{"id":"bgbl1-1969-110-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":110,"date":"1969-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/110#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-110-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_110.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild für das Augenoptiker-Handwerk","law_date":"1969-10-16T00:00:00Z","page":1882,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1882                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\niiber das Berufsbild für das Augenoptiker-Handwerk\nVom 16. Oktober 1969\nAuf Grund des § 45 der 1-Lrndwerksordmmg in der          Messen der Refraktion nach objektiven Methoden\nFassung der Bckc:mntrnachung vom 28. Dezember 1965          unter Anwendung der notwendigen Geräte und\n(Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch      optischen Hilfsmittel;\ndas Berufsbildun9sgcsetz vom 14. August 1969 (Bun-          Messen des Augenabstandes, Anpassen der Re-\ndesgesetzbl. I S. 1112), wird im Einvernehmen mit           fraktionsmeßbrille, Messen der Scheitelabstände;\ndem Bundesminister für Arlwit und Sozialordnung\nSubjektives Ermitteln der optimalen Korrektions··\nverordnet:\ngläser für Ferne und Nähe;\n§ 1                               Justieren und Zentrieren der Brillengläser nach\nDem Augenopliker-Handwcrk sind folgende Tätig-           verschiedenen Methoden;\nkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten            Anwenden der Geräte und optischen Hilfsmittel\nund Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung             zur Augenglasbestimmung;\ndes Meisterprüfungswesens zugrunde zu legen sind:\nAnfertigen und Bearbeiten von Kontaktlinsen;\n1. Arbeitsgebiet:\nInstandsetzen von Brillen und anderen Sehhilfen;\nTechnisches Anpassen von vergrößernden Seh-\nAnfertigung und Anpassung von Brillen aller Art;\nhilfen;\nBestimmung und Auswahl der Brillengläser und\nAnwenden feinmechanischer Arbeitsmethoden bei\nBrillenfassungen nach optischen, anatomischen\nmetallischen und nichtmetallischen Werkstoffen,\nund ästhetischen Gesichtspunkten; ,\ninsbesondere Formen, Feilen, Löten, Bohren,\nBestimmung der erforderlichen Maße nach DIN-             Sägen, Fräsen, Schleifen, Polieren und Kitten;\nVorschriften und RAL-Richtlinien für Brillen mit\nEinstärkegläsern und Mehrstärkcngläsern;                 Anfertigen und Instandsetzen von Spezial-Werk-\nzeugen und optischen Hilfsmitteln;\nMessung der Refraktion des Auges, Prüfung der\nSehschärfe;                                             Bedienen und Justieren optischer Instrumente;\nAuswahl, Bearbeitung und Abgabe von Kontakt-            Grundkenntnisse der Mathematik, insbesondere\nlinsen nach ärztlicher Verordnung;                      der Arithmetik, Algebra, Stereometrie, Trigono-\nInstandsetzung von Brillen und anderen Seh-             metrie;\nhilfen;                                                 Grundkenntnisse der Elektrotechnik, Mechanik\nPrüfung, Instandsetzung und Justierung optischer        und Wärmelehre;\nInstrumente.                                            Kenntnis der allgemeinen Optik;\nKenntnis der Augenoptik, insbesondere der\n2. Fertigkeiten und Kenntnisse:                            Korrektionsmittel;\nEinfassen von Brillengläsern in Brillenfassungen        Kenntnis der Wirkungsweise und Anwendung\nund Veränderung der Brille nach anatomischen            der Kontaktlinsen;\nGegebenheiten;                                          Kenntnisse über die Anatomie, Physiologie des\nPrüfen, Messen, Anzeichnen, Bearbeiten und Ein-         Auges und der Sehfehler;\nschleifen von Brillengläsern;                           Kenntnisse über sehleistungsvermindernde Er-\nBestimmen der erforderlichen Maße nach DIN-             krankungen des Auges und mögliche Beeinträch-\nVorschriften und RAL-Richtlinien für Brillen mit        tigungen durch berufliche Handlungen;\nEinstärkegläsern und Mehrstärkengläsern;                Kenntnisse im Ausführen ärztlicher Verord-\nEntwerfen, Skizzieren und Anfertigen von Brillen-       nungen;\nfassungen;                                              Kenntnis der Methoden der objektiven und der\nOptische Fachberatung bei der Auswahl der               subjektiven Refraktionsbestimmung;\nBrillengläser und Brillenfassung nach optischen,        Kenntnis der Meßgeräte zur Bestimmung physi-\nanatomischen und üsthclischen Erfordernissen;           kalisch-optischer und technischer Größen;","Nr. 110 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1969                      1883\nKennln isse über den Einsatz und die Handhabung                                § 2\nvon Maschinen, Wcrkzeuqcn und Geräten sowie\nderen Pfl('qe und lnst,rndsetzung;                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nKenntnis über Arten, Eigenschaften, Verwendung\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nund Verarheitun9 der Werkstoffe und Hilfsstoffe;\nwerksordnung auch im Land Berlin.\nKenntnis der für die Berufsausübung- notwendigen\ngesundheilsrcchtlichen Vorschriften insbesondere\ndes Heilprak tikergesetzes;\nKenntnis der erforderlichen DIN-Vorschriften und\nRAL-Richtl inic-m;                                                             § 3\nKenntnis der Vorschriften für die Arbeits-             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsicherheit.                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 16. Oktober 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Dohnanyi"]}