{"id":"bgbl1-1969-103-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":103,"date":"1969-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/103#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-103-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_103.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen","law_date":"1969-10-01T00:00:00Z","page":1756,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["1756                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\nVom 1. Oktober 1969\nA 1.1 f Crund des Artikels III § 3 des Gesetzes zur\nAnderung des Gesetzes über die Entschädigung von\nZeu~Jen und Sachverständigen sowie des Gesetzes\niilwr die Entschi:idigung der ehrenamtlichen Richter\nvom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1629)\nwird nachstehend der \\tVortlaut des Gesetzes über\ndie Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep-\ntember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757) unter Berück-\nsichtigung\n1. d(-~S Gesetzes vom 20. Dezember 1967 zur Anpas-\nsung von Kostengesetzen an das Umsatzsteuer-\ngesetz vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I\ns. 1246),\n2. des Gesetzes vom 15. September 1969 zur Ände-\nrung des Gesetzes über die Entschädigung von\nZeugen und Sachverständigen sowie des Geset-\nzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen\nRichter\nin der vom 1. Oktober 1969 an geltenden Fassung\nlwkc1nntgemc1cht\nBonn, d(:n 1. Oktober 1969\nDe   Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke","Nr. 103 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969                                                                    1757\nGesetz\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\nin der Fassung vom 1. Oktober 1969\nInhaltsübersicht\n§\nGeltungsbereich\nEntschädigung von Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2\nEntschädigung von Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3\nZu berücksichtigende Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               4\nBesondere Verrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               5\nZeugen und Sachverständige aus dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      6\nBesondere Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 7\nErsatz von Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   8\nFcthrlkoslen, Wegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              9\nEntschädigung für Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  10\nErsatz sonstiger ALifwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     11\nA.ufrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  12\nVereinbarung der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       13\nVorschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\nErlöschen des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              15\nGerichtliche Festsetzung ........ '.......................................                                                         16\nDolmetscher und Ubersetzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 17\n§ 1                                                            (2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der\nGeltungsbereich                                                  versäumten Arbeitszeit wenigstens 1,50 Deutsche\nMark und höchstens 8 Deutsche Mark. Die letzte,\n(1) Nach diesem Gesetz werden Zeugen und Sach-                                    bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die\nverständige enlschctdigt, die von dem Gericht oder                                  Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen\ndem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen                                      Bruttoverdienst.\nwerden.\n(3) Zeugen erhalten wenigstens die nach dem\n(2) Dieses Geselz gilt auch, wenn Behörden oder\ngeringsten Satz bemessene Entschädigung, Haus-\nsonstige öffentliche Stellen von dem Gericht oder\nfrauen jedoch wenigstens 4 Deutsche Mark je\ndem Staatsanwalt zu ScJchverständigenleistungen\nStunde, es sei denn, daß der Zeuge durch die Heran-\nherangezogen werden.\nziehung ersichtlich keine Nachteile erlitten hat.\n(3) Für Angehörige einer Behörde oder sonstigen\n(4) Die Entschädigung wird für höchstens zehn\nöffentlichen Stelle, die nicht Ehrenbeamte oder\nStunden je Tag gewährt.\nehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht,\nwenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienst-\naufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.                                                                                           § 3\nEntschädigung von Sachverständigen\n§ 2\n(1) Sachverständige werden für ihre Leistungen\nEntschädigung von Zeugen                                                entschädigt.\n(1) Zeugen Wf~rdPn für ihren Verdienstausfall ent-                                    (2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde\nschädigt. Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwor-                                der erforderlichen Zeit höchstens 30 Deutsche Mark.\ntung einer Beweisfrage (§ 377 Abs. 3, 4 der Zivil-                                   Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad\nprozeßordnung).                                                                     der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierig-","1758                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil l\nkeil der Leistunq und IH'sondere Umstünde maß-               (2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, wenn\ngebend, unter cfoncm dc1s Cu l.uchten zu erarbeiten      das Gericht zustimmt. Vor der Zustimmung hat das\nwar; der danach höchste Stundensatz gilt für die         Gericht die andere Partei zu hören. Die Zustimmung\ngesamte erfordcrlicl1e Zeit. Die letzte, bereits be-     und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfecht-\ngonnene Stunde wird voll gcrcclrnct; dies gilt jedoch    bar.\nnicht, soweit der Sachverstündiqe für dieselbe Zeit\nin einer weiteren Sache zu entschädigen ist.                                        § 8\n(3) Die nach Absatz 2 zu ~Jewährende Entschädi-                     Ersatz von Aufwendungen\ngung kann bis zu 50 vom Hundert überschritten                (1) Dem Sachverständigen werden ersetzt\nwerden\n1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gut-\na) für ein Gu l.dch lcn, in dem der Sachverständige\nachtens auf gewendeten Kosten, einschließlich der\nsich für den Einzellall eingehend mit der wissen-\nnotwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, so-\nschafllichen Lehre auseimmderzusetzen hat, oder\nwie die für eine Untersuchung verbrauchten\nb) nach billigem Ermessen, wenn der Sachverstän-              Stoffe und Werkzeuge;\ndige durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner\n2. für das schriftliche Gutachten der für Schreib-\nHeranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbs-\ngebühren im Gerichtskostengesetz bestimmte\nVE~rlust erleiden würde oder wenn er seine Be-\nBetrag;\nrufseinkünfte im wesentlichen als gerichtlicher\noder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt.   3. für Durchschläge, die auf Erfordern gefertigt\nworden sind, sowie für einen Durchschlag für\nDie Erhöhungen nach den Buchstaben a und b kön-               die Handakten des Sachverständigen 0,25 Deut-\nnen nicht nebeneinander gewährt werden.                       sche Mark für jede Seite;                    ,\n4. die auf seine Entschädigung entfallende Umsatz-\n§ 4                                steuer.\nZu berücksichtigende Zeit                    (2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn sich die Um-\nsatzsteuer des Sachverständigen nach § 19 Abs. 1\nBei Zeugen gilt als versäuml und bei Sachver-\nbis 3 des Umsatzsteuergesetzes vom 29. Mai 1967\nständigen gilt als erforderlich auch die Zeit, wäh-\n(Bundesgesetzbl. I S. 545) bemißt; in diesem Falle\nrend der sie ihrnr gewöhn] ichen Beschäftigung in-\nerhält der Sachverständige einen Ausgleich, der\nfolge ihrer Heranziehung nicht nachgehen können.\n4, 17 vom Hundert seiner sonstigen Entschädigung\nbeträgt.\n§ 5\n§ 9\nBesondere Verrichtungen\nFahrtkosten, Wegegeld\nSoweit ein Sachverständiger oder ein sachver-\nständiger Zeuge Verrichtungen erbringt, die in der           (1) Zeugen und Sachverständigen werden die not-\nAnlage bezeichnet sind, richtet sich die Entschädi-      wendigen Fahrtkosten ersetzt.\ngung nach der Anlage; daneben werden, wenn in                (2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig\nder Anlage nichts anderes bestimmt ist, die Auf-         verkehrenden Beförderungsmitteln werden die wirk-\nwendungen nach §§ 8, 11 ersetzt. Außerdem sind die       lichen Auslagen einschließlich der Kosten für die\n§§ 9, 10 anzuwenden; für die zusätzlich erforderliche    Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe\nZeit wird eine Entscbädigung von 15 Deutsche Mark        der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder von\nfür jede Stunde gewährt.                                 Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen- oder\nSöiffsklasse, ersetzt. Der Ersatz der Beförderungs-\nauslagen ist nach den persönlichen Verhältnissen\n§ 6\ndes Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen. Die\nZeugen und Sachverständige aus dem Ausland          Mehrkosten für zuschlagpflichtige Züge werden er-\nZeugen und Sachverständigen, die ihren gewöhn-        stattet.\nlichen Aufenthalt im Ausland haben, können unter             (3) Für Fußwege und bei Benutzung von anderen\nBerücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse,        als den in Absatz 2 genannten Beförderungsmitteln\ninsbesondere ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit,        werden für jedes angefangene Kilometer des Hin-\nnach billigem Ermessen höhere als die in den §§ 2        und Rückwegs 0,25 Deutsche Mark gewährt. Kann\nbis 5 bestimmten Entschi.idiqungen gewährt werden.       ein Hin- und Rückweg von zusammen mehr als\nzweihundert Kilometern mit öffentlichen, regelmäßig\nverkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt\n§ 7                           werden, so gilt Satz 1 nur insoweit, als die Mehr-\nkosten gegenüber der Benutzung von öffentlichen,\nBesondere Entschädigung\nregelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durch\n(1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegen-        eine Minderausgabe an Entschädigung ausgeglichen\nüber mit einer bestimmten Entschädigung für die          werden; jedoch ist die Entschädigung nach Satz 1 zu\nLeistung des ScJchverständigen einverstanden er-         gewähren, wenn Fahrtkosten für nicht mehr als\nklärt, so ist diese Entschädigung zu gewähren, wenn      zweihundert Kilometer verlangt werden. Kann der\nein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt      Zeuge oder Sachverständige wegen besonderer Um-\nist.                                                     stände ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes","Nr. 103 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969                           1759\nBeförderungsmittel nicht benutzen, so werden die                                     § 12\nnachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt, soweit sie                                 Aufrundung\nangemessen sind.\nDie dem Zeugen oder Sachverständigen zu zah-\n(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden         lende Gesamtentschädigung wird auf zehn Deutsche\ndie Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch        Pfennig aufgerundet.\nMehrbeträge an Entschädigung erspart werden, die\nbeim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt wer-\nden müßten.                                                                          § 13\n(5) Tritt der Zfmge oder Sachverständige die Reise                Vereinbarung der Entschädigung\nzum Terminsort von einem anderen als dem in der             Mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen\nLadung bezeidincl:en oder der ladenden Stelle un-        werden, kann die oberste Landesbehörde oder die\nverzüglich angezeigten Ort an oder fährt er zu           von ihr bestimmte Stelle eine Entschädigung im\neinem anderen als zu diesem Ort zurück, so werden,       Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen Ent-\nwenn die dadmch entstandenen Gesamtkosten                schädigung vereinbaren.\nhöher sind, höchstens d.ie Kosten ersetzt, die für die\nReise von dem in der Ladung bezeichneten oder\n§ 14\nder ladenden Stelle angezeigten Ort oder für die\nRückreise zu diesem Ort zu ersetzen wären. Mehr-                                 Vorschuß\nkosten werden nil(h billi9cm Ermessen ersetzt, wenn         (1) Geladenen Zeugen und Sachverständigen ist\nder Zeuge odt~r SachversUindige zu diesen Fahrten        auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn sie\ndurch besondere Umstände genötigt war.                   nicht über die Mittel für die Reise verfügen oder\nwenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der ent-\nstehenden Reisekosten, nicht zugemutet werden\n§ 10\nkann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen.\nEntschädigung für Aufwand                     (2) Dem Sachverstän:digen ist ferner auf Antrag\nein Vorschuß zu bewilligen, wenn er durch eine ge-\n(l) Zeugen und Sachverständige erhalten für den       forderte Leistung für eine zusammenhängende Zeit\ndurch Abwesenheit vom Aufenthaltsort oder durch          von wenigstens dreißig Tagen seiner regelmäßigen\ndie Wahrnehmung eines Termins am Aufenthalts-            Erwerbstätigkeit ganz oder überwiegend entzogen\nort verursachten Aufwand eine Entschädigung. Die         wird oder wenn die Erstattung des Gutachtens bare\nEntschädigung ist nach den persönlichen Verhältnis-      Aufwendungen erfordert und dem Sachverständigen,\nsen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen.        insbesondere wegen der Höhe der Aufwendungen,\n(2) Die Entschädigung für den durch Abwesenheit       nicht zugemutet ·werden kann, eigene Mittel vorzu-\nvom Aufenthaltsort verursachten Aufwand soll nicht       schießen.\nden Satz überschreiten, der Richtern in der Reise-          (3) § 16 gilt sinngemäß.\nkostenstufe C nach den Vorschriften über die Reise-\nkostenvergütung der Richter im Bundesdienst als\nTagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen bei                                   § 15\nReisen, die an demselben Kalendertag angetreten                          Erlöschen des Anspruchs\noder beendet werden, sid1 das Tagegeld vermindert\noder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten ent-           (1) Zeugen und Sachverständige werden nur auf\nsprechend. Bei Abwesenheit bis zu fünf Stunden           Verlangen entschädigt.\nwerden die notwendigen Auslagen bis zu 5 Deutsche           (2) Verlangt der Zeuge nicht binnen drei Mona-\nMark erstattet. Mußte der Zeuge oder Sachverstän-        ten nach Beendigung der Zuziehung Entschädigung\ndige außerhalb seines Aufenthaltsortes übernachten,      bei dem zuständigen Gericht oder bei der zuständi-\nso erhält er hierfür Ersatz seiner Aufwendungen,         gen Staatsanwaltschaft, so, erlischt der Anspruch.\nsoweit sie angemessen sind.\n(3) Das Gericht (§ 16 Abs. 1) kann den Sachver-\n(3) Bei Terminen am Aufenthaltsort des Zeugen ständigen auffordern, seinen Anspruch innerhalb\noder Sachverständ1gen sind Zehrkosten bis zu einer bestimmten Frist zu beziffern. Die Frist muß\n5 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem der Zeuge mindestens zwei Monate betragen. In der Aufforde-\noder Sachverständige li:i.nger als vier Stunden von rung ist der Sachverständige über die Folgen einer\nseiner Wohnung abwesend sein mußte, zu ersetzen. Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kan'.n\n· auf Antrag vom Gericht verlängert werden. Der An-\nspruch erlischt, soweit ihn der Sachverständige nicht\ninnerhalb der Frist beziffert. War der Sachverstän-\n§ 11\ndige ohne sein Verschulden verhindert, die Frist\nErsatz sonstiger Aufwendungen                einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung\nAuch die in den §§ 8 bis 10 nicht besonders ge-       in   den vorigen  Stand  zu  erteilen, wenn  er innerhalb\nnannten baren Auslagen werden, soweit sie not-           von    zwei Wochen   nach  Beseitigung   des Hindernisses\nwendig sind, dem Zeugen oder Sachverständigen            den    Anspruch   beziffert  und  die  Tatsachen, die die\nersetzt. Dies gilt besonders von den Kosten einer        Wiedereinsetzung      begründen,    glaubhaft  macht.\nnotwendigen Vertretung und für die Kosten not-               (4) § 196 Abs. 1 Nr. 17 des Bürgerlichen Gesetz-\nwendiger Begleitpersonen.                                buchs bleibt unberührt.","1760                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 16                           zulässig. Die Beschwerde wird bei dem Gericht ein-\nGerichtliche Festsetzung                 gelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen\nhat. Das Gericht kann der Beschwerde abhelfen.\n(1) Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu\n(3) Anträge, Erklärungen und Beschwerden kön-\ngewährende Entschädigung wird durch gerichtlichen\nnen zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder\nBeschluß fcstgcsc:lzt, wenn dc)r Zeuge oder Sachver-\nschriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts ein-\nstiindige oder die Staatskasse die richterliche Fest-\ngereicht werden.\nsetzung beantragt oder das Gericht sie für ange-\nmessen hält. ZusUindig ist das Gericht oder der           (4) Entscheidungen nach Absatz 1, 2 wirken nicht\nRichter, von dem der Zeuge oder Sachverständige         zu Lasten des Kostenschuldners.\nherangezogen worden ist. Ist der Zeuge oder Sach-                                § 17\nverständige von dem Staatsanwalt herangezogen\nDolmetscher und Ubersetzer\nworden, so ist das Gericht zuständig, bei dem die\nStaatsanwaltschaft errichtet ist. Das Gericht kann        (1) Für Dolmetscher und Ubersetzer gelten die\nseine Festsetzung von Amts wegen ändern. Schwebt        Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.\ndas Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen             (2) Dolmetscher werden wie Sachverständige ent-\nder Entscheidung über den für die Gerichtsgebühren      schädigt.\nmaßgebenden Wert, den Kostenansatz oder die\n(3) Die Entschädigung für die Ubertragung eines\nKostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz, so ist\nauch das Rechtsmittelgericht hierzu befugt.             Textes aus einer Sprache in eine andere Sprache\nbeträgt für die Zeile der schriftlichen Ubersetzung,\n(2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Be-   die durchschnittlich fünfzehn Silben enthält, 0,60\nschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-        Deutsche Mark. Bei der Ubertragung von Fach-\ngegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt.          texten, insbesondere technischen oder medizinischen\nBeschwerdeberechligt sind nur der Zeuge oder Sach-      Gutachten, und bei sonstigen besonders schwieri-\nverständige und die Staatskasse. Eine Beschwerde        gen Ubertragungen kann die Entschädigung bis auf\nan einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht      3 Deutsche Mark für eine Zeile erhöht werden.","Nr. 103 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969                       1761\nAnlage\n(zu§ 5)\nEnt-\nschädigung\nNr.                                  Bezeichnung der Verrichtung                                  in\nDeutsche\nMark\nDer Arzt, der eine Leiche, Teile einer Leiche oder eine Leibesfrucht besichtigt oder bei\neiner richterlichen Leichenschau mitwirkt, erhält hierfür und für seinen zur Nieder-\nschrift gegebenen Bericht ...................................................... .            20\nFür mehrern solcher Verrichtungen bei derselben Gelegenheit erhält der Arzt höchstens         55\nSind Bc~richte schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben, so\nerhält der Arzt für jeden Bericht ................................................. ,         10\nhöchstens ............................................................. · ........ .          35\n2  Jeder Obduzent erhält\na) für die Leichenöffnung ...................................................... .            70\nb) für die Sektion von Teilen einer Leiche oder die Offnung einer nicht lebensfähigen\nLeibesfrucht ................................................................ .           35\nErfolgt die Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen, so beträgt\ndie EntschädirJlmg\nzu a) ......................................................................... .             80\nzu b) ......................................................................... .             50\nDie Entschädigung umfaßt auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht einschließlich\ndes vorläufigen Gutachtens.\n3  Der Arzt erhält für die Ausstellung des Befundscheins oder die Erteilung einer schrift-\nlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung .............................. .         7 bis 20\nBei einer außergewöhnlich umfangreichen oder zu außergewöhnlicher Zeit notwendi-\ngen Tätigkeit erhält der Arzt bis zu ............................................. .          40\n4  Der Arzt erhi:ilt für das Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher\nÄußerung oder für ein Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte,\nAngaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern .......... .        14 bis 28\nBei einer außergewöhnlich umfangreichen oder zu außergewöhnlicher Zeit notwen-\ndigen Tätigkeit erhält der Arzt bis zu ........................................... .          60\n5  Für die Untersuchung eines Lebensmittels oder eines Bedarfsgegenstandes, Arznei-\nmittels und dgJ. oder von Wässern oder Abwässern und eine kurze schriftliche, gutacht-\nliche Äußerung betri:igt die Entschädigung für jede Probe .......................... .     8 bis 70\nBei außergewöhnlich umfangreichen Untersuchungen beträgt die Entschädigung bis zu             250\n6  Für die mikroskopische, physikalische, chemische, bakteriologische, serologische Unter-\nsuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, und\neine kurze gutachtliche Äußerung, einschließlich des verbrauchten Materials an Farb-\nstoffen und anderen geringwertigen Stoffen, beträgt die Entschädigung für jede Probe       8 bis 70\nBei außergewöhnlich umfangreichen Untersuchungen beträgt die Entschädigung bis zu             250\n7  Für die röntgenologische oder elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen\neinschließlich einer kurzen gutachtlichen Äußerung beträgt die Entschädigung, auch\nwenn mehrere Aufnahmen erforderlich sind ...................................... .          8 bis 50\n8  Bei Blutgruppenbestimmungen beträgt die Entschädigung für jede Blutprobe\na) für die Bestimmung von ABO-Blutgruppen ..................................... .             10\nfür die Bestimmung von Untergruppen ....................................... .               8\nb) für die MN-Bestimmung ..................................................... .                8\nc) für die Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, cw, c, D, E, e und weitere)\nje Merkmal ................................................................ .              10\nbei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens .......................••           50","1762                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nEnt-\nschädigung\nNr.                                   Bezeichnung der Verrichtung                               in\nDeutsche\nMark\n(8)  d) für die Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt\nbcslimmbilf, je Merkmal .................................................... .          10\nbei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ......................... .       50\ne) für die Destimrnung nur indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und weitere)\nje Merkmal ................................................................ .           15\nbei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ........................ .        50\nf) für den zusätzlich erforderlichen Titrationsversuch                                     14\ng) für den zusüt.zlich erforderlichen Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des\nl)osiseffckls usw.) .......................................................... .        20\nh) für die Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase einschließlich\ndes verbrauchten I'vfotcrials .................................................. .      20\ni) für die Bestimmung der Phosphoglucomutasen ................................. .          20\nk) für die BestimmunfJ der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je\nMerkmal .................................................................. .            20\nbei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ......................... .       60\nl) für die Bestimmung von Haptoglobintypen einschließlich des verbrauchten Materials       20\nm) für die Bestimmung der Gruppe Ge ........................................... .            20\nn) für das schriftliche Gutachten ................................................ .        10\nDie Entschädiqung nach den Buchstaben a bis g, i, k und m umfaßt das verbrauchte\nMaterial, sow(~it es sich um geringwertige Stoffe handelt.\n9 Für jede Blutentnahme beträgt die Entschädigung ................................ .            4\nDie Entschädigung umfaßt auch eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.\nBei einer Blutentnahme zu außergewöhnlicher Zeit oder unter außergewöhnlichen\nUmständen beträgt die Entschädigung, soweit nicht dem Sachverständigen eine Erhö-\nhung nach Nummer 3 Abs. 2 oder Nummer 4 Abs. 2 wegen einer Tätigkeit zu außer-\ngewöhnlicher Zeit gewährt wird, bis zu ......................................... .           25\n10  Bei erbbiologischen Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen\nMethoden beträgt die Entschädigung\na) für die Leistung des Sachverständigen\naa) wenn bis zu drei Personen untersucht werden .............................. .      400\nbb) für die Untersuchung jeder weiteren Person ............................... .       100\nb) für die bei der Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten\naa) wenn bis zu drei Personen untersucht werden ............................. .        120\nbb) für die Untersuchung jeder weiteren Person ............................... .        30\nHat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\nöffentlichen Rechts benutzt, so erhält er die Entschädigung nach Buchstabe b nur bis\nzur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die Beträge nach\nBuchstabe b.\nDie Entschädigung nach den Buchstaben a und b umfaßt die gesamte Tätigkeit des\nSachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersuchung, die\nHerstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung\nvon Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl. sowie die Auswertung und\nBeurteilung des gesamten Materials; sie umfaßt ferner die Post- und Fernsprechgebüh-\nren sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken\nund für einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen.\nDie Entschädigung umfaßt nicht die Kosten für Verrichtungen nach den Nummern 6, 7,\n8, 9 und die Kosten für die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde\ndurch Fachärzte."]}