{"id":"bgbl1-1969-105-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":105,"date":"1969-10-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/105#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-105-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_105.pdf#page=8","order":2,"title":"Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes","law_date":"1969-09-29T00:00:00Z","page":1800,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["1800                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetzes\nVom 29. September 1969\nAui Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes\nzur Anderung und Ergänzung des Kriegsgefangenen-\nenlschädigungsgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundes-\nuesetzbl. I S. 931) wird das Gesetz über die Entschä-\ndigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener\n(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz) in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 1. September 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 695) unter Berücksichtigung\ndes Dritten Gesetzes zur Anderung und Ergänzung\ndes Häftlingshilfegesetzes vom 30. Mai 1969 (Bun-\ndesqesetzbl. I S. 451) und\ndc~s Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645)\nin der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 29. September 1969\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nIn Vertretung\nDr. Nahm\nGesetz\nüber die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener\n(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgiEG)\n§ 1                             2. als Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesver-\n(1) Berechtigte nach diesem Gesetz sind ehe-             triebenengesetzes) spätestens sechs Monate nach\nmalige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember           dem Verlassen der zur Zeit unter fremder Ver-\n1946 aus ausländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen            waltung stehenden deutschen Ostgebiete oder\nworden sind und ihren Wohnsitz oder ständigen               des Gebietes desjenigen Staates, aus dem sie\nAufenthalt am 31. Dezember 1961 im Geltungs-                vertrieben oder ausgesiedelt worden sind, oder\nbereich dieses Gesetzes gehabt haben oder ihn nach\ndiesem Zeitpunkt unter einer der folgenden Voraus-       3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heim-\nsetzungen genommen haben oder nehmen:                       kehrergesetzes oder\n1. im Anschluß an ihre Entlassung aus ausländi-          4. als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § _3 des\nschem Gewahrsam oder                                    Bundesvertrie benengesetzes oder","Nr. 105 ---- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1969                           1801\n5. im Wege <lcr Fmnilienzusammenführung zu ihren               (2) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes\n.Chegaltcn oder als Minderjährige zu ihren Eltern       gelten\noder als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern, vor-         1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit\nausgesetzt, daß die nachträglich Zugezogenen                Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsfüh-\nmit einer Person zusammengeführt werden, die                rung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen,\nschon am 31. Dezember 1961 im Geltungsbereich               von einer ausländischen Macht\ndieses Gesetzes ständigen Aufenthalt hatte oder             a) auf engbegrenztem Raum unter dauernder\nihn nach diesem Zeitpunkt unter einer der in den                Bewachung festgehalten oder\nNummern 1 bis 4 dieses Absatzes genannten Vor-\nb) in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt\naussetzungen genommen hat; dabei sind im Ver-\nwurden, und\nhältnis zwischen Eltern und Kindern auch Schwie-\ngerkinder zu berücksichtigen, wenn das einzige          2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit\noder letzte Kind verstorben oder verschollen ist.           dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer\nWer das siebzigste Lebensjahr vollendet hat, gilt           Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörig-\nstets als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen           keit\nAufenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht er-             a) auf engbegrenztem Raum unter dauernder\nhalten hat oder nicht erhalten konnte.                          Bewachung festgehalten oder\nBei der Frist nach Nummer 2 werden solche Zeiten                b) aus dem Ausland in ein anderes ausländi-\nnicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach                  sches Staatsgebiet verschleppt wurden.\nVerlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes-\nvertriebenengesetzes bezeichneten Staaten, aus dem             (3) Absatz 2 gilt nicht für Deutsche, die\ner vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, sich in         entweder\neinem anderen der dort bezeichneten Staaten aufge-          vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden\nhalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er         oder geflohen sind\noder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöri-\noder\nger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und\ninfolgedessen zur Fortsetzung der Reise außer-              als Vertriebene\nstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder           in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtranspor-\nein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in           tes untergebracht waren. Absatz 2 gilt ferner nicht\nder sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch          für Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches\nbesetzten Sektor von Berlin aus Gründen, die er             des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn\nnicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten wor-         sie lagermäßig untergebracht waren.\nden ist.\n(4) Die Rechtsstellung eines Deutschen muß zum\n(2) Berechtigte sind ferner ehemalige Kriegsgefan-       Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein.\ngene, die nach dem 31. Dezember 1946 aus aus-\nländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen worden sind\nund vor dem 31. Dezember 1961 vorübergehend                                        Abschnitt I\nihren Wohnsitz oder Auf enthalt aus dem Geltungs-\nbereich des Gesetzes in das Ausland verlegt haben.                               Entschädigung\n(3) Soweit Personen nach dem 3. Februar 1954\n§ 3\nund vor dem 1. Januar 1962 ihren Wohnsitz oder\ndauernden Aufenthalt aus dem Geltungsbereich die-              (1) Für jeden Kalendermonat des Festhaltens in\ndes Gesetzes verlegt haben und auf Grund der bis-           ausländischem Gewahrsam - frühestens vom 1. Ja-\nherigen Fassung des Absatzes 1 oder 2 berechtigt            nuar 1947 an - wird als Entschädigung ein Betrag\nwaren, verbleibt es dabei; § 9 bleibt unberührt.            von 30 Deutsche Mark gewährt, der sich nach wei-\n(4) Nicht berechtigt nach diesem Gesetz sind die         teren    zwei Jahren   ausländischen   Gewahrsams     auf\nim ausländischen Gewahrsam geborenen Abkömm-                60   Deutsche   Mark    erhöht. Vom    fünften  Gewahr-\nlinge von Berechtigten, die selbst erst im ausländi-        samsj   ahr -   frühestens   vom  1. Januar  1951  an  -\nschen Gewahrsam geboren wurden; jedoch bleibt               wird    für jeden  Gewahrsamsmonat      eine  zusätzliche\nihre Rechtsstellung nach § 5 unberührt.                     Entschädigung     von  20  Deutsche  Mark   gewährt,  die\nsich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahr-\n§ 2\nsamsjahren     jeweils  um   20 Deutsche  Mark    erhöht;\njedoch erhalten diejenigen Berechtigten, die selbst\n(1} Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen\nerst im ausländischen Gewahrsam geboren wurden,\nmilitärischen oder militärähnlichen Dienstes gefan-\ndiese zusätzliche Entschädigung nicht. Die Gesamt-\ngengenommen und von einer ausländischen Macht\nentschädigung wird auf einen Höchstbetrag von\nfestgehalten wurden oder werden. Was als militä-\n12 000 Deutsche Mark begrenzt. Mit der Entschä-\nrischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist,\ndigung sind etwa bestehende Ansprüche des Be-\nrichtet sich nach den Bestimmungen des Bundesver- ,\nrechtigten wegen Freiheitsentziehung und Arbeits-\nsorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956\nleistung im ausländischen Gewahrsam gegen die\n(Bundesgesetzbl. I S. 469). Sind Kriegsgefangene in\nBundesrepublik abgegolten.\nein im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenes In-\nternierungslager überführt worden, so endet die                 (2) Bei der Berechnung der Zeit der Kriegsge-\nKriegsgefangenschaft mit dem Zeitpunkt, von wel- fangenschaft sind alle Zeiten eines ausländischen\nchem ab deutsche Stellen zur Entscheidung über die Gewahrsams aus den in § 2 genannten Gründen zu\nEntlassung befugt waren.                                    berücksichtigen.","1802                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Der Mofü1t, in den der Beginn des auslän-                                   § 7\ndischen Gewahrsams füllt, sowie der Entlassungs-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nmonat werden voll entschädigt, jedoch nur im Rah-\nBekanntmachung vom 15. September 1953 (Bundes-\nmen der Vorschrift über die Höchstgrenze nach\ngesetzbl. I S. 1355) wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1.\n§ 3 erhält folgende neue Nummer 17:\n„ 17. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über\n§ 4\ndie Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-\nDie Nachzahlung der zusätzlichen Entschädigung             gefangener.\"\nnach § 3 Abs. 1 Scllz 2 erfolgt nach Maßgabe der                                   § 8\nHaushallsansätze in den Jahren 1964, 1965, 1966 und        (1) Von dem Anspruch auf Zahlung einer Ent-\n1967; dabei sind Berechtigte mit längerer Gewahr-\nschädigung (§ 3), auf Gewährung von Darlehen und\nsamszeit bevorzugt zu berücksichtigen.\nBeihilfen (§ 28) ist ausgeschlossen,\n1. wer der nationalsozialistischen oder einer ande-\nren Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise\n§ 5                               Vorschub geleistet hat;\n(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht über-   2. wer nach dem 8. Mai t945 wegen eines Verbre-\ntragbar.                                                    chens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von\n(2) Ist der Berechtigte (§ 1) nach dem 31. Dezem-        mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, das\nber 1961 gestorben, so ist der Anspruch auf die Ent-        er vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung seiner tat-\nschädigung (§ 3) vererblich, wenn der Berechtigte           sächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis be-\nvon seinem Ehegatten, seinen Kindern oder seinen            gangen hat;\nEltern beerbt wird und diese hinsichtlich des Wohn-     3. wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung\nsitzes oder ständigen Aufenthalts eine der Voraus-          bekämpft;\nsetzungen des § 1 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen. Sind\n4. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen an Mitgefan-:-\nErben dieser Art nicht vorhanden, so geht der An-\ngenen in ausländischem Gewahrsam begangener\nspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwen-\nVerbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist.\ndung der Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge\nvon Eltern und Kindern auf die Stiefkinder oder den        (2) Die Verurteilung nach Absatz 1 Nr. 2 und\nStiefeltern teil über, wenn diese hinsichtlich des      4 muß durch ein deutsches Gericht im Geltungs-\nWohnsitzes oder ständigen Aufenthalts die Voraus-       bereich dieses Gesetzes erfolgt sein.\nsetzungen des Satzes 1 erfüllen. Wird der Berech-\n(3) Sölange wegen der in Absatz 1 Nr. 2 und 4\ntigte von mehreren Erben beerbt und liegen nur bei\ngenannten Straftaten ein Ermittlungsverfahren oder\neinem Teil von ihnen die Voraussetzungen des Sat-\nStrafverfahren schwebt, sind die Entscheidungen\nzes 1 vor, so steht den Erben, die die Vorausset-\nüber Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz\nzungen erfüllen, der Anspruch auf die ganze Entschä-\nzurückzustellen. Wird ein solches Verfahren ein-\ndigung, und zwar, soweit er ihr Erbrecht übersteigt,\ngeleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen durch\nals Voraus zu. Der Anspruch ist auch dann vererb-\nBescheid zuerkannt, eine Auszahlung aber noch\nlich, wenn sich die Erben eines nach § 1 Abs. 2 oder\nnicht erfolgt ist, so ist die Auszahlung auszusetzen.\n3 Berechtigten in einem ausländischen Staatsgebiet\naufhalten, in dem die Bundesrepublik vertreten ist.\n§ 9\n(3) Ist der Kriegsgefangene im ausländischen Ge-\nwahrsam oder der ehemalige Kriegsgefangene im              (1) Ansprüche nach den §§ 3 und 5 werden auf\nAnschluß an seine Entlassung aus dem Gewahrsam          Antrag festgestellt. Der Antrag ist spätestens bis\nauf dem Wege in den Geltungsbereich dieses Ge-          zum 31. Dezember 1967 zu stellen.\nsetzes oder in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum         (2) Für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder stän-\n31. Dezember 1961 im Geltungsbereich dieses Ge-         digen Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1964 im\nsetzes gestorben, so haben nach Maßgabe des Ab-         Geltungsbereich dieses Gesetzes nehmen, endet die\nsatzes 2 die dort genannten Personen Anspruch auf       Frist drei Jahre nach ihrem Eintreffen im Geltungs-\nEntschädigung in entsprechender Anwendung des           bereich des Gesetzes.\n§ 3. Das gleiche gilt, wenn der ehemalige Kriegs-\n(3) Stirbt ein Berechtigter innerhalb der für ihn\ngefangene nach dem 31. Dezember 1961 als Sowjet-\ngeltenden Antragsfrist, ohne einen Antrag gestellt\nzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertrie-\nzu haben, so endet für den Personenkreis des § 5\nbenengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nAbs. 2 die Frist drei Jahre nach dem Todestage.\nseinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt genom-\nmen hatte und vor Inkrafttreten der Vorschrift des         (4) Für Berechtigte nach § 5 Abs. 3 endet die An-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 gestorben ist.                         tragsfrist drei Jahre nach Erhalt der Todesmeldung\noder der Todeserklärung.\n(5) Ist ein Berechtigter an der Antragstellung\ndurch Umstände verhindert worden, die außerhalb\n§ 6\nseines Willens lagen, so ist er noch innerhalb eines\nDer Anspruch unterliegt in der Person des unmit-     Jahres nach Wegfall des Hindernisses zur Antrag-\ntelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.      stellung zuzulassen.","Nr. 1OS    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1969                         1803\n§ 10                             (2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-\n(enUi::illl.)\ngewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der\nEntscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ngeben.\n§ 11                             (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-\nlldt der Antra~Jsleller seirwn Wohnsitz oder stän-    stimmt ist, finden für die Beweiserhebung die\ndiqen A ufenthaH im Ausland, ist die Behörde örtlich     §§ 355 ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß An-\nzusti.indiq, in de{en Bereich (k~r Antragsteller seinen  wendung.\nletzten Wohnsitz odf!r da1wrnden Aufenthalt im\nGeltun~Jsbereich dieses C:escizes uehabt hat; hat der                              § 15\nAnln1qsleller seinen Wollnsiiz oder dauernden Auf-           (1) Im  Feststellungsverfahren ist die Abgabe\nentrwl l im Geltun~1sbereid1 des C~esetzes nicht ge-     eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Par-\nhabt, bestimmt die Re~Jieru11q des Landes, in wel-       teieid ausgeschlossen.\nchern die Bundesreqierun1J ilJl\"()D Sitz hat, die zu-       (2) Wenn der Ausschuß mit Rücksicht auf die Be-\nslündi~Je Behörde.                                       deutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer\nwahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Verneh-\n§ 12                           mung eines Zeugen oder eines Sachverständigen\nfür geboten erachtet, so ist das Amtsgericht, in des-\n(1) Für die Fe,ststellunq<>n nach diesem Gesetz\nsen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen\n·werden bE!i d('ll ß('hörden eiqene Ausschüsse ge-\nständigen Aufenthalt hat, um die eidliche Verneh-\nbildet.\nmung zu ersuchen.\n(2) Diese Ausschüsse bestehen aus jeweils\n(3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor-\n1. dem Leiter der Behörde oder seinem Stellvertre-       schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der\nter oder dem Diensl.stellenlPiter oder dessen Stell- Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.\nvertreter als Vorsitzenden,\n2. zwei ehrenmnllichen BeisitzPrn.\n§ 16\n(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegs-\n(1) Der Leiter der Behörde und der Ausschuß ent-\ngefangener sein.\nscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche\n(4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und       für die Entscheidung maßgebenden Angaben als be-\nin den Stadtkreisen von den dort zuständigen Wahl-       wiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als\nkörperschaften auf die Dauer von zwei Jahren ge-         glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtig-\nwählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses           keit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden\nauf die gewissenhafte und unparteiische Wahrneh-         Wahrscheinlichkeit dargetan ist.\nmung ihrer Amtsobliegenheilen verpflichtet. Vor der\n(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft\nWahl der Beisitzer sind I-kimkehrerorganisationen\ngemacht sind, werden nicht berücksichtigt.\nzu hören, die nach der Znsi:lmmensetzung ihrer Mit-\nglieder dazu berufen sind, die Interessen der I-Ieim-\nkehrer zu vertreten.                                                               § 17\n( l) per Feststellungsbescheid hat die festgestellte\n§ 13                           Zeit der Kriegsgefangenschaft (§ 2) und die Höhe\nder sich daraus ergebenden Entschädigung zu ent-\n(1) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß\nhalten.\n(§ 12) durch Bescheid.\n(2) Die Entscheidungen ergehen schriftlich und\n(2) Der Leiter der BehördP kann über den Antrag       sind zu begründen. Sie müssen eine Rechtsmittel-\nselbst entscheiden, wenn dem Antrag in vollem            belehrung enthalten.\nUmfang entsprochen werden kann oder wenn der\nAntragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtig-          (3) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller\nten Entscheidung einverstanden erklärt hat.              zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten\ndie Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes\n(3) Die Angehörigen der Behörden und der bei          vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379).\ndiesen gebildeten Ausschüsse sind von der Mitwir-\nkung an der Entscheidung eigener Anträge ocler\nüber Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10                                   § 18\ndes Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934           (1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller\n(Reichsgesetzbl. I S. 925) ausqeschlossen. Im übrigen    und der Leiter der Behörde binnen eines Monats\nfinden die Vorschriften über die AusschlifJßung von      nach Zustellung Beschwerde einlegen. Uber die Be-\nGerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung ent-        schwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen\nsprechende Anw<~ndung.                                   wird, der Beschwerdeausschuß (§ 19). Das Weisungs-\nrecht der Aufsichtsbehörden bleibt unberührt.\n(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle ein-\n§ 14\ngelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Die\n(1) Die Behörd<~n und Ausschüsse erheben von          Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde recht-\nAmts wegen alle Beweise, di<:i, für die Feststellung     zeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß ange-\ndes Anspruchs notwendig sind.                            bracht wird.","1804                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Nie-    werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht ein-\nderschrift angebracht werden und ist zu begründen.       zulegen, dessen Entscheidung angefochten werden\nSofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der         soll. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die\nAnbrinqung der Beschwerde erfolgt, kann sie in           Rechtskraft der Endentscheidung. Wird der Be-\nangemessener Zeit nachgeholt werden.                     schwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Bun-\ndesverwaltungsgericht durch Beschluß.       Mit der\nAblehnung der Beschwerde durch das Bundes-\n§ 19                           verwaltungsgericht wird die Endentscheidung rechts-\nkräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so be-\n(l) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises     ginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheides\noder mehrerer Kreise oder des Landes wird ein\nder Lauf der Revisionsfrist.\nBeschwerdeausschuß gebildet; bei Bedarf können\nmehrere Beschwerdeausschüsse gebildet werden.               (3) Die Berufung gegen die Endentscheidung und\ndie Beschwerde gegen andere Entscheidungen des\n(2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem          Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.\nVorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nMitglieder des Ausschusses (§ 12) können nicht\nzugleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein.                              § 24\n(3) § 12 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwen-        Die Beschwerde, die Klage und die Revision\ndung; wird ein Beschwerdeausschuß für mehrere            haben aufschiebende Wirkung.\nKreise gebildet, so bestimmen die Landesregierun-\ngen nach Landesrecht über Sitz und Amtsbereich\ndes Beschwerdeausschusses sowie darüber, welche\n§ 25\nWahlkörperschaft für die Wahl der Beisitzer zu-\nständig ist.                                                Wer durch Naturereignisse oder durch unabwend-\nbare Zufälle gehindert worden ist, eine Frist zur\n§ 20                           Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels\neinzuhalten, kann die Wiedereinsetzung in den\nFür das Verfahren vor den Beschwerdeausschüs-         vorigen Stand beantragen. Die Vorschriften der\nsen finden die Vorschriften der §§ 13 bis 16 dieses      §§ 233 bis 237 der Zivilprozeßordnung finden ent-\nGesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungs-         sprechende Anwendung.\ngerichten die für diese Gerichte maßgebenden Vor-\nschriften Anwendung.\n§  26\nWer eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in\n§ 21                           den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstige Ent-\n(l) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch          scheidung herbeigeführt hätte, kann bei der Behörde,\nBeschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die      welche die Entscheidung getroffen hat, die Wieder-\nSache an die Behörde, welche die Entscheidung ge-        aufnahme des Verfahrens beantragen.\ntroffen hat, zurückverweisen.\n(2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid\n§ 27\nauch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde ein-\ngelegt hat, ändern.                                         (1) Das Verfahren vor den durchführenden Be-\nhörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen\nist gebührenfrei.\n§ 22\n(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor\nGegen den Bt~schluß des Beschwerdeausschusses         den durchführenden Behörden und den bei diesen\nkönnen der Antragsteller und der Leiter der Be-          gebildeten Ausschüssen dürfen dem Antragsteller\nhörde, bei der der Bcschwerdeausschuß gebildet           nicht auferlegt werden. Im übrigen wird über die\nist, binnen eines Monats nach Zustellung die Klage       Tragung der Kosten bei Entscheidung zur Sache mit\nbeim Verwaltungsgericht erheben.                         entschieden.\n(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\nder Länder werden Gebühren und Kosten in Höhe\n§ 23\ndes Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem\n(1) Gegen die Entscheidung des Verwaltungs-           Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Ge-\ngerichts können die Beteiligten binnen eines Mo-         bühren und Kosten auf ein Viertel.\nnats nach Zustellung Revision beim Bundesverwal-            (4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den\ntungsgericht einlegen, wenn das Verwaltungsgericht       Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten\ndie Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der         vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (3. Fe-\nSache in seiner Endentscheidung zugelassen hat;          bruar 1954) an die für diese Gerichte maßgebenden\nbesonderer Zulassung bedarf es nicht, wenn aus-          Vorschriften. Vor dem 1. September 1964 ergangene\nschließlich Mängel des Verfahrens gerügt werden.         Kostenentscheidungen, die dieser Vorschrift nicht\n(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-        entsprechen und unanfechtbar geworden sind, sind\nständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats          auf Antrag aufzuheben; über diese Kosten ist neu\nnach Zustellung der Endentscheidung angefochten          zu entscheiden.","Nr. 105   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1969                       1805\nAbschnitt II                     sehe Mark übersteigende Betrag, bei Darlehns-\nDarlehen und BeihiHen\nbewerbern, die nach dem 31. Dezember 1959 stän-\ndigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes\n§ 28                         genommen haben, das volle Darlehen auf den\nBerechtigten (§ 1) können nach Maßgabe         der  Höchstbetrag nach § 29 Abs. 3 angerechnet.\nHaushaltsmittel des Bundes und der Länder im     Gel-     (2) Diese Darlehen gelten nicht als öffentliche\ntungsbereich dieses Gesetzes                           Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Woh-\nDarlehen zum Aufbau oder zur Sicherung         der  nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-\nwirtschaftlichen Existenz,                          machung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nDarlehen zur Beschaffung von Wohnraum          und  s. 1122).\nBeihilfen zur Beschaffung von Hausrat                  (3) Berechtigte, denen durch die Beschaffung der\nWohnung erstmals die Aufnahme einer dauernden\ngewährt werden, wenn sie selbst nicht über die er-     selbständigen Tätigkeit oder unselbständigen Be-\nforderlichen Mittel verfügen oder auf Grund ande-      schäftigung ermöglicht wird, sind zu bevorzugen.\nrer Bundesgesetze nicht die Möglichkeit haben,\nDarlehen oder Beihilfen für die genannten Zwecke          (4) Die Zuteilung der Mittel zu Absatz 1 an die\nzu erhalten, und wenn und soweit die nach Ab-          Länder erfolgt durch den Bundesminister für Woh-\nschnitt I gewährte oder zu gewährende Entschä-         nungswesen, Städtebau und Raumordnung nach\ndigung zur Finanzierung des beabsichtigten Vor-        Maßgabe der den Ländern vorliegenden Anträge\nhabens nicht ausreicht. Die Entschädigung wird bei     der Berechtigten.\nder Gewährung der Darlehen oder Beihilfen dann\n§ 31\nnicht angerechnet, wenn und soweit sie bereits bei\nder Gewährung eines Darlehens oder einer Beihilfe         Berechtigten kann eine Beihilfe bis zur Höhe der\nim Sinne des Satzes 1 angerechnet worden ist oder      Sätze der Hausratsentschädigung nach dem Lasten-\nwenn und soweit der Berechtigte nachweist, daß         ausgleichsgesetz zur Beschaffung fehlenden und\ner die :entschädigung für einen anderen der in Satz 1  dringend benötigten Hausrats gewährt werden.\ngenannten Zwecke verwendet hat oder verwenden\nwill und für diesen Zweck sonst ein Darlehen oder                               § 32\neine Beihilfe erhalten hätte oder erhalten würde.\nDarlehen nach den §§ 29 und 30 sowie Beihilfen\nnach § 31 sind unter Bedingungen zu gewähren,\n§ 29\nwelche die Verwendung für das beabsichtigte Vor-\n(1) Zur Schaffung einer neuen gesicherten Lebens-   haben sicherstellen.\ngrundlage oder zur Sicherung einer bereits geschaf-\nfenen, aber gefährdeten Existenz können Berechtig-                              § 33\nten (§ 1) Aufbaudarlehen gewährt werden, wenn sie\n(1) Darlehen sind in der Regel mit 3 vom Hundert\ndie erforderlichen persönlichen und fachlichen Vor-\nzu verzinsen. Sie sind nach drei Freijahren in zehn\naussetzungen erfüllen.\ngleichen Jahresraten zu tilgen. Das erste Freijahr\n(2) Die gleichen Darlehen können auch der Ehe-      beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden\nfrau eines Kriegsgefangenen (§ 2) gewährt werden,      Halb j ahresersten.\nder sich in fremdem Gewahrsam befindet, wenn da-\n(2) Für einzelne Arten von Vorhaben können die\ndurch eine gesicherte Lebensgrundlage für den\nZins- und Tilgungsq_edingungen abweichend fest-\nKriegsgefangenen geschaffen oder aber eine be-\ngestellt werden.\nstehende, jedoch gefährdete gesichert wird.\n(3) Die Darlehen sind nach Möglichkeit zu sichern.\n(3) Der Höchstbetrag, der den einzelnen Darlehns-\nbewerbern gewährt werden kann, darf 35 000 Deut-\nsche Mark nicht übersteigen. Er erhöht sich auf                                 § 34\n40 000 Deutsche Mark bei Darlehnsbewerbern, die           Die Gewährung von Darlehen bestimmt sich nach\nvor dem 1. Januar 1960 keinen Antrag stellen konn-     der sozialen Dringlichkeit und der volkswirtschaft-\nten.                                                   lichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben.\n§ 30\n(1) Für den Bau eines Familienheimes, einer                                  § 35\nEigentumswohnung oder einer sonstigen Wohnung,            Anträge auf die Gewährung von Darlehen und\ninsbesondere am Orte des gesicherten Arbeits-          Beihilfen sind bei der für den Betriebsort bzw. stän-\nplatzes, kann Berechtigten (§ 1) ein Darlehen in       digen Auf enthalt des Antragstellers zuständigen\nHöhe und nach den Grundsätzen des Lastenaus-           Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeinde-\ngleichs gewährt werden. Für die sonstige Beschaf-      behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend\nfung von Wohnungen kann ein Darlehen bis zu            begründet ist oder die Angaben unvollständig sind,\n5 000 Deutsche Mark gewährt werden, soweit die         auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls\nübrige Finanzierung des Vorhabens sowie die tech-      den Antragsteller -vorzuladen. Sie hat den Antrag\nnischen und rechtlichen Voraussetzungen gesichert      weiterzuleiten, und zwar für Existenzaufbaudarlehen\nsind. Bei Darlehensbewerbern, die vor dem 1. Januar    an die für den Betriebsort zuständige Behörde (§ 11),\n1960 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des       für Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum an die\nGesetzes genommen haben, wird der 5 000 Deut-          für den Ort des Vorhabens zuständige Bewilligungs-","1806                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nstelle (§ 39 Abs. 3) und für Beihilfen zur Beschaffung      (2) Uber Anträge zur Gewährung von Beihilfen\nvon Hausrat an die für den Wohnsitz oder dauern-         entscheidet der Leiter der für den ständigen Aufent-\nden Aufenthc1lt zusUindigc Behörde (§ 11).               halt des Antragstellers zuständigen Behörde.\n§ 41\n§ 36\nAnträge zur Gewährung von Darlehen, über die\nDer Antragsteller kann sich im Verfahren vor den\ndie zuständige Behörde nicht selbst entscheiden\nBehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüs-\nkann, werden von der für den Ort des Vorhabens\nsen vertreten lassen; jedoch kann persönliches Er-\nzuständigen Behörde unter Mitwirkung des Prü-\nscheinen angeordnet werden. Personen, die als\nfungsausschusses (§ 39) vorgeprüft und der zustän-\nAngehörige der zuständigen Behörden und der bei\ndigen obersten Landesbehörde oder der von ihr be-\ndiesen gebildeten Ausschüsse tätig sind, sind von        stimmten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.\nder Vertretung ausgeschlossen.\n§ 42\n§ 37                              (1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht\nFür die Ausschließung von der Mitwirkung an           durch Bescheid. Der Bescheid kann auch dahin lau-\nDarlehnsverfahren gilt § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes.      ten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfügbarer\nMittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag\njedoch erneut geprüft werde, sobald hinreichende\n§ 38\nMittel zur Verfügung stehen.\nFür die Beweiserhebung und Beweiswürdigung\n(2) § 17 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.\ngelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 16 dieses\nGesetzes.\n§ 43\n§ 39                              (1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller\n(1) Die Anträge auf Existenwufbaudarlehen (§ 29)      und die vom Lande bestimmte Behörde binnen eines\nsind vor der Entscheidung einem Prüfungsausschuß         Monats nach Zustellung die Entscheidung des Be-\nvorzulegen, dem als Mitglieder angehören                 schwerdeausschusses anrufen, der gemäß § 19 zu\nbilden ist und durch Beschluß entscheidet. Gegen\n1. der Behördenleiter oder dessen Stellvertreter als\nden Bescheid, daß zur Zeit einem Antrage mangels\nVorsitzender,\nverfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann,\n2. je ein Vertreter ehemaliger Kriegsgefangener          kann der Antragsteller die Entscheidung des Be-\nund der Personengruppen des § 2 Abs. 2,              schwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein\n3. je ein Vertreter der Industrie- und Handelskam-       Ermessensmißbrauch vorliegt, anrufen.\nmer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer             (2) Entscheidet gemäß § 40 die oberste Landes-\noder einer ihr entsprechenden Stelle und der         behörde oder die von ihr bestimmte Stelle, so tritt\nfreien Berufe.                                       an die Stelle der Beschwerde der Einspruch.\nNähere Bestimmungen über die Bestellung der                 (3) Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschus-\nunter den Nummern 2 und 3 genannten Vertreter            ses oder den Einspruchsbescheid können der Antrag-\ntrifft die oberste Landesbehörde.                        steller und die vom Lande nach Absatz 1 bestimmte\nBehörde binnen eines Monats nach Zustellung Klage\n(2) Der Prüfungsausschuß kann bei Anwesenheit\nbeim Verwaltungsgericht erheben; die §§ 23 bis 27\ndes Vorsitzenden und dreier Vertreter beraten und\ngelten entsprechend.\nEmpfehlungen beschließen, jedoch muß einer der\nVertreter den unter Absatz 1 Nr. 2 genannten Per-\nsonengruppen angehören.                                                       Abschnitt III\n(3) Anträge auf Darlehen für die Beschaffung von            Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige\nWohnraum (§ 30) sind dem für die Vergabe von                                 Kriegsgefangene\nnachstelligen Landesmitteln zuständigen Bewilli-\ngungsausschuß zur Prüfung vorzulegen, der durch                                    § 44\nje einen Vertreter der ehemaligen Kriegsgefange-\n(1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förde-\nnen und der Personengruppen des § 2 Abs. 2 zu er-\ngänzen ist.                                              rung ehemaliger Kriegsgefangener wird eine\nrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts un-\n§ 40                           ter dem Namen „Heimkehrerstiftung -           Stiftung\nfür ehemalige Kriegsgefangene\" errichtet.\n(1) Uber Anlräge zur Gewährung von Darlehen\nentscheidet der Leiter dt~r für den Ort des Vor-             (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung\nhabens zuständigen Behörde bis zu der gleichen           bestimmt.\nHöhe, in der für die jeweilige Darlehnsart der Leiter        (3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und aus-\ndes dort zuständigen Ausgleichsamtes entscheiden          schließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des\nkann. Uber Anträge, die nach ihrer Höhe nicht in          § 17 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto-\ndie Zuständigkeit der Behörde fa1len, entscheidet die    ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert\nzuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr         durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über\nbestimmte Stelle.                                         die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung","Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1969                       1807\nund anderer Steuergesetze vom 23. April 1963 {Bun-       den von der Bundesregierung auf Vorschlag der auf\ndesgesetzbl. I S. 197), und der Gemeinnützigkeitsver-    Bundesebene tätigen Verbände der ehemaligen\nordnung vom 24. Dezember 1953 {Bundesgesetzbl. I          Kriegsgefangenen berufen. Für jedes Mitglied wird\ns. 1592).                                                 ein Stellvertreter benannt oder berufen.\n(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter\n§ 45                          wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus\n(1) Die Stiftung wird mit sechzig Millionen Deut-     den von der Bundesregierung benannten Mitgliedern\nsche Mark ausgestattet. Dieser Betrag wird der           gewählt.\nStiftung vom Bund nach Maßgabe der im Bundes-                (3) Die Amtszeit der Mftglieder des Stiftungs-\nhaushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung ge-           rates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre.\nstellt.                                                   Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor-\n(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von      zeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein\ndritter Se-ite anzunehmen.                                Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte Be-\nstellungen sind zulässig.\n§ 46                             (4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt\nRichtlinien für die Verwendung der Mittel auf,\n(1) Von der Stiftung werden gefördert:\nin denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-\n1. Personen, die wegen militärischen oder militär-        gen und bis zu welcher Höhe die in § 46 genannten\nähnlichen Dienstes im ursächlichen Zusammen-         Förderungsmaßnahmen gewährt werden · können,\nhang mit dem zweiten Weltkrieg gefangen-             Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmigung\ngenommen und von einer ausländischen Macht           des für dieses Gesetz federführenden Bundes-\nfestgehalten wurden,                                  ministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n2. Personen, die nach § 2 Abs. 2 und 3 als Kriegs-        der Finanzen. Der Stiftungsrat beschließt über alle\ngefangene gelten.                                     grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich\nder Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit\nAuf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.\ndes Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich\n(2) Zur Förderung der in Absatz 1 genannten            eine Geschäftsordnung.\nPersonen können gewährt werden:                              (5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die\n1. Darlehen                                               Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt\na) zum Aufbau oder zur Sicherung der wirt-           mit einfacher Mehrheit.\nschaftlichen Existenz,\nb) zur Beschaffung von Wohnraum,\n§ 49\nc) für sonstige förderungswürdige Vorhaben;\nStiftungsvorstand ist der Vorstand der Lastenaus-\n2. einmalige Unterstützungen zur Linderung einer          gleichsbank. Er führt die Geschäfte und vertritt\nNotlage.                                              die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.\nFür Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der\nwirtschaftlichen Existenz und zur Besdlaffung von\nWohnraum gelten die §§ 32 bis 34 entsprechend.\n§ 50\nZinsen und Tilgungsbeträge aus Darlehen fließen\ndem Stiftungsvermögen zu.                                    fl) Zur Entscheidung über Anträge nach § 46\n(3) Die Stiftung kann wissenschaftliche Auf-           Abs. 2 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß ge-\nträge zur Erforschung gesundheitlicher Spätschäden        bildet.\nnach Kriegsgefangensdiaft und Internierung ver-              (2) Der Ausschuß besteht aus\ngeben.                                                    1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen\n(4) Neben den jährfühen Erträgnissen können aus            Stellvertreter als Vorsitzendem,\ndem Stammvermögen der Stiftung für die in den             2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nAbsätzen 2 und 3 genannten Zwecke jährlidi drei\nMillionen Deutsche Mark verwendet werden.                    (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegs-\ngefangener sein.\n§ 47                              (4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die\n(-1) Organe der Stiftung sind:                         Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vor-\n1. der Stiftungsrat,                                     sitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte\nund unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsoblie-\n2. der Stiftungsvorstand.\ngenheiten verpflichtet.\n(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamt-            (5) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß\nlich tätlg; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer not-\ndurch Bescheid.\nwendigen Auslagen.\n§ 48                                                     § 51\n(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitglie-        (1) Zur Entscheidung über den Widerspruch\ndern. Sieben Mitglieder werden von der Bundes-            gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 50 wird\nregierung benannt. Sieben weitere Mitglieder wer-        ein Widerspruchsausschuß gebildet.","1808                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus                                 2. nach dem 31. Dezember 1946 aus ausländischem\n1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewähl-                                Gewahrsam (§ 2) entlassen worden sind, die Ge-\nten Mitglied als Vorsitzendem,                                               währung von Leistungen dieses Gesetzes ganz\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.                                                oder teilweise zulassen, auch wenn die sonstigen\ngesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.\n(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschus-\nses muß die Befähigung für den höheren Verwal-                                   (2) Ist ein Berechtigter (§ 1), der einen Antrag auf\ntungsdienst besitzen. Für die Beisitzer gelten § 19                          Leistungen nach Abschnitt II dieses Gesetzes gestellt\nAbs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 3 und 4 entsprechend.                            hat, gestorben, so kann die zuständige oberste\nLandesbehörde in Härtefällen dem Ehegatten die\n(4) Für das Verfahren bei der Anfechtung von                             beantragte Leistung gewähren, wenn und soweit bei\nEntscheidungen über Anträge nach § 46 Abs. 2 gel-                            dem Ehegatten noch ein Bedarf vorhanden ist und\nten die §§ 23 bis 27 entsprechend.                                           die Voraussetzungen für die Gewährung beim An-\ntragsteller erfüllt waren.\n§ 52\nDie Stiftung untersteht der Aufsicht des für dieses                                                            § 55\nGesetz federführenden Bundesministers.                                           Der Bund trägt die Aufwendungen für die nach\ndiesem Gesetz gew~hrten Leistungen wie die Auf-\nwendungen für die Kriegsfolgenhilfe nach Maßgabe\n§ 53                                      des Ersten Uberleitungsgesetzes in der Fassung des\nBei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Ver-                           Vierten Uberleitungsgesetzes vom 27. April 1955\nmögen fließt dem Bund zu.                                                     (Bundesgesetzbl. I S. 189), und zwar\ndie Aufwendungen nach Abschnitt I in voller\nHöhe,\ndie Aufwendungen nach Abschnitt II zu 80 vom\nAbschnitt IV\nHundert.\nSchlußbestimmungen\n§ 21 a Abs. 1 Satz 1 des Ersten Uberleitungsgesetzes\nin der Fassung des Vierten Uberleitungsgeselzes\n§ 54*)                                     findet keine Anwendung.\nDie Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des\nBundesrates Rechtsveroranungen, die nähere Vor-                                                                    § 56\nschriften über Voraussetzungen, Höhe, Laufzeit und                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nSicherung der Darleher für die verschiedenen Arten                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nder Vorhaben sowie über die Gewährung von Bei-                                1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nhilfen enthalten.                                                            Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\nGesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,\n§ 54a                                     gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-                         leitungsgesetzes.\nschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,                                                              § 57 **)\nkann die zuständige oberste Landesbehörde im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene,                                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte an ehemalige                               in Kraft.\nKriegsgefangene, die\n•) Fassung auf Grund der Entsclleidung des Bundesvcrfassun9sgcricllts\n1. vor dem 1. Januar 1947 aus ausländischem Ge-                                    zum Kriegsgefangenenentscllädigungsgesetz vom 13. Juni 1956\nwahrsam (§ 2) entlassen worden sind, bei Vorlie-                              (Bundesg,esetzbl. I S. 633) .\n.. ) Die Vorscllrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-\ngen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen                                sung vom 30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5). Der Zeitpunkt\ndie Gewährung von Leistungen nach Abschnitt II                                des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sid1 aus den\nin der vorangestellten Bekanntmadrnng näher bezeichneten Vor-\ndieses Gesetzes ganz oder teilweise zulassen,                                 schriften.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck: Bundesdrucxerei Bonn.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.\nDas Bundesgesetzblatt ersclleint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicller Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecllt auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundcs-\nrecllts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sacllgebieten geordnet veröffentlicllt. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durcll die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einen: Postschalter.\nBezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. EI n z e Ist ü c k e Je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Vorernscndung des\nerforderlicllen Betrages auf Postscllecxkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrecllnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versanclgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits ersdllenener Ausgaben sind zu rldlten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn t, Postfarn."]}