{"id":"bgbl1-1969-103-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":103,"date":"1969-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/103#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-103-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_103.pdf#page=11","order":3,"title":"Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)","law_date":"1969-09-16T00:00:00Z","page":1763,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Nr. 103 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969                       1763\nDurchführungsverordnung\nzum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)\nVom 16. September 1969\nAuf Grund des § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 3                                § 5\nund § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. Au-                         Ausbildungsfahrzeuge\ngust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336) wird mit Zu-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                          (1) Zur Ausbildung sind zu benutzen:\n1. für Klasse 3\n1. Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen              Personenkraftwagen mit mindestens vier ausrei-\nchenden Sitzplätzen, mit akustisch oder optisch\n§ 1                               kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der\nPrüfungsordnung                           Pedale durch den Fahrlehrer sowie mit einem.\nFür die Fahrlehrerprüfung gilt die Prüfungsord-            Sicherheitsgurt für den Sitz hinter dem Lenkrad;\nnung nach Anlage 1.                                      2. für Klasse 2\n§ 2                                Kraftomnibusse oder Lastkraftwagen der Klasse 2\nmit Druckluftbremse und Dauerbremse sowie\nMuster des Fahrlehrerscheins\nakustisch oder optisch kontrollierbaren Einrich-\nDer Fah'rlehrerschein muß dem Muster nach An-              tungen zur Betätigung der Pedale durch den Fahr-\nlage 2 entsprechen. Abweichungen sind in den                  lehrer;\nFällen des § 30 des Fahrlehrergesetzes zulässig,         3. für Klasse 1\nsoweit die besonderen Beschäftigungsverhältnisse\nsie erfordern.                                                Krafträder oder Kraftroller mit mindestens drei\nGängen. Für die Benutzung dieser Fahrzeuge sind\n§ 3                                Schutzhelme in ausreichender Anzahl bereitzu-\nUnterrichtsräume                          halten.\nIn den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf        Die Ausbildungsfahrzeuge der Klasse 3 müssen in\nUnterricht nur in Gebäuden erteilt werden. Die Un-       ausreiche_nder Anzahl ständig vorhanden sein.\nterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit\nund Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungs-             (2) Sind an den Fahrzeugen noch andere als die\nbetrieb zulassen.                                        vorgeschriebenen       Doppelbedienungseinrichtungen\nangebracht, muß deren Betätigung ebenfalls aku-\n§ 4                           stisch oder optisch kontrollierbar sein. An den Fahr-\nLehrmittel                        zeugen müssen zusätzlich Rückspiegel so angebracht\nsein, daß der Fahrlehrer nach rückwärts alle we-\nIn den Unterrichtsräumen müssen folgende Lehr-\nsentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.\nmittel ständig vorhanden sein:\n1. ein Verkehrstisch in ausreichender Größe mit Zu-          (3) Kraftwagen, die zur Fahrausbildung benutzt\nbehör und eine Schreibtafel; oder eine Magnet-       werden, können mit einem Schild von höchstens\ntafel in ausreichender Größe mit Zubehör, die        520 mm Länge und 110 mm Breite, das die Aufschrift\nauch als Schreibtafel benutzt werden kann;           „FAHRSCHULE\" in roter Schrift auf weißem Grund\nträgt, vorn und hinten gekennzeichnet werden; son-\n2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften,        stige Hinweise auf die Benutzung für die Fahraus-\nVerkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge und        bildung sind unzulässig. Die Schilder sind bei Prü-\nKraftfahrzeugbau und -betrieb;                       fungsfahrten zu entfernen. Zubehörteile und Hilfs-\n3. Lehrmodelle von Verkehrseinrichtungen;                mittel am Fahrzeug, die dem Bewerber bei Prü-\nfungsfahrten die Benutzung erleichtern sollen, sind\n4. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je\nnicht zulässig.\nnach Ausbildungsklasse;\n5. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original\noder in Modellen;\n2. Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten\n6. Texte der Gesetze, Verordnungen und allgemei-\nnen Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrs-                                § 6\nrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie\ndie dazu erlassenen Richtlinien des Bundesmini-                        Verantwortlicher Leiter\nsters für Verkehr.                                       Der verantwortliche Leiter einer Fahrlehreraus-\nDie Lehrmittel müssen dem geltenden Straßenver-          bildungsstätte muß\nkehrsrecht und dem Stand der Technik entsprechen.         1. mindestens 28 Jahre alt sein;","1764                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. geistig und körperlich geeignet sein, und es dür-         tafel in ausreichender Größe mit Zubehör, die\nfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die           auch als Schreibtafel benutzt werden kann;\nTätigkeit eines verantwortlichen Leiters als un-     2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften,\nzuverlässig erscheinen lassen;                           Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge und\n3. die Fahrlehrerlaubnis für sämtliche Klassen der           Kraftfahrzeugbau und -betrieb;\nKraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor besitzen        3. Lehrmodelle von Verkehrseinrichtungen;\nund entweder minde~tens drei Juhre lang Fahr-\nschüler selbsUindig ausgebildet haben                4. Lehrrnodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile,\nje nach Ausbildungsklasse;\noder ein tedrnisd1es Studium, das eine ausrei-\nchende Kenntnis des Muschinenbaues vermittelt,       5. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original\nan einer deutschen oder einer als gleichwertig           oder in Modellen;\nanerkannten ausländischen Technischen Universi-      6. Texte der Gesetze, Verordnungen und allgemei-\ntät oder Hochschule abgeschlossen haben                  nen Verwaltungsvorschriften des Straßenver-\noder die Befohigunq zum Richteramt besitzen.             kehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete\nsowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bun-\n§ 7                               desministers für Verkehr;\nLehrkräfte                        7. Erläuterungsbücher zu den Gesetzen und Ver-\n(1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen fol-            ordnungen des Straßenverkehrsrechts;\ngende Lehrkrdfte zur Verfügung stehen:                   8. eine fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes\n1. eine Lehrkraft mit Befähigung zum Richteramt;             und verkehrsrechtlicher Entscheidungen sowie\n2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen tech-            kraftfahrzeugtechnische Fachblätter;\nnischen Studium, das eine ausreichende Kenntnis      9. ein Projektor für Diapositive mit dem nötigen\ndes Maschinenbmies vermittelt. Hierbei muß es            Bildmaterial, Tonfilmvorführgerät, Tonbandgerät\nsich um ein Studium an einer deutschen oder               und Epidiaskop.\neiner als gleichwertig anerkannten ausländischen\nTechnischen Universität oder Hochschule oder um      Die Lehrmittel müssen dem geltenden Straßenver-\neine Ausbildung an einer staatlichen oder staat-     kehrsrecht und dem Stand der Technik entsprechen.\nlich anerkannten deutschen oder an einer als\ngleichwertig anerkannten ausländischen Inge-\nnieurschule handeln; die Lehrkraft muß minde-                                   § 10\nstens eine zweijährige Praxis auf dem Gebiet des                           Lehrfahrzeuge\nBaues oder Betriebs von Kraftfahrzeugen besit-\nzen;                                                     (1) Zur Fahrlehrerausbildung müssen ständig vor-\n3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis für         handen sein:\nsämtliche Klassen der Kraftfahrzeuge mit Ver-         1. für Klasse 3\nbrennungsmotor besitzt und mindestens drei\nJahre lang selbständig und hauptberuflich Fahr-           Personenkraftwagen mit mindestens vier aus-\nschüler ausgebildet hat;                                 reichenden Sitzplätzen, mit akustisch oder optisch\nkontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der\n4. eine Lehrkraft mit abgeschlossener Ausbildung\nPedale durch den Begleiter sowie mit einem\nin der Pädagogik oder mit abgeschlossenem Stu-\nSicherheitsgurt für den Sitz hinter dem Lenkrad;\ndium der Psychologie.\nDabei kann berücksichtigt werden, daß eine Lehr-          2. für Klasse 1\nkraft mehrere der Anforderungen der Nummern 1                 Krafträder oder Kraftroller mit mindestens drei\nbis 4 erfüllt.                                                Gängen. Für die Benutzung dieser Fahrzeuge sind\n(2) Mindestens eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3           Schutzhelme in ausreichender Anzahl bereitzu-\ngenannten Lehrkräfte muß bei der Fahrlehreraus-              halten. Außerdem muß ein betriebsfähiger Bei-\nbildungsstätte hauptberuflich tätig sein.                    wagen vorhanden sein.\n(2) Zur Fahrlehrerausbildung müssen zur Verfü-\n§ 8\ngung stehen:\nUnterrichtsräume\nfür Klasse 2\nIn den Fahrlehrerausbildungsstätten darf Unter-           Lastkraftwagen der Klasse 2 mit Druckluftbrems-\nricht nur in Gebäuden erteilt werden. Die Unter-              anlage und Dauerbremse sowie akustisch oder\nrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und            optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betäti-\nEinrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb            gung der Pedale durch den Begleiter; ferner ein\nzulassen.                                                    Anhänger mit mindestens zwei Achsen mit Druck-\n§ 9\nluftbremsanlage und Dauerbremse.\nLehrmittel\n(3) An den Lehrfahrzeugen müssen zusätzlich\nIn der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen fol-        Rückspiegel so angebracht sein, daß ein neben dem\ngende Lehrmittel ständig vorhanden sein:                 Fahrzeugführer sitzender Begleiter nach rückwärts\n1. ein Verkehrstisch in ausreichender Größe mit          alle wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten\nZubehör und eine Schreibtafel; oder eine Magnet-     kann.","Nr. 103 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969                        1765\n§ 11                             amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte lei-\nAusbildungsplan                        ten, wenn sie entweder ein technisches Studium, das\neine ausreichende Kenntnis des Maschinenbaues\n(1) Der vorzulegende Ausbildungsplan soll auf            vermittelt, an einer deutschen oder einer als gleich-\nBewerber mit durchschnittlicher Befähigung und              wertig anerkannten ausländischen Technischen Uni-\ndurchschnittlichen Vorkenntnissen und auf ganz-             versität oder Hochschufe abgeschlossen haben oder\ntü~J ige, nidit uni.erbrochene Kurse abgestellt wer-        die Befähigung zum Richteramt besitzen.\nden. Er soll für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis\nder Klasse 3 etwa 550 UntPrrichtsstunden mit je                                      § 13\n45 Minuten vorsehen.\nGeltung im Land Berlin\n(2) In AusbildungspW.nen, die von anderen als              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nden in Absatz 1 genannten Voraussetzungen aus-             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngehen, muß ange~Jeben W(!rden, welche Vorausset-            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Fahrlehrer-\nzungen gelten und weshalb der Plan den Ausbil-              gesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\ndungsplänen nach Absatz 1 gleichwertig ist.                S. 1336) auch im Land Berlin.\n(3) Die Ausbildungspläne müssen folgende Ge-\nbiete angemessen berücksichtigen:                                                     § 14\n1. Straßenverkehrsrecht;                                                          Inkrafttreten\n2. Fahrzeugtechnik einschließlich der Unterweisung             (1) Diese Verordnung tritt an dem in § 40 Abs.\nüber Kraftstoffe, Schmierstoffe und Reifen;            des Fahrlehrergesetzes bestimmten Tage in Kraft.\n3. Verkehrssichc.~rhei tslehre;                                (2) Anlage 2 (Prüfungsordnung für Fahrlehrer)\n4. Unterrichtsgestaltung;                                   der Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeug-\nverkehr (Fahrlehrerverordnung) vom 23. Juli 1957\n5. schriftliche Ubungen;                                    (Bundesgesetzbl. I S. 769) tritt außer Kraft. Sie ist\n6. Unterrichtsübungen für die theoretische Ausbil-          jedoch auf Bewerber anzuwenden, deren Antrag auf\ndung;                                                  Erteilung der Fahrlehrerlaubnis im Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieser Durchführungsverordnung zum\n7. praktische Lehrproben.\nFahrlehrergesetz vorliegt; in diesen Fällen müssen\n1\ndie Voraussetzungen der Zulassung zur Prüfung im\nZeitpunkt des Inkrafttretens vorliegen und die\n3. Ubergangs- und Schlußhestimmungen\nBewerber zur sofortigen Ablegung der Prüfung\nbereit sein.\n§ 12\n(3) Fahrlehrerscheine, die auf Grund der Fahr-\nUbergangsbestimmung\nlehrerverordnung vom 23. Juli 1957 erteilt worden\nAbweichend von § 6 Nr. 3 dürfen Personen, die           sind, werden mit dem Ablauf des 30. März 1970\nim Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung           ungültig. Der Umtausch gegen einen Fahrlehrer-\neine Fahrlehrerausbildungsstätte geleitet haben,            schein nach Anlage 2 dieser Durchführungsverord-\nohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine               nung zum Fahrlehrergesetz ist gebührenfrei.\nBonn, den 16. September 1969\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","1766                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 1)\nPrüiungsordnung für Fahrlehrer\n1. Prüfungsausschüsse und Prüfungstermine          glied des Prüfungsausschusses die Durchführung der\nPrüfung ablehnen oder die Prüfung unterbrechen.\n§ 1                            Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Prüfung\nPrüfungsausschüsse                    durchzuführen oder fortzusetzen ist. Wird der Be-\nwerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen,\n(1) Die Prüfungen sind vor einem Prüfungsaus-         gilt die Prüfung als nicht bestanden. Andernfalls\nschuß abzulegen. Der Prüfungsausschuß wird bei der       bestimmt der Vorsitzende, wann die Prüfung durch-\nzuständigen obersten Landesbehörde oder der von          zuführen oder fortzusetzen ist.\nder Landesregierung bestimmten Stelle gebildet.\n(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht mindestens aus       kann Fahrlehreranwärtern die Anwesenheit als Zu-\nden folgenden drei Mitgliedern:                          hörer bei dem mündlichen Teil der Prüfung und\n1. einem Mitglied mit der Befähigung zum Richter-        der mündlichen Lehrprobe gestatten, ebenso den\namt oder zum höheren Verwaltungsdienst, wenn         verantwortlichen Leitern und den Lehrkräften von\nes sich nicht um einen Prüfungsausschuß der Bun-     amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten.\ndeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Poli-      Beauftragte der Erlaubnisbehörde können jederzeit\nzei handelt;                                          der Fahrlehre.rprüfung beiwohnen.\n2. einem amtlich anerkannten Sachverständigen für\nden Kraftfahrzeugverkehr;\n3. einem Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis für                        2. Fahrlehrerprüfung\nsämtliche Klassen der Kraftfahrzeuge mit Ver-\nbrennungsmotor besitzt und drei Jahre Fahr-                                      § 3\nschüler selbständig ausgebildet hat.\nTeile der Prüfung\n(3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder\ndie von der Landesregierung bestimmte Stelle be-            Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einem prak-\nstellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und        tischen, einem schriftlichen und einem mündlichen\nbestimmt den Vorsitzenden. Wer Ausbildungsstät-          Teil sowie aus einer praktischen und einer münd-\nten für Fahrlehreranwärter einrichtet, unterhält oder    lichen Lehrprobe. Die Reihenfolge bestimmt der\nbetreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbil-        Vorsitzende.\ndung des Fahrlehreranwärters befaßt, kann nicht\nMitglied des Prüfungsausschusses sein.                                               § 4\n(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten nicht für                   Praktischer Teil der Prüfung\ndie Prüfungsausschüsse bei den Sonderverwaltungen           (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Be-\nnach § 30 des Fahrlehrergesetzes.                        werber nachzuweisen, daß er ein Kraftfahrzeug der\n(5) Für die Durchführung der Prüfungen ist der        Betriebsart und Klasse, für die er die Fahrlehr-\nPrüfungsausschuß zuständig, in_ dessen Bezirk der        erlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher und\nBewerber seinen Wohnsitz oder in Ermangelung             gewandt im Straßenverkehr führen kann.\neines Wohnsitzes seinen Aufenthaltsort hat. Auf\nAntrag des Bewerbers kann mit Zustimmung der                (2) Der Vorsitzende kann bestimmen, daß der\nörtlich zuständigen Erlaubnisbehörde die Prüfung         praktische Teil der Prüfung vor nur zwei Mitglie-\nvom Prüfungsausschuß eines anderen Bezirks abge-         dern des Prüfungsausschusses abgelegt wird, von\nnommen werden, wenn die für diesen Prüfungsaus-          denen ein Mitglied amtlich anerkannter Sachver-\nschuß nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde            ständiger für den Kraftfahrzeugverkehr sein muß.\ndamit einverstanden ist.                                    (3) Beantragt der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis\nfür die Klasse 2, hat er den praktischen Teil der\n§ 2                            Prüfung auf einem Fahrzeug der Klasse 2 und, wenn\nPrüfungstermine                      er die Fahrlehrerlaubnis der Klacc:se 3 nicht besitzt,\nauch auf einem Fahrzeug der Klasse 3 abzulegen.\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-\nstimmt Ort und Zeit der Prüfung und lädt die Be-\nwerber. Mit der Prüfung soll spätestens zwei Mo-                                     § 5\nnate nach der Zulassung zur Prüfung - § 4 Abs. 1                       Schriftlicher Teil der Prüfung\ndes Fahrlehrergesetzes - begonnen werden.\n(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Be-\n(2) Bleibt ein Bewerber ohne ausreichende Ent-\nwerber in etwa vier Stunden unter Aufsicht in über-\nschuldigung der Prüfung fern oder unterbricht er sie     sichtlicher Form und gutem Deutsch vier Aufgaben\nohne ausreichende Entschuldigung, gilt die Prüfung\nzu bearbeiten, davon drei Aufgaben über das Ver-\nals nicht bestanden.\nhalten im Straßenverkehr und eine Aufgabe aus\n(3) Verhält sich der Bewerber ungebührlich, kann      dem Gebiet der Fahrzeugtechnik; eine Ergänzung\nder Vorsitzende oder das aufsichtsführende Mit-          durch Handskizzen kann verlangt werden.","Nr. 10] - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969                              1767\n(1) l usJLzl id1 od('r be:i Erw(~i I.Plllll~Jsprüfungen hat                 3. Bewertung der Prüfung\nzu behandeln                                                                 und Wiederholungsprüfungen\n1. de1 Bewerber um eine Fdhrlehrcrlaubnis für die\nKlasse 1                                                                               § 10\nzwei Aufgaben über den Krnftradbetrieb in einer                               Bewertung der Prüfung\nZeit von etwa einer Stunde;                                    (1) Die Leistungen in den einzelnen Teilen der\n2. der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis für die              Prüfung sind nach folgenden Noten zu bewerten:\nKlasse 2\nsehr gut        (1) = eine besonders hervorragen-\nzwei Aufgaben über den Betrieb von Kraftfahr-                                          de Leistung;\nzeugen und Zügen dieser Klasse in einer Zeit\nvon etwa zwei Stunden;                                          gut             (2)    eine erheblich über dem\nDurchschnitt liegende Lei-\n3. der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis einer                                            stung;\nanderen Betriebsart als für Verbrennungsmaschi-\nnen                                                             befriedigend (3)       eine über dem Durchschnitt\nliegende Leistung;\nzwei Aufgc1ben über den Betrieb von Kraftfahr-\nzeugen dieser Betriebsart in einer Zeit von etwa                ausreichend     (4)    eine Leistung, die durch-\neiner Stunde.                                                                          schni ttlichen Anforderungen\n(3) Hilfsmittel, wie Gesetzestexte, Aufzeichnun-                                        entspricht;\ngen, Lehrbücher, sind bei der schriftlichen Prüfung                 mangelhaft      (5)    eine Leistung mit      erheb-\nnicht zugelassen.                                                                          liehen Mängeln;\n§ 6                                   ungenügend      (6)    eine völlig     unbrauchbare\nMündlicher Teil der Prüfung                                                Leistung.\nDer mündliche Teil der Prüfung dient dem zu-                   (2) Mangelhafte Leistungen im schriftlichen Teil\nsammenfassenden Ni.1chweis des Fachwissens.                    der Prüfung können durch überdurchschnittliche Lei-\nstungen im mündlichen Teil, mangelhafte Leistungen\n§ 7                              im mündlichen Teil der Prüfung durch überdurch-\nPraktische Lehrprobe                       schnittliche Leistungen im schriftlichen Teil aus-\ngeglichen werden.\n(1) Der Bewerber hat die praktische Lehrprobe\nauf einem Fahrzeug der Klasse 3 abzulegen. Dabei                                           § 11\nhat der Bewerber zu zeigen, ob er in der Lage ist,                                 Bestehen der Prüfung\neinen Fahrschüler im Straßenverkehr richtig anzu-\nleiten.                                                           Die jeweilige Gesamtprüfung ist bestanden, wenn\ndie Leistungen in allen Prüfungsteilen mindestens\n(2) Der Vorsitzende kann bestimmen, daß die\nmit der Note „ausreichend\" bewertet oder eine\npraktische Lehrprobe vor nur zwei Mitgliedern des\nmangelhafte Leistung nach § 10 Abs. 2 ausgeglichen\nPrüfungsausschusses abgelegt wird, von denen ein\nworden ist.\nMitglied amtlich anerkannter Sachverständiger für\nden Kraftfahrzeugverkehr sein muß.                                                         § 12\nEntscheidung über die Prüfung\n§ 8\nMündliche Lehrprobe                            (1) Uber die Bewertung der einzelnen Teile der\nPrüfung, auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 und des\n(1) In der mündlichen Lehrprobe hat der Bewer-              § 7 Abs. 2, und über das Ergebnis der jeweiligen\nber nachzuweisen, daß er über ein gestelltes Thema             Gesamtprüfung hat der Prüfungsausschuß zu befin-\naus dem Lehrstoff für Fahrerlaubnisbewerber in um-             den.\nfassender und verständlicher Form Unterricht ertei-\nlen kann.                                                          (2) Der Prüfungsausschuß muß den Bewerber von\nder weiteren Prüfung ausschließen, wenn der Be-\n(2) Etwa 30 Minuten vor der Lehrprobe sind dem\nwerber einen Täuschungsversuch begangen hat. Die\nBewerber zwei Themen zur Auswahl zu stellen.                   Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.\n(3) Der Prüfungsausschuß bestimmt, welche Hilfs-\n(3) Der Prüfungsausschuß kann den Bewerber von -\nmittel vor und in der mündlichen Lehrprobe vom\nder weiteren Prüfung ausschließen, wenn\nBewerber verwendet werden dürfen. Aufzeichnun-\ngen und Lehrbücher sind nicht zugelassen; Gesetzes-             1. der Bewerber im praktischen Teil der Prüfung\ntexte dürfen nur in der Lehrprobe verwendet                         nicht mindestens die Note „ausreichend\" erreicht\nwerden.                                                             hat oder\n§ 9                              2. einer der anderen Teile der Prüfung mit der\nVerzicht auf Teile der Prüfung bei. Erweiterung               Note „ungenügend\" bewertet worden ist oder\n3. eine mangelhafte Leistung im schriftlichen Teil\nBei Prüfungen für die Erweiterung einer Fahr-\nder Prüfung nach § 10 Abs. 2 nicht ausgeglichen\nlehrerlaubnis kann der Prüfungsausschuß auf die\nmündliche Lehrprobe verzichten, in den Fällen der                   wird.\nErweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2 oder             Die Prüfung gilt auch in diesen Fällen als nicht be-\nKlasse 1 auch auf die praktische Lehrprobe.                    standen.","1768                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(4) Hut der Bewc~rber die Prüfung nid1t bestan-                                  § 14\nden, so enlscheidC't der Prü lungsausschuß, ob ein-                   Niederschrift über die Prüfung\nzelne Teile der Prüfung au/ die Wiederholungs-\nprüfung i.rngen!chnel. werden können. Prüfungsteile,      Uber das Ergebnis der Prüfung, mit Ausnahme\ndie nicht wenigstens mit der Note „befriedigend\"        des schriftlichen Prüfungsteils, ist eine Niederschrift\nbestanden worden sind ockr die mehr als ein Jahr        zu fertigen. Hat der Bewerber die Prüfung nicht\nzurücklieuen, diirfon nicht angerechnel werden.         bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift\nersichtlich sein.\n§ 13\nBekanntgabe der Entscheidung                                          § 15\nWiederholungsprüfungen\nDer Vorsitzende gibt im Anschluß an die Ent-\nscheidung des Prüfungsausschusses dem Bewerber            Hat der Bewerber die Fahrlehrerprüfung nicht\nbekannt, ob er die PrüfunrJ bestanden hat. Im Falle     bestanden, kann er sie nach erneuter Zulassung,\ndes Nichtbestehens hat er dem Bewerber die Gründe       frühestens nach sechs Monaten, wiederholen. Be-\nhierfür anzugeben. Außerdem ist dem Bewerber mit-       steht er auch die Wiederholungsprüfung nicht, kann\nzuteilen, welche Teile der Prüfung bei der Wieder-      er sie nur noch einmal, und zwar frühestens nach\nholungsprüfung angerechnet werden können.               Ablauf von weiteren sechs Monaten, wiederholen.","Nr. 10'.i ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969                           1769\nAnlage 2\n(zu § 2)\n(dt1! qellH'rn, qliilkrn Lcinw,mdpapier, Breite 105 mm, Höhe 148 mm, Typendruck)\n(1. Seite)\nFahrlehrerschein\nI Ierr/f'rau/Fräulcin\nwohnhc1ll in\nbesitzt die Erlaubnis flir dit! Ausbildung von Fahrschülern auf Kraftfahrzeugen\nmit Vcrbrcnnun~Jsmaschine Klasse\nmit Eic'.k tromotor Klasse\nmit\nAuflagen\n, den                   19\n(Unterschrift)\nFahrlch rerverzeichnis                    Nr..\n(01lsanq<1be)\n(2. Seite)\nDer Fahrlehrerschein ist bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der Erlaubnisbehörde\nsowie den für die Uberwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für\ndie Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.\nDer Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde bei Beginn und Ende eines jeden Beschäftigungs-\n-verhältnisses als Fahrlehrer in einer Fahrschule und nach der Erteilung oder dem Erlöschen der\nFahrschulerlaubnis oder einer Zweigstellenerlaubnis unverzüglich zur Eintragung vorzulegen; er\nist unverzüglich an die Erlaubnisbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrlehrerlaubnis ruht, erlischt,\nzurückgenommen oder widerrufen wird.\n(Unterschrift des Erlaubnisinhabers)","1770                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3. Seite)\n(4. Seite)\n(5. Seite)\n(6. Seite)\n(7. Seite)\nDem Jnlw lwr dieses Fahrlehrerscheins ist am\nvom                        Cesch. Z.              die Fahrschulerlaubnis/Zweigstellenerlaubnis*) erteilt worden.\n*) Nichtzutreffendes streichen\n, den                       19\n(Unterschrift)\n(Si<:gcl de1 Er!., u bn islH,hi>i de)\nDie Fahrscl1ulerlaubnis/ZweigsteUcnerlaubnis *) des Inhabers dieses Fahrlehrerscheins ist seit\ndem                                            durch Rücknahme/Widerruf*) erloschen.\n*) Nichtzutreffendes streichen\n, den                       19\n(Unterschrift)\n(Siegel der Erlc1ulrnislJ<'hiirdr')\nDer Inhaber dieses Fahrlehrerscheins ist als Fahrlehrer beschäftigt seit\nbei\n, den                       19\n(Unterschrift)\n(Siegel der Erl,1111Juislwhörde)\nDas Beschäftigungsverhältnis bei\nist seit dem                                           beendet.\n, den               ------- 19\n(Unterschrift)\n(Siegel der Er1aubnislrnhönle)\nDer Inhaber dieses Fahrlehrc--\\rscheins ist als Fahrlehrer beschäftigt seit\nbei\n, den                       19\n(Unterschrift)\n(Siegel tler Erl,rnbnishehiirclr,)\nDas Beschäftigungsverhällnis bei\nist seit dem ___ _                                     beendet.\n, den                       19\n(Unterschrift)\n(Siegel der Erl,lllllllislwhiirdr,)\nSeite 8 enthält RCLum Iiir weitere amtliche Eintrngungen."]}