{"id":"bgbl1-1969-106-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":106,"date":"1969-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/106#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-106-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_106.pdf#page=39","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Futtermittelgesetzes","law_date":"1969-10-02T00:00:00Z","page":1847,"pdf_page":39,"num_pages":4,"content":["Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1969                                  1847\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Futtermittelgesetzes\nVom 2. Oktober 1969\nAuf Grund des § 11 des Futtermittelgesetzes vom                     m) in der Uberschrift des VI. Titels des Zweiten\n22. Dezember 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525), geän-                       Abschnitts wird das Wort „Kennzeichen\"\ndert durch das Einführungsge,setz zum Gesetz über                         durch das Wort „Kennzeichnung\" ersetzt.\nOrdnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Artikel 129\nAbs. 1 des Grundgesetzes, wird mit Zustimmung des                  2. § 15 erhält folgende Fassung:\nBundesrates verordnet:\n,,§ 15\nSojakuchen sind Rückstände der Olgewinnung\nArtikel 1                                     aus Samen der Sojabohnen. Umgerechnet auf ein\nErzeugnis mit einem Trockensubstanzgehalt von\nDie Verordnung zur Ausführung des Futtermittel-                     88 vom Hundert enthält dieses Erzeugnis höch-\ngesetzes vom 21. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 225)                 stens 7 vom Hundert Rohfaser und 6,5 vom Hun-\nwird wie folgt geändert:                                              dert Rohasche.\"\n1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:\na) Die Inhaltsangabe zu § 15 erhält die Fassung               3. In § 46 Satz 5 wird das Wort „Sand\" durch die\n,,Sojakuchen\";                                               ·worte „salzsäureunlöslicher Asche\" ersetzt.\nb) hinter der Angabe zu § 53 werden folgende\nAngaben eingefügt:                                         4. § 53 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n„Fleischknochenmehl ............... 53 a\nFutterknochenschrot . . . . . . . . . . . . . . . . 53 b                             ,,§ 53\nGetrocknete Geflügelschlachtabfälle .. 53 c\";                    Fleischfuttermehl, Fleischmehl wird durch\nTrocknen und Mahlen von knochenarmen\nc) in der Inhaltsangabe zu § 56 werden das                       Fleischteilen warmblütiger Landtiere gewonnen.\nKomma und das Wort „Futterknochenmehl\"                        Es muß bis auf unvermeidbare Mengen frei\ngestrichen;                                                   sein von Haaren, Federn, Horn, Haut und Blut\nd) die Angabe zu § 57 wird gestrichen;                           sowie von Magen- und Darminhalt. Umgerechnet\nauf ein Erzeugnis mit einem Trockensubstanz-\ne) die Uberschrift des VIII. Titels des Ersten Ab-                gehalt von 88 vom Hundert enthält das Erzeug-\nschnitts erhält folgende Fassung:                             nis mindestens 60 vom Hundert Rohprotein so-\n,,Mineralstoffe § § 63 bis 66 a\";                             wie höchstens 4 vom Hundert Phosphor, 12 vom\nHundert Rohfett und 2 vom Hundert Chloride,\nf) die Inhaltsangabe zu § 64 erhält die Fassung                  berechnet als Natriumchlorid.\n,,Kohlensaurer Futterkalk\";\ng) hinter der Angabe zu § 66 wird folgende An-                                          § 53a\ngabe eingefügt:                                                  Fleischknochenmehl wird durch Trocknen und\n,,Jodiertes Viehsalz . .,., ............... 66 a\";            Mahlen von knochenreichen Fleischteilen warm-\nblütiger Landtiere gewonnen. Es muß bis auf\nh) in der Uberschrift des V. Titels des Zweiten                   unvermeidbare Reste frei sein von Haaren, Fe-\nAbschnitts wird die Zahl „94\" durch die Zahl                  dern, Horn, Haut und Blut sowie von Magen-\n,, 93\" ersetzt;                                               und Darminhalt. Umgerechnet auf ein Erzeugnis\ni) die Inhaltsangabe zu § 84 erhält folgende Fas-                mit einem Trockensubstanzgehalt von 88 vom\nsung:                                                         Hundert enthält das Erzeugnis mindestens 40\nvom Hundert Rohprotein sowie höchstens 8 vom\n,,Gehalt an Protein und an Fett\";\nHundert Phosphor, 12 vom Hundert Rohfett und\nj) die Angaben zu den §§ 85, 87, 88 und 92 wer-                  2,5 vom Hundert Chloride, berechnet als Na-\nden gestrichen;                                               triumchlorid.\n§ 53b\nk) die Inhaltsangabe zu § 93 erhält folgende\nFassung:                                                         Futterknochenschrot wird durch Trocknen und\n,,Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche\";                      Zerkleinern von weitgehend entfetteten Kno-\nchen warmblütiger Landtiere gewonnen. Es muß\nI) die Angabe zu§ 94 wird gestrichen;                            bis auf unvermeidbare Reste frei sein von Haa-","1848                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil l\nren, Federn, I Iorn, Haut und Blut sowie von                                       § 64\nMagen- und Darminhalt. Außerdem muß es split-\nKohlensaurer Futterkalk besteht aus ausge-\nterfrei sein und darf keine scharfkantigen Kno-\nfälltem Calciumkarbonat, gemahlenem Kalkstein,\nchenteile enthalten. Umgerechnet auf ein Erzeug-\nSchlämmkreide, gekörnter Kreide oder zerklei-\nnis mit einem Trockensubstanzgehalt von 88 vom\nnerten Muschel- oder Austernschalen. Er enthält\nHundert enthält das Erzeugnis mindestens 24\nmindestens 36,4 vom Hundert Calcium. Gemah-\nvom Hundert Rohprotein und 8 vom Hundert\nlener Kalkstein muß durch ein Sieb mit 0,09 Mil-\nPhosphor sowie höchstens 4 vom Hundert Roh-\nlimeter lichter Maschenweite zu mindestens 80\nfett. Wertbeslimmend ist der Gehalt an Roh-\nvom Hundert und durch ein Sieb mit 0,2 Milli-\nprotein und an Phosphor.\nmeter lichter Maschenweite vollständig hindurch-\ngehen. Wert.bestimmend ist der Gehalt an Cal-\n§ 53c                              cium.\nGetrocknete Geflügelschlachtabfälle werden                                      § 65\ndurch Trocknen und Mahlen von Abfällen ge-\nPhosphorsaurer Futterkalk wird durch Aus-\nschlachteten Geflügels gewonnen. Das Erzeugnis\nlaugen gereinigter Knochen mit Salzsäure oder\nmuß bis auf unvermeidbare Reste frei sein von\nschwefliger Säure und Ausfällen der gelösten\nFedern. Umgerechnet auf ein Erzeugnis mit\nPhosphorsäure mit Kalkmilch gewonnen. Das\neinem Trockensubstanzgehalt von 88 vom Hun-\nErzeugnis kann auch durch Ausfällen von Kalk-\ndert enthält das Erzeugnis mindestens 55 vom\nmilch mit entfluorierter Phosphorsäure gewon-\nHundert Rohprotein sowie höchstens 2 vom\nnen werden (technisches Dicalciumphosphat).\nHundert Chloride, berechnet als Natriumchlorid,\nDer Gehalt an Phosphor, der in Petermannscher\nund höchstens 3 vom Hundert salzsäureunlös-\nZitratlösung löslich ist, beträgt mindestens 16 vom\nliche Asche.\"\nHundert. Das Erzeugnis darf höchstens 0,001 vom\nHundert Arsen, 0,003 vom Hundert Blei, 1 vom\n5. § 56 erhält folgende Fassung:                             Hundert Chlor, berechnet als Natriumchlorid,\n0,2 vom Hundert Fluor und 0,15 vom Hundert\n,,§ 56                             Sulfite, berechnet als wasserfreies Natriumsulfit,\nKnochenfuttermehl wird aus Knochen durch               enthalten. W ertbestimmend ist der Gehalt an\nEntfetten, Entleimen, Sterilisieren und Mahlen            Calcium und an Phosphor.\ngewonnen. Umgerechnet auf ein Erzeugnis mit\n§ 66\neinem Trockensubstanzgehalt von 88 vom Hun-\ndert enthält dc1s Erzeugnis mindestens 13 vom                Viehsalz enthält mindestens 95 vom Hundert\nHundert Phosphor sowie höchstens 3 vom Hun-               Natriumchlorid (NaCl).\ndert salzsäureunlösliche Asche. Das Erzeugnis\nmuß durch ein Sieb mit 1 Millimeter lichter Ma-                                   § 66a\nschenweite zu mindestens 90 vom Hundert hin-                 Jodiertes Viehsalz ist Viehsalz, dem Calcium-\ndurchgehen. W ertbestimmend ist der Gehalt an             jodat, Kaliumjodid, Kupfer-I-Jodid oder Na-\nCalcium und an Phosphor.\"                                 triumjodid zugesetzt worden ist. Der Gehalt an\nJod muß mindestens 0,0038 vom Hundert und\n6. § 57 wird gestrichen.                                     höchstens 0,0076 vom Hundert betragen.\"\n7. § 59 wird wie folgt geändert:                          9. In§ 67 werden die Worte „gemäß den Vorschrif-\nten der Zollbehörden\" durch die Worte „nach\na) Die Worte „mit gespanntem Wasserdampf\"                 bestehenden Rechtsvorschriften\" ersetzt.\nwerden gestrichen;\nb) die Bezeichnung „Tierkörpervernichtungs-\n(Verwertungs-)Anstalten\" wird durch die Be-       10. In § 71 werden die Worte „ gemäß § 1 ff. des Ge-\nzeichnung „Tierkörperbeseitigungsanstalten\"           setzes zum Schutze der Warenbezeichnungen\nersetzt.                                              vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) in der\nZeichenrolle des Reichspatentamts\" durch die\nWorte „nach dem Warenzeichengesetz in der\n8. Der VIII. Titel des Ersten Abschnitts erhält fol-         Zeichenrolle des Patentamts\" ersetzt.\ngende Fassung:\n„VIII. Titel\n11. In § 73 Abs. 3 Buchstabe a wird die Bezeichnung\nMineralstoffe                          „Fleisch-Fischmehl\" durch die Bezeichnung\n,,Fleisch-Fisch-Mehl\" ersetzt.\n§ 63\nChlorkalzium ist technisch reines Calcium-\nchlorid (CaCl2 · 6 H2O oder CaCl2 · 2 H2O) in fe-     12. § 84 wird wie folgt geändert:\nster Form. Es weist eine Reinheit von minde-              a) Die Worte „an Protein und Fett\" werden\nstens 97 vom Hundert auf. Wert.bestimmend ist                 durch die Worte „an Protein und an Fett\"\nder Gehalt an wasserfreiem Calciumchlorid.                    ersetzt;","Nr. 106 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1969                               1849\nb) hinter den Worten „Fischmehl aller Art,                      19. § 94 wird gestrichen.\nFleischmehl, Fh~ischknochenmehl, Futterblut-\nmehl\" werden, mit neuer Zeile beginnend,\ndie Worte „Getrocknete Geflügelschlacht-                     20. In der Uberschrift des VI. Titels des zweiten Ab-\nabfälle\" eingefügt;                                              schnitts erhält der Klammerzusatz die Fassung\n,, (§ 5 Nr. 1 FMG)\".\nc) die Worte „Mischungen, außer Melassefutter\nund solchen, die überwiegend oder ganz aus\nminerali.schen Stoffen bestehen\" werden ge-\n21. § 98 erhält folgende Fassung:\nstrichen;\nd) das Wort      „Waltiermehl\" wird durch das                                                ,,§ 98\nWort „Walfleischmehl\" ersetzt.\nIm Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13\nNr. 2 des Futtermittelgesetzes gelten Angaben\nüber den Gehalt an wertbestimmenden Bestand-\n13. § 85 wird gestrichen.\nteilen noch als richtig, wenn der tatsächliche\nGehalt vom angegebenen nach der wertmindern-\nden Seite hin um nicht mehr abweicht, als sich\n14. § 86 erhält folgende Fassung:\naus nachstehender Tabelle ergibt.\n,,§ 86                                                                           Zulässige\nWert-                                Ab-\nDer Gehalt an Zucker ist anzugeben bei Me-\nbestimmende       Angegebene Gehalte weichun-\nlasse und vollwertigen Zuckerrübenschnitzeln.\"\nBestandteile                             gen 1)\n15. Die §§ 87 und 88 werden gestrichen.                                  Protein\nbei Einzel-\nfuttermitteln  20 v. H. und mehr      2    E\n16. § 89 erhält folgende Fassung:                                                           weniger als 20 v. H.  10    R\nbei Misch-\n,,§ 89                                       futtermitteln  40 v.H. und mehr       2    E\nDer Gehalt an Wasser ist anzugeben, wenn                                             weniger als 40 v. H.   5    R\ner übersteigt bei                                                    Fett, Rohfaser     15 v.H. und mehr       1,5 E\nvom Hundert                         3 bis 15 v.H.         10    R\nSojakuchen                                               12,5                           weniger als 3 v. H.    0,3 E\nFleischfuttermehl                                        10          Zucker, Stärke     20 v.H. und mehr       2    E\nFleischknochenmehl                                       10                             weniger als 20 v. H.  10    R\nFutterknochenschrot                                      10          Wasser              10 v.H. und mehr      0,5 E\ngetrockneten Geflügelschlachtabfällen 10                                                weniger als 10 v. H.   0,3 E\nKnochenfuttermehl                                        10.\"        Salz                                            E\nRohasche,\nCalcium,\n17. § 92 wird gestrichen.\nMagnesium,\nNatrium,\n18. § 93 erhält folgende Fassung:                                        Phosphor           10 v. H. und mehr       1    E\nweniger als 10 v. H.  10     R\n,,§ 93                                   salzsäure-\nDer Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche ist                      unlösliche Asche 2 v. H. und mehr        10     R\nanzugeben, wenn er übersteigt bei                                                                     v.\nweniger als 2 H.       0,2 E\nvom Hundert     sonstige wert-\nErdnußkuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2           bestimmende\nHanfkuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3           Bestandteile\nLeinkuchen ..................... .                       2\n(außer in Vitaminvormischungen\nund antibiotischen Vormischungen)        10    R\nMohnkuchen .................... .                        3\nRapskuchen ..................... .                       2           1)   E = Einheit (vom Hundert der Gesamtmenge)\nSesamkuchen ................... .                        2                R = Relativanteil (vom Hundert des angege-\nReisfuttermehl .................. .                      2\nbenen Gehalts)\".\nTrockenschnitzeln ............... .                      2,5\nKnochenfuttermehl .............. .                       3\nTiermehl ....................... .                       2,5                            Artikel 2\nkohlensaurem Futterkalk ........ .                       3          Die Futtermittelanordnung in der Fassung der\nsonstigen Futtermitteln .......... .                     1,5.\"   Bekanntmachung vom 24. Oktober 1951 (Bundes-","1850                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nanzeiger Nr. 213 vom 2. November 1951), zuletzt ge-                            Artikel 3\nändert durch die Zweite Verordnung zur Durchfüh-            Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\nrung des Gesetzes zur Anderung futtermittelrecht-        fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nlicher Vorschriften vom 2. Oktober 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1809), wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\n1. Die Uberschrift vor § 15 erhält folgende Fassung:\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\n,,A. Mineralische Futtermittel\".\nkels 1 Nr. 12 Buchstabe c und Nr. 21 am 1. Januar\n2. Die §§ 15, 16, 18, 19, 21 und 22 werden aufge-         1970 in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe c und\nhoben.                                                Nr. 21 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBcnn, den 2. Oktober 1969\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}