{"id":"bgbl1-1969-111-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":111,"date":"1969-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/111#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-111-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_111.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Feststellungsgesetzes","law_date":"1969-10-01T00:00:00Z","page":1885,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["1885\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                 Zl997 A\n1969                  Ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1969                                                                      Nr.111\nTag                                                  Inhalt                                                                     Seite ,\n1. 10. 69 Neufassung des Feststellungsgesetzes                                                                                    1885\nBundesgesetzbl. III 622-1\n1. 10. 69 Neufassung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1897\nBekanntmachung\nder Neufassung des Feststellungsgesetzes\nVom 1. Oktober 1969\nAuf Grund des § 5 des Einundzwanzigsten Ge-                 2. des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des\nsetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes                  Lastenausgleichsgesetzes (20. ÄndG LAG) vom\n(21. ÄndG LAG) vom 18. August 19'69 (Bundesgesetz-                15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806) und\nblatt I S. 1232) wird nachstehend der Wortlaut des             3. des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-,\nGesetzes über die Feststellung von Vertreibungs-                  Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungs-\nschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz                schäden (Reparationsschädengesetz -                                   RepG)\n- FG) in der Fassung der Bekanntmachung vom                       vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 105)\n1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2049) unter             bekanntgemacht.\nBerücksichtigung\nBonn, den 1. Oktober 1969\n1. des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des\nLastenausgleichsgesetzes (19. ÄndG LAG) vom                       Der Bundesminister der Finanzen\n3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509),                                                   Strauß\nGesetz\nüber die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden\n(Feststellungsgesetz - FG)\nin der Fassung vom 1. Oktober 1969\nErster Abschnitt                                                               § 2\nFeststellbare Vermögensverluste                                   Bedeutung der Feststellung\nund antragsberechtigte Personen                        Die Feststellung von Schäden nach diesem Gesetz\nbegründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung im\n§ 1                              Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgestellte\nGegenstand der Feststellung                      Schäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind,\nwird durch die Gesetzgebung über den Lastenaus-\nNach den Vorschriften dieses Gesetzes werden\ngleich bestimmt.\nauf Antrag festgestellt\n§ 3\n1. Vertreibungsschäden (§ 3),\nVertreibungsschäden\n2. Kriegssachschäden (§ 4),                                       Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Geset-\n3. Ostschäden (§ 5).                                           zes ist ein Vertreibungsschaden nach § 12 des Lasten-","1886                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen        gesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 dieses\nSchaden durch Verlust von Wohnraum oder durch            Geseg_es nicht aufgeführt sind. Nicht festgestellt\nVerlust der beruflichen oder sonstigen Existenz-         werden Verluste an\ngrundlage handelt.                                       1. barem Geld,\n§ 4                          2. Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,\n3. Gegenständen aus edlem Metall, Schmuckgegen-\nKriegssachschäden\nständen und sonstigen Luxusgegenständen,\nEin Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes        4. Kunstgegenständen und Sammlungen,\nist ein Kriegssachschaden nach § 13 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes, soweit es sich nicht um eirien Scha-    es sei denn, daß diese Wirtschaftsgüter zum Be-\nden durch Verlust von Wohnraum oder durdi. Ver-          triebsvermögen gehören oder als eigene Erzeug-\nlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrund-       nisse der Berufsausübung oder der wissenschaft-\nlage handelt.                                            lichen Forschung durch Rechtsverordnung (§ 15\nAbs. 2) den Gegenständen der Berufsausübung oder\n§ 5                         der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind.\nOstschäden\n§ 8\nEin Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein\nOstschaden nach § 14 des Lastenausgleichsgesetzes,                         Von der Feststellung\nsoweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust                 ausgenommene Vermögensverluste\nder beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage            (1) Von der Feststellung ausgenommen sind\nhandelt.                                                  Kriegssachschäden (§ 4), die außerhalb des Gel-\ntungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets\n§ 6                          von Berlin (West) entstanden sind und nicht als\nSchäden im Falle von                   Vertreibungsschäden oder Ostschäden gelten. Ein\nBeteiligungsverhältnissen                 Kriegssachschaden, der der Schiffahrt außerhalb des\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich\n(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt\nBerlin (West) entstanden ist, gilt jedoch als in die-\nder Schädigung mehrere Personen beteiligt, so be-\nsem Gebiet entstanden, wenn es sich nicht um einen\nstimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach sei-\nVertreibungsschaden oder Ostschaden handelt, das\nnem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der\nSchiff zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem\nSchädigung.\nSchiffsregister im Geltungsbereich des Grundgeset-\n(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen         zes oder in Berlin eingetragen war ur:d der Schiffs-\nHandelsgesellschaft, einer Kommanditgesellsdrnft          eigner zu di::!ser Zeit seine Geschäftsniederlassung\noder einer ä!mlichen Gesellschaft, bei der die Ge-       oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grund-\nsellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-        gesetzes, in Berlin (West) oder im Vertreibungs-\nzusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der Sch<l-    gebiet hatte. Als im Geltungsbereich des Grund-\nden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis sei-       gesetzes oder in Berlin (West) entstandener Kriegs-\nnes Anteils am Vermögen der Gesellschaft im Zeit-        sachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse\npunkt der Schädigung.                                    entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegs-\n(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-         bedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert\nden, daß zugunsten von Geschädigten aus Vertrei-         worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen\nbungsgebieten, in denen im Zeitpunkt der Vertrei-        Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nbung das Privateigentum beschränkt war, beteili-         oder in Berlin {West) beibehalten hat oder als Eva-\ngungsähnliche Rechtsverhältnisse der Beteiligung         kuierter bis zum Wirksamwerden des Bundes-\ngleichgestellt werden.                                   evakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder\nnach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zu-\n(4) Durch Rechtsverordnung können ferner Betei-       rückkehrt.\nligungsrechte an Familienstiftungen, deren Eigentum\nbei Auflösung auf die Familienmitglieder überge-            (2) Von der Feststellung sind ferner ausgenom-\ngangen wäre oder nach den Vorschriften über das          men Schäden, wenn es sich handelt um\nErlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger        1. Verluste an Hausrat, wenn nicht mehr als 50 vom\ngebundener Vermögen hätte übergehen können,                  Hundert des Hausrats, berechnet nach den ge-\nden Beteiligungen im Sinne der AbsätZP 1 und 2               meinen Werten, verlorengegangen sind,\ngleichgestellt werden. Hierbei kann Näheres über         2. Verluste an Anteilen an Kapitalgesellschaften\ndie Abgrenzung des Begriffs der Familienstiftung             oder an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirt-\nund des Kreises der Beteiligten sowie über tlie Scha-        schaftsgenossenschaften, wenn der Wert der ein-\ndensberechnung in Zweifelsfällen und über das Ver-           zelnen Beteiligung 100 Reichsmark nicht erreicht,\nfahren bestimmt werden.\n3. Verluste aus Forderungen gegen die in § 14 des\nUmstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder\n§ 7                              gegen das Land Preußen,\nNi<ht feststellbare Vermögensverluste           4. Verluste, für die auf Grund der Kriegssachschä-\nNicht feststellbar sind Nutzungsschäden, mittel-          denverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder\nbare Schäden sowie Schäden an solchen Wirtschafts-            anderer innerdeutscher Vorschriften Entschädi-\ngütern, die in den §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichs-        gungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert","Nr. 111    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969                       1887\ndes nach dic:.,cn Vorschriften anzuerkennenden       durch Rechtsverordnung entsprechend den Grund-\nVerlustes gewührt worden sind oder gewährt          sätzen dieses Gesetzes geregelt. Hierbei kann die\nwerden, wobei Ent.schüdigungszahlungen außer        Feststellung des Verlustes des gewährten Kauf-\nBetracht bleiben                                    preises zugelassen werden. Zugunsten von Personen,\na) für deren BehandlLmg eine abweichende Re-         die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungs-\ngelung besteht,                                  gebieten ausgesetzt waren, kann die Vertriebenen-\nb) insoweit, als die hieraus wiederbeschafften      eigenschaft unterstellt und von den Voraussetzungen\nentsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegs-   des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes abgesehen\nereignisse erneut verlorengegangen sind,        werden.\nc) auf Antrng, sofern sie auf Grund der Kriegs-         (3) Ferner werden nicht festgestellt\nsachschädenverordnung nach dem 31. Dezem-        1. Schäden und Verluste von Personen, die der Ver-\nber 1944 gewährt worden sind,                        treibung oder Schädigung Deutscher erheblichen\n5. Verluste       abgesehen von Verlusten an Haus-           Vorschub geleistet oder im Vertreibungsgcbiet\nrat -, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark nicht           nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaß-\nerreicht.                                                nahmen durch ihr Verhalten gegen die Grund-\n§ 9                               sätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit\nverstoßen haben,\nAntragsberechtigung\nbei Vertreibungsschäden                 2. Schäden und Verluste von Personen, die dem in\nder sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\n(1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens           und im Sowjetsektor von Berlin herrschenden\nkann unter den Stichtagsvoraussetzungen des § 230            politischen System erheblichen Vorschub geleistet\nAbs. 1 bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes nur bean-          oder dort seit der Besetzung durch ihr Verhalten\ntragen                                                       gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder\n1. der Geschüdigtc im Sinne des § 229 des Lasten-            Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,\nausgleichsgesetzes,\n3. Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die\n2. in den Fällen des § 230 Abs. 4 des Lastenaus-             nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaß-\ngleichsgesetzes der Erbe des Geschädigten.               nahmen unter Ausnutzung der im Vertreibungs-\n§ 230 a und § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgeset-          gebiet bestehenden Verhältnisse ohne angemes-\nzes gelten entsprechend.                                     sene Gegenleistung oder durch ein gegen die\nguten Sitten verstoßendes oder durch Drohung\n(2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Feststel-        oder Zwang veranlaßtes oder mit einer wider-\nlung eines Vertreibungsschadens beantragen kann,\nrechtlichen Besitzentziehung verbundenes Rechts-\nverstorben, so geht das Recht der Antragstellung             geschäft oder durch eine sonstige unerlaubte\nnach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts\nHandlung erworben worden sind.\nauf die Erben über; § 244 Satz 2 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes gilt entsprechend.\n§ 10                                             Zweiter Abschnitt\nAntragsberechtigung bei Kriegssachschäden                           Schadensberechnung\nDie Feststellung eines Kriegssachschadens kann                                   § 12\nnur der Geschädigte im Sinne des § 229 des Lasten-\nausgleichsgesetzes beantragen; § 234 Abs. 2 des La-           Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden\nstenausgleichsgesetzes und § 9 Abs. 2 gelten ent-             an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,\nsprechend.                                                       Grundvermögen und Betriebsvermögen\n§ 11                              (1) Vertreibungsschäden an land- und forstwirt-\nschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Be-\nAntragsberechtigung bei Ostschäden            triebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes\nFür das Recht, die Feststellung eines Ostschadens     sind unter Zugrundelegung des zuletzt festgestell-\nzu beantragen, gilt § 9 entsprechend.                   ten Einheitswerts festzustellen; Entsprechendes gilt\nfür Vertreibungsschäden an Gewerbeberechtigungen\n§ 11 a                         im Sinne des Bewertungsgesetzes, die nicht zum Be-\ntriebsvermögen gehören. Dem zuletzt festgestellten\nNichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten;        Einheitswert ist bei Grundstücken, für die ein Ab-\nRückerstattungsfälle                  geltungsbetrag nach der Verordnung über die Auf-\n(1) Schäden und Verluste an Vermögensgegen-          hebung derGebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli\nständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der            1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden ist,\nnationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben       der Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen.\nworden sind, werden nicht festgestellt. Das Nähere\n(2) Ist für wirtschaftliche Einheiten der in Ab-\nwird durch Rechtsverordnung bestimmt.\nsatz 1 bezeichneten Vermögensarten ein Einheits-\n(2) Die Feststellung von Schäden und Verlusten       wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr be-\nan Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Ja-       kannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zu-\nnuar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rück-        grunde zu legen, der auf den letzten Feststellungs-\nerstattungsgesetze entzogen worden sind, wird           zeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung","1888                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nder nach dem Bewertungs~J()Sel.z wesentlichen Ge-               Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter in-\nsich lspunk te als Ei nhPi lswert festzustellen gewesen         folge des Schadens gemindert hat. Maßgebend\nwäre. Absatz 1 S,-itz 2 gilt entsprechend; ist der Ab-          sind die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung.\ngeltungsbetrag nicht mehr bPkcmnt, so ist Pr zu\nschätzen.                                                      (4) Der an einer wirtschaftlichen Einheit des Be-\ntriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegssach-\n(3) L:mgfrislige Verbindlichkeiten, die im Zeit-        schaden wird höchstens mit dem Betrag festgestellt,\npunkt derVertreibung mit lcmd- und forstwirtschaft-         um den der für den gewerblichen Betrieb auf den\nlichem Vermögen oder Grundvermögen der in Ab-               1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangs-\nsatz 1 bezeichneten Art in w i rtschaftlichern Zusam-       vergleichswert), erhöht durch die Hinzurechnungen\nmenhang standen oder an solchem Vermögen ding-              nach Absatz 5, den für den Betrieb auf den Wäh-\nlich gesichert waren, sind gesondert festzustellen.         rungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endver-\nAltenteilslasten sind mit dem Kapitalwert nach den          gleichswert), vermindert um die Kürzungen nach\n§§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am               Absatz 6, übersteigt (Schadenshöchstbetrag). Ist der\nL Januar 1945 geltenden Fassung, höchstens jedoch           Betrieb nach dem 31. Dezember 1939 neu gegründet\nmit zwei Dritteln des Werts festzustellen, der sich         worden, ist Anfangsvergleichswert der Einheitswert\nfür die wirtschaftliche Einheit, mit der die Alten-         vom Nachfeststellungszeitpunkt; sind an dem Betrieb\nteilslast in wirtschaftlichem Zusammenhang stand          · Kriegssachschäden vor dem N achfeststellungszeit-\noder an der sie dinglich gesichert war, nach Absatz 1       punkt entstanden, ist Anfangsvergleichswert der\noder 2 ergibt.           ·                                  Wert, der sich für den Betrieb auf den Zeitpunkt der\nNeugründung nach den Grundsätzen der Einheits-\n§ 13                            bewertung ergeben würde.\nSchadensberechnung bei Kriegssachschäden\n(5) Dem für die Berechnung des Schadenshöchst-\nan land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,\nbetrags nach Absatz 4 maßgebenden Anfangsver-\nGrundvermögen und Betriebsvermögen\ngleichswert ist auf Antrag hinzuzurechnen\n(1) Kriegssachschäden an lcmd- und forstwirt-           1. der Mehrwert des gewerblichen Betriebs, der\nschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen im                   außerhalb der Einheitswertfeststellung auf Grund\nSinne des Bewertungsgesetzes sind, vorbehaltlich                der Verordnung zur Vereinfachung des Verfah-\nder Sätze 2 und 3, mit dem Betrag festzustellen, um             rens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941\nden der Einheitswert, der für die beschädigte wirt-             (Reichsgesetzbl. I S. 489) erfaßt worden ist,\nschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeit-      2. der Einheitswert von Betriebsgrundstücken im\npunkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den           Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes, die bei\nfür dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Wäh-               der Feststellung des Anfangsvergleichswerts ab-\nrungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt. Ist            weichend von den Vorschriften des Bewertungs-\nfür ein vom Kriegssachschaden betroffenes Grund-                gesetzes nicht als Betriebsvermögen behandelt\nstück ein Abgeltungsbctrag gemäß der Verordnung                 worden sind,\nüber die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer\n3. der Betrag, um den der Anfangsvergleichswert\nentrichtet worden, so ist für die Schadensberechnung\neiner Personengesellschaft (§ 6 Abs. 2) abweichend\ndem auf den letzte!l Feststellungszeitpunkt vor Ein-\nvon den Vorschriften des Bewertungsgesetzes\nt.ritt des Schadens festgestellten Einheitswert der\ndurch den Abzug von Darlehen gemindert worden\nAbgelt.ungsbetrag oder bei Teilschäden ein diesen               ist, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern\nentsprechender Teil des Abgeltungsbetrags hinzu-                gewährt worden sind,\nzurechnen. Bei Teilverüußerunger.. im Vergleichszeit.-\n4. der nach § 66 des Bewertungsgesetzes maßgebende\nraum mindert sich der Schadensbetrag um den Teil\nWert der nicht in Geld bestehenden Einlagen im\ndes auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Ein-\nSinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuer-\ntritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder\ngesetzes, die dem Betrieb im Vergleichszeit.raum\ndes um den Abgeltungsbetrag erhöhten Einheits-\nzugeführt worden sind.\nwerts, der auf den veräußerten Teil des land- und\nforstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks            (6) Der für die Berechnung des Schadenshöchst-\nentfällt.                                                  betrags nach Absatz 4 maßgebende Endvergleichs-\n(2) Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte       wert ist zu kürzen\nan Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen           1. auf Antrag\nEinheiten gesichert waren, oder auf ihnen lastende              a) um den Betrag, um den die veranlagte Kredit-\nGrundschulden oder Rentenschulden sind nicht fest-                  gewinnabgabe nach dem Lastenausgleichsge-\nzustellen.                                                          setz den dafür nach § 206 Nr. 2 des Lasten-\n(3) Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im                    ausgleichsgesetzes bei der Einheitswertfest-\nSinne des Bewerlungsgesetzes werden, vorbehaltlich                  stellung abgezogenen Betrag übersteigt,\ndes Absatzes 4, in der folgenden Weise festgestellt:            b) um neun Zehntel der nachträglich im Ver-\nhältnis von einer Reichsmark zu einer Deut-\n1. Für die Feststellung des Kriegssachschadens an\nschen Mark umgestellten Verbindlichkeiten,\nBetriebsgrundstücken im Sinne des § 57 des Be-\ndie im Endvergleichswert entsprechend einem\nwertungsgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.\nUmstellungsverhältnis von 10 Reichsmark zu\n2. Der an anderen Wirtschaftsgütern als Betriebs-                   einer Deut.sehen Mark nur mit einem Zehntel\ngrundstücken entstandene Kriegssachschaden wird                berücksichtigt worden sind, soweit es sich um\nmit dem Betrage festgestellt, um den sich die                   Schuldverhältnisse zwischen Verwandten in","Nr. 111    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969                         1889\ngerader Linie, zwischen Schwiegereltern und              des Einheitswerts vom Währungsstichtag der\nSchwicgerkindcrn, zwischen Stiefeltern und               Veräußerungserlös. Liegt der Veräußerung\nStiefkindern oder zwischen Pflegeeltern und              ganz oder teilweise eine Schenkung oder eine\nPflegekindern handelt,                                   sonstige freigebige Zuwendung zugrunde, so\nc) bei Grundstücken, die in die DM-Eröffnungs-               tritt an die Stelle des Einheitswerts vom\nbilanz aufgenommen worden sind, obgleich                 Währungsstichtag der bei der Veranlagung der\nsie nicht Betriebsgrundstücke im Sinne des               Erbschaftsteuer (Schenkun-gsteuer) festgestellte\n§ 57 des Bewertungsgesetzes sind, und bei                Wert des veräußerten Betriebs.\ndenen der Unterschiedsbetrag zwischen dem\nEinheitswert und dem Wertansatz in der DM-                                 § 15\nEröffnungsbilanz als besonderer Posten „Mehr-    Schadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen\nwert des Grundstücks\" angesetzt wo:r:den ist,                      der Berufsausübung\num den Betrug dieses besonderen Postens;\n(1) Gegenstände der Berufsausübung oder der\n2. um 30 vom Hundert des nach Anwendung der              wissenschaftlichen Forschung sind mit dem Anschaf-\nNummer 1 verbleibenden Betrags; soweit der           fungspreis abzüglich einer angemessenen Abschrei-\nnach Anwendung der Nummer 1 verbleibende\nbung, mindestens jedoch mit dem gemeinen Wert\nBetrag auf Betriebsgrundstücke entfällt, ist er\nim Zeitpunkt der Schädigung, anzusetzen.\nhöchstens um denjenigen Betrag zu kürzen, um\nden der in ihm enthaltene Wert dieser Grund-            (2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, ob\nstücke deren Einheitswert übersteigt.                und in welchem Umfang Verluste an Erzeugnissen\nder Berufsausübung oder der wissenschaftlichen For-\n§ 14                         schung den Verlusten an Gegenständen gleichgestellt\nSchadensberechnung bei Veräußerung von land- und         werden, die für die Berufsausübung oder die wissen-\nforstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen          schaftliche Forschung erforderlich sind, und nach\nund Betriebsvermögen vor dem Währungsstichtag          welchen Grundsätzen in diesen Fällen die Schadens-\nberechnung durchzuführen ist. Hierbei können\nIst der beschädigte Betrieb oder das beschädigte      Pauschsätze und Höchstbeträge festgelegt werden.\nGrundstück in der Zeit zwischen dem Eintritt des\nKriegssachschadens und dem Währungsstichtag ver-\n,§ 16\näußert worden, so ist für die Schadensermittlung\n§ 13 Abs. l, 3 und 4 mit folgender Maßgabe anzu-              Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat\nwenden:                                                     (1) Für die Schadensberechnung bei Verlusten an\n1. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des land- und      Hausrat gilt folgendes:\nforstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grund-      1. Es ist von den Einkünften auszugehen, die der\nvermögens:                                               unmittelbar Geschädigte und die zu seinem Haus-\na) Hat sich der Bestand des Betriebs oder des            halt gehörenden und von ihm wirtschaftlich ab-\nGrundstücks in der Zeit zwischen der Veräuße-         hängigen Familienangehörigen, sofern diese nicht\nrung und dem Währungsstichtag verändert, so           selbst antragsberechtigt sind, im Durchschnitt der\ntritt bei der Ermittlung des Kriegssachschadens      Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen haben; falls\nan die Stelle des für den Währungsstichtag           der Geschädigte und seine Familienangehörigen\ngeltenden Einheitswerts der Wert, der bei            erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen\nZugrundelegung der Bestandsverhältnisse im            haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938\nZeitpunkt der Veräußerung als Einheitswert            und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in\nfestzustellen gewesen wäre.                          dem zuerst Einkünfte bezogen worden sind. Auf\nb) In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der          Antrag ist von den Einkünften im Durchschnitt\nZugrundelegung des Einheitswerts vom Wäh-            der Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und\nrungsstichtag (§ 13 Abs. 1 Satz 1).                  1941 auszugehen, wenn der Geschädigte seinen\nc) Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaft-           Hausrat in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halb-\nlichen Einheit Teilveräußerungen im Ver-              satz des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten\ngleichszeitraum vorausgegangen, so mindert            einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der\nsich der Schadensbetrag um den Teil des auf           zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden\nden letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt       deutschen Ostgebiete verloren hat.\ndes Schadens festgestellten Einheitswerts oder    2. Falls dies für den Antragsteller günstiger ist, ist\ndes um den Abgeltungsbetrag erhöhten Ein-             von dem Vermögen auszugehen, das für den letz-\nheitswerts, der auf den veräußerten Teil des          ten vor der Schädigung liegenden Hauptveranla-\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder         gungszeitraum der Vermögensteuer zugrunde ge-\ndes Grundstücks entfällt.                            legt worden ist.\n2. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsver-   3. Liegen Unterlagen nach den Nummern 1 und 2\nmögens:                                                  nicht vor, ist von dem Beruf des Geschädigten\na) Für die Ermittlung des Kriegssachschadens an          im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen.\nBetriebsgrundstücken (§ 13 Abs. 3 Nr. 1) gilt     Eine durch Kriegsverhältnisse oder durch Maßnah-\nNummer 1 entsprechend.                            men der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft be-\nb) Bei dem Vermögensvergleich für den gewerb-        dingte berufsfremde Verwendung bleibt unberück-\nlichen Betrieb (§ 13 Abs. 4) tritt an die Stelle  sichtigt.","1890                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) In Anwendung des Absatzes 1 ist festzustellen,   Währung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzter Um-\ndaß die Einkünfte oder dcis Vermögen des Geschä-        rechnungssatz den nach § 20 Abs. 1 maßgebenden\ndigten betragen haben:                                  Umrechnungssatz übersteigt.\nl. die Einkünfte bis zu              4 000 RM jährlich     (3) Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensver-\noder dc1s Vermögen bis zu       20 000 RM           sicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der bis\nodPr                         zum Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten Prämien\n2. die Einkünfte bis zu              6 500 RM jährlich\nanzusetzen.\noder das Vermögen bis zu        40 000 RM              (4) Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus\nodPr                         Rechten auf Renten, Altenteile sowie andere wieder-\n3. die Einkünfte über                6 500 RM jährlich\nkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem\noder das Vermögen über          40 000 RM.          Kapitalwert gemäß den§§ 15 bis 17 des Bewertungs-\ngesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung\n(3) Als Geschädigte gelten, wenn die Hausratver-     anzusetzen.\nluste Ehegatten entstanden sind, die im Zeitpunkt\n(5) Vertreibungsschäden an Ansprüchen auf den\nder Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt           Pflichtteil werden wie Vertreibungsschäden an den\nhaben, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse\nzum Nachlaß gehörenden Wirtschaftsgütern be-\nbeide Ehegatten; es kann jedoch nur ein Antrag\nrechnet. Dabei wird dem Pflichtteilsberechtigten die\ngestellt werden. Ist ein Ehegatte nach der Schädi-\nHälfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an\ngung, aber vor dem 1. April 1952 gestorben, so gilt\ndiesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden\nder überlebende Ehegatte allein als unmittelbar Ge-\nder Erben vermindert sich entsprechend; Verbind-\nschädigter.\nlichkeiten der Erben aus dem Anspruch auf den\n(4) Voraussetzung für     die Anerkennung eines      Pflichtteil sind nicht nach § 12 Abs. 3 gesondert fest-\nHausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigen-        zustellen.\ntümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum\n§ 18\nwar.\n(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch dann              Schadensberechnung bei Verlusten\nAnwendung, wenn der Hausrat nicht in vollem Um-                     aus Anteilsrechten Vertriebener\nfange, aber zu mehr als 50 vom Hundert, berechnet          (1) Anteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesell-\nnach den gemeinen Werten, verlorengegangen ist.         schaften sind mit dem für die Vermögensteuerver-\n(6) Führte ein unverheirateter Geschädigter kei-     anlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 gel-\nnen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung,       tenden Wert, Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und\nso ist dies gesondert festzustellen.                    Wirtschaftsgenossenschaften sind mit dem Nennwert\nanzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von\n(7) Ist der Hausratverlust einem verwitweten Ehe-    Wertpapieren ist der Wert des zugrunde liegenden\ngatten entstanden, der im Zeitpunkt der Schädigung      Anteilsrechts anzusetzen. § 17 Abs. 2 Satz 3 ist ent-\nim Besitz des Hausrats war, und hatte bis zu diesem     spi:echend anzuwenden.\nZeitpunkt eine Erbauseinandersetzung noch nicht\nstattgefunden, so gilt der verwitwete Ehegatte allein      (2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften\nals unmittelbar geschädigt.                             der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht festge-\nstellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der\n(8) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften       Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen,\nüber die Berechnung und den Nachweis der Ein-           der nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes\nkünfte und des Vermögens sowie darüber getroffen,       anzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann ver-\nwelche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Be-       fahren werden, wenn nachweislich bei der Feststel-\nrufsgruppen anzunehmen sind.                            lung des für die Vermögensteuerveranlagung gelten-\nden Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschaftsgüter\n§ 17                          abweichend von den Vorschriften des Bewertungs-\ngesetzes bewertet worden oder außer Ansatz geblie-\nSchadensberechnung bei Verlusten             ben sind.\naus Ansprüchen Vertriebener\n§ 18a\n(1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertrie-\nbener sind, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 mit            Schadensberechnung bei Verlusten aus\ndem Nennbetrag im Zeitpunkt der Schädigung anzu-              Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten\nsetzen.                                                              und Erfindungen Vertriebener\n(2) In Wertpapieren verbriefte Forderungen sind         Literarische und künstlerische Urheberrechte, ge-\nmit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach          werbliche Schutzrechte und ungeschützte Erfindun-\ndem Stande vom 1. Januar 1945 geltenden Wert an-        gen sind mit dem Betrag anzusetzen, der sich unter\nzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von       Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahreserträge\nWertpapieren ist der Wert der zugrunde liegenden        und der tatsächlichen Verwertungsdauer nach der\nForderung anzusetzen. Lautet eine Forderung auf         Wegnahme als Kapitalwert nach § 15 des Bewer-\neine andere Währung als Reichsmark und besteht          tungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden\nfür das Wertpapier, in dem sie verbrieft ist, ein       Fassung ergibt. Sind derartige Erträge auch noch für\nSteuerkurswert oder ein inländischer amtlicher Kurs-    die Zeit nach der Entscheidung über die Schadens-\nwert, so ist dieser Wert um den gleichen Hundert-       feststellung zu erwarten, so sind diese in die Scha-\nsatz zu erhöhen, um den ein für die betreffende          densberechnung nach der zu erwartenden Verwer-","Nr. 111 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969                       1891\ntungsdauer mit einzubeziehen. Die nach den Sätzen 1        heit oder des ganzen Wirtschaftsguts um den Wert\nund 2 berechneten Schüden dürfen den Höchstbetrag          der im Zeitpunkt der Schädigung nicht in dem Ver-\nvon 20 000 Reichsmark nicht übersteigen.                   treibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes) oder im Ostschadensgebiet befind-\n§ 19\nlichen oder sonst nicht von Vertreibungsschäden\noder Ostschäden betroffenen Teile zu kürzen. Wegen\nSchadensberechnung bei Ostschäden                zum Beitriebsvermögen gehörender privatrechtlicher\nAuf die Schadensberechnung bei Ostschäden fin-          geldwerter Ansprüche gegen die in § 14 des Um-\nden die Vorschriften über die Schadensberechnung           stellungsgesetzes bezeichne,ten Schuldner oder gegen\nbei Vertreibungsschäden entsprechende Anwendung.           das Land Preußen darf der nach § 12 oder § 19\nanzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Ein-\nheit nicht um mehr als 30 vom Hundert gekürzt\n§  20                            werden.\nSchadensberechnung bei Vermögenswerten                  (2) Ist in den Fällen des § 18 das Vermögen einer\nin fremder Währung                        Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teil-\n(1) Wertansätze, die auf eine andere Währung            weise von Schäden im Sinne der §§ 3 und 5 betrof-\nals Reichsmark lauten, sind bei Anwendung der Vor-         fen worden, so ist der Feststellung des Schadens an\nschriften dieses Abschnitts unter Zugrundelegung          den Anteilen ein Teilverlust zugrunde zu legen; als\nder Umsatzsteuerumrechnungssätze vom 15. März              Schaden am Anteil ist derjenige Teil des vollen\n1945 (Reichssteuerblatt S. 69) auf Reichsmark umzu-       Werts des Anteils anzu$etzen, der dem Verhältnis\nrechnen. Soweit für einzelne Gebiete Umsatzsteuer-         des Schadens der Kapitalgesellschaft oder Genossen-\numrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht fest-         schaft im Sinne der §§ 3 _und 5 zu ihrem gesamten\ngesetzt worden sind, sind der Umrechnung in Reichs-        Vermögen im Zeitpunkt der Schädigung entspricht.\nmark zugrunde zu legen                                     Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.\n1. für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis 1945 in                                   § 21 a\ndas Deutsche Reich eingegliedert oder unter\nSchadensausgleich\ndeutsche Verwaltung gestellt worden sind, die\nfür diese Gebiete durch Verordnung bestimmten              (1) Ist der Schaden ganz oder teilweise ausge-\nUmrechnungssätze,                                      glichen worden, insbesondere dadurch, daß\n2. für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze,            1. weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurück-\ndie sich aus dem Durchschnitt der für das                   gegeben, Liquidations- oder Versteigerungserlöse\nKalenderjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatz-                  herausgegeben oder sonstige Leistungen eines\nsteuerumrechnungssätze ergeben.                             anderen Staates gewährt worden sind oder\n(2) Durch Rechtsverordnung können festgelegt            2. einem Umsiedler Ersatzvermögen zugeteilt wurde,\nwerden                                                         das nicht in den Vertreibungsgebieten erneut ver-\nlorengegangen ist und nicht nach § 250 Abs. 2\n1. für Währungen, für die Umrechnungssätze nach                 Satz 2 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu\nAbsatz 1 nicht bekanntgegeben worden sind, nach             einem Abzug von der Hauptentschädigung führt,\nanderen amtlichen Unterlagen sich ergebende                oder\nUmrechnungssätze,\n3. wegen des Schadens Leistungen von Dritten als\n2. für Währungen, deren Kaufkraft in ihrem Ver-                Schadenersatz auf Grund eines Vertrags oder aus\nhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich             anderen Rechtsgründen gewährt worden sind oder\ngrößer war, als dies in den nach Absatz 1 maß-\ngebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck.               4. wegen privatrechtlicher geldwerter Ansprüche,\nkommt, Zuschläge zu diesen Umrechnungssätzen,              an denen ein Schaden entstanden war, einmalige\noder laufende Leistungen des Schuldners, seines\n3. für Währungen, deren Kaufkraft infolge Wäh-                 Rechtsnachfolgers oder eines Dritten oder aus\nrungsverfalls in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft            öffentlichen Mitteln gewährt worden sind oder\nder Reichsmark erheblich geringer war, als dies            gewährt werden,\nin den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungs-\nsätzen zum Ausdruck kommt, Abschläge zu diesen         so ist der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 sowie den\nUmrechnungssätzen.                                     § § 15 bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser\nLeistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende\nDies gilt entsprechend im Falle der Neuordnung             Leistungen sind mit dem für die Schadensberech-\neiner Währung nach dem 15. März 1945.                      nung nach diesem Gesetz maßgebenden Wert im\nZeitpunkt der Leistung anzusetzen. Ist der Schaden\n§ 21                             an einem Vermögenswert in fremder Währung ent-\nstanden und auch die Leistung im Sinne des Satzes 1\nBerechnung von Vertreibungsschäden                in dieser Währung gewährt worden, ist die Kürzung\nund Ostschäden bei Teilverlusten\nvor Anwendung des § 20 vorzunehmen. Eine Kür-\n(1) Ist in den Fällen des § 12 oder § 19 eine wirt-     zung entfällt, soweit Entschädigungszahlungen, die\nschaftliche Einheit oder in den Fällen des § 17, § 18      nach österreichischem Recht gewährt worden sind,\noder§ 19 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem        der Republik Osterreich auf der Grundlage des\nVertreibungsschaden oder Ostschaden betroffen              Finanz- und Ausgleichsvertrags aus der Hauptent-\nworden, ist der nach den bezeichneten Vorschriften         schädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zu er-\nanzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Ein-         statten sind.","1892                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) ;\\ bsatz 1 ~I i lt entsprechend, soweit der Schaden     Leiter der Heimatauskunftstelle und sein Vertreter\ndurch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonsti-               sollen Vertriebene aus dem Heimatgebiet sein, für\ngen Rechten ausgeglichen werden kann oder hätte                 welches die Heimatauskunftstelle zuständig ist.\nausgeglichen werden können, sofern dies möglich\n(3) Der Leiter der Heimatauskunftstelle beruft eine\nund zumutbar ist oder war.\nKommission von besonders sachkundigen Persön-\nlichkeiten für das Heimatgebiet, für das die Heimat-\n§ 22                           auskunftstelle zuständig ist, zu ehrenamtlicher Mit-\nBerücksichtigung                      arbeit.\nfrüherer Vermögenserklärungen                         (4) Vor der Bestellung der in den Absätzen 2\n(1) Hat der unmitlelbar Geschädigte für den letz-           und 3 genannten Personen sollen die vom Bundes-\nten Veranlagungszeilraum vor der Schädigung eine                minister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-\nVermögenserklärung abgegeben und liegt diese                    geschädigte anerkannten Vertriebenenverbände ge-\nVermögenserkli.irung vor, so sind bei der Feststel-             hört werden.\nlung des Schadens die Angaben in dieser Erklärung                   (5) Der Leiter der Heimatauskunftstelle und seine\nzugrunde zu legen; der Geschädigte kann sich nicht              Vertreter sind durch den Leiter des Landesausgleichs-\ndarauf berufen, daß diese Angaben unrichtig waren.              amtes, bei dem die Heimatauskunftstelle eingerich-\ntet ist, zu verpflichten, ihre Gutachten und Aus-\n(2) Hat der Geschädigte für den letzten Veranla-\nkünfte in eigener Verantwortung, der Wahrheit\ngungszeitraum vor der Schädigung nachweislich eine\nentsprechend und vollständig zu erteilen und über\nErklärung nicht abgegeben, so ist bei der Feststel-\ndie durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten\nlung des Schadens davon auszugehen, daß sein Ver-\nTatsachen Stillschweigen zu bewahren.\nmögen unterhalb der Grenze des vermögensteuer-\npflichtigen Vermögens gelegen hat; dies gilt nicht                  (6) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt\nfür Geschädigte aus Gebieten, in denen das deutsche             die Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen aus.\nVermögensteuerrecht keine Geltung hatte.                        Er erläßt die zur Durchführung der Aufgaben der\nHeimatauskunftsteilen erforderlichen Anordnungen\nund allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\nDritter Abschnitt\n§ 25\nOrganisation                                  Aufgaben der Heimatauskunftstellen\n§  23                               (1.) Die Heimatauskunftstellen haben die Aufgabe,\nauf Anforderung der Feststellungsbehörden die An-\nFeststellungsbehörden                        träge der Vertriebenen auf Schadensfeststellung zu\n(1) Die Feststellung der Schäden wird durch die-            begutachten, Auskünfte zu erteilen und Zeugen und\njenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte durch-                Sachverständige zu benennen, deren Aussage für\ngeführt, welche für die Durchführung des Dritten                die Entscheidung über Feststellungsanträge der Ver-\nTeils des Lastenausgleichsgesetzes zuständig sind.              triebenen wesentlich sein könnte.\nDie Ausgleichsämter werden als Feststellungsämter,                  (2) Wenn über die Anträge nicht bereits auf\ndie Ausgleichsauss<;hüsse werden als Feststellungs-             Grund der dem Antrag beigefügten oder im Antrag\nausschüsse tätig.                                               angebotenen Beweise oder der der Feststellungs-\n(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be-             behörde erreichbaren sonstigen Unterlagen ent-\nstimmt mit Zustimmung des Kontrollausschusses                   schieden werden kann, müssen die Feststellungs-\nNäheres über die Durchführung der Schadensfest-                 behörden die Anträge der Vertriebenen den Heimat-\nstellung. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen              auskunftsteilen zur Begutachtung zuleiten. Dies gilt\nVerwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundes-                 nicht für Anträge, welche nur die Feststellung von\nregierung und den zuständigen obersten Bundes-                  Verlusten an Hausrat, an privatrechtlichen geld-\nbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zuste-               werten Ansprüchen, soweit sie nicht dinglich ge-\nhenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120 a               sichert sind, sowie an Anteilen an Kapitalgesell-\ndes Grundgesetzes aus.                                          schaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und\nWirtschaftsgenossenschaften betreffen.\n§ 24\n(3) Die Feststellungsbehörden können den Heimat-\nHeimatauskunftstellen                       auskunftstellen auch Anträge auf Feststellung von\n(1) Bei den Landesausgleichsämtern werden Hei-               Ostschäden zur Begutachtung, zur Auskunftertei-\nmatauskunftstellen eingerichtet. Durch Rechtsverord-            lung und zur Benennung von Zeugen und Sachver-\nnung kann bestimmt werden, für welche Heimat-                   ständigen zuleiten.\ngebiete Heimatauskunftstellen gebildet und bei                      (4) Die zuständigen Heimatauskunftstellen sind\nwelchen Landesausgleichsämtern sie eingerichtet                 vor Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 43) über die\nwerden; die Heimatauskunftstellen sind in der Regel             Bewertung von Vertreibungsschäden nach § 12\nauf der Grundlage früherer Regierungsbezirke oder               Abs. 2 gutachtlich zu hören.\nentsprechender Bezirke zu bilden.\n(5) Die Heimatauskunftstellen haben den Finanz-\n(2) Die Heimatauskunftstelle besteht aus dem                 behörden, soweit diesen die Ermittlung von Ver-\nLeiter und einem oder mehreren Vertretern, die                  treibungsschäden und Ostschäden obliegt, auf Er-\nnach den für die Angehörigen des Landesausgleichs-              suchen Auskünfte zu erteilen und zu den ihnen vor-\namtes geltenden Grundsätzen bestellt werden. Der                gelegten Fragen gutachtlich Stellung zu nehmen.","Nr. 111 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969                        1893\n§  26                         welches Feststellungsamt für die Entgegennahme\ndes Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident\nAmts- und Rechtshilfe\ndes Bundesausgleichsamtes das zuständige Feststel-\nAlle Behörden und Gerichte haben den in § 23          lungsamt.\ngenannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechts-          (3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt\nhilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Gerichte       wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des An-\ngelten die §§ 156 ff des Gerichtsverfassungsgesetzes     tragstellers zuständigen Gemeindebehörde einzurei-\nentsprechend.                                            chen. Die Gemeindebehörde oder die an deren Stelle\nbestimmte Behörde hat, soweit der Antrag nicht hin-\nVierter Abschnitt                    reichend begründet ist oder die Angaben unvoll-\nVerfahren                         ständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erfor-\nderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie hat\n§ 27\nden Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme\nweiterzuleiten.\nForm und Inhalt des Antrags\n(1) Der Antrag auf Feststellung eines Schadens                                  § 30\nist auf amtlichem Formblatt zu stellen. In dem Form-\nVertretung\nblatt ist auf die Bestimmung des § 2 dieses Gesetzes\nausdrücklich hinzuweisen.                                   (1) Für die Vertretung im Ve:i;fahren vor den Fest-\nstellungsbehörden und den bei diesen gebildeten\n(2) In dem Antrag sind die dem Antragsteller zur\nAusschüssen sind § 327 des Lastenausgleichsgesetzes\nVerfügung stehenden Beweismittel anzugeben.\nund § 5 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bun-\n§ 28                           desgesetzbl. I S. 509) anzuwenden.\nOffentliche Bekanntmachung und Ausschlußfrist            (2) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\n(1) Die Bundesregierung fordert durch öffentliche     gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vor-\nBekanntmachung, die im Benehmen mit dem Bundes-          schriften.\nrat ergeht, zur Einreichung der Anträge auf Fest-\nstellung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschä-\n§ 31\nden und Ostschäden auf.\n(2) Anträge auf Schadensfeststellung können nur                        Ortliche Zuständigkeit\nbis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden; die An-          (1) Das nach § 29 zuständige Feststellungsamt ist,\ntragsfrist endet j cdoch frühestens drei Jahre nach      soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes\nAblauf des Monats, in dem der Geschädigte antrags-       nichts anderes bestimmt, auch für die Feststellung\nberechtigt geworden ist. Durch Rechtsverordnung          der Schäden zuständig.\nkönnen zur Berücksichtigung besonderer Verhält-\n(2) Sind an der Feststellung mehrere beteiligt,\nnisse für Gruppen von Antragsberechtigten längere\nwird der Schaden in einem einheitlichen Bescheid\nFristen festgelegt werden. Rechtzeitig gestellte An-\ndurch dasjenige Feststellungsamt festgestellt, das\nträge können nach Ablauf der Antragsfrist nicht auf\nder Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt\nSchäden an anderen wirtschaftlichen Einheiten oder\nhat. Das gleiche gilt, wenn es sich um Anteilsrechte\nWirtschaftsgütern erweitert werden.\nan Kapitalgesellschaften handelt, für die Feststel-\nlung des Schadens, der sich für je 100 Reichsmark\n§  29                          des Grund- oder Stammkapitals, bei bergrechtlichen\nAntragstellung                      Gewerkschaften je Kux ergibt.\n(1) Die Anträge sind an das für den ständigen            (3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken Rechts-\nAufenthalt des Antragstellers zuständige Feststel-       behelfe gegenüber allen Beteiligten, denen der Fest-\nlungsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen        stellungsbescheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-       zugestellt worden ist.\ngesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig\n1. bei Vertreibungsschäden und Ostschäden das-                                   , § 32\njenige Feststellungsamt, in dessen Bezirk der                Verfahren vor den Feststellungsämtern\nAntragsteller oder derjenige, von dem er als Erbe                      und -ausschössen\nsein Recht auf Antragstellung herleitet, zuleitzt\nständigen Aufenhalt im Geltungsbereich des              (1) Uber den Antrag entscheidet der Feststellungs-\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat,      ausschuß durch Bescheid.\n2. bei Kriegssachschäden dasjenige Fests,tellungs-           (2) Der Leiter des Feststellungsamtes kann über\namt, in dessen Bereich der Kriegssachschaden        den Antrag selbst entscheiden, wenn dem Antrag in\nentstanden ist.                                     vollem Umfang entsprochen werden kann oder wenn\nder Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsich-\n(2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständigen\ntigten Entscheidung einverstanden erklärt hat.\nAufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes\noder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im              (3) Für die Ausschließung von der Mitwirkung am\nBereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder         Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lastenaus-\nbestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber,             gleichsgesetzes.","1894                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 33                           und im Falle des § 12 Abs. 3 die Höhe der festge-\nBeweiserhebung                          stellten Verbindlichkeiten des unmittelbar Geschä-\ndigten zu enthalten.\n(l) Die FcslstellunrJsbehörden und Feststellungs-\nausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise,                 (2) Die Schäden und die Verbindlichkeiten werden\ndie für die Schadensfeslslellung notwendig sind.            in Reichsmark festgestellt.\n(2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-             (3) Für die Form des Feststellungsbescheids und\ngewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der           seine Bekanntgabe gilt § 332 des Lastenausgleichs-\nEntscheidung Gelegtmheil zur Stellungnahme zu               gesetzes entsprechend.\ngeben.                                                          (4) Sind im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 2 nicht alle\n(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-          Beteiligten ermittelt, so ist die Entscheidung über die\nstimmt ist, finden für die Beweiserhebung die               einheitliche Schadensfeststellung den ermittelten Be-\n§§ 355 ff der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwen-           teiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzei-\ndung.                                                       ger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit\n(4) Für die Feststellung eines Kriegssachschadens       einer Belehrung über die Rechtsmittel {§ 38) zu ver-\nist die Schadensberechnung bindend, die die Finanz-         sehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten\nbehörden bei der Veranlagung der Vermögensab-               an die Stelle des Bescheids.\ngabe getroffen haben; dies gilt nur insoweit, als die\nSchadensberechnung für die Höhe der Vermögens-                                        § 37\nabga~e von Bedeutung war. Satz 1 gilt, wenn ein                                 Teilfeststellung\nVertreibungsschaden oder ein Ostschaden an An-\nteilen an einer Kapitalgesellschaft festgestellt wer-          (1) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein\nden soll, für die Berechnung eines dieser Gesellschaft      Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft ge-\nentstcmdenen Scheidens durch die Finanzbehörde ent-         macht (§ 35), so kann die Feststellung zunächst auf\nsprechend.                                                  diesen Teil des Schadens beschränkt und hierüber\nein Teilfeststellungsbescheid erlassen werden. Auf\n§ 34                          Antrag ist ein solcher Teilfeststellungsbescheid zu\nEidliche Vernehmung                        erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.\n(l) Im Feslstellungsverfahren vor den Feststel-             (2) Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamt-\nlungsbehörden und Feststellungsausschüssen ist die           bescheid zu erlassen.\nAbgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und                                    § 37a\nder Parteieid ausgeschlossen.\nBescheid unter Vorbehalt\n(2) Wenn mit Rücksicht mlf die Bedeutung der\nAussage oder zur Herbeiführung einer wahrheits-                 (1) Der Feststellungsbescheid oder der Feststel-\ngemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines               lungsteilbescheid kann in vollem Umfang oder hin-\nZeugen oder eines Sachverständigen für geboten              sichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen\nerachtet wird, so ist das Amtsgericht, in dessen Be-        Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlas-\nzirk der Zeuge oder Sachverständige seinen stän-            sen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldi-\ndigen Aufenthalt hat, um die eidliche Vernehmung            gen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtig-\nzu ersuchen.                                                tes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Schaden\ndem Grunde nach glaubhaft gemacht, eine Berech-\n(3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor-           nung der genauen Höhe des Schadens oder der fest-\nschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der           zustellenden Verbindlichkeiten aber noch nicht mög-\nZivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.                    lich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch\nnicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müs-\n§ 35                           sen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehaltes er-\ngeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, so ist dem\nBeweiswürdigung\nAntragsteller insoweit ein abschließender Bescheid\n(1) Der Leiter des Feststellungsamtes und der            zu erteilen.\nFeststellungsausschuß entscheiden in freier Beweis-\n(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Ge-\nwürdigung darüber, welche für die Entscheidung\nsetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwal-\nmaßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft\ntungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrück-\ngemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gel-\nlichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder\nten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche\nsonst aufgehoben werden können.\nZweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit darge-\ntan ist.\n§ 38\n(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft\ngemacht worden sind, werden bei der Schadensfest-                                 Rechtsmittel\nstellung nicht berücksichtigt.                                 (1) Für das Beschwerdeverfahren und das weitere\nRechtsmittelverfahren gelten die §§ 336 bis 339 und\n§  36                          § 344 des Lastenausgleichsgesetzes; bei Bescheiden,\ndie vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgeset-\nFests tel1 ungs bescheid\nzes bekanntgegeben werden, beginnt die Frist zur\n(1) Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der für       Einlegung der Beschwerde mit dem Tage des Inkraft-\ndie einzelnen Vermögensarten festgestellten Schäden         tretens des Lastenausgleichsgesetzes.","Nr. 111     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1969                       1895\n(2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeaus-        auf Grund sonstiger früherer Rechtsvorschriften ge-\nschüssen finden dif~ Vorschriften des § 30 Abs. 1,      troffene Feststellungen sind für das Feststellungs-\n§ ]2 Abs.] und cfor §§ 3] bis 37 a dieses Gesetzes,     verfahren nach diesem Gesetz nicht verbindlich.\nfür das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\nfindet § :3]'.i des L1sl<)nc111sqleichsnesetzes Anwen-\ndung.                                                                               § 43\n§ '.i9                                               Ermächtigung\nSonstige Verfahrens vorschriHen                        zum Erlaß von Rechtsverordnungen\n(1) Für die Wiedereinsetzung in d(m vorigen             (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nSli:md und für di(~ Wi<!dE~rciufndhme des Verfahrens    stimmung des Bundesrates\ngelten die §§ J41 und 342 des L.1stenausgleichsge-      l. die in § 6 Abs. 3 und 4, § 11 a, § 15 Abs. 2, § 16\nsetzes.                                                     Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 2\n(2) Für die Erhebung von Cebühren und für die            vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen;\nKostEm des Verfahrens qilt: § ]34 des Lastenaus-        2. in    Rechtsverordnungen zur Durchfühn:ng der\ngleichsgesetzes.\nVorschriften über die Schadensberechnung nähere\n(3) Für das Ruhen des Antrd~Jsrecbts und des Ver-        Bestimmungen zu treffen\nfahrens gelten § 234 Abs. 4 und § :n4 a des Lasten-         a) über die der Schadensberechnung nach § 12\ndusgleichsgesetzes entsprechend.                                Abs. 2 zugrunde zu legenden Werte; dabei\n(4) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder              kann bestimmt werden, daß diese Werte an\neinem Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne                    die Stelle des zuletzt festgestellten Einheits-\ndieses Gesetzes als auch Schäden im Si.nne des                  werts treten, soweit dies zur Vermeidung von\nBeweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder                Härten erforderlich ist,\ndes Reparationsschädengesetzes entstanden, so sind          b) über die Minderung des Schadensbetrags bei\ndie Verfahren nach diesen Gesetzen miteinander zu               Teilveräußerungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und\nverbinden; die Entscheidungen können einheitlich                § 14 Nr. 1 Buchstabe c),\nerlassen werden.                                            c) über die Berechnung des Schadenshöchstbe-\ntrags bei gewerblichen Betrieben (§ 13 Abs. 4),\naa) wenn ein Einheitswert für den I3etri2b\nauf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt\nFünfter Abschnitt                                 worden ist oder nicht mehr bekannt ist,\nbb) wenn der Betrieb vor dem Währungs-\nSchlußvorschriiten\nstichtag eingestellt oder aus anderen\nGründen ein Einheitswert auf den Wäh-\n§ 40\nrungsstichtag nicht festgestellt worden\nVerwaltungskosten                                  ist,\n(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Ge-               cc) wenn im Vergleichszeitraum Änderungen\nsetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes ent-                  in der rechtlichen Form des Betriebs od·~r\nsprechend.                                                           in den I3eteiligungsverhältnissen einge-\ntreten sind;\n(2) § 351 des Lastenausgleichs~Jesetzes gilt auch\nfür diejenigen Kosten, die aus Anlaß der Durch-         3. durch Rechtsverordnung Näheres über die Be-\nführung des Feststellungsgesetzes vor Inkrafttreten         rechnung von Teilverlusten im Siline des § 21\ndes Lastenausgleichsgesetzes entstanden sind; über          durch Aufteilung einer wirtschaftlichen Einheit,\neine pauschalierte Ermittlung dieser Kosten trifft          des nach den §§ 12, 17, 18 oder 19 insgesümt\ndie Bundesregierung mit Zustirnmung des Bundes-             anzusetzenden Werts und der gesondert festzu-\nru tes die näheren Anordnungen.                             stellenden Verbindlichkeiten zu bestimmen und\nvorzusehen, daß eine Kürzung unterbleibt, wenn\nnur geringfügige Teile einer wirtschaftlichen Ein-\n§ 41\nheit nicht vom Schaden betroffen worden sind.\nAusschließung von der reststellung                Dabei kann für wirtschaftliche Einheiten unter\nFür die Auss(hließung von der Schadensfoststel-          entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1\nlung gilt, unbeschadet der Ausschließung von Aus-           bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes die gebiet-\ngleichsleistungen oder von Ver~Jünstigungen bei der         liehe Zuordnung der einzelnen Wirtschafts0\"üter\nVermögensabgü.be sowie einer strafrechtlichen oder          geregelt \\Verden. Befand sich die Geschäftsleitung\nstcuerstrafrcchtlichen Verfolgung, § 360 Abs. 1 Nr. 1       eines gewerblichen Betriebs nicht im Vertrei-\nund 2 sowie Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes             bungsgebiet, kann die Anwendung der Grund-\nentsprechend.                                               sätze des § 13 Abs. 3 bis 6 vorgesehen werden.\nIn den Fällen des § 18 ist hinsichtlich der zum\n§ 42                              Vermögen der Kapitalgesellschaft oder Genossen-\nschaft gehörenden Forderungen gegen Schuldner\nFrühere Feststellungen                     mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des maßgeben-\nAuf Grund der KriqJssachschiidenverordnung vom           den Schadensgebiets ein pauschaler Abzug zu-\n30. November 1940 (Reichsgcsetzbl. I S. 1547) oder          lässig. Treffen Schäden im Sinne dieses Gesetzes","1896                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nmit Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und             behaltlich der Sätze 2 bis 4\"; zwischen die Sätze 1\nFeststel1ungsg(~setzes oder des Reparations-               und 3 werden unter Wegfall des Satzes 2 die fol-\nschädengesetzes zusammen, gilt die Ermfrhtigung            genden Sätze eingefügt:\ndes Satzes 1 für alle Schliden; in der Rechtsver-          „Für Grundstücke, die bei der Ermittlung des der\nordnung kann die Berechnung eines Gesamt-                  Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens\nschadens und dessen AuHeilunq vorgesehen wer-              mit einem nach der Verordnung über die Behand-\nden;                                                       lung von Grundbesitz in Berlin (West) bei den\n4. durch Rechtsverordnung ferner Bestimmungen zu               Lastenausgleichsabgaben vom 28. Juni 1954 (Bun-\ntreffen über die Berechnung von Kriegssach-                desgesetzbl. I S. 158) bemessenen Wert ange-\nschäden an wirtschaftlichen Einheiten, die sich            setzt worden sind, ist der Schadensberechnung\nnur teilweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes           auf Antrag an Stelle des für den 1. April 1949\nbefanden, sowie über die Schadensberechnung                geltenden Einheitswerts dieser Wert zugrunde zu\nbeim Zusammentreffen von Kriegssachschäden mit             legen; für nicht unter Halbsatz 1 fallende Grund-\nanderen Schäden im Sinne dieses Gesetzes. Für              stücke, bei denen Grundsteuerbilligkeitsermäßi-\nwirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens            gungen wegen Wertminderung für das Kalender-\nist dabei sicherzustellen, daß im Anfangs- und             jahr 1948 gewährt worden sind, ist auf Antrag\nEndvergleichswert auch die nicht im Geltungs-              der diesen zugrunde gelegte Wert anzusetzen.\nbereich dieses Gesetzes befindlichen Teile erfaßt          Ist für ein in Berlin (West) belegenes, von Kriegs-\nsind.                                                      sachschäden betroffenes Gebäude ein Abgeltungs-\n(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann               betrag gemäß der Verordnung über die Auf-\ndie Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-                hebung der Gebäudeentschuldungsteuer entrich-\ngen auf den Präsider,ten des Bundesausgleichsamtes             tet worden, so ist für die Schadensberechnung\nweiter übertragen werden; der Präsident des Bun-               dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor\ndesausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechts-            Eintritt des Schadens festgesteHten Einheitswert\nverordnungen nicht der Zustimmung des Bundes-                  der Abgeltungsbetrag mit 130 vom Hundert oder\nrates.                                                         bei Teilschäden ein diesen entsprechender Teil\ndes Abgeltungsbetrags zuzüglich 30 vom Hun-\ndert des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen.\"\n§ 44                            4. In § 13 Abs. 6 Nr. 2 werden nach den Worten\nSondervorschriften für das Land Berlin                „deren Einheitswert\" die Worte eingefügt „oder\nderen nach Absatz 1 Satz 2 maßgebenden Wert\".\nDieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Ver-            5. In § 14 Satz 1 und Nr. 1 Buchstabe a tritt an die\nwaltungsanordnungen und Weisungen gelten auch                  Stelle des Währungsstichtags der 1. April 1949.\nin Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwen-          6. In § 14 Nr. 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:\ndung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 sei-              ,,c) Sind der Veräußerung der ganzen wirt::;chaft-\nner Verfassung beschließt. Dabei gelten folgende                     lichen Einheit Teilveräußerungen im Ver-\nSondervorschriften:                                                  gleichszeitraum vorausgegangen, so mindert\n1. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter den Worten                      sich der Schadensbetrag um den Teil des auf\n,,§ 14 des Umstellungsgesetzes\" eingefügt die                    den letzten Feststellungszeitpunkt vor Ein-\nWorte „und in Artikel 12 Nr. 28 der Berliner Um-                  tritt des Schadens festgestellten Einheits-\nstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verord-                     werts oder des nach § 13 Abs. 1 Satz 3 er-\nnungsblatt für Berlin I S. 374) \".                                höhten Einheitswerts, der auf den veräuß8r-\nten Teil des land- und forstwirtschaftlichen\n2. Soweit in diesem Gesetz auf den Einheitswert\nBetriebs oder des Grundstücks entfällt.\"\nvom Währungsstichtag Bezug genommen wird\n(§ 13 Abs. 1 und 4, § 14 Nr. 1 Buchstaben a und b\nund Nr. 2 Buchstabe b), tritt für die wirtschaft-                                      § 45*)\nliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen                                  Inkrafttreten\nVermögens, des Grundvermögens und des Be-\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ntriebsvermögens, für die der Einheitswert in Ber-\ndung in Kraft.\nlin (West) festzustellen ist, der für den 1. April\n1949 geltende Einheitswert an die Stelle des Ein-\n*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur•\nheitswerts vom Währungsstichtag.                           sprünglichen Fassung vom 21. April 1952. Die Zeitpunkte des\nInkrafttretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in\n3. In § 13 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte              der vorangestellten Bekanntmachung sowie aus den in der Be•\nkanntmachung der Neufassung vom 1. Dezember 1965 näher bezeich·\n,,vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\" die Worte „vor-        neten Vorschriften."]}