{"id":"bgbl1-1969-100-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":100,"date":"1969-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/100#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-100-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_100.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)","law_date":"1969-09-19T00:00:00Z","page":1717,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1717\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1969                    Ausgegeben zu Bonn am 24. September 1969                                                                                                      Nr. 100\nTag                                                                  Inhalt                                                                                          Seite\n19. 9. 69     Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes\n(Bundeskriminalamtes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1717\nBundesgesetzbl. III 21!J0-l, 2032-1\n19. 9. 69    Erstes Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) . . .                                                             1719\n19. 9. 69    Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung                                                                                           1727\nBundesgesetzhl. III ß13-1-I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Einrichtung\neines Bundeskriminalpolizeiam tes (Bundeskriminalamtes)\nVom 19. September 1969\nDer Bundeslug          hat das folgende              Gesetz be-                       b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „zustän-\nschlossen:                                                                                      dige Landesregierung\" durch die Worte „ober-\nste Landesbehörde\" ersetzt.\nArtikel 1\n3. Folgende §§ 4 a und 4 b werden eingefügt:\nDas Gesetz über die Einrichtung eines Bundes-\n,,§ 4a\nkriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) vom\n8. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 165) wird wie folgt                                        (1) Zur Unterstützung von polizeilichen Straf-\ngeändert:                                                                                 verfolgungsmaßnahmen kann das Bundeskrimi-\nnalamt Bedienstete zu den Polizeibehörden in\n1. In § 1 Satz 2 werden die Worte „gemeinen Ver-                                          den Ländern entsenden, wenn die zuständige\nbrecher\" durch das Wort „Straftäters\" ersetzt.                                         Landesbehörde darum ersucht oder wenn dies\nden Ermittlungen dienlich sein kann. Die Zustän-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\ndigkeit der Polizeibehörden in den Ländern\na) Absatz 2 und Absatz 3 erhalten folgende Fas-                                        bleibt unberührt.\nsung:                                                                                 (2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüg-\n,, (2) Das Bundeskriminalamt nimmt jedoch                                       lich zu benachrichtigen.\ndie polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet\nder Strafverfolgung selbst wahr, wenn                                                                                            § 4b\na) eine zuständige Landesbehörde darum er-                                             (1) Berührt eine strafbare Handlung den Be-\nsucht oder                                                                  reich mehrerer Länder oder besteht ein Zusam-\nb) der Bundesminister des Innern es aus                                           menhang mit einer anderen strafbaren Handlung\nschwerwiegenden Gründen anordnet oder                                      in einem anderen Land und ist angezeigt, daß die\nc) der Generalbundesanwalt oder                  der Unter-                       polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Straf-\nsuchungsrichter in Verfahren,              in denen                        verfolgung einheitlich wahrgenommen werden,\nder Generalbundesanwalt die                 Ermittlun-                      so unterrichtet das Bundeskriminalamt die ober-\ngen führt, darum ersucht oder             einen Auf-                       sten Landesbehörden und die Generalstaats-\ntrag erteilt (§§ 161, 189 StPO).                                           anwälte, in deren Bezirken ein Gerichtsstand be-\ngründet ist. Das Bundeskriminalamt weist im Ein-\n(3) Die oberste Landesbehörde ist unverzüg-                                  vernehmen mit einem Generalstaatsanwalt und\nlich zu benachrichtigen, wenn das Bundes-                                         einer obersten Landesbehörde eines Landes die-\nkriminalamt polizeiliche Aufgaben auf dem                                         sem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem\nGebiet der Verbrechensbekämpfung wahr-                                            Gebiet der Strafverfolgung mit der Maßgabe zu,\nnimmt.\"                                                                           diese Aufgaben insgesamt wahrzunehmen.","1718                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Zuständig für die Durchführung der einem.       desgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das\nLand nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist           Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungs-\ndas Landeskriminalamt; die oberste Landes-             gesetzes vom. 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl.I S. 1004),\nbehörde kann an Stelle des Landeskriminalam.tes        als Anlage I beigegebene Besoldungsordnung B\neine andere Polizeibehörde im. Lande als zustän-       wird wie folgt geändert:\ndig erklären.\"\n1. In der Besoldungsgruppe B 6 wird unter „ Unmit-\n4. § 5 erhält folgende Fassung:                              telbarer Bundesdienst\" gestrichen:\n,, Präsident des Bundeskrim.inalam. tes \".\n,,§ 5\nVollzugsbeamte des Bundes und der Länder,           2. In die Besoldungsgruppe B 7 wird unter „Unmit-\ndie einen schriftlichen Erm.ittlungsauftrag be-           telbarer Bundesdienst\" eingefügt:\nsitzen, können in den Fällen des § 4 Abs. 2 und           ,,Präsident des Bundeskrim.inalam.tes\".\ndes § 4 b im. ganzen Bundesgebiet Amtshandlun-\ngen vornehmen; sie sind insoweit Hilfsbeam.te\nArtikel 3\nder zuständigen Staatsanwaltschaft. Sie sollen zu\nihren Ermittlungen tunlichst Beamte der örtlich           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nzuständigen Polizeidienststellen hinzuziehen.\"         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom. 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im. Land Berlin.\nArtikel 2\nDie dem. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung                                Artikel 4\nder Bekanntmachung vom. 18. Dezember .1963 (Bun-             Dieses Gesetz tritt am. 1. Januar 1970 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. September 1969\nDer Bundespräsident\nHeinem.ann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehm.ke"]}