{"id":"bgbl1-1969-1-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":1,"date":"1969-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Kaffeesteuergesetzes","law_date":"1968-12-23T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":[".,\n1\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z1997 A\n. 1969                      Ausgegeben zu Bonn am 8.Januar 1969                                                                                           Nr. 1\nTag                                                        Inhalt                                                                                     Seite\n23. 12. 68 Neufassung des Kaffeesteuergesetzes\nBundesgesetzbl. III 612-2\n23. 12. 68 Neufassung des Teesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    4\nBundesgesetzbl. III 612-3\n27. 12. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes                                                         6\nBundesgesetzbl. III 7832-1-1\n18. 12. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungs-\ngesetzes in der Fassung des Artikels 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeß-\nordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 und § 33 Abs. 4 Satz 2\ndes Jugendgerichtsgesetzes vom 4 .. August 1953) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             10\nBundesgesetzbl. III 310-2\n18. 12. 68 Berichtigung des Erlasses über die Genehmigung einer Änderung der Benennung und der\nForm des „Ehrenzeichens der Bundesverkehrswacht\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     11\n20. 12. 68 Berichtigung der Neufassung der Baunutzungsverordnung .............................. , .                                                       11\nBundesgesetzbl. III 213-1-2\nBekanntmachung\nder Neufassung des Kaffeesteuergesetzes\nVom 23. Dezember 1968\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Kaffeesteuergesetzes vom 17. De-\nzember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1334) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Kaffeesteuergesetzes in\nder Fassung bekanntgemacht, die sich durch das\nZweite Gesetz zur Änderung des Kaffeesteuergeset-\nzes ergibt.\nBonn, den 23. Dezember 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund\nKaffeesteuergesetz\n(KaffeeStG)\nin der Fassung vom 23. Dezember 1968\n§ 1                                    2. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee aus Nr. 21.02\nSteuergegenstand und Geltungsbereich                              -'- A des Zolltarifs.\n(1) Kaffee unterliegt .einer Abgabe (Kaffeesteuer).               Zum Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes gehören\nDie Kaffeesteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der                     auch die Rechtsvorschriften zur Durchführung des\nReichsabgabenordnung.                                                Zolltarifs.\n(2) Kaffee im Sinne des Absatzes 1 sind                                (3) Der Kaffeesteuer unterliegt Kaffee, der in den\n1. nicht gerösteter und gerösteter Kaffee, auch ent-                  Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Ausnahme der\nkoffeiniert, der Nr. 09.01 - A des Zolltarifs,                    Zollausschlüsse und Zollfreigebiete (Erhebungs-","2                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ngebiet) eingeführt wird. Der Bundesminister der             6. feste Auszüge aus ent-        13,65 DM für 1 Kilo-\nFinanzen karin durch Rechtsverordnung bestimmen,                koffeiniertem      Kaffee                gramm Eigen-\ndaß auch in den im Land Baden-Württemberg ge-                    aus Nr. 21.02-A des                     gewicht,\nlegenen Zollausschlüssen die Kaffeesteuer erhoben                Zolltarifs\nwird.\n'l. flüssige Auszüge oder        13,00 DM für 1 Kilo-\n§ 2                                 Essenzen aus nicht ent-                 gramm der\nkoff einiertem    Kaffee                darin enthal-\nEinfuhr kaff eehaltiger Waren                     aus Nr. 21.02-A des                     tenen Trok-\n(1) Bei der Einfuhr der nachstehend aufgeführten              Zolltarifs                              kenmasse,\nkaffeehaltigen Waren in das Erhebungsgebiet ist             8. flüssige Auszüge oder         13,65 DM für 1 Kilo-\ndie Kaffeesteuer von dem in den Waren enthaltenen                Essenzen aus entkoffe-                  gramm der\nAnteil an Kaffee (§ 1 Abs. 2) zu erheben:                        iniertem Kaffee aus                     darin enthal-\n1. Kaffeemittel der Nr. 09.0l --- C des Zolltarifs,             Nr. 21.02-A des Zoll-                    tenen Trok-\ntarifs                                   kenmasse.\n2. Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen\noder Essenzen aus Kaffee aus Nr. 21.02 -A des           Das Eigengewicht bestimmt sich nach den Zollvor-\nZolltarifs,                                             schriften.\n3. Kaffeepasten aus Nr. 21.07 - G des Zolltarifs,\n4. nicht unter die Nummern l bis 3 fallende ein-                                        § 4\nfache Mischungen von Kaffee mit anderen Stof-               Steuersätze für eingeführte kaffeehaltige Waren\nfen, ohne Rücksicht auf ihre Einordnung im Zoll-\ntarif und den Zeitpunkt, in dem die einzelnen               (1) Die Steuer beträgt für eingeführte Kaffee-\nBestandteile miteinander vermischt worden sind.         mittel der Nr. 09.01-C des Zolltarifs und Kaffee-\nEinfache Mischungen sir,d Erzeugnisse, die, ab-         pasten aus Nr. 21.07-G des Zolltarifs\ngesehen vom Verpacke1i, eine über das bloße              1. wenn bei der Her-      5 v. H. des· Steuersatzes\nMischen hinausgehende weitere :Gearbeitung oder              stellung von 1 Ki-            für gerösteten Kaffee\nVerarbeitung nicht erfahren haben.                           logramm dieser                der Nr. 09.01-A-II\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                  Erzeugnisse weni-             -a oder b des Zoll-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,                   ger als 100Gramm              tarifs ( § 3 Nr. 3 oder 4),\ndaß auch bei der Einfuhr von anderen als den in                  gerösteter Kaffee\nAbsatz 1 aufgeführten kaffeehaltigen Waren die                   - nicht entkoffe-\nKaffeesteuer von dem in ihnen enthaltenen Anteil                 in~ert oder ent-\nan Kaffee (§ 1 Abs. 2) zu erheben ist, wenn dies                 koffeiniert - ver-\nerforderlich ist, um Wettbewerbsnachteile für in-                wendet      worden\nländische Erzeugnisse zu verhüten, die unter Ver-                sind,\nwendung versteuerten Kaffees hergestellt sind.\n2. wenn bei der Her-     15 v. H. des Steuersatzes\nstellung von 1 Ki-            für gerösteten Kaffee\n§ 3                                 logramm dieser Er-            der Nr. 09.01-A-II\nzeugnisse minde-              -a oder b des Zoll-\nSteuersätze für Kaffee\nstens 100 Gramm,              tarifs ( § 3 Nr. 3 oder 4),\nDie Steuer beträgt für                                        aber weniger als\n1. nicht gerösteten, nicht        3,60 DM für 1 Kilo-            200 Gramm gerö-\nentkoffeinierten Kaffee                gramm Eigen-           steter Kaffee ver-\nder Nr. 09.01--A-I-a                   gewicht,               wendet      worden\ndes Zolltarifs                                               sind,\n2. nicht gerösteten, ent-         3,80 DM für 1 Kilo-       3. wenn bei der Her- 10 v. H. des Steuersatzes\nkoffeinierten Kaffee der               gramm Eigen-           stellung von 1 Ki-            für gerösteten Kaffee\nNr. 09.01-A-I-b des                    gewicht,               logramm      dieser           der Nr. 09.01-A-II\nZolltarifs                                                    Erzeugnisse mehr              -a oder b des Zoll-\n3. gerösteten, nicht ent-        4,50 DM für 1 Kilo-             als die in Num-               tarifs (§ 3 Nr. 3 oder 4).\nkoffeinierten Kaffee der               gramm Eigen-           mer 2 angegebene\nNr. 09.01-A-II-a des                  gewicht,               Höchstmenge an\nZolltarifs                                                    geröstetem Kaf-\nfee     verwendet\n4. gerösteten,      entkoffe-     4,75 DM für 1 Kilo-            worden ist, für\ninierten Kaffee       der             gramm Eigen-           jede über diese\nNr. 09.01-A-II-b des                  gewicht,               Höchstmenge hin-\nZolltarifs                                                    aus verwendeten\n5. feste Auszüge aus nicht 13,00 DM für 1 Kilo-                  angefangenen 100\nentkoffeiniertem Kaf-                 gramm Eigen-           Gramm geröste-\nfee aus Nr. 21.02-A des               gewicht,               ten Kaffee wei-\nZolltarifs                                                    tere","Nr. l -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1969                          3\n(2) Für den Anteil an Kaffee (§ 1 Abs. 2) in ande-     3. Trockenmasse von flüssigen Auszügen oder Es-\nren als den in Absatz 1 bezeichneten eingeführten             senzen aus nicht entkoffeiniertem Kaffee ein\nkaffeehaltigen Waren (§ 2) gelten die Steuersätze             Koffeingehalt der Trockenmasse von 3,68 v. H.\ndes§ 3.                                                   zugrunde zu legen.\n§ 5\nAnwendung der Zollvorschriften                                          § 7\n(1) Für die Kaffeesteuer gelten die Vorschriften                 Erstattung und Vergütung der Steuer\nfür Zölle sinngemäß.\n(1) Herstellern von kaffeehaltigen Waren wird\n(2) § 80 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bun-      auf Antrag die Steuer für die zur Herstellung ver-\ndesgesetzbl. I S. 737) gilt entsprechend.                 wendete Kaffeemenge erstattet oder vergütet, wenn\nihnen vor Beginn der Herstellung eine entspre-\n§ 6                           chende Zusage erteilt worden war und sie nach-\nweisen, daß die Waren unter zollamtlicher Uber-\nVerfahren bei der Einfuhr kafieehaltiger Waren         wachung ausgeführt worden sind.\nBei der Einfuhr der in § 2 bezeichneten kaffee-           (2) Die Herstellung und die Ausfuhr der Waren,\nhaltigen Waren in das Erhebungsgebiet hat der             für die die Erstattung oder Vergütung beansprucht\nZollbeteiligte oder der Abfertigungsbeteiligte den        wird, unterliegen der Steueraufsicht.\nKaffeegehalt und die Kaffeeart (§ 1 Abs. 2) anzu-\nmelden. Die Zollstelle erhebt die Steuer entspre-\nchend dem Kaffeegehalt und der Kaffeeart, die in\nder Anmeldung angegeben sind. Unterbleibt die                                       § 8\nAnmeldung oder bestehen Zweifel an ihrer Richtig-                             Ermächtigungen\nkeit, so läßt die Zollstelle die Waren amtlich unter-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nsuchen. Hat eine amtliche Untersuchung stattge-\ndurch Rechtsverordnung\nfunden, so ist die Steuer entsprechend dem Kaffee-\ngehalt und der Kaffeeart zu erheben, die bei der          1. die näheren Vorschriften über das Verfahren zu\nUntersuchung festgestellt worden sind. Ist eine An-           erlassen, das bei der Erstattung und Vergütung\nmeldung unterblieben oder sind die Angaben in der             der Steuer nach § 7 anzuwenden ist,\nAnmeldung mit dem Ergebnis der Untersuchung               2. zur Durchführung der Steueraufsicht Vorschriften\nnicht zu vereinbaren, so ist der Berechnung des               entsprechend den §§ 191 und 192 der Reichs-\nGehalts an                                                    abgabenordnung zu erlassen,\n1. geröstetem, nicht entkoffeiniertem Kaffee ein          3. den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Kaffee-\nKoffeingehalt des Kaffees von 1,28 v. H.,                 steuergesetzes, in denen auf den Zolltarif hin-\n2. festen Auszügen aus nicht entkoffeiniertem Kaf-            gewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in\nfee ein Koffeingehalt der Auszüge von 3,68 v. H.,         der jeweils geltenden Fassung anzupassen."]}