{"id":"bgbl1-1969-104-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":104,"date":"1969-10-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/104#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-104-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_104.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1969-09-28T00:00:00Z","page":1773,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["1773\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                               Z1997 A\n1969                           Aus~·egehen zu Bonn am 3. Oktober 1969                                                                        Nr. 104\nTilSJ                                                              Inhalt                                                                  Seite\n28. CJ. 6() Neufassung des Wehrpflichtgesetzes                                                                                                1773\nE11ncl1•s1J1>s1•lzill. 111 'J0-1\n1ö. 9. 69   !\\11orcln1111g über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des\nBundesministers flir das Post- und Fernmeldewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1790\n0\n25. 9. 69   Berirhligung clc)r Verorclnunq zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69                                                   1791\nHinweis auf andere Verkiindungsblätter\nRcchl.svorsdirift.E!ll d<!r Europjischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1791\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 28. September 1969\nAuf Grund des Artikels 4 des Siebenten Gesetzes\nzur Anderung des Wehrpflichtgesetzes vom 3. Sep-\ntember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1567) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der\nnunmehr 9eltenden Fassung bekanntgemacht.\nBcJnn, den 28. September 1969\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nWehrpflichtgesetz\nInhaltsübersicht\n§                                                                                §\nAbschnitt I                                     Unabkömmlichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   13\nWehrpflicht                                     Ziviler Bevölkerungsschutz .................. .                        13 a\n1. Umfang der Wehrpflicht                                                       Entwicklungsdienst                                                     13 b\nAllgemeine Wehrpflicht ...................... .\nAbschnitt II\nWehrpflicht der Ausländc•r und Slaüh'nlose:n .. .                   2\nInhalt und D,rner der Wehrp!licht. ............. .                  3                          Wehrersatzwesen\n1. Wehrersatzbehörden        .........................                    14\n2. Wehrdienst\n2. Erfassung ................................... .                        15\nArten des WPhrdit!nstes                                             4\n3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen\nCrundwchrdienst ............................ .                      5\nZweck der Musterung ....................... .                          16\nWehrübungen ............................... .                       6\nDurchführung der Musterung ................ .                          17\n1\\nrechnung von freiwillig ~Jeleistelern Wehr-\nMusterungsausschuß                                                     18\ndienst ............................ • • .. • • • • · ·              7\nVerfahrensgrundsätze        ....................... .                  19\nWehnli<mst in ln!mden SLre>iLkrMten .......... .                    8\nZurückstellungsanträge ...................... .                        20\nTauglichkeitsqrnde           .......................... .           8a\nEignungsprüfung    ............................ .                      20 a\n3. Wehrdienstausnahmen                                                          Einberufung ................................. .                        21\nDauernde Dicnslunlcrnglidikeit ............... .                    9        Bereitstellungsbescheid ...................... .                       21a\nAusschluß vom WehrdiPnst .................. .                      10        Verfahrensvorschriften        ...................... .                 22\nBefreiung vom Wehrdienst ................... .                     11     4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen .. .                        23\nZurückstellung vom Wehrdienst .............. .                     12     5. Wehrüberwachung       .......................... .                     24","1774                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§                                                                                          §\nAbschnitt III                                                                              Abschnitt VI\nVorschrifü•n für Kriegsdienstverweigerer                                                        Ubergangs- und Schlußvorschriften\nWirkungen der Krie~Jsdienstvcrweigcrung . . . . . . . .                                 25   Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehr-\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   26   pflichtige älterer Geburtsjahrgänge . . . . . . . . . . . . . . 36\nWaffenloser Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            27   Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve . . 36 a\nVerzicht auf einen Dienstgrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37\nAbschnitt IV\nWiedergutmachung .............. , .............. 38\nVerleihung eines höheren Dienstgrades . . . . . . . . . . 39\nBeendigung des Wehrdienstes\nund Verlust des Dienstgrades                                               Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . 40\nWehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41\nBccndi~Jungs~iründc . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . 42\nEntlüsstmg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nGrenzschutzdienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 a\nVerli.in~Jcrung des Wehrdienstes bei statiqnärer\ntruppenärzllichcr Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a                   Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43\nAusschluß aus der Bundeswehr uncl Verlusl des\nDienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30       Zustellung, Vorführung und Zuführung . . . . . . . . . . 44\nWiederuufnalune dc·s Verfcthrcns . . . . . . . . . . . . . . . . . 31                       Bußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45\nStadtstaatklausel ................................ 46\nAbschnitt V\nBestandsmusterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47\nVorschriften für den Bereitschafts- und Verteidi-\nRechtsmittel                                              gungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48\nRechlswcq                                                                               32  Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für\nBesondere Vorsehrillen für das Vorverfahren .....                                       33  bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49\nBesondere Vorschriflcn für das gerichtliche Ver-                                             Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen 50\nfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34  Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . 51\nBesondere Vorschriften für dit· Anfcchtungskla9e . .                                     35  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52\nAbschnitt I                                                ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das\ngilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die\nWehrpflicht                                                 Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen.\n1. lJmfong der Wehrpflicht                                                       (3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn\nWehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt\n§ 1                                               1. während des Wehrdienstes aus dem Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes hinausverlegen,\nAllgemeine Wehrpflicht\n2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmi-\n(1) Wehrpflichtig sind dlle Männer vom vollen-\ngung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndeten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im\nhinausverlegen oder\nSinne des Grundgesetzes sind und\n3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus-\n1. ihren ständigC'-n Aufenthalt im Geltungsbereich\nverlegen, ohne diesen zu verlassen.\ndieses Gesetzes haben oder\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Ge-\nbietes des Deutschen Reichs nach dem Stand vom                                                                                    § 2\n31. Dezember 1937 (Deutschland) haben und ent-                                                 Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen\nweder\n(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche ge-\na) ihren letzten innerdeutschen ständigen Auf-                                           setzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter\nenthalt im GeltungsbE)reich dieses Gesetzes                                          den gleichen Voraussetzungen, unter denen Deutsche\nhalten oder                                                                          dort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverordnung der\nb) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeits-                                             Wehrpflicht unterworfen werden.\nurkunde der Bundesrepublik Deutschland be-\nsitzen oder sich auf andere Weise ihrem                                                 (2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung\nSchutz unterstellt haben.                                                            der Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-\n(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren                                         setzes haben. Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger\nständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage                                                seinen Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen\naußerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die                                             Anspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen dauern-\nAnnahme rechtJerti9en, daß sie beabsichtigen, ihren                                          den Aufenthalt im Inland hat.","Nr. 104    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969                       1775\n§ :3                           (3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht            Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechts-\nstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehr-\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst       pflicht Wehrdienst leistet.\noder im Falle des § 25 durch den zivilen Ersatzdienst\nerfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor-      (4) Außerhalb der Wehrübungen können Ange-\nzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte       hörige der Reserve zu dienstlichen Veranstaltungen\nzu erteilen und sich auf die geistige und körperliche   durch den Bundesminister der Verteidigung oder\nTauglichkeit untersuchen und auf die Eignung für        die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden.\nbestimmte Verwendungen prüfen zu lassen sowie           Während der Dienstleistung sind sie Soldat. § 2 des\nbei der Entlassung oder später zum Gebrauch im          Soldatengesetzes findet keine Anwendung.\nWehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrü-\nstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren.                                     § 5\n(2) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Ge-\nGrundwehrdienst\nburtsjahrgang angehören, haben eine Genehmigung\ndes zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen,           (1) VolJen Grundwehrdienst, der achtzehn Mo-\nwenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes län-      nate dauert, leisten Wehrpflichtige, die das fünf-\nger als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die     undzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet\nVoraussetzungen des § 1 Abs. 2 bereits vorliegen.       haben; Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen\nSie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen,       Ausbildung während dieser Zeit vorwiegend mili-\nwenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus        tärfachlich (§ 40) verwendet werden, jedoch bis zur\naußerhalb des Cellungsbereichs dieses Gesetzes ver-    Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres.\nbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflich-\n(2) Verkürzten Grundwehrdienst, der mindestens\ntigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs die-\neinen Monat und höchstens zwölf Monate dauert,\nses Gesetzes über drei Monate ausdehnen wollen.\nleisten Wehrpflichtige, die das fünfundzwanzigste,\nDie Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen,      aber noch nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr\nin dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung zum     vollendet haben. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt un-\nWehrdienst nicht heransteh t. Uber diesen Zeitraum     berührt. Nach Vollendung des fünfunddreißigsten\nhinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für   Lebensjahres erlischt die Verpflichtung, im Frieden\nden Wehrpflichtigen eine besondere - im Bereit-        Grundwehrdienst zu leisten.\nschafts- und Verteidigungsfall eine unzumutbare ---\nHärte bedeuten würde. Der Bundesminister der Ver-         (3') Wehrpflichtige können auch vor Vollendung\nteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungs-         des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum verkürz-\npflicht zulassen.                                       ten Grundwehrdienst einberufen werden, wenn sie\n(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres,\nauf Grund der Einberufungsanordnungen des Bun-\nin dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste        desministers der Verteidigung nicht zum vollen\nLebensjahr vollendet. § 24 Abs. 1 und § 49 bleiben     Grundwehrdienst herangezogen werden oder wenn\nunberührt.                                             ihre Einberufung zum vollen Grundwehrdienst aus\neinem der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\n(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die     angegebenen Gründe eine besondere Härte bedeu-\nWehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das      ten würde, die voraussichtlich auch durch eine Zu-\nsechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldaten-     rückstellung nicht behoben werden könnte.\ngesetzes bleibt unberührt.\n(4) Einern Antrag des Wehrpflichtigen, schon vor\n(5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit\nMusterung seines Geburtsjahrganges zum Grund-\nAblauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das       wehrdienst herangezogen zu werden, soll ent-\nsechzigste Lebensjahr vollendet.                       sprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung des\nachtzehnten Lebensjahres. Vorzeitig dienende Wehr-\npflichtige sind in der Regel nur zum vollen Grund-\n2. Wehrdienst\nwehrdienst einzuberufen.\n§ 4                             (5) Wehrpflichtige sollen die Zeit, in der sie\nArten des Wehrdienstes                  während des Wehrdienstes Freiheitsstrafen, diszipli-\nnare Arreststrafen oder Jugendarrest verbüßt haben\n(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende       oder ihrem Dienst schuldhaft ferngeblieben sind,\nWehrdienst umfaßt\nnachdienen, wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt.\n1. den Grundwehrdienst (§ 5),\n2. Wehrübungen (§ 6),'\n3. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehr-                                   § 6\ndienst. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.                                    Wehrübungen\n(2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-       (1) Eine V\\Tehrübung dauert höchstens drei Mo-\nreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr ge-      nate. Wehrpflichtige, die vor Vollendung des fünf-\ndient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen ge-       undzwanzigsten Lebensjahres verkürzten Grund-\ndienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald     wehrdienst abgeleistet haben, können im Rahmen\nüber ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund         der Gesamtdauer der Wehrübungen einmal zu einer\nder Wehrpflicht entschieden ist.                        Wehrübung von sechs Monaten einberufen werden.","1776                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Die Gesamtd<1uer der Wehrübungen beträgt              (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann\nbei Mannschaften höchslens neun, bei Unteroffizie-       im Einzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften\nren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens      auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder\nachtzehn Monate.                                         zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst soll angerech-\nnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vor-\n(3) Die Gesamtdc1uer der Wehrübungen verlän-\ngert sich bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 2       schrift geleistet worden ist oder wenn der Bundes-\neinen verkürzten Grundwehrdienst von weniger als         minister der Verteidigung ihm zugestimmt hat.\nzwölf Monaten leisten, um die von zwölf Monaten\nnicht in Anspruch ~Jenommene Zeit, in den Fällen                                      §  8a\ndes § 5 Abs. 3 um die von achtzehn Monaten nicht\nin Anspruch genommene Zeit, bei Wehrpflichtigen,                               Tauglichkeitsgrade\ndie vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen              (1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festge-\nund nicht erneut hierzu ei.nbernfen werden, um die       setzt:\nvom Crundwchrdiensl nicht in Anspruch genommene             tauglich,\nZeit.\neingeschränkt tauglich,\n(4)' WehqHlichl.ige, die nach dem Musterungs-             vorübergehend untauglich,\ner~Jebnis für d<:~n vollen oder den verkürzten Grund-\nwehrdienst zur Verfügung stehen, können zu Wehr-            dauernd untauglich.\nübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund            Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen\nder Einberufungsanordnungen des Bundesministers          Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister der\nder Verteidigung nicht zum vollen oder verkürzten        Verteidigung erlassen.\nGrundwehrdienst herangE~zogen werden. In diesem              (2) Wehrpflichtige, die für tauglich befunden\nFalle verlängert sich die Gesamtdauer der Wehr-\nwerden, stehen nach Maßgabe des ärztlichen Urteils\nübungen um die nicht in Anspruch genommene Zeit          für den Wehrdienst zur Verfügung. Wehrpflichtige\ndes Grundwehrdienstes. Die Gesamtdauer der Wehr-         mit dem Tauglichkeitsgrad „eingeschränkt tauglich\"\nübungen beträgt\nwerden im Frieden im Rahmen ihrer Verwendbar-\n1. bei Mannschaften höchstens siE~benundzwanzig,         keit, jedoch nicht zum Grundwehrdienst herange-\nbei Unteroffizieren höchstt~ns dreiunddreißig,       zogen.\nbei Offizieren höchstens sechsunddreißig Monate,\n2. sofern die Wehrpflichtigen das fünfundzwanzigste\nLebensjahr vollendet haben, bei Mannschaften\n3. Wehrdienstausnahmen\nhöchstens einundzwanzig, bei Unteroffizieren\n§ 9\nhöchstens siebenundzwanzig, bei Offizieren höch-\nstens dreißig Monate.                                               Dauernde Dienstuntauglichkeit\n(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le-            Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen,\nbensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften        1. wer für den Wehrdienst körperlich oder geistig\nnur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Mo-                dauernd untauglich ist oder\nnaten, Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von\ninsgesamt sechs Monaten herangezogen werden.             2. wer entmündigt ist.\n(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst                                    § 10\nvon der Bundesregierung angeordnet worden sind,\nAusschluß vom Wehrdienst\ngilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht.\nAuf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den                  (1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,\nAbsätzen 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; der        1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus\nBundesminister der Verteidigung kann eine Anrech-              oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den\nnung anordnen.                                                 Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge-\n§ 7                                 fährdung des demokratischen Rechtsstaates oder\nLandesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-\nAnrechmmg von freiwillig geleistetem Wehrdienst\nheit strafbar ist, zu Gefängnis von sechs Monaten\nDer auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der             oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, daß\nBundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den                   der Vermerk über die Verurteilung- im Strafregi-\nGrundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf                  ster getilgt ist,\nWehrübun~ren anqerechnet werden.                         2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähig-\nkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter nicht be-\n§ 8                                sitzt,\nWehrdienst in fremden Streitkräften            3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung und\nBesserung nach §§ 42 c bis 42 e des Strafgesetz-\n(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung\nbuches erkannt ist, solange diese Maßregeln nicht\ndes Bundesministers der Verteidigung oder der von\nihm beauftragten Stelle zum Eintritt in fremde                 erledigt sind.\nStreitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehr-          (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des\ndienst, der auf CJtund gesetzlicher Vorschrift des       Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur\nAufenthaltsstaates zu leisten ist.                        in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Ge-","Nr. 104 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969                        1777\nsetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe            (2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die\nin Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I         sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf\nS. 161) zulässig ist oder war.                            Antrag zurückgestellt.\n(3) Der    Bundesminister dPr VertE-)idigung kann         (3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung\nim Einzelicdl Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu-            für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag\nlassen.                                                   zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen.\nHat er die Wahl angenommen, so kann er für die\n§ ll                           Dauer des Mandats, außer auf seinen Antrag, nur\nwährend der Parlamentsferien einberufen werden.\nBefreiung vom Wehrdienst\n(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf\n(1) Vom Wehrdienst. sind befreit\nAntrag zurückgestellt werden, wenn die Heran-\nl.  ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,    ziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher,\n2.  Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die    insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruf-\ndie Subdiakonatsweihe empfangen haben,                licher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.\n3.  hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-       Eine solche liegt in der Regel vor,\nnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist-         1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflich-\nlichen evangelischen oder eines Geistlichen rö-           tigen\nmisch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-\ndiakonatsweihe empfangen hat, entspricht,                 a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürf-\ntiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürf-\n4.  Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2\ntiger Personen, für deren Lebensunterhalt er\ndes Sch werbeschädigtengesetzes,\naus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung\n5.  Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes,                   aufzukommen hat, gefährdet würde oder\ndie nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams-\nb) für Verwandte ersten Grades besondere Not-\nmacht entlassen worden sind.\nstände zu erwarten sind,\n(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien:\n2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und\n1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls         Fortführung eines eigenen oder elterlichen land-\nkeine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche             wirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes\nSchwestern an den Folgen einer Schädigung im              unentbehrlich ist,\nSinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\noder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes         3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen\nverstorben sind,                                          bereits weitgehend geförderten Ausbildungs-\n2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder               abschnitt unterbrechen würde.\nbeide an den Folgen einer Schädigung im Sinne            (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger\ndes § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des        ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein\n§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben       Strafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheits-\nsind, sofern der Wehrpflichtige der einzige le-       strafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene\nbende Sohn des verstorbenen Elternteils aus der       Maßregel der Sicherung und Besserung zu erwarten\nVerbindung mit dem anderen Elternteil ist. Der        ist, oder wenn seine Einberufung die militärische\nnichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich,        Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst-\nwenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge     lich gefährden würde.\ndes Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassi-        (6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a,\nschen oder politischen Gründen jedoch nicht ge-       Nr. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom vollen\nschlossen werden konnte.                              Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt\nDer Antrag ist spätestens während der Musterung           werden, daß er noch vor Vollendung des fünfund-\noder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt       zwanzigsten Lebensjahres einberufen werden kann.\noder bekannt wird, binnen drei Monaten nach Kennt-        In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine\nnis des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60 der       unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch\nVerwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maß-            darüber hinaus zurückgestellt werden.\ngabe Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt zu\nentscheiden hat.                                                                    § 13\nUnabkömmlichstellung\n§ 12                               (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs\nZurückstellung vom Wehrdienst               für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Auf-\ngaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen\n(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,\nInteresse für den Wehrdienst unabkömmlich ge-\n1. wer für den Wehrdienst vorübergehend untaug-           stellt werden, wenn und solange er für die von ihm\nlich ist,                                             ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.\n2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine           Die Unabkömmlichstellung kann mit der Einschrän-\nFreiheitsstrafe verbüßt oder nach § 42 b des          kung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflichtige\nStrafgesetzbuches in einer Heil- und Pflegeanstalt    in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst\nuntergebracht ist,                                    herangezogen werden darf. Die Bundesregierung\n3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.       erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine","1778                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerwc1 ltunqsvorschri f Len über die Grundsätze, die    18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549) anerkannten\ndem Ausgleich dC's personellen Kräftebedarfs zu-        Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des\ngrunde zu Ic~wn sind.                                   Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines\n(2) Uber die UnabkömmlichslEdlung entscheidet        mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes ver-\ndie Wehrerstltzbehörde auf Vorschlag der zustän-        pflichtet haben, sich in angemessener Weise für die\ndigen Verwallungsbehörde. Das Vorschlagsrecht           spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden\nsteht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften,     und der Bundesminister für wirtschaftliche Zusam-\nsoweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts       menarbeit dies bestätigt.\nsind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und      (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehr-\ndas Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. Die         dienst herangezogen, wenn und solange sie die Vor-\nRechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver-          aussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Ent-\nschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und       wicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.\nder vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Ab-\n(3) Haben Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre\nwägung der verschiedenen Belange auszugleichen\nEntwicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht,\nsind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche\nGrundwehrdienst zu leisten.\nFristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen\nwerden· kann und welche sachverständigen Stellen           (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-\nder öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören     pflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Vor-\nsind.                                                   aussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehr-\npflichtigen der zuständigen Wehrersatzbehörde an-\n(3) Durch Rech lsverordnung wird angeordnet, daß     zuzeigen.\nWehrpflichtige auf Grund' ihrer Tätigkeit unab-\nkömmlich zu stellen sind, ohne daß es im Einzelfall\neiner Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Voraus-\nsetzungen bedarf. Dabei können Unterschiede nach\nAbschnitt II\ndem LebensaJter, dem Tätigkeitsort sowie bei ge-                          Wehrersatzwesen\ndienten Wehrpflichtigen nach dem militärischen\nAusbildungsstand gemacht werden.                                       1. Wehrersatzbehörden\n(4) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehr-\n- pflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus-                             § 14\nsetzungen für die Unabkömmlichstellung der zustän-         (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit\ndigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflich-         Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener\ntige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis      Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bun-\nstehen, haben den Wegfa 11 der Voraussetzungen          desminister der Verteidigung unterstehenden Be-\nselbst anzuzeigen.                                      hörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:\n§ 13 a                        1. Bundeswehrverwaltungsamt\nZiviler Bevölkerungsschutz                    - Bundesoberbehörde - ,\n(1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen Be-      2. Wehrbereichsverwaltungen\nhörde für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-         - Bundesmittelbehörden - ,\nschutz herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt\n3. Kreiswehrersatzämter\nworden sind, werden nicht zum Wehrdienst heran-\ngezogen, solange sie für die Verwendung im zivilen          - Bundesunterbehörden - .\nBevölkerungsschutz zur Verfügung stehen.                   (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und\n(2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige für        Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den\nDienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz mit      Grenzen der Länder und ihrer Verwaltungsbezirke\nder Folge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst          anzupassen.\nvorgesehen werden können, regelt eine Rechtsver-\nordnung. Darin kann außerdem nach der beruflichen                            2. Erfassung\nTätigkeit der Wehrpflichtigen, ihrem militärischen\nAusbildungsstand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie                                   § 15\nihrer Ausbildung und vorgesehenen Verwendung                (1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehr-\nim zivilen Bevölkerungsschutz unterschieden werden.     pflichtigen Personennachweise angelegt und laufend\n(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,      geführt.\ndas Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzun-          (2) Die Erfassungsbehörde fordert die Wehrpflich-\ngen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen       tigen auf, schriftlich oder mündlich die für die Er-\nder zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.           fassung erforderlichen Angaben zu machen. Die\nWehrpflichtigen sind verpflichtet, die geforderten\n§ 13 b                        Auskünfte zu erteilen und nach Aufforderung sich\nEntwicklungsdienst                    persönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden.\n(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des         (3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird\nzweiundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Wehr-         von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern,\ndienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem      in denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehör-\nnach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom             den sind, kann die Landesregierung bestimmen, daß","Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969                          1779\nsie von den Amtern durchgeführt wird. Die Landes-      des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleich-\nregierung kann ferner bestimmen, daß Seemanns-         kommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehr-\nämter bei der Anlegung der Personennachweise           pflichtigen vorgenommen werden.\nnach Absatz 1 mitwirken. Um die planmäßige und             (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation\nreibungslose Durchführung der Erfassung sicherzu-      im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes\nstellen, kann die Bundesregierung für besondere        und nicht als Eingriffe in die körperliche Unver-\nFälle Einzelweisungen erteilen.                        sehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie\n(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungs-    Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger\nergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu.                    oder einer Blutader oder eine röntgenologische Un-\ntersuchung.\n(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden not-\nwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die                                    § 18\nLänder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung\nMusterungsausschuß\nentstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehr-\npflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Ar-           (1) Die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 treffen\nbeitsplatzschutzgesetz fallen.                         Musterungsausschüsse, die bei den Kreiswehrersatz-\n(6) Männliche Personen können bereits ein halbes    ämtern gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die\nJahr vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres       nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vorzeitig zum Grundwehr-\nerfaßt werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten entspre-     dienst herangezogen werden sollen, entscheiden die\nchend.                                                 Kreiswehrersatzämter; das gleiche gilt für Zurück-\nstellungen nach § 12 Abs. 5 oder wenn nach der\nMusterung Wehrdienstausnahmen oder die Voraus-\nsetzungen eines Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 3\n3. Heranziehung\neintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder\nvon ungedienten Wehrpflichtigen\nWegfall bekannt wird.\n§ 16                              (2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter\ndes Kreiswehrersatzamtes oder seinem Vertreter als\nZweck der Musterung                  Vorsitzendem, einem Beisitzer; der von der Landes-\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der       regierung oder der von ihr bestimmten Stelle be-\nHeranziehung zum Wehrdienst gemustert.                nannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer\n(2) Durch die Musterung wird entschieden, welche   besetzt.\nungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst             (3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechts-\nzur Verfügung stehen. Ferner wird die Art des zu      verordnung die Beschlußorgane der kreisfreien\nleistenden Wehrdienstes festgestellt.                 Städte und Landkreise, die die ehrenamtlichen Bei-\nsitzer binnen drei Monaten nach Mitteilung der\nerforderlichen Zahl der Beisitzer wählen.\n§ 17\n(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der\nDurchführung der Musterung              Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Ange-\n(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz-     legenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Beisitzer,\nämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten         die nicht Beamte sind, sind auf gewissenhafte Er-\nund den Landkreisen durchgeführt.                      füllung ihrer Amtsobliegenheiten nach § 1 der Ver-\n(2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-    ordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat\nsen sind die für die Musterung erforderlichen Räume    nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai\nbereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.            1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten.\n(3) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforde-\n§ 19\nrung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung\nvorzustellen.                                                             Verfahrensgrundsätze\n(4) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen        (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Muste-\nvor dem Musterungsausschuß auf ihre geistige und       rungsverfahren. Er hat jedem Beisitzer auf Verlan-\nkörperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu unter-  gen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen.\nsuchen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzu-             (2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses\nnehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissen-      haben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Ein-\nschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des        zelfall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Ver-\nWehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und        fahren ist nicht öffentlich.\nim Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar             (3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sach-\nsind. Der Musterungsausschuß kann eine nochmalige      verhalt von Amts wegen und erhebt die erforder-\nUntersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.         lichen Beweise. Der Wehrpflichtige ist zu hören.\n(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter An-     Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen\ngabe des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem Muste-     durch den Musterungsausschuß Endet nicht statt. Die\nrungsausschuß vorzulegen; dem Wehrpflichtigen ist       Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzu-\neine Abschrift auszuhändigen.                           lässig.\n(6) Arztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer         (4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Muste-\närztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne     rungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der","1780                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nMusterungse,-rnsschuß kann insbesondere das Amts-                                   § 20a\ngericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachver-                              Eignungsprüfung\nständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\nhalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachver-              (1) Wehrpflichtige,  die nach dem Musterungs-\nständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und         bescheid tauglich sind, können vor ihrer Einberufung\nVorgänge a.nzugeben, über welche die Vernehmung            auf ihre Eignung für bestimmte Verwendungen ge-\nerfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfas-        prüft werden. Sie haben sich nach Aufforderung\nsungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinn-        durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zur Prü-\ngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen              fung vorzustellen. § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet\noder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amts-          entsprechende Anwendung.\ngerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die           (2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-\nRechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses,          sen sind die für die Eignungsprüfung erforderlichen\ndes Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entschei-       Räume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.\ndung kann nicht angefochten werden.\n(5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein\n§ 21\ngesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehr-\npflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge                                Einberufung\nstellen und von den zulässigen Rechtsmitteln Ge-              (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den\nbrauch machen. Die Vorschriften für die Anträge            Kreiswehrersatzämtern auf Grund der Einberufungs-\nund Rechtsmittel des Wehrpflichtigen gelten ent-           anordungen des Bundesministers der Verteidigung\nsprechend.                                                 in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehr-\n(6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungs-          dienst einberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts\ntermin getroffen werden, so entscheidet der Muste-         werden durch Einberufungsbescheid bekanntgegeben.\nrungsausschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu             Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem\nladen ist. Der Ausschuß kann den Vorsitzenden er-          Einberufungsbfächeid zum Wehrdienst in der Bun-\nmächtigen, allein schriftlich zu entscheiden, wenn         deswehr zu stellen.\ndie Entscheidung von dem Ergebnis einer vom Aus-              (2) Wehrpflichtige, die für den verkürzten Grund-\nschuß angeordneten Beweisaufnahme abhängt und              wehrdienst oder nur für Wehrübungen zur Verfü-\nein eindeutiges Ergebnis der Beweisaufnahme zu             gung stehen, können auf ihren Antrag zum vollen\nerwarten ist. Bei erneuter Ladung kann der Muste-          Grundwehrdienst einberufen werden.\nrungsausschuß in anderer Zusammensetzung ent-\nscheiden.\n(7) Uber das Ergebnis der Musterung erhalten die                                 § 21 a\nWehrpflichtigen      einen   schriftlichen Musterungs-                     Bereitstellungsbescheid\nbescb.eid.\n(1) Wehrpflichtigen, die zum Wehrdienst bis auf\n(8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß            weiteres nicht einberufen werden, obwohl sie nach\nist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem               dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur\nWehrpflichtigen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen       Verfügung stehen, kann nach der Musterung ein\nArbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatz-            Bereitstellungsbescheid erteilt werden, der sie ver-\nschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Muste-         pflichtet, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nach\nrung entstehende Verdienstausfall erstattet.               Verkündung des Verteidigungsfalles an einer be-\nstimmten Stelle zur Entscheidung über ihre Ein-\nberufung zum unbefristeten Wehrdienst zu melden.\n§ 20\n(2) Ein Bereitstellungsbescheid kann auch Wehr-\nZurückstellungsanträge                    pflichtigen erteilt werden, die\n(1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2         1. auf Grund ihres Taugl1chkeitsgrades im Frieden\nund 4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, spä-                nicht zum Grundwehrdienst einberufen (§ 8 a\ntestens zwei Wochen vor der Musterung, schriftlich             Abs. 2 Satz 2) oder\noder zur Niederschrift bei der Erfassungsbehörde           2. nach § 12 Abs. 2, 4 oder 5 zurückgestellt werden.\ngestellt sein. Sie sind zu begründen. Die Erfassungs-\n(3) Ein Bereitstellungsbescheid ist nicht zu ertei-\nbehörde prüft, ob die Angaben, die den Antrag be-\nlen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der\ngründen, sachlich richtig sind, und leitet den Antrag\nWehrpflichtige im Verteidigungsfall nicht zur Ver-\nmit dem Prüfungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt\nzu.                                                        fügung stehen wird. Der Bereitstellungsbescheid ist\nzu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die\n(2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungs-     Annahme, daß der Wehrpflichtige im Verteidigungs-\nanträge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreis-          fall zur Verfügung stehen wird, wegfallen.\nwehrersatzamt gestellt werden. Entsteht der Zurück-\n(4) Uber die Erteilung des Bereitstellungsbeschei-\nstellungsgrund später, sind Zurückstellungsanträge\ndes entscheidet das Kreiswehrersatzamt.\nnur binnen drei Monaten nach Eintritt des Grundes\nzulässig. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung fin-             (5) Die Bundesregierung kann anordnen, daß\ndet mit der Maßgabe Anwendung, daß über die                Wehrpflichtige, die den Bereitstellungsbescheid er-\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand das Kreis-           halten haben, zur Sicherstellung i!uer rechtzeitigen\nwehrersatzamt zu entscheiden hat.                           Verwendung im Verteidigungsfall schon vor dessen","Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969                          1781\nVerkündung zur Meldung aufzufordern und im An-            (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen\nschluß an diese Meldung ohne Einhaltung einer          Wehrpflichtigen ausgenommen, die\nFrist zu einer Wehrübung einzuberufen sind.            1. für den Wehrdienst dauernd untauglich sind (§ 9),\n2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind\n§ 22                             (§ 10),\nVerfahrensvorschriften                 3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),\nDurch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt        4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.\nüber                                                      (4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen\n1. das Verfahren bei der Musterung, der Einberu-       für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im\nfung von ungedienten Wehrpflichtigen und der        Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Auf-\nErteilung des Bereitstellungsbescheides sowie       gaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und\nüber die Erstattung der Auslagen gemäß § 19         solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht\nAbs. 8,                                             kommen.\n2. die Voraussetzungen für die Berufung der ehren-        (5) Wehrpflichtige, die für Dienstleistungen im\namtlichen Beisitzer in die Musterungsausschüsse,   zivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflich-\nüber die Amtsdauer und die vorzeitige Beendi-      tet oder bereitgestellt worden sind (§ 13 a), unter-\ngung des Amtes sowie über die Entschädigung        liegen der Wehrüberwachung nicht, solange sie für\nder ehrenamtlichen Beisitzer.                      den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung\nstehen.\n4. Heranziehung                        (6) Während der Wehrüberwachung haben die\nvon gedienten Wehrpflichtigen               Wehrpflichtigen\n1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder\n§  23                            ihrer Wohnung binnen einer Woche der zustän-\n(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr       digen Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zu-\ngedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfüg-           zugsortes zu melden,\nbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden       2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-\nzum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn         ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,\nseit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr\nals zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag        3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatz-\noder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Verände-          behörde sich persönlich zu melden - dabei findet\nrung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut              § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwen-\närztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet        dung-,\n§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen       4. die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und Aus-\nhaben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehr-           rüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit er-\nersatzämter vorzustellen. Sie haben sich entspre-           reichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen,\nchend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst               sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwen-\nin der Bundeswehr zu stellen. Das Nähere über ihre          den, mißbräuchliche Benutzung durch Dritte aus-\nAnhörung und Untersuchung sowie über den Zeit-              zuschließen und sie auf Aufforderung der zustän-\npunkt der Einberufung regelt eine Rechtsverord-             digen Dienststelle zur Uberprüfung vorzulegen,\nnung. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.                      5. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich\n(2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift gelten       zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen\nauch Wehrpflichtige, die mindestens einen Monat            zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe .in ihre\nGrundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet              körperliche Unversehrtheit zu dulden.\nhaben.                                                    (7) Während der Wehrüberwachung haben die\nWehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatz-\n5. Wehrüberwachung                     behörde unverzüglich schriftlich oder mündlich zu\nmelden\n§ 24                         1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län-\n(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer           ger als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2\nMusterung an der Wehrüberwachung. Diese endet              bleibt unberührt - ,\nmit Ablauf des Jahres, in dem die Wehrpflichtigen      2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienst-\ndas sechzigste Lebensjahr vollenden, im Falle des           ausnahme nach den§§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,\n§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünf-     3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorüber-\nundsechzigsten Lebensjahres.                                gehende Dienstuntauglichkeit von voraussichtlich\n(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst           mindestens sechs Monaten begründen; auf Auf-\neiner Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr-         fordern der zuständigen Wehrersatzbehörde Er-\npflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeit-               krankungen und Verletzungen sowie Verschlim-\npunkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung           merungen von Erkrankungen und Verletzungen\nentschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugs-         seit der Musterung, Prüfung der Verfügbarkeit\ndienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehr-         oder Entlassungsuntersuchung, von denen er oder\nüberwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus            sein Arzt annimmt, daß sie für die Beurteilung\ndiesem Vollzugsdienst an.                                   seiner Tauglichkeit von Belang sind,","1782                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für          (4) Die Ausschüsse haben bei ihrer Entscheidung\neine Zurückstellung,                                 die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und\n5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruf-           sein sittliches Verhalten zu berücksichtigen. Die\nlichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres          Mitglieder der Ausschüsse sind an Weisungen nicht\nBerufes.                                             gebunden.\n(8) Aufguben der Wehrersatzbehörde bei der                (5) Die Prüfungsausschüsse werden für den Bezirk\nWehrüberwuchung von Wehrpl!ichtigen, die als Be-         eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei\nsatzungsmitglieder duf Seeschiffen gemäß Flaggen-        Kreiswehrersatzämtern gebildet.\nrechtsgesctz vom 8. Fcbrum 1951 (Bundcsgesetzbl. I           (6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19\nS. 79) fahren, können durch Rechtsverordnung der         mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Ab-\nSee-Berufsgenossen schalt ü bcrtrn gen werden. Kosten,   satzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend. Der Wehr-\ndie der See-Berufsgenossenschaft durch die Uber-         pflichtige ist über die zulässigen Rechtsmittel (§§ 32\ntragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund.       bis 35) zu belehren.\nIn der Rechtsverordnung können Art und Höhe der\n(7) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf\nKostenerstattung bestimmt werden.\nes nicht, wenn und solange eine Einberufung aus\nanderen Gründen nicht in Betracht kommt.\nAbschnitt III                          (8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehr-\npflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und -kam-\nVorschriften                       mern für Kriegsdienstverweigerer oder einem Ver-\nfür Kriegsdienstverweigerer                 waltungsgericht sind auch die von den Kirchen und\nReligionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften\n§ 25                           des öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen\nWirkungen der Kriegsdienstverweigerung            zugelassen.\nWer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung\nan jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten                                         § 27\nwidersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der                              Waffenloser Dienst\nWaffe verweigert, hut slütl des Wehrdienstes einen\nDer waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit\nzivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu\nvon der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der\nleisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen\nPflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung, die den\nDienst in der Bundeswehr herangezogen werden.\nWehrpflichtigen auf den Kampf mit der Waffe vor-\nbereitet.\n§ 26\nVerfahren\n(1) Uber die Berechtigung, den Kriegsdienst mit                              Abschnitt IV\nder Waffe zu verweigern, wird auf Antrag ent-\nschieden.                                                     Beendigung des Wehrdienstes und Verlust\ndes Dienstgrades\n(2) Der Antrag isl: schriftlich oder zur Nieder-\nschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er soll\nbegründet werden. Der Antrag eines ungedienten                                        § 28\nWehrpflichtigen soll vierzehn Tage vor der Muste-                            Beendigungsgründe\nrung eingereicht werden. Er befreit nicht von der            Der Wehrdienst endet\nPflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Muste-\nrung vorzustellen.                                                 1. durch Entlassung (§ 29),\n2. durch Ausschluß (§ 30).\n(3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse\n(Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer).\nSie werden mit einem vom Bundesminister der Ver-\n§ 29\nteidigung bestimmten Vorsitzenden, einem Beisitzer,\nder von der Landesregierung oder der von ihr be-                                  Entlassung\nstimmten Stelle benannt wird, sowie zwei ehren-              (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht\namtlichen Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende hat im     Wehrdienst leistet, ist zu entlassen\nAusschuß beratende Stimme; er muß zum Richteramt\n1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten\noder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein\nZeit, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst an-\nund das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet\ngeordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten\nhaben. Die Beisitzer müssen das zweiunddreißigste\nLebensjahr vollendet haben und sollen für ihre Auf-           ist,\ngabe auf Grund ihrer Lebenserfahrung geeignet sein.      2. während des Verteidigungsf alles bei Beendigung\nAus jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis               der Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in\nsind von den durch Rechtsverordnung der Landes-               dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im\nregierung bestimmten Beschlußorganen mindestens               Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit Vollen-\nzwei Beisitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer               dung des fünfundsechzigsten Lebensjahres,\nHeranziehung wird von dem zuständigen Kreiswehr-         3. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen\nersatzamt durch das Los bestimmt.                             des § 1 nicht erfüllt sind,","Nr. 104    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969                         1783\n4. wenn der Einberufnngsbescheid aufgehoben wird          stellt wird, im Falle der Einberufung zum Grund-\noder eine zwin~Jende Wehrdienstausnahme vor-          wehrdienst auch, wenn der Soldat für eingeschrär.kt\nliegt --- in den Füllen des § 11 erst nach Befrei-    tauglich befunden wird.\nung durch die Wehrersatzbehörde-,\n(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner\n5. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein          Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tage\nVerbleiben in der Bundeswehr die militärische         als entlassen, an dem er hätte entlassen werden\nOrdnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich      müssen, wenn er bei der Truppe oder Dienststelle\ngefährdet würde,                                      geblieben wäre. Seine Pflicht, die Zeit nachzudienen,\n6. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt          während der er schuldhaft ferngeblieben ist (§ 5\nist, soweit er nicht auf seinen Antrag zum waffen-    Abs. 5}, bleibt unberührt.\nlosen Dienst herangezogen wird,\n7. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum\nBundestag oder zu einem Landtag zugestimmt hat,                                  § 29a\n8. wenn er unabkömmlich gestellt ist,                                  Verlängerung des Wehrdienstes\n9. wenn er gemäß § 1] a der zuständigen Behörde                 bei stationärer truppenärztlicher Behandlung\nfür Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-           Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehr-\nschutz im Zeitpunkt der Einberufung zur Ver-          pflicht Wehrdienst leistet, in dem für seine Ent-\nfügung stand und ohne die Einberufung hierfür         lassung festgesetzten Zeitpunkt in stationärer trup-\nweiterhin verfügbar sein würde.                       penärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,\n(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich     zu dem er einberufen wurde,\noder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen        1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung\nAntrag kann er auch dann entlassen werden, wenn               beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach\ndie Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit inner-           dem für die Entlassung festgesetzten Zeitpunkt\nhalb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu er-             oder\nwarten ist. Er ist verpflichtet, sich von .Ärzten der\nBundeswehr oder von hierzu bestimmten .Ärzten             2. wenn er innerhalb dieser Frist von drei Monaten\nuntersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet            schriftlich erklärt, daß er mit der Fortsetzung des\n§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Der Arzt der Bundes-             Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist,\nwehr muß einen Arzt der Versorgungsverwaltung                 mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.\nhinzuziehen, wenn mit der Geltendmachung von\nVersorgungsansprüchen zu rechnen ist oder wenn\n§ 30\nder Soldat dies beantragt. Das Recht des Soldaten,\ndarüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl                  Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust\neinzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas-                             des Dienstgrades\nsung entscheidende Dienststelle kann auch andere              (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht\nBeweise erheben.                                           Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr aus-\n(3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer          geschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines\nDienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung eine         deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grund-\nÄrztekommission zu hören. Sie ist bei den Wehr-            gesetzes auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maß-\nbereichsverwaltungen zu bilden. Die Kommission             regeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert\nbesteht aus drei Ärzten, die von der medizinischen         seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen\nFakultät einer im Wehrbereich liegenden Univer-            schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach\nsität, vom Wehrbereichsarzt und von dem zur Ent-           § 29 Abs. 1 Nr. 5 entlassen wird.\nlassung stehenden Soldaten der über die Entlassung\nentscheidenden Dienststelle benannt werden. Die               (2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad,\nKommission bestimmt ihren Vorsitzenden selbst.             wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht im\nGeltungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird\n(4) Er kann entlassen werden\n1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes be-\n1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehr-\nzeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen\nersatzbehörde, wenn das Verbleiben im Wehr-\noder\ndienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere\nhäuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe  2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Gefängnis\neine besondere Härte bedeuten würde,                      von einem Jahr oder mehr.\n2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo-\nnaten oder mehr erkannt ist.\n§ 31\n(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt,\nWiederaufnahme des Verfahrens\ndie nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Er-\nnennung des Soldaten zuständig wäre oder der die              Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im\nAusübung des Entlassungsrechts übertragen worden          Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt,\nist. Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 6 und 8 sowie       das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des\nnach Abschluß einer Wehrübung verfügt der nächste         Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung\nDisziplinarvorgesetzte; das gleiche gilt, wenn bei        des Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für\nder Einstellungsuntersuchung die vorübergehende            die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil\noder dauernde Untauglichkeit des Soldaten festge-         des Betroffenen geltend gemacht werden.","1784                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAbschnitt V                        Beschlußorganen der im Bereich . der Musterungs-\nund Prüfungskammern gelegenen kreisfreien Städte\nRechtsmittel                       und Landkreise binnen drei Monaten nach Mit-\nteilung der erforderlichen Zahl der Beisitzer ge-\n§ 32\nwählt. Soweit in Ländern für den Bereich einer\nRechtsweg                         höheren Verwaltungsbehörde Bezirksvertretungen\nFür Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung die-     bestehen, werden die Beisitzer von diesen gewählt.\n§ 18 Abs. 4 gilt entsprechend.\nses Gesetzes gilt die Verwaltungsgerichtsordnung\nnach Maßgabe der §§ 33 bis 35.                             (7) Für das Verfahren der Musterungskammern\ngelten §§ 19 und 22 entsprechend. Das gleiche gilt\n§ 33                           mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6\nBesondere Vorschriften für das Vorverfahren        Satz 2 für das Verfahren der Prüfungskammern. Der\nWehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von\n(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die       der Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.\nauf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei\nWochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich          (8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-\noder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben,      worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberu-\ndie den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird     fungs- oder den Bereitstellungsbescheid nur insoweit\nauch durch Einlegung bei der Behörde, die den           zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Ein-\nWiderspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.          berufungsbescheid oder den Bereitstellungsbescheid\nselbst geltend gemacht wird.\n(2) Der Widerspruch gegen den Musterungs-\nbescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid des          (9) Der Wehrpflichtige ist über das zulässige\nPrüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer         Rechtsmittel gegen einen auf Grund dieses Gesetzes\n(§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende Wirkung.          erlassenen Verwaltungsakt zu belehren.\nWird ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst-\nverweigerer erst gestellt, nachdem der Musterungs-\nbescheid vollziehbar geworden ist, hat der Wider-                                 § 34\nspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses                        Besondere Vorschriften\nkeine aufschiebende Wirkung. Gegen den Muste-                        für das gerichtliche Verfahren\nrungsbescheid und den Bescheid des Prüfungsaus-\nschusses für Kriegsdienstverweigerer kann auch das         (1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung\nKreiswehrersatzamt Widerspruch einlegen.                dieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil\ndes Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.\n(3) Uber den Widerspruch gegen den Muste-\nrungsbescheid entscheiden Musterungskammern, die           (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist\nfür den Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatz-     binnen eines Monats nach Zustellung die Revision\nämter bei Wehrbereichsverwaltungen gebildet wer-        an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn\nden. Sie sind mit einem zum Richteramt oder zum         wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der\nhöheren Verwaltungsdienst befähigten Angehörigen        Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden oder\nder Bundeswehrverwaltung als Vorsitzendem, einem        das Verwaltungsgericht die Revision in seiner Ent-\nBeisitzer, der von der Landesregierung oder der         scheidung zugelassen hat. Die Zulassung der Revi-\nvon ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie           sion kann nur verweigert werden, wenn offensicht-\neinem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.                 lich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht\nzu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen wer-\n(4) Uber den \\Viderspruch gegen Bescheide der\nden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des\nPrüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer\nBundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser\nentscheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstver-\nAbweichung beruht.\nweigerer, die für den Bezirk eines oder mehrerer\nKreiswehrersatzämter bei Wehrbereichsverwaltun-            (3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts-\ngen gebildet werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4     ordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nicht-\nund 7 entsprechend.                                     zulassung der Revision entsprechend. Gegen andere\nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be-\n(5) Uber den Widerspruch gegen den Einberu-\nschwerde ausgeschlossen.\nfungsbescheid (§ 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) und den\nBereitstellungsbescheid(§ 21 a) entscheidet die Wehr-                             § 35\nbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den\nEinberufungsbescheid und den Bereitstellungsbe-            Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage\nscheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei             (1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-\ndenn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines           bescheid, .den Einberufungsbescheid, den Bereitstel-\nBescheides über die Unabkömmlichstellung oder           lungsbescheid und den Bescheid der Prüfungsaus-\nüber die Heranziehung, Verpflichtung oder Bereit-       schüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstver-\nstellung zu Dienstleistungen im zivilen Bevölke-        weigerer hat keine aufschiebende Wirkung. Das\nrungsschutz eingelegt und dieser Bescheid von dem       Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung\nzuständigen Kreiswehrersatzamt geprüft ist.             anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichs-\n(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-       verwaltung zu hören.\nrungs- und Prüfungskammern werden von den durch            (2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann ge-\nRechtsverordnung der Landesregierung bestimmten         gen den Musterungsbescheid und den Bescheid der","Nr. 104 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969                        1785\nPrüfungsausschüsse und Prüfungskammern für                 (2) Die Verzichterklärung ist bei dem für den\nKriegsdienstverweigerer Anfechtungsklage erheben        Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis-\noder Rechtsmittel einlegen.                             wehrersatzamt zu Protokoll zu geben.\n(3) Die Verzichterklärung kann nicht widerrufen\nwerden.\nAbschnitt VI                                                 § 38\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                Wiedergutmachung\n(1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die\n§ 36                          Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgeset-\nAngehörige der früheren Wehrmacht              zes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 ,\nund Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge       (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562) sind und deshalb in\nihrer militärischen Laufbahn benachteiligt wurden,\n(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren        ist auf Antrag der Dienstgrad zu verleihen, den sie\nWehrmacht sind bis zum Ablauf des Jahres wehr-          bei normalem Verlauf ihrer Laufbahn wahrschein-\npflichtig, in dem sie das sechzigste Lebensjahr voll-   lich erreicht hätten.\nenden.\n(2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\n(2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen,\ndie in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet\noder außerhalb der früheren Wehrmacht eine mili-                                  § 39\ntärische Grundausbildung erhalten haben, gilt § 23              Verleihung eines höheren Dienstgrades\nentsprechend. Sie sind jedoch zu untersuchen und\n(1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen\nunterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung\nhöheren Dienstgrad erforderliche militärische Eig-\nihrer Verfügbarkeit an. Der Widerspruch gegen den\nnung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb\nEinberufungsbescheid hat bei ihrer erstmaligen Ein-\nder Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht er-\nberufung zur Bundeswehr aufschiebende Wirkung.\nworben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen wer-\nSie werden im Frieden nur zu Wehrübungen heran-\nden (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).\ngezcgen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften\nhöchstens drei, bei Unteroffizieren höchstens sechs        (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von\nund bei Offizieren höchstens achtzehn Monate be-        dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig ge-\nträgt.                                                  macht werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige\nzum Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad\n(3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht\neinzuberufen.\nWehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem\nletzten früheren Dienstgrad entsprechenden Dienst-         (3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt\ngrad einzuberufen.                                      § 23.\n(4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli                              § 40\n1937 geboren sind, werden im Frieden nur zu einem             Dienstgrad bei militäriachlicher Verwendung\nverkürzten Grundwehrdienst von höchstens sechs\nMonaten und zu Wehrübungen, deren Gesamtdauer              (1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner\nbei Mannschaften höchstens neun Monate, bei            durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen be-\nUnteroffizieren höchstens fünfzehn Monate, bei          sonderen Eignung für eine militärfachliche Verwen-\nOffizieren höchstens achtzehn Monate beträgt, heran-    dung vorgesehen, so kann ihm der für die Dienst-\ngezogen. Bei verkürztem Grundwehrdienst von             stellung erforderliche Dienstgrad für die Dauer der\nweniger als sechs Monaten verlängert sich die Ge-       Verwendung oder endgültig verliehen werden.\nsamtdauer der Wehrübungen um die durch die Ver-            (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von\nkürzung nicht in Anspruch genommene Zeit. § 6           dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht\nAbs. 5 bleibt unberührt.                                werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum\nWehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad ein-\nzuberufen.\n§ 36a\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt\nWehrüberwachung von Angehörigen der Reserve            § 23.\nDie gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden                                     § 41\nWehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehr-\nüberwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die                          Wehrpflicht bei Zuzug\nBundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind.          (1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in\n§ 1 Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-\nvertriebenengesetzes genannten Gebieten in den\n§ 37                           Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder\nVerzicht auf einen Dienstgrad               verlegt, wird erst zwei Jahre danach wehrpflichtig.\n(1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr         (2) Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum\ngedient haben, können auf ihren früheren Dienst-        ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\ngrad verzichten. In diesem Falle erhalten sie den        gesetzes nach dem Gesetz über die Notaufnahme\nuntersten Mannschaftsdienstgrad.                         von Deutschen in das Bundesgebiet als erteilt.","1786                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 42                          gelten für die persönliche Rechtsstellung der Dienst-\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte       leistenden die Vorschriften über die persönliche\nRechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der\n(1) Wchrpl1ichliqe, die dem Vollzugsdienst der       Wehrpflicht Wehrdienst leisV:m, sinngemäß. Dies\nPolizei angehören oder für diesen durch schrift-        gilt insbesondere für die Vorschriften über die Für-\nlichen Bescheid angenommen sind, werden für die         sorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge,\nDauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst          die Unterhaltssicherung, den Arbeitsplatzschutz, die\nherangezogen. Huben Wehrpflicbtige im Vollzugs-         Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung,\ndienst des Bundesgrenzschutzes mindestens zwei          die Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reise-\nJahre, im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei min-     kosten, die Arbeitszeit, den Urlaub und die Versor-\ndestens drei Jahre Dienst 9eleistet, so erlischt ihre   gung. An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenz-\nPflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Die Gesamt-        schutzsold in gleicher Höhe.\ndauer der von ihnen noch zu leistenden Wehrübun-\ngen beträgt bei Mannschaften höchstens neun, bei           (4) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die\nUnteroffizieren höchstens fünfzehn und bei Offi-        Dienstleistenden die Befugnisse und Pflichten von\nzieren höchstens achtzehn Monate. Der im Vollzugs-      Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.\ndienst des Bundesgrenzschutzes über zwei Jahre,            (5) § 77 des Bundesbeamtengesetzes gilt für\nim sonstigen Vollzugsdienst der Polizei über drei       Dienstleistende entsprechend. Sie unterliegen den\nJahre geleistete Dienst kann auf diese Wehrübun-        für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz gel-\ngen, der im Vollzu~Jsdienst des Bundesgrenzschutzes     tenden disziplinarrechtlichen Vorschriften. Auf die\nzwischen einem Jahr und zwei Jahren und im              Vollstreckung der Geldbuße sind die §§ 35, 37 und\nsonstigen Vollzugsdienst der Polizei zwischen acht-     40 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend\nzehn Monaten und drei Jahren geleistete Dienst auf      anzuwenden.\nden Wehrdienst angerechnet werden.                         (6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-\n(2) Die zuständigen Behörden sirid verpflichtet,     ordnung die Dienstbezeichnungen, die Laufbahnen,\nden Widerruf eines Annahmebescheides sowie das          die Beförderung, die Vorgesetztenverhältnisse und\nAusscheiden aus dem Vollzugsdienst dem zustän-          die Gehorsamspflicht der Dienstleistenden sowie das\ndigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche        von diesen abzulegende Gelöbnis in Anlehnung an\ngilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides       die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nihren Dienst bei der Vollzuqspolizei nicht antreten.    geltenden Vorschriften.\n(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen,                                  § 43\ndie im Vollzugsdienst der Polizei mindestens einen\nMonat Dienst gek~istel haben, gilt § 23 entsprechend.       Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes\n§ 42a                             (1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-\nGrenzschutzdienstpflicht                 überwachung der Wehrpflichtigen, die ihren stän-\ndigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\n(1) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Ge-       dieses Gesetzes haben, ohne daß ihre Wehrpflicht\nburtsjahrgang angehören und nach dem Musterungs-        gemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes\nergelmis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen,       Grv;etz geregelt. Wehrpflichtige, die ohne die nach\nsowie Wehrpflichtige, die als Polizeivollzugsbeamte     § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ihren stän-\naus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden sind,           digen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses\nkönnen zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenz-        Gesetzes hinausverlegen, werden nach den Vor-\nschutz verpflichtet werden. Als Dienstleistende im      schriften dieses Gesetzes erfaßt, gemustert und ein-\nBundesgrenzschutz stehen sie in einem öffentlich-\nberufen.\nrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer\nArt. Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der zum            (2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Auf-\nGrenzschutzdienst zu verpflichtenden Wehrpflichti-      forderung, sich zur Erfassung persönlich zu melden\ngen eines aufgerufenen Geburtsjahrgangs bestimmt        (§ 15 Abs. 2), zur Musterung vorzustellen(§ 17 Abs. 3\nder Bundesminisler des Innern im Einvernehmen mit       und § 47 Abs. 1) oder sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3\ndem Bundesminister der Verteidigung.                    bei der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden,\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-\n(2) Auf die Grenzschutzdienstpflicht und den         finden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt innerhalb\nGrenzschutzdienst sind die Vorschriften über die        des Geltungsbereichs haben, sind für die Dauer der\nWehrpflicht und den Wehrdienst sinngemäß anzu-          Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungs-\nwenden. Grenzschutzdienstpflichtige können nicht        pflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die\nzum Wehrdienst herangezogen werden. Ist die Ver-        nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht\npflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundes-         erteilt worden ist oder wenn ihnen die Meldung\ngrenzschutz aufgehoben, so ist der im Bundesgrenz-\noder Vorstellung zugemutet werden kann.\nschutz geleistete Dienst auf den Grundwehrdienst\nanzurechnen; § 42 ist nicht anzuwenden. Bei Wider-\nspruch und Anfechtungsklage gegen den Verpflich-\n§ 44\ntungsbescheid gelten § 33 Abs. 5 und 8 sowie § 35               Zustellung, Vorführung und Zuführung\nAbs. 1 sinngemäß.                                          (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide\n(3) Soweit in den AbsätzPn 4 und 5 nichts anderes    sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt\nbestimmt ist oder gemäß Absatz 6 bestimmt wird,         das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952","Nr. 104     Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969                       1181\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 379). Für das Zustellungsver-          (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nfahren lwi d(~r Erfassung gelten die Zustellungsvor-      Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist,\nscbriften der Uinder. Bei minderjährigen Wehrpflich-      soweit es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei\nti~Jcn ist an diese zuzustellen; § 7 Abs. l des           der Erfassung ~andelt, das Kreiswehrersatzamt.\nVerwaltungszuslellungsgeselzes und die entspre-\nchenden 1cmdesrech1 liehen Vorschriften gelten inso-\nweit nicht.\n§ 46\n(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der\nMusterung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eig-                           Stadtstaatklausel\nnungsprüfung oder auf eine Aufforderung der Wehr-            Die Länder Bremen und Hamburg bestimmen,\nersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6     welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem\nNr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorfüh-      Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnun-\nrung angeordnet werden; das gleiche gilt bei männ-        gen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten\nlichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt         und den Landkreisen oder den Gemeinden sowie\nfernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um Durch-\nderen Vertretungskörperschaften zugewiesen sind.\nführung zu ersuchen.\n(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflich-\ntige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht\nFolge leisten, dem nächsten Feldjäger-Wachkom-                                      § 47\nmando zuzuführen.                                                           Bestandsmusterung\n(4) Die Polizei ist: befugt, zum Zwecke der Vor-          (1) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli\nführung oder Zuführung die Wohnung und andere             1937 geboren sind, können zu einer Bestandsmuste-\nRäume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach            rung geladen werden.\nihm zu suchen. Das gleiche gilt, außer zur Nachtzeit,\nfür andere Wohnungen und Räume, wenn sich der               (2) Durch die Bestandsmusterung wird entschieden,\nWehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden           welche Wehrpflichtigen im Verteidigungsfall voraus-\nZugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnun-        sichtlich für den Wehrdienst zur Verfügung stehen.\ngen und Räume entzieht.                                      (3) Wehrpflichtigen, die nach dem Ergebnis der\nBestandsmusterung im Verteidigungsfall voraus-\nsichtlich für den Wehrdienst zur Verfügung stehen,\n§ 45                           kann ein Bereitstellungsbescheid nach § 21 a erteilt\nBußgeldvorschrift                     werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          (4) Die Entscheidung trifft das Kreiswehrersatz-\nfahrlässig                                                amt. Die kreisfreie Stadt oder der Landkreis sollen\nvorher gehört werden. Die §§ 17, 19 Abs. 3, 4, 7 und\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2\n8, §§ 22, 24, 44 und 45 gelten eptsprechend. Die\na) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 17      §§ 13, 13 a und 25 bis 27 bleiben unberührt.\nAbs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf\ndie geistige oder körperliche Tauglichkeit\nuntersuchen oder auf die Eignung für be-\nstimmte Verwendungen (§ 20 a Abs. 1 Satz 1                                 § 48\nund 2) prüfen läßt oder\nVorschriften für den Bereitschafts-\nb) bei der Entlassung oder später zum Gebrauch\nund Verteidigungsfall\nim Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- oder\nAusrüstungsstücke nicht übernimmt,                  (1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten,\n2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufent-        wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6\nhalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-        Abs. 6 angeordnet sind:\nsetzes erforderliche Genehmigung einholt,            1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können\n3. gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 2 oder 6 über          im Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt wi-\ndie Erteilung von Auskünften oder die persön-            derrufen werden, es sei denn, daß die Heran-\nliche Meldung zur Erfassung verstößt,           ·        ziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen\neine unzumutbare Härte bedeuten würde.\n4. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17\nAbs. 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt,        2. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer\nAusschüsse beim Musterungsverfahren (§§ 18\n5. sich entgegen einem Bereitstel'ungsbescheid nach\nund 33) sind nicht anzuwenden. An Stelle des\n§ 21 a Abs. 1 oder 2 oder einer Aufforderung\nAusschusses entscheidet der Leiter der Behörde,\nnach § 21 a Abs. 5 nicht zum Wehrdienst meldet\nbei der der Ausschuß zu bilden wäre. Die kreis-\noder\nfreie Stadt oder der Landkreis sollen vor der\n6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 oder 7 während der               Entscheidung gehört werden.\nWehrüberwachung obliegende Pflicht verletzt.\n3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-           (§ 19 Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid\nbuße geahndet werden.                                         bei der erstmaligen Einberufung eines gedienten","1788                                  Bundes~resetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nWehrprlid1l.iq<'n z11r BundPswehr (§ :36 Abs. 2             Wehrmacht erreichten Dienstgrad eingestellt\nSc1tz 3) hilt kPine il11fschiebendP Wirkung (§ 33           werden, wenn die Einberufung durch das zustän-\nAbs. 2).                                                    di~Je Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.\n4. Bei der EinlH•rnlunq von Wehrpflichtigen, die\nbereits in d(!r Bundeswehr w~dient haben, ist§ 23                                 § 49\nAbs. 1 Salz 2 u11d 3 nicht ,rnzuwenden. Als Unter-\nsuchung ~Jilt die EinsU!llu11~1s1111tersuchung.             Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen\nfür bestimmte Aufgaben\n5, Auf J\\nordnunq der BundesrPgi<!run~J haben Wehr-\npfli(:htige                                                (1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen\nAusbildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für\nc1) Vorsor~J(~ zu l.rdfe11, ditß Mitteilungen der       Aufgaben verwendet werden sollen, die der Her-\nWeh rersa lzbeh<irde sie unverzüglich erreichen,    stellung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherung der\nauch wenn sieo der W<:hrüberwachung nicht           Operationsfreiheit der Streitkräfte dienen, können\nunterliegen,                                        nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bis\nb) eine Genehmi9unq des zuständigen Kreiswehr-          zum Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste\nersatzc1mtes <!inzuholen, wenn sie den Gel-         Lebensjahr vollenden, ohne Jahrgangsaufruf erfaßt\ntungsbereich dieses Gesetzes verlassen wollen,      und gemustert werden. Sie können nach Maßgabe\ndieses Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden,\nc) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich            wenn die Bundesregierung feststellt, daß dies zu\naußerhalb des Geltlm~Jsbereichs dieses Geset-       einer nach den Umständen gebotenen Herstellung\nzes aufhalten, und, soweit sie einem auf-           der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Opera-\ngerufenen Geburtsjahrgang c:mgehören, sich          tionsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist. Auch\nbeim zuständigen oder ni:ichsten Kreiswehr-         ohne diese Feststellung können sie zu einer Wehr-\nersatzamt zu melden.                                übung einberufen werden, die jedoch nur der Vor-\nDies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren stän-     bereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im\ndigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs         Einzelfall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis\ndieses Gesetzes haben oder bei deutschen Dienst-        zum Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundvier-\nstellen oder öffentlichen zwischen- oder überstaat-     zigste Lebensjahr vollenden, einberufen werden. Die\nlichen Orgc1nisationen außerhalb des Geltungs-          §§ 13, 13 a und 36 bleiben unberührt.\nbereichs dieses Gesetzes beschäftigt sind oder mit         (2) Das Nähere über die Erfassung der unter Ab-\nGenehmigung einer obersten Bundes- oder Lan-            satz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum\ndesbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle        Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-\nsich außerhalb dieses Geltungsbereichs aufhalten        gung gehören oder nicht bei Dienststellen der\noder ihn verlassen.                                     Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt\n(2) Im Verteidigtingsfall gelten Absatz 1 Nr. 2          sind, wird durch Rechtsverordnung geregelt.\nbis 5 und folgende Vorschriften:                               (3) Durch     Rechtsverordnung kann bestimmt\n1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist inner-           werden, daß natürliche Personen und juristische Per-\nhalb achtundvierzig Stunden zu erstatten.               sonen des privaten oder öffentlichen Rechts die für\ndie Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Personen-\n2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berech-        kreises erforderlichen Angaben machen.\ntigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu ver-\nweigern, festzustellen, können zum zivilen Ersatz-\ndienst oder auf ihren Antrag zum waffenlosen                                      § 50\nDienst einberufen werden, bevor über ihren Fest-                       Zuständigkeit für den Erlaß\nstellungsantrag entschieden ist.                                        von Rechtsverordnungen\n3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten           (1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord-\naußer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12         nungen\nAbs. 4 sind zulüssig, wenn die Heranziehung zum\n1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staa-\nWehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Ver-\ntenlosen unter die Wehrpflicht (§ 2),\nteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten\nwürde.                                                  2; über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der\nUnabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) - dabei kann\n4. Wehrpflichti~Je, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2\ndie Ermächtigung zur Bestimmung der zustän-\nvom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im\ndigen Behörden auf oberste Bundesbehörden\nVerteidigungsfoll auf Antrag zum Sanitätsdienst\noder auf die Landesregierungen übertragen wer-\neinzuberufen.\nden, diese können ermächtigt werden, die Er-\n5. Wehrpflicbti~Je, die sich im Verteidigungsfall zum           mächtigung auf die obersten Landesbehörden\nfreiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden,             weiterzuübertragen - ,\ndürfen von einem Offizier in der Stellung eines\n3. über die Unabkömmlichstellung von Wehrpflich-\nBataillonskommandeurs oder in entsprechender\ntigen auf Grund ihrer Tätigkeit (§ 13 Abs. 3),\nDienststellung als Soldaten, die auf Grund der\nWehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem unter-          4. über die für Dienstleistungen im zivilen Bevölke-\nsten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem                   rungsschutz vorgesehenen Wehrpflichtigen (§ 13 a\nletzten in der Bundeswehr oder in der früheren              Abs. 2),","Nr. 104 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1969                                          1789\n5. über die Ubcrl.rc1gun~,1 von Aufgaben der Wehr-                                            §  52\nersatzbehörde bei der \\,Vehrüberwachung auf die\nInkrafttreten\nSee-Berufsgenossenschaft und über die Art und\nHöhe der vorn Bund der See-Berufsgenossenschaft           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nzu erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),                  dung in Kraft.*)\n6. über das VerJc1hren in den füllen der §§ 22, 23\n*) Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 651)\nAbs. 1 Sa l.z Ci, des § 26 Abs. 6 und des § 33 Abs. 7,    ist am 25. Juli 1956 in Kra.ft getreten. Die Änderung des § 27 durch\n§ 44 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar\n7. über die Erfassung von WehrpfUchligen für be-              1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10) ist am 20. Januar 1960, das Gesetz zur\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes vom 28. November 1960 (Bundes-\nstimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),                           gesetzbl. I S. 853) ist am 3. Dezember 1960 in Kraft getreten. Die\ndurch § 192 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960\n8. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3).                   (Bundesgesetzbl. I S. 17) geänderten Vorschriften des 'Wehrpflicht-\ngesetzes sind am 1. April 1960, der durch Artikel 4 des Gesetzes\nzur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961\n(2) Die Rechtsv(~rordnungcn bedürfen der Zustim-           (Bundesgesetzbl. I S. 457) eingefügte § 29 a ist am 1. Mai 1961, das\nmung des Bundesrntcs.                                         Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. März\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169) ist am 29. März 1962, das Dritte\nGesetz zur Anderung des vVehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 162) ist am 1. April 1965, das Vierte Gesetz\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Juli 1967 (Buqdes-\ngesetzbl. I S. 797) ist am 30. Juli 1967 in Kraft getreten. Die durch\nArtikel 11 § 4 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember\n§ 51                             1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) geänderten Vorschriften des Wehr-\npflichtgesetzes sind am 1. Januar 1968, die Änderung des § 10 durch\nEinschränkung von Grundrechten                     Artikel 6 Nr. 5 Buchst. a des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes\nvom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741) ist am 1. August 1968,\ndas Fünfte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom\nDie Grundrechte der körp<~rlichen Unversehrtheit            3. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 992) ist am 7. September\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der              1968, die durch Artikel 52 des Einführungsgesetzes zum Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des              S. 503) geänderten Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes sind am\n1. Oktober 1968, das Sechste Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht-\nGrundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1          gesetzes vom 13. Januar 1969 (Bundesg<• setzbl. I S. 41) ist am 18. Ja-\ndes Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der              nuar 1969, der durch § 22 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom\n18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549) eingefügte § 13 b ist am\nWohnung (Artikel 13 des Crundgesetzes) werden                 21. Juni 1969 in Kraft getreten. Das Siebente Gesetz zur Änderung\ndes Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1969 ist am 6. September\nnach MaßgabE! dieses Ceselws eingeschränkt.                   19G9 in Kraft getreten."]}