{"id":"bgbl1-1968-99-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":99,"date":"1968-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/99#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-99-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_99.pdf#page=12","order":6,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr","law_date":"1968-12-28T00:00:00Z","page":1466,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["Vom 28. Dezember 1%8\nDer Bundestag hat dci.s folgende Gesetz              be-   5, § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nschlossen!\nrr (2} Die Fra.chtenausschüsse sind nid1t zustän. .\nArtikel 1                              dig für die Entgelte in der Fahrgastschiffahrt. ''\nDas Gesetz über den ge~verblichen Binnenschiffs..,\nverkehr vom 1. Oktober 1953 (BundesgesetzbL I\n6. § 24 erhält folgende Fassung:\nS. 1453), zu1etzt geändert durch das Einführungs•\ngesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n(EGOWiG) vom 24. Mai 1968 {Bundesgesetzbl. I\nS, 503L vvird vrie folgt geändert:                                     Die Frachte11ausschüs.se· und a1e erweiterten\nFrachtenc.usschüsse unterstehen der ,!l\\.ufsicht\n1. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndes Bundesministers für Verkehr.\"\n,, (3) Der Bundesminfster für Verkehr. kann die\nden Wasser• und Sdliffahrtsdirektionen nach den\n§§ 1 bis 3 obliegenden Aufgaben durch Rechts-            t, § 25 erhält folgende Fassung:\nverordnung einer ·wasser- und Sdliffabrtsdirek-                                         ,§ 25\ntion für den Bezirk mehrerer vVasser- und\nSchiffzthrtsdirek.tionen zu.weisen.  11                            (1) Die Frachte11aussd1üsse bestehen jeweils\naus nvei zahlenmäßig gleich starken Gruppen\n2, § 18 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                   von Vertretern der Schiffahrt und der Verlader.\n,,(1) Der Verband kann nach    t✓fo.ßgabe  der Sat-      Die Mitglieder der Gruppe der Schiffahrt wer-\nzung                                                        den auf Vorschlag der beteillgten Verbände der\nBinnenschiffahrt, und die Mitglieder der Gruppe\n1. Verträge mit Schiffahrttreibenden oder ihren\nder Verlader auf Vorschlag der Verbände der\nVerbänden sowie Verträge über Verkehrs-\nIndustri.e, des Handels, des Han.dwerks, der\nleistungen sdüießen,\nSchiffahrtspedition und der Agrarwirtschaft von\n2. durch Beschluß die Vertei.lung des Fradlt- und            der Aufsichtsbehörde für die Dauer von drei\nSchleppgutes unter seinen Mitgliedern regeln,         Jahren in den Frachtemrnsschuß berufen. Die\n3. Verfügungen für die. Einteilung und Bewe-                 Frachtenausschüsse 1;;1ählen einen Vorsitzenden\ngung der Fahrzeuge seiner 1vfüglieder tref-           aus dem Kreis ihrer Mitglieder.\nfen, un1 die Grdnungsrnäßi~fe Durchführung                  (2} Die h1Hgiieder können jederzeit durch\nder Verträge nach Nummer 1 sowie der Be-              s9}riftliche Erklärung gegellüber dein Buhdes-\nsd11üsse nach Nummer 2 zu gev,ähr1eisten.             minJster für Verkehr ihr i\\mt niederlegen, Ver„\n(2) Dem Verband isl eine Ge1~innerzielung              liert ein Mitglied die Fähigkeit zur Bekleidung\nuntersagt. i.                                                öffentlicher Ämter oder wird über sein Ver-\nmögen der Konkurs eröffnet, so erlisd,J seine\n3. § 21 Abs. 2 0rhält folgende Fa.ssung:                         Jviitgliedschc>Jt. Die Mitgliedschaft erlischt fer-\nu {2) Die Entgelte sollen rnarktgerecht sein und.        ner, wenn der Bundesminister für Verkehr fest-\nden v1irtschaft1ichen v·erhältnissen der lJnter-             stellti daß ein i\\1itgHed nicht 1nehr der Grupp~\nnehrner der Schiffahrt und Flößerei P„echrtung               angehört für die es vorgeschlagen ...,.,vorden ·ist.\n1\ntragen i sie sind Festentgelte oder lviindest,~              D_er Bundes:rnirüster für Verk,ehr 1..:.ann ein fvlit-\nHöchSte:q.tgelte. Bei F?stsetzu.ng voi1 lvfindest--          giied aus 1\\ ichtigern Grund_ und nach A.nhö_rung\n1\nHöchstentgelten sind unbillige Benad1teiligun-               des V frbctndes, der es vorgeschlagen hat ab-~  1\ngen landwirtscha.ftlicher und mittelständischer             berufen.\n\\!Virtschaftskreise so\\vie Vl/irtsChaftlich schvva.cher             (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten amn\nund verkehrsungünstig f1elegener Gebiete zu                 für die Stellvertreter.\nverhindern.\"\n(4) Beim Ausscheiden eines Ivfügliedes oder\n4, In § 22 Abs. 2 werden die 'Norte „beratenden                 eines Stellvertreters vvird sein                  für\ni\\usschuß ersetzt durch die \\/Vorte \"ervveiterten.\n11\nden Rest der 1\\:rntsdaue:r des ausgesdüedent:;n\nFrachtenausschuß u.                                                          oder Stellvertrett!rs berufen,","D~f~   eI\\Veiterten Frachtsnaussctüsse he-\nder \\lerIE,dE-r; t':Jn.err1                                                                                  der \\7sr~\n~i+~,,r.,r,riPn unr1 je einern                                                                                     so beschließt d(;r\nSchlifb.hrt                                                          ervveitertc Fra.chte11aussChuß über das\ndie      beiden     Beisitzer, die\nder -~Ver-\n./tuisid.üsbehörde für die Dauer von drei Jahren                     lader haben hierbei je eine Stilnme~ BPsc+:lnt:{:e:r1\nberufen; das                           für ihre StelivertreLer.      ist dc1s Entgeh für das rnindestens drei Sürr1-\n1\n1--~1eAhsäf-7e 2 u.nd 4 gelten enlspreche?J.d Je\"          1         rnen abgeg 2ben 1;verde11.\n1\ndoch n1it der \"'\"·'-'''''\"'\"\"' daß vor de:r\nein.es Beisitzers aus \\AficlrU9en1                                                                 § 27c\n(~ruppe zu hören ist die ihn benannt hat.\nJ)ie von den Frachtenausschüssen, ern1ächtig~\n{6} Die Ivlit91ieder der Frachtenausschüsse und                  ten Unterausschüssen und er\\vejterten Frilch . .\nder er\\v·-eiterten Frachtenausscb_üsse sind ehr-en-                  tenar·isschüssen beschlossenen Entgelte für V' er-\narntlich tätigr sie sind niCht Hn Aufträge oder                     kehrsleistungen gelten als marktgerecht.\"\n\\ 1\\leisungen gebunden.         f;\n8. § 25 a vvird aufgehoben.                                         12, § 28 ·v\\Tird· v1rie folgt geändert:\n9. In § 26 werden die \\;Vorte \"beratende ltus-                           a) l~bsatz 1 erhält folgende Fassüng:\nschüsse1' ersetzt durd1 die \\/\\Torte r;erweiterten                         u (1) Beschlüsse der FrachtenausschüssE\\ der\nFrnchtenausschüsse         2\n,                                            ermächtigten Unterau.sschüsse und der er . .\nwei.terten Fracbtena:usschüsse über Entgelte\n10,  §  27 wird wie folgt geändert:                                            für Verkehrsleistungen bedürfen der Geneh-\naJ P1.bsatz 1. Satz 2 1vi.rd gestrichen,                                  migung des Bundesministers für Verkehr.\"\nb) in Absatz 3 Satz 2 werden die vV orte ,,§ 24,                     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 ange-\nAbs. 1, § 25 Abs, 2\" ersetzt durch die 'vVorte                      fügt:\n,,§§ 24, 25 A.bs. 6\",                                               „Gegenüber Beschlüssen des erweiterten\nc} in P~hsatz 3 Sati 3 vilerden die '\\N\"orte \"gilt                        Frachtenausschusses werden die Fristen des\nferner § 25 Abs. l\" ersetzt durch die Vvorte                        Satzes 1 von drei vVochen auf zwei Vvochen\n,, 9i1 t ferner § 25 Abs. 1 bis 4\",                                 Tu.~d Vl)n z;,vei iv1onaten auf einen M.ona.t ver-\nkürzt.\"\nd) Absatz 3 Satz 4 erh.ält folgende Fassung:\nc) _J-\\.bsatz 3 vrtrd gestrichen.\n„Die gerneinsamen Ausschüsse sind aus je\nzvv'\"ei 1\\1itgliedern der Gruppe der Sdüffahrt\nund der Gruppe der ·ve:rlader der beteiligten                   § 29  Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nFra.chtenausschüsse zu bi.lden.\"\n„(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.                                                  genelunigten Beschlüsse der Frachten-\nausschüssef der ermächtigten TJnterausschüsse\n11. Nach § 27 werden folgende §§ 27 a bis                     c ein-       und der erweiterten Fradi.tenaüsschüsse als\nneJügt:                                                              Rechtsverordnungen,          st\nDie Gruppe der Schiffahrt und die Gruppe der                144 § 30 erhält folgende Fassung;\n\\lerlader beraten irr1 Fra.cbtenausschuß gemein-\nsa1n. Bei „Abstinu:nungen verfügt jede G,ruppe                                                       u§ 30\nüber eine Stimn1e.\nDer Bundesminister für Verkehr kann ohne\nlvfüwirkung der Fraditenaussd1üsse, der ermäch-\n§ 21b\nü.gten u·nterausschüsse oder der ervveiterte11\nI(önnen siCh die Gruppe der Schiffahrt                    Frachtenausschüsse Entgelte für Verkehrs•\nund die Gruppe dt-;r                           irn Frachten~         leistunge.n durch Recht~verordnun.g festsetzen,\nausschuß oder in eir:em ern1äCbtigten ·unter . .                     v;-enn Gründe des apge1neinen Vlohls es erfor-\na,usschuß :n.icht ~uf ein bestirnmtes Entg~_it für                   dern oder \\\"Venn ein FraChtenauss(iluß e.in er„       1\neine \\lerk.ehrsleistung einigen: zeigt der Fr,:tch„                                  lJnterausGcl:ro.ß oder ein eiv1eiterter\ntenaussch11ß oder der errnächti.gte Unterausschuß                    FrachtenaussChuß ein Entgelt nicht beschließt.                  H\ndiSs innerhalb einer Frist von ·14 Tagen nach\nder ergebnislos Vffflaufenen Sitzung dem. \\tor-~\nsitzenden des erweiterten Frachtenausset'msses                  15. § 31 erhält folgende\nan.\n,,§ 31\n(2) Der Vorsitzende des erweiterten Frachten•\no.usschusses beruft diesen innerhalb ·vün vier                                                       von dt\\n in ei.ner Rechts-\nVvochen nach Eingang der Anzeige nach Ab-                            veror1-l11png nad1 § 29 oder § 30\nsatz 1 ein.                                                           Entgelter1 fi.lr       ''\"\"\"\"\"·\"'\"''~,.,.,        sovvie Z,ab_ ...","und .A.rb2itssti1.:nden E;:,n1\\ttlunp:.:::n tl-i.1rchzuföh\"\nTJn:gehung des -<- 0 ~tg''r·-·t•·-f0r      En-'·._;.-,~:..:- gi(-1ii-b-       n::n 1 die !G .f'-Jununer 2 ge:nannten Person.en\nJ::.or:nn::ten1 sind unzul.äss\\J.                                             haben. ihnen jede 1!\\usk1,1_nft und\n(2) Y\\Ferden in einem \\ 7 ertrage für \"'\\Terkehrs-                       zu erteilen! deren sit:~ bedürfen: das C1rrrn.d~\nleistungen fi:ntgelte vereinbartr die von den auf                             recht der lfnverJetzhchkeit d.er \\tlohriung\n(3rund dieses C1esetzes festgesetzten ab·\\veid:-ten                            L.\\.rtikel 13 ltbs. 1 des Grundgf:setzes) vvird\n1\nso \\V-ifd die rechtlic:ht'. \\-'\\/irksa1nkeii: des Ver-                        in::;o-vveit eingeschränkt;\ntrages nicht berührt. In diesen FäHen vl1rd das                          4:. auch außerhalb der Gesch.äftsrth.une der Be-\nfestgeset~t.e Entgelt gesd.1uld~L                                             te.iligten1 5nsbesondere auf den Bundesvvasse.r-\n{3} \\f ereinbaren die Vertragsparteien in l{ennt.--                       straßen: in H~fen: auf Lade- ·und Löschplätzen\nnis oder in grob fahrlässiger lJnk.enntnis des                                Ladung· und Begleitpapiere prüfen~\nfestgesetzten Entgelts ein von d1Ps~-rr1 atrv.,,-ei~                         (3} Die in A„bsatz 2 Nr~ 1 genctnntt:n und die\nchendes Ent9elt, so ist der U nterschi.edsbetrag                        in deren Geschäftsbereich l~:f.1.j_geiJ. J?erson.en\nax~ den Bund zu entrichten. Er ist von der nach                         ha.ben den V\\Tasser- und SChiffahrt.sdirekü.onell\n§ J9 zuständigen \\1\\/csser- tind Sch.iffahrtsdirek ..                   oder ihren Beauftragte.n bei der Dnrdrfüh:runq\n1\ntion einzuziehen. '                                                     de~· Dber1tvachungsn1af?nahinen die erforderlichen\nI-11.lfsmittel zu· stellen und die__ nö~Jgen. }hlfs--\n16, Nach. § 31 \\Verden Jolg-ende §§ 31              ;:t bis 31 r) ein-        dienste zu leisteE,\ngr:;fü.gt:\n(4) J)er Bnndesr11üüster ru.r Verlcehr -erläßt\nn§ 31 a                                    zu.r Durchführung der den \\h/asser- und Sch.Hf,.\nfoJ:utsdirektionen nach , Absatz 1 übertragenen\n{1) Die \\'\\lasser- Ui'1d Schiffahrtsdirekttonen\nTJbe·rv•.'achungsaufgabe dit~ erforderljchen aHg(-:. ..\nüberv.ra.chen die Einhaltung der naCh den. §§ 2H\nrr1ejnen \\! ervvaltun9svorsch riften.\nrind 30 erlassenen ·v·erordrn.LT)_ffen über Entgelte\nfür Verkehrsleistung::::n, B-ei der Durchführung\ndieser Dberv·lach.1.1.ngsaufgaJ.Je können sie siCb.\n§ 31 b\ngegen .Erstaitung der Kosten der M.it,vifkung\nder B1.1ndesanstalt für Güterfe:rn·t.rer1tef1r {§ 53                         Die vVasser- und Schiffahrtsdirektionen kön-\ndes GüterkraftverkehrsgesE~tzes vom 11, OktobeT                         nen die Durchführung der ün H.ahn1.en ihrer\n1952 -- Bundesgesetz:hl. I S, 697 --·) bedienen.                        tJbervvad1ung~aufgaben. nach § .31 a erfor<lei--\nDer Bundesminister für \\Terkehr kann die den                            lichen \\Te:rwaJtungsrr1aßnahrnen nach den für die\n\\Vasser- und Sd1iffahrtsdirektionen pbHegenden                          DurCr1setzur.g von \\/ervvaUungsmaßnahn1e.n all-\nAufgaben durch Rechtsverordnung dner \\Vas•                               ge111ein geltend~n Bestinünungen erzvlingen.\nser- und Schiffohrtsdirektion für den Bezlrk meh·\nrerer Vv asser•· und Schiffahrtsdirektionen zu-\nweisen.                                                                                               § 31 C\n(2) Zur Durchführung ihrer 1-\\ufgabe nach                                (1) Wer     s1et1 verpflichtet hat, eine Verkehrs-\n/>,bsatz 1 können die 'Wasser- und Schiffahrts-                          leistung. L'n fünn.e des § 21 Abs, 1 zu erbringen,\ndirektionen oder ihre Beauftragten                                       hat der \\Vasser- urid Schiffahrtsdirektion Duis-\nL die       erforderlichen Ermittlungen anstellen,                      burg die Angaben zu machen, die für die Uber-\näuch Einsicht in die Bücher .und Geschäfts-                         ,,,radmng der EinhaHu,,g des für diese Leistung\npapiere aller am Zustandek(;nnmen eines Ver-                        festgesetzten Entgelts t§ 31 a Abs. 1) erforder-\ntrages über ejne \\Terkehrslfistung im Sirn1e                        lich sind. Si.nd an der Durchführung der Ver-\ndes § 21 .A..bs. 1 und seiner Durct1f~h;rung--Be-                   kehrsleistung mehrere beteiligt, so hat die An-\nteiligie.n nehrnenr                                                  gaben nach Sa\\z 1 nur der zu Heferl\\, _dein das\n2. von den in Nun1mer 1 g~nannten. •Beteiligten                          gesamte Entgelt für die Verkehrsleistung ge-\nund den in deren Geschäftsbetrieb tätigen                           sd.ruldet ,vird. Unbesd1adet de.sser1 kann· die für\nPerson_en .i\\.uskunft über alle TatsaChen 1ler--                    die Frao.½tenkontrolie zuständige Vv asser- und\nlangen, die für die Durchführung der Uber-                          SChiffahrtsdirektion au.eh ·von einenJ ,,veiteren\n1:v-acb.ung \"tlon BedeutunrJ sind; die: 1\\.uskunft                  Beteiligten dle nach Satz              erforderlichen An-\nist \\vahrX':J~itsgernäß nad1 best~m VVissen und                      gaben verlangen.\nGe\\vissen zu erte.Ueni d.er zu1 Erteilung einer                          {2J J)er BUntjesn1inister für \\T erkehr v,rird er-.\nA1~skunft 'vrerpflichtete kann die i\\uskunft ,;.u1·f                mächtigt durch Rechtsverordnung zu bestinu:nen:\n1\nsolche Fragen ·ve...-v.reigPrr; 1 deren Bea.:nt-\n~vortung ih1;1 selbst o~er einen der_ in § 383                      1. V{el~he P,~·ngaben zur Durchführung- der Dber»-\n\\.Vach.ungsaufgabE::n nach ßi.bSatz 1 im einze1-\n~4.bs. 1 I\\J:r. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-1.~.un.g be ..\nzeichneten fa._ngehörigen der Gefa.hr stra.f~-                           ner1 zu n1ad1en si11d;\ng~rid:rtli:cher VeTfolgung Ofler eines Verfr1.h-                    2, da.ßf falls die A~.n~ra.hen 1ürht aus einen1 irn\nTen_s nach dem Gesetz übe1 Ordn1.1..1.'1.fJS'''tiö.rig-                  Betrieb des \\ 7 erpi1ichteten verv1endeten Ge~\nkeiten aussetzen 1 vürde;\n1\nsd1äftspapier ersichtl1ch sind! ein Fon::nblntt\nz11 vervvt_~.nden ist;\n3~ Grundstü.cke und Räurne d.er in l\\Iu1n111er -1\nffenannten Beteiligten betreten, tun an Ort                         3, die Frist in.112-rhalb derer die Angaben nach\n1\nund SteHe h1.ner~aJb der üblichen Geschäfts-                             Nun1rner 1 zu liefern sind; die Frist darf nicht","l~L 99 -- Tag der A.usgabe. Bonn, cten. 31. Dezernber 1968                           l4S9\nvYc:H~gt::i. cus 14 'Tage und nicht xnehr als             gleich.arti9e Leistung lrn S~Jlll.c des § 65 ~:c,_,\nfi Jvtonete no.ch f\\bschluß des Vorganges, auf            Hcnnbt.u~gischen f-Iafengeseizes zu srbrinGen, b.aJ\nden. sich die _l\\ngabe:n be2-iehen 1 l1e: r~-'f!t::1·:    \\tün den1 hierfür festgf-:setzt.en EDtfe]t oder so~- 1\n\"\\Veit ein. Entg,:3lt niCht festge..setzt lsi.l von de111\n4. das '\\/erfahren. bei der Lieferung· der .A,.ngaben\n,,,.ereinbt11i.en Ent9elt einen vorn E1.1ndesminister\nna(h I'\\lurnrner 1 sov;,rie das J\\1uste.r des Forn1-\nbluttes nach 1\"-Jun1n:1er 2.                              für 'lerkehr festgesetzten. \\ 7 01.r1h.undertsatz, höch~\nstens zvV\"e.i vorn I-fundert als Beitrag iD den\n. il.Jyv1'TaCkfonds zu leisteri; er hat. :ler V\\fasser-\n§ ]1 d                           u_r1d Schiffahrt.sdirektion Dnisburg die tür die\nHonen durch die nach § 31 a übertraqene lJbe1>\n;;;o~-!~.:~i~fe~e,~~:J:r::: !:~:,:;1~ i:~b~;~~r:~~~~\ndie I-Iöh.e des festgesr::tztsn oder ·verejn.barten\nwachungsaufgabe entstehenden K~sten sind                        ~~tg~'!ts a~zugeben. Sind an. der f)urchführung\ndurch Beiträge der Schiffahrttreibenden, die ~ver-              der \\Ter.k_ehrs1eistung rr1ehrere beh:~:iligt, so ist\nkehrs1eistungen irn Sinne des § 21. Jtbs, l er-                  die sich c1us Satz 1 er9ebende \\terpflichtung- für\nbringen., zu decken.                                             alle Beteilig1en von demjenigen zu erfüllen, dem\ndas gesamte Entgelt für die Verkehrsleistung\n(2) Die Höhe der Beiträge und die Bestim-\ngeschuldet wird; dieser ist berechtigt, die den\nmungen über ihre Erhebung werden vom Bun-\nanderen Beteiligten zustehenden Teilentgelte\ndesmiuLster für -verkehr nad1. Anhön111g der\nVerbände der Binnenschiffahrt für jedes Re-ch-\nanteilmäßig zu kürzen. Die anderen Beteiligten\nkönnen für die Beitrügel die alif die ib.nen\nnungsjahr im voraus durch Rechtsverordnung\nzustehenden Teilentgelte entfallen, von der\nfestgesetzt. Ihte gesamte Höhe dai'f die im Haus-\nden .Ab11vTackfonds vervvaltenden \\/lasser- und\nhaltsplan für das .laufende Rechnunqsjahr fest-\nS(_-hiffahrtsdirektion Duisburg nur dann 1..tnrnittei-\ngelegten Ko$ten im Sinne des J1-bsat~e~ i bis zu\nbctr in ./u1spruc1'1 ge.noL\"l~en \\\\rerdenf v1enn der\nzehn vnm Hundert überscl1.rf.::i.ten, UberschüssB\nvolle Beitrag v9n dern nad1 Satz 2 Verpfiichteten.\naus den1 vorangega.ngenen •Rechnungsjahr sind\nnicht ~eigetdeben v1erden ka.nn ·oder ~seine .Bei-\nda.bei ~u berüc~sid-1Ugen. Die Beiträge der SchlJf-\ntreibung wesentlich erschwe-rt ist.\nfahrttreibenden sind nach der Höhe der von\nihnen vereinna.hmten Entgi;!lte für '-/erkehrs-                      (3) In den Red1tsverordmmaen nach den§§ 29\nleistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 zu berflessen.               und 30 können die Beiträge ~1ach A.:bsatz 2 ge-\n(3) Die Beiträge werden nach der Reichs-                     sonOert ausgewiesen ·werden,\nabgabenordmmg beigetrieben,\"\n(4) fJ.er Bundesrninister iür Verkehr vvird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordn:.mg zu bestirr:u.,1e!l,\n17. Der Vierte .Abschnitt erhält folgende Uberschrift:\n1. daß es abweid1end von Absatz 1 $atz 2 für\n„Frachtenausgleich und Abwrackung                           die- Gewährung von Prämien genügt, wenn\n1;.n1.,z-irtschaftlichen Schiffsraums H.\ndas Schiff am 1. Januar 1967 in einem Binnen-\nschiffsregister im Geltungsbereidl dieses Ge-\n18. Nach § 32 werden folgende §§ 32 a und 32 b ein-                       setzes eingetrngeh war,\ngefügt:\n2. daß die Prämien nur für Schiffe aewährt wer-\nden, die am Tage des Inkraftt;etens dieses\n(1) Zur Behebung verlrnhrs- und volkswirt-                       Gesetzes ein bestimmtes Alter erreicht haben,\nschaftlicher Schäden in der Binn.enschiffahrt, ins-                  das bei Güterschiffen - ausgenommei+ Tank-\nbesondere infolge eines Dberhangs an Schiffs-                        sd:iiffen -'- nicht unter 20 Jahren, bei Schlep-\nraum, wird bei der Vlfasser- und Schiffahrts-                        pern und Tankschiffen nicht unter 12 Jahr;,n\ndirektion Duisburg ein Abwrackfonds gebildet,                        liegen darf,\naus dem Prämien an Schiffahrttreibende ae-                       3. die Höhe des Vomhundertsatzes nach Ab-\nzahlt werden, die unwirtsd:iaftliche Sdüffe ;b-                      satz 2 Satz 1,\nwracken. Prämien werden nur für das Ab-\nwrac~en solcher Schiffe gewährt, die nach dem                    4. daß in Fällen unbillige-r Härte von der Er--\n1. Januar 1967 innerhalb eines vom Bundes-                            hebung des Beitrags gam oder teilweise ab-\nminister für Verkehr durch Re-d1tsverordnung                          uesehen oder der Beitrag zurückerstattet\nfestfwlegten Zeitraums, der mindestens ein Jahr                       werden kann,\nbetragen muß, überwiegend zwisd1en deutschen                      5. die Höhe und die Grundsätze für die Be-\nLade- 1.md Löschplätzen zu Verkehrsleistungen                         messung der Prämie nach Größe und Art des\nim Sir_me des .§ 21 i\\..bs. 1 oder zu crleichartiaen                  Schiffes 1\nLeistlli--igen im Sinne des § 65 d~s Haml;ur.\ngischen Hafengesetzes vom 2L Dezember 1954                       6. das Verfahren de-r Erhebung des Beitrags und\n(GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Ges~,tz                       der (3ev.fährt1ng der Prä111iet insbesondere der\nvom 20. Juni 1960 (GVBJ. S. 335), venvendet                           Verwendung der nach § 31 c gemachten An-\nworden sind.                                                         ga.ben bei der Erhebung des Beitrags, so-\n¾vie P.sst und ·umfang der Unterlagen durch\n1\n(2) VVer sich verpflichtet bat eine Verkehrs~\n1                            wekhe die Voraussetzungen für die Gewäh-\nleistung im Sinne des § 21 Abs. I oder eine                          rung der Prämie nachzuweisen si.nd-","1968, Teil I\n{5) Zu. der Prärnie nach .A. .bsatz 1 vvird aus         22, 1,rach. § 35 Vi/ird                § 36a\ndem 6;._b,vrackfonds ein Zinszusu½.lag von einem\n,,i\nhalben ··vorr1 Hundert für jeden vollende:ten lvfo-                                       ,,§ %a\nnal bis zun1 Tag der /-\\-uszahlung ge1vährt, ge-                    O)   \\1V er ein frerndes Geb.ein1nis na,mentlich\n1\nrechnet von dem              an dem über die Aus-              ein Betriebs- oder Geschärtsgeheirnnis1 das ihrn\nzalüungs\\'\"Oraussetzungen entschieden ist.                      in seiner Eigenschaft als 1-\\ng-ehöriger Qder Be-\n(6) Der BLn1desminister für v-erkehr kann                    auftragter einer rnit J\\.:u.fg·aben auf (?trund dieSes\ndurch Rechts..,verordnung best.imm.en1 daß und                  Gesetzes betrauten SteUe bekanntgevlqrden ist,\nwie lange die Verpflichtung zur Zahlung des                     unbefugt offenbart: v-rird mit Gefängnis bis zu\nBeitrags Iuhl, Vlenn die Su1nme der geleisteten                 eine1n Jahr und rnit Geldstrafe oder mit einer\nBeiträge den Bedarf an Abwrack.prämien wesent-                  dieser Strafen bestraft.\nlich übersteigt.                                                    (2} 1-IandeJt a.er T'äter gegen            oder in\nder _A.bsicht sich oder einen anderen zn be-\n(7) Die nach Absatz 2 zu leistenden Befüäge\nreichern oder             anderen zu schädigen., so ist\nkönnen na.ch der Reichsabgabenordnung bei-\ndie Strafe Gefängnis bis zu -zv1ei Jahren; da„\ngetrieben werden.\nneben kann auf Ge1dstrafe erkannt ,verden.\n(8) Die Kosten für die Verwaltung des Ab-                   Ebenso yvird bestraft, wer ein fre1ndes Geheim-\nwrackfonds sind aus den Beiträgen zu bestre.iten.               nis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäfts-\ngeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 bekanntgevrnrden ist, unbefugt\nvenvertet.\n§ 32b\n(3) Die Tat v.rird nur auf Antrag des Verletz-\nVlfer eine Prämie at;s dem Abwrackfonds er-                  ten verfolgt.\"\nhalten hat und innerhalb von drei Jahren nach\nAuszahlung der Prämie das Eigentum oder Mi.t-              23, In § 37 Abs. 1 V1'ird an1 Ende der t-:runnn.er 4 der\neigentm:n an einem Binnenschiff erwirbt, das                    Punkt durch einen Beistrich ersetzt: danach wer-\nnach dem 1. Januar 1969 erstmalig in ein Schiffs-               den-· folgende 1-...Tümmern 5 bis 8 etng.efügt:\nregister eingetragen worden ist, ist verpflichtet,               „5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 a\neinen Betrag in Höhe von 5 vom Hundert des                            Abs. 2 und 3 Bücher oder Geschäftspapiere\nAnschaffungswertes oder des seinem Miteigen-                          nicht vollständig oder nicht fristgemäß vor-\ntumsanteil entsprechenden Teilbetrages, höch-                         legt, die Auskunft nicht, unrichtig, mcm\nstens jedoch irr Höhe der ihm g.ewährten Ab-                          vollständig oder nicht fristgemäß erteilt\nwrackprämie, in den Abwrackfonds zu zahlen. Er                         oder die Duldung von Prüfungen oder die\nhat der ·wasser- und Schi.ffahrtsdirektion Duis-                      Hilfe dabei verweigert,\nburg die Angaben über die Tatsachen, die ihn\nnach Satz 1 zur Zahlung verpflichten, spätestens                   6. vorsätzlich oder fahrlässig me für eine\nzwei Monate nach dem Zeitpux1kt zu machen, in                          Dberwachung der Einhaltung der Entgelte\ndem er seine Eintragung als Eigentümer in das                         nad1 § 31 c erforderlichen Anga.ben nicht,\nSchiffsregister beantragt hat. § 32 a Abs. t gilt                      nicht redltzeitig, unvollständig oder nicht\nentsprechend.\"                                                         der \"\\/vahrheit entspred1end madlt,\n7, vorsätzlich oder fahrlässig die für die Be-\n19. § 35 Satz 2 wird gestrid1en.                                           redmung der Höhe des Beitrags nach § 32 a\nAbs. 2 erforderlichen Angaben nicht, nicht\n20~ § 35a Abs.   4 erhält folgende  FassUn,g:                              rechtzeitig, unvollständig oder nicht der\nvVahrheit entsprechend macht,\n,,(4) Der Bundesminister für Verkehr kann die\n8. vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 32b\nden ·wasser- und Schiffahrtsdirektionen nach\nSatz 2 erforderlichen Angaben nicht, nicht\nAbsatz 1 bis 3 obliegenden Aufgaben durd1\nredlfzeitig, unvollständig oder nicht der\nRechtsverordnung einer 'Nasser- und Schlffahrts-\nWahrheit entsprechend macht.\"\ndirektion für den Bezirk mehrerer ·wasser- und\nSchiffahrtsdirektionen zuweisen.\"\n24. Nach § 42 1.vird fo]gender § -4.2 a eingefügt:\n2L §· 36 erhält fol~Emde Fassung:                                                               ,,§ 42a\nDie ·\"fVerpfiiChtungen die nach diesem Gesetz\n,,§ 36                                                                1\nund den auf Grund des Gesetzes erlasse-\nEine Zu,viderhandlung im Sinne des \\Virt~                     nen Rechtsverordnungen deri Schifferbetriebs-\nsd1aftsstrafgesetzeS 1954 begeht, wer vorsätzlich                verbänden, den Schiffahrtverbänden sowie den\noder fahrlässig · den. Abs.chluß von Verträgen                   Sdüffahrttreibenden und allen anderen an dern\nüber Verkehrsleistungen im Sinne des § 21                        Zustandekon11nen und an der Durchführung eines\nA.bs. 1 in Abweichung von den nach den §§ 29,                    \\/ertrages über eine \\Terk~hrsleistung in1 Sinne\n30 und 43 festgesetzten ~c>.e,-,·~·'\"•··\"' anbietet oder         des § 21 _A.bs. 1 Beteiligten obliegen, ·tverden\nvermittelt oder 1tver solcb.e Verträge absd1ll.eßt               durch rechtsgeschäftliche oder firn~enrechtlictte Ge-\noder erfüllt.\"                                                   staltungen oder Scheintatbestä.ndet· die zur U1n-","Nr. 99 --                    Bonn, den 31. J)ezernher 1968\nder                     des Gesetzes und                           ~4rU.k.el 3\nder auf (]rund des Gesetzes erlassenen :Rechts~           Dieses c;esetz gilt nach             des § 13 J\\bs, 1\nverqrdnunuen geeignet sind1 nicht berührt.\"             des Dritten lJberleH.ungsgesetzes ·von1 4. Januar 1952\n{BundesgesetzbL I S. 1) cn1Cb. i'm Land B.er1in.\nDer Bu.ndesrrünister für -;Verkehr 1/;,rird\nArtikel 4\ndas Gesetz über den gev,reib1iu½en BinnensChiffsver~\nkehr neu bekanntzur;nachen unter Beseitigung von              Dieses Gesetz tritt am Tage nach ssiner Verkün-\nUnsti.rnrrligke:lten des c;er.etzesv\\rortlauts,             dung in ·Kraft.\nDie verfassungsrnäßlge:µ Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Ge.setz wird hiermit verkündet.\n0\nBonn, den 28. Dezember 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister         r Verkehr\nGeorg Leber"]}