{"id":"bgbl1-1969-105-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":105,"date":"1969-10-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/105#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-105-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_105.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Häftlingshilfegesetzes","law_date":"1969-09-29T00:00:00Z","page":1793,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1793\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                         Z1997 A\n1969                   Ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 1969                                          Nr.105\nTag                                                 Inhalt                                            Seite\n29. 9. 69  Neufassung des Häitlingshilfegesetzes                                                          1793\nBundcs~iesdzbl. ]Tl 242-1\n29. 9.69   Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes                                          1800\nB11ndcs9esetzbl. IlI 84-2\nBekanntmachung\nder Neufassung des Häftlingshilf egesetzes\nVom 29. September 1969\nAuf Grund des Artikels 4 des Dritten Gesetzes              gesetz), in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfe-                25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578) unter Berück-\ngesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 451)          sichtigung\nund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Ände-             des Artikels II des Dritten Gesetzes zur Änderung\nrung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes vom             des Kriegsgef angenenentschädigungsgesetzes vom\n22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 934) wird nach-           17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 637) und\nstehend der Wortlaut des Gesetzes über Hilfsmaß-              des Artikels 37 des Ersten Gesetzes zur Reform des\nnahmen für Personen, die aus politischen Grün-                Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\nden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in               s. 645)\nGewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfe-                    in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 29. September 1969\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nIn Vertretung\nDr. Nahm\nGesetz\nüber Hilfsmaßnahmen für Personen,\ndie aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\nin Gewahrsam genommen wurden\n(Häftlingshilfegesetz)\n§ 1                                Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden\nPersonenkreis                              Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder\n(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vor-             2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Perso-\nschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und                 nen sind oder\ndeutsche Volkszugehörige, wenn sie                            3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Per-\n1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder                sonen sind\nnach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Be-              und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am\nsatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor          10. August 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nvon Berlin oder in den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bun-        hatten oder ihn vor diesem Zeitpunkt vorüber-\ndesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus            gehend aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in\npolitischen und nach freiheitlich-demokratischer          das Ausland verlegt hatten.","1794                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Von dem Stichtag des Absatzes 1 ist nicht be-    3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte\ntroffen, wer nach dem 10. August 1955 seinen Wohn-          im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen vor-\nsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich           sätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von ins-\ndieses Gesetzes genommen hat oder nimmt                     gesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verur-\n1. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 des Bundes-          urteilt worden sind.\nvertriebenengeselzes oder                              (2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt\n2. als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des     oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die\nBundesvertriebenengesetzes oder                     im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende frei-\nheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat\n3. im Wege der Familienzusammenführung gemäß            oder bekämpft.\n§ 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, vor-\nausgesetzt, daß er mit einem Angehörigen zu-           (3) Die Gewährung von Leistungen kann versagt\nsammengeführt wird, der schon am 10. August         oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte in\n1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen      die Gewahrsamsgebiete (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) zurück-\nständigen Aufenthalt hatte oder unter § 10 Abs. 2   kehrt, und zwar auch dann, wenn er seinen Wohn-\nNr. 2, 3 oder 5 des Bundesvertriebenengesetzes      sitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich\nfällt oder                                          dieses Gesetzes nicht aufgibt oder ihn später wie-\n4. spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus      derum begründet.\ndem Gewahrsam; in diese Frist werden Zeiten\n(4) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Ge-\nunverschuldeter Verzögerung nicht eingerechnet.     wahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)\n(3) Von dem Stichtag des Absatzes 1 ist nicht be-    vor, so sind diese auch gegenüber Angehörigen und\ntroffen, wer bis zum 31. Dezember 1964 aus der          Hinterbliebenen wirksam.\nsowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch\nbesetzten Sektor von Berlin im Wege der Notauf-            (5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem\nnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens in den       Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zugezogen ist und       führen kann, ein Ermittlungsverfahren oder Straf-\nhier am 31. Dezember 1964 seinen Wohnsitz oder          verfahren schwebt, sind Entscheidungen über An-\nständigen Aufenthalt hatte.                             träge nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein\nsolches Verfahren eingeleitet, nachdem der An-\n(4) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein        spruch auf Leistungen zuerkannt ist, so ist die Aus-\nFestgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter         zahlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wieder-\ndauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in            kehrende Leistungen können ausgesetzt werden.\nAbsatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen\nin ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt\ndie gesamte Zeit, während der sie an ihrer Rück-\nkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam.                                        § 3\n(5) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von                 Erweiterung des Personenkreises\nArbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Ab-             Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ntransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.           weitere Gruppen von Personen, die aus den in· § 1\n(6) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten     Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen\ndie im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von              a) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten\nim Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen               außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes in\nals Erben auf Grund des § 9 a Abs. 2 in Verbindung           Gewahrsam genommen wurden oder\nmit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschä-\ndigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben           b) ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein,\nunberührt.                                                   durch andere Maßnahmen eine gesundheitliche\nSchädigung erlitten haben,\n§ 2\nsowie deren Angehörige und Hinterbliebene den\nAusschließungsgründe                   nach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen\n(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht       Berechtigten gleichzustellen.\ngewährt an Personen,\n1. die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)\ndem dort herrschenden politischen System erheb-\n§ 4\nlich Vorschub geleistet haben,\nBeschädigtenversorgung\n2. die während der Herrschaft des Nationalsozialis-\nmus oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1         (1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der\nNr. 1) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze     infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schä-\nder Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit ver-    digung erlitten hat, erhält wegen der gesundheit-\nstoßen haben; dies gilt insbesondere für Perso-     lichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädi-\nnen, die durch ein deutsches Gericht im Geltungs-   gung auf Antrag Versorgung in entsprechender\nbereich dieses Gesetzes wegen eines an Mithäft-     Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die\nlingen begangenen Verbrechens oder Vergehens        Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor-\nrechtskräftig verurteilt worden sind,               gungsgesetz), soweit ihm nicht wegen desselben","Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1969                        1795\nschädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versor-                                   § 8\ngung unmittelbar auf Grund des Bundesversorgungs-                           Unterhaltsbeihilfe\ngesetzes zusteht.\n(1) Angehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten\n(2) Als Sclüidigung infolge des Gewahrsams gilt\nPersonen erhalten auf Antrag eine Unterhaltsbeihilfe\nferner eine gesundheitliche Schädigung, die durch\nin· entsprechender Anwendung des Gesetzes über\neinen Unfall herbeigeführt worden ist, den der Be-\ndie Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegs-\nschädigte auf einem zur Heilbehandlung wegen Schä-\ngefangenen, soweit ihnen nicht bereits ein Anspruch\ndigungsfolgen oder zu einem wegen der Schädigung\nhierauf unmittelbar auf Grund des Unterhaltsbei-\nzur Aufklärung des Sachverhaltes angeordneten\nhilfegesetzes zusteht. § 4 Satz 2 des Unterhalts-\npersönlichen Erscheinen notwendigen \\Veg oder bei\nbeihilfegesetzes findet keine Anwendung.\nder Durchführung dieser Maßnahmen erleidet. Ent-\nsprechendes gilt für Versehrtenleibesübungen als            (2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhalts-\nGruppenbehandlung wegen Schädigungsfolgen.               beihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt\naußer Kraft. Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe be-\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung\nwilligt worden ist, verbleibt es dabei.\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die          (3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben\nWahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,        Dienstbezügen oder Ruhegehalt gemäß § 11 a Abs. 1\nweil über die Ursache des festgestellten Leidens in      oder 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-\nder medizinischen Wissenschaft Ungewißheit be-           machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-\nsteht, kann mit Zustimmung des Bundesministers füt       hörige des öffentlichen Dienstes oder neben Dienst-\nArbeit und Sozialordnung Versorgung in gleicher          bezügen gemäß § 37 b Abs. 1, 3 oder 4 oder Ruhe-\nWeise wie für Schädigungsfolgen gewährt werden;          gehalt gemäß den §§ 37 c, 48 Satz 2 des Gesetzes\ndie Zustimmung kann allgemein erteilt werden.            zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\nkel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nur\ninsoweit gezahlt, als sie die Dienstbezüge oder das\n§  5                          Ruhegehalt übersteigt.\nHinterbliebenenversorgung\n§ 9\nIst der Beschi.idigte an den Folgen der Schädigung\ngestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versor-             Anwendung der für Heimkehrer geltenden\ngung in entsprechender Anwendung der Vorschrif-                                Vorschriften\nten des Bundesversorgungsgesetzes, soweit ihnen             (1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die insge-\nnicht ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf        samt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten\nGrund des Bundesversorgungsgesetzes zusteht. § 4         wurden und innerhalb von sechs Monaten nach der\nAbs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des          Entlassung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-\nBundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzu-        halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen\nwenden.                                                  haben oder nehmen oder in den Geltungsbereich\ndieses Gesetzes zurückkehren, erhalten die für\n§ 6\nHeimkehrer vorgesehenen Hilfen und Vergünsti-\nZusammentreffen von Ansprüchen                gungen in entsprechender Anwendung der dafür\ngeltenden Vorschriften, sofern ihnen nicht nach\n(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit\nanderen Vorschriften Gleichartiges gewährt werden\nAnsprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\nkann.\nzusammen, so wird die Versorgung unter Berück-\nsichtigung der durch die gesamten Schädigungsfol-           (2) Die §§ 24 und 28 a des Heimkehrergesetzes\ngen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit un-         finden keine Anwendung.\nmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversor-           (3) In die Frist von sechs Monaten werden Zeiten\ngungsgesetzes gewährt.                                   unverschuldeter Verzögerung nicht eingerechnet.\n(2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet An-     Leistungen nach Abschnitt I des Heimkehrergesetzes\nwendung, wenn Leistungen nach § 4 oder § 5 mit           werden Berechtigten, die vor dem 10. August 1955\nLeistungen zusammentreffen, die unmittelbar nach         aus dem Gewahrsam entlassen wurden und vor die-\ndem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden.              sem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder ständigen Auf-\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genom-\n(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch    men haben, nicht gewährt.\ndie Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen\neiner nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuer-\nkennenden Schädigung gestorben oder verschollen                                    § 9a\nsind. Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittel-                       Eingliederungshilfen\nbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungs-\ngesetzes, so wird sie nach diesem Gesetz nicht ge-          (1) Berechtigte nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1, die nach dem\nwährt.                                                   31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate\nin Gewahrsam gehalten wurden, erhalten auf An-\n§ 7                          trag für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom\n1. Januar 1947 ab, dreißig Deutsche Mark, vom drit-\nAntragsfristen                     ten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949\n(entfällt}                      ab, sechzig Deutsche Mark. Diese Eingliederungs-","1796                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nhilfe wird auf einen Höchstbetrag von fünfzehn-             (2) Die weitere Eingliederungshilfe nach Absatz 1\ntausendvierhundertzwanzig Deutsche Mark be-              wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden\ngrenzt.                                                  Haushaltsmittel in den Jahren 1969 und 1970 aus-\n(2) § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, die §§ 5, 6, 7      gezahlt; dabei sind Berechtigte mit höherem Lebens-\nund 27 des Kriegsgefongenenentschädigungsgesetzes        alter bevorzugt zu berücksichtigen.\ngelten sinngemäß; die Ausschließungsgründe des\n§ 2 gelten auch für die Erben.                                                    § 10\n(3) Berechtigten nach Absatz l können ferner nach                  Zuständigkeit und Verfahren\nMaßgabe der Haushaltsmittel des Bundes und der\n(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den\nLi:inder im Geltungsberei.ch dieses Gesetzes\n§§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen\nDarlehen zum Aufbau und zur Sicherung der       die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes\nwirtschaftlichen Existenz,                      und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit\nDarlehen zur Beschaffung von Wohnraum und       die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet\nBeihilfen zur Beschaffung von Hausrat           sich das Verfahren nach den für die Kriegsopfer-\nversorgung geltenden Vorschriften.\nin entsprechender Anwendung der §§ 28 bis 43 des\nKriegsgefangenenentsd1ädigungsgesetzes        gewährt       (2) Für die Gewährung der in § 9 bezeichneten\nwerden.                                                  Hilfen und Vergünstigungen sind diejenigen Be-\n(4) Leistungen, die nach den Richtlinien für die      hörden und Stellen zuständig, welche die Gesetze\nGewährung von Beihilfen an ehemalige politische          ausführen, in denen die einzelnen Hilfen und Ver-\nI-foftlinge aus der sowjetischen Besatzungszone und      günstigungen geregel~ sind. Die für diese Behörden\nihr gleichgestellten Gebieten vom 9. November 1955       und Stellen maßgebenden Bestimmungen für das\n(Bundesanzeiger Nr. 229 vom 26. November 1955)           Verwaltungsverfahren gelten entsprechend. Für die\noder nach § 9 a Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fas-       Gewährung der Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c\nsung vom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 168)        sind die von den Landesregierungen bestimmten\nbewilligt worden sind oder werden, sind auf die          Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen\nnach Absatz 1 und 3 zu gewährenden entsprechen-          Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland, so\nden Leistungen anzurechnen.                              bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die\nBundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Be-\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch        hörde.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(3) Uber öffentlidr-rechtliche Streitigkeiten ent-\nden Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung\nscheiden die Gerichte der .Sozialgerichtsbarkeit, so-\nder Leistung, auf die nach Absatz 1 ein Anspruch\nweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-\nbesteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen\nsorgung zuständigen Verwaltungsbehörden, von den\nDringlichkeit zu bestimmen.\nDienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nlung und Arbeitslosenversicherung oder den Trä-\n§ 9b\ngern der Sozialversicherung durchgeführt wird. Für\nZusätzliche Eingliederungshilfen            das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichts-\nEin Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der in Gewahr-    barkeit sind je nach der Art des Anspruchs die Vor-\nsam genommen wurde nur wegen seines persön-              schriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegen-\nlichen Verhaltens nach der Besetzung seines Auf-         heiten der Kriegsopferversorgung oder für Angele-\nenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945, erhält auf      genheiten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nAntrag für die Zeit vom dritte1L Gewahrsamsjahr,         und Arbeitslosenversicherung oder für Angelegen-\nfrühestens vom 1. Januar 1949 ab, zusätzlich zu den      heiten der Sozialversicherung maßgebend.§ 51 Abs. 2\nLeistungen nach § 9 a Abs. 1 für jedes vollendete        Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.\nGewahrsamsvierteljahr weitere zweihundertfünfzig         Uber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der An-\nDeutsche Mark. Die Absätze 2 und 5 des § 9 a gelten      wendung der §§ 9 a bis 9 c entscheiden die allgemei-\nauch für diese Leistungen. Diese zusätzliche Einglie-    nen Verwaltungsgerichte.\nderungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von zwan-          (4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzun-\nzigtausendzweihundertfünfzig Deutsche Mark be-            gen entweder des § 1 Abs. 1 oder des § 1 Abs. 1 und\ngrenzt.                                                  des § 9 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungs-\n§ 9 C                          gründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben\nWeitere Eingliederungshilfen               noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine\nBescheinigung zu erbringen. Bescheinigungen, die\n(1) Ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der keinen    für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Perso-\nAnspruch auf die zusätzliche Eingliederungshilfe         nen ausgestellt werden, sind kein Nachweis dafür,\nnach § 9 b hat, erhält auf Antrag im Rahmen der           daß Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 8 dieses Ge-\nHöchstgrenze des § 9 a Abs. l Satz 2 vom fünften          setzes bestehen.\nGewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951\n(5) Uber die Anträge mehrerer Antragsteller, die\nan, für jeden Gewahrsamsmonat eine weitere Ein-\ngliederungshilfe von zwanzig Deutsche Mark, die           Erben oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1\nbezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde,\nsich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahr-\nbei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.\nsamsjahren jeweils um zwanzig Deutsche Mark er-\nhöht; jedoch erhalten Personen, die im Gewahrsam             (6) Die für die Ausstellung der Bescheinigung zu-\ngeboren wurden, diese Leistungen nicht.                   ständige Behörde erhebt von Amts wegen die er-","Nr. 105 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1969                          1797\nforderlichen Beweise. Hierbei ist die Entgegennahme                                 § 12\neidesstattlicher Versicherungen unzulässig und die                             Härteausgleich\neidliche Vernehmung des Antragstellers ausge-\nschlossen. Wenn sie zur Feststellung des vom An-            Die zuständige oberste Landesbehörde kann im\ntragsteller angegebenen Gewahrsams und bei der           Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertrie-\nPrüfung, ob Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1         bene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zur Vermei-\nNr. 1 und 2 vorliegen oder solche nach § 2 Abs. 4        dung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen\nwirksam sind, die eidliche Vernehmung eines Zeu-         nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen.\ngen oder eines Sachverständigen für geboten erach-\ntet, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der                                    § 13\nZeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder                                Kostenregelung\nständigen Aufenthalt hat, um die eidliche Verneh-\nmung zu ersuchen. Die Vorschriften des Gerichts-             (1) Der den Trägern der Sozialversicherung und\nverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung            der Arbeitslosenversicherung auf Grund des § 9 ent-\nsind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung des             stehende Aufwand wird ihnen mit Ausnahme der\nZeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen            Verwaltungskosten aus Mitteln des Bundes erstat-\ndes Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch über die        tet, soweit dieser Aufwand die Leistungen über-\nRechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnis-            steigt, auf die die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten\nses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Ent-      nach anderen gesetzlichen .Bestimmungen Anspruch\nscheidung kann nicht angefochten werden. Im übri-         haben. Den Trägern der gesetzlichen Krankenver-\ngen sind die Vorschriften des § 15 Abs. 5 und der         sicherung wird als Ersatz für Verwaltungskosten\n§§ 16, 17 und 20 des Bundesvertriebenengesetzes           und für sonstige mit der Durchführung des Gesetzes\nentsprechend anzuwenden.                                  zusammenhängenden Kosten ein Betrag von 8 vom\nHundert ihres Aufwandes für die nach § 23 des\n(7) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für        Heimkehrergesetzes zu gewährenden Leistungen er-\nungültig erklärt, so sind die Leistungen nach die-       setzt.\nsem Gesetz einzustellen.\n(2) lm übrigen trägt der Bund die Aufwendungen\nfür Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem\ngleichen Umfange wie die Aufwendungen für Lei-\nstungen, die unmittelbar auf Grund der Gesetze ge-\n§ 10a\nwährt werden, die in diesem Gesetz für entspre-\nAusschüsse                          chend anwendbar erklärt sind.\n(1) Uber die Anträge auf Erteilung der Bescheini-\ngung nach § 10 Abs. 4 sowie auf Gewährung von\nLeistungen nach § 9 a Abs. l, den §§ 9 b und 9 c                                     § 14\nAbs. 1 entscheidet die zuständige Behörde nach An-\nUberleitungsvorschriit für Bestimmungen,\nhören eines Ausschusses. Hiervon kann abgesehen\nin denen auf die Eigenschaft als Heimkehrer\nwerden, wenn die Behörde dem Antrag in vollem\nabgestellt ist\nUmfang entsprechen will oder wenn der Antrag-\nsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtigten Ent-          Soweit in anderen Vorschriften, die die Gewäh-\nscheidung einverstanden erklärt hat.                      rung von Leistungen von der Einhaltung eines Stich-\ntages abhängig machen, Heimkehrer hiervon frei-\n(2) Der Ausschuß besteht aus                          gestellt sind, gilt diese Freistellung auch für Per-\n1. dem Leiter der Behörde oder seinem Beauftragten        sonen im Sinne des § 9 Abs. 1.\nals dem Vorsitzenden,\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\n§ 15\n(3) Einer der Beisitzer soll ein Sowjetzonenflücht-\nling, moglichst ein politischer Häftling sein.                   Stiftung für ehemalige politische Häftlinge\n(4) Im Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. der Ver-          (1) Zur Förderung ehemaliger politischer Häft-\nwaltungsgerichtsordnung) gelten die Absätze 1 bis 3       linge wird unter dem Namen „Stiftung für ehe-\nentsprechend.                                            malige politische Häftlinge\" eine rechtsfähige\n(5) Die näheren Bestimmungen erlassen die Lan~        Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.\ndesregierungen.                                              (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung\nbestimmt.\n§ 11                               (3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und aus-\nschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 17\nBerechtigte in Gast- oder Durchgangslagern         des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934\nFür Berechtigte, die sich in einem Gast- oder          (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert durch das\nDurchgangslager aufhalten, sind für die Gewährung        Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Finanz-\nvon Leistungen nach diesem Gesetz und für die            verwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer\nAusstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4          Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I\ndie Behörden und Stellen zuständig, in deren Bereich     S. 197), und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom\nsich das Lager befindet.                                  24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).","1798                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 1G                              (4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt\nStiftungsvermögen                       Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in\ndenen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-\n(1) Die Sliftunq wird mi 1. zdrn Millionen Deutsche     gen und bis zu welcher Höhe Unterstützungen nach\nMark ausgestat.tel. Dieser Betrag wird der Stiftung         § 18 gewährt werden können; Satzung und Richt-\nvom Bund nach Maßqabe dPr im Bundeshaushalt                 linien bedürfen der Genehmigung des für dieses Ge-\nausgebrachten Mittel zur Vcrlii~Jung gestellt.              setz federführenden Bundesministers im Einverneh-\n(2) Die Sl.ifluwJ ist ber<\\chligt., ZtlW<'ndungen von    men mit dem Bundesminister der Finanzen. Der\ndrilter Seite anzunehmen.                                   Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fra-\ngen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,\nund überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstan-\ndes. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsord-\n§ 17                            nung.\nPersonenkreis                           (5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die\nVon der Sliflung werden die in § 1 Abs. 1 Nr. 1         Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt\ngernmnten Personen geförderl. Auf die Förderung             mit einfacher Mehrheit.\nbesteht kein Rechtsanspruch.\n§ 21\nStiftungsvorstand\n§ 1B\nStiftungsvorstand ist der Vorstand der Lasten-\nFörderung                          ausgleichsbank. Er führt die Geschäfte und vertritt\n(l) Zur Förderun~J könn<!n Unterstützungen ge-           die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.\nwährt werden, wenn der Berechtigte durch die Fol-\ngen d(~s Cewahrsc1ms in seiner wirtschaftlichen Lage\n§ 22\nbesonders beeinträchtigt ist.\nEntscheidung über Anträge\n(2) Neben den jlihrlichen Ertri:ignissen können\naus dem Stammvermögen der Sliftung für den in                  (l) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18\nAbsatz l genannl.<'n Zwe(k jährlich fünfhundert-            Abs. 1 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß ge-\ntausend Deutsche Mark verwendet werden.                     bildet.\n(2) Der Ausschuß besteht aus\n1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen\n§ 19                                Stellvertreter als Vorsitzendem,\nStiftungsorgane                       2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\n(1) Organe der Stiftung sind                                (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politischer\n1. der Stiftungsrnt.,\nHäftling sein.\n(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die\n2. der Sliftungsvorsl.tmd.\nDauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vor-\n(2) Die Mitglieder der Orgilne werden ehrenamt-          sitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte\nlich ti.itig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer not-      und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsoblie-\nwendigen Ausla~Jen.                                         genheiten verpflichtet.\n(5) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß\ndurch Bescheid.\n§ 20\nStiftungsrat                                                   § 23\n(1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitglie-                           Widerspruchsausschuß\ndern. Sechs Mitglieder werden von der Bundesregie-\nrung benannt. Sechs weitere Mitglieder werden von              (1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen\nder Bundesregierung aus den in § 17 Satz 1 genann-          den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein\nten Personen berufen. Für jedes Mitglied wird ein           Widerspruchsausschuß gebildet.\nStellvertreter benannt oder berufen.                           (2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus\n(2) Den Vorsilzendcn und seinen Slellvertreter           1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewähl-\nwählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus                ten Mitglied als Vorsitzendem,\nden von der Bundesregierung benannten Mitglie-\ndern gewählt.                                               2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\n(3) Die Amtsze i I der Mi l.91 ieder des Stiftungs-         (3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschus-\nra tes und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre.         ses muß die Befähigung für den höheren Verwal-\nScheidet ein Mitulied oder ein Stellvertreter vor-          tungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses\nzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein           nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Wi-\nNachfolger benannt: oder berufen. Wiederholte Be-           derspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22\nstellungen sind zulässig.                                   Abs. 3 und 4 entsprechend.","Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1969                                      1799\n§ 24                          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nAufsicht                        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDie Stiftung unterslchl der Aufsicht des für dieses  Dritten Uberleitungsgesetzes.\nGesetz federfülir<)nden Bundesministers.\n§ 25\n§ 27 *)\nAufhebung der Stiftung\nInkrafttreten\nBei der Aufhebung der Sliflunu vorhandenes Ver-\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nmögen fließt dem Bnnd zu.\nin Kraft.\n§ 26\nAnwendung im Land Berlin                  *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-\nsung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 498). Der Zeitpunkt\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1         des Inkrnfttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den\nin der vorangeste!Hen Bekanntmachung näher bezeichneten Vor-\ndes Dritten Uberleitungsgcsdzes vom 4. Januar 1952        schriften."]}