{"id":"bgbl1-1969-103-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":103,"date":"1969-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/103#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-103-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_103.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter","law_date":"1969-10-01T00:00:00Z","page":1753,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1753\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                     Zl997A\n1969                         Ausgegehcn zu Bonn am 1. Oktober 1969                                                                             Nr.103\nTag                                                            Inhalt                                                                        Seite\n1. 10. 69  Neufassung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter                                                           1753\nB1111d1,e;(J<'sclzbl. lll :l(i(i-1\n1. l 0. G9 Neufassung des Gesetzes iiber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen . . . . . . .                                       1756\nBll11dcs11csclzbl. JJJ 3G7-1\n16. 9. fü)  Durcllführungsverorclnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1763\nB1111dt'S(JC,Sd1/.IJI. III 'l'.U1<{\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsgcsct,.blatt Teil II Nr. 65, Nr. 66 und Nr. 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  l 771\nRechtsvorschriften der I::uropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1772\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter\nVom 1. Oktober 1969\nAuf Grund des Artikels III § 3 des Gesetzes zur\nAnderung des Gesetzes über die Entschädigung von\nZeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes\nüber die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter\nvom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1629)\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über\ndie Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der\nFassung der Bekanntmachung vom 26. September\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753) unter Berücksichti-\ngung des Gesetzes vom 15. September 1969 zur Än-\nderung des Gesetzes über die Entschädigung von\nZeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes\nüber die Entschi:idigung der ehrenamtlichen Richter\nin der vom 1. Oktober 1969 an geltenden Fassung\nbekunntgemacht.\nBonn, den 1. Oktober 1969\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke\nGesetz\nüber die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter\nin der Fassung vom 1. Oktober 1969\nInhaltsübersicht                                                     §\nGeltungsbE:,wich und Grundsatz der Entschädigung                                                             1\nEntschddigung für Zeitversdumnis ..................................... .                                     2\nFahrtkosten, Wegegeld ............................................... .                                      3\nEntschädigung für Aufwand ........................................... ,                                      4\nErsatz sonstiger Aufwendungen ...................................... • •,                                    5\nEhrenamlliche Richter bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes ........ .                                   7","1754                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§\nEntschüdigun~1 in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         8\nAufrundun~J . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   g\nVorschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10\nErlöschen des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              11\nGerichtliche Pestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           12\nEntschädisJun9 der Vertrauensleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       13\nBesondere Re9<~lun9en                                                                                                              14\n§ 1                                                            (3) Für Fußwege und bei Benutzung von anderen\nGeltungsbereich und Grundsatz                                             als öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-\nder Entschädigung                                                  rungsmitteln werden für jedes angefangene Kilo-\nmeter des Hin- und Rückweges 0,25 Deutsche Mark\nDie ehrenamtlichen Richter bei den ordef'.tlichen\ngewährt. Kann ein Hin- und Rückweg von zusam-\nGerichten und den Gerichten für Arbeitssachen so-\nmen mehr als zweihundert Kilometern mit öffent-\nwie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz-\nlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-\nund der Sozialgerichtsbarkeit erhalten eine Entschä-\nteln zurückgelegt werden, so gilt Satz 1 nur insoweit,\ndigung für\nals die Mehrkosten gegenüber der Benutzung von\n1. Zeitversäumnis (§ 2),                                                              öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-\n2. Fahrtkosten und Pußwegstrccken (§ 3),                                              rungsmitteln durch eine Minderausgabe an Entschä-\n]. Aufwcmd (§§ 4 und 5).                                                              digung ausgeglichen werden; jedoch ist die Entschä-\ndigung nach Satz 1 zu gewähren, wenn Fahrtkosten\n§ 2                                                       für nicht mehr als zweihundert Kilometer verlangt\nEntschädigung für Zeitversäumnis                                           werden. Kann der ehrenamtliche Richter wegen be-\nsonderer Umstände ein öffentliches, regelmäßig ver-\n(1) Die   ehrcnamtlidien Richter erhalten eine                                     kehrendes Beförderungsmittel nicht benutzen, so\nEntschädigun~J von 4 Deutsche Mark für jede                                           werden die nachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt,\nStunde.                                                                               soweit sie angemessen sind.\n(2) Entsteht dem ehrenamtlichen Richter ein Ver-\n(4) Für Reisen während der Tagung werden Fahrt-\ndienstausfoll, so erhält er ferner für jede Stunde der\nkosten nur insoweit ersetzt, als M8hrbeträge an Ent-\nversi.iumten Arbeitszeit höchstens 10 Deutsche Mark.\nschädigung erspart werden, die beim Verbleiben am\nAls versäumt g.ilt auch die Zeit, während welcher\nSitzungsort gewährt werden müßten.\nder ehrenamtliche Richter seiner gewöhnlichen Be-\nschäftigung infolge seiner Heranziehung nicht nach-                                        (5) Tritt der ehrenamtliche Richter die Reise zum\ngehen kann. Die Entschädigung richtet sich nach                                       Sitzungsort von einem anderen als seinem Wohnort\ndem regelmtißiqen Bruttoverdienst einschließlich der                                  an oder fährt er nach der Sitzung zu einem anderen\nvom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungs-                                     Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrtkosten\nbeitrtigc.                                                                            bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohn-\n(3) Als EnlschJdigung nach Absatz 2 kann nach                                      ort zu erstattenden Kosten ersetzt. Mehrkosten\nbilligem Ermc~sscn unter Berücksichtigung des Ver-                                    werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn der\ndienstausfalls ein Betrag bis zu 20 Deutsche Mark                                     ehrenamtliche Richter zu diesen Fahrten durch be-\nfür jede Stunde gewährt werden, wenn der ehren-                                       sondere Umstände genötigt war.\namtliche Richter innerhalb eines Zeitraums von min-\ndestens dreißi~J Tagen an einem Viertel dieser Tage                                                                                       § 4\noder häufiger seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit                                                              Entschädigung für Aufwand\nentzogen oder wenn er in eim~m Verfahren an mehr\nals dreißig Tagen hernngezogen wird.                                                       (1) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Ent-\nschädigung für den mit ihrer Dienstleistung verbun-\n(4) Die Entschädigungen werden für höchstens\nde:•nen Aufwand.\n10 Stunden je Tag gewährt. Die letzte angefangene\nStunde wird voll gerechnet.                                                                (2) Ehrenamtliche Richter, die innerhalb der Ge-\nmeinde, in der die Sitzung stattfindet, weder wohnen\n§ 3                                                       noch berufstätig sind, erhalten für die Zeit, während\nFahrtkosten, Wegegeld                                                der sie aus Anlaß der Dienstleistung von ihrem\nWohnort abwesend sein müssen, ein Tagegeld in\n(1) Den ehrenamtlichen Richtern werden die not-\nwendigen Fahrtkosten ersetzt.                                                         I-fohe des Satzes, der Richtern in der Reisekosten-\nstufe C nach den Vorschriften über die Reisekosten-\n(2) Bei Benutzung von öff entlich(~n, regelmäßig                                   vergütung der Richter im Bundesdienst zusteht. Bei\nverkehrenden l3efördenmgsmitteln werden die                                           Abwesenheit bis zu fünf Stunden werden die not-\nwirkl i.chen Auslagen einschließlich der Kosten für                                   wendigen Auslagen bis zu 5 Deutsche Mark erstattet.\ndie Be:för<lenm11 des notwendigen Gepäcks bis zur\nHöhe der Tarife, bei Bcmutzung der Eisenbahn oder                                          (3) Ehrenamtliche Richter, die innerhalb der Ge-\nvon Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen-                                      meinde, in der die Sitzung stattfindet, wohnen oder\noder Sdüffsklasse, ersetzt. Die Mehrkosten für zu-                                    berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld von 5 Deut-\nschlagflicht ige Züge! werden Prslaltet.                                              sche Mark, wenn sie an einer Sitzung mehr als fünf","Nr. 103 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1969                        1755\nStunden teilnehmen. Ubersteigen ihre Auslagen die-                                      § 11\nsen Betrag, so werden die notwendigen Auslagen                             Erlöschen des Anspruchs\nbis zur Höhe des in Absatz 2 vorgesehenen Tage-\ngeldes erstattet. Bei einer Sitzungsdauer bis zu fünf         Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er\nStunden werden die notwendigen Auslagen bis zu             nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der\n5 Deutsche Mark ersetzt.                                   Dienstleistung bei der Stelle geltend gemacht wird,\nwelche die Entschädigung anzuweisen hat.\n(4) Ist eine auswärtige Ubernachtung notwendig,\nso wird ein Dbernachtungsgeld in Höhe des Satzes\nfür Richter im Bundesdienst in der Reisekosten-                                        § 12\nstufe C gewährt.\nGerichtliche Festsetzung\n§ 5                               (1) Die dem ehrenamtlichen Richter zu gewäh-\nErsatz sonstiger Aufwendungen                 rende Entschädigung wird .durch gerichtlichen Be-\nschluß festgesetzt, wenn der ehrenamtliche Richter\nAuch die in den §§ 3 und 4 nicht besonders ge-         oder die Staatskasse die richterliche Festsetzung be-\nnannten baren Auslagen werden, soweit sie not-             antragt. Zuständig ist das Gericht, bei dem der\nwendig sind, dem ehrenamtlichen Richter ersetzt.           ehrenamtliche Richter mitgewirkt hat. Das Gericht\nDies gilt besonders für die Kosten einer notwen-           kann seine Festsetzung von Amts wegen ändern.\ndigen Vertretung und für die Kosten notwendiger\nBegleitpersonen.                                              (2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Be-\nschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-\n§ 6\ngegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. Be-\nschwerdeberechtigt sind nur der ehrenamtliche Rich-\n(weggefallen)                      ter und die Staatskasse. Eine Beschwerde an einen\nobersten Gerichtshof des Bundes ist nicht zulässig.\nDie Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das\n§ 7\ndie angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Ge-\nEhrenamtliche Richter                    richt kann der Beschwerde abhelfen.\nbei den obersten Gerichtshöfen des Bundes              (3) Die Entscheidung trifft das Gericht ohne die\nDie ehrenamtlichen Richter bei      den obersten Ge_-  Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.\nrichtshöfen des Bundes erhalten        im Falle des § 4       (4) Anträge, Erklärungen und Beschwerden kön-\nAbs. 2 Satz 1 ein Tagegeld und         im FaUe des § 4    nen zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder\nAbs. 4 ein Dbernachtungsgeld in         Höhe des Satzes    schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts\nfür Richter im Bundesdienst in          der Reisekosten-  eingereicht werden.\nstufe D.\n§ 8                                                        § 13\nEntschädigung in besonderen Fällen                        Entschädig,!1ng der Ve_rtrauensleute\nDie Entschädigung nach den §§ 1 bis 7 wird auch            (1) Nach den §§ 2 bis 5 sowie 9 bis 11 werden ent-\ngewährt,                                                  schädigt\na) · wenn die ehrenamtlichen Richter von der zustän-       1. die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur\ndigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und              Wahl von. Schöffen und Geschworenen (§ 40 des\nFortbildungstagungen herangezogen werden,                 Gerichtsverfassungsgesetzes) ;\nb) wenn die ehrenamtlichen Richter bei den Gerich- 2. die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl\nten für Arbeitssachen und den Gerichten der               der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der\nSozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an            Verwaltungsgerichtsbarkeit;\nder Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen 3. die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl\nAusschüssen oder an den Sitzungen solcher Aus-_,.         der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der\nschüsse teilnehmen(§§ 29, 38 des Arbeitsgerichts-         Finanzgerichts barkei t.\ngesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichts-\ngesetzes).                                               (2) § 12 gilt entsprechend. Für die gerichtliche\nFestsetzung ist das Gericht zuständig, bei dem der\n§ 9                           Ausschuß gebildet ist.\nAuirundung\n§ 14\nDie dem ehrenamtlichen Richter zu zahlende Ge-\nBesondere Regelungen\nsamtentschädigung wird auf zehn Deutsche Pfennig\naufgerundet.                                                  Die Bestimmungen über die Entschädigung von\nPersonen, die als ehrenamtliche Richter bei den in\n§ 10                            § 1 genannten Gerichten in ehren- oder berufs-\ngerichtlichen Verfahren mitwirken, bleiben unbe-\nVorschuß\nrührt. Das gleiche gilt für die Bestimmungen über\nDen ehrenamtlichen Richtern ist auf Antrag ein         die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter bei\nangemessener Vorschuß zu bewilligen.                      Dienst- und Dienststrafgerichten."]}