{"id":"bgbl1-1969-109-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":109,"date":"1969-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/109#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-109-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_109.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1969-10-13T00:00:00Z","page":1869,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["1869\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                    A11sgegche1r zu                   Bonn am 15. Oktober 1969                                                                              Nr. 109\nTag                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n13. 10. GD Neufassung des Körperschaftst.euergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1869\nBund,•sw•sc:lzlll. 111 !ill-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nUundesiJesetzblaU. Teil II Nr. 72 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .   1879\nVerk ündungrni im Bundesm1zeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1879\nRechtsvorseil ri fi<!11 <l<\\r Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1879\nBekanntmachung\nder Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes\nVom 1:l. Oktober 1969\nAuf Grund d<'S § 23 a .Abs. 2 des Körperschaft-                            c) des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 (Bundes-\nsteuergesetzes ia der Passung der Bekanntmachung                                    gesetzbl. I S. 773),\nvom 24. Mai 1965 (Bundesgesel.zbl. J S. 449) wird                             d) des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1967 vom\nnachstehend der Wortlaut des Körperschaftsteuer-                                    21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254),\ngesetzes unter Bc!rücksichtigung                                             e) des Dritten Steueränderungsgesetzes 1967 vom\na) des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns                                     22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1334),\naus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnitt-                        f)     des Gesetzes zur Anderung des Körperschaft-\nsätzen vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I                               steuergesetzes und anderer Gesetze vom 15. Au-\ns. 1350),                                                                      gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182) und\nb) des Gesetzes zur förderung der Stabilität und des\ng) des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. Au-\nWachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967                                      gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211)\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 582),                                             bekanntgemacht.\nBonn, den 13. Oktober 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nKörperschaitsteuergesetz\n(KStG 1968)\nin der Fassung vom 13. Oktober 1969\nJ. Steuerpfücht                                         2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;\n§ 1\n4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;\nUnbeschränkte Steuerpflicht\n5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen\n(1) Unbesch ri:ink t kijrpersdrnftsteuerpflichtig sind                           und andere Zweckvermögen;\nd.ie fol9enden Kiirperschaflen, Personenvereinigun-\nqen und Vermögensmassen, die ihre GPschäftslcitung                            6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des\noder ihren Silz im Inland haben:                                                    öffentlichen Rechts; einem solchen Betrieb steht\ndie Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art\n1. Kapi talgescllschaften (A k liengescllschaften, Kom-\ngleich.\nmanditgesellsdwften auf Aktien, Gesellschaften\nmit beschrünk ter Haftung, Kolonialgesellschaften,                             (2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht\nbergrechtliche Gewerkschaften);                                           erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.","1870                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 2                               lungs- und Landesrentenbank, die Landwirt-\nBeschränkte Steuerpflicht                   schaftliche Rentenbank und die Deutsche Genos-\nsenschaftskasse;\n(1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind\n3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-\n1. Körperschc1 rten, Personenvereinigungen und Ver-           schaftlicher Art erfüllen;\nmögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung\n4. (gestrichen)\nnoch ihren Sitz im Inland hc1ben,\nmit ihren inländischen Einkünften;                 5. (gestrichen)\n6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\n2. Körperscha flen, Personen vcreinigungen und Ver-\nmögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer-             mögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung\noder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-\npflichtig sind,\nsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und\nmit den inländischen Einkünften, von denen ein        unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder\nSteuerabzug zu erheben ist.                           mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie\n(2) Absutz 1 ~Jilt entsprechend für Körperschaften,       einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über\nPersonenvercinigtmgen und Vermögensmassen, die                den Rahmen einer Vermögensverwaltung hin-\nweder ihre Gcschüftsleitung noch ihren Sitz im Gel-           ausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;\ntungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West),       7. rechtsfähige     Pensions-,   Witwen-, Waisen-\naber ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem           Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und\nzum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Kör-               sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der\nperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-             Not oder Arbeitslosigkeit,\nmassen mit Geschäflsleilunq oder Sitz im Geltungs-\na) wenn sich die Kasse beschränkt\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\nals beschränk I k örperschaflsleuerpflichtig behandelt            aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige\nwerden.                                                                einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher\nGeschäftsbetriebe oder\n§ 3                                   bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige\nAbgrenzung der persönlichen Steuerpflicht                      der Spitzenverbände der freien Wohl-\nfahrtspflege    (Arbeiterwohlfahrt-Haupt-\n(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, An-\nausschuß, Innere Mission und Hilfswerk\nstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind\nder Evangelischen Kirche in Deutsch-\ndann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom-\nland, Deutscher Caritasverband, Deut-\nmen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-\nscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,\nkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen\nDeutsches Rotes Kreuz und Zentral-\nSteuerpflichtigen zu versteuern ist.\nwohlfahrtsstelle der Juden in Deutsch-\n(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-                      land) einschließlich ihrer Untergliede-\nschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in                     rungen, Einrichtungen und Anstalten und\n§ 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nicht                 sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrts-\nkörperschaftsteuerpflichtig, wenn sie weder einen                      verbände, und\nGewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Neben-              b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der\nbetriebs hinausgeht, unterhalten noch einen solchen               Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art\nGewerbebetrieb verpachtet haben. Ihre Einkünfte                   und Höhe der Leistungen eine soziale Ein-\nsind unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.               richtung darstellt;\n(3) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-          8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Cha-\nschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in            rakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-\n§ 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören und die            lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Unterhalten\neinen Gewerbebetrieb unterhalten, der über den                sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der\nRahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, oder die               dem Verbandszweck dient, so sind sie insoweit\neinen solchen Gewerbebetrieb verpachtet haben, sind           steuerpflichtig. Dient ein wirtschaftlicher Ge-\nnur insoweit körperschaftsteuerpfl!chtig.                     schäftsbetrieb nicht dem Verbandszweck, so ist\nder Berufsverband steuerpflichtig;\n§ 4                            9. Körperschaften oder Personenvereinigungen,\nPersönliche Befreiungen                     deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermö-\ngens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband\n(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit               der in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre\n1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-            Erträge im wesentlichen aus dieser Vermögens-\nbahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen\", die           verwaltung herrühren und ausschließlich dem\nMonopolverwaltungen des Bundes und die staat-           Berufsverband zufließen;\nlichen Lotterieunternehmen;                         10. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-\n2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, die              gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren\nKreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche            Angehörige auf Grund einer durch Gesetz ange-\nRentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kredit-             ordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflich-\nanstalt, die Lastenausgleichsbank (Bank für Ver-        tung Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn\ntriebene und Geschädigte), die Deutsche Sied-           die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner","Nr. 109        Ti!q der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1969                        1871\nhii/H)H!n j;ih rlid1e11 B(~i I      l'.l.dM\\l als das Zwölf-      Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahme\nladw der fü!ilrürw, di.e nach den§§ 1387 und 1388                 bestritten worden wären. Die Beitragsrückerstat-\nder Re.ichsv<.)rsicherungsordnunq höchslens ent-                  tung muß spätestens bei Genehmigung des Ab-\nrichtet wercl('ll kömwn. Sind nach der Satzung                    schlusses des Wirtschaftsjahrs durch die satzungs-\ndm Einricht1n1~J nnr Pflidil.rn           icdschaften sowie       mäßig zuständigen Organe mit der Maßgabe\nlreiwillige Mi 1.glir!dschdlf n,, die unmittelbar an              beschlossen werden, daß sie auf die binnen\n1d ne Pflich lrni I\\Jl ic'dsd1df1 ,inschließen, möglich,          Jahresfrist nach der Beschlußfassung fällig wer-\nso steht. dies der                           nicht entgegen,      denden Beiträge anzurechnen oder binnen Jahres-\nwenn di.c Satzung diP Zill1                 keiner höheren        frist nach der Beschlußfassung bar auszuzahlen\njährlichen BeHrü~Je zuJ;Jßl ls das Fünfzehnfache                  ist.\nder Bei lrüue, dü! ndch dPn § § 1387 und 1388 der                (3) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück-\nReichsversidH\\runnsordn ll lHJ höfhstens entrichtet           erstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die\nwerden können.                                                ausschließliche Verwendung der Rücklagen für die-\n(2) DiP Befreiunrie:n nach Absdlz l sind nicht an-               sen Zweck durch Satzung oder durch geschäfts-\nzuwenden, soweit die inlündischen Einkünfte dem                     planmäßige Erklärung gesichert ist.\nSteuerabzug unterlie9en (§ '.2 Abs. 1 Ziff. 2).                        (4) Bei Versicherungsunternehmen, die das Le-\n(3) Die Befreiungen nilch            bsalz 1 Ziff. 3 und 6       bensversicherungsgeschäft allein oder neben ande-\nbis 9 sind auf beschränkt Str1Lwrpflkh1.ige (§ 2 Abs. 1             ren Versicherungszweigen betreiben, sind für das\nZ.iff. 1, Abs. 2) nicht anzuwenden.                                 Lebensversicherungsgeschäft mindestens 5 vom Hun-\ndert des nach den Vorschriften des Einkommen-\nsteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelten\nII. Einkommen                               Gewinns zu versteuern, von dem der bei dem\nLebensversicherungsgeschäft für die Versicherten\nl. Allgemeines                             bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.\n§ 5\n§ 7\n(1) Die Körpersclwftsleuc1 bemißt sich nach dem\nFür die Ermittlung des Einkommens ist es ohne\nEinkommen, das der Steuerpflichli~Je innerhalb eines\nKalenderjahrs bezogen ha 1.•                                        Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder\nnicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine,\n(2) Bei Steuerpfl.ichtigen, d.ic Bücher nach den                 mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und\nVorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-                  am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften ver-\npflichtet sind, ist der Cewinn 1rnch dem Wirtschafts-               bunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern.\njahr, für das sie reqelmäßiq A hschlüsse machen, zu\nermitteln. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das                                            § 7a\nWirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse                                        Organschaft\nmachen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn\naus Gewerbebetrieb als in dern Ka.lenderjahr be-                       (1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder\nzogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Um-                    Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäfts-\nstellunu des Wirlschaltsjahrs auf einen vom                         leitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch\nKalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich                   einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291\nnur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem                       Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an\nFinanzamt vorgenommen wird.                                         ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen\nabzuführen, so ist das Einkommen der Organgesell-\n§ 6                               schaft dem Träger des Unternehmens (Organträger)\nzuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen\n(1) Was als Einkommen qilt und wie das Einkom-\nerfüllt sind:\nmen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vor-\nschriften des Einkommensteuergesetzes und den                       1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft\n§§ 7 bis 16 dieses c;esetzes. Hierbei sind auch ver-                    vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununter-\ndeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.                         brochen und unmittelbar in einem solchen Maße\nbeteiligt sein, daß ihm die Mehrheit der Stimm-\n(2) Bei der Ermitthm9 des Einkommens von Ver-                        rechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft\nsicherungsunternehmen qilt für Beitraqsrückerstat-                      zusteht (finanzielle Eingliederung). Eine mittel-\n1:ungen, die auf Grund des Geschäftsergebnisses                         bare Beteiligung genügt, wenn jede der Beteili-\ngewährt werden, vorbehaltlich der Vorschriften der                      gungen, auf denen die mittelbare Beteiligung\nAbsätze 3 und 4 fol9endes:                                              beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.\n1. Beitra9srückerstattungen, die· aus dem Lebens-                   2. Die Organgesellschaft muß von dem in Ziffer 1\nversicherungsgeschäft stammen, sind a bzugsfähi9.                   bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach\n2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem                          dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse\nLebensversicherungsgeschtift stammen, sind nur                      wirtschaftlich und organisatorisch in das Unter-\nInsoweit abzugsfähig, als sie den Uberschuß nicht                   nehmen des Organträgers eingegliedert sein. Die\nüberstei9en, der sich ergeben würde, wenn die                       organisatorische Eingliederung ist stets gegeben,\nauf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versiche-                      wenn die Organgesellschaft durch einen Beherr-\nrungsleistun9en, Uberträge und Rücklagen sowie                      schungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des\ndie sämtlichen sonsti9en persönlichen und sach-                     Aktiengesetzes die Leitung ihres Unternehmens\nlichen Betriebsausgaben al1ein aus der auf das                      dem Unternehmen des Organträgers unterstellt","1872                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\noder wenn die Orqc1nql~sel lsdwft eine nach den            die besondere Körperschaftsteuer für diese Gewinn-\nVorsch riHen d<'.r §§ 319 bis ?/27 des Ak tiengeset-      anteile so zu erheben, als hätte der Organträger\nzes t!inqc~Jli<:derlc: Gcsellsc:hidl ist.                 diese Gewinnanteile unmittelbar selbst bezogen. In\n3. Der OrcJcml.rLlqer muß eine unbeschränkt steuer-            den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 gilt Satz 1 ent-\npflich lige nc1 l.ü rl id1e Person oder eine nicht steuer- sprechend.\nbefrei l.e Kürpc)rschdll, PPrsonen vereinigung oder           (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\nVc:rrnö~J<:nsrnc1sse im SinnP des § 1 mit Geschäfts-       entsprechend, wenn eine andere als eine der in\nleitung und Silz im 1n 1,md oder eine Personen-            Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften\ngt:sellschafl. im Sinn<: des § 15 Ziff. 2 des Einkom-      mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich ver-\nmcnstcuer~icsctzPs mil Ccscbäftslcitung und Sitz           pflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unter-\nim lnland sein. An der Personengesellschaft dür-           nehmen im Sinne des Absatzes 1 abzuführen. Wei-\nfen nur Gesellscbilifor belciligt sein, die mit dem        tere Voraussetzungen sind, daß\nauf sie entfol lenden Teil des zuzurechnenden Ein-\n1. der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen\nkommens im Gcdtun~Jslwreich dieses Gesetzes der                wird,\nEinkommensteuer oder der Körperschaftsteuer\nunterliegen. Sind ein o<lPr mehrere Gesellschafter         2. die Gesellschafter dem Vertrag mit einer Mehr-\nder Personenriesellschaft beschränkt einkommen-                heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen\nsleuerpflichl.iq, so müssen die Voraussetzungen                zustimmen,\nder Ziffern 1 und 2 im Verhältnis zur Personen-            3. eine Verlustübernahme entsprechend den Vor-\ngesellsdwft selbst erfüllt sein. Das gleiche gilt,             schriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart\nwenn an der Personengesellschaft eine oder                     wird und\nmehrere Körperschaften, Personenvereinigungen              4. die Abführung von Erträgen aus der Auflösung\noder Vermögensmassen beteiligt sind, die ihren                 von freien vorvertraglichen Rücklagen ausge-\nSitz oder ihre Gesd1äftsleitung nicht im Inland                schlossen wird.\nhaben.\n(6) Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren\n4. Der Gewinnabfühnm~Jsvertrag muß auf minde-\nganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches\nstens fünf Jahre abgeschlossen und während die-\nUnternehmen, das im Inland eine im Handelsregister\nser Zeit durchqeführt werden und spätestens am\neingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzu-\nEnde des Wirl.schc1flsjcJhres der Organgesellschaft\nführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft\nwirksam werden, für dc1s Satz l erstmals ange-\nden beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der\nwendet werden soll. Eine~ vorzeitige Beendigung\ninländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn\ndes Vertrags durch Kündigung ist unschädlich,\nwenn ein wichtiqer Grund die Kündigung recht-              1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma\nfertigt.                                                       der Zweigniederlassung abgeschlossen ist,\n5. Die Organgesellsdwfl durf Beträge aus dem Jah-               2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche\nresüberschuß nur insoweit in freie Rücklagen                   Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweig-\neinstellen, als dies bei vernünftiger kaufmänni-               niederlassung gehört und\nscher Beurlei lun~J wirtschaftlich begründet ist.          3. die wirtschaftliche und organisatorische Einglie-\nderung im Verhältnis zur Zweigniederlassung\n(2) Bei der Ermittlung des dem Organträger zuzu-\nrechnenden Einkommens der Organgesellschaft sind                    selbst gegeben ist.\ndie folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:                   Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1\n1. § 10 d des Einkommensteuergesetzes und                      bis 5 sinngemäß.\n2. § 9 Abs. l, wenn der Organträger nicht zu den\ndurch diese Vorschrift begünstigten Steuerpflich-                         2. Sachliche Befreiungen\ntigen gehört.\n§ 8\nIst der Organträger eine Personengesellschaft, so ist\nabweichend von Sulz 1 ZiJf. 2 die Vorschrift des § 9            Bei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien\nAbs. 1 insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende                               und politischen Vereinen\nEinkommfl1 auf einen Gesellschafter entfällt, der zu               (1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt\nden durch diese Vorschrifl begünstigten Steuerpflich-           steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des\ntigen gehört und der an dem Grundkapital der                    Einkommens die. auf Grund der Satzung erhobenen\nOrgangesellschaft mindestens zu einem Viertel                   Beiträge der Mitglieder außer Ansatz.\nunmittelbar beteiligt ist:.\n(3) Ausgleichszahlungen           sind von der Organ-          (2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-\ngesellschaft zu versteuern. Wird die Verpflichtung              einen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben\nzum Ausgleich vom Organlräger erfüllt, so gilt dies             außerdem die Einkünfte der in § 2 Abs. 3 Ziff. 3 bis 5\nfür den der Ausgleichszdhlung entsprechenden Teil               und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten\ndes Einkommens des Organträgers. Die Ausgleichs-                Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne des\n§ 43 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz.\nzahlungen gelten ctls berücksichtigungsfähige Aus-\nschüttungen der Organgesellschaft im Sinne des § 19\nAbs. 3.                                                                                    § 9\n(4) Bleiben bei der Ermi 1.tluny des zuzurechnenden                         Bei Schachtelgesellschaften\nEinkommens der Organgesellschaft Gewinnanteile                     (1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-\nim Sinne des § 9 Abs. 3 Salz 1 außer Ansatz, so ist             gesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Ver-","Nr. 109  Tau der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1969                          1813\nsichen.1119svcirem ,rnf CPg<rns~~i tifJkeit oder ein              wenn die Nennwerte dieser Gesellschafts-\nBetrieb Pincr inl~i11disd1e11 J<öqJi'rschaft dc~s öffent-         anteile mindestens 75 vom Hundert des Nenn-\nidwn Rechts n,1chw<\\is!ich seit Beqi.nn des Wirt-              kapitals der Kapitalgesellschaft betragen. Ge-\nschaftsj;.1hrs 1111 unf Prb rodwn dll dem Grund-- oder           hören zum eingebrachten Betriebsvermögen\nSlammkc1pi 1.dl ein<!r un bc!;chrifr1k t steuerpflichtigen        Grundstücke, so ist die Grunderwerbsteuer\nKapital~1es<d lsd1c1fl in Forrn von Ak 1.ien, Kuxen oder          den Kosten der Ausgabe der Gesellschafts-\nAnlcilen rn indcstens zu eirwm Viertel unmittelbar                anteile zuzurechnen;\nbeteiliqt, so bleiben die auf die .Beteiligung entfal-\nlc!tHfon Cew innanteile jPdcr /\\ rt c1u ßer Ansatz. Ist    2. bei Versicherungsunternehmen\nein Cnmd- odt!r Slc1mmkapit;tl nicht vorhanden, so            Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-\ntritt dn sPine SI.C'lle das VPrmÖ~J<m, das bei der letz-      lagen, soweit sie für die Leistungen aus den am\nten Vernnldq llllU ,:ur Verrnöq<)nsteuer festgestellt         Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen\nworden ist.                                                   erforderlich sind;\n(2) Soweit d i<\\ C< winn,mt<!i Je m1ßer Ansatz blei-\n1\n3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien\nben, ist der Stc)uen:1bzuq vom Kapitel !ertrag nicht\nvorzunehmcm.                                                  der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende\nGesellschafter auf ihre nicht auf das Grund-\n(3) Die nach Absalz l außer Ansatz bleibenden             kapital gemachten Einlagen oder als Vergütung\nGewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapital-            (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt\ngesellschaft berücks.ichtigungsfähige Ausschüttungen          wird;\nim Sinne des § 19 Abs. 3 Satz l sind, unterliegen\neiner besonderen Körperschaftsteuer, die nach der          4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen,\nHöhe dieser Gewinnanteile bemessen wird; § 5 gilt             daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz\nentsprechend. Bei einer Kapitalgesellschaft sind              oder teilweise erlassen werden;\ndiese Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in            5. a) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-\ndessen Höhe ihre berücksichtigungsfähigen Aus-                   licher, religiöser, wissenschaftlicher und staats-\nschüttungen nicht zu einer Ermäßigung der Körper-                politischer Zwecke und der als besonders för-\nschaftsteuer ncch § 19 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2, Abs. 2             derungswürdig anerkannten gemeinnützigen\nZ.iff. l oder 2, § 19 a Abs. 2 Ziff. 1 führen.                   Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom\n(4) Die Vorschriiüm der Absütze 1 und 2 gelten               Hundert des• Einkommens oder 2 vom Tau-\nentsprechend, wenn Bund, Uinder, Gemeinden oder                  send der Summe der gesamten Umsätze und\nGemeindeverbände an unbeschränkt steuerpflichti-                 der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne\ngen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Von den auf            und Gehälter. Für wissenschaftliche Zwecke\ndiese Beteiligungen entfalJenden Gevvinnanteilen ist             erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um\nindessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag inso-                 weitere 5 vom Hundert. Als Einkommen im\nweit vorzunehmen, als diese Gewinnanteile bei den                Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen\nausschüttenden Kapitalgesellschaften berücksichti-               vor Abzug der in Satz 1 und in § 10 d des\ngungsfähige Ausschüttungen im Sinne des § 19                     Einkommensteuergesetzes bezeichneten Aus-\nAbs. 3 Satz 1 sind.                                              gaben. Als Ausgabe im Sinne dieser Vor-\nschrift gilt auch die Zuwendung von Wirt-\n§ 10\nschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen\n(gestrichen)                          und Leistungen. Der Wert der Ausgabe ist\nnach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Satz 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes zu ermitteln;\n3. Abzugsfähige Ausgaben                        b) Spenden an politische Parteien im Sinne des\n§ 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von ins-\n§ 11                              gesamt 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr.\nBei Ermittlung des Einkommens sind die folgen-\nden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits\nnach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes                    4. Nichtabzugsfähige Ausgaben\nabzugsfähige Ausgaben sind:\n§ 12\n1. bei Kapitalgesellschaften\nNicht abzugsfähig sind\ndie Kosten der Ausgabe von Ge~:ellschaftsantei-\nlen, soweit                                           1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwek-\na) die Kosten nicht aus dem Ausgabeaufgeld               ken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Sat-\ngedeckt werden können oder                           zung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben\nsind;\nb) die Gesellschaftsanteile für die Einbringung\neines inländischen Betriebs oder Teilbetriebs     2. die Steuern vom Einkommen und die Vermögen-\neines Einzelgewerbetreibenden oder einer             steuer sowie die Umsatzsteuer für den Eigen-\nGesellschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Ein-      verbrauch;\nkommensteuerqesetzes, an deren Vermögen           3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des\nim Zeitpunkt der Einbringung natürliche Per-         Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands\nsonen mit mindestens 51 vom Hundert betei-           oder andere mit der Dberwachung der Geschäfts-\nligt waren, gewährt werden. Das gilt nur,            führung beauftragte Personen gewährt werden.","1874                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1\n:S. /\\nU'.iliU<' /\\hzüge                     (2) Der beim Ubergang sich ergebende Gewinn\nscheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die\n§ IJ                           folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\n1. das Vermögen einer inländischen Kapitalgesell-\n§   3 c des Einkommcnsleuer~iesetzes ist entspre-            schaft muß als Ganzes auf eine andere inlän-\nchend anzuwenden. Besteht das EinkQmmen nur aus                dische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von\nEinkünften, von denen ein Sleuerabzug zu erheben               Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesell-\nist (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2), so ist ein Abzug von Aus-            schaft übergehen;\ngaben nicht zulässig.\n2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Gewinn\nspäter der Körperschaftsteuer unterliegt.\n6. Auflösung und Abwicklung                              8. Verlegung der Geschäftsleitung\n(Liquidation)                                             ins Ausland\n§ 14                                                     § 16\n(l) Wjrd eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf-           (1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Ka-\nlösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im         pitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz\nZeitruum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be-            oder eines von beiden ins Ausland und scheidet sie\nsteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeit-         dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus,\nraum soll drei Jahre nicht übersteigen.                    so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die Stelle\ndes zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der\n(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Ab-\ngemeine Wert des vorhandenen Vermögens.\nsatzes 1 ist das zur Verteilung kommende Vermögen\n(Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen am                      (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-\nSchluß des der Auflösung vorangegangenen Wirt-             dische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflichti-\nschaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsvermögen) ge-             gen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland\ngenüberzustellen.                                          verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen an-\nderen übertragen wird.\n(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die\nsteuerfreien Vermögenszugi:inge abzuziehen, die                                       § 17\ndem Steuerpflichtigen in· dem Abwicklungszeitraum                                 (gestrichen)\nzugeflossen sind.\n(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-\ntriebsvermögen, das am Schluß des vorangegange-\nnen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper-                               III. Steuertarif\nschaftsteuer zugrunde lag. Hat der letzten Veran-\nlagung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zu-                                       §  18\ngrunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag                               Abrundung\ndes eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder,\nwenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe                Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das\nder Einlagen oder der Anschaffungs- oder Herstel-           Einkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten\nlungspreis im Sinne des Einkommensteuergesetzes.            abgerundet.\nDas Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Ge-                                        § 19\nwinn des vorang2gangenen Wirtschaftsjahrs zu kür-\nSteuersätze\nzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet\nworden ist.                                                    (1) Die Körperschaftsteuer beträgt\n(5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die        1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen· Kapitalgesell-\nsonst geltenden Vorschriften anzuwenden.                       schaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), soweit sie nicht zu\nden in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften ge-\nhören,\n51 vom Hundert des Einkommens.\n7. Verschmelzung (Fusion)                         Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-\nund Umwandlung                              rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3)\nauf 15 vom Hundert des Einkommens;\n§ 15\n2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-\n(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft             schaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten\nmit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen               Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde ge-\nanderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.             legtes Vermögen zuzüglich des Werts der Beteili-\nFür die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle             gungen im Sinne des § 60 Abs. 1 des Bewertungs-\ndes zur Verteilung kommenden Vermögens der                     gesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche\nWert der für die Ubertragung des Vermögens ge-                 Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn\nwährten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit-                  des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgen-\npunkt der Ubertragung.                                         den Voraussetzungen vorliegen:","Nr. 109 Tau der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1969                        1875\nDie Anlcilc müssen mindestens zu 76 vom Hun-            Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-\ndert cfos Nennkapitals 1rnlürlichen Personen ge-         rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3)\nhören,                                                   auf 15 vom Hundert des Einkommens;\nbei Akticn~Jcsdlschaf tcn und Kommanditgesell-      2. für die ersten angefangenen oder vollen l O000\nschüften auf Aklien müssen die Aktien auf Namen          Deutsche Mark des Einkommens\nlauten. Die Aktfon dürfen nicht zum Handel an            28 vom Hundert,\neiner Börse oder im gc'wgelten Freiverkehr zu-\ngelassen sein,                                           für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\nDeutsche Mark des Einkommens\ndie Nennwerte der zum Betriebsvermögen ge-\nbörend(m Beteiligungen dürfen insgesamt das              31,5 vom Hundert,\nNennkapital nicht übersteigen,                           für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\nfür die ersten angefangenen odr1r vollem 10 000       Deutsche Mark des Einkommens\nDeutsche Mark des Einkommens                          35 vom Hundert,\n39 vom liundert,                                      für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\nfür die weiteren angefangenen oder vollen             Deutsche Mark des Einkommens\nlO 000 Deutsche Mark cfos Einkommens                  38,5 vom Hundert,\n44 vom J-Iundert,                                     für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\nfür die wci.tercn angefangenen oder vollen            Deutsche Mark des Einkommens\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens                   42 vom Hundert,\n49 vom Hundert,                                        für alle weiteren Beträge des Einkommens\nfür die weiteren angefangenen oder vollen              35 vom Hundert,\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens                   wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft\n54 vom Hundert,                                        im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 ist.\nfür die weiteren angefangenen oder vollen              Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens                   rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3)\n59 vom Hundert,                                        auf 26,5 vom Hundert des Einkommens;\nfür alle weiteren Beträge des Einkommens         3. 35 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuer-\n49 vom Hundert.                                        pflichtige eine Körperschaft, Personenvereinigung\noder Vermögensmasse im Sinne des Absatzes 1\nDie Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-         Ziff. 3 ist.\nrücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3)\n(2 a) Die Körperschaftsteuer beträgt bei öffent-\nauf 26,5 vom Hundert des Einkommens;\nlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkas-\n3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereini-     sen 35 vom Hundert des Einkommens.\ngungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2          (2 b) Die Körperschaftsteuer beträgt 32 vom Hun-\nbis 6, § 2 Abs. 1 Ziff. 1)                          dert des Einkommens\n49 vom Iiundert des Einkommens.                     1. bei Kreditgenossenschaften, die Kredite aus-\nschließlich an ihre Mitglieder gewähren,\n(2) Die Körperschaftsteuer beträgt bei Kredit-\nanstalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der     2. bei Zentralkassen, die Kredite ausschließlich an\nöffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden             ihre Mitglieder gewähren und sich auf ihre eigent-\nSparkassen (Absatz 2 a), für Einkünfte aus dem lang-         lichen genossenschaftlichen Aufgaben beschrän-\nfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und Melio-            ken. Das gilt auch für Zentralen, die in Form\nrationskreditgeschäft,                                       einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.\nbei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem            (2 c) Die Körperschaftsteuer beträgt 19 vom Hun-\nlangfristigen Kommunalkredit- und Realkredit-           dert des Einkommens bei Kreditgenossenschaften im\ngeschäft,                                               Sinne des Absatzes 2 b Ziff. 1, wenn die Kredite\nausschließlich an Körperschaften, Personenvereini-\nbei reinen Hypothekenbanken,                            gungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4\nbei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte       Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 zur Förderung ihrer steuer-\naus den in§ 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeich-       begünstigten satzungsmäßigen Zwecke gewährt\nneten Geschäften,                                       werden.\nbei Schiffspfandbriefbanken,                                (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind\ndie bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-\nbei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft, der     schaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines den\nDeutschen Industriebank, der Berliner Industriebank     gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden\nAktiengesellschaft und der Saarländischen Investi-      Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Ge-\ntionskreditbank Aktiengesellschaft für Einkünfte aus    winnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Er-\ndem langfristigen Kreditgeschäft                        gebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind.\n1. 36,'5 vom Hundert des Einkommens, wenn die           Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind\nSteuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinne   1. bei Kapitalgesellschaften im Sinne das Absatzes 1\ndes Absatzes 1 Ziff. 1 ist.                              Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000","1876                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nDeulsche Mark betri:igt, im Verhältnis der Auf-          Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen\nteilung des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzu-         Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer heran-\nteilen und bei dem en lsprechenden Teil des Ein-         gezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte\nkommens zu berikksichtigrm;                              ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaft-\n2. bei privdl.<!n Bcrnsparkassen, gemischten Hypo-           steuer (§ 19 Abs. 1 und 2) anzurechnen, die auf die\nthekenbanken, der Industriekreditbank Aktien-            Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die Vorschriften\ngesell schcJ rt, d c r D(! u tsdwn Indus l.rie bank, der des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 und 6 d·es\nBerliner lndust.ricb,rnk Akli<)ngcsellschaft und der     Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.\nSaarländischen In v<~sl.i l.ionsk rcdi tbank Aktienge-      (2) Die Körperschaftsteuer für ausländische Ein-\nsellschalt (/\\bsill.z 2) im Verhüllnis des tarifbegün-   künfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem Be-\nstigten Teils des Einkommens zu dem nicht tarif-         trieb von Handelsschiffen im internationalen Ver-\nbegünstigt.en Teil des Einkommens aufzuteilen            kehr beträgt\nund bei den <)n l.sprech<~nden Teilen des Einkom-\n1. 27,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die\nmens zu berücksichtigen; bei Kapitalgesellschaften\nim Sinne des A bsa l.zes 1 Ziff. 2, deren Einkommen\nSteuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinne\nweniger als 50 000 Deutsche Mark beträgt, gilt               des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 ist.\nZiffer 1 entsprech<md.                                       Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die\nberücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (§ 19\n(4) Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1\nAbs. 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens;\nZiff. 2 sind auf Antrag wie Kapitalgesellschaften im\nSinne des Absatzes 1 Ziff. 1 zu besteuern. Der Antrag        2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000\nist schriftlich und unwiderruflich innerhalb der Frist           Deutsche Mark des Einkommens 21,5 vom Hun-\nzur Abgabe der Steuererklärung für das Kalender-                 dert,\njahr (Veranlagungsz(~itrnum) zu stellen, für das der             für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\nAntrag erstmals gelten soll. Die Kapitalgesellschaft             Deutsche Mark des Einkommens 24 vom Hundert,\nist für fünf au feinandE!rfolgende Kalenderjahre an\nden Antrag gebunden.                                             für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\nDeutsche Mark des Einkommens 26,5 vom Hun-\n(5) Die besondere Körpersdrnflsteuer nach § 9                 dert,\nAbs. 3 beträgt\nfür die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\n1. 36 vom Hundert der Cewinnanteile, wenn die aus-               Deutsche Mark des Einkommens 29 vom Hundert,\nschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft\nim Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist;                         für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\nDeutsche Mark des Einkommens 31,5 vom Hun-\n2. 21,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die                  dert,\nausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell-\nschaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu            für alle weiteren Beträge des Einkommens 26,5\nden in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen               vom Hundert,\ngehört.                                                      wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft\n(6) Die Kapitakrl.ragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2            im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 ist;\nbeträgt                                                      3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die\nSteuerpflichtige eine Körperschaft, Personenver-\n1. 25 vom Hundert der Gewinncmteile, wenn die aus-\neinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 19\nschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft\nim Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist;                         Abs. 1 Ziff. 3 ist.\n2. 21,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die              Bei der Bemessung der Körperschaftsteuer nach\nSatz 1 gelten 50 vom Hundert der Einkünfte aus\nausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell-\ndem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen\nschaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu\nden in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen           Verkehr als ausländische Einkünfte im Sinne des\ngehört.                                                  Satzes 1; § 34 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\nfindet keine Anwendung.\n(7) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem\nSteuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug              (3) Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen\nabgegolten,                                                  sind,\na) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43          1. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-\nAbs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes            schaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 ist, im\nhandelt, oder                                               Verhältnis des tarifbegünstigten Teils des Ein-\nkommens zu dem nicht . tarifbegünstigten Teil\nb) wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt                    des Einkommens aufzuteilen und bei den ent-\nsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in\nsprechenden Teilen des Einkommens zu berück-\neinem inländischen gewerblichen oder land- oder\nsichtigen;\nforstwirtschaftlichen fü~trieb angefallen sind.\n2. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft\n§ 19 a                              im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 ist, nur mit dem\nTeil anzusetzen, der dem Verhältnis des nicht\nSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften                 tarifbegünstigten Teils des Einkommens zum ge-\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit               samten Einkommen entspricht. § 19 Abs. 3 Satz 2\nihren aus einem ausländischen Staat stammenden                   Ziff. 1 gilt entsprechend.","Nr. 109  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1969                        1877\n(4) An Slelle der An we11dt1ng der Absätze 2 und 3                                § 21\nhnm die Sl.eucrpflicl11 iqe d ic! Anwcmdung des Ab-                           Pauschbesteuerung\nsatzes 1 vcrlanHen.\nDas Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in\neinem Pauschbetrag festsetzen, wenn das steuer-\n§ 19 b                         pflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und\nKapitalanJauen in [nl..wkklungsländern           die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer\n(l) Die~ olwrsten Findllzhchijrden der Uinder kön-      unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit füh-\nnen mit Zustirnrnunu des Bundesministers der Finan-\nren würde.\nzen il uf /\\ntran bei Steuerpfl ichtifJen, die den Ge-\nwinn ,rnl Grnnd ordnunqsm~ißiger Buchführung er-\nrni ltel n und n cJch dern '.i l. Dezember 1960 besonders      V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\nförderun9swürd i9e Entw icklunqshilfe durch Kapital-\nanla~wn in Entwickhmqslündnrn leisten, zur Erleich-                                   § 22\nterunu dieser Enl.wick.lrmqshi!fc! und zur Minderung                              (gestrichen)\ndes Wa~Jnisses Pine den steuerlichen Gewinn min-\ndernde RücklagP. zulass(m, dPren Höhe ein Drittel\n§ 23\nder Anscbc1flungs- oder lforstcllungskosten dE~r\nKapili.ddnlarJen nicht üb~!rstci~Jen darf. Die Rücklage                Genossenschaften, Zentralkassen\nist vom dritten m1f .ihre Bildung folgenden Wirt-            Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nschaftsjahr an jührlich mit je einem Fünftel gewinn-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nerhöhend cmfzulüsen. Die Vorschrifl.en des § 34 d\n1. für land- und forstwirtschaftliche Nutzungs- und\nAbs. 2 und 3 des Einkornnu~nsteuergesetzes gelten\nVerwertungsgenossenschaften, deren Geschäfts-\nentsprechend.\nbetrieb sich auf den Kreis der Mitglieder be-\n(2) Die Vorsehrillen des Absc1tzes 1 gelten nicht          schränkt, eine Befreiung von der Körperschaft-\nfür Entwicklun~Jshilfe durch Kdpitalanlagen in Ent-           steuer anzuordnen und die Steuerbefreiung von\nwicklungsllindern, dje nach dc~rn 31. Dezember 1962           der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, z.B.\ngeleistet worden isl.                                          davon abhängig zu machen, daß die Nutzung,\nBearbeitung oder Verwertung im Bereich der\nLand- und Forstwirtschaft liegt, und\n§ 19     C\n2. anzuordnen, unter welchen Voraussetzungen Ge-\nHerabsetzung oder Urhöhung                       nossenschaften Warenrückvergütungen bei der\nder Körperschaftsteuer                       Ermittlung des Gewinns absetzen dürfen.\nWird die Einkommensteuer c1uf Grund der Ermäch-\ntigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes                                   § 23 a\nherabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht                                Ermächtigung\nsich die Körpersd1,dl.steuer entsprechend.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstimmung des Bundesrates\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-\nIV. Veranlagung und Entrichtung der Steuer                  nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Besei-\n§ 20                             tigung von Unbilligkeiten in- Härtefällen oder zur\nVereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-\nAllgemeines\nderlich ist, und zwar\n(1) Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer             a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nund auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind\nentsprechend die Vorschriflen anzuwenden, die für              b) über die Feststellung des Einkommens und\ndie Einkommensteuer gelten. Dies gilt nicht für die                über die verdeckten Gewinnausschüttungen,\nVorschrift des § 46 a Satz 2 und 3 des fünkommen-              c) über die sachlichen Befreiungen bei Personen-\nsteuergesetzes.                                                    vereinigungen, bei politischen Parteien und\npolitischen Vereinen und bei Schachtelgesell-\n(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden\nschaften,\nWirtschaftsjahr (§ 5 Abs. 2 Satz 2) gilt § 35 Abs. 1\ndes Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß               d) über die abzugsfähigen Ausgaben, die nicht-\ndie Vorauszahlungen auf die Steuerschuld des Ver-                  abzugsfähigen Ausgaben und über die an-\nanlagungszeitrnums bereits während des Wirtschafts-               teiligen Abzüge,\njahrs zu entrichten sincl, das im Veranlagungszeit-            e) über die Auflösung und Abwicklung, die Ver-\nraum endet.                                                        schmelzung und Umwandlung und über die\n(3) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 und des           Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland,\n§ 45 des Einkommensteuergesetzes gelten für Kör-               f) über die Ermittlung des Einkommens bei be-\nperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-                 schränkt steuerpflichtigen Versicherungsunter-\nmassen mit der Maßgabe, daß an die Stelle des                      nehmen und über die Abzugsfähigkeit der\nWohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes                      Zufü.hrungen     zu    versicherungstechnischen\njeweils die Geschfütsleitung und der Sitz treten.                 Rücklagen bei Versicherungsunternehmen,","1878                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(J) über dje /\\nwc!ndun~J ckr Tc1rilvorschriften,               cc) von inländischen Körperschaften des\n11) über dje Vcrnnldgunq und ülwr die Regelung                      öffentlichen Rechts, die ausschließlich und\nder Sl<!llCr<!nlricl1 IUWJ;                                     unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen,\ni) über die Herabsetzung oder Erhöhung der\n2. VorscluifLcn durch Rechtsvt)rordnung zu erlassen                Körperschaftsteuer nach § 19 c,\n,1) über die sjch ,ms der Aufhebung oder Ande-               k) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung\nnrn g von Vors eh rj ftcn d i cscs Cesetzes erge-           von abnutzbaren beweglichen und bei Her-\nbenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-                   stellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirt-\nrung der Glejd1mäßi!Jkeil. bei der Besteuerung             schaftsgütern des Anlagevermögens auf An-\noder zur fü~seil.i!Jtmg von Unbilligkeiten in               trag ein Abzug von der Körperschaftsteuer\nJ-fürtefällen erforderlich ist,                             für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-\nfung oder Herstellung bis zur Höhe von 7 ,5\nb) über die Befreiung von der Körperschaftsteuer\nvom Hundert der Anschaffungs- oder Her-\nbei bestimmten kleineren Versicherungsver-\nstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vor-\neinen auf Cegcmseiligkeit im Sinne des § 53\ngenommen werden kann. Die Vorschriften des\ndes Gesetzes über die Beaufsichtigung der\n§ 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabes des Einkommen-\nprivaten Versidwrungsunternehmungen und\nsteuergesetzes gelten entsprechend.\nBausparkassen, bei denen entweder die Bei-\nt.rngseinnahmen eine bestimmte Höhe nicht               (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nübersteigen oc 1 er der Betrieb nach dem Ge-         tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die-\nschäftsplan und nach Art und Höhe der Lei-           sem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen\nstungen eine sozic1le Einrichtung im Sinne des       in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\n§ 4 Abs. l Ziff. 7 Buchstabe b darstellt,            unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-\nfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\nc) über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Ge-·\ndes Wortlauts zu beseitigen.\nschäftsbelriebe, die dem Verbandszweck eines\nBerufsverbands im Sinne des § 4 Abs. l Ziff. 8\ndienen,                                                                        § 23 b\nd) über die entsprechende Anwendung des § 6                                       (entfällt)\nAbs. 2 Ziff. l, Abs. 4 auf Versicherungsunter-\nnehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft                                    § 24\nallein oder neben anderen Versicherungszwei-\ngen betreiben,                                                          Schlußvorschriften\ne) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus-               (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\ngaben zur Förderung steuerbegünstigter               soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes be-\nZwecke im Sinne des § 1 l Ziff. 5 auf Zuwen-         stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum\ndungen an bestimmte Körperschaften, Per-             1968 anzuwenden.\nsonenvereinigungen oder Vermögensmassen                 (2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Ziff. 10 sind\nsowie über eine Anerkennung gemeinnütziger           erstmals für den Veranlagungszeitraum 1965 anzu-\nZwecke als besonders förderungswürdig,               wenden.\nf) über die Festsetzun~J dbweichender Voraus-               (3) Die Vorschriften des § 7 a sind erstmals für\nzahlungstermine,                                     das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft anzuwen-\ng) über eine der allgemeinen Entwicklung der             den, in das der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes\nVersicherun9s w irtschalt entsprechende Erhö-        zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes und\nhung oder Ermäßigung des in § 6 Abs. 4 be-           anderer Gesetze vom 15. August 1969 (Bundesgesetz-\nzeichneten Hundertsatzes,                            blatt I S. 1182) fällt. Auf Antrag sind die Vor-\nschriften des § 7 a erstmals für das Wirtschaftsjahr\nh) nach denen die Kapitalertragsteuer zu er-             anzuwenden, das dem in Satz 1 bezeichneten Wirt-\nstatten ist, wenn die steuerabzugspflichtigen\nschaftsjahr folgt.\nEinkünfte bezogen worden sind\nc:1a) von Körperschaften, Personenvereinigun-           (4) Die Vorschriften des § 11 Ziff. 5 Buchstabe a.\ngen oder Vermi>gensmassen im Sinne des         Satz 4 und 5 sind erstmals für den Veranlagungs-\n§ 4 Abs. l Ziff. 6 oder                        zeitraum 1969 anzuwenden.\nhb) von inländischen Stiftungen des öffent-             (5) Die Vorschrift des § 12 Ziff. 2 ist hinsichtlich\nlichen Rechts, die ausschließlich und un-      der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch erstmals\nmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen      auf einen Eigenverbrauch anzuwenden, der nach\nZwecken dienen, oder                           dem 31. Dezember 1967 getätigt wird."]}