{"id":"bgbl1-1969-100-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":100,"date":"1969-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/100#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-100-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_100.pdf#page=3","order":2,"title":"Erstes Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz)","law_date":"1969-09-19T00:00:00Z","page":1719,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 100--Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1969                       1719\nErstes Gesetz\nüber individuelle Förderung der Ausbildung\n(Ausbildungsförderungsgesetz)\nVom 19. September 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      § 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    Ausbildung im Ausland\n§ 1                              Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und\nGrundsatz                        dort eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Aus-\nAuf individuelle Ausbildungsförderung besteht        bildungsförderung geleistet werden, wenn die be-\nfür eine der Neigung, Eignung und Leistung ent-          sonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtferti-\nsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach            gen. Die Leistungen sowie die Anrechnung des Ein-\nMaßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubilden-           kommens und Vermögens richten sich nach den be-\nden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbil-     sonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.\ndung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur\nVerfügung stehen.                                                                     § 5\nAusbildungsabschnitte\nAbschnitt I\n(1) Ausbildungsförderung wird bis zum Abschluß\nFörderungsiähige Ausbildung               , einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung ge-\nleistet.\n§ 2\n(2) Darüber hinaus wird Ausbildungsförderung\nAusbildungsstätten                    für eine weitere Ausbildung geleistet,\n(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den      1. wenn sie die erste Ausbildung in derselben Fach-\nBesuch von                                                   richtung weiterführt,\n1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und        2, wenn in Zusammenhang mit der Abschlußprüfung\nFachoberschulen,                                        der ersten Ausbildung der Zugang zu dieser Aus-\n2. Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abend-             bildung eröffnet worden ist,\ngymnasien und Kollegs,\n3. wenn der Auszubildende eine Berufsaufbauschule,\n3. Berufsfachschulen und Fachschulen.                        eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder\nAusbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die            ein Kolleg besucht oder dort die schulischen Vor-\nAusbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder            aussetzungen für die weitere Ausbildung erwor-\neiner genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird             ben hat.\noder wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt,        Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine\ndaß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch          weitere Ausbildung geleistet, wenn die besonderen\nder in Satz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten gleich-    Umstände des Einzelfalles, insbesondere das ange-\nwertig ist.                                              strebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigen.\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-           (3) Hat der Auszubildende die Ausbildung aus\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-           wichtigem Grund abgebrochen, so wird Ausbil-\nmen, daß Ausbildungsförderung für den Besuch von         dungsförderung für eine andere Ausbildung ge-\nanderen Ausbildungsstätten geleistet wird, die den       leistet.\nin Absatz 1 bezeichneten gleichwertig sind.\n(3) Ausbildungsförderung wird für ein Praktikum                              Abschnitt II\ngeleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch                         Persönliche Voraussetzungen\neiner der in Absatz 1 bezeichneten oder nach Ab-\nsatz 2 bestimmtEn Ausbildungsstätten gefordert                                        § 6\nwird.\nStaatsangehörigkeit\n(4) Ausbildungsförderung wird für die Zeit gelei-\nstet, in der die Ausbildung die Arbeitskraft des           (1) Ausbildungsförderung wird geleistet\nAuszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch           1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,\nnimmt.\n2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes\n(5) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,           über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im\nwenn ein Anspruch auf eine Förderung nach den                Bundesgebie,t vom 25. April 1951 (Bundesgesetz-\n§ § 41, 4 7 oder 48 des Arbeitsförderungsgesetzes be-\nblatt I S. 269),\nsteht.\n§ 3                           3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und\nAusbildung im Inland                       als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergeset-\nAusbildungsförderung wird für die Ausbildung im          zes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353)\nGeltungsbereich dieses Gesetzes geleistet.                   anerkannt sind.","1720                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Rechtsvorschriften, nach denen anderen Aus-                                              § 10\nländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, blei-                                  Bedarf für Schüler\nben unberührt.\n(1) Als monatlicher Bedarf gelten\n§ 7\n1. für Schüler von weiterführenden allge-\nEignung\nmeinbildenden Schulen ab Klasse 10, von\nDie Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistun-          Fachoberschulen und Berufsfachschulen                                  150 DM,\ngen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das       2. für Schüler von Fachschulen, Berufsauf-\nangestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird an-          bauschulen, Abendrealschulen, Abend-\ngenommen, solange der Auszubildende die Ausbil-              gymnasien und Kollegs . . . . . . . . . . . . . .                      290 DM.\ndungsstätte besucht oder das Praktikum ableistet.\n(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Aus-\nzubildende nicht bei seiner Familie wohnt, für Schü-\n§ 8\nler von Realschulen und Gymnasien ab Klasse 5, von\nAlter                          Hauptschulen ab Klasse 10, von Fachoberschulen,\n(1) Bei Besuch einer weiterführenden allgemein-       Berufsfachschulen, Fachschulen, Berufsaufbauschu-\nbildenden Schule wird Ausbildungsförderung ab            len, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kol-\nKlasse 10, im übrigen von Beginn der Ausbildung          legs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 DM.\nan geleistet.                                            Satz 1 gilt nur, wenn an dem gewöhnlichen Aufent-\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei Besuch         haltsort des Auszubildenden oder in erreichbarer\neiner weiterführenden allgemeinbildenden Schule          Nähe keine entsprechende zumutbare Ausbildungs-\nmit Ausnahme der Hauptschule als Ausbildungsför-         stätte vorhanden ist.\nderung ab Klasse 5 die Kosten für                           (3) Als monatlicher Bedarf gelten für die in Ab-\n1. auswärtige Unterbringung oder                         satz 2 Satz 1 bezeichneten Auszubildenden, wenn sie\naus Gründen der Ausbildung in einem Internat oder\n2. Fahrten zur Ausbildungsstätte                         einer gleichartigen Einrichtung untergebracht wer-\nerstattet.                                               den müssen, die tatsächlichen notwendigen Kosten\nbis zu einer Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 DM,\n(3) Ausbildungsförderung    wird nicht geleistet,\nzuzüglich eines Taschengeldes von. . . . . . . . 20 DM.\nwenn der Auszubildende bei Beginn des letzten\nAusbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet       Satz 1 gilt nur, wenn am gewöhnlichen Aufenthalts-\nhat, es sei denn, daß                                    ort oder in erreichbarer Nähe keine entsprechende\nzumutbare Ausbildungsstätte vorhanden ist.\n1. der Auszubildende die schulischen Voraussetzun-\ngen für die zu fördernde Ausbildung an einer Be-       (4) Als Bedarf für die in Absatz 1 bezeichneten\nrufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem      Auszubildenden, die bei ihren Familien wohnen,\nAbendgymnasium oder einem Kolleg erworben           gelten auch die notwendigen Kosten für die Fahrt\nhat,                                                zur Ausbildungsstätte, soweit sie 10 Deutsche Mark\nmonatlich übersteigen. Als Bedarf für Schüler der\n2. die Art der Ausbildung oder die Lage des Einzel-\nKlassen 5 bis 9 der Realschulen und Gymnasien, die\nfalles die Uberschreitung der Altersgrenze recht-\nbei ihren Familien wohnen, gelten die notwendigen\nfertigt.\nKosten für die Fahrt zur Ausbildungsstätte; § 35\nAbs. 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Die Sätze 1\nAbschnitt III                      und 2 gelten nur, wenn die Auszubildenden die\nLeistungen                        nächstgelegene entsprechende zumutbare Ausbil-\ndungsstätte besuchen.\n§ 9\n(5) Zur Deckung besonderer Aufwendungen, die\nUmfang der Ausbildungsförderung             mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammen-\n(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebens-        hang stehen, insbesondere bei überdurchschnittlichen\nunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).         Ausbildungskosten und bei Internatsunterbringung,\nkann Ausbildungsförderung über die Beträge nach\n(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der fol-         den Absätzen 1 bis 4 hinaus geleistet werden, wenn\ngenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des           dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.\nAuszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern\nin dieser Reihenfolge anzurechnen.                                                              § 11\n(3) Besucht der Auszubildende ein Abendgymna-                              Bedarf für Praktikanten\nsium oder ein Kolleg, so sind nur Einkommen und\nAls monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die\nVermögen des Auszubildenden und seines Ehegat-\nBeträge, die für Schüler der Ausbildungsstätten ge-\nten anzurechnen.\nleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum in\n(4) Ist Einkommen oder Vermögen einer Person          Zusammenhang steht.\nauf den Bedarf mehrerer Auszubildender anzurech-                                                § 12\nnen, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dies\ngilt nicht, soweit dadurch der anderweitig nicht ge-                               Einkommensbegrifi\ndeckte Bedarf des Auszubildenden überschritten               (1) Als Einkommen gelten alle Einnahmen in Geld\nwürde.                                                   oder Geldeswert nach Abzug","Nr.100-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1969                                              1721\n1. der mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen     4. sonstige Leistungen, deren Zweckbestimmung\nAufwendungen,                                          einer Anrechnung entgegensteht; dies gilt ins-\n2. der darauf entfallenden Einkommensteuer, Kir-           besondere für Leistungen, die zu einem anderen\nchensteuer und Ergänzungsabgabe zur Einkom-            Zweck als zur Deckung des Bedarfs im Sinne\nmensteuer,                                             dieses Gesetzes gewährt werden,\n3. der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur  5. Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubilden-\nBundesanstalt für Arbeit oder freiwilliger Auf-        den und seines Ehegatten, es sei denn, daß dieser\nwendungen zur sozialen Sicherung oder für eine         dauernd von ihm getrennt lebt.\nprivate Kranken-, Unfall- oder Lebensversiche-\nrung in angemessenem Umfang.                                                          §   13\nDen Einnahmen stehen Ansprüche auf Leistungen in               Beredmungszeitraum fiir das Einkommen\nGeld oder Geldeswert - mit Ausnahme von gesetz-                            des Auszubildenden\nlichen Unterhaltsansprüchen - sowie Anwartschaf-          (1) Einkommen des Auszubildenden, das in jedem\nten gleich, die durch Stellung eines Antrags zu der-   Kalendermonat des Bewilligungszeitraums (§ 34\nartigen Ansprüchen erwachsen können; das gilt          Abs. 2) regelmäßig wiederkehrt, wird auf den Be-\nnicht, soweit die Ansprüche oder Anwartschaften        darf des Kalendermonats angerechnet, auf den es\nnicht zu verwirklichen sind oder aus Unkenntnis        entfällt.\noder aus einem wichtigen Grund nicht geltend ge-\nmacht worden sind oder geltend gemacht werden.            (2) Von sonstigem Einkommen des Auszubilden-\nden, das im Bewilligungszeitraum anfällt, wird auf\n(2) Bei. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit    den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungs-\nwird der nach § 9 a Satz 1 Ziff. 1 des Einkommen-      zeitraums der Betrag angerechnet, der sich ergibt,\nsteuergesetzes vorgeschriebene Pauschbetrag zur        wenn die Summe dieses Einkommens durch die Zahl\nAbgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1        der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ge-\nNr. 1 abgesetzt, sofern nicht höhere Werbungskosten    teilt wird.\nim Sinne des § 9 des Einkommensteuergesetzes\n§ 14\nnachgewiesen werden; dies gilt in den Fällen des\n§ 13 mit der Maßgabe, daß monatlich ein Zwölftel         Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden\ndes Pauschbetrages abgesetzt wird. Bei anderen Ein-       (1) Vom Arbeitseinkommen des Auszubildenden\nnahmen werden als Aufwendungen die Werbungs-           bleiben für ihn selbst jährlich anrechnungsfrei\nkosten im Sinne des § 9 des Einkommensteuergeset-\nzes oder die Betriebsausgaben im Sinne des § 4 des     1. für Schüler von weiterführenden all-\nEinkommensteuergesetzes abgesetzt, jedoch mit              gemeinbildenden Schulen ab Klasse 10,\nAusnahme von erhöhten Absetzungen und Sonder-              von Fachoberschulen und Berufsfach-\nabschreibungen, soweit sie die nach § 7 des Einkom-        schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   600 DM,\nmensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für Ab-       2. für andere Auszubildende . . . . . . . . . .                   1 200 DM.\nnutzung übersteigen.\nEinkommen aus Vermögen ist bis zur Höhe von\n(3) Nicht als Einkommen gelten                      300 Deutsche Mark anrechnungsfrei, soweit es zu-\n1. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetz-     sammen mit Arbeitseinkommen die in Satz 1 ge-\nlichen Vorschriften gewährt werden, um einen       nannten Beträge nicht übersteigt.\nMehrbedarf zu decken, der durch einen Körper-         (2) Vom Arbeitseinkommen des Auszubildende:p.\nschaden verursacht ist,                            bleiben jährlich anrechnungsfrei\n2. Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden       1. für den Ehegatten des Auszubildenden                           3 600 DM,\nGesundheitsfürsorge,\n2. für jedes Kind des Auszubildenden . .                          1 800 DM.\n3. a) die Grundrenten und die Schwerstbeschädig-\ntenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz,    Diese Beträge mindern sich um das Einkommen des\nAuszubildenden, des Ehegatten und des Kindes, das\nb) die Renten, die in entsprechender Anwendung     dazu bestimmt ist oder üblicher- oder zumutbarer-\nder Vorschriften des Bundesversorgungsgeset-   weise dazu verwendet wird, den Unterhaltsbedarf\nzes über die Grundrenten und die Schwerst-     des Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden\nbeschädigtenzulage gewährt werden,             zu decken. Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1\nc) die Renten, die den Opfern nationalsozialisti-   Satz 1 Nr. 1 bis 6 des Bundeskindergeldgesetzes be-\nscher Verfolgung wegen einer durch die Ver-    zeichneten Personen berücksichtigt.\nfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung ge-\nleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der    (3) Die Vergütung aus einem Praktikantenver-\nin der Kriegsopferversorgung bei gleicher      hältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2\nMinderung der Erwerbsfähigkeit als Grund-      voll angerechnet, es sei denn, daß sich der Bedarf\nrente und Schwerstbeschädigtenzulage gelei-     des Praktikanten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bemißt.\nstet würde,\n§    15\nd) ein der Grundrente des Beschädigten und der\nSchwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundes-     Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern\nversorgungsgesetz entsprechender Betrag,                             und des Ehegatten\nwenn diese Leistungen nach § 65 des Bundes-        (1) Für die Anrechnung des Einkommens des Ehe-\nversorgungsgesetzes ruhen,                      gatten und der Eltern des Auszubildenden sind die\n,;\n-·~-","1722                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nEinkommensverhältnisse maßgebend, die sich für                             Diese Beträge mindern sich um das Einkommen des\nLohnsteuerpflichtige aus der Lohnsteuerkarte des                           Kindes, des Ehegatten oder des sonstigen Unter-\nvorletzten J ahrcs, für Einkommensteuerpflichtige                          haltsberechtigten, das dazu bestimmt ist oder übli-\naus dem letzten Steuerbescheid vor Beginn des Be-                          cher- oder zumutbarerweise dazu verwendet wird,\nwilligungszeitraums (§ 34 Abs. 2) ergeben, für den                         deren Unterhaltsbedarf zu decken. Das gilt in den\ndie Ausbildungsförderung beantragt ist.                                    Fällen des Satzes 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit das an-\nzurechnende Einkommen die nach § 10 in Betracht\n(2) Läßt sich dieses Einkommen noch nicht fest-\nkommenden Bedarfssätze übersteigt.\nstellen, so wird unter Berücksichtigung der glaub-\nhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den                                (4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1 bis 3\nAntrag entschieden. Ausbildungsförderung wird in-                          übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehe-\nsoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung ge-                           gatten bleibt zu 25 vom Hundert anrechnungsfrei.\nleistet. Sobald sich das Einkommen endgültig fest-                         Der Vomhundertsatz erhöht sich um 5 für jedes\nstellen läßt, wird über den Antrag abschließend ent-                       Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt\nschieden.                                                                  wird.\n(3) Wird glaubhaft gemacht, daß das Einkommen                              (5) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1\nin dem Bewilligungszeitraum, für den die Leistung                          des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Perso-\nvon Ausbildungsförderung in Betracht kommt, vor-                           nen berücksichtigt.\naussichtlich wesentlich niedriger sein wird, als das                          (6) Das Einkommen des Ehegatten bleibt außer\nnach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Einkommen, so                             Betracht, wenn er von dem Auszubildenden dauernd\nwird das voraussichtliche Einkommen dieses Bewilli-                        getrennt lebt.\ngungszeitraums zugrunde gelegt. Ausbildungsförde-\nrung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rück-                              (7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ab-\nforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen des                         weichend von den vorstehenden Vorschriften ein\nBewilligungszeitraums endgültig feststellen läßt,                          weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei\nwird über den Antrag abschließend entschieden.                             bleiben.\n(4) Als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des                                                     § 17\nJahreseinkommens.                                                                       Anrechnung des Vermögens\n§ 16                                          (1) Das verwertbare Vermögen des Auszubilden-\nAnrechnung des Einkommens der Eltern                              den, seines Ehegatten und seiner Eltern wird auf den\nund des Ehegatten                                      Bedarf angerechnet, soweit ohne diese Anrechnung\ndie Leistung von Ausbildungsförderung offenbar\n(1) Es bleiben jährlich anrechnungsfrei\nnicht gerechtfertigt wäre. § 16 Abs. 6 gilt ent-\n1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie                                    sprechend.\nnicht geschieden sind oder dauernd ge-\n(2) Das Nähere bestimmt die Bundesregierung\ntrennt leben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 400 DM,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n2. vom Einkommen eines alleinstehenden                                     desrates.\noder dauernd getrennt lebenden Eltern-                                                           § 18\nteils oder des Ehegatten . . . . . . . . . . . . 6 000 DM.\nAnpassung der Bedarfssätze und Freibeträge\nDer Freibetrag von 6 000 Deutsche Mark gilt auch für\nden Elternteil, der mit einer Person verheiratet ist,                         Die Bedarfssätze, die Freibeträge und die Sätze\ndie nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubilden-                        nach § 16 Abs. 4 sind alle zwei Jahre zu überprüfen.\nden steht.                                                                 und gegebenenfalls durch Gesetz neu festzusetzen.\nDabei ist der Einkommensentwicklung und den Ver-\n(2) Haben beide Elternteile Arbeitseinkommen,                           änderungen der Lebenshaltungskosten Rechnung zu\nso erhöht sich der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1                         tragen.\nNr. 1 um das Einkommen des Elternteils mit dem\n§ 19\nniedrigeren Einkommen, jedoch höchstens um 2 040\nDeutsche Mark.                                                                                Förderungsarten\n(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich                            (1) Ausbildungsförderung wird als Zuschuß ge-\nleistet.\n1. für jedes Kind und den Ehegatten des\nEinkommensbeziehers, wenn sie in                                          (2) Abweichend von Absatz 1 ist Ausbildungs-\neiner Ausbildung stehen, die nach die-                                 förderung als Darlehen zu leisten\nsem Gesetz oder nach anderen Vor-                                      1. für die Ausbildung eines Deutschen, der seinen\nschriften entsprechend gefördert wer-                                      gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, an einer\nden kann, um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       600 DM,     dort gelegenen Ausbildungsstätte (§ 4),\n2. für andere Kinder und für weitere                                       2. für eine weitere Ausbildung nach Abschluß einer\nnach dem bürgerlichen Recht Unter-                                         ersten berufsqualifizierenden Ausbildung, es sei\nhalts berechtigte,                                                         denn, daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2\na) die das 15. Lebensjahr noch nicht                                       Satz 1 gegeben sind (§ 5 Abs. 2),\nvollendet haben, um je . . . . . . . . . . 1 920 DM,               3. für die Deckung besonderer Aufwendungen (§ 10\nb) die das 15. Lebensjahr vollendet                                        Abs. 5) mit Ausnahme von überdurchschnittlichen\nhaben, um je ................... 2 880 DM.                             Ausbildungskosten.","Nr. 100-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1969                      1723\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann für die Aus-     dermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden\nbildung eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen      ist, so ist der Förderungsbetrag insoweit zurück-\nAufenthalt im Ausland hat, an einer dort gelegenen    zuzahlen, als\nAusbildungsstätte (§ 4) Ausbildungsförderung auch     1. der Auszubildende die Leistung dadurch herbei-\nganz oder teilweise als Zuschuß geleistet werden,         geführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig\nwenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, ins-       falsche oder unvollständige Angaben gemacht\nbesondere die Leistungen des Auszubildenden, die          oder eine Anzeige nach § 36 unterlassen hat,\nFörderlichkeit der Ausbildung für den angestrebten\n2. der Auszubildende gewußt oder infolge Fahr-\nBeruf oder die Höhe der bereits als Darlehen gelei-       lässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraus-\nsteten Ausbildungsförderung, dies rechtfertigen.\nsetzungen für die Leistung von Ausbildungs-\n(4) Darlehen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen          förderung nicht erfüllt waren,\nden Gesamtbetrag von 6 000 Deutsche Mark nicht        3. der Auszubildende nach der Stellung des Antrags\nübersteigen, es sei denn, daß sie für eine weitere        auf Ausbildungsförderung Einkommen im Sinne\nAusbildung im Sinne des §. 5 Abs. 2 Satz 2 geleistet      des § 12 erzielt hat, das bei der Bewilligung der\nwerden.                                                   Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt wor-\n§ 20                            den ist,\nDarlehensbedingungen                      oder\n(1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.           4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der\nRückforderung geleistet worden ist.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen\nmit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn\nder Darlehensnehmer mit der Rückzahlung in Ver-                            Abschnitt IV\nzug gerät. Aufwendungen für die Geltendmachung\nVorausleistung und Oberleitung\nder Darlehensforderung sind hierdurch nicht abge-\ngolten.\n§ 24\n(3) Das Darlehen ist in monatlichen Raten von\n50 Deutsche Mark zurückzuzahlen. Die erste Rate ist          Vorausleistung von Ausbildungsförderung\ndrei Jahre nach Beendigung der Ausbildung zu lei-        Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine\nsten.                                                 Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes\n§ 21                        angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist\nFörderungsdauer                    dadurch die Fortsetzung der Ausbildung gefährdet,\nso wird nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförde-\n(1) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der    rung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet.\nAusbildung - einschließlich der unterrichtsfreien\nZeit - geleistet.                                                               § 25\n(2) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des                Oberleitung von Unterhaltsansprüchen\nAntragsmonats, frühestens jedoch vom Beginn des\nMonats an geleisteit, in dem die Ausbildung auf-         (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die\ngenommen wird.                                        ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bür-\n§ 22                        gerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen\nPfändungsschutz\nseine Eltern, so kann das Amt für Ausbildungsförde-\nrung den Ubergang dieses Anspruchs auf den Bund\n(1) Der Anspruch auf Ausbildungsförderung kann     bis zur Höhe seiner Aufwendungen durch schriftliche\nnicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden.   Anzeige an den Verpflichteten bewirken, jedoch nur\n(2) Das gleiche gilt für die Forderung eines Aus-  soweit auf den Bedarf des Auszubildenden bei An-\nzubildenden gegen ein Geldinstitut, die durch Gut-    wendung der§§ 16 und 17 das Einkommen und Ver-\nschrift eines auf sein Konto überwiesenen Förde-      mögen der Eltern anzurechnen ist.\nrungsbetrages entstanden ist, für die Dauer von          (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Uber-\nsieben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine        gang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Aus-\nPfändung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt      zubildenden die Ausbildungsförderung ohne Unter-\nals mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das        brechung gezahlt wird; als Unterbrechung gilt ein\nGuthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten For-      Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Der Ubergang\nderung während des dort genannten Zeitraums nicht     ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch\nerfaßt; der Auszubildende hat dem Geldinstitut nach-  nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden\nzuweisen, daß die in Satz 1 genannten Voraus-         kann.\nsetzungen vorliegen.\n(3) Für die Vergangenheit können die Eltern des\n(3) Bei den Beziehern einer laufenden Leistung     Auszubildenden außer unter den Voraussetzungen\nnach diesem Gesetz gilt für die Pfändung von Bar-     des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen\ngeld § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung ent-          werden, wenn ihnen die Bewilligung der Ausbil-\nsprechend.                                            dungsförderung unverzüglich schriftlich mitgeteilt\n§ 23                        worden ist.\nRückzahlungspflicht                    (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den\nHaben die Voraussetzungen für die Leistung der     Verwaltungsakt, der den Ubergang des Anspruchs\nAusbildungsförderung an keinem Tage des Kalen-        bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.","1724                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(5) Der Anspruch ist vom Zugang der Uber-                                      § 29\nleitungsanzeige an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.                      Aufgaben des Beirates\n(1) Der Beirat unterbreitet dem zuständigen Bun-\n§ 26                          desminister Vorschläge für\nOberleitung von öffentlich-rechtlichen         1. die Durchführung des Gesetzes,\nLeistungsansprüchen                   2. die weitere Ausgestaltung der gesetzlichen Rege-\n(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die          lung der individuellen Ausbildungsförderung,\nihm Ausbildungsförderung bewilligt worden ist,          3. die Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen.\ngegen einen Träger der Sozialversicherung, einen\n(2) Der Beirat nimmt Stellung zu der Gesetzes-\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffent-\nvorlage der Bundesregierung über die Anpassung\nlich-rechtliche Kasse Anspruch auf eine Leistung, die\nder Bedarfssätze, Freibeträge und Sätze nach § 16\nauf den Bedarf anzurechnen ist, so kann das Amt für\nAbs. 4.\nAusbildungsförderung den Ubergang dieses An-\nspruchs auf den Bund in Höhe seiner Aufwendungen\ndurch schriftliche Anzeige an den Verpflichteten\nAbschnitt VI\nbewirken.                                                                      Verfahren\n(2) § 25 Abs. 2 ist anzuwenden.                                                § 30\nOrtliche Zuständigkeit\nAbschnitt V                         (1) Für die Entscheidung über die Ausbildungs-\nOrganisation                      förderung ist das Amt für Ausbildungsförderung\nzuständig, in dessen Bereich die Eltern des Auszu-\n§ 27                          bildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt,\ndieser den gewöhnlichen Aufenthalt haben.\nAuftragsverwaltung\n(2) Das Amt für Ausbildungsförderung, in des-\n(1) Dieses Gesetz wird im Auftrage des Bundes       sen Bereich der Auszubildende seinen gewöhnlichen\nvon den Ländern ausgeführt.                             Aufenthalt hat, ist zuständig, wenn\n(2) Die Länder errichten Amter für Ausbildungs-      1. der Auszubildende ein Abendgymnasium oder\nförderung und Landesämter für Ausbildungsförde-             ein Kolleg besucht,\nrung.                                                   2. der Auszubildende verheiratet ist,\n(3) Für jeden Landkreis und für jeden Stadtkreis     3. seine Eltern nicht mehr leben,\nwird ein Amt für Ausbildungsförderung errichtet.        4. seine Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort\nDie Länder können bestimmen, daß ein Amt für                nicht in dem Bezirk desselben Amtes für Aus-\nAusbildungsförderung für mehrere Kreise zuständig           bildungsförderung haben\nist. Im Land Berlin können mehrere Amter für Aus-           oder\nbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern\nBremen und Hamburg kann davon abgesehen wer-            5. kein Elternteil einen Wohnsitz imGeltungsbereich\ndieses Gesetzes hat.\nden, Amter für Ausbildungsförderung zu errichten.\nHat in den Fällen des Satzes 1 der Auszubildende\n(4) Für jedes Land wird ein Landesamt für Aus-       im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen gewöhn-\nbildungsförderung errichtet. Mehrere Länder kön-\nlichen Aufenthalt, so ist das Amt für Ausbildungs-\nnen ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungs-          förderung zuständig, in dessen Bereich die Aus-\nförderung errichten.\nbildungsstätte liegt.\n§ 28                             (3) Für die Entscheidung über die Ausbildungs-\nBeirat für Ausbildungsförderung             förderung eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen\nAufenthalt im Ausland hat und dort eine Ausbil-\n(1) Bei dem zuständigen Bundesminister wird ein      dungsstätte besucht, ist ein vom Land Nordrhein-\nBeirat für Ausbildungsförderung errichtet.              Westfalen bestimmtes Amt für Ausbildungsförde-\n(2) Dem Beirat gehören an                            rung zuständig.\n1.  fünf vom Bundesrat benannte Vertreter aus dem                                 § 31\nAusbildungswesen,                                                            Antrag\n2.  zwei Vertreter aus dem Kreise der Auszubilden-         (1) Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen\nden,                                                Antrag bewilligt.\n3.  zwei Vertreter aus dem Bereich der Wirtschafts-\n(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt\nund Sozialwissenschaften,\nfür Ausbildungsförderung zu richten. Dem Eingang\n4.  ein Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit,         des Antrags bei diesem Amt steht der Eingang bei\n5. je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeit-     einer anderen deutschen Behörde gleich.\nnehmer.\n(3) Der Antragsteller hat die zur Feststellung des\n(3) Die Mitglieder des Beirates werden von der       Anspruchs erforderlichen Tatsachen anzugeben, die\nBundesregierung für die Dauer von vier Jahren           Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Ur-\nberufen, die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5       kunden, insbesondere gutachtliche Stellungnahmen\nmit Zustimmung des Bundesrates.                         (§ 33), beizubringen.","Nr. 100-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1969                      1725\n§ 32                        scheid nicht ergangen ist. Dies gilt nur, wenn der\nneue Antrag einen Kalendermonat vor Ablauf des\nErmittlungen, Auskunftspflichten\nBewilligungszeitraums gestellt wurde.\n(1) Das Amt für Ausbildungsförderung trifft die\nFeststellungen, die zur Durchführung dieses Geset-                              § 35\nzes erforderlich sind.\nZahlweise\n(2) Die Ausbildungsstätte gibt die nach § 33 erfor-\n(1) Der Förderungsbetrag ist monatlich im voraus\nderliche gutachtliche Stellungnahme ab.\nzu zahlen.\n(3) Die Finanzbehörden erteilen dem Amt für\n(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung\nAusbildungsförderung Auskünfte über die Einkom-\nin einem Ausbildungsabschnitt die zur Entscheidung\nmens- und Vermögensverhältnisse des Auszubilden-\nüber den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht\nden, seiner Eltern und seines Ehegatten, soweit die\nrechtzeitig getroffen werden, so wird für drei Mo-\nDurchführung dieses Gesetzes es erfordert.\nnate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von 250\n(4) Die Eltern und der Ehegatte des Auszubil-       Deutsche Mark monatlich unter dem Vorbehalt der\ndenden sind verpflichtet, dem Amt für Ausbildungs-     Rückforderung geleistet.\nförderung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und\n(3) Förderungsbeträge unter 10 Deutsche Mark\nUrkunden vorzulegen, soweit die Durchführung die-\nwerden nicht geleistet.\nses Gesetzes es erfordert.\n(4) Auszuzahlende Beträge     werden    auf  volle\n(5) Die Arbeitgeber des Auszubildenden, seiner\nDeutsche Mark aufgerunde,t.\nEltern und seines Ehegatten sind verpflichtet, auf\nVerlangen dieser Personen Bescheinigungen über\nderen Arbeitslohn und auf der Lohnsteuerkarte ein-                               § 36\ngetragene steuerfreie Jahresbeträge auszustellen                          Änderungsanzeige\nund auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförde-         Der Auszubildende ist verpflichtet, dem Amt für\nrung mit Einwilligung dieser Personen Auskünfte        Ausbildungsförderung unverzüglich die Änderungen\nzu erteilen und Urkunden vorzulegen, soweit die        der Tatsachen anzuzeigen, die für die Ausbildungs-\nDurchführung dieses Gesetzes es erfordert.             förderung maßgebend sind.\n§ 33                                                  § 37\nFeststellung der Voraussetzungen                           Änderung des Bescheides\nfür besondere Förderung                   Ändern sich die für die Leistung der Ausbildungs-\n(1) Der Auszubildende hat in den Fällen beson-      förderung maßgeblichen Verhältnisse im Laufe des\nderer Förderung eine gutachtliche Stellungnahme der    Bewilligungszeitraums, so wird der Bescheid von\nAusbildungsstätte darüber beizubringen, daß            dem Kalendermonat an geändert, von dem an eine\nÄnderung um wenigstens 10 Deutsche Mark gerecht-\n1. die besonderen Umstände des Einzelfalles eine\nfertigt ist.\nweitere Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 recht-\nfertigen,                                                                    § 38\n2. er die Ausbildung aus wichtigem Grunde (§ 5                   Verletzung der Geheimhaltungspflicht\nAbs. 3) abgebrochen hat.\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\n(2) Für die gutachtliche Stellungnahme nach Ab-     Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\nsatz 1 ist in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 und     Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nAbs. 3 die Ausbildungsstätte zuständig, die der Aus-   mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\nzubildende künftig besuchen will.                      Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist, unbefugt\n(3) Das Amt für Ausbildungsförderung ist an das     offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und\nGutachten einer öffentlichen Ausbildungsstätte ge-     Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nbunden. Von dem Gutachten einer privaten Aus-              (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nbildungsstätte kann das Amt für Ausbildungsförde-      Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nrung nur aus wichtigem Grund abweichen. Dieser ist     einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\ndem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.             fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\nGeldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\nwer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\n§ 34                         oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\nForm und Geltungsdauer des Bescheides          aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\nunbefugt verwertet.\n(1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem\nAntragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid).          (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.\n(2) Ausbildungsförderung wird in der Regel für\nein Jahr bewilligt (Bewilligungszeitraum).                                      § 39\nOrdnungswidrigkeiten\n(3) Der Bewilligungsbescheid bleibt innerhalb\ndesselben Ausbildungsabschnitts über den Bewilli-          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ngungszeitraum hinaus gültig, solange ein neuer Be-     fahrlässig","1726                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n1. entgegen § 32 Abs. 4 oder 5 eine Auskunft nicht,                           Abschnitt VIII\nnicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder\nSchlußvorschriften\neine Urkunde nicht vorlegt,\n2. entgegen § 32 Abs. 5 eine Bescheinigung nicht,                                   § 42\nnicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,\nBerlin-Klausel\n3. die in § 36 vorgeschriebene Anderungsanzeige\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-\nzüglich erstattet.                                     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nbuße geahndet werden.                                      lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\ndie Amter für Ausbildungsförderung.                                                 § 43\nInkrafttreten\n(1) Das Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft, so-\n§ 40                            weit es die Leistung von Ausbildungsförderung vor-\nRechtsweg                          sieht für\nFür öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem      1. Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden\nGesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.                   Schulen ab Klasse 11 und von Fachoberschulen,\n2. Schüler von Berufsaufbauschulen, Abendreal-\nschulen, Abendgymnasien und Kollegs,\n3. Schüler von Berufsfachschulen, soweit für deren\nAbschnitt VII                             Besuch der Realschulabschluß oder eine vergleich-\nbare Vorbildung Voraussetzung ist,\nKostentragung                         4. Schüler von Fachschulen,\n5. Praktikanten, die ein Praktikum im Zusammen-\n§ 41                                hang mit dem Besuch der vorstehend genannten\nAufbringung der Mittel                        Ausbildungsstätten leisten müssen.\nDie Ausgaben, die bei der Ausführung dieses Ge-             (2) Im übrigen wird der Zeitpunkt des Inkraft-\nsetzes entstehen, trägt der Bund. Die Länder tragen        tretens des Gesetzes durch ein besonderes Gesetz\ndie Verwaltungsausgaben.                                   bestimmt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Familie und Jugend\nAenne Brauksiepe\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}