{"id":"bgbl1-1969-108-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":108,"date":"1969-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/108#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-108-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_108.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\"","law_date":"1969-10-06T00:00:00Z","page":1861,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1861\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                            Z1997 A\n1969                     Aus~egchen zu Bonn am 10. Oktober 1969                                                 Nr. 108\nTag                                                      Inhalt                                              Seite\nn.  10. Gq Gt\\setz iHwr die GempinschaHsaul'gabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\"              1861\n10. 10. G!J  V(~tord11unq z11r   voriibcrqeht,nden Senkung der Vomhundertsätze der §§ 1 und 4 AbsichG             1864\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBu11dcsqe:-;Plzbl<1II l'<'il II Nr. 71 .............................................. .              1865\nl~ed1hvorsdnifl<'11 der E11ropüischen (~emeinschaften        .... ... ........................ ....  1865\nGesetz\nüber die Gemeinscha.ftsaufgabe\n,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\"\nVom 6. Oktober 1969\nDer Bunde~;l.d~J lrnt mit L.uslimmung des Bundes-                      bedroht sind, daß negative Rückwirkungen auf\nr,llPs das fo]qcnde G<~~;Edz bc>sch lossen:                                das Gebiet in erheblichem Umfang eingetreten\noder absehbar sind.\n§ 1                                     (3) Einzelne Infrastrukturmaßnahmen werden auch\nGemeinschaf lsauigabe                           außerhalb der vorstehend genannten Gebiete geför-\ndert, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammen-\n(l) Zur Verbesserung der regionalen Wirtschafts-                  hang mit geförderten Projekten innerhalb benach-\nstruktur werden folgende Maßnahmen als Gemein-                        barter Förderget>iete stehen.\nschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91 a Abs. 1\ndes Grundg(~setzes wahrgenommen:\n§ 2\nl. Die Förderun~J der gewerblichen Wirtschaft bei\n· Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegen--                                  Allgemeine Grundsätze\nder Rationalisierung von Gewerbebetrieben,                           (1) Die Förderung der in § 1 Abs. 1 genannten\n2. Förderung des Ausbaus der Infrastruktur, soweit                    Maßnahmen muß mit den Grundsätzen der allge-\nes für die Entwicklung der gewerblichen Wirt-                    meinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und\nschaft erforderlich ist, durch                                   Erfordernissen der Raumordnung und Landespla-\na) Erschließung von Industriegelände im Zusam-                   nung übereinstimmen. Sie hat auf gesamtdeutsche\nmenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1,                       Belange und auf die Erfordernisse der Europäischen\nGemeinschaften Rücksicht zu nehmen. Die Förde-\nb) Ausbc:rn von Verkehrsverbindungen, Energie-                   rung soll sich auf räumliche und sachliche Schwer-\nund Wi:!sserversorgungsanlagen, Abwasser-                   punkte konzentrieren. Sie ist mit anderen öffent-\nund Abfollbcseitigungsanlagen sowie öffent-                lichen Entwicklungsvorhaben abzustimmen.\nliche Fremdenverkehrseinrichtungen,\nc) Errichtung oder Ausbau von Ausbildungs-,                          (2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\nFortbildungs- und Umschulungsstätten, soweit               nur durch Start- und Anpassungshilfen und nur dann\nein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Be-                 gefördert, wenn zu erwarten ist, daß sie sich im\ndurf der regionalen Wirtschaft an geschulten               Wettbewerb behaupten können. Träger der in § 1\nArbeitskrüften besteht.                                    Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau\nder Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und\n(2) Die in Absatz 1 genannten Förclerungsmtiß-                    Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maß-\nnahmen werden in Gebieten durchgeführt,                               nahmen des Bundes und der Länder sowie natür-\n1. deren Wirtschaftskrnft erheblich unter dem Bun-                     licher und juristischer Personen, die auf Gewinn-\ndesdurchschnitt liegt oder erheblich darunter ab-                erzielung ausgerichtet sind.\nzusinken droht oder                                                  (3) Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht für\n2. in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die vom                   Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und\nStrukturwandel in einer Weise betroffen oder                     Hamburg wahrgenommen werden.","1862                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(4) Finanzhilfen werden nur bei einer angemesse-     Abs. 1 zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit\nnen Bdcili~Junq d<~s EmpUingNs gewährt.                 der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes ge-\nmäß Artikel 91 a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes\nals erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschluß-\n§  3\nfassung über den Rahmenplan widerrufen werden.\nFörderungsarten\n(2) Die Anmeldung muß alle für den Inhalt des\nDie finanzi(~llc Förderung kann in der Gewährung     Rahmenplanes nach § 5 notwendigen Angaben und\nvon Investitionszuschüssen, Darlehen, Zim.:zuschüs-     eine Erläuterung der Maßnahmen enthalten.\nsen und Bürgschaften bestehen.\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft legt die\nAnmeldungen der Länder und seine eigenen Vor-\n§ 4                          schläge dem Planungsauschuß zur Beschlußfassung\nGemeinsamer Rahmenplan                   vor.\n(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe         (4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmen-\nwird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.            planes gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemtiß.\n(2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der\nFinanzplanung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu\n§ 8\nprüfen, der Entwicklung anzupassen und dement-\nsprechend fortzufüh rcn. Die mehrjährige Finanz-           Verfahren nach Beschluß über den Rahmenplan\nplanung des Bundes und der Länder ist zu berück-          Der Planungssausschuß leitet den Rahmenplan der\nsichtigen.                                              Bundesregierung und den Landesregierungen zu.\nr:.                       Die Bundesregierung und die Landesregierungen\n§  ,)\nnehmen die für die Durchführung des Rahmenplanes\nInhalt des Rahmenplanes                 im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in ihre\nIm Rahmenplan werden                                 Entwürfe der Haushaltspläne auf.\n1. die Gebiete nach § 1 Abs. 2 abgegrenzt,\n2. die Ziele genannt, die in diesen Gebieten erreicht                             § 9\nwerden sollen,\nDurchführung des Rahmenplanes\n3. die Maßnahmen 1nch § 1 Abs. 1, getrennt nach\n(1) Die Durchführung des Rahmenplanes ist Auf-\nHaushaltsjahren und Ländern, sowie die vom\ngabe der Länder.\nBund und von jedem Lcmd für die Erfüllung der\nGemeinschaftsaufgabe im nächsten Jahr bereitzu-       (2) Die Landesregierungen unterrichten die Bun-\nstellenden und für die folgenden Jahre des Pla-     desregierung und den Bundesrat auf Verlangen über\nnungszeitraumes jeweils vorzusehenden Mittel        die Durchführung des Rahmenplar:es und den all-\naufgeführt und                                     gemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.\n4. Voraussetzungen, Art und Intensität der Förde-\nrung bei den verschiedenen Maßnahmen nach § 1\nAbs. 1 festgelegt.                                                           § 10\nErstattung\n§ 6\n(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich der Bestim-\nPlanungsausschuß\nmung des Artikels 91 a Abs. 4 des Grundgesetzes\n(1) Für die Aufstellung des Rahmenplanes bilden      jedem Land auf Grund der Abrechnungen für die\ndie Bundesregierung und die Landesregierungen           nach dem Rahmenplan geförderten Vorhaben die\neinen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundes-         Hälfte der dem Land nach Maßgabe des Rahmen-\nminister für Wirtschaft als Vorsitzender sowie der      planes entstander.ten Ausgaben.\nBundesminister der Finanzen und ein Minister (Se-\nnator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich          (2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe\nvertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes ent-       des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages\nspricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine      entsprechend dem jeweiligen Stand der Maßnahme\nStimme.                                                 und der bereitgestellten Haushaltsmittel Voraus-\nzahlungen an das Land. Zur Feststellung des Mittel-\n(2) Der Planungsausschuß beschließt mit einer        bedarfs und des Standes der Maßnahme teilen die\nMehrheit von drei Vierteln der Stimmen.                 Länder dem Bundesminister für Wirtschaft die Höhe\nder verausgabten Mittel sowie den Stand und die\n(3) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäfts-\nvoraussichtliche Entwicklung der Vorhaben mit.\nordnung.\n§ 7\n§ 11\nAnmeldung zum Rahmenplan\nRückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel\n(1) Bis zum 1. Februar jedes Jahres schlagen die\nLänder dem Bundesminister für Wirtschaft die von          (1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur\nihnen vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 1           Tilgung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder","Nr. 108   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1969                         1863\nzum Ausgleich der c1uf Grund übernommener Bürg-                                   § 12\nschaften ersliittden Ausfälle gezahlt werden, sind                      Ubergangsregelung\nvom Land anteilig im den Bund abzuführen.\nBis zum Inkrafttreten des ersten Rahmenplanes\n(2) Der Bund kcrnn zugewiesene Bundesmittel von      nach § 6 kann nach den bisherigen Grundsätzen ver-\neinem Land zurückfordern, wenn die festgelegten         fahren werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des\nBedin9ungen gcmz ocfor teilweise nicht erfüllt          zweiten Kalenderjahres, das dem Inkrafttreten\nwerden.                                                 dieses Gesetzes folgt.\n('.3) Im fdlle der Nichterfüllung der Bedingungen\ndurch den Zuwcmdungsempfänger fordert das Land                                    § 13\ndie Mittel in llöhe des Bundesanteils zurück und\nzahlt die zmückcrha ltencn Betrüge an den Bund.                             Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(4) Die an den Bund nt1<h den vorstehenden Ab-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsiitzen abzufiilrnmden ßetr~igc sind vom Land in\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nHöhe von 2 v. H. über dem für Kassenkredite des\nBundes geltend<-m Zinssatz der Deutschen Bundes-\nbank zu verzinsen, im Fülle~ des Absatzes 2 vom\nZeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, im                                  § 14\nFalle der A k;ütze l und ] vom Beginn des zweiten\nInkrafttreten\nauf den Einqcmg des Betrages beim Land folgenden\nMonats.                                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. Oktober 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}