{"id":"bgbl1-1969-1-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":1,"date":"1969-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/1#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_1.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes","law_date":"1968-12-27T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["6                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes\nVom 27. Dezember 1968\nAuf Grund des § 19 Abs. 2 und des § 25 des                 5. § 21 wird wie folgt geändert:\nFleischbeschaugesetzes in der Fassung vom 29. Ok-                a) In Absatz 1 werden die Worte „den Reichs-\ntober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt ge-                  minister des Innern\" ersetzt durch die Worte\nändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über                    ,,die hökre Verwaltungsbehörde\".\nOrdnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „vom Reichs-\ngesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Artikel 129\nminister des Innern\" ersetzt durch die Worte\ndes Grundgesetzes,                                                                                   11\n,, von der zuständigen Behörde    •\nauf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ande-\nc) Absatz 5 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 9\nrung des Fleischbeschaugesetzes vom 15. März 1960\nwerden gestrichen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 186) in Verbindung mit dem\nGesetz über den Ubergang von Zuständigkeiten auf                 d) In Absatz 6 werden die Worte „vom Reichs-\ndem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens                         minister des Innern ersetzt durch die Worte\nII\nvom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560) und                      ,,von der höheren Verwaltungsbehörde\".\nauf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-               6. § 22 erhält folgende Fassung:\nrung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie\n,;§ 22\nFrisches Fleisch und des Fleischbeschaugesetzes vom\n18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 305)                           (1) Die Leitung einer Untersuchungsstelle ist\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                   einem Tierarzt zu übertragen.\n(2) Die tierärztliche Untersuchung ist Tier-\nArtikel 1                               ärzten zu übertragen, die nach Möglichkeit min-\ndestens ein Jahr in der Schlachttier- und Fleisch-\nDie Verordnung über die Durchführung des Fleisch-\nbeschau tätig gewesen sind.\nbeschaugesetzes vom 1. November 1940 (Reichs-\nministerialblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt geändert               (3) Die Trichinenschau kann auch anderen\ndurch die Verordnung vom 8. Mai 1967 (Bundes-                    Personen übertragen werden, die die Prüfung\ngesetzbl. I S. 530), wird wie folgt geändert:                    als Trichinenschauer bestanden haben. Sie kön-\nnen Tierärzte auch bei der Untersuchung auf\n1. Die §§ 1 bis 7, 9 bis 11, 13 bis 16, 18 bis 20, 24\nFinnen unterstützen.\"\nund 30 bis 32 werden aufgehoben.\n2. In § 8 werden in der Uberschrift die Worte „Be-           7. § 23 erhält folgende Fassung:\nstellung der Beschauer\" durch die Worte „Uber-                                       ,,§  23\ntragung der Beschau\" und in Absatz 2 die Worte\n„können andere Personen bestellt\" durch die                           Beauftragung der Sachverständigen\nWorte „kann die Schlachttier- und Fleischbeschau              Die Beauftragung der Tierärzte, Trichinen-\nanderen Personen übertragen\" ersetzt.                       schauer und chemischen Sachverständigen be-\ndarf der Zustimmung der höheren Verwaltungs-\n3. § 12 erhält folgende Fassung:                                behörde.\"\n,,§ 12                          8. § 26 erhält folgende Fassung:\nErgänzungs beschau                                                  ,,§ 26\nErgänzungsbeschau ist die Untersuchung der               Die Leitung von Schlachthöfen soll nur Tier-\nSchlachttiere und des Fleisches durch Tierärzte             ärzten übertragen werden, die nach ihrer Aus-\nin den Fällen, in denen Fleischbeschauer die                bildung dem Amt eines Schlachthofleiters voll\nselbständige Beurteilung nicht übernehmen dür-              gewachsen sind. Dies ist grundsätzlich iiur anzu-\nfen.\"\nnehmen bei Tierärzten, die nachweisen können,\n4. In § 17 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende                daß sie mindestens drei Jahre an einem tier-\nFassung:                                                    ärztlich geleiteten Schlachthof hauptberuflich\n,, (1) Die Beschauzeit kann durch die zuständige          tätig gewesen sind.\"\nBehörde auf bestimmte Tagesstunden beschränkt            9. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „amtlich be-\nwerden.                                                     stellten gestrichen.\nII\n(2) Ausnahmsweise kann die zuständige Be-          10. In § 28 wird Buchstabe e gestrichen.\nhörde bestimmte Schlachttage festsetzen, außer-\nhalb deren die Beschauer nicht verpflichtet sind,       11. Die Beilage 1 - Ausführungsbestimmungen A\ndie Beschau durchzuführen.      11\nüber die Untersuchung und gesundheitspolizei-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1969                              7\nliehe Behandlung der Schlachttiere und des                   setzt durch die Worte „den Fleischbeschau-\nFleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A -               tierarzt zu benachrichtig,m\" und die Worte\nwird wie folgt geändert:                                     ,,nötigenfalls durch Vermittlung der Orts-\npolizeibehörde\" gestrichen; ferner werden in\na) § 1 wird wie folgt geändert:                              Satz 2 die Worte .Die Verweisung an den\naa) In Absatz 1 werden die Worte .bei dem                Fleischbeschautierarzt\" ersetzt durch die\nfür den Schlachtort zuständigen Be-                 Worte .Die Benachrichtigung des Fleisch-\nschauer, bei trichinenschaupflichtigen Tie-         beschautierarztes\".\nren auch bei dem Trichinenschauer\" er-\nsetzt durch die Worte „bei der zuständi-        d) In § 9 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort\ngen Behörde oder bei einer von dieser               .Ortspolizeibehörde\" ersetzt durch die Worte\nbenannten Stelle oder Person\".                      ,, zuständige Behörde\".\nbb) Die Absätze 2, 3 und 5 werden ge-                e) § 10 wird wie folgt geändert:\nstrichen.                                           aa) In Absatz 4 wird das Wort „Ortspolizei-\nbehörde\" ersetzt durch das Wort .zu-.\ncc) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                              ständige Behörde\" .\n• (7) Eine besondere Anmeldung zur\n\\\nbb) Absatz 5 wird gestrichen.\nTrichinenschau (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)\nist erforderlich, wenn das Fleisch von           f) § 11 wird gestrichen.\nWildschweinen, Bären, Katzen, Füchsen,          g) § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nSumpfbibern, Dachsen und anderen                       • (3) Erkennt der Fleischbeschauer, daß er\nfleischfressenden Tieren, die Träger von            zur Entscheidung nicht zuständig ist, hat er\nTrichinen sein können, zum Genuß für                die Untersuchung zu unterbrechen und den\nMenschen verwendet werden soll. Für                 Fleischbeschautierarzt unter Mitteilung des\ndie Anmeldung gilt Absatz 1 sinngemäß.\nUntersuchungsbefundes zu benachrichtigen.•\nSoll ein Wildschwein nach einem ande-\nren Beschaubezirk ausgeführt werden, so         h) § 28 wird wie folgt geändert:\nkarin die Anmeldung zur Trichinenschau              In Satz 1 werden die Worte .so haben die\nvor der Ausfuhr aus dem Beschaubezirk               Ortspolizeibehörden oder die ermächtigten\nunterbleiben, sofern das Wildschwein                Fleischbeschautierärzte\" ersetzt durch die\nunzerlegt versandt wird. Die Anmeldung              Worte .so hat die zuständige Behörde\"; fer-\nzur Trichinenschau ist sogleich nach dem            ner wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:\nEintreffen am Bestimmungsort nachzu-                .Die Erlaubnis zur Uberführung soll nur unter\nholen. Dies gilt sinngemäß auch für                 der Voraussetzung gegeben werden, daß die\nBären, Füchse, Dachse und andere                    Ausfuhr nach einem öffentlichen Schlachthaus\nfleischfressende Th~re, die der Trichinen-          mit Kühlraum erfolgt, das sich zur Abnahme\nschau unterliegen.\"                                 des Fleisches und zur Beendigung der Fleisch-\ndd) Die Absätze 8, 9 und 10 werden ge-                   beschau bereit erklärt hat. Die zuständige\nstrichen.                                           Behörde des Abgangs- und Empfangsortes ist\nzu benachrichtigen.\"\nb) § 2 Abs. 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-\ni) § 31 Abs. 1 wird gestrichen.\nändert:\naa) In Nummer 2 werden die Worte „bei ·              k) § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndem Fleischbeschautierarzt des Bezirks\"                • (3) Die Trichinenschau hat in dem Betrieb\nersetzt durch die Worte .in dem Beschau-            oder in dem Gehöft stattzufinden, in dem die\nbezirk\".                                            Schlachtung durchgeführt worden ist. Die\nhöhere Verwaltungsbehörde kann hiervon\nbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nAusnahmen zulassen.\"\n.3. Ist aus besonderen Gründen die Aus-\nschlachtung eines Tieres, dessen Tö-       1) In § 38 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\ntung notgedrungen erfolgen mußte,              „Gestattet ist auch die Anwendung eines\nam gleichen Ort nicht möglich, so hat        Trichinoskops, dessen Baumuster praktisch\ndie Anmeldung zur Fleischbeschau               erprobt und vom Bundesminister zugelassen\nin dem Beschaubezirk zu erfolgen, in           ist,  II\ndem die Ausschlachtung stattfindet.\nm) In § 41 Abs. 3 werden die Worte .nach AB.D\nDabei ist eine Bescheinigung der zu-\nAnlage b\" ersetzt durch die Worte .nach~ 17\nständigen Behörde des Tötungsortes\nAFV\".\nvorzulegen, aus der unter Angabe\ndes Grundes der Notschlachtung die       n) In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort .Orts-\nUmstände ersichtlich sind, die eine           polizeibehörde\" durch die Worte .zuständige\nAusschlachtung am Ort der Tötung              Behörde\" ersetzt.\nnicht möglich gemacht haben.\"             o) § 48 wird wie folgt geändert:\nc) § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       aa) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nIn Satz 1 werden die Worte .den Besitzer an                        .Dieser hat hiervon den Besitzer oder\nden Fleischbeschautierarzt zu verweisen\" er-                      dessen Vertreter sowie die zuständige","8                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBehörde unter Angabe des Beanstan-                     bb) In Absatz 6 werden die Worte „den für\ndungsgrundcs sofort zu verständigen.\"                       die Bestellung der betreffenden Be-\nbb) In Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort                          schauer zuständigen Behörden\" ersetzt\n„Ortspolizeibehörde\" ersetzt durch die                     durch die Worte „der zuständigen Be-\nWorte „zuständige Behörde\"; Satz 2 er-                      hörde\".\nhält folgende Fassung:                                 cc) In Absatz 8 wird der letzte Satz ge-\n„Wünsche des Besitzers des Fleisches                       strichen.\nsind hierbei nach Möglichkeit zu berück-            t) In § 55 wird das Wort „Polizeibehörde\" er-\nsichtigen.\"                                            setzt durch die Worte „zuständige Behörde\".\np) § 49 Abs. 6 und 7 wird gestrichen.                      u) § 57 wird wie folgt geändert:\nq) § 50 wird wie folgt geändert:                               aa) In Absatz 2 und Absatz 10 Satz 4 wird\naa) Absütz 3 wird gestrichen.                                    jeweils das Wort „Ortspolizeibehörde\"\nersetzt durch die Worte „zuständige Be-\nbb) Folgender Absatz 10 wird angefügt:                           hörde\".\n,, (10) Zusätzlich zu der Bezeichnung des            bb) In den Absätzen 5, 7, 9 und 10 Satz 1\nBeschaubezirks können die Stempel das                       wird jeweils das Wort „Ortspolizei-\nfür den jeweiligen Verwaltungsbezirk                        behörde\" ersetzt durch die Worte „zu-\nnach § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-                       ständigen Behörde\".\nzulassung;;;ordnung vorgeschriebene Un-\nterscheidungszeichen tragen. Die Be-                   cc) In Absatz 7 wird Satz 1 einschließlich\nzeichnung des Beschaubezirks kann durch                     der Anlage 4 gestrichen.\nden Namen der zuständigen Behörde er-                  dd) In Absatz 8 wird das Wort „polizeiliche\"\nsetzt werden.\"                                              ersetzt durch das Wort „behördliche\".\nr) § 53 wird wie folgt geändert:                               ee) Absatz 12 wird gestrichen.\naa) In Absatz 1 erhält der letzte Satz fo ~ -           v) In § 59 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort\ngende Fassung:                                         „Ortspolizeibehörde\" ersetzt durch die Worte\n,,Beschauer, denen von mehreren zu-                    ,,zuständige Behörde\".\nständigen Behörden eine Beschau über-\ntragen worden ist, haben für jeden Be-             w) § 60 wird wie folgt geändert:\nreich ein besonderes Tagebuch zu füh-                  aa) In Absatz 4 wird das Wort „polizeilicher\"\nren.\"                                                       ersetzt durch das Wort „behördlicher\";\nbb) In Absatz 3 erhält der erste Halbsatz des                    der letzte Satz wird gestrichen.\nSatzes 1 folgende Fassung:                             bb) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.\n,,Die Führung eines gemeinsamen Tage-              x) In § 61 Abs. 1 und 6 wird jeweils das Wort\nbuchs kann in Bezirken, in denen meh-                  „Ortspolizeibehörde\" ersetzt durch die Worte\nrere Beschauer tätig sind, von der zu-                 „zuständige Behörde\" ; ferner werden in den\nständigen Behörde zugelassen werden;\".                 Absätzen 1 und 5 die Worte „Polizeibehörde\"\ncc) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende                   ersetzt durch die Worte „zuständige Be-\nFassung:                                               hörde\" und „zuständigen Behörde\".\n,, (6) Die zuständige oberste Landes-            y) § 62 wird gestrichen.\nbehörde kann zulassen, daß das Tage-\nbuch abweichend von den Mustern 1                  z) Bei den Mustern 1 und 2 (zu § 53 Abs. 1\nund 2 in anderer Form geführt wird,                    AB.A) wird Absatz 3 des Hinweises auf der\nwenn das zur Vereinfachung der Ver-                    Titelseite des Tagebuchs wie folgt gefaßt:\nwaltung erforderlich ist. Es muß jedoch                „Beim Ausscheiden im Laufe eines Jahres ist\ngewährleistet sein, daß die für die ord-               das noch nicht abgeschlossene Tagebuch der\nnungsgemäße Uberwachung und die                        zuständigen Behörde zurückzugeben.\"\nSchlachtstatistik notwendigen Angaben\nvermerkt werden.                               12. Die Beilage 2 - Ausführungsbestimmungen B\nüber die Ausbildung, die Prüfung und die Fort-\n(7) Wird das Tagebuch abweichend\nbildung in der Fleischbeschau und Trichinen-\nvon den Mustern 1 und 2 geführt, kann\ndie zuständige oberste Landesbehörde               schau - AB.B - wird wie folgt geändert:\nzulassen, daß die Bescheinigungen nach             a) § 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 5 im Durchschreibeverfahren ab-                 aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nweichend von den Mustern 3 und 4 er-                          ,, (1) Die Schlachttier- und Fleischbeschau\nteilt werden.\"\nist außer Tierärzten nur Personen zu\ns) § 54 wird wie folgt geändert:                                    übertragen, die die vorgeschriebene\naa) In Absatz 4 werden Satz 1 gestrichen und                     Prüfung als Fleischbeschauer (§ 2) be-\nin Satz 2 die Worte „Sie haben\" ersetzt                     standen haben.\"\ndurch die Worte „Die Uberprüfungen                     bb) In Absatz 2 werden die Worte „Von der\n(Absatz 1) haben\".                                          Bestellung als Fleischbeschauer sind aus-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1969                              9\ngeschlossen Personen\" ersetzt durch die           2. Fleischbeschauern, die zugleich die Befähi-\nWorte „Die Schlachttier- und Fleisch-                 gung zur Ausübung der Trichinenschau\nbeschau darf nicht Personen übertragen                besitzen, oder\nwerden\".\n3. Personen, die die vorgeschriebene Prü-\nb) § 3 wird wie folgt geändert:                                  fung (§ 12) bestanden haben.\"\naa) In Absatz 3 wird im Eingangssatz das           13. Die Beilage 5 - Ausführungsbestimmungen E\nWort „männliche\" sowie der Buchstabe c         über die Schlachttier- und Fleischbeschau bei\ngestrichen.                                    Veredelungs- und Ausfuhrschlachtungen - AB.E\nbb) In Absatz 5 wird das Wort „Bestellungs-            - wird aufgehoben.\nbehörde\" jeweils durch das Wort „Be-\nhörde\" ersetzt und der Buchstabe a ge-\nstrichen.\nc) In § 4 Abs. 1 werden die Worte „für den                                   Artikel 2\nWohnort zuständigen Bestellungsbehörde\"              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndurch die Worte „zuständigen Behörde\" er-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsetzt.                                            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes auch\nd) In § 8 Satz 1 wird das Wort „bestellt\" ersetzt\nim Land Berlin.\ndurch das Wort „beschäftigt\".\ne) § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Trichinenschau ist zu übertragen                             Artikel 3\n1. Tierärzten,                                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nBonn, den 27. Dezember 1968\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nIn Vertretung\nvon Manger-Koenig"]}