{"id":"bgbl1-1969-1-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":1,"date":"1969-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_1.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Teesteuergesetzes","law_date":"1968-12-23T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["4                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Teesteuergesetzes\nVom 23. Dezember 1968\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Teesteuergesetzes vorn 17. De-\nzember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Teesteuergesetzes in der\nFassung bekanntgemacht, die sich durch das Zweite\nGesetz zur Änderung des Teesteuergesetzes ergibt.\nBonn, den 23. Dezember 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund\nTeesteuergesetz\n(TeeStG)\nin der Fassung vom 23. Dezember 1968\n§ 1                            Teesteuer von dern in den Waren enthaltenen An-\nSteuergegenstand und Geltungsbereich               teil an Tee (§ 1 Abs. 2) zu erheben:\n(1) Tee unterliegt einer Abgabe (Teesteuer). Die        1. Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen\nTeesteuer ist Verbrauchsteuer irn Sinne der Reichs-             oder Essenzen aus Tee aus Nr. 21.02 - B des\nabgabenordnung.                                                 Zolltarifs,\n(2) Tee irn Sinne des Absatzes 1 sind\n2. Gemische von Tee und anderen Stoffen aus\n1. Tee der Nr. 09.02 des Zolltarifs,                           Nr. 21.07 - G des Zolltarifs,\n2. Auszüge oder Essenzen aus Tee aus Nr. 21.02 - B         3. nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende ein-\ndes Zolltarifs.                                            fache Mischungen von Tee mit anderen Stoffen,\nZum Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes gehören                  ohne Rücksicht auf ihre Einordnung irn Zolltarif\nauch die Rechtsvorschriften zur Durchführung des                und den Zeitpunkt, in dern die einzelnen Be-\nZolltarifs.                                                     standteile miteinander vermischt worden sind.\nEinfache Mischungen sind Erzeugnisse, die, abge-\n(3) Der Teesteuer unterliegt Tee, der in den Gel-           sehen vorn Verpacken, eine über das bloße Mi-\ntungsbereich dieses Gesetzes mit Ausnahme der                   schen hinausgehende weitere Bearbeitung oder\nZollausschlüsse und Zollfreigebiete (Erhebungs-                 Verarbeitung nicht erfahren haben.\ngebiet) eingeführt wird. Der Bundesminister der\nFinanzen kann durch Rechtsverordnung bestimmen,                (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\ndaß auch in den im Land Baden-Württemberg ge-              mächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\nlegenen Zollausschlüssen die Teesteuer erhoben             daß auch bei der Einfuhr von anderen als den in\nwird.\nAbsatz 1 aufgeführten teehaltigen Waren die Tee-\n§ 2                            steuer von dern in ihnen enthaltenen Anteil an Tee\n(§ 1 Abs. 2) zu erheben ist, wenn dies erforderlich\nEinfuhr teehaltiger Waren\nist, urn Wettbewerbsnachteile für inländische Er-\n(1) Bei der Einfuhr der nachstehend aufgeführten        zeugnisse zu verhüten, die unter Verwendung ver-\nteehaltigen Waren in das Erhebungsgebiet ist die           steuerten Tees hergestellt sind.","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1969                            5\n§ 3                            beteiligte oder der Abfertigungsbeteiligte den Tee-\nSteuersätze für Tee                     gehalt und die Teeart (§ 1 Abs. 2) anzumelden. Die\nZollstelle erhebt die Steuer entsprechend dern Tee-\nDie Steuer beträgt für                                  gehalt und der Teeart, die in der Anmeldung ange-\n1. Tee der Nr. 09.02 des         4,15 DM für 1 Kilo-       geben sind. Unterbleibt die Anmeldung oder beste-\nZolltarifs                              gramm Eigen-   hen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so läßt die Zoll-\ngewicht,       stelle die Waren amtlich untersuchen. Hat eine amt-\n2. feste Auszüge aus Tee 10,40 DM für 1 Kilo-               liche Untersuchung stattgefunden, so ist die Steuer\naus Nr. 21.02 - B des                   grarnrn Eigen- entsprechend dem Teegehalt und der Teeart zu er-\nZolltarifs                              gewicht,       heben, die bei der Untersuchung festgestellt worden\nsind. Ist eine Anmeldung unterblieben oder sind\n3. flüssige Auszüge oder 10,40 DM für 1 Kilo-\ndie Angaben in der Anmeldung rnit dern Ergebnis\nEssenzen aus Tee aus                    gramm der\nder Untersuchung nicht zu vereinbaren, so ist der\nNr. 21.02 - B des Zoll-                 darin enthal-\nBerechnung des Gehalts an\ntarifs                                  tenen Trok-\nkenrnasse.     1. Tee ein Koffeingehalt des Tees von 3,30 v. H.,\nDas Eigengewicht bestimmt sich nach den Zollvor-            2. festen Auszügen aus Tee ein Koffeingehalt der\nschriften.                                                      Auszüge von 8,25 v. H.,\n§ 4                             3. Trockenmasse von flüssigen Auszügen oder Es-\nSteuersätze für eingeführte teehaltige Waren             senzen aus Tee ein Koffeingehalt der Trocken-\nmasse von 8,25 v. H.\n(1) Die Steuer beträgt für eingeführte Gemische\nvon Tee und anderen Stoffen aus Nr. 21.07 - G des           zugrunde zu legen.\nZolltarifs\n§ 7\n1. wenn bei der Herstel-          5 v. H. des Steuer-\nErstattung und Vergütung der Steuer\nlung von 1 Kilogramm                 satzes für Tee\ndieser Erzeugnisse we-               der Nr. 09.02        (1) Die Steuer wird auf Antrag für Tee erstattet\nniger als 100 Grarnrn                des Zolltarifs    oder vergütet, der nachweislich versteuert worden\nTee verwendet worden                 (§ 3 Nr. 1),      ist und von Händlern, denen eine entsprechende\nsind,                                                   Zusage erteilt worden war, unter zollamtlicher Uber-\n2. wenn bei der Herstel- 15 v. H. des Steuer-               wachung wiederausgeführt worden ist.\nlung von 1 Kilogramm                  satzes für Tee       (2) Einführern von Tee, Inhabern von Teeabpack-\ndieser Erzeugnisse min-              der Nr. 09.02     betrieben und Herstellern von Teemischungen oder\ndestens 100 Grarnrn,                 des Zolltarifs    teehaltigen Waren wird auf Antrag die Steuer für\naber weniger als 200                 (§ 3 Nr. 1),      Teeabfälle erstattet oder vergütet, die nachweislich\nGrarnrn Tee verwendet                                   als Tee versteuert und unter zollamtlicher Uber-\nworden sind,                                            wachung vernichtet oder ausgeführt worden sind,\n3. wenn bei der Herstel- 10 v. H. des Steuer-               sofern die Menge der Abfälle irn Einzelfalle minde-\nlung von 1 Kilogramm                  satzes für Tee    stens 25 kg beträgt.\ndieser Erzeugnisse mehr              der Nr. 09.02        (3) Herstellern von teehaltigen Waren wird auf\nals die in Nummer 2 an-              des Zolltarifs    Antrag die Steuer für die zur Herstellung verwen-\ngegebene Höchstmenge                 (§ 3 Nr. 1).      dete Teemenge erstattet oder vergütet, wenn ihnen\nan Tee verwendet wor-                                  vor Beginn der Herstellung eine entsprechende Zu-\nden ist, für jede über                                 sage erteilt worden war und sie nachweisen, daß\ndiese Höchstmenge hin-                                  die Waren unter zollamtlicher Uberwachung aus-\naus verwendeten an-                                     geführt worden sind.\ngefangenen 100 Gramm\nTee weitere                                               (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten\nSachverhalte unterliegen der Steueraufsicht.\n(2) Für den Anteil an Tee (§ 1 Abs. 2) in anderen\nals den in Absatz 1 bezeichneten eingeführten tee-\n§ 8\nhaltigen Waren (§ 2) gelten die Steuersätze des § 3.\nErmächtigungen\n§ 5                                Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nAnwendung der Zollvorschriften                 durch Rechtsverordnung\n1. die näheren Vorschriften über das Verfahren zu\n(1) Für die Teesteuer gelten die Vorschriften für\nerlassen, das bei der Erstattung und Vergütung\nZölle sinngemäß.\nder Steuer nach § 7 anzuwenden ist,\n(2) § 80 des Zollgesetzes vorn 14. Juni 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 737) gilt entsprechend.                   2. zur Durchführung der Steueraufsicht Vorschriften\nentsprechend den §§ 191 und 192 der Reichs-\nabgabenordnung zu erlassen,\n§ 6\n3. den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Tee-\nVerfahren bei der Einfuhr teehaltiger Waren\nsteuergesetzes, in denen auf den Zolltarif hin-\nBei der Einfuhr der in § 2 bezeichneten teehalti-            gewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in\ngen Waren in das Erhebungsgebiet hat der Zoll-                  der jeweils geltenden Fassung anzupassen."]}