{"id":"bgbl1-1969-101-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":101,"date":"1969-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/101#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-101-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_101.pdf#page=1","order":1,"title":"Preisauszeichnungsverordnung (Verordnung PR Nr. 1/69)","law_date":"1969-09-18T00:00:00Z","page":1733,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1133\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                              Z1997A\n1969                 Ausgegeben zu Bonn am 25. September 1969                                                                       Nr.101\nTag                                                         Inhalt                                                                Seite\n18. 9. 69 Preisauszeichnungsverordnung (Verordnung PR Nr. 1/69) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1733\nBundesgesetzbl. III 720-6, 720-6 a, 7850-1\n19.9. 69  Bekanntmachung zu§ 4 des Warenzeichengesetzes . .. . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . .. .. . .. . . . . . . .      1736\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... .                                   1737\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... .                                1738\nPreisauszeichnungsverordnung\n(Verordnung PR Nr. 1/69)\nVom 18. September 1969\nAuf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April                      (3) Die Preisauszeichnung ist vorzunehmen\n1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-\n1. bei Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen,\nrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), zu-\ninnerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes\nletzt geändert durch § 37 des Gesetzes\" über die                           auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise\nInvestitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom\nsichtbar ausgestellt werden, und bei Waren, die\n7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7), wird ver-\nvom Verbraucher unmittelbar entnommen wer-\nordnet:\nden können, durch Preisschilder oder Beschriftung\n§ 1                                         der Ware;\nGrundvorschriften                                2. bei Waren, die nicht unter den Voraussetzungen\n(1) Wer nach den Vorschriften dieser Verordnung                         der Nummer 1 im Verkaufsraum zum Verkauf\nzur Preisauszeichnung verpflichtet ist, hat die von                        bereitgehalten werden, entweder nach Nummer 1\nihm allgemein geforderten Preise anzugeben.                                oder dadurch, daß die Behältnisse oder Regale, in\ndenen sich die Waren befinden, beschriftet werden\n(2) Die Aufgliederung der Preise ist nur zulässig,\noder dadurch, daß Preisverzeichnisse angebracht\nsoweit sie sich auf Waren oder Leistungen bezieht,\noder Preislisten zur Einsichtnahme aufgelegt\ndie auch gesondert erbracht werden.\nwerden:\n(3) Preisauszeichnungen müssen leicht erkennbar,\n3. bei Waren, die nach Musterbüchern angeboten\ndem Angebot eindeutig zugeordnet und deutlich\nwerden, dadurch, daß die Preise für die Ver-\nlesbar sein.\nkaufseinheit auf den Mustern oder damit ver-\n§ 2\nbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen\nHandel                                        angegeben werden;\n(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder ge-                        4. bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten,\nschäftsmäßig Waren zum Kauf anbietet, hat die                              insbesondere im Versandhandel, angeboten wer-\nWaren unter Angabe der Verkaufseinheit und Güte-                           den, dadurch, daß die Preise neben den Waren-\nbezeichnung auszuzeichnen, die der allgemeinen Ver-                        abbildungen oder Warenbeschreibungen, in An-\nkehrsauffassung entsprechen.                                              merkungen oder in mit den Katalogen oder Wa-\n(2) Die Auszeichnung von Fertigpackungen mit                            renlisten im Zusammenhang stehenden Preislisten\nden Grundpreisen richtet sich nach den Vorschriften                        angegeben werden.\ndes Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetz-                         (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Waren,\nblatt I S. 759) und der nach diesem Gesetz erlassenen                 die in den in den §§ 3 bis 7 aufgeführten Betrieben\nRechtsverordnungen.                                                   Letztverbrauchern angeboten werden.","1734                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 3                           Monat vermietet, hat am Anfang der Zufahrt ein\nPreisverzeichnis anzubringen, das je nach Art der\nDienstleistungen\nVermietung die Preise für den Monat, den Tag oder\n(1) Friseure, Schuhrnctchcr, Wäschereien, Plätte-    die Stunde für die Einstellung eines Kraftfahrzeuges\nreien und Chcrnischrcinigungsbelriebe haben die         enthält.                          ·\nPreise hir ihre wcscnLlichen Leistungen in Preisver-        (2) Absatz 1 gilt für die Vermietung oder Be-\nzeichnisse aufzunehmen, von denen je eins im Ge-        wachung von Parkplätzen entsprechend.\nschäftslokal und im Schaufenster anzubringen ist.\n(2) Dies gilt auch, wenn die Leistungen in Betrie-\nben des Handels oder in Annahmestellen angeboten                                    § 7\nwerden.\nTankstellen\n(3) Werden die Leistun~Jen in Fachabteilungen des\nHandels angeboten, so genügt die Anbringung des             Inhaber von Tankstellen haben ihre Kraftstoff-\nPreisverzeichnisses in der Fachabteilung.               preise so auszuzeichnen, daß sie\ninnerhalb geschlossener Ortschaften von der\nStraße her,\n§ 4                                 außerhalb geschlossener Ortschaften für den in\nGaststättenbetriebe                         den Tankstellenbereich eingefahrenen Kraft-\nfahrer\n(1) Inhaber von Gastslätlenbetrieben haben Preis-\nverzeichnisse für Speisen und Getränke in hinrei-       deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoff-\nchender Zahl auf den Tischen aufzulegen und jedem       mischun9en, die erst in der Tankstelle hergestellt\nGast vor Entgegennahme von Bestellungen und bei         werden.\nAbrechnung auf Verlangen vorzulegen.\n(2) Inhalwr von Gaststättenbetrieben, in denen                                   § 8\nregelmäßig warme Speisen für jedermann angeboten                                 Werbung\nwerden, haben m1ßen neben dem Eingang ein Preis-\nverzc~ichnis anzubringen, auf dem die Gedecke und           Wer in Zeitungen, Zeitschriften, Prospekten, auf\ndie Ta9es~wrichte aufgeführt sind. Ist der Gaststätten- Plakaten, in Rundfunk oder Fernsehen oder auf\nbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt die      sonstige Weise unter Angabe von Preisen für Wa-\nAnbringung des Preisverzeichnisses am Eingan9 des        ren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern\nGaststättenteils.                                        wirbt, hat die Preise entsprechend § 1 Abs. 1 und 2\nanzugeben.\n(3) Inhaber von Selbstbedienungs9aststätten, Er-\nfrischungshallen, Kiosken, St€-~hbierhallen, Bierzelten\nund ähnlichen BPl.rieben haben Preisverzeichnisse                                    § 9\nanzubringen, aus defü!n die Preise der angebotenen                      Straf- und Bußgeldvorschrift\nSpeisen und Cetrtinke ersichtlich sind. Absatz 2\nZuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer-\nbleibt unberührt.\nden nach den Straf- und Bußgeldvorschriften des\n(4) Die Preisverzeichnisse müssen die Bedienungs-    Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet.\ngeld und sonstige Zuschläge einschließenden Preise\nder jeweils angebotenen Speisen und Getränke ent-\nhalten. Beim Ausschank von Getränken in Behält-\n§ 10\nnissen mit gesetzlich fest9elegten Volumen ist in\nden Preisverzeichnissen das Volumen, auf das sich                               Ausnahmen\nder Preis bezieht, anzugeben.                               (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden\nkeine Anwendung, wenn Angebote (§§ 2 bis 7) oder\nWerbung (§ 8) ausschließlich Letztverbraucher er-\n§ 5\nreichen, die die Ware oder Leistung in ihrer beruf-\nBeherbergungsbelriebe                   lichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten.\nInhaber von Betrieben, die gewerbsmäßig Gäste            (2) § 2 findet keine Anwendung\nbeherbergen, haben unbeschadet des § 4 in jedem\n1. auf Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Anti-\nzur Beherbergung dienenden Zimmer ein Verzeich-\nnis anzubringen, das den jeweiligen Bedienungsgeld           quitäten im Sinne des Kapitels 99 des Deutschen\nund sonstige Zuschläge einschließenden Zimmerpreis           Zolltarifs 1968;\nje nach Art der Vermietung und gegebenenfalls den        2. auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten\nFrühstückspreis sowie den bei Benutzung der Fern-             werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei\nsprechanlage geforderten Preis für eine Gebühren-             deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluß\neinheit enthält.                                              des Kaufvertrages genannt wird;\n3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom\n§ 6\nFreiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft\nGaragen                               werden;\n(1) Wer Garagen oder Einstellplätze in Park-         4. auf Waren, die ein Unternehmer Letztverbrauchern\nhäusern für die Dauer von nicht mehr als einem                ausschließlich im Namen und für Rechnung ande-","Nr. 101    Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1969                        1735\nrer Gewerbclreibendcr anbietet, die diese Waren             1944 (Reichsgesetzbl. I S. 98) und der Anordnung\nnicht vorrätig hc1lwn und aus diesc,m Grunde die            PR Nr. 21/47 vom 29. März 1947 (Mitteilungsblatt\nLetztverbraudwr c1n den Unternehmer verweisen.              des Verwaltungsamts für Wirtschaft des amerika-\nnischen und britischen Besatzungsgebiets S. 231);\n2. Ausnahmen, die auf Grund des § 11 der Verord-\n§ 11                                  nung über Preisauszeichnung vom 16. November\n1940 oder auf Grund sonstiger Rechtsgrundlagen\nSch!ußvorschrHten                            von den Vorschriften der Verordnung über Preis-\n(1) Di(!SC Vcrordn11n9 tritt  dHl 1. Jdnuar 1970 in          auszeichnung bewilligt oder angeordnet worden\nKraft.                                                          sind;\n3. die Anordnung PR Nr. 103/48 über .Preisauszeich-\n(2) Gleichzeitig Lrelen außer Kraft:\nnung bei Obst, Gemüse und Südfrüchten vom\n1. die Verordnung über Preisauszeichnung vom                    24. September 1948 (Mitteilungsblatt der Verwal-\n16. November 1940 (Reich~;ucsetzbl. I S. 1535) in           tung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschafts-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. April                 gebietes II S. 157).\nBonn, den 18. September 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h ö 11 h o r n"]}