{"id":"bgbl1-1969-111-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":111,"date":"1969-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/111#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-111-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_111.pdf#page=13","order":2,"title":"Neufassung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes","law_date":"1969-10-01T00:00:00Z","page":1897,"pdf_page":13,"num_pages":12,"content":["Nr. 111    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969                        1897\nBekanntmachung\nder Neufassung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes\nVom 1. Oktober 1969\nAuf Crund des § 5 des Einundzwanzigsten Geset-      2. des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des\nzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes              Lastenausgleichsgesetzes (20. ÄndG LAG) vom\n(21. ÄndG LAG) vom 18. August 1969 (Bundesgesetz-          15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806),\nblatt I S. 1232) wird nachstehend der Wortlaut des\nGesetzes über die Beweissicherung und Feststellung     3. des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-,\nvon Vermögensschtiden in der sowjetischen Besat-           Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungs-\nzungszone beutschhmcls und im Sowjetsektor von             schäden (Reparationsschädengesetz - RepG) vom\nBerlin (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz -        12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) und\nBFG) vom 22. Mai 1965 (Bundcsgesetzbl. I S. 425) in    4. des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung ·\nder Fassung                                                des Lastenausgleichsgesetzes (21. ÄndG LAG) vom\n1. des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des               18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1232)\nLastenausgleichsgesetzes (19. ÄndG LAG)       vom\n3. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 509),             bekanntgemacht.\nBonn, den 1. Oktober 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nGesetz\nüber die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden\nin der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nund im Sowjetsektor von Berlin\n(Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG)\nin der Fassung vom 1. Oktober 1969\nErster Abschnitt                                              § 2\nGrundsätze                                        Bedeutung der Verfahren\n(1) Die Antragstellung und die Durchführung der\n§ 1                          Verfahren berühren weder die Vermögensrechte\nZweck des Gesetzes                   des Antragstellers, noch enthalten sie einen Ver-\nzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten\nNach den Vorschriften dieses Gesetzes werden        Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung.\nVermögensschäden in der sowjetischen Besatzungs-\nzone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin          (2) Das Feststellungs- und das besondere Beweis-\nfestgestellt oder Ileweise über solche Schäden durch   verfahren begründen keinen Anspruch auf Entschä-\nein besonderes Beweisverfahren gesichert.              digung oder sonstige Leistungen. Inwieweit auf","1898                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGrund fest~1cstellt.er Schi:iden Leistungen gewährt     Ansprüchen gilt auch ein Wertverlust der An-\nwerden, bleibt der weiterr~n Ceselzgebung vorbe-        sprüche, der durch Wegnahme von Vermögen des\nhalten.                                                 Schuldners entstanden ist.\n§ J                              (3) Absatz 2 gilt entsprechend für solche Schäden\nSchadensursachen                     im Sinne des § 3 Abs. 1, die nicht auf einer Weg-\nnahme beruhen.\n(1) Dem Feststellungs- und dc~m besonderen Be-\nweisverfahren unter! ie~Jt~n Vermögensschäden, die          (4) Eine Wegnahme liegt ferner vor, wenn ein\nin der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands         Schaden dadurch entstanden ist oder entsteht, daß\nund im Sowjetsek lor von Berlin (Schadensgebiet)        bei Todesfällen den Erben das Erbrecht an solchen\nentstanden sind                                         Wirtschaftsgütern, die dem Erblasser nicht weg-\ngenommen waren, versagt oder der Erbantritt inso-\n1. im Zusammenhang mit den nach der B12setzung          weit verwehrt wird oder sie insoweit an der Aus-\nentstandenen politischen Verhältnissen durch        übung ihrer Rechte auf andere Weise gehindert wer-\nWegnahme von Wirtschaflsgütem durch die so-         den.\nwjetische Besü tzungsmacht, Behörden, politische\n§ 5\noder sonstige Stellen im Schadensgebiet,\nNichtberücksichtigung von Schäden\n2. als Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- oder\nRückerstuttungsschäden, die nach den Vorschrif-         Im Feststellungs- und besonderen Beweisverfah-\nten des Reparationsschädengesetzes berücksich-      ren bleiben Schäden an Wirtschaftsgütern unberück-\ntigt werden könnten, wenn sie im Geltungs-          sichtigt, die\nbereich dieses Gesetzes entstanden wären,           1. nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der Elften Verord-\nnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lasten-\n3. als Kriegssachschäden im Sinne des § 13 des\nausgleichsgesetz in der Fassung vom 17. Novem-\nLastenausgleichsgesetzes, die nach den Vorschrif-\nber 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 675) als in Ausnut-\nten des Feststellungsgesetzes festgestellt werden\nzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen\nkönnten, wenn sie im Geltungsbereich dieses Ge-\nGewaltherrschaft erworben gelten oder\nsetzes eingetreten wären.\n2. unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 dieser\n(2) Dem Feststellungs- und dem besonderen Be-             Verordnung in Ausnutzung von Maßnahmen der\nweisverfahren unterliegen ferner Schäden an Wirt-            nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder der\nschaftsgütern, die einem Verfolgten im Schadens-             politischen Verhältnisse im Schadensgebiet er-\ngebiet auf Grund von Maßnahmen der national-                 worben wurden oder\nsozialistischen Gewaltherrschaft durch Entziehung        3. bei entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2\nentstanden sind. § 11 a des Feststellungsgesetzes ist        des Reparationsschädengesetzes als Rückerstat-\nentsprechend anzuwenden.                                     tungsschäden nicht entschädigungsfähig wären.\n(3) Dem Feststellungs- und dem besonderen Be-\nweisverfahren unterliegen nicht Schäden, die aus-                                   § 6\nschließlich im Zuge oder als Folge der allgemeinen           Nach anderen Gesetzen berücksichtigte Schäden\nwirtschaftlichen Entwicklung, von Währungsmaß-\nnahmen oder von allgemeinen Maßnahmen der                   Dem Feststellungs- und besonderen Beweisver-\nWirtschaftsplanung entstanden sind. Dies gilt nicht      fahren unterliegen nicht Schäden, die nach dem\nfür solche Maßnahmen der Wirtschaftsplanung, die         Feststellungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz,\neine Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhält-        dem Währungsausgleichsgesetz als Vertreibungs-\nnjsse bezweckt oder bewirkt haben.                       schäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden und\nnach dem Reparationsschädengesetz, dem Bundes-\nentschädigungsgesetz oder entsprechenden Vor-\n§ 4                          schriften geltend gemacht werden können.\nWegnahme\n(1) Eine Wegnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 ist\nder förmliche Entzug des Eigentums oder eines son-                         Zweiter Abschnitt\nstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede\nFeststellungsveriahren\nandere Maßnahme, insbesondere eine Verfügungs-\nbeschränkung, die in ihren wirtschaftlichen Aus-\nErster Titel\nwirkungen dem förmlichen Entzug entspricht. Die\ntatsächliche Unmöglichkeit, über im Schadensgebiet              Feststellbare Vermögensschäden und\nbefindliche Wirtschaftsgüter zu VE)rfügen, steht einer                antragsberechtigte Personen\nWegnahme gleich.\n§ 7\n(2) Ist Vermögen einer Kapiti:1lgesellschaft oder                   Gegenstand der Feststellung\neiner Genossenschaft weggenommen worden und\nhaben dadurch zugleich die Anteile an der Kapital-          (1) Schäden werden festgestellt, wenn sie ent-\ngesellschaft oder die Geschäftsguthaben der Mitglie-•    standen sind\nder der Genossenschaft ihren Wert ganz oder teil-        1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-\nweise verloren, so gilt dies als volle oder teilweise        wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen\nWegnahme der Anteile oder Geschäftsguthaben.                 oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Be-\nAls Wegnahme von privatrechtlichen geldwerten                wertungsgesetzes gehören,","Nr. J l l ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969                       1899\n2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht        Sitz im Schadensgebiet gilt auch. ein Anspruch, der\nunter Nummer l fallen:                                 an einem im Schadensgebiet belegenen Grundstück\ndinglich gesichert war.\na) an C~egcnsüinden, die für die Berufsausübung\noder für die wissenschaftliche Forschung er-            (4) Schäden an Schiffen im Sinne des § 3 Abs. 1\nforderlich sind, sowie an diesen nach § 15          Nr. 2 und 3 werden auch berücksichtigt, wenn sich\nAbs. 2 des FcststeIJungsgesetzes und der dazu       ein Schiff außerhalb des Schadensgebiets befunden\nerlassenen Rechtsverordnung gleichgestellten        hat, aber im Zeitpunkt des Schadenseintritts in\neigenen Erzeugnissen,                               einem Schiffsregister des Schadensgebiets oder im\ndamaligen Schiffsregister beim Amtsgericht Berlin-\nb) an pri.vdtrechtlichen geld werten Ansprüchen,\nMitte eingetragen war oder der Schiffseigner zu\nc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an        diesem Zeitpunkt seine Geschäftsniederlassung oder\nGeschäftsguthaben der Mitglieder von Genos-         seinen Wohnsitz im Schadensgebiet hatte.\nsenschaften,\n(5) War an einem Wirtschaftsgut ein Schaden\nd) an Gewerbeberechtigungen irn Sinne des Be-          durch Wegnahme im Sinne des § 4 entstanden, kann\nwertungsgesetzes,                                   bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts\ne) cm literarischen und künstlerischen Urheber-        oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es\nrechten, an gewerblichen Schutzrechten und          sich nicht um einen Tausch handelt, nur festgestellt\nungeschützten Erfincl1muen sowie an Lizenzen        werden\nan solchen Rechten und Erfindungen, soweit           1. ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Uber-\ndiese im Schadensgebiet nach der Wegnahme                nahme von Verbindlichkeiten bestehender Kauf-\nverwertet worden sind.                                   preis als Schaden an einem privatrechtlichen\ngeldwerten Anspruch,\n(2) Schilden· an privatrechtlichen geldwerten An-       2. die durch Aufwendung eigener Mittel entstan-\nsprüchen und an Anteilen an Kapitalgesellschaften,              dene Wertsteigerung des erworbenen Wirt-\nauch W(;nn die Ansprüche und Anteile in Wert-                   schaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.\npapieren verbrieft sind, sowie an Geschäftsguthaben\nder Mitglieder von Genossenschaften, einschließlich            (6) Werden Wirtschaftsgüter im Schadensgebiet\nder Schäden im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3, gelten          in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Perso-\nals im Schadensgebiet entstanden, wenn bei privat-         nen zurückgelassen, gilt § 12 Abs. 12 des Lasten-\nrechtlichen geldwerten Ansprüchen der Schuldner             ausgleichsgesetzes entsprechend.\nden Wohnsitz oder Sitz, bei Anteilen oder Ge-\nschäftsguthaben die Kapitalgesellschaft oder Genos-                                    § 8\nsenschaft den Sitz im Schadensgebiet hatte; maß-                         Zeitpunkt des Schadenseintritts\ngebend ist der jeweilige Zeitpunkt des Schadens-\nZeitpunkt des Schadenseintritts ist der Zeitpunkt\neintritts. Befand sich der Sitz in Berlin, so gelten\ndes Beginns des jeweiligen schädigenden Ereig-\ndie in Satz 1 genannten Schäden als im Schadens-\nnisses.\ngebiet entstanden, wenn sich die Geschäftsleitung\nim Zeitpunkt dE!S Schadenseintritts im Schadens-                                       § 9\ngebiet befunden hat. Hatte bei privatrechtlichen                            Unmittelbar Geschädigter\ngeldwerten Ansprüchen der Schuldner den Wohn-\nsitz oder Sitz, bei Anteilen oder Geschäftsguthaben            (1) Unmittelbar Geschädigter ist, wer im Zeit-\ndie Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft den             punkt des Schadenseintritts Eigentümer oder son-\nSitz in einem Vertreibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2        stiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war. In\ndes Lastenausgleichsgesetzes), so werden Schäden            den Fällen des § 4 Abs. 4 gilt als unmittelbar Ge-\nim Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 insoweit berücksich-          schädigter der Erbe oder derjenige, der ohne die\ntigt, als der Gesamtwert des Anspruchs, Anteils             Versagung des Erbrechts Erbe geworden wäre.\noder Geschäftsguthabens nach § 21 des Feststellungs-           (2) Ist oder wäre das Wirtschaftsgut bei Anwen-\ngesetzes gekürzt wurde, weil sich Vermögen des              dung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom\nSchuldners, der Kapitalgesellschaft oder Genossen-          16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) dem Ver-\nschaft im Schadensgebiet befand. Die Sätze 1 bis 3          mögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist\ngelten auch für Schäden an Ansprüchen, an Anteilen          diese Person unmittelbar Geschädigter.\nan Kapitalgesellschaften und an Geschäftsguthaben\nder Mitglieder von Genossenschaften, die zum Be-                                      § 10\ntriebsvermögen gehören.\nSchäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen\n(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 gilt als            (1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt\nAnteil an einer KapitalgE:~sellschaft oder als Ge-          des Schadenseintritts mehrere Personen beteiligt, so\nschäftsguthaben eines Mitglieds einer Genossen-             bestimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach\nschaft mit Sitz im Schadensgebiet auch der Anteil           seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt\nan einer Kapitalgesellschaft oder das Geschäftsgut-         des Schadenseintritts.\nhaben eines Mitqlieds cirwr Genossenschaft, die\nihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,            (2) 1st ein Schaden am Vermögen einer offenen\nderen Geschüftsleitung und sämtliche Betrieb-               Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft\nstätten sich aber im Schadensuebiet befanden; als           oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Ge-\nAnspruch gegen einen Schuldner mit Wohnsitz oder            sellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-","1900                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nzusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der          dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen\nSchaden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis       nur von dem Nacherben oder dessen Erben oder\nseines Antei]s am Vermögen der Gese]]schaft im          weiteren Erben gestellt werden. Der Erbfolge steht\nZeitpunkt des Schcidenscintritts.                       die Ubernahme des Vermögens zu Lebzeiten des\nunmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erb-\n§ 11                          folge) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gleich.\nAntragsberechtigt sind nur natürliche Personen.\nPersönliche Merkmale\n(2) Außerdem muß in den Fällen des § 11 Abs. 1\n(1) Die Schäden müssen einer natürlichen Person\nNr. 2 der unmittelbar Geschädigte\nentstanden sein, diE~ im Zeitpunkt des Schadens-\neintritts                                               1. nach dem Schadenseintritt die deutsche Staats-\nangehörigkeit erworben und im Zeitpunkt des\n1. deutsche Staatsangehörige war oder\nInkrafttretens dieses Gesetzes besessen haben\n2. als deutsche Volkszugehörige keine Staatsange-          oder\nhörigkeit oder nur diejenige eines Staates hatte,   2. am 31. Dezember 1952 oder im Zeitpunkt des In-\nin dessen Gebiet gegen diese Person wegen ihrer\nkrafttretens dieses Gesetzes seinen ständigen\ndeutschen Volkszugehörigkeit Entziehungs- oder         Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nVertreibungsmaßnahmen getroffen worden sind.\ngehabt haben oder\n(2) Persomm, die unter die Gesetze zur Regelung     3. seinen ständigen Aufenthalt zwischen dem Scha-\nvon Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar         denseintritt und dem Inkrafttreten dieses Ge-\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) und vom 17. Mai 1956        setzes mindestens ein Jahr im Geltungsbereich\n(Bundesgesetzbl. I S. 431) fallen, gelten nicht als        dieses Gesetzes gehabt und von dort in einen.\ndeutsche Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 1          Staat verlegt haben, der nicht zu den Aussied-\nNr. 1, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit           lungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenaus-\nnach Maßgabe dieser Gesetze ausgeschlagen oder             gleichsgesetzes) gehört oder\nnicht rückwirkend wieder erworben haben, es sei\n4. nach dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen\ndenn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit im\nAufenthalt unmittelbar aus dem Schadensgebiet\nZeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes aus\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt\nanderen Gründen besessen haben. Ist ein unmittel-\noder unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2\nbar Geschädigter, der zu dem Personenkreis der\ndes Lastenausgleichsgesetzes hier genommen\nvorstehend bezeichneten Gesetze gehört, vor deren\nhaben oder\nInkrafttreten oder vor Ablauf der für ihn maßgeben-\nden Erklärungsfrist verstorben, so ist Vorausset-       5. als Verfolgter seinen ständigen Aufenthalt am\nzung, daß die Erben des Verstorbenen die deutsche           31. Dezember 1952 oder im Zeitpunkt des Inkraft-\nStaatsangehörigkeit i:rn Zeitpunkt des Erbfalls be-         tretens dieses Gesetzes in einem Staat gehabt\nsaßen oder durch Erklärung wieder erworben oder             haben, der nicht zu den Aussiedlungsgebieten\nim Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus         (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes)\nanderen Gründen besessen haben.                             gehört.\n(3) Nicht festgestelJt werden Schäden unmittelbar    Er darf außerdem im Fall der Nummer 2 am 31. De-\nGeschädigter, die                                       zember 1952 oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens\ndieses Gesetzes, im Fall der Nummer 3 im Zeitpunkt\n1. dem im Schadensgebiet herrschenden politischen\nder Verlegung des ständigen Aufenthalts und im\nSystem erheblichen Vorschub geleistet oder dort\nFall der Nummer 4 im Zeitpunkt der Aufenthalt-\nseit der Besetzung durch ihr Verhalten gegen die    nahme keine Staatsangehörigkeit oder nur die-\nGrundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-     jenige eines Staates besessen haben, in dessen Ge-\nlichkeit verstoßen haben,\nbiet gegen ihn wegen seiner deutschen Volkszuge-\n2. die freiheitlich-demokratische Grundordnung be-      hörigkeit Entziehungs- oder Vertreibungsmaßnah-\nkämpft haben oder bekämpfen,                        men getroffen worden sind. Ist der unmittelbar Ge-\n3. der Vertreibung oder Schädigung Deutscher er-        schädigte vor dem für ihn maßgebenden Stichtag\nheblichen Vorschub geleistet oder im Vertrei-       verstorben, so müssen die Voraussetzungen der\nbungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Ver-        Sätze 1 und 2 von denjenigen Personen erfüllt sein,\ntreibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten gegen        die an diesem Stichtag seine Erben oder weitere\ndie Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-      Erben waren.\nstaatlichkeit verstoßen haben.                         (3) Befindet sich der Antragsberechtigte in Kriegs-\ngefangenschaft oder ist er außerhalb des Geltungs-\n§ 12                          bereichs dieses Gesetzes und des Schadensgebiets\nAntragsberechtigung                   interniert oder ist er im Anschluß an die Kriegs-\ngefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis\n(1) Der Antrag cmf Feststellung kann von dem         festgehalten oder ist er verschollen, so kann den\nunmittelbar Geschädigten oder seinen Erben oder         Antrag für ihn stellen\nweiteren Erben gestellt werden. Ist der unmittelbar\nGeschädigte Vorerbe eines vor SchadensPintritt          1. der Ehegatte,\nverstorbenen Erblassers, kann der Antrag nach Ein-      2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder Ab-\ntritt des Nacherbfa1les hinsichtlich der Schäden an         kömmling,","Nr. 111   • Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969                         1901\n3. wenn weder <)in Ehegatte noch ein .Abkömmling             8. Schäden an Forderungen gegen die in § 14 des\nvorhanden ist, jeder Elternteil.                             Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner\n(4) Das Antragsrecht ruht, solange der Antrags-               und gegen das ehemalige Land Preußen;\nberechti9te oder derjenige, d(\\I nach Absatz 3 einen       · 9.  Schäden an Ansprüchen aus Geldkonten, die\nAntrag stel1cn kann, Sf~inen ständigen Aufenthalt                nach einer Wegnahme von Wirtschaftsgütern\nim Schadensgebiet oder in einem Aussiedlungsge-                  aus den Erträgen dieser Wirtschaftsgüter gebil-\nbiet (§ l 1 Abs. 2 Nr. 1 des L1s1.enausgleichsgesetzes)          det worden sind;\nhat.                                                      10.    Schäden an Wirtschaftsgütern, die aus Entschä-\ndigungszahlungen für frühere Kriegssachschäden\n§ D                                  beschafft worden waren und im Schadensgebiet\ndurch Kriegseinwirkungen erneut verlorenge-\nNicht festzustellende Schäden                     gangen sind, sofern die Entschädigungszahlun-\nNidi t fostgPstelH werden                                     gen wegen des erneuten Verlustes bei der An-\nwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungs-\nNulzungsschi.iden und mittelbare Schäden; hier-             gesetzes oder des § 249 des Lastenausgleichs-\nzu gehören insbesondere entgangener Gewinn,                 gesetzes außer Betracht geblieben sind;\nVerluste, die durch Produktions- und Betriebs-\n11.    Schäden an Wirtschaftsgütern, deren Erwerb im\nverbote oder --einschränkungen oder durch Ver-\nZeitpunkt des Schadenseintritts aufschiebend be-\nringerung von /\\uflrügPn oder Zuteilungen ent-\ndingt oder auf einen unbestimmten Zeitpunkt\nstanden sind, .Aufwcmdungen zur Vermeidung\nbefristet war (§§ 4 und 8 des Bewertungsge-\nweiterer Sd1äden, Minderung von Erfolgsaus-\nsichten sowie'. Betriebsumstellungskosten;\nsetzes);\n12.    Schäden, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark\n2. Schüden an H,rnsr,11;                                        oder Mark in einer anderen Währung des Scha-\n3. Schfü:len an                                                 desgebiets nicht erreicht.\na) inländischen und ausländischen Zahlungsmit-\nteln,\nb) Ede]rnetc11Icn, Edelsteinen und Perlen,                                 Zweiter Ti tel\nc) Gegenständen aus Edelmetallen, Schmuck-                      Art und Umfang der Feststellung\ngegenständen und sonstigen Luxusgegen-\nständen,                                                                     § 14\nd) KunstgegensUinden, Archiven und Samm-                              Allgemeine Vorschriften\nlungen,                                              (1) Die Feststellung erstreckt sich auf die Ursache\nsoweit: die unter den Buchstaben a bis d. aufge-     des Schadens, den Zeitpunkt des Schadenseintritts\nführten W.irtschaftsgüter nicht zum Betriebsver-     und den unmittelbar Geschädigten sowie auf die\nmögen im Sinne des Bewertungsgesetzes ge-            Höhe des Schadens. Ist der unmittelbar Geschädigte\nhören oder als eigene Erzeugnisse den Gegen-         vor der Entscheidung verstorben, so erstreckt sich\nständen der Berufsausübung oder der wissen-          die Feststellung auf die Erben und deren Anteile.\nschaftlichen Forschtmg nach § 7 Abs. 1 Nr. 2             (2) Daneben werden festgestellt\nBuchstabe a gleichgestellt sind;\n1. Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirt-\n4. Schäden an Anteilen an Kapitalgesellschaften               schaftsgüter, über die der unmittelbar Geschädigte\nsowie an Geschäftsgut.haben der Mitglieder von             oder seine Erben nach der Wegnahme verfügt\nGenossenschaften, wenn der Wertverlust der                 haben,\neinzelnen Beteiligung 100 Reichsmark oder Mark       2. im Zusammenhang mit dem Schaden gewährte\nin einer anderen Währung des Schadensgebiets               Entschädigungszahlungen sowie andere Leistun-\nnicht erreicht;                                            gen, die bei entsprechender Anwendung des§ 21 a\n5. Besatzungsschäden, für die nach den im Scha-                des Feststellungsgesetzes zu einer Kürzung des\ndensgebiet geltenden Vorschriften eine ange-               Schadens führen würden.\nmessene Entschüdigung· gewährt worden ist;               (3) Im Rahmen der Feststellung nach Absatz 1\n6. Schäden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebs-       werden Zonenschäden nach § 15 a des Lastenaus-\nvermögen von Geldinstituten, Versicherungs-          gleichsgesetzes gesondert festgestellt, sofern die\nund Rückversicherungsunternehmen gehören,            Voraussetzungen der §§ 229, 230, 230 a und 234 des\nsofern sie eine Umstellungsrechnung oder Alt-        Lastenausgleichsgesetzes vorliegen. § 8 Abs. 2 Nr. 4\nbankenreclmung zu erstellen hatten;                  und § 21 a des Feststellungsgesetzes sind anzuwen-\nden. Wenn im Zusammenhang mit solchen Zonen-\n7. Schäden an Wirtschaftsgütern, die unrechtmäßig\naus den im zweiten Weltkrieg von deutschen           schäden die Existenzgrundlage verlorengegangen\nist, die überwiegend beruhte\nTruppen besetzten oder kontrollierten Gebieten\nbeschafft oder fortgeführt worden sind, es sei       1. auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbs-\ndenn, daß der unmittelbar Geschädigte bei Er-              tätigkeit oder\nwerb des Wirtschaftsguts in gutem Glauben war;       2. auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus\nist das Wirtschaftsgut von Todes wegen erwor-              der Ubertragung, sonstigen Verwertung oder\nben, so kommt es auf den guten Glauben des                 Verpachtung des einer solchen Tätigkeit dienen-\nErblassers an;                                             den Vermögens oder","1902                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. auf einer Altersversorgung, die aus den Erträgen       3. über die Berechnung von Schäden in den Fällen,\neiner solchen Tätigkeit begründet war,                    in denen an einer wirtschaftlichen Einheit ein\nTeilschaden entstanden ist oder mehrere Schäden\nwird außerdem gesondert festgestellt, an welchem\nentstanden sind. Dabei ist von den Grundsätzen\nVermögen die Schäden entstanden sind, auf dem\ndes Feststellungsgesetzes über die Schadensbe-\ndiese Existenzgrundlage beruhte; sind an dem Ver-\nrechnung bei Kriegssachschäden auszugehen. Für\nmögen, auf dem die Existenzgrundlage beruhte,\ndie Berechnung eines nach Teilschäden einge-\nmehrere Schäden entstanden, werden diese neben-\ntretenen völligen Verlustes der wirtschaftlichen\neinander berücksichtigt, wenn die Existenzgrund-\nEinheit ist der vor Eintritt dieses Verlustes maß-\nlage im Zusammenhang mit einem dieser Schäden\ngebende Einheitswert zugrunde zu legen; die\nverlorengegangen ist.\nSumme mehrerer Schäden darf höchstens mit dem\nletzten Einheitswert vor Eintritt des ersten Scha-\n§ 15                               dens oder, wenn ein späterer Einheitswert in dem\nZeitraum bis zum Eintritt des letzten Schadens\nBerechnung von Schäden\nhöher ist, höchstens mit diesem festgestellt wer-\nan land- u'nd forstwirtschaftlichem Vermögen,\nden.\nGrundvermögen und Betriebsvermögen\nDie Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-\n(1) Für die Berechnung von Schäden an land- und\ngen in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und c sowie\nforstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvennö-\nNr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt entsprechend.\ngen im Sinne des Bewertungsgesetzes sowie an Ge-\nwerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsge-\nsetzes, die nicht zum Betriebsvermögen gehören,                                     § 16\ngilt § 12 des Feststellungsgesetzes entsprechend mit                       Berechnung von Schäden\nder Maßgabe, daß bei der Anwendung seiner Ab-                      an Gegenständen der Berufsausübung,\nsätze 1 und 2 vom letzten Feststellungszeitpunkt                          Ansprüchen und Anteilen\nvor dem Schadenseintritt und bei der Anwendung\ndes Absatzes 3 vom Zeitpunkt des Schadenseintritts            (1) Für die Berechnung von Schäden an Gegen-\nauszugehen ist. Für die Berechnung von Schäden an          ständen, die für die Berufsausübung oder für die\nBetriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes           wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, sowie\ngilt § 12 des Feststellungsgesetzes entsprechend mit       an diesen gleichgestellten eigenen Erzeugnissen, für\nder Maßgabe, daß bei der Anwendung seiner Ab-              die Berechnung von Schäden an Ansprüchen und\nsätze 1 und 2 vom letzten Feststellungszeitpunkt           die Berechnung von Schäden an Anteilen sind vor-\nvor dem Schadenseintritt auszugehen ist. § 12 Abs. 1       behaltlich des Absatzes 3 die §§ 15 und 17 sowie\ndes Feststellungsgesetzes ist nur anzuwenden, wenn         § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Feststellungsge-\nder Schaden an Betriebsvermögen vor dem 1. Ja-             setzes entsprechend anzuwenden.\nnuar 1953 eingetreten ist; bei Schadenseintritt nach          (2) Im Fall der Wegnahme von Ansprüchen durch\ndem 31. Dezember 1952 ist § 12 Abs. 2 des Feststel-        Verfügungsbeschränkung erstreckt sich die Feststel-\nlungsgesetzes anzuwenden. Bei der Anwendung des            lung auch auf den Nennwert im Zeitpunkt der Ent-\n§ 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes auf nach dem         scheidung und auf die Beträge, über die der unmit-\n31. Dezember 1951 eingetretene Schäden an Betriebs-        telbar Geschädigte oder seine Erben seit Beginn der\nvermögen sind die im Geltungsbereich dieses Ge-            Verfügungsbeschränkung verfügt haben.\nsetzes maßgebenden Wertverhältnisse zugrunde zu\n(3) Schäden an Anteilen an einer Gesellschaft mit\nlegen. Soweit bei der Feststellung von Einheitswer-\nbeschränkter Haftung und einer in der Form einer\nten für Grundbesitz im Schadensgebiet nach dem\nKapitalgesellschaft betriebenen Familiengesellschaft\n8. Mai 1945 eine Verschlechterung der maßgebenden\nim Sinne der in § 24 Nr. 2 des Lastenausgleichsge-\nVerhältnisse infolge von Kriegszerstörungen oder\nsetzes vorbehaltenen Rechtsverordnung, die nach\nin Auswirkung von Demarkationslinien in deren\ndem 31. Dezember 1945 eingetreten sind, sind mit\nnäherem Bereich berücksichtigt worden ist, sind der\ndem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem\nSchadensberechmmg die Werte zugrunde zu legen,\nStand vom Beginn des Jahres der Schädigung maß-\ndie sich ohne diese Verschlechterung ergeben hät-\ngebenden Wert anzusetzen. Durch Rechtsverordnung\nten.\nkann in Anlehnung an § 15 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 das\n(2) Das Bestehen einer staatlichen Beteiligung ist      Nähere über die Schadensberechnung in den Fällen\nfestzustellen. Eine Geldeinlage des Staates ist in         bestimmt werden, in denen an solchen Anteilen\nden Fällen des Schadens an Betriebsvermögen als            mehrere Schäden entstanden sind.\nBetriebsschuld, in anderen Fällen als Verbindlich-\nkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 des Feststellungsge-\nsetzes zu berücksichtigen.                                                          § 17\nBerechnung von Schäden an Urheberrechten,\n(3) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere be-               gewerblichen Schutzrechten und Erfindungen\nstimmt\nSchäden an literarischen und künstlerischen Ur-\n1. über die der Schadensberechnung nach Absatz 1           heberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und\nin Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Feststellungs-       ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an\ngesetzes zugrunde zu leqenden Ersatzeinheits-          solchen Rechten und Erfindungen sind mit dem Be-\nwerte,\ntrag anzusetzen, der sich unter Zugrundelegung der\n2. zur Durchführung des A bs,ltzc's l Satz 5,              durchschnittlichen Jahreserträge und der tatsäch-","Nr. 111    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969                       1903\nliehen Verwertungsdauer nach der Wegnahme als         Summe aller Entschädigungszahlungen maßgebend;\nKapitalwert nach § 15 des Bewertungsgesetzes in       nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes von\nder am 1. Januar 1945 geltenden Fassung ergibt.        der Feststellung und nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 in Ver-\nSind derartige Erträge auch noch für die Zeit nach    bindung mit § 25 Abs. 4 des Reparationsschädenge-\nder Entscheidung zu erwarten, so sind diese in die    setzes von der Berücksichtigung ausgenommene\nSchadensberechnung nach der zu erwartenden Ver-       Schäden sind nach diesem Gesetz festzustellen, wenn\nwertungsdauer einzubeziehen. Die nach den Sätzen 1     alle Entschädigungszahlungen nicht 50 vom Hundert\nund 2 berechneten Schäden dürfen den Höchstbetrag      aller Schäden übersteigen.\nvon 20 000 Reichsmark oder Mark in einer anderen\nWährung des Schadensgebiets nicht übersteigen.                                  § 19\nWährungsverhältnisse\n§ 17 a\n(1) Die Schäden sind je nach dem Zeitpunkt des\nBesonderheiten der Schadensberechnung         Schadenseintritts in Reichsmark oder Mark in einer\nbei Rückerstattungsschäden              anderen Wähnmg des Schadensgebiets festzustellen.\n§ 24 Abs, 1 Nr. l Buchstaben b und c sowie Nr. 2      (2) Für die Umrechnung von Wertansätzen, die\nbis 5 des Reparnl.ionsschädengesetzes gelten sinn-    auf eine andere Währung als Reichsmark oder Mark\ngemäß.                                                 in einer anderen Währung des Schadensgebiets lau-\n§ 17b                         ten, ist § 20 des Feststellungsgesetzes entsprechend\nanzuwenden.\nBerechnung von Schäden des Erwerbers\nvon Verfolgten-Vermögen                                          § 20\nFür die Berechnung von Schäden durch Weg-                  Schadensberechnung bei Teilverlusten\nnahme, von Reparations-, Restitutions- und Zerstö-        Für die Schadensberechnung bei Teilverlusten ist\nrungsschäden sowie von Kriegssachschäden an Wirt-      § 21 des Feststellungsgesetzes entsprechend anzu-\nschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933     wenden.\nbis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungs-                               § 21\ngesetze entzogen worden sind, gelten die §§ 5 bis 8\nBerücksichtigung\nder Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen\nfrüherer Vermögenserklärungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz.\nDie Vorschriften des § 22 d~s Feststellungsgeset-\n§ 18                         zes sind entsprechend anzuwenden, soweit es sich\num Vermögenserklärungen für den Hauptveran-\nSchadensberechnung beim Zusammentreffen         lagungszeitraum 1940 handelt.\nmit anderen Schäden\n(1) Beim Zusammentreffen von Schäden im Sinne\ndieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststel-\nlungsgesetzes oder des Reparationsschädengesetzes                        Dritter Abschnitt\nsind, sofern die Schäden durch einen Höchstbetrag                 Besonderes Beweisverfahren\nbegrenzt sind, Schäden im Sinne des Feststellungs-\ngesetzes und des Reparationsschädengesetzes vor                                 § 22\nSchäden im Sinne dieses Gesetzes zu berücksich-                       Allgemeine Vorschriften\ntigen.\n(1) Im besonderen Beweisverfahren werden Be-\n(2) Treffen in der Person eines unmittelbar Ge-    weise über Schäden an denjenigen Wirtschafts-\nschädigten Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit        gütern gesichert, die nicht der Feststellung nach dem\nSchäden im Sinne des Feststellungsgesetzes oder        Zweiten Abschnitt unterliegen.\ndes Reparationsschädengesetzes zusammen, so ist\nbei Anwendung des § 13 Nr. 12 der Gesamtbetrag            (2) Die Schäden müssen einer natürlichen Person,\naller Schäden maßgebend; nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des     einer juristischen Person des privaten Rechts oder\nFeststellungsgesetzes von der Feststellung ausge-      einer Kirche oder sonstigen Religionsgemeinschaft\nnommene und nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Repa-           des öffentlichen Rechts entstanden sein.\nrationsschädengesetzes nicht entschädigungsfähige         (3) Die §§ 8 bis 10, 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 1\nSchäden sind nach diesem Gesetz zu berücksichtigen,    Sätze 1 bis 3 sind anzuwenden. Soweit es sich um\nwenn sie zusammen mit Schäden im Sinne dieses          Schäden natürlicher Personen handelt, sind auch\nGesetzes 500 Reichsmark oder Mark in einer ande-       § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 2 bis 4 anzuwen-\nren Währung des Schadensgebiets erreichen,             den; ist der unmittelbar Geschädigte verstorben und\n(3) Sind an Wirtschaftsgütern neben Schäden im      von einer juristischen Person beerbt worden, so gilt\nSinne dieses Gesetzes Schäden im Sinne des Fest-       § 12 Abs. 2 bis 4 nicht.\nstellungsgesetzes oder des Reparationsschädenge-                                §  23\nsetzes entstanden und sind für diese Schäden Ent-\nAusnahmen vom besonderen Beweisverfahren\nschädigungszahlungen gewährt worden, sind bei\nAnwendung des § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes in Ver-        Dem besonderen Beweisverfahren unterliegen\nbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgeset-   nicht\nzes, sofern dies für den unmittelbar Geschädigten      1. Schäden im Sinne des § 13 Nr. 1, 5, 7 bis 10 und\ngünstiger ist, die Summe aller Schäden und die             12;","1904                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. Schi:i.den im Sinne des § 13 Nr. 3, es sei denn, daß   punkt des Schadenseintritts und den unmittelbar Ge-\nes sich um Schüdcn c1n Kunslgegenständen, Ge-          schädigten. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 15 Abs. 2\ngensUinden des KunsHwndwcrks, Archiven oder           sowie § 16 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.\nSc1mmlungen }1undell, die als Kulturgut von\nöffentlichem lnlcresse allgemein anerkannt oder\nnach der Wc~1nc_1hme als Kulturgut von öffent-                           Vierter Abschnitt\nlichem Interesse lwh,inclelt worden sind;                                  Organisation\n3. Schbden an privdtrcchtlichen gcldwerten Ansprü-\nchen sowie ,in 1\\nteilen ,m Kapitalgesellschaften                               § 26\nod<:!r an Gcschäfl.sguUwbcn der Mitglieder von\nDurchführende Behörden\nGenossenschc1flen;\n(1) Dieses Gesetz wird teils vom Bund, teils im\n4. Schäden    ,m öffentlich-rechtlichen Ansprüchen;\nAuftrag des Bundes von den Ländern durchgeführt.\n5. Schäden an eigenen Erzeugnissen der Berufsaus-\n(2) Soweit das Gesetz durch den Bund durchzu-\nübung oder der w issenschaHlichen Forschung;\nführen ist, obliegt die Durchführung dem Präsiden-\n6. Schäden an lilerarischen und künstlerischen Ur-        ten des Bundesausgleichsamtes. Der Präsident des\nheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten, an       Bundesausgleichsamtes übt die der Bundesregierung\nungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an        und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach\nsolchen Rechten und Erfindungen, es sei denn,         Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befug-\ndaß sie vor der Wegnahme im Schadensgebiet            nisse nach Maßgabe des Artikels 120 a des Grund-\nverwertet wurden oder Gegenstand eines bis            gesetzes aus.\nzur Wegnahme~ besteh:-mden Verwertungsver-\n(3) Im Bereich der Länder, Gemeinden und Ge-\ntrags waren.\nmeindeverbände wird das Gesetz von den mit der\n§ 24\nDurchführung des Dritten Teils des Lastenausgleichs-\ngesetzes betrauten Dienststellen durchgeführt.\nArt und Umfang\ndes besonderen Beweisverfahrens                   (4) Soweit bei den Ausgleichsausschüssen und\nBeschwerdeausschüssen (§§ 309, 310 des Lastenaus-\n(1) Das besondere Beweisverfahren erstreckt sich       gleichsgesetzes) die Mitwirkung Geschädigter vorge-\nauf die Ursache des Schadens, den Zeitpunkt des            sehen ist, treten an deren Stelle Geschädigte, die\nSchadenseintritts und den unmittelbar Geschädigten         ihren Wohnsitz im Schadensgebiet gehabt haben.\nsowie\n(5) Die Vorschriften der §§ 313, 314 des Lasten-\n1. bei Verlusten an Hausrat darauf, ob der unmittel-\nausgleichsgesetzes über den Kontrollausschuß und\nbar Geschädigte Möbel für mindestens einen\nden Ständigen Beirat sind nicht anzuwenden.\nWohnraum verloren hat,\n2. bei Verlusten an anderen Wirtschaftsgütern auf                                   § 27\ndie wesentlichen Merkmale des Wirtschaftsguts.\nVertreter des Bundesinteresses\n(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend\nDie nach § 316 des Lastenausgleichsgesetzes be-\nanzuwenden. Befindet sich das Wirtschaftsgut in\nstellten Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds\nder Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen, so\nwerden bei der Durchführung dieses Gesetzes als\nist dies im Bescheid (§ 37) festzuhalten.\nVertreter des Bundesinteresses tätig. Sie sind an die\nWeisungen des Präsidenten des Bundesausgleichs-\n§ 25                            amtes gebunden. § 322 des Lastenausgleichsgesetzes\nist entsprechend anzuwenden.\nSondervorschriften für juristische Personen\n( l) Dem besonderen Beweisverfahren unterliegen                                  § 28\nSchäden juristischer Personen im Sinne des § 22\nAbs. 2 nur, wenn diese im Zei Lpunkt der Antrag-                               Auskunftsteilen\nstellung ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftslei-          (1) Bei Landesausgleichsämtern werden Auskunft-\ntung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.             stellen eingerichtet. Durch Rechtsverordnung wird\nEntsprechendes gilt, wenn eine juristische Person          bestimmt, für welche Teile des Schadensgebiets Aus-\neine unmittelbar geschädigte natürliche Person be-         kunftstellen gebildet und bei welchen Landesaus-\nerbt hat.                                                  gleichsämtern sie eingerichtet werden.\n(2) Bei jurisfr:;chen Personen werden im besonde-          (2) Der Leiter der Auskunftstelle und seine Ver-\nren Beweisverfahren auch alle Schäden berücksich-          treter werden nach den für die Angehörigen des\ntigt, die bei nalürlichen Personen nach dem Zweiten        Landesausgleichsamtes geltenden Grundsätzen be-\nAbschnitt festgeste]]t werden können.                      stellt. Sie sollen Geschädigte aus dem Gebiet sein,\nfür das die Auskunftstelle zuständig ist.\n(3) Das besondere Beweisverfahren erstreckt sich\nauf die zur Kennzeichnung des vom Schaden betrof-              (3) § 24 Abs. 3 bis 6 und § 25 Abs. 1 und 2 des\nfenen Wirtschaftsguts notwendigen, insbesondere            Feststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwen-\nnach dem Bewertungsgesetz für das Wirtschaftsgut           den. Die zuständigen Auskunftstellen sind vor Erlaß\nund seine Bewertung in Betrncht kommenden Merk-            von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 gut-\nmale sowie auf die Ursache des Schadens, den Zeit-         achtlich zu hören.","Nr. 111   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969                        1905\n§ 29                                                    § 32\nRecht.s- und Amtshilfe                                        Vertretung\n{1) D(!n in diesern Abschnitt genannten Behörden          (1) Für die Vertretung vor den Ausgleichsbehör-\nist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und        den und den bei diesen gebildeten Ausschüssen\nAuslflgen werden nicht erstc1ttet. Für die Rechtshilfe    sind § 327 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des\nder C~eric:hte sind die §§ 156 ff des Gerichtsverfas-     Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-\nsungsuesel.zes entsprechend anzuwenden.                   ausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 509) anzuwenden.\n(2) Für die Erteilung eines Erbscheins einschließ-\nlich des vorausgegang<men Verfahrens wird eine                (2) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\nGebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für          sind die für diese Gerichte maßgebenden Vorschrif-\nZwecke des Feststellungs- oder des besonderen Be-         ten anzuwenden.\nweisverfahrens verwendet werden soU. § 107 Abs. 1\n§ 33\nSatz 2 dPr Kost(mordnung bleibt unberührt.\nOrtliche Zuständigkeit\n(l) Das nach § 31 Abs. 1 zuständige Ausgleichsamt\nist, soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes ,\nFünfter Abschnitt                    nichts anderes bestimmt, auch für die Durchführung\ndes Verfahrens zuständig.\nVerfahren\n(2) Sind an einem Wirtschaftsgut mehrere betei-\nligt, so wird das Verfahren einheitlich durch das-\n§ 30\njenige Ausgleichsamt durchgeführt, das der Präsi-\nForm und Inhalt des Antrags               dent des Bundesausgleichsamtes bestimmt. Das\ngleiche gilt, wenn es sich um Anteilsrechte an Kapi-\n(l) Das Verfahren wird nur auf Antrag durch-\ntalgesellschaften handelt, für die Feststellung des\ngeführt. Der Antrag ist auf amtlichem Formblatt zu\nSchadens, der sich für je 100 Reichsmark oder Mark\nstellen. In dem Formblatt ist auf die Vorschrift des\nin einer anderen Währung des Schadensgebiets des\n§ 2 Abs. 2 ausdrücklich hinzuweisen.\nGrund- oder Stammkapitals, bei bergrechtlichen Ge-\n(2) In dem Antrag sind die dem Antragsteller zur     werkschaften je Kux ergibt.\nVerfügung stehenden Beweismittel anzugeben.\n(3) Anträge können nur bis zum 31. Dezember 1972                                 § 34\ngestellt werden; die Antragsfrist endet jedoch frü-\nBeweiserhebung\nhestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem\nder Geschädigte antragsberechtigt geworden ist.               (1) Die Ausgleichsbehörden erheben von Amts\nDurch Rechtsvero:dnung können zur Berücksichti-           wegen alle Beweise, die für das Feststellungs- oder\ngung besonderer Verhältnisse für Gruppen von An-          das besondere Beweisverfahren notwendig sind.\ntragsberechtigten längere Fristen festgelegt werden.\n(2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-\nRechtzeitig gestellte Anträge können nach Ablauf\ngewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der\nder Antragsfrist nicht auf Schctden an anderen wirt-\nEntscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nschaftlichen Einheiten oder Wirtschaftsgütern er-\ngeben.\nweitert werden.\n(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-\nstimmt ist, sind für die Beweiserhebung die §§ 355 ff\n§ 31                         der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.\nAntragstellung\n(1) Der Antrag i.sl an das für den ständigen Auf-                                § 35\nenthalt oder Silz des Antragstellers zuständige\nEidliche Vernehmung\nAusgleichsamt zu richten. Hat der Antragsteller\nkeinen ständigen Aufenthalt oder Sitz im Geltungs-            (1) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und\nbereich dieses Gesetzes, so ist das Ausgleichsamt         den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist die Ab-\nzuständig, das vom Präsidenten des Bundesaus-             gabe eidesstattlicher Versicherungen unzulässig und\ngleichsamtes bestimmt wird.                               die eidliche Vernehmung des Antragstellers oder\nseines Rechtsnachfolgers ausgeschlossen.\n(2) Der Antrag ist, wenn der Präsident des Bun-\ndesausgleichsamtes nichts anderes bestimmt und der            (2) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der\nAntragsteller seinen ständigen Aufenthalt oder Sitz       Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheits-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei der für       gemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines\nden ständigen Aufenthalt oder Sitz zuständigen Ge-       Zeugen oder Sachverständigen für geboten erachtet,\nmeindebehörde einzureichen. Die Gemeindebehörde           so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge\noder die statt ihrer bestimmte Stelle hat, soweit der    oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt\nAntrag nicht hinreichend begründet ist oder die An-      hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.\ngaben unvollständig sind, vor der Weiterleitung auf          (3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor-\nErgänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den        schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der\nAntragsteller vorzuladen.                                Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.","1906                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 36                             gen sind die Vorschriften über die Ausschließung\nBeweiswürdigung                          von Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung\nentsprechend anzuwenden.\n(1) Der Leiter des .Aus9leichsamtes und der Aus-\ngleichsausschuß entscheiden darüber, welche An-\ngaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzu-\n§ 39\nsehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben,\nderen Richti9keit mit einer ernstliche Zweifel aus-                              Rechtsmittel\nschließenden W ahrsch ei nl i chkeit dargetan ist.            (1) Für das Beschwerdeverfahren und das gericht-\n(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft          liche Verfahren sind die §§ 336 bis 341 des Lasten-\ngemacht worden sind, werdPn nicht berücksichtigt.          ausgleichsgesetzes in Verbindung mit § 190 der\nVerwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.\n(2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeaus-\n§  37                            schüssen sind die Vorschriften des § 32 Abs. 1 sowie\nBescheid                            der§§ 34 bis 38 anzuwenden.\n(1) Uber den Antrag entscheidet der Ausgleichs-\nausschuß durch Bescheid.                                                            § 39a\n(2) An Stelle des Ausschusses kann der Leiter                          Verbindung von Verfahren\ndes Ausgleichsamtes entscheiden, wenn dem Antrag\nin vollem Umfange entsprochen werden kann oder                Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder einem\nwenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der             Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne dieses Ge-\nbeabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt          setzes als auch Schäden im Sinne des Feststellungs-\nhat.                                                       gesetzes oder des Reparationsschädengesetzes ent-\nstanden, so sind die Verfahren nach diesen Gesetzen\n(3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen\nmiteinander zu verbinden; die Entscheidungen kön-\nteilweise entschieden werden, so kann ein Teil-\nnen einheitlich erlassen werden.\nbescheid erlassen werden.\n(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich auf amt-\nlichem Formblatt und ist zu begründen. Der Bescheid\n§ 40\nmuß eine Belehrung darüber enthalten, welcher\nRechtsbehelf gegeben ist.                                                   Ruhen des Verfahrens\n(5) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller              Das Verfahren ruht, solange der Antragsberech-\nzuzustellen und dem Vertreter des Bundesinteresses         tigte oder derjenige, der nach § 12 Abs. 3 einen\nbekanntzugeben. Für das Zustellungsverfahren sind          Antrag stellen kann, seinen ständigen Aufen_thalt\ndie Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes        im Schadensgebiet oder in einem Aussiedlungsgebiet\nanzuwenden. Die Zustellung von Entscheidungen der          hat.\nAusgleichsämter kann durch einen verschlossen zu-\ngesandten einfachen Brief erfolgen. In welchen Fällen                                § 41\ndie Zustellung durch einfachen Brief erfolgen kann,\nbestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes;                      Wiederaufnahme des Verfahrens\nfür die Zustellung durch einfachen Brief ist § 17             (1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechts-\nAbs. 2 bis 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes an-:-      kräftig geworden, so kann das Verfahren _jederzeit\nzuwenden.                                                  auf Antrag des Antragstellers, des Vertreters des\n(6) Sind im Falle des § 33 Abs. 2 Satz 2 nicht alle     Bundesinteresses oder von Amts wegen aus den\nBeteiligten ermittelt, so ist die Entscheidung dem         gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten\noder den Beteiligten, die an dem Verfahren teil-           Buches der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder\ngenommen haben, zuzustellen und außerdem im                aufgenommen werden. Liegen diese Voraussetzun-\nBundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffent-          gen nicht vor, ist die Wiederaufnahme des Verfah-\nlichung, die mit einer Belehrung über den Rechts-          rens mit dem Ziel abweichender oder ergänzender\nbehelf zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten    Entscheidung zulässig, wenn neue Beweismittel ver-\nBeteiligten an die Stelle des Bescheids.                   fügbar werden, die die getroffene Entscheidung in\nwesentlichen Punkten als unvollständig oder un-\n(7) Der Bescheid hat das Ergebnis der Feststellung      richtig erscheinen lassen.\noder des besonderen Beweisverfahrens zu enthalten.\n(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen,\nwenn sich die Voraussetzungen für die Entscheidung\n§ 38                             nachträglich geändert haben; dies gilt insbesondere,\nwenn\nAusschließung von der Mitwirkung am Verfahren\n1. Vermögen zurückgegeben oder hierfür Ersatz in\nDie Angehörigen der Ausgleichsbehörden und der              Natur gewährt wird,\nAuskunftstellen sowie die bei diesen ehrenamtlich\n2. ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch, dessen\ntätigen Personen sind von der Mitwirkung an der\nVerlust geltend gemacht worden war, erfüllt wird,\nEntscheidung über eigene Anträge oder über An-\nträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10 des              3. sich der Schaden mindert oder im Zusammenhang\nSteueranpassungsgesetzes ausgeschlossen. Im übri-              mit dem Schaden Leistungen gewährt werden.","Nr. 11 J    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969                        1907\n§ 42                               (2) Uber die Ausschließung entscheidet auf Antrag\nGebühren und Kosten                     des Leiters des Ausgleichsamtes oder des Vertreters\ndes Bundesinteresses der Leiter des Landesaus-\n(1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden           gleichsamtes nach Anhörung desBeschwerdeausschus-\nund den bei di<'sen ~Jebildet.en Ausschüssen ist ge-     ses. Die Entscheidung ist zu begründen; sie kann\nbührenfrei.                                               vom Empfänger des Bescheids und vom Vertreter\ndes Bundesinteresses nach den §§ 338 ff des Lasten-\n(2) Die not wendigen Kosten des Verfahrens vor\nausgleichsgesetzes angefochten werden. Der Antrag\nclEm Ausgleic:hsbehörden einschließlich der bei diesen\nauf Ausschließung kann sowohl vor als auch nach\ngebildeten Ausschüsse dürfen dem Antragsteller\nder Entscheidung über den Antrag (§ 37) gestellt\nnicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung\nwerden. Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Ab-\nträgt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Be-\nsatz 1 Nr. 1 und 2 zur Last gelegt wird, vor Einlei-\nschwerdeverfahren, soweit: die Zuziehung eines Be-\ntung oder Abschluß eines Ausschließungsverfahrens\nvollmüchigten zur zweckentsprechenden Rechtsver-\nverstorben, kann das Verfahren mit Wirkung gegen\nfolgung notwendig und di.e Beschwerde begründet\nden Erben eingeleitet oder abgeschlossen werden.\nwar. Uber die Tragung der Kosten wird bei Entschei-\ndung zur Sache rnilentschieden.\n{3) Im Verfahrnn vor den. Verwaltungsgerichten\n§ 45\nder Länder werden Gebühren in Höhe des Mindest-\nsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesver-                           Ehrenamtliche Mitarbeit\nwaltungsgerid1t ermäßigen sich die Gebühren auf              (1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnende\nein Viertel.                                              Personen, die zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei der\n(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den        Durchführung dieses Gesetzes aufgefordert werden,\nVerwaltungsgerichten sind die für diese Gerichte          sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.\nmaßgelHmd(m Vorsc;hriften anzuwenden.                        (2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Bei-\nsitzer in Ausschüssen, kann nur aus wichtigen Grün-\nden abgelehnt werden.\n(3) Die Beisitzer der Ausschüsse erhalten eine\nEntschädigung nach dem Gesetz über die Entschä-\nSechster Abschnitt                      digung der ehrenamtlichen Richter.\nSchlußvörschriften\n§ 43\n§ 46\nVerwaltungskosten\nRechtsverordnungen\n§ 351 des Lasl <!nc:1usgleichs9esetzes ist entsprechend\nanzuwenden.                                                  (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsver-\nordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustim-\nmung des Bundesrates.\n§  44                              (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\nAusschlieUung von dem F;eststellungs-            die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-\nund dem besonderen Beweisverfahren               gen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes\nweiterübertragen werden; der Präsident des Bun-\n(1) Von dem Feststellungs- und dem besonderen          desausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechts-\nBeweisverfahren kann unbeschadet einer strafrecht-        verordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nlichen Verfolgung ganz oder teilweise ausgeschlos-\nsen werden,\n1. wer in eigener oder fremder Sache wissentlich\noder grob fahrlässig falsche Angaben über die                                   § 41\nEntstehung oder den Umfang des Schadens ein-                 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften\nschließlich der Verbindlichkeiten gemacht, veran-\nlaßt oder zugelassen oder zum Zwecke der                 (1) Verweisungen dieses Gesetzes auf andere\nTäuschung sonstige für die Entscheidung erheb-        Rechtsvorschriften beziehen sich auf deren jeweils\nliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vor-     geltende Fassung. Soweit es sich dabei um gesetz-\ngespiegelt hat,                                       liche Vorschriften handelt, beziehen sich die Ver-\nweisungen auch auf die zu diesen Vorschriften er-\n2. wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sach-        gangenen oder noch ergehenden Rechtsverordnungen\nverständigen oder Personen, die mit der Scha-         in ihrer jeweils geltenden Fassung.\ndenssache befaßt sind, Geschenke oder andere\nVorteile angeboten, versprochen oder gewährt             (2) Bewertungsgesetz im Sinne dieses Gesetzes\noder ihnen Nachteile angedroht oder zugefügt          ist das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934\nhat, um sie zu einer falschen Aussage, zu einem       (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der\nfalschen Gutachten oder einer Handlung, die eine      Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den\nVerletzung der Dienst- oder Amtspflicht enthält,      Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichs-\nzu bestimmen.                                         gesetzbl. I S. 961).","1908                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 48                                                                     § 49*)\nAnwendung im Land Berlin                                                                Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                            dung in Kraft.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-                                \"') Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des                                 sprünglichen Fassung vom 22. Mai 1965. Die Zeitpunkte des Inkraft-\ntretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in der\nDritten Uberleitungsgesetzes.                                                      vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.\nI-I er aus g <) h c r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird dus als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqesetzbl. I S. 437) nuch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und Il: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an eine~ Postschalter.\nBezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voremsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPrnis dieser Ausgabe 1,- DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}