den §§ 39 bis 47 anzu-\nhende Teil des Grundbelrags in der Weise zu ermit-                                               setzen bei einem Vierteljahrssatz\nteln, daß vom gesamten Grundbetrag derjenige Be-                                                 von   1    vom Hundert   mit 50 vom  Hundert,\ntrag abgezogen wird, der sich für die anderen\nvon   1, 1 vom Hundert   mit 54 vom  Hundert,\nSchäden allein nach den §§ 245 bis 247 sowie § 249\nAbs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 als Grundbetrag                                                  von   1,2  vom Hundert   mit 58 vom  Hundert,\nergeben würde.                                                                                   von   1,25 vom Hundert   mit 60 vom  Hundert,\n§ 249                                           von   1,3  vom Hundert   mit 62 vom  Hundert,\nKürzung des Grundbetrags                                                       von   1,4  vom Hundert   mit 66 vom  Hundert,\n(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich                                                von   1,5  vom Hundert   mit 71 vom  Hundert,\ndurch seine Zurechnunq zum Endvermögen eine                                                      von   1,6  vom Hundert   mit 75 vom  Hundert,\nSumme erqeben würde, die 50 vom Hundert des                                                      von   1, 7 vom Hundert   mit 79 vom  Hundert.","1982                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(4) Die Kürzunrwn nach d<·n /\\bsätzen 1 bis 3 sind         anlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grund-\nin der Reihenfolq<! diPSPr /\\hs~ilzc vorzunehmen. Bei         gesetzes geltenden Umstellungsvorschriften im Ver-\nAufteilung des Crnndhe!rc1~Js (§ 247) und bei Berech-         hältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen wären,\nnung des Zuschld~JS zum Crnndlwtrug (§ 248) ist von            10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im Verhältnis\ndem nach den /\\ bsä l:1.en 1    11 nd 2 gekürzten Grund-       100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären, 13,5 vom\nbclrng auszugehen.                                            Hundert des Nennbetrags der Sparanlage am 1. Ja-\nnuar 1940; bei Sparanlagen in solchen Währungen,\n(5) Durch Rec:111 sV<)rord11 tl t)(J kdnn Näheres be-\nfür welche in der zu § 245 vorgesehenen Rechtsver-\nslimml werden\nordnung eine Regelung getroffen wird, ist der Alt-\n1. über die Ab~Jl'enzung und fü,werlung des nach              sparerzuschlag mit demjenigen Hundertsatz des nach\nAbsatz 1 für den 21. Juni 1948 zugrunde zu                § 20 des Feststellungsgesetzes umgerechneten Nenn-\nlegenden Vermögens sowi(, über den Zeitpunkt,             betrags der Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen,\nfür den das Vermüqen im Fülle des Todes des               der nach Abzug des in der Rechtsverordnung be-\nunmittelbar Geschädigl cn vor diesem Stichtag zu          stimmten Umstellungssatzes von der Zahl 20 ver-\nermitteln ist,                                            bleibt. Als bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende\n2. darüber, bei welchen Cesd1ädigten nach den§§ 39             Sparanlagen gelten, sofern nicht der Geschädigte den\nbis 47 b durchgeführte Minderungen oder ein               Nachweis eines höheren Betrags führt,\nErlaß der Vermögensabgabe nach § 55 a Abs. 2 in           1. Spareinlagen,    Postspareinlagen\nZweifelsfällen durch Kürzung des Grundbetrags                 und Bausparguthaben mit          20 vom Hundert,\nzu berücksichtigen sind,\n2. Pfandbriefe, Rentenbriefe,\n3. inwieweit bei AufleJlung des Crundbetrags (§ 247)               Schiffspfandbriefe, Kommunal-\nund bei Berechnung des Zuschlags zum Grund-                   schuldverschreibungen sowie\nbetrag (§ 248) auch Kürzungen des Grundbetrags                sonstige Schuldverschreibungen\nnach Absatz 3 vorweg zu berücksichtigen sind.                  und verzinsliche Schatzanwei-\nsungen, die von juristischen\n§ 249    ü                               Personen des öffentlichen Rechts\nausgegeben worden sind, ein-\nSparerzuschlag                               schließlich der Schuldbuchforde-\n(l) Soweit die HauptenlschädigLrng zur Abgeltung               rungen mit                       80 vom Hundert,\nvon Verlusten an Ansprüchen gewährt wird, die                  3. Ansprüche aus Industrieobliga-\nSparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind,                   tionen mit                       50 vom Hundert,\nbleibt der Schaden bei der Berechnung des Schadens-\nbetrags nach § 245 außer Ansatz. Wegen dieser                  4. Ansprüche aus Lebensversiche-\nAnsprüche wird zusätzlich ein Grundbetrag (Sparer-                 rungsverträgen mit               60 vom Hundert,\nzuschlag) gewährt. Dieser ist bei Vertreibungs-                5. sonstige privatrechtliche An-\nschäden und Ostschäden mit dem Betrag anzusetzen,                  sprüche, die durch Hypotheken,\nder sich                                                           Grundschulden oder Renten-\n1. bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich                schulden gesichert waren, mit 100 vom Hundert\ndes Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzu-             des Betrags der Sparanlage.\nstellen gewesen wären,\ndurch Anwendung des hiernach maßgebenden                   (3) Der Sparerzuschlag wird auch dann gewährt,\nUmstellungssatzes,                                      wenn der Schaden festgestellt worden ist, ein Grund-\nbetrag im übrigen aber entfällt. Der Sparerzuschlag\n2. bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche            wird insoweit gekürzt, als durch seine Zurechnung\ndie in § 245 vorgeseh(~ne Rechtsverordnung eine            der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 4 und 5 auf\ngünstigere Umstellung als 100 zu 10 vorsieht,              die Sparanlagen nach § 246 sich ergebende Grund-\ndurch Anwendung des in dieser Rechtsverord-             betrag überschritten würde. Er ist in den Fällen des\nnung bestimmten Hundertsatzes                           § 247 nach dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen;\nauf den nach dem Feststellungsgesetz festgestellten            die §§ 248 und 249 finden auf ihn keine Anwendung.\nBetrag ergibt; bei Zonenschäden ist der Sparerzu-                 (4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt, wenn\nschlag mit dem Betrag anzusetzen, der sich durch               sich ohne die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein\nAnwendung der Verordnung zur Durchführung des                  höherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt.\n§ 55 a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ergibt.\nDie Sätze 1 bis 3 gelten auch für Verluste an An-\n§ 249 b\nsprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13 Nr. 1, des § 14\nAbs. 1 Satz 5 und des § 15 a Abs. 3 Nr. 1; für diese                Kürzung des Grundbetrags für Zonenschäden\nist bei Anwendung des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstel-\n(1) Der auf Zonenschäden eines unmittelbar Ge-\nlungsverhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen.\nschädigten beruhende Grundbetrag wird auf 50 000\n(2) Bei Vertreibungsschäden und Ostschäden er-              Deutsche Mark gekürzt, wenn er diesen Betrag über-\nhöht sich der Sparerzuschlag, soweit die Sparanlagen           steigt. Ist der unmittelbar Geschädigte von mehreren\ndem unmittelbar Geschädigten oder einem Rechts-                Geschädigten beerbt worden, ist für die Kürzung\nvorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes) schon bei                nach Satz 1 die Summe der auf Zonenschäden beru-\nBeginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben, um                henden Grundbeträge aller Geschädigter, auch soweit\neinen Altsparerzuschlag. Dieser beträgt bei Spar-              diese nicht antragsberechtigt sind, maßgebend.","Nr. 112        Tdq der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       1983\n(2) lkr c1tif /on<,11sch;id<'n rJ('rtlfl(!ncle Crundbetrag   Vertreibungsschäden oder Ostschäden zusammen, ist\nwird fenwr cJd:.tirl'.I, sowcil durch seine Binzurech-          der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 5 zu\nnung zum Vc:rmcigcn cks Bcwchl.i~Jten (§ 243 Abs. 2              gewähren\nSalz l) am ldzl<'n vor dn Anl.rcJqstellung liegenden             1. vom 1. Januar 1953 ab für denjenigen Teil des\nVeranla~Jtrnqszeilpunkl. d<'r Vermögensteuer die in                  zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die\n§ 243 Abs. 2 lwslirnrnlc Verrniiqcnsgrenze überschrit-               tatsächlich vorher eingetretenen Vertreibungs-\n!en wird. Sind hinsichLlich <'inPs Anspruchs mehrere                 schäden oder Ostschäden allein als Endgrund-\nPersonen bcnid1Ligl, ist vom Anteil eines jeden                      betrag ergeben hätte,\nBen:chLifJten <111 dem auf Zo1w11schfüJen beruhenden\n2. vom Beginn des in Satz 1 bestimmten Vierteljahrs\nCrundbeircig c1 t1szt1q<:he11.\nab für den Rest des zuerkannten Endgrundbetrags.\n(3) Beim Zusamnwn Lrel 1<:n von Zonenschi:iden mit\n,mderen Sdüiden ist dC'r iltd Zonenschäden beru-                    (5) Ubersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag\nhende Teil d<:s Crundbc:l.rags (Zonenschadcn-Teil-              ohne den auf einem Zonenschaden beruhenden Teil\ngrundbelrag) in der Weise zu ermitteln, daß vom                 (§ 249 b Abs. 3) denjenigen Endgrundbetrag, der sich\ngesamten Grundbdrdq dcrjcni~Je Betrag abgezogen                 nach der vor dem 1. Januar 1967 geltenden Fassung\nwird, der sich fC1r die crnd<:rc:n Schüden allein ohne           der §§ 243 bis 249 a ergeben hätte (früherer End-\nAnwendung des§ 2!J9 Ahs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2              grundbetrag), wird der Zinszuschlag für den über-\nals Grnndbclrilq (:rqdwn w(irdc'.                               steigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom. 1. Januar\n1967 ab gewährt, sofern nicht der Zinszuschlag nach\nAbsatz 4 Satz 1 von einem späteren Zeitpunkt ab zu\ngewähren ist. Ist in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2\n§ 250                              der Zinszuschlag für einen Teil des Endgrundbetrags\nZuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag                 von einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1967 ab zu\ngewähren, gilt dieser Zeitpunkt auch für den ent-\n(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird\nsprechenden Teil des Mehrgrundbetrags.\ndem Gcschüdiglcn mit dem sich ergebenden Grund-\nbetrag zuerkcmnt; dabei ist anzugeben, wie der                       (6) Für den auf Zonenschäden beruhenden End-\nGrundbetrag aus d<!m Sd1udensbetrag errechnet ist.·              grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag\nIn den Fällen des § 12 Abs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5          (§ 249 b Abs. 3) wird der Zinszuschlag vom 1. Januar\n1Jnd des § 15 a Abs. 3 wird höchstens der Grund-                 1970 ab gewährt. Soweit der Zonenschaden tatsäch-\nbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des                lich erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, wird\nWerts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben                    der Zinszuschlag vom Beginn des Vierteljahrs ab\nwürde.                                                           gewährt, in das der Zeitpunkt des Schadenseintritts\nfällt. Treffen tatsächlich nach dem 1. Januar 1970\n(2) Der nach dc:n §§ 246 bis 249 b sich ergebende\neingetretene Zonenschäden mit tatsächlich vorher\nGrundbetrag wird auf volle 10 Deutsche Mark auf-\neingetretenen Zonenschäden zusammen, gilt Absatz 4\ngerundet (Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag\nSatz 2 entsprechend. Beträge aus der Nutzung weg-\nwerden abgezogen\ngenommener Wirtschaftsgüter, über die der unmit-\nl. EntschädigungszahlunrJen nach Bundesgesetzen                  telbar Geschädigte oder sein Erbe nach dem 31. De-\nfür Schäden, die beim Schadensbetrag oder beim              zember 1969 verfügt haben, werden auf den Zins-\nSparerzuschlag b<~rücksicbtigt sind, sofern diese            zuschlag angerechnet.\nZahlungen nicht bereits anderweit vom Schaden\noder Gnrndbetrag abgezogen sind,                                                      § 251\n2. Ablösungsfwträge nach dem Dritten Teil des All-                                Erfüllung des Anspruchs\nqemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November\n(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird,\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) und Entschädi-\nvorbehaltlich der §§ 278 a, 283 und 283 a, in Höhe\ngungszahlungen nach dem Altsparergesetz, die\ndes Betrags erfüllt, der sich durch Hinzurechnung\nauf Ersatzvermögen, das Umsiedlern zugeteilt\ndes Zinszuschlags zum zuerkannten Endgrundbetrag\nworden ist, entfallen.\nergibt (Auszahlungsbetrag). Erfüllungsbeträge wer-\n(3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein              den, vorbehaltlich des § 278 a Abs. 2 sowie der auf\nZinszuschlag von eins vom Hundert für jedes ange-                Grund des § 278 a Abs. 7 und des § 283 a Abs. 2\nfangem~ Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vorbehalt-             erlassenen Vorschriften, zunächst auf den im Aus-\nlich der Absi:il.ze 4 bis 6 vom l. Januar 1953 ab zu             zahlungsbetrag enthaltenen Zinszuschlag angerech-\ngewähren.                                                        net. Erhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung\n(4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 3, des § 12            eines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese Erhö-\nAbs. 7 und des § 14 Abs. 1 Satz 2 ist der Zinszuschlag           hung für die Anrechnung der vorher geleisteten\nvorbehaltlich des Absatzes 5 insoweit, als der zu-               Erfüllungsbeträge außer Betracht.\nerkannte Endgnmdbetrag auf tatsächlich nach dem                      (2) Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie Zah-\n.31. Dezember 1952 eingetretenen Vertreibungsschä-               lungen an Kriegsschadenrente oder an entsprechen-\nden und Ostschäden beruht, vom Beginn des Viertel-               der laufender Beihilfe nach den §§ 278 a, 283 und\njahrs ab zu gewähren, in dem diese Schäden nach                  283 a mit Wirkung auf einen vor dem 1. Januar 1967\n§ 12 Abs. 11 oder § 14 Abs. 3 als eingetreten gelten.            liegenden Zeitpunkt auf die Hauptentschädigung\nTreffen tatsächlich vor dem 1. Januar 1953 eingetre-             anzurechnen, hat die Anrechnung auf den früheren\ntene Vertreibungsschäden oder Ostschäden mit tat-                Endgrundbetrag Vorrang vor der Anrechnung auf\nsächlich nach dem 31. Dezember 1952 eingetretenen                den Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 5); bei einer An-","1984                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nrechnung dUl citwn vor dem 1. Ji.mUür 1970 fü ~genden\n0\n2. die Abtretung von Schuldbuchforderungen und\nZeitpunkt lwl di(! J\\nrcclmun~J auf den Teil des End-          die Veräußerung von Schuldverschreibungen zeit-\ngrumlbelrags, der sich olinc Zonenschäden ergibt,             weise, längstens jedoch bis zum 31. März 1979\nden Vorran~J vor der J\\nrcdmung auf den Zonen-                beschränkt und für den Fall der Abtretung oder\nschaden-Teilgrundbetrag. Für die Fälle des § 250              Veräußerung eine abweichende Ausstattung und\nAbs. 4 und Abs. b SiHw 2 und 3 gilt dies ent-                 steuerliche Behandlung festgelegt werden,\nsprechend.\n3. bestimmt werden, daß eine Löschung der Schuld-\n(3) Die Erlüllun~J des Anspruchs duf Hauptentschä-        buchforderungen gegen Aushändigung von Schuld-\ndigung kann nich1 verlangen, wer die Zuerkennung              verschreibungen nicht stattfindet.\ndieses Anspruchs gemi.lß § LM Abs. 2 für einen               (4) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung kön-\nandPren beantra~Jl ha1.\nnen vorbehaltlich des Absatzes 6 ferner vom 1. April\n1961 an auf Antrag statt durch Barzahlung durch Be-\n§ 252\ngründung von Spareinlagen erfüllt werden, die für\nReihenfolge und Zeitpunkt. der Erfüllung         begrenzte Zeiträume ganz oder teilweise festgelegt\n(1) Die Ansprücfa~ uuf lJauptentschädigmrn wer-       werden. Diese Spareinlagen werden, solange sie\nden vorbehaltlich der A bsi:ilze 5 und 6 vom 1. April    festgelegt sind, mit vier vom Hundert verzinst; die\n1957 ab nach Maßgabe der verfügbaren Mittel,             Festlegung gilt nicht für die Zinsen. Die Zinsen un-\nspätestens jedoch bis zum 31. März 1979, erfüllt.        terliegen während der Festlegung nicht den Steuern\nBevorzugt zu befriedigen sind die Ansprüche von          vom Einkommen und Ertrag. Zugunsten der Geld-\nGeschädigten in hohem Lebensalter sowie solche           institute entstehen mit der Begründung der festge-\nAnsprüche, bei denen die Hauptentschädigung der          legten Spareinlagen Deckungsforderungen gegen den\nAbwendung oder Milderun~J sozialer Notstände dient.      Ausgleichsfonds. In Höhe.. der Deckungsforderungen\nFerner sind solche Ansprüche vordringlich zu berück-     bleiben Verbindlichkeiten der Geldinstitute aus Spar-\ntigen, bei denen die Hauptenlschädigung der Nach-        einlagen bei der Berechnung der jeweils vorgeschrie-\nentrichtung freiwilliger Beiträge zu den gesetzlichen    benen Mindestreserve außer Ansatz. Die Deckungs-\nRentenversicherungen dient oder nachweislich zur         forderungen werden mit viereinhalb vom Hundert\nBildung von land- und forslw irtschaftlichem Vermö-      verzinst. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt,\ngen, von Grundvermögen oder von Betriebsvermö-           unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe\ngen oder zur Begründung oder Festigung der wirt-         und von welchem Zeitpunkt an derartige Sparein-\nschaftlichen Selbständigkeit beizutragen vermag. Die     lagen begründet werden können; dabei werden die\nAnsprüche können auch in Teilbeträgen erfüllt wer-       Festlegung, die Freigabe sowie das Nähere über die\nden. Kleinstbeträge können vorzeitig ausgezahlt          Ausgestaltung der Spareinlagen und Deckungsfor-\nwerden.                                                  derungen geregelt. In der Rechtsverordnung kann\n(2) Der für Zeit.räume nach dem 31. Dezember          ferner\n1962 entstehende Zinszuschlag (§ 250 Abs. 3 bis 6)       1. die Eintragung der Deckungsforderungen in ein\nwird vorbehaltlich der Absi:itze 5 und 6 jährlich             Schuldbuch des Bundes vorgesehen werden,\nausgezahlt. Das Ni:ihere über die Durchführung und       2. ein höherer Zinssatz für die Deckungsforderungen\nden Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Rechts-               festgesetzt werden, soweit die Geldinstitute die\nverordnung geregelt; hierbei kann auch eine halb-             festgelegten Spareinlagen vorzeitig freigegeben\njährliche Auszahlung vorgesehen werden.                       haben,\n(3) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung können       3. eine den §§ 20, 21 des Altsparergesetzes entspre-\nvorbehaltlich des Absatzes 6 auf Antrag statt durch           chende Regelung getroffen werden.\nBarzahlung durch diP Eintragung von Schuldbuchfor-\n(5) Mehrgrundbeträge (§ 250 Abs. 5) zuzüglich der\nderungen gegen den Ausgleichsfonds oder durch die\nhierauf entfallenden Zinszuschläge werden vom\nAushändigung von Schuldverschreibungen des Aus-\n1. Januar 1972 ab erfüllt. Durch Rechtsverordnung\ngleichsfonds erfülll werden. Die Schuldbuchforde-\nkann unter der Voraussetzung, daß Mittel hierfür\nrungen und die Schuldverschreibungen, für deren\nzur Verfügung stehen, bestimmt werden, daß solche\nAusgabe sich der Ausgleichsfonds der Lastenaus-\nAnsprüche schon vor diesem Zeitpunkt erfüllt wer-\ngleichsbank bedienen kann, sind mit jährlich min-\nden können.\ndestens vier vom Hundert bar zu verzinsen; bei\neinem Zinssatz von vier vom Hundert unterliegen             (6) Auf Zonenschäden beruhende Endgrundbeträge\ndie Zinsen nicht den Steuern vom Einkommen und           oder Zonenschaden-Teilgrundbeträge (§ 249 b Abs. 3)\nErtrag. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in         zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge\nwelcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an Schuld-        werden erst vom 1. Januar 1970 ab durch Barzah-\nbuchforderungen eingetragen und Schuldverschrei-         lung erfüllt; für die Reihenfolge der Erfüllung gilt\nbungen ausgegeben werden. In der Rechtsverord-           Absatz 1 Sätze 2 bis 5. Durch Rechtsverordnung kann\nnung wird das Nähere über die Ausgestaltung der          auch eine Erfüllung nach den Absätzen 3 und 4 zu-\nSchuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen          gelassen werden.\ngeregelt; ferner kann                                       (7) Ansprüche auf Hauptentschädigung können\n1. die Eintragung von Schuldbuchforderungen und          nach den Absätzen 3 und 4 bis zu einem Gesamt-\ndie Ausgabe von Schuldverschreibungen von be-        betrag von sechs Milliarden Deutsche Mark erfüllt\nstimmten Voraussetzungen hinsichtlich der per-        werden; bei der Regelung durch die vorbehaltenen\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des       Rechtsverordnungen sind die jeweiligen gesamtwirt-\nErfüllungsberechtigten abhängig gemacht werden,       schaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.","Nr. 112 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       1985\nVierter Abschnitt                    § 298 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen und wenn die Wohnung\nEingliederungsdarlehen                  nach Größe und Ausstattung den Voraussetzungen\ndes sozialen Wohnungsbaus nach dem jeweils anzu-\nErster Titel                       wendenden Wohnungsbaugesetz entspricht. Handelt\nes sich um eine Mietwohnung oder Genossenschafts-\nAllgemeine Vorschriften                   wohnung, ist der Darlehensnehmer nach 10 Jahren\nzu Lasten des Gebäudeeigentümers aus der Haftung\n§  253                         zu entlassen.\nZweckbestimmung                         (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann ein\n(1) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel (§ 323)   Aufbaudarlehen bereits zum Erwerb des Baugrund-\nwerden Darlehen gewährt, um die Eingliederung von     stücks für ein Familienheim gewährt werden, wenn\nPersonen, die Vertreibungsschäc~en, Kriegssachschä-   gesichert erscheint, daß das Bauvorhaben alsbald\nden oder Ostschäden geltend machen können, zu er-     durchgeführt wird.\nmöglichen (Eingliederungsdarlehen). Die Eingliede-                             § 255\nrungsdarlehen werden entweder unmittelbar an die\neinzelnen Geschädigten oder unter Zusammenfas-                      Höhe des Aufbaudarlehens\nsung von Mitteln zur Beschaffung von Dauerarbeits-       (1) Die Höhe des Aufbaudarlehens bestimmt sich\nplätzen für Geschädigte gewährt.                      nach dem Umfang der zur Durchführung des bean-\n(2) Die Gewährung der Darlehen ist an Bedingun-   tragten Vorhabens erforderlichen Mittel; das Vor-\ngen und Auflagen zu knüpfen, welche die Verwen-       haben soll dem Umfang der erlittenen Schädigung\ndung für Zwecke der Eingliederung sicherstellen.      angemessen sein.\n(2) Der Höchstbetrag, der darlehensweise nach\n§ 254 Abs. 1 bis 3 an einen einzelnen Geschädigten\nZweiter Titel                      gegeben werden kann, beträgt insgesamt 35 000 Deut-\nEingliederungsdarlehen an einzelne               sche Mark. Er erhöht sich auf 40 000 Deutsche Mark\nGeschädigte (Aufbaudarlehen)                bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberech-\ntigt sind und nach dem 31. Dezember 1959 ständigen\n§ 254\nAufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes\noder in Berlin (West) genommen haben. Ist rechts-\nVoraussetzungen                    kräftig ein Anspruch auf Hauptentschädigung zuer-\n(1) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Ver-    kannt worden, dessen Auszahlungsbetrag im Zeit-\ntreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschä-     punkt der Entscheidung über das Aufbaudarlehen\nden geltend machen können, gewährt werden, wenn       35 000 Deutsche Mark übersteigt, so kann ein Dar-\nsie ein Vorhaben nachweisen, durch das sie in den     lehen bis zur Höhe des Auszahlungsbetrags, höch-\nStand gesetzt werden, an Stelle einer durch die       stens jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Deutsche\nSchädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue       Mark gewährt werden. Beträgt die restliche Haupt-\ngesicherte Lebensgrundlage, für die sie die erforder- entschädigung weniger als 2 000 Deutsche Mark, darf\nlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen    der Höchstbetrag um diesen Betrag überschritten\nerfüllen, zu schaffen oder eine bereits wieder ge-    werden.\nschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu                             § 256\nsichern. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nkann ein Aufbaudarlehen auch an Personen gewährt                      Verzinsung und Tilgung\nwerden, die Anteile an einer in der Form einer Ka-        (1) Das Aufbaudarlehen ist mit drei vom Hundert\npitalgesellschaft betriebenen Familiengesellschaft    jährlich zu verzinsen. Es ist nach drei Freijahren in\nbesaßen und deren Lebensgrundlage infolge eines       10 gleichen Jahresraten zu tilgen; das erste Freijahr\nder Gesellschaft entstandenen Kriegssachschadens      beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden Halb-\nverlorengegangen oder gefährdet ist; der Begriff der  jahrsersten.\nFamiliengesellschaft bestimmt sich nach der in § 24      (2) Für einzelne Arten von Vorhaben kann be-\nNr. 2 vorbehaltenen Rechtsverordnung.                 stimmt werden, daß die Zins- und Tilgungsbedingun-\n(2) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Ver-     gen abweichend festgesetzt werden.\ntreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschä-\nden geltend machen können, auch dann gewährt                                   § 257\nwerden, wenn sie hierdurch in den Stand gesetzt\nDringlichkeitsfolge\nwerden, ihren zerstörten, beschädigten oder ver-\nlorenen Grundbesitz wieder aufzubauen; dem Wie-          Die Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudar-\nderaufbau steht ein Neubau an anderer Stelle dann     lehen bestimmt sich nach· der sozialen Dringlichkeit\ngleich, wenn der Wiederaufbau unmöglich und der       und nach der volkswirtschaftlichen Förderungswür-\nNeubau als angemessener Ersatzbau anzuerkennen        digkeit der Vorhaben. Antragsteller, die Schäden im\nist.                                                  Sinne des Feststellungsgesetzes geltend machen\n(3) Ein Aufbaudarlehen kann Vertriebenen und       können, sind mit Vorrang zu berücksichtigen. Den\nKriegssachgeschädigten auch für den Bau eines Fa-     gleichen Vorrang haben Antragsteller, die nach§ 254\nmilienheims oder einer sonstigen Wohnung, insbe-      Abs. 3 in Verbindung mit § 298 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nsondere am Ort eines gesicherten Arbeitsplatzes, ge-  stabe b Aufbaudarlehen zur Förderung von Fami-\nwährt werden, wenn sie die Voraussetzungen des        lienheimen oder Eigentumswohnungen beantragen.","1986                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAndere Anlragstel l(:r, die A tllbd udarlehen nach§ 254   denrente gewährt, so tritt die Anrechnung des Dar-\nAbs. 3 zur Förderung von Familienheimen oder              lehens auf die Hauptentschädigung nach den Absät-\nEigentumswohnungen lwanlrc1qcn, haben Vorrang             zen 1 und 2 erst ein, nachdem die Anrechnung der\nvor den verblcilH:ndcn /\\nlrilqskllern nach § 254         Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung nach\nAbs. 3.                                                   den §§ 278 a, 283 und 283 a durchgeführt ist. Die An-\nrechnung wird jedoch vor dem in Satz 1 festgesetzten\n§ 258                           Zeitpunkt vorgenommen, wenn und soweit der An-\nspruch auf Hauptentschädigung nach § 278 a Abs. 4\nVerhältnis zur Hauptentschädigung              und 7, § 283 Nr. 3 sowie § 283 a Abs. 1 Nr. 3 und\n(1) SDwcit der Empfänger l!ines Aufbaudarlehens        Abs. 2 erfüllt werden kann.\nAnspruch auf Hauplenlscl1ädigung hat, wird der\n(5) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-\nDarlehensbetrag c1ut den Anspruch auf Hauptent-\nschädigung wie folgt angeredm('I:                         digung schließt die Gewährung eines Aufbaudar-\nlehens nicht aus.\n1. Ist der Anspruch auf I-Iaupl<:nlschädigung vor Ge-\nwährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, tritt             (6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Reparationsschä-\ndie Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädi-       dengesetzes ein Darlehen auch auf den Entschädi-\ngung in Höhe des Auszahlungsbetrags (§ 251            gungsanspruch nach dem Reparationsschädengesetz\nAbs. 1) an die Stelle der Darlehensgewährung.         anzurechnen ist, geht in den Fällen des Absatzes 2\nNr. 4, 5 und 7 die Anrechnung auf die Entschädigung\n2. Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach          nach dem Reparationsschädengesetz, im übrigen die\nGewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, dann         Anrechnung auf die Hauptentschädigung vor.\ngilt der Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe\ndes Darlehensbetrags als im Zeitpunkt der Dar-\nlehensgewährung erfüllt. Die Darlehensverbind-\nlichkeit gilt insoweit als nicht entstanden. Gelei-\nstete Zins- und Tilgungsbeträge werden der\nHauptentschädigung mit Wirkung vom Zeitpunkt                              Dritter Titel\nder Zuerkennung des Anspruchs zugeschlagen.\nEingliederungsdarlehen zur Schaffung\n3. Ist das Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 für den                    von Dauerarbeitsplätzen\nBau einer Mietwohnung oder einer Genossen-                          (Arbeitsplatz darl eh en)\nschaftswohnung gewährt worden, tritt die An-\nrechnung nur auf Antrag ein.                                                   § 259\n4. Der Darlehensbetrag wird auf Antrag mit Zu-                               Voraussetzungen\nstimmung des Hauptentschädigungsberechtigten\n(1) Ein Arbeitsplatzdarlehen kann gewährt wer-\nauch auf solche Ansprüche auf Hauptentschädi-\ngung angerechnet, die von dem Ehegatten oder          den, wenn hierdurch die Schaffung von Dauerarbeits-\nvon Verwandlen oder V crschwägerten ersten            plätzen für Arbeitnehmer gewährleistet wird, welche\noder zweiten Grades an den Darlehensnehmer            infolge von Vertreibungsschäden oder Kriegssach-\noder zu seinen Gunsten an den Ausgleichsfonds         schäden, die sie oder ihre früheren Arbeitgeber er-\nabgetreten worden sind; im Falle der Verpfän-         litten haben, arbeitslos sind oder berufsfremd einge-\ndung ist die Zustimmung des Pfandgläubigers           setzt sind. Die Schaffung von Arbeitsplätzen für\nerforderlich.                                         ältere Arbeitnehmer ist hierbei bevorzugt zu för-\ndern. Dauerarbeitsplätze können auch durch Bau von\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung            Wohnungen am Ort des gesicherten Arbeitsplatzes\nauf Darlehen, die gewährt worden sind                     geschaffen werden.\n1. aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a),                       (2) Das Arbeitsplatzdarlehen kann an Betriebe ge-\n2. nach § 44 des Soforthilfegesetzes,                     währt werden, die mindestens fünf Dauerarbeits-\nplätze nach Absatz 1 zu schaffen in der Lage sind.\n3. nach den Vorschriften des Plüchtlingssiedlungs-\nDie Betriebe müssen ihrerseits\ngesetzes,\n4. nach dem Vierten und Fünften Teil des Allgemei-        1. Kriegssachschäden nicht unwesentlichen Umfangs\nnen Kriegsfolgengesetzes,                                 erlitten haben oder\n5. nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Ände-           2. im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen\n(§ 12 Abs. 1) in den Geltungsbereich des Grund-\nrung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),\ngesetzes oder nach Berlin (West) verlagert wor-\nden sein oder\n6. nach Abschnitt IV des Flüchtlingshilfegesetzes,\n3. im Eigentum von Geschädigten oder von Gemein-\n7. nach § 45 des Reparationsschädengesetzes.                  schaften von Geschädigten stehen.\n(3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2              (3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 2\ntritt nicht ein, soweit der Bescheid über die Zuer-       Satz 2 kann abgesehen werden, wenn der Betrieb\nkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung              durch Inanspruchnahme von Arbeitsplatzdarlehen in\nunter Vorbehalt (§ 335 a) erlassen ist.\nden Stand gesetzt wird, unter besonders günstigen\n(4) Wird dem Geschädigten vor oder nach Bewilli-       Bedingungen Dauerarbeitsplätze für eine größere An-\ngung eines Darlehens (Absätze 1 und 2) Kriegsscha-        zahl von Geschädigten zu schaffen.","Nr. 112          Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       1987\n§ 2fü)                                Satz 2 des letztgenannten Gesetzes ist insoweit nicht\nJfölrn des Arheitspla lzdarlehens\nanzuwenden. Das Nähere über die Zusammenfas-\nsung der Schäden und Grundbeträge und über die\nDie 1 li>lH: d(:S ;\\ rlH:i t.splc1t:;,(l.c1 rlehens bemißt sich  Leistungsgewährung wird durch Rechtsverordnung\nnach der Zi:ihl d<~r :;,11 schi!lf<'ndvn Dt111.erarbeitsplätze.      geregelt; dabei ist die Berechnung einer einheit-\nZur SdrnffmJ!J ,,i,ws DiHWri:l rlH'i Lspli:1tz<'S können, so-        lichen Leistung vorzusehen und für diese das Ver-\nweit nicht ilrHl(:r<:s b('Slimml wird, bis zu 5 000 Deut-           hältnis zur :Hauptentschädigung sowie zur Entschä-\nsche Md rk b(:W i 11 ig 1. w<:rd(:JI.                                digung nach dem Reparationsschädengesetz nach den\nGrundsätzen der §§ 278 a, 283 und 283 a zu bestim-\nmen. Ferner kann bestmmt werden, daß die Leistung\ndemjenigen Schaden zuzuordnen ~st, auf dem der\nFünfter !\\bs(hnitt\ngrößere Teil des Grundbetrags beruht.\nK r.ic~qsschadenr<)nte\n§ 262\nErster Til.el                                                     Ubertragbarkeit\nAllgemeine Vorschriften                                   Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, soweit\nin diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist,\n§ 261                                  nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht verpfän-\nVoraussetzungen                                det werden; dies gilt, vorbehaltlich der § § 290 und\n350 a, nicht für Beträge, die für einen in der Ver-\n(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von                     gangenheit liegenden Zeitraum rechtskräftig be-\nVertreibung sschäden, K ri errssc1 chschäden, Ostschä-               willigt worden sind.\nden und, soweit sich aus den Vorschriften dieses\nAbschnitts nichts anderes erqibt, von Sparerschäden                                             § 263\ngewährt, wenn                                                                     Formen der Kriegsschadenrente\n1. der Geschädigte in vorueschrittenem Lebensalter                       (1) Kriegsschadenrente wird gewährt als\nsteht oder infolge von Krankheit oder Gebrechen                  1. Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278 a),\ndauernd erwerbsunfähig ist und                                   2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).\n2. ihm nach seinen 13inkornmens- und Vermögens-                          (2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der\nverhältnissen die Bestreitung des Lebensunter-                   sozialen Lebensgrundlage. Die Entschädigungsrente\nhalts nicht möglich oder zumutbar ist; dabei sind                wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ab-\nauch fällige Ansprüche auf Leistungen in Geld                    schnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder\noder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn und                     selbständig gewährt.\nsoweit ihre Verwirklichung möglich ist.\n(3) Liegen die Voraussetzungen sowohl für die\n(2) ·Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar                Unterhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente\nGeschädigte oder, falls dieser verstorben ist, sein                  vor, so kann der Berechtigte wählen, in welcher\nEhegatte, sofern dieser im Zeitpunkt des Todes des                   Form er Kriegsschadenrente beziehen will. Beantragt\nGeschädigten nicht dauernd von ihm getrennt gelebt                   der Berechtigte Entschädigungsrente neben Unter-\nhat. Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen                     haltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente,\nEhegatte verstorben, so wird Kriegsschadenrente                      so kann er entweder nur Vermögensschäden oder\nauch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die mit                  nur den Verlust der beruflichen oder sonstigen Exi-\nihren Eltern oder einem Elternteil bis zu deren Tode                 stenzgrundlage geltend machen.\nmindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt\ngelebt und während dieses Zeitraums an Stelle                                                   § 264\neigener Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen haus-                                          Lebensalter\nwirtschaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie exi-                    (1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird\nstenztragendes, durch die Schädigung betroffenes                     Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschä-\nVermögen oder ihre Altersversorgung sichernde                        digte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.)\nRechte an solchem Vermö~Jen von Todes wegen er-                      Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung\nworben hat oder hätte.                                               ist, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 und 6, des § 282\n(3) Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser                    Abs. 4 und des § 284 Abs. 2, daß der Geschädigte\nVerlust nicht für die Vernichtung der Existenzgrund-                 vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor dem 1. Ja-\nlage des Geschädigten ursächlich ist, für den Ver-                   nuar 1895) geboren ist. Die Voraussetzung des\nlust von Wohnraum sowie auf Grund von Ostschä-                       Satzes 2 entfällt, wenn der Geschädigte nach § 230\nden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 wird Kriegs-                     Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigt ist und im Zeitpunkt\nschadenrente nicht gewährt.                                          der Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses Ge-\n(4) Treffen die Voraussetzungen für die Gewäh-                    setzes das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr voll-\nrung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz                       endet hat.\noder nach dem Reparationsschädengesetz oder für                         (2) Der Antrag auf Kriegsschadenrente wegen vor-\ndie Gewährung laufender Beihilfe nach den §§ 301,                    geschrittenen Lebensalters kann nur bis zum 31. De-\n301 a dieses Ges.etzes oder nach dem Flüchtlings-                    zember 1970 gestellt werden. Die Antragsfrist endet\nhilfegesetz in der Person eines Berechtigten zusam-                  jedoch\nmen, sind die Schäden und Grundbeträge im Sinne                      1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsbe-\ndieser Vorschriften zusammenzurechnen; § 1 Abs. 1                         rechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf","1988                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndes Monals, in dem der Ccschädigle ständigen              (3) Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen\nAufenthalt im Gell.tlllfJshereich dieses Gesetzes     unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3\ngenommen hilt,                                        Nr. 1 und 2; Vollwaisen gleichgestellt sind Kinder,\n2. bei Personen, die nach § 2n Abs. 5 und 6, § 282       deren Eltern sich in Kriegsgefangenschaft befinden\nAbs. 4 und § 2B4 Abs. 2 Sill.z 2 antragsberechtigt    oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\nsind, frühestens zwei Jühre nach Ablauf des           g_esetzes oder von Berlin (West) festgehalten oder\nMonats, in dem der Geschädigte das 65. (eine          unbekannten Aufenthalts sind.\nFrau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.                   (4) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1\nPersonen, denen bei Ablauf der nach den Sätzen 1         muß, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 und 6, des § 282\nund 2 für sie mußgcbendcn Anlnigsfrist Kriegs-           Abs. 4 und des § 284 Abs. 2, spätestens ein Jahr nach\nschadenrente wcqcn Bezugs von Einkünften im               dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei späterer Auf-\nSinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 nicht gewährt werden         enthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nkonnte, können Krie~Jsschadenrente noch zwei Jahre        oder in Berlin (West) nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 im\nnach Ablauf des Monats beantragen, in dem der-            Zeitpunkt der Aufenthaltnahme vorgelegen haben.\nartige Einkünfte die Gewährung von Kriegsschaden-         Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsun-\nrente erstmals nicht mehr ausschließen.                   fähigkeit im Sinne der Absätze 1 bis 3 kann nur bis\nzum 31. Dezember 1955 gestellt werden. Die An-\ntragsfrist endet jedoch\n§ 265\n1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberech-\nErwerbsunfähigkeit                          tigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des\n(l) Wegen Erwerbsunfäb i~Jkeit wird Kriegsscha-            Monats, in dem der Geschädigte ständigen Auf-\ndenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dau-               enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-\nernd außerstande ist, durch eine Tctl.igkeit, die seinen      nommen hat,\nKräften und Fä.higkeiten entspricht und ihm unter         2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 und 6, § 282\nbilliger Berücksichtigung seiner Ausbildung und               Abs. 4 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt\nseines bisherigen Berufs zugemutet werden kann,               sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des\ndie llälfte dessen zu erwerben, was körperlich und            Monats, in dem Erwerbsunfähigkeit eingetreten\ngeistig gesunde Menschen derselben Art mit ähn-               ist, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1968.\nlicher Ausbildung in derselben Ge9end durch Arbeit\nzu verdienen pflegen.                                        (5) Bestehen Zweifel, ob der Geschädigte erwerbs-\nunfähig ist, so ist ein Gutachten des für seinen stän-\n(2) Einern Erwerbsunfähigen wird eine alleinste-      digen Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamts ein-\nhende Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter            zuholen. Im Bedarfsfalle ist ein Obergutachten ein-\ngleichgestellt, sofern sie bei Antragstellung für min-   zuholen. Universitätskliniken sind auf Anforderung\ndestens drei am Tage des Inkrafttretens dieses           zur Erstellung solcher Obergutachten verpflichtet.\nGesetzes zu ihrem Haushalt gehörende Kinder zu           Die Obergutachten wer.den nach dem Gesetz über\nsorgen hat. Die Gleichstellung endet, wenn die           die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\nalleinstehende Frau nicht mehr für wenigstens ein        entschädigt. Das gleiche gilt, wenn zur Erstellung\nKind zu sorgen hat, es sei denn, daß sie in diesem       von Gutachten der Gesundheitsämter die gutachtliche\nZeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet hat oder           Äußerung anderer Stellen erforderlich ist, die nicht\nerwerbsunfähig im Sinne des Absatzes 1 ist. Als           zur unentgeltlichen Mitwirkung verpflichtet sind.\nKinder werden eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kin-\ndes Statt angenommene Personen oder sonstige Per-                                    § 266\nsonen, denen die rechtliche Stellung eheli.cher Kinder\nzukommt, und uneheliche Kinder sowie Pflegekinder             Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags\nund, falls die Eltern verstorben oder zur Erfüllung          (1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die\nihrer Unterhaltsverpflichtung außerstande sind, bei       Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist,\ndem Geschädigten lebende Enkelkinder berücksich-          werden die festgestellten Schäden des unmittelbar\ntigt,                                                     Geschädigten (§ 261) zu einem Schadensbetrag zu-\n1. wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet       sammengefaßt; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend.\nhaben, oder                                           Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmark-\nspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geld-\n2. wenn sie sich in Ausbildung befinden und das\nwerten Ansprüchen, soweit es sich um Sparanlagen\n25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im\nim Sinne des § 15 Abs. 2 und 4 handelt, werden in\nFalle der Verzögerung oder Unterbrechung der\nAbweichung von § 245 Nr. 4 mit dem insoweit nach\nAusbildung durch Erfüllung der gesetzlichen\ndem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag, ab-\nWehr- oder Ersatzdienstpflicht auch für einen\nzüglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten\nder Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum\noder nach § 3 Abs. 1 des Währungsausgleichsgeset-\nüber das 25. Lebensjahr hinaus, oder\nzes gutgeschriebenen Betrags, angesetzt.\n3. ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie\n(2) Bei Vermögensschäden wird für die Berech-\nwegen Gebrechlichkeit besonderer Pflege bedür-\nnung der Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag\nfen.\nausgegangen, der sich bei entsprechender Anwen-\nDer Ausbildung steht die Leistung eines freiwilligen      dung der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2 ergibt. Die\nsozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förde-          Grundbeträge nicht dauernd getrennt lebender Ehe-\nrung eines freiwilligen sozialen Jahres gleich.           gatten werden zusammengerechnet, auch wenn einer","N1. lU    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       1989\nder EhC'fJ<ilL( . 1 n<1c:h der Sch~idigtmg gestorben ist; fügung steht. Die Pflegezulage von 50 Deutsche\nder überlc~hu,de Ulic~Jcl1 I<: ktmn für Zwecke der        Mark monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage oder\nKrieqssch,Hlcnn'n!e insoweit uuch die Feststellung        Pflegegeld nach anderen Vorschriften oder ein Frei-\ndes Schadens <ks vcrslorhe1wn Ehegatten beantra-          betrag nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c nicht ge-\ngen. Ist in den Füllen d<:s § :w1 Abs. 2 Satz 2 die       währt wird, um 40 Deutsche Mark monatlich.\nalleinstehemk Tochter seihst unmittelbar Geschä-\ndi~Jte, wird ihr Crundlwlrdq mit dem ihrer Eltern            (2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder,\nzusmnmengcrcdHwt, es sei denn, daß sie beantragt,         Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht\ndie Crundbetr~iqt! nichl zu.';ammenzurechnen; dieser      dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie\nAnl rag ist mit dem J\\ntra~J dUf Kriegsschadenrente       seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach\nzu verbinden.                                              Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den\nGrundsätzen des Einkommensteuerrechts als Wer-\n(3) Schäden durch V(:rl u.sl der beruflichen oder      bungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten\nsonstigen Existenzgrundlage werden für die Anwen-         jedoch folgende Ausnahmen:\ndung des § 269 a und des § 273 Abs. 5 sowie für\nZwecke der Ent.schJ.digun~Jsrnnte dem Grunde und           1. Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen\nder Höhe nach, im übrigen für Zwecke der Unter-               von Verwandten sowie karitative Leistungen sind\nhaltshilfe nur dem Grunde nac;h festgestellt; bei der         nicht als Einkünfte anzusehen. Das gleiche gilt\nErmittlung der Höhe des Schadens werden die Ein-              für Ehrengaben des Bundespräsidenten und der\nkünfte nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten              Ministerpräsidenten der Länder sowie für son-\nzusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten              stige Ehrengaben, die aus öffentlichen Mitteln\nnach der Schfüligung gestorben ist. Absatz 2 Satz 3           als Belohnung für Rettung aus Gefahr, als Treue-\nist entsprechend anzuwenden.                                  prämie, aus Anlaß von Ehe- oder Altersjubiläen\noder von Patenschaften oder aus ähnlichen An-\n(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 blei-           lässen gewährt werden.\nben vorbehaltlich der Zweiten Verordnung über\nAusgleichsleistun9en nach dem Lastenausgleichs-            2. Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger\ngesetz in der Fassung vom 19. Dezember 1968 (Bun-             oder laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflege-\ndesgesetzbl. I S. 1395) die Schadensbeträge und               gelder, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für\nGrundbeträge insoweit außer Ansatz, als sie auf               erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unter-\nZonenschäden beruhen (§ 249b Abs. 3).                         haltsbeträge für einen Blindenführhund, bleiben\nunberücksichtigt. Ferner werden nachstehenden\nPersonen wegen der Aufwendungen, die ihnen\nunmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse\nZweiter Titel                          erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar\nUnterhaltshilfe                          a) Kriegsbeschädigten, Kriegerwitwen und Krie-\ngerwitwern, die Renten nach dem Bundesver-\n§ 267                                sorgungsgesetz beziehen,\nEinkommenshöchstbetrag                              Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente sowie\n(1) Unterhaltshilfe wird gewährt,- wenn die Ein-                  ihrer Schwerstbeschädigtenzulage,\nkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 205                     Kriegsbeschädigten, die Pflegezulage nach dem\nDeutsche Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser                 Bundesversorgungsgesetz beziehen, jedoch\nBetrag erhöht sich                                                mindestens\n1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten ge-                    ein Freibetrag von 75 DM monatlich;\ntrennt lebenden Ehegatten um 135 Deutsche Mark            b) Personen, die infolge Unfalls oder infolge von\nmonatlich,                                                    Schäden, die sie als Verfolgte im Sinne der\n2. für jedes Kind im Sinm~ des § 265 Abs. 2, sofern               Gesetze zur Wiedergutmachung nationalsozia-\nes von dem Berechtigten überwiegend unterhal•                 listischen Unrechts an Körper oder Gesundheit\nten wird, um 70 Deutsche Mark monatlich,                     erlitten haben, erwerbsbeschränkt sind, fol-\ngende Freibeträge:\n3. um den Zuschlag im Sinne des § 269 a.\nbei einer Erwerbsbeschränkung\nDer Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um\nvon 30 bis 60 v. H.      75 DM monatlich,\neine Pflegezulage von 50, bei Heimunterbringung\nvon 20 Deutsche Mark monatlich, wenn der allein-                     über 60 bis 80 v. H.     81 DM monatlich,\nstehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt                 über         80 V. H.   91 DM monatlich;\nlebenden Ehegatten beide Ehegatten spätestens im\nc) Personen, die weder eine Pflegezulage nach\nZeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage\ndem Bundesversorgungsgesetz noch ein Pfle-\ninfolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so\ngegeld nach der Reichsversicherungsordnung\nhilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und\nbeziehen, aber infolge körperlicher oder gei-\nPflege bestehen können. Das gleiche gilt, wenn der\nstiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht\neine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spä-\nohne fremde Wartung und Pflege bestehen\ntestens in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht\nkönnen, stets\nin der Lage ist, die Wartung und Pflege des hilf-\nlosen anderen Ehegatten zu übernehmen. Voraus-                       ein Freibetrag von 75 DM monatlich;\nsetzung für die Pflegezulage ist, daß eine Pflege•            d) Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente\nperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Ver-                   nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach den","1990                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nCPselzen zm Wiedergulnwchung national-                           Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezü-\nsozid I islisd1e11 U n n!dits odPr aus Anlaß des                 gen werden entsprechende Freibeträge gewährt,\ndurch Unfilll vcrnrsc1chl<~n Todes von Kindern                   sofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und\nfwzic)hen,                                                      d oder Nummer 4 eine Regelung enthält.\nein Fn~i lldrilq in l f iilic von :30 vom Hundert         7. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\ndes Satzes der lilkrnn~nle nach § 51 Abs. 1                   wird ein Freibetrag in Höhe von 50 Deutsche\ndes B tm d <)Sv P rso rgu n q ,-;q ese tzes;                  Mark monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser\ndieser Betrng erhöht. sich um die Beträge, um                    Einkünfte gewährt.\ncfü~ sich die I'.ltc:rnren I<: nach dem Bundesver-           8. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Frei-\nsorgungsgcscl.z wegen des Verlustes mehre-                       betrag in Höhe von 40 Deutsche Mark monatlich,\nrer, <lller odc~r rnincksl.ens dreier Kinder, des                höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte ge-\ncinzi~Jen oder dc!s lctzl<!n Kindes erhöht. Der                  währt. Die nach § 252 Abs. 2 ausgezahlten Zins-\nrreibel.rd~J dMI den At1szdl1lungsbetrag der                     zuschläge gelten nicht als Einkünfte.\nElternrente nicht übersl.Pigen.\n(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über\n3. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus                     die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und\nGewerbebetrieb, <lUS selbständiger Arbeit und aus               Freibeträge bestimmt werden.\neinem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis werden\nzur Hälfte angesetzt. Dies gilt nicht bei Einkünf-\nten bis zu den Si:itzen der Unterhaltshilfe; in\ndiesen Fällen w jrd ein Freibetrag in Höhe der                                            § 268\nhalben Sätze dc~r Unterhaltshilfe gewährt. Ein-\nkünfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über                                       Vermögensgrenze\ndie Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden                     (1) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn das\nwird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesund-                 Vermögen des Berechtigten, seines nicht dauernd\nheit erzielt worden sind, wr~rden nicht angesetzt.              von ihm getrennt lebenden Ehegatten und seiner\nKinder im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 den Betrag\n4. Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1\nvon 12 000 Deutsche Mark übersteigt und die Ver-\nSatz 2 unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige\nwertung dieses Vermögens zumutbar ist. Werden\nLeistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres\neinmalige Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz,\nDienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere\ndem Währungsausgleichsgesetz und dem Altsparer-\nselbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche\ngesetz oder Nachzahlungen an Kriegsschadenrente\nVersorgungsleistung einer berufsständischen Or-\nsowie Entschädigung nach dem Reparationsschäden-\nganisation gewi:i.hrt werden, gelten nur, wenn sie\ngesetz oder einmalige Entschädigungsleistungen we-\ndie Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe über-\ngen erlittener Haft oder wegen Freiheitsentziehung\nsteigen, und zwar mit 50 vom Hundert des Mehr-\nnach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz,\nbetrags als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn\ndem Häftlingshilfegesetz und dem Bundesentscha-\nauf Grund betrieblicher Ubung oder einer län-\ndigungsgesetz gewährt, so erhöht sich die Vermö-\ngere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach der\ngensgrenze um den ausgezahlten Betrag dieser Lei-\nRechtsprechung ein Rechtsanspruch angenommen\nstungen.\nwird.\n(2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, unter\n5. Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld,\nwelchen Voraussetzungen die Verwertung eines\nKinderzuschlag und Kinderzuschuß, gelten nicht\n12 000 Deutsche Mark übersteigenden Vermögens\nals Einkünfte, soweit sie den Zuschlag nach Ab-\nzumutbar und wie das Vermögen zu bewerten ist.\nsatz 1 Nr. 2 übersteigen. Für Rentenleistungen,\nDabei kann zur Vermeidung von Härten bestimmt\ndie Vollwaisen (§ 265 Abs. 3) oder Kinder (Ab-\nwerden, daß Unterhaltshilfe unter der Bedingung\nsatz 1 Nr. 2) beziehen, wird je Vollwaise oder\ngewährt wird, daß die Leistungen bei Tod des Be-\nKind monatlich ein Freibetrag in Höhe dieser\nrechtigten zurückgezahlt werden und der Rückforde-\nRentenleistungen gewährt, höchsten jedoch in\nrungsanspruch dinglich gesichert wird.\nHöhe von 20 Deutsche Mark, für das zweite und\njedes weitere Kind bis zur Flöhe des Betrags, der\ndem Satz des Kindergeldes entspricht; der Frei-\nbetrag entfällt, soweit für die Vollwaise oder\ndas Kind ein Freibetrag nach Nummer 2 gewährt                                             § 269\nwird.                                                                           Höhe der Unterhaltshilfe\n6. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung                      (1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtig-\nsind mit den um folgende Freibeträge gekürzten                  ten monatlich 205 Deutsche Mark.\nBeträgen als Einkünfte anzusetzen:\n(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich\nbei Bezug von Versicherten-\n135 Deutsche Mark für den nicht dauernd getrennt\nrenten                                     75 DM monatlich,\nlebenden Ehegatten und um monatlich 70 Deutsche\nbei Bezug von Hinterbliebe-                                     Mark für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2,\nnenrenten, die nicht Waisen-                                    sofern es von dem Berechtigten überwiegend unter-\nrenten sind,                               53 DM monatlich,     halten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Sätze 3 bis 6\nbei Bezug von Waisenrenten 27 DM monatlich.                     erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.","Nr. 112          Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                      1991\n§ 269,i                              als sie nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der\nAnrechnungsbetrag wird auf volle Deutsche Mark\nSelbständigenzuschlag\nnach unten abgerundet. Sinkt der Freibetrag nach\n(1) Di() nach § 269 sich erqd>endc Unterhaltshilfe            § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d, weil sich die Eltern-\nerhöht sich für ehemals SelhsUindige im Sinne des                 rente infolge der Gewährung oder Erhöhung anderer\n§ 273 J\\bs. 5 Nr. 1 und 2 um c!incn Selbständigen-                Einkünfte verringert hat, so sind die anzurechnen-\nzuschlaq,                                                         den Einkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen, um\nden die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und\n(2) Der SelbsUindiqcnz11schlc1u beträgt\nder Unterhaltshilfe wegen des Absinkens des Frei-\nbei einem      bei Durchschnitts-                 betrags hinter den vorherigen Gesamteinkünften\nEndgrundbetr,ifJ    j,ili reseinkünflen               zurückbleiben würde; die Kürzung der anzurechnen-\nder Hmrptent-     dUs selbständiger                  den Einkünfte entfällt, sobald und soweit eine Er-\nin\nschädigunq        [rwerbsUitiqkeil       monatlich\nStule\n(§ 273 Abs, 5           JlilCh § 239\nhöhung der Gesamteinkünfte eintritt.\nNr. 2 S~ilze l        (§ 273 Abs. 5\nund 2)            Nr. 2 Satz :3)                   (2) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2\nunter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach\nbis       4 000 RM      40DM    § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von\nder Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit\n2       b.is   4 600 DM        bis       5 200 RM      55DM\nder nach § 269, § 269 a und nach Absatz 1 sich erge-\n3       bis 5 600 DM           bis       6 500 RM      70DM    benden Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des\n4        bis 7 600 DM          bis       9 000 RM      80DM    Einkommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 1, so wird\n5       bis 9 600 DM           bis 12 000 RM           90DM    die Unterhaltshilfe um den das Doppelte des Ein-\n6       über 9 600 DM         über 12 000 RM          100 DM.  kommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag ge-\nkürzt.\n(3) Der Selbständ.igenzuschiag erhöht sich für den                (3) Rentenleistungen, die für zurückliegende Mo-\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten                         nate bewilligt werden, sind auf die für diese Monate\nin Zuschlagsstufe                   um monallich            gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen.\n20  DM                   (4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn sich\nnach den Absätzen 1 bis 3 ein Auszahlungsbetrag\n2                             25  DM\nvon weniger als zwei Deutsche Mark monatlich er-\n3                             30 DM                geben würde.\n4                             35 DM\n§ 271\n5                              40 DM\n6                             50 DM.                              Dauer der Unterhaltshilfe\nDie Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf\n(4) Bezi.ehen der Bcrechtigk und seine zuschlags-\nberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Renten-                   Zeit gewährt.\nleistungen im Sinne des § 2G7 Abs. 2 Nr. 6, erhöht                                         § 272\nsich der Selbständigenzuschl c19                                               Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\n1. bei Bezug von Versichcr-                                           (1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt,\ntenrenten und vergleich-                                      wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage\nbaren sonstigen Versor-                                       des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden\ngungsbezügen                         um 48 DM monatlich,     ist. Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben,\n2. bei Bezug von Hinterblie-                                      wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder\nbenenrenten, die nicht                                        sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich\nWaisenrenten sind, und                                        dieser Verlust noch auswirkt. Bei Vermögensschä-\nvergleichbaren sonstigen                                      den wird die dauernde Vernichtung der Existenz-\nVersorgungsbezügen                    um 33 DM monatlich,     grundlage des Berechtigten vermutet, wenn der\n3. bei Bezug von Waisen-,                                         Berechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschä-\nreuten und vergleich-                                        digten, Ostgeschädigten und Sparern ist das Vorlie-\nbaren sonstigen Versor--                                     gen dieser Voraussetzungen stets dann anzunehmen,\ngungsbezügen                         um 17 DM monatlich,     wenn der nach § 266 sich ergebende Grundbetrag\n5 600 Deutsche Mark erreicht.\nhöchstens jedoch um den Betrag, um den die Ren-\ntenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich 27 DM,                     (2) Im Falle des Todes des Berechtigten endet die\nim Fall der Nummer 2 monatlich 20 DM und im Fall                  Zahlung mit dem letzten Tag des auf den Todestag\nder Nummer 3 monatlich 10 DM übersteigt. Die Ge-                  folgenden Monats. Vom Beginn des auf den Todestag\nwährung von Freibeträgen ndch § 267 Abs. 2 Nr. 6                  folgenden übernächsten Monats ab tritt an die Stelle\nentfällt, soweit die Freibeträge den Selbständigen-               des Berechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm\nzuschlag nicht übersteigen.                                       nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Voraus-\nsetzung dafür ist, daß\n§ 270\n1. die Ehe mindestens ein Jahr oder bereits in dem\nAnrechnung von Einkünften                             Zeitpunkt bestanden hat, von dem ab Unterhalts-\n(1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte wer-                   hilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist,\nden auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet,                      und","1992                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. der überlclwnde Ehegatte im Zeitpunkt des              Die Unterhaltshilfe wird längstens bis zum Tode des\nTodes des bisher B<~rechtigten das 65. (die Ehe-      Berechtigten oder im Falle der Rechtsnachfolge nach\nfrau dus 45.) Lebensjahr voIJendct hat oder in        § 272 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 bis zum Tode des Ehe-\ndiesem Zeitpunkt erwcrbsunfähi~J im Sinne des         gatten oder der alleinstehenden Tochter, im Falle\n§ 265 Abs. l ist; der Erwcrbsunfcthigkeit steht es    des § 272 Abs. 3 bis zum Tode der Vollwaise, läng-\ngleich, wenn und solange eine Witwe für min-          stens bis zur Erreichung der Altersgrenzen gewährt.\ndestens ein im Zeitpunkt des Todes des Ehe-\ngatten zu ihrem Ifoushalt gehörendes Kind im             (3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37\nSinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen hat.                 des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht\nUnterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unter-\nDie Sätze 2 und 3 gelten unter den Voraussetzungen       haltszuschuß weiter, bis der aus § 33 des Soforthilfe-\ndes § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Toch-    gesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Leistun-\nter entsprechend; § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3         gen erreicht ist.\nSatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der\nAntrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Ein-           (4) Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1\nkünfte nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf            erlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Sofort-\neines Jahres nach Rech t:skraft des Bescheids, mit       hilferecht bis zum 30. Juni 1953 erhalten haben, aber\ndem die Unterhaltshilfe auf die alleinstehende Toch-     die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegs-\nter umgestellt wird, gestellt werden muß,                 schadenrente nact. diesem Gesetz nicht erfüllen, wird\nUnterhaltshilfe über den 30. Juni 1953 hinaus weiter-\n(3) Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im      gewährt, wenn die Bewilligung wegen Verlustes\nZeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder und           von Hausrat erfolgt und der Höchstbetrag der Lei-\nwerden diese durch den Todesfall Vollwaisen, so           stungen nach § 33 des Soforthilfegesetzes am 30. Juni\ntreten sie an die Stelle des Verstorbenen, solange        1953 nicht erreicht war. Die Unterhaltshilfe wird, ab\ndie Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1         1. Juli 1953 unter voller Anrechnung des Auszah-\nund 2 erfüllt sind; sie erhalten die in § 275 fest-       lungsbetrags einschließlich der Teuerungszuschläge,\ngesetzten Beträge. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.     so lange weitergewährt, bis der am 30. Juni 1953\nnoch nicht verbrauchte Teil des Höchstbetrags nach\n§ 33 des Soforthilfegesetzes durch die Summe der ab\n1. Juli 1953 anzurechnenden Zahlungen erreicht wird.\n§ 273                              (5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember\n1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und\nUnterhaltshilfe aui Zeit                 vor dem 1. Januar 1906 (eine Frau vor dem 1. Januar\n1911) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1970\n(1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn\nerwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden,\ndie besonderen Voraussetzungen für die Gewährung\nwird unter folgenden Voraussetzungen Unterhalts-\nauf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen.\nhilfe auf Zeit gewährt:\n(2) Unterhaltshilfo auf Zeit wird so lange gewährt,\n1. Die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschä-\nbis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den\ndigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu\nGrundbetrag (§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurechnen\nberücksichtigenden Ehegatten muß im Zeitpunkt\nsind\ndes Schadenseintritts überwiegend beruht haben\n1. für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Lei-\na) auf der Ausübung einer. selbständigen Er-\nstungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfe-\nwerbstätigkeit oder\ngesetz mit den Beträgen nach § 38 des Sofort-\nhilfegesetzes,                                            b) auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus\nder Ubertragung, sonstigen Verwertung oder\n2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März                Verpachtung des einer solchen Tätigkeit die--\n1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach               nenden Vermögens oder\ndiesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz,\nTeuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpas-             c) auf einer Altersversorgung, die aus den Er-\nsungsgesetz) mit 50 vom Hundert,                              trägen einer solchen Tätigkeit begründet wor-\nden war.\n3. für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai\n1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach       2. Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten\ndiesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz)             und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berück-\nmit 40 vom Hundert,                                       sichtigenden Ehegatten muß ein Anspruch auf\nHauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag\n4. für die Zeit vom l. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965        von mindestens 3 600 Deutsche Mark zuerkannt\ngeleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem        worden sein; hierbei bleibt vorbehaltlich der\nGesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20            Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen\nvom Hundert,                                             nach dem Lastenausgleichsgesetz der auf Zonen-\n5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zah-          schäden beruhende Grundbetrag oder Zonen-\nlungen mit 10 vom Hundert,                               schaden-Teilgrundbetrag (§ 249 b Abs. 3) außer\nAnsatz. Sind für diese Schäden mehrere An-\n6. Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegeset-         sprüche auf Hauptentschädigung entstanden, sind\nzes stets mit dem vollen Betrag.                         die Endgrundbeträge zusammenzurechnen; dies","Nr. 112    Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                        1993\nqill  ud1 1fo11    W<!nn vor d<\\m 1.April 1952 an       jedoch in Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe nach\ndie Siel le (fos unmittcl bdr Geschi.idigten oder sei-  § 269; hierbei wird, falls der Berechtigte eine ein-\nnes Elwq;1t.ten Pin ErhP qetretcn ist. Der Zuer-         fache Vorzugsrente bezogen hat, die weggefallene\nkennunu ei ncs .A nsprudis auf Hauptentschädi-           monatliche Zahlung mit 125 vom Hundert, oder, falls\ngunq mit einem. End~Jrtmdbel:rag von mindestens          er am Währungsstichtag über 65 Jahre alt war, mit\n3 600 Deul.sdw Milrk steht es gleich, wenn ein           150 vom Hundert angesetzt. Durch Inanspruchnahme\nSdwden durch Verlust der beruflichen oder son-           der Unterhaltshilfe erlischt die der Vorzugsrente\nstiqen Ex iste11zr1rundlc1qP m.it Durchschnittsjahres-   zugrunde liegende Anleiheablösungsschuld mit Aus-\neinkünften aus selbsUindiqer Erwerbstätigkeit            losungsrechten. Als weggefallene Zahlung gilt bei\nvon mimfosl.cns 2 000 Reichsmark nach § 239 fest-        Kleinrentnern ein Betrag von monatlich 20 Reichs-\ngestellt ist; diPsc Vor,.1ussetzunrJ gilt auch dann      mark für den Alleinstehenden und von 30 Reichs-\nc1ls erfüllt, WPnn neben dPr selbständigen Er-           mark für den Verheirateten. § 270 findet keine\nwerhstiil i~J lwit eine illHlern bezahlte Tätigkeit      Anwendung; jedoch darf der Gesamtbetrag der Ein-\nnicht ock1        r in !J<'rinqem Umfang ausgeübt       künfte einschließlich der Unterhaltshilfe den Ein-\nund der LclH:nsuntcrlrn lt nicht oder nur unwesent-      kommenshöchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht\nlich aus andc~n!n Einkünlten mit bestritten wurde.       übersteigen. Die Unterhaltshilfe wird auf volle\nDeutsche Mark aufgerundet; sie wird nicht gewährt,\nDie lJnterlwltshil!e anf Z()il wird so lange gewährt,\nwenn sich ein Auszahlungsbetrag von weniger als\nbis die Sum1ne <kr anzun:drnenden Zahlungen (Ab-\nzwei Deutsche Mark monatlich ergeben würde.\nsatz 2j den End!Jrundbctrng der Hauptentschädigung\n(Nummer 2) CtT(!ichL Die Unlcrhaltshilfe wird in ent-          (3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1\nsprechender i\\ nwendunq der Vorschriften über die            genannten Art ein anderer Schaden, der einen An-\nUnterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt, wenn der             spruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so\nEndgrundbetrau der Hauptentschädigung (Num-                  hat der Berechtigte die Wahl, ob er wegen seiner\nmer 2 Sätze l und 2) 5 600 Deutsche Mark erreicht            anderen Schäden Kriegsschadenrente nach den all-\noder wenn ihm Schäden an Vermögen zugrunde                   gemeinen Vorschriften oder wegen der in Absatz 1\nliegen, auf dem d.ie Existenzgrundlage (Nummer 1)            genannten Schäden die Sonderregelung nach den\nberuhte, oder wenn die Vornussetzung der Num-                Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will.\nmer 2 Satz 3 vorlie~Jt.\n(6) Unter den Jahrgangs-          und Erwerbsunfähig-\nkeitsvoraussetzu n~Jen des Absatzes 5 Satz 1 wird\n§ 275\nUnterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der\nVorschriften über d.ie Unterhaltshilfe auf Lebenszeit                     Unterhaltshilfe für Vollwaisen\ngewährt:\n(1) Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im Sinne\n1. an Personen, welche die Voraussetzungen des               des § 265 Abs. 3 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit\n§ 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,                            nach den Vorschriften dieses Abschnitts; an· die\nStelle des in § 267 Abs. 1 und des in § 269 Abs. 1\n2. an Personen, deren durch die Schädigung ver-\nlorene Existenzgrundlage darauf beruhte, daß sie         bestimmten Betrags tritt jedoch ein Satz von monat-\nvor der Schfüli~pmu mit einem Familienangehöri-          lich 110 Deutsche Mark.\ngen, der die Voraussetzungen des Absatzes 5                 (2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit\nNr. 1 und 2 erfüllt, in Jfoushaltsgemeinschaft ge-       dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen\nlebt haben 11ncl von ihm wirtschaftlich abhängig         des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern\nwaren.                                                   sich nicht aus § 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt\nergibt.\n§ 274\n§ 276\nSonderregelung bei Wegfall öffentlicher Renten\nKrankenversorgung\n(1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf\n(1) Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zu-\neinem Sparnrschaden, der durch Nichtumstellung von\nAnsprüchen auf Bezug oder Wiederbezug von Vor-               sätzliche Leistung im Falle der Krankheit ambulante\nzugsrente oder durch Einstellung der Zahlung von             ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließ-\nLiquiclcttionsrenten des fasten Weltkriegs oder von          lich Zahnersatz, Arzneien, Verband-, Heil- und\nReichszuschüssen an Kleinrentner entstanden ist              Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlung nach Art,\n(§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des             Form und Maß der Leistungen nach dem Bundes-\nBerechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommens-            sozialhilfegesetz; Personen, die ihren ständigen Auf-\nhöchstbetrag rwch § 279 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, so wird        enthalt im Ausland haben, erhalten Krankenver-\nUnterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berech-          sorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und\nnung eines SchadensbE!lrags und eines Grund-                 Vermögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Bundes-\nbetra.gs entfällt.                                           sozialhilfegesetz gewährt würde. Die Krankenver-\nsorgung nach Satz 1 umfaßt auch die Angehörigen,\n(2) Der Berechtigte erhült Unterhaltshilfe in Höhe        für die nach § 269 Abs. 2 Zuschläge gewährt wer-\nder weggefallenen monatlichen Zahlung und eines              den, im Falle des § 274 den nicht dauernd getrennt\nZuschlaqs in Höhe von 170 vom Hundert, höchstens             lebenden Ehegatten. Die Krankenversorgung ent-","1994                               f3undesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nfüllt, soldnqe Krc1nkc:nhille: ndch den Vorschriften       nen Beträge. Im Falle des § 274 können die Unterhalts-\nder Sozialvcrsidwri111u och'r ilmlPren gesetzlichen        hilfe oder die sonstigen Einkünfte bis zum Betrag\nVorschriften gewJhrL wird ocfor wenn nach dem              von 81 Deutsche Mark monatlich nicht in Anspruch\nBundesversorgun~Jsgc!sel.z mil Ausnahme der Vor-           genommen werden. In Härtefällen kann das Aus-\nschriften übE~r die Krie~Jsopforfürsorge ein Anspruch      gleichsamt mit Zustimmung des zuständigen Trägers\nauf entsprechende Leislun{wn besteht; ist in den           der Sozialhilfe von der Einbehaltung nach Satz 1\ngenanntem Vorschriftr·n heslimrnt, daß Leistungen           ganz oder zum Teil absehen; ebenso kann der\nnach anderen Gesetzen vorgehen, so gilt dies nicht         Träger der Sozialhilfe bei der Inanspruchnahme von\nim Verhältnis zur Kr,rnkenvPrsorqung nach diesem            sonstigen Einkünften nach Satz 3 verfahren.\nCesetz.\n(5) Für die Anfechtung der Entscheidungen der\n(2) Soweit der Ernpfüngcr von Unlerhaltshilfe mit       Träger der Sozialhilfe über Art, Form und Maß der\nseinen in Absatz 1 gencmnten Angehörigen freiwil-          Leistungen der Krankenversorgung gilt die Ver-\nlig bei einer gesdzl idwn Krnnkenkasse, bei einer           waltungsgerichtsordnung; § 96 Abs. 1 Satz 2 und\nErsatzkilsse ode:r bei einem Unternehmen der pri-          Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes ist anzu-\nvaten Krnnkenversichenmg gegen Krankheit ver-              wenden.\nsichert ist, kann er be,mtrn~Jen, daß an Stelle der\nKrankenversorgun~J zur Fortsetzung der Versiche-              (6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres zur\nrung Beiträge und Prüm icmzuscb l~ige bis zu 30 Deut-      Durchführung der Krankenversorgung bestimmt\nsche Mark monall ich je versiclwrle Person erstattet       werden; dabei können auch Pauschalbeträge zur\nwerden. Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf          Abgeltung des Anteils des Ausgleichsfonds an den\nLebenszeit seine freiwillige Krankenversicherung           Kosten der Krankenversorgung festgesetzt werden.\nnach dem erstmaligen Bezug von Unterhaltshilfe\nnach diesem Gesetz aufgegeben und wird die Unter-\nhaltshilfe eingestellt: oder das Ruhen angeordnet,                                   § 277\nwird die Krankenversorgung nach Absatz 1 auch                                     Sterbegeld\nnach Einstellung oder während des Ruhens der\nUnterhaltshilfe weitergewährt.                                (1) Empfänger von Unterhaltshilfe können bean-\ntragen, daß ihnen im Fall ihres Todes oder des\n(3) Die Krankenvmsorgung obliegt den Trägem             Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 500\nder Sozialhilfe, die duch di(~ Kosten der Kranken-         Deutsche Mark gewährt wird. Zu den entstehenden\nversorgung trngen. Der Ausqleichsfonds erstattet           Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger monat-\nvon diesen Kosten 25 vom Hundert; der verblei-             lich eine Deutsche Mark, sein Ehegatte 0,50 Deutsche\nbende Betrag wird vom Bund, den Ländern ein-               Mark bei; diese Beträge werden von den laufenden\nschließlich des Landes Berlin und den Gemeinden            Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten. Im\n(Gemeindeverbänden) in dem Verhältnis übernom-             übrigen trägt die Kosten der Ausgleichsfonds.\nmen, in dem die im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe\nanfallenden Fürsor~Jekosten verrechnet werden. Die            (2) Bei Empfängern von Unterhaltshilfe auf Le-\nfür die SozialhilJe geltenden Vorschriften über die        benszeit bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhalten,\nZuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen den        auch wenn nach § 287 Abs. 2 das Ruhen der Unter-\nTrägern der Sozic1lhilfe finden entsprechende An-          haltshilfe angeordnet oder diese eingestellt wird;\nwendung.                                                   die während des Rubens oder nach der Einstellung\nder Unterhaltshilfe fälligen Beiträge werden vom\n(4) Wird Krankenhausbehandlung gewährt und              Sterbegeld einbehalten, soweit sie nicht von laufen-\ndauert diese länger als 30 Tage, so werden von der         den Zahlungen an Entschädigungsrente einbehalten\nUnterhaltshilfe von dem auf das Ende dieses Zeit-          werden können. Entsprechendes gilt für Empfänger\nraumes folgenden Monatsersten ab bis zur Höhe des          von Unterhaltshilfe auf Zeit einschließlich der Fälle\ntatsächlichen Aufwcmds des TrLigers der Sozialhilfe        des § 265 Abs. 2, sofern sie nicht bei Ausscheiden\nbei einem unterqebrachten alleinstehenden Berech-          beantragen, daß ihnen die geleisteten Beiträge zu-\ntigten 65 Deutsche Mark, bei untergebrachten nicht         rückerstattet werden.\ndauernd getrennt lebenden EherJatten je 50 Deutsche\nMark, bei unter~Jebrc1chten Kindern und Vollwaisen            (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum\nje 30 Deutsche Mmk monatlich, höchstens jedoch der         Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids\nAuszahlungsb(~trag der Unterhaltshilfe einbehalten         über die Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt\nund an die Träger der Sozialhilfe (Absatz 3) über-         werden. Von den in § 272 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ge-\nwiesen. Bei Entlassung in der ersten Hälfte des            nannten Personen kann die Gewährung von Sterbe-\nKalendermonats wird für diesen ein Betrag nicht            geld noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechts-\neinbehalten; bei Entlassung in der zweiten Hälfte          kraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe\ndes Kalendermonats ermäßigt sich der Einbehal-             auf sie umgestellt wird, beantragt werden.\ntungsbetrag auf die Hälfte. Die Vorschriften des\n(4) Das Sterbegeld wird an diejenige Person aus-\nBundessozialhilfegesetzes über die Inanspruchnahme\ngezahlt, die der Unterhaltshilfeempfänger als emp-\nvon anderen Einkünften gelten entsprechend, soweit\nfangsberechtigt erklärt hat, im Zweifel an diejenige\ndie in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge den\nPerson, die nachweislich die Bestattungskosten ge-\nAuszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe übersteigen.\ntragen hat.\nDie Kosten der Krankenversorgung (Absatz 3) ver-\nmindern sich um die einbehaltenen oder sonst nach             (5) Das Sterbegeld ist auf vergleichbare Leistun-\ndem Bundessozialhilfeqesetz in Anspruch genomme-           gen nicht anzurechnen.","Nr. 112       Taq der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                        1995\n§ 27H                              4. für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965\nVerhi.iUnis zur Enlsthi.icHgungsrente                    9eleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem\nGesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20\n(l) l)pr n<1ch § 2GG Abs. 2 l'rrnittelte Grundbetrag                vom Hundert,\nqi lt durch die Cewühnm~J von Unterhaltshilfe auf\n5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlun-\nLelwnswit in fo.lg<mder I foh<~ c1ls in Anspruch ge-\ngen mit 10 vom Ilundert,\nnommen (SperrbetrarJ):\n6. Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegeset-·\nVol l<'ndetes           Monatlid1er Auszahlungsbetrag der             zes stets mit dem vollen Betrag,\nIA)bcnsjahr          lJ11terhaltslii lle in dem m1ch Absatz 2\nin d ()III rnHh                                                   7. Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem Härte-\nrnaß~JdJL'!lden Zeitraum\n/\\bsc1tz 2        bis       bis         bis     bis    über        fonds (§§ 301, 301 a) und nach dem Flüchtlings-\nlllil ßgf)hcnden      1:iDM     30 DM       50 DM 100 DM 100 DM         hilfegesetz mit dem sich aus den Nummern 2 bis\nZ<)il.punkt        DM        DM          DM      DM    DM           5 ergebenden Hundertsatz,\n8. Unterhaltshilfe nach dem Reparationsschäden-\nBO           (j()()  1 200       2 000   3 300  3 900\ngesetz sowie Unterhaltsbeihilfe nach dem Allge-\n75           BOO     1 700       2 800   ] 900  4 500         meinen Kriegsfolgengesetz und § 10 des Vier-\n70         1 100     2 300       3 900   4 500  5 100         zehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-\n65         1 500     3 000       4 500   5 100  5 500         gleichsgesetzes mit dem sich aus den Nummern 3\n(j()       1 900     ] 900       5 500   5 500  5 500         bis 5 ergebenden Hundertsatz, soweit diese Lei- .\n55         2 400     4 800\nstungen nicht auf die Entschädigung nach dem\n5 500   5 500  5 500\nReparationsschädengesetz angerechnet werden\n50         3 700     5 500       5 500   5 500  5 500         können.\nunler 50               5 500     5 500       5 500   5 500  5 500.   Die Anrechnung ist vorzunehmen, wenn die Unter-\n(2) Für die I Iölw des Sp<'rrbetrags sind maß-                  haltshilfe für dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2\n9ebend                                                               eingestellt wird oder wenn der Berechtigte, um die\nErfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung zu\n1. dc1s Lebensalter des Ben!chtigten in dem Zeit-\nermöglichen, auf die Weitergewährung der Unter-\npunkt, von dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe                 haltshilfe verzichtet.\nnach diesem Gesetz zuerkannt worden ist und\n(2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grund-\n2. der Auszahlungsbelrng der Unterhaltshilfe                         beträge der Hauptentschädigung, die zuerkannt\na) bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Ja-                 worden sind\nnuar 1955 oder von einem früheren Zeitpunkt\n1. für die Schäden des unmittelbar Geschädigten,\nab erstmalig Unterhaltshilfe erhalten haben,\njm Durchschn.itt der ersten drei Monate des\n2. für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2\nKalenderjahres 1955 oder, wenn die Unter-                      zu berücksichtigenden Ehegatten,\nhaltshilfe in einem dieser Monate geruht hat,              3. für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272 Abs. 2\nder drei nach Wiederaufnahme der Zahlungen                     Satz 4 zu berücksichtigenden Schäden einer allein-\nnächstfolgenden Monate,                                        stehenden Tochter;\nb) bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem                  dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Haupt-\nspäteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1955 ab               entschädigung in der Person von Erben entstanden\nin die Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen               sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des\nworden sind oder werden, in der bei der erst-              unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten\nmaligen Einweisung sich ergebenden Höhe.                  getreten sind. Ist hiernach auf mehrere Grundbeträge\nder Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die\n§ 278a                              Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Grund-\nbeträge; werden nach durchgeführter Anrechnung\nVerhältnis zur Hauptentschädigung                     Grundbeträge der Hauptentschädigung zuerkannt\n(1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung                   oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich\nwerden die dem Berechtigten und den an seine Stelle                  daraus ergebenden Verhältnis der Grundbeträge\ntretenden Personen geleisteten Zahlungen wie folgt                   zueinander zu ändern.\nangerechnet:                                                            (3) Der auf den angerechneten Betrag entfallende\n1. für die Zeit bis zum 31. Mürz 1952 gewährte Lei-                  Zinszuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250 gilt\nstungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfe-                durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vom Be-\ngesetz mit den Beträg(m nach § 38 des Sofort-                   ginn desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt,\nhilfegesetzes,                                                  das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe\n2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März                   zuerkannt worden ist.\n1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach                    (4) Ohne Rücksicht darauf, ob die Unterhaltshilfe\ndiesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz,                   gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden An-\nTeuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpas-                  sprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach den\nsungsgesetz) mit 50 vom Hundert,                                Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen\n3. für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai                          von 2 000 bis 2 999 Deutsche Mark,\n1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach                            in Höhe von 300 Deutsche Mark,\ndiesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz)                         von 3 000 bis 3 999 Deutsche Mark\nmit 40 vom Hundert,                                                         in Höhe von 400 Deutsche Mark,","1996                                Bumlesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nvon 4 000 bis 4 9!)9 lkul.schc Mark                    entgegenstehenden Erfüllungsbetrag erreicht; bei\nin l liilic von 550 Deutsche Mark,                der Berechnung des Kürzungsbetrags bleibt der\nvon 5 000 bis 5 599 Dcul.sd1c MMk                      Zuschlag nach § 269 a außer Betracht.\nin Hühe von 700 Deu Ische Mark,                2. Sind Ansprüche auf Haupt\":!ntschädigung durch\nvon 5 600 bis 6 530 Deutsche Mcnk                      Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291\nin Höhe des 4 900 Deutsche Mark                  Abs. 1 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für\nübersteigenden Teils des Grundbetrags,           ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 1 nach-\nvon mehr cJ ls 6 530 Deutsche Mark                     weislich verwendet worden, gilt Nummer 1\nin Höhe von 25 vorn Hundert des Grund-           Sätze 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung des Erfül-\nbelrags                                          lungsbetrags, soweit er der Zuerkennung von\nUnterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht,\nerfüllt (Mindesterlüllungsbel.rag); ist nach Absatz 2\nnicht zumutbar und lag eine Existenzgrundlage\nauf mehrere Grundbeträ.ge der Hauptentschädigung             im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 vor, kann Unter-\nanzurechnen, so ist der Mindesterfüllungsbetrag aus          haltshilfe nach Nummer 1 Satz 4 gewährt werden,\nder Summe dieser Grundbetrüge zu berechnen und               wenn die Schaffung oder Sicherung der Lebens-\nim Verhältnis der Grundbeträge zueinander aufzu-\ngrundlage nicht erreicht wurde, weil\nteilen. Uber den Mindeslerfüllungsbetrag hinaus\nkönnen die Ansprüche auf Hauptentschädigung, so-             a) ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis aus-\nlange die Unterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht,                gelaufen ist oder\nnur insoweit erfüllt werden, als offensichtlich eine         b) der Empfänger der Leistung verstorben ist oder\nUberzahlung der Hauptentschädigung nicht zu er-                  es ihm durch schwere körperliche oder geistige\nwarten ist. Soweit hiernach die Ansprüche auf                    Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde,\nHauptentschädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt              selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das\nwerden können, sind sie durch die Gewährung von                  Vorhaben fortzuführen.\nUnterhaltshilfe vorlüufig in Anspruch genommen.           3. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch\n(5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt             Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291\nwerden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschä-              Abs. 3 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein\ndigung, auf die im Falle der Zuerkennung nach den            Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 nachweislich\nAbsätzen 1 bis 3 ,mzurcchncn wäre, erfüllt sind; nach        verwendet worden, gilt Nummer 1 Sätze 1 und 2.\nteilweiser Erfüllung clic!ser Ansprüche über den Min-        Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags inso-\ndesterfüllungsbetrng (Absatz 4) hinaus kann Unter-           weit, als sie der Zuerkennung von Unterhalts-\nhaltshilfe nur noch insoweit zuerkannt werden, als           hilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumut-\noffensichtlich eine Uberzahlung der Hauptentschädi-          bar, gilt folgendes:\ngung nicht zu erwarten ist.                                  a) Ist ein Aufbaudarlehen angerechnet worden,\nwird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrech-\n(6) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch                nung das Darlehen in Höhe des nicht zurück-\nauch nach Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptent-                 gezahlten Betrags wiederhergestellt.\nschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschrif-             b) Ist ein Erfüllungsbetrag für ein Vorhaben im\nten zuerkannt werden:                                            Sinne des § 291 Abs. 3 verwendet worden,\n1. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch                   wird in Höhe des nicht zurückgezahlten Be-\nBarzahlung, Eintragung von Schuldbuchforderun-               trags ein Darlehensverhältnis mit Wirkung\ngen, Aushändigung von Sdrnldverschreibungen,                 vom Zeitpunkt der Erfüllung ab neu be-\nBegründung von Spareinlagen oder Verrechnung                 gründet.\nerfüllt worden und sind danach die Voraussetzun-         c) Die durch die Wiederherstellung oder Neu-\ngen für die Zuerkennung von Unterhaltshilfe                  begründung eines Darlehensverhältnisses ent-\ndurch Erweiterung des § 273 geschaffen worden,               stehenden Rückstände an Zins- und Tilgungs-\nwird die Erfüllung auf Antrag rückgängig ge-                 leistungen sind mit der Unterhaltshilfe vom\nmacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung              Wirksamwerden ihrer Zuerkennung ab zu\nvon Unterhultshilfe auf Lebenszeit entgegensteht.            verrechnen.\nDer Erfüllungsbetrag ist, sofern dies zumutbar ist,\nDie Unterhaltshilfe kann frühestens von dem\nbinnen eines Jahres nach Antragstellung an den\nMonatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeit-\nAusgleichsfonds zurückzuzahlen. Die Unterhalts-\npunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu\nhilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab\nmachen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe\nzuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des An-\nbeginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die\ntrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt;\nRückzahlung des Erfüllungs-betrags oder auf den\ndie Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem\nAbschluß der Verrechnung der rückständigen\nErsten des Monats, der auf die Rückzahlung des\nBeträge (Buchstabe c) folgt.\nErfüllungsbetrags folgt. Ist die Rückzahlung des\nErfüllungsbetrags binnen eines Jahres nicht zu-       4. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch\nmutbar, kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit          Anrechnung von Darlehen zur Förderung einer\nder Maßgabe zuerkannt werden, daß der Aus-               landwirtschaftlichen    Vollerwerbsstelle   erfüllt\nzahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um den An-            worden, mußte der Darlehensempfänger wegen\nrechnungsbetrag (Absatz 1) so lange gekürzt              vorgeschrittenen Lebensalters oder Erwerbs-\nwird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den der          unfähigkeit den Betrieb auf einen Abkömmling\nZuerkennung von Unlerhallshilfe auf Lebenszeit           oder anderen Geschädigten übertragen, und ist","NI, 112    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       1997\nW<~gcin der w i rlsd1<1ftl idwn Lage des Betriebs die    3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1\nmit. einer 1IolübeqJiJbe v<~rlrnndene Altersversor-          Sätze 3 bis 6 um die Pflegezulage,\ntJlrnq in dies<!m \"l.eilpunk 1. nicht zu verwJrklichen,\n4. für ehemals Selbständige im Sinne des § 269 a\ngilt N umnH'r l SJl.ze 1 bis 3. Ist eine Rückzah-            um den Selbständigenzuschlag.\nlung des Erlüllun!Jsbdri1qs nicht zumutbar, so\nwird bei. Ein vcrsUincln is des Ubernehmers die         Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne\nErfüllun!J, sowPil sie der Zuerkennung der Unter-       des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchst-\nhai tshilfc auf Lebenszeit entgegensteht, auf An-        betrag 170 Deutsche Mark monatlich. Wird der Be-\ntrnq in der Weise rückqünqi!J gemacht, daß das          rechnung der Entschädigungsrente der Grundbetrag\nDi1rlehensverhJHnis ge~Jcnüber dem Ubernehmer            der Hauptentschädigung zugrunde gelegt, erhöht\n1nit Wirkunu vom Zeitpunkt der Anrechnung ab             sich der Einkommenshöchstbetrag für den Berech-\nwiederherw~slellt wird; hierfür gilt Nummer 3           tigten auf 650 Deutsche Mark monatlich und für\nSatz 2 JJuchstahe c und Sa l.z 3.                       eine Vollwaise auf 270 Deutsche Mark monatlich\nsowie der Erhöhungsbetrag für den Ehegatten auf\n5. Sind Ansprüche auf I lduptentschüdigung für               250 Deutsche Mark monatlich und für jedes Kind\nSchJcfon eines verstorbenen unmittelbar Geschä-          auf 121 Deutsche Mark monatlich.\ndigten erfülll worden, bevor bei seinem über-\nlebenden Elw9atten die Voraussetzungen des                   (2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267\n§ 230 für den Antrag auJ Kriegsschadenrente vor-         Abs. 2 und 3.\nlagen, wird die Erfüllunn auf Antrag rückgängig                                    § 280\ngemacht, soweit si.e nach Absatz 5 der Zuerken-\nHöhe der Entschädigungsrente\nnung von UnterhaltshiJ fe auf Lebenszeit ent-\ngegensteht und wenn sie nicht nach den Num-                  (1) Die Entschädigungsrente beträgt jährHch vier\nmern 2 bis 4 rückgängig gemacht werden kann.             vom Hundert des Grundbetrags nach § 266 Abs. 2,\nNummer 1 Siitze 2 bis 4 ist anzuwenden.                  in den Fällen des § 279 Abs. 1 Satz 4, des § 282\nAbs. 4 sowie des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3\nDer Antrag, die Erfüllung rückgängig zu machen,\nSatz 4 und Nr. 4 jährlich vier vom Hundert des\nkann innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der\nGrundbetrags der Hauptentschädigung; hierbei\nVoraussetzungen gestellt werden; die Antragsfrist\nbleibt vorbehaltlich der Zweiten Verordnung über\nendet nicht vor dem 31. Dezember 1964.\nAusgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\n(7) Das Nähern über die Erfüllung von Ansprü-             gesetz der auf Zonenschäden _beruhende Grund-\nchen auf Hauptentschädigung neben der Weiter-                betrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 249 b\ngewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4) und über            Abs. 3) außer Ansatz. Wird Entschädigungsrente ne-\ndie Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller              ben Unterhaltshilfe gewährt, beträgt sie vier vom\noder teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Haupt-           Hundert des Grundbetrags, soweit dieser die in\nentschädigung (Absätze 5 und 6) wird durch Rechts-           § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt;\nverordnung bestimmt. Dabei ist hinsichtlich der Ab-          liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschä-\nsätze 4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der                  den zugrunde, erhöhen sich die Sperrbeträge um\nUnterhaltshilfe sowie von der Lebenserwartung des            30 vom Hundert.\nBerechtigten auszugehen. Für die Anwendung des                  (2) Der Hundertsatz der Entschädigungsrente nach\nAbsätzes 6 kann insbesondere auch die Berücksich-            Absatz 1 erhöht sich, wenn der Berechtigte in dem\ntigung des Mindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt           Zeitpunkt, von dem ab er erstmalig Entschädigungs-\nder Zuerkennung und Zahlung von Unterhaltshilfe,             rente erhält, ein höheres als das 65. Lebensjahr voll-\ndie Höhe des Kürzungsbetrags der Unterhaltshilfe             endet hatte, um je eins vom Hundert für jedes wei-\nund die Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschä-           tere in diesem Zeitpunkt vollendete Lebensjahr. Der\ndigung bei Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen ge-            Hundertsatz beträgt jedoch mindestens\nregell werden.\n1. wenn dem Grundbetrag nicht\nüberwiegend Sparerschäden zu-\ngrunde liegen,                     8 vom Hundert,\nDritter Titel                         2. bei Personen, die unter § 267\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b\nEntschädigungsrente                               fallen und die 80 vom Hundert\noder mehr erwerbsbeschränkt\n§ 279                               sind,                               7 vom Hundert,\nEinkommenshöchstbetrag                      3. bei Personen, die eine Pflege-\nzulage nach dem Bundesversor-\n(l) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die                gungsgesetz oder ein Pflege-\nEinkünfte des Berechtigten insgesamt 450 Deutsche                 geld nach der Reichsversiche-\nMark monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag                   rungsordnung beziehen oder\nerhöht sich\ndie unter § 267 Abs. 2 Nr. 2\n1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten ge-                Buchstabe c fallen,                 8 vom Hundert.\ntrennt lebenden Ehegatten            um   200 Deutsche\n(3) Würde sich bei Zusammenrechnung der Ent-\nMark monatlich,                                          schädigungsrente mit den sonstigen Einkünften\n2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2            (§ 267 Abs. 2) des Berechtigten einschließlich einer\num 76 Deutsche Mark monatlich,                           von ihm bezogenen Unterhaltshilfe ein höherer Ge-","1998                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nsamtbelrag als der Einkommenshöchstbetrag nach                    (4) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember\n§ 279 erg<)lwn, dc1nn wird die Entschi.idigungsrente          1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und\num den übersleigPnden Bel.rilg ~Jek ürzt.                      vor dem 1. Januar 1906 (eine Frau vor dem 1. Ja-\n(4) Belri.lgen diP Gesc_1m!einkiinfte nach § 267           nuar 1911) geboren, wird Entschädigungsrente ge-\nAbs. 2 unter I Jinzur<!chmmg d<!rjc'ni~Jen Beträge, die        währt, wenn für die Schäden des unmittelbar Ge-\nnach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8           schädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu\nvon der Anrechnung freizustPllen sind, zusammen                berücksichtigenden Ehegatten ein Anspruch auf\nmit der sich ergebenden Kriegsschadenrente mehr                Hauptentschädigung besteht; hierbei ist für die Be-\nals 150 vom lhmdert des Einkommenshöchstbetrags                rechnung der Höhe der Entschädigungsrente aus-\nnach § 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente             schließlich von dem für die Hauptentschädigung\num den 150 vom l lunderl des Einkommenshöchst-                 maßgebenden Endgrundbetrag auszugehen. § 273\nbetrags übersteig()nden Belri:lg gekürzt.                      Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1\nund 2 gelten entsprechend, wenn der Geschädigte\n(5) EnlschädigLrn9srente wird nicht gewährt, wenn          spätestens am 31. Dezember 1970 erwerbsunfähig im\nsich nach den Absätzen 1 bis 4 ein Auszahlungs-                Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist und die Voraus-\nbetrag von weniger als zwei Deutsche Mark monat-               setzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 erfüllt.\nlich ergeben würde.\n§ 283\n§ 281                                         Verhältnis zur Hauptentschädigung\nVorauszahlungen auf die Entschädigungsrente                  Wird Entschädigungsrente allein gewährt, gilt im\nLiegen die Voraussetzung(~n für die Gewährung              Verhältnis zur Hauptentschädigung folgendes:\nder Entschädigungsrente vor und macht der Berech-               1. Die dem Berechtigten und den an seine Stelle tre-\ntigte glaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von                  tenden Personen geleisteten Zahlungen an Ent-\nmehr als 20 000 Reichsmark entstanden ist, so kön-                 schädigungsrente werden auf den im Zeitpunkt\nnen bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschä-                 des Wegfalls der Entschädigungsrente bestehen-\ndigungsrente Vorauszahlungen auf die Entschädi-                    den Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251\ngungsrente in Höhe von 20 Deutsche Mark monat-                      Abs. 1) angerechnet; die Anrechnung auf den\nlich gewährt werden. Die Vorauszahlungen erhöhen                   Zinszuschlag hat dabei den Vorrang. Für beson-\nsich um zwei Deutsche Mark monatlich für jedes                     dere lauf ende Beihilfe aus dem Härtefonds\nLebensjahr, das der Berechtigte am 1. Januar 1952                   (§§ 301, 301 a) und nach dem Flüchtlingshilfe-\nüber das 70. Lebensjahr hinaus vollendet hatte.                    gesetz sowie für Steigerungsbeträge zur Beihilfe\nzum Lebensunterhalt aus dem Härtefonds gilt\nSatz 1 entsprechend, für Entschädigungsrente nach\n§ 282\ndem Reparationsschädengesetz insoweit, als diese\nnicht auf die Entschädigung nach dem Repara-\nBesondere Voraussetzungen der                        tionsschädengesetz angerechnet werden kann.\nEntschädigungsrente                           Nicht angerechnet wird auf den Zinszuschlag bis\n(1) Die    Entschädigungsrente wird, wenn der                  zum Ende desjenigen Kalendervierteljahres, in\nGrundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1                   das der Zeitpunkt fällt, von dem ab Entschädi-\nSatz 2 bezeichneten Betrag übersteigt, nur neben                   gungsrente zuerkannt worden ist. Anzurechnen\nUnterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt; der Berech-                ist auf die Ansprüche auf Hauptentschädigung,\ntigte kann beantragen, daß ihm ausschließlich Ent-                 die sich ergeben\nschädigungsrente gewährt wird.                                     a) für die Schäden des unmittelbar Geschädigten,\n(2) Die Entschädigungsrente wird, falls der Grund-             b) für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2\nbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2                     zu berücksichtigenden Ehegatten,\nbezeichneten Betrag nicht übersteigt, nur gewährt,                 c) für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 285 Abs. 3\nwenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht beanspru-                   Satz 2 zu berücksichtigenden Schäden einer\nchen kann oder nicht beansprucht.                                      alleinstehenden Tochter;\n(3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparer-                  dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf\nschäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein                  Hauptentschädigung in der Person von Erben\nnur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden                    entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an\nMindestbeträge erreicht:                                           die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder sei-\nnes Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf\nVollendetes Lebensalter des                               mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung an-\nBerechtigten in dem Zc~itpunkt, von      Mindest-            zurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem\ndem ab erstmalig Entschädigungsrente       grundbetrag          Verhältnis dieser Ansprüche; werden nach durch-\ngewährt wirq                                      geführter Anrechnung Ansprüche auf Hauptent-\nschädigung zuerkannt oder geändert, ist die\n80                    3 000 DM           Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden\n75                    3 700 DM           Verhältnis der Ansprüche zueinander zu ändern.\n70                    4 400 DM       2. Anzurechnen nach Nummer 1 ist, wenn\n65                    5100 DM            a) die Entschädigungsrente für dauernd endet\nunter 65                     5 800 DM.              oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder","Nr. 112 •---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       1999\nh) d<~r Berechli~Jle, um die Erfüllung des An-              schädigung über die nach Nummer 3 erfüllbaren\nspruchs t1uf J lc1uplentschädigung zu ermög-            Beträge hinaus nur durch einen vollen Verzicht\nlichen, atlf die Weiler~J<'Wtlhrung der Entschä-        auf die Entschädigungsrente ermöglicht werden\ndigungsrente verzichte!; wird nur auf einen             kann. Wird nicht gleichzeitig auf die Weiter-\nTeiJ verzichtet, ist die Entschädigungsrente            gewährung der Unterhaltshilfe verzichtet, wer-\naus dem noch vcrbltiibenden Grundbetrag                 den die Zahlungen an Entschädigungsrente auf\nder Ilauptentschüdigtmg unter Berücksichti-             den Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung\ngung der Anrechmrnr3 nach Nummer 1 neu zu               angerechnet, der nicht nach § 278 a Abs. 4 durch\nhc-rechnen.                                             die Gewährung der Unterhaltshilfe vorläufig in\nAnspruch genommen ist.\n3. Sol,n1ge die I2ntschädigLmgsrenle gezahlt wird\noder nur ruht, können Ansprüche auf Hauptent-           3. Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe und\nschüdigung, auf die rwch Nummer 1 anzurech-                 Entschädigung.srente gezahlt werden, ruhen oder\nnen ist, unbescl1adcl eines Teilverzichts nach              eingestellt sind, werden Ansprüche auf Haupt-\nNummer 2 Buchstc1be b nur erfülll werden                    entschädigung, auf welche die geleisteten Zah-\nlungen anzurechnen sind, mit dem nach § 278 a\na) in Höhe des Grundbetrags, der den dem                    Abs. 4 sich ergebenden Mindesterfüllungsbetrag\nAuszahlungsbetrag der Entschädigungsrente               erfüllt. Uber den Mindesterfüllungsbetrag hin-\nentsprechendt)n Grundb<'.l.rag übersteigt, zu-          aus können die Ansprüche auf Hauptentschädi-\nzüglich des auf den übersteigenden Teil ent-            gung, solange Unterhaltshilfe und Entschädi-\nfallenden Zinszuschlags,                                gungsrente gezahlt werden oder ruhen, riur inso-\nb) in Höhe cirn~s Zins:z:usc~hlags im Sinne       der       weit erfüllt werden, als sie die Summe\nNummer 1 Satz 3.                                        a) des durch die Unterhaltshilfe vorläufig in An-\nspruch genommenen Betrags (§ 278 a Abs. 4),\nBei der Anwendung des Buchstaben a ist von\ndem durchschnittlichen Auszahlungsbetrag der                b) des durch die Entschädigungsrente vorläufig\nEntschädigungsrente auszugehen, der sich für die                 in Anspruch genommenen Betrags (§ 283 Nr. 3)\nletzten sechs Monate vor der Entscheidung des                   und\nAusgleichsamts über die Erfüllung ergibt. Soweit             c) des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278 a Abs. 4)\nder Anspruch auf Hauptentschädigung hiernach                übersteigen.\nnicht erfüllt werden kann, ist er durch die Ge-\nwährung von Entschädigungsrente vorläufig in             4. Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung des\nAnspruch genommen. Ist der Anspruch auf                      Anspruchs auf Hauptentschädigung (§ 283 Nr. 4)\nHauptentschädigung nach Satz 1 teilweise erfüllt             ist die Entschädigungsrente von dem Betrag zu\nworden, ist für die Berechnung der Entschädi-               berechnen, um den der verbleibende Grundbetrag\ngungsrente der verbleibende Grundbetrag der                 der Hauptentschädigung die in § 278 Abs. 1 be-\nHauptentschädigung maßgebend.                                stimmten Sperrbeträge übersteigt; wurde jedoch\nder Anspruch auf Hauptentschädigung nicht über\n4. Entschädigungsrente kann nicht mehr zuerkannt                den Mindesterfüllungsbetrag hinaus oder nur in\nwerden, nachdem die Ansprüche auf Hauptent-                 Höhe eines Zinszuschlags im Sinne des§ 233 Nr. 1\nschädigung, auf die im Falle der Zuerkennung                Satz 3 erfüllt, ist die Entschädigungsrente von\nnach Nummer l anzurechnen wäre, erfüllt sind.               dem Betrag zu berechnen, um den der nach § 266\nBei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung dieser             Abs. 2 sich ergebende Grundbetrag die in § 278\nAnsprüche ist die Entschädigungsrente aus dem               Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt.\nnoch verbleibenden Grundbetrag der Hauptent-\nschädigung zu berechnen; sind die Ansprüche auf            (2) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprü-\nHauptentschädigung nur in Höhe eines Zins-               chen auf Hauptentschädigung neben der Weiter-\nzuschlags im Sinne der Nummer 1 Satz 3 erfüllt           gewährung von Unterhaltshilfe und Entschädigungs-\nworden, kann Entschädigungsrente so zuerkannt           rente sowie über die Zuerkennung von Unterhalts-\nwerden, als ob eine Erfül1ung nicht vorausgegan-        hilfe lind Entschädigungsrente nach teilweiser Er-\ngen wäre.                                               füllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung wird\ndurch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei können\ninsbesondere auch Bestimmungen getroffen werden\nüber die Auswirkungen vorausgegangener oder\n§ 283a\nnachfolgender Erfüllung von Hauptentschädigung\nVerhältnis zur Hauptentschädigung                auf den Mindesterfüllungsbetrag, über die Reihen-\nbei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe          folge der Anrechnung von Zahlungen an Kriegs-\nschadenrente und Erfüllungsbeträgen auf die Haupt-\n(1) Wird Entschädigungsrente neben Unterhalts-\nentschädigung sowie über die Folgen der Ausübung\nhilfe gewährt, gilt im Verhilltnis zur Hauptentschä-\ndes Wahlrechts nach § 263 Abs. 3.\ndigung§ 283 mit folgender Maßgabe:\n1. Nach § 283 Nr. 1 anzurechnen ist vorbehaltlich\n§ 284\nder Nummern 2 bis 4 und des Absatzes 2 auf den\nnach Anwendung des § 278 a noch verbleibenden                  Sonderregelung bei Verlust der beruflichen\nAnspruch auf Hauptentschädigung.                                    oder sonstigen Existenzgrundlage\n2. § 283 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,                 (l) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen\ndaß die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-            oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und","2000                                       fhmdesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nwirkt sich di<!scr V(!rlust noch aus, so wird als Ent-            die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte\nschädigungsrenlc ~JCWdhrl                                         nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines\nJahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die\nbei Du rchschnj UsjahH~sci nk ün fl.en        monatliche     Entschädigungsrente auf die alleinstehende Tochter\nnach§ 239                        Entschädi-\numgestellt wird, gestellt werden muß.\nqungsrente\nvon 2 000 bis 4 000           RM                     30 DM\nvon 4 001 bis 6 500           RM                     50 DM                           Vierter Titel\nvon 6 501 bis 9 000           RM                     70 DM\nvon 9 001 bis 12 000                                                          Gemeinsame Vorschriften\nRM                     85 DM\nüber 12 000 RM                                      100 DM.\n§ 286\n(2) Der Salz der monatlichen Entschiidigungsrente                                  Zuerkennung\nerhöht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem                                des Anspruchs aui Kriegsschadenrente\nVerlust der beruflichen oder sonstigen Existenz-\ngrundlage der Verlust von aufschiebend bedingten                      Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe\nprivatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden                 und Dauer zuerkannt.\nwar; Voraussetzung ist,                                                                    § 287\n1. daß die Bedingung im Erreichen einer Alters-\nErfüllung des Anspruchs aui Kriegsschadenrente\ngrenze oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit\nbestand und                                                       (1) Kriegsschadenrente wird bei Vorliegen der\n2. daß ein Anspruch auf Versorgung nach dem Ge-                   sonstigen· Voraussetzungen mit Wirkung vom\nsetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der                  1. April 1952 ab gewährt, wenn der Antrag bis zum\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden                 1. Mai 1953 gestellt wird; sie wird, wenn die Vor-\nPersonen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I                 aussetzungen für die Gewährung von Kriegs-\nS. 307) in der Fassung der dazu ergangenen Ände-             schadenrente in der Zeit zwischen dem 1. April 1952\nrungsgesetze nicht besteht.                                  und dem 1. Mai 1953 erfüllt werden, von dem Ersten\ndes Monats ab gewährt, in dem die Voraussetzun-\nIn den Fällen des Satzes 1 wird Entschädigungsrente               gen für die Gewährung von Kriegsschadenrente\nauch dann gewährt, wenn der Geschädigte nach dem                  vorliegen. In allen übrigen Fällen. wird Kriegsscha-\n31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezem-                  denrente mit Wirkung von dem auf den Tag der An-\nber 1894), aber vor dem 1. Januar 1906 (eine Frau                 tragstellung folgenden Monatsersten ab gewährt.\nvor dem 1. Januar 1911) geboren oder spätestens                   Die laufende Zahlung hat in gleichen Monatsbeträ-\nam 31. Dezember 1970 erwerbsunfähig im Sinne                      gen im voraus jeweils bis zum fünften Tag eines\ndes § 265 Abs. 1 geworden ist.                                    Monats zu erfolgen; beträgt die sich ergebende\n(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gel-           monatliche Zahlung weniger als zehn Deutsche\nten von den nach den Absätzen 1 und 2 sich erge-                  Mark, so kann vierteljährlich im voraus gezahlt\nbenden Beträgen 30 Deut.sehe Mark als durch die                   werden. Mit der ersten laufenden Zahlung werden\nUnterhaltshilfe abgegolten.                                       die Beträge für zurückliegende Monate nachgezahlt.\n(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt enlsprechend.                         (2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Vor-\naussetzungen für ihre Gewährung in der Person des\nBerechtigten nicht vorliegen. Sie ruht über die Rege-\n§  285                              lung des § 234 Abs. 4 und des § 334 a hinaus auch,\nDauer der Entschädigungsrente                      solange der Berechtigte seinen ständigen Auf enthalt\nin der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\n(1) Die Entschädigungsrente wird auf Lebenszeit,              oder im Sowjetsektor von Berlin hat.\nan Vollwaisen längstens bis zu dem in § 275 Abs. 2\nbestimmten Zeitpunkt gewährt. Die Zahlung der                         (3) Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe\nEntschädigungsrente auf Lebenszeit endet mit Ab-                  von wenigstens drei Monaten ruht die Unterhalts-\nlauf des Monats, in dem der Berechtigte verstorben                hilfe bis zur Höhe des für den Strafgefangenen maß-\nist, im Falle der Rechtsnachfolge nach den Absät-                 gebenden Satzes der Unterhaltshilfe, bei nicht\nzen 2 und 3 mit Ablauf des auf den Todestag folgen-               dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe\nden Monats.                                                       des Ehegattenzuschlags nach § 269 Abs. 2. Entspre-\nchendes gilt bei gerichtlich angeordneter Unterbrin-\n(2) Ist der Berechtigte verh(~iratet, tritt bei seinem        gung in einem Arbeitshaus oder in Sicherungsver-\nTode sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender                 wahrung; bei strafgerichtlich angeordneter Unter-\nEhegatte unter den Vorauss<~tzungen des § 272                     bringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer\nAbs. 2 Satz 3 ohne neuen Antrag vom Beginn des                    Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt\nauf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab(                wird Unterhaltshilfe nur bis zu der Höhe gewährt,\nan seine Stelle. In diesem Falle endet die Entschä-               in der sie nach § 292 Abs. 4 nicht auf den Träger der\ndigungsrente mit dem Tode des Ehegatten.                          Sozialhilfe übergeleitet .werden könnte oder in der\n(3) Absatz 2 gilt unter den Voraussetzungen des               ein Taschengeld zu gewähren wäre.\n§ 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter                   (4) Die Kriegsschadenrente gilt als dauernd be-\nentsprechend. § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2               endet, wenn sie nach dem 31. Dezember 1964 un-\nist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag,                   unterbrochen fünf Jahre geruht hat, es sei denn,","Nr . 112 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 23 . Oktober 1969                          2001\ndafl, si<• wcqen vurqcsch ri Ut\\11en Lebensalters ge-      Soweit nach den Sätzen 2 bis 4 eine Verrechnung\n·w~il11i worden WM und W()fJPll Bezugs von Einkünf-        nicht möglich ist, ist der Grundbetrag (§ 266 Abs. 2)\nten im Sinne dPs § 267 .!\\ bs . 2 Nr.] ruh!.              um die 1Jberzahlung zu kürzen.\n(2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, den\n§ 2BB\nAnspruch auf Rentenleistungen, die ihm für zurück-\nliegende Monate bewilligt werden, dem Ausgleichs-\nWirkung von Veränderungen                   fonds insoweit abzutreten, als er nach Absatz 1 zur\n(1) NiichlrütJlid1 cingelrelcrw, nach den Vorschrif-  Erstattung verpflichtet ist.\nten dieses A bschnilts bedeutsame Umstände wer-\n(3) Die Träger der Sozialversicherung und die\nden, soweit sie sich zugunsten des Berechtigten aus-      ihnen nach § 18 Abs, 1 Nr. 16 gleichgestellten Ver-\nwirkPn, mit Wirkung vorn fasten des laufenden             bände und Einrichtungen sowie alle Dienststellen\nMonats, soweit sie sich zuungunsten des Berech-           und Kassen der öffentlichen Hand, insbesondere\ntigten auswükcn, vom fol~wnden Monatsersten ab,           die Versorgungsdienststellen und Versorgungskas-\nbei. Rentenzahlunqen jedoch vom Zeitpunkt ihrer           sen, sind verpflichtet, die Auszahlung von Renten-\nCewährung ab berücksichtigt.                              leistungen, die den Beziehern von Unterhaltshilfe\n(2) Bei Personen ohne festes Einkommen werden         für zurückliegende Monate bewilligt werden, unmit-\nUmstände, die zu einer \\/(~ründerung des Anrech-          telbar an den Ausgleichsfonds zu bewirken, soweit\nnungsbetrags nach § 270 führen würden, innerhalb          diese Leistungen nach § 270 auf die Unterhaltshilfe\ndes laufenden Kalenderjahres nur berücksichtigt,          anzurechnen sind oder nach Soforthilferecht auf die\nwenn der Monatsbetrag der anzurechnenden Ein-             Unterhaltshilfe anzurechnen waren; der Anspruch\nkünfte im Jahresdurchschnitt um mehr als ein Fünf-         auf Rentennachzahlung geht insoweit auf den Aus-\ntel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach              gleichsfonds über. Treffen Erstattungsansprüche des\noben oder unlen abweicht.                                  Ausgleichsfonds mit solchen anderer öffentlicher\nKassen zusammen, so hat der Ausgleichsfonds den\nVorrang. Verfahren vor den Gerichten zur Durch-\n§ 289                          setzung des Anspruchs auf unmittelbare Bewirkung\nMeldepflicht                      von Leistungen an den Ausgleichsfonds nach den\nSätzen 1 und 2 sind kostenfrei.\n(1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den\nAnspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine\nHöh(~ von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte, so-                                 § 291\nfern diese Umstände zu einer Minderung oder zu\nVerhältnis zu Aufbaudarlehen\neinem Wegfall dm Kri(~gsschadenrente führen kön-\nnen, verpflichtet, diese anzuzeigen.                           (1) Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegs-\nsachschäden oder Ostschäden geltend machen kön-\n(2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet,\nnen, kann, wenn sie die Voraussetzungen für die\nanzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für\nGewährung sowohl von Kriegsschadenrente als\nMonate zuerkannt wird, für die er bereits Unter-\nauch von Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 erfüllen,\nhaltshilfe erhalten hat.\nnach ihrer Wahl entweder Kriegsschadenrente oder\n(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in       ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 gewährt wer-\nder Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der         den. Sind auf ein solches Aufbaudarlehen oder auf\nEhegatte und die Erben, gegebenenfalls deren ge-           ein Darlehen zum Existenzaufbau nach § 44 des\nsetzliche Vertreter, verpflichtet.                         Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften des\nFlüchtlingssiedlungsgesetzes an den Berechtigten\noder seinen Ehegatten bereits Leistungen bewirkt\n§ 290\nworden, kann\nErstattungspflicht\n1. Kriegsschadenrente nur gewährt werden, wenn\n(1) Der Berechtigte ist verpflichtet, zuviel erhal-        a) die auf das Darlehen bewirkten Leistungen\ntene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unter-                 zurückerstattet sind oder die Zurückerstattung\nhallshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teue-                 durch einen Dritten sichergestellt ist, oder\nrungszuschlägen nach dem Soforthilf eanpassungs-\ngesetz zurückzuerstatten, soweit nach diesen Ge-               b) bei Gewährung von Kriegsschndenrente die\nsetzen oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein                  nicht zurückerstatteten Darlehensbeträge mit\nRückforderungsanspruch besteht. Ist er hierzu nicht                dem Anspruch auf Nachzahlung oder auf lau-\nin der Lage, so erfolgt in erster Linie eine Verrech-              fende Zahlungen von Kriegsschadenrente für\nnung mit etwaigen Nachzahlungsbeträgen, in zwei-                   einen Zeitraum von insgesamt höchstens\nter Linie, soweit ein Anspruch auf Hauptentschädi-                 12 Monaten voll verrechnet werden könnten\ngung besteht, Verrechnung mit der Hauptentschädi-                  und der Berechtigte mit dieser Verrechnung\ngung. Die Uberzahlung kann auch als Vorauszah-                     einverstanden ist,\nlung auf die laufenden Zahlungen behandelt wer-            2. Unterhaltshilfe allein auch dann gewährt werden,\nden, es sei denn, daß der Berechtigte nachweist, daß           wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht\ner dem zuviel erhall.emm lfotrag in gutem Glauben              erfüllt sind, aber glaubhaft gemacht ist, daß die\nangenommen und verbraucht hat. Eine Kürzung der                Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich für\nlaufenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem                die Schäden des unmittelbar Geschädigten und\nBetrag von monatlich 20 Df)Utsche Mark zulässig.               seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksich-","2002                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ntigcndcn DherJdU.(!n (!rg(:ben, die nicht zurück-          (3) Auf   Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für\nersli11.l.dc~n DMld1Pnshetrü~Je mindestens um die       zurückliegende Monate wird für den gleichen Zeit-\nin § 278 /\\ bs. 1 lwst.irnmtc~n Bel.rüge übersteigen.   raum nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes\nIst die Sdrnffung odc>r Sicherung der Lebensgrund-           oder nach den Vorschriften über die Kriegsopferfür-\nlage nicht erreich I worden, weil ein landwirtschaft-        sorge gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt ange-\nliches Pachl.verlü.ilt.nis aUSfJClm1fcn oder der Empfän-     rechnet; dies gilt nicht für einmalige Leistungen\nger des Darlehens vcrslorben ist oder es ihm durch           außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen\nschwere körperliche oder geistige Cebrechen vor-            Einrichtungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die\nzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit             Anrechnung auf den 81 Deutsche Mark monatlich\nHilfe seiner J\\n~Jchürigen das Vorhaben fortzufüh-          übersteigenden Betrag beschränkt. Der Anspruch auf\nren, kann unter den Vornussdzungen des § 273                 Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Be-\nAbs. 5 Nr. 1 Unt.erhallshilfc r11Jl Lebenszeit mit der      träge auf den Träger der Sozialhilfe oder den Trä-\nMaßgabe zucrk,rnnt werden, ddß der Auszahlungs-             ger der Kriegsopferfürsorge über. Entsprechendes\nbetrng der Untcrhallshilfe um die auf das Darlehen           gilt für den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallen-\nzu leis Lenden Zins- uncl Ti lglrnqsbdrJ.gE~ so lange       den Teil der Entschädigungsrente. Ist die Hilfe zum\ngekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge             Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder\nden nicht zurückerst atl.('l:en Dc1 rlchensbetrag er-       einer gleichartigen Einrichtung gewährt worden, hat\nreicht; der Kürzun~Jsbclrng dcHf den Betrag nicht           der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der\nübersteigen, der sich nach § 278 a Abs. 6 Nr. l Satz 4      Kriegsopferfürsorge für den Nachzahlungszeitraum\nergeben würde:, W(:nn im Z<!iLpunkl der Darlehens-          das Taschengeld nach den Sätzen des Absatzes 4\ngewührung ein J\\ nspruch anf l Iauptcntschädigung           zu gewähren.\nerfüllt worden wäre. Das Nähere über den Zeitpunkt             (4) Wird für den Berechtigten oder seine nach\nder Zuerkennung und den Beginn der Zahlung von              § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Angehörigen,\nUnterhaltshilfe, über die J Iöhe des Kürzungsbetrags        im Falle des § 274 für den nicht dauernd von ihm\nsowie über das ZusammentreHen mit der Kürzung                getrennt lebenden Ehegatten, Hilfe zum Lebens-\nder Unterhaltshilfe nach § 278 a Abs. 6 wird durch           unterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfe-\nRechtsverordnung bcslimmt.                                   gesetzes oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt\n(2) Der Berechtigte, der zunüchst Kriegsschaden-         nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge\nrente gewählt halte (Absatz l), kann nachträglich            in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleicharti-\nein Auibaudmlehcn nach § 254 Abs. 1 beantragen;              gen Einrichtung gewährt, kann der Träger der So-\ndie Zahlung der Kriegsschadenrente ist in diesem             zialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge\nFall sptitestens sechs Monate nach Gewährung des             zum Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlun-\nAufbaudarlehens einzustellen.                                gen an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich über-\nleiten:\n(3) Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 und\nAufbaudarlehen zur Förderung einer landwirtschaft-           1. Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der Anspruch\nlichen Nebenerwerbsstelle können auch neben Kriegs-              bis zur vollen Höhe des für die untergebrachte\nschadenrente gewährt werden. Satz 1 gilt sinngemäß,              Person oder die untergebrachten Ehegatten in\nwenn Leistungen nach den Vorschriften des Flücht-                Betracht kommenden Satzes der Unterhaltshilfe,\nlingssiedlungsgesetzes zur Förderung einer land-                 im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch nur in Höhe\nwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gewährt worden               des 81 Deutsche Mark übersteigenden Betrags,\nsind.                                                            übergeleitet werden; bei nicht dauernd getrennt\nlebenden Ehegatten gilt als Satz der Unterhalts-\n§ 292\nhilfe der Zuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 auch\nVerhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge              dann, wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch\nsowie zur Arbeitslosenversicherung und zur                sein Ehegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt in\nArbeitslosenhilie                         einer Anstalt, einem Heim oder einer gleicharti-\n(1) Für Berechligte, bei denen trotz Bezugs von              gen Einrichtung erhält. Bis zur Höhe des Selb-\nKriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Ge-               ständigenzuschlags nach § 269 a kann der An-\nwährung von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge                 spruch auf Unterhaltshilfe nur übergeleitet wer-\nvorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des                 den, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt einem\nBundessozialhilfegesetzes oder die Vorschriften des              alleinstehenden Berechtigten oder. gleichzeitig\nBundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopfer-                  untergebrachten Ehegatten gewährt wird; ist von\nfürsorge.                                                       nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur\nein Ehegatte untergebracht, kann nur der Erhö-\n(2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Ver-                hungsbetrag nach § 269 a Abs. 3 übergeleitet\nbrauch oder Verwertung die Gewährung von Sozial-                werden.\nhilfe oder Kriegsopferfürsorge nicht abhängig ge-            2. Wird Entschädigungsrente allein oder neben Un-\nmacht werden darf, gilt\nterhaltshilfe gewährt, kann der nicht unter Ab-\n1. die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höch-                satz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Entschädi-\nstens jedoch monatlich 81 Deutsche Mark,                    gungsrente, bei Vorauszahlungen auf Entschädi-\n2. der vier vom Hundert des Grundbetrags über-                   gungsrente nach § 281 der Betrag von 20 Deutsche\nsteigende Teil der Entschädigungsrente nach § 280           Mark übergeleitet werden.\noder                                                     Der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der\n3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschä-            Kriegsopferfürsorge gewährt, soweit nicht schon ein\ndigungsrente nach § 284.                                 entsprechender Betrag aus nicht in Anspruch ge-","Nr. 112     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                      2003\nnon1m(men Teilen dur l:<ri<'risschadenrente oder                                   § 295\nsonstiqer E.ink iin fte zur V c:rfügtmg steht, der unter-          Zuerkennung und Höhe des Anspruchs\nw~br<Jcht.en Person zur D<xkung kleinerer persön-\n]idwr Bedürfn i.sse ein rnorwtl iches Taschengeld in         (1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach\nfol~iender Höhe:                                          Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des\nFeststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratent-\neinem alleinslelienden ßc,rechtigten\nschädigung beträgt\noder einem Ehe9allen            35 Deutsche Mark,\ngemeinsam rmteruebrc1chlc:n Ehegatten                     bei Einkünften bis zu 4 000 RM jähr-\n60 Deutsche Mark,         lich oder bei einem Vermögen bis zu\n20 000 RM                            1 200 DM,\nKindern und Vollwi.1isen j<: 12 Deutsche Mark.\nbei Einkünften bis zu 6 500 RM jähr-\nIst der Auszahlungsbetrag der Kriegsschadenrente                lich oder bei einem Vermögen bis zu\ngeringer als das Tasdwn!JCJd, so erstattet der Aus-             40 000 RM                            1 600 DM,\ngleichsfonds dem Trüger der Sozialhilfe oder dem\nbei Einkünften über 6 500 RM jähr-\nTrüger der Kriegsopferfürsorge für den Berechtigten\nlich oder einem höheren Vermögen\noder seinen Ehe~Jclllen 5 Deutsche Mark, für Ehe-\nals 40 000 RM                        1 800 DM.\npac:ue 7,50 Deutsche Mi:lrk und für Kinder oder Voll-\nwaisen je 2 Deutsche Mark monatlich.                      Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen\n(5) Für die Gew}ihrung von der Unterhaltshilfe\nHaushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, war\ner aber im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer\nvergleichbaren Leistungen dn Hilfe in besonderen\nLebenslagen nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfe-       von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so\ntreten an die Stelle der Entschädigungsbeträge von\nqesetzes gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend,\n1 200 DM, 1 600 DM und 1 800 DM die Entschädi-\nsoweit nach § 28 in Verbindung mit Abschnitt 4\ndes Bundessozialhilfegesetzes dem Hilfesuchenden,         gungsbeträge von 400 DM, 600 DM und 700 DM.\nseinem Ehegatten und seinen Eltern der Einsatz des           (2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so\nEinkommens zuzumuten ist. Entsprechendes gilt für         gilt § 247 entsprechend.\nLeistungen nach den § § 26, 27, 27 a Abs. 2 und § 27 b\n(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten\ndes Bundesversorgungsgesetzes.\nEntschädigungsbeträgen werden nach dem Familien-\n(6) Das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe      stand des Geschädigten am 1. April 1952 die folgen-\nsind Einkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 und Ren-         den Zuschläge gewährt:\ntenleistungen im Sinne dieses Abschnitts.                 1. für den von dem Geschädigten nicht\n. dauernd getrennt lebenden Ehegatten 200 DM,\nSechster Abschnitt                      2. für jeden weiteren, zum Haushalt des\nGeschädigten gehörenden und von ihm\nHa usra tentschädigung\nwirtschaftlich abhängigen Familienan-\n§ 293                              gehörigen, sofern dieser nicht selbst\nentschädigungsberechtigt ist,            150 DM,\nVoraussetzungen                      3. für das dritte und jedes weitere nach\n(1) Hausratentschädigung wird gewährt zur Ab-              Nummer 2 berücksichtigte Kind bis zur\ngeltung von Vertreibunqsschäden, Kriegssachschä-              Vollendung des 18. Lebensjahres wei-\nden und Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1,           tere je                                  150 DM.\ndie in dem Verlust von Hausrat bestehen.                  Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige\n(2) Als Geschädigte gelten, wenn der Hausrat-          gewährt, die nach dem 1. April 1952 unter den Vor-\nverlust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehe-             aussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in den\ngatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Eigen-      Haushalt des Geschädigten aufgenommen worden\ntumsverhältnisse beide Ehegatten. Die Hausratent-         sind. Die Zuschläge werden für eine Person nur ein-\nschädigung wird demjenigen der beiden Ehegatten           mal gewährt; sie werden nicht für den Ehegatten\ngewährt, für den der Hausratverlust festgestellt wor-     gewährt, der selbst Anspruch auf Hausratentschädi-\nden ist. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung ver-        gung hat.\nstorben, so wird die Hausratentschädigung in voller\nHöhe dem überlebenden Ehegatten gewährt. Lebten\ndie Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren                                 § 296\nsie geschieden, so kann jeder der Ehegatten die                       Anrechnung früherer Zahlungen\nHälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es\nsei denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß             (1) Der Anspruch auf Hausratentschädigung wird\ner allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war.         um diejenigen Entschädigungszahlungen gekürzt, die\nfür den Verlust von Hausrat auf Grund der Kriegs-\n§ 294                          sachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes\noder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt\nUbertragbarkeit                     worden sind, es sei denn, daß der aus den Ent-\nDer Anspruch auf Hausratentschädigung kann ver-        schädigungszahlungen wiederbeschaffte Hausrat\nerbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht ge-         durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen ist;\npfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entspre-       dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hun-\nchende Anwendung.                                         dert anzusetzen.","2004                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des         len, erreicht wird. Geschädigte, die Vertreibungs-\nSoforthilfegesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz     schäden oder Kriegssachschäden der in § 12 Abs. 1\ndes Landes Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz-        Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geltend\nund Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) und den        machen können, die Erben solcher Geschädigten und\ndazu ergangenen Ergänzungsvorschriften werden auf       Gemeinschaften von solchen Geschädigten haben als\nden Anspruch auf Hausratentschädigung nach die-         Bauherren bei der Darlehensgewährung den Vor-\nsem Gesetz voll angerechnet.                            rang vor den übrigen Antragstellern; unter den letz-\nteren haben Geschädigte, die Vertreibungsschäden\n§ 297\noder Kriegssachschäden geltend machen können,\nden Vorrang. Den vorgenannten Geschäd\\gten sind\nErfüllung des Anspruchs                 die in § 298 Abs. 2 genannten Personen jeweils inso-\nDie Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche be-      weit gleichgestellt, als sie gleichartige Schäden gel-\nstimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichts-   tend machen können.\npunkte nach der Dringlichkeit.\nSiebenter Abschnitt                                       Achter Abschnitt\nWohnraumhilfe                                             Härtefonds\n§ 298                                                   § 301\nVoraussetzungen                                      Allgemeine V orschriiten\n(1) Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegs-         (1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen\nsachgeschädigten gewährt werden, wenn sie nach-         von Personen bestimmt werden, daß diese Personen\nweisen,                                                 aus einem innerhalb des Ausgleichsfonds zu bilden-\n1. daß sie durch die Schädigung den notwendigen         den Sonderfonds (Härtefonds) Leistungen erhalten,\nWohnraum verloren haben und                        wenn ihnen Schäden entstanden sind, die den in\ndiesem Gesetz berücksichtigten Schäden entsprechen\n2. a) daß sie sich ausreichende Wohnmöglichkeit         oder ähnlich sind, deren Ausgleich in diesem Gesetz\nüberhaupt noch nicht oder noch nicht an ihrem   jedoch nicht vorgesehen ist; ein Anspruch auf Haupt-\ngegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsort       entschädigung für Zonenschäden steht der Gewäh-\nbeschaffen konnten, oder                        rung von Leistungen nicht entgegen. Aus dem Härte-\nb) daß ihre bisherige Wohnung im Falle des         fonds sind auch Vertriebene zu berücksicMigen,\nFreiwerdens mit Einwilligung des Ver-           welche die Voraussetzungen des § 230 nicht erfüllen,\nfügungsberechtigten einem noch nicht aus-       wenn sie die sowjetische Besatzungszone Deutsch-\nreichend untergebrachten Geschädigten im        lands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen\nSinne des Buchstaben a zur Verfügung stehen     haben und im Anschluß daran ihren ständigen Auf-\nwird.                                           enthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1        in Berlin (West) genommen haben.\nkann Wohnraumhilfe ferner Personen gewährt wer-            (2) Voraussetzung für die Gewährung von Lei-\nden, die Leistungen nach den §§ 301, 301 a erhalten     stungen aus dem Härtefonds ist, daß die Geschädig-\nkönnen, Sowjetzonenflüchtlingen und Vertriebenen        ten ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich\njedoch nur insoweit, als sie vor dem 1. Februar 1953    des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder in den\naufgenommen worden sind.                                Zollanschlußgebieten haben. An Geschädigte im\nSinne des Absatzes 1 Satz 2 und des § 301 a werden\n§ 299                          Leistungen nicht gewährt, wenn diese Personen\nGrundsätze                       1. die freiheitliche demokratische Grundordnung der\n(1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt,             Bundesrepublik Deutschland einschließlich des\ndaß dem Geschädigten Gelegenheit zum Bezug einer            Landes Berlin bekämpft haben oder bekämpfen\nWohnung beschafft wird, deren Bereitstellung durch          oder\nDarlehen des Ausgleichsfonds ermöglicht worden ist.     2. die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder\nden Sowjetsektor von Berlin verlassen haben, um\n(2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Bildung\nsich der Verfolgung wegen einer auch nach rechts-\nvon Einzeleigentum für Geschädigte, besonders in\nstaatlichen Grundsätzen als Verbrechen oder Ver-\nder Form von Familienheimen, unter Beachtung der\ngehen strafbaren Handlung zu entziehen, es sei\nim Zweiten Wohnungsbaugesetz bestimmten Rang-\ndenn, daß die Versagung von Leistungen- unter\nfolgen gewährt werden.\nBerücksichtigung der Art und der besonderen\nUmstände der Tat eine unbillige Härte wäre, oder\n§ 300\n3. offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem\nEinsatz der Mittel                       Geltungsbereich dieses Gesetzes in die sowje-\nDie, Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer       tische Besatzungszone Deutschlands oder in den\nmöglichst großen Zahl von Wohnungen für Geschä-             Sowjetsektor von Berlin verzogen und von dort\ndigte, welche die Voraussetzungen des § 298 erfül-          zurückgekehrt sind.","Nr. 112 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                         2005\n(3) Leistungen aus dem Härtefonds werden als               31. Dezember 1944 bezogene Einkünfte oder nach\nlaufende Beihilfe (Beihilf c zum Lebensunterhalt, be-         diesem Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter\nsondere laufende Beihilfe), als Beihilfe zur Beschaf-         ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben,\nfung von Hausrat sowie als Aufbaudarlehen zum             2. die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948 be-\nExistenzaufbau oder zur Beschaffung von Wohn-                 zogene Einkünfte geregelt werden.\nraum (§ 254 Abs. 1 und 3) 9ewührt. Zur Beihilfe zum\nLebensunterhalt werden Krankenversorgung nach             Soweit die Ermittlung eines Grundbetrags erfor-\n§ 276 und Sterbe~Jeld nuch § 277 gewährt. Die Lei-        derlich ist, gilt die Ermächtigung in § 55 a Abs. 5. Für\nstungen aus dem llürlefonds an den einzelnen Ge-          den Fall des Zusammentreffens von Schäden im\nschüdi gten dürfen die in diesem Cesetz vorgesehe-        Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungs-\nnen entsprechenden Ausgleichsleistungen nicht über-       gesetzes mit Schäden im Sinne des § 228 Abs. 1 Nr. 1\nsteigen.                                                  bis 4 ist in der Rechtsverordnung die Zusammenrech-\nnung von Grundbeträgen zur Berechnung einer ein-\n(4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres be-            heitlichen Leistung auf Grund aller Schäden vorzu-\nstimmt                                                    sehen; dabei kann bestimmt werden, daß die Lei-\n1. über die Cruppen von Personen, die Leistungen          stung demjenigen Schaden zuzuordnen ist, auf dem\naus dem Härtefonds erhalten können (Absatz 1),        der größere Teil des Grundbetrags beruht. Satz 5\n2. über die Voraussetzungen und den Umfang der            gilt entsprechend für die Zusammenfassung von\nLeistungen (Absatz 3) in Anlehnung an die Vor-        Schäden bei Verlust der beruflichen oder sonstigen\nschriften, die für vergleichbare Leistungen an Ge-    Existenzgrundlage und deren Zuordnung.\nschädigte im Sinne dieses Cesetzes gelten.\nDie Gewährung der besonderen laufenden Beihilfe\nist in entsprechender Anwendung des § 301 a Abs. 3                           Neunter Abschnitt\nfür solche Geschädigte vorzusehen, bei denen                        Sonstige Förderungsmaßnahmen\nVoraussetzungen vorliegen, die den in § 273 Abs. 5\nNr. 1 und 2 sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten                                    § 302\nVoraussetzungen vergleichbar sind. Die Gewährung\nBereitstellung von Mitteln\nder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann von\neiner Einkommensgrenze abhängig gemacht werden.              Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förde-\nrung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher,\n(5) Personen, die zu dem in der Rechtsverordnung\nder Umschulung für einen geeigneten Beruf, der Er-\n(Absatz 4) bestimmten Personenkreis gehören, kön-\nrichtung von Heimen und Ausbildungsstätten für\nnen bei Anwendung des § 259 Abs. 1 als Arbeitneh-\nheimat- und berufslose Jugendliche sowie des Auf-\nmer berücksichtigt werden.\nbaues von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege kön-\nnen zugunsten von Geschädigten (§ 229) sowie von\nPersonen, die Leistungen nach den §§ 301, 301 a er-\n§ 301 a                         halten können, Mittel in der durch dieses Gesetz\nLeistungen an Sowjetzonenflüchtlinge             begrenzten Höhe bereitgestellt werden. Es muß ge-\nwährleistet sein, daß die Mittel ausschließlich den\n(1) Aus dem Härtefonds (§ 301) sollen insbeson-        in Satz 1 genannten Personen zugute kommen.\ndere auch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3\ndes Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach                                       § 303\n§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte\nPersonen berücksichtigt werden.                                                  Bürgschaften,\nBeteiligungen und Liquiditätskredite\n(2) Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten\nBeihilfen entsprechend den Voraussetzungen und               (1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung\nGrundsätzen, die für die vergleichbaren Leistungen        von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die\nan Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten.           Leistungen nach den §§ 301, 301 a erhalten können,\nBeihilfen für die Beschaffung von Hausrat werden,         kann der Ausgleichsfonds Bürgschaften übernehmen\nunbeschadet des § 296, in Höhe der Sätze des § 295        und mit Zustimmung der Bundesregierung Liquidi-\ngewährt.                                                  tätskredite gewähren.\n(3) Nach näherer Maßgabe der in § 301 Abs. 4              (2) Zu gleichen Zwecken kann der Ausgleichs-\nvorgesehenen Rechtsverordnung wird an die in Ab-          fonds sich an öffentlich-rechtlichen Anstalten der\nsatz 1 genannten Personen besondere laufende Bei-         Bundesrepublik Deutschland beteiligen.\nhilfe nach den Grundsätzen der Entschädigungsrente           (3) Zur Gewährung von Krediten für Zwecke der\ngewährt. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, wie       Vor- und Zwischenfinanzierung des Baus von Fami-\nder Umfang des Schadens zu ermitteln ist; dabei ist       lienheimen oder des Erwerbs von Wohngrundstük-\nfür Vermögensschäden von den Grundsätzen des              ken durch Geschädigte, welche die persönlichen\nZweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Fest-        Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliede-\nstellungsgesetzes, für verlorene Einkünfte von den        rungsdarlehen erfüllen, insbesondere Hauptentschä-\nGrundsätzen des § 239 auszugehen. In der Rechts-          digungsberechtigte, kann der Ausgleichsfonds der\nverordnung kann auch                                      Deutschen Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft\n1. in Anlehnung an die Grundsätze des § 5 und des         darlehensweise bis zu 25 Millionen Deutsche Mark\n§ 7 Abs. 5 des Beweissicherungs- und Feststel-        längstens bis zum 31. Dezember 1966 zur Verfügung\nlungsgesetzes bestimmt werden, daß nach dem           stellen. Die Darlehensmittel sollen vorzugsweise zur","2006                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVor- und Zwischenfinanzierung der Eigenleistung            (2) Zur Führung der Geschäfte des Ausgleichsamtes\nim Sinne des § 34 des Zweiten Wohnungsbaugeset-         wird ein ständiger Vertreter des Leiters der Be-\nzes vcrwendel werden und dem Geschädigten eine          hörde, bei der das Ausgleichsamt eingerichtet wird,\nniedriqe Verzinsung gcwi.ihrlcisten. § 21 Abs. 2        bestellt (Dienststellenleiter).\nund 5 des Zw<~itcn \"\\Nohnungsbaugesetzes findet\n(3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stell-\nsinngemäß Anwendung.\nvertreter sind nur Personen zu bestellen, welche die\nerforderliche persönliche und fachliche Eignung für\nein solches Amt besitzen. Die erforderliche fachliche\nZehntc~r Abschnitt                    Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu\nbestellende Person die Befähigung zum gehobenen\n§ 304                          Verwaltungsdienst besitzt.\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener             (4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die er-\nforderliche fachliche Eignung finden auf denjenigen\nZur Abgeltung von Verlusten, die an Spargut-\nSachbearbeiter, der im Feststellungsverfahren mit\nhaben Vertriebener entstanden sind, wird aus Mit-\nBewertungsangelegenheiten betraut ist, entspre-\nteln des Ausgleichsfonds Entschädigung nach Maß-\nchende Anwendung.\ngabe des Währungsausgleichsgesetzes gewährt.\n(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen\nPersonen werden im Einvernehmen mit dem Leiter\nder obersten Landesbehörde bestellt, bei der das.\nElfter Abschnitt                     Landesausgleichsamt gebildet ist.\nOrganisation\n§  309\n§ 305\nAusgleichsausschüsse\nAuftragsverwaltung\n(1) Bei jedem Ausgleichsamt wird ein Ausgleichs-\n(1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Ge-    ausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Aus-\nsetzes und der anderen Gesetze, die der Durchfüh-       gleichsausschüsse gebildet werden.\nrung des Lastenausgleichs dienen, werden teils vom\nBund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern          (2) Der Ausgleichsausschuß besteht aus\nund vom Land Berlin durchgeführt.                       1. dem Leiter der Behörde, bei der das Ausgleichs-\n(2) Soweit die Länder diese Vorschriften nicht            amt eingerichtet ist, oder seinem Stellvertreter\ndurch eigene Behörden durchführen, können sie die            oder dem Dienststellenleiter oder dessen Stell-\nGemeinden und Gemeindeverbände mit der Durch-               vertreter als Vorsitzendem,\nführung beauftragen.                                    2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\n(3) Einer der Beisitzer muß Geschädigter sein; ist\n§ 306\nder Antragsteller Vertriebener oder Kriegssach-\nLandesbehörden                       geschädigter, so ist einer der Beisitzer derjenigen\nIm Bereich der Länder werden von den Landes-         Geschädigtengruppe zu entnehmen, welcher der An-\nregierungen innerhalb der bestehenden Behörden          tragsteller angehört. Der zweite Beisitzer soll nicht\nAusgleichsämter und Landesausgleichsämter errich-       Vertriebener oder Kriegssachgeschädigter sein.\ntet.                                                       (4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und\n§ 307                          in den Stadtkreisen von den dort zuständigen Wahl-\nkörperschaften auf die Dauer von vier Jahren ge-\nBundesoberbehörde                      wählt und von dem Vorsitzenden des Ausgleichs-\nIm Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichs-     ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische\namt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.       Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflich-\ntet. Wird ein Ausgleichsamt für mehrere Kreise ein-\ngerichtet, bestimmt die Landesregierung darüber,\n§ 308                                                                  I\nwelche Wahlkörperschaft für die Wahl der Beisitzer\nAusgleichsämter                      zuständig ist. Vor der Wahl der Beisitzer sind die\nvon den Landesregierungen anerkannten Geschädig-\n(1) Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird\ntenverbände zu hören.\ninnerhalb der allgemeinen Verwaltung ein Aus-\ngleichsamt eingerichtet; im Bedarfsfalle können                                   § 310\nZweigstellen eingerichtet werden. Ein Ausgleichsamt                      Beschwerdeausschüsse\nkann für mehrere Kreise eingerichtet werden, wenn\ndies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Verwal-        (1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises\ntung geboten ist; aus den gleichen Gründen können       oder mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß\nim Benehmen mit dem Präsidenten des Bundes-             gebildet; bei Bedarf können mehrere Beschwerde-\nausgleichsamtes einem Ausgleichsamt bestimmte           ausschüsse gebildet werden.\nAufgaben eines anderen Ausgleichsamtes übertragen          (2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem\nwerden. Im Bereich der Hansestädte Hamburg und          Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nBremen sowie in Berlin (West) können mehrere            Mitglieder des Ausgleichsausschusses können nicht\nAusgleichsämter eingerichtet werden.                    zugleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein.","Nr. 112 ---· Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                         2007\n(3) § 309 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende An-                                    § 314\nwendung; wird ein Bcschwerdeausschuß für mehrere\nStändiger Beirat\nKreise gebildet, so bestimmen die Landesregierun-\ngen nach Lmdc)src•cht über Sitz und Amtsbereich                  (1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Stän-\ndes Beschwerdec1t1ssdrnsses sowie darüber, welche            diger Beirat gebildet, der aus Vertretern der Geschä-\nWahlkörpcrsdwfl für die Wahl der Beisitzer zu-               digten und aus Sachverständigen besteht. Je einen\nsUindig ist.                                                 Vertreter der Geschädigten wählen die Parlamente\nder Länder einschließlich des Landes Berlin. Vom\n§ 311\nBundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und\nLandesausgleichsämter                   Kriegsgeschädigte werden fünf Vertreter auf Vor-\n(l) Für _jecfos Land wird ein Landesausgleichsamt      schlag der von ihm anerkannten Vertriebenenver-\neingerichtet; erlordPrlichenfalls sind Außenstellen         bände, fünf weitere Vertreter auf Vorschlag der von\ndiesc!s Amtes einzurichten. Das Landesausgleichsamt         ihm anerkannten Kriegssachgeschädigtenverbände\nist bei einer obc!rsten Landesbehörde zu bilden.            sowie ein Vertreter auf Vorschlag der von ihm an-\nerkannten Verbände der Sowjetzonenflüchtlinge er-\n(2) § 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwen-      nannt. Die Bundesregierung ernennt 10 Sachver-\ndung; die erforderliche fachliche Eignung ist in der        ständige.\nRegel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person\n(2) § 313 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende An-\ndie Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst be-\nwendung.\nsitzt.\n(3) Das Lancfosausgleichsamt übt die Sachaufsicht\n§ 315\nüber die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.\nAllgemeine Verwaltungsgerichte\n§ 312                               Die zur Durchführung der Vorschriften des Dritten\nTeils dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende\nBundesausgleichsamt                     Tätigkeit wird durch die allgemeinen Verwaltungs-\n(1) Das Bundesausgleichsamt wird          von einem     gerichte der Länder einschließlich des Landes Berlin\nPräsidenten geleitet. Der Präsident des Bundesaus-           sowie durch das Bundesverwaltungsgericht ausge-\ngleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregie-             übt.\nrung durch den Bundespräsidenten ernannt und ent-\nlassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt                                       § 316\nim Einvernehmen mit dem Bundesrat.\nVertreter der Interessen des Ausgleichsfonds\n(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt\n(1) Die Regierungen der Länder einschließlich des\nnach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über\nLandes Berlin bestellen im Benehmen mit dem Prä-\ndie Landesausgleichsämter aus.\nsidenten des Bundesausgleichsamtes aus der Zahl der\n(3) Der Bundesminister für Vertriebene, Flücht-          Landesbediensteten bei den Ausgleichsausschüssen,\nlinge und Kriegsgeschädigte übt die Dienstaufsicht           den Beschwerdeausschüssen und den Verwaltungs-\nüber das Bundes,rnsgleichsamt im Einvernehmen mit            gerichten der Länder Vertreter der Interessen des\ndem Bundesminister der Finanzen aus.                         Ausgleichsfonds. Der Präsident des Bundesaus-\ngleichsamtes bestellt bei dem Bundesverwaltungs-\n§ 313                            gericht einen Vertreter der Interessen des Aus-\ngleichsfonds.\nKontrollausschuß\n(2) Auf die Vertreter der Interessen des Aus-\n(1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Kon-           gleichsfonds finden die Vorschriften des § 308 Abs. 3\ntrollausschuß von 22 Mitgliedern gebildet. 11 Mit-          und des§ 311 Abs. 2 entsprechende Anwendung.\nglieder wählt der Bundestag. Je ein Mitglied ernen-\n(3) Die Vertreter der Interessen des Ausgleichs-\nnen die Regierungen der Länder einschließlich des\nfonds sind an die Weisungen des Präsidenten des\nLandes Berlin; verringert sich die Zahl der Länder,\nBundesausgleichsamtes gebunden.\nso wählt der Bundesrat an Stelle der damit aus-\nscheidenden Mitglieder in entsprechender Zahl neue\nMitglieder.\n§ 317\n(2) Für jedes Mitglied des Kontrollausschusses ist\nzugleich ein Stellvertreter zu wählen oder zu ernen-                           Amts- und Rechtshilfe\nnen.                                                           (1) Alle Behörden und Gerichte haben den in die-\n(3) Der Kontrollausschuß wählt aus den vom Bun-          sem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich\ndestag gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden             Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe\nund einen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäfts-      der Gerichte gelten die §§ 156 ff des Gerichtsverfas-\nordnung. Beschlüsse des Kontrollausschusses erge-           sungsgesetzes entsprechend.\nhen mit Stimmenmehrheit. Der Kontrollausschuß\n(2) Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließ-\nkann Arbeitsausschüsse einsetzen und ihm zuste-\nlich des vorangegangenen Verfahrens, wird eine Ge-\nhende Befugnisse diesen übertragen.\nbühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für\n(4) Die Bundesregierung kann Vertreter in den            Zwecke des Lastenausgleichs verwendet werden\nKontrollausschuß entsenden, die an den Beratungen           soll. § 107 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung bleibt\nohne Stimmrecht teilnehmen.                                 unberührt.","2008                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nZwölfter Abschnitt                           (3) Der Ständige Beirat bestimmt einen Bericht-\nVerwaltung des Ausgleichsfonds                     erstatter, der in den Sitzungen des Kontrollaus-\nschusses die Auffassung des Ständigen Beirats dar-\n§ 318                             legt.\nRichtlinien der Bundesregierung                                                 § 322\nAufgaben der Vertreter der Interessen\nDie Bundesregierung erläßt nach Anhörung des\ndes Ausgleichsfonds\nPräsidenten des Bundesausgleichsamtes und mit Zu-\nstimmung des Bundesrates Richtlinien für die Ver-              Die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds\nwaltung und für die Verwendung der Mittel des               wachen in ihrem Bereich darüber, daß über Mittel\nAusgleichsfonds.                                            des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder miß-\n§ 319                            bräuchlich verfügt wird. Sie sind an den Verfahren\nüber die Gewährung von Ausgleichsleistungen be-\nAufgaben des Präsidenten des\nteiligt; sie sind befugt, Auskünfte einzuholen und\nBund esa usg leichsarn tes\nAnträge zu stellen, insbesondere Rechtsmittel ein-\n(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes ver-        zulegen.\nwaltet den Ausgleichsfonds und verfügt über die                                             § 323\nVerwendung der Mittel.\nSondervorschriften über die Verwendung\n(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be-                                      von Mitteln\nstimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu erge-\n(1) Für die Gewährung von Aufbaudarlehen sind\nhenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien\nim Rechnungsjahr 1957 höchstens 650 Millionen Deut-\nder Bundesregierung Näheres über die Gewährung\nsche Mark bereitzustellen. Dieser Höchstbetrag er-\nvon Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforder-\nmäßigt sich in den Rechnungsjahren 1958 bis 1965\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt\ndie der Bundesregierung und den zuständigen ober-          jeweils um 72 Millionen Deutsche Mark. Im Rech-\nsten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grund-             nungsjahr 1965 wird zusätzlich ein einmaliger Betrag\ngesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des           von 200 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt. In\nArtikels 120 a des Grundgesetzes aus.                      den Rechnungsjahren 1966 bis 1971,. kann unbe-\nschadet des Absatzes 8 ein Betrag von je 100 Mil-\n(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes ist         lionen Deutsche Mark bereitgestellt werden.*)\nverpflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Ständi-\ngen Beirat Auskunft über die Verwaltung, den Be-              (2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis\nstand und die Verwendung der Mittel zu erteilen;           300) sind die Erträge aus der Hypothekengewinn-\ner ist insbesondere verpflichtet, dem Kontrollaus-         abgabe (§§ 91 ff) bereitzustellen; die Mittel werden\nschuß und dem Ständigen Beirat jeweils für das             den Ländern darlehensweise zur Verfügung gestellt.\nbevorstehende Rechnungsjahr oder für Abschnitte            In den auf das Rechnungsjahr 1956 folgenden 10\neines solchen Rechnungsjahres einen Wirtschafts-           Rechnungsjahren ermäßigt sich der Betrag jeweils\nund Finanzplan vorzulegen.                                 um 10 vom Hundert des nach Satz 1 bereitzustellen-\nden Betrags. Bei der Berechnung des Ertrags aus der\nHypothekengewinnabgabe nach Satz 1 werden Be-\n§ 320\nträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung der\nAufgaben des Kontrollausschusses                 Hypothekengewinnabgabe aufkommen, je mit fünf\n(1) Der Kontrollausschuß überwacht die Verwal-          vom Hundert als Ertrag des Ablösungsjahres und\ntung des Ausgleichsfonds.                                  der 19 folgenden Rechnungsjahre angesetzt. Erträge\nder Hypothekengewinnabgabe, die hiernach im Jahr\n(2) Verfügungen des Präsidenten des Bundesaus-\nder Ablösung nicht für Zwecke der Wohnraumhilfe\ngleichsamtes über die Verwendung von Mitteln des\nbereitzustellen sind, sind zusätzlich zu den nach\nAusgleichsfonds nach § 319 Abs. 1 sowie die nach\nAbsatz 1 bereitzustellenden Mitteln als Aufbaudar-\n§ 319 Abs. 2 Sätze 1 und 2 getroffenen Anordnun-\ngen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes be-          lehen für den Wohnungsbau nach§ 254 Abs. 2 und 3\nbereitzustellen; dies gilt letztmals für Ablösungs-\ndürfen der Zustimmung des Kontrollausschusses.\nbeträge, die in den Erträgen der Hypothekengewinn-\nVersagt der Kontrollausschuß einer vom Präsiden-\nabgabe des Rechnungsjahres 1962 enthalten sind.\nten des Bundesausgleichsamt.es beabsichtigten Maß-\nVon dem nach den Sätzen 1 bis 3 sich ergebenden\nnahme die Zustimmung, so kann diese Maßnahme\nBetrag sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereit-\nnur durchgeführt werden, wenn die Bundesregie-\nzustellenden Mitteln für die Gewährung von Auf-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates die Durch-\nführung der Maßnahme anordnet.                             baudarlehen für den Wohnungsbau bereitzustellen\nim Rechnungsjahr 1963                 50 000 000 DM,\n§ 321                                    im Rechnungsjahr 1964                 40 000 000 DM,\nAufgaben des Ständigen Beirats                         im Rechnungsjahr 1965                 30 000 000 DM;\n(1) Der Ständige Beirat berät den Präsidenten           der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach\ndes Bundesausgleichsamtes.                                 Maßgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen, daß der ver-\nbleibende Betrag teilweise, höchstens jedoch mit\n(2) Der Ständige Beirat ist zu Maßnahmen des\n50 vom Hundert, ebenfalls zusätzlich für die Gewäh-\nPräsidenten des Bundesausgleichsamtes, die nach\n§ 320 Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung des Kontroll-           *) ~- 323 Abs. 1 Satz 4 in der durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur\nA1:1der1;1ng des Lastenausgleichsgesetzes hergestellten Fassung tritt\nausschusses bedürfen, zu hören.                               mit Wukung vom 1. Januar 1970 ab in Kraft.","Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                      2009\nrung von AuJbaudarlehen für den Wohnungsbau             3. für die Gewährung von laufender Beihilfe aus\nbereitgestelll wird. Er wird gleichzeitig ermächtigt,       dem Härtefonds.\nin den Jahren 1962 bis 1964 einem jeweils über die      Der für die bezeichneten Leistungen mit Ausnahme\nverfügbaren Mittel hinausqehenden dringenden Be-        der laufenden Beihilfe und der Beihilfe zur Be-\ndarf an Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau im           schaffung von Hausrat aus dem Härtefonds bereit-\nVorgriff auf die in den Jahren 1963 bis 1965 vor-       zustellende Betrag darf insgesamt 80 Millionen\ngesehenen zuslil.zlicben Bereitstellungen Rechnung      Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.\nzu tragen.\n(3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen                                § 324\nsind vom Beginn des Rechnungsjahres 1957 ab Mit-\ntel nicht mehr bereitzustellen.                                    Haushaltsrechtliche Vorschriften\n(4) Für den Härtefonds (§§ 301, 301 a) werden           (1) Für den Ausgleichsfonds gelten die Vorschrif-\nMittel des Ausgleichsfonds vorbehaltlich des Absat-     ten der Reichshaushaltsordnung sowie die zu ihrer\nzes 8 bis zum 31. Dezember 1965, Mittel für Aufbau-     Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschrif-\ndarlehen darüber hinaus auch für die in Absatz 1        ten sinngemäß. Soweit in diesen Vorschriften die\nSatz 4 bezeichneten Rechnungsjahre bereitgestellt;      Mitwirkung des zuständigen Bundesministers vor-\nder jährlich bereitzustellende Betrag darf 100 Mil-     gesehen ist, tritt an dessen Stelle der Präsident des\nlionen Deutsche Mark nicht übersteigen. Für son-        Bundesausgleichsamtes. Die Bundesregierung kann\nstige Förderungsmaßnahmen nach § 302 werden             durch Rechtsverordnung Näheres über die haushalts-\nMittel bis zum 31. März 1963 bereitgestellt. Uber       mäßige sowie kassen- und rechnungsmäßige Ver-\ndiesen Zeitpunkt hinaus werden vorbehaltlich des        waltung des Ausgleichsfonds bestimmen; sie kann\nAbsatzes 8 bis zum 31. Dezember 1965 Mittel zur         dabei von den Vorschriften der Reichshaushalts-\nGewährung von Ausbildungshilfe bereitgestellt für       ordnung über die Anlage von Mitteln, die Uber-\nFälle, in denen die Ausbildung vor dem 1. April 1963    nahme von Beteiligungen sowie über die Nieder-\nbegonnen wurde, sowie für Personen, die nach dem        schlagung von Forderungen abweichen.\n31. Dezember 1956 dadurch antragsberechtigt wur-           (2) Uber die Einnahmen und Ausgaben sowie über\nden, daß sie ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-    das Vermögen und die Schulden des Ausgleichs-\nbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin         fonds ist jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnung\n(West) genommen haben.                                  unterliegt, nach Prüfung durch den Bundesrechnungs-\n(5) Vom Ausgleichsfonds können mit Zustimmung        hof, zusammen mit der Bundeshaushaltsrechnung der\nder Bundesregierung Bürgschaften (§ 303) bis zu         Entlastung durch den Bundestag und den Bundesrat.\neinem Gesamtbetrag von einer Milliarde Deutsche            (3) Werden den Behörden der Länder, Gemeinden\nMark sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu einem           und Gemeindeverbände Mittel des Ausgleichsfonds\nGesamtbetrag von 35 Millionen Deutsche Mark über-       zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz über-\nnommen werden. Im Falle der Ubernahme von               tragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt, so smd\nBürgschaften ist in dem Ausgabeplan die voraus-         diese Behörden mit der Durchführung des Einnahme-\nsichtliche Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds zu       und Ausgabeplans des Ausgleichsfonds betraut.\nberücksichtigen.\n(4) Der Präsid~nt des Bundesausgleichsamtes wird\n(6) Zur Durchführung des Währungsausgleichs-         ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der\ngesetzes werden aus dem Ausgleichsfonds jährlich        Betriebsmittel seiner Zentralkasse Mittel bis zur\nmindestens 50 Millionen Deutsche Mark so lange          Höhe von 300 Millionen Deutsche Mark im Wege\nbereitgestellt, bis der Währungsausgleich durch-        des Kredits zu beschaffen. Soweit Kredite zurück-\ngeführt ist.                                            gezahlt sind, kann die Ermächtigung bis zum 31. März\n(7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes wer-      1979 erneut in Anspruch genommen werden.\nden aus dem Ausgleichsfonds in den Kalenderjah-\nren 1954 bis 1957 mindestens je die zur Verzinsung\nder auf Grund des Altsparergesetzes entstandenen\nDeckungsforderungen in diesen Jahren erforder-                         Dreizehnter Abschnitt\nlichen Beträge, vom Kalenderjahr 1958 ab jährlich\nVerfahren\nmindestens je 200 MillionEn Deutsche Mark bereit-\ngestellt.\nErster Titel\n(8) Vom 1. Januar 1966 ab können Mittel bereit-\nAllgemeine Vorschriften\ngestellt werden\n1. für die Gewährung von Aufbaudarlehen (§§ 254,\n§ 325\n301, 301 a), Ausbildungshilfe (§ 302) und Beihilfe\nzur Beschaffung von Hausrat aus dem Härtefonds                          Antragstellung\nan Personen, die in den letzten fünf Kalender-         (1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichslei-\njahren vor Antragstellung nach den §§ 230, 301,     stungen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird,\n301 a antragsberechtigt geworden sind,              an das für den ständigen Aufenthalt des Geschädig-\n2. für die Gewährung von Ausbildungshilfe in Fäl-       ten zuständige Ausgleichsamt zu richten. Hat der\nlen, in denen die Ausbildung vor dem 1. April       Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Gel-\n1963, bei den in Absatz 4 Satz 3 genannten Per-     tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nsonen vor dem 1. Januar 1966 begonnen hatte,        (West), so ist zuständig","2010                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n1. bei Vertreibungsschüden, Ostschäden, Sparer-           zurückgewiesen werden, wenn es ihm an der Fähig-\nschäden und Zonenschüden ddsjenige Ausgleichs-       keit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen\namt, in dessen Bereich der Antragsteller zuletzt     Vortrag mangelt; dasselbe gilt für Personen, welche\nständigen Aufcntllillt im Geltungsbereich des        die Vertretung für Verbände (Absatz 2 Nr. 3) aus-\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat,      üben. Personen, die als Angehörige der Ausgleichs-\nbehörden, der bei diesen gebildeten Ausschüsse,\n2. bei Kriegssachschäden dasjenige Ausgleichsamt,\nder Heimatauskunftstellen (§ 24 des Feststellungs-\nin dessen Bc!reich der KriqJssachschaden einge·-\ngesetzes), der Auskunftstellen (§ 28 des Beweis-\ntreten ist.\nsicherungs- und Feststellungsgesetzes) oder der bei\n(2) Sind einem Anln1gsleller, der keinen stän-        diesen gebildeten Kommissionen tätig waren, dürfen\ndigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundge-         während eines Zeitraumes von drei Jahren nach\nsetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden      Beendigung dieser Tätigkeit nicht für Auftraggeber\nim Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden           tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie inner-\noder bestehen aus anderen Gründen Zweifel dar-           halb der letzten drei Jahre vor Beendigung mate-\nüber, welches Ausgleichsamt für die Entgegennahme        riell befaßt waren.\ndes Antrags zustündi~J isl, so bestimmt der Präsident       (2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Aus-\ndes Bundesausgleichsamtes dils zuständige Aus-           gleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Aus-\ngleichsamt.                                              schüssen sind neben Rechtsanwälten und den auf\n(3) Der Anlrag ist, soweit nichts anderes bestimmt    Grund des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezem-\nwird, bei der für den ständigen Aufenthalt des           ber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert\nGeschädigten zustündigen Gemeindebehörde einzu-          durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961\nreichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren           (Bundesgesetzbl. I S. 481), befugten Personen und\nStelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag          Vereinigungen nur zugelassen\nnicht hinreichend begründet ist oder die Angaben         1. die in Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes\nunvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und            bezeichneten Behörden, Körperschaften und Per-\nerforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie        sonen, soweit die Vertretung zu ihrem Aufgaben-\nhat den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme              bereich gehört,\nweiterzuleiten.\n2. Personen und Gesellschaften, soweit sie auf\n(4) Anträge auf Gewährung von Ausgleichslei-              Grund von § 107 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4\nstungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechts-              der Reichsabgabenordnung geschäftsmäßig Hilfe\nanspruch besteht, sind auf amtlichem Formblatt ein-          in Steuersachen leisten dürfen,\nzureichen.\n3. von den zuständigen obersten Bundesbehörden\n§ 326                               oder den Landesregierungen anerkannte Ver-\nbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-\nWeiterbehandlung der Anträge\nlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die\n(1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt ist,          Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten\nsoweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes               und die Vertretung in unter den Dritten Teil\nnichts anderes bestimmt, auch für die Weiterbehand-          dieses Gesetz fallenden Angelegenheiten zu ihren\nlung des Antrags zuständig. Es prüft den Antrag              satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Ver-\nund legt ihn, soweit für die Entscheidung ein Aus-           bänden kann die Vertretung durch den Leiter des\nschuß zuständig ist, diesem mit eigener Stellung-           Landesausgleichsamtes untersagt werden,\nnahme zur Entscheidung vor.                                  a) wenn die Vertretung ganz oder überwiegend\n(2) Uber die Anträge mehrerer Geschädigter, die               von Personen ausgeübt wird, denen die Zu-\nErben oder weitere Erben eines vor dem 1. April                  lassung nach den §§ 4 bis 8 der 1. Ausführungs-\n1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten sind,                 verordnung zum Rechtsberatungsgesetz vom\nentscheidet durch einheitlichen Bescheid dasjenige               13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1481)\nAusgleichsamt, das der Prüsident des Bundesaus-                  zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel\ngleichsamtes bestimmt hat. Das gleiche gilt, wenn                in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit\nan einer Ausgleichsleistung mehrere beteiligt sind.              abgestellt werden,\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken Rechts-          b) wenn ihr,e Rechtsform zur Umgehung der\nbehelfe gegenüber allen Beteiligten, denen der Be-               erforderlichen Zulassung mißbraucht wird,\nscheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge zugestellt          c) wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit\nworden ist.                                                      Werbung treiben, es sei denn, daß es sich nur\num Hinweise handelt, die für ihre Mitglieder\n§ 327                                   bestimmt sind.\nVertretung                            (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Behör-\n(1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor      den, Körperschaften, Personen und Verbände sind,\nden Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebil-         soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den\ndeten Ausschüssen vertreten lassen; jedoch kann          Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten\nsein persönliches Erscheinen angeordnet werden.          Ausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäfts-\nWer nicht geschäftsmäßig die Vertretung von Ge-          mäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten\nschädigten vor den Ausgleichsbehörden und den            Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten be-\nbei diesen gebildeten Ausschüssen übernimmt, kann        fugt.","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       2011\n(4) Durch Rechtsverordnung können die Gebüh-             (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft\nren für die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden      gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.\nund den bei diesen gebildeten Ausschüssen sowie\nfür die Rechtsberntung in den unter den Dritten Teil                             § 332\ndieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten geregelt                          Entscheidungen\nwerden; hierbei können die Sätze der Gebühren\nunter Berücksichtigung der besonderen wirtschaft-            (1) Entscheidungen über Ausgleichsleistungen er-\nlichen Verhültnisse der Geschädigten, der Höhe des      gehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen\nSchadens sowie der Schwierigkeit und des Auf-           eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechts-\nwands an /\\ rlwi t durch die Vertretung und Rechts-     behelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist. Ent-\nberntung für die einzelnen Ausgleichsleistungen         scheidungen der Ausgleichsbehörden und der bei\nunterschiedlich bemessen werden.                        diesen gebildeten Ausschüsse über Ausgleichs-\nleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, er-\ngehen auf amtlichem Formblatt.\n§ 328\n(2) Die Entscheidungen müssen die erlassende Aus-\nAusschließung von der Mitwirkung am Verfahren          gleichsbehörde erkennen lassen und die Unterschrift\nDie Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der bei     oder die Namenswiedergabe der für sie handelnden\ndiesen gebildeten Ausschüsse, der Heimatauskunft-      Person enthalten. Bei Entscheidungen, die mit Hilfe\nstellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen     automatischer Vorrichtungen erlassen werden, kön-\nsind von der Mitwirkung an der Entscheidung über       nen Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen.\neigene Anträge oder über Anträge ihrer Ange-                (3) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller zu-\nhörigen im Sinne des § 10 des Steueranpassungs-        zustellen und dem Vertreter der Interessen des Aus-\ngesetzes ausgeschlossen. Im übrigen finden die Vor-    gleichsfonds bekanntzugeben. Für das Zustellungs-\nschriften über die Ausschließung von Gerichtsper-       verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungs-\nsonen nach der Zivilprozeßordnung entsprechende         zustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetz-\nAnwendung.                                              blatt I S. 379). Die Zustellung von Bescheiden der\n§ 329                          Ausgleichsämter über die Gewährung von Aus-\ngleichsleistungen kann durch einen verschlossen\nVerbindung von Verfahren                  zugesandten einfachen Brief ersetzt werden. In wel-\nDas Verfahren über die Gewährung von Aus-           chen Fällen die Zustellung durch einfachen Brief er-\ngleichsleistungen, deren Gewährung von der Fest-        folgen kann, bestimmt der Präsident des Bundesaus-\nstellung eines Schadens mich dem Feststellungsgesetz     gleichsamtes nach M&ßgabe des § 319 Abs. 2; für die\nabhängt, soll mit dem Feststellungsverfahren ver-       Zustellung durch einfachen Brief gilt § 17 Abs. 2\nbunden werden.                                          bis 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes.\n§ 330                                                     § 333\nBeweiserhebung                                Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\n(1) Die Ausgleichsbehörden und die bei diesen          Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gel-\ngebildeten Ausschüsse erheben von Amts wegen alle      ten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschrif-\nBeweise, die für die Gewährung von Ausgleichs-         ten.\nleistungen notwendig sind.\n§ 334\n(2) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und\nden bei diesen gebildeten Ausschüssen ist die Ab-\nGebühren und Kosten\ngabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und             (1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden\nder Parteieid ausgeschlossen.                           und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist ge-\nbührenfrei.\n(3) Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen\noder Sachverständigen ist das Amtsgericht, in dessen        (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor\nBezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen stän-      den Ausgleichsbehörden einschließlich der bei die-\ndigen Aufenthalt hat, zu ersuchen. Auf das Verneh-      sen gebildeten Ausschüsse dürfen dem Antragsteller\nmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichts-       nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung\nverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung          trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Be-\nsinngemäß anzuwenden.                                   schwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Be-\nvollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsver-\nfolgung notwendig und die Beschwerde begründet\n§ 331\nwar. Uber die Tragung der Kosten wird bei Entschei-\nBeweiswürdigung                      dung zur Sache mitentschieden.\n(1) Die Ausgleichsbehörden und die bei diesen           (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\ngebildeten Ausschüsse entscheiden in freier Beweis-     der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindest-\nwürdigung darüber, welche für die Entscheidung          satzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesver-\nmaßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft         waltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf\ngemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gel-      ein Viertel.\nten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche         (4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den\nZweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dar-         Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte\ngetan ist.                                              maßgebenden Vorschriften.","2012                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 334 a                          und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist die Unge-\nRuhen des Verfahrens                      wißheit beseitigt, ist dem Antragsteller insoweit ein\nabschließender Bescheid zu erteilen.\nDas Verfc1hrcn ruht, soliinqc der Geschädigte,\nsein Erbe! odc~r wc'ilcrcr Erbe~ :;c~jnen stündigen Auf-        (2) Unperührt bleiben die Vorschriften dieses Ge-\nenthalt in ci:wm Aussiccllun~J.sw~bict (§ 11 Abs. 2         setzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwal-\nNr. 3) hal.; Artikvl 3 dt~,, Zdmlc'n Teils des Vertrags     tungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrück-\nzur R(:~Jelung ilu:~ Kric~J und l'>csal.zung entstandener   lichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder\nFrafjen in der Filsstrng der Dckannlmachung zum             sonst aufgehoben werden können.\nProtokoll vom 23. Ok lob er 1954 über die Beendigung\ndes BesalzunrJsrerJirnes in der Bundesrepublik                                        § 336\nDeutschland vom 30. Mürz 1955 (Bundesgesetzbl. II                                 Beschwerde\nS. 301, 405) bleibt unberührt. Für Ausgleichsleistun-\ngen auf Grund von Znn<'m;düidcn ruht das Verfah-                (1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller\nren auch bei ständigem Au !enthalt im Schadens-             und der Vertreter der Interessen des Ausgleichs-\ngebiet (§ 3 Abs. 1 des Bcweissicherungs- und Fest-          fonds binnen eines Monats nach Bekanntgabe Be-\nstellungsgesetzes).                                         schwerde einlegen. Uber die Beschwerde entschei-\ndet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwer-\ndeausschuß.\nZweiter Titel                             (2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle an-\ngebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die\nVerfahren bei Hauptentschädigung,                     Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde recht-\nKriegsschadenrente und Hausrat-                      zeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß ange-\nentschädigung                          bracht wird.\n§ 335                               (3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Nie-\nderschrift angebracht werden und ist zu begründen.\nBescheid                          Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der An-\n(1) Uber den Antrag auf Zuerkennung von Haupt-          bringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in ange-\nentschädigung und Hausratentschädigung sowie auf            messener Frist nachgeholt werden.\nGewührung von Kriegsschadenrente entscheidet der\nAusgleichsausschuß durch Bescheid. Sonstige Be-                                       § 337\nsch,eide, die die Hauptentschädigung, die Hausrat-\nBeschluß des Beschwerdeausschusses\nentschädigung und die Kriegsschadenrente betref-\nfen, erläßt, vorbehaltlich der §§ 345 und 346, der              (1) Der Bescbwerdeausschuß entscheidet durch Be-\nLeiter des Ausgleichsamtes.                                  schluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die\nSache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.\n(2) An Stelle des Ausgleichsausschusses kann der\nLeiter des Ausglc~ichsamtes entscheiden, wenn dem               (2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid\nAntrag in vollem Umfang entsprochen werden kann             auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde ein-\noder wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt             gelegt hat, ändern.\nder beabsichtigten Entscheidung einverstanden er-                                     § 338\nklärt hat.\nAnfechtungsklage beim Verwaltungsgericht\n(3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen\nüber einen Teil des Anspruchs entschieden werden,              Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses\nso kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein sol-          können der Antragsteller und der Vertreter der\ncher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn          Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats\ndie Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß des            nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage beim Ver-\nVerfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.              waltungsgericht erheben.\n§ 339\n§ 335a\nRevision an das Bundesverwaltungsgericht\nBescheid unter Vorbehalt\n(1) Gegen die Endentscheidung des Verwaltungs-\n(1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in\ngerichts können der Antragsteller und der Vertreter\nvollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile\nder Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines\nunter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung\nMonats nach Zustellung Revision an das Bundes-\noder der Rücknahme erlassen werden, wenn der\nverwaltungsgericht einlegen, wenn das Verwal-\nAntragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines sol-\nchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Vor-         tungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Be-\ndeutung der Sache in seiner Endentscheidung zuge-\naussetzung ist, daß der Bescheid über die Schadens-\nlassen hat; besonderer Zulassung bedarf es nicht, ,\nfeststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls\nwenn ausschließlich wesentliche Mängel des Ver-\nunter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berechnung\nder genau-en Höhe des Anspruchs, insbesondere im           fahrens gerügt werden.\nHinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des-            (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-\n§ 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und da-        ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats\nher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen        nach Zustellung der Endentscheidung angefochten\nwerden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt           werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzu-","Nr. 112 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       2013\nlegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll.          (§ 288), so verfügt der Leiter des Ausgleichsamtes\nDie Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechts-                die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der\nkrnfl dl'f Endcnl.schf)idung. Wird der Beschwerde             Zahlungen.\nnidit abgcl1olfcn, so entscheidet das Bundesverwal-               (2) Gegen die Verfügung kann binnen eines Mo-\ntungsgericht durch Beschluß. Mit der Ablehnung der          nats die Entscheidung des Ausgleichsausschusses an-\nBeschwerdQ durch dils Bun<lcsvcrwaltungsgericht              gerufen werden. Für das weitere Verfahren gelten\nwird die Endcnl.sc:heidung rechtskräftig. Wird der           die Vorschriften der §§ 336 ff. Ein Rechtsbehelf hat\nBcschwenlc stallgc~Jcbcn, so beginnt mit der Zu-             keine aufschiebende Wirkung.\nstellunq des 13eschwcrdcbcschcids der Lauf der Revi-\nsionsfris t.                                                      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nwenn der Berechtigte verpflichtet ist, zuviel erhal-\n(3) Die Berufung qegen die Endentscheidung und\ntene Beträge zurückzuerstatten (§ 290). Soweit es\ndie Beschwerde gegen andere Entscheidungen des\nsich nicht um die Verrechnung mit anderen Aus-\nVerwaHungscwrichts sind ausgeschlossen. Dies gilt\ngleichsleistungen handelt, hat ein Rechtsbehelf auf-\nauch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Strei-\nschiebende Wirkung.\ntigkeiten zwischen dem Ausgleichsfonds und ande-\nren öffentlichen Rechtsträgern.                                  (4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es\nbei den geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe\nsein Bewenden; Entsprechendes gilt für die Zahlun-\n§ 340                             gen an Entschädigungsrente, soweit sie zur Abgel-\nAufschiebende Wirkung                       tung des Verlusts der beruflichen oder sonstigen\nExistenzgrundlage geleistet worden sind oder hätten\nDie Beschwerde, die Anfechtungsklage und die\ngeleistet werden können.\nRevision haben aufschiebende Wirkung.\n§ 344\n§ 341\nFeststellungsverfahren\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\nDie Vorschriften der §§ 336 bis 339 gelten auch\nWenn jemand ohne Verschulden verhindert war,\nfür das Feststellungsverfahren nach dem Feststel-\nim Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den\nlungsgesetz, jedoch mit der Maßgabe, daß Rechts-\nbei diesen gebildeten Ausschüssen eine Frist zur\nmittel nicht gegeben sind, wenn auch bei erfolgrei-\nEinlegung eines Rechlsbehc~lfs einzuhalten, so ist\ncher Durchführung des Rechtsmittelverfahrens hö-\nihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen\nhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften\nStand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 4 der Verwal-\ndieses Gesetzes nicht gewährt werden könnten.\ntungsgerichtsordnung gilt entsprechend.\n§ 342\nWiederaufnahme des Verfahrens                                        Dritter Titel\n(1)  Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder             Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen\nrechtskräftig geworden, kann das Verfahren aus den                auf Hauptentschädigung und Hausrat-\ngleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten          entschädigung sowie bei Eingliederungs-\nBuchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder auf-          darlehen, Leistungen aus dem Härtefonds\ngenommen werden.                                                    und auf Grund sonstiger Förderungs-\n(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen,                              maßnahmen\nwenn\n§ 345\n1. nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne\ndes § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im                              Grundsatzregelung\nSinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungs-               (1) Uber die Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-\ngesetzes gewährt werden oder                           entschädigung (§ 252) und Hausratentschädigung\n2. nachträglich ein Schaden ganz            oder teilweise   (§ 297) sowie über den Antrag auf Gewährung von\nausgeglichen wird.                                     Eingliederungsdarlehen (§§ 253 ff), Leistungen aus\nDer Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hier-         dem Härtefonds (§§ 301, 301 a) und Leistungen auf\nnach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen,              Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) ent-\nanzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die             scheidet der Leiter des Ausgleichsamtes durch Be-\nLeistungen und Vergünsligungen nach den Num-                scheid; bei der Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-\nmern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im                entschädigung sowie bei Anträgen auf Gewährung\nFalle einer Uberzahlung durch Rückforderung zu              von Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem\nberücksichtigen.                                            Härtefonds und auf Grund sonstiger Förderungs-\nmaßnahmen ist der Ausgleichsausschuß vor der\n§ 343                            Entscheidung zu hören, es sei denn, daß dem Antrag\nin vollem Umfang entsprochen werden kann oder\nEinstellung und Rückforderung\ndaß der Antragsteller sich mit dem Inhalt der beab-\nvon Kriegsschadenrente\nsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt hat.\n(1) .Andern sich die Voraussetzungen für die Ge-         Der Bescheid kann auch dahin lauten, daß dem An-\nwährung von Kriegsschadenrente nachträglich                 trag zur Zeit mangels verfügbarer Mittel nicht ent-","2014                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nsprachen werden kann, der Antrag jedoch erneut           Geschädigte als öffentliche Mittel im Sinne des ge-\ngeprüft werde, sobald hinreichende Mittel zur Ver-       mäß § 8 Abs. 1 Nr. 13 jeweils anzuwendenden Woh-\nfügung stehen.                                           nungsbaugesetzes unter Berücksichtigung der Vor-\n(2) Gegen den Bescheid können der Geschädigte        schriften der §§ 298 bis 300 einzusetzen.\nund der Vertreter der Interessen des Ausgleichs-            (2) Die Mittel sind von den Ländern als ersten\nfonds binnen eines Monats nach Zustellung die Ent-      Darlehensnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber\nscheidung des Beschwerdeausschusses anrufen, der         in den Rechnungsjahren 1957 bis 1964 mit zwei vom\nnach § 337 cn1schcidct. Gc~Jcn den Bescheid, daß zur     Hundert, in d€n Rechnungsjahren 1965 und 1966 mit\nZeit einem A ntrng mdngcls verfügbarer Mittel nicht     vier vom Hundert jährlich zu tilgen. In den Rech-\nentsprochen werden kann, kann der Antrc:gsteller        nungsjahren 1967 bis 1982 ist die am 31. März 1967\ndie Entscheidung dc~s Beschwerdeausschusses nur         noch bestehende Verbindlichkeit mit je einem Sech-\nzur Nuchprüfung, ob ein Ermesscnsmißbrr1uch vor-        zehntel zu tilgen. Diese Verbindlichkeit ist derart zu\nliegt, anrufen.                                         berechnen, daß auf den 31. März 1967 die nach § 6\n(3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschrif-    Abs. 3 Satz 4 als Tilgungen geltenden Leistungen\nten die Voraussdzungcn für eine verwaltungs-            der Länder in einer Summe abzusetzen sind. Zinsen,\ngerichtliche Klage gegen die Entscheidung des Be-       die aus dem vorübergehenden Einsatz von Mitteln\nschwerdeausschusses gegeben, so gelten die §§ 338 ff    für Uberbrückungskredite an Stelle erststelliger\nentsprechend.                                           Hypotheken aufkommen, sind an den Ausgleichs-\n§ 346                          fonds abzuführen. Die Verzinsung und Tilgung der\nBesondere Regelung                    Mittel durch den letzten Darlehensnehmer bestimmt\nsich nach den Vorschriften des jeweils anzuwend-en-\n(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann     den Wohnungsbaugesetzes.\nnach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren\nabweichend von den Vorschriften des § 345 regeln.           {3) Näheres über die Verteilung und den Einsatz\nDabei ist, soweit in § 345 die Anhörung des Aus-         der Mittel, über die Darlehensbedingungen und über\ngleichsausschusses vorgeschrieben ist, sicherzustel-     die Verteilung der Wohnungen an Geschädigte wird\nlen, daß Vertreter der Vertriebenen und Kriegssach-      vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes nach\ngeschädigten vor der Entscheidung gehört werden.         Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt. Dabei\nDer Geschädigte muß eine Nachprüfung des Be-            muß sichergestellt werden, daß der unter Einsatz\nscheids, sofern dieser nicht durch den Präsidenten       dieser Mittel geschaffene Wohnraum oder angemes-\ndes Bundesausgleichsamt.es ergangen ist, herbeifüh-      sener Ersatzwohnraum den nach § 347 anerkannten\nren können; die Nachprüfung muß sich mindestens          Geschädigten zur Verfügung gestellt wird. Ersatz-\ndarauf beziehen, ob ein Ermessensrnißbrauch vor-         wohnraum darf nur zugeteilt werden, wenn der Ge-\nliegt.                                                   schädigte oder, wenn die Befragung des Geschädig-\nten bei Baubeginn nicht möglich ist, das Ausgleichs-\n(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann\namt zugestimmt hat.\nnach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 ferner bestim-\nmen, daß bei Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-            (4) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend für\nentschädigung (§ 252) von der Anhörung des Aus-          die Mittel, die den Ländern darlehensweise zur För-\ngleichsausschusses abgesehen wird, sofern die Ent-       derung des sozialen Wohnungsbaus aus dem Sofort-\nscheidung sich aus allgemein festgelegten objek-         hilfefonds, aus dem Aufkommen auf Grund des\ntiven Maßstäben ergibt.                                  Hypothekensicherungsgesetzes und nach dem Ge-\nsetz über die Förderung des Wohnungsbaus für Um-\nsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungs-\nVierter Titel                        baus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin vom\n30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 712) sowie nach\nVerfahren bei der Wohnraumhilfe\n§ 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt\nworden sind.\n§ 347\nEntscheidung des Ausgleichsausschusses\nAuf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet                          Vierzehnter Abschnitt\nder Leiter des Ausgleichsamtes, ob der Antragsteller\nals bevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt                                    § 349\nwird, durch Bescheid. Der Geschädigte kann binnen                              (gestrichen)\neines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die\nEntscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen.\nGegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses\nist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig. Sind                       Fünfzehnter Abschnitt\nnach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Vor-\naussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage             Sonstige und Uberleitungsvorschriften\ngegeben, so gelten die §§ 338 ff entsprechend.\n§ 350\n§ 348                                           Ehrenamtliche Mitarbeit\nZuteilung der Mittel\n(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in\n(1) Die für die Wohnraumhilfe bereitgestellten        Berlin (West) wohnende Personen, die zur ehren-\nMittel sind zur Finanzierung des Wohnungsbaus für        amtlichen Mitarbeit bei der Durchführung der Vor-","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                       2015\nschriften des Dritten T(:ils dieses Gesetzes aufgefor-                           § 350 d\ndert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.\nAbgabe und Entgegennahme von Erklärungen\n(2) Ehrenamlliche Mitarbeit, insbesondere als Bei-                  für den Ausgleichsfonds\nsitzer in den Aus~Jh:ichsausschüssen und in den Be-\n(1) Hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes\nschwcrdeausF;chüssen, kann nur aus wichtigen Grün-\nAusgleichsbehörden, Geldinstitute oder sonstige\nden abgelehnt werden.\nStellen für zuständig bestimmt, Darlehen oder son-\n(3) Die Gewährung von Filhrtkosten, Tage- und        stige Forderungen des Ausgleichsfonds, die sich im\nUbernachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienst-          Zusammenhang mit der Gewährung oder Uberzah-\nausfalls an Beisitzer der Ausschüsse richtet sich nach    lung von Ausgleichsleistungen (§ 4) ergeben, zu ver-\nden für die Entschädigung der Schöffen und Ge-            walten, so sind diese Stellen ermächtigt, rechtswirk-\nsch worencn geltenden V orsduiften.                       same Erklärungen über dingliche Rechte, die für den\nAusgleichsfonds oder Soforthilfefonds im Grundbuch\n§ 350 a                         oder Schiffsregister eingetragen sind oder werden,\nErstattung und Verrechnung                 insbesondere über deren Begründung, Änderung\nvon Ausgleichsleistungen                  oder Löschung, entgegenzunehmen oder abzugeben.\n(1) EmpfünrJer von Ausgleichsleistungen sind ver-       (2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Bestimmung\npflichtet, zuviel erhaltene Beträge an den Aus-           des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Bun-\ngleichsfonds zurückzuerstatten, soweit nach diesem        desanzeiger bekanntgemacht worden, so bedarf es\nGesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein         insoweit gegenüber dem Grundbuchamt oder dem\nRückforderungsanspruch besteht.                           Registergericht keines weiteren Nachweises. Der\nNachweis, daß ein eingetragenes Recht im Einzel.fall\n(2) Rückforderungsansprüche des Ausgleichsfonds\nder Verwaltung der für den Ausgleichsfonds han-\nkönnen mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenom-\ndelnden Geldinstitute oder der sonstigen Stelle\nmen laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente\nunterliegt, ist gegenüber dem Grundbuchamt oder\n(§§ 261 ff) und an Ausbildungshilfe (§ 302) verrech-\ndem Registerbericht als geführt anzusehen, wenn\nnet werden. Soweit der Rückforderungsanspruch\nhierüber eine Bescheinigung des Ausgleichsamtes\noffensichtlich durch einen Anspruch auf Hauptent-\nvorgelegt wird oder wenn sich aus der zum Zweck\nschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu ver-\nder Eintragung des Rechts errichteten Urkunde oder\nrechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungsrente\naus der Urkunde über einen der Bestellung des\noder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach § 266\nRechts zugrunde liegenden schuldrechtlichen Ver-\nAbs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend zu kür-\ntrag ergibt, daß das Geldinstitut oder die sonstige\nzen. § 290 bleibt unberührt.\nStelle auch hierbei bereits für den Ausgleichsfonds\n(3) Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2 ent-   oder Soforthilfefonds gehandelt hat. Wird die Er-\nsprechend. Soweit es sich nicht um die Verrechnung        klärung über ein dingliches Recht von einer Aus-\nhandelt, hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wir-          gleichsbehörde abgegeben, so ist ein Nachweis, daß\nkung.                                                     das im Einzelfall in Betracht kommende Recht der\n§ 350 b                         Verwaltung der Ausgleichsbehörde unterliege, nicht\nVollstreckung                      erforderlich.\n(1) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des                               § 351\nAusgleichsfonds finden die Vorschriften des Ver-\nVerwaltungskosten\nwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den Leistungs-         (1) Die Kosten des Bundesausgleichsamtes, des\nbescheid nach § 3 Abs. 2 und die Vollstreckungs-          Kontrollausschusses, des Ständigen Beirats und der\nanordnung nach § 3 Abs. 4 des Verwaltungsvoll-            Heimatauskunftstellen sowie die sächlichen Kosten\nstreckungsgesetzes erläßt der Leiter des Ausgleichs-      der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im\namtes. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen den           Bereich der Länder einschließlich des Landes Berlin\nLeistungsbescheid gilt § 343 Abs. 3 entsprechend.         trägt der Bund.\n(2) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4 des          (2) Im übrigen tragen die Länder einschließlich\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die        des Landes Berlin und die anderen an der Durch-\nLänder keine anderen Behörden bestimmen, die Ver-         führung der Vorschriften des Dritten Teils dieses\nwaltungen der Stadt- und Landkreise.                      Gesetzes beteiligten Gebietskörperschaften diejeni-\ngen Kosten selbst, die tatsächlich bei ihnen anfallen.\n(3) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle\nIn den Fällen des § 308 Abs.1 Satz 2 tragen die be-\nder Vorschriften des Verwal tungsvollstreckungs-\nteiligten Gebietskörperschaften die tatsächlich an-\ngesetzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen\nfallenden Kosten anteilig; die Landesregierung kann\ndes Ausgleichsfonds die landesrechtlichen Vorschrif-\nbestimmen, wie diese Kosten aufgeteilt werden.\nten über das Verwaltungszwangsverfahren Anwen-\ndung finden.                                                 (3) Der Bund erstattet die Hälfte der Kosten nach\n§ 350 C                         Absatz 2. Die Bundesregierung kann durch Rechts-\nverordnung bestimmen, in welcher Weise diese Ko-\nVergabe von Aufträgen\nsten pauschal festgelegt werden und wie der auf\n§ 74 des Bundcsvertriebcncngesetzes ist bei der        den Bund entfallende Anteil auf die Länder und\nGewährung von Ausgleichsleistungen nicht anzu-            die anderen Gebietskörperschaften aufgeteilt wird.\nwenden.                                                   In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden,","2016                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndaß Aus~Jleichsbchörden, denen besondere Auf-                    nungsblatt für Berlin S. 1117) bei den Dienststel-\ngaben über ihren Bereich hirn1us übertragen sind,                len für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie den\ndie hierdurch verursachlen Aufwendungen bis zur                  beim Senator für Finanzen gebildeten Beschwerde-\nvollen Höhe erstall.et werden.                                   ausschüssen anhängig sind.\n6. § 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem\n§ 352\ndas Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, ent-\n(Die Vorschrift ist überholt)                   sprechend für den auf Grund von Artikel III § 11\ndes Ersten Gesetzes über die Neuordnung der\n§ 353                                Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezem-\n(Die Vorschrift ist überholt)                    ber 1950 (Verordnungsblatt für Berlin 1951 I S. 26)\ngebildeten Soforthilfe-Sonderstock.\n§ 354                            7. Die Ermächtigung des § 357 gilt entsprechend für\n(Die Vorschrift ist überholt)                    die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Ber-\nlin (West).\n§  355\n(Die Vorschrift ist überholt)                                      Vierter Teil\nGemeinsame Schlußvorschriiten\n§ 356\n(Die Vorschrift ist überholt)                                          § 359\nNichtberücksichtigung\n§ 351                              von Schäden und Verlusten; Rückerstattungsfälle\n(Die Vorschrift ist überholt)                   (1) Schäden und Verluste an Vermögensgegen-\nständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der\n§ 358                           nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben\nSondervorschriften für Berlin                worden sind, können weder einen Anspruch auf\nAusgleichsleistungen begründen noch bei Fest-\nDie Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes       setzung der Vermögensabgabe berücksichtigt wer-\ngelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe:              den. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung be-\n1. Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach             stimmt.\n§ 249 Abs. l Vermögen in Berlin (West) zu be-               (2) Die Gewährung von Ausgleichsleistungen und\nrücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §§ 80        die Ermäßigung der Vermögensabgabe in denjeni-\nbis 83 anzusetzen. Die Ermächtigung in § 249            gen Fällen, in denen Wirtschaftsgüter in der Zeit\nAbs. 5 Nr. 1 gilt auch für die Bestimmungen über        vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne\ndie Berechnung des nach Satz 1 zugrunde zu              der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind,\nlegenden Vermögens.                                     wird durch Rechtsverordnung entsprechend den\n2. Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 tritt,         Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. Hierbei kann\nsoweit die Ermäßigung der Vermögensabgabe               zugunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnah-\nnach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West)          men in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren,\nentfällt, an die Stelle                                 die Vertriebeneneigenschaft unterstellt werden; bei\ndiesen Personen sowie bei Personen, denen Schäden\ndes Zeitwerts von                   der Zeitwert von    im Sinne des § 15 a Abs. 1 Nr. 4 entstanden sind,\n50 vom Hundert                      16 vom Hundert,    kann von den Voraussetzungen des § 230 abgesehen\n54 vom Hundert                       18 vom Hundert,    werden.\n58 vom Hundert                       19 vom Hundert,        (3) Bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen\n60 vom Hundert                                          und bei der Festsetzung der Vermögensabgabeblei-\n20 vom Hundert,\nben ferner unberücksichtigt\n62 vom Hundert                       21 vom Hundert,\n66 vom Hundert                                          1. Schäden und Verluste von Personen, die, der\n22 vom Hundert,\nVertreibung oder Schädigung Deutscher erheb-\n71 vom Hundert                       23 vom Hundert,         lichen Vorschub geleistet oder im Vertreibungs-\n15 vom Hundert                       25 vom Hundert,         ge biet nach Beginn der allgemeinen Vertrei-\n79 vom Hundert                       26 vom Hundert.         bungsmaßnahmen durch ihr Verhalten gegen die\nGrundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-\n3. An Stelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fünf\nlichkeit verstoßen haben,\nDauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West) drei\nDauerarbeitsplätze.                                     2. Schäden und Verluste von Personen, die dem in\nder sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\n4. An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Be-              und im Sowjetsektor von Berlin herrschenden\nhörden treten die Dienststellen für Hausrathilfe            politischen System erheblichen Vorschub gelei-\nund Kriegsschäden sowie ein beim Senator für                stet oder dort seit der Besetzung durch ihr Ver-\nFinanzen gebildetes Landesamt für Soforthilfe.              halten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\n5. § 353 Nr. l und 2 gilt entsprechend für die Ver-             oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,\nfahren, die auf Grund des Hausrathilfegesetzes          3. Schäden und Verluste an .Wirtschaftsgütern, die\nvom 22. November 1951 (Gesetz- und Verord-                  nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaß-","Nr. 112   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                        2017\nnahmen unter Ausnutzung der im Vertreibungs-        gehend gesperrt werden, bis über die Ausschließung\ngebiet bestehenden Verhü ltnisse ohne angemes-      entschieden ist. Die Zahlung ist zu sperren, wenn\nsene Gegen]eistung oder durch ein gegen die         der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds\ngulen Sitten verstoßendes oder durch Drohung        dies beantragt. Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 2.\noder Zwang venmlaßtes oder mit einer wider-            (4) Für die Entscheidung über die Ausschließung\nrechtlichen Besi lzcntzieh ung verbundenes Rechts-  von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe\ngeschäft oder durch eine sonstige unerlaubte        nach Absatz 1 und für die Anfechtung solcher Ent-\nJlandlung erworben worden sind.                     scheidungen gelten die Vorschriften der Reichs-\nabgabenordnung.\n§ 360\n§ 361\nAusschließung von Ausgleichsleistungen\nund Vergünstigungen                                         Vertragshilfe\n(1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Ver-         Soweit in einem Verfahren der richterlichen Ver-\ngünstigungen bei der Vermögensabgabe kann unbe-         tragshilfe oder in einem diesem entsprechenden, der\nschadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrecht-   Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Verfah-\nlichen Verfolgung ganz oder teilweise ausgeschlos-      ren die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse\nsen werden,                                             einer Person zu berücksichtigen sind, sind hierbei\n1. wer in eigener oder fremder Sache wissentlich        Ansprüche, die ihr auf Grund dieses Gesetzes zu-\noder grob fahrlässig falsche Angaben über die       stehen, außer Betracht zu lassen.\nEntstehung oder den Umfang des Schadens ein-\nschließlich der Verbindlichkeiten gemacht, ver-\nanlaßt oder zugelassen oder zum Zwecke der                                    § 362\nTäuschung sonstige für die Entscheidung erheb-       Vollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten\nliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vor-\n(1) Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlich-\ngespielt hat,\nkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 eingegangen wor-\n2. wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sach-      den sind, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag\nverständigen oder Personen, die mit der Scha-       eines Schuldners, der Aufbaudarlehen nach diesem\ndenssache befaßt sind, Geschenke oder andere        Gesetz, Aufbauhilfe nach dem Soforthilfegesetz oder\nVorteile angeboten, versprochen oder gewährt        Darlehen oder Beihilfen nach dem Flüchtlingssied-\noder ihnen Nachteile angedroht oder zugefügt        lungsgesetz empfangen hat, bis zur Durchführung\nhat, um sie zu einer falschen Aussage, zu einem     eines Vertragshilfeverfahrens, längstens jedoch bis\nfalschen Gutachten oder einer Handlung, die eine    zum 31. Dezember 1953, einstweilen einzustellen.\nVerletzung der DiPnst- oder Amtspflicht enthält,\nzu bestimmen,                                          (2) Nach Erlaß des Einstellungsbeschlusses kann\nauch der Gläubiger den Antrag auf Einleitung des\n3. wer absichtlich eine Verschlechterung seiner\nVertragshilfeverfahrens stellen.\nVerhältnisse herb(~igeführt oder herbeizuführen\nversucht hat, um dadurch die Voraussetzungen\nfür die Gewährung von Ausgleichsleistungen                                    § 363\noder Vergünstigungen zu schaffen.\nSchutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen\n(2) Uber die Ausschließung von der Gewährung                der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe\nvon Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag des\nLeiters des Ausgleichsamtes der Leiter des Landes-         Ist der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberech-\nausgleichsamtes nach Anhörung des Beschwerdeaus-        tigten, dem Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfe-\nschusses. Die Entscheidung ist zu begründen; sie        gesetz oder Arbeitslosenhilfe gewährt worden ist,\nkann vom Geschädigten und vom Vertreter der             auf den Träger der Sozialhilfe oder auf das Arbeits-\nInteressen des Ausgleichsfonds nach den §§ 338 ff       amt übergegangen, darf wegen dieses Anspruchs die\nangefochten werden. Die Anfechtung hat keine auf-       Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflich-\nschiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auf           teten nicht betrieben werden, wenn dieser Vertrie-\nAntrag des Leiters des Ausgleichsamtes oder des         bener oder Kriegssachgeschädigter ist und wenn\nVertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auch      durch die Zwangsvollstreckung die Neubegründung\nnach der Zuerkennung des Anspruchs oder nach            oder Sicherung seiner Existenz gefährdet würde.\ndessen Erfüllung erfolgen; gewährte Leistungen sind\nzurückzuerstatten. Ist derjenige, dem ein Verhalten                               § 364\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zur Last gelegt wird, vor\nEinleitung oder Abschluß eines Ausschließungs-                         Ergänzende Maßnahmen\nverf ahrens verstorben, kann das Verfahren mit Wir-        (1) Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen\nkung gegen den Erben eingeleitet oder abgeschlos-       Leistungen werden Förderungsmaßnahmen, welche\nsen werden.                                             der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeinde-\n(3) Besteht hinreichender Verdacht, daß die Vor-     verbände zum Zweck der Eingliederung von Ver-\naussetzungen für eine Ausschließung nach Absatz 1       triebenen und Kriegssachgeschädigten durchführen,\nvorliegen, kann nach Stellung des Antrags auf Aus-      nicht berührt.\nschließung die Zahlung laufender Leistungen vom            (2) Zur Durchführung des· Lastenausgleichs bleibt\nLeiter des Ausgleichsamtes durch Bescheid vorüber-      es den Gebietskörperschaften vorbehalten, ergän-","2018                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nzende Vorschriften über Erleichterungen auf dem              das Landesgesetz zur Milderung dringender sozia-\nGebiet der öffent.lichen Abgaben sowie der Gebüh-            ler Notstände (Soforthilfegesetz) vom 20. Sep-\nren und Kosten zu treffen; im Bereich des Bundes             tember 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungs-\nkann das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmt              blatt S. 323),\nwerden.                                                      das Landesgesetz zur Milderung dringender sozia-\n§  365                              ler Notstände (Soforthilfegesetz) vom 6. Septem-\nber 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Lan-\nAltsparerregelung\ndesregierung Rheinland-Pfalz I S. 457),\nUber die in diesem Gesetz vorgesehenen Maß-                das Gesetz zur Milderung dringender sozialer\nnahmen zum Ausgleich von Sparerschäden hinaus                Notstände (Soforthilfegesetz) vom 22. Juli 1949\nwird bis zum 31. Mürz 1953 eine weitergehende ge-             (Regierungsblatt für das Land Württemberg-\nsetzliche Re~Jelung zum Austih~ich von Verlusten, die        Hohenzollern S. 323),\ninfolge der Neuordnung des Geldwesens im Gel-\ndie Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des\ntungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)\nbayerischen Kreises Lindau vom 6. September\nan Altsparanlagen ein~Jetreten sind, getroffen wer-\n1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau\nden (Altsparergesetz). Hierfür werden Mittel aus\nNr. 35 a) über die Einführung des Gesetzes zur\ndem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt werden.\nMilderung dringender sozialer Notstände (Sofort-\nhilfegesetz) des Landes Württemberg-Hohenzol-\n§ 366                                lern vom 22. Juli 1949 im Kreise Lindau,\n(gestrichen)                            das Gesetz des Landes Berlin über Soforthilfe-\nmaßnahmen zur Beschaffung von Hausrat für\n§ 367                               Kriegssachgeschädigte und Vertriebene (Hausrat-\nhilfegesetz) vom 22. November 1951 (Gesetz- und\nErlaß von Rechtsverordnungen\nVerordnungsblatt für Berlin S. 1117) und die dazu\n(l) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-              ergangenen Ergänzungsvorschriften,\nverordnungen erliißt die Bundesregierung mit Zu-             die §§ 2, 3 und 6 des Soforthilfeanpassungsge-\nstimmung des Bundesrates.                                    setzes vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann             s. 934);\ndie Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-           2. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für\ngen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes            den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (Ge-\nweiter übertragen werden; der Präsident des Bun-             setz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates\ndesausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechts-          des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87),\nverordnungen nicht der Zustimmung des Bundes-\ndas Landesgesetz zur Sicherung von Forderungen\nrates.\nfür den Lastenausgleich und zur Förderung des\n§ 368                               Wohnungsbaus vom 22. Februar 1949 (Badisches\n(Die Vorschrift ist überholt)                  Gesetz- und Verordnungsblatt S. 81),\ndas Landesgesetz zur Sicherung von Forderungen\n§  369                              für den Lastenausgleich vom 23. November 1948\n(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregie-\n(Die Vorschrift ist überholt)                  rung Rheinland-Pfalz Teil I S. 409),\ndas Gesetz zur Sicherung von Forderungen für\n§ 370                               den Lastenausgleich vom 3. Dezember 1948 (Re-\n(Die Vorschrift ist: überholt)                  gierungsblatt für das Land Württemberg-Hohen-\nzollern 1949 S. 3),\n§  371                              die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des\nbayerischen Kreises Lindau zur Sicherung von\n(Die Vorschrift ist überholt)\nForderungen für den Lastenausgleich vom 4. Fe-\nbruar 1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises\n§ 372                               Lindau Nr. 7);\n(Die Vorschrift ist überholt)                3. die Kriegssachschädenverordnung vom 30. No-\nvember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547), soweit sie\n§  373                              sich auf Schäden bezieht, die im Geltungsbereich\nAufhebung von Gesetzen                        des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West)\noder in den östlich der Oder-Neiße-Linie gelege-\nSoweit sich aus di(~sem Gesetz nichts anderes er-         nen Gebieten des Deutschen Reichs nach dem Ge-\ngibt, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes           bietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden\njeweils mit den dazu ergangenen Änderungsgeset-              sind.\nzen und Durchführungsvorschriften außer Kraft\n1. das für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet erlas-                                 § 374\nsene Gesetz zur Milderung dringender sozialer\nNotstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949                 Anwendung des Gesetzes in Berlin\n(Gesetzblatt der Verwallung des Vereinigten Wirt-        Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nschaftsgebietes S. 205),                               ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Ver-","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1969                                 2019\nwaltungsmrnrdnungcn und Weisungen gelten auch                                      Vorschriften, die eine Ermächtigung zum Erlaß von\nin Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwen-                                  Rechtsverordnungen enthalten, treten mit dem Tage\ndung dieses Ccse:lzcs 9cmi.iß Arlikel 87 Abs. 2 seiner                             der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nVerfassung beschließt.\n(2) In Berlin (West) tritt das Gesetz mit dem vier-\n§ 375 *)                                    zehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an\nInkrafttreten                                    dem das Gesetz zur Ubernahme dieses Gesetzes\n(§ 374) im Land Berlin verkündet wird.\n(l) Dieses Ccsclz tritt mit dem vierzehnten Tage\nnach Ablcmf des Ta~1cs scinc~r Verkündung in Kraft.                                   (3) Die Vorschriften, nach denen Rechtsansprüche\n•) Die Vorschrift bcl.riffl clds J11kr,llllrde11 c!C's Gesc,tzes in der ur-\nauf Ausgleichsleistungen mit Wirkung ab 1. April\nSJHÜ11\\jlid1en h1ss11nq vom 11. J\\tJCJIISI. JD52. Die Zeitpunkte des            1952 als entstanden gelten, sowie die Vorschriften,\nInkrnltl.rdens der spiil<,1<,n i\\11rl<,r111HJ<'n <'19elwn sich aus clr,n in der\nvor<11111<,sl<,llten ll<,k<1n11!1n<1dllrn<J sowi<i dllS den in der Bekannt-     die bei den Ausgleichsabgaben eine Rückwirkung\nTnild1t11HJ d<,r Ne11!<1ss1111u vom 1. Deze111h<,r 19li5 näher bezeichneten\nVorsehrillen.                                                                   anordnen, bleiben unberührt.","2020                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nORDNER\nfür Bundesgesetzblatt Teil III\n- Sammlung des Bundesrechts -\nDie Ordner sind in der jeweiligen Farbe der Sachgebiete mit Compakt-Mechanik,\nKantenschutz und Goldprägung auf dem Rücken hergestellt.\nSachgebiet l (Staats- und Verfassungsrecht)\nl Ordner, Preis 8,- DM einschl. Porto und Verpackung\nSachgebiet 2 (Verwaltung)\n2 Ordner, Preis 16,- DM eimchl. Porto und Verpackung\nSachgebiet 3 (Rechtspflege)\nl Ordner, Preis 8,- DM einschl. Porto und Verpackung\nSachgebiet 4 (Zivil- und Strafrecht)\n2 Ordner, Preis 16,- DM einschl. Porto und Verpackung\nSachgebiet 5 (Verteidigung)\nl Ordner, Preis 8,- DM einschl. Porto und Verpackung\nSachgebiet 6 (Finanzwesen)\n2 Ordner, Preis 16,- DM einschl. 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In Tei.J I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach Ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend fPstgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesiieselzbl. 1 S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Lnulender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugs p, e i s halb_jährlic'h für Teil I und Teil II je 20,- DM Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 3,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,3, DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}