{"id":"bgbl1-1969-102-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":102,"date":"1969-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/102#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-102-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_102.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren","law_date":"1969-09-05T00:00:00Z","page":1741,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["1741\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1969                                                                                                                   Nr.102\nTag                                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n5. 9. 69 Neufassung der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopol-\nverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1741\nBundesgesetzbl. IJI 610-5-1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gebührenordnung\nfür das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren\nVom 5. September 1969\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Ände-\nrung von Kostenermächtigungen und zur Uberlei-\ntung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901) wird nachstehend der\nWortlaut der Gebührenordnung für das Zoll-, Ver-\nbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren in\nder sich aus Artikel 3 Nr. III des Gesetzes vom\n22. Juli 1969 ergebenden Fassung mit Gesetzeskraft\nbekanntgemacht.\nBonn, den 5. September 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund\nGebührenordnung\nfür das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren\nErster Abschnitt                                                                                                            § 2\nAllgemeine Bestimmungen                                                                                          Gebührenschuldner\nGebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige\n§ 1                                                            Amtshandlung beantragt hat oder, wenn die Amts-\nGrundsätzliche Bestimmung                                                     handlung von Amts wegen angeordnet wird, wer\nnach den Abgabengesetzen der Zollverwaltung\n(1) Im Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntwein-                                            gegenüber berechtigt ist, über das Gut, auf das sich\nmonopolverfahren werden für die besondere Inan-                                              die Amtshandlung bezieht, zu verfügen (Zollbetei-\nspruchnahme der Verwaltung Gebühren und son-                                                 ligter, Warenführer, Schiffsführer, Betriebsinhaber\nstige Kosten nach dieser Gebührenordnung erhoben.                                            usw.). Ist im amtlich überwachten Verkehr l;>efind-\n(2) Trifft ein Zollverfahren mit einem anderen                                            liches Gut ohne die notwendige amtliche Mitwirkung\nSteuerverfahren zusammen (z. B. bei der Einfuhr                                              ausgehändigt worden und wird die nachträgliche\nsteuerpflichtiger Waren), so sind bis zur Erledigung                                         Abfertigung zur Sicherung des Abgabenaufkommens\ndes Zollverfahrens Gebühren nach den für das Zoll-                                           angeordnet, so ist Gebührenschuldner, wer nach den\nverfahren geltenden Bestimmungen zu erheben. Für                                             Abgabengesetzen im Zeitpunkt der Aushändigung\ndas Einfuhrumsatzsteuerverfahren gilt Satz 1 sinn-                                           der Zollverwaltung gegenüber berechtigt war, über\ngemäß.                                                                                       das Gut zu verfügen.","1742                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 3                           2. - wenn besondere Beamtenkräfte beansprucht\nGebührenschuld                          werden-\na) für die Uberwachung eines Zollverschluß-\n(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn der Tat-\nbestand verwirklicht ist, un den diese Gebühren-                 lagers, wenn es zu anderen Zwecken als zur\nDurchführung der amtlichen Aufsicht (§ 10\nordnung die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung\nknüpft.                                                          Abs. 1) geöffnet wird,\nb) für die amtliche Bewachung oder Begleitung\n(2) Die Zollstelle setzt die Gebühren fest und                von Beförderungsmitteln oder Gütern,\nzieht den Gebührenbetrag vom Gebührenschuldner\nein. In den Füllen des § 22 huben die Zolltechnische     3. für die Uberwachung von Betrieben oder Unter-\nPrüfungs- und Lehranstalt, die Zollehranstalt oder          nehmungen, die besonderen Aufsichtsmaßnahmen\ndas Bundesmonopolamt für Branntwein die Unter-               auf Kosten des Betriebsinhabers oder Unterneh-\nsuchungsgebühren festzusetzen und einzuziehen,              mers unterworfen werden (§ 197 der Reichsab-\nwenn sie die Warenuntersuchung vorgenommen                   gabenordnung),\noder veranlaßt haben.                                    4. für die Uberwachung von Betrieben, die im wein-\n(3) Die Gebührenschuld wird mit der Bekannt-             geistigen Gärungsverf ahren Hefe oder andere\ngabe der Anforderung des Gebührenbetrags fällig.            Stoffe ohne gleichzeitige Branntweingewinnung\nGebührenschuldnern, für deren Rechnung gebühren-             herstellen (§ 43 Nr. 3 des Gesetzes über das\npflichtige Amtshandlungen häufiger ausgeführt wer-          Branntweinmonopol),\nden, kann das Hauptzollamt oder das von einem            5. für die Uberwachung von Betriebsvorgängen, bei\nOberbeamten gek\\itete Zollamt auf Antrag gestatten,          denen unter Verschluß oder unter ständiger amt-\ndie Gebühren wochen- oder monatsweise zu ent-                licher Uberwachung stehende Geräte, Gefäße oder\nrichten.                                                    Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten\n(4) Der Beteiligte ist, soweit erforderlich und an-       Zwecken verwendet werden,\ngängig, auf die V crpflichtung zur Gebührenentrich-      6. für Maßnahmen der amtlichen Aufsicht gemäß\ntung im voraus hinzuweisen. Er hat auf Verlangen             § 10 Abs. 2.\neinen angemessenen Gebührenvorschuß einzuzahlen.\nEin Gebührenvorschuß ist einzufordern, wenn der\nEingang der Gebühren gefährdet erscheint oder\n§ 6\nwenn der Gebührenschuldner Gebühren mehrfach\nnicht rechtzeitig entrichtet hat.                                       Amtsplätze, Öffnungszeiten\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für          (1) Den Amtsplätzen sind gleichzuachten\ndie sonstigen Kosten.\n1. die Lagerstätten einer Zollniederlage,\n2. nach näherer Bestimmung der Oberfinanzdirek-\n§ 4                               tion bei Vorliegen eines allgemeinen Verkehrs-\n(1) Das Hauptzollamt oder das von einem Ober-             bedürfnisses Bahnhöfe, Teile von Bahnhöfen und\nbeamten geleitete Zollamt kann Gebühren und son-             sonstige Plätze, an denen sich keine Zollstelle\nstige Kosten auf Antrag erlassen, wenn die Amts-             befindet,\nhandlung durch Naturereignisse oder andere unab-         3. die Verwiegungsstellen für inländischen Roh-\nwendbare Zufälle veranlaßt worden ist. Es gilt im            tabak (§ 57 des Tabaksteuergesetzes).\nübrigen für den Erlaß, die Erstattung und die An-           (2) Offnungszeiten sind die bekanntgegebenen\nrechnung von Gebühren und sonstigen Kosten § 131         Offnungszeiten der zuständigen Zollstelle und die\nder Reichsabgabenordnung entsprechend.                   Verwiegungszeiten nach § 57 des Tabaksteuergeset-\n(2) Im Branntweinmonopolverfahren sind für die        zes.\nErhebung, die Niederschlagung und die Verjährung\nvon Gebühren und sonstigen Kosten die Vorschrif-\nten des Zweiten Teils der Reichsabgabenordnung\n§ 7\nanzuwenden.\nAusnahmen von der Gebührenpflicht\nAbfertigungen, Bewachungen oder Begleitungen\ninnerhafü des Betriebs der Bundesmonopolverwal-\nZweiter Abschnitt                      tung für Branntwein sind gebührenfrei. Gebühren-\nfrei sind besonders Abfertigungen in Monopollagern\nGebühren und sonstige Kosten\n(§ 77 BranntwVerwO}, alle vollständigen Vergäl-\nim Abfertigungs- und Uberwachungsdienst\nlungen von Branntwein, auch soweit sie in Privat-\nbetrieben vorgenommen werden, die amtliche Be-\n§ 5\ngleitung oder Bewachung unter amtlicher Uber-\nGebührenpflichtige Amtshandlungen               wachung stehenden Branntweins, der von der Bun-\ndesmonopolverwaltung übernommen worden ist und\nGebühren sind zu erheben                              von ihr versandt wird, sowie die bei Umfüllungen,\n1. für Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes           Umladungen, Verschlußverletzungen solcher Sen-\noder außerhalb der Offnungszeiten,                   dungen unterwegs erforderlichen Amtshandlungen.","Nr. 102 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1969                        1743\n§ 8                               gaben (Anmeldungen) über den Raumgehalt von\n(1) Gebührenfn~i sjnd Abfertigungen steuerpflich-          Geräten und Gefäßen sowie sonstige Maßnahmen\ntiger Erzeugnisse in Betrieben, in denen diese Er-            der amtlichen Nachschau,\nzeugnisse hergestellt oder gewonnen werden, wenn          2. Aufsichtshandlungen, die zur Abgabensicherung\ndie Abfertigung spütcstcns am Vormittag des ihr               aus Anlaß der Zurücknahme oder Vernichtung\nvorangehenden Werktilgs bei der Zollstelle bean-              von Rohstoffen, Abfällen, Halb- oder Fertig-\ntragt wird und soweit sie innerhalb der Offnungs-             erzeugnissen in amtlich überwachten Herstel-\nzeiten oder nur aus dienstlichen Gründen auch                 lungsbetrieben vorgenommen werden,\naußerhalb der Uf:fnungszeiten stattfindet. Das            3. die Uberwachung des Umpflügens eines Tabak-\ngleiche gilt für Abfertigungen von Branntwein, der            feldes infolge Mißwachses und die Beaufsich-\nan die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein                 tigung der Vernichtung inländischen Rohtabaks\nabzuliefern ist.                                              vor der Verwiegung.\n(2) Absatz 1 gill nicht                                   (2) Gebührenpflichtig sind jedoch Maßnahmen der\nl. für Vergällungen zur Erlangung einer Abgaben-          amtlichen Aufsicht, die\noder Preisvergünstigung, es sei denn, daß es sich     1. durch vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhand-\num die vollständige Vergällung von Branntwein             lungen gegen die zur Abgabensicherung erlas-\nnach § 7 handelt,                                         senen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanord-\n2. für Abfertigungen, die auf Antrag zu einer von             nungen veranlaßt oder\ndem Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit         2. auf Antrag zu einer von dem Antragsteller ge-\nvorgenommen werden, wenn durch die Bewilli-               wünschten bestimmten Zeit vorgenommen wer-\ngung des Antrags eine Diensterschwerung ein-              den, wenn durch die Bewilligung des Antrags\ntritt,                                                    eine Diensterschwerung eintritt.\n3. für Abfertigungen von Waren, die gegen Ab-\ngabenvergütung ausgeführt oder niedergelegt                                       § 11\nwerden sollen,                                           Gebührenfrei sind\n4. für die vierte und jede weitere Branntwein-            1. Bewachungen, die nur deshalb stattfinden, weil\nabnahme innerhalb eines Monats.                           es aus dienstlichen Rücksichten unzweckmäßig ist,\nentlöschte Waren sofort weiter abzufertigen oder\nunter amtlichen Verschluß zu bringen,\n§ 9\n2. Begleitungen ein- oder ausgehender Warensen-\n(1) Gebührenfrei sind ferner                               dungen zwischen der. Zollgrenze oder dem. Zoll-\n1. Abfertigungen, deren Vornahme am Amtsplatz                 ansageposten und der Grenzzollstelle,\noder innerhalb der Offnungszeiten aus dienst-         3. Schiffsbegleitungen auf dem Rhein und seinen\nlichen Gründen unzweckmäßig ist,                          Nebenflüssen und auf der Elbe,\n2. Schiffsleichterungen auf dem Rhein und seinen          4. Warenbegleitungen, die innerhalb desselben\nNebenflüssen und auf der Elbe, die durch Natur-           Orts zwischen verschiedenen Zollstellen, zwi-\nereignisse oder andere unabwendbare Zufälle               schen einer Zollstelle, einem Monopolbetrieb\nverursacht worden sind,                                   oder einem Herstellungsbetrieb (§ 8 Abs. 1) und\n3. Abfertigungen an Bord von Kriegsschiffen der               der Eisenbahn- oder Schiffsladestelle stattfinden\nBundeswehr in den Häfen,                                  und die sich an gebührenfreie Abfertigungen un-\nmittelbar anschließen oder ihnen unmittelbar\n4. bei Grenzzollstellen                                       vorausgehen.\na) Abfertigungei:i im Reiseverkehr,                                               § 12\nb) Abfertigungen eingebrachten, sofort ohne Um-\nHöhe und Berechnung der Gebühren\nladung unter Raumverschluß weitergehenden\nZollguts,                                           (1) Die Gebühren betragen für jeden Beamten:\n1 /iso des Verwaltungskosten-\n5. Abfertigungen des Reisegepäcks.\n1. für Begleitungen       beitrags (§ 16) für einen Be-\n(2) Die Oberfinanzdirektion kann bei besonderen            einschließlich der  r amten der Besoldungsgruppe\nAnlässen auf Grund eines allgemeinen Verkehrs-                Zeit des Rück-        A 3 in Ortsklasse S für jede\nbedürfnisses die gebührenfreie Abfertigung außer-             wegs und für          - auch nur angefangene -\nhalb der Offnungszeiten auch in anderen Fällen vor-           Bewachungen        1l Stunde;\nübergehend zulassen.\n1 /iso des Verwaltungskosten-\nbeitrags (§ 16) für einen Be-\n§ 10                           2. für andere             amten der Besoldungsgruppe\n(1) Die amtliche Aufsicht ist gebührenfrei. Ge-            Amtshandlungen        A 8 in Ortsklasse S für jede\nbührenfrei sind insbesondere                                                        - auch nur angefangene -\nStunde.\n1. im Zug der laufenden amtlichen Uberwachung\nvon Amts wegen angeordnete Bestandsaufnah-            Der Bundesminister der Finanzen gibt die danach\nmen, Nachprüfungen der Richtigkeit von An-            errechneten Gebührensätze (Stundengebühren) im","1744                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBundeszollblatt bekannt. Sind den beauftragten Be-       ist so zu bemessen, daß die mit den Dienstverrich-\namten Reisekosten zu vergüten, so sind Gebühren          tungen innerhalb des Standorts verbundenen üb-\nin Höhe des Betrags der Reisekostenvergütung zu          lichen Auslagen (§ 19) mit abgegolten werden.\nerheben, wenn dieser Betrag höher ist als die nach\n(3) Werden von demselben Beamten auf einem\nSatz 1 geschuldeten Stundengebühren.\nDienstgang Amtshandlungen bei mehreren Gebüh-\n(2) Nichtbeamtete Hilfskrdfte sind zu gebühren-      renschuldnern vorgenommen, so ist, wenn nicht für\npflichtigen Amtshandlungen in der Regel nicht            jede Amtshandlung die Wegezeit nach dem auf\nheranzuziehen. Werden sie ausnahmsweise verwen-         Grund des Absatzes 2 festgesetzten Durchschnitts-\ndet, so sind Gebühren nach Absatz 1 zu entrichten.      satz anzurechnen ist, jedem Gebührenschuldner die\nWegezeit zu berechnen, die nach Absatz 1 Schluß-\n(3) Die Uberschreitung einer vollen Stunde (Ab-     satz anzusetzen wäre, wenn die Amtshandlung für\nsatz 1) bleibt außer Ansalz, wenn sie nicht mehr        ihn allein vorgenommen würde. Sinngemäß ist zu\nals eine Viertelstunde betrü9t.                         verfahren, wenn für Amtshandlungen außerhalb des\n(4) Wird für den Gcbühr~nschuldner unmittelbar      Standorts Gebühren in Höhe der Reisekostenver-\nvor oder nach der gebührenpflichtigen Amtshand-         gütung (§ 12 Abs. 1 Satz 3) zu erheben sind.\nlung eine gebührenfreie Amtshandlung vorgenom-              (4) Die Wegezeit ist dem Gebührenschuldner nicht\nmen, die auch ohne die gebührenpflichtige Amts-         anzurechnen, wenn bei ihm unmittelbar vor oder\nhandlung stattfinden mußte, so sind Gebühren nicht      nach der gebührenpflichtigen eine gebührenfreie\nzu erheben, wenn die Dauer der gebührenpflich-          Amtshandlung vorgenommen wird, die auch ohne\ntigen Amtshandlung eine Viertelstunde nicht über-       die gebührenpflichtige Amtshandlung stattfinden\nsteigt.                                                 mußte. Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Amts-\noder Standorts ist die Wegezeit dem Gebühren-\n§ 13                           schuldner auch dann nicht anzurechnen, wenn die\n(1) Die Stundengebühren (§ 12) sind nach der        gebührenfreie Amtshandlung bei einem anderen\nGesamtdauer der auf die Erledigung des Dienst-          Betrieb am gleichen Geschäftsort wahrgenommen\nauftrags verwendeten Zeit zu berechnen. In die          wird.\nGesamtdauer sind die Wegezeiten nach § 14 einzu-            (5) Müssen bei einer gebührenpflichtigen Amts-\nrechnen. Die üblichen Betriebspausen (Frühstücks-,      handlung mehrere Beamte nacheinander verwendet\nMittagspausen) bleiben außer Betracht, wenn dienst-     werden, so ist für jeden Zeitraum von vollen acht\nliche Verrichtungen während dieser Zeiten nicht         Stunden nicht mehr als ein Hin- und Rückweg anzu-\nvorgenommen werden.                                      setzen.\n(2) Werden mehrere zeitlich voneinander ge-             (6) Im Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopol-\ntrennte Amtshandlungen an einem Tag für den-            verfahren ist, wenn nicht Reisekosten zu vergüten\nselben Gebührenschuldner ausgeführt, so ist die          sind, die Wegezeit nicht anzusetzen. '\nDauer jeder Amtshandlung auf volle Stunden auf-\nzurunden, auch wenn dieselben Beamten verwendet\nwerden. Die Aufrundung ist nur einmal vorzuneh-                                    § 15\nmen, wenn die Amtshandlungen desselben Beamten              Werden gebührenpflichtige Amtshandlungen für\nganz oder teilweise in den Zeitraum einer Stunde         mehrere Gebührenschuldner durch einen Beamten\nfallen. Nur einmal ist ferner aufzurunden, wenn zu       gleichzeitig oder nacheinander wahrgenommen, so\neiner Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander           hat jeder Gebührenschuldner die Gebühren und\nverwendet werden oder wenn die Amtshandlung              sonstigen Kosten zu entrichten, die er schulden\nnur aus dienstlichen Rücksichten unterbrochen wird.      würde, wenn die Amtshandlung für ihn allein vor-\ngenommen würde.\n§ 14                                                     § 16\n(l) Werden im Zollverfahren Amtshandlungen               (1) Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlun-\naußerhalb des Amtsplatzes oder am Amtsplatz vor          gen Beamte ständig erforderlich, so kann die Ober-\noder nach den regelmäßigen Offnungszeiten vorge-         finanzdirektion anordnen, daß an Stelle der Einzel-\nnommen, so ist, wenn nicht Reisekosten zu vergüten       gebühren für jeden Beamten ein Verwaltungskosten-\nsind (§ 12 Abs. 1 Satz 3), die auf den Hin- und Rück-    beitrag zu zahlen ist. Dieser ist nach der Höhe\nweg verwendete Zeit (Wegezeit) bei der Berech-           des durchschnittlichen ungekürzten Diensteinkom-\nnung der Gesamtdauer mitanzusetzen, soweit nicht         mens von Beamten der Besoldungsgruppe, in der\nin den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.      sich der Beamte befindet, zuzüglich 20 vom Hundert\nAls Ausgangspunkt des Hinwegs und Endpunkt des           der darin enthaltenen ruhegehaltfähigen Beträge\nRückwegs gilt bei Amtshandlungen außerhalb des           sowie zuzüglich der für Beamte mit zwei Kindern zu\nAmtsplatzes die Zollstelle, bei Amtshandlungen am        gewährenden Kinderzuschläge zu bemessen. Bei Be-\nAmtsplatz die Wohnung des Beamten.                       rechnung des durchschnittlichen Diensteinkommens\nist der Ortszuschlag für einen verheirateten Beam-\n(2) Bei Amtshandlungen innerhalb des Standorts       ten mit zwei Kindern am Ort der Dienstleistung\nist die Wegezeit unabhängig von ihrer tatsächlichen      zugrunde zu legen. Liegt der Betrag des Durch-\nDauer einheitlich nach Durchschnittssätzen anzu-         schnittsgehalts zwischen zwei Dienstaltersstufen, so\nrechnen, die die Oberfinanzdirektion nach Bedarf         ist die dem Durchschnittsgehalt am nächsten kom-\nfür jeden Standort festsetzt. Der Durchschnittssatz      mende Gehaltsstufe in Ansatz zu bringen. Der Ver-","Nr. l 02 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1969                       1145\nwaltungskostenbcitrag ist für jeden Monat am letz-       tungsaufwand verursacht worden ist. Eine Schuld\nten Werktag des Monats einzuzahlen. Neben dem            liegt auch vor, wenn die erforderlichen Hilfskräfte\nhiernach errechneten Betrag dürfen Trennungsgel-         nicht gestellt werden.\nder dem Gebührenschuldner nur dann zur Last ge-\nlegt werden, wenn sie dem Beamten lediglich auf                                    § 19\nGrund seiner stündigen Abordnung für diesen Ge-\nbührenschuldner auszuzahlen sind und eine andere                             Sonstige Kosten\nmit geringeren Kosten für den Gebührenschuldner             Erwachsen bei Vornahme gebührenpflichtiger\nverbundene Regelung nicht möglich ist.                   Amtshandlungen bare Auslagen an Fahrkosten, Ent-\n(2) Nimmt der Gebührenschuldner nicht die volle       schädigungen für zurückgelegte Wegstrecken, Zehr-\nDiensttJtigkeit der ständig bewilligten Beamten in       gelder (Verpflegungszuschüsse) oder ähnliche Neben-\nAnspruch und ist es möglich, die Beamten anderweit       kosten, so sind die erwachsenen Ausgaben außer\ndienstlich zu verwenden, so kann der Verwaltungs-        im Fall des § 14 Abs. 2 Satz 2 einzuziehen, es sei\nkostenbeitrag auf einen angemessenen Teil be-            denn, daß die Gebühren nach dem Betrag der Reise-\nschränkt werden.                                         kostenvergütung zu erheben sind (§ 12 Abs. 1\nSatz 3). § 14 Abs. 4 gilt sinngemäß. Werden die\n(3) Die Arbeitszeit der Beamten, für die ein Ver-     Amtshandlungen von Beamten vorgenommen, die\nwaltungskostenbeitrag entrichtet wird, ist nach Mög-     pauschale Entschädigungen beziehen, so sind die\nlichkeit den Bedürfnissc0n der Betriebe anzupassen.      Beträge einzuziehen, die nicht abgefundenen Beam-\nDie bei durchgehender Arbeitszeit üblichen Betriebs-     ten zu gewähren sein würden. Bei Benutzung von\npausen (Frühstücks-, Mittagspausen) rechnen nicht        beamten- und privateigenen Kraftfahrzeugen und\nzur Arbeitszeit, wenn die Beamten dienstliche Ver-       von Fahrrädern sind für jeden zurückgelegten, wenn\nrichtungen wührend dieser Zeiten regelmäßig nicht        auch nur angefangenen Kilometer einzuziehen\nvorzunehmen haben. Die für den Hinweg zur Be-\ntriebsstätte und für den Rückweg erforderliche Zeit         1. für Kraftwagen 0,20 DM,\nist bei Festsetzung eines vollen Verwaltungskosten-         2. für Krafträder und Fahrräder 0, 10 DM,\nbeitrags auf die Arbeitszeit nicht anzurechnen. So-         3. für mitfahrende Beamte je 0,03 DM,\nweit die nach den Sätzen 2 uncf 3 errechnete Arbeits-\njedoch höchstens 4 DM für die einzelne gebühren-\nzeit überschritten wird, sind Gebühren nach § 12 zu\nerheben.                                                 pflichtige Amtshandlung.\n(4) Der Gebührenschuldner hat, wenn er die Tätig-\nkeit der Beamten nicht mehr in Anspruch nehmen\nwill, dies dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Ver-\nwaltungskostenbeiträge sind alsdann noch bis zur                            Dritter Abschnitt\nanderweiten Unterbringung der Beamten, längstens                 Gebühren für Warenuntersuchungen\njedoch für drei Monate, vom Beginn des auf die                    und für Ausstellung von Urkunden\nAnzeige folgenden Monats an gerechnet, weiter-\nzuzahlen. Der Anzeige bedarf es nicht, wenn die\n§ 20\nAbordnung der Beamten im voraus nur für einen\nbestimmten Zeitraum beantragt wird.                                      Warenuntersuchungen\n(1) Im Zollverfahren sind für die Untersuchung\nvon Waren durch eine Zolltechnische Prüfungs- und\n§ 17                            Lehranstalt, eine Zollehranstalt, eine öffentliche Un-\nSondergebühren                        tersuchungsanstalt oder einen Berufssachverstän-\ndigen Gebühren zu erheben,\nBei Schiffsbegleitungen ist der Schiffsführer ver-\npflichtet, die Beamten unentgeltlich an seinen Mahl-     1. wenn die Zollstelle die Untersuchung veranlaßt,\nzeiten teilnehmen zu lassen oder in anderer Weise            weil sie die Angaben des Zollbeteiligten oder\nangemessen zu beköstigen. Die Zollstelle kann aus            Zollwertanmelders über die Beschaffenheit der\nbesonderen Gründen anordnen, daß die Beamten                 Ware für unrichtig hält, und wenn die Unter-\nsich auf eigene Rechnung beköstigen. In diesem Fall          suchung die Angaben als unrichtig erweist,\nerhöhen sich die Begleitungsgebühren um den Be-          2. wenn die Untersuchung dadurch verursacht wird,\ntrag, der dem Beamten bestimmungsgemäß als Tage-             daß der Zollbeteiligte oder Zollwertanmelder un-\ngeld auszuzahlen ist.                                        zulängliche Angaben über die Beschaffenheit der\nWare auf Verlangen nicht ausreichend ergänzt,\n§ 18                            3. wenn die Untersuchung aus Anlaß der Prüfung\nWird eine Amtshandlung durch die Schuld des               eines Antrags auf Gewährung einer in das Er-\nmessen der Zollverwaltung gestellten Zollver-\nBeteiligten oder einer Person, deren Mitwirkung\ner sich bedient, verzögert, unterbrochen oder ver-           günstigung stattfindet,\neitelt, so kann die Zollstelle für die Zeit der Ver-     4. wenn Waren des freien Verkehrs untersucht wer-\nzögerung oder Unterbrechung bei einer gebühren-              den, bei de.ren Ausfuhr (Zollagerung) auf Grund\npflichtigen Amtshandlung den Gebührensatz ver-               ihres Gehalts an verzollten Bestandteilen Zoll-\ndoppeln oder bei einer gebührenfreien Amtshand-              vergütung beansprucht wird,\nlung Gebühren erheben. Im Fall der Vereitelung           5. wenn Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum\nsind Gebühren insoweit zu erheben, als ein Verwal-           Vergällen geprüft werden,","1746                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n6. wenn die Warenuntersuchung aus Gründen der           ren nach dem anliegenden Tarif zu erheben. Ist die\nlaufenden Zollüberwachung stattfindet und durch     Untersuchung von einer anderen Untersuchungs-\n,die Untersuchung ein Verstoß gegen allgemein        stelle ausgeführt worden, so hat der Beteiligte, wenn\nvorgeschriebene oder besonders angeordnete          die Untersuchungsstelle eine Vergütung verlangt,\nUberwctchungsbeslimmungen festgestellt wird,        die entstandenen Kosten zu zahlen. Die Höhe dieser\n7. wenn die Warenuntersuchung durch einen An-           Kosten ist für jeden Fall besonders festzustellen und\ntrag auf :Erteilung einer verbindlichen Zolltarif-  so zu bemessen, daß den Sachverständigen eine\nauskunft (§ 23 des Zollgesetzes) verursacht wird.   angemessene Entschädigung für Aufwand und Zeit-\nverlust gewährt wird.\n(2) Wird die Ware, ohne daß ein dringendes Be-\ndürfnis hierfür anzuerkennen ist, auf besonderen                                        § 23\nAntrag nicht durch eine Zollstelle, eine Zolltech-                    Ausstellung amtlicher Urkunden\nnische Prüfungs- und Lehranstalt oder eine Zoll-\nlehranstalt, sondern durch eine öffentliche Unter-         Wird auf Antrag an Stelle eines abhanden ge-\nsuchungsanstalt oder einen Berufssachverständigen       kommenen oder unbrauchbar gewordenen Erlaub-\nuntersucht, so ist die Untersuchung in jedem Fall       nis-, Zusage-, Bezugscheins oder einer ähnlichen\ngebührenpflichtig.                                      über die Gewährung einer Vergünstigung aus-\ngestellten Urkunde eine neue Ausfertigung oder\n(3) Die Kosten der Verpackung und Versendung         eine beglaubigte Abschrift erteilt, so ist für die neu\nvon Waren und Proben hat der Gebührenschuldner          ausgestellte Urkunde eine Gebühr von 5 DM zu er-\nzu tragen. Sie werden den Untersuchungsgebühren         heben. Desgleichen ist, wenn auf Antrag mehrere\nhinzugerechnet, wenn der Gebührenschuldner sie          Urkunden für denselben Zweck (z.B. Teilerlaubnis-\nnicht schon beglichen hat.                              scheine) oder zu einer vorhandenen Urkunde wei-\n§ 21\ntere Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften oder\nTeilabschriften ausgestellt werden, für die zweite\n(1) Im Verbrauchsteuerverfahren sind Waren-          und jede weitere Ausfertigung oder Abschrift eine\nuntersuchungen, die zum Zweck der Abgabenermitt-        Gebühr von 2 DM zu erheben. Der Bundesminister\nlung vorgenommen werden, gebührenfrei. Im Ein-          der Finanzen kann bestimmen, daß Teilerlaubnis-\nfuhrumsatzsteuerverfahren gilt § 20 entsprechend.       scheine in bestimmten Fällen gebührenfrei aus-\nFür Untersuchungen, die nicht zum Zweck der Ab-         gestellt werden können.\ngabenermittlung vorgenommen werden, gilt § 20\nAbs. 1 Nr. 3 bis 6, Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.\n(2) Im Branntweinmonopolverfahren sind Waren-\nuntersuchungen, die durch die in § 20 Abs. 1 auf-\nVierter Abschnitt\ngeführten Untersuchungsstellen oder durch das Bun-              Obergangs- und Schlußbestimmungen\ndesmonopolamt für Branntwein ausgeführt werden,\ngebührenpflichtig                                                                       § 24\n1. in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 5,                                    Ubergangsbestimmungen\n2. wenn die untersuchten Stoffe den an sie gestell-                       (Durch Zeitablauf erledigt)\nten Anforderungen nicht entsprechen,\n3. wenn die zu prüfenden Angaben des Beteiligten\n§  25\nunrichtig befunden werden,\n4. wenn die Untersuchung aus Anlaß einer Ver-                                Schlußbestimmungen\ngünstigung erforderlich wird.                          (1) *)\n§ 20 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) In Kraft bleiben:\n§ 22                                    §§ 3, 8 Abs. 4 und § 17 a Abs. 4 der Wein-Zoll-\nFür gebührenpflichtige Warenuntersuchungen, die               ordnung.\nvon einer Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt,\neiner Zollehranstalt oder dem Bundesmonopolamt          •) Die Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-\nweinmonopolverfahren ist am 1. Juli 1939 als Verordnung in Kraft\nfür Branntwein vorgenommen werden, sind Gebüh-             getreten, sie hat am 26. Juli 1969 Gesetzeskraft erhalten.","Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1969                             1747\nAnlage\nGebührentarif für Untersuchungen\nA. Physikochemische Messungen und Untersuchungen\nB. Allgemeine chemische Untersuchungen\nC. Besondere chemische Untersuchungen\nD. Technische Vorschriften (TV)\nE. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl\nF. Kakaozoll-Vergütungsordnung\nG. Durchführungbestimmungen zum Zuckersteuergesetz\n(§ 3 ZuckStDB) und Zuckersteuer-Vergütungsordnung\nH. Zuckersteuer-Befreiungsordnung\nI. Salzsteuer-Befreiungsordnung\nK. Mineralöl\nL. Branntweinmonopol\nVorbemerkungen                                                                            DM\nc) mittels des Pyknometers\n1. Die Untersuchungsgebühr bemißt sich nach den in den\nAbschnitten A bis L aufgeführten Sätzen. Werden Pro-               aa) bis + 25° C                          12\nben von Waren gleicher Art in größerer Anzahl gleich-              bb) bei mehr als + 25° C                 15\nzeitig oder in unmittelbarer Folge untersucht und wird         d) nach dem Schwebeverfahren                 13\ndadurch der für die einzelne Untersuchung sonst er-\ne) nach dem Schüttgewicht\nforderliche Aufwand erheblich vermindert, so sind die\n{augenscheinliche Dichte)                  6\nfesten Gebührensätze nur zur Hälfte anzusetzen. Die\ngleiche Ermäßigung gilt für die Untersuchung der drit-     4. Bestimmung der Viskosität\nten Probe und aller weiteren Proben, wenn aus einer            a) Messungen unter + 10° C                   36\nSendung gleichzeitig oder in unmittelbarer Folge drei\nb) Messungen bei + 10° C bis   +  50° C      18\noder mehr Proben von Waren gleicher Art untersucht\nwerden.                                                        c) Messungen über + 50° C                    23\n2. Sind Gebührensätze nicht festgesetzt oder ist be-          5. Messungen mit dem\nstimmt, daß die Gebühr nadJ. dem Zeitaufwand zu be-            a) Refraktometer\nmessen ist, so ist für jede Stunde der Untersuchung                aa) bei + 15° bis + 25° C                  9\neine Gebühr von 18 DM, für jede halbe oder angefan-\nbb) unter + 15° oder über   + 25° C      11\ngene halbe Stunde die Hälfte dieser Gebühr anzuset-\nzen.                                                           b) Interferometer                            20\n3. Als Untersuchung gelten auch die Begutachtung von              c) Colorimeter {Photometer)                  18\nWaren anhand von Zeichnungen, Prospekten usw. so-              d) Nephelometer                              15\nwie die Auswertung von Analysenzeugnissen, auf                 e) Polarimeter                               14\nGrund derer ein Gutachten gefertigt wird. Hierfür sind\nGebühren nach dem Zeitaufwand anzusetzen.                       f) Hand- bzw. einfachen Spektrometer        11\ng) Spektrographen oder Spektrophotometer\naa) Infrarotspektrophotometer          Grund-\ngebühr 10\nA. Physikochemische Messungen                                                                  zusätzlich\nGebühr\nund Untersuchungen                                                                      nach Zeit-\nDM                                                    aufwand\nbb) andere                             Grund-\n1. Längen- bzw. Dickenmessungen                                                                           gebühr 5\nzusätzlich\na) mit Mikrometer                                  6                                                   Gebühr\nnam Zeit-\nb) mit Meßmikroskop                                 9                                                   aufwand\nc) mit Reiskorn-Meßgerät                      nach Zeit-\naufwand   6. Luminescenzanalyse                            15\n2. Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)                      7. Radioaktivität\na) erste Fraktion                                   9         (zwei Bestimmungen zu verschiedenen\nb) jede weitere Fraktion                            6         Zeiten)                                     120\n3. Bestimmung der Dichte flüssiger und fester                8. Chromatographische Bestimmungen\nKörper                                                        a) mittels des Gasfraktometers             Grund-\ngebühr 5\na) mittels der Spindel                                                                                 zusätzhdt\naa) bis + 25° C\nGebühr\n4                                                  nach Zeit-\nbb) bei mehr als + 25° C                        6                                                   aufwand\nb) andere                                nach Zeit-\nb) mittels der Mohr-(Westphal-)schen Waage                                                              aufwand\naa) bis + 25° C                                 6      9. Bestimmung des pH-Werts\nbb) bei mehr als + 25° C                        8         a) mit Indikatorfolien                         6","1748                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nDM                                                                   DM\nb) colorimetrisch                                   9       5. Elementaranalyse\nc) elektrometrisch                                 16           a) qualitativer Nachweis von Stickstoff,\nSchwefel, Halogenen und/oder anderen\n10. Schmelzpunkt organischer Stoffe                                      Elementen, je Element                                5\na) einfach                                          9           b) quantitative Analysen\nb) nach der Mikromethode von Kofler            nach Zeit-\naufwand              aa) Vorbereiten und Trocknen                         9\n11. Erstarrungspunkt organischer Stoffe nach                             bb) Kohlenstoff und Wasserstoff                     15\nShukoff                                            15                cc) Schwefel                                        18\n12. Molekulargewichtsbestimmung                                          dd) Halogene                                        15\na) durch Gefrierpunktserniedrigung bzw.                              ee) Methoxylgruppen                                 18\nSiedepunktserhöhung                            25                 ff) Phosphor                                       18\nb) nach Rast                                       15                gg) andere Elemente, ausgenommen\nStickstoff                                ndc:h Zeit-\n13. Siedepunktsbestimmung                              12                                                                aufwand\n14. Destillation                                               6. Bestimmung des Stickstoffs und seiner\nVerbindungen\na) einfache Destillation bei normalem Druck        12\nnach Zeit•\na) Gesamtstickstoff                                      18\nb) andere\naufwand         b) Eiweißstickstoff                                      27\n15. Löslichkeit und Unlöslichkeit in Wasser,                        c) Ammoniak                                              15\nSäuren, Laugen oder in organis ...hen Lösungs-\nd) Harnstoff                                             25\nmitteln, qualitativ, je Versuch                     3\n16. Extraktion oder Perforation                                7. Bestimmung der Kohlenhydrate*)\n23\na) Gesamtmenge der wasserlöslichen, stick-\n17. Mikroskopische Untersuchungen                  nach Zeit-\naufwand              stoff- und aschefreien Extraktstoffe                36\n18. Physikochemische Messungen und          Unter-                  b) direkt reduzierender Zucker, gewichts-\nsuchungen, anderweit nicht genannt             nach Zeit-            analytisch                                          15\naufwand\nc) Gesamtzucker, nach Inversion                          18\nB. Allgemeine dtemisdte Untersudtungen                       d) Invertzucker und Stärkesirup\naa) qualitativ                                       8\n1. Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien\nStoffs                                                               bb) quantitativ                                     18\na) mittelbar aus der Dichte                        12           e) Polarisation vor und nach der Inversion               22\nb) unmittelbar durch Trocknen                                    f) Dextrine                                             35\naa) in sirupartigen Massen und Flüssig-                     g) Stärke (ausgenommen D 5)\nkeiten                                     15                aa) polarimetrisch                                  22\nbb) in anderen Stoffen                         11                bb) gewichtsanalytisch                              30\nc) durch Xylol-Destillation                        20           h) Rohfaser                                              26\nd) nach der Methode von K. Fischer                 35            i) Milchzucker\n2. Bestimmung des Abdampfrückstands                   11                aa) polarimetrisch                                  12\nbb) gewichtsanalytisch                              17\n3. Bestimmung der Asche\na) Gesamtasche                                     11      8. Bestimmung des Weingeists**)\nb)  Sulfatasche                                    15           a) qualitativ                                            12\nc)  wasserlösliche bzw. unlösliche Asche            9           b) quantitativ, aus der Dichte des Destillats            15\nd)  säurelösliche bzw. unlösliche Asche             9           c) quantitativ, aus der Dichte nach dem Aus-\nschütteln mit Petrolbenzin                          27\ne)  Alkalität der wasserlöslichen Asche             8\n4. Nachweis und Bestimmung von Anionen und                    9. Bestimmung des Methylalkohols\nKationen                                                        a) qualitativ                                            15\na) Halogene                                                     b) quantitativ, auch neben Weingeist und/\naa) qualitativ                                  6               'oder Isopropylalkohol                               30\nbb) quantitativ                                10     10. Bestimmung des Isopropylalkohols\nb) Nitrat                                                       a) qualitativ                                            15\naa) qualitativ                                  5           b) quantitativ, auch neben Weingeist und/\nbb) quantitativ                                23                oder Methylalkohol                                  45\nc) Sulfat                                                 11. Bestimmung des Glyzerins (quantitativ)                     40\naa) qualitativ                                  5     12. Bestimmung des Glyzerins und 2,3-Butylen-\nbb) quantitativ                                14           glykols                                                  60\nd) Phosphat                                               13. Nachweis künstlicher Farbstoffe mittels der\naa) qualitativ                                  6           Wollfadenprobe                                            9\nbb) quantitativ                                 15\ne) Nachweis und Bestimmung anderer Anio-\nnen und der Kationen                                    *) Bestimmungen     auf Grund der Durchführungsbestimmungen zum\nZuckersteuergesetz (§ 3) und der Zuckersteuer-Vergütungsordnung\naa) einfache Untersuchung                        6          s. unter G.\nbb) schwierige Untersuchung                 nach Zeit- ••) Bestimmungen auf Grund der TB zum Branntweinmonopolgesetz\naufwand       s. unter L.","Nr. 102 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1969                                1749\nDM                                                            DM\n14. Bestimmung der freien Siiun\\n                                     cl) Extraktion der Harze                           23\na) Gesamtsduren                                        9         e) Burchfield-Test                                  9\nb) nichtnüchtigc                                     13           f) Weber--Test                                     9\nc) flüchtige                                         18          g} Jodzahl                                         18\n15. Nachweis chemischer Konservierungsmittel                          h) Stickstoff nach Kjeldahl                        18\nnach Zeil.-\n(z.B. in Fruchlsiiften)                          aufwand         i) Chlor, quantitativ                             18\nl G. Allgemeine chemische Unl<,rsuchungen,                            k) Löslichkeitsbestimmung                           9\nnach Zeit-\nanderwei 1. nicht gcnc1nnt                       m1fw,111d        1) Bestimmung des Gewebeanteils                   18\nm) Acetonextrakt                                   23\nn) Chloroformextrakt                               23\nC. Besondere chemische Untersuchungen                        o) Ruß, quantitativ                                18\n1. Ole, Fette, Wc1chse und dergl.                                   p) Gesamtschwefel                                  25\na) Gesamtfett (A.therauszug)                         23          q) Schwefel im Acetonexlrakt                       25\nb) Schmelzpunkt von rettsüuren mit Spal-                          r) Schwefel im Chloroformextrakt                  25\ntung und Reinigung                               32          s) He17stellung von Kautschukmischungen\nc) Schmelzpunktdifferenzmclhode nc1ch                                und anschließende Vulkanisation                50\nBöhmer                                           60           t) Bestimmung der Zerreißfestigkeit               18\ncl) Säuregrad, Säurczabl, freie Fettsäure            11          u) Bestimmung der bleibenden Dehnung                9\ne) Verseifungszahl                                   16\n13. Besondere chemische Untersuchungen,\nf) Unverseifbares                                   34                                                        nach Zeit-\nanderweit nicht genannt                        aufwand\ng) Jodzahl                                           18\nh) Reichert-Meissl- und/oder Polenske-Zahl\naa) einzeln                                      23\nbb) gemeinsam                                    37                  D. Technische Vorschriften (TV)\ni) Acetylzahl oder Hydroxylzahl                     36       1. Ermittlung der Lebendlänge zubereiteter\nk} Nickel                                            15          Heringe (TV zu 16.04)                               6\n1) Isoölsiiure (gehärtete Felle)                    60       2. Bestimmung des Trockenstoffs von Tomaten-\nm) Farbreaktionen                                      7         saft (TV zu 20, Vorschrift 4)                      30\nn) Buttersäurezahl nach Croßfeld                     23\n3. Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des\no) Caprylsdurezahl nach Großfeld                     30          Gehalts an Alkohol in Weinen und Wermut-\np) Gesamtzahl nach Großfeld                          23          weinen usw. (TV zu 22.05 und 22.06)                24\nq) Epoxydsauerstoff                                  23       4. Untersuchung des Weinessigs auf den Ge-\nr) Phytosterinnachweis Digitoninmethode                         halt an wasserfreier Essigsäure (TV zu 22.05,\noder Athermethode nach Böhmer                    70          Anmerkung 4)                                        9\n2. Kaffee, Tee und deren Zubereitungen                           5. Ermittlung des Stärkegehalts von Müllerei-\na) Wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)           20          erzeugnissen aus Getreide (TV zu 23.02)            22\nb) Koffein bzw. Thein                                38       6. Bestimmung     der Verflüssigungskraft von\nc) Chloraminzahl                                     18          Bakterien und Schimmelpilzamylasen oder\n3. Bestimmung des Kreatinins                            34          der proteolytischen Kraft von Bakterien- und\nSchimmelpilzproteasen (TV zu 29.40)                50\n4. Bestimmung der Lecithinphosphorsäure                 34\n7. Bestimmung der verfügbaren Phosphorsäure\n5. Nachweis und Bestimmung von Verdickungs-                         in Superphosphaten (TV zu 31.03)                   30\nmitteln (z.B. Pektine, Johannisbrotkernmehl,\nZellulosederivate)                                   18       8. Untersuchung von Vergällungsmitteln auf\nEignung zum Ungenießbarmachen von Ka-\n6. Prüfung auf Lutein, qualitativ                         7         sein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsen-\n7. Ermittlung des       Chloridgehalls in   Alkali-                 früchte (sogenanntem pflanzlichen Kasein)\nhydroxyden                                           18           (TV zu 35.01, 35.02, 35.04)                       15\nje Ver·\n8. Ermittlung des K;lü-Gehalts in                                                                                  gällungs-\nmittel\na) Kaliumsulfat                                      10       9. Untersuchung von Holzkohle (einschließlich\nb) Kaliummagnesiumsulfat                             15          Kohle aus Schalen oder Nüssen) auf Akti-\nnach Zeit-      vierung (TV zu 38.03 I und 44.02)                  10\n9. Bestimmung der Abietinsiiure in\naufwand\nKolophoniumderivaten                                         10. Untersuchung von Kieselgur, Tripel und der-\n10. Bestimmung von Provitaminen und                   nach Zeit-       gleichen auf Aktivierung (TV zu 38.03 II)         50\naufwand\nVitaminen                                                    11. Unterscheidung zwischen Papier, Pappe und\nl 1. Kunststoffe                                      nach Zeit·      Filterplatten aus Papierhalbstoff mit Asbest-\naufwand         gehalt des Kapitels 48 und Waren aus Asbest\n12. Kautschuk und Kautschukwaren                                       (z.B. Kapitel 68) (TV zu 48)                      20\na) Trockenstoff von Lc1tex                          12      12. Unterscheidung zwischen Pergamentersatz-\nb) Dichte nach dem Schwebeverfahren                  13           papier und anderen Nachahmungen von\nc) Asche                                             11          Pergamentpapier (TV zu 48.03)                       6","1750                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nDM                                                                     DM\n13. restslellung    d(it   B<,sd1affenheil.smerkrnale                   o)  Bestimmung des Gehalts an Titan                      36\nvon bloß dll!Jdiirbt<:11, durch bloßes Diimpfcn                    p)   Bestimmung des Gehalts an Vanadium                   40\ngebrüunten und CJ(:Uirbi<'n (kr<'mierten) Gar-\nq)  Bestimmung des Gehalts an Wolfram                    40\nnen (TV zu XI 1)                                      12\nr)  Bestimmung des Gehalts an Eisen                      25\n14. Feststellung dc!r F(:inlH:ilsllUlltlll<:r von Gar-\ns)  Bestimmung des Gehalts an anderen\nnen und d(!r L111fi/i11~w im Zwirn (TV zu\nLegierungselementen                                  40\nXI II)                                                12\nt) Vollanalyse von Kohlenstoffstählen\n15. Quilnlitdlive Bc!slimroun~J der Spinnstoffe in                          (Kohlenstoff, Mangan, Phosphor, Schwefel,\nnuch Zeit-\nMischwc1ren (TV zu XI Vorschrift 2)                 aufwand             Silizium)\n16. Feststellung der Feinheit.snurnm<'r, der mitt-                          aa) mit Kupfer                                       60\nleren Fascrlüng<: 11nd der mittleren Faser-                             bb) ohne Kupfer                                      50\nfeinheit bei so9enc1n11Len harlf~n Kamm-\ngarnen (TV zu 5].07, Anmerkung)                       20\n17. Feststellung d(:s Qu<1drutrnetergcwichls von                               F. Kakaozoll-Vergütungsordnung *)\nGeweben (TV zu s:u 1, 55.07, 55.09, 58.08\nund 58.09)                                                      1. Kakaobruch\n9\n(Verunreinigungen, Asche)                                15\n18. Festsl<~llung des Quadr<1tmetergt:wichts von\nPapieren und Pappen                                    9        2. Kakaomasse\n(gesamte und säureunlösliche Asche, Bestim-\n19. Feststellung der Fudenzahl von            Gewebe-\nmung und Prüfung des Fetts auf Reinheit,\nflächen (TV zu 55.07 und 55.09)                        6\nPrüfung auf Zucker, mikroskopische Unter-\n20. Feststellung von Ummagnetisierungsver-                             suchung)                                                  55\nlusten bei Elektroblechen (TV zu 73 Vor-\nschrift 1 n)                                          50        3. Kakaobutter\n(Refraktion, Schmelzpunkt, Jodzahl, Reichert-\nMeissl-Zahl, Schmelzpunkt der nicht flüch-\nE. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl                         tigen Fettsäuren, Löslichkeit in Petroläther)             50\n1. Eisen und Ferrolegieru ngen                                     4. Kakaopulver, Kakaopreßkuchen\na)  qualitative Untersuchung                          27            (Wasser, gesamte und säureunlösliche Asche,\nb)  Bestimmung des Gehdlts an Aluminium               40           Bestimmung und Prüfung des Fetts auf\nReinheit, Prüfung auf Zucker, mikrosko-\nc)  Bestimmung des Gehalts an Chrom                   30           pische Untersuchung)                                      60\nd)  Bestimmung des Gehalts an Eisen                   25\n5. Schokolade\ne)  Bestimmung des Gehalts an Kohlenstoff             15\nf) Bestimmung des Gehalts an Kupfer                                a) gewöhnliche\n27\n(Wasser, Zucker, gesamte und säureunlös-\ng)  Bestimmung des Gehalts an Mangan                  18                liche Asche, Prüfung des Fetts auf Rein-\nh)  Bestimmung des Gehalts an Molybdän                35                heit, mikroskopische Untersuchung)                   60\ni) Bestimmung des Gehalts an Nickel                  23           b) Milchschokolade\nk)  Bestimmung des Gehalts an Phosphor                20                (Wasser, Zucker, gesamte und säureunlös-\n1) Bestimmung des Gehalts an Silizium                20                liche Asche, Milchzucker, Milchfett, Prü-\nfung auf Anwesenheit anderer Fette,\nm)  Bestimmung des Gehalts an Titan                   36                mikroskopische Untersuchung)                         75\nn)  Bestimmung des Gehalts an Vanadium                28            c) gewöhnliche Schokolade mit größeren\no)  Bestimmung des Gehalts an Wolfram                 40                Stücken von Mandeln und dgl. (wie 5 a)               65\np)  Bestimmung des Gehalts an anderen                               d) desgleichen Milchschokolade                           80\nLegierungselementen (z.B. Niob)                   40            e) gewöhnliche Schokolade mit einem Kern\n2. Stahl                                                                   von Krem (wie 6 a)                                   65\ncl) qualitative Untersuchung                          27             f) desgleichen Milchschokolade (wie 6 b)                80\nb)  Bestimmung des Gehalts an Aluminium               40            g) gewöhnliche Schokolade mit Mokka-\nc)  Bestimmung des Gehalts an Blei                    27                geschmack (wie 5 a)                                  65\nd)  Bestimmung des Gehalts an Chrom                                h) desgleichen Milchschokolade (wie 5 b)                  80\naa) in löslichen Stählen                          20             i) gewöhnliche oder Milchschokolade mit\nzerkleinerten bzw. fein zerriebenen Nüs-\nbb) in korrosionsfesten Stählen                   30                sen, Mandeln und dgl. (Gesamtzucker,\ne)  Bestimmung des Gehalts an Kobalt                  40                sonstige Nichtkakaobestandteile -             so-\nf) Bestimmung des Gehalts an Kohlenstoff             15                weit möglich - und Schätzung der Kakao-\ng)  Bestimmung des Cchalts an Kupfer                  27                bestandteile)                                        35\nh)  Bestimmung des Gehalts an Mangan                  18        6. Pralinen\ni) Bestimmung des Gehalts an Molybdän                35            a) mit Dberzugmasse aus gewöhnlicher\nk)  Bestimmung des Gehalts an Nickel                  23                Schokolade (Gesamtzucker, Untersuchung\n1) Bestimmung des Gehalts an Phosphor                20                der Dberzugmasse nach 5 a)                           65\nm)  Bestimmung des Gehalts an Silizium\naa) in unlegierten Stählen                        25      *) Die unter F 5 und 6 aufgeführten Waren sind bei der Gebühren-\nberechnung als gleichartig i. S. der Nr. 1 der Vorbemerkungen an-\nbb) in legierten Stählen                          30          zusehen; die volle Gebühr ist für die beiden Proben oder zwei von\ndenjenigen Proben anzusetzen, für deren Untersuchung die höchsten\nn)  Bestimmung des Gehalts an Schwefel                20          Sätze vorgesehen sind.","Nr. 102    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1969                       1751\nDM                                                       DM\nb) mit Ubcrzugmasse aus Milchschokolade                                        K. Mineralöl\n(Gesamtzucker, Untersuchung der Uber-\n1. Destillation nach ASTM D 86/DIN 51751         24\nzugmasse nach 5 b)                          80\n2. Destillation nach Kraemer-Spilker,\n7. Mischungen     von KakaopulvE!r mit einem                                                                24\nDIN 51761\nMehl (gesamte und säureunlösliche Asche,\nSli.irke- und Fdlbestimmung, Refraktion,                3. Destillation nach Große-Oetringhaus,\nPrüfung c1uf Zucker, mikroskopische Unter-                  DIN 51567                                   110\nsuchun~J)                                       65      4. a) Flammpunkt nach Abel-Pensky,\nDIN 51755                                 18\nG. Durchführungsbestimmungen                       b) Flammpunkt im offenen Tiegel,\nzum Zuckersteuergesetz                           z.B. DIN 51584                            18\n(§ 3 ZuckStDB)                       5. Farbzahl nach ASTM D 1500/DIN 51578\nund Zuckersteuervergütungsordnung                    a) bei + 15° C bis + 25° C                   15\nb) bei mehr als + 25° C                      22\n1. Waren,    die nur inverl.zuckerfreien Rüben-\nzucker cnthc1llen (Polarisation vor und nach            6. Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z.B. 51575    15\nder Inversion)                                  22      7. Neutralisationszahl                           11\n2. Waren, die nur enlhc1He11                               8. Verseifungszahl, potentiometrisch,\ninverlzuckerhc1ltigen Rübenzucker oder                      nach ASTM D 939                              35\ninvertzuckerfreien Rübenzucker und Stärke-              9. Pour Point nach ASTM D 97                     30\nsirup oder\ninvertzuckerhultigen Rübenzucker und                   10. Dampfdruck von Flüssiggas nach ASTM\nD 1267/DIN z.B. 51616                        22\nStärkesirup\na) mit Untersuchung von Stärkesirup                    11. Dampfdruck nach Reid, DIN 51754               22\n(Inversionspolarisationen, Gesamtzucker,           12. Olgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/\nreduzierender Zucker im Stärkesirup)       50          DIN 51571                                    35\nb) ohne Untersuchung von Stärkesirup                   13. Weichparaffingehalt in Paraffin,\n(Inversionspolarisation, Gesamtzucker)     30          z.B. nach DIN 51572                          35\n3. Stärkehaltige, rübenzuckerfreie Waren                  14. Schwefelgehalt, z.B. nach ASTM D 1266\n(direkte Polarisation der Ware und des ver-                 oder DIN 51768                               25\nwendeten Stärkezuckers)                         22     15. Erstarrungspunkt am rotierenden Thermo-\nmeter nach ASTM D 938/DIN 51556              18\nH. Zuckersteuer-Befreiungsordnung              16. Tropfpunkt nach Ubbelohde, DIN 51801          18\n(Untersuchung von Vergällungsmitteln)\n17. Erweichungspunkt nach Kraemer-Sarnow,\n1. Fettsäuren                                      22          DIN 1995 U 5                                 22\n2. Pottasche und Sodc1                              9     18. Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN\nz.B. 1995 U 3                                22\n3. Seifenpulver                                    11\n19. Walk-Konus-Penetration nach ASTM D 217/\n4. Seifenflocken                                   18          DIN 51804                                    30\n5. Natrium- und Kaliurnhydroxyd                    11     20. Konus-Penetration nach ASTM D 937/\n6. Eisenoxyd                                       11          DIN 51580                                    22\n7. Petroleum und sonstige Mineralöle               22     21. Gehalt an Kohlenwasserstoffgruppen nach\ndem FlA-Verfahren, DIN 51791                 30\n8. Sulfitablauge                                   22\n22. Heizwert                                      30\n9. Natronwasserglc1spul ver                         9\n23. Bromzahl, elektrometrisch oder nach\n10. Phenol                                          22          DIN 51774                                    30\n11. beta-Nc1phthol                                  11     24. Phenol- bzw. Kreosotgehalt in Teerölen        15\n12. Kalziumchloridhydrale und wasserfreies                 25. Korrosiver Schwefel                           22\nKalziumchlorid                                   9\n26. SK-Zahl, z.B. nach DIN 51553                  15\n13. Harnstoff                                       22\n27. Asphaltgehalt, z.B. nach DIN 51557            24\n1. Salzsteuer-Befreiungsordnung\n(Untersuchung von Vergällungsmitteln)                               L. Branntweinmonopol\n1. Mineralöl                                       22                   (Technische Bestimmungen TB)\n2. Seifenpulver                                    11       1. § 6 Ermittlung    des Weingeistgehalts  mit\nder W eingeistspindel                     4\n3. a) Chicc1goblau 6 B technisch,\nBenzobrillantblau 6 BS                      6      2. § 7 Ermittlung des Weingeistgehalts nach\nRaumhundertteilen bis höchstens 45\nb) Heliotropin und Soda                         11\nRaumhundertteile und des Extraktge-\n4. Eisenoxyd                                       11               halts in extrakthaltigen Branntweiner-\n5. Ponceau 6 R                                      6               zeugnissen, die außer Weingeist keine\nflüchtigen Stoffe enthalten\n6. Naphthalin                                       9               a) Ermittlung des Weingeistgehalts       15\n7. Heliogenbla u-L umog engelb-Misch ung           15               b) Ermittlung des Extraktgehalts         12","1752                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nDM                                                                       DM\n3. § 8 Vereinfochle Ermilllung des Weingeist-                                      b) Bestimmung des Propylalkohols                     45\ngehalts nach Raumhundertteilen bis\nc) Bestimmung des Isopropylalkohols                  45\nhöchstens 45 Raumhundertleile in\nextrakthaltigem Trinkbranntwein und                              13. § 22 Untersuchung von Branntwein und\nweingeisthaltigen Fruchtsäften sowie in                                   Branntweinerzeugnissen auf Methyl-\nMaischen und flüssigen Stoffproben,                                       alkohol, Aceton, Pyridinbasen und\ndie außer Weingeist keine flüchtigen                                      Ph thalsä urediä th y lester\nStoffe enthalten                                       15                 a) Ermittlung des Gehalts an Methyl-\n4. § 9 Ermittlung des Weingeistgehalts nach                                            alkohol, Aceton und Pyri.dinbasen                70\n§ 10 Gewichtshundertteilen in extrakthalti-                                     b) Nachweis von Phthalsäurediäthyl-\ngen Branntweinerzeugnissen mit einem                                          ester                                            18\nWeingeislgehalt von mehr als 45 Raum-\n14. § 23 Bestimmung des Aldehyägehalts                 in\nhundertteilen sowie in dickflüssigen Er-                                                                                       22\nRohbranntweinen und Spriten\nzeugnissen und in Früchten oder Pflan-\nzenteilen mit Branntwein, die außer                              15. § 24 Bestimmung des Fuselölgehalts in Roh-\nWeingeist keine flüchtigen Stoffe ent-                                    branntwein aus Melasse und Hefe-\nhalten                                                22                  würzen                                               45\n5. § 11 Ermittlung des Weingeistgehalts in Er-                            16. § 25 Bestimmung der flüchtigen Basen in\nzeugnissen, die außer Weingeist noch                                      Rohbranntweinen                                      30\nandere flüchtige Stoffe enthalten (Riech-\n17. § 26 Bestimmung des Methylalkoholgehalts\nund Schönheitsmittel, Heilmittel und\nin Rohbranntweinen und Spriten                       30\nEssenzen)                                              27\n6. § 12 Ermittlung des Gehalts an Athyläther                              18. § 28 Ermittlung       des   Essigsäuregehalts       in\nund Weingeist in äthyläther- und                                          Essig                                                11\nweingeisthaltigen Erzeugnissen                         45        19. § 33 Untersuchung der Vergällungsmittel und\n7. § 13 Ermittlung des Weingeistgehalts und                                         der Zusatzstoffe\nder nicht flüchtigen Bestandteile (Rück-                                                                                       13\nI. Äthyläther\nstand) in Lacken, Polituren, Zellulose-\nlacken, Kollodium und Kollodiumwolle                                             II. Aluminiumsulfat                          13\na) Ermittlung des Weingeistgehalts bei                                          III. Benzol (Reinbenzol)                      22\nAbwesenheit anderer flüchtiger Stoffe             30                        IV.  Birkenteer                               13\nb} Ermittlung des Weingeistgehalts bei                                            V.  Bleiessig                                27\nAnwesenheit anderer flüchtiger Stoffe             45                       VI.   Buchenteer                               13\nc) Ermittlung des nicht flüchtigen Be-                                       VIII.   Fichtenkolophonium                       13\nstandteils (Rückstand)                            11\nIX.  Fichtennadelöl                           13\n8. § 14 Ermittlung des Weingeistgehalts in Sei-                                            X.  Holzgeistöl V                            36\nfen und seifenähnlichen Erzeugnissen,\ndie zur Körperreinigung und -pflege be-                                         XI.  Kalilauge 15 °/o                         15\nstimmt und geeignet sind, sowie der                                           XII.   Kalilauge 33 0/o                         15\nGesamtfettsäure in solchen Seifen                     45                     XIII.   Kalilauge 50 0/o                         15\n9. § 15 Ermittlung des Gehalts an Lösungs-                                             XIV.    Kaliseife                                18\nmitteln und Weingeist in Seifen und sei-                                      XV.    Kampfer                                  22\nfenähnlichen Erzeugnissen, die nicht                                        XVII.    Kiefernnadelöl                           13\nzur Körperreinigung und -pflege be-\nXVIII.    Latschenkiefernöl                        13\nstimmt und geeignet sind                              45\nXIX.    Natriumkarbonatlösung                    15\n10. § 16 Ermittlung des Fuselöl- und Weingeist-\nXXI.    Olivenöl, Leinöl oder andere\ngehalts in Nebenerzeugnissen der\nfette Ole                                30\nBranntweingewinnung (Fuselöl)\nXXIII.    Petroläther                              20\na) Ermittlung des Fuselölgehalts                      13\nb) Ermittlung des Weingeistgehalts                    27                   XXIV.     Phthalsäurediäthylester                  25\nXXVII.     Schellack                                30\n11. § 17 Ermittlung des vergütungsfähigen Wein-\ngeistgehalts in Estern, die unter Ver-                                     XXIX.     Thymol                                   22\nwendung von Branntwein hergestellt                                         XXXI.     Toluol                                   20\nworden sind                                           30\n20. § 36 Untersuchung von Essigsäure\n12. § 20 Nachweis und Bestimmung von Methyl-\nalkohol, Propylalkohol und Isopropyl-                                     a} Ermittlung des Gehalts an wasser-\nalkohol in Branntweinerzeugnissen, die                                        freier Essigsäure                               12\nzur Ausfuhr bestimmt sind                                                 b) Prüfung mit Kaliumpermanganat-\na) Bestimmung des Methylalkohols                      30                      lösung und Geruchsprüfung                        9\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil l und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes·\nrechts vo~ 10. Juli t.958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedmgungen lür Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e 1stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}