{"id":"bgbl1-1969-100-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":100,"date":"1969-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/100#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-100-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_100.pdf#page=11","order":3,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1969-09-19T00:00:00Z","page":1727,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 100-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1969                        1727\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 19. September 1969\nAuf Grund des § 78 Abs. 1 des Zollgesetzes vom          setzes) ist, wem das Zollager bewilligt ist; Ge-\n14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge-      samtrechtsnachfolger treten an seine Stelle. Tritt\nändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des           Gesamtrechtsnachfolge ein oder ändern sich sonst\nZollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I          Verhältnisse, die für die Bewilligung von Be-\nS. 879), wird verordnet:                                   deutung waren, so hat das der Niederlagehalter\noder Lagerinhaber dem Hauptzollamt unverzüg-\n§ 1                             lich schriftlich anzuzeigen.\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November\n§ 89\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert\ndurch die Siebzehnte Verordnung zur Änderung der                               Lagerstätten\nAllgemeinen Zollordnung vom 3. Juli 1969 (Bundes-             (1) Lagerstätten von Zollniederlagen und von\ngesetzbl. I S. 890), wird wie folgt geändert:              Zollverschlußlagern sollen in Orten liegen, an\n1. Die §§ 88 bis 102 mit den dazugehörenden Zwi-          denen sich eine Zollstelle befindet.\nschenüberschriften werden durch die folgenden             (2) Für ein Zollager können mehrere, Lager-\nVorschriften ersetzt:                                  stätten bestimmt werden, soweit die zollamtliche\nDberwachung dadurch nicht übermäßig erschwert\n„Zu §§ 42 bis 46 des Gesetzes              wird.\nZollager                            (3) Lagerstätten offener Zollager können sich\nauch in öffentlichen oder privaten Lagerbetrie-\n§ 88                          ben befinden (Sammellager), wenn die Betriebs-\ninhaber\nBewilligung\n1. die Waren für die einzelnen Lagerinhaber\n(1) Zuständig für die Bewilligung eines Zoll-           übersichtlich und getrennt lagern,\nlagers ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das      2. die für Lagerbetriebe üblichen kaufmännischen\nLager eingerichtet werden soll.                            Bücher ordnungsgemäß führen,\n(2) Der Antrag, ein Zollager zu bewilligen, ist     3. dem Hauptzollamt (§ 88 Abs. 1) Zeichnungen\nschriftlich in drei Stücken zu stellen. Alle recht-        und Beschreibungen der Lagerstätten, die für\nlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die         die einzelnen offenen Zollager verwendet\nBewilligung und die zollamtliche Dberwachung               werden sollen, in drei Stücken eingereicht\nvon Bedeutung sind, sind darzutun und auf Ver-             haben, und\nlangen nachzuweisen.                                   4. sich schriftlich damit einverstanden erklärt\n(3) Dem Antrag sind beizufügen                          haben, daß jeder damit beauftragte Zollbe-\n1. Zeichnung und Beschreibung der Lagerstätte              dienstete die Waren prüft, die auf den Lager-\nin drei Stücken,                                       stätten (Nummer 3) lagern, und die in Num-\nmer 2 bezeichneten Bücher mit allen Unter-\n2. auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift der\nlagen einsieht.\nEintragungen im Handels-, Genossenschafts-\noder Vereinsregister, falls der Antragsteller         (4) Bauliche Änderungen der Lagerstätten so-\ndarin eingetragen ist.                             wie Änderungen der zollsicheren Einrichtung\nvon Zollniederlagen oder Zollverschlußlagern\n(4) Zollager werden schriftlich bewilligt. Die\nbedürfen der vorherigen Zustimmung des Haupt-\nBewilligung kann jederzeit widerrufen werden.\nzollamts. Die_ Lagerzollstelle kann unter bestimm-\n(5) Das Hauptzollamt bestimmt                       ten Voraussetzungen und Bedingungen zulassen,\n1. im Rahmen des Antrags die Lagerstätte (§ 89),       daß Lagerstätten von offenen Zollagern oder\n2. für Lagerstätten von Zollniederlagen und von        Teile solcher Lagerstätten vorübergehend aus\nZollverschlußlagern die Art ihrer zollsicheren     dem Zollager ausgegliedert werden.\nHerrichtung,\n§ 90\n3. für Zollverschlußlager im Rahmen des An-\ntrags, welche Arten von Waren darin gelagert                           Einlagerung\nwerden dürfen, und                                    (1) Der Zollantrag auf Abfertigung     zur  Zoll-\n4. die Zollstelle, die für das Zollager und die        gutlagerung ist bei der Lagerzollstelle zu stellen.\nwährend der Lagerung zu treffenden Entschei-          (2) Mit Zustimmung der Lagerzollstelle darf\ndungen zuständig ist (Lagerzollstelle).            der Zollantrag auch bei einer anderen Zollstelle\n(6) Niederlagehalter (§ 43 Abs. 2 des Gesetzes)     gestellt werden, bei Lagerung in Zollniederlagen\noder Lagerinhaber (§ 44 Abs. 2 und 3 des Ge-           oder Zollverschlußlagern jedoch nur, wenn die","1728                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nandere Zollstelle das Verbringen der Waren in           Lagerinhaber erhält zwei mit dem Sichtvermerk\ndas Zollager überwachen kann. Die Zollanmel-            der Lagerzollstelle versehene Stücke der Ab-\ndung isl abweichend von § 20 Abs. 3 in drei             meldung zurück; auf ihnen haben sich der ab-\nStücken abzugeben. Bei Lagerung in einem offe-          gebende und der empfangende Lagerinhaber die\nnen Zollager erhält der Zollbeteiligte zwei mit         Ubergabe des Zollguts - unter Angabe des Zeit-\ndem Abfertigungsvermerk versehene Stücke zu-             punkts der Ubergabe - gegenseitig zu bestäti-\nrück; ein Stück hat er unverzüglich bei der Lager-      gen. Wird vom Lager abgemeldetes Zollgut nicht\nzollstelle abzugeben.                                   unverzüglich dem anderen Lagerinhaber über-\n(3) Den Zollantrag darf bei privaten Zollagern       geben, so hat das der Lagerinhaber, der das Zoll-\nnur der Lagerinhaber stellen. Bei Zollverschluß-        gut abgemeldet hatte, der für ihn zuständigen\nlagern darf sich der Antrag nur auf Waren bezie-        Lagerzollstelle unverzüglich schriftlich anzuzei-\nhen, für deren Lagerung das Zollager bewilligt          gen.\nworden ist; die Lagerzollstelle kann in einzelnen          (2) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager in\nFällen Ausnahmen zulassen.                              ein anderes offenes Zollager desselben Lager-\ninhabers gebracht werden, so hat der Lagerinha-\n(4) Für die Zulassung der Lagerung von Frei-\nber die Waren spätestens bei Entfernung aus\ngut (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes) ist die Lagerzoll-\ndem Lager bei der für dieses zuständigen Lager-\nstelle zuständig. Die Zulassung kann jederzeit\nzollstelle nach vorgeschriebenem Muster in vier\nwiderrufen werden.\nStücken vom Lager abzumelden. Absatz 1 Satz 2\n§ 91                            und 4 gilt entsprechend.\nUbliche Lagerbehandlung\n(1) Die Lagerbehandlung (§ 45 Abs. 3 des Ge-                                  § 94\nsetzes) wird durch den Bundesminister der Finan-             Gestellung zu einer neuen Zollbehandlung\nzen zugelassen. Diese allgemeine Zulassung wird\nim Bundesanzeiger bekannt gemacht. Soweit eine             (1) Soll Zollgut aus einer Zollniederlage oder\nallgemeine Zulassung nicht erfolgt ist, ist für die     einem Zollverschlußlager einer neuen Zollbe-\nZulassung die Lagerzollstelle zuständig. Eine           handlung zugeführt werden, so ist es der Lager-\nZulassung kann jederzeit widerrufen werden.             zollstelle zu gestellen.\n(2) Eine Lagerbehandlung, durch welche die              (2) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager\nBeschaffenheit oder die Umschließung der Waren          unter zollamtlicher Uberwachung ausgeführt\nso verändert wird, daß die bisherigen Eintra-           werden, so ist es einer nach § 10 zuständigen\ngungen in den Lageraufzeichnungen (§ 98 Abs. 1)         Zollstelle zu gestellen, falls nicht seine Beförde-\nnicht mehr zutreffen, hat der Einlagerer oder der       rung im gemeinschaftlichen Versandverfahren\nLagerinhaber der Lagerzollstelle schriftlich in         vorgeschrieben ist; für die Abfertigung zum\nzwei Stücken nach vorgeschriebenem Muster an-           gemeinschaftlichen Versandverfahren ist es der\nzuzeigen. Die Lagerzollstelle kann für die An-          Lagerzollstelle oder einer anderen dafür zustän-\nzeige bestimmte Zeitpunkte festsetzen. Sie kann         digen Zollstelle zu gestellen. Ist die nach § 10\nin einfachen Fällen mündliche Anzeige zulassen          zuständige Zollstelle nicht die Lagerzollstelle\noder auf die Anzeige verzichten.                        oder soll die Abfertigung zum gemeinschaftlichen\nVersandverfahren bei einer anderen Zollstelle\n§ 92                            als der Lagerzollstelle beantragt werden, so ist\ndas Zollgut zur Durchführung des Verfahrens\nVorübergehende Entfernung von Zollgut\nnach Absatz 5 der Lagerzollstelle vorweg vor-\nDie vorübergehende Entfernung von Zollgut             zuführen.\naus dem Zollager (§ 45 Abs. 4 des Gesetzes)                (3) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager in\nwird durch die Lagerzollstelle zugelassen. Die          anderen Fällen als denen des Absatzes 2 einer\nZulassung kann jederzeit widerrufen werden.             neuen Zollbehandlung zugeführt werden, so ist\nes der Lagerzollstelle zu geste_llen. Es kann,\n§ 93                            wenn es zur Zollgutlagerung in einer Zollnieder-\nUbergang von Zollgut von einem offenen             lage oder einem Zollverschlußlager, zum aktiven\nZollager in ein anderes offenes Zollager          Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr\n(1) Soll Zollgut aus einem offenen Zollager an       oder zur Zollgutverwendung abgefertigt werden\nden Inhaber eines anderen offenen Zollagers             soll, auch der Zollstelle gestellt werden, die für\nabgegeben werden (§ 45 Abs. 5 des Gesetzes),            die Abfertigung zu dem anderen Verkehr zu-\nso hat der abgebende Lagerinhaber das Zollgut           ständig ist; in diesen Fällen ist das Zollgut der\nspätestens bei Entfernung aus dem Lager bei der          Lagerzollstelle zur Durchführung des Verfah-\nfür ihn zuständigen Lagerzollstelle nach vorge-          rens nach Absatz 5 vorweg vorzuführen.\nschriebenem Muster in vier Stücken vom Lager                (4) Das Zollgut ist bei der Lagerzollstelle nach\nabzumelden. In der Abmeldung sind auch der               vorgeschriebenem Muster in zwei, soweit es\nZeitpunkt des ersten Antrags auf Abfertigung             vorweg vorgeführt oder zur Abfertigung zum\nzur Zollgutlagerung sowie - unter Hinweis auf            Zollgutversand gestellt wird, in drei Stücken\neinen etwa erteilten Feststellungsbescheid -             vom Lager abzumelden. Wird das Zollgut vor-\nMenge, Beschaffenheit und Zollwert des Zollguts          weg vorgeführt oder zur Abfertigung zum Zoll-\nin diesem Zeitpunkt anzugeben. Der abgebende             gutversand gestellt, so sind in der Abmeldung","Nr. 100   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1969                       1729\nstets auch der Zeitpunkt des ersten Antrags auf                                  § 97\nAbfertigung zur Zollgutlagerung sowie - unter               Entnahme von Zollgut aus offenen Zollagern\nHinweis auf einen etwa erteilten Feststellungs-\nbescheid - Menge, Beschaffenheit und Zollwert               (1) Die Anmeldung der Waren, die aus einem\ndes Zollguts in diesem Zeitpunkt anzugeben. Für         offenen Zollager entnommen worden sind oder\nZollgut aus einem offenen Zollager ist der Näm-         als daraus entnommen gelten (§ 46 Abs. 3 Satz 3\nlichkeitsnachweis (§ 45 Abs. 6 Satz 1 des Ge-           des Gesetzes), ist nach vorgeschriebenem Muster\nsetzes) bei der Abmeldung zu führen.                    in zwei Stücken bei der Lagerzollstelle abzuge-\nben. In der Anmeldung, die auf die jährliche\n{5) Wird das Zollgut vorgeführt (Absatz 2            Inventur folgt, hat der Lagerinhaber auch alle\nSatz 2, Absatz 3 Satz 2), so sichert die Lagerzoll-     noch nicht berücksichtigten Fehlmengen anzu-\nstelle seine NJ.mlichkeit. Sie gibt dem Lager-          geben. Sind für einen Anmeldezeitraum keine\ninhaber ein mit dem Vermerk über die Prüfung            Waren anzumelden, so hat der Lagerinhaber das\nund die Nämlichkeitssicherung versehenes Stück          der Lagerzollstelle zum Anmeldezeitpunkt\nder Abmeldung (Absatz 4) zur Vorlage bei der            schriftlich anzuzeigen.\nzuständigen Zollstelle zurück.\n(2) Tritt eine Zollsatzänderung ein, so hat der\n(6) Bei Abfertigung zum freien Verkehr oder          Lagerinhaber unverzüglich der Lagerzollstelle\nzur Zollgutlagerung sind in der Zollanmeldung           nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken\nauch der Zeitpunkt des ersten Antrags auf Ab-           anzuzeigen, ob und welche Mengen der von der\nfertigung zur Zollgutlagerung sowie - unter             Zollsatzänderung betroffenen Waren seit Beginn\nHinweis auf einen etwa erteilten Feststellungs-         des Kalendermonats bis zum Wirksamwerden\nbescheid -- Menge, Beschaffenheit und Zollwert          der Zollsatzänderung entnommen worden sind\ndes Zollguts in diesem Zeitpunkt anzugeben.             oder als daraus entnommen gelten. Die Lager-\nzollstelle kann widerruflich auf die Anzeige ver-\nzichten, wenn ihr die Zollbelange nicht gefährdet\n§ 95                            erscheinen.\nErleichterungen für die Ausfuhr                                        § 98\naus einem offenen Zollager                           Lagerbuchführung, Bestandsaufnahme\n(1) Im Falle des § 94 Abs. 2 Satz 2 kann die             (1) Nach Weisung der Lagerzollstelle haben\nLagerzollstelle unter bestimmten Voraussetzun-\ngen und Bedingungen auf die Vorführung des              1. Niederlagehalter, getrennt für jeden Einlage-\nZollguts verzichten. Der Verzicht kann jederzeit              rer, und\nwiderrufen werden.                                      2. Lagerinhaber\n(2) Die Ausfuhr von Zollgut ohne Gestellung          Aufzeichnungen über die Warenbewegung und\n(§ 45 Abs. 7 des Gesetzes) wird von der Lager-          Warenbehandlung zu führen. Als solche Auf-\nzollstelle zugelassen. Die Zulassung kann jeder-        zeichnungen können betriebliche Aufzeichnungen\nzeit widerrufen werden.                                 anerkannt werden, soweit sie die aufzuzeich-\nnenden Tatsachen und Vorgänge übersichtlich\n(3) Das Zollgut ist bei der Lagerzollstelle nach\nwiedergegeben. Alle Unterlagen über die Waren-\nvorgeschriebenem Muster in drei Stücken vom\nbewegung und Warenbehandlung sind gesam-\nLager abzumelden. Bei Ausfuhr ohne Gestellung\nmelt und geordnet aufzubewahren.\nkann die Lagerzollstelle eine vereinfachte Ab-\nmeldung zulassen.                                            (2) Einlagerer und Lagerinhaber haben der\nLagerzollstelle den Zeitpunkt einer Inventur, die\nsich auf zur Zollgutlagerung abgefertigte Waren\nbezieht, so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine zoll-\n§ 96                            amtliche Bestandsaufnahme mit der Inventur\nUbcrführung von Zollgut aus einem offenen           verbunden werden kann.\"\nZollager in einen anderen Verkehr,\ndes Lagerinhabers durch Anschreibung          2. In § 103 wird dem Absatz 1 folgender Satz an-\ngefügt:\n(1) Die Uberführung von Zollgut aus einem\noffenen Zollager in einen aktiven Veredelungs-            „Im Falle des § 50 b des Gesetzes gilt auch das\nverkehr, einen Umwandlungsverkehr oder eine             Verwenden von Waren als Veredelung.\"\nZollgutverwendung durch Anschreibung (§ 45\n3. Vor § 104 wird die Uberschrift „Zu §§ 48 bis 50\nAbs. 7 des Gesetzes) wird durch das Hauptzoll-\ndes Gesetzes\" geändert in „Zu §§ 48 bis 50 b des\namt zugelassen, das das Lager bewilligt hat.\nGesetzes\".\nDieses Hauptzollamt bestimmt, welche Zollstelle\ndie Anschreibung überwacht (überwachende Zoll-       4. In § 104 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende\nstelle). Die Zulassung kann jederzeit widerrufen        Fassung:\nwerden.\n,, (3) Wird die Bewilligung nur für die einmalige\n(2) Das angeschriebene Zollgut ist nach Wei-         Ausbesserung einer Ware beantragt, so ist der\nsung des Hauptzollamts (Absatz 1) vom Zollager           Antrag mit dem Zollantrag zu verbinden, das\nabzumelden und zu dem anderen Verkehr anzu-              Zollgut zum aktiven Veredelungsverkehr abzu-\nmelden.                                                  fertigen. In allen anderen Fällen ist der Antrag","1730                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken,              durchschnittliche Ausbeute sich bei gleichartigen\nauf Verlangen in drei Stücken abzugeben.                   Arbeiten in dem Betrieb ergibt. Mengenverände-\nAuf Verlangen sind dem Antrag beizufügen                   rungen sind zu erläutern, Zutaten nach Menge\nund Beschaffenheit anzugeben. Die Einzelanga-\n1. eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen             ben entfallen, soweit Abrechnungsschlüssel\nim Handels-, Genossenschafts- oder Vereins-          (§ 48 b Abs. 2 des Gesetzes) anzuwenden sind;\nregister, falls der Antragsteller darin einge-       die überwachende Zollstelle kann auf die Einzel-\ntragen ist,                                          angaben verzichten, soweit es sich um einfache\n2. eine Veredelungserklärung, in der der Ver-              Fälle handelt oder soweit der Veredeler ihr die\nedelungsvorgang genau beschrieben ist und            Angaben jeweils bis zur Abrechnung des Ver-\nMengenveränderungen erläutert sind.                  edelungsverkehrs (§ 48 b Abs. 1 Satz 1 des Ge-\n(4) Zur Begründung des Antrags sind alle              setzes) zusammengefaßt übermittelt. Aus der\nrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzu-          Abmeldung muß sich auch ergeben, ob und in\ntun und auf Verlangen nachzuweisen, die für die            welchem Umfang die Veredelungsarbeiten in\nBewilligung und die zollamtliche Uberwachung               anderen Betrieben ausgeführt worden sind. Bei\nder Veredelung von Bedeutung sind. Insbeson-               Zollgutveredelung hat der Veredeler in der Ab-\ndere ist anzugeben, ob der Antragsteller die Ver-          meldung zu versichern, daß die veredelte Ware\nedelungsarbeiten ausführt oder ausführen läßt:             die nämliche ist wie die unveredelte. Bei Freigut-\n1. für eine außerhalb der Mitgliedstaaten der              veredelung hat der Veredeler in der Abmeldung\nEuropäischen Gemeinschaften ansässige Per-           zu versichern, daß die zur Herstellung des Er-\nson auf deren Rechnung oder unentgeltlich            satzguts verwendeten Waren dem Zollgut nach\n(Lohnveredelung),                                   ihrer Beschaffenheit entsprochen haben; auf Ver-\nlangen der überwachenden Zollstelle hat er dies\n2. für eigene Rechnung (Eigenveredelung) oder              durch zusätzliche Unterlagen nachzuweisen. Der\n3. für Rechnung einer anderen in den Euro-                 Veredeler erhält ein Stück der Abmeldung zu-\npäischen Gemeinschaften ansässigen Person;           rück. Bei einmaligen Ausbesserungsverkehren\nin diesem Falle ist darzutun und auf Ver-            (§ 104 Abs. 3 Satz 1) werden die Waren durch\nlangen nachzuweisen, ob für den Auftrag-             die Vorlage des Ausbesserungsscheins abge-\ngeber eine Lohnveredelung (Nummer 1) oder            meldet.\neine Eigenveredelung (Nummer 2) vorliegt.\n(4) Im Falle des § 50 b Abs. 1 des Gesetzes\nBei Eigenveredelung ist durch Unterlagen darzu-            muß der Veredeler in der Abmeldung zusätzlich\ntun, aus welchen Gründen der Antragsteller oder            angeben, welche Waren nach Menge und Be-\nAuftraggeber für das Ausfuhrgeschäft auf un-               schaffenheit bei der Veredelung der Ausfuhr-\nverzollte Waren angewiesen zu sein glaubt, zum             waren verwendet worden sind, welche Menge,\nBeispiel Beschaffenheit, Preis, Liefermöglichkeit.         welche Beschaffenheit und welchen Wert die\nWird Freigutveredelung beantragt, so ist c:.uch            Waren nach ihrer Verwendung haben, und ob\ndarzutun, auf welche Weise festgestellt werden            die Waren für eine nochmalige Verwendung\nkann, daß das Freigut dem Zollgut nach Menge               vorgesehen sind. Handelt es sich bei den Aus-\nund Beschaffenheit entspricht.\"                           fuhrwaren nicht um veredeltes Zollgut oder\nErsatzgut, so sind die Angaben und Versicherun-\n5. In § 105 Abs. 2 erhält der Klammerzusatz fol-              gen nach Absatz 3 nicht erforderlich. Werden\ngende Fassung:                                            verwendete Waren zu einer neuen Zollbehand-\n,, (§ 48 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)\".                   lung gestellt (§ 50b Abs. 4 des Gesetzes), so hat\nder Veredeler in der Abmeldung nur zu ver-\nsichern, daß die Waren zweckgerecht verwendet\n6. § 107 erhält folgende Fassung:\nund die unter Verwendung dieser Waren her-\n,,§ 107                          gestellten Ausfuhrwaren gestellt worden sind.\nGestellung und Abmeldung                        (5) Wird nach § 48 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes\n(1) Für die Entgegennahme der Gestellung ist         beantragt, die Nämlichkeit des Ersatzguts oder\ndie überwachende Zollstelle zuständig. Wenn                eines Zwischenerzeugnisses zu sichern, so ist es\nnach dem Ermessen dieser Zollstelle kein wesent-           der Zollstelle vorzuführen; Absätze 1 und 3 gel-\nlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht,           ten sinngemäß. Der Veredeler hat das ihm zu-\nkönnen mit ihrer Zustimmung die Waren einer                rückgegebene Stück der Abmeldung bei der\nanderen Zollstelle gestellt werden.                        späteren Gestellung des Ersatzguts erneut vor-\nzulegen.\n(2) Gestellen darf nur der Veredeler.\n(6) Für die Zulassung nach § 48 Abs. 5 und 6\n(3) Bei einer Gestellung ist, unabhängig von          des Gesetzes ist die Zollstelle zuständig, die den\nder Zollanmeldung für die neue Zollbehandlung,             Veredelungsverkehr bewilligt hat; die Zulas-\neine Abmeldung nach vorgeschriebenem Muster                sung kann jederzeit widerrufen werden.\nin zwei Stücken, im Falle des Absatzes 1 Satz 2\n.in drei Stücken abzugeben. Aus der Abmeldung                  (7) Stimmt die überwachende Zollstelle nach\nmuß sich bei der Zollgutveredelung ergeben, aus            Absatz 1 Satz 2 zu, daß die Waren einer nach\nwelcher Menge unveredelter Waren die veredel-              § 10 zuständigen Zollstelle gestellt werden, so\nten Waren hergestellt sind (Ausbeute); bei Frei-           kann sie bestimmen, daß ihr die Waren vorweg\ngutveredelung ist stattdessen anzugeben, welche            vorgeführt werden. Bei einmaligen Ausbesse-","Nr.100-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1969                          1731\nrungsverkehren dürfen die Waren jeder Zoll-                den Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand\nstelle vorgeführt werden. Im Falle der Vorfüh-             und die Veredelungsarbeiten übersichtlich wie-\nrung sind die Absätze 3 und 4 sinngemäß anzu-             dergeben.\nwenden. Die Zollstelle sichert die Nämlichkeit                 (2) Bei einmaligen Veredelungsverkehren zur\nder vorgeführten Waren, vermerk.t die Nämlich-            Ausbesserung sind keine Aufzeichnungen er-\nkeitsmittel sowie das Ergebnis ihrer Prüfung               forderlich. Die überwachende Zollstelle kann\nnach Absatz 3 in der Abmeldung und gibt dem                auch sonst auf Aufzeichnungen verzichten, so-\nVeredeler alle Stücke der vorgelegten Abmel-               weit ihr die zollamtliche Uberwachung nicht ge- ·\ndung zurück. Die nach § 10 zuständige Zollstelle           fährdet erscheint.\nvermerkt in der Abmeldung den Zeitpunkt der\nGestellung, das Ergebnis der Nämlichkeitsprü-                  (3) Inhaber anderer Betriebe, in denen Ver-\nfung sowie die weitere Zollbehandlung. Der                 edelungsarbeiten ausgeführt werden (Unterver-\nVeredeler erhält ein Stück der Abmeldung zu-               edeler), haben auf Verlangen Aufzeichnungen\nrück.                                                      nach Absatz 1 zu führen. Absatz 2 Satz 1 ist\n(8) Der Veredeler hat es bei Zollgutverede-\nanzuwenden.\"\nlung der überwachenden Zollstelle unverzüglich\nanzuzeigen, wenn er Zollgut über einen von\ndieser Zollstelle zu bestimmenden Umfang hin-           9. In§ 110\naus in den freien Verkehr entnommen hat. In                a) werden in Absatz 5 Satz 1 die Worte „Neben-\ndiesem Falle wird der Veredelungsverkehr für                    erzeugnisse und Abfälle angefallen wären\"\nalle in den freien Verkehr entnommenen Waren                    ersetzt durch „ anderes Ersatzgut als das aus-\nsofort abgerechnet.                                             zuführende Vorgriffsgut angefallen wäre\",\n(9) Im Falle des § 48 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des         b) wird Absatz 6 gestrichen,\nGesetzes gilt als Gesamtwert der für die Waren             c) wird Absatz 7 Absatz 6.\nim Zollgebiet erzielbare übliche Wettbewerbs-\npreis. In den Fällen des § 48 a Abs. 4 und des\n§ 50 b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 des Ge-         10. In§ 114\nsetzes ist für die Ermittlung des Wertes oder\na) werden in Absatz 2 Satz 2\nHandelswertes von dem für die Waren im Zoll-\ngebiet erzielbaren üblichen Wettbewerbspreis                    aa) die Nummern 3 bis 5 gestrichen,\nauszugehen.\"                                                    bb) die Nummer 6 als Nummer 3 bezeichnet,\n7. In§ 108                                                    b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:\na) wird in Absatz 1 Satz 2 die Bezeichnung                        ,, (3) Dem Antrag ist in zwei Stücken eine\n,, § 48 Abs. 6\" ersetzt durch ,, § 48 b Abs. 1 \",          Betriebserklärung beizufügen, in der der\nVeredelungsvorgang genau beschrieben ist\nb) erhält in Absatz 2 Satz 1 der Klammerzusatz                  und Mengenveränderungen erläutert sind.\"\nfolgende Fassung:\n,, (§ 48 Abs. 4 des Gesetzes)\",\n11. In § 116 Abs. 2 werden die Worte „unter Be-\nc) wird als Absatz 3 angefügt:\nrücksichtigung des § 54 Abs. 3 Satz 3 des Ge-\n,, (3) Hat der Veredeler bei nichtständiger        setzes\" gestrichen.\noder ständiger Freigutveredelung mehr\nWaren gestellt, als im Veredelungsverkehr\nvorhanden waren, so gilt abweichend von            12. In § 117 Abs. 2 Nr. 2, § 118 Abs. 3 und § 127\n§ 110 ein Vorgriff (§ 51 des Gesetzes) als             Abs. 4 Nr. 1 werden in den Klammerzusätzen\nbewilligt, soweit die überwachende Zollstelle          ersetzt: die Angabe ,,§ 46 Abs. 12\" durch ,,§ 45\nnichts anderes bestimmt hat und unveredel-             Abs. 7\" und die Angabe ,,§ 101 Abs. 5\" durch\ntes Zollgut noch innerhalb des Abrechnungs-            ,,§ 96 Abs. 1 \".\nzeitraums (§ 48 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes)\nzu der Freigutveredelung abgefertigt wor-\nden ist; die gestellten veredelten Waren           13. In § 120 Abs. 1 Satz 2 und in § 124 Abs. 1 Nr.·1\nwerden als Ersatzgut auf das Zollgut ange-             wird in den Klammerzusätzen die Angabe ,, § 46\nrechnet.\"                                              Abs. 12\" ersetzt durch ,,§ 45 Abs. 7\".\n8. § 109 erhält folgende Fassung:                         14. In § 138 werden\n,,§ 109\na) in Absatz 1\nAufzeichnungen                            aa) Satz 1 wie folgt gefaßt:\n„Für die übliche Lagerbehandlung gilt\n(1) Der Veredeler hat nach Weisung der über-\n§ 91 Abs. 1; an die Stelle der Lagerzoll-\nwachenden Zollstelle Aufzeichnungen über die\nstelle tritt die durch die Oberfinanz-\nWarenbewegung und die Veredelung zu führen.\ndirektion bestimmte Zollstelle.\",\nAls solche Aufzeichnungen können betriebliche\nAufzeichnungen anerkannt werden, soweit sie                     bb) Satz 3 gestrichen,","1732                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1\nb) in Absatz 2 Satz 3                                                                                § 2\naa) die Nummer 3 gestrichen,                                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nbb) die Nummern 4· und 5 als Nummern 3                            Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nund 4 bezeichnet.                                           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n15. In § 143 werden\na) die Nummer 2 gestrichen,                                                                          § 3\nb) die Nummern 3 und 4 als Nummern 2 und 3                               Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in\nbezeichnet.\"                                                      Kraft.\nBonn, den 19. September 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD r u c k : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 6/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in d1ei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAuslert1gung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedinguugen für Teil I und II: Laufender Bezug nur du1ch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis halbjähr lieb für Teil I und Teil II je 20,- DM Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nedorderlidien Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}