{"id":"bgbl1-1969-107-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":107,"date":"1969-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/107#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-107-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_107.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer","law_date":"1969-10-01T00:00:00Z","page":1853,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1853\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                               Z1997 A\n1969                       Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 1969                                                                       1 Nr.107\nInhalt                                                                   Seite\n10. (}J Neufassung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer                                           1853\nl 0. GD Veronln unq zur Anderunq der Fernsprechgebührenvorscbriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1858\nB1111d,•sqcsclzlJI. III U021i-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes~Jcsclzhl<1U 'T(!il Tl Nr. 70 ................. , ....................... , . . . . . . . . . . . . . .                 1859\nl~echtsvorschriftcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1859\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zweiten Gesetzes\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\nVom 1. Oktober 1969\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ande-\nrung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Ver-\nmögensbildung der Arbeitnehmer vom 3. Septem-\nber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1563) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Zweiten Gesetzes zur\nFörderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\nvom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 585) unter Be-\nrücksichtigung der Änderungen durch\ndas Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur\nFörderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\nin der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\nden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 1. Oktober 1969\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nZweites Gesetz\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer_\n(Zweites Vermögensbildungsgesetz - 2. VermBG)\nin der Fassung yom 1. Oktober 1969\n§ 1                                      (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht\n(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch                      a) für vermögenswirksame Leistungen juristischer\nvereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Ar-                           Personen an Mitglieder des Organs, das zur ge-\nbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses Ge-                            setzlichen Vertretung der juristischen Person be-\nsetzes gefördert.                                                          rufen ist,\n(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind                       b) für vermögenswirksame Leistungen von Per-\nArbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer                       sonengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung\nBerufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer                           oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der\ngelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten.                               Personengesamtheit berufenen Personen.","1854                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Sol-           Beginn des maßgebenden Kalenderjahres das\ndaten auf Zeil sowie berulsmrjßige Angehörige und             17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder\nAngehörirJe auJ ZPi t des Zivi lschut:;.korps gelten die      die in diesem Kalenderjahr lebend geboren\nnachstehenden Vorschriflen dieses Ceset.zes ent-             wurden.\nsprechend.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a\n§ 2                          und b hat der Arbeitgeber für die berechtigten Ar-\n(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Leistun-        beitnehmer unmittelbar an das Unternehmen oder\ngen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer er-        Institut zu leisten, bei dem die vermögenswirksame\nbringt                                                   Anlage zu erfolgen hat. Dabei sind gegenüber dem\na) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers, die nach den      Unternehmen oder Institut die vermögenswirksamen\nVorschriften des Spar-Prämiengesctzes angelegt      Leistungen zu kennzeichnen und die steuerfrei be-\nwerden (zum Beispiel Beiträge auf Grund von         handelten Beträge besonders auszuweisen. Das\nall~wmeinen Sparverträgen, Beiträge auf Grund       Unternehmen oder Institut hat ebenfalls die ver-\nvon Sparverträgen mit festgelegten Sparraten,       mögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers zu\nAufwendungen für den Erwerb von Wertpapie-          kennzeichnen und die steuerfreien Beträge beson-\nren und Anteilscheinen); die unbeschränkte Ein-     ders auszuweisen. Es hat dem Arbeitgeber die Art\nkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers (§ 1           der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen\nAbs. 1 des Spar-Prämien~Jeselzes) ist nicht erfor-  schriftlich zu bestätigen. Bei laufenden vermögens-\nderlich,                                            wirksamen Leistungen auf einen nach dem Spar-\nb) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach          Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-Prämien-\nden Vorschriften des Wohnungsbau-Prämien-            gesetz abgeschlossenen Vertrag genügt die Bestäti-\ngesetzes angelegt werden; die unbeschränkte          gung der Art der Anlage der ersten vermögens-\nEinkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers (§ 1        wirksamen Leistung. Kann eine weitere Leistung des\nArbeitgebers nicht mehr die Voraussetzungen des\nAbs. 1 des· Wohnungsbau-Prämiengesetzes) ist\nnicht erforderlich,                                  Absatzes 1 Buchstaben a oder b erfüllen, so hat das\nUnternehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber\nc) als Aufwendungen des Arbeitnehmers                    unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\n1. zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung\neines Wohngebäudes oder einer Eigentums-            (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c hat\nwohnung,                                         der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckent-\nsprechende Verwendung der in einem Kalenderhalb-\n2. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne         jahr erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen je-\ndes Wohnungseigentumsgesetzes,\nweils bis zum Ende des folgenden Kalenderhalb-\n3. zum Erwerb eines Grundstücks für Zwecke des       jahres nachzuweisen.\nWohnungsbaus oder\n§ 3\n4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zu-\n(1) Vermögenswirksame Leistungen können in\nsammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3\nVerträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinba-\nbezeichneten Vorhaben eingegangen worden\nsind,                                            rungen oder in Tarifverträgen vereinbart werden.\nd) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den               (2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarif-\nErwerb eigener Aktien des Arbeitgebers zu            verträgen vereinbart werden, werden nur dann nach\neinem Vorzugskurs unter Vereinbarung einer           den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn\nfünfjährigen Sperrfrist (§ 8 des Gesetzes über       die Tarifverträge nicht die Möglichkeit vorsehen,\nsteuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des          daß statt einer vermögenswirksamen Leistung eine\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei        andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, er-\nUberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-         bracht wird.\nmer in der Fassung vom 10. Oktober 1967, Bun-           (3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den\ndesgesetzbl. I S. 977),                              Arbeitgeber auf die in einem Tarifvertrag verein-\ne) als Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Be-            barte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht,\ngründung von Darlehensforderungen gegen den          wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirk-\nArbeitgeber zu einem Zinsfuß von mindestens          samen Leistung eine andere Leistung, insbesondere\nvier vom Hundert. Vorc:ussetzung ist eine Sperr-     eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist\nfrist von fünf Jahren. Die Sperrfrist entfällt beim  nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Ar-\nTod des Arbeitnehmers oder bei seiner völligen       beitgeber herauszugeben.\nErwerbsunfähigkeit. Der Darlf~hensvertrag muß           (4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarif-\ndurch ein Kreditinstitut verbürgt sein. Die Kosten   gebundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber\nder Bürgschaft muß der Arbeitgeber tragen.           ihm statt der den tarifgebundenen Arbeitrehmern\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a         auf Grund eines Tarifvertrags gezahlten vermögens-\nbis c können die Leistungen auch erbracht werden         wirksamen Leistungen eine andere Leistung, insbe-\na) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers, der        sondere eine Barleistung, erbringt.\nmindestens seit Beginn des maßgebenden Kalen-           (5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich ver-\nderjahres mit dem Arbeitnehmer verheiratet ist       einbarte vermögenswirksame Leistungen die be-\nund von ihm nicht dauernd getrennt lebt,             trieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem Ar-\nb) zugunsten der in § 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkom-      beitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als\nmensteuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu        vermögenswirksame Leistungen erbracht worden","Nr. 107 •-·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1969                       1855\nsind. Das gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer bei den          (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn vermögenswirksame\nbetrieblichen Sozic11leistungen zwischen einer ver-        Leistungen nach § 4 vereinbart werden.\nmögenswirksamen Leistung und einer anderen\nLeistung, i nslH!sorHlen! einer Barleistung, wählen                                    § 6\nkonnl.t!.\nVermögenswirksame Leistungen werden nur dann\n§  4                            nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert,\n(1) Dc•r /\\rlH!il~Jeber hat auf schriftliches Verl,m-    wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögens-\nqen des Arbc)ilnehmers e.inen Vertrug über die ver-         wirksamen Anlage und das Unternehmen oder In-\nmögenswirksmne Anld~Je von Teilen des Arbeits-              stitut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.\nlohns c1bzuschließen.                                       Eine Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben d und e ist\n(2) Die Verpflichtimg des Arbeitgebers besteht           nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.\nnur, W(mn der Arhei l.nehmer die vermögenswirk-\nsame Anlaqe von Teilen des Arbeitslohns entweder                                       § 7\nin monatlichen, der Höhe nach gleichbleibenden\nWerden die vermögenswirksamen Leistungen auf\nBeträgen von mindestens 10 Deutsche Mark oder\nGrund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten\nnur einmal im Kalenderjahr in lfohe eines Betrages\nergänzend die §§ 8 bis 11.\nvon mindestens 60 Deut.sehe Mark verlangt. Der\nArbeitnehmer kann b(~i der Anlage in monatlichen\nBeträgen während des Kalenderja.hres die Art der                                       § 8\nvermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen                  (1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Gesetzes\noder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zu-       ist die vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer an\nstimmung des Arbeitgebers wechseln.                         dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg\n(3)  Der A rbeilgcber kimn einen Termin im               des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, zum\nKalenderjahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer             Beispiel auf Grund von Materialers:µarnissen, Ver-\ndes Betriebs oder Betriebsteils die einmalige An-           minderung des Ausschusses oder der Fehlzeiten,\nlage von Teilern des Arbeitslohns nach Absatz 2             sorgfältiger Wartung der Arbeitsgeräte und Maschi-\n;verlangen können. Die Bestimmung dieses Termins            nen, Verbesserung der Arbeitsmethoden und der\nunterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats oder          Qualität der Erzeugnisse sowie sonstiger Produk-\nder zuständigen Personalvertretung; das für die             tions- und Produktivitätssteigerungen. Der Lei-\nMitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vor               stungserfolg ist nach betriebswirtschaftlichen Ge-\ngeschriebene Verfahren ist einzuhalten. Der nach            sichtspunkten jeweils für bestimmte Berechnungs-\nSatz 1 bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in            zeit.räume zu ermitteln. Die Ergebnisbeteiligung ist\njedem Kalenderjahr erneut in geeigneter Form be-            vor Beginn eines Berechnungszeitraumes zu ver-\nkanntzugeben. Zu einem anderen als dem nach                 einbaren.\nSatz 1 bestimmten Termin kann der Arbeitnehmer                 (2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die Ge-\neine einmalige Anlage nach Absatz 2 nur verlangen           samtheit der Betriebe eines Unternehmens verein-\na) von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten           bart werden.\nLohnzahlungszeitrnum des Kalenderjahres er-                                        § 9\nzielt; oder\n(1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine ver-\nb) von Teilen bc~sonderer Zuwendungen, die im Zu-           mögenswirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der\nsammenhang mit dem Weihnachtsfest oder                  Schriftform. Sie müssen Bestimmungen enthalten\nJahresende gezahlt werden.                              über die Art der Ergebnisbeteiligung, die Be-\n(4) Der Arbeitnehmer kann von dem Arbeitgeber            messungsgrundlage, die Grundsätze für die Berech-\nschriftlich verlangen, daß der Vertrag über die ver-        nung des Ergebnisanteils und den Berechnungszeit-\nmögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeits-               raum.\nlohns aufgehoben wird. Der Arbeitgeber ist in die-             (2) Die Verträge sollen Bestimmungen enthalten\nsem Fall nicht verpflichtet., in demselben Kalender-        über\njahr einen neuen Vertrag über die vermögenswirk-\nsame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzu-               a) Frist und Form der Mitteilung des Ergebnis-\nschließen.                                                       anteils an den Arbeitnehmer,\n(5) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarun-          b) die Fälligkeit des Ergebnisanteils,\ngen kann von dem Absätzen 2 bis 4 abgewichen wer-           c) die Art der vermögenswirksamen Anlage und\nden.                                                             das Unternehmen oder Institut, bei dem die An-\n(6) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des                lage erfolgen soll,\nArbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen              d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe-\nim Sinne dieses Gesetzes.                                       sondere für den Fall der Beendigung des Arbeits-\n:verhältnisses.\n§ 5\n(1) Vermögensv.;irksame Leistungen, die in Be-              (3) Soweit die Verträge keine Bestimmungen\ntriebsvereinbarungen oder in Verträgen mit Arbeit-          nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vorschrif-\nnehmern vereinbart werden, müssen allen Arbeit-             ten:\nnehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils an-           a) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem beteiligten\ngeboten werden.                                                 Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach Ablauf","1856                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndes lkn~chn u nqs/.r'i lrc1u nH~s schriftlich mitzutei-  · (2) An Stelle der Auskunft nach Absatz l kann\nlen; f\\t wird zwPi Monill(' rwch der Mitteilung         der Arbeitgeber jederzeit bei Mitteilung der Ergeb-\nfällig.                                                 nisanteile an die Arbeitnehmer die Bestätigung\nb) Der Verl.rdg kilnn mil einer f7risl von drei Mona-        eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten\nten zum Schluf\\ cim~s Bcn·c:linunq~,zeitraumes ge-      Buchprüfers, eines Steuerberaters oder Steuer·•\nkündigl werden.                                         bevollmächtigten über die Richtigkeit der Berech·\nc) Endet das ArbeilsverhJllnis wiihrend eines Be-            nung der Ergebnisanteile vorlegen.\nrechnungszeitraumes, so ist der Arbeitnehmer an            (3) Durch schriftliche Verträge (§ 9), Betriebsver-\ndem für diesen Berechnungszeitraum ermittelten          einbarungen (§ 10) oder Tarifverträge kann eine\nErgebnis beteiligt, wenn er dem Betrieb minde-          von den Absätzen l und 2 abweichende Regelun9\nstens während der Hälfte des Berechnungszeit-           des Auskunftsrechts oder des Verfahrens bestimmt\nraumes angehört hat; sein Ergebnisanteil bemißt         werden.\nsich nach dem Verhältnis der Zeit, die er wäh-                                    § 12\nrend des Berechnungszeitraumes dem Betrieb an-\ngehört hat, zum Berechnungszeitraum. Absatz 3              (1) Vermögenswirksame Leistungen nach diesem\nBuchstabe a gilt entsprechend.                          Gesetz, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Ein-\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des\n§ 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erhält,\n§ 10\ngelten nicht als steuerpflichtige Einnahmen, soweit\n(l) Betriebsvereinbarungen über eine vermögens-           sie 312 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-\nwirksame Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer                steigen. Erhält der Arbeitnehmer im Kalenderjahr\nmüssen Bestimmungen enthalten über                           einen Kinderfreibetrag für drei oder mehr Kinder\na) die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemessungs-          nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuer-\ngrundlage, die Grundsätze für die Berechnung            gesetzes, so erhöht sich der in Satz 1 genannte Be-\nder Ergebnisanteile und den Berechnungszeit-            trag um 50 vom Hundert.\nraum,                                                      (2) Werden in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buch-\nb) den Kreis der beteiligten Arbeitnehmer.                   staben a und b die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 Spar-Prämien-\ngesetz und § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 3\n(2) Die Betriebsvereinbarungen           sollen  Bestim-  Wohnungsbau-Prämiengesetz vorgesehenen Voraus-\nmungen enthalten über                                        setzungen oder werden in den Fällen des § 2 Abs. 1\na) Frist und Form der Mitteilung der Ergebnis-               Buchstaben d und e die Sperrfristen nicht eingehal-\nanteile an die Arbeitnehmer,                            ten, so wird eine Nachversteuerung mit einem\nb) die Fälligkeit der Ergebnisanteile,                       pauschalen Steuersatz von 20 vom Hundert durch-\nc) die Beendigun~J der Betriebsvereinbarung,                 geführt. Die pauschal versteuerten vermögenswirk-\nsamen Leistungen und die· darauf entrichtete Lohn-\nd) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe-\nsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkom-\nsondere für den Fall der Beendigung des Arbeits-\nmensteuer und einem Lohnsteuer-Jahresausgleich\nverhJltnisses.\naußer Betracht.\n(3) Soweit Betriebsvereinbarungen keine Bestim-\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ·\nmungen nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften:\nVorschriften zu erlassen über\na) Für die Mitteilung der Ergebnisanteile an die\n1. die Eintragung der vermögenswirksamen Lei··\nArbeitnehmer und ihre Fälligkeit gilt § 9 Abs. 3\nBuchstabe a entsprechend.                                   stungen im Lohnkonto und in steuerrechtlichen\nBescheinigungen,\nb) Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist\nvon drei Monaten zum Schluß eines Berechnungs-          2. die Begründung _von Anzeigepflichten für den\nzeitraumes gekündigt werden.                                Arbeitgeber und das Unternehmen oder Institut,\nbei dem die vermögenswirksame Leistung ange-\nc) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnis-\nlegt ist, soweit dies zur Sicherung der Nachver-\nses eines Arbeitnehmers gilt § 9 Abs. 3 Buch-\nsteuerung erforderlich ist,\nstabe c entsprechend.\n3. das Verfahren bei der Nachversteuerung,\n§ 11                           4, das Nähere der steuerlichen Behandlung von\n(1) Der Arbeitgeber hat dem beteiligten Arbeit-              vermögenswirksamen Leistungen bei mehreren\nnehmern auf Verlangen Auskunft über die Richtig-                 Dienstverhältnissen des Arbeitnehmers, um\nkeit der Berechnung der Ergebnisanteile zu erteilen.             sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten\nAuf Wunsch des Arbeitgebers haben die beteiligten                Beträge nicht überschritten werden. Dabei kann\nArbeitnehmer aus ihrer Mitte nicht mehr als drei                 auch bestimmt werden, in welcher Weise die in\nBeauftragte zur Wahrnehmung dieser Auskunfts-                    Absatz 1 genannten Beträge in einem Dienstver-\nrechte zu wählen. Die Beauftragten haben über ver-              hältnis, für das eine zweite oder eine weitere\ntrauliche Angaben, die ihnen vom Arbeitgeber aus-                Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist, zu berück-\ndrücklich als geheimzuhalten bezeichnet worden                   sichtigen sind.\nsind, Stillschweigen auch nach Ausscheiden aus dem           Durch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt\nBetrieb zu wahren. Die Beauftragten dürfe11 wegen             werden, daß die pauschale Lohnsteuer in den Fällen\nihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.                   des § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b durch das Unter-","Nr. 107   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1969                                         1857\nnehnwn od()t Instil.111., bei dem die vermögenswirk-    erbringen, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder\nsctme Leistunn d nuele9t ist, in den FHllen des § 2     Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,\nAbs. l B11chsl ahe e durch den Arbeitgeber einzu-       in dem die Leistungen erbracht worden sind, um\nbclrnlt<m und dn clds Fin;inziiml ab:tuführen ist.      30 vom Hundert der Summe der vermögenswirk-\n(4) Dds  Un lr~rrwhnicn oder Institut oder der       samen Leistungen, höchstens aber um insgesamt\nArbeilneber Jrnftpf, soweit ,1uf Grund einer Rechts-    3 000 Deutsche Mark. Bei Ehegatten, die beide die\nverordnunq .rwch Absatz 3 Sul.z 2 eine Verpflichtung    Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, gilt der\nz1u Einbelwltun9 und Abführung der pauschalen           Höchstbetrag von 3 000 Deutsche Mark für jeden\nLohnsteuer besteht, für die pauschale Lohnsteuer        Ehegatten. ·wird der Gewinn nach einem vom\nsowio bis zur Hübe der pü uschtilcn Lohnsteuer bei      Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermi l-\nVerlelzun9 der in der Rechtsverordnung nach Ab-         telt, so bemißt sich die Steuerermäßigung nach den\nsatz 3 Satz l Nr. 2 bestimmten Anzeigepflichten. Das    vermögenswirksamen Leistungen in dem Wirt-\nUnternehmen oder Institut haftet ferner bei Ver-        schaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum endet. Für\nletzung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 3 letzter      vermögenswirksame Leistungen, die eine offene\nSatz für die Lohnsteuer, die cmf Grund der Pflicht-     Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft\nverletzung zu wenig erboben worden isl.                 oder eine andere Geselbchaft, bei der die Gesell-\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu-\n(5) Vermögenswirksame Leistungen nach diesem         sehen sind, ihren Arbeitnehmern erbringt, ermäßigt\nGesetz gehören nicht zur Lohnsumme im Sinne des         sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\n§ 24 des Gewerbesteuergesetzes, soweit sie für den      für alle Gesellschafter zusammen um höchstens 3 000\neinzelnen Arbeitnehmer die in Absatz 1 genannten        Deutsche Mark. Diese Steuerermäßigung ist auf die\nBeträge nicht übersteigen. Dies gilt nicht für ver-     einzelnen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer\nmögenswirksame Leistungen, die nach § 4 verein-         Gewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr, das im Ver-\nbart werden, und für sonstige vermögenswirksame         anlagungszeitraum endet, aufzuteilen und bei den\nLeistungen, die nicht über den geschuldeten Arbeits-    Gesellschaftern im Rahmen des in den Sätzen 1\nlohn hinaus erbracht werden.                            und 2 bezeichneten Höchstbetrags zu berücksichti-\ngen. Voraussetzung für die Gewährung der Steuer-\n§ 13                         ermäßigung ist, daß der Steuerpflichtige oder die\nGesellschaft am 1. Oktober des Kalenderjahres, das\n(1) Vermögenswirksame Leistungen nach diesem\ndem Veranlagungszeitraum vorausgegangen ist, ins-\nGesetz sind kein Entgelt im S.inne der Sozialver-\ngesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt\nsicherung, soweit sie~ bei dem einzelnen Arbeitneh-\nhat.\nmer die in § 12 Abs. 1 genannten Beträge im Kalen-\nderjahr nicht übersteigen; dies gilt nicht für die ge-     (2) Absatz l gilt nicht für vermögenswirksame\nsetzliche Unfallversicherung.                           Leistungen, die nach § 4 vereinbart werden, und für\nsonstige vermögenswirksame Leistungen, die nicht\n(2) Bei der Berechnung der Leistungen aus der        über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht\ngesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeits-       werden. Soweit die vermögenswirksamen Leistun-\nlosenversicherung sind vermögenswirksame Lei-           gen für den einzelnen Arbeitnehmer die in § 12\nstungen als Entgelt zu berücksichtigen, soweit sie      Abs. 1 genannten Beträge übersteigen, sind sie bei\nin dem für die Bemessung der Leistungen maß-            Anwendung des Absatzes 1 nicht zu berücksichtigen.\ngebenden Zeitraum bEj dem einzelnen Arbeitneh-\nmer 26 Deutsche Mcuk übersteigen.                          (3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers ganz\noder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständi-·\n(3) Bei der Berechnung des Zuschusses nach § 1       ger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenom~\ndes Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen      men worden ist, und liegen die Voraussetzungen\nSicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle ist von       des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes\ndem unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 be-      nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung\nrechneten Krankengeld oder Rechnungsbetrag des          des Absatzes 1 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Zif-·\nKrankengeldes auszugehen, der zu zahlen wäre,           fer 8 Buchstabe a und Abs. 3 des Einkommensteuer-\nwenn keine Krnnkenhauspfle~Je gewährt würde. Zum        gesetzes ist sinngemäß anzuwenden.\nArbeitsentgelt, das der Berechnung des Netto-\narbeitsentgelts nach § 2 Abs. l des Gesetzes zur\nVerbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der                                            §  15\nArbeiter im Krankheitsfalle zugrunde zu legen ist,         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ngehören auch vennögenswirksame Leistungen, es           und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgeset,\nsei denn, der Arbeitgeber ist verpfüchtet, die ver-     zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nmögenswirksamen Leistungen auch während der             im Land Berlin.\nErkrankung dc~s Arbeiters zu erbringen.\n§ 16\nDieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft.*)\n§ 14\n(1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern\n*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung\nvermögenswirksame Leistun9en nach diesem Gesetz            vom 1. Juli 1965 (Bun<lcsgesetzbl. I S. 585)."]}